VwGVG 2014 §25a
VwGVG 2014 §33
VwGVG 2014 §48a
ZustG §2
ZustG §17
European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGKA:2024:KLVwG.1146.27.2024
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch xxxals Einzelrichterin über die Beschwerde der xxx, geb. xxx, vertreten durch xxx Rechtsanwalt GmbH, xxx, xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 6.6.2024, xxx, womit im Spruchpunkt 1 der am 22.4.2024 eingelangte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen und im Spruchpunkt 2 der Einspruch gegen die Strafverfügung vom 18.1.2024 wegen entschiedener Sache als verspätet zurückgewiesen wurde, gemäß § 50 iVm § 38 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zu Recht:
I. Die Beschwerde wird als unbegründet
a b g e w i e s e n .
II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
1. Verfahrensgang:
1. Der belangten Behörde Bezirkshauptmannschaft xxx (im Folgenden kurz als „BH“ bezeichnet) wurde mit Anzeige der xxx, xxx – Geschwindigkeitsüberwachung, vom 11.11.2023, xxx, eine Übertretung des § 52a Z 10a Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) am 16.9.2023 um 10.54 Uhr auf der xxxautobahn xxx, StrKm xxx, in Fahrtrichtung xxx, in der Gemeinde xxx, xxx, bekannt. Im vorgelegten Strafakt liegen Lichtbilder des Fahrzeugs xxx mit dem Kennzeichen xxx am Tatort ein. Am Tatort wurde mit einem mobilen Radar die Geschwindigkeit gemessen und betrug die in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit 100 km/h und ergab die Messung, dass die kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit um 52 km/h überschritten wurde. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zugunsten der das Fahrzeug lenkenden Person abgezogen.
2. Mit Schreiben „Lenkerauskunft“ vom 21.11.2023 – unter Angabe eines QR-Codes und eines Links zur Online-Beantwortung samt Zugangsdaten – wurde die Zulassungsbesitzerin des Fahrzeugs xxx mit dem Kennzeichen xxx, xxx, unter Hinweis auf die Rechtsgrundlage des § 103 Abs 2 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967) und die Folgen einer Verletzung der Auskunftspflicht zur Lenkerauskunft binnen zwei Wochen ab Zustellung aufgefordert.
2.1. Die Zustellung des Schreibens „Lenkerauskunft“ vom 21.11.2023 erfolgte mit Hybrid-Rückscheinbrief RSa. Der Hybrid-Rückscheinbrief RSa wurde am 12.12.2023 mit dem Vermerk: „Nicht behoben Unclaimed“ an die belangte Behörde in xxx retourniert (es folgt eine Kopie des Hybrid-Rückscheinbriefs RSa):
xxx
Den handschriftlichen Vermerken auf dem Hybrid-Rückscheinbrief RSa ist zu entnehmen, dass eine Verständigung zur Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung der Adresse xxx in xxx eingelegt und der Hybrid-Rückscheinbrief RSa bei der Postgeschäftsstelle xxx mit Beginn der Abholfrist 24.11.2023 hinterlegt wurde.
3. In Ermangelung einer erteilten Lenkerauskunft erließ die Behörde am 18.1.2024 die Strafverfügung, in welcher der Beschwerdeführerin und Wiedereinsetzungswerberin xxx (im Folgenden kurz als „BF“ bezeichnet) angelastet wurde:
1: Sie haben als Lenkerin des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen xxx die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h laut Radarmessung um 52 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen.
Tatzeit: Datum: 16.9.2023, Uhrzeit: 10:54 Uhr
Tatort: Gemeinde xxx, Straßennummer: xxx, Straßenkilometer: xxx – xxx, xxxautobahn, Fahrtrichtung: xxx
2: Sie haben es als Zulassungsbesitzerin des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen xxx unterlassen, der Bezirkshauptmannschaft xxx aufgrund der schriftlichen Aufforderung vom 21.11.2023, zugestellt am 24.11.2023 durch Hinterlegung bei der zuständigen Postgeschäftsstelle (der RSa-Brief wurde von Ihnen jedoch nicht abgeholt), binnen 2 Wochen nach Zustellung Auskunft darüber zu erteilen, wer das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen xxx am 16.9.2023 um 10:54 Uhr auf der xxxautobahn xxx, Gemeinde xxx, xxx, Straßenkilometer: xxx, in Richtung xxx, gelenkt hat. Sie haben auch keine andere Person benannt, die die Auskunft erteilen hätte können.
Der BF wurde im Spruchpunkt 1 angelastet, § 52 lit a Z 10a StVO 1960 verletzt zu haben, weshalb über sie nach § 99 Abs 2e StVO 1960 eine Geldstrafe von EUR 460,-- – im Falle der Uneinbringlichkeit 3 Tage 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe – verhängt wurde.
Der BF wurde im Spruchpunkt 2 angelastet, § 103 Abs 2 KFG 1967 verletzt zu haben, weshalb über sie nach § 134 Abs 1 Z 1 KFG 1967 eine Geldstrafe von EUR 460,-- – im Falle der Uneinbringlichkeit 46 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe – verhängt wurde.
In der Rechtsmittelbelehrung der Strafverfügung wird hingewiesen: „Sie haben das Recht, gegen diese Strafverfügung innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung schriftlich, per Telefax (xxx), per E-Mail (xxx) oder mündlich bei der Bezirkshauptmannschaft xxx, Verwaltungsstrafrecht, xxx, xxx, einen Einspruch zu erheben. Darin können Sie sich rechtfertigen und die Ihrer Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen.“
3.1. Die Zustellung der Strafverfügung vom 18.1.2024 erfolgte mit Hybrid-Rückscheinbrief RSa. Der Hybrid-Rückscheinbrief RSa wurde am 13.2.2024 mit dem Vermerk: „Nicht behoben Unclaimed“ an die belangte Behörde in xxx retourniert (es folgt eine Kopie des Hybrid-Rückscheinbriefs RSa):
xxx
Den handschriftlichen Vermerken auf dem Hybrid-Rückscheinbrief RSa ist zu entnehmen, dass eine Verständigung zur Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung der Adresse xxx in xxx eingelegt und der Hybrid-Rückscheinbrief RSa bei der Postgeschäftsstelle xxx mit Beginn der Abholfrist 24.1.2024 hinterlegt wurde.
4. Am 25.3.2024 langte bei der BH mit Betreff „Fwd: xxx zh Frau xxx“ von der E‑Mailadresse „xxx“ eine E-Mail ein, welches aus einer weitergeleiteten von der E‑Mailadresse „xxx verfassten E-Mail an „xxx>“ bestand. Dieser war ein Lichtbild über ein Mahnschreiben der BH vom 14.3.2024, xxx, beigefügt. Darin wurde im Kern vorgebracht, dass sie weder einen Strafbescheid erhalten hätte und der an diesem Tage erfolgte Führerscheinentzug von Frau xxx rechtswidrig sei, da sie das Fahrzeug nicht gelenkt habe und vorgebracht: „können Sie uns bitte mitteilen wegen was Ihre Behörde so eine horrende Strafe verhängt hat ohne eine Möglichkeit zur Rechtfertigung?“ Zur Strafhöhe wurde vorgebracht, dass die ausgesprochenen Strafen für „eine Witwe mit einer Pension Euro 346,-- inkl. Halbwaisenrente ihres minderjährigen Sohnes viel zu hoch“ sei und die Vermutung „dass sie österreichische Bürgerin ist, wird vermutlich das Problem an diesem rechtswidrigen Verhalten Ihrer Behörde sein“ angestellt.
5. Der nunmehrige Rechtsvertreter übermittelte der Behörde sowohl per E-Mail als auch postalisch seine Vollmachtsbekanntgabe vom 22.3.2024 (I.) unter Beilage eines Lichtbildes eines Bescheids der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 18.3.2024, xxx, mit welchem der BF die Lenkberechtigung für die Klassen AM, B für die Dauer von einem Monat, gerechnet ab der Zustellung dieses Bescheides (Führerschein Nr. xxx) entzogen wird, und eines Lichtbildes des Mahnschreibens der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 14.3.2024, xxx. Überdies begehrte er unter II. Akteneinsicht. Dieser Schriftsatz samt Beilagen langte per E-Mail am 25.3.2024 sowie postalisch am 26.3.2024 bei der belangten Behörde ein.
6. Aufgrund einer Anfrage der Bezirkshauptmannschaft xxx wurde dieser von der Bezirkshauptmannschaft xxx mit E-Mail vom 27.3.2024 das Schreiben „Lenkerauskunft“ vom 21.11.2023 mit Zustellnachweis zur Kenntnis gebracht und dazu mitgeteilt: „zugestellt durch Hinterlegung bei der zuständigen Postgeschäftsstelle am 24.11.2023 (1. Tag der Abholfrist) und von xxx nicht behoben“ sowie die Strafverfügung vom 18.1.2024 mit Zustellnachweis übermittelt mit dem Hinweis: „zugestellt durch Hinterlegung bei der zuständigen Postgeschäftsstelle am 24.1.2024 (1. Tag der Abholfrist) und von xxx nicht behoben […] Gemäß § 17 Abs. 3 ZustellG gelten hinterlegte Dokumente mit dem 1. Tag der Abholfrist als zugestellt. Die Strafverfügung vom 18.1.2024 ist somit mit Ablauf des 7.2.2024 in Rechtskraft erwachsen.“
7. Am 25.4.2024 langte bei der BH der Schriftsatz des Rechtsvertreters vom 22.4.2024 ein. Mit diesem brachte der Rechtsvertreter (im Folgenden kurz als „RV“ bezeichnet) unter I. der Behörde abermals seine Bevollmächtigung zur Kenntnis. Es wurde unter II. der Antrag gestellt, die Strafverfügung vom 18.1.2024 an die Adresse des Rechtsvertreters zuzustellen und unter III. wurde die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begehrt: (es folgt ein Auszug aus dem Schriftsatz):
„Die Strafverfügung vom 18.1.2024 wurde der Beschuldigten nicht zugestellt. Am 11.4.2024 langte ein Schreiben der BH xxx ein, wonach die Zustellung der Strafverfügung offensichtlich am 24.1.2024 erfolgen sollte. Es ist ein Stempel der BH xxx vom 14.2.2024 angebracht. Die Beschuldigte war am 24.1.2024 an der Abgabestelle nicht anwesend. Sie befand sich auf Urlaub in xxx. Hielt sich an verschiedenen Orten in xxx auf, weshalb der Zustellvorgang unwirksam ist. Eine Hinterlegungsanzeige wurde nicht in den Briefkasten eingelegt. Die Beschuldigte hat eine solche nie vorgefunden, auch wenn das Gegenteil vermerkt wurde.
Mit 100-prozentiger Sicherheit kann die Beschuldigte jedoch ausführen, dass sich im Briefkasten keine Hinterlegungsanzeige befunden hat. Zum Briefkasten haben auch andere Personen insbesondere ihre Kinder Zugang. Von der angeblichen Hinterlegung im Briefkasten hat die Beschuldigte am 11.4.2024 durch das Schreiben der BH xxx vom 9.4.2024, xxx, erfahren. Eine allfällige Frist für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beginnt somit am 11.4.2024 geht man von einem wirksamen Zustellvorgang aus. Dieser bleibt jedoch seitens der Beschuldigten bestritten. Die Beschuldigte trifft an der Nichtabholung der Strafverfügung bei der Post kein wie auch immer geartetes Verschulden, da sie von der Hinterlegungsanzeige keine Kenntnis hat. Die Beschuldigte hat noch nie eine Frist versäumt. Wenn Briefe hinterlegt werden mit Hinterlegungsanzeige holte Beschuldigte diese immer pünktlich ab. […]“
Als Beweis wurde die Einvernahme der Beschuldigten angeboten, das Schreiben der BH xxx vom 9.4.2024 als Beweismittel in das Verfahren eingebracht und behielt sich die Beschwerdeführerin weitere Beweise vor.
Unter IV. erhob die BF das Rechtsmittel des Einspruchs gegen die Strafverfügung vom 18.1.2024 und beantragte die Aufhebung mit der folgenden Einwendung: „Ich habe die mir zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen. Ich bin in Kärnten nicht zu schnell gefahren. Die Strafverfügung ist daher unberechtigt ergangen.“
8. Sodann erließ die BH ohne weitere Ermittlungen den nunmehr angefochtenen Bescheid. Mit diesem wurde im Spruchpunkt 1 der von der BF am 22.4.2024 bei der BH eingebrachte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71Abs. 1 Z 1 AVG 1991 (gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anwendbar) abgewiesen und im Spruchpunkt 2 der von der BF am 22.4.2024 eingelangte Einspruch gegen die Strafverfügung vom 18.1.2024 gemäß wegen entschiedener Sache als verspätet zurückgewiesen.
9. Die Zustellung des Bescheids erfolgte an die Adresse des Rechtsvertreters mit Rückschein RSa und ist die Übernahme in den Kanzleiräumlichkeiten des Rechtsvertreters am 14.6.2024 ausgewiesen.
10. Die BH übermittelte dem RV der BF mit Note vom 7.6.2024 eine Kopie der Strafverfügung vom 18.1.2024.
11. Am 18.6.2024 langte die Beschwerde der BF vom 17.6.2024 bei der BH ein. Unter III. wird diese begründet und wird im Kern vorgebracht, dass die BF sich am 24.1.2024 auf Urlaub befunden habe und daher gemäß § 17 Abs. 1 ZustellG nicht an der Abgabestelle anwesend gewesen sei. Sie sei auch nie schriftlich von der Hinterlegung verständigt worden und habe die Behörde gegen § 17 Abs. 3 ZustellG verstoßen, da die BF nicht regelmäßig an der Abgabestelle anwesend gewesen sei. Die BF habe die Parteieneinvernahme beantragt und die Tatsachenbehauptung aufgestellt, dass keine Hinterlegungsanzeige in den Briefkasten eingelegt worden wäre, sie eine solche nie vorgefunden hätte, sie am 24.1.2024 auf Urlaub in xxx gewesen wäre und sich in verschiedenen Orten in xxx aufgehalten hätte. Die Beschwerdeführerin ortsabwesend gewesen sei am 24. 1. 2024 und keine Hinterlegungsanzeige vorgefunden habe und sie noch nie eine Frist versäumt habe und sie zum Beweis dieser Tatsachenbehauptung ihre Parteieneinvernahme beantragt habe, ergäbe sich, dass sämtliche Wiedereinsetzungsgründe vorliegen würden, so die Beschwerde.
Der Zustellnachweis nutze der Behörde bei Ortsabwesenheit nichts, die Behörde habe gegen § 17 ZustellG verstoßen, da eine Briefsendung nur zur Hinterlegung zugestellt werde, wenn der Zusteller Grund zur Annahme habe, dass der Empfänger oder der Vertreter sich regelmäßig an der Abgabestelle aufhalte. Dies sei aber nicht der Fall gewesen und wird in der Beschwerde weiter ausgeführt, dass gemäß § 17 Abs 3 ZustellG Sendungen dann als nicht zugestellt gelten, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig von der Zustellung Kenntnis erlangen konnten. Diese Tatbestandsvoraussetzungen würden vorliegen, da die Beschwerdeführerin erst am 11.4.2024 von der Strafverfügung Kenntnis erlangt habe und verstoße die bisherige Verfahrensführung gegen Art. 6 EMRK. Die Einvernahme der BF als Bescheinigungsmittel zur Darlegung ihrer Prozessbehauptungen sei zur Gänze unterblieben und sei nicht einmal auf der Tatsachenebene darauf eingegangen worden, dass die BF ortsabwesend gewesen sei und daher eine Zustellung gemäß § 17 ZustellG gar nicht habe erfolgen können, so die Beschwerde.
Die BF habe bis heute keine Originalstrafverfügung bekommen, der Zustellantrags sei ebenfalls abgewiesen worden bzw. bis dato nicht bescheidmäßig erledigt worden. Die Behörde habe keine Erhebungen über den Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin am 24.1.2024 getätigt und habe sie keine Feststellungen zur Behauptung, dass sich die BF nicht an der Abgabestelle sondern in xxx auf Urlaub befunden habe, getroffen. Die Behauptung, dass noch andere Personen Zugang zum Briefkasten hätten und sie auch deshalb keinen Zustellnachweis bzw. keine Hinterlegungsanzeige vorgefunden habe, sei eben seine Tatsachenbehauptung, zu welcher die Behörde keinerlei Feststellungen getätigt habe und auf dieses Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag nicht eingegangen sei. Ebenso wenig sei zur Ortsabwesenheit keine Feststellung getroffen worden, die BF nicht einvernommen worden und sei daher das Verfahren mangelhaft geblieben (Beschwerdevorbringen auf Seite 2 und Seite 3 des Beschwerdeschriftsatzes).
Es sei rechtswidrig, den Wiedereinsetzungsantrag abzuweisen und den Einspruch als verspätet zurückzuweisen, wenn bis dato keine wirksame Zustellung einer Original Strafverfügung vorliege. Die BF sei mit keinem Auto in Kärnten gefahren. Es könne daher auch keine amtliche Wahrnehmung von Exekutivbeamten geben. Die Beschwerdeführerin habe keine Geschwindigkeitsübertretung zu vertreten, so der Beschwerdeschriftsatz.
Unter IV. wurde beantragt:
1. das Landesverwaltungsgericht Kärnten wolle eine mündliche Verhandlung anberaumen.
2. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten wolle den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben wird und dem Einspruch stattgegeben wird.
in eventu
3. Den Wiedereinsetzungsantrag Folge gegeben wird und die erstinstanzliche Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 18.1.2024 infolge Kombination des Einspruches mit dem Wiedereinsetzungsantrag aufgehoben wird
in eventu
4. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten wolle das Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin einstellen.
11.1. Beweismittel in Urkundenform waren der Beschwerde nicht angeschlossen.
12. Der gesamte Akt wurde dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vorgelegt und langte am 5.7.2024 ein.
13. Im gerichtlichen Ermittlungsverfahren wurde die Gemeinde xxx ersucht mitzuteilen, wie viele Personen (Name, Geburtsjahr) an der Adresse xxx in xxx gemeldet sind (OZ 2) und wurde bei der xxx AG durch Nachfrage erhoben, wer am 24.1.2024 als Zusteller für das Gebiet, in welchem xxx, xxx situiert ist, kompetent war (OZ 3). OZ 2 und OZ 3 wurden der BF im Wege Ihres Rechtsvertreters nachrichtlich zur Kenntnis gebracht.
13.1. Die Gemeinde xxx teilte am 22.7.2024 mit, dass an der Adresse xxx die BF (Hauptwohnsitz seit 2006), Herr xxx (Jahrgang xxx; Hauptwohnsitz seit 2023) und Herr xxx (Jahrgang xxx, Hauptwohnsitz seit 2009) wohnhaft sind.
14. Mit Schreiben vom 10.7.2024 (OZ 4) wurde der BF vorgehalten, dass sie im Beschwerdeschriftsatz vorbringt, sich am 24.1.2024 auf Urlaub in xxx befunden zu haben und in verschiedenen Orten in xxx aufgehalten zu haben, ohne dass dem Beschwerdeschriftsatz Beweismittel angeschlossen waren. Sie wurde daher aufgefordert, dem Landesverwaltungsgericht Kärnten Beweismittel über die Dauer des Urlaubs am 24.1.2024 (Buchungsbestätigungen, Angaben zur Dauer der urlaubsbedingten Absenz) sowie über den Aufenthalt der BF „in verschiedenen Orten in xxx“ (Angaben zur Dauer des Aufenthalts „in verschiedenen Orten in xxx“) vorzulegen. Für das Einlangen räumte das Landesverwaltungsgericht Kärnten eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung ein.
15. In Anbetracht dessen, dass der Zeuge Zusteller der xxx AG eine weite Anreise nach Kärnten gehabt hätte, wurde die BF im Wege ihres RV davon in Kenntnis gesetzt, dass das Landesverwaltungsgericht Kärnten beabsichtige, den Post-Zusteller als Zeugen zu vernehmen und zwar im Wege einer technischen Einrichtung zur Wort- und Bildübertragung, indem der Zeuge in einem Verhandlungssaal des Landesverwaltungsgericht xxx im Beisein eines/einer Gerichtsbediensteten des Landesverwaltungsgericht xxx im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung durch die zuständige Richterin des Landesverwaltungsgericht Kärnten, die Beschwerdeführerin und durch den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin sowie die Vertretung der belangten Behörde befragt wird.
Gemäß § 25a VwGVG kann das Verwaltungsgericht die Verhandlung auch teilweise unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung (Videoanlage) durchführen, es sei denn, das persönliche Erscheinen aller beizuziehenden Personen vor dem Verwaltungsgericht ist unter Berücksichtigung der Verfahrensökonomie zweckmäßiger oder aus besonderen Gründen erforderlich.
Gemäß § 48a Abs 1 Z 2 VwGVG wurde daher die BF mit Schreiben vom 22.7.2024 (OZ 10) aufgefordert, dem Landesverwaltungsgericht Kärnten bis zum 9.8.2024 per E‑Mail: post@lvwg-ktn.gv.at mitzuteilen, ob die BF auf die persönliche Vorladung des Zeugen (Post-Zusteller) in das Landesverwaltungsgericht Kärnten verzichtet, sodass der Zeuge (Post-Zusteller) via Videoanlage in den Räumlichkeiten des Landesverwaltungsgericht xxx in der Verhandlung des Landesverwaltungsgericht Kärnten einvernommen und befragt wird.
Es wurde der BF mitgeteilt, dass für den Fall, dass bis zum Ablauf der Frist keine Rückmeldung erfolgt, das Gericht davon ausgehe, dass die BF auf das persönliche Erscheinen des Zeugen „Post-Zusteller“ am Landesverwaltungsgericht Kärnten verzichtet.
15.1. Die Frist bis zum 9.8.2024 resultierte daraus, dass die zuständige Richterin am 22.7.2024 in der Kanzlei xxx anrief und die Information erhielt, dass Rechtsanwalt Dr. xxx voraussichtlich bis zum 5.8.2024 im Urlaub befindlich sei.
15.2. Am 31.7.2024 langte unter Bezugnahme auf die OZ 4 (KLVwG-1146/4/2024, siehe oben unter I.14.) mit dem Hinweis auf urlaubsbedingte Ortsabwesenheit des Vertreters ein Ersuchen um Erstreckung der Frist für die Vorlage der Beweismittel ein (OZ 11). Die Frist wurde mit Erledigung vom 1.8.2024 bis zum 23.8.2024 erstreckt und abschließend festgehalten, dass für den Fall, dass bis zum Ablauf der Frist keine Rückmeldung zur OZ 10 erfolgt, das Gericht davon ausgehe, dass die BF auf das persönliche Erscheinen des Zeugen „Post-Zusteller“ am Landesverwaltungsgericht Kärnten verzichte.
16. Am 14.8.2024 langte unter Bezugnahme auf die OZ 4 (KLVwG-1146/4/2024) ein Beweisanbot der BF beim Landesverwaltungsgericht Kärnten ein und handelte es sich dabei um den Zeugenbeweis xxx zu Beweise dafür, dass die BF sich „insbesondere am 24.1.2024“ in xxx bei ihrem Lebensgefährten aufgehalten habe und nach Rückkehr keine Verständigungen, keinen gelben Zettel, im Postfach vorgefunden habe (OZ 13).
17. Mit Verfügung vom 27.8.2024 wurde die öffentliche mündliche Verhandlung am Sitz des Landesverwaltungsgericht Kärnten für 1.10.2024 unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung (Videoanlage) zum Zwecke der zeugenschaftlichen Einvernahme des Post-Zustellers aus den Räumlichkeiten des Landesverwaltungsgerichts xxx, anberaumt.
18. Am 10.9.2024 langte die Vertagungsbitte des RV der BF wegen Terminkollision mit einer Verhandlung beim OLG xxx ein. Daraufhin wurde wie folgt repliziert (OZ 17):
„Das Landesverwaltungsgericht Kärnten bestätigt das Einlangen Ihrer Vertagungsbitte vom 9.9.2024, welche – unbelegt – mit einer nicht verlegbaren Verhandlung am Oberlandesgericht xxx – begründet wird.
Die Ladung zur öffentlichen mündlichen Verhandlung des Landesverwaltungsgericht Kärnten wurde in den Kanzleiräumlichkeiten des Rechtsvertreters bereits am 30.8.2024 übernommen und ist somit zeitgerecht erfolgt. Bezugnehmend auf Ihre Mitteilung vom 9.9.2024 wird mitgeteilt, dass eine Verlegung der Verhandlung nicht möglich ist. Dem Rechtsvertreter ist überdies seit 23.7.2024 bekannt – und blieb von ihm unwidersprochen – dass das Landesverwaltungsgericht Kärnten Zeugenbefragung via Videoanlage in den Räumlichkeiten des Landesverwaltungsgericht xxx vornehmen wird.
Es ist dem Rechtsvertreter daher unbenommen, die Verhandlung substituieren zu lassen oder dem Landesverwaltungsgericht Kärnten mitzuteilen, ob er (samt Beschwerdeführerin) am 1.10.2024, Beginn 9:00 Uhr, via Videoanlage in den Räumlichkeiten des Landesverwaltungsgericht xxx an der Verhandlung des Landesverwaltungsgericht Kärnten teilnimmt.
Für den Fall, dass seitens des Rechtsvertreters der Wunsch besteht, (samt Beschwerdeführerin) am 1.10.2024, Beginn 9:00 Uhr, via Videoanlage in den Räumlichkeiten des Landesverwaltungsgericht xxx an der Verhandlung des Landesverwaltungsgericht Kärnten teilnehmen zu wollen, wird für eine Rückmeldung hierfür eine Frist bis zum 18. September 2024 eingeräumt.
Der anberaumte Verhandlungstermin 1. Oktober 2024, 9 Uhr, wird nicht verlegt.“
19. Mit Schriftsatz vom 16.9.2024 teilte der RV mit, dass „in den Räumlichkeiten des Landesverwaltungsgericht xxx die Verhandlung stattfinden soll“.
20. Zum Ladungsbeschluss vom 28.8.2024 teilte die belangte Behörde (Partei gemäß § 18 VwGVG) mit, dass eine Teilnahme an der Verhandlung aus terminlichen Gründen nicht erfolgen könne.
21. Am 1.10.2024 wurde die öffentliche mündliche Verhandlung am Sitz des Landesverwaltungsgericht Kärnten durchgeführt. Die BF, der RV und die beiden Zeugen nahmen an der Verhandlung unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung (Videoanlage; § 25a VwGVG und § 48a VwGVG) von aus den Räumlichkeiten des Landesverwaltungsgerichts xxx aus an der Verhandlung teil.
Auch wenn gemäß § 25a Abs 4 VwGVG Niederschriften über Verhandlungen unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung nur der Unterschrift des Verhandlungsleiters und der persönlich erschienenen Parteien bedürfen, so wurde das Verhandlungsprotokoll nach Ende der Verhandlung ausgedruckt, kopiert und als von dieser Kopie angefertigtes PDF.-Dokument an das Landesverwaltungsgericht xxx übermittelt zum Zwecke der Durchsicht und der Unterschriftsleistung durch die BF und ihren RV und wurde das unterschriebene PDF.‑Dokument in Papierform wieder eingescannt und an das Landesverwaltungsgericht Kärnten retourniert.
21.1. Gemäß § 46 Abs 4 VwGVG müssen sonstige Beweismittel, wie Augenscheinsaufnahmen, Fotos oder Urkunden, dem Beschuldigten vorgehalten werden. Es ist ihm Gelegenheit zu geben, sich dazu zu äußern. Der Fremdakt xxx wurde in jenem Umfang, wie ihn die Behörde dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vorgelegt hatte, kopiert und diese Kopie zum Zwecke der Einsichtnahme per E-Mail an das Landesverwaltungsgericht xxx übermittelt und in der Verhandlung von einer eigens für die Dauer der Verhandlung des Landesverwaltungsgericht Kärnten abgestellten Bediensteten aus dem Personalstand des Landesverwaltungsgericht xxx dem erschienenen Rechtsanwalt ausgehändigt.
21.2. Rechtsanwalt Dr. xxx wurde von Rechtsanwalt Mag. xxx substituiert.
21.3. Als Zeugenbeweis wurden der Zusteller der xxx AG (Z 1) und der beantragte Zeuge xxx (Z 2, Lebensgefährte der BF und zum Angehörigenbegriff des § 38 VwGVG und § 36a AVG belehrt) befragt. Dem Zeugen Z 1 wurde im Wege der Bediensteten aus dem Personalstand des Landesverwaltungsgericht xxx eine Farbkopie in DIN-A4 von Hybrid Rückscheinbrief RSa, welcher am 13.2.2024 an die Behörde retourniert wurde, zur Einsichtnahme ausgehändigt.
21.4. Weitere Beweise wurden nicht beantragt und auch nicht in das Verfahren eingebracht.
II. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat wie folgt erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 18.1.2024, xxx, wurde der Beschwerdeführerin im Spruchpunkt 1 angelastet, in einem näher bezeichneten Tatzeitpunkt an einem näher bezeichneten Tatort in Kärnten § 52 lit a Z 10a StVO 1960 verletzt zu haben, weshalb über sie nach § 99 Abs 2e StVO 1960 eine Geldstrafe von EUR 460,-- – im Falle der Uneinbringlichkeit 3 Tage 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe – verhängt wurde und wurde ihr im Spruchpunkt 2 angelastet, § 103 Abs 2 KFG 1967 verletzt zu haben, weshalb über sie nach § 134 Abs 1 Z 1 KFG 1967 eine Geldstrafe von EUR 460,-- – im Falle der Uneinbringlichkeit 46 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe – verhängt wurde.
Die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 18.1.2024, xxx, wurde als ein Hybrid-Rückscheinbrief RSa versendet. Dieser konnte der Beschwerdeführerin an der Abgabestelle, ihrem Hauptwohnsitz, in xxx, xxx, nicht zugestellt werden. Der Zusteller (Zeuge 1) hatte Grund zur Annahme, dass sich die Beschwerdeführerin oder ein Vertreter iSd § 13 Abs. 3 ZustellG regelmäßig an der Abgabestelle aufhält. Eine ordnungsgemäße Verständigung (Hinterlegungsanzeige) wurde in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung eingelegt. Die Abholfrist begann mit Mittwoch 24.1.2024 zu laufen. Auf dem Hybrid Rückscheinbrief RSa wurde der Beginn der Abholfrist und die Postleitzahl der Post-Geschäftsstelle vom Zusteller handschriftlich vermerkt. Der Hybrid-Rückscheinbrief RSa wurde daher bei der Post‑Geschäftsstelle xxx hinterlegt. Der Hybrid-Rückscheinbrief RSa wurde am 13.2.2024 mit dem Vermerk: „Nicht behoben Unclaimed“ an die belangte Behörde in xxx retourniert.
1.2. Ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, welches die Beschwerdeführerin an der Kenntnisnahme der Hinterlegung des Hybrid-Rückscheinbriefs RSa gehindert hätte, ist im gerichtlichen Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen. Daher wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit Spruchpunkt 1 des bekämpften Bescheids zu Recht abgewiesen.
1.3. Gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 18.1.2024, xxx, wurde ein Einspruch der Beschwerdeführerin innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht erhoben, sodass die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 18.1.2024, xxx, mit Ablauf der zweiwöchigen Frist – sohin mit Ablauf des Mittwoch 7.2.2024 – in Rechtskraft erwuchs. Der mit Schriftsatz des Rechtsvertreters vom 22.4.2024 erhobene Einspruch war daher verspätet und wurde mit Spruchpunkt 2 des bekämpften Bescheids zu Recht zurückgewiesen.
2. Beweiswürdigung und rechtliche Würdigung:
2.1. Wird die Verständigung von der Hinterlegung nicht in die (für die Abgabestelle des Adressaten bestimmte) Abgabeeinrichtung eingelegt, dann ist die Zustellung durch Hinterlegung nicht rechtswirksam erfolgt (VwGH 17.09.2012, 2011/23/0506) und ist die Frage, ob das Zustellorgan eine Verständigung von der Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung eingelegt hat, eine solche der Beweiswürdigung (VwGH 2.7.2024, Ra 2022/02/0199).
2.2. Die unter II.1.1. getroffene Feststellungen gründen auf dem vorgelegten Fremdakt der belangten Behörde, in welchen die Strafverfügung und der Hybrid-Rückscheinbrief RSa einliegen. Auf dem Hybrid Rückscheinbrief RSa ist ein rosafärbiger Aufkleber CN15 angebracht, auf welchem das Kästchen neben dem vorgedruckten Text „Nicht behoben Unclaimed“ angekreuzt und als PLZ für den Rücksendeort „xxx“ aufgeschrieben ist. Das Rücksendedatum ist mit dem Rundstempel „xxx“ vermerkt. Dass der originale Hybrid Rückscheinbrief RSa im vorgelegten Behördenakt einliegt, ist dies der Beweis hierfür, dass der Rückscheinbrief auch an die Behörde in xxx retour gesendet wurde.
Auf dem Hybrid Rückscheinbrief RSa sind den vorgedruckten Formularfeldern weiters zu entnehmen, dass unter „Verständigung zur Hinterlegung“ im Kästchen neben „in Abgabeeinrichtung eingelegt“ angekreuzt wurde und sind die für die Postleitzahl (PLZ) vorgesehenen Kästchen neben dem vorgedruckten Text „Hinterlegung bei Post-Geschäftsstelle“ mit der PLZ „xxx“ befüllt und neben dem vorgedruckten Text „Beginn der Abholfrist“ die dafür vorgesehenen Kästchen mit der handschriftlichen Eintragung „24 01 2024“ befüllt. Diese handschriftlichen Eintragungen auf dem Hybrid Rückscheinbrief RSa bedeuten, dass das Schriftstück „Strafverfügung“ an der Abgabenstelle nach Einlegung der Verständigung in die Abgabeeinrichtung an der Zustelladresse bei der Post-Geschäftsstelle xxx in xxx für die BF zur Abholung bereitgehalten wurde. Im gerichtlichen Ermittlungsverfahren kam durch Zeugenbeweis Z 1 zu Tage, dass diese handschriftlichen Eintragungen von dem als Zeuge 1 einvernommenen Zusteller stammen (Verhandlungsprotokoll „VP“ S. 8: „Ich habe das alles ausgefüllt“ – zeigt auf die ihm ausgehändigte Kopie; VP S. 9: „Ich habe das ausgefüllt“; VP S. 10: „Ja, das ist meine Handschrift“).
Es gehört gerade im Fall widersprechender prozessrelevanter Behauptungen zu den grundlegendsten Pflichten des Verwaltungsgerichts sich einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien zu verschaffen und insbesondere darauf seine Beweiswürdigung zu gründen.
Die Beurteilung der Glaubwürdigkeit ist dem Kernbereich der richterlichen Beweiswürdigung zuzurechnen (VwGH 10.11.2020, Ra 2020/01/0195, mit Hinweis auf VwGH 15.10.2019, Ra 2019/01/0344). Glaubhaftmachung bedeutet, davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht oder nicht verwirklicht worden ist (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I², Anm. 1 zu § 45, S. 640). Die „Glaubhaftmachung" setzt positiv getroffene Feststellungen seitens des Gerichts und somit die Glaubwürdigkeit der „hierzu geeigneten Beweismittel“, voraus (VwGH 29.4.1992, 90/13/0201; VwGH 22.12.1992, 91/04/0019; VwGH 11.6.1997, 95/01/0627; VwGH 19.3.1997, 95/01/0466).
Der auf die Wahrheitspflicht und die strafrechtlichen Folgen einer falschen Zeugenaussage aufmerksam gemachte Zusteller (Z 1) hinterließ bei der erkennenden Richterin einen glaubwürdigen Eindruck, sodass das von ihm zur Einlegung einer Hinterlegungsanzeige in den Briefkasten der BF am xxx in xxx Ausgesagte glaubhaft erscheint. Der glaubwürdige Eindruck entstand aufgrund seines Antwortverhaltens: er war ruhig beim Beantworten der an ihn herangetragenen Fragen, er antwortete sofort und ohne Umschweife. Er hinterließ den Eindruck, dass er seine Tätigkeit gewissenhaft ausübt. Das kam aus seinen Ausführungen zu seinem Ablaufschema beim Ausüben seiner Tätigkeit hervor (VP S. 8). Seine Angaben über die Örtlichkeit xxx waren auch mit jenen der BF in Einklang zu bringen: so wusste er, dass es bei dem Briefkasten auch ein „Kasterl“ gibt (VP S. 11: „Ein bisschen links steht ein Kasterl“; BF in der Verhandlung, VP S. 5: „Das Holzkasterl steht unter dem Postkasten“). Er beschrieb das bei seiner Berufsausübung beim Zustellen an den Tag gelegte Ablaufschema und ist zu beachten, dass es sich bei diesem Zusteller um einen solchen mit 39jähriger Berufserfahrung handelt (VP S. 7).
Die Feststellung, dass der Zusteller (Zeuge 1) Grund zur Annahme, dass sich die Beschwerdeführerin oder ein Vertreter iSd § 13 Abs. 3 ZustellG regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, hatte, gründet darauf, dass er auf Befragen des RV angab: „Es war im Briefkasten kein Hinweis, dass er übergequilt wäre.“ (VP S. 11).
der Z 1 mit seiner 39jährigen Berufserfahrung als Post-Zusteller laut Aufzeichnungen auf dem Hybrid Rückscheinbrief RSa auf diesem den Vermerk anbrachte, dass die Sendung erstens bei der Post-Geschäftsstelle hinterlegt wird und zweitens eine Verständigung in der Abgabeeinrichtung eingelegt wurde. Zudem ist der Zeuge Z 1 auch in xxx beheimatet (VP S. 9), sodass er auch aus diesem Umstand heraus in Zusammenwirken mit seiner Zuständigkeit für die Zustellung in xxx Wissen beziehen könnte, wenn jemand in seiner bloß xxx EinwohnerInnen zählenden Heimatgemeinde für längere Zeit ortsabwesend ist und / oder ob an einer Zustelladresse mehrere Personen wohnen.
Die Feststellung, dass der Zeuge 1 eine Hinterlegungsanzeige in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung eingelegt hatte und der Hybrid Rückscheinbrief RSa daher für die BF bei der Post-Geschäftsstelle zur Abholung bereitgehalten wurde, war auf der Grundlage seines handschriftlichen Vermerks am Hybrid Rückscheinbrief RSa zu treffen (VP S. 9: „Ich habe das ausgefüllt und dann eingelegt“) und wird dabei nicht übersehen, dass der Z 1 auch um die Beschaffenheit der Abgabestelle wusste: es handelt sich laut seiner Angabe um einen silberfärbigen Briefkasten (VP S. 10) und ein Kasterl steht dort (VP S. 11) und widersprach die ebenso anwesend gewesene BF seiner Beschreibung ihrer Abgabestelle nicht.
Die zum „Beginn der Abholfrist“ getroffene Feststellung fußt auf der handschriftlichen Eintragung auf dem Hybrid-Rückscheinbrief RSa, welche vom Z 1 – der einen glaubwürdigen Eindruck in der Verhandlung hinterließ – stammt (VP S. 9: „Ich habe das ausgefüllt und dann eingelegt“). Der auf die Wahrheitspflicht und die strafrechtlichen Folgen einer falschen Zeugenaussage aufmerksam gemachte Zusteller (Z 1) vermittelte bei der erkennenden Richterin einen glaubwürdigen Eindruck, sodass das von ihm zur Einlegung einer Hinterlegungsanzeige in den Briefkasten der BF am xxx in xxx glaubhaft erscheint.
Der im Behördenverfahren im Einspruch vom 22.4.2024 vorgebrachten Behauptung „Mit 100-prozentiger Sicherheit kann die Beschuldigte jedoch ausführen, dass sich im Briefkasten keine Hinterlegungsanzeige befunden hat“ in Zusammenschau mit dem Beschwerdevorbringen auf Seite 2 und Seite 3 des Beschwerdeschriftsatzes, ist zu begegnen, dass die BF die gerichtliche Aufforderung zur Vorlage von Beweismitteln (OZ 4; siehe oben unter I.14.) negierte, indem sie Urkundenbeweise über die behauptete Ortsanwesenheit ihrer Person wegen Aufenthalten in verschiedenen Orten im Bundesland xxx nicht vorlegte. Die Befragung des auf die Wahrheitspflicht und die rechtlichen Folgen einer falschen Zeugenaussage hingewiesenen Lebensgefährten Z 2 widerlegte die Angabe eines Urlaubs der BF „in verschiedenen Orten in xxx“: er gab an, dass die BF ihn am 23.1.2024 in xxx besuchte, sie gemeinsam am 25.1.2024 zum Zwecke eines Fahrzeugkaufs und -eintausches nach xxx und retour über xxx mit Übernachtung in einem Gasthof eines Freundes zurück nach xxx fuhren, wo der Z 2 dann erkrankte und die BF ihn „10 Tage oder über eine Woche“ pflegte und sie nicht viel unternahmen (VP S. 14). Auf die Frage der Richterin „Was haben Sie also in der Woche, den 10 Tagen, nach dem Autokauf mit Frau BF gemeinsam unternommen in xxx oder in xxx?“ gab der Z 2 an: „nicht viel. Auf der Couch gelegen, ferngesehen. Ich bin krank gewesen, hab sie vollgejammert, sie hat gekocht und mir was zum Trinken gebracht“ (VP S. 15) und auf die Frage „Haben Sie noch was unternommen?“ gab er zur Antwort: „nein, nicht viel. Ich war nicht gut beinander und war froh, dass ich Couch und Bett gesehen habe“ (VP S. 14). Das Beschwerdevorbringen, dass die BF an verschiedenen Orten in xxx aufhaltig gewesen sei, ist damit widerlegt und beschädigt die Glaubwürdigkeit der BF und wird dabei beachtet, dass der Zeuge Z 2 beim Gericht einen glaubwürdigen Eindruck hinterließ.
Des weiteren waren der Glaubwürdigkeit der BF ihre nicht über das gesamte Verfahren gleichbleibenden Angaben über ihr Einkommen abträglich: im behördlichen Verfahren gab sie in der von ihrem E-Mail-Account gesendeten E-Mail als ihr monatliches Einkommen „Pension Euro 346,-- inkl. Halbwaisenrente“ (siehe oben unter I.4.) an, während sie – davon abweichend – in der Verhandlung vor dem Gericht „ein monatliches Nettoeinkommen von Pension knapp bei 2.000 Euro“ (VP S. 4) angab.
Bei Wahrunterstellung, dass die BF mit dem Z 2 zum Zwecke eines Fahrzeugkaufs im Bundesland xxx war, hernach in einem Gasthof in xxx einkehrte und übernachtete, ist zu sagen, dass es ein Leichtes wäre, hierfür Beweismittel – etwa Kaufvertrag des Autohauses, Rechnung oder Bestätigung über die Nächtigung im Gasthaus des Freundes des Z 2 – vorzulegen. Solche wurde aber – trotz Aufforderung in OZ 4 – in das Verfahren nicht eingebracht.
Der beantragte Zeugenbeweis Z 2 zum Beweise dafür, dass die BF sich „insbesondere am 24.1.2024“ in xxx bei ihrem Lebensgefährten aufgehalten habe und nach Rückkehr keine Verständigungen, keinen gelben Zettel, im Postfach vorgefunden habe (OZ 13; siehe oben unter I.16.), ist nicht ein taugliches Beweismittel dafür, dass die BF eine Hinterlegungsanzeige nicht vorgefunden hätte. Dies, da der Z 2 nicht etwa angab, nach seiner Genesung mit der BF gemeinsam nach xxx zur Abgabestelle gefahren zu sein („Sie ist sicher bis Sonntag in der darauffolgenden Woche wieder heimgefahren, wenn mich nicht alles täuscht“ (VP S. 15)).
Mit dem Hinweis zu den Ausführungen in Seite 2 und Seite 3 des Beschwerdeschriftsatzes wird eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens gerügt. Dabei irrt die BF: Behauptet jemand, es liege ein Zustellmangel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet sind. Es ist Sache des Empfängers, Umstände vorzubringen, die geeignet sind, Gegenteiliges zu beweisen oder zumindest berechtigte Zweifel an der Rechtsmäßigkeit des Zustellvorganges aufkommen zu lassen (VwGH 2.11.2022, Ra 2021/11/0188, VwGH 7.9.2020, Ra 2020/04/0099; VwGH 20.2.2014, 2013/07/0237, mwN).
Die bloße Behauptung, von der Post keine Verständigung von der Hinterlegung erhalten zu haben, ist nicht geeignet, die gesetzliche Vermutung betreffend die vorschriftsgemäße Zustellung (also im Revisionsfall insbesondere, dass die Hinterlegungsverständigung tatsächlich in die Abgabeeinrichtung eingelegt wurde) zu widerlegen (VwGH 2.7.2024, Ra 2022/02/0199, mit Hinweis auf VwGH 23.11.2016, 2013/05/0175).
Vor dem Hintergrund der Würdigung der Zeugenaussage des Z 1 ergeben sich aus der Behauptung, es träfe die BF an der Nichtabholung der Strafverfügung bei der xxx kein wie auch immer geartetes Verschulden, da sie von der Hinterlegungsanzeige keine Kenntnis hätte, für die erkennende Richterin keine Hinweise, welche Anlass geben würden, an einer ordnungsgemäßen Hinterlegung in der Abgabestelle Briefkasten Zweifel zu hegen und berechtigte Zweifel an der Rechtsmäßigkeit des Zustellvorganges aufkommen zu lassen.
Dem Beschwerdevorbringen „Die Beschuldigte hat noch nie eine Frist versäumt. Wenn Briefe hinterlegt werden mit Hinterlegungsanzeige holte die Beschuldigte diese immer pünktlich ab. […]“ ist aus dem vorgelegten Akt der ebenso nicht behobene Hybrid Rückscheinbrief RSa, mit welchem die Aufforderung zur Lenkerauskunft zugestellt wurde und welche mit Beginn der Abholfrist 24.11.2023 bei der Post-Geschäftsstelle xxx zur Abholung hinterlegt war, entgegenzuhalten. Auch diese Sendung wurde mit dem Vermerk „Nicht behoben. Unclaimed“ am 12.12.2023 an die Behörde in xxx retourniert. Zu diesem Zustellvorgang wurde von der BF aber über das gesamte Verfahren nichts vorgebracht, sodass dazu nicht weiter ausgeführt wird.
In diesem Zusammenhang ist auf die zustellrechtlichen Vorschriften hinzuweisen: § 17 ZustellG regelt die Zustellung durch Hinterlegung. Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs 3 leg.cit. regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen und wurde die BF (Empfängerin) laut den handschriftlichen Vermerken auf dem unbedenklichem Hybrid-Rückscheinbrief RSa durch Einlegen einer Verständigung über die Hinterlegung in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung darüber verständigt, dass der Ort der Hinterlegung die Post-Geschäftsstelle xxx ist und wurde der Beginn der Abholfrist angegeben.
Gemäß § 17 Abs 3 ZustellG gelten hinterlegte Dokumente mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt, sodass im gegenständlichen Fall die Zustellung am 24.1.2024 bewirkt war.
2.3. Die unter II.1.2. getroffene Feststellung, dass ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, welches die BF an der Kenntnisnahme der Hinterlegung des Hybrid-Rückscheinbriefs RSa gehindert hätte, im gerichtlichen Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen ist, fußt auf Folgendem:
Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Vorlageantrags ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil die anzufechtende Beschwerdevorentscheidung fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat oder die Beschwerdevorentscheidung keine Belehrung zur Stellung eines Vorlageantrags, keine Frist zur Stellung eines Vorlageantrags oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.
In den Fällen des Abs. 1 ist der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen und zwar bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen
- 1. nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.
- 2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Vorlage Kenntnis erlangt hat,
bei der Behörde zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.
Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Antrags auf Ausfertigung einer Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4 ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil auf das Erfordernis eines solchen Antrags als Voraussetzung für die Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof und einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof nicht hingewiesen wurde oder dabei die zur Verfügung stehende Frist nicht angeführt war. Der Antrag ist binnen zwei Wochen
- 1. nach Zustellung einer Entscheidung, die einen Antrag auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4, eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.
- 2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit eines Antrags auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4 Kenntnis erlangt hat,
beim Verwaltungsgericht zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen. Über den Antrag entscheidet das Verwaltungsgericht.
Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.
Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags findet keine Wiedereinsetzung statt.
Nach der höchstgerichtlichen Judikatur kann jegliches Geschehen – sogar so genannte psychologische Vorgänge, wie Vergessen, Verschreiben, sich irren usw. – als „Ereignis“ iSd Gesetzes gewertet werden. Um die Wiedereinsetzung zu rechtfertigen, muss das Ereignis aber für den Antragsteller unvorhergesehen oder unabwendbar gewesen sein.
Unabwendbar ist ein Ereignis jedenfalls dann, wenn sein Eintritt vom Willen des Betroffenen nicht verhindert werden kann.
Unvorhergesehen, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteinberechnet hat und dessen Eintritt unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwartet werden konnte. Das im Begriff der „Unvorhergesehenheit“ gelegene Zumutbarkeitsmoment ist dahin zu verstehen, dass die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit dann noch gewahrt ist, wenn der Partei in Ansehung der Wahrung der Frist nur ein minderer Grad des Versehens unterläuft. Ein solcher minderer Grad des Versehens liegt nur dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht.
Der Wiedereinsetzungswerber darf aber nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Gerichten und Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben (VwGH 31.3.2005, 2005/07/0020). Die Einhaltung von Rechtsmittelfristen erfordert von der Partei und ihrem Vertreter größtmögliche Sorgfalt (vgl. etwa VwGH 22.3.2002, 2002/21/0016).
Die BF hat als Grund für ihren Antrag auf Wiedereinsetzung ihre urlaubsbedingte Abwesenheit von der Abgabestelle geltend gemacht und auch vorgebracht, nicht schriftlich von der Hinterlegung des Hybrid Rückscheinbrief RSa mit der Strafverfügung vom 18.1.2024 verständigt worden zu sei. Es sei keine Hinterlegungsanzeige in den Briefkasten eingelegt worden, es sei von ihr keine Hinterlegungsanzeige vorgefunden worden.
Nach der höchstgerichtlichen Judikatur ist es Aufgabe des Wiedereinsetzungswerbers, das Vorliegen des vorgebrachten Wiedereinsetzungsgrundes nicht nur zu behaupten, sondern glaubhaft zu machen (VwGH 19.6.1990, 90/04/0101). Reine Behauptungen reichen nicht aus. Die Partei, welche die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt, hat alle Umstände, die den Wiedereinsetzungsantrag begründen, glaubhaft darzulegen und bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel zu ihrer Glaubhaftmachung anzuführen (VwGH 24.02.1994, 92/10/0392).
Trotz gerichtlicher Aufforderung (OZ 4) wurden von der vertretenen BF jedoch keine Beweismittel hinsichtlich ihrer Ortsabwesenheit vorgelegt.
Im Lichte der oben zitierten Judikatur zu den Wiedereinsetzungsgründen und zu deren Glaubhaftmachung ist mit Hinweis auf die beschädigte Glaubwürdigkeit der BF in Zusammenschau mit den zum Zustellvorgang gemachten glaubhaften Angaben des Zeugen Z 1 das Vorbringen der BF als nicht ausreichend anzusehen, um die von ihr beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen das Versäumnis der Einspruchsfrist bewilligen zu können.
Die BF brachte in der Beschwerde nicht vor, inwieweit sie daran gehindert gewesen wäre, einer Fristversäumung entgegen zu wirken. Für die von ihr gebrachte Behauptung, „dass noch andere Personen Zugang zum Briefkasten haben und sie auch deshalb keinen Zustellnachweis bzw keine Hinterlegungsanzeige vorgefunden“ habe, bot sie keine Beweise an. In der Verhandlung gab sie als jene Personen, welche sich in ihrer Abwesenheit um das Haus xxx gekümmert hätten, ihre Eltern und den älteren Sohn an (VP S. 5) und würden auch ihre beiden in xxx und in xxx wohnenden Kinder, wenn sie zu Besuch kommen, die Post ins Haus mitbringen (VP S. 6). Weder im behördlichen Verfahren, noch im Beschwerdeschriftsatz und auch in der Verhandlung beantragte sie nicht, dass ihre zum Postkasten Zugang habenden Familienmitglieder zeugenschaftlich befragt werden.
Mit dem in der Verhandlung erstmals vorgebrachten Gebrechen ihres Postkastens (VP S. 5: „Schloss schon lange kaputt […] wir haben es seither immer offen stehen“ (VP S. 5), gelang es der BF nicht, das Gericht zu überzeugen, dass die Hinterlegungsanzeige von der BF wegen eines defekten Schlosses nicht anzutreffen gewesen sei, zumal der einen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen habende Zeuge Z 1 auf die Frage des RV, ob er wisse ob der Postkasten versperrt sei, antwortete: „wenn er wirklich offen gewesen wäre, dann hätte ich ihn so eingelegt, dass es nicht wegfliegen kann. Ich weiß, beim silbernen Briefkasten war die Klappe zu.“ (VP S. 11).
Von der vertretenen BF wurden keine Beweismittel zu ihrer behaupteten Ortsabwesenheit vorgelegt und – wie schon oben dargelegt – beschädigte die BF mit ihren Angaben ihre Glaubwürdigkeit und gelang es daher der BF nicht, den behaupteten Wiedereinsetzungsgrund (dass keine Hinterlegungsanzeige in die Abgabeeinrichtung eingelegt worden sei und sie daher eine solche nicht vorgefunden habe) glaubhaft zu machen.
2.4. Die Prüfung der Rechtzeitigkeit eines Rechtsmittels hat jedenfalls dann, wenn Anhaltspunkte für eine etwaige Verspätung vorliegen, amtswegig zu erfolgen (VwGH 28.4.2017, Ra 2016/02/0263; VwGH 27.6.2017, Ro 2017/05/0007; VwGH 11.1.2018, Ra 2017/02/0221). Die Prüfung der Rechtzeitigkeit eines Rechtsmittels ist eine Rechtsfrage (VwGH 27.6.2017, Ro 2017/05/0007) und sind verspätete Rechtsmittel zurückzuweisen (VwGH 2.8.2017, Ra 2017/03/0071).
In dem vorgelegten Fremdakt der Behörde liegt ein bis zum Ablauf des 7.2.2024 eingelangter Einspruch nicht ein. Die unter II.1.3. getroffene Feststellung basiert auf dem vorgelegten Fremdakt in Zusammenschau mit dem Vorbringen der BF.
Gemäß § 49 VStG 1991 kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei jener Behörde einzubringen, welche die Strafverfügung erlassen hat.
In der Rechtsmittelbelehrung der Strafverfügung wird der BF darauf hingewiesen: „Sie haben das Recht, gegen diese Strafverfügung innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung schriftlich, per Telefax (xxx), per E-Mail (xxx) oder mündlich bei der Bezirkshauptmannschaft xxx, Verwaltungsstrafrecht, xxx, xxx, einen Einspruch zu erheben. Darin können Sie sich rechtfertigen und die Ihrer Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen.“
Gemäß § 32 Abs 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
Die Rechtsmittelfrist ist eine verfahrensrechtliche Frist (VwGH 21.12.2004, 2003/04/0138).
Mit dem Hinweis auf die unter II.2.2. vorgenommene Beweiswürdigung zur unter II.1.1. getroffenen Feststellung zur Rechtsmäßigkeit des Zustellvorganges ist daher auszuführen, dass die zweiwöchige Frist, gerechnet ab 24.1.2024, am 7.2.2024 endete und der mit Schriftsatz des Rechtsvertreters vom 22.4.2024 erhobene Einspruch bei der BH am 25.4.2024 postalisch einlangte.
Das Rechtsmittel „Einspruch“ hätte binnen zwei Wochen ab dem 24.1.2024 – somit mit Ablauf des 7.2.2024 – bei der belangten Behörde einlangen müssen oder – da gemäß § 33 Abs 3 AVG die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst iSd § 2 Z 7 ZustellG zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht eingerechnet werden - wäre durch eine am Mittwoch 7.2.2024 bewirkte Übergabe des Einspruchs an einen Zustelldienst iSd § 2 Z 7 ZustellG – etwa Aufgabe bei der xxx AG – die Frist gewahrt gewesen (Postlaufprivileg).
Der Einspruch ging der Behörde somit erst nach dem Ablauf der Einspruchsfrist am 7.2.2024 zu und war daher verspätet.
3. Rechtsgrundlagen:
3.1. Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG 1991), BGBl 52/1991:
Gemäß § 49 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG 1991) kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.
3.2. Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 33/2013 idgF:
Gemäß § 38 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sind – soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist – auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die belangte Behörde in jenem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 44 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen und entfällt die Verhandlung, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Gemäß § 44 Abs 3 leg.cit. kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn
- 1. in der Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird oder
- 2. sich die Beschwerde nur gegen die Höhe der Strafe richtet oder
- 3. im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde oder
- 4. sich die Beschwerde gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet
und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
§ 44 Abs 4 VwGVG normiert: „Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn es einen Beschluss zu fassen hat, die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.“
Die maßgebliche Bestimmung über die Verhandlung unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung lautet wie folgt:
§ 25a. (1) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist und weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dem entgegenstehen, kann das Verwaltungsgericht die Verhandlung, allenfalls auch nur teilweise, unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung durchführen, es sei denn, das persönliche Erscheinen aller beizuziehenden Personen vor dem Verwaltungsgericht ist unter Berücksichtigung der Verfahrensökonomie zweckmäßiger oder aus besonderen Gründen erforderlich.
(2) Eine Vertretung gemäß § 10 AVG bei einer Teilnahme unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung ist nur zulässig, wenn nicht ausdrücklich die Teilnahme der Beteiligten oder ihrer gesetzlichen Vertreter selbst verlangt wird.
(3) In der Ladung ist anzugeben, ob die beizuziehende Person persönlich zu erscheinen hat oder ob sie unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung teilzunehmen hat oder teilnehmen kann; es kann der beizuziehenden Person darin auch freigestellt werden, in welcher Form sie teilnimmt. Soll einem Beteiligten eine Teilnahme nur unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung möglich sein, so hat ihm das Verwaltungsgericht gleichzeitig eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer der Beteiligte dagegen Widerspruch erheben kann; wird ein solcher Widerspruch rechtzeitig erhoben, kann der Beteiligte auch persönlich erscheinen. Die Ladung hat die erforderlichen Angaben zur Teilnahme an der Verhandlung unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung und die Angabe, ob die geladene Person selbst teilzunehmen hat oder ob die Entsendung eines Vertreters genügt und welche Folgen an ein Ausbleiben geknüpft sind, zu enthalten.
(4) Niederschriften über Verhandlungen unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung bedürfen nur der Unterschrift des Verhandlungsleiters und der persönlich erschienenen Parteien.
Verhandlung unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung
§ 48a. (1) § 25a ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
- 1. In der Ladung darf nur dann angeordnet werden, dass der Beschuldigte unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung teilzunehmen hat, wenn er auf das persönliche Erscheinen verzichtet hat.
- 2. Zeugen und Beteiligte, die vernommen werden sollen, sind möglichst persönlich vorzuladen, es sei denn, der Beschuldigte hätte darauf verzichtet.
(2) Zeugen, die unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung an der Verhandlung teilnehmen, sind nach dem Aufruf der Rechtssache bis zu ihrer Vernehmung von der Teilnahme auszuschließen.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
§ 33. (1) Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
(2) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Vorlageantrags ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil die anzufechtende Beschwerdevorentscheidung fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat oder die Beschwerdevorentscheidung keine Belehrung zur Stellung eines Vorlageantrags, keine Frist zur Stellung eines Vorlageantrags oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.
(3) In den Fällen des Abs. 1 ist der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen und zwar bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen
- 1. nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.
- 2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Vorlage Kenntnis erlangt hat,
bei der Behörde zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.
(4) Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(4a) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Antrags auf Ausfertigung einer Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4 ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil auf das Erfordernis eines solchen Antrags als Voraussetzung für die Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof und einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof nicht hingewiesen wurde oder dabei die zur Verfügung stehende Frist nicht angeführt war. Der Antrag ist binnen zwei Wochen
- 1. nach Zustellung einer Entscheidung, die einen Antrag auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4, eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.
- 2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit eines Antrags auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4 Kenntnis erlangt hat,
beim Verwaltungsgericht zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen. Über den Antrag entscheidet das Verwaltungsgericht.
(5) Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.
(6) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags findet keine Wiedereinsetzung statt.
Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
3.3. Zustellgesetz, BGBl. 200/1982 idgF:
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten die Begriffe:
[…]
- 6. „Post“: die Österreichische Post AG (§ 3 Z 1 des Postmarktgesetzes – PMG, BGBl. I Nr. 123/2009);
- 7. „Zustelldienst“: ein Universaldienstbetreiber (§ 3 Z 4 PMG) sowie ein Zustelldienst im Anwendungsbereich des 3. Abschnitts;
[…]
Hinterlegung
§ 17. (1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.
4. Im Beschwerdeschriftsatz wird moniert, die BF habe bis heute keine Originalstrafverfügung bekommen, der Zustellantrags sei ebenfalls abgewiesen worden bzw. bis dato nicht bescheidmäßig erledigt worden. Dazu ist auszuführen, dass nach der zu § 18 AVG ergangenen Rechtsprechung des VwGH kein Recht auf neuerliche Zustellung eines gegenüber der Partei bereits rechtswirksam erlassenen Bescheides besteht (VwGH 29.5.2018, Ra 2018/20/0120, mit Hinweis auf VwGH 17.10.2006, 2005/20/0217; VwGH 22.2.2001; 99/20/0487; VwGH 10.12.1991, 91/04/0280). In diesem Zusammenhang ist zudem darauf hinzuweisen, dass das Recht auf Akteneinsicht (§ 17 AVG) mit der Frage des Rechts auf neuerliche Zustellung nichts zu tun hat (vgl. VwGH 27.9.1989, 89/02/0112; zum Recht auf Akteneinsicht nach Abschluss eines Verfahrens vgl. VwGH verstärkter Senat vom 22.10.2013, 2012/10/0002, VwSlg. 18722A/2013).
5. Ad Spruchpunkt II) – Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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