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Art. 1 § 13 GGG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2002

Sachliche Gebührenfreiheit

§ 13.

(1) Soweit Staatsverträge nicht entgegenstehen, sind in gesetzlichen Vorschriften ohne Beziehung auf bestimmte Personen aus sachlichen Gründen gewährte Befreiungen von den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren unwirksam. Ausgenommen hievon sind die Befreiungen von den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren nach § 15 Abs. 3 Agrarverfahrensgesetz, dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, dem Neugründungs-Förderungsgesetz, dem 1. Euro-Justiz-Begleitgesetz, dem Euro-Genossenschaftsbegleitgesetz und Art. 34 § 1 Budgetbegleitgesetz 2001.

(2) Nach Abs. 1 weiterhin bestehende Gebührenbefreiungen erstrecken sich auf alle am Verfahren beteiligten Personen, deren gesetzliche Vertreter und Bevollmächtigte; sie treten aber nur ein, wenn sie in der Eingabe, bei Aufnahme des Protokolls oder Vornahme einer sonstigen Amtshandlung unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage in Anspruch genommen werden.

ÜR: Art. VI Z 16, BGBl. Nr. 501/1984 idF BGBl. I Nr. 131/2001; Art. 13 Z 4 und 5, BGBl. I Nr. 131/2001

Schlagworte

Gerichtsgebühr

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2021

Gesetzesnummer

10002667

Dokumentnummer

NOR40023411

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