VwGH Ra 2016/07/0038

VwGHRa 2016/07/003824.5.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofrätin Dr. Hinterwirth sowie den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schubert-Zsilavecz, über die Revision *****, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Burgenland vom 7. März 2016, Zl. Ü X01/10/2016.001/022, betreffend den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde in einer Angelegenheit des Wasserrechts (mitbeteiligte Partei: Land Burgenland, vertreten durch Haslinger/Nagele & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Mölker Bastei 5; belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht:

Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGVG 2014 §13 Abs2;
VwGVG 2014 §13 Abs4;
VwGVG 2014 §17;
VwGVG 2014 §22 Abs2;
VwGVG 2014 §22 Abs3;
VwGVG 2014 §22;
VwRallg;
WRG 1959 §105;
WRG 1959 §30a;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGVG 2014 §13 Abs2;
VwGVG 2014 §13 Abs4;
VwGVG 2014 §17;
VwGVG 2014 §22 Abs2;
VwGVG 2014 §22 Abs3;
VwGVG 2014 §22;
VwRallg;
WRG 1959 §105;
WRG 1959 §30a;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung (der belangten Behörde) vom 14. Dezember 2011 wurde der mitbeteiligten Partei die wasserrechtliche Bewilligung für wasserbauliche Maßnahmen im Zusammenhang mit der Errichtung und dem Betrieb der B 50, Burgenland Straße, "Umfahrung Schützen am Gebirge", erteilt.

2 Die gegen diesen Bescheid erhobenen Berufungen wurden mit Bescheid des Landeshauptmannes von Burgenland vom 22. Mai 2015 zurück- bzw. abgewiesen.

3 Die Straße wurde errichtet.

4 Mit Erkenntnis vom 17. Dezember 2015, 2012/07/0137, hob der Verwaltungsgerichtshof diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts bzw. Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf.

5 Am 22. Jänner 2016 beantragte die mitbeteiligte Partei, das Landesverwaltungsgericht Burgenland (LVwG) wolle den Beschwerden gegen den Bescheid der belangten Behörde die aufschiebende Wirkung aberkennen.

6 Mit Schriftsatz vom 3. Februar 2016 beantragten die revisionswerbenden Parteien, diesem Antrag nicht stattzugeben.

7 Die mitbeteiligte Partei replizierte.

8 Das LVwG führte am 25. Februar 2016 eine mündliche Verhandlung durch.

9 Mit dem nun in Revision gezogenen Beschluss vom 7. März 2016 schloss das LVwG die aufschiebende Wirkung der Beschwerden der revisionswerbenden Parteien (gegen den Bescheid vom 14. Dezember 2011) gemäß § 22 Abs. 2 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG aus. Die ordentliche Revision wurde als nicht zulässig erklärt.

10 Das LVwG wies begründend darauf hin, dass die inhaltliche Prüfung des Bescheides der belangten Behörde nicht Gegenstand der Entscheidung über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerden sei; diese Entscheidung habe keine Auswirkungen auf den Ausgang des Beschwerdeverfahrens bzw. des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens. Es verwies in weiterer Folge unter Bezugnahme auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf die im Rahmen der Interessenabwägung relevanten Kriterien, stellte die konkret in Frage kommenden öffentlichen Interessen fest und wog diese - mit näherer Begründung - mit den gegenläufigen Interessen der revisionswerbenden Parteien (als Eigentümer von Anrainergrundstücken der Umfahrungsstraße) ab. Das LVwG legte schließlich dar, aus welchen Gründen bei Nichtausübung der eingeräumten Berechtigung vom Vorliegen von Gefahr im Verzug für Leben und Gesundheit von Menschen auszugehen wäre.

Die Zulässigkeit der ordentlichen Revision wurde ausgeschlossen, weil die Entscheidung weder von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweiche und es auch an einer solchen Rechtsprechung nicht fehle. Diese Rechtsprechung sei auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

11 Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision der revisionswerbenden Parteien.

Die außerordentliche Revision macht geltend, dass ein Antragsrecht in § 22 Abs. 2 VwGVG nicht vorgesehen sei. Ein - wie hier - über Antrag erfolgter Ausschluss der aufschiebenden Wirkung wäre daher rechtswidrig.

Weiters fehle es an Rechtsprechung zur verfahrensgegenständlichen Problematik, zumal die vom LVwG zitierten Judikate, die im Wesentlichen zu § 64 Abs. 2 Satz 1 AVG ergangen seien, vor dem Hintergrund der speziellen Sachverhaltskonstellation nicht einschlägig seien. So wiesen § 64 Abs. 2 AVG und § 22 Abs. 2 VwGVG augenfällig unterschiedliche Formulierungen auf.

Eine Konstellation nach § 22 Abs. 2 VwGVG liege im Gegenstand insofern nicht vor, als über das subjektive Recht der Revisionswerber auf Schutz ihres Grundwassers sowie ihrer Liegenschaften vor Beeinträchtigungen durch die wasserbaulichen Maßnahmen hinaus auch der objektive Schutz des Oberflächen- und Grundwassers nach §§ 30a ff WRG 1959 zu beachten sei. Dieser objektive, im öffentlichen Interessen gelegene Schutz werde über die Wahrnehmung ihrer subjektiven öffentlichen Rechte durch die revisionswerbenden Parteien im Rahmen des wasserrechtlichen Verfahrens ebenso releviert, sodass neben die Privatinteressen der revisionswerbenden Parteien am Schutz ihres Oberflächen- und Grundwassers zumindest gleichberechtigt, wenn nicht sogar überwiegend, auch der objektive Schutz dieser Wässer trete. Es stünden einander daher auf beiden Seiten öffentliche Interessen gegenüber; in einer solchen Konstellation sei ein Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nicht vorgesehen.

Der im Rahmen der Interessenabwägung getroffene Abwägungsvorgang sei von vornherein unzulässig, weil der Bundesgesetzgeber im Hinblick auf das gesetzlich bestehende Verschlechterungsverbot des WRG 1959 hinsichtlich Oberflächen- und Grundwasser von einem nicht abwägungsfähigen Rechtsgut ausgehe. Maßnahmen, durch die eine Verschlechterung der Oberflächenwässer und des Grundwasserkörpers erfolge, seien danach von vornherein unzulässig.

Die Interessenabwägung nach § 22 Abs. 2 VwGVG dürfe zudem nur nach Maßgabe der nach dem WRG 1959 für maßgeblich erachteten Interessen erfolgen; die Einbeziehung allfälliger anderer Interessen, die im Rahmen des WRG 1959 keine Rolle spielten, widerspreche dem Sinn und Zweck dieses Verfahrens und lasse die wasserrechtlichen Schutzinteressen völlig ins Leere laufen. Insofern verfange der Hinweis des LVwG auf die im Zuge des Enteignungsverfahrens ergangenen Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes über die aufschiebende Wirkung nicht.

Schließlich habe auch eine konkrete Gefahr für Leib und Leben von Verkehrsteilnehmern nicht nachgewiesen werden können. Im Gegenteil sei aus den Feststellungen des LVwG die Schlussfolgerung abzuleiten, dass die Beibehaltung des Betriebs der Umfahrungsstraße der Verkehrssicherheit abträglich sei.

Sämtliche Schlussfolgerungen aus der Annahme, dass die wasserbaulichen Maßnahmen lediglich Begleitmaßnahmen eines an sich rechtmäßig in Betrieb genommenen Projektes seien, seien unzutreffend. Auch die Tatsachen, von denen das LVwG ausgehe, beruhten auf klärungsbedürftigen und noch nicht geklärten Annahmen.

In diesem Zusammenhang sei auch darauf zu verweisen, dass dem Grundsatz der faktischen Effizienz eines Rechtsbehelfes der Vorrang zukomme und dessen Einschränkung nur aus sachlich gebotenen, triftigen Gründen zulässig wäre. Der Ausschluss vom vorläufigen Rechtsschutz führe ohne Zweifel dazu, dass den revisionswerbenden Parteien langfristig jeder Schutz der durch die weitere Verkehrsnutzung massiv beeinträchtigten wasserrechtlichen Schutzgüter abhanden komme. Das Fehlen der faktischen Effizienz des Rechtsschutzes stehe ebenfalls im Widerspruch zur höchstgerichtlichen Rechtsprechung.

12 Die revisionswerbenden Parteien erstatteten mit Schriftsatz vom 17. Mai 2016 ein ergänzendes Vorbringen, in dem sie auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. April 2016, Ro 2014/06/0047 und 2015/06/0001, verwiesen, mit dem die Bescheide über die Enteignung nach dem Burgenländischen Straßengesetz aufgehoben worden waren. Ungeachtet dessen - so führen die revisionswerbenden Parteien unter Hinweis auf entsprechende Erklärungen der mitbeteiligten Partei gegenüber der Öffentlichkeit aus - sei vor dem Hintergrund der Bestimmung des § 46 Abs. 26 UVP-G 2000 geplant, die verfahrensgegenständlichen Anlagen (zusammen mit der Straße) zumindest für die Dauer von drei Jahren weiter zu betreiben.

In weiterer Folge meinen die revisionswerbenden Parteien, im Rahmen der Interessenabwägung wäre nunmehr der Umstand mit zu berücksichtigen, dass der Straßenerrichter zwischenzeitig kein zivilrechtliches Eigentum mehr an den von der Enteignung betroffenen Grundstücken habe. Die Mangelhaftigkeit der Interessenabwägung werde dadurch noch verstärkt. Der Verwaltungsgerichtshof dürfe in diesem Fall nicht die "historische" Sach- und Rechtslage sondern müsse die aktuelle Situation seiner Prüfung zu Grunde legen.

13 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

14 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

15 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

16 In den gemäß § 28 Abs. 3 VwGG bei einer außerordentlichen Revision gesondert vorzubringenden Gründen ist konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung über die Revision zu lösen hätte (vgl. den hg. Beschluss vom 21. November 2014, Ra 2014/02/0114, mwN).

Die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den VwGH erfolgt ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulassungsbegründung (vgl. dazu die hg. Beschlüsse vom 10. Februar 2015, Ra 2015/02/0016, und vom 25. März 2014, Ra 2014/04/0001, uvm). Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen (vgl. den hg. Beschluss vom 25. März 2014, Ra 2014/04/0001, mwN), noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. den hg. Beschluss vom 24. September 2014, Ra 2014/03/0025, 0026).

Damit von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG gesprochen werden kann, muss sie sich inhaltlich auf eine durch die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts mögliche Rechtsverletzung beziehen und sich daher innerhalb der Sache des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht bewegen (vgl. in diesem Zusammenhang etwa die hg. Beschlüsse vom 24. März 2015, Ro 2014/05/0089, und vom 23. April 2014, Ro 2014/07/0008). Ferner muss die Rechtsfrage für die Entscheidung über die Revision präjudiziell und nach dem Vorbringen vom Verwaltungsgericht unrichtig gelöst worden sein (vgl. etwa den Beschluss vom 24. Juni 2014, Ra 2014/05/0004).

17 Das VwGVG regelt die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde (nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG) durch die bescheiderlassende Behörde in § 13 leg. cit. und durch das Verwaltungsgericht in § 22 VwGVG. Diese Bestimmungen haben folgenden Wortlaut:

"Aufschiebende Wirkung

§ 13. (1) Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat aufschiebende Wirkung.

(2) Die Behörde kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.

(3) Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 und Abs. 2 Z 1 B-VG haben keine aufschiebende Wirkung. Die Behörde hat jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Bescheid zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit der sofortigen Verbindlichkeit der Weisung oder mit dem Andauern des Verhaltens der Behörde für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

(4) Die Behörde kann Bescheide gemäß Abs. 2 und 3 von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt so geändert hat, dass seine neuerliche Beurteilung einen im Hauptinhalt des Spruchs anderslautenden Bescheid zur Folge hätte.

(5) Die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 oder 3 hat keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.

Aufschiebende Wirkung

§ 22. (1) ...

(2) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung durch Beschluss ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.

(3) Das Verwaltungsgericht kann Bescheide gemäß § 13 und Beschlüsse gemäß Abs. 1 und 2 auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn es die Voraussetzungen der Zuerkennung bzw. des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über den Ausschluss bzw. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben."

18 Der Beurteilung des Verwaltungsgerichtshofes ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Beschlusses des LVwG zu Grunde zu legen (§ 41 VwGG). Dies gilt auch im hier vorliegenden Fall.

Im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Beschlusses war das seitens der revisionswerbenden Parteien ins Treffen geführte hg. Erkenntnis vom 14. April 2016 (Aufhebung der Enteignungsbescheide) noch nicht erlassen. Der Verwaltungsgerichtshof kann es daher seiner Prüfung nicht zu Grunde legen.

19 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Entscheidung über die Zuerkennung bzw. Aberkennung (Ausschluss) der aufschiebenden Wirkung das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung. Wurde eine im Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung, wie sie das Verwaltungsgericht durchgeführt hat, auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen, so ist eine solche einzelfallbezogene Beurteilung im Allgemeinen nicht revisibel (vgl. die hg. Beschlüsse vom 1. September 2014, Ra 2014/03/0028, und vom 9. Juni 2015, Ra 2015/08/0049).

20 Dies gilt auch für die hier vorliegende, seitens des LVwG nach einer Interessenabwägung des konkreten Einzelfalls getroffene Entscheidung über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung. Dass dies im vorliegenden Revisionsfall anders zu beurteilen wäre, die Revision also entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts zulässig ist, zeigt die Revision nicht auf:

21 1. Die Revision rügt den Umstand, dass die aufschiebende Wirkung über Antrag der mitbeteiligten Partei ausgeschlossen worden sei, obwohl dieser - nach dem Wortlaut des § 22 Abs. 2 VwGVG - gar kein Antragsrecht zukomme.

Es kann dahinstehen, ob ein Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach § 22 Abs. 2 VwGVG (auch) über Antrag der - vom in Beschwerde gezogenen angefochtenen Bescheid begünstigten - Verfahrenspartei zulässig ist oder nicht. Unstrittig ist nämlich, dass die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde nach § 22 Abs. 2 VwGVG von Amts wegen ausgeschlossen werden kann.

Kann das LVwG aber den bekämpften Beschluss von Amts wegen erlassen, so kann der Antrag der mitbeteiligten Partei nicht anders als eine bloße Anregung verstanden werden (vgl. in diesem Sinne auch den hg. Beschluss vom 28. November 1995, 94/04/0093, und das hg. Erkenntnis vom 27. November 2008, 2008/03/0091). Eine mögliche Rechtsverletzung der revisionswerbenden Parteien ist in diesem Zusammenhang jedenfalls nicht erkennbar.

Dieses Vorbringen zeigt daher keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung auf.

22 2. Wenn die Revision darauf verweist, dass es an Rechtsprechung zur verfahrensgegenständlichen Problematik fehle, zumal die vom LVwG zitierten Judikate, die im Wesentlichen zu § 64 Abs. 2 Satz 1 AVG ergangen seien, vor dem Hintergrund der speziellen Sachverhaltskonstellation nicht einschlägig seien, weil § 64 Abs. 2 AVG und § 22 Abs. 2 VwGVG augenfällig unterschiedliche Formulierungen aufwiesen, so wird damit ebenfalls keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt.

Es fehlt in diesem Zusammenhang nämlich an der Formulierung einer auf eine mögliche Rechtsverletzung der revisionswerbenden Parteien bezugnehmenden Rechtsfrage. Abgesehen davon hat sich das LVwG keinesfalls nur an der Rechtsprechung zu § 64 Abs. 2 AVG, sondern - so zB im Zusammenhang mit der Interessenabwägung oder den Auswirkungen von Entscheidungen über die aufschiebende Wirkung - überwiegend an der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 30 Abs. 2 VwGG orientiert (vgl. zur nicht uneingeschränkt möglichen Heranziehung der Rechtsprechung zu § 64 Abs. 2 AVG zum Verständnis des § 22 Abs. 2 VwGVG den hg. Beschluss vom 1. September 2014, Ra 2014/03/0028).

23 3. Soweit die weiteren Ausführungen der Revisionszulassungsgründe so zu verstehen sein sollten, dass die revisionswerbenden Parteien als ihre (verletzten) Interessen auch den "objektiven Schutz des Oberflächen- und Grundwassers nach §§ 30a ff WRG 1959" ins Treffen führen, übersehen sie, dass sie nicht zum Schutz dieser öffentlichen Interessen berufen sind. Mit der Behauptung einer solchen Rechtsverletzung wird daher kein Bezug zu ihren geschützten Rechten hergestellt (vgl. dazu in diesem Sinn den hg. Beschluss vom 11. Mai 2005, AW 2005/07/0021).

Schon deshalb wird auch mit diesem Vorbringen keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung geltend gemacht.

24 4. Das Vorbringen der revisionswerbenden Parteien, wonach dann, wenn einander auf "beiden Seiten" öffentliche Interessen gegenüberstünden, ein Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nicht vorgesehen sei, geht ebenso an der eindeutigen Rechtslage vorbei wie die Annahme, im Hinblick auf das gesetzlich bestehende Verschlechterungsverbot hinsichtlich Oberflächen- und Grundwasser stelle das öffentliche Interesse an der Beibehaltung der Oberflächen- und Grundwasserqualität bei einer Entscheidung nach § 22 Abs. 2 VwGVG ein "nicht abwägungsfähiges Rechtsgut" dar. Auch das weitere Vorbringen, wonach die Interessenabwägung nach § 22 Abs. 2 VwGVG nur nach Maßgabe der im WRG 1959 für maßgeblich erachteten öffentlichen Interessen erfolgen dürfte, zeigt keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung auf.

Es erscheint unstrittig, dass sich die in § 22 Abs. 2 VwGVG genannten "berührten öffentlichen Interessen" jedenfalls auf die öffentlichen Interessen bezieht, die im WRG 1959 als maßgeblich erachtet werden. Nun enthält aber § 105 WRG 1959 ("Öffentliche Interessen") keine erschöpfende Aufzählung öffentlicher Interessen; die im Wasserrechtsverfahren zu berücksichtigenden öffentlichen Interessen sind somit nicht von vornherein beschränkt.

Die Aufrechterhaltung von Verkehrsverbindungen ist nun ein öffentliches Interesse, das im vorliegenden Verfahren bei der Entscheidung über die aufschiebende Wirkung zu berücksichtigen ist, kann doch die wasserrechtliche Bewilligung nicht losgelöst von ihrem Zweck, der in der Schaffung eines Verkehrsweges liegt, gesehen werden.

Mit dem genannten Vorbringen wurde die Zulässigkeit der Revision ebenfalls nicht begründet, liegt doch trotz Fehlens einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu § 22 Abs. 2 VwGVG keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (vgl. den Beschluss vom 28. Mai 2014, Ro 2014/07/0053).

25 5. Dass die wasserbautechnischen Maßnahmen, deren Bewilligung Gegenstand des in Beschwerde gezogenen Bescheides sind, in einem untrennbaren Zusammenhang mit dem Straßenbau selbst stehen und dass ein dem Wegfall der wasserrechtlichen Bewilligung folgender Rückbau dieser Anlagen letztlich zur Unbenutzbarkeit der Straße führte, liegt auf der Hand. Aus welchem Grund diese grundsätzliche Überlegung des LVwG unrichtig sein sollte, wird nicht näher ausgeführt.

26 Das LVwG hat mit näherer Begründung die Voraussetzungen des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung nach § 22 Abs. 2 VwGVG als gegeben angesehen. Mit ihrem auf die Interessenabwägung und das Vorliegen von Gefahr im Verzug zielenden Revisionsvorbringen zeigen die revisionswerbenden Parteien keine als unvertretbar aufzugreifende Fehlbeurteilung durch das LVwG, die unter diesem Aspekt die Zulässigkeit der Revision rechtfertigen könnte, auf.

Der Frage, ob die besonderen Umstände des Einzelfalles auch eine andere Entscheidung gerechtfertigt hätten, kommt in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung zu (vgl. den hg. Beschluss vom 25. Juni 2014, Zl. Ra 2014/07/0026, mwN).

27 6. Schließlich meinen die revisionswerbenden Parteien, der Ausschluss vom vorläufigen Rechtsschutz führe ohne Zweifel dazu, dass ihnen langfristig jeder Schutz der durch die weitere Verkehrsnutzung massiv beeinträchtigten wasserrechtlichen Schutzgüter abhanden komme. Das Fehlen der faktischen Effizienz des Rechtsschutzes stehe ebenfalls im Widerspruch zur höchstgerichtlichen Rechtsprechung.

Der Entscheidung über die Zuerkennung oder den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde kommt aber keinerlei Aussage über den Ausgang des Beschwerdeverfahrens selbst zu. Es kann daher nicht nachvollzogen werden, wieso als Folge einer Entscheidung im hier verfahrensgegenständlichen Provisorialverfahren für die durch die weitere Verkehrsnutzung beeinträchtigten wasserrechtlichen Schutzgüter langfristig jeder Schutz abhanden komme.

Mit diesem Vorbringen verkennen die revisionswerbenden Parteien offenbar den Inhalt des hier vorliegenden Verfahrens; eine endgültige und damit langfristige Entscheidung im Zusammenhang mit den genannten wasserrechtlichen Schutzgütern steht erst am Ende des Beschwerdeverfahrens.

Auch mit diesem Vorbringen wird daher keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt.

28 Aus den vorgesagten Gründen war die Revision somit als unzulässig zurückzuweisen.

29 Auf den hg. Beschluss vom heutigen Tag, Ra 2016/07/0039, wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen.

Wien, am 24. Mai 2016

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