VwGH 2011/16/0181

VwGH2011/16/01819.11.2011

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Wagner, in der Beschwerdesache des SF in F, vertreten durch Dr. Christof Herzog, Rechtsanwalt in 9560 Feldkirchen, 10. Oktober Straße 12, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Klagenfurt vom 15. Juni 2011, GZ. 1 Jv 100/11x-33- 2, betreffend Gerichtsgebühren, den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art131 Abs1 Z1;
B-VG Art20 Abs1;
GEG §6 Abs1;
GEG §7;
VwGG §34 Abs1;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
B-VG Art20 Abs1;
GEG §6 Abs1;
GEG §7;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der beschwerdeführende Verband hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Zahlungsauftrag vom 15. Dezember 2010 hat die Kostenbeamtin des Bezirksgerichtes Feldkirchen dem beschwerdeführenden Gemeindeverband eine Eintragungsgebühr gemäß TP 9 lit. b Z 4 GGG von EUR 12.000,-- samt Einhebungsgebühr gemäß § 6 Abs. 1 GEG von EUR 8,--, insgesamt somit § 12.008,--, zur Zahlung vorgeschrieben.

Mit Zahlungsauftrag vom 20. Dezember 2010 hat die Kostenbeamtin des Bezirksgerichtes Feldkirchen dem beschwerdeführenden Verband eine Eingabengebühr nach TP 9 lit. a GGG von EUR 45,-- und eine Einhebungsgebühr gemäß § 6 Abs. 1 GEG von EUR 8,--, insgesamt somit EUR 53,--, zur Zahlung vorgeschrieben.

In seinem gegen beide Zahlungsaufträge gerichteten Berichtigungsantrag berief sich der beschwerdeführende Verband auf eine Gerichtsgebührenbefreiung nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1948, BGBl. Nr. 24/1948.

Mit Spruchpunkt 1.) des angefochtenen Bescheides gab die belangte Behörde dem Berichtigungsantrag nicht statt. In Spruchpunkt 2.) sprach sie aus, dass die Zahlungsaufträge jedoch "aus formellen Gründen aufgehoben" würden. Es werde der Kostenbeamtin des Bezirksgerichtes Feldkirchen "die neuerliche gesetzeskonforme Gebührenvorschreibung aufgetragen". Begründend führte die belangte Behörde aus, der beschwerdeführende Verband habe mit Grundbuchsgesuch vom 15. Dezember 2010 auf Grund des Schuldscheines und der Pfandurkunde vom 30. September 2010 ob einer näher genannten Liegenschaft die Einverleibung eines Pfandrechtes für die Darlehensforderung von EUR 1 Mio samt 0,5 % Zinsen, 7 % Verzugszinsen rücksichtlich Zinseszinsen zugunsten des Landes Kärnten beantragt. Auf dem Grundbuchsgesuch sei der Vermerk "Gebührenbefreiung wird beantragt!" angebracht worden. Es sei keine Eingabengebühr entrichtet worden. Der Antrag sei vom Grundbuchsgericht am 15. Dezember 2010 bewilligt und am selben Tag im Grundbuch vollzogen worden. Am selben Tag sei auch der Zahlungsauftrag über EUR 12.008,-- erlassen worden. Eine Zahlungsaufforderung (§ 14 GEG) an die zahlungspflichtige Partei sei nicht ergangen. Auch vor Erlassung des Zahlungsauftrages vom 20. Dezember 2010 über EUR 53,-- sei keine Zahlungsaufforderung ergangen. Eine Begründung für die unmittelbare Erlassung von Zahlungsaufträgen, ohne vorherige Zahlungsaufforderungen, sei nicht ersichtlich.

Der beschwerdeführende Verband übersehe, dass das GGG idF Euro-Gerichtsgebühren-Novelle, BGBl. I Nr. 131/2001, weder in § 10 (persönliche Gebührenbefreiung) noch in § 13 (sachliche Gebührenbefreiung) eine Gebührenbefreiung für den Sozialhilfeverbänden gewährte Darlehen iSd Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1948, BGBl. Nr. 24/1948, vorsehe. Diese Bestimmungen würden den Gebührenbefreiungen des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 24/1948 derogieren. Die Vorschreibung der Eingaben- und der Eintragungsgebühr nach TP 9 lit. a bzw. TP 9 lit. b Z 4 GGG sei daher zu Recht erfolgt. Dem Berichtigungsantrag des beschwerdeführenden Verbandes, welcher ausschließlich die verwehrte Gebührenbefreiung nach dem Bundesgesetz vom 16. Dezember 1948, BGBl. Nr. 24/1948, zum Inhalt gehabt habe, sei daher nicht stattzugeben gewesen.

Allerdings seien der Kostenbeamtin des Bezirksgerichtes Feldkirchen bei der Vorschreibung der Gebühren Formalfehler unterlaufen. Sie habe übersehen, dass für die Eintragungsgebühr nach TP 9 lit. b Z 4 GGG von EUR 12.000,-- neben dem beschwerdeführenden Verband auch das Land Kärnten als Darlehensgeber zahlungspflichtig sei, weil ihm die grundbücherliche Einverleibung des Pfandrechts zur Vorteil gereiche. Eine Abänderung des entsprechenden Zahlungsauftrags vom 15. Dezember 2010 könne durch die belangte Behörde nicht erfolgen, weil eine Ausdehnung der Zahlungspflicht auf einen weiteren Beteiligten nicht erstmals im Berichtigungsverfahren erfolgen könne.

Die Erlassung von Zahlungsaufträgen (ohne vorherige Gebührenvorschreibung mittels Zahlungsaufforderung) hätte überdies einer Entscheidungsbegründung bedurft, weil die Behörde eine solche Ermessensentscheidung unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit zu treffen habe und im Fall einer sofortigen Erlassung eines Zahlungsauftrages die dafür maßgebenden Erwägungen in einer Entscheidungsbegründung darzulegen habe. Durch die Erlassung von zwei Zahlungsaufträgen sei es auch zu einer zweimaligen Vorschreibung der Einhebungsgebühr nach § 6 Abs. 1 GEG gekommen. Obwohl die Antragstellerin mit ihrem Berichtigungsantrag nicht im Recht gewesen sei, seien die Zahlungsaufträge daher aufzuheben gewesen, wobei diese Aufhebung einer neuerlichen, gesetzeskonformen Vorschreibung der noch zu entrichtenden Eingaben- und Eintragungsgebühren nicht entgegen stehe. Eine ersatzlose Aufhebung der Zahlungsaufträge, wie vom beschwerdeführenden Verband beantragt, komme nicht in Frage, weil weder der Verband noch das Land Kärnten persönlich von der Entrichtung der Eingaben- und Eintragungsgebühr befreit seien und auch die in Anspruch genommene sachliche Gebührenbefreiung nicht Platz greife.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher der beschwerdeführende Verband Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend macht. Der beschwerdeführende Verband erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht "auf Gebührenfreiheit und somit Nichtzahlung der Eintragungsgebühr nach TP 9 lit. b Z 4 GGG und Einhebungsgebühren nach § 6 Abs. 1 GEG sowie der Eingabengebühr nach TP 9 lit. a GGG somit die diesbezüglichen Einhebungsgebühren nach § 6 Abs. 1 GEG verletzt".

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie mitteilte, dass mittlerweile bereits in dieser Angelegenheit neuerlich Zahlungsaufträge ergangen seien, und in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der beschwerdeführende Verband übersieht, dass die belangte Behörde mit Spruchpunkt 2.) des angefochtenen Bescheides die von ihm bekämpften Zahlungsaufträge aufgehoben und damit auch die Vorschreibung der in Rede stehenden Gerichtsgebühren aus dem Rechtsbestand beseitigt hat. Eine Bindung der Kostenbeamtin an die Rechtsansicht der belangten Behörde über die strittige Gebührenbefreiung besteht im fortzusetzenden Verfahren nicht, weil sich die tragende Begründung der Aufhebung der Zahlungsaufträge nicht darauf erstreckt. Eine Verletzung des vom beschwerdeführenden Verband geltend gemachten Rechts auf Gebührenfreiheit konnte somit durch den angefochtenen Bescheid nicht erfolgen.

Wenn aber der beschwerdeführende Verband durch den angefochtenen Bescheid - unabhängig von der Frage der Gesetzmäßigkeit - in einem Recht nicht verletzt sein kann, dann ist die Beschwerde wegen des Mangels der Beschwerdeberechtigung zurückzuweisen (vgl. den hg. Beschluss vom 14. April 1967, 1475/66, welchem ebenfalls der Sachverhalt zugrundelag, dass die damals belangte Behörde einen Zahlungsauftrag aufgehoben und im Rahmen dieser Berichtigungsentscheidung dem Kostenbeamten die Weisung erteilt hat, einen Zahlungsauftrag an die damals beschwerdeführende Partei und (erstmals) an andere Personen, die zur ungeteilten Hand für die Gerichtsgebühren hafteten, zu erlassen).

Zu der in Spruchpunkt 2.) des angefochtenen Bescheides ebenfalls ausgesprochenen Weisung an die Kostenbeamtin des Bezirksgerichts Feldkirchen, "die neuerliche gesetzeskonforme Gebührenvorschreibung" vorzunehmen, ist auf Folgendes hinzuweisen:

Diese Weisung kann nicht als Bescheid einer Verwaltungsbehörde iSd Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG angesehen werden. Die im Bereich der Verwaltung - und um einen Akt der Justizverwaltung handelt es sich im vorliegenden Fall - einem Organ einer Behörde von einem vorgesetzten Organ erteilte Weisung iSd Art. 20 Abs. 1 B-VG ist vielmehr ein Akt der internen Willensbildung der Behörde, der Dritten gegenüber keine Rechtswirkungen auszuüben vermag. Daran ändert nichts, dass die Weisung im Rahmen eines Bescheides, nämlich der Erledigung des Berichtigungsantrages des beschwerdeführenden Verbandes, schriftlich niedergelegt wurde. Diese Weisung ist auch gegenüber dem beschwerdeführenden Verband nicht der Rechtskraft fähig. Es bleibt dem beschwerdeführenden Verband ungeachtet des Umstandes, dass ihm die Weisung an die Kostenbeamtin bescheidmäßig bekanntgegeben wurde, unbenommen, die auf Grund der Weisung ergangenen Bescheide der Kostenbeamtin neuerlich mit einem Berichtigungsantrag anzufechten und ggf. gegen die Entscheidung über diesen Berichtigungsantrag Beschwerde bei einem Gerichtshof des öffentlichen Rechtes zu führen. Eine gegen die gegenständliche Weisung erhobene Beschwerde erwiese sich jedenfalls als unzulässig (vgl. den hg. Beschluss vom 22. Jänner 1971, 1187/70, mwN), sodass sich Überlegungen, ob der beschwerdeführende Verband mit seinem Vorbringen auch die Weisung in Spruchpunkt 2.) bekämpfen wollte, schon aus diesem Grunde erübrigen.

Die Beschwerde war aus den genannten Gründen gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen, wobei gemäß § 34 Abs. 3 VwGG ein solcher Beschluss in jeder Lage des Verfahrens zu fassen war.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Wien, am 9. November 2011

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