Normen
12010E267 AEUV Art267;
62009CJ0347 Dickinger und Ömer VORAB;
62012CJ0390 Pfleger VORAB;
62015CJ0464 Admiral Casinos Entertainment VORAB;
B-VG Art133 Abs4;
GSpG 1989 §3;
VwGG §34 Abs1;
12010E267 AEUV Art267;
62009CJ0347 Dickinger und Ömer VORAB;
62012CJ0390 Pfleger VORAB;
62015CJ0464 Admiral Casinos Entertainment VORAB;
B-VG Art133 Abs4;
GSpG 1989 §3;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art 133 Abs 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs 3 VwGG) zu überprüfen.
4 Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 16. März 2016, Ro 2015/17/0022, auf Grundlage der vom Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) geforderten Gesamtwürdigung der Umstände, unter denen die Dienstleistungsfreiheit beschränkende Bestimmungen des Glücksspielgesetzes erlassen worden sind und unter denen sie durchgeführt werden, eine Unionsrechtswidrigkeit der Bestimmungen des Glücksspielgesetzes nicht erkannt. Dieser Rechtsansicht hat sich der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 15. Oktober 2016, E 945/2016-24, E 947/2016-23, E 1054/2016-19, angeschlossen.
5 Das Zulässigkeitsvorbringen der vorliegenden Revision zeigt nichts auf, was hier zu einer anderen Beurteilung führen könnte und wirft auch sonst keine Rechtsfragen auf, denen im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:
6 Der Revisionswerber bringt vor, es liege auf Grund zwischenzeitlich (gemeint wohl: nach dem hg Erkenntnis vom 16. März 2016) eingetretener, neuester Entwicklungen eine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG vor, zumal eine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage, ob der Verwaltungsgerichtshof aufgrund der Bestimmungen des AEUV und der entsprechenden Judikatur des EuGH dazu verpflichtet sei, in Bezug auf das GSpG einen Vorlageantrag gemäß Art 267 AEUV zu stellen, nicht vorliege. Der OGH habe nunmehr mit Beschluss vom 22. November 2016, 4 Ob 31/16m, seine unionsrechtlichen Bedenken - diametral zu seiner Auffassung im Beschluss vom 30. März 2016, 4 Ob 31/16m - verworfen, jedoch sei auch dieses Höchstgericht seiner Vorlageverpflichtung gemäß Art 267 AEUV nicht nachgekommen.
7 Dem ist zu entgegnen, dass die Voraussetzungen für eine Vorlagepflicht an den EuGH gemäß Art 267 AEUV klar bzw geklärt sind. Ebenso sind die Anforderungen an eine Prüfung der Unionsrechtskonformität im Zusammenhang mit einer Monopolregelung im Glücksspielsektor durch die nationalen Gerichte geklärt (vgl EuGH vom 15. September 2011, C-347/09 , Rs Dickinger und Ömer, Rn 83 f, vom 30. April 2014, C- 390/12 , Rs Pfleger, Rn 47 ff, sowie vom 30. Juni 2016, C- 464/15 , Rs Admiral Casinos & Entertainment AG, Rn 31, 35 f). Diesen Anforderungen ist der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis vom 16. März 2016 durch die Durchführung einer Gesamtwürdigung auch nachgekommen.
8 Eine uneinheitliche Rechtsprechung der Höchstgerichte liegt jedenfalls nach dem erwähnten Beschluss des OGH vom 22. November 2016 nicht vor; im Übrigen knüpft Art 133 Abs 4 B-VG ausschließlich an der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes an. Eine solche liegt mit dem Erkenntnis vom 16. März 2016 vor und eine Abweichung davon zeigt auch die vorliegende Revision nicht auf.
9 Die Revision war daher nach § 34 Abs 1 VwGG wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art 133 Abs 4 B-VG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Damit erübrigt sich auch ein Eingehen auf die Anregung eines Vorabentscheidungsersuchens an den EuGH zur Frage, ob das im GSpG normierte Monopolsystem mit dem Unionsrecht vereinbar ist.
10 Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs 2 Z 1 und 6 VwGG abgesehen werden.
Wien, am 14. Februar 2017
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