Normen
ABGB §276;
AVG §11;
B-VG Art133 Abs4;
GEG §6a Abs1;
GGG 1984 §10 Abs3 idF 2007/I/024;
GGG 1984 §13 Abs1 idF 2001/I/131;
GGG 1984 Art6 Z27 idF 2007/I/024;
GGG 1984 Art6 Z28 idF 2007/I/024;
GGG 1984 TP12 lith;
VwGG §34 Abs1;
ABGB §276;
AVG §11;
B-VG Art133 Abs4;
GEG §6a Abs1;
GGG 1984 §10 Abs3 idF 2007/I/024;
GGG 1984 §13 Abs1 idF 2001/I/131;
GGG 1984 Art6 Z27 idF 2007/I/024;
GGG 1984 Art6 Z28 idF 2007/I/024;
GGG 1984 TP12 lith;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Note vom 23. Juli 2010 hatte das Bundesasylamt beim Bezirksgericht Fünfhaus u.a. für M G. "gem. § 11 AVG 1991 um Bestellung eines Kurators zur Durchführung des Verfahrens" über die Aberkennung von Asyl ersucht, worauf das Bezirksgericht mit Beschluss vom 12. August 2010 gemäß § 276 ABGB für diesen einen Abwesenheitskurator bestellte.
2 Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 17. Juni 2014 schrieb die Kostenbeamtin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien der Finanzprokuratur Gerichtsgebühren nach TP 12 lit. h GGG in der Höhe von EUR 232,-- sowie eine Einhebungsgebühr nach § 6a Abs. 1 GEG in der Höhe von EUR 8,-- vor, weil im Pflegschaftsverfahren des Bezirksgerichtes für die Republik Österreich Gebühren/Kosten aufgelaufen seien.
3 Dagegen erhob die "Republik Österreich", vertreten durch die Finanzprokuratur, Vorstellung, weil § 10 Abs. 3 GGG Behörden im hoheitlichen Vollzugsbereich von der Gebührenpflicht habe befreien wollen. Da auch das Bundesasylamt in Vollziehung der Hoheitsverwaltung im Rahmen seiner sicherheitspolizeilichen Aufgaben die Kuratorbestellung veranlasst habe, erweise sich die Einhebung als verfehlt.
4 Mit Bescheid vom 5. November 2014 gab die Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien der Vorstellung nicht Folge und berichtigte den Zahlungsauftrag vom 17. Juni 2014 dahingehend, dass die zitierte Gesetzesstelle in der Vorschreibung "PG TP 12 lit. i a.F. GGG Antrag ON 1" zu lauten habe. Mit der Neufassung des § 10 GGG durch die Euro-Gerichtsgebühren-Novelle, BGBl. I Nr. 131/2001, sei - so die wesentliche Begründung - die persönliche Gebührenbefreiung des Bundes zur Gänze entfallen. Dem Bundesasylamt komme im vorliegenden Zusammenhang keine Gebührenbefreiung zu.
5 Die dagegen namens der "Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur" erhobene Beschwerde brachte im Wesentlichen vor, das Gericht sei bei der Bestellung des Kurators nicht in einer bürgerlichen Rechtssache, sondern gemäß § 11 AVG für eine Behörde tätig gewesen, weshalb keine Grundlage für die Vorschreibung von Gebühren nach TP 12 GGG bestehe. In einem Verfahren wie dem vorliegenden liege auch kein Fall der obligatorischen Vertretung der Republik Österreich durch die Finanzprokuratur vor, sodass die Zustellung des Bescheides an diese keine Rechtswirkungen entfalten könne. In einem anderen Fall habe die Behörde einen Zahlungsauftrag mit der Begründung aufgehoben, dass es sich bei dem Antrag im Sinn des § 11 AVG nicht um einen Antrag, sondern um eine Mitteilung an das Gericht handle, welches von Amts wegen tätig werden solle.
6 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde als unbegründet ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid; weiters sprach das Gericht aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig sei.
Begründend beurteilte das Gericht den Sachverhalt wie folgt:
"Im Gegenstand geht es um die Rechtsfrage, ob das Ersuchen um Bestellung einer Abwesenheitskuratorin beim BG am 23.07.2010 durch das damalige BAA zum Zwecke eines Verfahrens nach § 9 Abs. 1 AsylG 2005 gem. § 11 AVG eine Gebührenpflicht nach § 32 TP 12 lit i GGG in der damals gültigen Fassung (in der Folge: aF) ausgelöst hat oder ob das BAA als staatliche Behörde in Vollziehung der hoheitlichen Aufgaben ‚Fremdenpolizei' bzw. ‚Asylwesen' von der Entrichtung dieser Gebühr befreit war.
Zu den von der BF angeführten Argumenten der BF ist das Folgende festzustellen:
Zu a) Das damalige BAA habe mit der Beantragung des Abwesenheitskurators in Vollziehung der Hoheitsverwaltung im Rahmen der sicherheitspolizeilichen Aufgabenstellung agiert. Aus den in § 10 Abs. 3 GGG aF angeführten Gebührenbefreiungen sei abzuleiten, dass Behörden im hoheitlichen Vollzugsbereich von der Gebührenpflicht befreit sein sollten.
Hier verkennt die BF einerseits, dass nach der Definition des § 3 iVm § 2, 19 ff SPG, die Fremdenpolizei und das Asylwesen gerade keine sicherheitspolizeilichen Aufgaben sind und das BAA keine Sicherheitsbehörde iSd des § 4 SPG. Andererseits, dass § 10 Abs. 3 GGG aF (ebenso § 10 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 GGG aF) eine taxative Aufzählung enthält, die keiner ausdehnenden Auslegung dahingehend zugänglich ist, dass außer den dort aufgezählten Behörden bzw. Materien(gesetzen) weitere von der Gebührenbefreiung erfasst wären. Das Gegenteil ist der Fall.
Der Gesetzgeber wollte die Gebührenbefreiungen auch im Bund weiter zurückdrängen (vgl. dazu BGBl. I Nr. 131/2001, RV 759 BlgNR 21.GP ) und sie nur mehr für die dort ausdrücklich angeführten Bereiche (Materien), Behörden und Dienststellen, wozu das BAA und das AsylG nicht gehörten, zulassen.
Zu b) Das BG sei gem. Jurisdiktionsnorm, auf die § 11 AVG Bezug nehme, bei der Bestellung nicht in einer ‚bürgerlichen Rechtssache' tätig geworden und daher auch nicht im Rahmen eines außerstreitigen Verfahrens, sondern gem. § 11 AVG für eine Behörde. TP 12 GGG regle ‚Sonstige Geschäfte des außerstreitigen Verfahrens' (bürgerliche Rechtssachen) und sei ein Agieren nach § 11 AVG einer Behörde nicht angeführt.
Wie die belangte Behörde zu dieser Einschätzung kommt, ist vor dem Hintergrund, dass die Bestellung des Abwesenheitskurators durch das BG ausdrücklich auf § 276 ABGB gestützt ist, nicht nachvollziehbar. Die Bestellung eines Abwesenheitskurators ist eine bürgerliche Rechtssache und eine Angelegenheit des außerstreitigen Verfahrens vor dem BG, egal wer die Tätigkeit des Gerichts iSd § 1 Abs. 1 GGG aF in Anspruch nimmt. Der § 11 AVG stellt lediglich die Rechtsgrundlage für die Behörde dar und der Hinweis auf § 109 JN löst die Frage, an welches Gericht die Eingabe von der Behörde zu richten ist.
Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, dann hat das Gericht einen Abwesenheitskurator zu bestellen. Die Behörde hat nach der Rspr des VwGH ein Ermessen, ob sie je nach ‚Wichtigkeit der Sache' gem. § 25 ZustG (Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung) vorgeht oder eben nach § 11 AVG.
Der Tatbestand des § 32 GGG TP 12 lit i) GGG aF war daher nach Ansicht des BVwG durch die Eingabe vom 23.07.2010, mit der beim BG um Bestellung eines Kurators ersucht wurde - unabhängig von der Verpflichtung zum amtswegigen Vorgehen des Gerichtes ab Einlangen der Mitteilung - erfüllt.
Zu c) Die Finanzprokuratur sei nicht zuständig. Die Zustellung an diese könne daher keine Rechtswirkungen entfalten. Es liege weder ein Verfahren nach der ZPO, noch nach dem Außerstreitgesetz, noch nach der Exekutionsordnung vor und sei auch kein Fall der obligatorischen Vertretung der Republik vor den ordentlichen Gerichten bzw. der Justizverwaltung gegeben.
Auch diese Rechtsansicht der BF ist vor dem Hintergrund des oben Festgestellten irrig. Die Kuratorbestellung erfolgte im Rahmen eines Außerstreitverfahrens (gem. § 276 ABGB) das Gerichtsgebühren ausgelöst hat, die im Wege der Justizverwaltung eingebracht werden müssen. Es liegt daher sehr wohl eine Zuständigkeit der BF zur Vertretung des Bundes (in diesem Fall des BAA) vor der Justizverwaltungsbörde LG vor, weil die Vorschreibung der Gerichtsgebühren durch das LG in unmittelbaren Zusammenhang mit dem Tätigwerden eines ordentlichen Gerichtes steht. In diesen Bereichen können auch Zustellungen nur an die BF wirksam erfolgen (vgl. §§ 2 u. 3 ProkG). Die Zustellung war daher rechtskonform.
Zu d) Einer angeführten Entscheidung des Präsidenten eines namentlich genannten LG - die ansonsten nicht näher dargestellt wurde - sei zu entnehmen, dass ein Zahlungsauftrag mit dem Argument aufgehoben worden sei, dass ein Antrag nach § 11 AVG um Bestellung eines Abwesenheitskurators kein Antrag, sondern eine Mitteilung an das Gericht sei, welches von Amts wegen tätig werden solle. Eine PG gem. TP 12 falle daher nicht an.
Vor dem Hintergrund des oben Gesagten und dass für die Auslösung der Gebührenpflicht im außerstreitigen Verfahren oft gar kein ‚Antrag' erforderlich ist, sondern nur eine Inanspruchnahme der Tätigkeit des Gerichtes durch die Überreichung einer Eingabe (§ 1 Abs. 1 iVm § 2 Z 2 lit h GGG aF), erscheint die zitierte Entscheidung verfehlt. Der Begriff ‚Antragsteller' im § 28 Z 10 GGG aF umfasst hingegen jedenfalls auch Einbringer von Eingaben, weil ansonsten die Bestimmung in vielen Fällen ins Leere liefe. Im Übrigen ist das BVwG nicht an (frühere) Entscheidungen von Justizverwaltungsbehörden gebunden.
Zu e) Das Argument der Kostenwahrheit schlage nicht durch, weil auch die Justiz, wenn in einem Gerichtsverfahren Auskünfte von Verwaltungsbehörden erforderlich seien, keine Verwaltungsabgaben zu entrichten habe.
Hier übersieht die BF, dass Gerichte eben anders als das BAA vom Gesetzgeber ausdrücklich ausgenommen wurden und daher der Gesetzgeber sich dieser Ungleichbehandlung durchaus bewusst war. Das Argument der Kostenwahrheit (in der RV 43 BlgNR 23. GP ausdrücklich iZm der Beseitigung von Gebührenbefreiungen angeführt) wird dadurch erstens nicht entkräftet und zweitens sind die formulierten rechtspolitischen Motive für die Auslegung eines Gesetzes dann unbeachtlich, wenn der Wortlaut, wie hier im § 10 Abs. 1 u. Abs. 3 bzw. § 13 Abs. 1 GGG aF, völlig eindeutig ist.
Festzuhalten bleibt abschließend, dass durch Art VI Z 28 GGG idF des Budgetbegleitgesetzes 2007, BGBl. I Nr. 24/2007 (Regenschirmderogation) eine Regelung geschaffen wurde, die, mit Ausnahme der dort angeführten 14 Ausnahmen, alle jene Gerichtsgebührenbefreiungen materiell derogiert hat, die im Zeitraum zwischen 01.01.2001 und 30.06.2007 in Kraft getreten sind. Zu den derogierten Bestimmungen gehört auch § 70 AsylG 2005, daher kommt diese Gebührenbefreiungsbestimmung - soweit damit Gerichtsgebühren erfasst sind - ebenso nicht zum Tragen.
Das BVwG hält daher fest, dass dem angefochtenen Bescheid keine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG aus den von der BF angeführten Gründen anhaftet und folglich gem. § 28 Abs. 1
u. 2 VwGVG die Beschwerde abzuweisen war."
7 Seinen Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision begründete das Gericht damit, es fehle an einer Rechtsprechung zur Gebührenpflicht hinsichtlich der Ersuchen um Behörde nach § 11 AVG an Gerichte, einen Kurator zu bestellen, im Hinblick auf die Außerkraftsetzung sämtlicher gesetzlich vorgesehener (persönlicher oder sachlicher) Befreiungen von den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren durch die sogenannten Regenschirmderogation nach § 10 und 13 GGG bzw. Art. VI Z. 28 GGG in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2007, BGBl. I Nr. 24/2007.
8 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die Revision der "Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur", in der die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu die Stattgabe der Revision und die Veranlassung der amtswegigen Zustellung des angefochtenen Erkenntnisses an die Beschwerdeführerin beantragt wird; sie erachtet sich in ihrem Recht auf Unterbleiben der Vorschreibung von Gebühren nach dem GGG für eine nach § 11 AVG veranlasste Kuratorbestellung verletzt. Die belangte Behörde hat von der Erstattung einer Revisionsbeantwortung Abstand genommen.
9 Gemäß Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof nach § 34 Abs. 1a VwGG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 nicht gebunden.
10 Ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, dann liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG vor, und zwar selbst dann nicht, wenn zu einer dieser anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen wäre (vgl. etwa die Beschlüsse vom 28. Mai 2014, Ro 2014/07/0053, vom 27. August 2014, Ra 2014/05/0007, sowie Ra 2014/05/0010, vom 18. März 2015, Ra 2015/04/0005, sowie vom 1. September 2015, Ra 2015/08/0093).
11 Zunächst ist anzumerken, dass die Bezeichnung der Revisionswerberin als "Republik Österreich (Bund)" dahingehend zu deuten ist, dass als Partei des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, jedoch auch im Verwaltungs- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren, der Bund als Gebietskörperschaft (d.h. als juristische Person öffentlichen Rechts), vertreten durch die Finanzprokuratur, zu sehen ist (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 29. April 2013, 2011/16/0004, sowie vom 29. August 2013, 2010/16/0271).
12 Das Verwaltungsgericht sah die Zulässigkeit einer Revision ausschließlich in der Frage einer Derogation von Befreiungen von Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren durch die Neufassung der §§ 10 und 13 GGG sowie des durch das Budgetbegleitgesetz 2007, BGBl. I Nr. 24, angefügten Art. VI Z. 28 GGG begründet.
13 Die vorliegende Revision teilt die Ansicht des Gerichtes über die Zulässigkeit der Revision dahingehend, zu Recht habe das Gericht die Revision gegen sein Erkenntnis zugelassen, zumal Judikatur zur Frage, ob bei Vorgehen einer Bundesbehörde gemäß § 11 AVG, also in Vollziehung der Gesetze Gerichts- und Justiverwaltungsgebühren, die dem Bund zuflössen, von der Republik Österreich (Bund) zu entrichten seien, nicht vorliege. Dies sei für alle Beteiligten unerquicklich
14 Nach § 10 Abs. 3 GGG in der Fassung der Euro-Gerichtsgebühren-Novelle, BGBl. I Nr. 131/2001 - EGN, und des Budgetbegleitgesetzes 2007, BGBl. I Nr. 24/2007, sind von der Zahlung der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit:
- 1. der Staatsanwalt;
- 2. die Gerichte und die Behörden der Justizverwaltung;
- 3. die Sicherheitsbehörden und -dienststellen im Rahmen der Erfüllung ihrer kriminal- und sicherheitspolizeilichen Aufgaben.
15 Nach § 13 Abs. 1 GGG in der Fassung der EGN sind, soweit Staatsverträge nicht entgegen stehen, in gesetzlichen Vorschriften ohne Beziehung auf bestimmte Personen aus sachlichen Gründen gewährte Befreiungen von den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren unwirksam. Ausgenommen hievon sind die Befreiungen von den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren nach § 15 Abs. 3 Agrarverfahrensgesetz, dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, dem Neugründungs-Förderungsgesetz, dem Ersten Euro-Justiz-Begleitgesetz, dem Euro-Genossenschaftsbegleitgesetz und Art. 34 § 1 Budgetbegleitgesetz 2001.
16 Durch Art. I Z 12 des Budgetbegleitgesetzes 2007 wurden dem Art. VI GGG die Z 27 und 28 angefügt:
Nach Art. VI Z 27 GGG treten die §§ 2, 6a, 10, 15 und 31 sowie die Tarifposten 11, 12 und 15 jeweils in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2007 mit 1. Juli 2007 in Kraft. In ihrer dadurch geänderten Fassung sind die genannten Bestimmungen auf alle Schriften und Amtshandlungen anzuwenden, hinsichtlich derer der Anspruch auf die Gebühr nach dem 30. Juni 2007 begründet wurde. Nach Art. VI Z. 28 GGG sind in gesetzlichen Vorschriften vorgesehene persönliche oder sachliche Befreiungen von den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren, die nach dem 31. Dezember 2001 in Kraft getreten sind, unwirksam, soweit dem Staatsverträge nicht entgegen stehen. Ausgenommen hievon sind die Befreiungen von Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren nach näher aufgezählten Bundesgesetzen, worunter das AsylG 2005 nicht genannt ist.
17 Im vorliegenden Fall hatte das Bundesasylamt das Bezirksgericht um Bestellung eines Kurators ersucht, was vom Bezirksgericht zum Anlass genommen wurde, gemäß § 276 ABGB einen Abwesenheitskurator zu bestellen.
18 Auch die vorliegende Revision zieht nicht in Zweifel, dass ein gebührenpflichtiger Sachverhalt verwirklicht wurde, sieht jedoch in der Befreiungsbestimmung des § 10 Abs. 3 GGG eine planwidrige Lücke hinsichtlich von "Veranlassungen" nach § 11 AVG, ohne allerdings die Planwidrigkeit der Aufzählung der Ausnahmen in § 10 Abs. 3 GGG näher zu begründen. Nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung erfüllte das Ansuchen des Bundesasylamtes keinen der Tatbestände des § 10 Abs. 3 GGG; insbesondere handelte es sich nicht um die Erfüllung einer kriminal- und sicherheitspolizeilichen Aufgabe einer Sicherheitsbehörde oder - dienststelle.
19 Schließlich zieht die Revision nicht in Zweifel, dass § 10 Abs. 3 GGG in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2007 zufolge des Art. VI Z 27 und 28 GGG im Revisionsfall maßgeblich ist.
20 Vor diesem Hintergrund erweist sich die vorliegende Revision - ungeachtet des Ausspruches des Gerichtes über deren Zulässigkeit - als unzulässig im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG. Auch in einer ordentlichen Revision hat der Revisionswerber von sich aus Gründe für deren Zulässigkeit gesondert darzulegen hätte, sofern er der Ansicht ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichtes für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht oder er andere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet (vgl. die Beschlüsse vom 28. November 2014, Ro 2014/06/0077, und vom 29. Mai 2015, Ro 2015/07/0013). Die vorliegende Revision führt keine anderen Gründe als die der Handhabung der klaren Gebührenbefreiungsbestimmung des § 10 Abs. 3 GGG für ihre Zulässigkeit ins Treffen.
Auf die lediglich im Rahmen weiterer Revisionsausführungen aufgeworfene Frage der Vertretung des Bundes durch die Finanzprokuratur im Verfahren über die Vorschreibung der Gerichtsgebühren ist daher nicht weiter einzugehen.
21 Die vorliegende Revision ist daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 6. April 2016
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