VwGH 2010/12/0042

VwGH2010/12/004210.11.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Khorramdel, über die Beschwerde des RF in K, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 22. Jänner 2010, Zl. BMWF-452.894/0002-I/4/2009, betreffend Zurückweisung einer Berufung in Angelegenheit Ruhestandsversetzung, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §56;
AVG §58 Abs1;
BDG 1979 §14;
BDG 1979 §44 Abs1;
AVG §56;
AVG §58 Abs1;
BDG 1979 §14;
BDG 1979 §44 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der 1960 geborene Beschwerdeführer steht als außerordentlicher Universitätsprofessor in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er war im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nach dessen Begründung einem Institut der Katholisch-Theologischen Fakultät der Universität Wien zur Dienstleistung zugewiesen. Mit Bescheid vom 2. Juni 2005 war er antragsgemäß nach § 160 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) für die Zeit vom 1. Jänner 2006 bis zum 31. Dezember 2008 zum Zweck einer Tätigkeit als Professor an der C. Universität (in Kalifornien, USA) von seinen Dienstpflichten freigestellt worden. Mit weiterem Bescheid vom 19. Mai 2009 erfolgte eine entsprechende Freistellung für die Zeit vom 1. Juni 2009 bis zum 31. Mai 2011.

Am 20. Juni 2008 hatte der Erzbischof von Wien folgendes Schreiben an den Dekan der Katholisch-Theologischen Fakultät der Universität Wien gerichtet:

"In meiner Eigenschaft als Erzbischof von Wien und Großkanzler der Katholisch-Theologischen Fakultät der Universität Wien bedauere ich Ihnen mitteilen zu müssen, dass Herr Univ. Prof. Dr. F. aufgrund seiner Lebenssituation (geschieden und staatlich wiederverheiratet) für die Lehrtätigkeit an der Katholisch-Theologischen Fakultät nicht mehr geeignet ist. (Konkordat zwischen dem Hl. Stuhl und der Republik Österreich, Artikel V, § 4). Ich ersuche um die notwendigen Schritte zur Enthebung von seiner Lehrtätigkeit."

(Anonymisierungen - hier und im Folgenden - durch den Verwaltungsgerichtshof)

Nach Mitteilung durch den genannten Dekan vom 8. Juli 2008, dass eine Weiterverwendung als Universitätsprofessor an der Katholisch-Theologischen Fakultät der Universität Wien ohne kirchliche Lehrerlaubnis nicht möglich sei, beantragte der Beschwerdeführer am 3. Dezember 2008 gemäß dem Zusatzprotokoll zu Art. V, § 4 des Konkordats seine Versetzung in den Ruhestand. Auf Grund des Entzugs seiner Lehrbefugnis sei er dienstunfähig geworden.

Dazu erging am 3. Mai 2009 unter den Überschriften "Universität Wien, Amt der Universität Wien, Rektorat" folgende Erledigung an den Beschwerdeführer:

"Sehr geehrter Herr Prof. F.,

Ihrem Wunsch, aufgrund des Konkordats 1933 und dessen Zusatzprotokolls in den Ruhestand überzutreten, kann nicht entsprochen werden.

Aufgrund Ihrer Lebenssituation (geschieden und staatlich wiederverheiratet) hat der Erzbischof von Wien und Großkanzler der Katholisch-Theologischen Fakultät der Universität Wien, Kardinal Dr. Christoph Schönborn, festgestellt, dass Sie für die Lehrtätigkeit an der Katholisch-Theologischen Fakultät nicht mehr geeignet sind.

Gemäß § 4 Konkordat ist die Universität Wien verpflichtet, Sie von der Ausübung der Lehrtätigkeit an der Katholisch-Theologischen Fakultät zu entheben. Gemäß Zusatzprotokoll zu Artikel V, § 4 ist ein gemäß Konkordat enthobener Professor, falls er nicht eine andere staatliche Verwendung findet, in den Ruhestand zu versetzen. Da das Tätigkeitsfeld eines Ao. Universitätsprofessors dem eines Professors zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Konkordats weitestgehend entspricht, ist das Zusatzprotokoll zu Artikel V, § 4 auf Sie anwendbar. Die Universität Wien hat für Sie eine andere staatliche Verwendung an der Universität Wien gefunden.

Sie werden daher hiermit aufgefordert, Ihren Dienst an der Universität Wien mit 13.5.2009 anzutreten. Sollten Sie den Dienst nicht antreten, so hoffe ich, Sie haben dafür Verständnis, dass die Universität Wien aus prinzipiellen Gründen dienstrechtliche Konsequenzen ziehen muss.

Mit freundlichen Grüßen

Der Rektor für das Amt der Universität Wien ..."

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 22. Jänner 2010 wies die belangte Behörde eine dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 2 Abs. 2 DVG; § 18 Abs. 4, §§ 56, 58 und § 66 Abs. 4 AVG iVm § 125 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 (UG) als unzulässig zurück.

Begründend führte sie nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und kurzer Darstellung der Rechtslage aus, das angeführte Schreiben vom 3. Mai 2009 weise weder die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid noch eine sonst bescheidtypisch erkennbare Gliederung in Spruch, Begründung und Rechtsmittelbelehrung auf. Die demnach zu prüfende Bescheidqualität sei ausschließlich nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen, also danach, ob für jedermann erkennbar sei, dass es sich um einen Bescheid handle und welcher Behörde das betreffende Schriftstück zuzurechnen sei. Dieses benenne bereits drei im Bereich der Universität Wien tätige Organe (Rektorat, Rektor und Amt der Universität Wien); es sei mit dem Logo der Universität Wien geschmückt. Im Schreiben fehle nicht nur die Bezeichnung als Bescheid, sondern auch eine Gliederung - wie sie für Bescheide typisch sei. Dagegen weise es eine für Bescheide untypische Höflichkeitsanrede und Grußformel auf.

Enthalte eine an eine bestimmte Person gerichtete Erledigung die Bezeichnung der Behörde, den Spruch und die Unterschrift oder Beglaubigung, dann sei das Fehlen der ausdrücklichen Bezeichnung als Bescheid für den Bescheidcharakter der Erledigung regelmäßig unerheblich. Auf diese ausdrückliche Bezeichnung könne aber nur dann verzichtet werden, wenn sich aus dem "Spruch" der Erledigung eindeutig ergebe, dass die Behörde nicht nur einen individuellen Akt der Hoheitsverwaltung gesetzt, sondern auch dass sie normativ, also rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend, eine Angelegenheit des Verwaltungsrechtes entschieden habe. Der normative Inhalt müsse sich aus der Formulierung der behördlichen Erledigung, also in diesem Sinn auch aus ihrer Form, ergeben. Die bloße Wiedergabe einer Rechtsansicht, von Tatsachen oder Rechtsbelehrungen könne demnach nicht als spruchmäßige verbindliche Erledigung iSd § 58 Abs. 1 AVG gewertet werden. Lasse der Inhalt einer behördlichen Erledigung Zweifel über den Bescheidcharakter entstehen, dann sei die ausdrückliche Bezeichnung für die Beurteilung dieser Erledigung als Bescheid essentiell. Nur dann, wenn dieser Inhalt, also Wortlaut und sprachliche Gestaltung, keinen Zweifel darüber offen ließen, dass die Behörde die Rechtsform des Bescheides gewählt habe, wäre die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid für das Vorliegen eines solchen nicht wesentlich.

Die Aussage des Schreibens vom 3. Mai 2009 bestehe - ohne die Stelle zu benennen, die sich diesem Wunsch verschließe, und ohne konkreten Bezug auf den Antrag vom 3. Dezember 2008 - aus der Mitteilung, dem Wunsch des Beschwerdeführers "auf Übertritt in den Ruhestand" könne nicht entsprochen werden. Weiters werde darüber informiert, dass dem Beschwerdeführer die kirchliche Lehrbefugnis entzogen worden sei, und festgestellt, dass die "Universität Wien" daher verpflichtet sei, ihn von der Ausübung der Lehrtätigkeit zu entheben. Ebenso werde das Auffinden "einer anderen staatlichen Verwendung an der Universität Wien" mitgeteilt. Letztlich werde der Beschwerdeführer aufgefordert, seinen Dienst anzutreten, widrigenfalls ihm dienstrechtliche Konsequenzen angedroht werden.

Mangels eindeutiger Zuordenbarkeit an eine bescheiderlassende Behörde, auf Grund des Fehlens der Bescheidbezeichnung und der notwendigen objektiven Erkennbarkeit eines als Spruch geltenden Textes, also des Ausdrucks eines normativ Recht setzenden Behördenwillens, mangle es dem genannten Schreiben an wesentlichen Bescheidmerkmalen. Insgesamt weise das Schreiben vom 3. Mai 2009 keinen Bescheidcharakter auf, ein Bescheid liege somit nicht vor. Da gemäß § 125 Abs. 1 UG iVm § 63 AVG lediglich Bescheide im Weg der Berufung anfechtbar seien, sei die Berufung mangels eines solchen Bescheides zurückzuweisen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf (positive) Sachentscheidung über den von ihm gestellten Antrag auf Ruhestandsversetzung verletzt. Er beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Zur Frage des Bescheidcharakters einer nicht als Bescheid bezeichneten Erledigung hat ein verstärkter Senat des Verwaltungsgerichtshofes mit Beschluss vom 15. Dezember 1977, Zlen. 934 und 1223/73, Slg. N.F. Nr. 9458/A, ausgeführt:

"Enthält eine an eine bestimmte Person gerichtete Erledigung die Bezeichnung der Behörde, den Spruch und die (Anmerkung: sofern dies auf Grund der späteren Änderung der Rechtslage noch vorgesehen ist) Unterschrift oder auch die Beglaubigung, dann ist das Fehlen der ausdrücklichen Bezeichnung als Bescheid für den Bescheidcharakter der Erledigung unerheblich. Auf die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid kann aber nur dann verzichtet werden, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, dass die Behörde nicht nur einen individuellen Akt der Hoheitsverwaltung gesetzt hat, sondern auch, dass sie normativ, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend, eine Angelegenheit des Verwaltungsrechtes entschieden hat. Der normative Inhalt muss sich aus der Formulierung der behördlichen Erledigung, also in diesem Sinn auch aus der Form der Erledigung, ergeben. Die Wiedergabe einer Rechtsansicht, von Tatsachen, der Hinweis auf Vorgänge des Verfahrens, Rechtsbelehrungen u.dgl. können nicht als verbindliche Erledigung, also nicht als Spruch im Sinne des § 58 Abs. 1 AVG, gewertet werden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat schon in seiner bisherigen Judikatur den rechtsverbindlichen Inhalt einer behördlichen Erledigung als für die Bescheidqualität der Erledigung wesentlich gewertet und unter dieser Voraussetzung die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid nicht als wesentlich angesehen. Ergibt sich aus dem Wortlaut der behördlichen Erledigung, insbesondere aus der Verwendung der Verfahrensgesetze und der Verwaltungsvorschriften für jedermann eindeutig, dass ein rechtsverbindlicher Abspruch vorliegt, dann ist ungeachtet des Fehlens der ausdrücklichen Bezeichnung als Bescheid ein solcher als gegeben anzunehmen. Der mit der Bestimmung des § 58 Abs. 1 AVG angestrebte Zweck, nämlich durch die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid für den Betroffenen Klarheit und damit Rechtssicherheit zu schaffen, ist erreicht, wenn die Bestimmung über den Spruch des Bescheides in eindeutiger Form eingehalten und verwirklicht ist.

Die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid ist jedoch nicht in jedem Fall entbehrlich. Verwaltungsbehörden (im organisatorischen Sinn) können auch rechtsgeschäftliche Erklärungen abgeben, wobei aus dem Inhalt der Erklärung noch nicht eindeutig geschlossen werden kann, ob es sich um rechtsgeschäftliche Erklärungen oder um rechtsverbindliche Anordnungen im Bereich des öffentlichen Rechtes handelt. Ferner sind behördliche Erledigungen nicht nur in Bescheidform zu erlassen (vgl. Verfahrensanordnungen, Dienstaufträge oder organisatorische Maßnahmen).

Insbesondere in jenem Fall, in dem der Inhalt einer Erledigung oder einer behördlichen Erledigung Zweifel über den Bescheidcharakter entstehen lässt, ist die ausdrückliche Bezeichnung für den Bescheidcharakter der Erledigung essentiell. Nur dann, wenn der Inhalt einer behördlichen Erledigung, also ihr Wortlaut und ihre sprachliche Gestaltung, keinen Zweifel darüber aufkommen lassen, dass die Behörde die Rechtsform des Bescheides gewählt hat, ist die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid nach der für sich allein gesehen unabdingbaren Norm des § 58 Abs. 1 AVG für das Vorliegen eines Bescheides nicht wesentlich."

An eine behördliche Erledigung, die nicht ausdrücklich als Bescheid bezeichnet ist, muss hinsichtlich der Wertung als Bescheid nach ihrem Inhalt ein strenger Maßstab angelegt werden (vgl. den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Dezember 2007, Zl. 2007/12/0200, mwN).

Die im Beschwerdefall zu beurteilende Erledigung vom 3. Mai 2009 ist nicht als Bescheid bezeichnet und nicht in Spruch, Begründung und Rechtsmittelbelehrung gegliedert. Es liegt auch kein (zweifelsfreier) normativer Inhalt in dem Sinn vor, dass über den Antrag des Beschwerdeführers rechtsverbindlich abgesprochen wird. Vielmehr wird ihm im ersten Satz dieser Erledigung lediglich mitgeteilt, dass nach Ansicht des (nach der maßgebenden Fertigungsklausel für das Amt der Universität einschreitenden) Rektors der Universität Wien seinem Wunsch, "in den Ruhestand überzutreten, nicht entsprochen werden" könne. Danach folgen die eingangs wiedergegebenen Rechtsbelehrungen, der Hinweis, dass für den Beschwerdeführer eine andere staatliche Verwendung an der Universität gefunden worden sei, und die (durch Erlassung des erwähnten Bescheides vom 19. Mai 2009, mit dem der Beschwerdeführer neuerlich bis zum 31. Mai 2011 von seinen Dienstpflichten freigestellt wurde, überholte) Aufforderung, den Dienst anzutreten. Schon die in Bezug auf die vom Beschwerdeführer angestrebte Ruhestandsversetzung - nur diese ist im Beschwerdefall zu beurteilen - im ersten Satz der formlosen Erledigung getroffene Wortwahl lässt zumindest Zweifel an einer rechtsgestaltenden Erledigung in Form einer negativen Sachentscheidung aufkommen. Von einem eindeutigen auf die Abweisung (Nichtstattgebung) des Ruhestandsversetzungsantrages des Beschwerdeführers gerichteten normativen Entscheidungswillen, auf Grund dessen die ausdrückliche Bezeichnung der Erledigung als Bescheid (§ 58 Abs. 1 AVG) sowie die gegliederte Hervorhebung eines Spruches ( § 59 Abs. 1 AVG) entbehrlich wären (vgl. dazu Hengstschläger/Leeb, AVG, § 58, Rz 5, und § 59, Rz 3), kann daher nicht die Rede sein.

Daran ändert auch nichts die im letzten Satz der Erledigung zweifellos (jedenfalls zunächst) rechtsverbindliche Anordnung des Dienstantritts. Das BDG 1979 enthält keine Bestimmung, wonach die Dienstbehörde die Aufforderung zum Dienstantritt zwingend in Bescheidform auszusprechen hat. Dabei handelt es sich um eine Maßnahme des laufenden Dienstbetriebes, die typischerweise durch Weisung (Dienstauftrag) vorzunehmen ist, und zwar ungeachtet der mit der bei ungerechtfertigter Nichtbeachtung einer derartigen Aufforderung angedrohten disziplinarrechtlichen und besoldungsrechtlichen Rechtsfolgen (so bereits der zur vergleichbaren Rechtslage nach dem IGBG 1970 ergangene hg. Beschluss vom 18. September 1996, Zlen. 96/12/0222-0225). Eine Aufforderung zum Dienstantritt setzt auch nicht voraus, dass über einen zu diesem Zeitpunkt anhängigen Antrag des Beamten auf Ruhestandsversetzung vorab oder zumindest gleichzeitig bescheidförmig abgesprochen werden muss. Aus diesen Gründen kann daher entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers aus der Aufforderung zum Dienstantritt im letzten Satz der Erledigung vom 3. Mai 2009 kein Rückschluss auf den normativen Charakter der Äußerung im ersten Satz zu seinem Wunsch auf Ruhestandsversetzung gezogen werden.

Die in der - selbst bloße Indizien für den behaupteten Entscheidungswillen aufzeigenden - Beschwerde in Zweifel gezogene Auslegung der belangten Behörde, welche die Erledigung vom 3. Mai 2009 nicht als Bescheid angesehen hat, entspricht somit der einhelligen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 14. Juni 1995, Zl. 95/12/0110, vom 28. März 2008, Zl. 2008/12/0027, und vom 10. September 2009, Zl. 2008/12/0234).

Die Berufung des Beschwerdeführers gegen dieses Schreiben wurde durch den angefochtenen Bescheid daher schon deshalb zu Recht zurückgewiesen, weil es keinen Bescheid darstellte (vgl. neuerlich das zitierte Erkenntnis vom 28. März 2008, Zl. 2008/12/0027, mwN).

Die Beschwerde war somit, ohne dass auf ihre weiteren Ausführungen eingegangen werden musste, gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 10. November 2010

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