VwGH Ro 2017/05/0007

VwGHRo 2017/05/000727.6.2017

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und den Hofrat Dr. Enzenhofer sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Lorenz, über die Revision der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 2. Februar 2017, Zl. LVwG-S-76/001-2016, betreffend Übertretungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (mitbeteiligte Partei: E H in G), zu Recht erkannt:

Normen

VwGVG 2014 §27;
VwGVG 2014 §28 Abs1;
VwGVG 2014 §7 Abs4;

 

Spruch:

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

1 Mit Straferkenntnis der revisionswerbenden Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf (im Folgenden: BH) vom 4. Dezember 2015 wurde der Mitbeteiligte dreier näher beschriebener Übertretungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002) für schuldig befunden; über ihn wurden Geldstrafen in der Höhe von insgesamt EUR 4.300,-- (Ersatzfreiheitsstrafen von 430 Stunden) verhängt und er wurde verpflichtet, gemäß § 80 Abs. 3 AWG 2002, einen Geldbetrag von EUR 43.800,67 sowie weiters gemäß § 64 Abs. 2 VStG die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens in Höhe von EUR 430,-- zu bezahlen.

Laut im Verwaltungsakt einliegendem Rückschein wurde das Straferkenntnis dem Mitbeteiligten am 9. Dezember 2015 durch Hinterlegung beim Postamt zugestellt.

2 Dagegen erhob der Mitbeteiligte Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Die Beschwerde - in der Angaben zur Rechtzeitigkeit fehlen - ist datiert mit "Gänserndorf, 8. Jänner 2016" und enthält die Unterschrift des Mitbeteiligten. Der Poststempel der mit der Post übermittelten Beschwerde weist ebenfalls den 8. Jänner 2016 auf.

Mit Schreiben vom 11. Jänner 2016 legte die BH dem Verwaltungsgericht den Verwaltungsstrafakt und die Beschwerde vor und wies darauf hin, dass letztere verspätet sei, da die Rechtsmittelfrist bereits am 7. Jänner 2016 geendet habe.

3 Das Verwaltungsgericht beraumte offenbar ohne Prüfung der Rechtzeitigkeit (es findet sich darüber kein Hinweis in den Akten) eine mündliche Verhandlung an und erledigte die Beschwerde in merito.

Es wies die Beschwerde des Mitbeteiligten hinsichtlich der Bestrafungen ab, sprach jedoch aus, dass die Verpflichtung zur Zahlung eines Geldbetrages nach § 80 Abs. 3 AWG 2002 in der Höhe von EUR 43.800,67 entfalle, und erklärte die ordentliche Revision für zulässig, da zu § 80 Abs. 3 und 4 AWG 2002 keine hg. Rechtsprechung existiere.

4 In der dagegen erhobenen ordentlichen Revision bringt die revisionswerbende BH zur Zulässigkeit unter anderem vor, das Verwaltungsgericht habe nach Rechtskraft des Straferkenntnisses und sohin rechtswidrig inhaltlich über die Beschwerde entschieden anstatt sie als verspätet zurückzuweisen.

 

5 Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.

6 In der Zulässigkeitsbegründung der Revision wird ein gravierender, im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unterlaufener und für den Verfahrensausgang relevanter Verfahrensmangel in den Raum gestellt.

Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung können nicht nur solche des materiellen sondern auch des Verfahrensrechtes sein. Eine solche erhebliche Bedeutung kommt der Entscheidung jedenfalls dann zu, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechtes auf dem Spiel stehen (vgl. dazu die Nachweise im hg. Erkenntnis vom 24. März 2015, Zl. Ra 2015/09/0011).

Dies trifft gegenständlich zu, weil über in Rechtskraft erwachsene Entscheidungen nicht mehr in merito entschieden werden darf.

7 Die Revision ist daher zulässig. Sie ist auch begründet:

§ 28 Abs. 1 VwGVG lautet:

"Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen."

Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde wegen Rechtswidrigkeit vier Wochen und beginnt gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 VwGvG in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung zu laufen.

8 Bei der Prüfung der Rechtzeitigkeit einer Beschwerde handelt es sich um eine Rechtsfrage gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG. Die Prüfung der Rechtzeitigkeit hat jedenfalls dann, wenn Anhaltspunkte für die Verspätung eines Rechtsmittels vorliegen, von Amts wegen zu erfolgen. Aus der durch den Zustellschein bestätigten Angabe der BH, ihr Bescheid sei dem Mitbeteiligten am 9. Dezember 2015 durch Hinterlegung zugestellt worden, errechnet sich als Ende der vierwöchigen Beschwerdefrist (angesichts des Feiertags am 6. Jänner) der 7. Jänner 2016. Aufgrund der Datierung der Beschwerde mit 8. Jänner 2016 und dem Hinweis der BH in ihrem Begleitschreiben zur Vorlage der Beschwerde und des Verwaltungsaktes oblag es dem Verwaltungsgericht, diese offenkundigen Indizien für die Verspätung der Beschwerde von Amts wegen aufzugreifen und Zweifel an der Rechtzeitigkeit der Beschwerde zu hegen (vgl. neuerlich das hg. Erkenntnis vom 24. März 2015, mwN).

9 Da das Verwaltungsgericht in Verkennung der Rechtslage in merito entschied, ohne - trotz offenkundiger Hinweise auf eine Verspätung - die Rechtzeitigkeit der Beschwerde zu prüfen, erweist sich das angefochtene Erkenntnis mit einem sekundären Verfahrensmangel und daher mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, weshalb es gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.

Wien, am 27. Juni 2017

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