Normen
AVG §8;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
KflG 1999 §33 Abs1;
KflGDV 01te 1954 §26 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
AVG §8;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
KflG 1999 §33 Abs1;
KflGDV 01te 1954 §26 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde auf Antrag von mehreren Berechtigungsinhabern eine näher bezeichnete Haltestelle gemäß § 33 Kraftfahrliniengesetz 1999 neu festgesetzt und gleichzeitig folgende (ausdrücklich als solche bezeichnete) Auflagen erteilt:
"1. Die Haltestellenzeichen zur Kennzeichnung der Haltestelle in beiden Fahrtrichtungen haben den gesetzlichen Bestimmungen zu entsprechen und sind entsprechend dem Befund der Verhandlungsschrift aufzustellen.
2. Die Markierungsarbeiten sind entsprechend dem Befund der Verhandlungsschrift durchzuführen.
3. Die Haltestelle "Vorstadt "in Fahrtrichtung stadtauswärts darf erst nach Abschluss der erforderlichen Arbeiten (wie im Befund der Verhandlungsschrift näher beschrieben) in Betrieb genommen werden."
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die Beschwerdeführerin behauptet ein Recht auf Unterbleiben der mit dem angefochtenen Bescheid zu Punkt 3.) angeordneten Auflage zu haben und bringt vor, sie werde dadurch unmittelbar veranlasst bzw. gezwungen, bauliche Änderungsmaßnahmen und Arbeiten, wie dies im Befund der Verhandlungsschrift näher beschrieben sei, durchzuführen. Die Auflage schreibe offenbar eine Verlängerung der vorgezogenen Fahrgastfläche auf eine Länge von 15,75 m, niveaugleich mit der bereits bestehenden Fahrgastfläche, staubfrei befestigt und fahrbahnseitig mit einer Randleiste abgeschlossen, vor. Außer Zweifel stehe, dass diese Auflage "offenbar" von der Beschwerdeführerin als Straßenerhalterin zu erfüllen sei.
Die vorliegende Beschwerde ist unzulässig.
Gemäß § 33 Abs. 1 des Kraftfahrliniengesetzes, BGBl. I Nr. 203/1999, wird die Festsetzung sowie die Verlegung von Haltestellen über Antrag des Berechtigungsinhabers vom Landeshauptmann auf Grund einer mit einem Lokalaugenschein verbundenen mündlichen Verhandlung bescheidmäßig genehmigt. Zu dieser Verhandlung sind insbesondere der Unternehmer, der Straßenbaulastträger, die Straßenaufsichtsbehörde, die Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde auch diese, und die Gemeinde zu laden. Die Auflassung einer Haltestelle kann sowohl über Antrag des Berechtigungsinhabers als auch erforderlichenfalls von Amts wegen vorgenommen werden. Die Durchführung einer mündlichen mit einem Lokalaugenschein verbundenen Verhandlung ist diesfalls nicht erforderlich.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 17. Dezember 1986, Zl. 86/03/0213, zur insoweit vergleichbaren Rechtslage des § 26 Abs. 1 der 1. Durchführungsverordnung zum Kraftfahrliniengesetz 1952 ausgeführt, dass weder durch die zuletzt genannte Bestimmung noch durch eine andere Regelung den Gemeinden ein rechtliches Interesse an der Festsetzung von Haltestellen eröffnet wurde, dass sich vielmehr die vorgesehene Mitwirkung der Gemeinden bei der Festsetzung von Haltestellen auf die Teilnahme an der Verhandlung zu dem selbstverständlichen Zweck, dabei den Standpunkt des Verkehrsinteresses aus gemeindlicher Schau darzulegen, beschränkt. Dies gilt auch dann, wenn sich die Festsetzung einer Haltestelle auf eine Verkehrsfläche der Gemeinde bezieht.
§ 33 Abs. 1 des Kraftfahrliniengesetzes 1999 enthält (ebenso wie § 26 Abs. 1 der 1. Durchführungsverordnung zum Kraftfahrliniengesetz 1952) nähere Regelungen über die Wahrung der Ordnung und Regelmäßigkeit des Betriebes einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Kraftfahrlinie, wozu entsprechend dem Wesen dieser Beförderungsart auch die Haltestellen gehören. Mit der in dieser Bestimmung für die Festsetzung der Haltestellen angeordneten mit einem Lokalaugenschein verbundenen mündlichen Verhandlung soll bloß sichergestellt werden, dass die von der Haltestellenanordnung berührten öffentlichen Interessen Berücksichtigung finden, wobei aber auch die Mitwirkung der nach dieser Bestimmung zur mündlichen Verhandlung beizuziehenden Stellen auf ein Anhörungsrecht beschränkt ist und ihnen ein darüber hinausgehendes rechtliches Interesse an der Festlegung der Haltestelle und damit die Stellung einer Partei in einem diesbezüglichen Verfahren nicht eingeräumt wird. In diesem Verfahren kommt somit nur dem Konzessionsinhaber Parteistellung zu; anderen Personen ist ein rechtliches Interesse an der Festlegung der Haltestellen und damit die Stellung einer Partei in einem diesbezüglichen Verfahren nicht eingeräumt (vgl. den hg. Beschluss vom 20. September 1989, Zl. 89/03/0175, sowie den bereits zitierten hg. Beschluss vom 17. Dezember 1986, Zl. 86/03/0213).
Nach Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B VG - die weiteren Zuständigkeitstatbestände kommen bei dem hier gegebenen Sachverhalt nicht in Betracht - kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit nach Erschöpfung des Instanzenzuges Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Voraussetzung für die Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof ist danach u.a., dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem subjektiven Recht verletzt sein konnte (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom 27. Juni 1980, Slg. Nr. 10.179/A). In einem subjektiven Recht ist nur derjenige verletzt, dessen Rechtsstellung eine verschiedene ist, je nachdem, ob der Bescheid einer Verwaltungsbehörde aufrecht bleibt oder aufgehoben wird.
Eine solche Rechtsverletzungsmöglichkeit ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Die Beschwerdeführerin verkennt nämlich den normativen Gehalt der mit dem angefochtenen Bescheid festgesetzten und von ihr bekämpften Auflage, aus der eine ihr gegenüber durchsetzbare Verpflichtung nicht abgeleitet werden kann: Auflagen (im engeren Sinn) können nach der ständigen hg. Rechtsprechung als belastende Nebenbestimmungen eines subjektive öffentliche Rechte begründenden Verwaltungsaktes lediglich den Inhaber der Bewilligung belasten, nicht aber andere Parteien des Verwaltungsverfahrens, weil solche Verpflichtungen nicht ihnen gegenüber erlassen sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom 10. Dezember 1981, Zl. 06/3046/79). Die vorgesehene bauliche Ausgestaltung der neu festgesetzten Haltestelle belastet daher - ungeachtet der bei abgesonderter Betrachtung allenfalls eine andere Deutung zulassenden Formulierung - begriffsnotwendig nur die Berechtigungsinhaber, an die allein als Bescheidadressaten der angefochtene Bescheid auch gerichtet ist.
Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid in einem subjektiven öffentlichen Recht nicht verletzt sein kann.
Die Beschwerde erweist sich daher als unzulässig und war somit gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Wien, am 18. November 2003
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