VwGH 2013/03/0041

VwGH2013/03/004130.6.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des H M in S, vertreten durch DDr. Manfred Walter, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Erzabt-Klotz-Straße 4, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 18. Februar 2013, Zl UVS-36/10282/2-2013, betreffend Zurückweisung einer Berufung iA Konzession zum Betrieb einer Kraftfahrlinie (mitbeteiligte Partei: A GmbH in S, vertreten durch Mahringer Steinwender Bestebner Rechtsanwälte OG in 5020 Salzburg, Markus-Sittikus-Straße 5; weitere Partei: Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §8;
KflG 1999 §14 Abs1;
KflG 1999 §15 Abs1;
KflG 1999 §29;
KflG 1999 §5 Abs1 Z1;
KflG 1999 §5;
KflG 1999 §7 Abs1 Z4 litb;
KflG 1999 §7;
AVG §8;
KflG 1999 §14 Abs1;
KflG 1999 §15 Abs1;
KflG 1999 §29;
KflG 1999 §5 Abs1 Z1;
KflG 1999 §5;
KflG 1999 §7 Abs1 Z4 litb;
KflG 1999 §7;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I. Sachverhalt

1. Mit Bescheid der Landeshauptfrau von Salzburg vom 26. Juni 2012 wurde der mitbeteiligten Partei auf Grund des Antrags vom 21. Dezember 2011 die Konzession zum Betrieb einer Kraftfahrlinie in der Stadt S (A) mit einer näher bezeichneten Streckenführung gemäß § 15 Abs 1 des Kraftfahrliniengesetzes, BGBl I Nr 203/1999 idF BGBl I Nr 32/2013 (KflG), für die Dauer von acht Jahren (also bis zum 5. Juni 2020) wieder erteilt.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid wird die dagegen von der beschwerdeführenden Partei erhobene Berufung gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm § 8 AVG und § 5 Abs 1 Z 1 KflG mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen.

In sachverhaltsmäßiger Hinsicht ergebe sich folgendes unbedenkliches und unwidersprochenes Bild: Der mitbeteiligten Partei sei mit Bescheid des Landeshauptmanns von Salzburg vom 28. Jänner 1981 die Konzession zum Betrieb der Kraftfahrlinie für den Citybusverkehr in der Stadt S mit der dort bezeichneten Streckenführung erteilt worden. Mit Bescheid des Landeshauptmanns von Salzburg vom 26. Juli 1995 sei das Verkehrsunternehmen gemäß § 9 Abs 1 KflG von der Verpflichtung, den Betrieb der Kraftfahrlinie in der S Innenstadt (Citybusverkehr) auf der bezeichneten Strecke aufrecht zu erhalten, enthoben worden. Schließlich habe die mitbeteiligte Partei mit Schreiben vom 30. August 1995 um Verlängerung der bestehenden Kraftfahrlinienkonzession angesucht, diese Verlängerung sei - nach abweisendem Bescheid des Landeshauptmanns von Salzburg vom 12. August 1996 - schlussendlich mit Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr vom 6. Juni 1997 erteilt worden. Eine Unterbrechung des Betriebs dieser Kraftfahrlinie sei - bis auf das diesbezüglich nicht verifizierte Vorbringen in der Berufung - nicht aktenkundig. Auch sei weder ein Widerruf iSd § 25 KflG erfolgt, noch liege eine Verwarnung iSd § 20 Abs 1 leg cit vor. Die mitbeteiligte Partei sei auch nicht von der Betriebspflicht enthoben worden. Somit sei zum Zeitpunkt des Wiedererteilungsansuchens vom 21. Dezember 2011 von einer aufrechten (bis zum 5. Juni 2012 erteilten) Konzession der mitbeteiligten Partei auszugehen gewesen.

In rechtlicher Hinsicht sei zunächst zu prüfen, ob der beschwerdeführenden Partei im gegenständlichen Konzessionserteilungsverfahren Parteistellung zukomme. Nur wenn dieser Parteistellung zukomme, sei sie auch berechtigt, die vorliegende Berufung zu erheben. Die dazu maßgebliche Verwaltungsvorschrift sei vorliegend die Bestimmung des § 5 Abs 1 Z 1 KflG. Dieser normiere, dass vor der Entscheidung über die Erteilung einer Berechtigung (Konzession oder Genehmigung) bei sonstiger Nichtigkeit (§ 68 Abs 4 Z 4 AVG) jene Unternehmen des öffentlichen Eisenbahnverkehrs und jene Kraftfahrlinienunternehmen zu hören seien, in deren Verkehrsbereich (§ 14 KflG) die beantragte Kraftfahrlinie ganz oder teilweise falle. Damit sei aber nur jenen Kraftfahrlinienunternehmen ein Anhörungsrecht eingeräumt, die bereits im Besitz einer Konzession für eine bestimmte Kraftfahrlinie seien, und für die die Erfüllung der Verkehrsaufgaben insoferne durch den Neuantrag eines weiteren Unternehmens zum Betrieb einer Kraftfahrlinie in diesem Bereich gefährdet würde, wenn ein die wirtschaftliche Betriebsführung sichtlich in Frage stellender Einnahmeausfall drohe (§ 14 Abs 2 KflG).

Im vorliegenden Fall habe die beschwerdeführende Partei weder behauptet, dass sie im Besitz einer Konzession sei, in deren Bereich durch die gegenständlich erteilte Konzession eingegriffen werden könnte, noch seien dafür Anhaltspunkte hervorgekommen. Vielmehr habe sie einen (mit dem gegenständlichen Wiedererteilungsantrag nahezu identen) Konzessionsantrag für eine Kraftfahrlinie gestellt, die bereits von der mitbeteiligten Partei betrieben werde. Somit erfülle die beschwerdeführende Partei im vorliegenden Konzessionserteilungsverfahren die im KflG normierte Voraussetzung für die Einräumung eines Anhörungsrechtes nicht, geschweige denn räumten ihr die Bestimmungen des KflG eine Parteistellung ein. Zudem könne aus einer Bestimmung, die ein Anhörungsrecht einräume, nicht zwingend eine Parteistellung abgeleitet werden. Durch eine solche Regelung werde die anzuhörende Person zwar zum Beteiligten iSd § 8 AVG, zur Partei an der Sache des Verfahrens werde sie aber erst dann, wenn ihr unter Geltung der Verwaltungsverfahrensgesetze in einer Verwaltungsangelegenheit das Recht auf Gehör und das Recht zur Berufung eingeräumt sei. Im vorliegenden Fall werde die beschwerdeführende Partei durch die angefochtene Konzessionswiedererteilung nach den einschlägigen Regelungen des KflG rechtlich weder zu einem konkreten Tun, Unterlassen oder Dulden verpflichtet noch werde in ihre bestehenden subjektiven Rechte belastend eingegriffen. Das KflG sehe keine Parteirechte für jene konkurrenzierenden Unternehmen vor, die sich - wie vorliegend - um die bereits bestehende Konzession einer Kraftfahrlinie bewürben. Wirtschaftliche Interessen würden nur dann einen rechtlichen Schutz genießen, wenn dieser vom Gesetz ausdrücklich eingeräumt werde. Ein allfälliges Interesse an der Nichterteilung einer Konzession sei bloß als wirtschaftliches Interesse anzusehen, welches die Parteistellung im Verwaltungsverfahren nicht begründen könne. Auch der Umstand, dass jemand dem Verwaltungsverfahren zu Unrecht beigezogen worden sei (zB durch Zustellung des Bescheides), vermöge keine Parteistellung zu vermitteln. Ein Konzessionswerber habe einen Rechtsanspruch darauf, dass nur jenen Personen Parteistellung zuerkannt werde, denen diese auf Grund der Rechtslage auch tatsächlich zustehe. Da der Beschwerdeführer selbst ein Konzessionsansuchen gestellt habe, dessen Streckenführung mit dem im von ihm bekämpften Konzessionswiedererteilungsbescheid nahezu ident und über das vom Landeshauptmann von Salzburg noch nicht entschieden worden sei, könne er zudem in diesem sein behauptetes Schutzinteresse geltend machen und im Rechtsschutzwege verfolgen.

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen. Zu dieser Gegenschrift replizierte die beschwerdeführende Partei.

Die mitbeteiligte Partei erstattete ebenfalls eine Gegenschrift, mit der sie der Beschwerde entgegentrat.

II. Rechtslage

Die maßgeblichen Bestimmungen des KflG lauten:

"Verfahrensvorschriften für die Erteilung einer Berechtigung § 5. (1) Vor der Entscheidung über die Erteilung einer Berechtigung (Konzession oder Genehmigung) sind bei sonstiger Nichtigkeit (§ 68 Abs. 4 Z 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51) zu hören:

1. jene Unternehmen des öffentlichen Eisenbahnverkehrs und jene Kraftfahrlinienunternehmen, in deren Verkehrsbereich (§ 14) die beantragte Kraftfahrlinie ganz oder teilweise fällt,

...

(2) Von den in Abs. 1 Z 2, 3, 6 und 7 genannten Stellen sind jene zu hören, die nach der Linienführung örtlich in Betracht kommen. Bei grenzüberschreitenden Kraftfahrlinien sind die für das gesamte Bundesgebiet zuständigen Bundesorganisationen der unter Abs. 1 Z 6 und 7 genannten Kammern zu hören."

"Voraussetzungen und Ausschließungsgründe

für die Erteilung von Berechtigungen

§ 7. (1) Die Konzession ist zu erteilen, wenn:

1. der Konzessionswerber oder der nach § 10a vorgesehene Verkehrsleiter zuverlässig und fachlich geeignet ist und der Konzessionswerber überdies die entsprechende finanzielle Leistungsfähigkeit besitzt;

2. der Konzessionswerber als natürliche Person die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt und das Unternehmen (§ 1 Abs. 2 Z 2) seinen Sitz im Inland hat. Staatsangehörige und Unternehmen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einer sonstigen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind österreichischen Konzessionswerbern gleichgestellt;

3. die Art der Linienführung eine zweckmäßige und wirtschaftliche Befriedigung des in Betracht kommenden Verkehrsbedürfnisses gewährleistet und

4. die Erteilung einer Konzession auch sonst öffentlichen Interessen nicht zuwiderläuft. Dieser Ausschließungsgrund liegt insbesondere dann vor, wenn

a) die Kraftfahrlinie auf Straßen geführt werden soll, die sich aus Gründen der Verkehrssicherheit oder wegen ihres Bauzustandes für diesen Verkehr nicht eignen, oder

b) der beantragte Kraftfahrlinienverkehr die Erfüllung der Verkehrsaufgaben durch die Verkehrsunternehmen, in deren Verkehrsbereich (§ 14 Abs. 1 bis 3) die beantragte Linie ganz oder teilweise fällt, zu gefährden geeignet ist; dies gilt nicht im Falle der Gefährdung eines Kraftfahrlinienverkehrs, der im Wesentlichen touristischen Zwecken dient, und die Entscheidung über dessen Gefährdung alleine auf Grund der Angaben des konkurrenzierten Verkehrsunternehmens wegen der geminderten Rentabilität dieses Kraftfahrlinienverkehrs erfolgen würde, oder

c) der beantragte Kraftfahrlinienverkehr einer dem öffentlichen Bedürfnis mehr entsprechenden Ausgestaltung des Verkehrs durch die Verkehrsunternehmen, in deren Verkehrsbereich (§ 14 Abs. 4) die beantragte Linie ganz oder teilweise fällt, vorgriffe, und eines von diesen die notwendige Verbesserung der Verkehrsbedienung innerhalb einer von der Aufsichtsbehörde festzusetzenden angemessenen Frist von höchstens sechs Monaten vornimmt.

(2) Für den Fall der Erteilung einer Genehmigung nach § 1 Abs. 3 haben die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 2 vorzuliegen, und darf der Ausschließungsgrund des Abs. 1 Z 4 lit. a nicht gegeben sein."

"Verkehrsbereich

§ 14. (1) Der Verkehrsbereich nach § 7 Abs. 1 Z 4 lit. b erstreckt sich so weit, wie sich eine beantragte Kraftfahrlinie auf einen bereits konzessionierten öffentlichen Verkehr gefährdend auswirken kann.

(2) Eine Gefährdung der Erfüllung der Verkehrsaufgaben liegt dann vor, wenn ein Verkehrsunternehmen in der Führung seines öffentlichen Verkehrs einschneidend beeinträchtigt wird, dies ist dann der Fall, wenn es hinsichtlich der gefährdeten Linie einen die wirtschaftliche Betriebsführung sichtlich in Frage stellenden Einnahmenausfall erleidet.

(3) Behauptet ein Verkehrsunternehmen, durch die Erteilung einer neuen oder einer hinsichtlich der Streckenführung abzuändernden Konzession einen die wirtschaftliche Betriebsführung sichtlich in Frage stellenden Einnahmenausfall zu erleiden, so hat es der Aufsichtsbehörde jene zum Teil nur ihm bekannten Daten zu liefern, anhand derer diese in die Lage versetzt wird, zu beurteilen, wie sich der Einnahmenausfall auf die wirtschaftliche Betriebsführung seiner Linie auswirken wird.

(4) Unter Verkehrsbereich nach § 7 Abs. 1 Z 4 lit. c ist der Bereich zu verstehen, innerhalb dessen die bereits bestehende Kraftfahrlinie das Verkehrsbedürfnis befriedigt."

"Wiedererteilung der Konzession, Ersatz- und Nachfolgeverkehr

§ 29. (1) Soll die Konzession für eine Kraftfahrlinie wiedererteilt werden, so ist in Konkurrenz mit einem anderen Konzessionswerber bei sonst gleichem Angebot der bisherige Konzessionsinhaber vor allem zu berücksichtigen.

(2) Ebenso sind Ersatz- und Nachfolgeverkehre von Schienenbahnen mit öffentlicher Personenbeförderung in Konkurrenz mit einem anderen Konzessionswerber bei sonst gleichem Angebot vor allem zu berücksichtigen. Die Rechte betroffener Kraftfahrlinienunternehmer nach § 7 Abs. 1 Z 4 lit. b und c bleiben hiedurch unberührt."

III. Erwägungen

1. Nach § 8 AVG sind Parteien eines Verwaltungsverfahrens Personen, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruchs oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind. Darüber, welche Voraussetzungen gegeben sein müssen, dass von einem Rechtsanspruch oder rechtlichem Interesse die Rede sein kann, enthält § 8 AVG keine Bestimmung. Demnach kann die Frage, wer in einem konkreten Verwaltungsverfahren Parteistellung besitzt, anhand des AVG alleine nicht gelöst werden. Die Parteistellung muss vielmehr aus den verwaltungsrechtlichen Vorschriften abgeleitet werden. Auf dem Boden des materiellen Verwaltungsrechts muss sie nach dem Gegenstand des betreffenden Verwaltungsverfahrens und nach dem Inhalt der zur Anwendung kommenden Verwaltungsvorschriften beurteilt werden. Das Tatbestandsmerkmal der Parteistellung in Verwaltungsangelegenheiten bestimmt sich demnach nach dem normativen Gehalt der in der Rechtssache anzuwendenden Vorschriften. Die Begriffe "Rechtsanspruch" und "rechtliches Interesse" gewinnen erst durch die jeweils zur Anwendung kommende Verwaltungsvorschrift an einem konkreten Inhalt, wonach allein die Frage der Parteistellung beantwortet werden kann (vgl etwa VwGH vom 24. September 2014, 2013/03/0003, mwH).

2. Prüfungsmaßstab für die Frage der Parteistellung der beschwerdeführenden Partei ist daher das KflG. Nach § 5 Abs 1 Z 1 KflG sind vor der Entscheidung über die Erteilung einer Berechtigung (Konzession oder Genehmigung) bei sonstiger Nichtigkeit jene Unternehmen des öffentlichen Eisenbahnverkehrs und jene Kraftfahrlinienunternehmen zu hören, in deren Verkehrsbereich (§ 14 KflG) die beantragte Kraftfahrlinie ganz oder teilweise fällt.

Nach § 14 Abs 1 KflG erstreckt sich der Verkehrsbereich nach der in diesem Zusammenhang relevanten Bestimmung des § 7 Abs 1 Z 4 lit b leg cit so weit, als sich eine beantragte Kraftfahrlinie auf einen bereits konzessionierten öffentlichen Verkehr gefährdend auswirken kann; unter Verkehrsbereich nach dem ebenfalls einschlägigen § 7 Abs 1 Z 4 lit c leg cit ist nach § 14 Abs 2 KflG der Bereich zu verstehen, innerhalb dessen die bereits bestehende Kraftfahrlinie das Verkehrsbedürfnis befriedigt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits darauf hingewiesen, dass als Kraftfahrlinienunternehmen iSd § 5 Abs 1 Z 1 KflG nur solche in Betracht kommen, denen eine Kraftfahrlinienkonzession rechtskräftig verliehen wurde, und dass eine Gefährdung der Erfüllung von Verkehrsaufgaben iSd § 7 Abs 1 Z 4 lit b KflG nur in Bezug auf eine bereits konzessionierte Linie relevant ist (vgl VwGH vom 8. September 2004, 2002/03/0242 (VwSlg 16.437 A/2004); vgl ferner in diese Richtung - insoweit einschlägig - auch VwGH vom 27. November 1991, 90/03/0198; VwGH vom 26. Jänner 2000, 95/03/0145; VwGH vom 16. Dezember 1998, 98/03/0091). Der aus den in Rede stehenden Regeln sich ergebende Schutz bezieht sich somit nur auf Inhaber einer bereits bestehenden Kraftfahrlinie.

Da der Beschwerdeführer auf dem Boden der insofern unstrittigen Feststellungen nicht Inhaber einer im Verkehrsbereich bestehenden Kraftfahrlinie ist, vermag er auf dem Boden dieser Rechtslage schon deshalb mit den in Rede stehenden Bestimmungen nichts zu gewinnen. Insbesondere kam ihm auf dieser Grundlage keine Parteistellung in dem die mitbeteiligte Partei betreffenden Wiedererteilungsverfahren nach dem KflG zu. Aus dem Umstand, dass die beschwerdeführende Partei in dem Konzessionswiedererteilungsverfahren angehört wurde und ihr der gegenüber der mitbeteiligten Partei erlassene Konzessionswiedererteilungsbescheid zugestellt wurde, lässt sich für sie auf dem Boden der Judikatur ebenfalls keine Parteistellung in diesem Wiedererteilungsverfahren ableiten (vgl dazu etwa VwGH vom 20. September 1995, 95/03/0205; VwGH vom 16. November 2001, 2000/03/0363; VwGH vom 18. November 2003, 2002/03/0157; VwGH vom 28. Februar 2014, Ro 2014/03/0034).

Die beschwerdeführende Partei wurde dadurch, dass sie die belangte Behörde nicht als übergangene Partei in dem besagten Konzessionswiedererteilungsverfahren qualifizierte und ihre Berufung gegen den dort erlassenen Konzessionswiedererteilungsbescheid zurückwies, in keinem subjektiven öffentlichen Recht verletzt. Davon ausgehend erweist sich ihr eingehendes Vorbringen gegen die in Rede stehende Konzessionswiedererteilung an die mitbeteiligte Partei als nicht zielführend.

IV. Ergebnis

1. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs 1 iVm § 79 Abs 11 VwGG als unbegründet abzuweisen.

2. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008 (vgl § 79 Abs 11 VwGG iVm § 3 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 idF BGBl II Nr 8/2014).

Wien, am 30. Juni 2015

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