VwGH 2005/07/0111

VwGH2005/07/01111.6.2006

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Chlup, über die Beschwerde 1. des GR und

2. der MR, beide in K, beide vertreten durch Mag. Titus Trunez, Rechtsanwalt in 4150 Rohrbach, Hopfengasse 3, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung vom 13. Juni 2005, Zl. Agrar(Bod)-100035/59-2005, betreffend einen Berichtigungsbescheid im Zusammenlegungsverfahren

M (mitbeteiligte Parteien: FS und GS, beide in M 14, xxxx K), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §59 Abs1;
AVG §62 Abs4;
FlVfGG §6 Abs1;
FlVfLG OÖ 1979 §24 Abs1;
FlVfLG OÖ 1979 §90 Abs1;
FlVfLG OÖ 1979 §99;
VwGG §42 Abs2 Z1;
AVG §59 Abs1;
AVG §62 Abs4;
FlVfGG §6 Abs1;
FlVfLG OÖ 1979 §24 Abs1;
FlVfLG OÖ 1979 §90 Abs1;
FlVfLG OÖ 1979 §99;
VwGG §42 Abs2 Z1;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Oberösterreich hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid vom 6. Mai 1997 ordnete die Agrarbezirksbehörde Oberösterreich (ABB) im Zusammenlegungsverfahren M die vorläufige Übernahme der Grundabfindungen an. Damit wurde den Beschwerdeführern auch der rund 1.385 m2 große Neukomplex AQ5 zugeteilt, der zwei ihrer in die Zusammenlegung eingebrachten Eigenkomplexe (aq7 und aq8) sowie zwei weitere von ihnen während des Zusammenlegungsverfahrens erworbene Fremdkomplexe (bj3 und bj4) überdeckt. Der Neukomplex AQ5 hatte im Jahr 1997 zur Gänze die Nutzungsart Wald.

Ein an diesen Neukomplex heranführender öffentlicher Weg (m22) wurde im Zuge der Neuordnung durch die Zusammenlegung aufgelassen bzw. rekultiviert. Die Beschwerdeführer beantragten daraufhin bei der ABB die Einräumung eines forstwirtschaftlichen Bringungsrechtes zu Gunsten des Neukomplexes AQ5. Diesem Antrag wurde im Instanzenzug keine Folge gegeben, doch räumte die belangte Behörde mit dem Bescheid vom 27. Dezember 1999 zur forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung des Komplexes AQ5 ein 3 m breites Geh- und Fahrtrecht mit zeitlicher Beschränkung auf die Wintermonate über den Neukomplex E5 im Eigentum der mitbeteiligten Parteien ein, dies in Form einer Übergangsverfügung gemäß § 91 Abs. 1 der Oberösterreichischen Flurverfassungslandesgesetzes (FLG), wobei die Lage dieses Geh- und Fahrtrechtes nach dem einen Bestandteil dieses Bescheides bildenden Plan in der Mitte des belasteten Grundstückes situiert war. In der Bescheidbegründung wurde darauf verwiesen, dass die endgültige Regelung von Dienstbarkeiten mit dem Zusammenlegungsplan zu treffen sein werde.

Anlässlich einer mit den Beschwerdeführern und den mitbeteiligten Parteien am 3. Oktober 2002 durchgeführten mündlichen Verhandlung stimmten - nach dem Wortlaut der Niederschrift dieser Verhandlung - die mitbeteiligten Parteien dem Vorschlag der Beschwerdeführer zu, einen an die Gemeindestraße angrenzenden Streifen aus dem Grundstück 5560 (= E5, im Eigentum der Mitbeteiligten) an die Beschwerdeführer zu veräußern, um damit eine ganzjährige Erschließung des Abfindungskomplexes AQ5 zu gewährleisten. In dieser Niederschrift wurde diesbezüglich ein Übereinkommen beurkundet, wonach die Beschwerdeführer von den Mitbeteiligten eine durchschnittlich 4 m breite und ca. 450 m2 große Grundfläche aus E5 südlich ihres Grundkomplexes AQ5 um einen Kaufpreis von EUR 1,82/m2 kauften. Diese Fläche ist mit der Fläche des damals bescheidmäßig eingeräumten Geh- und Fahrtrechtes nur in Teilbereichen deckungsgleich.

Mit Bescheid vom 28. Oktober 2002 erließ die ABB den Zusammenlegungsplan M. Im Spruchabschnitt "C-Verfügungen" der 75- seitigen Haupturkunde heißt es hinsichtlich der EZ 43, dass im C-Blatt zur zweckmäßigen forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung die Dienstbarkeit des Geh- und Fahrtrechtes über Grundstück 5560 mit einer Fahrbahnbreite von 3 m zu Gunsten des Waldgrundstückes Nr. 5571 und zu Gunsten des Waldgrundstückes 5663 (diese bilden den Komplex AQ5) beschränkt auf die Zeit vom 1. November bis 31. März des Folgejahres und nur bei gefrorenem oder trockenem Boden als Last einverleibt werde.

Hinsichtlich der EZ 354 und 362 verfügte die Haupturkunde korrespondierende Ersichtlichmachungen dieser Grunddienstbarkeiten. Im Servitutenplan hingegen sind diese Grunddienstbarkeiten nicht eingetragen.

Gemäß Spruchabschnitt VII der Haupturkunde (auf Seite 71) wurde u.a. die "Vereinbarung vom 3. Oktober 2002 zwischen den Mitbeteiligten und den Beschwerdeführern betreffend einen Grundkauf und Tausch, beurkundet in der Niederschrift vom 3. Oktober 2002" gemäß § 90 Abs. 1 FLG genehmigt.

Am 31. Oktober 2002 ergänzte die ABB mit einem weiteren Bescheid das in der Niederschrift vom 3. Oktober 2002 beurkundete Übereinkommen dahingehend, als der in der Vereinbarung angesprochene Grundstücksteil endgültig ein Flächenausmaß von 534 m2 aufweise, was einem Vergleichswert von EUR 430,76 entspreche. Unter Spruchpunkt II des Bescheides vom 31. Oktober 2002 wurde das zwischen den Mitbeteiligten und den Beschwerdeführern abgeschlossene Übereinkommen in der Fassung des Spruchabschnittes I genehmigt.

Mit einem weiteren Bescheid vom 16. Februar 2005 berichtigte die ABB den Zusammenlegungsplan (Bescheid vom 28. Oktober 2002) dahin, dass die darin enthaltenen Verfügungen betreffend die Einräumung von Geh- und Fahrtrechten zu Gunsten der Waldgrundstücke 5571 und 5663 (=AQ5) über das Grundstück 5560 zur Gänze zu entfallen hatten. Als Rechtsgrundlagen werden im Bescheid §§ 24 Abs. 1 und § 99 FLG in Verbindung mit § 62 Abs. 4 und § 68 Abs. 2 AVG angeführt. In der Begründung heißt es, dass die Dienstbarkeit zu löschen gewesen sei, da mit dem Übereinkommen vom 3. Oktober 2002 die Beschwerdeführer jenen Grundstreifen erworben hätten, über den dieses Geh- und Fahrtrecht geführt habe.

Dagegen erhoben die Beschwerdeführer Berufung, in der sie im Wesentlichen einwandten, das Übereinkommen vom 3. Oktober 2002 betreffe den Kauf eines Grundstreifens für eine ganzjährige Zufahrtsmöglichkeit zur Bienenbetreuung auf AQ5. Die Holzschlägerung und Bringung von den Waldgrundstücken 5663 und 5571 sei nach wie vor nur über das Grundstück 5560 möglich. Der erworbene Grundstreifen sei nicht jene Fläche, auf der die Dienstbarkeiten des Geh- und Fahrtrechtes sowie des Schlägerungsrechtes eingeräumt worden seien.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 13. Juni 2005 wies die belangte Behörde nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung die Berufung gemäß § 1 AgrVG, §§ 62 Abs. 4 und 66 Abs. 4 AVG und § 24 FLG als unbegründet ab.

Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens begründete die belangte Behörde die Entscheidung damit, dass die Geltungsdauer der Übergangsverfügung vom 27. Dezember 1999 mit der Regelung von Grunddienstbarkeiten im Zusammenlegungsplan geendet habe. Allerdings sei diese Regelung in sich widersprüchlich und diese Bescheidwidersprüche bildeten die eigentliche Kernfrage des vorliegenden Berufungsfalls. Einerseits sehe die 75-seitige Haupturkunde des Zusammenlegungsplanes Geh- und Fahrtrechte zu Gunsten des Neukomplexes AQ5 (Grundstücke 5663 und 5571) über den Neukomplex E5 (Grundstück 5560 der mitbeteiligten Parteien) vor, andererseits sei eine solche Grunddienstbarkeit im Servitutenplan nicht eingezeichnet. Eine weitere Widersprüchlichkeit des Zusammenlegungsplans zeige sich darin, dass die Vereinbarung vom 3. Oktober 2002 zwischen den Beschwerdeführern und den mitbeteiligten Parteien mit dem Zusammenlegungsplan agrarbehördlich genehmigt und durch Neuausformung von Abfindungsgrundstücken (Vergrößerung von AQ5 und Verkleinerung von E5 um jeweils 534 m2) umgesetzt worden sei.

Bei der Berufungsverhandlung hätten die mitbeteiligten Parteien plausibel dargelegt, dass sie den 4 m breiten Grundstreifen aus dem Neukomplex E5 deshalb verkauft hätten, damit das Fahrtrecht entfalle; dieser Entfall sei Bedingung für den Verkauf gewesen. Nach Ansicht der belangten Behörde sei die Begründung des Bescheides der ABB mangelhaft; es gingen daraus weder die Widersprüche in den einzelnen Teilen des Zusammenlegungsplans noch die maßgebenden Erwägungen der ABB noch die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage nachvollziehbar hervor. Die irrigerweise erfolgte Anführung des § 68 Abs. 2 AVG als eine der Rechtsgrundlagen des Bescheidspruches weise zudem in eine völlig falsche Richtung.

Allein die Bestimmung des § 62 Abs. 4 AVG vermöge den angefochtenen Bescheid in verfahrensrechtlicher Hinsicht zu tragen. Auch inhaltliche Bescheidwidersprüche könnten nämlich zu einer Bescheidberichtigung führen. Im Berufungsfall sei somit zu prüfen, welchen materiellen Inhalt die ABB mit der Servitutenregelung im Zusammenlegungsplan zum Ausdruck bringen wollte. Die Berufungsverhandlung habe die belangte Behörde zur Überzeugung geführt, dass die ABB mit dem Zusammenlegungsplan vom 28. Oktober 2002 kein Geh- und Fahrtrecht zu Gunsten des Neukomplexes AQ5 habe einräumen wollen. Denn dieser relativ kleine Waldkomplex habe durch die Angliederung eines durchschnittlich 4 m breiten Grundstreifens eine taugliche Verkehrsverbindung zum öffentlichen Wegenetz erlangt, die alle zeitgemäßen Erschließungs- und Bringungsbedürfnisse voll abdecke. Dies werde auch durch die bei der Berufungsverhandlung eingesehenen Lagepläne des fraglichen Bereiches veranschaulicht. Ermittlungen hätten ergeben, dass der in Rede stehende Grundstreifen eine so genannte Wiesenfahrt darstelle und eine Steigung von ca. 11 % mit einer minimalen Querneigung aufweise. Bei den gegebenen Geländeverhältnissen sei die Grundfläche für alle in Betracht kommenden Wirtschaftsfuhren ganzjährig geeignet, insbesondere auch für Holztransporte mit dem Traktor. Der Anschluss des Grundstreifens an den öffentlichen Weg befinde sich genau an der selben Stelle wie die Ausmündung des provisorischen Geh- und Fahrtrechts. Gleiches gelte für die Einmündung des Grundstreifens bzw. des provisorischen Wegerechtes in den Waldkomplex AQ5. In der Vereinbarung vom 3. Oktober 2002 heiße es ausdrücklich, dass der Erwerb des Grundstreifens durch die Beschwerdeführer eine ganzjährige Erschließung des Abfindungskomplexes AQ5 gewährleisten solle; gemeint sei damit offenbar auch eine servitutsfreie Erschließung für alle in Betracht kommenden wirtschaftlichen Zwecke gewesen. Dem Wortlaut des § 24 Abs. 1 FLG über das grundsätzliche Erlöschen der dort genannten Belastungen sei zu entnehmen, dass das FLG die möglichste Vermeidung des Weiterbestehens von Wegerechten über Fremdgrund bezwecke und nicht den Schutz "wohl erworbener Rechte" verfolge. Eine Verkehrserschließung auf Eigengrund sei generell einer dem reibungslosen Wirtschaftsbetrieb abträglichen Belastung von Fremdgrund vorzuziehen. Im Berufungsfall liege klar erkennbar auf der Hand, dass nach dem Erwerb des erwähnten Grundstreifens durch die Beschwerdeführer ein unmittelbar daneben verlaufendes Geh- und Fahrtrecht zu Gunsten des Komplexes AQ5 vollkommen zwecklos, ja geradezu widersinnig wäre. Das Geh- und Fahrtrecht laut Übergangsverfügung vom 27. Dezember 1999 sei zu einem wesentlichen Teil auf jenem nun im Eigentum der Beschwerdeführer stehenden Grundstreifen verlaufen. Die Zwecklosigkeit des Wegerechtes sei mit dem Erwerb des Grundstreifens durch die früheren Servitutsberechtigten eingetreten.

Vollkommen unhaltbar sei das Berufungsargument, wonach die Holzschlägerung und Bringung vom Wald Grundstück Nr. 5663 und 5571 nach wie vor nur über das Grundstück 5560 möglich sei. Dem Erstbeschwerdeführer sei es bei der Berufungsverhandlung nicht einmal ansatzweise gelungen, die Zweckmäßigkeit eines Wegerechtes über das Abfindungsgrundstück 5560 in seiner endgültigen Ausformung (also nach der Verkleinerung um 534 m2 auf Grund der Vereinbarung vom 3. Oktober 2002) plausibel darzustellen. Das Vorbringen, der Kauf des Grundstreifens hätte lediglich der Schaffung einer ganzjährigen Zufahrtsmöglichkeit zur Bienenbetreuung bezweckt, sei aus der Luft gegriffen und nicht zielführend. Das von den Beschwerdeführern ins Spiel gebrachte Schlägerungsrecht zu Gunsten des Waldkomplexes AQ 5 betreffe nicht die Sache dieses Berufungsverfahrens und habe daher bei der rechtlichen Beurteilung außer Betracht zu bleiben.

Nach der Beurkundung der Vereinbarung vom 3. Oktober 2002 habe es die ABB offenbar übersehen, aus dem vermutlich bereits damals ausgearbeiteten Konzept der Haupturkunde des Zusammenlegungsplans jene Textpassagen zu streichen, die mit der Vereinbarung - objektiv betrachtet - hinfällig geworden seien. Zweck einer Bescheidberichtigung nach § 62 Abs. 4 AVG sei es, den Bescheidwortlaut von jenen textlichen Unstimmigkeiten zu reinigen, die aus dem inhaltlichen Zusammenhang heraus als ein bloßes Versehen bei der Textgestaltung ins Auge sprängen. Bei entsprechender Aufmerksamkeit hätte die ABB bereits bei der Bescheiderlassung am 28. Oktober 2002 die offenkundigen Widersprüche zwischen dem Text der Servitutenregelung, dem Servitutenplan und der Umsetzung der Vereinbarung vom 3. Oktober 2002 vermeiden können. Den Verfahrensparteien seien diese Unstimmigkeiten bei der Auflage des Zusammenlegungsplans vermutlich deshalb nicht aufgefallen, weil im Servitutenplan das fragliche Geh- und Fahrtrecht nicht eingezeichnet sei und der mit dem Servitutenplan in Widerspruch stehende Text der insgesamt 64 eng beschriebenen Seiten umfassenden Servitutenregelung nur schwer überschaubar und nur unter enormem Zeitaufwand nachprüfbar sei.

Der angefochtene Bescheid sei somit durch § 62 Abs. 4 AVG gedeckt und verletze keine Rechte der Beschwerdeführer.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die Beschwerdeführer meinen neben näheren Ausführungen dazu, dass der von ihnen erworbene Grundstreifen das für die Waldbewirtschaftung des Komplexes AQ5 erforderliche Geh- und Fahrtrecht nicht ersetze, sodass eine solche Dienstbarkeit erhalten bleiben müsse, dass auch keine gemäß § 62 Abs. 4 AVG auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit vorliege. Die Behörde habe vielmehr auf Grund eines nicht durchgeführten Ermittlungsverfahrens eine Löschung einer Dienstbarkeit vorgenommen, die sie nicht mehr für erforderlich erachtet habe, sodass nicht von einem bloßen Versehen gesprochen werden könne. Die Berichtigung des erstinstanzlichen Bescheides sei daher nicht zu Recht erfolgt.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Die Mitbeteiligten haben sich am Verfahren nicht beteiligt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 62 Abs. 4 AVG hat folgenden Wortlaut:

"(4) Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden kann die Behörde jederzeit von Amts wegen berichtigen."

Mit dem Zusammenlegungsplan der ABB vom 28. Oktober 2002 wurde ein Geh- und Fahrtrecht zu Gunsten des Neukomplexes AQ5 eingeräumt und gleichzeitig der nach dem Inhalt der agrarbehördlich genehmigten Vereinbarung vom 3. Oktober 2002 erfolgte Erwerb eines Zufahrtsstreifens aus dem Komplex E5 genehmigt und seine Zuschreibung zum Komplex AQ5 durchgeführt. Der materielle Gehalt des Zusammenlegungsplanes wies daher im Zusammenhang mit der Erschließung des Komplex AQ5 zum einen die sich durch den Zuerwerb ergebende Gestaltung dieses Abfindungskomplexes und zum anderen zusätzlich ein Geh- und Fahrtrecht auf, wobei sich letzteres nach den diesbezüglich nicht bestrittenen Feststellungen der belangten Behörde zumindest zum Teil nicht auf dem erworbenen Grundstücksstreifen befindet.

Die Anwendbarkeit des Rechtsinstitutes der Berichtigung nach § 62 Abs. 4 AVG setzt einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie deren Offenkundigkeit gegeben sind. Die Berichtigungsbefugnis eröffnet aber nicht die Möglichkeit einer nachträglichen Änderung des Spruchinhaltes, sie bietet keine Handhabe für eine inhaltlich berichtigende oder erklärende Auslegung des Spruches oder der Begründung eines Bescheides bzw. zur Veränderung der Substanz eines rechtskräftigen Bescheides (vgl. das hg. Erkenntnis vom 10. Juni 1986, 86/07/0011).

Eine Berichtigung im Sinne des § 62 Abs. 4 AVG ist überall dort ausgeschlossen, wo sie eine nachträgliche Änderung des Spruchinhalts des berichtigten Bescheides oder die Sanierung eines unterlaufenen Begründungsmangels bewirkt. Hingegen ist es geradezu Zweck des in Rede stehenden Instituts, den Wortlaut des Bescheides (in Spruch oder Begründung) von textlichen Unstimmigkeiten zu reinigen, die den wahren Sinn des Bescheides nicht in Frage stellen können, weil sie aus dem inhaltlichen Zusammenhang heraus als ein bloßes Versehen bei der Textgestaltung in die Augen springen. Mithin sind insbesondere solche Unrichtigkeiten einer Berichtigung zugänglich, die darin bestehen, dass der tatsächliche Inhalt des Spruches des Bescheides von dem in klar erkennbarer Weise gewollten Inhalt abweicht und den von der Behörde ihrem Bescheid offensichtlich zugrundegelegten Gedanken unrichtig wiedergibt (vgl. die Erkenntnisse vom 21. Dezember 2005, 2005/08/0205, und vom 18. Oktober 2001, 2000/07/0097).

Im vorliegenden Fall ist aber der in klar erkennbarer Weise gewollte Inhalt des Zusammenlegungsplanes oder der von der Behörde ihrem Bescheid offensichtlich zu Grunde gelegte Gedanke nicht in der von der belangten Behörde angenommenen Eindeutigkeit gegeben. Der Zusammenlegungsplan verfügte eine bestimmte Gestaltung des Abfindungskomplexes und zusätzlich ein Geh- und Fahrtrecht; dass der wahre Wille der ABB lediglich auf die Neuausgestaltung der Abfindung AQ5 im Sinne der Vereinbarung gerichtet gewesen wäre, ist nicht klar erkennbar.

Auch der Umstand, dass sich im Servitutenplan die Dienstbarkeit nicht wieder findet, weist einen eindeutigen Willen der AB, keine solche Dienstbarkeit einzuräumen, nicht in der notwendigen Klarheit nach, liegt doch die Annahme nahe, dass sich die hinsichtlich Breite und Nutzungsdauer unverändert eingeräumte Dienstbarkeit auch weiterhin auf der bis dahin mit dem Bescheid des LAS vom 27. Dezember 1999 eingeräumten Trasse befinden sollte.

Davon, dass mit dem angefochtenen Bescheid lediglich eine textliche Unstimmigkeit bereinigt wurde, die als ein bloßes Versehen bei der Textgestaltung ins Auge sprang, ist daher nicht auszugehen. Vielmehr stellt die Berichtigung eine Änderung im materiellen Gehalt des Zusammenlegungsplanes dar; sie verändert seinen Inhalt in rechtlicher Hinsicht, weil den Beschwerdeführern nach der Berichtigung das ihnen eingeräumte Geh- und Fahrtrecht nicht mehr zukommt. Durch die Berichtigung wird daher eine nachträgliche Veränderung des Spruchinhaltes bewirkt, was - wie dargestellt - aber der Bestimmung des § 62 Abs. 4 AVG widerspricht.

Die vorgenommene Berichtigung hatte offenkundig den Zweck, eine Rechtswidrigkeit des Zusammenlegungsplanes, die in einer Art "Doppelerschließung" des Komplexes AQ5 liegen könnte, zu beseitigen. Eine Berichtigung zu einem solchen Zweck, nämlich der Beseitigung einer Rechtswidrigkeit, ist aber nicht zulässig (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 7. März 1996, 95/09/0298).

Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich abschließend zu dem Hinweis veranlasst, dass mit der Aufhebung des angefochtenen Bescheides keine Aussage darüber verbunden ist, ob die zusätzliche Erschließung des AQ5 durch das Geh- und Fahrtrecht den Vorgaben des FLG entsprach oder nicht.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 4 VwGG abgesehen werden.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft die Gebühr nach § 24 Abs. 3 Z. 2 VwGG, die entgegen der dort festgelegten Höhe von EUR 180,-- mit EUR 182,-- veranschlagt wurde. Wien, am 1. Juni 2006

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