LVwG Niederösterreich LVwG-AV-418/001-2022

LVwG NiederösterreichLVwG-AV-418/001-202230.9.2022

NatSchG NÖ 2000 §7
NatSchG NÖ 2000 §27 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.418.001.2022

 

 

 

BESCHLUSS

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerden

(I.) des Vereins A, ***, ***, vertreten durch B Rechtsanwalts GmbH in ***, *** und

(II.) der Stadtgemeinde ***, ***, ***, vertreten durch die C Rechtsanwälte GmbH in ***, ***,

gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 18. März 2022, ***, betreffend eine Bewilligung nach dem NÖ Naturschutzgesetz 2000, beschlossen:

 

I.a. Die Beschwerde des A wird zurückgewiesen.

 

I.b. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

 

II.a. Die Beschwerde der Stadtgemeinde *** wird zurück-gewiesen.

 

II.b. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision zulässig.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 7, 10, 18, 20 Abs. 4 und 5, 27, 27b Abs. 1 und 27c, 31, 38 NÖ NSchG 2000

(NÖ Naturschutzgesetz 2000, LGBl. 5500-0 idgF)

§ 19 Abs. 7 UVP-G 2000 (Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000, BGBl.

Nr. 697/1993 idF BGBl. I Nr. 80/2018

Art. 6, Art. 9 der Aarhus-Konvention (Übereinkommen von Aarhus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (BGBl. III Nr. 88/2005)

§§ 8, 13 Abs. 1, 56, 58 AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.

Nr. 51/1991 idgF)

§§ 24 Abs. 1 und 2, 27, 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG (Verwaltungsgerichts- verfahrensgesetz, BGBI. I Nr. 33/2013 idgF)

§ 25a Abs. 1 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBI. Nr. 10/1985 idgF)

Art. 132 Abs. 1 Z 1, Art. 133 Abs. 4 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, BGBI. Nr. 1/1930 idgF)

 

 

Begründung

 

1. Sachverhalt

 

1.1. Mit Anbringen vom 18. Juni 2020 beantragte die (anwaltlich vertretene) D GmbH (in der Folge: die Antragstellerin bzw. Beschwerdegegnerin) Genehmigungen nach dem MinroG, dem WRG 1959 sowie dem NÖ NSchG 2000 für eine Material-gewinnungsstätte auf Grundstück Nr. ***, KG ***, mit einem Flächenaus-maß von 4,9013 ha (sogenanntes Abbauvorhaben „E“). In naturschutzrechtlicher Hinsicht wurde das Begehren ausdrücklich (lediglich) auf den Bewilligungstatbestand des § 7 Abs. 1 Z 2 NÖ NSchG 2000 gestützt und das Zutreffen der Bewilligungsvor-aussetzungen nach § 7 Abs. 2 leg.cit. behauptet.

 

1.2. In der Folge wurde von der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg (die nun-mehrige belangte Behörde) ua das naturschutzrechtliche Verfahren durchgeführt, wobei eine naturschutzfachliches Gutachten zu den Bewilligungsvoraussetzungen des § 7 Abs. 2 leg.cit. eingeholt worden ist.

Im Verfahrensverlauf (unter gleichzeitigem Bezug auf die parallel geführten Ver-fahren nach dem MinroG und dem WRG 1959) traten F sowie die B Rechtsanwalts GmbH als Rechtsvertreter zahlreicher (natürlicher) Personen auf, welche sich gegen das Projekt wendeten.

Weiters richtete die B Rechtsanwalts GmbH namens des Vereins „A“, einer (auch) für das Bundesland Niederösterreich anerkannten Umweltorganisation nach § 19 Abs. 7 UVP-G 2000, mit Anbringen vom 15. November 2021 an die belangte Behörde die Frage, ob ein naturschutzrechtlicher Genehmigungsantrag der D GmbH hinsichtlich eines Projekts „Kiesgewinnung sowie Errichtung und Betrieb von Bergbauanlagen“ auf mehreren näher bezeichneten Grundstücken der KG *** und Grundstück Nr. ***, KG ***, gestellt worden sei. Diesfalls werde die Zusendung von Ansuchen samt Beilagen beantragt.

 

Dies beantwortete die belangte Behörde mit Schreiben vom 18. November 2021, ***, womit sie den „sehr geehrte[n] Damen und Herren“ „unter Bezugnahme auf Ihre Anfrage“ mitteilte, dass die belangte Behörde für einen Antrag im Bereich der KG *** nicht zuständig sei; das Projekt auf Grundstück Nr. ***, KG ***, befände sich in der Vorbegutachtungsphase. Da es sich gegenständlich um einen Antrag nach § 7 NÖ NSchG 2000 handle und ein Verfahren nach § 10 Abs. 1 und 2 leg. cit. nicht anhängig sei, wäre eine Parteistellung einer Umweltorganisation gemäß § 27b leg. cit. nicht gegeben.

 

1.3. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 18. März 2022, ***, wurde im Spruchpunkt I. der D GmbH die „naturschutz-behördliche Bewilligung auf den Grundstücken mit der Gst. Nr. *** und *** der KG ***, außerhalb des Ortsbereiches in der Gemeinde ***, für die Gewinnung von Sand und Kies sowie die Errichtung der dazugehörigen Bergbauanlagen mit Pumpanlage“ nach Maßgabe der dem Bescheid beiliegenden und mit einer Bezugsklausel versehenen Projektsunterlagen, der in den Spruch aufgenommenen Beschreibung und unter Einhaltung der im Einzelnen angeführten Auflagen bzw. Bedingungen, erteilt.

In einem Spruchpunkt II. wurde ein Fristverlängerungsantrag der Stadtgemeinde *** abgewiesen und im Spruchpunkt III. sämtliche Einwendungen „der von Rechtsanwalt F und B Rechtsanwalts GmbH vertretenen Personen“ mangels Parteistellung zurückgewiesen.

 

Begründend wurde dargelegt, dass die Antragstellerin bei der belangten Behörde mit Antrag vom 18. Juni 2020 um Bewilligung für das im Spruch des Bescheides zitierte Vorhaben angesucht habe.

Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens sei ein Gutachten des Amtssachverständigen für den Natur- und Landschaftsschutz eingeholt worden, welches im Bescheid wörtlich wiedergegeben wurde. Dieses sei den Verfahrensparteien im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht worden. Die NÖ Umweltanwaltschaft habe in ihrer Stellungnahme vom 28. Februar 2022 dazu ausgeführt, dass gegen das geplante Vorhaben keine Einwände bestünden, sofern die vom Sachverständigen vorgeschlagenen Auflagen in den Spruch des Bescheides aufgenommen würden.

 

Sämtliche Projektbestandteile, Einwendungen, Stellungnahmen und Gutachten wären rechtlich gewürdigt worden. Insbesondere auf Grund des Gutachtens des Amtssachverständigen für Naturschutz zum Vorhaben käme die Behörde zum Ergebnis, dass eine Beeinträchtigung der durch das NÖ Naturschutzgesetz 2000 geschützten Interessen durch die Vorschreibung der im Spruch angeführten Auflagen weitgehend ausgeschlossen werden könne. Dieses Gutachten sei vollständig, schlüssig und fuße auf anerkannten Denkgesetzen, sodass es der Entscheidung zu Grunde zu legen gewesen sei. Die angestrebte Bewilligung habe daher, unter Festsetzung der Auflagen, erteilt werden können.

Dem Fristerstreckungsantrag samt Vorbringen der Stadtgemeinde ***, eingebracht am letzten Tag der Frist des Parteiengehörs, sei nicht Folge zu geben gewesen.

Im Vorbringen wären Fragen zur Raumordnung aufgeworfen worden, die bereits

beantwortet seien, und könne eine Gewinnungs- und Bergbauanlage eben auch in der Widmung „Grünland-Freihaltefläche“ errichtet werden.

Diesbezüglich werde auch auf die Stellungnahme der Abteilung Raumordnung und

Gesamtverkehrsangelegenheiten vom 16. Dezember 2020, Zahl ***, und die lex specialis des § 82 Mineralrohstoffgesetz – MinroG verwiesen.

Zur Widmungskonformität iSd § 31 Abs. 2 dritter Satz NÖ Naturschutzgesetz 2000 liege ein aktuelles Judikat des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG vom 30. August 2021, GZ W270 2240782-1) vor, wonach – umgelegt auf den konkreten Fall – nicht von einer Widmungswidrigkeit auszugehen sei.

 

Die Einwendungen der durch Rechtsanwalt F und B Rechtsanwalts GmbH vertretenen Personen seien zurückzuweisen gewesen, da diesen (Landwirten bzw. in der Umgebung wohnenden Personen) keine Partei-stellung zukomme. § 27 NÖ Naturschutzgesetz 2000 definiere den Parteienkreis abschließend und erschöpfe sich dieser in der NÖ Umweltanwaltschaft und der betroffenen Gemeinde.

 

1.4. Weder in der Bescheidbegründung noch in der Zustellverfügung sind die „durch Rechtsanwalt F und B Rechtsanwalts GmbH vertretenen Personen“ namentlich genannt. Eine Zustellung des Bescheides vom 18. März 2022, Zl. *** an den Verein A (in der Folge: der Erst-beschwerdeführer) erfolgte nicht. Der Stadtgemeinde *** (in der Folge: die Zweitbeschwerdeführerin) wurde der gegenständliche Bescheid ausweislich eines im Akt befindlichen Rückscheins am 29. März 2022 zugestellt.

 

1.5. Gegen diesen Bescheid richten sich die am 14. April 2022 eingebrachte Beschwerde des Erstbeschwerdeführers und die am 25. April 2022 eingebrachte Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin.

 

1.5.1. Auf das Wesentlichste zusammengefasst, brachte der Erstbeschwerdeführer nach kurzer Darstellung des Sachverhaltes aus seiner Sicht folgendes vor:

 

- Entgegen der Ansicht der belangten Behörde käme dem Beschwerdeführer als gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G anerkannter Umweltorganisation im gegenständlichen naturschutzrechtlichen Bewilligungsverfahren ungeachtet der Regelungen im NÖ NSchG 2000 Parteistellung zu; dies vor dem Hintergrund, dass das Übereinkommen von Aarhus in Österreich und namentlich auch im NÖ NSchG 2000 nicht hinreichend umgesetzt sei; in diesem Zusammenhang wird auf ein anhängiges Vertrags-verletzungsverfahren und die in der Sache „Protect“ ergangenen Entscheidungen von EuGH und VwGH verwiesen. Daraus ergebe sich eine aus dem Unionsrecht resultierende Verpflichtung, anerkannten Umweltorganisationen wie dem Beschwerdeführer auch im naturschutzrechtlichen Verfahren Parteistellung zu gewähren.

- Es liege hinsichtlich des angefochtenen Bescheides ein unauflösbarer Widerspruch zwischen Spruch und Begründung (und damit Rechtswidrigkeit des Inhalts) vor, weil in ersterem ohne Vorliegen eines entsprechenden Antrages die Bewilligung auch hinsichtlich des Grundstücks Nr. ***, KG ***, erteilt worden sei, was auch anhand der Begründung nicht nachvollzogen werden könne. Den Anforderungen der §§ 58 und 60 AVG an die Begründung genüge der angefochtene Bescheid nicht, weshalb er wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben werden müsse.

 

Schließlich stellt der Beschwerdeführer die Anträge, gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen, den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde dahingehend abzuändern, dass festgestellt werde, dass der Beschwerde-führer Parteistellung habe, und dass der Antrag der Antragstellerin auf Erteilung einer naturschutzbehördlichen Bewilligung auf dem Gst. Nr. ***, KG ***, für die Gewinnung von Sand und Kies sowie die Errichtung der dazugehörigen Bergbauanlagen mit Pumpanlage versagt werde und daher der Antrag der Antragstellerin abgewiesen werde. In eventu wird beantragt, den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften „ersatzlos aufzuheben“ und die Sache zur Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

 

1.5.2. Die Zweitbeschwerdeführerin stützt ihr Rechtsmittel nach kurzer Darstellung des als maßgeblich erachteten Verfahrensablaufes auf folgende Argumente:

 

- Die belangte Behörde sei zur gegenständlichen Entscheidung unzuständig gewesen, weil das Vorhaben in Wahrheit UVP-pflichtig wäre (was ausführlich, insbesondere mit einer von der Antragstellerin intendierten Umgehung der Anwendung des UVP-G 2000, begründet wird).

 

- Das Vorhaben stünde im Widerspruch zum örtlichen Raumordnungsprogramm der Beschwerdeführerin, woraus die inhaltliche Rechtswidrigkeit der erteilten Genehmigung resultiere. Demgegenüber sei die Verordnung der NÖ Landesregierung über ein Regionales Raumordnungsprogramm ***, LGBl. *** , welches eine das Vorhabensgebiet umfassende Eignungszonen-festlegung treffe, gesetzwidrig. Auch dies wird näher begründet. Angemerkt wird, dass diese Gesetzwidrigkeit das verfassungsgesetzlich garantierte Recht der Gemeinde auf Selbstverwaltung verletze, weshalb § 27 Abs. 2 NSchG 2000 dahingehend interpretiert werden müsse, dass der Einschreiterin in diesem Zusammenhang Beschwerdelegitimation und das Recht zur Erhebung außer-ordentlicher Rechtsmittel an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zukomme.

 

- Unter dem Titel „Rechtswidrigkeit wegen erheblicher Beeinträchtigung des Landschaftsbildes“ wird (implizit) geltend gemacht, dass die der Beschwerdeführerin eingeräumte Frist zur Äußerung zum naturschutzfachlichen Gutachten im Hinblick auf das Erfordernis eines Gegengutachtens nicht angemessen gewesen sei; sie behalte sich vor, noch „entsprechende Gutachten vorzulegen“ (was in der Folge nicht geschehen ist).

 

Die Zweitbeschwerdeführerin beantragt schließlich die Stattgebung der Beschwerde und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde und die „Zuweisung“ der Angelegenheit der als UVP-Behörde zuständigen NÖ Landesregierung. In eventu wird der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Antragstellerin die naturschutzrechtliche Bewilligung für ihr Vorhaben versagt werde, in eventu, dass der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen werde.

 

Ferner regt die Zweitbeschwerdeführerin an, das Gericht wolle gemäß Art. 139 Abs. 1 Z 1 B-VG beim Verfassungsgerichtshof die Aufhebung der Festlegung der Eignungszone *** gemäß Anlage *** – Blatt *** *** der Verordnung der NÖ Landesregierung über ein Regionales Raumordnungsprogramm ***, NÖ LGBl. ***, wegen Gesetzwidrigkeit beantragen.

 

 

 

 

 

1.6. Die belangte Behörde legte die Beschwerden samt Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vor, welches der Beschwerdegegnerin Gelegenheit zur Stellungnahme gab.

 

1.7. Diese replizierte auf die beiden Beschwerden, indem sie den Sachverhalt aus ihrer Sicht darstellte, den jeweiligen Argumenten ausführlich entgegentrat und die Zurück- bzw. Abweisung der Beschwerden begehrte.

 

1.7.1. In Bezug auf den Erstbeschwerdeführer wird zusammengefasst vorgebracht, dass

 

- das Schreiben der belangten Behörde vom 18. November 2021 einen Bescheid darstelle, der die Frage der Parteistellung des beschwerdeführenden Vereins rechtskräftig entschieden habe (und der angefochtene Bescheid folgerichtig nicht mehr über – gar nicht erhobene - Einwendungen des Beschwerdeführers abspreche), weshalb sich die gegenständliche Beschwerde als unzulässig erweise

 

- eine Verletzung von aus dem Umweltunionsrecht hervorgegangenen Rechts-vorschriften nicht geltend gemacht werde, weshalb eine „verfehlte“, nicht ver-besserungsfähige Beschwerde vorliege

 

- der behauptete/vermeintliche Widerspruch zwischen Spruch und Begründung nicht vorliege (weil das inkriminierte Grundstück infolge Berücksichtigung in den – auch zum Bescheidbestandteil erklärten - Projektsunterlagen Antragsinhalt gewesen sei) und selbst vorliegendenfalls keine Auswirkung auf die Umwelt hätte

 

- der einschreitende Verein (von Projektgegnerseite) nur vorgeschoben würde und außerhalb seines statutenmäßigen Wirkungsbereiches agiere

 

1.7.2. Hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin wird näher dargelegt, weshalb aus der Sicht der Beschwerdegegnerin

 

- die behauptete Unzuständigkeit der belangten Behörde nicht vorliege (wobei die Meinung vertreten wird, diese Frage sei durch die vorangegangenen Entscheidungen in den Beschwerdeverfahren nach dem MinroG bzw. WRG 1959 rechtskräftig erledigt und dürfe nicht neuerlich aufgerollt werden)

 

- die Relevierung eines Widerspruches zum örtlichen Raumordnungsprogramm unstatthaft sei (als bloße Formal- bzw. Legalpartei könne die Gemeinde die Verletzung des materiellen Rechts nicht geltend machen)

 

- hinsichtlich des Amtssachverständigengutachtens eine angemessene Stellung-nahmefrist eingeräumt gewesen sei und das Fristverlängerungsbegehren rechtmissbräuchlich gestellt worden wäre

 

2. Beweiswürdigung

 

Der Sachverhalt ergibt sich aus den unbedenklichen Akten der belangten Behörde und des Gerichts. Dass es sich beim Erstbeschwerdeführer um eine unter anderem für das Bundesland Niederösterreich anerkannte Umweltorganisation iSd § 19 Abs. 7

UVP-G 2000 handelt, ist unbestritten und durch eine Nachschau in der im Internet

(***) veröffentlichten Liste (Stand 23. September 2022) bestätigt.

 

 

3. Erwägungen des Gerichts

 

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich bei seiner Entscheidung

von folgenden Erwägungen leiten lassen:

 

3.1. Anzuwendende Rechtsvorschriften

NÖ NSchG 2000

§ 7

Bewilligungspflicht

(1) Außerhalb vom Ortsbereich, das ist ein baulich und funktional zusammenhängender Teil eines Siedlungsgebietes (z.B. Wohnsiedlungen, Industrie- oder Gewerbeparks), bedürfen der Bewilligung durch die Behörde:

1. die Errichtung und wesentliche Abänderung von allen Bauwerken, die nicht Gebäude sind und die auch nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit Gebäuden stehen und von sachlich untergeordneter Bedeutung sind;

2. die Errichtung, die Erweiterung sowie die Rekultivierung von Materialgewinnungs- oder -verarbeitungsanlagen jeder Art;

[…]

(2) Die Bewilligung nach Abs. 1 ist zu versagen, wenn

1. das Landschaftsbild,

2. der Erholungswert der Landschaft oder

3. die ökologische Funktionstüchtigkeit im betroffenen Lebensraum

erheblich beeinträchtigt wird und diese Beeinträchtigung nicht durch Vorschreibung von Vorkehrungen weitgehend ausgeschlossen werden kann. Bei der Vorschreibung von Vorkehrungen ist auf die Erfordernisse einer zeitgemäßen Land- und Forstwirtschaft sowie einer leistungsfähigen Wirtschaft soweit wie möglich Bedacht zu nehmen.

(3) Eine erhebliche Beeinträchtigung der ökologischen Funktionstüchtigkeit des betroffenen Lebensraumes liegt insbesondere vor, wenn

1. eine maßgebliche Störung des Kleinklimas, der Bodenbildung, der Oberflächenformen oder des Wasserhaushaltes erfolgt,

2. der Bestand und die Entwicklungsfähigkeit an für den betroffenen Lebensraum charakteristischen Tier- und Pflanzenarten, insbesondere an seltenen, gefährdeten oder geschützten Tier- oder Pflanzenarten, maßgeblich beeinträchtigt oder vernichtet wird,

3. der Lebensraum heimischer Tier- oder Pflanzenarten in seinem Bestand oder seiner Entwicklungsfähigkeit maßgeblich beeinträchtigt oder vernichtet wird oder

4. eine maßgebliche Störung für das Beziehungs- und Wirkungsgefüge der heimischen Tier- oder Pflanzenwelt untereinander oder zu ihrer Umwelt zu erwarten ist.

(4) Mögliche Vorkehrungen im Sinne des Abs. 2 sind:

- die Bedingung oder Befristung der Bewilligung,

- der Erlag einer Sicherheitsleistung,

- die Erfüllung von Auflagen, wie beispielsweise die Anpassung von Böschungsneigungen, die Bepflanzung mit bestimmten standortgerechten Bäumen oder Sträuchern, die Schaffung von Fischaufstiegshilfen, Grünbrücken oder Tierdurchlässen sowie

- Kompensationsmaßnahmen (Ausgleichs- bzw. Ersatzmaßnahmen).

(5) Von der Bewilligungspflicht gemäß Abs. 1 sind Maßnahmen, die im Zuge folgender Vorhaben stattfinden, ausgenommen:

1. Forststraßen und forstliche Bringungsanlagen;

2. Bringungsanlagen gemäß § 4 des Güter- und Seilwege-Landesgesetzes 1973, LGBl. 6620;

3. wasserrechtlich bewilligungspflichtige unterirdische bauliche Anlagen (z.B. Rohrleitungen, Schächte) für die Wasserver- und -entsorgung;

4. Straßen, auf die § 9 Abs. 1 des NÖ Straßengesetzes 1999, LGBl. 8500, anzuwenden ist;

5. Maßnahmen zur Instandhaltung und zur Wahrung des Schutzes öffentlicher Interessen bei wasserrechtlich bewilligten Hochwasserschutzanlagen.

§ 10

Verträglichkeitsprüfung

(1) Projekte,

- die nicht unmittelbar mit der Verwaltung eines Europaschutzgebietes in Verbindung stehen oder hierfür nicht notwendig sind und

-die ein solches Gebiet einzeln oder in Zusammenwirkung mit anderen Plänen oder Projekten erheblich beeinträchtigen könnten, bedürfen einer Bewilligung der Behörde.

(2) Die Behörde hat auf Antrag eines Projektwerbers oder der NÖ Umweltanwaltschaft mit Bescheid festzustellen, dass das Projekt weder einzeln noch im Zusammenwirken mit anderen Plänen oder Projekten zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines Europaschutzgebietes führen kann. Dabei sind bereits erfolgte Prüfungen in vorausgegangenen oder gleichzeitig durchzuführenden Verfahren zu berücksichtigen.

(3) Im Rahmen des Bewilligungsverfahrens hat die Behörde eine Prüfung des Projektes auf Verträglichkeit mit den für das betroffene Europaschutzgebiet festgelegten Erhaltungszielen, insbesondere die Bewahrung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der natürlichen Lebensräume und wildlebenden Tier- und Pflanzenarten in diesem Gebiet, durchzuführen (Naturverträglichkeitsprüfung).

(4) Hat die Behörde aufgrund der Ergebnisse der Naturverträglichkeitsprüfung festgestellt, dass das Gebiet als solches nicht erheblich beeinträchtigt wird, ist die Bewilligung zu erteilen.

(5) Hat die Behörde aufgrund der Ergebnisse der Naturverträglichkeitsprüfung festgestellt, dass das Gebiet als solches erheblich beeinträchtigt wird (negatives Ergebnis der Naturverträglichkeitsprüfung), hat sie Alternativlösungen zu prüfen.

(6) Ist eine Alternativlösung nicht vorhanden, darf die Bewilligung nur erteilt werden, wenn das Projekt

- bei einem prioritären natürlichen Lebensraumtyp und/oder einer prioritären Art aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit oder maßgeblichen günstigen Auswirkungen für die Umwelt und nach Stellungnahme der Europäischen Kommission auch aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses

- ansonsten aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art

gerechtfertigt ist (Interessenabwägung).

(7) Dabei hat die Behörde alle notwendigen Ausgleichsmaßnahmen vorzuschreiben, um sicherzustellen, dass die globale Kohärenz von Natura 2000 geschützt ist. Die Europäische Kommission ist von diesen Maßnahmen zu unterrichten.

 

§ 18

Artenschutz

(1) Die Vorschriften zum Artenschutz dienen dem Schutz und der Pflege der wildlebenden Tier- und Pflanzenarten in ihrer

natürlichen und historisch gewachsenen Vielfalt. Der Artenschutz umfasst

1. den Schutz der Tiere und Pflanzen und ihrer Lebensgemeinschaften vor Beeinträchtigungen durch den Menschen, insbesondere durc h den menschlichen Zugriff,

2. den Schutz, die Pflege, die Entwicklung und die Wiederherstellung der Lebensräume wildlebender Tier- und Pflanzenarten sowie die Gewährleistung ihrer sonstigen Lebensbedingungen und

3. die Ansiedlung von Tieren und Pflanzen verdrängter wildlebender Arten in geeigneten Biotopen innerhalb ihres natürlichen Verbreitungsgebietes.

(2) Wildwachsende Pflanzen oder freilebende Tiere, die nicht Wild im Sinne des NÖ Jagdgesetzes 1974, LGBl. 6500, sind,

deren Bestandsschutz oder Bestandspflege

1. wegen ihrer Seltenheit oder der Bedrohung ihres Bestandes,

2. aus wissenschaftlichen oder landeskundlichen Gründen,

3. wegen ihres Nutzens oder ihrer Bedeutung für den Naturhaushalt oder

4. zur Erhaltung von Vielfalt oder Eigenart von Natur und Landschaft

erforderlich ist, sind durch Verordnung der Landesregierung gänzlich oder, wenn es für die Erhaltung der Art ausreicht, teil- oder zeitweise unter Schutz zu stellen. In der Verordnung können die Tier-

und Pflanzenarten, deren Vorkommen im Landesgebiet vom Aussterben bedroht ist, bestimmt werden.

(3) Durch Verordnung können nichtheimische Arten besonders geschützten heimischen Arten gleichgestellt werden, wenn

deren Bestandsschutz erforderlich ist, um im Geltungsbereich dieses Gesetzes Ursachen ihres bestandsgefährdenden

Rückgangs zu beschränken oder auszuschließen, und die

1. in einem anderen Bundesland oder in ihrem Herkunftsland einen besonderen Schutz genießen,

2. in internationalen Übereinkommen, denen Österreich beigetreten ist, mit einer entsprechenden Kennzeichnung aufgeführt sind oder

3. nach gesicherten Erkenntnissen vom Aussterben bedroht sind, ohne in ihrem Herkunftsland geschützt zu sein.

(4) Es ist für die nach den Abs. 2 und 3 besonders geschützten Arten verboten:

1. Pflanzen oder Teile davon auszugraben oder von ihrem Standort zu entfernen, zu beschädigen oder zu vernichten, in frischem oder getrocknetem Zustand zu erwerben, zu verwahren,

weiterzugeben, zu befördern oder feilzubieten. Dieser Schutz bezieht sich auf sämtliche ober- und unterirdische Pflanzenteile;

2. Tiere zu verfolgen, absichtlich zu beunruhigen, zu fangen, zu halten, zu verletzen oder zu töten, im lebenden oder toten Zustand zu erwerben, zu verwahren, weiterzugeben, zu befördern oder

feilzubieten;

3. Eier, Larven, Puppen oder Nester dieser Tiere oder ihre Nist-, Brut-, Laich- oder Zufluchtstätten zu beschädigen, zu zerstören oder wegzunehmen sowie

4. Störungen an den Lebens-, Brut- und Wohnstätten der vom Aussterben bedrohten und in der Verordnung aufgeführten Arten, insbesondere durch Fotografieren oder Filmen, zu verursachen.

 

§ 20

Ausnahmebewilligungen

(1) Das Sammeln in größeren Mengen als in § 17 Abs. 2 festgelegt und das erwerbsmäßige Sammeln von wildwachsenden

Pflanzen (Pflanzenteilen) sowie das Sammeln freilebender Tiere (Entwicklungsformen oder Teilen) ist vier Wochen vor

Aufnahme der Tätigkeit der Behörde anzuzeigen.

(2) In der Anzeige sind die sammelnden Personen, Umfang, Zeit (höchstens ein Kalenderjahr), Ort, Zweck und Art des

Sammelns anzugeben.

(3) Die Behörde hat das Sammeln zu untersagen, wenn im Sammelgebiet ein bedrohlicher Rückgang der zu sammelnden Art

zu befürchten ist oder die anzuwendende Fangart mit einer unnötigen Tierquälerei verbunden ist.

(4) Durch Bescheid kann die Landesregierung Ausnahmen von den Vorschriften nach § 18 gestatten, sofern es keine

anderweitige zufrieden stellende Lösung gibt und unter der Bedingung, dass die Populationen der betroffenen Art in ihrem

natürlichen Verbreitungsgebiet trotz der Ausnahmegenehmigung ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand

verweilen. In der Bewilligung ist zumindest festzulegen,

1. für welche Arten die Ausnahme gilt,

2. die zugelassenen Fang- oder Tötungsmittel, -einrichtungen und –methoden und

3. welche Kontrollen vorzunehmen sind.

(5) Eine Bewilligung gemäß Abs. 4 darf nur erteilt werden

1. zum Schutz der wildlebenden Tiere und Pflanzen und zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume;

2. zur Verhütung ernster Schäden insbesondere an Kulturen und in der Tierhaltung sowie an Wäldern, Fischgründen und Gewässern sowie an sonstigen Formen von Eigentum;

3. im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit oder aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder

wirtschaftlicher Art oder positiver Folgen für die Umwelt;

4. zu Zwecken der Forschung und des Unterrichts, der Bestandsauffüllung und Wiederansiedlung und der für diese Zwecke erforderlichen Aufzucht einschließlich der künstlichen Vermehrung von

Pflanzen;

5. um unter strenger Kontrolle, selektiv und in beschränktem Ausmaß die Entnahme oder Haltung einer begrenzten Anzahl von Exemplaren bestimmter Tier- und Pflanzenarten zu erlauben.

(6) Die Landesregierung kann mit Verordnung Ausnahmen von den Verboten nach § 18 Abs. 4 für einzelne Tier- und

Pflanzenarten zulassen, sofern es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt und unter der Bedingung, dass die Populationen

der betroffenen Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz der Ausnahmeregelung ohne Beeinträchtigung in

einem günstigen Erhaltungszustand verweilen, wenn einer der folgenden Gründe vorliegt:

1. im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit, insbesondere bei Gefahr für Leib und Leben, oder aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden

öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art oder positiver Folgen für die Umwelt;

2. zum Schutz der wildlebenden Tiere und Pflanzen und zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume;

3. zur Verhütung ernster Schäden insbesondere an Kulturen und in der Tierhaltung sowie an Wäldern, Fischgründen und Gewässern sowie an sonstigen Formen von Eigentum;

4. zu Zwecken der Forschung und des Unterrichts, der Bestandsauffüllung und Wiederansiedlung und der für diese Zwecke erforderlichen Aufzucht einschließlich der künstlichen Vermehrung von

Pflanzen;

5. um unter strenger Kontrolle, selektiv und in beschränktem Ausmaß die Entnahme oder Haltung einer begrenzten, spezifizierten Anzahl von Exemplaren bestimmter Tier- und Pflanzenarten zu

erlauben.

(7) In der Verordnung nach Abs. 6 sind anzugeben:

1. für welche Art die Ausnahme gilt,

2. zugelassene Fang- oder Tötungsmittel, -einrichtungen und -methoden,

3. Art der Risiken und zeitliche und örtliche Umstände für die Ausnahme,

4. Maßnahmen zur strengen Überwachung,

5. Art der Kontrollen und

6. Beweissicherungsmaßnahmen.

 

§ 27

NÖ Umweltanwaltschaft und Gemeinden

(1) Die NÖ Umweltanwaltschaft hat in den aufgrund dieses Gesetzes durchzuführenden Verwaltungsverfahren mit Ausnahme der Verwaltungsstrafverfahren sowie der Entschädigungsverfahren zur Wahrung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben auf dem Gebiet des Umweltschutzes Parteistellung im Sinne des § 8 AVG.

Soweit der NÖ Umweltanwaltschaft Parteistellung zukommt, ist sie berechtigt, Beschwerde gegen solche Bescheide der Behörde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben. Weiters kommt ihr das Recht zu, gegen solche Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichtes Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

(2) Die betroffenen Gemeinden haben zur Wahrung ihrer Interessen des Fremdenverkehrs, der örtlichen Gefahrenpolizei, des Orts- und Landschaftsbildes und der örtlichen Raumordnung Parteistellung im Sinne des § 8 AVG in den aufgrund dieses Gesetzes durchzuführenden Verwaltungsverfahren mit Ausnahme der Verwaltungsstrafverfahren sowie der Entschädigungsverfahren.

§ 27b

Beteiligung von Umweltorganisationen

(1) Umweltorganisationen, die gemäß § 19 Abs. 7 des UVP-G 2000, BGBl. Nr. 697/1993, zur Ausübung von Parteienrechten in

Niederösterreich befugt sind, sind an Verfahren gemäß § 10 Abs. 1 und 2 zu beteiligen.

(…)

 

§ 27c

Nachprüfende Kontrolle durch Umweltorganisationen

(1) Umweltorganisationen im Sinne des § 27b Abs. 1 steht das Recht zu, gegen Bescheide gemäß § 20 Abs. 4, sofern

geschützte Tier- und Pflanzenarten, die in

- Anhang IV der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie oder

- Anhang I der Vogelschutz-Richtlinie aufgelistet oder in

- Art. 4 Abs. 2 der Vogelschutz-Richtlinie genannt sind,

betroffen sind, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben.

(2) Die betroffenen Bescheide sind von der Behörde im elektronischen Informationssystem des § 27a bereitzustellen. Ab dem

Tag der Bereitstellung ist einer Umweltorganisation für fünf Wochen Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren. Auf das Recht

zur Akteneinsicht ist im Zuge der Bereitstellung hinzuweisen.

 

§ 31

Antragsverfahren

(1) Anträge nach diesem Gesetz oder nach den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sind schriftlich

einzubringen.

(2) In Anträgen auf Erteilung von Bewilligungen oder Ausnahmen sind Art, Lage, Umfang und Verwendung des Vorhabens

anzugeben sowie die zur Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen, insbesondere Pläne, Beschreibungen, Skizzen

udgl. in dreifacher Ausfertigung sowie ein aktueller Grundbuchsauszug anzuschließen. Ist der Antragsteller nicht

Grundeigentümer, ist die Zustimmung des Eigentümers glaubhaft zu machen, es sei denn, dass aufgrund anderer gesetzlicher

Regelungen für das beantragte Vorhaben eine Enteignung oder eine Einräumung von Zwangsrechten möglich ist. Weiters ist

der Nachweis darüber zu erbringen, dass die beantragte Bewilligung nicht einem rechtswirksamen überörtlichen oder örtlichen

Raumordnungsprogramm widerspricht.

(2a) Die Vorlage von Urkunden entfällt, wenn die zu beweisenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse durch Einsicht in die der

Behörde zur Verfügung stehenden Register, insbesondere durch Abfrage des Grundbuchs (§ 6 des

Grundbuchsumstellungsgesetzes – GUG, BGBl. Nr. 550/1980), festgestellt werden können.

(3) Die Behörde kann innerhalb von sechs Wochen ab Einlangen des Antrages die Vorlage von zusätzlichen Unterlagen

verlangen, falls solche zur Beurteilung der voraussichtlichen Auswirkungen eines Vorhabens erforderlich sind.

(4) Die Behörde hat vor Erlassung von Bescheiden, ausgenommen solcher im Strafverfahren, das Gutachten eines

Sachverständigen (§ 25) einzuholen.

(5) Bestehen begründete Zweifel an der Erfüllung von vorzuschreibenden Vorkehrungen oder Maßnahmen, ist dem

Bewilligungswerber eine Sicherheitsleistung bis zur Höhe der voraussichtlichen Kosten dieser Vorkehrungen oder Maßnahmen

vorzuschreiben.

(6) Die Sicherheitsleistung ist in bar, durch ein Einlagebuch eines Kreditinstitutes oder durch die Bürgschaft eines

Kreditinstitutes (Bankgarantie) zu erbringen. Gleichzeitig mit dem Erlag hat der Verpflichtete der Behörde eine eigenhändig

unterschriebene Erklärung vorzulegen, in der ausdrücklich seine unwiderrufliche Zustimmung zur alleinigen Verfügung der

Behörde über die Sicherheitsleistung erteilt wird.

(7) Ist der Grund für die Sicherheitsleistung ganz oder teilweise weggefallen, so hat die Behörde die Sicherheitsleistung samt

aufgelaufener Zinserträge ganz oder anteilig zurückzuerstatten.

(8) Wird eine Bewilligung oder Ausnahme befristet erteilt, so sind gleichzeitig jene Vorkehrungen vorzuschreiben, die nach

Ablauf der Frist zu treffen sind. Die sich aus der Bewilligung oder Ausnahme und den damit verbundenen Bedingungen oder

Auflagen ergebenden Rechte oder Pflichten treffen den jeweils Berechtigten.

(…)

 

§ 38

Schluss- und Übergangsbestimmungen

[…]

(10) Umweltorganisationen im Sinne des § 27b Abs. 1 steht nur gegen Bescheide nach

1. § 10 Abs. 1 und 2 sowie

2. § 20 Abs. 4, sofern geschützte Tier- und Pflanzenarten, die in

- Anhang IV der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie oder

- Anhang I der Vogelschutz-Richtlinie aufgelistet oder

- Art. 4 Abs. 2 der Vogelschutz-Richtlinie genannt sind,

betroffen sind, und die bis zu einem Jahr vor Inkrafttreten dieses Gesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 26/2019 erlassen worden sind, das Recht zu, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben. Beschwerden gegen solche Bescheide haben keine aufschiebende Wirkung. § 27c Abs. 2 gilt sinngemäß.

(11) (entfällt durch LGBl. Nr. 39/2021)

(12) § 38 Abs. 11 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 39/2021 tritt mit Ablauf des 29. April 2021 außer Kraft.

 

UVP-G 2000

§ 19 (…)

(6) Umweltorganisation ist ein Verein oder eine Stiftung,

1. der/die als vorrangigen Zweck gemäß Vereinsstatuten oder Stiftungserklärung den Schutz der Umwelt hat,

2. der/die gemeinnützige Ziele im Sinn der §§ 35 und 36 BAO, BGBl. Nr. 194/1961, verfolgt und

3. der/die vor Antragstellung gemäß Abs. 7 mindestens drei Jahre mit dem unter Z 1 angeführten Zweck bestanden hat.

Der Verein muss aus mindestens hundert Mitgliedern bestehen. Ein Verband muss mindestens fünf Mitgliedsvereine umfassen, die die Kriterien des Abs. 6 Z 1 bis 3 erfüllen und die gemeinsam die für

fünf anerkannte Umweltorganisationen erforderliche Mitgliederzahl erreichen. Die entsprechende Anzahl ist der Behörde glaubhaft zu machen.

(7) (Verfassungsbestimmung) Der Bundesminister/die Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und

Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister/der Bundesministerin für Wirtschaft und Arbeit auf Antrag mit

Bescheid zu entscheiden, ob eine Umweltorganisation die Kriterien des Abs. 6 erfüllt und in welchen Bundesländern die

Umweltorganisation zur Ausübung der Parteienrechte befugt ist.

(8) Dem Antrag gemäß Abs. 7 sind geeignete Unterlagen anzuschließen, aus denen hervorgeht, dass die Kriterien des Abs. 6

erfüllt werden und auf welches Bundesland/welche Bundesländer sich der Tätigkeitsbereich der Umweltorganisation erstreckt.

Eine Ausübung der Parteienrechte ist in Verfahren betreffend Vorhaben möglich, die in diesem Bundesland/in diesen

Bundesländern oder daran unmittelbar angrenzenden Bundesland/Bundesländern verwirklicht werden sollen. Der

Bundesminister/die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus veröffentlicht auf der Homepage des

Bundesministeriums für Nachhaltigkeit und Tourismus eine Liste jener Umweltorganisationen, die mit Bescheid gemäß Abs. 7

anerkannt wurden. In der Liste ist anzuführen, in welchen Bundesländern die Umweltorganisation zur Ausübung der

Parteienrechte befugt ist.

 

AVG

 

§ 8. Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, sind Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.

 

§ 13. (1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.

(…)

 

§ 56. Der Erlassung eines Bescheides hat, wenn es sich nicht um eine Ladung (§ 19) oder einen Bescheid nach § 57 handelt, die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes, soweit er nicht von vornherein klar gegeben ist, nach den §§ 37 und 39 voranzugehen.

 

§ 58. (1) Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.

(2) Bescheide sind zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird.

(3) Im übrigen gilt auch für Bescheide § 18 Abs. 4.

 

 

Aarhus-Konvention

 

Artikel 2. Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Übereinkommens

[…]

4. bedeutet ‚Öffentlichkeit‘ eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen und, in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder der innerstaatlichen Praxis, deren Vereinigung, Organisationen oder Gruppe;

5. bedeutet ‚betroffene Öffentlichkeit‘ die von umweltbezogenen Entscheidungsverfahren betroffene oder wahrscheinlich betroffene Öffentlichkeit oder die Öffentlichkeit mit einem Interesse daran; im Sinne dieser Begriffsbestimmung haben nichtstaatliche Organisationen, die sich für den Umweltschutz einsetzen und alle nach innerstaatlichem Recht geltenden Voraussetzungen erfüllen, ein Interesse.

 

Artikel 6. Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungen über bestimmte Tätigkeiten

(1) Jede Vertragspartei

a) wendet diesen Artikel bei Entscheidungen darüber an, ob die in Anhang I aufgeführten geplanten Tätigkeiten zugelassen werden;

b) wendet diesen Artikel in Übereinstimmung mit ihrem innerstaatlichen Recht auch bei Entscheidungen über nicht in Anhang I aufgeführte geplante Tätigkeiten an, die eine erhebliche Auswirkung auf die Umwelt haben können. Zu diesem Zweck bestimmen die Vertragsparteien, ob dieser Artikel Anwendung auf eine derartige geplante Tätigkeit findet;

c) kann – auf der Grundlage einer Einzelfallbetrachtung, sofern eine solche nach innerstaatlichem Recht vorgesehen ist – entscheiden, diesen Artikel nicht auf geplante Tätigkeiten anzuwenden, die Zwecken der Landesverteidigung dienen, wenn diese Vertragspartei der Auffassung ist, dass sich eine derartige Anwendung negativ auf diese Zwecke auswirken würde.

(2) Die betroffene Öffentlichkeit wird im Rahmen umweltbezogener Entscheidungsverfahren je nach Zweckmäßigkeit durch öffentliche Bekanntmachung oder Einzelnen gegenüber in sachgerechter, rechtzeitiger und effektiver Weise frühzeitig unter anderem über folgendes informiert:

a) die geplante Tätigkeit und den Antrag, über den eine Entscheidung gefällt wird;

b) die Art möglicher Entscheidungen oder den Entscheidungsentwurf;

c) die für die Entscheidung zuständige Behörde;

d) das vorgesehene Verfahren, einschließlich der folgenden Informationen, falls und sobald diese zur Verfügung gestellt werden können:

i) Beginn des Verfahrens;

ii) Möglichkeiten der Öffentlichkeit, sich zu beteiligen;

iii) Zeit und Ort vorgesehener öffentlicher Anhörungen;

iv) Angabe der Behörde, von der relevante Informationen zu erhalten sind, und des Ortes, an dem die Öffentlichkeit Einsicht in die relevanten Informationen nehmen kann;

v) Angabe der zuständigen Behörde oder der sonstigen amtlichen Stelle, bei der Stellungnahmen oder Fragen eingereicht werden können, sowie der dafür vorgesehenen Fristen und

vi) Angaben darüber, welche für die geplante Tätigkeit relevanten Informationen über die Umwelt verfügbar sind;

e) die Tatsache, dass die Tätigkeit einem nationalen oder grenzüberschreitenden Verfahren zur Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt.

(3) Die Verfahren zur Öffentlichkeitsbeteiligung sehen jeweils einen angemessenen zeitlichen Rahmen für die verschiedenen Phasen vor, damit ausreichend Zeit zur Verfügung steht, um die Öffentlichkeit nach Absatz 2 zu informieren, und damit der Öffentlichkeit ausreichend Zeit zur effektiven Vorbereitung und Beteiligung während des umweltbezogenen Entscheidungsverfahrens gegeben wird.

(4) Jede Vertragspartei sorgt für eine frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung zu einem Zeitpunkt, zu dem alle Optionen noch offen sind und eine effektive Öffentlichkeitsbeteiligung stattfinden kann.

(5) Jede Vertragspartei sollte, soweit angemessen, künftige Antragsteller dazu ermutigen, die betroffene Öffentlichkeit zu ermitteln, Gespräche aufzunehmen und über den Zweck ihres Antrags zu informieren, bevor der Antrag auf Genehmigung gestellt wird.

(6) Jede Vertragspartei verpflichtet die zuständigen Behörden, der betroffenen Öffentlichkeit – auf Antrag, sofern innerstaatliches Recht dies vorschreibt – gebührenfrei und sobald verfügbar Zugang zu allen Informationen zu deren Einsichtnahme zu gewähren, die für die in diesem Artikel genannten Entscheidungsverfahren relevant sind und zum Zeitpunkt des Verfahrens zur Öffentlichkeitsbeteiligung zur Verfügung stehen; das Recht der Vertragsparteien, die Bekanntgabe bestimmter Informationen nach Artikel 4 Absätze 3 und 4 abzulehnen, bleibt hiervon unberührt. Zu den relevanten Informationen gehören zumindest und unbeschadet des Artikels 4

a) eine Beschreibung des Standorts sowie der physikalischen und technischen Merkmale der geplanten Tätigkeit, einschließlich einer Schätzung der erwarteten Rückstände und Emissionen;

b) eine Beschreibung der erheblichen Auswirkungen der geplanten Tätigkeit auf die Umwelt;

c) eine Beschreibung der zur Vermeidung und/oder Verringerung der Auswirkungen, einschließlich der Emissionen, vorgesehenen Maßnahmen;

d) eine nichttechnische Zusammenfassung der genannten Informationen;

e) ein Überblick über die wichtigsten vom Antragsteller geprüften Alternativen und

f) in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften die wichtigsten Berichte und Empfehlungen, die an die Behörde zu dem Zeitpunkt gerichtet wurden, zu dem die betroffene Öffentlichkeit nach Absatz 2 informiert wird.

(7) In Verfahren zur Öffentlichkeitsbeteiligung hat die Öffentlichkeit die Möglichkeit, alle von ihr für die geplante Tätigkeit als relevant erachteten Stellungnahmen, Informationen, Analysen oder Meinungen in Schriftform vorzulegen oder gegebenenfalls während einer öffentlichen Anhörung oder Untersuchung mit dem Antragsteller vorzutragen.

(8) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass das Ergebnis der Öffentlichkeitsbeteiligung bei der Entscheidung angemessen berücksichtigt wird.

(9) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Öffentlichkeit, sobald die Behörde die Entscheidung gefällt hat, unverzüglich und im Einklang mit den hierfür passenden Verfahren über die Entscheidung informiert wird. Jede Vertragspartei macht der Öffentlichkeit den Wortlaut der Entscheidung sowie die Gründe und Erwägungen zugänglich, auf die sich diese Entscheidung stützt.

(10) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass bei einer durch eine Behörde vorgenommenen Überprüfung oder Aktualisierung der Betriebsbedingungen für eine in Absatz 1 genannte Tätigkeit die Absätze 2 bis 9 sinngemäß und soweit dies angemessen ist Anwendung finden.

(11) Jede Vertragspartei wendet nach ihrem innerstaatlichen Recht im machbaren und angemessenen Umfang Bestimmungen dieses Artikels bei Entscheidungen darüber an, ob eine absichtliche Freisetzung gentechnisch veränderter Organismen in die Umwelt genehmigt wird.

 

Artikel 9. Zugang zu Gerichten

(1) Jede Vertragspartei stellt im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften sicher, dass jede Person, die der Ansicht ist, dass ihr nach Artikel 4 gestellter Antrag auf Informationen nicht beachtet, fälschlicherweise ganz oder teilweise abgelehnt, unzulänglich beantwortet oder auf andere Weise nicht in Übereinstimmung mit dem genannten Artikel bearbeitet worden ist, Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteiischen Stelle hat.

Für den Fall, dass eine Vertragspartei eine derartige Überprüfung durch ein Gericht vorsieht, stellt sie sicher, dass die betreffende Person auch Zugang zu einem schnellen, gesetzlich festgelegten sowie gebührenfreien oder nicht kostenaufwendigen Überprüfungsverfahren durch eine Behörde oder Zugang zu einer Überprüfung durch eine unabhängige und unparteiische Stelle, die kein Gericht ist, hat.

Nach Absatz 1 getroffene endgültige Entscheidungen sind für die Behörde, die über die Informationen verfügt, verbindlich. Gründe werden in Schriftform dargelegt, zumindest dann, wenn der Zugang zu Informationen nach diesem Absatz abgelehnt wird.

(2) Jede Vertragspartei stellt im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften sicher, dass Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit,

(a) die ein ausreichendes Interesse haben oder alternativ (b) eine Rechtsverletzung geltend machen, sofern das Verwaltungsverfahrensrecht einer Vertragspartei dies als Voraussetzung erfordert,

Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht und/oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteiischen Stelle haben, um die materiell-rechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen anzufechten, für die Artikel 6 und – sofern dies nach dem jeweiligen innerstaatlichen Recht vorgesehen ist und unbeschadet des Absatzes 3 – sonstige einschlägige Bestimmungen dieses Übereinkommens gelten.

Was als ausreichendes Interesse und als Rechtsverletzung gilt, bestimmt sich nach den Erfordernissen innerstaatlichen Rechts und im Einklang mit dem Ziel, der betroffenen Öffentlichkeit im Rahmen dieses Übereinkommens einen weiten Zugang zu Gerichten zu gewähren. Zu diesem Zweck gilt das Interesse jeder Nichtregierungsorganisation, welche die in Artikel 2 Nummer 5 genannten Voraussetzungen erfüllt, als ausreichend im Sinne des Buchstaben a. Derartige Organisationen gelten auch als Träger von Rechten, die im Sinne des Buchstaben b verletzt werden können.

Absatz 2 schließt die Möglichkeit eines vorangehenden Überprüfungsverfahrens vor einer Verwaltungsbehörde nicht aus und lässt das Erfordernis der Ausschöpfung verwaltungsbehördlicher Überprüfungsverfahren vor der Einleitung gerichtlicher Überprüfungsverfahren unberührt, sofern ein derartiges Erfordernis nach innerstaatlichem Recht besteht.

(3) Zusätzlich und unbeschadet der in den Absätzen 1 und 2 genannten Überprüfungsverfahren stellt jede Vertragspartei sicher, dass Mitglieder der Öffentlichkeit, sofern sie etwaige in ihrem innerstaatlichen Recht festgelegte Kriterien erfüllen, Zugang zu verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahren haben, um die von Privatpersonen und Behörden vorgenommenen Handlungen und begangenen Unterlassungen anzufechten, die gegen umweltbezogene Bestimmungen ihres innerstaatlichen Rechts verstoßen.

(4) Zusätzlich und unbeschadet des Absatzes 1 stellen die in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Verfahren angemessenen und effektiven Rechtsschutz und, soweit angemessen, auch vorläufigen Rechtsschutz sicher; diese Verfahren sind fair, gerecht, zügig und nicht übermäßig teuer. Entscheidungen nach diesem Artikel werden in Schriftform getroffen oder festgehalten. Gerichtsentscheidungen und möglichst auch Entscheidungen anderer Stellen sind öffentlich zugänglich.

(5) Um die Effektivität dieses Artikels zu fördern, stellt jede Vertragspartei sicher, dass der Öffentlichkeit Informationen über den Zugang zu verwaltungsbehördlichen und gerichtlichen Überprüfungsverfahren zur Verfügung gestellt werden; ferner prüft jede Vertragspartei die Schaffung angemessener Unterstützungsmechanismen, um Hindernisse finanzieller und anderer Art für den Zugang zu Gerichten zu beseitigen oder zu verringern.

 

 

 

VwGVG

 

 

§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche

mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen

ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder

die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu

erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;

3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.

(…)

 

§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den

angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und

die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang

der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

 

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die

Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden,

wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(…)

 

§ 31. (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

(…)

 

VwGG

 

§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(…)

 

B-VG

Artikel 132.

(1) Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben:

1.wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet;

(…)

 

Artikel 133. (…)

(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage

abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des

Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen

Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe

Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

 

3.2. Rechtliche Beurteilung

 

3.2.1. Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde aufgrund eines ausdrücklich auf § 7 Abs. 1 Z 2 NÖ NSchG 2000 gestützten Antrags die begehrte naturschutz--rechtliche Bewilligung erteilt. Dies geht zweifelsfrei aus der jenen Bewilligungstat-bestand wiederholenden Spruchgestaltung und der Bezugnahme ausschließlich auf § 7 leg. cit. im Rahmen der Rechtsgrundlagen und der Bescheidbegründung hervor. Nur diese Bewilligung kann zulässiger Gegenstand einer Beschwerde sein und gibt den äußersten Rahmen für die Prüfbefugnis des Gerichts ab (vgl. zB VwGH 06.05.2020, Ra 2019/08/0114).

Selbst wenn mit dem Vorhaben weitere Eingriffe in naturschutzrechtlich geschützte Rechtsgüter verbunden wären, die einer Bewilligung nach dem NÖ NSchG 2000 bedürften (etwa nach § 20 Abs. 4 leg. cit.), wäre eine solche Bewilligung mit dem angefochtenen Bescheid nicht erteilt worden (und berechtigte die gegenständliche Bewilligung auch nicht zu einem solchen Eingriff; vgl. VwGH 10.12.1998, 98/07/0034, betreffend mehrere wasserrechtliche Tatbestände) und könnte dieser folglich nicht wegen allfälliger Bedenken in Bezug auf die Genehmigungsfähigkeit unter einem solchen Gesichtspunkt angefochten werden.

 

Innerhalb des eingangs angeführten Rahmens ist die Prüfbefugnis des Gerichts auf die Wahrung jener Rechte oder Interessen beschränkt, die ein Beschwerdeführer aufgrund der ihm durch die materiengesetzlich eingeräumten Befugnis geltend zu machen berechtigt ist.

 

Dies führt zur Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die beiden Be-schwerdeführer berechtigt sind, gegen den in Rede stehenden Bescheid vorzu-gehen.

 

3.2.2. Hinsichtlich des erstbeschwerdeführenden Vereins meint die Beschwerde-gegnerin, dass diese Frage bereits entschieden sei, weil das – nicht als Bescheid bezeichnete - Schreiben der belangten Behörde vom 18. November 2021 als ein die Parteistellung verneinender Bescheid zu qualifizieren wäre.

 

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beginnend mit VwGH 15.12.1977, 0934/73, VwSlg 9458 A/1977 (verstärkter Senat); weiters zB 24.4.1996, 95/12/0248; 29.3.1996, 96/02/0113, aus jüngerer Zeit zB 22.07.2020, Ra 2020/03/ 0049 und 22.09.2020, Ra 2019/12/0033, kann auf die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid nur dann verzichtet werden, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, dass die Behörde nicht nur einen individuellen Akt der Hoheitsverwaltung gesetzt hat, sondern auch normativ rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend entschieden hat. Der normative Inhalt muss sich aus der Formulierung der Erledigung, also in dem Sinn auch aus deren Form ergeben. Die Wiedergabe einer Rechtsansicht, von Tatsachen, der Hinweis auf Vorgänge im Verfahren, Rechtsbelehrungen und dergleichen können nicht als verbindliche Erledigung und damit als Spruch im Sinn des § 58 Abs. 1 AVG gewertet werden.

 

Insbesondere in jenem Fall, in dem der Inhalt einer (behördlichen) Erledigung Zweifel über seine Rechtsnatur als Bescheid entstehen lässt, ist die ausdrückliche Bezeichnung für den Bescheidcharakter der Erledigung essentiell. Nur dann, wenn der Inhalt einer behördlichen Erledigung, also ihr Wortlaut und ihre sprachliche Gestaltung, keinen Zweifel darüber aufkommen lassen, dass die Behörde die Rechtsform des Bescheides gewählt hat, ist die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid nach der für sich allein gesehen unabdingbaren Norm des § 58 Abs. 1 AVG für das Vorliegen eines Bescheides nicht wesentlich.

 

An eine behördliche Erledigung, die nicht ausdrücklich als Bescheid bezeichnet ist, muss hinsichtlich der Wertung als Bescheid nach ihrem Inhalt ein strenger Maßstab angelegt werden (vgl. VwGH 17.12.2007, 2007/12/0200; 10.11.2010, 2010/12/0042).

 

Bei Anwendung dieser Grundsätze vermag das in Rede stehende Schreiben, welches weder als Bescheid bezeichnet noch in Spruch, Begründung und Rechtsmittelbelehrung gegliedert ist, angesichts der – nach persönlicher Anrede – im Schreiben zum Ausdruck kommenden Wertung der Eingabe als „Anfrage“ (was gegen die Annahme spricht, die Behörde hätte einen ihre Entscheidungspflicht auslösende Antrag als solchen verstanden und dementsprechend förmlich erledigen wollen) und des expliziten Mitteilungscharakters (im Gegensatz zum bei nicht in Bescheidform gekleideten Erledigungen zu fordernden eindeutig zum Ausdruck kommenden Normsetzungswillen der Behörde) nicht als Bescheid zu bestehen, sondern ist als bloße Mitteilung zur Anhängigkeit von Verfahren bzw. einer Rechtsansicht zu werten.

Daher erweist sich das Rechtsmittel des Erstbeschwerdeführers nicht bereits aus diesem von der Beschwerdegegnerin angeführten Grund als unstatthaft.

 

3.2.3. Es ist daher die Parteistellung respektive Beschwerdebefugnis des Erstbeschwerdeführers zu überprüfen.

 

Zunächst sei angemerkt, dass der Spruchteil III angesichts des Fehlens einer konkreten (namentlichen) Bezugnahme auf den Beschwerdeführer in Spruch, Begründung und Zustellverfügung wenigstens in Bezug auf den Verein A eine normative Wirkung nicht zu entfalten geeignet ist.

Im übrigen erweist sich die Begründung des Bescheides entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht als derart dürftig, dass sie einer Überprüfung durch das Gericht nicht zugänglich wäre.

 

Gemäß § 8 AVG sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen und auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Frage, wer in einem konkreten Verwaltungsverfahren die Rechtsstellung einer Partei besitzt, anhand des AVG allein nicht gelöst werden. Die Parteistellung muss vielmehr aus den jeweils zur Anwendung kommenden Verwaltungsvorschriften abgeleitet werden. Die Begriffe „Rechtsanspruch“ und „rechtliches Interesse“ gewinnen erst durch die jeweils zur Anwendung kommende Verwaltungsvorschrift einen konkreten Inhalt, wonach allein die Frage der Parteistellung beantwortet werden kann (zB VwGH vom 22.4.1992, 91/03/0067).

 

Was das NÖ Naturschutzgesetz 2000 anbelangt, lassen sich aus den oben wiedergegebenen Bestimmungen der §§ 27, 27b, 27c, 31 und 38 Erkenntnisse über die Rechtstellung von Parteien und deren Beschwerdebefugnisse gewinnen.

 

Der Erstbeschwerdeführer hat Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 18. März 2022, Zl. ***, erhoben und machte darin unter Berufung auf seine Stellung als anerkannte Umweltorganisation im Sinne des

§ 19 Abs. 7 UVP-G 2000 zusammengefasst – erkennbar - geltend, dass ihm (auch) im Bewilligungsverfahren nach § 7 NÖ Naturschutzgesetz 2000 Parteistellung zukomme und der gegenständliche Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet sei, da ein Widerspruch zwischen Spruch und Begründung vorliege und letztere mangelhaft sei.

 

Er behauptet dabei gar nicht, dass ihm durch eine der oben genannten materien-gesetzlichen Bestimmungen Parteistellung und Beschwerdebefugnis eingeräumt wäre, sondern will diese aus der Aarhus-Konvention ableiten, welche seiner Ansicht nach in Österreich und im speziellen auch im Rahmen des NÖ NSchG 2000 nicht ausreichend umgesetzt sei.

 

Die Aarhus-Konvention ist ein völkerrechtlicher Vertrag, der ein Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungs-verfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten beinhaltet. Österreich ratifizierte das Abkommen durch Genehmigung des Nationalrates, BGBl. III Nr. 88/2005. In den diesbezüglichen Erläuterungen ist angemerkt, dass das Übereinkommen der unmittelbaren Anwendbarkeit im innerstaatlichen Recht nicht zugänglich sei (siehe RV 654 22. GP , 2).

 

Auch der EuGH stellte in seinem Urteil C-240/09 vom 8. März 2011 (Lesoochranár-ske zoskupenie) klar, dass das Übereinkommen von Aarhus im Unionsrecht keine unmittelbare Wirkung hat (Rn 52). Im Urteil C-664/15 vom 20.12.2017 (Protect) konkretisierte der EuGH die Anforderungen für Beteiligungs- und nachträgliche Überprüfungsrechte der betroffenen Öffentlichkeit (vor allem auch für Umwelt-organisationen) und betonte, dass Art. 9 Abs. 3 der Aarhus-Konvention in Verbindung mit Art. 47 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, einen wirksamen gerichtlichen Schutz der durch das Recht der Union garantierten Rechte, insbesondere der Vorschriften des Umweltrechts, zu gewährleisten.

 

Vor dem Hintergrund der Vorgaben des Übereinkommens von Aarhus und der darauf Bezug nehmenden oben genannten Rechtsprechung des EuGH wurde mit der Novelle zum NÖ Naturschutzgesetz 2000, LGBl. 26/2019 die Rechtstellung von anerkannten Umweltorganisationen im naturschutzrechtlichen Verfahren geregelt (vgl. Antrag Ltg.-506/A-1/30-2018, S. 2f.). Insbesondere hat der Gesetzgeber in § 27b NÖ NSchG 2000 ein Beteiligungsrecht von anerkannten Umweltorganisationen vorgesehen. Seither können Umweltorganisationen iSd § 27b Abs. 1 NÖ Naturschutzgesetz 2000 gemäß § 38 Abs. 10 NÖ Naturschutzgesetz 2000 gegen Bescheide nach § 10 Abs. 1 und 2 sowie § 20 Abs. 4 NÖ Naturschutzgesetz 2000, sofern geschützte Tier- und Pflanzenarten – die in Anhang der Fauna Flora Habitatrichtlinie bzw. in Anhang 1 der Vogelschutzrichtlinie aufgelistet oder in Art. 4 Abs. 2 der Vogelschutzrichtlinie genannt sind – betroffen sind und die bis zu einem Jahr vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen worden sind, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben.

 

Beim gegenständlichen Verfahren handelt es sich nicht um ein Verfahren nach § 10 Abs. 1 und 2 oder § 20 Abs. 4 NÖ NSchG 2000 sondern um ein Bewilligungs-verfahren nach § 7 NÖ NSchG 2000. Auf Grund der oben wiedergegebenen Bestimmungen und vor dem Hintergrund (bloß) der innerstaatlichen Rechtslage kommt dem Erstbeschwerdeführer daher keine Beschwerdelegitimation zu. Dies bestreitet der Einschreiter auch gar nicht.

 

Allerdings ist die Rechtsprechung des EuGH zu beachten, wonach Umwelt-organisationen durch im innerstaatlichen Recht festgelegte Kriterien insbesondere nicht die Möglichkeit genommen werden dürfe, die Beachtung der aus dem Unionsumweltrecht hervorgegangenen Rechtsvorschriften überprüfen zu lassen (EuGH 20.12.2017, C-664/15, Protect). In dem Zusammenhang hat der VwGH unter Bezugnahme auf diese Rechtsprechung bereits wiederholt ausgesprochen, dass Umweltorganisationen "darauf beschränkt sind", im Verfahren die Beachtung der aus dem Unionsumweltrecht hervorgegangenen Rechtsvorschriften überprüfen zu lassen (vgl. VwGH 25.4.2019, Ra 2018/07/0380 bis 0382, ergangen zur Rechtslage vor dem Aarhus-Begleitgesetz 2018; VwGH 11.5.2021, Ra 2020/07/0058; weiters 18.12.2020, Ra 2019/10/0081; 20.12.2019, Ro 2018/10/0010, mwN).). Die Verletzung anderer Bestimmungen (im Anlassfall solche des WRG 1959) können sie hingegen nicht geltend machen (VwGH 11.05.2021, Ra 2020/07/0058). Die Beschwerde einer Umweltorganisation, die sich - alleine oder zumindest zum Teil - auf solche andere Beschwerdegründe stützt, wäre daher unzulässig und (allenfalls teilweise) zurückzuweisen (VwGH 30.06.2022, Ra 2019/07/0112).

 

Gerade ein solcher Fall liegt im Gegenstand vor: weder ist die hier maßgebliche Regelung des § 7 NÖ NSchG 2000 aus dem Unionsumweltrecht hervorgegangen noch macht der Beschwerdeführer überhaupt in diesem Zusammenhang eine Verletzung unionsumweltrechtlicher Vorschriften konkret geltend, etwa wenn er Widersprüche zwischen Spruch und Begründung bzw. Begründungsmängel anspricht.

 

Da sich die Beschwerde folglich in Wahrheit nicht auf unionsrechtlich bedingte Umweltvorschriften stützt, ist sie (zur Gänze) als unzulässig zurückzuweisen.

 

Es brauchte daher nicht geprüft zu werden, ob die Beschwerde – Im Sinne des Vorbringens der Beschwerdegegnerin - rechtsmissbräuchlich erhoben wurde bzw. ob die (behauptete) Überschreitung des statutenmäßigen Wirkungsbereiches des Vereins Einfluss auf eine (nur aus dem Unionsumweltrecht abgeleitete) Beschwerdebefugnis hätte (etwa weil es dem nationalen Gesetzgeber nicht verwehrt wäre, Beteiligungsrechte von Umweltorganisationen auf deren statutenmäßigen Aufgabenbereich zu beschränken bzw. aus dem Unionsrecht unmittelbar eine Beteiligungsbefugnis von zur Wahrung des Umweltrechtes in einem bestimmten Gebiet gegründeter Organisationen außerhalb dieses Wirkungsbereiches nicht abgeleitet werden kann).

 

3.2.4. Was die Zweitbeschwerdeführerin betrifft, wird dieser mit der speziellen Bestimmung des § 27 Abs. 2 NÖ NSchG 2000 in den auf Grund dieses Gesetzes durchzuführenden Verwaltungsverfahren – mit Ausnahme der Verwaltungsstraf-verfahren sowie der Entschädigungsverfahren – zur Wahrung ihrer Interessen des Fremdenverkehrs, der örtlichen Gefahrenpolizei, des Orts- und Landschaftsbildes und der örtlichen Raumordnung Parteistellung iSd § 8 AVG eingeräumt.

Damit war die Zweitbeschwerdeführerin jedenfalls Partei des gegenständlichen Bewilligungsverfahrens.

 

Alleine aus der Bezeichnung der Gemeinde als „Partei“ kann aber keineswegs schon abgeleitet werden, dass dieser damit materielle subjektive Rechte übertragen werden sollen.

Bei Schaffung der Bestimmungen des § 27 NÖ NSchG 2000 hatte der Gesetzgeber das Ziel vor Augen, eine der ursprünglichen Regelung des § 14a NÖ Naturschutz-

gesetz entsprechende Regelung zu treffen. Hierbei sollte die Parteistellung der Gemeinde inhaltlich präzisiert werden und die bis dahin im NÖ Umweltschutzgesetz 1984 verankerte Parteistellung der NÖ Umweltanwaltschaft explizit im Naturschutzgesetz festgelegt werden (vgl. VwGH vom 10.12.2001, 2001/10/0193 mit Verweis auf den Initiativantrag LTg. 344/A-3/99 und die darin verwiesene RV vom 27.11.1997, RU5-NA-51/17, 51).

Nach der Regelung des § 14a NÖ Naturschutzgesetz war der Gemeinde lediglich die Stellung einer Legal- bzw. Formalpartei eingeräumt, nicht aber in Ansehung der für den Naturschutz relevanten materiell-rechtlichen Bestimmungen ein subjektives Recht, dessen Verletzung sie vor dem Verwaltungsgerichtshof geltend machen konnte (vgl. wiederum VwGH vom 10.12.2001, 2001/20/0193, 15.9.1997, 97/10/0120 mwN). Gleiches hat daher für die „dieser Regelung entsprechende“ Rechtsstellung der Gemeinde nach § 27 NÖ Naturschutzgesetz 2000 zu gelten (vgl. VwGH vom 10.12.2001, 2001/10/0193).

Sohin kommt der Gemeinde nach § 27 NÖ NSchG 2000 im naturschutzrechtlichen Verfahren lediglich die Stellung einer Legal- oder Formalpartei zu, ohne dass ihr in Bezug auf die materiell-rechtlichen Bestimmungen dieses Gesetzes ein subjektives Recht eingeräumt wäre. Sie kann daher weder durch eine allfällige unrichtige Anwendung der materiellen Bestimmung des NÖ NSchG 2000 durch die belangte Behörde, noch durch eine unzureichende Erhebung der Entscheidungsgrundlagen in ihren Rechten verletzt sein (VwGH 31.03.2003, 2003/10/0040).

 

Aus der Einräumung der Parteistellung folgt auch noch nicht zwangsläufig die Beschwerdelegitimation. Nach Rechtsprechung und herrschender Lehre muss in Bezug auf Amts- oder Formalparteien die Rechtsmittelbefugnis ausdrücklich eingeräumt werden (vgl. zB Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte², § 18, K12, und die dort zit. Judikatur). Ihre Aufgabe im Verwaltungsverfahren ist nicht, eigene subjektive Rechte zu vertreten, sondern die Wahrung der objektiven Rechtmäßigkeit des das Verfahren abschließenden Bescheides bzw die Wahrnehmung bestimmter öffentlicher Interessen in diesem Zusammenhang. Ein eigenes subjektives Recht kommt ihnen aber nicht zu (vgl. VwGH 24.03.2004, 2004/04/0036).

Vor diesem Hintergrund haben Gemeinden nicht die Aufgabe eigene subjektive (materielle) Rechte zu vertreten, sondern im Verfahren die in § 27 Abs. 2 NÖ NSchG 2000 angeführten öffentliche Interessen im behördlichen Verfahren zu wahren. Ein rechtliches Interesse in der Sache selbst, können sie hingegen nicht geltend machen. Denn nur eine Partei kraft subjektiven materiellen Rechts (nicht hingegen eine Formalpartei) kann durch den Spruch des Bescheides in ihren materiellen Rechten beeinträchtigt werden. Nur sie können deshalb eine diesbezügliche Rechtsverletzung behaupten. Die Formalpartei hat kein subjektives Recht auf eine bestimmte Sachentscheidung (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 8 Rz 12f mwN).

 

Während § 27 NÖ NSchG 2000 der Umweltanwaltschaft neben der Parteistellung ausdrücklich auch das Beschwerderecht ans Verwaltungsgericht einräumt, ist dies in Bezug auf die Gemeinde nicht der Fall (zur Rechtslage vor Einführung der mehrstufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit vgl. auch Grabenwarter, Parteistellung und subjektive Rechte von Gemeinden in naturschutzrechtlichen Verfahren, RFG 2008/2, S 6). Dies kann im Lichte der oben stehenden Überlegungen nur so verstanden werden, dass zwar beiden Legalparteien in gleicher Weise „Parteistellung im Sinne des § 8 AVG“ (so die idente Formulierung in Abs. 1 und Abs. 2), also im verwaltungsbehördlichen Verfahren, eingeräumt wird, das Beschwerderecht nur der Umweltanwaltschaft, jedoch (e contrario) nicht der Gemeinde zustehen soll. Hätte der Gesetzgeber Gegenteiliges – also eine Beschwerdebefugnis sowohl der Umweltanwaltschaft als auch der Gemeinden - beabsichtigt, hätte er sich dieser differenzierenden Formulierung (in ein und demselben Paragraphen) nicht bedient, zumal nicht im Zuge der Neufassung des Gesetzestextes im Rahmen der Novelle LGBl. Nr. 26/2019.

 

Somit ist auch hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin die Beschwerdelegitimation nicht gegeben und die Beschwerde folglich als unzulässig zurückzuweisen. Damit ist dem Gericht auch die Überprüfung der Zuständigkeit der belangten Behörde ver-wehrt, da die Aufhebung eines Bescheides wegen Unzuständigkeit eine Sach-entscheidung darstellt (zB. VwGH 13.07.2022, Ra 2022/02/0100) und demnach eine zulässige Beschwerde voraussetzt.

 

Eine Anfechtung der kritisierten Verordnung der NÖ Landesregierung über ein Regionales Raumordnungsprogramm ***, NÖ LGBl. ***, beim Verfassungsgerichtshof kommt somit schon mangels Präjudizialität nicht in Betracht. Angesichts des überörtlichen Charakters der Zielsetzungen des Naturschutzrechtes (vgl. VwGH 21.09.1987, 87/10/0101) kann das Gericht auch nicht finden, dass das verfassungsgesetzliche Recht der Gemeinde auf Selbstverwaltung die Einräumung von Beschwerde- oder Revisionsbefugnisse in Bezug auf naturschutzrechtliche Bewilligungen erforderte (weshalb im übrigen auch eine verfassungskonforme Interpretation zu keinem anderen als dem oben dargestellten Ergebnis führt) – ebensowenig übrigens die Statuierung von naturschutzrechtlichen Bewilligungs-pflichten überhaupt, um der Gemeinde erst eine Verhinderungsmöglichkeit zu eröffnen.

 

3.2.5. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 zweiter Fall VwGVG abgesehen werden, da die Beschwerden zurückzuweisen waren. Auch steht dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen, auch zumal keine inhaltliche Entscheidung zu treffen, sondern die Beschwerden zurückzuweisen waren, sohin bloß eine prozessuale Entscheidung zu treffen war. Nach der Judikatur des EGMR erfordert insbesondere in Fällen, in denen nur Rechtsfragen und keine Fragen der Beweiswürdigung strittig sind, auch Art. 6 MRK nicht zwingend die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung (VwGH 29.06.2017, Ra 2017/06/0100). Auch bedingt eine bloß prozessuale Entscheidung grundsätzlich keine mündliche Verhandlung (vgl. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0056).

 

3.2.6. Was die Frage der Beschwerdelegitimation der Standortgemeinde im Naturschutzverfahren gemäß § 27 Abs. 2 NÖ NSchG 2000 idF LGBl. Nr. 26/2019 anbelangt, liegt nach Kenntnis des Gerichts eine (explizite) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht vor. Es handelt sich dabei um eine Frage grundsätzlicher Bedeutung mit Relevanz über den Einzelfall hinaus, weshalb die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zuzulassen ist.

Im übrigen ist die (ordentliche) Revision nicht zulässig, da sich das Gericht im gegenständlichen Verfahren auf eine klare bzw. durch die Rechtsprechung (vgl. die angeführten Belege) hinreichend geklärte Rechtslage zu stützen vermochte.

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