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§ 9 KflG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.2.2013

Zuverlässigkeit

§ 9

(1) Als zuverlässig (§ 7 Abs. 1 Z 1) ist anzusehen, wer das Unternehmen unter Beachtung der für den Betrieb von Kraftfahrlinien geltenden Vorschriften führt und die Allgemeinheit beim Betrieb des Unternehmens vor Schaden und Gefahren bewahrt.

(2) Der Personenkraftverkehrsunternehmer (§ 1 Abs. 2) oder der Verkehrsleiter (§ 10a) ist insbesondere dann nicht mehr als zuverlässig anzusehen, wenn

  1. 1. er von einem Gericht zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt wurde, solange die Verurteilung weder getilgt ist noch der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterliegt (§§ 1 bis 6 Tilgungsgesetz 1972, BGBl. Nr. 68), oder
  2. 2. ihm auf Grund der geltenden Vorschriften die Berechtigung für den Beruf des Personenkraftverkehrsunternehmers rechtskräftig entzogen wurde;
  3. 3. er wegen schwerwiegender Verstöße
  1. a) gegen die für den Berufszweig geltenden Entlohnungs- und Arbeitsbedingungen oder
  2. b) gegen Gemeinschaftsvorschriften in den in Art. 6 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 genannten Bereichen,

    rechtskräftig bestraft wurde.

(3) Um die Aufsichtsbehörden vom Wegfall der Voraussetzung der Zuverlässigkeit in Kenntnis zu setzen, haben den Aufsichtsbehörden den Eintritt von Sachverhalten, die den Tatbeständen des Abs. 2 entsprechen, folgende Stellen zu melden:

  1. 1. die jeweils andere Aufsichtsbehörde nach Z 2,
  2. 2. die Bezirksverwaltungsbehörden nach Z 3 lit. a,
  3. 3. die Bezirksverwaltungsbehörden und die Landespolizeidirektionen, soweit diese zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz sind, nach Z 3 lit. b.

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