Normen
AVG §8;
B-VG Art131 Abs2;
NatSchG NÖ 1977 §14a;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
AVG §8;
B-VG Art131 Abs2;
NatSchG NÖ 1977 §14a;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 27. Februar 1997 wurde über Berufung der Beschwerdeführerin der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 6. August 1996, betreffend die der Sch.K. Kiesgewinnungs- und -verwertungs GesmbH unter Vorschreibung von Vorkehrungen erteilte naturschutzbehördliche Bewilligung für eine näher beschriebene Sand- und Kiesgewinnung, hinsichtlich der vorgeschriebenen Vorkehrungen abgeändert.
Die gegen diesen Bescheid von der Beschwerdeführerin an den Verfassungsgerichtshof erhobene Beschwerde wurde, nachdem dieser deren Behandlung mit Beschluß vom 16. Juni 1997, B 907/97, abgelehnt hatte, gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid im Recht, "daß nur bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen die naturschutzbehördliche Bewilligung der Trockenbaggerung erteilt wird", sowie im Recht, "keine Schädigungen des inneren Gefüges ihres Landschaftshaushaltes oder eine Beeinträchtigung des Erholungswertes für ihre Einwohner hinnehmen zu müssen", verletzt.
Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben, wer nach Erschöpfung des Instanzenzuges durch diesen Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, wobei die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3 (1987), 412 f referierte hg. Judikatur) zumindest die Möglichkeit voraussetzt, daß der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid im Rahmen des geltend gemachten Beschwerdepunktes in einem gesetzlich normierten subjektiven Recht verletzt wurde. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht erfüllt:
In den aufgrund des NÖ Naturschutzgesetzes durchzuführenden Verwaltungsverfahren - mit Ausnahme der Verwaltungsstrafverfahren - haben die betroffenen Gemeinden gemäß § 14a NÖ NaturschutzG Parteistellung im Sinne des § 8 AVG. Allerdings wird der Gemeinde durch diese Bestimmung "bloß" die Stellung einer Legal- bzw. Formalpartei eingeräumt; weitere subjektive Rechte kommen ihr nach dem NÖ Naturschutzgesetz nicht zu. Der Beschwerdeführerin fehlt daher, was die Gesetzmäßigkeit der Entscheidung in Ansehung der für den Naturschutz relevanten materiell-rechtlichen Bestimmungen anlangt, ein subjektives Recht, dessen Verletzung sie vor dem Verwaltungsgerichtshof geltend machen könnte (vgl. den hg. Beschluß vom 17. März 1997, Zl. 97/10/0029, mit weiteren Judikaturhinweisen).
Daraus folgt, daß die Beschwerdeführerin weder durch eine allfällige unrichtige Anwendung der materiellen Bestimmungen des NÖ Naturschutzgesetzes durch die belangte Behörde, noch durch eine - nach Meinung der Beschwerdeführerin - nur unzureichende Erhebung der Entscheidungsgrundlagen in ihren Rechten verletzt sein kann. Daß die Beschwerdeführerin aber in den ihr als Partei des Verfahrens nach den Verfahrensvorschriften zustehenden Mitwirkungsrechten verletzt worden wäre, behauptet sie selbst nicht.
Da der Beschwerdeführerin somit die Möglichkeit einer Verletzung ihrer subjektiv-öffentlichen Rechte durch den angefochtenen Bescheid im Rahmen des geltend gemachten Beschwerdepunktes fehlt, war die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.
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