Normen
B-VG Art131 Abs1 Z1;
B-VG Art20 Abs1;
B-VG Art7 Abs1;
GEG §7;
GGG 1984 §2 Z1 liti;
GGG 1984 §2 Z1 litj;
GGG 1984 TP12 litd Z2;
GGG 1984 TP12a;
VwRallg;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
B-VG Art20 Abs1;
B-VG Art7 Abs1;
GEG §7;
GGG 1984 §2 Z1 liti;
GGG 1984 §2 Z1 litj;
GGG 1984 TP12 litd Z2;
GGG 1984 TP12a;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Das Kostenbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit Eingabe vom 7. Jänner 2009 begehrte Rudolf K (im Folgenden: Antragsteller) vom Landesgericht Wels eine Entscheidung über die Höhe der Entschädigung für die Enteignung zweier (mit Bescheid des OÖ Landeshauptmanns vom 8. Oktober 2008 enteigneten) Grundstücke und stellte den Antrag, dem Antragsgegner (Beschwerdeführer) die Verfahrenskosten aufzuerlegen.
Mit Beschluss vom 17. März 2010 bestimmte das Landesgericht Wels die Höhe der Entschädigung für diese Grundstücke (Grundstücksteile) mit EUR 5.384,50 und sprach aus, dass der Antragsgegner dem Antragsteller einen Kapitalbetrag von EUR 1.305,34 zu bezahlen habe.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer Rekurs.
Das Oberlandesgericht Linz gab mit seinem Beschluss vom 16. September 2010 dem Rekurs teilweise Folge und bestimmte den Entschädigungsbetrag mit EUR 5.021,50 sowie die dem Antragsteller zu ersetzenden Kosten mit EUR 2.995,91.
Die Kostenbeamtin des Landesgerichtes Wels erließ am 6. Juli 2010 einen Zahlungsauftrag, mit welchem sie der "Republik Österreich (Bundesstraßenverwaltung) vertr.d.d. Finanzprokuratur" eine Einhebungsgebühr nach § 6 GEG von EUR 8,--, einen weiteren Betrag "wegen Nichtentrichtung der Rechtsmittel-Gebühr gem. TP 12a GGG" in Höhe von EUR 132,-- sowie "Spesen wegen Undurchführbarkeit des Einziehungauftrages" von EUR 5,50, somit insgesamt EUR 145,50 zur Zahlung vorschrieb.
In ihrem gegen die Gebührenvorschreibung erhobenen Berichtigungsantrag machte der Beschwerdeführer geltend, Enteignungsentschädigungsverfahren unterlägen nicht TP 12a, sondern TP 12 lit. d GGG. Es handle sich dabei nicht um eine Pauschalgebühr, sondern um eine prozentuelle Gebühr von 1,5% des ermittelten Entschädigungsbetrages. Letzterer stehe jedoch erst nach Rechtskraft der abschließenden Entscheidung fest. Der Beschwerdeführer stelle daher den Antrag auf ersatzlose Aufhebung des Zahlungsauftrages.
Mit Punkt 1.) des angefochtenen Bescheides gab die belangte Behörde dem Berichtigungsantrag nicht statt. In Punkt 2.) wurde die Leiterin und Kostenbeamtin der zuständigen Geschäftsabteilung des Landesgerichtes Wels angewiesen, nach §§ 6 und 14 GEG vom Beschwerdeführer die noch nicht zur Vorschreibung gelangte restliche Pauschalgebühr gem. TP 12a GGG im Betrag von EUR 29,60 einzuheben. In Punkt 3.) wurde die Leiterin und Kostenbeamtin der zuständigen Geschäftsabteilung des Landesgerichtes Wels überdies angewiesen, gem. §§ 6 und 14 GEG vom Antragsteller die ebenfalls noch nicht zur Vorschreibung gelangte restliche Pauschalgebühr gem. TP 12 lit. d Z 2 GGG im Betrag von EUR 80,80 einzuheben.
Begründend führte die belangte Behörde aus, gem. TP 12a GGG sei für Rechtsmittelverfahren (Rekursverfahren) eine Pauschalgebühr im Umfang des Doppelten der für das Verfahren erster Instanz vorgesehenen Pauschalgebühren festzusetzen. Dies betreffe auch Rechtsmittel in den von TP 12 lit. d Z 2 bis Z 4 erfassten Verfahren. Diese Rechtsmittelverfahren seien nach TP 12a GGG zu vergebühren. Die Gebührenvorschreibung sei nicht an die Rechtskraft der Entscheidung gebunden.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht.
Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Nichtvorschreibung der Pauschalgebühr für das Rechtsmittelverfahren in der Höhe des Doppelten der Pauschalgebühr für das erstinstanzliche Verfahren verletzt, solange der Gebührenanspruch für das Verfahren gem. § 2 Z 1 lit. i GGG noch nicht entstanden ist. Die Gebühren dürften erst mit rechtskräftiger Beendigung des außerstreitigen Verfahrens vorgeschrieben werden.
Der Beschwerdeführer beantragt auch, "den Bund, zu Handen der belangten Behörde, in den Ersatz der Kosten zu verfällen".
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift verbunden mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Zunächst ist anzumerken, dass die verfehlte Bezeichnung des Beschwerdeführers im Beschwerde- und Ergänzungsschriftsatz als "Republik Österreich" dahingehend umzudeuten ist, dass als Partei des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof offensichtlich der Bund (als Gebietskörperschaft, als juristische Person öffentlichen Rechts) gemeint ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. April 2013, 2011/16/0004).
Strittig ist im Beschwerdefall, ob dem Beschwerdeführer für die Einbringung des Rekurses zu Recht Gerichtsgebühren nach TP 12a GGG vorgeschrieben wurden. Die Beschwerde vertritt die Auffassung, es sei im Beschwerdefall die Gebührenschuld noch nicht entstanden.
Nach § 20 Abs. 5 des Bundesstraßengesetzes 1971 (BStG 1971) finden für das gerichtliche Verfahren zur Ermittlung der Entschädigung die Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes (EisbEG), BGBl. Nr. 71/1954, sinngemäße Anwendung.
Nach § 24 Abs. 1 EisbEG richtet sich das gerichtliche Verfahren nach den allgemeinen Bestimmungen des Außerstreitgesetzes.
Gemäß der Bestimmung der in Abschnitt IV. (Pauschalgebühren für Verfahren außer Streitsachen) des Tarifs des Gerichtsgebührengesetzes (GGG) angeführten TP 12 lit. d Z 2 beträgt in Verfahren zur Ermittlung der Entschädigung in Enteignungs- und enteignungsähnlichen Fällen die Pauschalgebühr 1,5 % vom ermittelten Entschädigungsbetrag. Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird gem. § 2 Z 1 lit. i GGG für die in der TP 12 lit. d angeführten außerstreitigen Verfahren mit deren Beendigung begründet.
Die Gebühr für die Ermittlung der Entschädigung in Enteignungs- und enteignungsähnlichen ist gem. § 29 GGG vom ermittelten Entschädigungsbetrag ohne Abzug der mit der Ermittlung der Entschädigung verbundenen Kosten zu bemessen.
Wird eine der in TP 12 lit. d angeführten Amtshandlungen nicht bis zum Ende durchgeführt, so ist nach Anmerkung 4 zu TP 12 GGG eine Gebühr von EUR 116,-- zu entrichten.
Abschnitt IVa. des Tarifs enthält Regelungen über Rechtsmittelgebühren u.a. in den unter Abschnitt IV. angeführten außerstreitigen Verfahren. Er sieht in seiner TP 12a für das Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz (Rekursverfahren) das Doppelte der für das Verfahren erster Instanz vorgesehenen Pauschalgebühren vor. Nach § 2 Z 1 lit. j GGG entsteht der Gebührenanspruch für die u.a. in der Tarifpost 12a angeführten Rechtsmittelgebühren mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift.
TP 12a wurde mit dem Budgetbegleitgesetz 2009, BGBl. I Nr. 52/2009, eingefügt. Nach der Übergangsbestimmung des Art. VI Z 35 GGG ist TP 12a GGG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2009 auf Verfahren zweiter Instanz anzuwenden, sofern das Datum der angefochtenen Entscheidung nach dem 30. Juni 2009 liegt.
Der Beschwerdeführer hat mit seinem Rekurs die Entscheidung des Landesgerichts Wels vom 17. März 2010 angefochten. Es ist daher für die Gebührenbemessung dieses Rechtsmittels gem. Art. VI Z 35 GGG bereits die TP 12a GGG anzuwenden.
In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (113 BlgNR 24. GP, 25) zur Einführung der TP 12a wird deren Zweck wie folgt dargestellt:
"Mit dieser zentralen Neuregelung der Gerichtsgebührennovelle sollen in der Tarifpost 12a zwecks Annäherung an die Kostenwahrheit erstmals auch Rechtsmittelgebühren für alle Außerstreitverfahren … vorgesehen werden. In Anlehnung an die Grundsätze der Gebührengestaltung in den Tarifposten 1 bis 3 für das zivilgerichtliche Verfahren sollen die Rechtsmittelgebühren auch im Außerstreitverfahren jeweils höher sein als die Gebühren, welche für jene Instanz zu entrichten waren, in der die angefochtene Entscheidung ergangen ist. Ausgehend davon, dass die Gebühren für außerstreitige Verfahren und Strafverfahren - meist aus sozialen Erwägungen - üblicherweise um Vieles geringer sind als die vergleichbaren Gebühren für zivilgerichtliche Verfahren, scheint es angemessen, für die Anrufung der zweiten Instanz das Doppelte (TP 12a lit. a) und für die Anrufung der dritten Instanz das Dreifache (TP 12a lit. b) jener Gebühren (Entscheidungs-, Antrags-, Eingaben- und/oder Verfahrensgebühren, nicht aber Eintragungsgebühren) als Pauschalgebühr vorzusehen, die für die erste Instanz zu entrichten waren. …"
Im erstinstanzlichen Verfahren zur Ermittlung der Entschädigung in Enteignungs- und enteignungsähnlichen Fällen entsteht der Anspruch des Bundes auf die Gebühr nach TP 12 lit. d Z 2 GGG somit gemäß § 2 Z 1 lit. i GGG mit "Beendigung des außerstreitigen Verfahrens". In Zusammenschau mit § 2 Z 1 lit. j GGG, wonach der Gebührenanspruch für ein in der Folge eingebrachtes Rechtsmittel bereits mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift entsteht und der TP 12a GGG, wonach der Gebührenbemessung für dieses Rechtsmittel das Doppelte der für das erstinstanzliche Verfahren vorgesehen Pauschalgebühr zugrunde zu legen ist, kann unter "Beendigung des außerstreitigen Verfahrens" in § 2 Z 1 lit. i GGG nur die Beendigung des erstinstanzlichen Verfahrens zu verstehen sein. Daraus folgt, dass im Zeitpunkt der Entstehung des Gebührenanspruchs sowohl für das erstinstanzliche Verfahren als auch für das Rechtsmittelverfahren der jeweilige Gebührenanspruch der Höhe nach bestimmt werden kann. Damit erweist sich auf das Beschwerdevorbringen, wonach die Gebührenschuld im Zeitpunkt der Vorschreibung der Gerichtsgebühren für seinen Rekurs noch nicht entstanden gewesen sei, weil der Entschädigungsbetrag bei Überreichung der Rechtsmittelschrift noch nicht festgestanden sei, als unrichtig.
Der Beschwerdeführer vertritt weiters die Auffassung, TP 12a GGG sei insofern verfassungswidrig, als für Rechtsmittel in zivilgerichtlichen Verfahren lediglich das Berufungsinteresse (und nicht der gesamte erstinstanzliche Streitwert) der Gebührenbemessung zugrunde zu legen wäre. Dabei übersieht er aber, dass sich die beiden Verfahrensarten nicht nur in der Art der Ermittlung der Bemessungsgrundlagen unterscheiden, sondern auch in der Höhe der Gebührensätze. Die zitierten Materialien zur Regierungsvorlage weisen auch darauf hin, dass die Gebührensätze für außerstreitige Verfahren regelmäßiger geringer sind als die vergleichbaren Gebühren in zivilgerichtlichen Verfahren. Dass in der TP 12a GGG eine von zivilgerichtlichen Verfahren unterschiedliche Art der Ermittlung der Bemessungsgrundlage vorgesehen ist, vermag noch keine Unsachlichkeit der Regelung zu begründen. Dem Gesetzgeber ist es nämlich unbenommen, für unterschiedliche Verfahrensarten verschiedene Gebührenregelungen zu treffen. Dies gilt auch für die unterschiedlichen Außerstreitverfahren selbst. Dass der Gesetzgeber - etwa aus sozialen Erwägungen - in Anmerkung 3 zu TP 7 GGG die ausdrückliche Regelung getroffen hat, wonach in Pflegschafts- und Unterhaltssachen eine Änderung der gerichtlichen Entscheidung im Rechtsmittelverfahren auch die Änderung der Bemessungsgrundlage für die Gerichtsgebühren zur Folge hat, kann für den Standpunkt der Beschwerde in Bezug auf das hier gegenständliche Enteignungsverfahren nicht ins Treffen geführt werden.
Da es der Beschwerde nicht gelungen ist, eine Unsachlichkeit der Regelung der TP 12a GGG aufzuzeigen, war auch der Anregung, einen diesbezüglichen Normenprüfungsantrag an den Verfassungsgerichtshof stellen, nicht zu entsprechen.
Der Beschwerdeführer wendet sich auch gegen die im angefochtenen Bescheid aufgenommene Weisung an die Leiterin und Kostenbeamtin der zuständigen Geschäftsabteilung des Landesgerichtes Wels, vom Beschwerdeführer die noch nicht zur Vorschreibung gelangte restliche Pauschalgebühr gem. TP 12a GGG im Betrag von EUR 29,60 einzuheben.
Diese Weisung kann jedoch nicht als Bescheid einer Verwaltungsbehörde iSd Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG angesehen werden. Die im Bereich der Verwaltung - und um einen Akt der Justizverwaltung handelt es sich im vorliegenden Fall - einem Organ einer Behörde von einem vorgesetzten Organ erteilte Weisung iSd Art. 20 Abs. 1 B-VG ist vielmehr ein Akt der internen Willensbildung der Behörde, der Dritten gegenüber keine Rechtswirkungen auszuüben vermag. Daran ändert nichts, dass die Weisung im Rahmen eines Bescheides, nämlich der Erledigung des Berichtigungsantrages des Beschwerdeführers, schriftlich niedergelegt wurde. Diese Weisung ist auch gegenüber dem Beschwerdeführer nicht der Rechtskraft fähig. Es bleibt dem Beschwerdeführer ungeachtet des Umstandes, dass ihm die Weisung an die Kostenbeamtin bescheidmäßig bekanntgegeben wurde, unbenommen, die auf Grund der Weisung ergangenen Bescheide der Kostenbeamtin neuerlich mit einem Berichtigungsantrag anzufechten und in der Folge gegen die Entscheidung über diesen Berichtigungsantrag Beschwerde bei einem Gerichtshof des öffentlichen Rechtes zu führen (vgl. den hg. Beschluss vom 9. November 2011, 2011/16/0181, mwN). Daran vermag auch das Vorbringen des Beschwerdeführers zur Verfahrensökonomie nichts zu ändern.
Da die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit aufzeigt, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Antrag der belangten Behörde auf Zuerkennung von Aufwandersatz war wegen der gegebenen Identität mit dem Beschwerdeführer abzuweisen (vgl. beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 22. November 2011, 2007/04/0116, mwN).
Wien, am 29. August 2013
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