VwGH Ra 2014/05/0007

VwGHRa 2014/05/000727.8.2014

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und den Hofrat Dr. Enzenhofer sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Sußner, über die außerordentliche Revision des Ing. J H in L, vertreten durch Dr. Christian Slana und Dr. Thomas Loidl, Rechtsanwälte in 4010 Linz, Museumstraße 25/Quergasse 4, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 23. April 2014, Zl. LVwG-150020/2/RK/CJ, betreffend einen Bauauftrag (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht:

Gemeinderat der Stadtgemeinde L in L; weitere Partei:

Oberösterreichische Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
ROG OÖ 1994 §30 Abs2;
ROG OÖ 1994 §30 Abs5;
VwGG §34 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
ROG OÖ 1994 §30 Abs2;
ROG OÖ 1994 §30 Abs5;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen (§ 34 Abs. 1a zweiter Satz leg. cit.).

In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:

§ 30 Abs. 5 erster Satz des Oö. Raumordnungsgesetzes 1994 (ROG) bezieht sich - wie sich aus dem eindeutigen Gesetzeswortlaut ergibt - jedenfalls auf Flächen des Grünlandes, die für die Land- und Forstwirtschaft bestimmt sind oder zum Ödland gehören (vgl. § 30 Abs. 2 ROG). Ist nun - wie hier - die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, dann liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG vor, und zwar selbst dann, wenn zu einer dieser anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen wäre (vgl. in diesem Zusammenhang etwa den hg. Beschluss vom 28. Mai 2014, Zl. Ro 2014/07/0053). Abgesehen davon ergibt sich jedoch der Anwendungsbereich des § 30 Abs. 5 erster Satz ROG im vorgenannten Sinn - entgegen der in der Revision vertretenen Ansicht - auch aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa die Erkenntnisse vom 21. Mai 2006, Zl. 96/05/0024, und vom 31. Juli 2006, Zl. 2005/05/0199).

Entgegen der Auffassung des Revisionswerbers steht die Beurteilung des Verwaltungsgerichtes auch in keinem Widerspruch zum hg. Erkenntnis vom 14. Mai 1991, Zl. 90/05/0067, weil sich dieses Erkenntnis auf eine Grünlandfläche mit der - hier nicht vorliegenden - Widmungsform "Trenngrün" (§ 30 Abs. 3 Z 5 ROG) bezieht. Im Übrigen handelt es sich bei der Frage, ob eine im Grünland errichtete bauliche Anlage nach den jeweiligen Umständen des Revisionsfalles im Sinn des § 30 Abs. 5 erster Satz ROG nötig ist, um dieses Grünland bestimmungsgemäß zu nutzen, regelmäßig um keine Rechtsfrage, der grundsätzliche - weil über eine Einzelfallbeurteilung hinausgehende - Bedeutung zukommt.

Die vorliegende Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 27. August 2014

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