BVwG W195 2303797-1

BVwGW195 2303797-113.2.2025

AVG §53b
B-VG Art133 Abs4
GebAG §32
GebAG §39 Abs1
GebAG §53 Abs1
GebAG §54 Abs1 Z2
GebAG §54 Abs2
VwGVG §17

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2025:W195.2303797.1.00

 

Spruch:

 

 

W195 2303797-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über den gebührenrechtlichen Antrag des Dolmetschers XXXX , basierend auf der Honorarnote vom 26.04.2024, den Beschluss:

A)

I. Die gebührenrechtlichen Ansprüche werden gemäß § 17 VwGVG iVm § 53b AVG iVm § 39 Abs. 1 GebAG iVm § 53 Abs. 1 GebAG mit

€ 206,50 (inkl. USt.)

bestimmt.

II. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

Begründung:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Schriftsatz vom 19.03.2024, GZ. XXXX beraumte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung für den 09.04.2024 am Sitz Wien an, zu welcher der Antragsteller als Dolmetscher geladen wurde.

2. In der Folge fand am 09.04.2024 die öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, in deren Rahmen der Antragsteller als Dolmetscher fungierte.

3. Am 26.04.2024 brachte der Antragsteller im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs (ERV) beim Bundesverwaltungsgericht einen Antrag für Dolmetscher (mündliche Verhandlung) gemäß Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) betreffend die Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 09.04.2024 im Verfahren zur GZ. XXXX . In seiner Honorarnote machte der Antragsteller (unter anderem) eine Entschädigung für Zeitversäumnis gemäß § 32 GebAG für zwei (begonnene) Stunden in Höhe von € 65,80 sowie eine Gebühr für Mühewaltung gemäß § 54 Abs. 1 Z 2 GebAG für insgesamt zwei (begonnene) halbe Stunden in Höhe von € 77,50 geltend.

4. Das Bundesverwaltungsgericht hielt dem Antragsteller sodann mit Schreiben vom 28.01.2025 mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen, kurz zusammengefasst, vor, dass hinsichtlich der beantragten Gebühr für Zeitversäumnis lediglich eine Entschädigung für eine begonnene Stunde in Höhe von € 32,90 gewährt werden könne. Vor dem Hintergrund, dass die gegenständliche mündliche Verhandlung vom 09.04.2024 jedoch insgesamt drei (begonnene) halbe Stunden gedauert habe und eine falsche Bezeichnung der Gebührenposition – sofern diese zu keiner (nachträglichen) Erhöhung der verzeichneten Gesamtsumme führt – grundsätzlich nicht schadet, könne ihm eine Gebühr für Mühewaltung für eine weitere halbe Stunde in Höhe von € 31,25 zuerkannt werden.

5. Das Schreiben wurde dem Antragsteller nachweislich am 28.01.2025 elektronisch zugestellt.

6. In weitere Folge langte keine Stellungnahme und/oder korrigierte Honorarnote ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass der Antragsteller im Rahmen des Verfahrens zur GZ. XXXX in der mündlichen Verhandlung am 09.04.2024 als Dolmetscher fungierte. Mit der gegenständlichen Honorarnote, welche am 26.04.2024 im Wege des ERV am Bundesverwaltungsgericht einlangte, begehrt der Antragsteller den Ersatz von Gebühren betreffend die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung am 09.04.2024.

2. Beweiswürdigung

Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichts zum Verfahren GZ XXXX insbesondere der Niederschrift zur mündlichen Verhandlung vom 09.04.2024, GZ. XXXX dem Gebührenantrag vom 26.04.2024, dem Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.01.2025, GZ. W195 2303797-1/2Z, sowie dem Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 53b AVG haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 34, 36 und 37 Abs. 2 GebAG mit den in § 53 Abs. 1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG sinngemäß anzuwenden. § 53a Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2 und 3 AVG ist sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist gemäß § 38 GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen (hier: Dolmetscher) herangezogen hat.

Gemäß § 53 Abs. 1 GebAG gelten für den Umfang, die Geltendmachung und die Bestimmung der Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher die §§ 24 bis 30, 31 Abs. 1 Z 6, Abs. 1a und Abs. 2, 32, 34, 36, 37 Abs. 2, 38 bis 42 und 52 GebAG mit den in § 53 Abs. 1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG sinngemäß.

Mit den Verordnungen BGBl. II 134/2007 und BGBl. II 430/2023 der Bundesministerin für Justiz wurden gemäß § 64 GebAG zu den im GebAG angeführten festen Beträgen Zuschläge festgesetzt, um diese Beträge den geänderten wirtschaftlichen Verhältnissen anzupassen. Die Beträge sind dabei kaufmännisch auf volle 10 Cent zu runden.

Gemäß § 89c Abs. 5a GOG iVm § 21 Abs. 6 BVwGG sind Sachverständige sowie Dolmetscherinnen und Dolmetscher nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten, insbesondere zum Zweck der Übermittlung von Gutachten und Übersetzungen, zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr (§ 89a GOG) verpflichtet. Diese Verpflichtung entfällt, wenn die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher im Einzelfall nicht zumutbar ist; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie mit einem unverhältnismäßigen Aufwand für die Sachverständige oder den Sachverständigen verbunden wäre, etwa im Hinblick auf die geringe Zahl an Bestellungen. Von der Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs kann abgesehen werden, wenn diese im Einzelfall, insbesondere im Hinblick auf den Gutachtensgegenstand oder die Verwertbarkeit des Gutachtens, untunlich ist.

Zu A)

Zu der beantragten Gebühr für Zeitversäumnis gemäß § 32 GebAG

Gemäß § 32 Abs. 1 GebAG hat der Sachverständige (hier: Dolmetscher) für die Zeit, die er wegen seiner Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren außerhalb seiner Wohnung oder seiner gewöhnlichen Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit besonders aufwenden muss, Anspruch auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis im Ausmaß von € 32,90 für jede, wenn auch nur begonnene Stunde.

Die in den Fahrplänen für die öffentlichen Verkehrsmittel in Wien angegebenen Fahrtzeiten sind lediglich Richtwerte, die nur unter idealen Bedingungen der Realität entsprechen. Dabei sind längere Wartezeiten nicht berücksichtigt, die sich dadurch ergeben können, dass die Reise nicht zum fahrplanmäßig idealen Zeitpunkt begonnen wird, oder die zu Fuß zurückzulegende Wegstrecke nicht in der in den Fahrplänen dafür vorgesehenen Zeit bewältigt werden, sodass größere Wartezeiten beim Anschlussverkehrsmittel entstehen. Zu berücksichtigen ist auch der Zeitaufwand für das Passieren der Sicherheitsschleuse im Gerichtsgebäude, das Erreichen des Verhandlungssaals und ein zur Sicherstellung pünktlichen Erscheinens jedenfalls zu berücksichtigender Zeitpolster für allfällige Verzögerungen bei der Anreise (vgl. OGH 11 Os 51/08x SV 2008/2, 94; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 60 zu § 32).

Alle Zeitversäumnisse sind stets zusammenzurechnen und erst dann ist zu prüfen, wie viele Stunden sie zusammen ergeben, wobei eine bloß begonnene Stunde genauso wie eine volle honoriert wird (vgl. OGH 06.02.1969. EvBl 1969/388; OLG Wien 24.07.1986, 11 R 108/86; LGZ Wien 48R 68/08t EFSLg 121.620; OGH Wien 28.09.2010, 14 Os 109/10a; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, § 32, E 72).

In seiner Honorarnote machte der Antragsteller eine Entschädigung für Zeitversäumnis von insgesamt zwei (begonnenen) Stunden geltend.

Mit Schreiben vom 19.03.2024, GZ. XXXX wurde der Antragsteller zur mündlichen Verhandlung für den 09.04.2024 um 13:00 Uhr am Bundesverwaltungsgericht, Sitz Wien, geladen. Laut Niederschrift der mündlichen Verhandlung, GZ. XXXX hat diese – gemäß den Angaben in der Ladung – pünktlich um 13:00 Uhr begonnen sowie um 14:10 Uhr geendet. Für die Wegstrecke von der Wohnstätte „ XXXX “ zum Ladungsort „Erdbergstraße 192-196, 1030 Wien“ (Bundesverwaltungsgericht, Sitz Wien) werden mit den öffentlichen Verkehrsmitteln laut Routenplaner google.at/maps circa 16 Minuten (circa 10 Minuten Fußweg ( XXXX – U3 bzw. U3 – BVwG) und 6 Minuten U-Bahn-Fahrt) benötigt.

Bei Zusammenrechnung aller Wegzeiten an diesem Verhandlungstag (insgesamt 32 Minuten für die Hin- und Rückfahrt sowie Einberechnung eines nicht unerheblichen Zeitpolsters von 20 Minuten im Zusammenhang mit der Anreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln sowie für das rechtzeitige Erscheinen zu der Sicherheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts) ergibt sich eine Zeitspanne von 52 Minuten, welche somit eine begonnene Stunde nicht übersteigt.

Gegenständlich kann somit lediglich eine Entschädigung für eine (begonnene) Stunde Zeitversäumnis gemäß § 32 Abs. 1 GebAG in der Höhe von € 32,90 zuerkannt werden.

In diesem Zusammenhang ist aber darauf hinzuweisen, dass eine unrichtige Bezugnahme des Sachverständigen bzw. Dolmetschers auf eine gesetzliche Bestimmung seinen Gebührenanspruch nicht schmälern kann, weil es auf den Inhalt seiner Tätigkeit und nicht auf die von ihm vorgenommene Einordnung in das System des GebAG ankommt und somit eine falsche Bezeichnung der Gebührenposition grundsätzlich nicht schaden würde (vgl. OLG Graz 4 R 264/02d SV 2004/4 212; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 9 zu § 39):

Zur beantragten Mühewaltung

Gemäß § 54 Abs. 1 Z 2 GebAG beträgt die Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher für die Zuziehung zu einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung für die erste, wenn auch nur begonnene halbe Stunde 40 Euro, für die zweite, wenn auch nur begonnene halbe Stunde 30 Euro, für jede weitere, wenn auch nur begonnene halbe Stunde 25 Euro.

Wird eine allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Dolmetscherin bzw. ein allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Dolmetscher in einem gerichtlichen Verfahren zu einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung zugezogen, so gebührt ihr bzw. ihm gemäß § 54 Abs. 2 GebAG ab der zweiten, wenn auch nur begonnenen halben Stunde ein Zuschlag von 25 vH zu den in Abs. 1 Z 2 angeführten Gebühren. Ausgenommen davon ist die zusätzliche Gebühr für Rückübersetzung.

In der gegenständlichen Gebührennote macht der Antragsteller für seine Teilnahme als Dolmetscher an der mündlichen Verhandlung vom 09.04.2024 eine Gebühr für Mühewaltung gemäß § 54 Abs. 1 Z 2 iVm Abs. 2 GebAG für insgesamt zwei (begonnene) halbe Stunden geltend.

Der gegenständlichen Niederschrift zur mündlichen Verhandlung vom 09.04.2024 ist jedoch zu entnehmen, dass die mündliche Verhandlung um 13:00 Uhr begonnen und um 14:10 Uhr geendet hat. Die Gesamtdauer der mündlichen Verhandlung am 09.04.2024 betrug daher insgesamt drei (begonnene) halbe Stunden.

Nach Lehre und Rechtsprechung ist das Bundesverwaltungsgericht an die rechtliche Qualifikation der einzelnen Gebührenbestandteile durch die Dolmetscherinnen und Dolmetscher nicht gebunden. Es hat vielmehr zu prüfen, ob die aufgewendete Zeit mit der Gebühr für Mühewaltung oder der Entschädigung für Zeitversäumnis zu vergüten ist (vgl. OLG Wien 6 R 188/70 und 5 R 78/78; LG Linz SV 1982/2, 26 sowie Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG - GebAG4 § 39 GebAG4 E 8).

Vor dem Hintergrund, dass eine falsche Bezeichnung der Gebührenposition grundsätzlich nicht schadet (Zeitversäumnis anstatt Mühewaltung) und es durch den Zuspruch der Mühewaltungsgebühr für eine weitere halbe Stunde in Höhe von 31,25 Euro zu keiner (nachträglichen) Erhöhung der vom Antragsteller verzeichneten Gesamtsumme kommt, kann im Lichte der obigen Ausführungen daher eine Gebühr für Mühewaltung für eine weitere halbe Stunden in Höhe von 31,25 Euro zuerkannt werden.

Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich daher folgende Gebührenberechnung im gegenständlichen Verfahren:

Entschädigung für Zeitversäumnis § 32 GebAG

1 begonnene Stunde(n) à € 32,90

32,90

Reisekosten §§ 27, 28 GebAG

 

Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln (Preis Fahrkarte)

5,20

Mühewaltung § 54 Abs. 1 Z 2 GebAG für allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Dolmetscher*innen ergibt sich der um 25 % erhöhte Satz (ab der zweiten halben Stunde) wie folgt (§ 54 Abs. 2 GebAG):

 

für die erste halbe Stunde € 40,00

40,00

für die zweite halbe Stunde € 37,50

37,50

für eine weitere halbe Stunde(n) à € 31,25

31,25

Mühewaltung § 54 Abs. 1 Z 2 letzter Halbsatz GebAG

 

für die Übersetzung eines im Rahmen der Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung angefertigten Schriftstückes während derselben Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung (Rückübersetzung) € 12,00

12,00

Übermittlung im Wege des ERV § 31 Abs. 1a GebAG

 

Übermittlung mittels ERV à € 13,20

13,20

Zwischensumme

172,05

20 % Umsatzsteuer (§ 31 Abs. 1 Z 6 GebAG)

34,41

Gesamtsumme

206,46

Gesamtsumme aufgerundet auf volle 10 Cent

206,50

  

Die Gebühr des Antragstellers war daher mit € 206,50 (inkl. USt.) zu bestimmen. Das Mehrbegehren war abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zuständigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

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