VwGH 2000/03/0363

VwGH2000/03/036314.11.2001

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Gall, Dr. Bernegger, Dr. Riedinger und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Winter, über die Beschwerde

1. der I in Werfen und 2. des W in Seekirchen am Wallersee, beide vertreten durch Hitzenbichler & Vogel, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Hubert-Sattler-Gasse 1, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 13. Juni 2000, Zl. 5/05-71/116/30- 2000, betreffend Erteilung einer schifffahrtsrechtlichen Konzession gemäß §§ 75 ff Schifffahrtsgesetz (mitbeteiligte Partei: D in 8972 Ramsau am Dachstein), den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §8;
FischereiG Slbg 1969 §1 Abs2;
FischereiG Slbg 1969 §1;
SchiffahrtsG 1990 §81 Abs1;
SchiffahrtsG 1990 §81 Abs2;
SchiffahrtsG 1997 §75;
SchiffahrtsG 1997 §83 Abs1;
SchiffahrtsG 1997 §83 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
AVG §8;
FischereiG Slbg 1969 §1 Abs2;
FischereiG Slbg 1969 §1;
SchiffahrtsG 1990 §81 Abs1;
SchiffahrtsG 1990 §81 Abs2;
SchiffahrtsG 1997 §75;
SchiffahrtsG 1997 §83 Abs1;
SchiffahrtsG 1997 §83 Abs2;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Mitbeteiligten gemäß § 75 Abs. 1, § 77 Abs. 1 Z. 2 und § 83 Abs. 1 und 2 Schifffahrtsgesetz 1997 die Konzession zur gewerbsmäßigen Ausübung der Schifffahrt im Gelegenheitsverkehr mit einem Jetboot bis zu 12 Personen auf einem näher bestimmten Streckenteil der Salzach unter "Bedingungen, Auflagen und Einschränkungen" bis 31. Dezember 2001 erteilt. Gemäß dem Auflagepunkt 1.4. ist die gewerbsmäßige Ausübung des Gelegenheitsverkehrs mit einem Jetboot auf der Salzach nur in der Zeit vom 1. Mai bis 15. September (jeden Jahres) von 10.00 bis 12.00 Uhr und von 13.00 bis 17.00 Uhr gestattet. Zu fischereirechtlichen Interessen wird in der Begründung dieses Bescheides ausgeführt, dass unter Berücksichtigung der eingeholten Äußerung des Sachverständigen für Fischerei die Zeit der Konzessionsausübung jahres- und tageszeitlich einzuschränken gewesen sei. Auf Grund der Erkenntnisse des Amtssachverständigen für Fischerei sei unter dieser Voraussetzung nicht mit einer Beeinträchtigung der Ausübung der Fischerei zu rechnen.

Mit Eingabe vom 12. Oktober 2000 beantragten die Beschwerdeführer im Hinblick auf dieses Verfahren die Zuerkennung der Parteistellung und die Zustellung des angefochtenen Bescheides. In der Folge wurde dieser Bescheid den Beschwerdeführern am 25. Oktober 2000 zugestellt.

In der dagegen erhobenen Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und - wie der Mitbeteiligte - eine Gegenschrift erstattet (die belangte Behörde mit einem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde). Die Beschwerdeführer und in der Folge auch die belangte Behörde erstatteten jeweils eine Replik.

Die Beschwerde ist nicht zulässig.

Die Beschwerdeführer sind nach ihrem Vorbringen Fischereiberechtigte hinsichtlich der Salzach im Abschnitt III/2 von Bischofshofen bis Werfen (beidufrig). Da das Schifffahrtsgesetz 1997, BGBl. I Nr. 62, eine Regelung wie sie § 80 Abs. 1 Schifffahrtsgesetz 1990 vorgesehen habe, nicht mehr enthalte, komme ihnen nunmehr nach ihrer Ansicht im Verfahren betreffend eine schifffahrtsrechtliche Konzession gemäß den §§ 75 ff Schifffahrtsgesetz 1997 Parteistellung zu.

Diese Auffassung der Beschwerdeführer wird vom Verwaltungsgerichtshof nicht geteilt.

Gemäß § 8 AVG sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen und auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Frage, wer in einem konkreten Verwaltungsverfahren die Rechtsstellung einer Partei besitzt, anhand des AVG allein nicht gelöst werden. Die Parteistellung muss vielmehr aus den jeweils zur Anwendung kommenden Verwaltungsvorschriften abgeleitet werden. Die Begriffe "Rechtsanspruch" und "rechtliches Interesse" gewinnen erst durch die jeweils zur Anwendung kommende Verwaltungsvorschrift einen konkreten Inhalt, wonach allein die Frage der Parteistellung beantwortet werden kann (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 22. April 1992, Zl. 91/03/0067).

Die Frage der Parteistellung der Beschwerdeführer in dem vorliegenden Konzessionsverleihungsverfahren ist nach den im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides geltenden Bestimmungen des Schifffahrtsgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 62 (im Folgenden: SchG), zu beurteilen. In den §§ 78 bis 81 SchG sind die Voraussetzungen für die Erteilung einer Konzession geregelt (u.a. die fachliche Geeignetheit, die finanzielle Leistungsfähigkeit und die Verlässlichkeit des Konzessionswerbers in Bezug auf die Ausübung der Schifffahrt). § 83 Abs. 1 SchG sieht vor, dass in der Konzession die Anzahl und die Art der zu verwendenden Fahrzeuge oder Schwimmkörper sowie die zulässige Zahl der Fahrgäste bzw. die größte Tragfähigkeit jedes Fahrzeuges oder Schwimmkörpers unter Bedachtnahme auf die Interessen der Verkehrspolitik, insbesondere der Schifffahrt, sowie unter Berücksichtigung der Erfordernisse des § 16 Abs. 1 Z. 3 bis 6 und 11 festgesetzt werden. Gemäß § 83 Abs. 2 leg. cit. kann die Konzession aus den in Abs. 1 angeführten Gründen auch zeitlich, örtlich oder auf einen bestimmten Personenkreis eingeschränkt werden. In § 16 Abs. 1 Z. 11 leg. cit. wird u.a. die Wahrung der Interessen der Fischerei angeführt.

Die Regelungen über die Erteilung einer schifffahrtsrechtlichen Konzession gemäß den §§ 75 ff leg. cit. führen allein den Konzessionswerber an. Diesem kommt Parteistellung im Sinne des § 8 AVG zu. Aus § 83 Abs. 1 und 2 leg. cit. betreffend die Wahrung der Interessen der Fischerei im Zusammenhang mit der Möglichkeit für die Behörde bei Erteilung der schifffahrtsrechtlichen Konzession aus bestimmten Gründen Bedingungen, Auflagen und Einschränkungen festzusetzen, kann nicht abgeleitet werden, dass der Gesetzgeber damit auch den Fischereiberechtigten in einem Konzessionsverfahren gemäß den § 75 ff SchG Parteistellung einräumen wollte. Wie schon im Schifffahrtsgesetz 1990 ist die Berücksichtigung der Interessen der Fischerei im Konzessionsverleihungsverfahren auch im Schifffahrtsgesetz 1997 der Behörde übertragen, die diese von Amts wegen wahrzunehmen hat, ohne dem Fischereiberechtigten einen Rechtsanspruch darauf einzuräumen (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom 22. April 1992, Zl. 91/03/0067, zu den mit § 83 Abs. 1 und 2 SchG inhaltlich übereinstimmenden Regelungen des § 81 Abs. 1 und 2 Schifffahrtsgesetz 1990). Daraus, dass § 80 Abs. 1 Schifffahrtsgesetz 1990, BGBl. Nr. 87/1989, bis zu der Novelle BGBl. Nr. 429/1995 dahin gelautet hat, dass im Verfahren zur Erteilung einer Konzession, abgesehen vom Konzessionswerber, nur die im § 79 Abs. 2 Z. 5 genannten Konzessionsinhaber Parteistellung haben, und diese Bestimmung durch die angeführte Novelle aufgehoben wurde (was im SchG beibehalten wurde), kann für die Frage der Parteistellung der Beschwerdeführer gemäß dem SchG nichts gewonnen werden. Es ergibt sich daraus nur, dass das SchG nunmehr keine ausdrückliche Regelung der Parteistellung im angeführten Konzessionsverfahren mehr kennt und somit die Frage der Parteistellung an Hand der Regelungen über das Konzessionsverfahren - wie bereits dargelegt - implizit beantwortet werden muss.

Es kann aber auch keine Rede davon sein, dass die vorliegende Entscheidung über die Erteilung einer Schifffahrtskonzession in die Rechtssphäre der Beschwerdeführer als Fischereiberechtigte bestimmend eingreift und dass darin eine unmittelbare nicht bloß abgeleitete mittelbare Wirkung zum Ausdruck kommt (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 8. März 1994, Zl. 93/05/0221). Gemäß § 1 Salzburger Fischereigesetz 1969, LGBl. Nr. 15/1970, besteht das Fischereirecht nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen in der Befugnis, in jenem Gewässer, auf das sich das Recht räumlich erstreckt (Fischwasser), zu fischen (§ 7) und das Fischen zuzulassen. Gemäß § 1 Abs. 2 leg. cit. ist das Fischereirecht vom Grundeigentum unabhängig. Nach herrschender Lehre und Judikatur ist das Fischereirecht dort, wo es vom Eigentum gesondert in Erscheinung tritt, ein selbstständiges dingliches Recht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. November 1992, Zl. 92/03/0227). Die verfahrensgegenständliche Konzessionserteilung greift in die dargelegte Befugnis der Beschwerdeführer als Fischereiberechtigte nicht ein und hat auf dieses keine unmittelbare Wirkung.

Es kommt somit den Beschwerdeführern im verfahrensgegenständlichen Konzessionsverfahren gemäß §§ 75 ff SchG 1997 keine Parteistellung zu. Die bloße Zustellung eines Bescheides kann gemäß der hg. Judikatur (vgl. das Erkenntnis vom 25. Juni 1991, Zl. 91/05/0024) keine Parteistellung begründen. Sind die Beschwerdeführer im vorliegenden Verwaltungsverfahren nicht Parteien des Verfahrens, können sie durch den angefochtenen Bescheid in keinen Rechten verletzt sein.

Die vorliegende Beschwerde war daher mangels Beschwerdelegitimation in dem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 14. November 2001

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