Normen
AVG §56;
AVG §58;
BDG 1979 §163 Abs2;
AVG §56;
AVG §58;
BDG 1979 §163 Abs2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Der Verwaltungsgerichtshof geht aufgrund der Beschwerde und des angefochtenen Bescheides von Folgendem aus:
Der Beschwerdeführer steht als ordentlicher Universitätsprofessor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er steht an der Universität X in Verwendung.
Er richtete das Schreiben vom 13. Mai 2007 an den Rektor der Universität X, das folgenden Inhalt hatte:
"Sehr geehrter Herr Rektor, lieber R!
Ich erlaube mir den Antrag
zu stellen, die Universität X möge iSd § 163 Abs. 2 BDG meine
Emeritierung verfügen.
Als Emeritierungszeitpunkt bitte ich das Ende des Studienjahres 2010/2011 festzusetzen."
Begründend führte der Beschwerdeführer hiezu im Wesentlichen aus, seine bisherigen Leistungen in Forschung und Lehre würden die Anwendung der Bestimmungen über die Emeritierung sachlich rechtfertigen. Mit Schreiben vom 6. Juni 2007 an den Rektor der Universität X ergänzte der Beschwerdeführer seinen Antrag vom 13. Mai 2007 dahin, dass er in dieser Angelegenheit ausdrücklich die Befassung des Senates in der Sitzung vom 19. Juni 2007 verlangte.
In der Folge richtete der Rektor der Universität X das Schreiben vom 12. Juni 2007 mit folgendem Wortlaut an den Beschwerdeführer:
"Sehr geehrter Herr K, lieber H!
Bezug nehmend auf dein an mich gerichtetes Ersuchen vom 13.5.2007, wonach die Universität X im Sinne des § 163 Abs. 2 BDG deine Emeritierung verfügen möge, sowie in Beantwortung deines Schreibens vom 6.6.2007, worin du ersuchst, dein Anliegen zur Begutachtung an den Senat heranzutragen, darf ich dir Folgendes mitteilen:
1. § 163 BDG normiert, dass für die Verfügung einer Emeritierung an Stelle des Übertritts in den Ruhestand die Zustimmung der betreffenden Universitätsprofessorin oder des betreffenden Universitätsprofessors einzuholen ist, räumt aber der Universitätsprofessorin oder dem Universitätsprofessor selbst keinerlei Antragsrecht ein. Die Initiative für eine derartige Verfügung hat daher stets vom Amt der Universität auszugehen.
Mangels einer Antragslegitimation ist ein diesbezüglicher Antrag zurückzuweisen.
2. Dein erstes an mich gerichtetes Ersuchen könnte zwar als eine vorweggenommene Zustimmung für den Fall betrachtet werden, dass das Amt der Universität beabsichtigt, eine derartige Verfügung zu erlassen. § 163 Abs. 2 BDG begründet für das Amt der Universität jedoch keine Verpflichtungen, im Sinne dieser Bestimmungen tätig zu werden ("kann ... verfügen"), selbst dann nicht, wenn die Voraussetzungen für eine derartige Verfügung gemäß § 163 Abs. 2 BDG gegeben wären. Das Amt der Universität wird, so wie in den bisherigen Fällen, auch in deiner Sache keine derartige Verfügung erlassen.
3. Obwohl ich nicht dazu verpflichtet bin, meine Entscheidung zu begründen, bin ich aber gerne bereit, dir die Gründe dafür darzulegen:
a) § 3 Abs Z 4 UG 2002 legt als eine der wesentlichen Aufgaben der Universitäten die Heranbildung und Förderung des wissenschaftlichen oder künstlerischen Nachwuchses fest. Das Rektorat der Universität X bekennt sich einvernehmlich und vollinhaltlich zu dieser vom Gesetz normierten Aufgabe und sieht sich daher auch veranlasst, zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses dadurch beizutragen, diesem Perspektiven und die Chancen für eine wissenschaftliche Karriere an der Universität X zu eröffnen. Die Weiterentwicklung von Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren über das gesetzlich vorgesehene Pensionsantrittsalter hinaus wäre mit der Verfolgung dieses Zieles kaum zu vereinbaren. Als Mitglied des Rektorats fühle ich mich dieser Aufgabenerfüllung verpflichtet und werde daher als Leiter des Amtes der Universität keine den Zielsetzungen des Rektorats widersprechenden Verfügungen treffen. Aus diesem Grunde wurden bisher auch keine an mich herangetragenen Wünsche und Vorschläge auf Verfügungen von Emeritierungen gemäß § 163 Abs. 2 BDG aufgegriffen. Der Gleichheitsgrundsatz verpflichtet mich, auch deine Angelegenheit entsprechend der bisher gewählten Vorgangsweise und den bisher zugrunde gelegten Prinzipien zu behandeln.
b) Unabhängig davon sehe ich auch die von § 163 Abs. 2 BDG geforderte Voraussetzung des besonderen Bedarfes an deiner Weiterverwendung als nicht erfüllt an, und zwar aus nachstehenden Gründen:
Gemäß dem Entwicklungsplan der Universität X ist die Umwidmung der von dir zurzeit bekleideten Professorenstelle und deren Nachbesetzung für das Jahr 2008 festgelegt. Im Zuge der Berufungsverhandlungen und der Gestaltung der Arbeitsverträge von zu berufenden Professorinnen und Professoren wird entscheidend darauf Bedacht genommen, dass die Bedürfnisse in Forschung und Lehre im erforderlichen Ausmaß abgedeckt werden können. Im Bereich der Lehre betrifft dies sowohl die Abdeckung der Anforderungen im Präsenzstudium als auch die entsprechende Beteiligung in den Fernstudien. Dementsprechend werden auch die Dienstpflichten der oder des Berufenen festgelegt. Dass sich mit deinem Ausscheiden aus dem Dienststand eine nicht schließbare Lücke in der Forschung, insbesondere aber in der Lehre, auftun wird, die deinen Verbleib im Dienststand unbedingt erforderlich machen und die für eine Verfügung gemäß § 163 Abs. 2 BDG notwendige Voraussetzung begründen könnte, kann somit nicht festgestellt werden.
Der derzeit geltende Entwicklungsplan baut auf einem langfristigen Strategiekonzept auf und war von einer intensiven Auseinandersetzung mit dem Schwerpunkt auf Profilbildung der Universität X geprägt und mit umfangreichen Vorarbeiten verbunden. In den Prozess zur Erstellung des Entwicklungsplanes waren vor allem auch Angehörige aller drei Fakultäten maßgeblich eingebunden. Der Entwicklungsplan wurde ferner - entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen - dem Senat zur Stellungnahme übermittelt und dem Universitätsrat zur Genehmigung vorgelegt. Weder die Fakultäten, noch der Senat haben dabei einen Bedarf an der Weiterverwendung jener Professorinnen und Professoren, deren Stellen in den Entwicklungsplan mit dem jeweiligen für die Nachbesetzung vorgesehenen Datum aufgenommen wurden, artikuliert, und haben damit auch das Freiwerden der von dir bekleideten Stelle mit 2008 widerspruchslos bzw. ohne Einwand und Vorbehalt zur Kenntnis genommen. In diesem Sinne wurde der Entwicklungsplan auch vom Universitätsrat beschlossen.
4. Ich kann dir versichern, dass mein Entschluss, als Leiter des Amtes der Universität die von dir gewünschte Verfügung gemäß § 163 Abs. 2 BDG nicht zu treffen, nichts mit einer mangelnden Wertschätzung deiner Person bzw. deiner Leistungen für die Universität X zu tun hat. Meine Entscheidung beruht auf meiner prinzipiellen und tiefsten Überzeugung, dass aus universitätspolitischen Gründen, insbesondere im Hinblick auf eine sinnvolle Personalpolitik an der Universität X, von gemäß § 163 Abs. 2 BDG eingeräumten Möglichkeit einer Verfügung generell kein Gebrauch gemacht werden soll. Diese Überzeugung deckt sich mit den Zielsetzungen des Rektorats, die ich als dessen Mitglied mit beschlossen habe und an die ich mich auch als Leiter des Amtes der Universität gebunden fühle. Darüber hinaus kann ich aber auch aus den oben dargelegten Gründen den Bedarf nach einer Weiterverwendung deiner Person, der unabdingbare Voraussetzung für eine Verfügung gemäß § 163 Abs. 2 BDG wäre, nicht erkennen.
5. Auch deinem Wunsch, deine Angelegenheit dem Senat zur Stellungnahme zu übermitteln, kann nicht Rechnung getragen werden. Der Senat ist gemäß § 163 Abs. 4 BDG nur dann zu befassen, wenn das Amt der Universität beabsichtigt, eine Verfügung im Sinne des § 163 Abs. 2 zu treffen. Da diese Absicht aus den oben dargelegten Gründen nicht besteht, ist in der konkreten Sache keine Kompetenz des Senates gegeben.
Ferner besteht die Aufgabe des Senates gemäß § 163 Abs. 4 BDG nur darin, einen vom Amt der Universität aufgezeigten allfälligen Bedarf an der Weiterverwendung der Universitätsprofessorin oder des Universitätsprofessors zu bestätigen. Einen solchen Bedarf hat aber das Amt der Universität nicht erkannt. Im Übrigen war der Senat im Zuge der Behandlung des Entwicklungsplans bereits mit dieser Angelegenheit befasst und hat einen derartigen Bedarf ebenfalls nicht festgestellt.
Mit freundlichen Grüßen
R A"
Gegen dieses Schreiben wendete sich der Beschwerdeführer mit Berufung vom 21. Juni 2007 und beantragte die Aufhebung der Zurückweisung seines Antrages auf Verfügung der Emeritierung vom 13. Mai 2007 (mit Ergänzung vom 6. Juni 2007) durch das Amt der Universität X mit Schreiben des Rektors vom 12. Juni 2007. Begründend führte er im Wesentlichen aus, das Amt der Universität wäre zu einer inhaltlichen Entscheidung verpflichtet gewesen. Es hätte eine Bedarfsprüfung im Sinne der Bestimmung des § 163 Abs. 2 BDG 1979 durchführen müssen. Er sei durch die Zurückweisung in seinem Recht auf Sachentscheidung verletzt.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers zurück. Im Wesentlichen vertrat sie den Standpunkt, das (neugeregelte) Rechtsinstitut der Emeritierung sei nicht antragsgebunden, ein subjektiv-öffentliches Recht auf Emeritierung werde nicht eingeräumt. Nach § 125 Abs. 1 UnivG 2002 sei im Bereich jeder Universität ein Amt der Universität zur Besorgung der Dienstrechtsangelegenheiten der der Universität zur Dienstleistung zugewiesenen Bundesbeamten als Dienstbehörde erster Instanz eingerichtet. Folgerichtig verweise § 163 Abs. 2 BDG 1979 die Kompetenz zur Erlassung einer Emeritierungsverfügung in den Aufgabenbereich eines (unter der Leitung des Rektors stehenden) Amtes der Universität. Ungeachtet der Zurechenbarkeit des Schreibens des Rektors der Universität X als Verwaltungsakt des Amtes der Universität X, sei daher vorab zu prüfen, ob die Erledigung des Rektors den Anforderungen, die das Verfahrensrecht an den Verwaltungsakt "Bescheid" stelle, genüge. Voraussetzung für die Qualifikation eines Verwaltungsaktes als Bescheid sei, dass es im Willen des Organs liege, einen Akt der hoheitlichen Gewalt zu setzen und dass dieser Wille zum Ausdruck gebracht werde. Die angefochtene Erledigung des Rektors der Universität X sei weder als Bescheid bezeichnet, noch weise sie die Gliederung eines Bescheides nach Spruch, Begründung und Rechtsmittelbelehrung auf.
Bereits die verwendete Anrede charakterisiere das Schreiben als
durch den Rektor der Universität X persönlich an den
Beschwerdeführer gerichtet. Durch die Wendung am Schluss des
ersten Absatzes "... darf ich dir Folgendes mitteilen: ..." zeige
sich, dass die Angelegenheit nicht in normativer Weise erledigt
werden solle, sondern eine erläuternde Willenserklärung vorliege.
Auch die weitere Wortwahl, wie die Darlegung des persönlichen
Entschlusses "... als Leiter des Amtes der Universität ..." ändere
nichts am rein informativen Gehalt des in Rede stehenden Schreibens. Der Rektor teile darin lediglich seine Überlegungen zur rechtlichen Ausgestaltung des Emeritierungsverfahrens mit. Die weiteren Ausführungen beschränkten sich auf die Darlegung von Bedarfsfragen. Aus diesen Gründen sei die angefochtene Erledigung des Rektors der Universität X vom 12. Juni 2007 kein Bescheid.
Ferner seien Verwaltungsakte (im weiteren Sinn) all jene Handlungen, die von Verwaltungsorganen ausgingen. Verwaltungsorgan nach § 163 Abs. 2 BDG 1979 sei Kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung das Amt der Universität. Zwar handelten Verwaltungsorgane als juristische Personen des öffentlichen Rechts durch ihre Organwalter, doch seien deren Akte diesen nur dann zuzurechnen, wenn der Organwalter im Namen des Verwaltungsorgans auftrete. Regelmäßig seien Verwaltungsakte jenen Organen zuzurechnen, in deren Namen sie erlassen worden seien. Im vorliegenden Schreiben sei kein Bezug zum Amt der Universität X hergestellt, es sei daraus nicht ersichtlich, dass der Rektor in seiner Leitungsfunktion namens des Amtes der Universität habe normativ tätig werden wollen. Das Schreiben sei sohin kein dem Amt der Universität X zuzurechnender Verwaltungsakt. Nachdem die Möglichkeit der Berufung an den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung gegen ein Schreiben eines Rektors einer Universität nicht offen stehe, sei die Berufung zurückzuweisen gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende eine Dienstrechtssache betreffende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Der Beschwerdeführer gehört zu dem in § 24 Abs. 1 Z. 2 VwGG genannten Personenkreis.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Zutreffend ist die belangte Behörde davon ausgegangen, dass für den Fall des mangelnden Bescheidcharakters des Schreibens des Rektors der Universität X vom 12. Juni 2007, die dagegen gerichtete Berufung als unzulässig zurückzuweisen ist (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 30. Mai 2006, Zl. 2005/12/0098).
Zur Frage des Bescheidcharakters einer nicht als Bescheid bezeichneten Erledigung hat ein verstärkter Senat des Verwaltungsgerichtshofes mit Beschluss vom 15. Dezember 1977, Zlen. 934 und 1223/73, Slg. N.F. Nr. 9458/A, ausgeführt:
"Enthält eine an eine bestimmte Person gerichtete Erledigung die Bezeichnung der Behörde, den Spruch und die Unterschrift oder auch die Beglaubigung, dann ist das Fehlen der ausdrücklichen Bezeichnung als Bescheid für den Bescheidcharakter der Erledigung unerheblich. Auf die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid kann aber nur dann verzichtet werden, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, dass die Behörde nicht nur einen individuellen Akt der Hoheitsverwaltung gesetzt hat, sondern auch, dass sie normativ, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend, eine Angelegenheit des Verwaltungsrechtes entschieden hat. Der normative Inhalt muss sich aus der Formulierung der behördlichen Erledigung, also in diesem Sinn auch aus der Form der Erledigung ergeben. Die Wiedergabe einer Rechtsansicht, von Tatsachen, der Hinweis auf Vorgänge des Verfahrens, Rechtsbelehrungen u.dgl. können nicht als verbindliche Erledigung, also nicht als Spruch im Sinne des § 58 Abs. 1 AVG, gewertet werden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat schon in seiner bisherigen Judikatur den rechtsverbindlichen Inhalt einer behördlichen Erledigung als für die Bescheidqualität der Erledigung wesentlich gewertet und unter dieser Voraussetzung die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid nicht als wesentlich angesehen. Ergibt sich aus dem Wortlaut der behördlichen Erledigung, insbesondere aus der Verwendung der Verfahrensgesetze und der Verwaltungsvorschriften für jedermann eindeutig, dass ein rechtsverbindlicher Anspruch vorliegt, dann ist ungeachtet des Fehlens der ausdrücklichen Bezeichnung als Bescheid ein solcher als gegeben anzunehmen. Der mit der Bestimmung des § 58 Abs. 1 AVG angestrebte Zweck, nämlich durch die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid für den Betroffenen Klarheit und damit Rechtssicherheit zu schaffen, ist erreicht, wenn die Bestimmung über den Spruch des Bescheides in eindeutiger Form eingehalten und verwirklicht ist. Die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid ist jedoch nicht in jedem Fall entbehrlich. Verwaltungsbehörden (im organisatorischen Sinn) können auch rechtsgeschäftliche Erklärungen abgeben, wobei aus dem Inhalt der Erklärung noch nicht eindeutig geschlossen werden kann, ob es sich um rechtsgeschäftliche Erklärungen oder um rechtsverbindliche Anordnungen im Bereich des öffentlichen Rechts handelt. Ferner sind behördliche Erledigungen nicht nur in Bescheidform zu erlassen (vgl. Verfahrensanordnungen, Dienstaufträge oder organisatorische Maßnahmen).
Insbesondere in jenem Fall, in dem der Inhalt einer Erledigung oder einer behördlichen Erledigung Zweifel über den Bescheidcharakter entstehen lässt, ist die ausdrückliche Bezeichnung für den Bescheidcharakter der Erledigung essenziell. Nur dann, wenn der Inhalt einer behördlichen Erledigung, also ihr Wortlaut und ihre sprachliche Gestaltung, keinen Zweifel darüber aufkommen lassen, dass die Behörde die Rechtsform des Bescheides gewählt hat, ist die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid nach der für sich allein gesehen unabdingbaren Norm des § 58 Abs. 1 AVG für das Vorliegen eines Bescheides nicht wesentlich."
An eine behördliche Erledigung, die nicht ausdrücklich als Bescheid bezeichnet ist, muss hinsichtlich der Wertung als Bescheid nach ihrem Inhalt ein strenger Maßstab angelegt werden (vgl. den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Dezember 2007, Zl. 2007/12/0200, mwN).
Die im Beschwerdefall zu beurteilende Erledigung des Rektors der Universität X ist nicht als Bescheid bezeichnet und nicht in Spruch, Begründung und Rechtsmittelbelehrung gegliedert. Es liegt auch kein normativer Inhalt in dem Sinne vor, dass über den Antrag des Beschwerdeführers abgesprochen wird, vielmehr wird ihm lediglich mitgeteilt, wie nach Rechtsansicht des Rektors der Universität X über den Antrag abzusprechen ist. Die Mitteilung einer Rechtsansicht, wie über einen Antrag zu entscheiden wäre, stellt jedoch mangels normativen Inhaltes keinen Bescheid dar (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. Mai 2006, Zl. 2005/12/0098). Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid rechtsrichtig ausgeführt, das Schreiben vom 12. Juni 2007 weise rein informativen Gehalt auf. Entgegen ihrer Ansicht liegt allerdings keine "erläuterte Willenserklärung", sondern eine "erläuternde Wissenserklärung"vor, da der Rektor der Universität X mit diesem Schreiben dem Beschwerdeführer mitteilte, wie nach seinem Wissensstand über den Antrag des Beschwerdeführers abzusprechen sei.
Die Berufung des Beschwerdeführers gegen das Schreiben des Rektors der Universität X vom 12. Juni 2007 war daher schon deshalb zurückzuweisen, weil dieses Schreiben keinen Bescheid darstellt.
Auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde musste daher nicht eingegangen werden.
Da bereits diese Überlegungen zeigen, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid nicht in seinen subjektiven Rechten verletzt worden ist, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 28. März 2008
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