VwGH 2008/12/0234

VwGH2008/12/023410.9.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma, Dr. Pfiel und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Gold, über die Beschwerde des Dr. JD in W, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, dieser vertreten durch Dr. Peter Ringhofer, Rechtsanwalt, ebenda, gegen die Bescheide des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie 1. vom 11. November 2008, Zl. BMVIT-1.967/0003-I/PR1/2008, und 2. vom 27. November 2008, Zl. BMVIT-1.967/0004-I/PR1/2008, jeweils betreffend Pensionsbeitrag nach § 22 GehG, zu Recht erkannt:

Normen

BDG 1979 §241a Abs1;
BDG 1979 §75 Abs2;
BDG 1979 §75 Abs3 idF 1990/447;
GehG 1956 §13b idF 1973/318;
GehG 1956 §22 Abs1 idF 1979/561;
BDG 1979 §241a Abs1;
BDG 1979 §75 Abs2;
BDG 1979 §75 Abs3 idF 1990/447;
GehG 1956 §13b idF 1973/318;
GehG 1956 §22 Abs1 idF 1979/561;

 

Spruch:

Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 2.652,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Ministerialrat in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist die belangte Behörde.

Mit Bescheid seiner (damaligen) Dienstbehörde vom 6. Juli 1993 wurde dem Beschwerdeführer über sein Ansuchen vom 30. April 1993 gemäß § 75 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333 (im Folgenden: BDG 1979), ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) für die Zeit vom 1. September 1993 bis 31. August 1998 gewährt. Bezüglich seines Ansuchens, die mit der Gewährung des Karenzurlaubes gemäß § 75 Abs. 2 BDG 1979 verbundenen Folgen nicht eintreten zu lassen, wurde eine gesonderte Entscheidung angekündigt.

Nach der Aktenlage beendete der Beschwerdeführer seinen Karenzurlaub vorzeitig mit Ablauf des 31. August 1997.

In den Verwaltungsakten erliegt eine Erledigung der damaligen Dienstbehörde des Beschwerdeführers vom 23. Februar 1998, in welcher diese ihm u.a. mitteilte, dass der Zeitraum seines Karenzurlaubes vom 1. September 1993 bis 31. August 1997 im Ausmaß von vier Jahren für die Bemessung des Ruhegenusses nicht anrechenbar sei, da es an der hiefür erforderlichen Zustimmung des Bundeskanzleramtes mangle.

In den Verwaltungsakten erliegt weiters eine an den Beschwerdeführer gerichtete, nicht als Bescheid bezeichnete Erledigung seiner damaligen Dienstbehörde vom 18. Dezember 1998, welche folgenden Wortlaut hat (Fehler und Hervorhebungen im Original):

"Auf Grund eines neuerlichen Antrages auf Zustimmung zu einer Verfügung gemäß § 75 Absatz 3 BDG 1979 für den Karenzurlaub in der Zeit vom 1. September 1993 bis 31. August 1997 hat das Bundesministerium für Finanzen lediglich die Vollanrechnung des Zeitraumes vom 1. September 1993 bis 30. September 1995 im Ausmaß von 2 Jahren und 1 Monat zugestimmt. Als Begründung zu dieser Entscheidung wurde vom genannten Ressort angegeben:

'Die Erhebung des maßgebenden Sachverhaltes hat unter Berücksichtigung der nunmehr vorgelegten Unterlagen in Verbindung mit der nunmehrigen Verwendung des Genannten ergeben, dass die beiden kumulativen Voraussetzungen des § 75 Absatz 3 BDG in der bis zum Ablauf 30. Juni 1997 geltenden Fassung, im überwiegenden Maße zutreffen, jedoch lediglich für die Zeit der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit als Geschäftsführer.

Dies auch deshalb, da der in diesem Zeitraum, das ist vom 1. September 1993 bis 30. September 1995, (2 Jahre und 1 Monat) gewonnene Erfahrungszugewinn als berücksichtigungswürdiger Grund im überwiegenden Ausmaß geltend gemacht werden kann. Ab Oktober 1995 war ein Konkursverfahren im Anschluss an einer Insolvenz anhängig, bzw. es wurde der gewährte Karenzurlaub vorzeitig beendet, so dass in Folge dessen einer diesbezüglichen Verfügung lediglich für den vorstehend angeführten Zeitraum die Zustimmung erteilt werden konnte.'

In Abänderung des ho. Schreibens vom 23. Februar 1998, Zl. ..., ist daher der Zeitraum vom 1. September 1993 bis 31. August 1997 nur im Ausmaß von 11 Monaten und 15 Tagen für die Vorrückung in höhere Bezüge anrechenbar sowie im Ausmaß von 1 Jahr und 11 Monate für die Bemessung des Ruhegenusses nicht anrechenbar. Ihre besoldungsrechtliche Stellung am 1. September 1997 dem Tag Ihres Dienstantrittes lautet daher:

Verwendungsgruppe: A

Dienstklasse: VIII

Gehaltsstufe: 3

nächste Vorrückung: 1. Jänner 1998

Die Besoldungsstelle der Buchhaltung erhält unter einem

entsprechende Anweisung."

Ob diese Erledigung dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, lässt sich den Verwaltungsakten nicht entnehmen.

Mit dem erstangefochtenen Bescheid vom 11. November 2008 schrieb die belangte Behörde dem Beschwerdeführer für den vom 1. September 1993 bis einschließlich 30. September 1995 gewährten Karenzurlaub, "dessen Zeiten für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, berücksichtigt wurden", gemäß § 22 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54 (im Folgenden: GehG) einen Pensionsbeitrag in Höhe von EUR 11.139,82, vor. Sie sprach aus, dass dieser Betrag ab Dezember 2008 in 25 gleich bleibenden Monatsraten in der Höhe von jeweils EUR 445,59 von den Vorruhestands- bzw. Ruhebezügen des Beschwerdeführers einbehalten werde.

In der Begründung dieses Bescheides wurde zunächst die Bewilligung des Karenzurlaubes und dessen vorzeitige Beendigung erwähnt. Sodann heißt es, mit einer Note des Bundesministers für Finanzen vom 2. Dezember 1998 sei für den Zeitraum vom 1. September 1993 bis 30. September 1995 die Zustimmung erteilt worden, alle gemäß § 75 Abs. 2 BDG 1979 mit der Gewährung des Karenzurlaubes verbundenen Folgen entfallen zu lassen.

Sodann begründete die belangte Behörde die Bemessung des Pensionsbeitrages der Höhe nach.

Mit dem zweitangefochtenen Bescheid vom 27. November 2008 änderte die belangte Behörde den erstangefochtenen Bescheid "gemäß § 68 Abs. 2 AVG in Verbindung mit § 13 DVG 1984" dahingehend ab, dass sie dem Beschwerdeführer für die Zeit des ihm vom 1. September 1993 bis 30. September 1995 "für zeitabhängige Rechte angerechneten Karenzurlaubes" gemäß § 22 Abs. 2 GehG nunmehr einen Pensionsbeitrag in der Höhe von EUR 9.541,72 vorschrieb. Sie sprach aus, dass unter Anrechnung der bereits einbehaltenen Raten der noch zu entrichtende Pensionsbeitrag ab Februar 2009 in 23 gleich bleibenden Monatsraten in der Höhe von jeweils EUR 376,11 von den Vorruhestands- bzw. Ruhebezügen des Beschwerdeführers einbehalten werde.

Begründet wurde die Neubemessung mit einer Mitteilung der Pensionsversicherungsanstalt, wonach für die Zeit vom 1. September 1993 bis 31. Oktober 1994 ein Überweisungsbeitrag gemäß § 308 Abs. 1 ASVG geleistet werde.

Gegen beide Bescheide, "nicht aber speziell gegen die Herabsetzungsentscheidung durch den zweitangefochtenen Bescheid" richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Der Beschwerdeführer macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes der angefochtenen Bescheide mit dem Antrag geltend, sie aus diesem Grunde aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Zeitpunkt der Bewilligung des gegenständlichen Karenzurlaubes stand § 75 BDG 1979 in der Fassung dieses Paragraphen nach dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 447/1990 in Kraft.

§ 75 Abs. 1 bis 3 BDG 1979 in dieser Fassung (die beiden ersten Absätze in der Stammfassung, der dritte Absatz in der Fassung der vorzitierten Novelle) lautete:

"75. (1) Dem Beamten kann auf sein Ansuchen ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.

(2) Die Zeit des Karenzurlaubes ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen, soweit in den Besoldungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist.

(3) Sind für die Gewährung eines Karenzurlaubes andere als private Interessen des Beamten maßgebend und liegen berücksichtigungswürdige Gründe vor, so kann die zuständige Zentralstelle mit Zustimmung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen verfügen, dass die gemäß Abs. 2 mit der Gewährung des Karenzurlaubes verbundenen Folgen nicht oder nicht im vollen Umfang eintreten."

Zur weiteren Entwicklung des § 75 BDG 1979, einschließlich der hiezu erlassenen Übergangsbestimmungen wird auf die diesbezügliche Wiedergabe im hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 2007, Zl. 2007/12/0061, verwiesen.

§ 22 Abs. 1 GehG stand im Zeitraum des dem Beschwerdeführer bewilligten Karenzurlaubes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 561/1979 in Kraft und lautete:

"§ 22. (1) Der Beamte hat, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, für jeden Kalendermonat seiner ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit im Voraus einen monatlichen Pensionsbeitrag zu entrichten."

§ 13b GehG in der Fassung dieses Paragraphen nach dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 318/1973 lautet:

"§ 13b. (1) Der Anspruch auf Leistungen verjährt, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren geltend gemacht wird, nachdem die anspruchsbegründende Leistung erbracht worden oder der anspruchsbegründende Aufwand entstanden ist.

(2) Das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen (§ 13a) verjährt nach drei Jahren ab ihrer Entrichtung.

(3) Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden.

(4) Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Geltendmachung eines Anspruches im Verwaltungsverfahren einer Klage gleichzuhalten ist."

I. Zur Beschwerde gegen den zweitangefochtenen Bescheid:

Dieser hat mit seiner Erlassung den erstangefochtenen Bescheid zunächst aus dem Rechtsbestand beseitigt; der Beschwerdeführer war bei dieser Sachlage berechtigt, gegen den zweitangefochtenen Bescheid Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben (vgl. den hg. Beschluss vom 1. Juli 1993, Zl. 93/09/0079). Der zweitangefochtene Bescheid stellt daher jedenfalls ein taugliches Anfechtungsobjekt dar.

Der Beschwerdeführer erblickt die Rechtswidrigkeit des zweitangefochtenen - wie auch des erstangefochtenen - Bescheides darin, dass die Vorschreibung eines Pensionsbeitrages gemäß § 13b GehG verjährt sei. Auf diese Frage wird im Folgenden eingegangen. Zunächst ergibt sich freilich, dass der zweitangefochtene Bescheid aus folgenden Erwägungen mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet ist:

§ 22 Abs. 1 GehG in seiner zeitraumbezogen maßgeblichen Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 561/1979 sieht die Verpflichtung zur Leistung eines Pensionsbeitrages nur für jene Kalendermonate vor, die zur ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit zählen. Die Berücksichtigung eines Karenzurlaubszeitraums für die Ermittlung der ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit eines Beamten setzt aber nach der hier maßgeblichen Bestimmung des § 75 Abs. 2 und 3 BDG 1979 jedenfalls einen (rechtsgestaltenden) Bescheid der Dienstbehörde voraus, der diese Rechtsfolge verfügt (vgl. hiezu die hg. Erkenntnisse vom 7. September 2005, Zl. 2004/12/0220, und vom 20. Dezember 2006, Zl. 2004/12/0201).

Weder aus den Bescheidfeststellungen noch aus dem Beschwerdevorbringen oder dem Akteninhalt ergibt sich jedoch eine bescheidförmige Verfügung im Sinne des § 75 Abs. 3 BDG 1979. Während der Beschwerdeführer behauptet, auf seinen diesbezüglichen Antrag hin sei "mehr als 10 Jahre lang ihm gegenüber keine diesbezügliche behördliche Reaktion erfolgt", verweist die belangte Behörde auf das in den vorgelegten Akten enthaltene, oben wiedergegebene Schreiben der damaligen Dienstbehörde des Beschwerdeführers vom 18. Dezember 1998. Freilich handelt es sich bei diesem Schreiben nicht um einen rechtsgestaltenden Bescheid, welcher allein hätte bewirken können, dass Zeiträume zwischen dem 1. September 1993 und dem 30. September 1995 in Abweichung von § 75 Abs. 2 BDG 1979 zu Teilen der ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit geworden wären:

Die in Rede stehende Erledigung ist nicht als Bescheid bezeichnet und weist auch sonst die für einen Bescheid übliche Gliederung nicht auf.

Enthält eine an eine bestimmte Person gerichtete Erledigung die Bezeichnung der Behörde, den Spruch und (soweit vorgesehen) die Unterschrift oder Beglaubigung, dann ist das Fehlen der in § 58 Abs. 1 AVG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 DVG vorgesehenen ausdrücklichen Bezeichnung als Bescheid für den Bescheidcharakter der Erledigung regelmäßig unerheblich. Auf die ausdrückliche Bezeichnung kann aber nur dann verzichtet werden, wenn sich aus dem "Spruch" der Erledigung eindeutig ergibt, dass die Behörde nicht nur einen individuellen Akt der Hoheitsverwaltung gesetzt, sondern auch, dass sie normativ, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend, eine Angelegenheit des Verwaltungsrechts entschieden hat. Der normative Inhalt muss sich aus der Formulierung der behördlichen Erledigung, also in diesem Sinn auch aus ihrer Form ergeben. Die bloße Wiedergabe einer Rechtansicht, von Tatsachen oder Rechtsbelehrungen, kann demnach nicht als verbindliche Erledigung, also nicht als Spruch im Sinne des § 58 Abs. 1 AVG gewertet werden. In jedem Fall, in dem der Inhalt einer behördlichen Erledigung Zweifel über den Bescheidcharakter entstehen lässt, ist die ausdrückliche Bezeichnung hiefür essenziell. Nur dann, wenn dieser Inhalt, also der Wortlaut und die sprachliche Gestaltung keinen Zweifel darüber aufkommen lassen, dass die Behörde die Rechtsform des Bescheides gewählt hat, wäre die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid für das Vorliegen eines solchen nicht wesentlich (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 5. September 2008, Zl. 2007/12/0161, und vom 4. Februar 2009, Zl. 2008/12/0059).

Das Schreiben vom 18. Dezember 1998 enthält zunächst die Mitteilung, wonach der Bundesminister für Finanzen einer Vollanrechnung des Zeitraumes vom 1. September 1993 bis 30. September 1995 zugestimmt habe. Neben weiteren Ausführungen zur Begründung dieser Erklärung des Bundesministers für Finanzen enthält das Schreiben weiters die - für die Berücksichtigung im Rahmen der ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit bedeutungslose -, gleichfalls in Form einer Mitteilung und nicht einer rechtsgestaltenden Verfügung getroffene Aussage, wonach ein näher genannter Zeitraum für die Vorrückung in höhere Bezüge "anrechenbar" sei. Eine freilich negative, gleichfalls in Form einer Mitteilung gefasste Aussage enthält dieses Schreiben für einen Zeitraum von einem Jahr und 11 Monaten in Ansehung der Bemessung des Ruhegenusses, wobei dieser zuletzt genannten Zeitraum als "nicht anrechenbar" erachtet wurde. Sodann folgt eine - gleichfalls für die Frage der Anrechnung von Zeiträumen auf die ruhegenussfähige Bundesdienstzeit bedeutungslose, gleichfalls nicht in Form eines Feststellungsbescheides formulierte - Aussage betreffend die besoldungsrechtliche Stellung des Beschwerdeführers.

Der Wille einer rechtsgestaltenden Erledigung in Richtung der Verfügung des Entfalles der Rechtsfolgen des § 75 Abs. 2 BDG 1979 in Ansehung der Frage der Berücksichtigung des in Rede stehenden Zeitraumes als Teil der ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit kann dem genannten Schreiben in seiner Gesamtheit nicht entnommen werden. Dazu kommt, dass die Erledigung nicht die für Bescheide übliche Gliederung in Spruch und Begründung und auch keine Rechtsmittelbelehrung enthält. Folglich bestehen substanziierte Zweifel am Bescheidcharakter, weshalb das Fehlen der Bescheidbezeichnung gegen die Bescheidqualität der genannten Erledigung spricht.

Vor diesem Hintergrund kann es auch dahinstehen, ob - was der Beschwerdeführer bestreitet und wozu im angefochtenen Bescheid keine Feststellungen enthalten sind - diese Erledigung überhaupt wirksam zugestellt wurde.

Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass auch aus dem Spruch des zweitangefochtenen Bescheides selbst keine Verfügung der Anrechnung der in Rede stehenden Zeiten auf die ruhegenussfähige Bundesdienstzeit erblickt werden kann, geht doch die diesbezügliche Passage im Spruch dieses Bescheides von einem "für zeitabhängige Rechte angerechneten" Karenzurlaub aus, nimmt also an, die Anrechnung sei bereits erfolgt, weshalb sie keinesfalls dahin zu verstehen ist, sie wolle diese Anrechnung nunmehr mit der Vorschreibung des Pensionsbeitrages gemäß § 22 Abs. 2 GehG verbinden.

Fielen aber solcherart bei Erlassung des Bescheides vom 27. November 2008 die Zeiten vom 1. September 1993 bis 30. September 1995 aus dem Grunde des § 75 Abs. 2 BDG 1979 nicht in die ruhegenussfähige Bundesdienstzeit, so war gemäß § 22 Abs. 1 GehG hiefür auch kein Pensionsbeitrag zu entrichten.

Indem die belangte Behörde dies verkannte, belastete sie den zweitangefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, sodass dieser gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

II. Zur Beschwerde gegen den erstangefochtenen Bescheid:

Durch die unter einem erfolgende, gemäß § 42 Abs. 3 VwGG rückwirkende Aufhebung des den erstangefochtenen Bescheid abändernden zweitangefochtenen Bescheides tritt - rückwirkend - der erstangefochtene Bescheid wieder ins Leben und bildet daher ein taugliches Anfechtungsobjekt.

Der erstangefochtene Bescheid ist freilich aus den gleichen Gründen inhaltlich rechtswidrig wie der zweitangefochtene und war daher gleichfalls gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Zu der vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Frage einer allfälligen Verjährung von Pensionsbeiträgen ist zunächst auf das hg. Erkenntnis vom 22. April 2009, Zl. 2008/12/0072, zu verweisen. In diesem Erkenntnis, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass auch der Pensionsbeitrag der Verjährung nach den Bestimmungen des § 13b GehG unterliegt. Für die dort gegenständliche Sachverhaltskonstellation, in welcher die Zeiten des Karenzurlaubes sogleich für die ruhegenussfähige Bundesdienstzeit wirksam waren, vertrat der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung, die "anspruchsbegründende Leistung" im Verständnis des § 13b Abs. 1 GehG (hier: des Bundes) sei der Bestand des Aktivdienstverhältnisses des Beschwerdeführers am jeweiligen Monatsersten. Hiedurch werde nämlich auch die wirtschaftliche Gegenleistung, nämlich die Berücksichtigung dieses Monates des Aktivdienstes bei einer späteren Ruhegenussbemessung durch den Bund "erbracht".

Diese Grundsätze wären hier auf den (gedachten) Fall einer nachträglichen Erlassung eines Anrechnungsbescheides nach § 75 Abs. 3 BDG 1979 (zur Zulässigkeit einer solchen Rechtsgestaltung ungeachtet der Bestimmung des § 241a Abs. 1 BDG 1979 vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 2007, Zl. 2007/12/0061) wie folgt zu übertragen:

Die "anspruchsbegründende Leistung" des Bundes, also die Berücksichtigung des jeweiligen Monates des Karenzurlaubes bei einer späteren Ruhegenussbemessung, wäre diesfalls noch nicht der Bestand des Aktivdienstverhältnisses während des Karenzurlaubes gewesen, vielmehr bedürfte es zum Wirksamwerden der "wirtschaftlichen Gegenleistung" eben auch der Rechtsgestaltung nach § 75 Abs. 3 BDG 1979, um die Rechtsfolgen des Abs. 2 leg. cit. auszuschalten. Eine Verjährung der Pensionsbeiträge würde folglich nicht vor Erlassung eines Rechtsgestaltungsbescheides gemäß § 75 Abs. 3 BDG 1979 beginnen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 52 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455, insbesondere deren § 3 Abs. 2. Der Anspruch auf Ersatz von Gebühren nach § 24 Abs. 3 VwGG umfasst die zweifache Gebühr, zumal diese vom Beschwerdeführer auch zweifach zu entrichten ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Juli 2002, Zl. 2002/16/0158).

Wien, am 10. September 2009

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