VwGH 93/09/0079

VwGH93/09/00791.7.1993

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Fürnsinn und Dr. Germ als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Fritz, in der Beschwerdesache der M-AG in W, vertreten durch Dr. C, Rechtsanwalt in X, gegen den Bescheid der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft (Präsident) vom 29. Jänner 1993, Zl. Präs 142-169/92/Wa/SO, betreffend Grundumlagen nach dem HKG, den Beschluß gefaßt:

Normen

AVG §68 Abs2;
VwGG §26 Abs1;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs1 Z5;
VwGG §33 Abs1;
VwRallg;
AVG §68 Abs2;
VwGG §26 Abs1;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs1 Z5;
VwGG §33 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

Die Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 8.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem von der beschwerdeführenden Partei angefochtenen Bescheid vom 29. Jänner 1993 wurde ihre Berufung gegen den Bescheid der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Wien vom 20. Juli 1992 abgewiesen; gleichzeitig wurden Feststellungsanträge der beschwerdeführenden Partei zurück- bzw. abgewiesen.

Mit ihrer Gegenschrift hat die belangte Behörde dem Verwaltungsgerichtshof am 7. Mai 1993 den "Klaglosstellungsbescheid" vom 19. April 1993 vorgelegt. Mit diesem Bescheid hat die belangte Behörde den Bescheid vom 29. Jänner 1993 "gemäß § 68 Abs. 2 AVG" abgeändert und neuerlich über die Berufung der beschwerdeführenden Partei und ihre Feststellungsanträge entschieden.

In ihrer Äußerung zur Klaglosstellungsanfrage des Verwaltungsgerichtshofes führt die beschwerdeführende Partei aus, durch den Bescheid vom 19. April 1993 sei der ursprünglich angefochtene Bescheid vom 29. Jänner 1993 nur "modifiziert" und ergänzt worden.

Gemäß § 68 Abs. 2 AVG können Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.

Im Beschwerdefall wurde der angefochtene Bescheid vom 29. Jänner 1993 mit dem auf § 68 Abs. 2 AVG gestützten Bescheid der belangten Behörde vom 28. April 1993, mit dem eine Neufassung des Spruches erfolgte, und auch die Begründung und Rechtsmittelbelehrung zur Gänze erneuert wurden, aus dem Rechtsbestand beseitigt und durch den genannten Bescheid vom 19. April 1993 ersetzt. Der neue Bescheid ist ungeachtet der von der beschwerdeführenden Partei unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Feber 1993, Zl. 92/04/0248, aufgeworfenen Frage der Unklarheit seines Spruchinhaltes an die Stelle des angefochtenen Bescheides vom 29. Jänner 1993 getreten. Damit ist aber Klaglosstellung eingetreten, auch wenn der von der beschwerdeführenden Partei angestrebte Rechtszustand nicht herbeigeführt wurde (vgl. den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Juni 1989, Zl. 89/03/0045, und die dort angeführte Vorjudikatur).

Die beschwerdeführende Partei ist bei dieser Sachlage berechtigt, gegen den neuen Bescheid innerhalb der Frist des § 26 Abs. 1 VwGG, gerechnet ab Zustellung des neuen Bescheides, Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. In dieser kann sie (auch) alle Gründe, die sie in ihrer Beschwerde gegen den früheren Bescheid vorgebracht hatte, denen die belangte Behörde aber bei Erlassung der Entscheidung nach § 68 Abs. 2 AVG nicht Rechnung getragen hat, vorbringen.

Im Hinblick auf die eingetretene Klaglosstellung war daher die Beschwerde gegen den Bescheid vom 29. Jänner 1993 gemäß § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz hatte sich demgemäß auf die §§ 47 ff, insbesondere den zweiten Satz des § 56 VwGG i. V.m. der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991 zu stützen. Ein "voller Kostenersatz", wie ihn die beschwerdeführende Partei darüber hinaus in ihrer Äußerung zur Klaglosstellungsanfrage beantragte, kam bei der gegebenen Sach- und Rechtslage nicht in Betracht.

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