VwGH 94/04/0093

VwGH94/04/009328.11.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Griesmacher und die Hofräte DDr. Jakusch, Dr. Gruber, Dr. Stöberl und Dr. Blaschek als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Marihart, über die Beschwerde des K in B, vertr durch Dr. P, RA in V, gegen den Bescheid des BM für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 11. Mai 1994, Zl. 63225/18-VII/A/4/93, betreffend Antrag auf Sicherung der Oberflächennutzung sowie Leistung einer angemessen Entschädigung und Sicherstellung (mitbeteiligte Partei: G Eisenbahn- und Bergbaugesellschaft m.b.H. in K), den Beschluß gefaßt:

Normen

AVG §13 Abs1;
BergG 1975 §172 Abs6;
BergG 1975 §176 Abs1;
BergG 1975 §176 Abs2;
BergG 1975 §179 Abs1;
BergG 1975 §179 Abs2;
BergG 1975 §182 Abs1;
BergG 1975 §182 Abs3;
BergG 1975 §182 Abs4;
BergG 1975 §198 Abs1;
BergG 1975 §202 Abs1;
B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art83 Abs2;
B-VG Art94;
JN §1;
EMRK Art6 Abs1;
MRKZP 01te Art1 Abs1;
StGG Art5;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
AVG §13 Abs1;
BergG 1975 §172 Abs6;
BergG 1975 §176 Abs1;
BergG 1975 §176 Abs2;
BergG 1975 §179 Abs1;
BergG 1975 §179 Abs2;
BergG 1975 §182 Abs1;
BergG 1975 §182 Abs3;
BergG 1975 §182 Abs4;
BergG 1975 §198 Abs1;
BergG 1975 §202 Abs1;
B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art83 Abs2;
B-VG Art94;
JN §1;
EMRK Art6 Abs1;
MRKZP 01te Art1 Abs1;
StGG Art5;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.740,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist aufgrund der Einantwortungsurkunde vom 17. März 1981 alleiniger Eigentümer der Liegenschaft EZ n1 des Grundbuches P (Bezirksgericht V).

Die G Eisenbahn- und Bergbaugesellschaft m.b.H. (mitbeteiligte Partei) ist seit 1960 - als Rechtsnachfolgerin der S-Gesellschaft - Inhaberin der im Bergbuch beim Bezirksgericht für ZRS Graz eingetragenen Bergwerksberechtigungen für die Grubenmaße "So I", "E" und "St". Innerhalb der Begrenzungen der genannten Grubenmaße bzw. dieses Grubenfeldes befinden sich unter anderem Grundstücke, die der im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Grundbuchseinlage zugeschrieben sind.

Die mitbeteiligte Partei meldete mit Eingabe vom 3. April 1962 die Einstellung des Betriebes beim - teils untertägig teils tagbaumaßig innerhalb der genannten Grubenmaße (bzw. des genannten Grubenfeldes) betriebenen - "Braunkohlenbergbau M-Schacht" wegen Erschöpfung des (damals gewinnbaren) Kohlevorkommens. Dieser Abbaubetrieb wurde - wie dem von der Berghauptmannschaft Graz am 3. Mai 1962 niederschriftlich festgehaltenen Befund zu entnehmen ist - unter Zurücklassung einiger mit 60.000 bis 70.000 t Kohle veranschlagter Rest- und Schutzpfeiler mit 31. März 1962 eingestellt.

Mit Bescheid vom 14. Mai 1962 erließ die Berghauptmannschaft Graz, gestützt auf § 85 Abs. 3 i.V.m. § 121 Abs. 2 des damals in Geltung stehenden Berggesetz 1954, fünf konkrete Anordnungen, um Personen und Sachen gegen Gefährdung durch den stillgelegten Bergbau zu sichern.

Der Beschwerdeführer stellte am 13. Oktober 1989 einen Antrag "auf Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeit" mit dem konkreten Begehren, die Berghauptmannschaft solle der mitbeteiligten Partei (bescheidmäßig) auftragen:

1. Die dem Beschwerdeführer gehörigen Grundstücke bzw. Grundstücksteile wieder in den früheren Zustand zu versetzen bzw. die Grundstücke und Grundstücksteile wieder für den ursprünglichen Zweck nutzbar zu machen;

2. Dem Beschwerdeführer für die entstandenen Vermögensnachteile "gemäß § 182 Abs. 3" einen Betrag von

S 200.000,-- als Ersatz zuzusprechen und

3. Eine angemessene Sicherstellung von S 3,0 Mio zu erlegen.

Zur Begründung seines Antrages verwies der Beschwerdeführer auf die bestehenden Rechtsverhältnisse und die genannten Vorgänge des Jahres 1962. Er brachte danach vor, hinsichtlich der Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeit sei zwischen dem Bergbauberechtigten und dem Grundeigentümer noch keine Einigung zustandegekommen. Seine Grundstücke seien in den Raumordnungsplänen als landwirtschaftliches Freiland bezeichnet. Die ursprüngliche Nutzung der überlassenen Flächen habe in der Verwendung als Grün- bzw. Ackerland bestanden.

Am 24. November 1993 stellte der Beschwerdeführer einen Devolutionsantrag an den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und brachte darin vor, die Berghauptmannschaft Graz habe über seinen genannten Antrag keinen Bescheid erlassen.

Mit Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 11. Mai 1994 wurden die Anträge des Beschwerdeführers (vom 13. Oktober 1989) unter Anführung ihres konkreten Wortlautes gemäß § 182 Berggesetz 1975 und Art. II Abs. 3 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 355/1990 i.V.m. § 73 Abs. 2 AVG abgewiesen.

Zur Begründung wurde - nach Darlegung des aus den vorgelegten Akten der Berghauptmannschaft bislang gegebenen Verfahrensablaufes und der Rechtslage - im wesentlichen ausgeführt, die mitbeteiligte Partei habe nach der im Jahr 1962 erfolgten Einstellung des Bergbaubetriebes innerhalb der Begrenzungen der in Rede stehenden Grubenmaße bzw. des genannten Grubenfeldes Bergbautätigkeiten ausgeübt. Die dafür bestehenden Bergwerksberechtigungen seien aufrecht. Demnach liege eine Beendigung der Bergbautätigkeit im Sinne des § 182 Berggesetz 1975 aber nicht vor, sodaß die darauf gestützten Anträge (jedenfalls derzeit) noch nicht zum Tragen kommen würden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete - ebenso wie die mitbeteiligte Partei - eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen.

Die Beschwerde ist nicht zulässig.

Der Beschwerdeführer erachtet sich seinem gesamten Vorbringen nach in dem Recht verletzt, daß bei der gegebenen Sach- und Rechtslage seinem Antrag auf Sicherung der Oberflächennutzung sowie auf Leistung einer angemessenen Entschädigung und Sicherstellung nicht stattgegeben wurde. Er bringt in Ausführung des so zu verstehenden Beschwerdepunktes unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung von Verfahrensvorschriften vor, die belangte Behörde habe ihm weder zur Kenntnis gebracht, welche Akten die Berghauptmannschaft (Graz) vorgelegt habe, noch habe sie ihm Gelegenheit geboten, zum Ergebnis des Beweisverfahrens Stellung zu nehmen. Da ihm seit 30 Jahren keine Bergbautätigkeit auf seinem Grund oder dem ehemaligen Gebiet des M-Schachts bekannt sei, wäre dies aber "wünschenswert gewesen". Die belangte Behörde habe auch für die ihrer rechtlichen Beurteilung zugrundegelegten Ermittlungsergebnisse (insbesondere hinsichtlich der Beweiswürdigung) keine nachvollziehbare Begründung gegeben. Unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides trägt der Beschwerdeführer im wesentlichen vor, der Abbaubetrieb sei mit 31. März 1962 (objektiv) eingestellt worden. Die mitbeteiligte Partei habe im ehemaligen Tagbau M-Schacht lediglich Depots zur Zwischenlagerung von Kohle errichtet. Eine Einstellungsmeldung und eine Kohledeponierung über ein Jahrzehnt hinweg seien mit der von der belangten Behörde angenommenen Bergbautätigkeit aber nicht in Einklang zu bringen. Die festgestellten Genehmigungsansuchen hinsichtlich der Arbeitsprogramme für Schurfarbeiten im Zusammenhalt mit "§ 88 Berggesetz" würden belegen, daß es sich bei den vorliegenden Grundstücken um "verlassenen Halden" handle. Bei Auslegung der "Beendigung der Bergbautätigkeit" im Sinne des § 182 Berggesetz 1975 sei auf das Ende der tatsächlichen Bergbautätigkeit abzustellen. Die zur Sicherung der Oberflächennutzung notwendigen Maßnahmen habe der Bergbauberechtigte bereits dann durchzuführen, wenn die Abbautätigkeit faktisch beendet worden sei. Würde nämlich darauf abgestellt, ob "irgendwelche rechtliche Berechtigungen aufrecht sind", könnte die Sicherung und Wiederherstellung des benutzten Grundstückes vom Wiederherstellungsverpflichteten unter Berufung auf ein noch bestehendes Recht zu Lasten des Grundstückseigentümers hintangehalten werden.

Gemäß § 182 Abs. 1 Berggesetz 1975 (BergG; BGBl. Nr. 259/1975) - nach dessen Rechtslage zufolge Art. II Abs. 3 der am 1. Jänner 1991 in Kraft getretenen Berggesetznovelle 1990, BGBl. Nr. 355/1990, das zu diesem Zeitpunkt (bei der Berghauptmannschaft Graz) anhängige Verfahren zu Ende zu führen ist - hat der Bergbauberechtigte zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeit geeignete Maßnahmen zu treffen. Er hat für Bergbauzwecke benützte fremde Grundstücke und Grundstücksteile wieder in den früheren Zustand zu versetzen. Ist die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht zu erreichen oder wirtschaftlich nicht zu vertreten oder widerspricht eine solche bestehenden Raumordnungsplänen, so sind die Grundstücke und Grundstücksteile unter Beachtung dieser Pläne anderweitig wieder nutzbar zu machen. Hiezu sind besonders Böschungen standsicher herzustellen, über dem zu erwartenden Grundwasserspiegel zu liegen kommende Plateauflächen und Bermen zu planieren, die natürliche Vorflut und die schadlose Ableitung sowie Reinhaltung der Gewässer zu gewährleisten, stillgelegte Anlagen, Einrichtungen u.dgl. zu sichern sowie zu verwahren.

Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle hat der Bergbauberechtigte dem Grundeigentümer für den durch die Bergbautätigkeit entstandenden, nicht durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes oder anderer Maßnahmen nach Abs. 1 ausgeglichenen sowie den durch die Belassung der aus Sicherheitsgründen angebrachten Vorrichtungen (§ 67 Abs. 1) sich ergebenden Vermögensnachteil und für den Aufwand der Erhaltung dieser Vorrichtungen eine angemessene Entschädigung zu leisten.

Nach Abs. 4 dieser Gesetzesstelle kann der Grundeigentümer für die Einhaltung der Pflicht zur Wiederherstellung des früheren Zustandes und den Ersatzanspruch nach Abs. 3 die Leistung einer angemessenen Sicherstellung verlangen. Für diese gelten die Vorschriften des bürgerlichen Rechtes.

Nach Abs. 5 dieser Gesetzesstelle entscheidet die Berghauptmannschaft, so zwischen dem Bergbauberechtigten und dem Grundeigentümer in den Fällen des Abs. 3 und 4 keine Einigung zustande kommt. Der § 172 Abs. 6 gilt sinngemäß.

Gemäß § 197 leg. cit. unterliegt der Bergbau, soweit hiefür nicht die Gerichte zuständig sind, der Aufsicht der Bergbehörden, und zwar unabhängig davon, ob die im § 2 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten durch den Bergbauberechtigten selbst oder in dessen Auftrag durch einen Fremdunternehmer ausgeübt werden. Die Aufsicht der Bergbehörden endet (nach Satz 3 dieser Bestimmung) zu dem Zeitpunkt, in dem mit dem Auftreten von Bergschäden nicht mehr zu rechnen ist.

In Ausübung ihres Aufsichtsrechtes haben die Bergbehörden

zufolge § 198 Abs. 1 leg. cit. die Einhaltung dieses

Bundesgesetzes, der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen

Verordnungen und der sonstigen von den Bergbehörden

anzuwendenden Rechtsvorschriften sowie der darauf beruhenden

Verfügungen zu überwachen, besonders soweit sie ... 6. den

Oberflächenschutz, 7. die Sicherung der Oberflächennutzung nach

Beendigung der Bergbautätigkeit ... betreffen.

Den Bergbehörden kommt die im V. Abschnitt des

Berggesetzes 1975 (§§ 202 bis 204) geregelte allgemeine

Anordnungsbefugnis zu. Nach § 202 Abs. 1 leg. cit. hat die

Berghauptmannschaft, so der Bergbauberechtigte ... im § 198

Abs. 1 angeführte Rechtsvorschriften außer acht gelassen hat,

dem Bergbauberechtigten ... aufzutragen, den

vorschriftswidrigen Zustand binnen angemessener Frist zu

beheben. Wird diesem Auftrag nicht, nur unvollständig oder

nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen, so gilt das

Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VVG 1950) mit der Maßgabe, daß

als Vollstreckungsbehörde die Berghauptmannschaft

einzuschreiten hat.

Die dargestellte Gesetzeslage im Zusammenhang mit dem von der Behörde zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeit (§ 182 Abs. 1 Berggesetz 1975) durchzuführenden Verfahren sieht eine Antragstellung des Grundeigentümers (dessen Grundstücke oder Grundstücksteile für Bergbauzwecke benutzt wurden) nicht vor, sondern es handelt sich hiebei um ein von Amts wegen durchzuführendes Verfahren. Demnach konnte aber der vom Beschwerdeführer gestellte "Antrag, den Bergbauberechtigten aufzutragen, die dem Antragsteller gehörigen Grundstücke bzw. Grundstücksteile wieder in den früheren Zustand zu versetzen, bzw. die Grundstücke und Grundstücksteile wieder für den ursprünglichen Zweck nutzbar zu machen" nicht mehr als eine die Behörde (Berghauptmannschaft) nicht bindende Anregung darstellen.

Der Beschwerdeführer kann daher hinsichtlich der Entscheidung über seine Anregung im Sinne des § 182 Abs. 1 Berggesetz 1975 durch den angefochtenen Bescheid in einem subjektiven Recht nicht verletzt sein. Daß die angefochtene Entscheidung - wie von dem Beschwerdeführer behauptet - möglicherweise gegen Verfahrensvorschriften verstößt, vermag ein Beschwerderecht des Beschwerdeführers nicht zu begründen, weil den Parteien des Verwaltungsverfahrens, losgelöst vom Verfahrensergebnis ein subjektives öffentliches Recht auf Einhaltung der Verfahrensvorschriften nicht zusteht (vgl. dazu u. a. die hg. Erkenntnisse vom 26. November 1974, Slg. NF. Nr. 8713/A, und vom 8. November 1976, Slg. NF. Nr. 9170/A).

Fehlt aber solcherart schon die Möglichkeit der Verletzung subjektiver öffentlicher Rechte des Beschwerdeführers durch den angefochtenen Bescheid, so mangelt es ihm an der Beschwerdeberechtigung (vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 13. Juli 1956, Slg. NF. Nr. 4127/A, u. v.a.).

Über das vom Beschwerdeführer gestellte Begehren auf angemessene Entschädigungsleistung (§ 182 Abs. 3 Berggesetz 1975) und auf angemessene Sicherstellungsleistung (§ 182 Abs. 4 Berggesetz 1975) hatte - mangels einer zwischen dem Bergbauberechtigten und dem Grundeigentümer zustandegekommener Einigung - die Berghauptmannschaft und im Hinblick auf den gestellten Devolutionsantrag danach die belangte Behörde bescheidmäßig zu entscheiden. Zufolge § 182 Abs. 5 Berggesetz 1975 gilt insoweit der § 172 Abs. 6 sinngemäß.

Nach dieser sinngemäß anzuwendenden Bestimmung des § 172 Abs. 6 leg. cit. hat der die zwangsweise Grundüberlassung und im Falle des Abs. 5 außerdem die Übernahme der Grundstücke ins Eigentum verfügende Bescheid auch die Entschädigung vorläufig zu bestimmen. Über Berufungen gegen solche Bescheide entscheidet der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten; der Ausspruch über die Entschädigung ist jedoch mit Berufung nicht anfechtbar. Er wird endgültig, wenn die Feststellung der Entschädigung nicht binnen drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Ausspruchs über die Pflicht zur Grundüberlassung bei demjenigen Bezirksgericht begehrt wird, in dessen Sprengel das zur Benützung zu überlassende Grundstück oder der zur Benützung zu überlassende Teil eines solchen liegt. Dieses Gericht hat im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden. Mit Anrufung des Gerichtes tritt der Bescheid hinsichtlich des Ausspruchs über die Entschädigung außer Kraft. Dadurch kann jedoch die Vollziehung des aufrecht gebliebenen Teiles des Bescheides nicht gehindert werden, sobald die vorläufig bestimmte Entschädigung geleistet oder gerichtlich erlegt ist. Wird der Antrag zurückgezogen, so gilt der außer Kraft getretene Teil des Bescheides als zwischen dem Bergbauberechtigten und dem Grundeigentümer oder dinglich Berechtigten vereinbart. Im übrigen gelten die §§ 4 bis 10 und für das gerichtliche Verfahren zur Bestimmung der Entschädigung auch der § 22 Abs. 2 bis 4, die §§ 24 bis 26, 28 bis 31 und der § 34 des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954 sinngemäß.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in anderen (vergleichbaren) Entschädigungsfällen dargelegt hat, ist im Rahmen einer sogenannten "sukzessiven Kompetenz" die Anrufung des Gerichtes sowohl gegen die Höhe der Entschädigung als auch gegen die Abweisung der Entschädigung "dem Grunde nach" zulässig und eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen. Dabei schließt die in der Entschädigungsfrage eingeräumte umfassende Zuständigkeit des Bezirksgerichtes auch die prozessual in der Abweisung des Begehrens ihren Ausdruck findende "Null-Festsetzung" ein. Unter dem Gesichtspunkt einer Sachentscheidung über zivilrechtliche Ansprüche (civil rights) durch ein dem Art. 6 Abs. 1 EMRK genügendes Tribunal ist es auch verfassungsrechtlich geboten, die Fragen der Entschädigungsbemessung dem Rechtsschutz der ordentlichen Gerichte zu übertragen (vgl. den hg. Beschluß vom 23. Oktober 1991, Slg. NF. Nr. 13.517/A, und das hg. Erkenntnis vom 9. März 1993, Slg. NF. Nr. 13.791/A; ebenso die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom 23. Juni 1994, Zl. G 192/92-9, und vom 21. Juni 1995, Zl. K I-7/94-10).

Für den Beschwerdefall ergibt sich daher, daß die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid eine als "Null-Festsetzung" anzusehende Entscheidung über die Entschädigungsleistung und die Sicherstellungsleistung getroffen hat. Diese Entscheidung ist aber zufolge der im (sinngemäß anzuwendenden) § 172 Abs. 6 Berggesetz 1975 vorgesehenen Anrufung des Bezirksgerichtes (im Verfahren außer Streitsachen) und der solcherart angeordneten sukzessiven Kompetenz der Gerichte der Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof entzogen (vgl. dazu auch die in Angelegenheiten des Bergwesens ergangenen hg. Erkenntnisse vom 17. November 1964, Slg. Nr. 6492/A, und vom 28. Juni 1994, Zl. 94/04/0037; und die in den Gesetzesmaterialien 1303 Blg. NR XIII. GP, 98 dargelegte Absicht des Gesetzgebers). In Ansehung der begehrten angemessenen Sicherstellungsleistung ist zufolge § 182 Abs. 5 Berggesetz 1975 gleichlautend wie hinsichtlich der Entschädigungsleistung zu verfahren.

Die vorliegende Beschwerde war somit in Ansehung der Anregung im Sinne des § 182 Abs. 1 Berggesetz 1975 wegen des Mangels der Berechtigung zur Erhebung und hinsichtlich der gegen die Entschädigungs- sowie die Sicherstellungsleistung gerichteten Anfechtung wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes (und demnach insgesamt) gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47, 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 sowie 48 Abs. 3 Z. 1 und 2 VwGG i. V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

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