Normen
AVG §63 Abs1;
AVG §63 Abs5;
AVG §8;
BauRallg;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
AVG §63 Abs1;
AVG §63 Abs5;
AVG §8;
BauRallg;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Mag. Abt. 37, vom 11. Oktober 1990 wurde der Beschwerdeführerin auf deren Ansuchen die Breite und Bauart des Gehsteiges sowie dessen Höhenlage entlang des Grundstückes Nr. n/1 und /3, EZ. n2 des Grundbuches über die Kat. Gem. Neustift am Walde unter Berufung auf § 54 Abs. 10 der Bauordnung für Wien sowie die Verordnung der Wiener Landesregierung vom 17. Februar 1981, LGBl. Nr. 14, bekanntgegeben.
Mit Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 6. Dezember 1990 wurde die "dagegen namens des Herrn Dr. B von Herrn Mag. arch. F eingebrachte Berufung" gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unzulässig zurückgewiesen.
Die Berufungsbehörde stützte sich in der Begründung ihres Bescheides auf § 134 Abs. 1 der Bauordnung für Wien, wonach in allen Fällen, in denen ein baubehördlicher Bescheid auf ein in diesem Gesetz vorgeschriebenes Ansuchen ergehe, die Person Partei im Sinne des § 8 AVG 1950 sei, die den Antrag gestellt habe. Das in Rede stehende Ansuchen gemäß § 54 Abs. 10 der Bauordnung für Wien sei von der Beschwerdeführerin am 6. August 1990 bei der Behörde erster Instanz gestellt worden und der bekämpfte Bescheid richte sich ausschließlich an die Beschwerdeführerin. Nur ihr komme daher im vorliegenden Verfahren Parteistellung und damit das Recht zu, gegen die "Gehsteigbekanntgabe" Berufung einzubringen. Die von einem "Nichtantragsteller" eingebrachte Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid sei daher mangels Parteistellung als unzulässig zurückzuweisen gewesen.
Über die gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:
Die gegen den erwähnten Magistratsbescheid eingebrachte Berufung, welche auf dem Briefpapier des Prof. Mag. arch. F verfaßt und offenbar von diesem unterfertigt worden ist, hat nachstehenden Wortlaut:
"BETREFF: Gehsteigherstellung MA 37/V-6380/90
Bescheid MA 28-10.388/72
Baustelle: Dr. B, Neustift am Walde
Baufirma: A-GmbH
BERUFUNG
gegen den Gehsteigkonstruktionsaufbau lt. beil. Skizze vom 11.10.1990, Bescheid vom 11.10.1990 MA 37-6380/90, Richtigkeit
der Fotokopie 6.11.90 MA. 28,
daher Einspruchsablauffrist 20.11.90.
Der Einspruch erfolgt im Namen und über Auftrag der Bauherrschaft und wird vom Bauherrn aus Ortsbildgründen ersucht, diesem Einspruch stattzugeben.
Begründung: Der Bauherr möchte gerne das alte bestehende Granitpflaster technisch und niveaugerecht mit entsprechend verbessertem Unterbau erhalten lassen."
Die Erklärung, wonach "der Einspruch im Namen und über Auftrag der Bauherrschaft erfolgt", kann in Verbindung mit dem wiedergegebenen "Betreff" nach Ansicht des Gerichtshofes jedenfalls nicht so verstanden werden, daß dieses Rechtsmittel der Beschwerdeführerin zuzurechnen ist, weil der im Betreff angeführte Vermerk "Baufirma: A-Ges.m.b.H." nicht erkennen läßt, daß diese Gesellschaft, mit welcher offensichtlich die Beschwerdeführerin gemeint gewesen sein sollte, als "Bauherrschaft" anzusehen ist, in deren "Namen und ... Auftrag" die vorliegende Berufung erhoben werden sollte. Die belangte Behörde hatte nämlich keinen Anhaltspunkt für die Annahme, daß die beschwerdeführende Gesellschaft als Bauherr, und sohin als diejenige anzusehen ist, über deren Auftrag und auf deren Rechnung die in Rede stehende Bauführung erfolgt (vgl. zum Begriff Bauherr Geuder/Hauer, Das Wiener Baurecht, 3. Aufl., S. 416, Anm. 1).
Ob die belangte Behörde nach dem Wortlaut des Spruches des angefochtenen Bescheides zutreffend über die "namens des Herrn Dr. B von Herrn Mag. arch. F eingebrachte Berufung" entschieden hat, kann dahingestellt bleiben, weil im Beschwerdefall unter Bedachtnahme auf den Beschwerdepunkt (§ 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG) lediglich zu prüfen ist, ob durch die erfolgte Zurückweisung der Berufung Rechte der Beschwerdeführerin verletzt worden sind. Eine derartige Verletzung von Rechten der Beschwerdeführerin ist aber schon deshalb ausgeschlossen, weil die belangte Behörde nicht ein von der Beschwerdeführerin eingebrachtes oder ihr zuzurechnendes Rechtsmittel zurückgewiesen und damit nicht der Beschwerdeführerin eine meritorische Entscheidung verweigert hat. An diesem Beurteilungsergebnis vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß der angefochtene Bescheid der Beschwerdeführerin zugestellt worden ist, weil aus der Zustellung der Berufungsentscheidung an die Beschwerdeführerin nicht abzuleiten ist, daß das Rechtsmittel - entgegen dem ausdrücklichen Wortlaut des Spruches des angefochtenen Bescheides - als von ihr eingebracht anzusehen gewesen wäre. Im übrigen ergibt sich aus der an die Beschwerdeführerin erfolgten Zustellung der Berufungsentscheidung allein noch nicht, daß ihr von der belangten Behörde in dem Verfahren über die vorliegende Berufung Parteistellung eingeräumt worden wäre, weil durch die bloße Zustellung eines Bescheides die Parteistellung nicht begründet wird (vgl. aus der ständigen hg. Judikatur u.a. das Erkenntnis vom 10. Februar 1969, Slg. N. F. Nr. 7507/A).
Zusammenfassend ist also davon auszugehen, daß die belangte Behörde nicht ein von der Beschwerdeführerin eingebrachtes oder ihr zuzurechnendes Rechtsmittel zurückgewiesen hat, weshalb die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid auch in keinem Recht verletzt worden sein konnte. Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 sowie § 51 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
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