VwGH 2012/07/0085

VwGH2012/07/008526.4.2013

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Hinterwirth, Dr. N. Bachler, Dr. Lukasser und Mag. Haunold als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pühringer, über die Beschwerde

  1. 1. der Agrargemeinschaft N, 2. GP, 3. KP, 4. NK, 5. RG, 6. JS,
  2. 7. MG und 8. RS, alle in N, alle vertreten durch Mag. Dr. Peter Lechner und Mag. Dr. Hermann Pfurtscheller, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Bürgerstraße 2, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 23. Februar 2012, Zl. LAS - 691/57-01, betreffend die Zurückweisung einer Berufung und die Bestellung eines Sachverwalters,

Normen

AVG §38;
FlVfGG §15;
FlVfGG §33;
FlVfGG §34;
FlVfGG §35;
FlVfGG §36 Abs1;
FlVfLG Tir 1996 §33 Abs2 litc Z2;
FlVfLG Tir 1996 §33 Abs2 Z2 litc;
FlVfLG Tir 1996 §35 Abs7;
FlVfLG Tir 1996 §36 Abs2;
FlVfLG Tir 1996 §37 Abs3;
FlVfLG Tir 1996 §69;
FlVfLG Tir 1996 §73 litd;
AVG §38;
FlVfGG §15;
FlVfGG §33;
FlVfGG §34;
FlVfGG §35;
FlVfGG §36 Abs1;
FlVfLG Tir 1996 §33 Abs2 litc Z2;
FlVfLG Tir 1996 §33 Abs2 Z2 litc;
FlVfLG Tir 1996 §35 Abs7;
FlVfLG Tir 1996 §36 Abs2;
FlVfLG Tir 1996 §37 Abs3;
FlVfLG Tir 1996 §69;
FlVfLG Tir 1996 §73 litd;

 

Spruch:

1. den Beschluss gefasst:

Die Beschwerde der Zweit- bis Achtbeschwerdeführer wird zurückgewiesen.

2. zu Recht erkannt:

Die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin wird als unbegründet abgewiesen.

3. Die Beschwerdeführer haben dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 26. Mai 2011 (Spruchpunkt A) wurde ein Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz (AB) vom 20. September 2010 aufgehoben, mit dem auf Grundlage der §§ 69 und 73 lit. d des Tiroler Flurverfassungs-Landesgesetzes 1996 (TFLG 1996) festgestellt worden war, dass näher bezeichnete Grundstücke des Liegenschaftsbesitzes der beschwerdeführenden Agrargemeinschaft Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 TFLG 1996 darstellten bzw. andere, näher bezeichnete Grundstücke nicht zum Gemeindegut zählten. Dies war damit begründet worden, dass mit Bescheid der AB vom 12. November 1960 das Verfahren zur Regulierung der gemeinschaftlichen Benützungs- und Verwaltungsrechte für das Gemeindegut der Gemeinde N (in weiterer Folge: Gemeinde), bestehend aus näher bezeichneten Liegenschaften, auf Antrag eingeleitet und noch nicht abgeschlossen worden sei. Eine auf die §§ 69 und 73 lit. d TFLG 1996 gestützte Feststellung von Gemeindegut (somit außerhalb eines Regulierungsverfahrens) komme daher nicht in Frage.

Mit hg. Erkenntnis vom 15. September 2011, 2011/07/0192, wurde die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde der Agrargemeinschaft als unbegründet abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof ging davon aus, dass im Regulierungsverfahren noch kein Regulierungsplan erlassen worden sei, welcher nach § 65 TFLG 1996 unter anderem auch "die Entscheidung nach den §§ 33, 34 und 38 Abs. 1 TFLG 1996" zu enthalten habe. Feststellungen, wonach agrargemeinschaftliche Grundstücke solche nach § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 TFLG 1996 seien bzw. nicht seien, oder ob nach § 38 Abs. 2 leg. cit. eine Agrargemeinschaft als Gemeindegutsagrargemeinschaft in den öffentlichen Büchern zu bezeichnen sei, seien Entscheidungen nach den §§ 33 bzw. 38 TFLG 1996 und stellten somit einen Teil des Regulierungsplanes dar. Daraus folge, dass die Entscheidung über den Feststellungsantrag der Agrargemeinschaft angesichts des noch nicht abgeschlossenen Regulierungsverfahrens innerhalb des Regulierungsverfahrens bzw. als Bestandteil des Regulierungsplanes erfolgen müsse. Die mit dem damals angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 26. Mai 2011 vorgenommene Aufhebung des Erstbescheides habe daher keine Rechte der Agrargemeinschaft verletzt.

Mit Bescheid der AB vom 27. September 2011 wurde für die Agrargemeinschaft gemäß § 37 Abs. 3 TFLG 1996 ein Sachverwalter und ein Stellvertreter des Sachverwalters bestellt; der Sachverwalter wurde mit sämtlichen Befugnissen des Ausschusses, des Obmannes und des Kassiers betraut, insbesondere wurde die Abwicklung des Geldverkehrs in den Aufgabenbereich des Sachverwalters übertragen. Des Weiteren wurde bestimmt, dass die Agrargemeinschaft dem Sachverwalter die erforderlichen Unterlagen unverzüglich auf Verlangen zur Verfügung zu stellen und die anfallenden Kosten der Sachverwaltung zu tragen habe. Die Bestellung des Sachverwalters erfolgte befristet bis zur Vorlage des ordnungsgemäß gefertigten Haushaltsabschlusses 2010 sowie des Voranschlages 2011 an die AB.

Die Erstbehörde legte in der Begründung ihres Bescheides vorerst im Rahmen einer Vorfragenbeurteilung dar, dass die Agrargemeinschaft eine solche nach § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 TFLG 1996, somit eine Gemeindegutsagrargemeinschaft, sei. Obwohl die AB sämtliche Gemeindegutsagrargemeinschaften mit Schreiben vom 22. Februar 2010 über die Gesetzesänderungen auf Grund der TFLG-Novelle 2010, LGBl. Nr. 7, informiert und zur Einhaltung der Gesetzesvorschriften aufgefordert habe, habe die Agrargemeinschaft bis zuletzt die neue Rechtslage nicht akzeptiert. So sei konkret die beschwerdeführende Agrargemeinschaft von der AB in mehreren Schreiben eindringlich zur Beachtung der gesetzlichen Regelungen, etwa über die Führung zweier Rechnungskreise und über die Beiziehung eines Gemeindevertreters zu Vollversammlungen und Ausschusssitzungen aufgefordert worden. Der Agrargemeinschaft sei für den Fall des Zuwiderhandelns auch wiederholt die Bestellung eines Sachverwalters angedroht worden, etwa mit Schreiben vom 12. April 2011 und vom 21. Juni 2011. Am 31. Mai 2011 sei zwar ein Entwurf einer vorläufigen Jahresabrechnung 2010 sowie eines vorläufigen Jahresvoranschlages 2011 überreicht worden, doch diese Unterlagen seien weder unterfertigt worden noch fände sich darauf ein Verweis auf einen zugrunde liegenden Organbeschluss. Vielmehr fände sich der Vermerk "unter Vorbehalt". Laut Jahresabrechnung 2010 weise der den Substanzwert betreffende Rechnungskreis II einen negativen Saldo in der Höhe von EUR - 103.454,30 auf, auch der Jahresvoranschlag 2011 weise beim Rechnungskreis II einen Saldo in etwa in dieser Höhe auf. Bei einer Besprechung am 11. Juli 2011 sei vom Obmann der Agrargemeinschaft die Zusicherung der ordnungsgemäßen Einrichtung und Führung beider Rechnungskreise erfolgt, gleichfalls sei die Einladung der substanzberechtigten Gemeinde zu Ausschusssitzungen und Vollversammlungen zugesagt worden. Dem widersprechend habe der Bürgermeister der Gemeinde der AB mitgeteilt, dass die Gemeinde nach wie vor zu keiner Ausschusssitzung eingeladen worden sei, es sei ihr auch weder die Jahresabrechnung 2010 noch der Jahresvoranschlag 2011 vorgelegt worden. Daraus folge, dass eine ordnungsgemäße Geschäftsführung derzeit von den Agrargemeinschaftsorganen nicht zu erwarten sei, weshalb eine Sachverwalterbestellung vorzunehmen gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer Berufung, die sie im Wesentlichen damit begründeten, dass sie ein rechtlich schützenswertes Interesse daran hätten, dass die Geschäfte von ihnen als gewählten "Organmitgliedern" wahrgenommen würden. Sie als gewählte Funktionäre hätten ein rechtliches Interesse an der Ausübung der agrargemeinschaftlichen Geschäfte sowie von Vertretungshandlungen auf Grund ihres Amtes. Die Sachverwalterbestellung greife in diese Rechtspositionen ein und verletze das Recht der Agrargemeinschaft auf Selbstverwaltung. In weiterer Folge bezogen sich die Beschwerdeführer in ihrer Berufung auf die Frage der Qualifikation der Agrargemeinschaft und bemängelten darüber hinaus, dass die erste Instanz die von ihr angenommene Gefahr im Verzug nicht näher konkretisiert habe, eine Gefährdung der Interessen einer Partei oder des öffentlichen Wohles sei nicht nachvollziehbar. Es fehle daher an den gesetzlichen Voraussetzungen für eine Sachverwalterbestellung.

Die belangte Behörde führte am 2. Februar 2012 eine mündliche Verhandlung durch.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 23. Februar 2012 wies die belangte Behörde unter Spruchpunkt A die Berufung der 2. bis 8.- Beschwerdeführer zurück. Mit Spruchpunkt B wurde der Berufung der Agrargemeinschaft teilweise und insofern Folge gegeben, als die Befristung der Sachverwalterbestellung "bis zur Erstellung des Haushaltsabschlusses 2010 sowie des Voranschlages 2011 und formell vollständigen Vorlage dieser Unterlagen an die Agrarbehörde durch den bestellten Sachverwalter" neu festgelegt wurde. Weiters wurde der Aufgabenbereich des Sachverwalters insofern neu bestimmt, als dieser mit sämtlichen Befugnissen des Ausschusses, des Obmannes und des Kassiers der Gemeindegutsagrargemeinschaft betraut wurde. Ausgenommen sollte die land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit der Agrargemeinschaft im Rahmen der ordentlichen Verwaltung im Sinne des ABGB sowie die Vertretung der Agrargemeinschaft in dem sie betreffenden Sachverwalterbestellungsverfahren sein. Dem Sachverwalter obliege weiters insbesondere die Abwicklung des gesamten Geldverkehrs der Gemeindegutsagrargemeinschaft. Im Übrigen wurde die Berufung der Agrargemeinschaft als unbegründet abgewiesen.

In der Begründung ihres Bescheides prüfte die belangte Behörde zunächst, ob die Agrargemeinschaft eine solche im Sinne des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 TFLG 1996 sei. Erst nach Bejahung dieser Vorfrage könne davon ausgegangen werden, dass die Bestimmungen der TFLG-Novelle 2010, LGBl. Nr. 7, auf die Agrargemeinschaft anzuwenden sei. Die belangte Behörde ging davon aus, dass mit agrarbehördlichem Bescheid vom 12. November 1960 das Verfahren zur Regulierung der gemeinschaftlichen Benützungs- und Verwaltungsrechte für das Gemeindegut der Gemeinde, bestehend aus den Liegenschaften in EZ 263, EZ 267 und EZ 261 (letztere mit Ausnahme genau bezeichneter Grundstücke), auf Antrag eingeleitet worden sei. In der Begründung dieses Einleitungsbescheides sei dargelegt worden, dass das Gemeindegut der Gemeinde ein agrargemeinschaftliches Grundstück im Sinne des § 36 Abs. 2 lit. d TFLG 1952 darstelle und dass die überwiegende Mehrheit der Gemeindegutsnutzungsberechtigten bei der Agrarbehörde ein Regulierungsverfahren beantragt hätte. Mit dem Bescheid der AB "Liste der Parteien" vom 17. November 1961 für das Gemeindegut der Gemeinde sei das Regulierungsgebiet durch Aufzählung der einzelnen Grundstücke festgelegt und gleichzeitig die Qualifizierung des Gebietes als Gemeindegut im Sinne des § 36 Abs. 2 lit. d TFLG 1952 vorgenommen worden. Im Zuge der Festlegung des Gemeindeanteiles der Gemeinde an der Agrargemeinschaft sei es zu einem Übereinkommen zwischen der Gemeinde und dem Ausschuss der Nutzungsberechtigten gekommen, demzufolge das Anteilsrecht der politischen Gemeinde an der Agrargemeinschaft mit 15 % der Holznutzungen des Gemeinschaftsgebietes festgelegt und zusätzlich die Abgabe des erforderlichen Holzes nach dem tatsächlichen Holzbedarf zur Sicherung und Wiederherstellung von Brücken und Wegen bei Katastrophenfällen durch die zu bildende Agrargemeinschaft sichergestellt worden sei.

Am 30. April 1963 habe die AB drei Bescheide im Regulierungsverfahren erlassen. So sei zum ersten mit einem Abänderungs- bzw. Ergänzungsbescheid zum Bescheid "Liste der Parteien" vom 17. November 1961 eine umfangreiche Reihe von Änderungen bei den eingeforsteten Objekten der Stammsitzliegenschaften vorgenommen worden. Die Zustellverfügung habe sich an die "im Gemeindegut der Gemeinde Nutzungsberechtigten" gerichtet. Mit einem zweiten Bescheid sei die Anteilsberechtigung der politischen Gemeinde entsprechend dem erzielten Übereinkommen festgelegt worden. Auch hier sei der Bescheid an die Gemeinde und an "die Nutzungsberechtigten am Gemeindegut" ergangen. Mit dem dritten Bescheid sei schließlich eine Eigentumsfeststellung zugunsten der Agrargemeinschaft durchgeführt worden und zwar bezüglich der mit Bescheid vom 17. November 1961 festgestellten Verfahrensgrundstücke. Die Verwaltung der Agrargemeinschaft sei bis zum rechtskräftigen Abschluss des Regulierungsverfahrens mit einer provisorischen Verwaltungssatzung geregelt worden, wobei als Wirksamkeitsbeginn der körperschaftlichen Einrichtung der Agrargemeinschaft der 1. Jänner 1964 bestimmt worden sei. Dieser Bescheid sei ebenfalls der politischen Gemeinde sowie den "Nutzungsberechtigten am Gemeindegut" zugestellt worden.

Eine Fortführung des Regulierungsverfahrens und insbesondere eine Erlassung des Regulierungsplanes für die Agrargemeinschaft seien in weiterer Folge nicht erfolgt. Aus den Aktenunterlagen ergebe sich kein Anhaltspunkt dafür, dass zwischen der politischen Gemeinde und der Agrargemeinschaft eine Hauptteilung bereits vor Durchführung des Regulierungsverfahrens erfolgt wäre, auch anlässlich des bisherigen Regulierungsverfahrens sei es zu keinem Teilungsverfahren gekommen. Soweit im Zuge des Regulierungsverfahrens nicht alle Grundstücke als zum Regulierungsgebiet gehörig festgestellt, sondern als Gemeindevermögen gar nicht in das Regulierungsverfahren einbezogen worden und damit im Eigentum der politischen Gemeinde verblieben seien, könne nicht von einer Teilung des Gemeindegutes gesprochen werden, da am Gemeindevermögen keine Nutzungsrechte von Stammsitzliegenschaften lasteten, sodass mit dem Verbleib des Eigentums am Gemeindevermögen bei der politischen Gemeinde keine Abgeltung für den Substanzwert des Gemeindegutes bewirkt werden könne. Die Trennung von Gemeindegut und Gemeindevermögen dürfe nicht mit der Aufteilung des Gemeindegutes im Sinne einer Hauptteilung verwechselt werden.

Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ging die belangte Behörde schließlich davon aus, dass das bescheidmäßig als Gemeindegut nach § 36 Abs. 2 lit. d TFLG 1952 qualifizierte Regulierungsgebiet der Agrargemeinschaft rechtskräftig bindend auch für die Zukunft als Gemeindegut der politischen Gemeinde festgestellt worden sei. In weiterer Folge befasste sich die belangte Behörde mit Einwendungen der Agrargemeinschaft gegen Teile der in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze und ging schließlich näher auf das Argument der Agrargemeinschaft ein, es sei beharrlich ignoriert worden, dass in Tirol seit der Tiroler Gemeindeordnung 1935 in Ansehung des agrargemeinschaftlich genutzten Gemeindegutes der Nachrang des Gemeinderechtes gegenüber dem Bodenreformrecht festgelegt worden sei. In diesem Zusammenhang legte die belangte Behörde mit näherer Begründung dar, dass auch der Tiroler Gemeindeordnung 1935 in § 77 Abs. 1 zu entnehmen sei, dass alle der Gemeinde gehörigen beweglichen und unbeweglichen Sachen und Rechte, die dem Gemeingebrauch von Gemeindebewohnern gewidmet seien, das Gemeindegut bildeten. Schließlich sei zu den Ausführungen der Beschwerdeführer betreffend das historische Verhältnis von Gemeinde und Flurverfassungsrecht rund um das Jahr 1935 festzuhalten, dass diese Darlegungen hier auch deshalb nicht zum Erfolg führen könnten, weil sich aus der im Zeitpunkt der Erlassung der Bescheide vom 17. November 1961 und vom 30. April 1963 geltenden Rechtslage, nämlich aus § 73 Abs. 3 der Tiroler Gemeindeordnung 1949 ergebe, dass das Gemeindegut im Eigentum der Gemeinde stehe.

Insoweit die Beschwerdeführer das Parteienübereinkommen vom 23. April 1963 ins Treffen führten, so sei nach Ansicht der belangten Behörde darauf hinzuweisen, dass dieses Parteienübereinkommen keine Hauptteilung oder ein einer Hauptteilung gleichzusetzender Akt sei. Das Parteienübereinkommen vom 23. April 1963 habe im Zusammenhang mit dem walzenden Gemeindeanteil von 15 % der Holznutzungen des Gemeinschaftsgebietes weder die Eigenschaft des Regulierungsgebietes als Gemeindegut beseitigen können noch die politische Gemeinde dadurch ihre Substanzwertberechtigung an den agrargemeinschaftlichen Grundstücken für alle Zeiten verlieren können. Das Argument der Beschwerdeführer, mit Bescheid und Parteiübereinkommen aus dem Jahr 1963 sei dem Bescheid aus dem Jahr 1961 derogiert worden, sei schließlich nicht verständlich, stünden doch die Regulierungsbescheide der Jahre 1961 sowie 1963 zueinander in einem engen Konnex und bildeten in Bezug auf die Abgrenzung des Entscheidungsgegenstandes der agrarbehördlichen Eigentumsfeststellung zugunsten der Agrargemeinschaft eine Einheit. Insbesondere sei die Qualifikation der Regulierungsgrundstücke als Gemeindegut nach § 36 Abs. 2 lit. d TFLG 1952 im Bescheid vom 17. November 1961 durch den nachfolgenden Bescheid vom 30. April 1963 nicht abgeändert oder aufgehoben worden, sodass eine Derogation in dieser Hinsicht nicht anzunehmen sei. Mit einem Parteienübereinkommen könnten bescheidmäßige Festlegungen überhaupt nicht derogiert werden.

Wenn die Beschwerdeführer schließlich auf das hg. Erkenntnis vom 15. September 2011, 2011/07/0192, und darauf verwiesen, dass nach den dortigen Ausführungen die Frage, ob die Agrargemeinschaft eine sogenannte "Gemeindegutsagrargemeinschaft" sei oder nicht, allein im anhängigen Regulierungsverfahren zu entscheiden sei, so sei dem entgegenzuhalten, dass eine Vorfragenbeurteilung über das Vorliegen von Gemeindegut beim Liegenschaftsvermögen der Agrargemeinschaft dadurch zweifelsohne nicht ausgeschlossen sei.

In weiterer Folge befasste sich die belangte Behörde mit den Voraussetzungen der Sachverwalterbestellung und legte mit näherer Begründung dar, dass die Agrargemeinschaft gar nicht bestreite, dass zu den Ausschusssitzungen kein Gemeindevertreter beigezogen worden sei. Angesichts dieser schon im Erstbescheid festgestellten (und im angefochtenen Bescheid wiederholten) Umstände rund um die Jahresabrechnung 2010 und den Voranschlag 2011 könne der Erstbehörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie zur Annahme gelangt sei, dass nur mit dem Aufsichtsmittel der Sachverwalterbestellung eine dem Gesetz entsprechende Einrichtung und Führung der zwei Rechnungskreise erreicht werden könne. Die Agrargemeinschaftsorgane hätten ihre satzungsmäßigen Aufgaben insofern verletzt, als die substanzberechtigte Gemeinde entgegen der klaren gesetzlichen Regelung des § 35 Abs. 7 TFLG 1996 nicht zu Ausschusssitzungen beigezogen worden und keine den gesetzlichen Erfordernissen des § 36 Abs. 2 TFLG 1996 genügende Erstellung der Jahresabrechnung 2010 sowie des Voranschlages 2011 samt entsprechender Beschlussfassung unter Beiziehung der substanzberechtigten Gemeinde erfolgt sei. Dadurch seien auch Mitgliedschaftsrechte der politischen Gemeinde missachtet und verletzt worden, obwohl die Agrargemeinschaftsorgane zur Erfüllung der berechtigten Interessen sämtlicher Agrargemeinschaftsmitglieder verpflichtet seien. Ein die Vorschriften des TFLG 1996 vernachlässigendes oder ihnen gar widersprechendes Vorgehen durch die Agrargemeinschaftsorgane rechtfertige die Bestellung eines Sachverwalters.

Vor dem Hintergrund des § 37 Abs. 8 TFLG 1996, der die Parteistellung im Sachverwalterbestellungsverfahren regle, komme schließlich nur der Agrargemeinschaft Parteistellung zu, weshalb die Berufung der 2.- bis 8.-Beschwerdeführer zurückzuweisen sei.

Abschließend befasste sich die belangte Behörde mit der Befristung der Bestellung des Sachverwalters und dessen Aufgabengebiet und gelangte mit näherer Begründung zu der im Spruch des angefochtenen Bescheides vorgenommenen Umschreibung. Unter anderem vertrat sie die Ansicht, dass zum Aufgabenbereich des Sachverwalters weder die land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit der Agrargemeinschaft im Rahmen der ordentlichen Verwaltung im Sinne des ABGB zähle noch die Vertretung der Agrargemeinschaft in dem sie betreffenden Sachverwalterbestellungsverfahren.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Zur Beschwerde der Zweit- bis Achtbeschwerdeführer:

Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Beschwerde die bestimmte Bezeichnung des Rechts, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkt), zu enthalten.

Durch den Beschwerdepunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist.

Eine Verwaltungsgerichtshofbeschwerde ist nur zulässig, wenn die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung zumindest möglich ist (vgl. u.a. die hg. Erkenntnisse vom 30. September 2002, 2000/10/0029, und vom 14. Dezember 2004, 2003/05/0194 ).

Diese Voraussetzung ist in Ansehung der Zweit- bis Achtbeschwerdeführer jedoch nicht erfüllt. Diese Beschwerdeführer erachten sich nämlich - ebenso wie die Erstbeschwerdeführerin - durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht, "unbeeinträchtigt durch einen Sachverwalter nach § 37 Abs. 3 TFLG 1996 ihre Angelegenheiten in sozialer Selbstverwaltung autonom zu besorgen", verletzt; weiters erachten sie sich im Recht verletzt, "dass ein Sachverwalter zu ihren Lasten und zur Verwaltung ihrer Angelegenheiten nur unter den Bedingungen und Voraussetzungen eingesetzt wird, welche das Gesetz vorschreibt."

In den damit geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Rechten konnten die Zweit- bis Achtbeschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid aber gar nicht verletzt werden, weil dieser Bescheid ihnen gegenüber lediglich den Abspruch enthält, dass ihre Berufung mangels Parteistellung im Verfahren zurückgewiesen wird. Gegenstand des angefochtenen Bescheides war daher gegenüber diesen Beschwerdeführern ausschließlich die Frage der Zulässigkeit der von ihnen erhobenen Berufung, nicht jedoch die Frage, ob die Sachverwalterbestellung zu Recht erfolgte.

Mangels Möglichkeit, durch den angefochtenen Bescheid in den geltend gemachten Beschwerdepunkten verletzt zu werden, erweist sich die von den Zweit- bis Achtbeschwerdeführern erhobene Beschwerde als unzulässig. Sie war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen.

2. Zur Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin:

Die Beschwerde rügt, dass die Voraussetzungen für die Sachverwalterbestellung nach § 37 Abs. 3 TFLG 1996 nicht gegeben gewesen seien, weil die Agrargemeinschaft keine Gemeindegutsagrargemeinschaft im Sinne des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 TFLG 1996 und die gegenteilige Vorfragenbeurteilung der belangten Behörde unrichtig sei. Schließlich verweisen die Beschwerdeführer auch auf das hg. Erkenntnis vom 15. September 2011, 2011/07/0192, und meinen, eine Beurteilung des Vorliegens von atypischem Gemeindegut bei der Agrargemeinschaft im Rahmen eines anderen Verfahrens als des Regulierungsverfahrens wäre demnach unzulässig. Der Verwaltungsgerichtshof habe selbst ausgesprochen, dass diese Frage nur innerhalb des Regulierungsverfahrens zu entscheiden sei.

2.1. Mit dem zuletzt genannten Vorbringen verkennt die Beschwerde aber den Inhalt des zitierten Erkenntnisses bzw. des dort angefochtenen Bescheides. Die damals vom Verwaltungsgerichtshof zu prüfende Frage war lediglich, ob trotz eines offenen Regulierungsverfahrens eine Feststellung der Gemeindegutseigenschaft der Agrargemeinschaft getroffen werden könnte, die sich auf Bestimmungen (§§ 69 und 73 lit. d TFLG 1996) stützte, die nur außerhalb eines Regulierungsverfahrens zulässigerweise zur Anwendung gelangten. In diesem Zusammenhang vertrat der Verwaltungsgerichtshof die Ansicht, dass die Qualifikation der Agrargemeinschaft als Hauptfrage nicht außerhalb des Regulierungsverfahrens, sondern innerhalb des (hier: noch offenen) Regulierungsverfahrens zu klären sei.

Dessen ungeachtet ist jede Behörde im Rahmen des § 38 AVG aber befugt, im Zuge einer Vorfragenentscheidung die Frage der Qualifikation der Agrargemeinschaft als Gemeindegutsagrargemeinschaft aus eigenem zu prüfen. Diese Vorgangsweise haben sowohl die Erstbehörde als auch die belangte Behörde gewählt und ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich dabei um eine Vorfragenentscheidung handelt. Davon, dass die Agrarbehörden unzuständig gewesen wären, im Zuge einer Vorfragenbeurteilung eine Entscheidung über die Qualifikation der Agrargemeinschaft zu treffen, kann daher keine Rede sein.

2.2. Was nun den Inhalt dieser Vorfragenentscheidung betrifft, so ist nicht erkennbar, dass sich die belangte Behörde in ihren Erwägungen zur Qualifikation der Agrargemeinschaft als Gemeindegutsagrargemeinschaft (Seiten 9 bis 15 des angefochtenen Bescheides) von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. dazu zB. die hg. Erkenntnisse vom 30. Juni 2011, 2010/07/0091, und vom gleichen Tag, 2010/07/0075, 2011/07/0010, sowie vom 13. Oktober 2011, 2011/07/0079, uvm) entfernt hätte. Demnach ist auch in einem Fall wie dem gegenständlichen davon auszugehen, dass es sich beim Großteil des Regulierungsgebietes um Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs. 2 Z 2 lit. c TFLG 1996 handelt. Die belangte Behörde hat auch nachvollziehbar dargetan, dass das Parteienübereinkommen vom 22. April 1963 keine Hauptteilung oder einen einer Hauptteilung gleichzusetzenden Akt darstellt (vgl. zur Hauptteilung die hg. Erkenntnisse vom 25. Oktober 2012, 2012/07/0023, und vom 22. März 2012, 2010/07/0101, ua).

Die Annahme der belangten Behörde, es liege im gegenständlichen Fall eine Gemeindegutsagrargemeinschaft vor, begegnet daher keinen Bedenken.

2.3. Zur Sachverwalterbestellung ist festzuhalten, dass in der Beschwerde die der Erstbeschwerdeführerin und ihren Organen angelasteten Pflicht- bzw. Gesetzesverletzungen (Nichtbeiziehung eines Vertreters des substanzberechtigten Gemeinde zu Ausschusssitzungen, mangelhafte Führung der gemäß § 36 Abs. 2 TFLG 1996 gesetzlich vorgesehenen Rechnungskreise I und II) nicht bestritten werden.

Entgegen der Ansicht der Agrargemeinschaft sind die Vorschriften der §§ 35 Abs. 7 bzw. 36 Abs. 2 TFLG 1996 nicht erst dann einzuhalten, wenn bescheidmäßig feststeht, dass es sich bei der Agrargemeinschaft um eine Gemeindegutsagrargemeinschaft handelt. Die Anwendbarkeit der Regelungen über die Gemeindegutsagrargemeinschaft hängt allein vom Vorliegen der im Gesetz umschriebenen Voraussetzungen ab (vgl. dazu u.a. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 28. Februar 2011, VfSlg 19.320, und das hg. Erkenntnis vom 30. Juni 2011, 2010/07/0075, 2011/07/0010).

Die Bestellung eines Sachverwalters ist nach § 37 Abs. 3 TFLG 1996 nach vorheriger Androhung dann geboten, wenn die Agrargemeinschaft bzw. deren Organe ihre satzungsgemäßen Aufgaben vernachlässigen. Diese Bestimmung sanktioniert aber nicht nur die Vernachlässigung von satzungsgemäßen Aufgaben, sondern auch die Vernachlässigung von im Gesetz vorgeschriebenen Aufgaben durch die Organe der Agrargemeinschaft. Ein die Vorschriften des TFLG 1996 vernachlässigendes oder ihnen gar widersprechendes Vorgehen der Organe einer Agrargemeinschaft rechtfertigt die Bestellung eines Sachverwalters (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Dezember 2011, 2011/07/0109, 2011/07/0128 und 2011/07/0184).

Angesichts dessen, dass die Missachtung der gesetzlichen Vorschriften (zB des § 35 Abs. 7 TFLG 1996) gar nicht bestritten wird, kann der belangten Behörde nicht entgegen getreten werden, wenn sie ein die Vorschriften des TFLG 1996 vernachlässigendes oder ihnen gar widersprechendes Vorgehen der Agrargemeinschaftsorgane annahm. Die Bestellung eines Sachverwalters verletzte daher keine Rechte der Agrargemeinschaft.

2.4. Die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie nach § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

3. Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 26. April 2013

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