B. BESONDERE BESTIMMUNGEN ÜBER DIE GEBÜHREN IM ZIVILPROZESS UND IM EXEKUTIONSVERFAHREN
I. Bewertung des Streitgegenstandes
a) Im Zivilprozeß
Allgemeine Grundsätze
§ 14.
Bemessungsgrundlage ist, soweit nicht im folgenden etwas anderes bestimmt wird, der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der §§ 54 bis 60 JN.
Schlagworte
Streitwert
Zuletzt aktualisiert am
07.04.2021
Gesetzesnummer
10002667
Dokumentnummer
NOR12033550
alte Dokumentnummer
N2198417618R
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