2. Hauptstück
Verfahren Arten der Konzession
§ 77.
(1) Konzessionen dürfen nur für folgende Arten der gewerbsmäßigen Ausübung der Schifffahrt erteilt werden:
- 1. Personenbeförderung im Linienverkehr;
- 2. Personenbeförderung im Gelegenheitsverkehr;
- 3. Güterbeförderung;
- 4. Remork;
- 5. Fährverkehr;
- 6. Personenbeförderung im Gelegenheitsverkehr mit Schwimmkörpern;
- 7. Erbringung sonstiger Leistungen mit Fahrzeugen oder Schwimmkörpern, wie insbesondere Bugsieren in Häfen, Schleppen von Wasserschifahrern oder Fluggeräten und Eisbrecherdienste.
(2) Die Konzessionen gemäß Abs. 1 können einzeln oder nebeneinander erteilt werden.
Zuletzt aktualisiert am
17.01.2022
Gesetzesnummer
10012703
Dokumentnummer
NOR40240183
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