VwGH 2003/10/0040

VwGH2003/10/004031.3.2003

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Mizner und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Binder-Krieglstein, in der Beschwerdesache der Gemeinde Tattendorf, vertreten durch Dr. Markus Fellner, Dr. Kurt Wratzfeld u.a., Rechtsanwälte in 1010 Wien, Wipplingerstraße 23, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 12. Dezember 2002, Zl. RU5-B-250/001, betreffend naturschutzbehördliche Bewilligung für eine Trockenbaggerung (mitbeteiligte Partei: W Ges.m.b.H.), den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §8;
NatSchG NÖ 2000 §27;
VwGG §34 Abs1;
AVG §8;
NatSchG NÖ 2000 §27;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem über Berufung der beschwerdeführenden Gemeinde gegen die erstinstanzliche Bewilligung ergangenen Bescheid der NÖ Landesregierung vom 12. Dezember 2002 wurde der mitbeteiligten Partei die naturschutzbehördliche Bewilligung für eine Trockenbaggerung zur Gewinnung von Sand und Kies und die anschließende Rekultivierung auf dem Grundstück Nr. 976/1, KG Tattendorf, erteilt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der sich die beschwerdeführende Gemeinde im

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