Verhandlung unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung
§ 48a.
(1) § 25a ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
- 1. In der Ladung darf nur dann angeordnet werden, dass der Beschuldigte unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung teilzunehmen hat, wenn er auf das persönliche Erscheinen verzichtet hat.
- 2. Zeugen und Beteiligte, die vernommen werden sollen, sind möglichst persönlich vorzuladen, es sei denn, der Beschuldigte hätte darauf verzichtet.
(2) Zeugen, die unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung an der Verhandlung teilnehmen, sind nach dem Aufruf der Rechtssache bis zu ihrer Vernehmung von der Teilnahme auszuschließen.
Zuletzt aktualisiert am
21.07.2023
Gesetzesnummer
20008255
Dokumentnummer
NOR40254649