Normen
AVG §8;
KflG 1952 §13;
KflG 1952 §15 Z3;
KflGDV 01te 1954 §26 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
AVG §8;
KflG 1952 §13;
KflG 1952 §15 Z3;
KflGDV 01te 1954 §26 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Die mitbeteiligte Partei ist Inhaberin der Konzession zum Betrieb der Kraftfahrlinie S - O - S und der Konzession zum Betrieb der Kraftfahrlinie A - U - K - A. Mit dem angefochtenen Bescheid wurden der mitbeteiligten Partei für diese Kraftfahrlinien Haltestellen gemäß § 26 Abs. 1 der
1. Durchführungsverordnung zum Kraftfahrliniengesetz, BGBl. Nr. 206/1954, festgelegt und genehmigt.
Der Beschwerdeführer ist ebenfalls Inhaber von Konzessionen für Kraftfahrlinien im betreffenden Gebiet. In der vorliegenden Beschwerde bringt er im wesentlichen vor, bei Verleihung der Konzessionen an die Mitbeteiligte sei ein Bedienungsverbot für bestimmte Teilstrecken verfügt worden; einige der im angefochtenen Bescheid festgelegten Haltestellen lägen in diesem Bereich. Für einen anderen Teil der genehmigten Haltestellen solle ein Bedienungsverbot verfügt werden, weil diese Haltestellen in die Linienführung des Beschwerdeführers eingreifen würden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Zulässigkeit der Beschwerdeführung erwogen:
Einem Kraftfahrlinienunternehmer kommt im Verwaltungsverfahren betreffend die Kraftfahrlinie eines anderen Unternehmers Parteistellung nur insoweit zu, als sein wirtschaftliches Interesse vom Gesetzgeber mit rechtlichem Schutz ausgestattet worden ist (vgl. hg. Beschluß vom 13. September 1962, Slg. N.F. 5859/A).
Gemäß § 26 Abs. 1 der 1. Durchführungsverordnung zum Kraftfahrtliniengesetz 1952 werden die Haltestellen von der Konzessionsbehörde auf Grund einer mit einem Lokalaugenschein verbundenen mündlichen Verhandlung festgesetzt. Zu dieser Verhandlung sind insbesondere der Unternehmer, der Straßenbaulastträger, die Straßenaufsichtsbehörde, die Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde auch diese, und die Gemeinden zu laden.
Diese auf Grund der Verordnungsermächtigung des § 15 Z. 3 des Kraftfahrliniengesetzes 1952, BGBl. Nr. 84, erlassene Verordnungsbestimmung enthält nähere Regelungen über die Wahrung der Ordnung und Regelmäßigkeit des Betriebes einer - dem öffentlichen Verkehr dienenden - Kraftfahrlinie, wozu entsprechend dem Wesen dieser Beförderungsart auch die Haltestellen gehören. Mit der in dieser Bestimmung für die Festsetzung der Haltestellen angeordneten, mit einem Lokalaugenschein verbundenen mündlichen Verhandlung soll sichergestellt werden, daß die von der Haltestellenanordnung berührten öffentlichen Interessen Berücksichtigung finden, wobei aber auch die Mitwirkung der nach dieser Bestimmung zur mündlichen Verhandlung beizuziehenden Stellen auf ein Anhörungsrecht beschränkt ist. Weitere Kraftfahrlinienunternehmer sind grundsätzlich im Verfahren betreffend Genehmigung von Haltestellen nicht einmal im Kreis der Anhörungsberechtigten enthalten. In diesem Verfahren kommt somit nur dem Konzessionsinhaber Parteistellung zu; anderen Personen ist ein rechtliches Interesse an der Festlegung der Haltestellen und damit die Stellung einer Partei in einem diesbezüglichen Verfahren nicht eingeräumt (vgl. hg. Beschluß vom 20. September 1989, Zl. 89/03/0175).
Aus dem Vorstehenden ergibt sich, daß der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem subjektiven öffentlichen Recht nicht verletzt sein kann.
Die Beschwerde erweist sich daher als unzulässig und war somit gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.
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