Artikel 13
In-Kraft-Treten, Aufhebungen, Übergangsbestimmungen
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 131/2001, zu den §§ 2, 4, 6, 6a, 10, 13, 15, 16, 17, 19, 19a, 22, 23, 26, 31, 31a und 32, BGBl. Nr. 501/1984)
- 1. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
- (Anm.: Z 2 und Z 3 betrifft andere Rechtsvorschrift)
- 4. Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 nicht verwendete Gerichtskostenmarken können bis 30. Juni 2002 an die Rechnungsführer der Gerichte gegen entsprechende Eurobeträge rückverkauft werden.
- 5. Freistempelmaschinen mit Gebühreneinstellung sind bis spätestens 30. Juni 2002 der zuständigen Verwahrungsabteilung beim Oberlandesgericht zur Vorschussabrechnung vorzuführen;
- Überschussbeträge sind in Eurobeträgen zurückzuzahlen;
- Nachzahlungsbeträge sind in Eurobeträgen vorzuschreiben und einzubringen. Wertkarten sind bis spätestens 30. Juni 2002 der zuständigen Verwahrungsabteilung zur Prüfung zurückzustellen.
(Anm.: Z 6 und Z 7 betrifft andere Rechtsvorschrift)
Zuletzt aktualisiert am
07.04.2021
Gesetzesnummer
10002667
Dokumentnummer
NOR40024004
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)