VwGH Ra 2019/10/0081

VwGHRa 2019/10/008118.12.2020

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Wurzer, über die Revision 1. des Naturschutzbundes S in G und 2. des „V ‑ Verein“ in W, beide vertreten durch Zacherl Schallaböck Proksch Manak Kraft Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Teinfaltstraße 8/5.01, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 9. April 2019, Zl. LVwG 52.28‑375/2019‑13, betreffend Zurückweisung von Beschwerden i.A. des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 2017 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Stadt Graz; mitbeteiligte Partei: Stadt Graz, vertreten durch die Eisenberger & Herzog Rechtsanwalts GmbH in 8010 Graz, Hilmgasse 10), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §8
EURallg
NatSchG Stmk 2017 §17
NatSchG Stmk 2017 §18
NatSchG Stmk 2017 §19
NatSchG Stmk 2017 §42
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §7
VwRallg
12010P/TXT Grundrechte Charta Art47
31992L0043 FFH-RL
32005D0370 AarhusKonvention
32005D0370 AarhusKonvention Art9 Abs3
32009L0147 Vogelschutz-RL
62009CJ0240 Lesoochranarske zoskupenie VORAB
62015CJ0664 Protect Natur-, Arten- und Landschaftschutz Umweltorganisation VORAB

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019100081.L00

 

Spruch:

Der angefochtene Beschluss wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Das Land Steiermark hat den revisionswerbenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1 Mit dem angefochtenen Beschluss vom 9. April 2019 wies das Landesverwaltungsgericht Steiermark (u.a.) Beschwerden der Revisionswerber gegen einen Bescheid der belangten Behörde vom 30. Jänner 2019, mit dem der mitbeteiligten Partei gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 und 5 iVm § 27 Abs. 1 und 2 Steiermärkisches Naturschutzgesetz 2017 ‑ StNSchG 2017 die naturschutzrechtliche Bewilligung für die plan‑ und beschreibungsgemäße Umsetzung der Uferumgestaltung in einem näher bestimmten Bereich des linken Murufers des Augartens („Augartenabsenkung“) erteilt worden war, mangels Parteistellung der revisionswerbenden Parteien als unzulässig zurück; die Revision gegen diese Entscheidung ließ das Verwaltungsgericht nicht zu.

2 In ihren Beschwerden hätten die revisionswerbenden Parteien zu ihrer Beschwerdelegitimation vorgebracht, sie seien anerkannte Umweltorganisationen gemäß § 19 Abs. 7 UVP‑Gesetz 2000; der Bezug zum Unionsumweltrecht liege in der Vernichtung des Lebensraums von Huchen, Würfelnattern und Fledermäusen im Projektgebiet, welche geschützte Arten im Sinn der Fauna‑Flora‑Habitat‑Richtlinie (FFH‑RL) seien. Daher sei das Verfahrensrecht in Bezug auf die Voraussetzung, die für die Einleitung eines verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Überprüfungsverfahrens vorliegen müssten, soweit wie möglich im Einklang sowohl mit den Zielen von Art. 9 Abs. 3 Aarhus‑Konvention als auch mit dem Ziel eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes für die durch das Unionsrecht verliehenen Rechte auszulegen, um es einer Umweltorganisation zu ermöglichen, eine Entscheidung, die am Ende eines Verwaltungsverfahrens ergangen sei und die möglicherweise im Widerspruch zum Umweltrecht stehe, vor einem Gericht anzufechten.

3 Das Verwaltungsgericht stützte die Zurückweisung der Beschwerden rechtlich im Wesentlichen darauf, dass mit dem bekämpften Bescheid der belangten Behörde vom 30. Jänner 2019 (lediglich) eine Bewilligung gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 und 5 StNSchG 2017, der Bestimmungen zum Schutz von natürlich stehenden und fließenden Gewässern und ihrer Uferbereiche zum Inhalt habe, erteilt worden sei. Der Artenschutz (auf welchen sich die Revisionswerber bezögen) falle in die Zuständigkeit der Landesregierung und nicht in jene der belangten Behörde.

4 In § 42 StNSchG 2017 sei aufgeführt, welche Bestimmungen des Naturschutzgesetzes Gemeinschaftsrecht umsetzten; eine Bewilligung nach § 5 StNSchG 2017 ‑ wie vorliegend ‑ gehöre nicht dazu. Die Revisionswerber könnten ihre Parteistellung weder auf das StNSchG 2017 noch auf unmittelbar anwendbares Gemeinschaftsrecht stützen. Es sei auch vom Verwaltungsgericht nicht zu prüfen, ob im Bewilligungsverfahren nach § 5 StNSchG 2017 Umweltorganisationen entgegen der Aarhus‑Konvention keine Parteistellung eingeräumt sei. Die Aarhus‑Konvention selber verleihe niemandem unmittelbar ohne Hinzutreten eines Aktes der Gesetzgebung, Regelung oder sonstigen Maßnahmen Rechte und Pflichten (Hinweis auf VwGH 23.5.2017, Ra 2017/10/0058).

2. Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

Die belangte Behörde hat eine Revisionsbeantwortung erstattet, in der sie die Abweisung der Revision beantragt. Auch die mitbeteiligte Partei hat eine Revisionsbeantwortung erstattet und beantragt darin die Zurückweisung, in eventu die Abweisung der Revision.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat ‑ in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat ‑ erwogen:

5 1. Für den vorliegenden Fall sind folgende Bestimmungen des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 2017 ‑ StNSchG 2017, LGBl. Nr. 71/2017, in den Blick zu nehmen:

§ 3

Allgemeiner Schutzzweck

(1) Bei allen Vorhaben mit erwartbaren Auswirkungen auf Natur und Landschaft ist, sofern sich eine Bestimmung auf Abs. 1 bezieht, darauf Bedacht zu nehmen, dass dadurch

1. der Naturhaushalt in seinem Wirkungsgefüge oder

2. der Landschaftscharakter nicht nachhaltig beeinträchtigt werden oder

3. das Landschaftsbild nicht nachhaltig verunstaltet wird.

[...]

§ 5

Schutz von natürlich stehenden und fließenden Gewässern und ihrer Uferbereiche

(1) [...]

(2) Im Bereich von natürlich fließenden Gewässern einschließlich ihrer Altgewässer (Alt- und Totarme, Lahnen u. dgl.) bedürfen einer Bewilligung:

[...]

2. Bauten und Anlagen, die eine Verlegung des Bettes oder eine wesentliche Veränderung des Bettes oder der Ufer vorsehen;

[...]

5. die nicht forstrechtlichen Bestimmungen unterliegende Entnahme von Bäumen und Sträuchern des Uferbewuchses, ausgenommen die nicht bestandsgefährdende periodische oder auf Grund eines gesetzlichen oder behördlichen Auftrages vorzunehmende Ausholzung des Bewuchses und das Schwenden.

[...]

§ 17

Schutz der nicht unter die VS-Richtlinie fallenden Tiere

(1) Die in Anhang IV lit. a der FFH‑Richtlinie angeführten Tierarten sind durch Verordnung der Landesregierung zu schützen. Der Schutz betrifft alle Entwicklungsstadien der wild lebenden Tiere. Sonstige von Natur aus wild lebende, nicht dem Jagdrecht unterliegende Tiere, deren Bestand gefährdet oder aus Gründen der Erhaltung eines ausgeglichenen Naturhaushaltes zu sichern ist, können durch Verordnung der Landesregierung geschützt werden. In der Verordnung können für gezüchtete Exemplare geschützter Tierarten Vorschriften über die Meldung des Bestandes der gezüchteten Tierarten aufgenommen werden. Bei der Erlassung von Verordnungen ist die steirische Landesjägerschaft anzuhören.

(2) Für geschützte Tierarten gelten folgende Verbote:

[...]

§ 18

Schutz der Vögel

(1) Alle von Natur aus wild lebenden Vögel mit Ausnahme der in Anhang II Teil A und B der VS‑Richtlinie als jagdbar angeführten Vogelarten sind geschützt. Durch Verordnung der Landesregierung können für gezüchtete Exemplare geschützter Vogelarten Vorschriften über die Kennzeichnung und Meldung des Bestandes der gezüchteten Vogelarten festgelegt werden. Bei der Erlassung der Verordnung ist die steirische Landesjägerschaft anzuhören.

(2) Für geschützte Vogelarten gelten folgende Verbote:

[...]

§ 19

Schutz der Pflanzen und Pilze

(1) Die in Anhang IV lit. b der FFH‑Richtlinie angeführten Pflanzenarten sind durch Verordnung der Landesregierung vollkommen zu schützen. Sonstige wild wachsende Pflanzen und Pilze, deren Bestand gefährdet oder aus Gründen der Erhaltung eines ausgeglichenen Naturhaushaltes zu sichern ist, können durch Verordnung der Landesregierung vollkommen, teil- oder zeitweise geschützt werden.

(2) Der vollkommene Schutz von wild wachsenden Pflanzen und Pilzen bezieht sich auf alle ober- und unterirdischen Teile. Für die vollkommen geschützten Pflanzenarten und Pilze gelten folgende Verbote:

[...]

§ 27

Bewilligungen, ökologischer Ausgleich

(1) Bewilligungen gemäß § 5 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 3 sind zu erteilen, wenn die Ausführung des Vorhabens oder der Maßnahme keine Beeinträchtigung im Sinn des § 3 Abs. 1 erwarten lässt.

(2) Eine Bewilligung gemäß § 5 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 3 oder eine Ausnahmebewilligung nach einer Naturschutzgebietsverordnung ist zu befristen, unter Auflagen oder Bedingungen zu erteilen, wenn dadurch nachhaltige Auswirkungen auf den Schutzzweck ausgeschlossen oder auf ein unerhebliches Ausmaß beschränkt werden können. Auflagen können zur Verringerung einer nachhaltigen Verunstaltung des Landschaftsbildes auch die Vorschreibung einer entsprechenden Landschaftsgestaltung umfassen.

[...]

§ 42

EU-Recht

Mit den §§ 4, 9, 15, 17 bis 19, 22 und 28 werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:

1. Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (Fauna‑Flora‑Habitat‑Richtlinie ‑ FFH‑Richtlinie), ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7, zuletzt berichtigt durch die Richtlinie 2006/105/EG , ABl. L 95 vom 29.3.2014, S. 70;

2. Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (Vogelschutz‑Richtlinie ‑ VS‑Richtlinie), ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7, geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU des Rates, ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 193.“

6 2. In den Zulässigkeitsausführungen der vorliegenden außerordentlichen Revision bringen die Revisionswerber im Wesentlichen vor, das Verwaltungsgericht weiche mit seiner Entscheidung von jüngerer, aufgrund des Urteils des EuGH vom 20. Dezember 2017, Rs C‑664/15, Protect, ergangener Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (Hinweis insbesondere auf VwGH 28.3.2018, Ra 2015/07/0055).

7 Die Revisionswerber seien als anerkannte Umweltorganisationen unstrittig Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit im Sinn des Art. 2 Z 5 Aarhus‑Konvention. Als solche seien die Revisionswerber nach der angeführten Rechtsprechung gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b Aarhus‑Konvention an sämtlichen Verfahren zu beteiligen, die erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben könnten. Selbst wenn die Umweltauswirkungen des Projektes nicht erheblich sein sollten, komme den Revisionswerbern als Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit eine Rechtsmittellegitimation gemäß Art. 9 Abs. 3 Aarhus‑Konvention iVm Art. 47 GRC zu (Hinweis insbesondere auf VwGH Ra 2015/07/0055 [Rz 28]). Den Revisionswerbern komme somit vorliegend eine unmittelbar aus dem Unionsrecht abzuleitende Rechtsmittelbefugnis zu.

8 Das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, das gegenständliche naturschutzrechtliche Bewilligungsverfahren gemäß § 5 StNSchG 2017 falle nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechtes: Bei der Beurteilung des Unionsrechtsbezuges in diesem Verfahren spiele keine Rolle, ob § 42 StNSchG 2017 § 5 leg. cit. als Umsetzungsvorschrift des Unionsrechts anführe oder nicht. Schon nach den Einreichunterlagen des bewilligten Projektes berührten dessen Umweltauswirkungen Tierarten, die dem Schutz der FFH‑Richtlinie unterlägen (darunter die im angefochtenen Beschluss erwähnte Würfelnatter).

9 Eine „artenschutzrechtliche Prüfung“ der Stmk. Landesregierung gemäß §§ 17 ff StNSchG 2017 sei durchgeführt worden und Teil des gegenständlichen naturschutzbehördlichen Bewilligungsverfahrens gewesen; die in diesem Zusammenhang erstatteten (positiven) Stellungnahmen der Stmk. Landesregierung seien dem Bescheid der belangten Behörde vom 30. Jänner 2019 zugrunde gelegt worden, welche aufgrund dieser Stellungnahmen von einer „geringen Auswirkung auf die Schutzgüter ‚Tiere‘ und deren Lebensräume“ ausgegangen sei. §§ 17 ff StNSchG 2017 lägen (auch) gemäß § 42 StNSchG 2017 im Anwendungsbereich des Unionsrechtes (Hinweis auf Art. 12 FFH‑RL). An der von der Stmk. Landesregierung durchgeführten „artenschutzrechtlichen Prüfung“ gemäß §§ 17 ff StNSchG 2017 seien die Revisionswerber im Übrigen nicht beteiligt worden.

10 Da den Revisionswerbern durch den angefochtenen Beschluss die Rechtsmittellegitimation abgesprochen werde, könnten sie die Richtigkeit der ‑ eindeutig im Anwendungsbereich des Unionsrechtes (dazu Hinweis auf das Urteil Protect [Rz 38]) liegenden ‑ Stellungnahmen der Stmk. Landesregierung nicht im naturschutzrechtlichen Bewilligungsverfahren in Frage stellen.

11 3. Die Revision ist mit Blick auf dieses Vorbringen zulässig und berechtigt.

12 3.1. Dem Verwaltungsgericht ist zunächst darin beizupflichten, dass die hier anzuwendenden Bestimmungen des StNSchG 2017 eine Rechtsmittelbefugnis der Revisionswerber (als anerkannte Umweltorganisationen) nicht vorsehen; vor dem Hintergrund (bloß) der innerstaatlichen Rechtslage kam den Revisionswerbern somit keine Beschwerdelegitimation zu.

13 Mit Blick auf eine aus der Aarhus‑Konvention abgeleitete Parteistellung von Umweltorganisationen ist festzuhalten, dass Umweltorganisationen ‑ worauf die mitbeteiligte Partei in ihrer Revisionsbeantwortung zutreffend hinweist ‑ darauf beschränkt sind, im Verfahren die Beachtung der aus dem Unionsumweltrecht hervorgegangenen Rechtsvorschriften überprüfen zu lassen (vgl. etwa VwGH 20.12.2019, Ro 2018/10/0010, mwN). Art. 9 Abs. 3 Aarhus‑Konvention verpflichtet die Mitgliedstaaten in Verbindung mit Art. 47 GRC dazu, für Mitglieder der Öffentlichkeit im Sinn dieser Bestimmung der Aarhus‑Konvention einen wirksamen gerichtlichen Schutz der durch das Recht der Union garantierten Rechte, insbesondere der Vorschriften des Umweltrechts, zu gewährleisten (vgl. etwa VwGH 25.4.2019, Ra 2018/07/0410, mwN).

14 3.2. Die für den vorliegenden Revisionsfall entscheidende Frage ist daher, ob in dem gegenständlichen naturschutzrechtlichen Fall (auch) der Schutz von Normen des Unionsumweltrechts auf dem Spiel stand.

15 Dem naturschutzrechtlichen Bewilligungsbescheid der belangten Behörde vom 30. Jänner 2019 ist in diesem Zusammenhang ‑ worauf die Revisionswerber in ihrem Vorbringen hinweisen ‑ zu entnehmen, mit Blick auf die „artenschutzrechtliche Prüfung“ gemäß §§ 17, 18 und 19 StNSchG 2017 lägen drei (näher angeführte) positive Stellungnahmen der Stmk. Landesregierung vor, denen zufolge „durch die ausgeführten Begleitmaßnahmen“ eine „erhebliche Beeinträchtigung auf die Populationen dieser Arten“ durch das beantragte Projekt ausgeschlossen werden könne (S. 39 des Bescheides). Mit den §§ 17, 18 und 19 StNSchG 2017 hat der Landesgesetzgeber unzweifelhaft Umweltrecht der Union, nämlich die FFH‑RL und die Vogelschutz‑Richtlinie, umgesetzt (vgl. auch § 42 StNSchG 2017).

16 Angesichts dessen kann den Revisionswerbern nicht entgegen getreten werden, wenn sie in dieser Beurteilung durch die belangte Behörde eine inzidente Anwendung des (Unions‑)Artenschutzrechtes erblicken (vgl. wiederum das Erkenntnis Ro 2018/10/0010 [insbes. Rz 25], dem die Berücksichtigung der genannten Richtlinien durch die Forstbehörde zugrunde lag, sowie das erwähnte EuGH‑Urteil Protect [Rz 38]).

17 3.3. Daraus ergibt sich, dass das Verwaltungsgericht die Beschwerdelegitimation der Revisionswerber nicht mit der Begründung der mangelnden Anwendbarkeit der Aarhus‑Konvention auf den vorliegenden Fall verneinen hätte dürfen (vgl. erneut Ro 2018/10/0010 [Rz 27] oder das in der Revision ins Treffen geführte Erkenntnis Ra 2015/07/0055 [Rz 30 sowie 35 bis 37]), weshalb sich die vom Verwaltungsgericht ausgesprochene Zurückweisung der Beschwerden der Revisionswerber als inhaltlich rechtswidrig erweist.

18 4. Der angefochtene Beschluss war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

19 Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH‑Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 18. Dezember 2020

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