Normen
AVG §38;
AVG §39 Abs2;
AVG §56;
AVG §58 Abs1;
AVG §58 Abs2;
AVG §63 Abs1;
BDG 1979 §14 Abs1;
BDG 1979 §14 Abs5;
BDG 1979 §15 Abs1;
B-VG Art130 Abs1;
PG 1965 §55 Abs1;
VerfGG 1953 §82 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
AVG §38;
AVG §39 Abs2;
AVG §56;
AVG §58 Abs1;
AVG §58 Abs2;
AVG §63 Abs1;
BDG 1979 §14 Abs1;
BDG 1979 §14 Abs5;
BDG 1979 §15 Abs1;
B-VG Art130 Abs1;
PG 1965 §55 Abs1;
VerfGG 1953 §82 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Der Verwaltungsgerichtshof geht auf Grund der Beschwerde, des angefochtenen Bescheides und der sonstigen vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen von folgendem Sachverhalt aus:
Der 1934 geborene Beschwerdeführer steht als Hofrat in Ruhe seit 1. Jänner 1995 in einem öffentlich-rechtlichen Pensionsverhältnis zum Bund. Er gehört zum Kreis der rechtskundigen Bediensteten im Sinne des § 24 VwGG. Seine letzte Dienststelle war die Finanzlandesdirektion für Steiermark (im folgenden: FLD).
Noch als Beamter des Dienststandes richtete der Beschwerdeführer an die FLD folgendes Schreiben vom 29. November 1994:
"Betreff: Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung
Ich erkläre hiermit, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen.
Meine Versetzung in den Ruhestand möge spätestens mit Ablauf des Monates Dezember 1994, also mit Ablauf des 31.12.1994, bewirkt werden.
Ergänzungshalber ist noch entscheidungsrelevant für den Dienstgeber anzuführen (siehe Beilage):
Mein Gesundheitszustand hat besonders in den letzten Wochen einen Status erreicht, der rasches Handeln erfordert. Ich leide wiederholt an plötzlich auftretenden Schlafstörungen von oft mehreren Stunden, sodaß ich ab 28.11.1994, wenn auch nur in geringen Dosen, vom Arzt verordnete Psychopharmaka zu mir nehme bzw. nehmen muß.
Ich hoffe, nicht nur für mich, sondern ganz besonders für meine Familie, daß der schon vor Monaten gebuchte Ersatzurlaub (für Sommer) auf Gran Canaria, beginnend mit 30.12.1994 (wir mußten im Sommer auf unseren Urlaub verzichten, da mein Sohn bei einem Motorradunfall sich einen Knöchelbruch zugezogen hatte und in der Folge eine Woche Liegegips und während weiterer fünf Wochen Gehgips verordnet bekam), vielleicht wieder meine Psyche ins positive Lot bringt.
Egal, wie immer andere über mich befinden sollten, subjektiv für mich und meine Familie hoffe ich, mit dieser Erklärung das Richtige getan zu haben.
Herzlichen Dank noch dem Dienstgeber, ich habe gerne gearbeitet, auch für mich kommt das Dienstende, resultierend aus dem vorher Gesagten ganz überraschend, doch ich meine, für mich und meine Familie im großen und ganzen die richtige Entscheidung getroffen zu haben."
Diesem Schreiben war als Beilage der Bescheid der FLD vom 2. Mai 1969 betreffend Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten angeschlossen, der unter Punkt b) die gemäß § 55 Abs. 1 des Pensionsgesetzes 1965 (PG) bedingt erfolgte Anrechnung bestimmter Zeiten enthält.
In der Folge reichte der Beschwerdeführer die ärztliche Bestätigung seines Hausarztes Dr. B. vom 30. November 1994 nach. Dr. B. teile darin u.a. mit, daß es im Jahr 1991 erstmals zum Auftreten eines depressiven Zustandbildes beim Beschwerdeführer gekommen sei, sodaß eine Psychopharmakatherapie eingeleitet werden mußte. Es sei zwar zu einer Besserung der Depression gekommen; bei auch nur geringfügigen Streßsituationen sei es immer wieder zu einer akuten Exacerbation des Krankheitsbildes gekommen. Da durch die geringe Belastbarkeit des Beschwerdeführers auch schon kleine Anlässe zu psychosomatischen Beschwerden führten, sei es in letzter Zeit zu einer drastischen Verschlechterung der Symptome gekommen. Der im 61. Lebensjahr stehende Beschwerdeführer übe eine mit Verantwortung und Streß verbundene Funktion aus, die für ihn nicht mehr bewältigbar sei und gesundheitliche Schäden zur Folge haben könnte. "Aus medizinischer Allgemeinsicht ist daher festzustellen, daß ein Eintritt des Patienten in die Pension zu empfehlen ist, da andernfalls bleibende Folgen psychischer bzw. organischer Art zu befürchten wären."
Mit Schreiben vom 22. Dezember 1994 (dem Beschwerdeführer am 2. Februar 1995 zugestellt) sprach der Bundesminister für Finanzen dem Beschwerdeführer seinen Dank und seine Anerkennung für dessen langjährige ausgezeichnete Dienstleistung in der Finanzverwaltung aus. Dieses Schreiben beginnt mit den Worten:
"Sie haben durch Ihre Erklärung vom 29. November 1994 nach § 15 Abs. 2 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, Ihre Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des Monates Dezember 1994 bewirkt."
Die gleiche Wertung der Mitteilung des Beschwerdeführers vom 29. November 1994 findet sich (mit im wesentlichen gleichen Worten) auch im Schreiben des Präsidenten der FLD vom 9. Jänner 1995, mit der der Präsident seinerseits dem Beschwerdeführer seinen Dank und seine Anerkennung für dessen Wirken im Direktionsbereich der FLD aussprach und unter anderem darauf hinwies, der ihm ab 1. Jänner 1995 gebührende Ruhegenuß werde vom Bundesrechenamt (BRA) bemessen und bekanntgegeben werden.
Mit Bescheid vom 11. Jänner 1995 stellte das BRA fest, dem Beschwerdeführer gebühre gemäß §§ 3 bis 7 PG vom 1. Jänner 1995 an ein Ruhegenuß in Höhe eines bestimmten (ziffernmäßig umschriebenen) Betrages (monatlich/brutto). Der Begründung ist zu entnehmen, daß die Behörde erster Instanz unter Hinweis auf den Bescheid der FLD vom 2. Mai 1969 und der Rundungsregel nach § 6 Abs. 3 PG von einer ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit des Beschwerdeführers von 34 Jahren ausging und dementsprechend ihrer Berechnung 98 v.H. der Ruhegenußbemessungsgrundlage zugrunde legte.
In seiner Berufung beantragte der Beschwerdeführer "die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit mit 100 v.H. der Ruhebemessungsgrundlage" festzusetzen. Zwar habe er in seinem Schreiben vom 29. November 1994 die Erklärung um Versetzung in den Ruhestand abgegeben; im dritten Absatz dieses Schreibens sei aber außerdem eine für den Dienstgeber entscheidungsrelevante Tatsache (betreffend seinen Gesundheitszustand) angeführt worden, die nach der Lage des Falles eine Anrechnung aller Ruhegenußvordienstzeiten zur Folge hätte. Außerdem habe der Beschwerdeführer über Aufforderung des Vizepräsidenten der FLD (der auch Vorstand der Personalabteilung sei) am 1. Dezember 1994 eine ärztliche Bestätigung nachgereicht. In einem im Dezember mit einem Organwalter des Ministeriums geführten Telefongespräch sei ihm allerdings vorgehalten worden, auf Grund der zeitlichen Gegebenheiten (Ende Dezember 1994) sei eine ärztliche Diagnose durch den Vertrauensarzt nicht mehr arrangierbar gewesen. Zweifellos könne eine knappe zeitliche, gesetzlich aber erlaubte Terminsetzung ein Problem für die entscheidende Behörde darstellen; dies enthebe jedoch den Organwalter nicht seiner Verpflichtung zur allfälligen Überprüfung eines strittigen oder möglicherweise zweifelhaften Sachverhaltes. Abgesehen davon, wäre eine Überprüfung des ärztlichen Attestes bzw. des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers bei entsprechender Reaktion der Behörde ohne Schwierigkeiten durch den Vertrauensarzt der Dienstbehörde erster Instanz möglich gewesen. Es sei zumindestens Pflicht der Behörde gewesen, nachvollziehbar festzustellen, warum die Voraussetzungen für eine bedingte Anrechnung fehlten.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 21. März 1995 wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers ab und bestätigte gemäß § 66 Abs. 4 AVG den erstinstanzlichen Bescheid. In ihrer Begründung führte sie aus, der Bemessung des Ruhegenusses des Beschwerdeführers sei eine Gesamtdienstzeit von 34 Jahren, 4 Monaten und 15 Tagen, das seien rund 34 Jahre (Anmerkung: nach der Rundungsregel des § 6 Abs. 3 PG) zugrunde gelegt worden, die sich aus der ruhegenußfähigen Bundesdienstzeit des Beschwerdeführers und den mit Bescheid der FLD vom 2. Mai 1969 UNBEDINGT angerechneten Ruhegenußvordienstzeiten zusammensetze. Nach Darlegung der Rechtslage und des bisherigen Verwaltungsgeschehens wies die belangte Behörde darauf hin, für die Entscheidung, ob die dem Beschwerdeführer mit Bescheid der FLD vom 2. Mai 1969 BEDINGT angerechneten Ruhegenußvordienstzeiten für die Bemessung zu berücksichtigen seien, komme es darauf an, nach welcher gesetzlichen Bestimmung der Beschwerdeführer aus dem Dienststand ausgeschieden sei. Dies sei für die Pensionsbehörde eine Vorfrage, zu deren Entscheidung sie nicht berufen sei. Sei die Vorfrage von der zuständigen Behörde entschieden worden, seien die für die Bemessung zuständigen Behörden gebunden. Dem Personalakt des Beschwerdeführers sei zu entnehmen, daß die zuständige oberste Dienstbehörde das Schreiben des Beschwerdeführers vom 29. November 1994 letztlich als Erklärung im Sinne des § 15 Abs. 2 BDG 1979 gewertet habe. Auch aus dem Dekret des Bundesministers für Finanzen vom 22. Dezember 1994 gehe dies hervor. Das BRA sei daher völlig zu Recht zum Schluß gekommen, daß die Voraussetzungen für die Berücksichtigung der bedingt angerechneten Ruhegenußvordienstzeiten nicht gegeben seien. Es läge nämlich weder ein Übertritt in den Ruhestand mit Ablauf des 65. Lebensjahres nach dem Jahr der Geburt des Beschwerdeführers nach § 13 BDG 1979 noch eine Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit nach § 14 BDG 1979 vor; daher seien die von der FLD bedingt angerechneten Ruhegenußvordienstzeiten des Beschwerdeführers bei der Ermittlung des ihm gebührenden Ruhegenusses nicht zu berücksichtigen gewesen. Die weiteren vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwendungen richteten sich in Wahrheit gegen die Vorgangsweise der Aktivbehörde; sie seien für den Bemessungsstreit ohne Bedeutung.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 13 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333 (BDG 1979), tritt der Beamte mit Ablauf des 65. Jahres nach dem Jahr seiner Geburt in den Ruhestand.
Nach § 14 Abs. 1 leg. cit. ist der Beamte von Amts wegen oder auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er
- 1. dauernd dienstunfähig oder
- 2. infolge Krankheit, Unfalls oder Gebrechens ein Jahr vom Dienst abwesend und dienstunfähig ist.
Nach Abs. 3 leg. cit. ist der Beamte dienstunfähig, wenn er infolge seiner körperlichen oder geistigen Verfassung seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihm im Wirkungsbereich seiner Dienstbehörde kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben er nach seiner körperlichen und geistigen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihm mit Rücksicht auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.
Nach Abs. 5 dieser Bestimmung wird die Versetzung in den Ruhestand mit Rechtskraft des Bescheides oder dem darin festgesetzten späteren Tag wirksam.
§ 15 Abs. 1 und 2 BDG 1979, der die Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung regelt, lautet:
"(1) Der Beamte kann durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, seine Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monates bewirken, in dem er das 60. Lebensjahr vollendet. Diese Erklärung kann schon ein Jahr vor Vollendung des 60. Lebensjahres abgegeben werden.
(2) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monates wirksam, den der Beamte bestimmt, frühestens jedoch mit Ablauf des Monates, der der Abgabe der Erklärung folgt. Hat der Beamte keinen oder einen früheren Zeitpunkt bestimmt, so wird die Versetzung in den Ruhestand ebenfalls mit Ablauf des Monates wirksam, der der Abgabe der Erklärung folgt."
Nach § 3 Abs. 1 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340 (PG), gebührt dem Beamten des Ruhestandes ein monatlicher Ruhegenuß, wenn seine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit mindestens zehn Jahre beträgt.
Die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit setzt sich (nach § 6 Abs. 1 PG) zusammen aus:
- a) der ruhegenußfähigen Bundesdienstzeit,
- b) den angerechneten Ruhegenußvordienstzeiten,
- c) ...
Nach Abs. 3 der genannten Bestimmung ist die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit in vollen Jahren auszudrücken. Hiebei werden Bruchteile eines Jahres, wenn sie mindestens sechs Monate betragen, als ein volles Jahr gerechnet, andernfalls bleiben sie unberücksichtigt.
Gemäß § 53 Abs. 1 PG sind Ruhegenußvordienstzeiten in den Abs. 2 bis 4 genannten Zeiten, soweit sie vor dem Tag liegen, von dem an die ruhegenußfähige Bundesdienstzeit rechnet. Sie werden durch Anrechnung ruhegenußfähige Zeiten.
§ 55 PG, der "Besonderheiten der Anrechnung" regelt, lautet:
"(1) Die im § 53 Abs. 1 lit. l und Abs. 3 lit. a und b genannten Ruhegenußvordienstzeiten, die der Beamte nach der Vollendung des 18., aber vor der Vollendung des 25. Lebensjahres zurückgelegt hat, dürfen nur bedingt für den Fall der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit, für den Fall des Übertrittes in den Ruhestand oder für den Fall des während des Dienststandes eingetretenen Todes des Beamten angerechnet werden.
(2) Die Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten wird spätestens mit dem Tag des Ausscheidens aus dem Dienststand oder des Abgängigwerdens des Beamten wirksam."
Der Beschwerdeführer bringt im wesentlichen vor, für die Frage nach welcher gesetzlichen Bestimmung er aus dem Dienststand "auszuscheiden" gewesen sei, komme es nur darauf an, ob auf Grund seines Schreibens vom 29. November 1994 von der Dienstbehörde gemäß § 15 BDG 1979 eine Versetzung in den Ruhestand "zu bewirken" ist oder ob der Beschwerdeführer auf Grund seines Antrages in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit gemäß § 14 BDG 1979 zu versetzen sei. Die Aktivdienstbehörde habe auch die Problematik seines Antrages, des von ihm gestellten Eventualantrages, er wolle zwar bedingt durch seinen schlechten Gesundheitszustand - auf jeden Fall am
31. Dezemer 1994 in Pension gehen - dies aber klarerweise unter Anrechnung der bedingten Ruhegenußvordienstzeiten, richtig erkannt: Denn erst auf Grund einer telefonischen Aufforderung des Personalchefs der FLD habe er ein ärztliches Attest nachgereicht. In weiterer Folge habe er dann eine Vorladung zum Vertrauensarzt zwecks Überprüfung seines behaupteten schlechten Gesundheitszustandes erwartet, die jedoch nicht erfolgt sei. Letztlich sei ohne Prüfung des Sachverhaltes davon ausgegangen worden, sein Schreiben habe seine Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des 31. Dezember 1994 gemäß § 15 BDG 1979 bewirkt. Diese Entscheidung der Aktivdienstbehörde sei dem Beschwerdeführer erstmals im erstinstanzlichen Bescheid des BRA bekanntgegeben worden; erst einen Tag nach Ablauf der Rechtsmittelfrist habe er am 7. Februar 1995 das Dekret des Bundesministers für Finanzen vom 22. Dezember 1994 übernommen. Um mögliche Fehlentscheidungen der Behörde korrigieren zu können, sei die Institution des Rechtsmittels vorgesehen; nur bei wirklich abgeklärten Vorfragen gebe es keine weitere Anfechtung. Im Beschwerdefall komme es aber nicht darauf an, wie sein Schreiben vom 29. November 1994 gewertet worden sei, sondern wie es zu werten gewesen wäre. Außer dem Faktum der vorgeworfenen Wertung der Aktivdienstbehörde habe für den Beschwerdeführer keine Möglichkeit bestanden, nachvollziehbar festzustellen, warum die oberste Dienstbehörde das Schreiben letztlich als Erklärung im Sinne des § 15 Abs. 2 BDG 1979 und nicht gemäß § 14 BDG 1979 zu werten gehabt hätte. Da aber in weiterer Folge nur der ergangene Bescheid des BRA rechtsmittelfähig gewesen sei, habe der Beschwerdeführer auch nur gegen diesen Bescheid berufen können. Keinesfalls sei die Vorfrage im Beschwerdefall unbekämpfbar, da nur ein Bescheid der Pensionsbehörden (zur Bemessung) vorliege. Abgesehen davon stehe auch dem sechzigjährigen Beamten das Recht zu, auf Antrag gemäß § 14 BDG 1979 in den Ruhestand versetzt zu werden, wenn die Voraussetzungen dafür vorlägen. Die vom Beschwerdeführer gestellte Forderung, auf jeden Fall - Grund seines Antrages sei sein Gesundheitszustand gewesen - zum 31. Dezember 1994 in den Ruhestand zu gehen, habe die Behörde weder der Verpflichtung der gehörigen Sachverhaltsermittlung noch des Vorhaltes im Falle der Abweisung einer schlüssigen Begründung enthoben.
Dem ist folgendes entgegenzuhalten:
Im Beschwerdefall ist strittig, ob die bedingt angerechneten Ruhegenußvordienstzeiten (Bescheid der FLD vom 2. Mai 1969) bei der Ermittlung des Ruhegenusses des Beschwerdeführers von den Pensionsbehörden bei der Berechnung der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit zu berücksichtigen sind oder nicht.
Zutreffend hat die belangte Behörde erkannt, daß es zur Lösung dieser Frage zunächst darauf ankommt, ob einer der in § 55 Abs. 1 PG taxativ gegebenen Tatbestände gegeben ist oder nicht. Im Beschwerdefall kommen davon allenfalls der erste und der zweite Tatbestand in Betracht.
Beim ersten Tatbestand nach § 55 Abs. 1 PG (Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit) handelt es sich um die Regelung des § 14 BDG 1979. Eine derartige Versetzung nach § 14 leg. cit. setzt jedenfalls die Erlassung eines Bescheides voraus (vgl. § 14 Abs. 5 BDG 1979). Ein Bescheid, mit dem der Beschwerdeführer nach dieser Norm in den Ruhestand versetzt worden wäre, ist unbestritten von der Dienstbehörde nicht erlassen worden, behauptet doch auch der Beschwerdeführer selbst nur, es hätte ein solcher auf Grund seines Schreibens vom 29. November 1994 ergehen müssen. Da aber § 55 Abs. 1 PG seinem Inhalt nach an der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit im Sinne des § 14 Abs. 1 PG 1979 anknüpft, diese Norm die Erlassung eines (rechtsgestaltenden) Bescheides voraussetzt, liegt in bezug auf das pensionsrechtliche Bemessungsverfahren keine Vorfrage vor, d.h. die Pensionsbehörden haben beim ersten Tatbestand des § 55 Abs. 1 PG nur zu prüfen, ob ein Bescheid der Dienstbehörde nach § 14 BDG 1979 erlassen wurde oder nicht; hingegen ist die Frage, ob die Dienstbehörde einen solchen Bescheid allenfalls hätte erlassen müssen, im pensionsbehördlichen Verfahren unter diesem Gesichtspunkt nicht zu beurteilen.
Beim zweiten Tatbestand nach § 55 Abs. 1 PG (Übertritt in den Ruhestand) ist seinem Inhalt nach § 13 BDG 1979 angesprochen. Ein kraft Gesetzes eintretender Übertritt in den Ruhestand nach § 13 BDG 1979 liegt aber im Beschwerdefall schon deshalb nicht vor, weil der Beschwerdeführer das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Im Beschwerdefall sind daher die Voraussetzungen nach § 55 Abs. 1 PG nicht erfüllt.
Damit hat es aber nicht sein Bewenden: Denn den Anspruch auf Ruhegenuß (und damit dessen Bemessung) hat nur ein Beamter des Ruhestandes (vgl. § 3 PG). Im Beschwerdefall ist aber letztlich strittig, ob die Äußerung des Beschwerdeführers in seinem Schreiben vom 29. November 1994 als schriftliche Erklärung im Sinne des § 15 Abs. 1 BDG 1979 zu werten ist, die seine Ruhestandsversetzung mit Ablauf des 31. Dezember 1994 herbeigeführt hat oder nicht. Eine derartige Erklärung führt bei Vorliegen der Voraussetzungen kraft Gesetzes zum Eintritt des Ruhestandes, ohne daß es dazu eines (konstitutiven) Bescheides der Dienstbehörde bedürfte (vgl. dazu z.B. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 3. Dezember 1990, Slg. 12563). Bei Lagerung des Falles wie im Beschwerdefall ist daher auf Grund des Zusammenhanges zwischen dem Anspruch auf Ruhegenuß (einschließlich seiner Bemessung) und dem Eintritt des Ruhestandes im pensionsrechtlichen Bemessungsverfahren (und zwar losgelöst von § 55 Abs. 1 PG) als Vorfrage zu klären, ob der Beamte sich im Ruhestand befindet. Nach Maßgabe des § 38 AVG steht daher den Pensionsbehörden die Beurteilung dieser (dienstrechtlichen) Vorfrage zu. Die verbindliche Entscheidung darüber, ob eine rechtswirksame schriftliche Erklärung nach § 15 Abs. 1 BDG 1979 vorliegt oder nicht, steht hingegen der zuständigen Dienstbehörde zu, die darüber im Zweifelsfall (von Amts wegen, aber auch auf Antrag des betroffenen Beamten) einen Feststellungsbescheid zu erlassen hat. Liegt eine rechtskräfitge Entscheidung der Dienstbehörde in Bescheidform vor, sind die Pensionsbehörden in ihren Verfahren daran gebunden. In beiden Fällen ist auch dem Beamten der Rechtsschutz voll gewahrt. Im Fall der bescheidförmigen Entscheidung über die "Vorfrage" als Hauptfrage (hier:
Erlassung eines Feststellungsbescheides durch die zuständige Dienstbehörde über das Vorliegen und die Wirksamkeit einer Erklärung nach § 15 Abs. 1 BDG 1979) steht dagegen dem Beamten der volle Rechtsschutz einschließlich der Beschwerdemöglichkeit bei den Gerichten des öffentlichen Rechts zu. Auch im Falle der in der Begründung vorzunehmenden Beurteilung dieser Vorfrage durch die Pensionsbehörde hat aber der Beamte gleichfalls alle Rechtschutzmöglichkeiten, wobei er dabei überprüfen lassen kann, ob die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 38 AVG gegeben sind, ob bei der Vorfragebeurteilung die Verfahrensvorschriften eingehalten wurden und ob die in der Beurteilung der Vorfrage eingeschlossenen rechtlichen Wertungen zutreffen oder nicht: Denn eine gesetzwidrige Beurteilung der Vorfrage hat die Rechtswidrigkeit der Hauptfrage zur Folge (VwSlg. 3974 A/1956; hg. Erkenntnis vom 18. September 1984, 84/07/0205, sowie vom 18. Februar 1993, 92/09/0106). Darüber hinaus hat die Vorfragenbeurteilung keine Rechtskraft und steht daher der Austragung dieser Frage als Hauptfrage vor der hiezu zuständigen Behörde nicht im Weg (vgl. dazu die unter E 18 zu § 38 AVG bei RINGHOFER, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Band I, abgedruckten Entscheidungen). Auf die nachträgliche Korrekturmöglichkeit einer (unrichtigen) Vorfragenbeurteilung im Hinblick auf eine spätere verbindliche Entscheidung der zuständigen Behörde nach § 69 Abs. 1 Z. 3 AVG wird hingewiesen.
Auf dem Boden dieser Rechtslage ist daher im Beschwerdefall zu prüfen, ob ein Feststellungsbescheid der Dienstbehörde vorliegt, der darüber abgesprochen hat, ob das Schreiben des Beschwerdeführers vom 29. November 1994 als Erklärung im Sinne des § 15 Abs. 1 BDG 1979 anzusehen ist und dementsprechend zur Ruhestandsversetzung des Beschwerdeführers mit Ablauf des 31. Dezember 1994 geführt hat.
Der im angefochtenen Bescheid enthaltene Hinweis auf die im Personalakt befindliche Wertung der Mitteilung des Beschwerdeführers vom 29. November 1994 durch die oberste Dienstbehörde umfaßt nicht einmal die Behauptung, es liege ein solcher dem Beschwerdeführer gegenüber erlassener Feststellungsbescheid der Dienstbehörde vor.
Was das nicht als Bescheid bezeichnete Schreiben des Bundesministers für Finanzen vom 22. Dezember 1994 betrifft, dessen erster Absatz oben in der Sachverhaltsdarstellung wörtlich wiedergegeben wurde, geht der Verwaltungsgerichtshof von folgendem aus:
Nach ständiger, auf den Beschluß eines verstärkten Senates vom 15. Dezember 1977, Zlen. 934 und 1223/73, Slg. N.F. Nr. 9458/A, gestützter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dann, wenn eine an eine bestimmte Person gerichtete Erledigung die Bezeichnung der Behörde, den Spruch und die Unterschrift oder auch die Beglaubigung enthält, das Fehlen der ausdrücklichen Bezeichnung als Bescheid für den Bescheidcharakter der Erledigung unerheblich. Auf die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid kann aber nur dann verzichtet werden, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, daß die Behörde nicht nur einen individuellen Akt der Hoheitsverwaltung gesetzt hat, sondern auch, daß sie normativ, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend, eine Angelegenheit des Verwaltungsrechts entschieden hat. Der normative Inhalt muß sich aus der Formulierung der behördlichen Erledigung, also in diesem Sinne auch aus der Form der Erledigung, ergeben. Nur dann, wenn der Inhalt einer behördlichen Erledigung, also ihr Wortlaut, sowie ihre sprachliche Gestaltung keine Zweifel darüber aufkommen lassen, daß die Behörde die Rechtsform des Bescheides gewählt hat, ist die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid nach der für sich allein gesehen unabdingbaren Norm des § 58 Abs. 1 AVG für das Vorliegen eines Bescheides nicht wesentlich. An eine behördliche Erledigung, die nicht ausdrücklich als Bescheid bezeichnet ist, muß hinsichtlich der Wertung als Bescheid nach ihrem Inhalt ein strenger Maßstab angelegt werden (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 31. März 1989, Zl. 88/12/0229 und die dort zitierte Vorjudikatur). Die Wiedergabe einer Rechtsansicht, von Tatsachen, der Hinweis auf Vorgänge des Verfahrens, Rechtsbelehrungen u.dgl. können nicht als verbindliche Erledigung, also nicht als Spruch im Sinn des § 58 Abs. 1 AVG gewertet werden (vgl. dazu z.B. auch das hg. Erkenntnis vom 22. Mai 1989, Zl. 89/12/0076, sowie vom 25. Jänner 1995, Zl. 94/12/0203).
Die sprachliche Gestaltung der oben teilweise wörtlich wiedergegebenen Erledigung läßt nicht zweifelsfrei einen normativen Inhalt erkennen, der im Beschwerdefall nur in der verbindlichen Feststellung des Vorliegens einer Erklärung nach § 15 Abs. 1 BDG 1979 sowie im Eintritt des Ruhestandsverhältnisses ab 1. Jänner 1995 liegen könnte; vielmehr geht sie über die bloße Mitteilung einer sich aus dem Gesetz ergebenden Rechtsfolge nicht hinaus. Es findet sich in dieser Erledigung auch keinerlei Hinweis darauf, daß damit eine (zu diesem Zeitpunkt noch nicht) strittige Frage verbindlich geklärt werden sollte. Daß die Dienstbehörde in jedem Fall von Amts wegen einen Feststellungsbescheid nach § 15 Abs. 1 BDG 1979 zu erlassen hätte, läßt sich dem BDG 1979 nicht entnehmen.
Mangels Bescheidcharakter der Erledigung des Bundesministers für Finanzen vom 22. Dezember 1994 (dies gilt gleichermaßen für die Erledigung des Präsidenten der FLD vom 9. Februar 1995, dies ungeachtet der Frage der Zuständigkeit) lag daher entgegen der Auffassung der belangten Behörde im Zeitpunkt der Erlassung ihres angefochtenen Bescheides keine verbindliche Entscheidung der Dienstbehörde über die Frage vor, ob eine zum Eintritt des Ruhestandes führende Erklärung des Beschwerdeführers im Sinne des § 15 Abs. 1 BDG 1979 vorlag oder nicht, sodaß sie diese Frage als Vorfrage in ihrem pensionsrechtlichen Verfahren zu beurteilen hatte, wenn sie ihr Verfahren nach dem PG abschließen wollte.
Dennoch kann der Beschwerdeführer daraus nichts für sich gewinnen. Zwar ist ihm einzuräumen, daß auch ein Beamter, der das 60. Lebensjahr vollendet hat, einen Antrag auf Versetzung in den Ruhestand nach § 14 Abs. 1 BDG 1979 stellen kann. Ihm steht aber auch als Alternative zur Erreichung dieses Zieles die Abgabe einer schriftlichen Erklärung nach § 15 Abs. 1 BDG 1979 zur Verfügung, wobei in diesem Falle die Frage der Klärung der Dienstunfähigkeit rechtlich unerheblich ist. Der Verwaltungsgerichtshof vermag nicht zu erkennen, daß der Beschwerdeführer mit seinem Schreiben vom 29. November 1994 einen derartigen Antrag nach § 14 Abs. 1 BDG 1979 tatsächlich gestellt hat. Denn im genannten Schreiben hat der (rechtskundige) Beschwerdeführer mehrfach unmißverständlich zum Ausdruck gebracht durch ERKLÄRUNG aus dem Dienststand AUSSCHEIDEN zu wollen (vgl. den Betreff, den ersten und vorletzten Absatz dieses Schreibens). Damit im Zusammenhang steht auch der in bezug auf den Zeitpunkt der Erklärung sehr knappe Termin der angestrebten Wirksamkeit der Ruhestandsversetzung, dem in Verbindung mit weiteren Erklärungen (siehe den vorvorletzten und letzten Absatz dieses Schreibens) nur der Sinn unterstellt werden kann, der Eintritt der Rechtsfolge solle zu diesem Termin jedenfalls (und zwar offenkundig unabhängig von einer behördlichen Willensentscheidung und ohne weiteren behördlichen "Ermittlungsaufwand") eintreten, was gleichfalls nur vor dem Hintergrund des § 15 Abs. 2 BDG 1979 verständlich erscheint. Daran kann auch der Hinweis auf den Gesundheitszustand im genannten Schreiben und die nachgereichte ärztliche Bestätigung vom 30. November 1994 nichts ändern, die nach ihrem Inhalt - gemessen am objektiven Erklärungswert - lediglich das Motiv für das Vorgehen des Beschwerdeführers bekanntgeben, seinem Schreiben vom 29. November 1994 aber nicht zu einem Antrag auf Ruhestandsversetzung nach § 14 Abs. 1 BDG 1979 machen.
Die belangte Behörde hatte im Ergebnis die im Beschwerdefall maßgebende Vorfrage, nämlich, ob sich der Beschwerdeführer seit 1. Jänner 1995 auf Grund seines als Erklärung im Sinne des § 15 Abs. 1 BDG 1979 zu wertenden Schreibens vom 29. November 1994 im Ruhestand befindet oder nicht, richtig beurteilt. Davon ausgehend konnte sie aber in ihrer Hauptfrage (Bemessung des Ruhegenusses) nur zum Ergebnis kommen, daß der Bemessung eine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit von 34 Jahren (ohne Einrechnung der bedingten Ruhegenußvordienstzeiten des Beschwerdeführers) zugrunde zu legen war.
Da bereits die Beschwerde ihrem Inhalt nach erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war sie ohne weiteres Verfahren (und damit auch ohne Kostenzuspruch an die belangte Behörde) in nichtöffentlicher Sitzung gemäß §§ 35 Abs. 1 in Verbindung mit 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
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