VwGH 2005/08/0205

VwGH2005/08/020521.12.2005

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Strohmayer, Dr. Köller und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde der Sozialversicherungsanstalt der Bauern in Wien, vertreten durch Mag. Daniel Kornfeind, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Lugeck 7, gegen den Bescheid der Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz vom 25. Oktober 2005, Zl. BMSG- 229377/0005-II/A/3/2005, betreffend Berichtigung eines Bescheides gemäß § 62 Abs. 4 AVG in einer Sozialversicherungssache (mitbeteiligte Partei: J, N), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §62 Abs4;
AVG §62 Abs4;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der vorliegenden Beschwerde und dem dieselben Parteien betreffenden hg. Akt Zl. 2005/08/0131 ergibt sich nachstehender Sachverhalt:

Mit Bescheid vom 29. Oktober 2004 hat die beschwerdeführende Partei festgestellt, dass der Mitbeteiligte vom 1. Juli 2004 "bis laufend" in der Unfallversicherung der Bauern gemäß § 3 BSVG pflichtversichert sei. Dem gegen diesen Bescheid erhobenen Einspruch des Mitbeteiligten wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 22. Februar 2005 Folge gegeben und festgestellt, dass der Mitbeteiligte auch nach dem 30. Juni 2004 in der Unfallversicherung nach dem BSVG nicht pflichtversichert gewesen sei.

Auf Grund einer von der beschwerdeführenden Partei gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung erließ die belangte Behörde den Bescheid vom 2. Juni 2005 mit folgendem Spruch:

"Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 417a ASVG behoben und die Angelegenheit zur Ergänzung der Ermittlungen und der Begründung sowie zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Sozialversicherungsanstalt der Bauern zurückverwiesen."

Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, welche zur hg. Zl. 2005/08/0131 protokolliert ist.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid berichtigte die belangte Behörde ihren Bescheid vom 2. Juni 2005 wie folgt:

"Berichtigter Spruch

Der Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG dahingehend abgeändert, dass der erstinstanzliche Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern vom 29. 10. 2004 gemäß §§ 182 BSVG und 417a ASVG behoben und die Angelegenheit zur Ergänzung der Ermittlungen und der Begründung sowie zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Sozialversicherungsanstalt der Bauern zurückverwiesen wird."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid ausschließlich den Spruch ihres früheren Bescheides berichtigt. Sie hat weder in der Sache neuerlich entschieden noch ihrer früheren Entscheidung zusätzliche rechtliche Gesichtspunkte hinzugefügt.

Auf die Ausführungen der vorliegenden Beschwerde ist daher nur insoweit einzugehen, als sich die Beschwerde zulässigerweise gegen die Berichtigung des Bescheides vom 2. Juni 2005 wendet, nicht aber insoweit, als die beschwerdeführende Partei darin ihre gegen diesen Bescheid bereits in einer Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichthof zu Zl. 2005/08/0131 vorgetragenen Einwände in der Sache, insbesondere gegen die Zulässigkeit einer Zurückverweisung der Rechtssache an sie, wiederholt. Durch die Zustellung eines Berichtigungsbescheides, der sich inhaltlich (in Spruch und Begründung) auf das Thema der Berichtigung des Spruchs des Bescheides vom 2. Juni 2005 beschränkt, wurde nämlich eine neue Beschwerdefrist gegen den berichtigten Bescheid nicht in Gang gesetzt (vgl. zB den Beschluss vom 15. Mai 2002, Zl. 2002/08/0130, mit zahlreichen Hinweisen auf Vorjudikatur).

Soweit sich die beschwerdeführende Partei aber zulässigerweise gegen die Berichtigung wendet, ist die Beschwerde unbegründet:

Dem Spruch des Bescheides der belangten Behörde vom 2. Juni 2005 ist zweifelsfrei zu entnehmen, dass die belangte Behörde die Rechtssache an die erste Instanz (also zur beschwerdeführenden Partei) nicht nur zurückverweisen wollte, sondern dies auch getan hat. Sie hat diese Absicht - wie ebenso offenkundig ist - nur in einer sprachlich (und rechtlich) insofern nicht einwandfreien Form verwirklicht, als sie im Spruch ihres Bescheides den damit notwendigerweise von ihr intendierten Vorgang der Abänderung des Einspruchsbescheides im Sinne einer Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides nicht entsprechend zum Ausdruck gebracht hat, wenngleich sie damit im Wege der Überbindung ihrer Rechtsauffassung auch die allenfalls noch vorhandenen Rechtswirkungen des erstinstanzlichen Bescheides beseitigt hat.

Zweck des Rechtsinstitutes der Berichtigung iSd § 62 Abs. 4 AVG ist es, im Wortlaut des Bescheides (in Spruch oder Begründung) textliche Unstimmigkeiten zu beseitigen, die den wahren Inhalt des Bescheides nicht in Frage stellen können, weil sie aus dem inhaltlichen Zusammenhang als ein bloßes Versehen bei der Textgestaltung eindeutig erkennbar sind. Mithin sind insbesondere solche Unrichtigkeiten einer Berichtigung zugänglich, die darin bestehen, dass der tatsächliche Inhalt des Spruches des Bescheides von dem in klar erkennbarer Weise gewollten Inhalt abweicht und den von der Behörde ihrem Bescheid offensichtlich zugrunde gelegten Gedanken unrichtig wiedergibt (vgl. zB das hg. Erkenntnis vom 18. Oktober 2001, Zl. 2000/07/0097, zur Zulässigkeit der Änderung des Wortlautes des Spruches eines Bescheides im Zuge einer auf § 62 Abs. 4 AVG gestützten Berichtigung; zur Zulässigkeit einer Berichtigung auch während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens hinsichtlich des berichtigten Bescheides vgl. die bei Walter/Thienel, § 62 AVG, E 233ff, nachgewiesene Rechtsprechung).

Dadurch, dass die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid den Spruch des Bescheides vom 2. Juni 2005 zwar in seinem Wortlaut abgeändert, der Sache nach aber nur eine Klarstellung getroffen hat, überschritt sie nicht die einer Bescheidberichtigung durch § 62 Abs. 4 AVG und durch die hiezu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gesetzten Grenzen.

Eine davon zu unterscheidende Frage ist, ob die beschwerdeführende Partei durch den unvollständigen Spruch des zur Zl. 2005/08/0131 angefochtenen Bescheides in ihren Rechten verletzt und insoweit durch den nunmehr bekämpften Bescheid in jenem Beschwerdeverfahren teilweise klaglos gestellt wurde (mit erntsprechenden Konsequenzen für den Kostenersatzanspruch); darüber wird aber in jenem Beschwerdeverfahren zu entscheiden sein (dazu, dass mit einem Berichtigungsbescheid an sich auch eine Klaglosstellung verbunden sein kann, vgl. Walter/Thienel, aaO, E 262).

Da somit schon der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war diese ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 21. Dezember 2005

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