Normen
AVG §62 Abs4;
AVG §66 Abs4;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §42 Abs3a;
VwGG §79 Abs11;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §102 Abs1;
WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §5 Abs2;
AVG §62 Abs4;
AVG §66 Abs4;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §42 Abs3a;
VwGG §79 Abs11;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §102 Abs1;
WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §5 Abs2;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird dahin abgeändert, dass der Ausspruch, dass das Wasserbenutzungsrecht persönlich eingeräumt ist, zu entfallen hat.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Zur Vorgeschichte dieser Beschwerdesache wird auf die hg. Erkenntnisse vom 17. Juni 2010, Zl. 2009/07/0063, und vom heutigen Tag, Zl. 2011/07/0178, verwiesen.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden (BH) vom 3. August 2010 wurde der beschwerdeführenden Partei die wasserrechtliche Bewilligung für
- den Umbau des "Roten Wehres" auf Grst. Nr. 1234/2, KG T., von einem Segmentwehr zu einem Klappenwehr;
- die Errichtung und den Betrieb eines Streichwehres zur Begrenzung des Abflusses im Werkskanal bei Versagen des Regelschützes (Störfallvorsorge);
- die Errichtung und den Betrieb einer Restwasserdotierung für einen Maximaldurchfluss von 160 l/s;
- die Errichtung und den Betrieb einer Fischwanderhilfe (Kombination Schlitzpass und Beckenpass) für einen Durchfluss von 70 bis 140 l/s und
- den Betrieb der Wehranlage zur Abfuhr des HQ 100 und für eine maximale Ausleitung von 3.400 l/s für die Dotierung des Werkskanals (max. 3.000 l/s) und die Dotierung mit Restwasser nach einem näher beschriebenen Modus
unter Auflagen und Bedingungen erteilt, unter einem eine wasserrechtliche Bauaufsicht bestellt und das Mitbenutzungsrecht an einer Stauanlage durch näher bezeichnete Mitbenutzungsberechtigte ausgesprochen.
Im Spruch dieses Bescheides heißt es zudem wörtlich wie folgt:
"Das Wasserbenutzungsrecht ist mit dem Eigentum an der Wehranlage verbunden."
Dagegen erhoben A und G W. Berufung an die belangte Behörde. Sie brachten vor, dass sie auf Grund des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Juni 2010 ein subjektives Recht auf Ableitung nur jener Wassermenge hätten, durch welche es zu keiner Überflutungsgefahr ihrer Liegenschaft komme. Sie seien dadurch beschwert, dass eine zu große Wassermenge abgeführt werde, sodass bei hohem Wasserstand des Werkskanals der Keller regelmäßig überflutet werde. Der Werkskanal sei nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Juni 2010 nicht Teil des zu genehmigenden Projektes. Es werde in keiner Weise der seit der Bewilligung vom 18. August 1989 bestehende Konsens einer Ableitung von maximal 2,8 m3/s über den Werkskanal berücksichtigt. Es würde in diesem Zusammenhang die Berechtigung zur Schaffung eines neuen Konsenses über die abzuleitende Menge fehlen. Es hätte der Betrieb der Wehranlage nur mit einer maximalen Dotierung von 2,8 m3/s für den Werkskanal bewilligt werden dürfen. Es sei mehrfach bei der Dotation ab 2,8 m3/s zu Überschwemmungen im Keller gekommen. Der Schutz von A und G W. vor Überschwemmungen sei im Verfahren nicht untersucht worden. Das zu errichtende Streichwehr zur Begrenzung des Abflusses solle für die Einhaltung einer Wassermenge von 3 m3/s sorgen. Dies stehe im Widerspruch zum bestehenden Konsens. Es hätte eine Antragsänderung der beschwerdeführenden Partei gegeben, wodurch jedoch das Projekt seinem Wesen nach nicht geändert worden sei. Auf Grund des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Juni 2010, Zl. 2009/07/0063, sei daher die BH nicht die für die Bescheiderlassung zuständige Behörde. Es hätte die belangte Behörde auf Grund der Behebung ihres Bescheides vom 26. Jänner 2009 neuerlich einen Berufungsbescheid erlassen müssen. Die BH sei daher zur Erlassung ihres Bescheides vom 3. August 2010 unzuständig.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens die Berufung von A und G W. als unbegründet ab.
Im Spruch dieses Bescheides verweist die belangte Behörde auf die Projektsunterlagen des Bescheides der BH vom 3. August 2010. Diese würden einen wesentlichen Bestandteil des angefochtenen Bescheides bilden und seien auch mit der Bezugsklausel auf diesen Bescheid zu versehen.
Zudem wurde mit dem angefochtenen Bescheid die Bauvollendungsfrist mit 20. Juni 2013 neu festgelegt.
Schließlich heißt es im Spruch des angefochtenen Bescheides wie folgt:
"Das Wasserbenutzungsrecht ist persönlich eingeräumt."
Begründend führte die belangte Behörde unter anderem aus, dass die im Bescheid der BH vom 3. August 2010 ausgesprochene Verbindung des Wasserrechts mit der Wehranlage ("Rotes Wehr") keine Wirksamkeit habe, da diese Wehranlage kein Superädifikat sei und daher das rechtliche Schicksal dem des Grundstückes folge, auf dem sie sich befinde.
Das "Rote Wehr" liege auf Grst. Nr. 1234/2, KG T. Eigentümer dieser Liegenschaft sei der Bund (öffentliches Wassergut) und damit eine andere Rechtsperson als die beschwerdeführende Partei, die als Konsenswerberin im vorliegenden wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren aufgetreten sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Auf den vorliegenden, mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdefall sind nach § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.
Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem subjektivöffentlichen Recht verletzt, "ein dingliches Wasserbenutzungsrecht gemäß § 22 WRG" zu erhalten.
Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Beschwerde eine bestimmte Bezeichnung des Rechts, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkt), zu enthalten.
Durch den Beschwerdepunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 26. April 2013, Zl. 2012/07/0085).
Gegenstand des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist somit lediglich jener Spruchteil des angefochtenen Bescheides, mit dem das Wasserbenutzungsrecht der beschwerdeführenden Partei "persönlich" eingeräumt wurde.
In diesem Zusammenhang ist von Bedeutung, dass gegen den Bescheid der BH vom 3. August 2010 lediglich A und G W. Berufung erhoben haben.
Gemäß § 102 Abs. 1 WRG 1959 sind Parteien des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens neben dem Antragsteller unter anderem diejenigen, deren Rechte (§ 12 Abs. 2 WRG 1959) sonst berührt werden. Die in der zuletzt genannten Bestimmung angeführten Rechte sind - neben Benutzungsbefugnissen nach § 5 Abs. 2 WRG 1959 und Grundeigentum - über den bloßen Gemeingebrauch hinausgehende, durch das WRG 1959 aufrechterhaltene (§ 142 WRG 1959) oder durch einen Bewilligungsbescheid eingeräumte - nach Art und Maß bestimmte - Wasserbenutzungsrechte (siehe etwa das hg. Erkenntnis vom 19. November 2009, Zl. 2007/07/0156). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Inhabern von im § 12 Abs. 2 WRG 1959 genannten Rechten dann Parteistellung zu, wenn deren Rechte durch den wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid berührt werden können, das heißt, wenn nicht auszuschließen ist, dass diese - der bescheidförmigen Anordnung oder Bewilligung inhaltlich entgegenstehenden - Rechte durch die projektsgemäße Ausübung des mit der behördlichen Bewilligung verliehenen Rechts berührt werden. Ob eine Beeinträchtigung solcher Rechte tatsächlich stattfindet, ist Gegenstand des Verfahrens, betrifft jedoch die Parteieigenschaft nicht (vgl. etwa das hg. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. September 2005, Zl. 2005/07/0080, mwN).
A und G W. haben im Verwaltungsverfahren eine Beeinträchtigung ihres Grundeigentums geltend gemacht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang ausgesprochen, dass § 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959 keine umfassende, sondern eine eingeschränkte Parteistellung vermittelt. Aus der Umschreibung jener Umstände, welche die Parteistellung im Sinne des § 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959 im Wasserrechtsverfahren begründen, ergibt sich auch der Rahmen jener Einwendungen, die in einem solchen Verfahren von diesen Parteien mit Erfolg geltend gemacht werden können. In diesem Rahmen hat sich auch das Berufungsvorbringen gegen die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung zu bewegen. Berufungsausführungen, die außerhalb dieses Rahmens liegen, sind unzulässig (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 2009, Zl. 2006/07/0026).
Diese eingeschränkte Parteistellung ist auch bestimmend für die "Sache" im Berufungsverfahren, aus der sich wiederum die Reichweite der behördlichen Entscheidungsbefugnis ergibt. In Fällen eines eingeschränkten Mitspracherechtes einer Partei darf nämlich die Berufungsbehörde auf Grund der von einer solchen Partei eingebrachten Berufung nicht über den Themenkreis hinausgehen, in dem die Partei mitzuwirken berechtigt ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. März 2012, Zl. 2011/07/0132, mwN). Sache im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG ist ausschließlich jener Bereich, in welchem dem Berufungswerber ein Mitspracherecht zusteht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 2. Juni 2005, Zl. 2004/07/0064, mwN).
Für den vorliegenden Fall ergibt sich daraus Folgendes:
Die Prüfungsbefugnis der belangten Behörde im Rahmen ihres Berufungsverfahrens hat sich innerhalb der Grenzen der Berufung von A und G W. gegen den Bescheid der BH vom 3. August 2010 zu bewegen.
Sie war jedenfalls nicht berechtigt, durch ihren angefochtenen Bescheid im Rahmen der dargestellten eingeschränkten Prüfungsbefugnis dem Beschwerdeführer in Abänderung des Bescheides der BH vom 3. August 2010 ein persönliches Wasserbenutzungsrecht einzuräumen.
Entgegen den Ausführungen der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift handelte es sich dabei auch nicht um eine auf § 62 Abs. 4 AVG gegründete Berichtigung des erstinstanzlichen Bescheidspruches.
Nach § 62 Abs. 4 AVG kann die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen.
Die Anwendung des § 62 Abs. 4 AVG setzt einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie deren Offenkundigkeit gegeben ist. Die Berichtigung ist auf jene Fälle der Fehlerhaftigkeit eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist, wobei es allerdings ausreichend ist, wenn die Personen, für die der Bescheid bestimmt ist, die Unrichtigkeit des Bescheides hätten erkennen können und die Unrichtigkeit ferner von der Behörde - bei entsprechender Aufmerksamkeit - bereits bei der Erlassung des Bescheides hätte vermieden werden können (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 18. Oktober 2001, Zl. 2000/07/0097). Bei der Beurteilung einer Unrichtigkeit als offenkundig im Sinne des § 62 Abs. 4 AVG kommt es letztlich auf den Inhalt der übrigen Bescheidteile (z.B. Begründung) bzw. auf den Akteninhalt an (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Juni 2013, Zl. 2009/07/0138).
Eine Berichtigung im Sinne des § 62 Abs. 4 AVG ist überall dort ausgeschlossen, wo sie eine nachträgliche Änderung des Spruchinhaltes des berichtigten Bescheides oder die Sanierung eines unterlaufenen Begründungsmangels bewirkt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 1. Juni 2006, Zl. 2005/07/0111).
Die belangte Behörde meint offenbar, eine Widersprüchlichkeit zwischen der Verbindung des Wasserrechtes mit dem im Eigentum einer anderen Rechtsperson stehenden Liegenschaft und dem Beschwerdeführer als Konsenswerber sowie Bescheidadressaten durch Einräumung eines persönlichen Wasserbenutzungsrechtes im Wege des § 62 Abs. 4 AVG beseitigen zu können.
Dazu war sie jedoch aus dem Vorgesagten im Rahmen des § 62 Abs. 4 AVG nicht befugt, geht doch der Beschwerdeführer selbst davon aus, dass ihm "ein dingliches Wasserbenutzungsrecht gemäß § 22 WRG" zustehe. Er begründet dies damit, dass sich wesentliche Teile der Wasserbenutzungsanlage auf in seinem Eigentum stehenden Liegenschaften befänden. Von einer offenkundigen Unrichtigkeit gemäß § 62 Abs. 4 AVG ist somit nicht auszugehen.
Welche Bedeutung der Ausspruch der Erstbehörde über die Bindung des Wasserbenutzungsrechtes hat und ob er rechtmäßig ist, war vom Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 3a VwGG entsprechend abzuändern.
Angesichts dessen erübrigte sich ein näheres Eingehen auf das weitere Beschwerdevorbringen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm § 79 Abs. 11 VwGG und § 3 der VwGH-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014, iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am 25. September 2014
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