AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z6
FPG §55
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2024:W277.2256620.2.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a ESCHLBÖCK, MBA, über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis VI. wird als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt VII. wird stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
1. Erster Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet (Vorverfahren)
1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), ein somalischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz, zu welchem er am XXXX durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt wurde (Akt zu GZ. XXXX , in der Folge: Akt I, AS 21 ff).
Hierbei gab er an, am XXXX in XXXX geboren zu sein und der Religionsgemeinschaft XXXX sowie dem Clan der XXXX anzugehören. Er beherrsche die Sprache Somali (Akt I, AS 21, AS 23). Vor seiner Ausreise sei er zuletzt in „ XXXX “ in Somalia wohnhaft gewesen (Akt I, AS 25).
Im Herkunftsstaat habe er XXXX lang eine Grundschule besucht und weder eine Berufsausbildung genossen, noch sei er ebendort einer beruflichen Tätigkeit nachgegangen (Akt I, AS 23).
Sein Vater namens „ XXXX “ sei bereits verstorben, seine Mutter heiße „ XXXX “ und sei XXXX alt (Akt I AS 21, AS 25). Der BF habe XXXX Brüder namens „ XXXX “, welcher XXXX alt sei, „ XXXX “, welcher XXXX alt sei, „ XXXX “, welcher XXXX alt sei, „ XXXX “, welcher XXXX alt sei und „ XXXX “, welcher XXXX alt sei, sowie eine Schwester namens „ XXXX “, welche XXXX alt sei. Familienangehörige in Österreich oder einem anderen EU-Staat mit aufrechtem Aufenthaltsstatus habe er nicht (Akt I, AS 25).
Hinsichtlich seines Familienstands wurde in der Niederschrift „unbekannt“ protokolliert (Akt I, AS 21).
Den Entschluss zur Ausreise aus seinem Herkunftsstaat habe er im XXXX gefasst und sei illegal und ohne Reisedokument von „ XXXX “ aus mit einem PKW aus Somalia ausgereist (Akt I, AS 27).
Zu seinen Fluchtgründen brachte er vor, al Shabaab habe seinen Vater getötet, weil sie den BF und seinen Bruder XXXX hätten rekrutieren wollen. Al Shabaab habe weiters auch seinen Bruder entführt. Der BF fühle sich seitdem nicht mehr sicher in seinem Herkunftsstaat (Akt I, AS 31).
Seine Familie habe die Reise des BF mithilfe von Schleppern organisiert. Die diesbezügliche Kontaktaufnahme habe in „ XXXX “ stattgefunden, wobei der BF angab, keine konkrete Kontaktperson gehabt zu haben. Die Kosten der Reise hätten sich auf XXXX belaufen (Akt I, AS 29, AS 31).
Zu seiner Reiseroute führe er aus, sich XXXX aufgehalten zu haben, bevor er über XXXX ins Bundesgebiet eingereist sei.
In XXXX habe er Behördenkontakt gehabt und sei erkennungsdienstlich erfasst worden. Er habe weder in einem der durchgereisten Länder noch in einem anderen Land um Asyl angesucht, noch habe er ein Visum oder einen Aufenthaltstitel erhalten. In XXXX seien jedoch XXXX gemacht worden (Akt I, AS 29).
Bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat fürchte der BF um sein Leben und, dass er von „dieser Terroristengruppe“ entführt werde. Konkrete Hinweise, dass ihn bei Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohe oder er im Falle seiner Rückkehr in seinen Heimatstaat mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen habe, gebe es nicht (Akt I, AS 31).
Der BF gab zudem an, weder Beschwerden noch Krankheiten zu haben, die ihn an der Einvernahme hindern bzw. „das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen würden“ (Akt I, AS 27).
1.1.1. Einer im Akt befindlichen EURODAC-Abfrage ist zu entnehmen, dass der BF in XXXX einen Asylantrag gestellt und es ebendort eine erkennungsdienstliche Erfassung gegeben habe, sowie auch, dass er am XXXX einen Asylantrag gestellt habe (Akt I, AS 17, AS 31).
1.1.2. Eine Dublin-Anfrage an die XXXX Dublin-Behörde ergab, dass der BF, ebendort registriert als „ XXXX festgenommen worden sei, nachdem er illegal aus XXXX gekommen wäre. Der BF sei in weiterer Folge am XXXX an die XXXX Behörden übergeben worden (Akt I, AS 115).
1.1.3. Eine Dublin-Anfrage an die XXXX Dublin-Behörde ergab, dass der BF, ebendort registriert als „ XXXX “, am XXXX einen Asylantrag gestellt habe und sein Akt noch geprüft werde. Sofern kein Ergebnis einer medizinischen Untersuchung vorliege, die belege, dass der BF volljährig sei, könne XXXX eine Rückstellung des BF nicht akzeptieren, da ansonsten eine Zuständigkeit Österreichs erachtet werde (Akt I, AS 77).
1.1.3.1. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) veranlasste in weiterer Folge die Bestimmung des Knochenalters sowie eine sachverständige multifaktorielle Altersdiagnostik zur Feststellung des absoluten Mindestalters (Akt I, AS 91, 159 ff). Dem Ergebnis des medizinischen Sachverständigengutachtens zufolge habe sich der BF zum Zeitpunkt der Asylantragstellung am XXXX eindeutig jenseits seines XXXX befunden und könne eine Minderjährigkeit des BF für diesen Zeitpunkt ausgeschlossen werden. Der BF habe das XXXX spätestens am XXXX vollendet. Das „vom BF im Rahmen des Behördenvorbringens berichtete Lebensalter“ sei „mit dem festgestellten, absoluten Mindestalter vereinbar“ (Akt I, AS 176).
1.1.3.2. In weiterer Folge verständigte das BFA mit Schreiben vom XXXX sowie vom XXXX Dublin-Behörde vom Ergebnis der medizinischen Untersuchung mit dem Anliegen, die Rückstellungsanfrage erneut zu prüfen und die Rückstellung des BF anzunehmen (Akt I, AS 199, 225).
Laut schriftlicher Mitteilung der XXXX Dublin-Behörde vom XXXX , vom XXXX sowie vom XXXX wurde eine Rückstellungsanfrage verweigert, zumal der Antrag auf erneute Prüfung nicht fristgerecht erstattet worden sei (Akt I AS 230, 235, 249).
1.2. In der niederschriftlichen Einvernahme durch das BFA am XXXX machte der BF nähere Ausführungen zu seinem Fluchtgrund und seinen Rückkehrbefürchtungen (Akt I, AS 417 ff).
Hierbei führte er im Wesentlichen aus, er sei in XXXX geboren und aufgewachsen sowie dem Clan der XXXX , Subclan der XXXX , Sub-Subclan der XXXX , und der Glaubensrichtung XXXX zugehörig (Akt I, AS 421, AS 425). Der BF spreche XXXX (Akt I, AS 418).
Im Herkunftsstaat habe er sowohl die Grundschule als auch die Koranschule in der Dauer von XXXX parallel besucht. Er habe keinen regulären Job ausgeübt und manchmal „ XXXX “. Darüber hinaus habe er nicht gearbeitet. Den Militärdienst habe er in Somalia nicht abgeleistet (Akt I, AS 421).
Sein Vater sei am XXXX von al Shabaab getötet worden. Seine Mutter, seine fünf Brüder sowie seine Schwester würden in XXXX leben, jedoch habe der BF keinen Kontakt mehr zu ihnen. Darüber hinaus habe der BF keine Onkel, jedoch drei Tanten sowie zwei (sinngemäß: Groß-) Cousins väterlicherseits in Somalia. Eine Tante lebe in XXXX , eine in XXXX und eine in XXXX . Ein Cousin seines Vaters lebe in XXXX und der andere in XXXX . Außerdem habe der BF gleichaltrige Freunde in seiner Heimat gehabt.
Seine Familie verfüge über keine Besitztümer im Herkunftsstaat. Sie seien arm gewesen. Sein Vater habe einen Esel gehabt, der noch immer im Familienbesitz sei. Seine Mutter habe auf dem Feld geholfen.
Zu seinen Familienangehörigen habe der BF zuletzt Kontakt gehabt, als er im XXXX in XXXX gewesen wäre. Er habe damals den XXXX fernmündlich kontaktiert. Nachgefragt, wie sich zum Befragungszeitpunkt der Kontakt zu seiner Familie gestalte, schilderte der BF, er habe vormals eine Telefonnummer gehabt, jedoch sein Handy verloren hätte, weshalb er nunmehr keinen Kontakt herstellen könne. Auch über soziale Netzwerke habe er keinen Kontakt zu seiner Familie.
Der BF sei ledig und habe keine Kinder (Akt I, AS 421 f).
Die letzten drei Jahre vor seiner Ausreise aus seinem Herkunftsstaat habe er stets im Stadtteil „ XXXX “, der XXXX liege, in einem Blechhaus gewohnt, in dem derzeit seine Mutter und Geschwister leben würden. Bevor sein Vater getötet worden sei, habe er für XXXX beim Cousin seines Vaters namens „ XXXX “ in XXXX gelebt.
Der BF schilderte weiters, Meinungsverschiedenheiten mit seiner Familie gehabt zu haben. Nach dem Mord an seinem Vater habe „ XXXX “ gesagt, dass er nach XXXX zum anderen Cousin des Vaters ziehen sollte, da der BF „zu der Zeit“ von al Shabaab gesucht worden wäre. Aufgrund der Empfehlung seines Verwandten in XXXX , dem Cousin seines Vaters namens „ XXXX “, habe der BF am XXXX seinen Ausreiseentschluss gefasst. Seinen Herkunftsstaat habe der BF am XXXX verlassen, wobei er sich die letzte Nacht vor seiner Ausreise im Haus seines Verwandten „ XXXX aufgehalten habe (Akt I, AS 422, AS 424).
Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der BF Folgendes an (F: Leiter der Amtshandlung, A: BF):
„A: Wie ich bereits gesagt habe, habe ich mir immer schwergetan, den Koran zu lernen. Deshalb hat mein Vater mich immer wieder geschlagen. Auch mein Koranlehrer. Dieser hat mit der al-Shabaab kooperiert. Ich wurde zuhause und in der Schule deshalb geschlagen. Ich wollte dann nicht mehr in die Koranschule gehen. Ich war dann zur Strafe XXXX in der Koranschule eingesperrt. Das war im XXXX . Mein Vater hat mir damals gesagt, dass er mich umbringen würde, wenn ich nicht den Koran lernen würde. Nach den XXXX haben sie mich freigelassen und ich bin zum Cousin meines Vaters in XXXX gezogen. Ca. XXXX lang habe ich weder die Koranschule noch die normale Schule besucht. Ich glaube, das hat mein Koranlehrer der al-Shabaab gemeldet. Die Mitglieder der al-Shabaab haben mich dann am XXXX bei meinen Eltern gesucht, aber ich war ja bei XXXX . Anstatt meiner haben sie meinen kleinen Bruder XXXX mitgenommen. Mein Vater wollte dies noch verhindern, aber sie haben ihn deshalb dann erschossen. Das habe ich von meiner Mutter erfahren. Sie hat bei XXXX angerufen und hat uns das alles erzählt. Sie hat auch gemeint, ich solle nach XXXX gehen. Als ich dann in der Hauptstadt war, hat mein Cousin XXXX gemeint, dass die al-Shabaab auch in XXXX aktiv sei und dass es deshalb für mich zu gefährlich dort sei. Deshalb sollte ich die Heimat verlassen. Deshalb bin ich dann am XXXX auch ausgereist.
F: Was wollte die al-Shabaab von Ihnen, als sie bei Ihrer Familie gesucht wurden? A: Ich wollte ja nicht mehr den Koran lernen und war auch lange nicht in einer Moschee. Das hat mein Koranlehrer weitergemeldet. Deshalb haben sie mich gesucht. Damit ich zwangsweise den Koran lernen muss und dann ein Mitglied der al-Shabaab werde.
F: Ich finde es nicht nachvollziehbar, dass man Sie als Mitglied wollte, wo Sie doch von Koran nichts wissen wollten. A: Wäre ich erwachsen hätten sie mich umgebracht, weil ich ungläubig bin. Aber so wäre ich nur in ein Zwangslager gekommen und dort hätten Sie mich dazu gebracht, den Koran zu lernen.
F: Wurden Sie auch persönlich bedroht? A: Ja, von meinem Vater und vom Koranlehrer.
F: Warum haben Sie in der Erstbefragung nicht erwähnt, dass Sie XXXX in der Koranschule, mit der Zustimmung Ihres Vaters, eingesperrt wurden. A: Ich sollte nur kurz meinen Fluchtgrund darlegen.
F: Warum haben Sie in der Erstbefragung nicht erwähnt, dass man Sie in ein Umerziehungslager bringen wollte? A: Ich habe nur gesagt, dass mich die al-Shabaab gesucht hat. Grund war, da ich nicht weiter danach gefragt worden bin.
F: Warum haben Sie in der Erstbefragung nicht erwähnt, dass Sie sich geweigert haben, den Koran zu lernen? A: Mir ging es nicht gut. Ich hatte Kopfschmerzen. Während der Befragung habe ich das auch erwähnt. Aber mir wurde nur gesagt, dass ich mich kurzfassen könnte.
F: Haben Sie die Übergriffe auf Ihre Person oder den Mord an Ihrem Vater bei den Behörden (Polizei) in Ihrer Heimat angezeigt? A: Nein, es gab keine Polizei in XXXX .
F: Sie waren ja dann in XXXX . Haben Sie die Umstände dort der Polizei gemeldet? A: Nein
F: Wieso nicht? A: Ich wollte zwar, aber XXXX hat gemeint, dass das nichts bringen würde. So etwas passiert jeden Tag.
F: Haben Sie sonst eine etwaige Hilfe in Ihrer Heimat in Anspruch genommen, (bspw.) Clan-, Dorfälteste, NGO usw.? A: Nein
F: Warum wollte die Al-Shabaab genau Sie? A: Weil ich nicht mehr in die Koranschule gehen wollte.
F: Wussten Sie, dass der Koranlehrer zur al-Shabaab gehört. A: Ja, das wusste ich.
F: Sind die Koranschule und die normale Schule verschiedene Gebäude? A: Ja, ich war am Vormittag in der normalen Schule und am Nachmittag in der Koranschule.
F: Wie hat die Grundschule darauf reagiert, dass Sie XXXX nicht erschienen sind A: Sie haben nichts gemacht, da mein Vater mit dieser Aktion ja einverstanden war.
F: Wie geht es jetzt Ihrer Familie in der Heimat? Ist sie von Sanktionen durch die al-Shabaab wegen Ihrer Flucht betroffen? A: Das weiß ich nicht.
F: Es gibt in Ihrer Heimat die Möglichkeit, dass man die al-Shabaab bezahlt, anstatt dass man Mitglied wird. Wieso haben Sie dies nicht versucht? A: Das wusste ich nicht.
F: Für Ihre Ausreise haben Sie XXXX bezahlt. Dieser Betrag hätte für eine Kompensationszahlung gereicht. Was sagen Sie dazu? A: Das weiß ich nicht. Darüber habe ich nicht nachgedacht.
F: Wie geht es Ihren Freunden in der Heimat? Sind diese auch durch die al-Shabaab angeworben oder bedroht worden? A: Sie haben das mit mehreren Jugendlichen gemacht. Manche sind mitgegangen, andere haben freiwillig die Stadt verlassen. Auf Nachfrage gebe ich an, dass ich nicht weiß, wohin sie gegangen sind. […]“ (Akt I, AS 423, AS 425).
Zusätzlich führte der BF aus, seit seinem XXXX öfter von seinem Vater und dem Koranlehrer geschlagen worden zu sein. Befragt, ob diese Vorfälle bei der Polizei gemeldet worden wären, vermeinte der BF, dass es „das“ in seiner Heimatstadt nicht gegeben hätte. Dort habe es „nur die al Shabaab gegeben“. Auf die Frage, wie seine Mutter auf die Schläge reagiert habe, meinte der BF, seine Mutter habe sich diesbezüglich nicht eingemischt (Akt I, AS 426).
Der BF schilderte weiters „ein religiöser Mensch“ zu sein. Er sei in Somalia nicht wegen seiner politischen Gesinnung, Rasse, Nationalität, Religion, Volksgruppe oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt worden.
Der BF sei weder in Somalia noch in einem anderen Land vorbestraft noch habe er im Herkunftsland oder im Bundesgebiet Strafrechtsdelikte begangen. Er werde in Somalia nicht von der Polizei, einer Staatsanwaltschaft, einem Gericht oder einer sonstigen Behörde gesucht und sei auch zu keinem Zeitpunkt von den Behörden in Somalia festgenommen oder verhaftet worden. Er habe zu keinem Zeitpunkt Probleme mit den Behörden gehabt (Akt I, AS 424).
Im Fall einer Rückkehr fürchte der BF um sein Leben, da al Shabaab ihn töten würde (Akt I, AS 426).
Befragt, ob der BF nie in Erwägung gezogen habe, in einen der „Bereiche, in denen die al Shabaab keine Kontrolle hat (Mogadischu, Puntland, Somaliland, usw.)“ zu ziehen, äusserte der BF, dass er sich das nicht vorstellen könne. Somalia sei in Clans aufgeteilt und er wisse nicht, ob er dort alleine bzw. mit der Familie leben könnte. Nachgefragt, wieso der BF als Angehöriger des Clans der XXXX nicht in Puntland oder Somaliland leben könnte, gab der BF an, dem Subclan der XXXX anzugehören. Sie seien ein kleiner Clan und würden innerhalb der XXXX benachteiligt werden, da sie eine Minderheit wären und manche sagen würden, dass sie nicht zu den XXXX gehören würden. XXXX seien in Zentral- und Südsomalia weit verbreitet, XXXX in den südlichen Bundesländern Somalias. Man würde den XXXX nachsagen, dass diese Prediger und religiöse Menschen seien. Der BF habe keinen Kontakt zu seinem Clan in der Heimat (Akt I, AS 425).
Zu seiner Situation im Bundesgebiet führte er aus, weder familiäre noch private Interessen im Bundesgebiet zu haben. Er habe einen Freund namens „ XXXX “, welcher in XXXX wohne und ua. mit dem BF Deutsch lerne. Der BF kenne jedoch weder dessen vollständigen Namen, Geburtsdatum noch Wohnadresse „ XXXX “. Weiters gab der BF an, am Wochenende „ XXXX “ zu besuchen. Der BF sei weder Mitglied in einem Verein noch ehrenamtlich im Bundesgebiet tätig, arbeite nicht und lebe von der Grundversorgung. In Zukunft möchte er XXXX absolvieren. Der BF habe bereits die XXXX absolviert und besuche zum Befragungszeitpunkt XXXX (Akt I, AS 426 f).
Der BF gab weiters an, einvernahmefähig zu sein. Es gehe ihm gesundheitlich „sehr gut“. Er befinde sich weder in ärztlicher Behandlung noch in Therapie und nehme auch keine Medikamente ein (Akt I, AS 418).
1.2.1. Folgende Unterlagen wurden vorgelegt:
- ein Zertifikat XXXX über den Abschluss der Prüfung „ XXXX “ (Akt I, AS 429, 431)
- ein XXXX vom XXXX über die Tätigkeit des BF als XXXX (Akt I, AS 433)
- die XXXX (Akt I, AS 435)
1.3. Mit Bescheid des BFA vom XXXX wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF vom XXXX hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach § 57 AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Es wurde eine Rückkehrentscheidung gegen den BF erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt V.). Die Frist zur freiwilligen Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.). Nach § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von XXXX befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII., Akt I, AS 453 ff).
Hierbei wurde in der Beweiswürdigung insbesondere ausgeführt, dass die Behörde aufgrund der unglaubwürdigen Angaben des BF nicht davon ausgehe, dass der BF tatsächlich in seiner Heimat einer asylrelevanten Verfolgung unterliege. Zudem wäre ihm bei tatsächlichem Vorliegen einer Bedrohung durch die al Shabaab in seiner Heimat eine innerstaatliche Fluchtalternative in Somalia offengestanden (Akt I, AS 621). Auch habe nicht festgestellt werden können, dass der BF im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat einer realen Gefahr der Verletzung von Art. 2, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre bzw. für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen Konflikts mit sich bringen oder er in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde (Akt I, AS 469).
Darüber hinaus wurde zum Gesundheitszustand und der damit verbundenen Frage einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Verbringung nach Somalia festgehalten, dass der BF keinerlei Erkrankungen seiner Person zu Protokoll gebracht habe (Akt I, AS 622 ff).
Der BF verfüge über Familienangehörige in seiner Heimat, die ihn anfangs unterstützen könnten, und sei es ihm zumutbar, in Somalia für seinen Lebensunterhalt zu sorgen. Weiters stehe es dem BF frei, auch die „Unterstützung seines Clans XXXX zu suchen“ (Akt I, AS 624).
Insbesondere aufgrund seiner Mittellosigkeit, seiner illegalen Einreise sowie seiner nicht asylrelevanten Fluchtgründe, werde zudem gegen den BF ein befristetes Einreiseverbot für die Dauer von XXXX erlassen (Akt I, AS 619).
1.4. Gegen den Bescheid zu Zl. XXXX erhob der BF, vertreten durch XXXX , binnen offener Frist Beschwerde (Akt I, AS 663 ff).
Hierbei wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass dem BF aufgrund seiner Weigerung mit al Shabaab zusammenzuarbeiten bzw. weil er die Koranschule nicht weiter besucht habe, eine feindliche politische sowie religiöse Einstellung von al Shabaab unterstellt werde und im Falle einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass dem BF aus diesen Gründen asylrelevante Verfolgung drohe (Akt I, AS 677).
Zu seiner Zugehörigkeit zum Clan der XXXX wurde ausgeführt, dass es sich hierbei um eine Minderheit handle. Zwar seien die XXXX mit dem Clan der XXXX verbunden, würden dem Clan jedoch nicht angehören und eine eigene Minderheit darstellen (Akt I, AS 670). Der BF verfüge daher generell über keinen bzw. nur einen geringen Clanschutz (Akt I, AS 673).
Insoweit die belangte Behörde weiters festgestellt habe, dass die Mutter des BF sowie seine Geschwister weiter in XXXX leben würden, werde verkannt, dass sich diese Feststellungen nicht mit dem Vorbringen des BF decken würden. Der BF habe seit seiner Ausreise aus Somalia vor XXXX keinen Kontakt zu seiner Familie. Der letzte Kontakt sei zum Cousin des Vaters gewesen, der jedoch auch keine Informationen dazu gehabt habe, ob die Familie des BF XXXX ebenfalls verlassen habe bzw. wo sie sich aufhalte. Den Kontakt zum Cousin des Vaters habe der BF dann verloren, als er sich in XXXX aufgehalten habe. Der BF könne nicht sagen, wo sich seine Familie aufhalte und sei daher nicht ersichtlich, worauf die belangte Behörde ihre Feststellung stütze (Akt I, AS 674).
Der BF könne sohin bei einer Rückkehr nach Somalia auf keine Unterstützung durch seinen Clan oder die Familie zurückgreifen und wäre auf sich alleine gestellt (Akt I, AS 675). Aufgrund der prekären Sicherheits- und Versorgungslage würde dem BF bei einer Rückkehr nach Somalia eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK drohen und bestehe keine innerstaatliche Fluchtalternative (Akt I, AS 676).
Da der Aufenthalt des BF die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht gefährde und auch nicht anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderlaufe, sei die Erlassung eines Einreiseverbotes nicht rechtmäßig ergangen (Akt I, AS 679).
1.5. Mit Beschwerdevorlage vom XXXX , eingelangt am XXXX , legte das BFA die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) vor (Akt I, OZ 1).
1.6. Das BVwG führte am XXXX eine öffentliche, mündliche Verhandlung in Anwesenheit eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Somali durch (Akt I, OZ 4).
Hierbei gab der BF im Wesentlichen an, in XXXX geboren und aufgewachsen zu sein. Er habe im Herkunftsstaat sowohl eine Grundschule als auch eine Koranschule XXXX lang parallel besucht, wobei er am Vormittag in der Grundschule und am Nachmittag in der Koranschule gewesen sei. Zudem habe er „ab und zu XXXX gearbeitet“ und „LKW mit Bananen und etc. beladen“.
Zum Zeitpunkt seiner Ausreise seien seine Eltern und seine Geschwister in XXXX sowie der Cousin seines Vaters in XXXX aufhältig gewesen.
Der BF habe sich vor dem Verlassen des Herkunftsstaats XXXX bei seinem Onkel in XXXX - dem „zweiten“ Cousin seines Vaters - aufgehalten (S. 8 f des VH-Prot. vom 24.03.2024). XXXX vor seiner Ausreise sei der BF weiters in XXXX bei dem Cousin seines Vaters in XXXX aufgehältig gewesen, welcher ihm auch finanziell geholfen hätte („R: Dieser lebt noch immer in Mogadischu? BF: Ja, zuletzt hat er dort gelebt.“, S. 4 des VH-Prot. vom 24.03.2024). Er führte weiters aus, dieser Cousin ein Miethaus habe und in einem Teil dieses Hauses leben würde (S. 4 des VH-Prot. vom 24.03.2024).
Der BF habe seit seiner Ausreise keinen Kontakt mehr zu seiner Familie, weshalb er nicht wisse, ob in Somalia noch Familienangehörige leben würden (S. 3 f des VH-Prot. vom 24.03.2024).
Zu seinen Fluchtgründen führte der BF aus, dass er bei dem Fluchtgrund bleibe, den er vor dem BFA vorgebracht habe. Weiters gab der BF an, er habe auch Diskriminierung und Rassismus wegen seiner Clanzugehörigkeit erlebt, jedoch sei der Hauptgrund seiner Flucht das gewesen, was er vor dem BFA angegeben habe. Auf Vorhalt, weshalb der BF zuvor beim BFA verneint habe, wegen seiner Volksgruppe verfolgt worden zu sein, äusserte der BF, dass es „bei verbalen Angriffen geblieben“ sei und er „davon keine Verletzungen erlitten“ hätte. Befragt zum Vorbringen hinsichtlich der behaupteten Entführung seines Bruders gab der BF an, „sie“ hätten seit der Entführung nichts mehr von ihm gehört (S. 4 des VH-Prot. vom 24.03.2023).
Im Falle einer Rückkehr habe er Angst, von al Shabaab getötet zu werden. Selbst in XXXX gebe es al Shabaab und würden diese Menschen umbringen und Anschläge verüben. Auf Nachfrage, wie seine Brüder, von denen einige im rekrutierungsfähigen Alter wären, weiterhin in XXXX leben könnten, schilderte er nicht zu wissen, ob seine Brüder noch immer dort seien (S. 13 des VH-Prot. vom 24.03.2023).
Zu seinem Leben in Österreich gab er im Wesentlichen an, keine Familienangehörigen in Österreich zu haben und weder verpartnert noch verheiratet zu sein. Der BF beziehe Leistungen aus der Grundversorgung und habe zu keinem Zeitpunkt im Bundesgebiet gearbeitet, da er keine Arbeitserlaubnis habe. Er habe aber XXXX Er sei kein Mitglied in einem Verein. Der BF verfüge über ein XXXX Deutschzertifikat. Hinsichtlich XXXX habe er „beide Teile absolviert“, jedoch noch keine Prüfungen abgelegt (S. 14 des VH-Prot. vom 24.03.2024).
Der BF gab zudem an, psychisch und physisch in der Lage zu sein, der mündlichen Verhandlung zu folgen. Auch würden bei ihm keine sonstigen Hindernisgründe wie etwa (chronische) Krankheiten und/oder Leiden vorliegen. Ergänzend gab er an, Schlafmittel einzunehmen. Er hätte einen Termin zur Therapie gehabt, jedoch sei er nicht hingegangen, da er am selben Tag einen Termin mit seinem Rechtsberater gehabt hätte (S. 2 des VH-Prot. vom 24.03.2023).
1.7. Dem BF wurde eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme zu den Länderinformationen der Staatendokumentation zu Somalia gewährt.
1.7.1. Mit schriftlicher Stellungnahme vom XXXX wies der BF über seine rechtsfreundliche Vertretung im Wesentlichen auf die volatile Sicherheitslage in Süd- und Zentralsomalia sowie in XXXX hin. Aus dem Länderinformationsblatt zu Somalia sei weiters eine Verschlechterung der Versorgungslage ersichtlich. Eine innerstaatliche Fluchtalternative in XXXX oder anderen größeren Städten sei dem BF ua. aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einer Clanminderheit nicht möglich. Zudem wisse er nicht, ob er noch familiäre Anknüpfungspunkte in Somalia habe (Akt I, OZ 5).
1.8. Mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX zu GZ. XXXX wurde die Beschwerde des BF hinsichtlich der Spruchpunkte I.-VI. als unbegründet abgewiesen. Hinsichtlich Spruchpunkt VII. wurde der Beschwerde stattgegeben und dieser ersatzlos behoben. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG wurde die Revision für unzulässig erklärt (Akt I, OZ 7).
1.8.1. Zur Person und zu den Fluchtgründen des BF wurde hierbei Folgendes festgestellt (S. 8 f des Erkenntnisses zu GZ. XXXX ):
„1.1.1. Der Beschwerdeführer ist ein somalischer Staatsangehöriger und XXXX . Er gehört dem Clan XXXX an. Er spricht Somali und stammt aus XXXX . Er besuchte XXXX eine Grund- und eine Koranschule.
Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Die Eltern des Beschwerdeführers und seine Geschwister, fünf Brüder und eine Schwester leben in XXXX , Somalia; der Cousin des Vaters in XXXX . Der Beschwerdeführer hat keinen Kontakt zu seinen im Herkunftsstaat lebenden Verwandten.
Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig.
1.1.2. Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass er bei einer allfälligen Rückkehr nach Somalia mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer wie immer gearteten Verfolgung ausgesetzt wäre bzw. ein besonderes Interesse an der Person des Beschwerdeführers besteht bzw. bestehen könnte.
Der Beschwerdeführer konnte insbesondere nicht glaubhaft machen, dass ihm von al Shabaab wegen seiner, wenn auch unterstellten, politischen Gesinnung aufgrund der Flucht vor einer Zwangsrekrutierung durch diese eine Verfolgung droht.
Der Beschwerdeführer konnte auch nicht glaubhaft machen, dass er aufgrund seiner Zugehörigkeit zum Clan der XXXX in einem asylbegründenden Ausmaß diskriminiert wird.
1.1.3. Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass ihm im Falle der Rückkehr nach Somalia ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen würde. Dem Beschwerdeführer ist es möglich, sich XXXX neu anzusiedeln. Bei einer Rückkehr könnte er seine Existenz – insbesondere mit finanzieller Hilfe des Cousins seines Vaters – mit Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten sichern und könnte Unterstützung von anderen Angehörigen des Clans XXXX eine dominierende Rolle spielen, erhalten. XXXX sind eng mit dem Clan XXXX assoziiert und nehmen sogar einige Sitze XXXX im somalischen Parlament ein.
1.1.4. Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine Familienangehörige. Er nimmt in Österreich Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch und ist strafgerichtlich unbescholten. Der Beschwerdeführer verfügt über XXXX und ist nicht Mitglied eines Vereins.
1.1.5. Auch die aktuell vorherrschende COVID-19-Pandemie bildet kein Rückkehrhindernis. Der Beschwerdeführer ist gesund und gehört mit Blick auf sein Alter und das Fehlen physischer (chronischer) Vorerkrankungen keiner spezifischen Risikogruppe betreffend COVID-19 an. Es besteht keine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Somalia eine COVID-19-Erkrankung mit schwerwiegendem oder tödlichem Verlauf bzw. mit dem Bedarf einer intensivmedizinischen Behandlung bzw. einer Behandlung in einem Krankenhaus erleiden würde.“
1.8.2. Beweiswürdigend wurde insbesondere ausgeführt, dass sich die Feststellung zum Gesundheitszustand des BF im Wesentlichen auf seine Angabe in der Beschwerdeverhandlung gründe, wonach keine (chronischen) Krankheiten und/oder Leiden vorliegen würden und er psychisch und physisch in der Lage sei der Verhandlung zu folgen. Auch, dass er ergänzend vorgebracht habe, Schlafmittel zu nehmen und er einen Termin zur Therapie gehabt hätte, welchen er jedoch aufgrund einer Terminkollision nicht habe wahrnehmen können, ließen diesbezüglich keinen anderen Schluss zu. Etwaige sonstige gesundheitlichen Probleme des BF seien nicht konkret vorgebracht worden und hätten sich auch keine hinreichenden Hinweise ergeben, dass der BF nicht arbeitsfähig wäre. Angesichts dessen sei das BVwG auch zu der Feststellung gelangt, dass der BF im Hinblick auf COVID-19 keiner Risikogruppe angehöre (S. 71 f zu GZ. XXXX
Zum Fluchtgrund des BF wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF insgesamt nicht in der Lage gewesen sei, eine aktuelle Gefährdung seiner Person, insbesondere durch Mitglieder der al Shabaab, im Falle einer Rückkehr nach Somalia glaubhaft zu machen (S. 72 ff zu GZ. XXXX ). Das BVwG verkenne zudem nicht, dass XXXX bezeichnet werden und ihnen nur limitierte Rechte zustehen würden. Laut den Länderberichten seien Angehörige von Minderheiten jedoch keiner systematischen Verfolgung mehr ausgesetzt, wie dies Anfang der 1990er der Fall gewesen sei, wobei dies auch für Mogadischu gelte, auch wenn all jene Personen, welche nicht einem dominanten Clan der Stadt angehören würden, potenziell gegenüber Kriminalität vulnerabler seien (S. 77 zu GZ. XXXX ).
Darüber hinaus sei - selbst bei Wahrunterstellung seines Fluchtvorbringens - vor dem Hintergrund der festgestellten und bereits gewürdigten persönlichen Verhältnisse des BF davon auszugehen, er sich (wiederum) in der Stadt XXXX ansiedeln könnte, zumal er in der Hauptstadt über familiäre Anknüpfungspunkte in Form des Cousins seines Vaters verfüge, bei dem er sich bereits XXXX vor seiner (endgültigen) Ausreise aus Somalia aufgehalten habe. Das BVwG verkenne nicht, dass auch dort die Versorgungslage grundsätzlich angespannt sei. Eine nach XXXX zurückgeführte Person müsse jedoch nicht damit rechnen, ohne Angehörige zu verhungern. Selbst für den Fall, dass der Cousin des Vaters nicht mehr in XXXX leben sollte, könnte der BF in ein IDP-Lager gehen und würde dort in irgendeiner Form Hilfe bekommen. Auch in einer Moschee könnte ihm vielleicht Hilfe zuteilwerden. Auch wäre ein besonderes individuelles Risiko für den BF angesichts seiner Stellung als Teil eines mit einem Mehrheitsclan verbundenen Subclans nicht zu erblicken und würden die XXXX sowie die XXXX und die XXXX in XXXX aufgrund der Bevölkerungsstruktur weiterhin eine dominierende Rolle spielen. Es könne nicht angenommen werden, dass der BF einem erhöhten Riskio willkürlicher Gewalt in XXXX ausgesetzt sei. Zudem sei kein Grund ersichtlich, weshalb der junge und gesunde sowie arbeitsfähige BF, der über Schulbildung (und ein wenig Arbeitserfahrung) verfüge, nicht am Erwerbsleben teilnehmen könnte und so seinen Unterhalt bestreiten könnte (S. 78 zu GZ. XXXX ).
1.8.3. Zum Einreiseverbot wurde Folgendes ausgeführt (S. 92 zu GZ. XXXX ):
„Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom XXXX , § 53 Abs. 2 Z 6 des Bundesgesetzes über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel (Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG), BGBl. I 100/2005, idF BGBl. I 87/2012, als verfassungswidrig aufgehoben und verfügt, dass diese Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist.
Daher ist Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides in teilweiser Stattgebung der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 iVm § 27 VwGVG ersatzlos aufzuheben.“
2. Gegenständliches Verfahren (Folgeantrag)
2.1. Am XXXX stellte der BF neuerlich einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
2.1.1. Der BF wurde am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt (gegenständlicher Akt, in der Folge: Akt II, AS 15 ff), wobei er angab, weder Beschwerden noch Krankheiten zu haben, die ihn an der Einvernahme hindern oder „das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen würden“.
Der BF habe seit der Entscheidung über seinen ersten Asylantrag das Bundesgebiet verlassen. Er habe sich von XXXX aufgehalten und sei ebendort jeweils erkennungsdienstlich erfasst worden.
Zum gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz führte er aus, dass seine alten Fluchtgründe aufrecht seien. Er habe keine Unterkunft und nichts zu essen. XXXX und XXXX hätten seine Asylanträge abgelehnt und sei Österreich für ihn zuständig. Das seien seine neuerlichen Fluchtgründe, mehr könne er nicht angeben.
Es gebe keine konkreten Hinweise, dass ihm bei seiner Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohe oder er mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen habe. Im Falle einer Rückkehr in seine Heimat habe er Angst, im Krieg getötet zu werden oder an Hunger zu sterben. Er habe keine Familie mehr.
Die Änderung der Situation bzw. seiner Fluchtgründe seien dem BF „seit kurzem“ bekannt (Akt II, AS 17 f).
2.1.2. Einer im Akt befindlichen EURODAC-Abfrage ist zu entnehmen, dass der BF in XXXX und in XXXX jeweils einen Asylantrag gestellt habe (Akt II, AS 10).
2.2. Mit Verfahrensanordnung vom XXXX wurde dem BF mitgeteilt, dass das BFA beabsichtige seinen Folgeantrag zurückzuweisen, da aufgrund des bisherigen Ermittlungsergebnisses davon auszugehen sei, dass eine entschiedene Sache vorliege (Akt II, AS 27).
2.3. Am XXXX fand eine Einvernahme vor dem BFA statt, in welcher der BF zu den Gründen für seine erneute Antragstellung befragt wurde (Akt II, AS 53 ff).
Hierbei gab der BF zunächst befragt zu seiner Einvernahmefähigkeit Folgendes an: „Ich bin nicht ganz normal, aber sonst geht es mir gut. Ich leide an XXXX , führe Selbstgespräche und habe Schlafstörungen, weshalb ich Tabletten zum Einschlafen nehme. Aber ich kann diese Einvernahme heute durchführen“.
Näher befragt führte der BF zu seinem Gesundheitszustand aus, er habe „seit einiger Zeit“ XXXX und Schlafstörungen, jedoch werde es schlimmer und könne er ohne Tabletten gar nicht mehr schlafen. Den Namen der Tabletten wisse er nicht. Er habe diese in XXXX verschrieben bekommen und sei seit ca. XXXX wieder in Österreich. XXXX habe er seit ca. XXXX . Hinsichtlich seiner XXXX habe er keine Medikamente und nehme XXXX zu sich.
Der BF habe erstmals in XXXX Medikamente bekommen, in XXXX sei er weiter behandelt worden. Er sei diesbezüglich in XXXX beim Arzt gewesen und habe ihm dieser zusätzlich zu den Schlaftabletten auch gegen die XXXX verschrieben, wovon eines nicht geholfen habe, die beiden anderen aber geholfen hätten. Das dritte Medikament hätte den BF XXXX sollen, jedoch habe er mit diesen Tabletten „Probleme bekommen“.
In Österreich habe er keine Medikamente verschrieben bekommen. Da alle verschriebenen Medikamente, welche er in XXXX erhalten habe, mittlerweile aufgebraucht seien, XXXX Befunde könne der BF keine vorlegen.
Der BF sei seit seiner neuerlichen Einreise in Österreich „ XXXX gewesen. Ihm sei empfohlen worden, „ XXXX zu gehen, welche er jedoch nicht gefunden habe. Als er einquartiert worden sei, habe er gesagt, welche Medikamente er nehme und welche Probleme er habe. Er habe einen Fragebogen ausfüllen müssen und habe dabei „alles angegeben“ (Akt II, AS 54 f).
Befragt zu den konkreten Gründen seiner neuerlichen Asylantragstellung in Österreich gab der BF Folgendes an: „Außer meiner Gesundheit habe ich keine neuen Gründe“. In seinem ersten Asylverfahren habe er als Fluchtgrund angegeben, al Shabaab habe ihn als Kämpfer rekrutieren wollen, was er nicht gewollte habe (Akt II, AS 58).
Der BF gab zudem an, nicht mehr zu wissen, ob seine Familie noch am Leben sei. Seit seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat habe er keinen Kontakt mehr zu seinen Familienangehörigen in Somalia, weil er nicht wisse, wo sich diese befänden. Im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Somalia hätten seine Mutter, seine fünf Brüder und seine Schwester in XXXX gelebt, sein Onkel väterlicherseits in XXXX . Nachgefragt, weshalb der BF glaube, dass sich seine Familie nicht mehr dort aufhalte, schilderte der BF Folgendes: „Seit meiner Ausreise habe ich keinen Kontakt, woher sollte ich also wissen, ob sie noch dort sind, oder ob sie, so wie ich, geflüchtet sind.“ Es bestehe für den BF keine Möglichkeit, bei seinen Familienangehörigen oder Verwandten bzw. bei Freunden oder Bekannten in Somalia im Falle einer Rückkehr zu wohnen, „weil sie vielleicht nicht mehr dort sind und die Al Shabaab nach mir sucht“. Zudem könnten diese ihn auch nicht unterstützten, weil seine Familie arm sei und sie einer Minderheit angehören würden. Befragt zu seinem Clan gab der BF an, sie seien eine Minderheit und hätten keinen Schutz sowie kein Geld (Akt II, AS 56 f).
Im Falle eine Rückkehr befürchte der BF, dass al Shabaab ihn töte sowie dass er keine Medikamente in Somalia bekomme (Akt II, AS 57 f).
Der BF befinde sich in Österreich in der Grundversorgung, wohne in der „ XXXX “ und sei zu keinem Zeitpunkt im Bundesgebiet berufstätig gewesen. Er habe keine Familienangehörigen im Bundesgebiet und sei kein Mitglied in Vereinen oder Organisationen in Österreich. Der BF habe Deutschkurse auf dem XXXX besucht, jedoch hinsichtlich XXXX die Prüfung nicht mehr absolviert. In Österreich sei er weder vorbestraft noch sei jemals gegen ihn ein Gerichtsverfahren im Bundesgebiet anhängig gewesen bzw. sei ein solches auch gegenwärtig nicht anhängig. Weiters sei er nie im Gefängnis gewesen (Akt II, AS 56 f).
2.3.1. Im Aktenvermerk des BFA vom XXXX wurde nach erfolgtem Anruf in der vorortigen Ärztestation festgehalten, dass der BF lediglich ein Mal am XXXX bei der Ärztestation vorstellig gewesen sei, seither jedoch nicht mehr.
2.3.1.1. Dem Aktenvermerk ist weiters zu entnehmen, dass der BF XXXX in der Ärztestation angegeben hätte, keine Beschwerden zu haben. Bis vor kurzem habe er Medikamente eingenommen, die er nicht näher habe benennen können, und würde sie gerne wieder nehmen wollen. Diese wären gegen psychische Beschwerden gewesen.
Es sei vereinbart worden, dass der BF ein Gespräch beim vorortigen „Psychologen XXXX “ absolvieren solle, anschließend würde seine Medikation festgelegt werden. Ein solches Gespräch hätte bis dato aber nicht stattgefunden und wäre der BF auch nicht mehr vorstellig geworden (Akt II, AS 61).
2.4. Einem im Akt II befindlichen Abschlussbericht vom XXXX zu GZ: XXXX (Akt II, AS 63 ff) ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass der BF am XXXX versucht habe, XXXX aus einer XXXX , indem er diese im Geschäft in seinen mitgeführten Rucksack gepackt habe und nach Bezahlung nur XXXX an der Kassa mit den im Rucksack verborgenen Artikeln das Geschäft verlassen hätte. Der BF sei unmittelbar nach der Tat von einem XXXX betreten worden. Der Lebensmittelfiliale sei kein Schaden entstanden, da die Ware wiederverkäuflich im Geschäft verblieben sei. Der BF sei geständig. Darüber hinaus bestehe gegenüber dem BF eine Gebietsbeschränkung, weshalb die erfolgte Gebietsüberschreitung angezeigt worden sei.
2.5. Mit Bescheid des BFA vom XXXX zu Zl. XXXX wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom XXXX sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) nach § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gegen den BF wurde nach § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und nach § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.) und wurde gegen den BF nach § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von XXXX befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII., Akt II, AS 75 ff).
Festgestellt wurde hierbei, dass der BF somalischer Staatsangehöriger sei, dessen Identität nicht feststehe. Es könne nicht festgestellt werden, dass schwere psychische Störungen oder schwere bzw. ansteckende Krankheiten bestünden und er stehe derzeit nicht in medizinischer Behandlung.
Zudem sei der BF wegen XXXX im Bundesgebiet angezeigt worden.
Das Asylverfahren des BF zur Zl. XXXX sei rechtskräftig abgeschlossen und in jenem Verfahren alle bis zum Datum der Rechtskraft entstandenen Sachverhalte berücksichtigt worden, sodass darüber nicht neuerlich zu entscheiden sei. Das gesamte Vorverfahren des BF habe auf einem nicht glaubhaften Vorbringen beruht und habe der BF im gegenständlichen Verfahren keinen glaubhaften Sachverhalt vorgebracht, welcher nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens entstanden wäre. Vom BFA könne insgesamt kein glaubhafter, neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden. Unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen entstünden keine Umstände, welche einer Rückkehrentscheidung nach Somalia entgegenstehen würden und sei zur Situation des BF im Falle einer Rückkehr nach Somalia auf das Erkenntnis des BVwG im Vorverfahren zur XXXX hinzuweisen.
Es könne weiters nicht festgestellt werden, dass eine besondere Integrationsverfestigung seiner Person in Österreich bestünde und verfüge der BF über keine familiären oder verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet. Auch bestünden keine sonstigen Bindungen zu Österreich. Der BF verfüge über sehr schlechte Deutschkenntnisse und sei kein Mitglied in Vereinen oder sonstigen Organisationen. Er sei seit XXXX in Österreich aufhältig, wobei er sich zwischenzeitlich von zumindest XXXX aufgehalten habe. Überdies sei bereits XXXX eine erste negative Entscheidung in seinem Asylverfahren ergangen. Unter Beachtung sämtlicher bekannter Tatsachen könne kein unverhältnismäßiger Eingriff in Art. 3 und Art. 8 EMRK erkannt werden.
Neben aktuellen Länderberichten zu Somalia wurde zudem festgestellt, dass sich die den BF betreffende allgemeine maßgebliche Lage im Herkunftsland seit rechtskräftigem Abschluss seines Erstverfahrens nicht geändert habe (Akt II, AS 83 f).
Zu den Gründen für die Erlassung des Einreiseverbots führte das BFA aus, dass der BF seiner Ausreiseverpflichtung aus dem Gebiet des Europäischen Union nach Abschluss seines letzten Asylverfahrens in Österreich nicht nachgekommen sei, obwohl gegen ihn eine aufrechte, rechtskräftige Rückkehrentscheidung bestanden habe. Vielmehr sei er illegal in ein weiteres europäisches Land weitergereist, woraufhin er wieder nach Österreich zurücküberstellt hätte werden müssen. Der BF habe sich jedoch selbstständig nach Österreich zurückbegeben und habe neuerlich einen missbräuchlichen Asylantrag in Österreich gestellt (Akt II, AS 195).
Beweiswürdigend wurde insbesondere ausgeführt, der BF habe keine Beschwerden oder Krankheiten angeführt, die ihn an Einvernahmen hindern oder das Asylverfahren in weiterer Folge beeinträchtigen würden, sondern lediglich angegeben, XXXX und Schlafprobleme zu haben, jedoch derzeit nicht in medizinischer Behandlung zu stehen. Es sei dem BF seitens XXXX nahegelegt worden, den vororts anwesenden Psychologen zu konsultieren, was er bis dato jedoch nicht getan habe. Überdies habe der BF ausgeführt, dass ihm in XXXX Medikamente gegen XXXX und Schlafstörungen verschrieben worden wären, doch wären diese zwischenzeitlich ausgegangen und habe sich der BF bis dato nicht um die Verschreibung neuer Medikamente gekümmert. Amtlicherseits hätten sich keinerlei Hinweise ergeben, dass der BF an sonstigen physischen oder psychischen Erkrankungen leiden könnte. Unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen hätten sich im Verfahren keine Hinweise ergeben, dass der BF an einer schweren körperlichen Krankheit oder an einer schweren psychischen Störung leide und bestünden derzeit keine Hinweise auf eine mangelnde Transportfähigkeit.
Insbesondere sei darauf hinzuweisen, dass der BF dem Clan der XXXX angehöre, welche als dem Clan der XXXX zugehörig betrachtet werde, weshalb davon auszugehen sei, dass der BF zumindest finanzielle Unterstützung von seinem Clan erwarten könne, sollte er sich die nötige medizinische Versorgung nicht aus Eigenem leisten können.
Dass eine Überstellung des BF nach Somalia eine akute Gefährdung seiner Gesundheit bedeuten würde und daher unzulässig wäre, könne in Zusammenschau der vorliegenden Informationen nicht erkannt werden.
Sollten im Verfahren noch anderslautende Gutachten zum psychischen oder physischen Zustand vorgelegt werden, so werde diesbezüglich erneut auf die Feststellungen zu Somalia hingewiesen, aus denen eindeutig ersichtlich sei, dass in Somalia Behandlungsmöglichkeiten bestünden, diese auch zugänglich seien und die medizinische Versorgung gewährleistet sei (Akt II, AS 195 ff).
Zu den Gründen des BF für seinen neuen Antrag auf internationalen Schutz wurde ausgeführt, dass sich der BF im gegenständlichen Verfahren nach wie vor auf Rückkehrhindernisse beziehe, welche bereits in seinem Vorverfahren vorgebracht worden seien. Der BF sei in seinem ersten Verfahren nicht in der Lage gewesen, eine aktuelle Gefährdung seiner Person im Falle einer Rückkehr nach Somalia glaubhaft zu machen, und werde diesbezüglich auf die ausführliche Beweiswürdigung sowohl im Bescheid des BFA als auch im Erkenntnis des BVwG des Vorverfahrens verwiesen.
Die im gegenständlichen Verfahren dargestellten Angaben hinsichtlich seines Fluchtgrundes, dass seine alten Fluchtgründe aufrecht seien und er im Fall einer Rückkehr nach Somalia befürchten würde, von al Shabaab getötet zu werden, würden keinen glaubhaften neuen Sachverhalt darstellen, sondern habe der BF exakt dieselbe Fluchtgeschichte wie im letzten Verfahren vorgebracht.
Soweit der BF angegeben habe, keinen Kontakt mehr zu seinen Verwandten in Somalia zu haben und nicht zu wissen, ob diese immer noch in Somalia aufhältig wären, sei darauf hinzuweisen, dass seine Angaben für das BFA als reine Schutzbehauptung zu werten seien (Akt II, AS 198). Seine Mutter, seine fünf Brüder sowie seine Schwester würden nach wie vor in Somalia leben und habe der BF noch zumindest zwei Cousins seines Vaters in Somalia. Über den fortbestehenden Kontakt zu seinen Geschwistern und seiner Mutter könnten keine Feststellungen getroffen werden. Der BF habe zwar angeführt, dass er seit seiner Ausreise aus Somalia keinen Kontakt mehr zu seiner Familie hätte und nicht sicher wäre, ob diese nach wie vor in Somalia aufhältig wäre. Es sei jedoch darauf hinzuweisen, dass seitens des BFA nicht erkannt werden könne, weshalb seine Familie plötzlich nicht mehr in Somalia aufhältig sein sollte und wäre anzunehmen, dass seine Familie im Falle einer tatsächlichen Gefährdung in Somalia gemeinsamen mit dem BF das Land verlassen hätte, was jedoch nicht der Fall gewesen sei. Das Vorbringen des BF stelle sich daher als reine Schutzbehauptung dar, um eine Abschiebung nach Somalia zu verhindern. Selbst bei Wahrunterstellung seiner Angaben, dass seine Familie nicht mehr in Somalia aufhältig sein könnte, sei anzumerken, dass der BF dem Clan der XXXX , Subclan XXXX , angehöre und daher jedenfalls seitens des Clans allfällig nötige Unterstützung erwarten dürfe (Akt II, AS 200).
Auch könne das Vorbringen des BF, XXXX und Schlafstörungen zu haben, keine neue inhaltliche Entscheidung des BFA erwirken, da der BF diese Angaben in keinster Weise mittels aktueller medizinischer Unterlagen belegen habe können und nach eigenen Angaben diesbezüglich auch nicht in Österreich in Behandlung sei. Nach Auskunft der Ärztestation der XXXX habe der BF von der Möglichkeit eines Gespräches mit einem Psychologen bis dato keinen Gebrauch gemacht. Überdies sei in Somalia eine medizinische Versorgung gewährleistet, selbst wenn diese kostenintensiver sei oder qualitativ nicht in gleichem Maße wie in Österreich zur Verfügung stehe. Es werde diesbezüglich auf die Clanzugehörigkeit des BF hingewiesen, und angemerkt, dass der Clan in Somalia starke soziale Netze biete und nötigenfalls auch zur Finanzierung einer allfälligen Behandlung beitragen könnte, sodass keine konkrete Bedrohung seines Lebens oder eine Verletzung des Art. 3 EMRK im Falle einer Abschiebung seiner Person nach Somalia festgestellt werden könne.
Im Hinblick auf die vorgebrachten Fluchtgründe sei kein glaubhafter geänderter Sachverhalt dargestellt worden, weswegen sich zum derzeitigen Zeitpunkt auch hinsichtlich der im Erstverfahren getroffenen Feststellungen der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Somalia keine Änderung ergeben habe und diese daher nach wie vor für zulässig erachtet werde (Akt II, AS 198 f).
Da der BF zudem offensichtlich nicht bereit sei, die österreichische Rechtsordnung -Missbrauch des Asylsystems, beharrliche Verweigerung der Ausreise aus dem Gebiet der EU-Mitgliedsstaaten, illegale Weiterreise in einen anderen EU-Staat, strafrechtliches Vergehen des Ladendiebstahls - zu achten und zu beachten, könne das BFA nur zum Schluss kommen, dass sein Aufenthalt in Österreich jedenfalls eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Die Gesamtbeurteilung seines Verhaltens, seiner Lebensumstände sowie seiner familiären und privaten Anknüpfungspunkte habe daher im Zuge der vorgenommenen Abwägungsentscheidung des BFA ergeben, dass die Erlassung eines Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig sei, die vom BF ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Das Einreiseverbot sei folglich zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten (Akt II, AS 216 f).
2.5. Gegen diesen Bescheid erhob der BF, vertreten durch XXXX , mit Schriftsatz vom XXXX fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften. Zudem würden die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vorliegen, weshalb eine solche angeregt werde (Akt II, AS 259 ff).
In der Beschwerdeschrift wurde insbesondere angeführt, die belangte Behörde habe es unterlassen, nähere Ermittlungen zum Gesundheitszustand des BF einzuholen. Es sei kein entsprechendes Gutachen eingeholt worden, um zu klären, wie sich der Gesundheitszustand des BF darstelle und hätte sich die belangte Behörde damit näher auseinandersetzen müssen. Zum Beweis der psychischen Erkrankung des BF werde XXXX vorgelegt, aus welchem hervorgehe, dass der BF an einer XXXX leide und ein Verdacht auf XXXX bzw. XXXX bestehe (Akt II, AS 261).
Die Tatsache, dass der BF noch keine ärztliche Behandlung in Anspruch genommen habe, könne nicht als Beweis für das Nichtvorhandensein einer ernsthaften Erkrankung gewertet werden. Die Behörde hätte ihrer Ermittlungspflicht nachkommen und ein medizinisches Gutachten einholen müssen, um die behaupteten Beschwerden objektiv zu prüfen. Zudem hätte sie ermitteln müssen, ob im Falle einer Rückkehr nach Somalia eine adäquate medizinische Versorgung für diese Beschwerden gewährleistet wäre. In Bezug auf Art. 3 EMRK habe die Behörde verkannt, dass eine Rückkehr des BF zu einer Situation führen könnte, die einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichkomme, insbesondere wenn keine adäquate medizinische Versorgung in Somalia vorhanden sei, und pauschal angenommen, dass der BF nicht in einer derartigen Lage sei. Außerdem habe der BF seit seiner Flucht keinen Kontakt mehr zu seinen Familienangehörigen und könnte daher im Falle einer Rückkehr auf kein Schutznetzwerk zurückgreifen.
Die Behörde habe es zudem versäumt, die deutlich verschlechterte Sicherheits- und Versorgungslage in Somalia angemessen zu berücksichtigen. Die medizinische Versorgung im Land sei - insbesondere für psychische Erkrankungen - stark eingeschränkt und würden spezialisierte Einrichtungen, qualifiziertes Personal und notwendige Medikamente fehlen. In Anbetracht dieser Umstände sei die Rückkehr des BF nach Somalia mit erheblichen Risiken für seine Gesundheit verbunden und könne sich der BF zudem eine medizinische Behandlung in Somalia nicht leisten, da eine solche dort in der Regel nicht kostenlos sei. Hierzu werde auf die Anfragebeantwortung von ACCORD zu Somalia: „Umgang mit psychisch kranken Personen; Zugang zu Behandlung von psychischen Erkrankungen; Umgang mit alkoholabhängigen Personen und Gefährdung; Behandlungsmöglichkeiten von Alkoholabusus“ verwiesen. Der BF könne keine finanzielle Unterstützung von seiner Familie erwarten, was seine Situation weiter verschärfe. Ohne Zugang zu notwendigen finanziellen Ressourcen sei es dem BF unmöglich, die erforderliche medizinische Versorgung in Somalia sicherzustellen, was ein Risiko für eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes erheblich erhöhe. Aufgrund der Erkrankung des BF liege sohin jedenfalls ein geänderter Sachverhalt im Vergleich zum ersten Asylverfahren vor (Akt II, AS 268 f).
Zum erlassenen Einreiseverbot wurde ausgeführt, dass die Begründung der belangten Behörde weder nachvollziehbar noch von der österreichischen Rechtslage gedeckt sei und sich jedenfalls keine Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ergebe. Der BF sei seit seiner Einreise vor fast XXXX unbescholten und habe die deutsche Sprache erlernt. Er befinde sich aufgrund seiner XXXX in Österreich XXXX . Die behördliche Annahme, bei den von dieser selbst XXXX des BF handle es sich um keine schweren Erkrankungen, könne ebenfalls nicht nachvollzogen werden. Es werde auf die in Somalia keineswegs vorhandenen Behandlungsmöglichkeiten und die nicht vorhandene Verfügbarkeit der vom BF eingenommenen Medikamente verwiesen. Nachdem die gegen den BF verhängte Rückkehrentscheidung rechtskräftig geworden sei, sei dieser auch stets gemeldet und für die Behörde greifbar gewesen. Die Verhängung eines Einreiseverbotes in Höhe von XXXX stelle daher einen unverhältnismäßigen Eingriff in das gemäß Art. 8 EMRK geschützte Recht des BF auf Privat- und Familienleben dar (Akt II, AS 271 f).
2.5.1. Dem vorgelegten Ambulanzbefund des XXXX vom XXXX ist unter der Überschrift „Diagnose“ folgendes zu entnehmen: „ XXXX “ und die Empfehlung „ XXXX “.
Der BF habe berichtet, „früher drei Tabletten bekommen“ zu haben. Eine davon sei ein Antidepressivum aufgrund seiner depressiven Stimmung, Traumatisierung und Alpträumen gewesen. Auch habe er ein Medikament zum Alkoholentzug bekommen sowie zum Schlafen. Die Namen der Tabletten seien dem BF nicht erinnerlich. Nach Vorzeigen unterschiedlicher Medikamente habe er angegeben, XXXX und XXXX sowie ein XXXX erhalten zu haben. Seit XXXX nehme er keine Medikamente und konsumiere immer wieder XXXX , wobei er XXXX sei (Akt II, AS 277 f).
2.6. Am XXXX langte eine Tagesdokumentation XXXX samt zweier Dokumentationen gemäß § 38a SPG vom XXXX beim BVwG ein, welchen ein am XXXX stattgefundener Raufhandel zwischen drei Personen, wovon einer der BF gewesen sei, zu entnehmen ist (Akt II, OZ 4).
2.7. Am XXXX langte diesbezüglich ein Abschlussbericht XXXX vom XXXX beim BVwG ein (Akt II, OZ 5). Diesem zufolge werde der BF sowie zwei weitere namentlich bezeichnete Personen beschuldigt, XXXX an einem Raufhandel tätlich teilgenommen zu haben, wodurch der BF XXXX erlitten habe. Die zwei anderen namentlich bezeichneten Personen hätten durch den Vorfall leichte Verletzungen erlitten. Der BF zeige sich zu den Vorwürfen nicht geständig und habe angegeben, niemanden geschlagen und sich nicht gewehrt zu haben.
2.8. Am XXXX langte beim BVwG ein Abwesenheitsurteil betreffend den BF ein (OZ 6). Diesem zufolge wurde der BF mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX zu GZ XXXX wegen XXXX verurteilt. Die Höhe des einzelnen Tagessatzes wurde mit XXXX bestimmt, die Gesamtstrafe beträgt daher XXXX .
Dem Schuldspruch zufolge hat der BF am XXXX in bewusstem und gewollten Zusammenwirken mit einem namentlich bezeichneten, diesbezüglich abgesondert Verfolgten einen anderen vorsätzlich am Körper verletzt, indem sie ihm XXXX , wodurch dieser XXXX erlitt.
Hinsichtlich der Strafbemessungsgründe wurde die bisherige Unbescholtenheit als mildernd gewertet.
2.9. Das BVwG führte eine Strafregisterabfrage durch. Es scheint folgende Verurteilung auf:
2.9.1. BG XXXX , Datum der (letzten) Tat XXXX , Freiheitsstrafe XXXX , bedingt, Probezeit XXXX
2.9.2. BG XXXX vom XXXX wegen XXXX , Datum der (letzten) Tat XXXX , Geldstrafe von XXXX
II. Für das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich daraus wie folgt:
1. Feststellungen
1.1. Zur rechtskräftigen Entscheidung im Vorverfahren
1.1.1. Der BF stellte am XXXX den ersten Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet.
1.1.2. Mit Bescheid des BFA vom XXXX zu Zl. XXXX wurde der erste Antrag auf internationalen Schutz des BF hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.), eine Rückkehrentscheidung gegen den BF erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt V.). Die Frist zur freiwilligen Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.) und gegen den BF ein auf die Dauer von XXXX befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).
1.1.3. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX zu GZ. XXXX hinsichtlich der Spruchpunkte I.-VI. als unbegründet abgewiesen. Hinsichtlich des erlassenen Einreiseverbots unter Spruchpunkt VII. wurde der Beschwerde stattgegeben und dieser ersatzlos behoben. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG wurde die Revision für unzulässig erklärt.
Festgestellt wurde, dass der BF ein somalischer Staatsbürger XXXX Glaubens ist sowie dem Clan der XXXX , Sub-Clan der XXXX angehört. Er spricht Somali und stammt aus XXXX .
Der BF hat im Herkunftsstaat XXXX eine Grund- und eine Koranschule besucht.
Der BF ist ledig und hat keine Kinder. Seine Eltern, seine fünf Brüder und seine Schwester leben in XXXX , der Cousin seines Vaters in XXXX . Der BF hat keinen Kontakt zu seinen im Herkunftsstaat lebenden Verwandten.
Der BF konnte nicht glaubhaft machen, dass er bei einer allfälligen Rückkehr nach Somalia mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer wie immer gearteten Verfolgung ausgesetzt wäre bzw. ein besonderes Interesse an der Person des BF besteht bzw. bestehen könnte. Insbesondere konnte er nicht glaubhaft machen, dass ihm von al Shabaab wegen seiner -wenn auch unterstellten- politischen Gesinnung aufgrund der Flucht vor einer Zwangsrekrutierung durch diese eine Verfolgung droht. Der BF konnte auch nicht glaubhaft machen, dass er aufgrund seiner Zugehörigkeit zum Clan der XXXX in einem asylbegründenden Ausmaß diskriminiert wird.
Dass dem BF im Falle der Rückkehr nach Somalia ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen würde, konnte er ebenso nicht glaubhaft machen. Dem BF ist es möglich, sich in XXXX neu anzusiedeln. Bei einer Rückkehr könnte er seine Existenz -insbesondere mit finanzieller Hilfe des Cousins seines Vaters- mit Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten sichern und könnte Unterstützung von anderen Angehörigen des Clans der XXXX , die in XXXX eine dominierende Rolle spielen, erhalten. Die XXXX sind eng mit dem Clan der XXXX assoziiert und nehmen sogar einige Sitze der XXXX im somalischen Parlament ein.
Zu seiner Situation in Österreich wurde festgestellt, dass der BF keine Familienangehörigen im Bundesgebiet hat. Er verfügt über das XXXX , ist kein Mitglied eines Vereins und bezieht Leistungen aus der Grundversorgung.
Weiters wurde festgestellt, dass der BF zum damaligen Entscheidungszeitpunkt in Österreich strafgerichtlich unbescholten war.
Zudem wurde festgestellt, dass der BF gesund und arbeitsfähig ist. In Hinblick auf sein Alter und das Fehlen physischer (chronischer) Vorerkrankungen gehört der gesunde BF keiner spezifischen Risikogruppe betreffend COVID-19 an, weshalb auch die aktuell vorherrschende COVID-19-Pandemie kein Rückkehrhindernis bildet. Es besteht keine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass er bei einer Rückkehr nach Somalia eine COVID-19-Erkrankung mit schwerwiegendem oder tödlichem Verlauf bzw. mit dem Bedarf einer intensivmedizinischen Behandlung bzw. einer Behandlung in einem Krankenhaus erleiden würde.
1.1.4. Die Entscheidung im Vorverfahren erwuchs in Rechtskraft.
1.2. Gegenständlicher Folgeantrag
1.2.1. Am XXXX stellte der BF einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
1.2.2. Mit Bescheid des BFA vom XXXX wurde der zweite Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gegen den BF wurde nach § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und nach § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.) und wurde gegen den BF nach § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).
1.2.3. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hat sich seit Rechtskraft der Entscheidung im Vorverfahren nicht geändert.
1.2.3.1. Die im Folgeantrag vorgebrachte Aufrechterhaltung der „alten“ Fluchtgründe war inhaltlich bereits Gegenstand der rechtskräftigen Entscheidung im Vorverfahren, welche als nicht glaubhaft befunden wurden.
Der BF brachte darüber hinaus keine neuen substantiierten Fluchtgründe vor und wurden solche auch amtswegig nicht festgestellt.
1.2.3.2. Auch hat sich die maßgebliche Lage in Somalia seit Rechtskraft der Entscheidung im Vorverfahren weder hinsichtlich der Sicherheitslage noch hinsichtlich der Versorgungssituation entscheidungsrelevant geändert.
1.2.3.3. Der BF leidet gegenwärtig an keiner schwerwiegenden Erkrankung. Seit Rechtskraft der letzten Entscheidung im Bundesgebiet hinsichtlich seines ersten Antrags auf internationalen Schutz ist er weder an einer zwischenzeitlich aufgetretenen und akut lebensbedrohlichen, noch an einer im Herkunftsland nicht behandelbaren Krankheit erkrankt.
1.2.3.4. Es sind seit der rechtskräftigen Entscheidung im Vorverfahren keine wesentlichen Änderungen seiner persönlichen bzw. familiären Umstände gegeben.
1.2.4. Dem BF ist folglich eine Rückkehr in den Herkunftsstaat zumutbar. Es ist ihm eine Neuansiedlung in XXXX möglich, wo er beim Cousin seines Vaters (erneut) Unterkunft nehmen und Unterstützung erhalten könnte. Als Angehöriger des Clans der XXXX , Sub-Clan der XXXX , könnte der BF zudem Unterstützung von anderen Angehörigen des Clans der XXXX , die in XXXX eine dominierende Rolle spielen und mit welchen die XXXX eng assoziiert sind, erhalten. Weiters ist dem BF im erwerbsfähigen Alter auch die Finanzierung seines Lebensunterhalts im Herkunftsstaat durch eigene berufliche Tätigkeit zumutbar. Im Falle einer Rückkehr wird er somit in keine existenzgefährdende Notlage geraten bzw. würde ihm die notdürftigste Lebensgrundlage nicht entzogen werden. Auch läuft er folglich nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose Situation zu geraten.
Im Falle einer Abschiebung in den Herkunftsstaat ist der BF weiters nicht in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht.
1.2.5. Außergewöhnliche Gründe, die eine Rückkehr ausschließen, sind im gegenständlichen Verfahren nicht gegeben.
1.3. Zur Situation des BF in Österreich
Es sind seit rechtskräftiger Entscheidung im Vorverfahren keine wesentlichen Änderungen seiner persönlichen Umstände im Bundesgebiet eingetreten.
Eine intensive Integrationsverfestigung ist seit Rechtskraft der Entscheidung hinsichtlich seines ersten Antrags auf internationalen Schutz im Bundesgebiet nicht gegeben. Er verfügt in Österreich über keine Familienangehörigen. Er ist nicht Mitglied in einem Verein oder einer Organisation. Nachweise über Absolvierung von weiteren Deutschprüfungen wurden seit Abschluss des rechtskräftigen Vorverfahrens nicht vorgelegt.
Der BF ist in Österreich nicht Opfer oder Zeuge in einem Strafverfahren und war keiner Gewalt, welche zu einer einstweiligen Verfügung führte, ausgesetzt.
Der BF ist im Bundesgebiet strafgerichtlich bescholten.
Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX , rechtskräftig seit XXXX , wurde der BF wegen XXXX verurteilt, welche unter Bestimmung einer Probezeit von XXXX bedingt nachgesehen wurde.
Mit Abwesenheitsurteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX , rechtskräftig seit XXXX , zu XXXX , wurde der BF wegen XXXX verurteilt. Die Höhe des einzelnen Tagessatzes wurde mit XXXX bestimmt, die Gesamtstrafe beträgt daher XXXX .
Ein unverhältnismäßiger Eingriff iSd Art. 3 und Art. 8 EMRK ist im gegenständlichen Fall nicht gegeben.
1.4. Zur fallrelevant maßgeblichen Situation in Somalia
In das Verfahren wurde das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Somalia (in der Folge: LIB) vom XXXX , unter Berücksichtigung der vorgebrachten UNHCR-Richtlinien sowie der Leitlinien der EUAA, eingeführt.
Wie unter II.1.2.3.2. -sowie auch im belangten Bescheid zu Zl. XXXX festgestellt, ist die entscheidungsrelevante Lage in Somalia seit Rechtskraft der Entscheidung im Vorverfahren im fallrelevant Wesentlichen unverändert. Die letzten Änderungen im aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Somalia wurden -wie im Folgenden festgestellt- bereits mit belangten Bescheid zu Zl. XXXX festgestellt (Akt II, AS 84 ff):
1.4.1. Sicherheitslage und Situation in den unterschiedlichen Gebieten (letzte Änderung vom 03.01.2024)
Zwischen Nord- und Süd-/Zentralsomalia sind gravierende Unterschiede bei den Zahlen zu Gewalttaten zu verzeichnen (ACLED - Armed Conflict Location and Event Data (2023): Curated Data - Africa (6 January 2022)). Auch das Maß an Kontrolle über bzw. Einfluss auf einzelne Gebiete variiert. Während Somaliland die meisten der von ihm beanspruchten Teile kontrolliert, wird die Lage über die Kontrolle geringer Teilgebiete von Puntland von al Shabaab beeinflusst - und in noch geringeren Teilen vom Islamischen Staat in Somalia - während es hauptsächlich an Clandifferenzen liegt, wenn Puntland tatsächlich keinen Zugriff auf gewisse Gebiete hat. In Süd-/Zentralsomalia ist die Situation noch viel komplexer. In Mogadischu und den meisten anderen großen Städten hat al Shabaab keine Kontrolle, jedoch eine Präsenz. Dahingegen übt al Shabaab über weite Teile des ländlichen Raumes Kontrolle aus. Zusätzlich gibt es in Süd-/Zentralsomalia große Gebiete, wo unterschiedliche Parteien Einfluss ausüben; oder die von niemandem kontrolliert werden; oder deren Situation unklar ist (BMLV - Bundesministerium für Landesverteidigung [Österreich] (1.12.2023): Auskunft eines Länderexperten an die Staatendokumentation).
Laut einer Quelle der FFM Somalia 2023 sind Hargeysa, Berbera, Burco, Garoowe und – in gewissem Maße – Dhusamareb sichere Städte. Alle anderen Städte variieren demnach von einem Grad zum anderen. Auch Kismayo selbst ist sicher, aber hin und wieder gibt es Anschläge. Bossaso ist im Allgemeinen sicher, es kommt dort aber zu gezielten Attentaten. Dies gilt auch für Galkacyo (INGO-F/STDOK/SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber), Internationale NGO F, Senior Aid Official (Autor) (4.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023). Laut einer weiteren Quelle sind Baidoa, Jowhar und Belet Weyne diesbezüglich innerhalb des Stadtgebietes wie Kismayo zu bewerten (BMLV 1.12.2023). Laut einer anderen Quelle sind alle Hauptstädte der Bundesstaaten relativ sicher (UNOFFX/STDOK/SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber), Senior UN Official X (Autor) (4.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023). […]
1.4.1.1. Süd-/Zentralsomalia, Puntland (letzte Änderung vom 03.01.2024)
Die Sicherheitslage bleibt volatil (BS - Bertelsmann Stiftung (2022a): BTI 2022 Country Report Somalia), mit durchschnittlich 234 sicherheitsrelevanten Vorfällen pro Monat (Zeitraum Feber-Juni 2023). Insgesamt gab es im Zeitraum 8.2.-7.6.2023 935 Vorfälle, davon 355 mit terroristischem Hintergrund. Al Shabaab führt immer wieder komplexe Angriffe durch, so etwa am 19. und 22.4. in Bud Bud und Masagway (Galgaduud) und am 26.5. in Buulo Mareer (Lower Shabelle). U.a. bei Sprengstoffanschlägen kommen Menschen ums Leben oder werden verletzt (UNSC - United Nations Security Council (15.6.2023): Situation in Somalia - Report of the Secretary-General [S/2023/443]). Weiterhin führt der Konflikt zu zivilen Todesopfern, Verletzten und Vertriebenen (ÖBN - Österreichische Botschaft Nairobi [Österreich] (11.2022): Asylländerbericht Somalia). Im o.g. Zeitraum waren 11 % der davon Betroffenen Zivilisten. Die Zahl an terroristischen Vorfällen war im ersten Quartal 2023 überdurchschnittlich. Am meisten von Sprengsätzen betroffen waren in diesem Zeitraum Mogadischu/Benadir, Lower Shabelle, Hiiraan und Lower Juba. Mogadischu wird immer wieder auch von indirektem Feuer der al Shabaab getroffen (UNSC 15.6.2023). Im Zusammenhang mit der laufenden Offensive am meisten betroffen sind Middle Shabelle, Mudug, Galgaduud und Hiiraan (ACAPS - Assessment Capacities Project, The (17.8.2023): Risk of worsening existing humanitarian needs in conflict-affected areas; Anticipatory analysis; vgl. BMLV 1.12.2023). Die österreichische Botschaft spricht in diesem Zusammenhang von einem bewaffneten Konflikt (ÖBN 11.2022), während das deutsche Auswärtige Amt von Bürgerkrieg und bürgerkriegsähnlichen Zuständen in vielen Teilen Süd-/Zentralsomalias berichtet (AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (15.5.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia).
In den vergangenen Jahren wurden Offensiven gegen al Shabaab durchgeführt, die sich zunächst aus militärischer Sicht als erfolgreich erwiesen haben. Anfängliche territoriale Erfolge bringen aber oft eine weitaus schwierigere Herausforderung mit sich: die Stabilisierung eroberter Gebiete. Das Versäumnis, befreite Gebiete wirksam zu stabilisieren, hat wiederholt zum Rückzug von Regierungskräften geführt. Und das Versäumnis, gespaltene Gemeinschaften zu versöhnen, hat dazu geführt, dass auch in Absenz von al Shabaab neue Konflikte entstehen konnten. So wurde al Shabaab etwa im Rahmen der Operation Badbaado in Lower Shabelle in den Jahren 2019–2020 aus mehreren Städten vertrieben. Drei Jahre danach kämpft die Bundesregierung aber immer noch darum, die befreiten Gebiete zu stabilisieren. Hilfsleistungen und staatliche Dienstleistungen bleiben unzureichend und oberflächlich (Sahan/SWT - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (4.8.2023): Sequencing for Success: Liberation, Stabilisation and Reconciliation, in: The Somali Wire Issue No. 574). Generell hat es die Bundesregierung nach wie vor nicht geschafft, die Reichweite staatlicher Institutionen in Bezug auf die Bereitstellung von Dienstleistungen für Bürger und den Schutz ihres Lebens und ihres Eigentums über Mogadischu hinaus auszuweiten (BMLV 1.12.2023). Ein Experte merkt allerdings an, dass sich sowohl die Verwaltung der Bundesregierung als auch die Bundesarmee verbessert haben, und dadurch bei der Bevölkerung der Widerstandswille gegen al Shabaab gewachsen ist (AQ21 - Anonyme Quelle 21 (11.2023): Expertengespräche).
ATMIS hält in Kooperation mit der somalischen Armee, regionalen Sicherheitskräften sowie mit regionalen und lokalen Milizen die Kontrolle über die seit 2012 eroberten Gebiete (BS 2022a). Die somalische Regierung und ATMIS können keinen Schutz vor allgemeiner oder terroristischer Kriminalität im Land garantieren (AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (20.10.2023): Somalia: Reise- und Sicherheitshinweise (Reisewarnung)).
Generell ist die Regierung nicht in der Lage für Sicherheit zu sorgen. Dafür ist sie in erster Linie auf ATMIS, aber auch auf Unterstützung anderer Staaten angewiesen (BMLV - Bundesministerium für Landesverteidigung [Österreich] (9.2.2023): Auskunft eines Länderexperten an die Staatendokumentation; vgl. BS 2022a). Dabei wurde ATMIS im Juni 2023 um 2.000 Mann reduziert, die nächste Truppenreduktion um 3.000 Mann steht mit Ende Dezember 2023 an. Die Ausbildung neuer Soldaten für die Bundesarmee machte 2023 gute Fortschritte, es mussten aber auch hohe Verluste hingenommen werden. Das größte Problem derzeit ist neben der Truppenstärke die fehlende Ausrüstung (schwere Waffen, Luftkomponente, etc.) (BMLV 1.12.2023). Nach Angaben einer Quelle der FFM Somalia 2023 ist das Szenario, wonach al Shabaab bei einem Abzug von ATMIS das Land übernimmt, nicht mehr plausibel (IO-D/STDOK/SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber), Internationale Organisation D (Autor) (4.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023). Auch eine weitere Quelle gibt an, dass die Bundeskräfte nach einem Abzug von ATMIS nicht kollabieren werden, und al Shabaab nicht nach Mogadischu zurückkehren wird (Think/STDOK/SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Think Tank (Autor), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber) (4.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023). Eine weitere Quelle erklärt, dass es für al Shabaab nun sehr schwer geworden ist, die Bundesregierung zu überrennen (AQ21 11.2023). Eine andere Quelle erklärt, dass nur bei völligem Wegfall jeglicher externen Unterstützung der Fall eintreten könnte, dass die Bundesregierung zusammenbricht (BMLV 1.12.2023).
Macawiisley-Offensive: Gegen Ende der Amtsperiode von Ex-Präsident Farmaajo war al Shabaab stärker denn je (Bryden/TEL - The Elephant (Herausgeber), Matt Bryden (Autor) (8.11.2021): Fake Fight: The Quiet Jihadist Takeover of Somalia). Insgesamt konnte die Gruppe unter Ausnutzung der politischen Instabilität im Jahr 2021 in Galmudug, HirShabelle, Jubaland und dem SWS sogar Geländegewinne erzielen (HIPS - Heritage Institute for Policy Studies (8.2.2022): State of Somalia Report 2021, Year in Review). Die Situation war lange Zeit statisch (THLSC - The Henry L. Stimson Center (20.3.2023): US Security Assistance to Somalia). Doch seit dem Amtsantritt des neuen Präsidenten im Mai 2022 und dem Beschluss der USA, wieder Truppen in Somalia zu stationieren, haben die militärischen Operationen gegen al Shabaab zugenommen (UNSC - United Nations Security Council (10.10.2022): Letter dated 10 October 2022 from the Chair of the Security Council Committee pursuant to resolution 751 (1992) concerning Somalia addressed to the President of the Security Council: Letter dated 1 September 2022 from the Panel of Experts on Somalia addressed to the Chair of the Security Council Committee pursuant to resolution 751 (1992) concerning Somalia [S/2022/754]). Die im August 2022 begonnene neue Offensive baut auf die gestiegene Unzufriedenheit bzw. Entfremdung der Lokalbevölkerung in einigen Gebieten Zentralsomalias mit al Shabaab. Die Gruppe hat lokale Clans genötigt, Buben zu übergeben, hat trotz der anhaltenden Dürre weiterhin Steuern eingetrieben, hat zu gewaltsamen Maßnahmen und Kollektivstrafen gegriffen (ICG - International Crisis Group (21.3.2023): Sustaining Gains in Somalia’s Offensive against Al-Shabaab) und lokale Clans gezwungen, der Gruppe Frauen und Mädchen zuzuführen. Letztendlich hat sich al Shabaab im Zuge der Dürre als wenig hilfreich erwiesen (Sahan/SWT - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (23.9.2022): The promise and the peril of the Ma’awiisley, in: The Somali Wire Issue No. 455).
Mehrere Subclans Zentralsomalias haben al Shabaab schon zuvor Widerstand geleistet (ICG 21.3.2023) - laut einer Quelle der FFM Somalia 2023 bereits ab 2018 (Researcher/STDOK/SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber), Researcher (Autor) (4.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023). Manche Clans haben später aber Abkommen mit al Shabaab geschlossen, was zu einer Form der Koexistenz geführt hat. So wurde al Shabaab etwa bei den Hawiye / Habr Gedir / Saleban, die in Galmudug leben, toleriert. Aufgrund der politischen Streitigkeiten in Mogadischu konnte al Shabaab in Zentralsomalia expandieren. 2019 forderte die Gruppe junge männliche Rekruten. Dies war für die streng im Sufismus verankerten Saleban zuviel. Die Verweigerung der Rekrutierungen stieß eine Konfliktspirale an (ICG 21.3.2023), lokale (Clan-)Milizen, die Macawiisley, begannen eine Revolte gegen al Shabaab (Sahan/SWT 23.9.2022). Als Letztere den Hauptort der Saleban, Baxdo, im Juni 2022 angriff, töteten Saleban-Milizen schätzungsweise 70 Kämpfer der al Shabaab. Ein anderes Beispiel sind die Hawiye / Hawadle in Hiiraan, die nie gute Beziehungen zu al Shabaab hatten. Als Letztere 2021 die Straße von Belet Weyne nach Galmudug unterbrach, und Belet Weyne damit von mehreren Seiten abgeschnitten war, wuchs der Zorn der Lokalbevölkerung (ICG 21.3.2023). Die Unterdrückung der Hawadle und anderer Clans durch al Shabaab bildete also das Rückgrat der erfolgreichen Offensive (Sahan/SWT - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (13.9.2023): A re-engagement of the clans, in: The Somali Wire Issue No. 591).
Während vorherige Offensiven immer von ATMIS bzw. AMISOM geführt worden waren, handelte es sich dieses Mal um eine somalische Offensive. An der Spitze des Kampfes standen die Macawiisley. Sie kennen das Terrain und die Bevölkerung und sind motiviert für ihr eigenes Gebiet zu kämpfen (Economist - Economist, The (3.11.2022): Somali clans are revolting against jihadists; vgl. Sahan/SWT - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (4.8.2023): Sequencing for Success: Liberation, Stabilisation and Reconciliation, in: The Somali Wire Issue No. 574, ICG 21.3.2023). Diese lokalen Milizen, die von den UN "community defence forces" genannt werden (UNSC 15.6.2023) und die sich v.a. aus Hawiye zusammensetzen, haben in ihrem Kampf gegen al Shabaab die Bundesregierung um Hilfe gerufen (Detsch/FP - Jack Detsch (Autor), Foreign Policy (Herausgeber) (23.8.2023): The Somali Underdogs Taking on Terrorists). Nach anderen Angaben wurde die erfolgreiche Offensive der Clans von der Bundesregierung mehr oder weniger "gekapert" (Researcher/STDOK/SEM 4.2023). Die Bundesarmee bot und bietet den Macawiisley Aufklärung, Informationen und Versorgung, ATMIS und die USA sowie türkische Drohnen geben Luftunterstützung (Economist 3.11.2022; vgl. ICG 21.3.2023, Researcher/STDOK/SEM 4.2023, IO-D/STDOK/SEM 4.2023); u.a. kamen auch die Spezialeinheiten Danaab und Gorgor zum Einsatz (IO-D/STDOK/SEM 4.2023).
Jedenfalls befand sich al Shabaab in der Defensive. Koordinierte Bundes- und regionale Kräfte eroberten zusammen mit den Macawiisley rasch Teile des von al Shabaab kontrollierten Territoriums, darunter mehrere Städte und wichtige Routen (Sahan/SWT - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (7.6.2023): Countering Al-Shabaab Encroachment on Somalia’s Forward Operating Bases, in: The Somali Wire Issue No. 550). Es konnten die größten territorialen Gewinne seit Mitte der 2010er-Jahre erzielt werden. Bundesarmee und lokale Milizen haben al Shabaab aus signifikanten Teilen Zentralsomalias vertrieben (ICG 21.3.2023; vgl. Economist 3.11.2022, Sahan/SWT 13.9.2023). Die Offensive wird als größter Erfolg seit der vollständigen Einnahme von Mogadischu im Jahr 2011 erachtet (Detsch/FP 23.8.2023). Die Gebietsgewinne wurden in der ersten Phase der Offensive - bis etwa Jänner 2023 - erzielt. Al Shabaab wurde aus mehreren Gebieten in den Regionen Middle Shabelle, Hiiraan, Galgaduud und Mudug vertrieben und verlor die Kontrolle über mehrere strategische Städte wie die Hafenstadt Xaradheere (Mudug), Ceel Dheere, Adan Yabaal (BBC - British Broadcasting Corporation (15.6.2023): Analysis: Al-Shabab fights back as army offensive threatens its grip on Somalia; vgl. ICG 21.3.2023), Galcad und Runirgod (Galgaduud und Middle Shabelle). Diese Städte wurden fast 15 Jahre lang von al Shabaab kontrolliert und leisteten einen erheblichen Beitrag zu ihren Finanzen (BBC 15.6.2023). Zudem verlor die Gruppe die Kontrolle über Orte wie Tedan, Rage Ceele, Gulane, Darusalaam und Mabah (Sahan/SWT - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (15.9.2023): Stabilisation: More than Security, in: The Somali Wire Issue No. 592). Insgesamt hat die Bundesregierung mehr als 100 Orte einnehmen können (ACLED - Armed Conflict Location and Event Data (15.9.2023): Situation Update September 2023; Somalia: The Government and al-Shabaab Vie for the Support of Clan Militias) - insgesamt ein Drittel des Gebietes der Gruppe (VOA/Maruf - Voice of America (Herausgeber), Harun Maruf (Autor) (28.3.2023): Al-Shabab Has Lost Third of its Territory, US Ambassador Says). Während früher vorwiegend Städte erobert wurden, hat man diesmal außerdem versucht, al Shabaab auch aus dem Zwischengelände zu vertreiben (BBC 15.6.2023). Die Möglichkeit dazu war durch die Teilnahme von Clanmilizen und Ältesten gegeben (Sahan/SWT 4.8.2023).
Die Gruppierung der al Shabaab in Galmudug und Hiiraan wurde von jener im Süden getrennt (IO-D/STDOK/SEM 4.2023; vgl. Sahan/STDOK/SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Sahan (Autor), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber) (4.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023). Zudem hält al Shabaab derzeit keine Räume oder Orte mehr an der Küste in Galmudug oder HirShabelle, allerdings wird diese auch nicht lückenlos von der Regierung kontrolliert (BMLV 1.12.2023). Trotzdem ist dies hinsichtlich von Waffenlieferungen aus dem Jemen und dem Iran von Bedeutung (Researcher/STDOK/SEM 4.2023). Durch die Gebietsgewinne seitens der Regierung wurde al Shabaab von lukrativen Handelsrouten abgedrängt (Economist 3.11.2022). Die Gruppe kann nun teilweise nicht mehr einfach aus dem ländlichen Raum heraus zu Hauptrouten vordringen und diese blockieren oder Konvois angreifen. Insgesamt wurde die Zahl an Angriffen reduziert: Al Shabaab selbst hat angegeben, im Zeitraum Oktober 2022 bis Jänner 2023 monatlich durchschnittlich 153 Anschläge und Angriffe durchgeführt zu haben; im Zeitraum Feber bis April 2023 waren es demnach hingegen durchschnittlich nur 104 (BBC 15.6.2023). Für den Zeitraum Juli-Oktober 2023 werden folgende Zahlen für Süd-/Zentralsomalia angegeben: 150 Gefechte und 60 Vorfälle mit Sprengstoff monatlich. Im November gab es aufgrund der Regenfälle einen merklichen Rückgang von 50 % (BMLV 1.12.2023). […]
Operation Black Lion (OBL): Die sogenannte Frontline States Task Force ist eine regionale Initiative von Nachbarstaaten Somalias. Diese ist mit ATMIS übereingekommen, die Zusammenarbeit im Kampf gegen al Shabaab zu verstärken (ATMIS - African Union Transition Mission in Somalia (6.8.2023): ATMIS, Frontline States agree to enhance collaboration on security; vgl. GO - Garowe Online (9.8.2023): Somalia: New strategy to defeat Al-Shabaab unveiled). Am 1.2.2023 verkündeten der somalische Präsident und die sogenannten "Frontstaaten" (Kenia, Äthiopien, Dschibuti) eine Einigung zur Entsendung zusätzlicher Truppen dieser Länder. Damit hätte die von der Regierung geplante OBL unterstützt werden sollen (Sahan/SWT - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (3.7.2023): Kenya and Ethiopia under pressure from Al-Shabaab: Uncertainty among Front Line States, in: The Somali Wire Issue No. 560; vgl. UNSC 15.6.2023). Diese sollte sich auf Jubaland und insbesondere auf Middle Juba konzentrieren. In der Vergangenheit ging es maßgeblich um die Eindämmung von al Shabaab; im Raumen von OBL steht deren Vernichtung im Vordergrund (GO 9.8.2023; vgl. Detsch/FP 23.8.2023). Al Shabaab soll so weit dezimiert bzw. ihr die relevanten finanziellen Pfründe ausgetrocknet werden, dass die Gruppe für Somalia und die Nachbarstaaten keine Gefahr mehr darstellt. Damit soll gleichzeitig der Abzug von ATMIS ermöglicht werden (ATMIS 6.8.2023; vgl. IO-D/STDOK/SEM 4.2023). Die Regierung versucht, für OBL ein gemeinsames Kommando von Bund und Bundesstaaten einzurichten (GN - Goobjoog News (28.8.2023): FGS-FMS to form ‘joint war command’ to fight Al-Shabaab-communique).
Tatsächlich waren bis Anfang Juli 2023 hinsichtlich einer neuen Offensive kaum Fortschritte zu beobachten (Sahan/SWT 3.7.2023), die Frontlinie verblieb für Monate statisch (Sahan/STDOK/SEM 4.2023), "they took a break" (IO-D/STDOK/SEM 4.2023). Der tatsächliche Zeithorizont für künftige Offensiven ist ungewiss (BMLV - Bundesministerium für Landesverteidigung [Österreich] (14.9.2023): Interview der Staatendokumentation mit einem Länderexperten; vgl. Sahan/SWT - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (1.9.2023): Collapse in Galmudug, in: The Somali Wire Issue No. 586). Somalia hat sich diesbezüglich von den Nachbarstaaten abhängig gemacht (AQ21 11.2023). Es bleibt unklar, ob Kenia, Äthiopien und Dschibuti – wie im Jänner 2023 vereinbart – tatsächlich zusätzliche Truppen für eine nächste Phase der Offensive entsenden werden (GN 28.8.2023; vgl. IO-D/STDOK/SEM 4.2023). Dschibuti hat bereits erklärt, nur mit Material und Gerät unterstützen zu wollen. Kenia wird Truppen keinesfalls östlich des Juba einsetzen und nur mitmachen, wenn Äthiopien dies auch tut; Äthiopien wiederum kann aufgrund der internen Probleme u.U. gar keine Truppen freimachen (BMLV 14.9.2023; vgl. Sahan/SWT 1.9.2023). Zudem sind die Clans am Juba in Südsomalia weniger organisiert, schlechter bewaffnet und auch in geringerem Maße bereit, den Kampf gegen al Shabaab aufzunehmen (Detsch/FP 23.8.2023; vgl. ICG 21.3.2023, Economist 3.11.2022). Viele dieser Clans befinden sich tendenziell auf der Seite von al Shabaab - wenn auch teils durch Nötigung (IO-D/STDOK/SEM 4.2023). In diesem Sinne ist die Regionalregierung auch weitaus weniger bereit, die Clans im selben Maß zu bewaffnen, wie dies in HirShabelle oder Galmudug der Fall war (BMLV 1.12.2023). Die Kräfte im SWS sind zu schwach, um eine Offensive führen zu können. Ein Experte erklärt, dass eine neue Offensive bei gleichzeitigem Auffüllen von durch ATMIS geräumten Stützpunkten auf keinen Fall möglich sein wird. Neu aufgestellte Brigaden der Bundesarmee sind qualitativ nicht in der Lage, sich gegen al Shabaab zu verteidigen. Folglich kann OBL in Südsomalia erst stattfinden, wenn die Offensive in Zentralsomalia beendet und al Shabaab dort besiegt ist (BMLV 14.9.2023).
Trend: Nach den Erfolgen der Macawiisley-Offensive hat man es wieder nicht geschafft, erobertes Gebiet ausreichend abzusichern. Dort wo die Bundesarmee in Richtung neuer Ziele abgerückt ist, konnte al Shabaab teils schnell wieder an Einfluss gewinnen (Sahan - Sahan (22.3.2023): Al-Shabaab won’t be defeated by Magical Thinking, in: The Somali Wire Issue No. 522). Ein Grund dafür ist das Fehlen von Darawish-Kräften, die mit lokalen Gegebenheiten und der Lokalbevölkerung vertraut sind (Sahan 22.3.2023; vgl. Sahan/SWT - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (9.8.2023): New Offensive, Old Pathologies, in: The Somali Wire Issue No. 576, INGO-C/STDOK/SEM - Internationale NGO C (Autor), Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber) (4.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023). Generell stehen keine bzw. zu wenige leistungsfähige und verlässliche Truppen zur Verfügung, um diese Orte zu halten, wenn die Angriffstruppen weiterziehen (BMLV 1.12.2023). Die Macawiisley erfüllen eine wichtige Hilfsfunktion, man kann sich jedoch nicht darauf verlassen, dass sie als wirksame Haltetruppe in neu eroberten Gebieten dienen (Sahan/SWT 9.8.2023). Zudem könnten sie sich selbst zum Problem entwickeln: Sie sind schwer zu kontrollieren (IO-D/STDOK/SEM 4.2023) und können jahrelang schwelende Clankonflikte befeuern (INGO-C/STDOK/SEM 4.2023).
Gleichzeitig ist es kontraproduktiv, al Shabaab nur mit militärischer Gewalt zu bekämpfen, weil die Gruppe in vielen Bereichen als Pseudostaat agiert. Da al Shabaab nämlich Güter und Dienste zur Verfügung stellt, besteht nach Angriffen auf die Gruppe die Gefahr, dass lebenswichtige Hilfe und öffentliche Dienste gestört und dadurch vulnerable Gemeinschaften im Stich gelassen werden (Rollins/HIR - Kay Rollins (Autor), Harvard International Review (Herausgeber) (27.3.2023): No Justice, No Peace: Al-Shabaab's Court System). Zudem kennen viele Menschen dort kein anderes System, als jenes von al Shabaab. Viele erachteten die Gruppe als Befreier. Sie haben so lange unter al Shabaab gelebt, dass es großer Anstrengungen bedarf, um die Gehirnwäsche rückgängig zu machen und eine Akzeptanz der neuen Verhältnisse zu erlangen. Doch das geschieht nicht automatisch, es braucht dafür die Zurverfügungstellung gewisser Dienste (DIPL-X/STDOK/SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Diplomatic Source X (Autor), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber) (4.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023). Tatsächlich gibt es keine Kapazitäten, um die befreiten Gebiete zu administrieren (IO-D/STDOK/SEM 4.2023; vgl. DIPL-X/STDOK/SEM 4.2023, Sahan/STDOK/SEM 4.2023), und man hat es versäumt, eine adäquate Verwaltung für neu eingenommene Gebiete vorzubereiten (AQ21 11.2023). Vor Ort gibt es entweder überhaupt keine Verwaltungsstrukturen mehr oder aber eine rudimentäre Verwaltung über die Clans (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Vielen Gemeinden, die "befreit" worden sind, werden keine sinnvollen grundlegenden Dienstleistungen zur Verfügung gestellt. Die Bundesarmee hat zwar eine Versorgung mit Wasser und Lebensmitteln aufgebaut – dies aber zusätzlich zu ihrer bereits bestehenden Doppelfunktion, nämlich Gebiete zu räumen und zu halten (Sahan/SWT 9.8.2023). So geben mehrere Quellen der FFM Somalia 2023 an, dass das Hauptproblem der Offensive die Nachhaltigkeit ist (IO-D/STDOK/SEM 4.2023; vgl. Researcher/STDOK/SEM 4.2023, UNOFFX/STDOK/SEM 4.2023, DIPL-X/STDOK/SEM 4.2023). Die neu befreiten Gebiete brauchen Stabilität (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Die Menschen dort brauchen Rechtsstaatlichkeit, Wasser, Infrastruktur, medizinische Versorgung, Lehrer - zumindest all das, was zuvor von al Shabaab geboten worden ist (IO-D/STDOK/SEM 4.2023; vgl. DIPL-X/STDOK/SEM 4.2023). Bei einem Vakuum und ohne funktionierende Verwaltung (Sahan/STDOK/SEM 4.2023) sowie einer Überdehnung der Regierungskräfte kann al Shabaab bald wieder Raum gewinnen (INGO-C/STDOK/SEM 4.2023). Doch auch bis etwas aufgebaut werden kann, müssen die Gebiete gehalten werden (DIPL-X/STDOK/SEM 4.2023).
Nach anderen Angaben tut die Regierung ihr bestes, um die Bevölkerung zumindest in einigen Gebieten mit Medikamenten und Nahrungsmittelhilfe zu versorgen (INGO-C/STDOK/SEM 4.2023). Laut einer weiteren Quelle hat die Regierung verstanden, dass sie nicht alleine mit militärischen Mitteln gewinnen kann (GO - Garowe Online (25.8.2023): OP-ED: The Importance of Liberating El Bur and the Fight Against Al Shabab). Sie stützt sich bei ihrer Offensive daher wesentlich auf Clans, um die Unterstützung lokaler Gemeinden zu mobilisieren (GO 25.8.2023; vgl. ACAPS - Assessment Capacities Project, The (17.8.2023): Risk of worsening existing humanitarian needs in conflict-affected areas; Anticipatory analysis). Zudem werden Gemeinden und Älteste eingebunden, und es wird versucht, grundlegende Dienste zur Verfügung zu stellen (GO 25.8.2023). So wurde etwa in Galmudug ein Programm zur Rehabilitierung von Schulen in neu eroberten Gebieten eingerichtet, die Städte Ceel Dheere, Galcad und Xaradheere stehen dabei im Fokus (Halqabsi - Halqabsi News (27.8.2023): Galmudug Launches School Rebuilding and Stabilisation Initiative in Areas Freed from Al-Shabab). In wichtigen Orten, wie Adan Yabaal (Middle Shabelle) und Maxaas (Hiiraan) gibt es Stabilisierungsmaßnahmen (z.B. Installation von Solarleuchten, Bau von Verwaltungsgebäuden), in anderen neu eingenommenen Gebieten, darunter Xaradheere und Ceel Dheere (Galgaduud), Verteilung von Hilfsgütern und Wassertransporte (UNSC 15.6.2023).
Die Beziehungen der Bundesregierung zu manchen im Kampf gegen al Shabaab erfolgreichen Clans (v.a. die Hawadle) haben sich aufgrund politischer Verwerfungen abgekühlt. Al Shabaab konnte daraus Vorteile ziehen und hat mit einigen Clanmilizen in HirShabelle und Galmudug Abkommen ausgehandelt. Während al Shabaab nun versucht, den einen Teil der Hawiye gegen die Bundesregierung zu mobilisieren (v.a. Habr Gedir Mohamud Hirab, Murusade und Abgal Wacaysle), versucht die Bundesregierung, den anderen Teil (z.B. Habr Gedir) gegen al Shabaab in Stellung zu bringen (ACLED 15.9.2023). Al Shabaab hat versucht sich anzupassen – etwa im Umgang mit der Lokalbevölkerung. Die Gruppe setzt nun mehr auf Anreize als auf Zwang und Erpressung. Bereits Ende Dezember 2022 wurde mit Teilen der Saleban ein neues Abkommen geschlossen (ICG 21.3.2023). Gleichzeitig schürt al Shabaab unter den Clans Angst, dass fremde Clanmilizen über sie herzufallen drohen. Diese Propaganda dient auch als Rekrutierungsmittel, z.B. bei den Murusade in Zentralsomalia (BMLV 14.9.2023). Spannungen in neu eroberten Gebieten haben teils zu Kampfhandlungen zwischen Clans geführt (AQ21 11.2023).
Dahingegen konnte auch der Präsident neue Clankräfte mobilisieren. Zudem haben sich mehrere Brigaden der Bundesarmee neu organisiert. Insgesamt steht eine äußerst komplexe Säuberungsoffensive in Zentralsomalia bevor, die durch die Gebietsverluste Ende August noch komplizierter geworden ist (Sahan/SWT 13.9.2023). Denn die Front der Offensive im südlichen Galmudug ist Ende August 2023 zusammengebrochen (Sahan/SWT 1.9.2023). Schon seit Anfang 2023 (Ende der ersten Phase der Offensive) mussten die Regierungstruppen erhebliche Rückschläge hinnehmen, dadurch wurde die zweite Phase der Offensive verzögert (Sahan/SWT 7.6.2023). Ein verheerender Angriff der al Shabaab auf Kräfte der Bundesarmee im Dorf Osweyne hat einen kaskadenartigen Rückzug der Armee aus mehreren strategisch relevanten Städten ausgelöst – darunter Bud Bud, Galcad und Wabxo. Auch aus Ceel Buur hat sich die Armee zurückgezogen, al Shabaab ist dort wieder eingezogen (Sahan/SWT 1.9.2023; vgl. ACLED 15.9.2023) und hat die Kontrolle über Teile der verlorenen Gebiete wiedererlangt. Teils haben sich Sicherheitskräfte und Clanmilizen aus Angst vor Angriffen der al Shabaab zurückgezogen (ACLED 15.9.2023). Anderswo haben sich Clanmilizen aufgrund politischer Querelen zurückgezogen, etwa aus einigen Orten in Hiiraan (ACAPS 17.8.2023). Der Konkurrenzkampf zwischen den Clans um die Kontrolle über befreite Gebiete in Teilen von HirShabelle löste etwa wochenlange angespannte Auseinandersetzungen und in einigen Fällen tödliche Zusammenstöße aus. Viele befreite Gebiete sind mittlerweile wieder in einen Zustand der Halbanarchie zurückgekehrt, ohne dass eine klare Autorität erkennbar wäre. Dies hat die Armee überdehnt, und sie hat dadurch auch die Kontrolle über mehrere FOBs verloren (Sahan/SWT 9.8.2023).
Auch die FOBs von ATMIS haben bisher entscheidend zum Halten und zur Sicherung einiger von al Shabaab befreiter Gebiete beigetragen (Sahan/SWT - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (23.6.2023): Somalia on the brink start of ATMIS withdrawal, in: The Somali Wire Issue No. 557; vgl. ACAPS 17.8.2023). ATMIS ist maßgeblich an der Kontrolle des Territoriums beteiligt. Zudem bietet die Mission Munition sowie medizinische und logistische Unterstützung. V.a. in städtischen Gebieten fungiert ATMIS als Haltetruppe und ist für die Sicherheit der somalischen Führung und der Wirtschaftsquellen des Landes, einschließlich Häfen und Flughäfen, maßgeblich verantwortlich. Dahingegen konzentrieren sich die somalischen Sicherheitskräfte auf das Vordringen in weniger besiedelte Gebiete. ATMIS wird aber Stück für Stück reduziert. Ein fortgesetzter Abzug der Mission verringert die Fähigkeit der somalischen Kräfte, zurückeroberte Gebiete zu halten und zu kontrollieren. Bei einer Ausweitung der Offensive verringert sich diese Fähigkeit noch weiter, weil die Zahl der zu sichernden Standorte zunimmt. Daher ist mit einer Intensivierung der Angriffe durch al Shabaab zu rechnen (ACAPS 17.8.2023). Die Bundesarmee ist zunehmend überdehnt (Sahan/STDOK/SEM 4.2023; vgl. UNOFFX/STDOK/SEM 4.2023). Mit Ende September wäre ATMIS planmäßig um 3.000 Mann auf 14.626 reduziert worden (ATMIS - African Union Transition Mission in Somalia (27.8.2023): Joint Technical Assessment of Phase one of ATMIS drawdown and the planning for Phase two – drawdown of 3000 ATMIS troops progressing steadily), sechs Stützpunkte wären davon betroffen gewesen (BMLV 1.12.2023). Am 19.9.2023 hat Somalia bei den UN allerdings eine 90-tägige vorübergehende "technische Pause" beim Abzug von ATMIS erbeten, damit Mogadischu sich von den jüngsten Rückschlägen auf dem Schlachtfeld erholen und sich neu organisieren kann (Sahan/SWT - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (25.9.2023): As ATMIS Exits, A Dangerous Security Vacuum Looms, in: The Somali Wire Issue No. 596). Dieser Aufschub ist gewährt worden. Demnach muss ATMIS bis Ende des Jahres 2023 3.000 Mann abziehen (BMLV 1.12.2023). Die entsprechende Finanzierung ist allerdings unklar (AQ21 11.2023).
Dementsprechend ist die Hoffnung, dass bald ein größerer Vorstoß in den Süden Somalias möglich sein würde, ist dadurch geschwunden (Sahan/SWT 1.9.2023). Es wird geschätzt, dass die Regierung in den letzten Monaten über 3.000 Soldaten verloren hat (Sahan/SWT 25.9.2023). Jedenfalls hat ein Mangel an Kräften der Regierung dazu geführt, dass sich al Shabaab in einigen der befreiten Gebiete wieder einrichtet, was wiederum Versuche, eine Zivilverwaltung und grundlegende Dienstleistungen zur Verfügung zu stellen, erschwert (Sahan/SWT - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (22.5.2023): Al-Shabaab terrorism in the region, in: The Somali Wire Issue No. 543). Zudem hat al Shabaab auf die Offensive mit Terror reagiert. Alleine im Jänner 2023 detonierte die Gruppe in Städten Zentralsomalias zwölf in Fahrzeugen verbaute Sprengsätze (ICG 21.3.2023). Insgesamt ist die Offensive dort am erfolgreichsten, wo der Widerstand der Lokalbevölkerung gegen al Shabaab am größten ist. Dort wo der lokale Widerstand geringer ist, tun sich die Regierungskräfte in der Offensive ungleich schwerer. In diesem Sinne kann die gesamte Offensive als eine Serie von Kriegen zwischen einzelnen Clans und al Shabaab charakterisiert werden, wobei die Regierungskräfte die Clans unterstützen (ICG 21.3.2023).
Insgesamt ist also die Offensive seit Anfang 2023 zum Stillstand gekommen (Sahan/SWT - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (4.9.2023): Corruption in the Somali National Army, in: The Somali Wire Issue No. 587; vgl. Sahan/SWT 23.6.2023). Al Shabaab hat diese Pause genutzt, um sich zu konsolidieren (Weiss/LWJ - Caleb Weiss (Autor), Long War Journal (Herausgeber) (6.10.2023): Somalia suffers worst month on record for suicide bombings), um Rekrutierung und Ausbildung zu intensivieren, Erpressungsaktivitäten auszuweiten und Angriffe auf hochwertige Ziele zu verstärken (Sahan/SWT 3.7.2023; vgl. ACLED 30.6.2023 - Armed Conflict Location and Event Data (30.6.2023): Somalia: Political Turmoil Threatens the Fight Against Al-Shabaab). Die Gruppe hat flexibel auf die Offensive reagiert: Kämpfer und Waffen wurden aus bedrohten Gebieten abgezogen und dort gesammelt, wo lokale Gemeinden der Gruppe positiv gegenüberstehen (BBC 15.6.2023). Die übliche Ramadan-Offensive wurde 2023 nicht durchgeführt, um Kräfte für die anstehenden Kämpfe aufzusparen (IO-D/STDOK/SEM 4.2023). Laut zweier Quellen ist al Shabaab nun stärker als zuvor (BMLV 1.12.2023; vgl. Sahan/SWT 3.7.2023). Die letzten Monate waren geprägt von zusätzlichen Rekrutierungen, wobei al Shabaab gleichzeitig größere Verluste vermeiden konnte – anders als die Bundesarmee. Selbst während der intensiven Phase der Gefechte erlitt die Gruppe geringere Verluste als ihr Gegner (BMLV 1.12.2023). Im September 2023 hat al Shabaab so viele Selbstmordattentate versucht und ausgeführt wie in keinem Monat zuvor: 14, drei davon wurden vereitelt. Die Hälfte der Attentate ereignete sich in Zentralsomalia (Weiss/LWJ 6.10.2023).
Al Shabaab überrannte einen Stützpunkt von Danaab in Galcad (Galmudug) und einen Stützpunkt der Bundesarmee in Janay Abdale in der Nähe von Kismayo (Sahan/SWT 3.7.2023). Zudem griff die Gruppe im Mai 2023 den ugandischen ATMIS-Stützpunkt in Buulo Mareer an, Dutzende Soldaten wurden getötet (BBC 15.6.2023; vgl. Soufan - Soufan Center, The (3.7.2023): IntelBrief: Al-Shabaab Shows No Signs of Decline in East Africa). Am 7.6.2023 führte al Shabaab einen (weniger erfolgreichen) Angriff gegen äthiopische Truppen in Doolow. Am 9.6.2023 stürmten Kämpfer das Pearl Beach Hotel in Mogadischu, der erste größere Angriff dort innerhalb von drei Monaten. Mindestens 15 Menschen kamen dabei ums Leben (BBC 15.6.2023). Alles deutet darauf hin, dass es al Shabaab in den letzten Monaten gelungen ist, mehr Waffen und Munition zu erbeuten als in den vier Jahren zuvor (Sahan/SWT 3.7.2023). Gleichzeitig haben politische Streitigkeiten eine weitere Offensive der Bundesregierung verzögert (ACLED 15.9.2023; vgl. ACAPS 17.8.2023). Am 13.7.2023 hat al Shabaab die Kontrolle über den Stützpunkt der Bundesarmee und jubaländischer Darawish in Geriley (Gedo) übernommen. Dieser Stützpunkt, der nur 12 km von der kenianischen Grenze entfernt liegt, war nur zwei Wochen vorher von ATMIS (Kenia) geräumt und an die Bundesarmee übergeben worden. Der Stützpunkt war von den Kenianern fast ein Jahrzehnt lang besetzt worden (Sahan/SWT - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (21.7.2023): The Attack on Geriley, in: The Somali Wire Issue No. 568). Bemannt werden übergebene FOBs von in Uganda, Eritrea oder Ägypten schlecht ausgebildeten neuen Brigaden, die nicht in der Lage sind, sich zu verteidigen. Von den bisher übergebenen FOBs wurden Stand Mitte September bereits sechs von al Shabaab vernichtet. Dieses Vorgehen hat System, denn solche Stützpunkte wieder aufzubauen und aufzufüllen – mit Männern, Ausrüstung und Material – ist für die Bundesarmee mit sehr großem Aufwand verbunden (BMLV 14.9.2023; vgl. Sahan/SWT 25.9.2023). Al Shabaab hat also im August 2023 eine eigene Offensive begonnen, um die Gewinne der Bundesarmee wieder aufzulösen. Dazu hat die Gruppe auch einen Brückenkopf am Ostufer des Shabelle eingerichtet (Rafal R./X - Rafal R. on X (Autor), X (vormals Twitter) (Herausgeber) (9.4.2023): After making some monthly maps of the #Somali #AlShabaab offensive... [nutzergenerierter Inhalt]). […]
Durch Konflikte Vertriebene: Mitte November wurde angegeben, dass 2023 über 1,5 Millionen Menschen zu Vertriebenen im Land geworden sind, 473.000 davon aufgrund von Dürre und 419.000 aufgrund von Überschwemmungen. Ca. 600.000 wurden durch Konflikte vertrieben. Die meisten neuen IDPs aufgrund von Konflikten gab es - abseits von Somaliland - 2023 bis Mitte November in den Regionen Galgaduud (101.000), Mudug (82.000), Lower Shabelle (53.000) und Middle Shabelle (48.000). Dahingegen wurden in Benadir/Mogadischu (800), Bari (1.000) und Hiiraan (2.000) deutlich weniger Menschen neu vertrieben (UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (2023): Somalia: Internal Displacement).
Al Shabaab stand gemäß Aussagen des Experten Rashid Abdi vom November 2022 mit dem Rücken zur Wand. Die Gruppe hatte viele Gebiete verloren und stand gleichzeitig einer Revolte mehrere Clans gegenüber. Damit befand sich auch das Wirtschaftsimperium al Shabaab unter Druck (GN - Goobjoog News (5.11.2022): The escalation of the conflict in Somalia threatens to make 2022 one of the deadliest years; vgl. BMLV 9.2.2023). Die Gruppe hatte in den ersten Monaten der Offensive zig Millionen US-Dollar und laut einer Quelle 1.200 (Gorfayn - Gorfayn (27.3.2023): The Heat Is on: How the Somali Government Is Succeeding the Fight Against Al-Shabaab - Gorfayn), laut somalischen Regierungsangaben vom Juni 2023 sogar 3.000 getötete und 3.700 verletzte Kämpfer zu verkraften. Laufende Erfolge von al Shabaab lassen hinsichtlich dieser Zahlen allerdings Skepsis aufkommen (BBC 15.6.2023). Trotz der nominell hohen Verluste, die al Shabaab durch Luftangriffe und Gefechte zugefügt worden sind, hat die Gruppe jedenfalls keinen Mangel an Kämpfern. Zumindest ist es nicht gelungen, Angriffe von al Shabaab auf Militärstützpunkte einzudämmen. Sie ist auch immer noch in der Lage, Angriffe in Mogadischu, gegen Stützpunkte der ATMIS und über die Grenzen der ATMIS-Mitgliedsstaaten Äthiopien und Kenia hinweg zu verüben (Soufan - Soufan Center, The (3.7.2023): IntelBrief: Al-Shabaab Shows No Signs of Decline in East Africa). Al Shabaab greift weiterhin regierungsnahe Kräfte und Ziele sowie Zivilisten im ganzen Land an. Die Gruppe übt Druck auf Zivilisten aus, ihre extremistische Ideologie zu unterstützen (USDOS - United States Department of State [USA] (15.5.2023): 2022 Report on International Religious Freedom: Somalia). Angegriffen werden Regierungseinrichtungen und Sicherheitskräfte, aber auch Hotels, Märkte und andere öffentliche Einrichtungen (AA 20.10.2023). In Zentralsomalia hält sich al Shabaab weiterhin im freien Gelände zwischen den Ortschaften auf und greift bei jeder Gelegenheit die Orte selbst bzw. die Bewegungen zwischen den Ortschaften an. Insgesamt haben die militärischen Kräfte der al Shabaab in Zentralsomalia zwar hohe Verluste hinnehmen müssen, sind aber bei Weitem nicht geschlagen (BMLV 1.12.2023).
Al Shabaab verwendet gewalttätige, extremistische Taktiken. Die Gruppe bleibt die signifikanteste Bedrohung für Frieden, Stabilität und Sicherheit. Sie ist in hohem Maß anpassungsfähig und mobil und kann ihren Einfluss auch in Gebieten außerhalb der eigenen Kontrolle geltend machen. Die Gruppe bedient sich neben politischen und kriminellen Mitteln (wie Einschüchterung, Erpressung, etc.) zur Kontrolle der Bevölkerung im militärischen Bereich zur Erreichung der Ziele der gesamten Bandbreite der asymmetrischen Kriegsführung. Mit unterschiedlichen Methoden gelingt es al Shabaab, die Bevölkerung zu kontrollieren, Einfluss auf die Politik zu nehmen und in Süd-/Zentralsomalia für ein Klima der Angst zu sorgen: Kontrolle großer Gebiete; sogenannte Hit-and-Run-Angriffe gegen Städte und militärische Positionen; Ausnutzung von Clanstreitigkeiten mit einer Taktik des "teile und herrsche"; Unterbrechung von Hauptversorgungsrouten und Blockade von Städten; und in wichtigen Städten (z.B. Mogadischu, Baidoa, Galkacyo, Jowhar) gezielte Attentate, Anschläge mit improvisierten Sprengsätzen und Mörserangriffe. Zusätzlich ist die Gruppe auch weiterhin in der Lage, größere - sogenannte "komplexe" - Angriffe durchzuführen. Al Shabaab verfolgt eine klassische Guerilla-Doktrin: Die Einkreisung von Städten aus dem ländlichen Raum heraus (BMLV 1.12.2023).
Als al Shabaab an den Fronten an Boden verloren hat, steigerte die Gruppe ihre terroristischen Aktivitäten. Dadurch soll suggeriert werden, dass die Gruppe jederzeit an jedem Ort zuschlagen kann (Sahan/SWT - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (14.12.2022): HSM and the challenge of security sector reform, in: The Somali Wire Issue No. 487). Beim Einsatz von improvisierten Sprengsätzen ist hinsichtlich der Anzahl in den letzten Jahren keine Veränderung eingetreten. Allerdings sind die Opferzahlen seit 2020 stetig nach oben gegangen. Im Jahr 2020 wurden 501 Menschen durch improvisierte Sprengsätze getötet; 2021 waren es 669; und in den ersten sechs Monaten des Jahres 2022 gab es mindestens 855 Opfer (UNSC 10.10.2022). Auch die Zahl an terroristischen Vorfällen im ersten Quartal 2023 war überdurchschnittlich. Es wurden 61 Angriffe mit improvisierten Sprengsätzen gezählt (höchste Zahl seit 2017), bei denen 291 Menschen ums Leben gekommen sind. Als Reaktion auf die anhaltende Offensive werden häufig Regierungs- und lokale Clanmilizen ins Visier genommen. Am meisten davon Sprengsätzen betroffen waren Mogadischu/Benadir, Lower Shabelle, Hiiraan und Lower Juba. Mogadischu ist immer wieder auch von indirektem Feuer der al Shabaab betroffen (UNSC 15.6.2023).
Während eines Großteils der Trump-Jahre konnten Kämpfer der al Shabaab aufgrund der Intensität der Luftangriffe nicht in Konvois reisen (Sahan/SWT - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (2.8.2023): Airstrikes in Somalia, in: The Somali Wire Issue No. 573). Heute ist besorgniserregend, wie leicht sich die Gruppe in weiten Teilen Somalias bewegen kann, z.B. als sie Anfang Juli 2023 den Stützpunkt der Bundesarmee in Geriley (Gedo) angegriffen hat (Sahan/SWT 2.8.2023; vgl. BMLV 14.9.2023). Al Shabaab ist nun wieder in der Lage, Hunderte Kräfte zu konzentrieren, um Stützpunkte der Bundesarmee oder ihrer Verbündeten zu vernichten (BMLV 14.9.2023).
In Teilen Süd-/Zentralsomalias (südlich von Puntland) kommt es regelmäßig zu örtlich begrenzten Kampfhandlungen zwischen somalischen Sicherheitskräften/Milizen bzw. ATMIS und al Shabaab (AA 15.5.2023; vgl. AA 20.10.2023, ÖBN 11.2022). Die aktuelle Offensive konzentriert sich im Wesentlichen auf die Regionen Galgaduud, Hiiraan, Middle Shabelle und Mudug. Sie soll zu einem späteren Zeitpunkt auf den SWS und Jubaland ausgeweitet werden (ACAPS 17.8.2023; vgl. AA 15.5.2023). Auch entlang der Hauptversorgungsrouten unterhält al Shabaab weiterhin Angriffe, und die Gruppe hat einige davon einnehmen können (USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Somalia). Die Schwerpunkte sicherheitsrelevanter Vorfälle verlagern sich aber mitunter. So gibt ACLED für den Zeitraum 27.5.-23.6.2023 Lower Shabelle als Schwerpunkt an (ACLED 30.6.2023). Für Juli-September 2023 wird der Schwerpunkt der Kampfhandlungen mit Galgaduud und Middle Shabelle angegeben. Insgesamt verzeichnet ACLED im Zeitraum 22.7. bis 8.9.2023 375 sicherheitsrelevante Vorfälle. Davon war die überwiegende Mehrheit direkte Kampfhandlungen (230) und Explosionen (100) (ACLED 15.9.2023).
Gebietskontrolle: Innerhalb der letzten zehn Jahre ist es der Regierung und den Truppen von AMISOM/ATMIS gelungen, die Kontrolle über viele Teile des Landes zurückzuerlangen (THLSC 20.3.2023). Al Shabaab wurde erfolgreich aus den großen Städten gedrängt (ÖBN 11.2022). Während ATMIS und die Armee die Mehrheit der Städte halten, übt al Shabaab über weite Teile des ländlichen Raumes die Kontrolle aus oder kann dort zumindest Einfluss geltend machen (USDOS 15.5.2023; vgl. BBC 15.6.2023). Gleichzeitig hat al Shabaab die Fähigkeit behalten, in Mogadischu zuzuschlagen (USDOS 15.5.2023). Die Gebiete Süd-/Zentralsomalias befinden sich also teilweise unter der Kontrolle der Regierung, teilweise unter der Kontrolle von al Shabaab oder anderer Milizen. Allerdings ist die Kontrolle der somalischen Bundesregierung im Wesentlichen auf Mogadischu beschränkt; die Kontrolle anderer urbaner und ländlicher Gebiete liegt bei den Regierungen der Bundesstaaten, welche der Bundesregierung de facto nur formal unterstehen (AA 15.5.2023). In Baidoa und Jowhar hat sie stärkeren Einfluss. Ihre Verbündeten kontrollieren viele Städte, darüber hinaus ist eine Kontrolle aber kaum gegeben. Behörden oder Verwaltungen gibt es nur in den größeren Städten. Der Aktionsradius lokaler Verwaltungen reicht oft nur wenige Kilometer weit. Selbst bei Städten wie Kismayo oder Baidoa ist der Radius nicht sonderlich groß. Das "urban island scenario" besteht also weiterhin. Viele Städte unter Kontrolle von somalischer Armee und ATMIS sind vom Gebiet der al Shabaab umgeben. Gebessert hat sich die Lage in Ost-Hiiraan und in Middle Shabelle, wo auch Bewegungen zwischen den Orten möglich sind (BMLV 1.12.2023). In Gebieten, in welchen al Shabaab keine direkte Kontrolle ausübt - sei es wegen der Präsenz von somalischen oder internationalen Sicherheitskräften, sei es wegen der Präsenz von Clanmilizen - versucht die Gruppe die lokale Bevölkerung und die Ältesten durch Störoperationen entlang der Hauptversorgungsrouten zu bestrafen bzw. deren Unterstützung zu erzwingen (UNSC - United Nations Security Council (6.10.2021): Letter dated 5 October 2021 from the Chair of the Security Council Committee pursuant to resolution 751 (1992) concerning Somalia addressed to the President of the Security Council: Final report of the Panel of Experts on Somalia (S/2021/849); vgl. BMLV 1.12.2023, AQ21 11.2023). Gegen einige Städte unter Regierungskontrolle hält al Shabaab Blockaden aufrecht (HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 - Somalia). Als "Inseln" zu bezeichnen sind etwa Xudur, Waajid, Diinsoor, Wanla Weyne und Baraawe (BMLV 1.12.2023). In den zuletzt von der Regierung eroberten Gebieten findet sich die Bundesarmee v.a. in kritischen Teilen - etwa entlang der Hauptversorgungsrouten (Sahan/STDOK/SEM 4.2023).
Große Teile des Raumes in Süd-/Zentralsomalia befinden sich unter der Kontrolle oder zumindest unter dem Einfluss von al Shabaab. Die wesentlichen, von al Shabaab verwalteten und kontrollierten Gebiete sind:
1. das Juba-Tal mit den Städten Buale, Saakow und Jilib; de facto die gesamte Region Middle Juba;
2. Jamaame und Badhaade in Lower Juba;
3. größere Gebiete um Ceel Cadde und Qws Qurun in der Region Gedo;
4. Gebiete nördlich und entlang des Shabelle in Lower Shabelle, darunter Sablaale und Kurtunwaarey;
5. der südliche Teil von Bay mit Ausnahme der Stadt Diinsoor;
6. Gebiete rechts und links der Grenze von Bay und Hiiraan, inklusive der Stadt Tayeeglow;
7. die südliche Hälfte von Galgaduud mit der Stadt Ceel Buur (PGN 23.1.2023; vgl. BMLV 1.12.2023); nach neueren Angaben reicht das Gebiet dort nur ein Stück nach Galgaduud hinein (IO-D/STDOK/SEM 4.2023);
8. sowie die Region Bakool abzüglich eines Streifens entlang der äthiopischen Grenze und der Städte Xudur und Waajid (BMLV 1.12.2023).
In Süd-/Zentralsomalia kann kein Gebiet als frei von al Shabaab bezeichnet werden. – Insbesondere durch die Infiltration mit verdeckten Akteuren kann al Shabaab nahezu überall aktiv werden. Ein Vordringen größerer Kampfverbände von al Shabaab in unter Kontrolle der Regierung stehende Städte kommt nur in seltenen Fällen vor. Bisher wurden solche Penetrationen innert Stunden durch ATMIS und somalische Verbündete beendet. Eine Infiltration der Städte durch verdeckte Akteure von al Shabaab kommt in manchen Städten vor. Städte mit konsolidierter Sicherheit – i.d.R. mit Stützpunkten von Armee und ATMIS – können von al Shabaab zwar angegriffen, aber nicht eingenommen werden. Immer wieder gelingt es al Shabaab, kurzfristig kleinere Orte oder Stützpunkte einzunehmen, um sich nach wenigen Stunden oder Tagen wieder zurückzuziehen (BMLV 1.12.2023). Al Shabaab hat sich – in begrenztem Ausmaß – fähig gezeigt, Territorien, die bereits durch die Bundesarmee und ATMIS befreit wurden, wieder zurückzuerobern. In der Vergangenheit war das Scheitern, eroberte Territorien erfolgreich zu halten, mit dem Mangel an Polizeipräsenz in den eroberten Gebieten und der allgemein schlechten Moral in der Bundesarmee verbunden, die auf sehr geringe und oftmals verzögerte Besoldung zurückzuführen war (ÖBN 11.2022).
Andere Akteure: Kämpfe zwischen Clans und Subclans, insbesondere um Wasser- und Landressourcen sind weit verbreitet, insbesondere in den Regionen Hiiraan, Galmudug, Lower und Middle Shabelle bzw. in Regionen, in denen die Regierung oder staatliche Behörden schwach oder nicht vorhanden sind (ÖBN 11.2022). Es kommt immer wieder auch zu Auseinandersetzungen somalischer Milizen untereinander (AA 20.10.2023) sowie zwischen Milizen einzelner Subclans bzw. religiöser Gruppierungen (AA 15.5.2023). Bei durch das Clansystem hervorgerufener (teils politischer) Gewalt kommt es auch zu Rachemorden und Angriffen auf Zivilisten (USDOS 20.3.2023). Generell sind Clan-Auseinandersetzungen üblicherweise lokal begrenzt und dauern nur kurze Zeit, können aber mit großer - generell gegen feindliche Kämpfer gerichteter - Gewalt verbunden sein (BMLV 1.12.2023).
Seit dem Jahr 1991 gibt es in weiten Landesteilen kaum wirksamen Schutz gegen Übergriffe durch Clan- und andere Milizen sowie bewaffnete kriminelle Banden (AA 15.5.2023). Gewaltakte durch bewaffnete Gruppen und Banden und Armutskriminalität sind im gesamten Land weit verbreitet. Bewaffnete Überfälle, Autoraub („Carjacking“), sexueller Missbrauch und auch Morde kommen häufig vor (AA 20.10.2023).
Im Zeitraum August 2022 bis Juni 2023 erwähnen die Berichter der UN nur einen Angriff des sogenannten Islamischen Staats in Somalia (ISIS), namentlich die Ermordung eines hochrangigen Beamten in Mogadischu mit einem improvisierten Sprengsatz (UNSC - United Nations Security Council (16.2.2023): Situation in Somalia - Report of the Secretary-General [S/2023/109]; vgl. UNSC 15.6.2023). ISIS ist in Puntland weiterhin präsent, verfügt jedoch nicht über die Fähigkeit, große Gebiete zu kontrollieren oder bedeutende Operationen durchzuführen (UNSC - United Nations Security Council (31.7.2023): Seventeenth report of the Secretary-General on the threat posed by ISIL (Da’esh) to international peace and security and the range of United Nations efforts in support of Member States in countering the threat [S/2023/568]).
Al Shabaab ist für einen Großteil der zivilen Opfer verantwortlich. Nach eigenen Angaben greift al Shabaab einfache Zivilisten nicht gezielt an (C4/Jamal - Channel 4 (Herausgeber), Osman Jamal (Autor) (15.6.2022): Inside Al Shabaab: The extremist group trying to seize Somalia (Video); FDD/Roggio - Foundation for Defense of Democracies’ Long War Journal (Herausgeber), Bill Roggio (Autor) (11.10.2023): Shabaab responds to FDD’s Long War Journal study on its suicide bombings). Laut einer Quelle trifft es zwar zu, dass al Shabaab bei Sprengstoffanschlägen meist nicht mutwillig Zivilisten angreift und diese Taktik im Vergleich zu anderen Gruppen gezielter anwendet; dennoch wählt sie in regelmäßigen Abständen Ziele aus, bei denen die Gruppe weiß, dass viele Zivilisten Kollateralschäden erleiden werden - etwa bei Angriffen auf Hotels, Kaffee- oder Teehäuser, Restaurants oder belebte Straßenkreuzungen (FDD/Roggio 11.10.2023). Jedenfalls gelten die meisten Anschläge außerhalb von Mogadischu den somalischen Sicherheitskräften und vermehrt auch Führungspersonen aus Clans, die sich dem Kampf gegen al Shabaab verpflichtet haben (AA 15.5.2023). Zivilisten sind insbesondere in Frontbereichen, wo Gebietswechsel vollzogen werden, einem Risiko von Racheaktionen durch al Shabaab oder aber von Regierungskräften ausgesetzt (BMLV 9.2.2023).
Allgemein ist die Datenlage zu Zahlen ziviler Opfer unklar und heterogen. Der Experte Matt Bryden veranschaulicht dies mit den Angaben mehrerer Organisationen. So gab es laut UNMAS (Mine Action Service) 2020 wesentlich weniger zivile Tote und Verletzte: 454 zu 1.140 im Jahr 2019. Dahingegen berichtet US-AFRICOM von 776 Vorfällen mit insgesamt 2.395 Opfern im Jahr 2020 und 676 Vorfällen mit 1.799 Opfern 2019. US-AFRICOM zählt zivile und militärische Opfer zusammen. Dementsprechend wären 2020 wesentlich mehr Sicherheitskräfte untern den Opfern gewesen als Zivilisten – ein Widerspruch zu den Angaben der UN, wonach Zivilisten die Hauptlast der Sprengstoffanschläge tragen würden. Dies wird auch von ATMIS bestätigt: Demnach richteten sich 2019 28 % der Anschläge direkt gegen Zivilisten, 2020 waren es 20 % (Sahan/Bryden - Matt Bryden (Autor), Sahan (Herausgeber) (6.4.2021): Measuring Somalia’s IED Problem, in: The Somali Wire Issue No. 116). […]
Die letzte halbwegs glaubwürdige Volkszählung wurde im Jahr 1975 durchgeführt - auch diese mit signifikanten Einschränkungen (Sahan/SWT - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (10.5.2023): Somali Census: A daunting challenge, in: The Somali Wire Issue No. 538). Neueste Schätzungen gehen von rund 17 Millionen Einwohnern aus (IPC - Integrated Food Security Phase Classification (13.12.2022): Nearly 8.3 million people across Somalia face Crisis (IPC Phase 3) or worse acute food insecurity outcomes). In diesem Zusammenhang lag die Quote getöteter oder verletzter Zivilisten in Relation zur Gesamtbevölkerung für Gesamtsomalia zuletzt bei 1:10.235 [Anm.: Rechnung auf Basis der in vorgenannten Quellen angegebenen Zahlen].
Luftangriffe: Immer wieder kommt es zu Luftschlägen, v.a. durch die USA. Unter der Trump-Regierung wurden innerhalb von vier Jahren fast 220 Luftangriffe durchgeführt (Sahan/SWT 2.8.2023). Dahingegen waren es 2021 nur elf (HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - Somalia) und 2022 15 (BMLV 9.2.2023). Im Zeitraum Jänner-August 2023 waren es 13 (Sahan/SWT 2.8.2023). Bei Luftangriffen auf al Shabaab und den ISIS sind zwischen 2017 und 2021 ca. 1.000 Kämpfer getötet worden (HIPS - Heritage Institute for Policy Studies (2021): State of Somalia Report 2020, Year in Review). Auch Kenia führt nach wie vor Luftschläge in Somalia durch, z.B. am 22.6.2022 im Grenzgebiet von Gedo zu Kenia (GN - Goobjoog News (22.6.2022): KDF carried out airstrike in Gedo region, south of Somalia); und es kommt auch zu äthiopischen Luftangriffen (VOA - Voice of America (8.8.2022): Ethiopia Deploys New Troops into Neighboring Somalia), z.B. am 30.7.2022 in der Region Bakool (SG - Somali Guardian (31.7.2022): Ethiopia’s military conducts air strikes in Somalia’s Bakool region). Nach Angaben somalischer Armeevertreter sind auch türkische Drohnen bei Operationen gegen al Shabaab aktiv (VOA/Maruf - Voice of America (Herausgeber), Harun Maruf (Autor) (30.11.2022): Somalia Military Rebuilding Shows Signs of Improvement). Generell hat die Zahl an Luftangriffen aber erheblich abgenommen, die durchgeführten konzentrieren sich auf höherrangige Angehörige der al Shabaab (BMLV 1.12.2023).
1.4.1.2. Jubaland (Gedo, Lower Juba, Middle Juba) (letzte Änderung vom 03.01.2024)
Jubaland kontrolliert nur Teile des eigenen Gebietes. Middle Juba wird weiterhin von al Shabaab dominiert. Die Region Gedo steht nicht auf einer Linie mit der Führung von Präsident Madobe, und nur zwei von sechs Bezirken in Lower Juba stehen unter der Kontrolle von Jubaland (Sahan/SWT - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (14.6.2023): Political Discontent in the Gedo Region of Jubland State, in: The Somali Wire Issue No. 553; vgl. Researcher/STDOK/SEM 4.2023; vgl. PGN - Political Geography Now (23.1.2023): Special Preview: Somalia Control Map – Full Report Forthcoming). Den ländlichen Raum kontrolliert weitgehend al Shabaab. Auch die Gebiete zwischen Afmadow und Kismayo sowie zwischen der kenianischen Grenze und Kismayo werden von der Gruppe kontrolliert (Researcher/STDOK/SEM 4.2023; vgl. PGN 23.1.2023). Nach anderen Angaben befindet sich die Verbindung Kismayo-Afmadow-Kenia unter Kontrolle der Regierung. Jubaland nahm mit Anfang Feber 2023 den Kampf gegen al Shabaab wieder auf. Derzeit konzentrieren sich die Operationen auf den Unterlauf des Juba-Flusses. Laut Präsident Madobe ist die Einnahme von Buale das Ziel Jubalands (BMLV 1.12.2023).
Lower Juba: Die Region steht in Teilen unter Kontrolle von ATMIS, der kenianischen Armee, Kräften von Jubaland; und al Shabaab. Die Städte Kismayo, Afmadow und Dhobley sowie die Orte Tabta, Dif, Koday und Kolbiyow werden von Regierungskräften und ATMIS kontrolliert. Jamaame steht unter Kontrolle von al Shabaab; dies gilt auch für den nördlichen Teil Lower Jubas. Auch Badhaade und das Umland in Richtung Norden werden von al Shabaab kontrolliert (PGN 23.1.2023). Die Front zu al Shabaab verläuft an der Straße Richtung Jamaame bei Bar Sanguuni, wo auch immer wieder Angriffe stattfinden (UNOFFX/STDOK/SEM 4.2023). Afmadow und Dhobley sind Bastionen von Jubaland, dort gibt es starke Checkpoints und eine große Präsenz. Beide Städte können laut einer Quelle als ziemlich sicher bezeichnet werden (Researcher/STDOK/SEM 4.2023). In Dhobley befinden sich das Kommando der Kenianer und ein Ausbildungslager, in Afmadow, Tabda und Bilis Qooqaani jeweils Stützpunkte. Diese Achse - inkl. Hosingow - kann als relativ sicher (BMLV 1.12.2023) und hinsichtlich einer Anwesenheit von (staatlichem) Sicherheitspersonal und etablierter Verwaltung als konsolidiert erachtet werden (BMLV 9.2.2023).
Kismayo: Die Stadt gilt als sicher (AJ - Al Jazeera (14.9.2022): From Dadaab to Mogadishu: More refugees return to rebuild Somalia) bzw. friedlich (BMLV 1.12.2023; vgl. Majid/Abdirahman/LSE - London School of Econonomics and Political Science (Herausgeber), Nisar Majid (Autor), Khalif Abdirahman (Autor) (26.3.2021): The Kismayo Bubble - Justice and Security in Jubbaland). Die Stadt hat hinsichtlich Sicherheit das Niveau von Garoowe (Puntland) erreicht. Der einzige Unterschied ist, dass die Front hier erheblich näher ist. Das letzte auffällige Ereignis hinsichtlich der Sicherheitslage in Kismayo war die Unruhe rund um die Wiederwahl von Präsident Madobe im Jahr 2019 (BMLV 1.12.2023). Eine Quelle der FFM Somalia 2023 erklärt, dass Kismayo eine der sichersten Städte in Somalia außerhalb Somalilands und sicherer als Städte in Puntland ist (Researcher/STDOK/SEM 4.2023). Eine weitere Quelle erklärt, dass es sehr sicher ist, sich in Kismayo aufzuhalten, auch wenn es hin und wieder zu Anschlägen kommt (UNOFFX/STDOK/SEM 4.2023). Eine andere Quelle erklärt, dass Kismayo definitiv nicht der sicherste Dienstort ist, aber die Lage dort besser ist, als beispielsweise in Baidoa (MAEZA/STDOK/SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber), Mitarbeiter einer Organisation für bilaterale Entwicklungszusammenarbeit (Autor) (4.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023). In der Stadt wird versucht, Clanstreitigkeiten friedlich zu lösen. Die Bevölkerung hat verstanden, dass sie von einer Friedensdividende profitiert (BMLV 1.12.2023). Es gibt ein funktionierendes Gerichtssystem (Majid/Abdirahman/LSE 26.3.2021), die Regierung gilt als relativ stabil (BMLV 1.12.2023; vgl. ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (31.5.2021): Somalia - Al-Schabaab und Sicherheitslage; Lage von Binnenvertriebenen und Rückkehrer·innen [sic]; Schutz durch staatliche und nicht-staatliche Akteure; Dokumentation zum COI-Webinar mit Markus Höhne und Jutta Bakonyi am 5. Mai 2021). Ihr ist es zudem gelungen, eine Verwaltung zu etablieren. Diese ist gefestigt und funktioniert (BMLV 1.12.2023).
In Kismayo gibt es kenianische Kräfte. Die Sicherheitskräfte von Jubaland haben eine gute Reputation und eine starke Präsenz in der Stadt (Researcher/STDOK/SEM 4.2023). Regierungskräfte kontrollieren Kismayo, es gibt ausreichend Sicherheitskräfte. Der Aufbau von Polizei und Justiz wurde und wird international unterstützt. Die Polizei wurde in den letzten Jahren von AMISOM bzw. ATMIS, Kenia und UN ausgebildet, sie hat ein relativ gutes Ausbildungsniveau erreicht. Es gibt eine klare Trennung zwischen Polizei und anderen bewaffneten Kräften (BMLV 1.12.2023). Die Sicherheitskräfte in Kismayo bauen auch auf Informationen aus der Bevölkerung. Die Bedrohungslage durch al Shabaab in der Stadt wurde reduziert (NMG - Nation Media Group (25.10.2022): Inside plans to pull regional troops out of war-torn Somalia; vgl. Majid/Abdirahman/LSE 26.3.2021). Durch die fähige nachrichtendienstliche und Sicherheitsstruktur wurde auch die Kriminalität eingeschränkt (Majid/Abdirahman/LSE 26.3.2021). Das verhängte Waffentrageverbot in der Stadt wird umgesetzt, die Kriminalität ist auf niedrigem Niveau, es gibt kaum Meldungen über Morde. Folglich lässt sich sagen, dass die Polizei in Kismayo entsprechend gut funktioniert. Zivilisten können sich in Kismayo frei und relativ sicher bewegen (BMLV 1.12.2023).
Jubaland kontrolliert etwa einen Umkreis von 30 km um Kismayo (Researcher/STDOK/SEM 4.2023; vgl. UNOFFX/STDOK/SEM 4.2023, BMLV 1.12.2023, PGN 23.1.2023). Hier ist es Jubaland gelungen, ein sicheres Umfeld zu schaffen (UNOFFX/STDOK/SEM 4.2023). Gemäß einer anderen Quelle handelt es sich hingegen nur um einen Umkreis von 15 km (INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Ein Mitarbeiter einer Organisation für bilaterale Entwicklungszusammenarbeit gibt an, dass sich die eigenen internationalen Mitarbeiter in Kismayo bei Tag in der ganzen Stadt normal bewegen können. Es gibt kaum Einschränkungen. Bestimmte Einschränkungen gibt es für IDP-Lager am Rande der Stadt, größere Einschränkungen für solche außerhalb der Stadt. Entlang des Juba bewegen sich Mitarbeiter dieser Organisation bis Goobweyn. Allerdings gibt es im Schnitt jedes Monat eine Woche, in welcher die Sicherheitsbestimmungen verschärft und damit die Bewegungen für internationale Mitarbeiter komplett eingeschränkt werden (MAEZA/STDOK/SEM 4.2023).
Al Shabaab ist nur sehr eingeschränkt in und um Kismayo aktiv. Die Gruppe hat keinen großen Einfluss in der Stadt. Dies beweist auch, dass die Kooperation zwischen Polizei und Bevölkerung funktioniert (BMLV 1.12.2023; vgl. Majid/Abdirahman/LSE 26.3.2021). Anschläge durch al Shabaab in Kismayo sind zur Seltenheit geworden (BMLV 1.12.2023). In der Stadt gibt es keine derartige „Besteuerung“ der Wirtschaft, wie al Shabaab dies etwa in Mogadischu praktiziert. Es gibt keine direkte Besteuerung von Gütern in der Stadt oder am Hafen. Trotzdem profitiert die Gruppe stark vom Hafen und kann Einkommen generieren, da sie Güter an Checkpoints außerhalb der Stadt besteuert (Researcher/STDOK/SEM 4.2023).
Rückkehrer aus Kenia kommen primär nach Kismayo. Gegenwärtig ist die Zahl an neuen Rückkehrern nicht sehr groß. Das Zusammenleben der Bevölkerung mit IDPs bzw. von Bevölkerung und Rückkehrern funktioniert relativ gut. Für al Shabaab sind Rückkehrer kein Ziel (MAEZA/STDOK/SEM 4.2023). Die Regierung von Jubaland hat es geschafft, die Stadt für alle ehemaligen Einwohner zugänglich zu machen - und zwar aus zahlreichen vormals streitenden Clans. Gleichzeitig wurde aber das Risiko von Clankämpfen reduziert (Majid/Abdirahman/LSE 26.3.2021). Präsident Madobe setzt sich auch außerhalb von Kismayo für Vermittlungen zwischen Clans ein. So etwa im Gebiet von Dif, wo es im Juni 2022 zu Auseinandersetzungen gekommen ist (RKIS - Radio Kismaayo (27.6.2022): Jubbaland state President set to visit Giriley and Diif today to finalize peace agreement between warring clans). Zur Bekräftigung der Vermittlungsversuche wurden dorthin auch Darawish-Truppen entsandt (MUST - Mustaqbal Media (8.6.2022): Jubbaland deploys troops to quell clan skirmishes in Lower Juba).
Middle Juba: Die ganze Region und alle Bezirkshauptstädte (Buale, Jilib, Saakow) stehen unter Kontrolle der al Shabaab (PGN 23.1.2023; vgl. Sahan/SWT 14.6.2023). Jilib ist de facto die Hauptstadt der Gruppe (C4/Jamal 15.6.2022).
Gedo: Die Städte Baardheere, Belet Xaawo, Doolow, Luuq und Garbahaarey sowie die Orte Ceel Waaq und Buurdhuubo werden von Regierungskräften und ATMIS kontrolliert. Die Orte und das Umland von Ceel Cadde und Qws Qurun befinden sich unter Kontrolle von al Shabaab. Dies gilt weitgehend auch für das übrige Zwischengelände der Region (BMLV 1.12.2023; vgl. PGN 23.1.2023). Die Städte Luuq, Garbahaarey, Doolow und Baardheere können hinsichtlich einer Anwesenheit von (staatlichem) Sicherheitspersonal und etablierter Verwaltung als konsolidiert erachtet werden. Die Grenzstadt Doolow sowie Luuq werden als sicher erachtet. Diese Städte und das direkte Grenzgebiet zu Äthiopien sind relativ frei von al Shabaab und stabil. Auch Garbahaarey gilt als stabil. Ceel Waaq wird – als einziger Teil von Gedo – von Sicherheitskräften Jubalands und kenianischen Truppen kontrolliert (BMLV 1.12.2023). In Teilen von Gedo steht die Bundesarmee, in anderen Teilen stehen mit Jubaland alliierte bewaffnete Gruppen (DIPL-X/STDOK/SEM 4.2023). Entlang der Grenze zu Äthiopien wurde die Liyu Police aus der äthiopischen Somali Region durch Truppen der äthiopischen Armee ersetzt (IO-D/STDOK/SEM 4.2023; vgl. BMLV 14.9.2023).
Mit Bezug auf al Shabaab gibt es seit 2021 keine wesentlichen Veränderungen. Die Gruppe nutzt die von ihr in Gedo gehaltenen Gebiete v.a. als Ausgangsbasis für Angriffe in Kenia (BMLV 1.12.2023).
Vorfälle: In den Regionen Lower Juba (1,038.602), Middle Juba (366.851) und Gedo (938.249) leben nach Angaben einer Quelle 2,343.702 Einwohner (IPC - Integrated Food Security Phase Classification (13.12.2022): Nearly 8.3 million people across Somalia face Crisis (IPC Phase 3) or worse acute food insecurity outcomes). Im Vergleich dazu meldete die ACLED-Datenbank im Jahr 2021 insgesamt 34 Zwischenfälle, bei welchen gezielt Zivilisten getötet wurden (Kategorie violence against civilians). Bei 20 dieser 34 Vorfälle wurde jeweils ein Zivilist oder eine Zivilistin getötet. Im Jahr 2022 waren es 21 derartige Vorfälle (davon 12 mit je einem Toten) (ACLED 2023). In der Zusammenschau von Bevölkerungszahl und "violence against civilians" ergeben sich für 2022 folgende Zahlen (Vorfälle je 100.000 Einwohner): Lower Juba 0,67; Gedo 1,07; Middle Juba 1,09; […]
1.4.1.3. Banadir Regional Administration (BRA; Mogadischu) (letzte Änderung vom 03.01.2024)
Die Sicherheitslage in Mogadischu ist weiterhin dadurch gekennzeichnet, dass al Shabaab Angriffe auf Behörden und ihre Unterstützer verübt. Zugleich stecken hinter der Gewalt in der Stadt neben al Shabaab auch Regierungskräfte, der sogenannte Islamische Staat in Somalia (ISIS) und Unbekannte (Landinfo - Referat für Länderinformationen der Einwanderungsbehörde [Norwegen] (8.9.2022): Somalia: Sikkerhetssituasjonen i Mogadishu og al-Shabaabs innflytelse i byen). In der Stadt befinden sich die Polizei, die Präsidentengarde, die Bundesarmee, die National Intelligence and Security Agency (NISA), private Sicherheitskräfte und Clanmilizen in unterschiedlichem Umfang im Einsatz (Sahan/SWT - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (6.9.2023): Securing Mogadishu, in: The Somali Wire Issue No. 588). Nichtstaatliche Sicherheitskräfte, darunter Clan-Milizen, üben trotz wiederholter Versuche, sie auf Linie zu bringen, erheblichen Einfluss in der Stadt aus. Die Teile dieser Patchwork-Sicherheitsarchitektur konkurrieren regelmäßig um Checkpoints und den Zugang zu Ressourcen (Sahan/SWT 6.9.2023).
Noch vor zehn Jahren kontrollierte al Shabaab die Hälfte der Stadt, die gleichzeitig Schauplatz heftiger Kämpfe war (BBC - British Broadcasting Corporation (18.1.2021): Somali concern at US troop withdrawal; vgl. Sahan/SWT - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (18.1.2022): The rise of Mogadishu’s street gangs, in: The Somali Wire Issue No. 309). 2011 war Mogadischu eine halb entleerte Ruinenstadt, Einschusslöcher, zerstörte Häuser und Milizen in Kampfwagen prägten das Bild. Es gab keinerlei staatliche Dienste (Sahan/SWT 18.1.2022). Seit 2014 ist das Leben nach Mogadischu zurückgekehrt (SRF - Schweizer Radio und Fernsehen (27.12.2021): Ein Staat ohne Macht - Somalia: Leben im gescheiterten Staat) und die Stadt befindet sich unter Kontrolle von Regierung und ATMIS (PGN 23.1.2023). Die Sicherheitslage hat sich in den vergangenen zehn Jahren im Allgemeinen verbessert (Sahan/SWT 6.9.2023). Immer neue Teile von Mogadischu werden wieder aufgebaut. Er herrscht große Aktivität, viel Geld wird investiert (IO-D/STDOK/SEM 4.2023). Nun ist Mogadischu eine pulsierende Stadt mit hohen Apartmentblocks und Einkaufszentren. Der berühmte Lido-Strand ist am Wochenende voll mit Familien. Historische Gebäude und Monumente wurden renoviert und sind der Öffentlichkeit zugänglich. Unzählige Kaffeehäuser sind aus dem Boden geschossen. Der private und der öffentliche Sektor sind aufgrund der relativen Stabilität der Stadt stark gewachsen. Sechs Banken und Dutzende internationaler Firmen haben in Mogadischu eine Niederlassung eröffnet. Es gibt Investitionsmöglichkeiten, und es sind neue Arbeitsplätze entstanden (Sahan/SWT 18.1.2022). Die Stimmung der Menschen in der Stadt ist laut einer Quelle der FFM Somalia 2023 relativ positiv. Dies hat mit den Bemühungen der Regierung im Kampf gegen al Shabaab zu tun (INGO-C/STDOK/SEM 4.2023). Nach der Wahl von Hassan Sheikh Mohamed hat sich die Atmosphäre in Mogadischu dramatisch verändert, die Stadt ist ruhiger geworden (Sahan/SWT - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (8.6.2022): Editor’s Pick – Somalia’s new president seeks peace at home and abroad, in: The Somali Wire Issue No. 400).
Generell haben sich seit 2014 die Lage für die Zivilbevölkerung sowie die Kapazitäten der Sicherheitsbehörden verbessert (BMLV 9.2.2023). Laut einer Quelle der FFM Somalia 2023 hat sich die Sicherheitslage in der Stadt seit 2017 weiter verbessert (INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Laut einer anderen Quelle der FFM ist die Lage heute ähnlich wie 2017, jedenfalls aber besser als etwa 2012-2014 (UNOFFX/STDOK/SEM 4.2023). Ein andere Quelle erklärt, dass sich die Sicherheitslage in Mogadischu im Jahr 2023 gegenüber 2022 verbessert hat und auch besser ist als 2016 oder 2017 (BMLV 14.9.2023). Mehrere lokale Quellen der norwegischen COI-Einheit beschrieben im Mai 2022 die Sicherheitsentwicklungen in der Stadt als positiv. Jedenfalls ist die Zahl an Vorfällen und Todesopfern in den vergangenen Jahren relativ stabil geblieben. Diesbezüglich muss zudem berücksichtigt werden, dass gleichzeitig die Zahl an Einwohnern deutlich gestiegen ist (Landinfo 8.9.2022). So hat UNFPA die Einwohnerzahl im Jahr 2014 mit 1,65 Millionen angegeben (UNFPA - United Nations Population Fund (10.2014): Population Estimation Survey 2014 – Somalia), während die Zahl im Jahr 2022 auf fast 2,9 Millionen geschätzt wird (IPC 13.12.2022). Laut UN leben in Mogadischu nun mehr als 900.000 IDPs (Sahan/SWT 6.9.2023).
Die Stadt hat 17 Bezirke und mehrere sogenannte "residential areas", die noch nicht zu Bezirken gemacht worden sind. In jedem Bezirk gibt es eine Polizeistation, in der ganzen Stadt mit ca. 18.000 Mann ausreichend Sicherheitskräfte (Sahan/SWT - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (7.11.2022): TA plan to secure Mogadishu, in: The Somali Wire Issue No. 472), davon 5.000-6.000 Polizisten. In jedem Bezirk gibt es eine Polizeistation (Sahan/SWT 6.9.2023). Seit April 2022 wird eine neue paramilitärische Einheit in Mogadischu eingesetzt (RD - Radio Dalsan (10.4.2023): Banadir Regional Administration holds a first-ever talks with notorious Ciyaal Weero gang). Dabei handelt es sich um in Uganda ausgebildete Kräfte (JOWH - Jowhar (10.4.2023): Ciidamo cusub oo la wareegay amniga degmooyinka dhaca duleedyada Muqdisho). Diese Militärpolizei - eine Einheit der Bundesarmee - wurde mit der Stabilisierung Mogadischus beauftragt (FTL - Facility for Talo and Leadership (14.4.2023): Military Police Launch Security Operations in Various Mogadishu Neighborhoods; vgl. JOWH - Jowhar (10.4.2023): Ciidamo cusub oo la wareegay amniga degmooyinka dhaca duleedyada Muqdisho). Es kommt nun auch in Außenbezirken zu Razzien, etwa am 24.8.2023 in Heliwaa, Yaqshiid und Warta Nabadda. Dabei arbeitet die Polizei mitunter mit der Militärpolizei zusammen (Halqabsi - Halqabsi News (24.8.2023): Somali Security Forces Conduct Sweeping Operations in Mogadishu Districts). Mit der Operation "Ciiltire" soll die Sicherheitslage in Mogadischu weiter verbessert werden. In diesem Rahmen soll auch das neue Waffengesetz (Capital Arms Control Act), das den illegalen Waffenverkauf und -Besitz in der Hauptstadt reduzieren soll, durchgesetzt werden. Involviert sind die Polizei und die Militärpolizei sowie Sicherheitskräfte der Region Benadir (Halqabsi - Halqabsi News (18.4.2023): Somali Government Announces New Security Operation “Ciiltire" to Strengthen Mogadishu’s Security). Der Einsatz der 2.000 Mann der Militärpolizei ist ein massiver Beitrag für die Sicherheitslage in der Stadt. Die Einheit kümmert sich u.a. um die militärische Sicherung von Mogadischu (BMLV 14.9.2023). Allerdings reicht die gegebene Stärke der unterschiedlichen Sicherheitskräfte weiterhin nicht aus, um Aktivitäten der al Shabaab gänzlich zu unterbinden (BMLV 1.12.2023). Auch eine weitere Quelle vertritt die Ansicht, dass die somalischen Sicherheitskräfte nicht in der Lage sind, der von al Shabaab ausgehenden Bedrohung für die gesamte Region Benadir entgegenzutreten (UNSC 10.10.2022). Unter den Sicherheitskräften herrscht mangelnde Koordination und Kommunikation, dafür aber Korruption. Und gleichzeitig erschweren fehlende Personalausweise und Register (etwa für Fahrzeuge) und Adressen die Sicherheitskontrolle (Sahan/SWT 7.11.2022). Zudem ist die Polizei nicht unbedingt effizient und diszipliniert (INGO-F/STDOK/SEM 4.2023) und zudem überfordert. Sie musste in den vergangenen Jahren mit einem wachsenden Drogenmilieu und Bandenwesen sowie mit al Shabaab und einer zunehmenden Politisierung der Sicherheitskräfte unter dem Ex-Präsident Farmaajo kämpfen. Seit der Stationierung der o.g. von Uganda ausgebildeten Kräfte gibt es aber zunehmend Versuche, z.B. illegale Checkpoints zu räumen (Sahan/SWT 6.9.2023). Die Sicherheitskräfte können zudem nun großteils jene Gebiete kontrollieren, in welchen al Shabaab zuvor ungehindert agieren konnte. Zuvor verfügte die Bundesregierung nicht flächendeckend über ausreichend staatliche Institutionen hinsichtlich der Bereitstellung von Dienstleistungen für Bürger und den Schutz ihres Lebens und ihres Eigentums. Die diesbezügliche Lage hat sich gebessert (BMLV 1.12.2023).
Gleichzeitig bietet die Stadt für al Shabaab alleine aufgrund der dichten Präsenz von Behörden und internationalen Organisationen viele attraktive Ziele. Innerhalb der Stadt hat sich die Sicherheit zwar verbessert, al Shabaab kann aber nach wie vor Anschläge durchführen. Andererseits gilt es als höchst unwahrscheinlich, dass al Shabaab die Kontrolle über Mogadischu zurückerlangt. In Mogadischu besteht kein Risiko, von al Shabaab zwangsrekrutiert zu werden. Aus einigen Gegenden flüchten junge Männer sogar nach Mogadischu, um sich einer möglichen (Zwangs-)Rekrutierung zu entziehen (BMLV 1.12.2023).
Noch im Jahr 2022 sind Quellen davon ausgegangen, dass Mogadischu im Falle eines Abzugs von ATMIS die Rückkehr von al Shabaab drohte (Robinson/TGO - Colin Robinson (Autor), The Global Observatory (Herausgeber) (27.1.2022): New Name, but Little Sign of Change: The Revised Agreement on the African Union Mission in Somalia; vgl. Meservey/RCW - Real Clear World (Herausgeber), Joshua Meservey (Autor) (22.11.2021): Missing Opportunities in Somaliland). Nun aber haben zwei Quellen der FFM Somalia 2023 angegeben, dass sie diese Gefahr nicht (mehr) sehen (IO-D/STDOK/SEM 4.2023; vgl. Think/STDOK/SEM 4.2023). Auch eine weitere Quelle geht nicht davon aus. Demnach ist nunmehr ein rascher Zusammenbruch des Staates nur noch dann zu erwarten, wenn jegliche externe Unterstützung eingestellt wird (BMLV 1.12.2023).
Al Shabaab kontrolliert in Mogadischu keine Gebiete (AQ21 11.2023), ist aber im gesamten Stadtgebiet präsent, das Ausmaß ist aber sehr unterschiedlich (BMLV 9.2.2023). Dabei handelt es sich um eine verdeckte Präsenz und nicht um eine offen militärische (BMLV 1.12.2023; vgl. INGO-F/STDOK/SEM 4.2023, Landinfo 8.9.2022). In den Außenbezirken hat al Shabaab größeren Einfluss, auch die Unterstützung durch die Bevölkerung ist dort größer (BMLV 1.12.2023). Die Gruppe verfügt in Mogadischu über keine nennenswerte institutionelle Präsenz. Trotzdem erhebt die Gruppe den Zakat (islamische Steuer) von Unternehmen in der Stadt. Zudem macht al Shabaab ihre Präsenz insofern bemerkbar, dass sie ihre Form der "Moral" umsetzt. So tötete die Gruppe beispielsweise Anfang März 2023 zehn Personen, denen der Verkauf von Drogen in den Stadtbezirken Yaqshiid und Dayniile vorgeworfen worden war (Sahan/SWT 6.9.2023).
Bei allen Möglichkeiten, über welche al Shabaab verfügt, so hat die Gruppe in Mogadischu kein freies Spiel. Regierungskräfte sind in allen Bezirken der Stadt präsent – etwa mit Checkpoints; und es werden Razzien durchgeführt. Die Anzahl an Mitgliedern, Unterstützern und Ressourcen in Mogadischu sind begrenzt, und daher muss al Shabaab diesbezügliche Prioritäten setzen (Landinfo 8.9.2022). Quellen der FFM Somalia 2023 erklären: Al Shabaab ist weiter abgedrängt worden und daher kommen komplexe Angriffe seltener vor. Ein Stadtviertel nach dem anderen wurde gesichert, Häuserblock für Häuserblock durchsucht (IO-D/STDOK/SEM 4.2023). An den Kontrollpunkten an Straßen wird ein großer Aufwand bei Durchsuchungen betrieben (INGO-C/STDOK/SEM 4.2023). In Dayniile sind keine Flaggen der al Shabaab mehr zu sehen. Die Polizei ist nun in der ganzen Stadt vertreten – auch an der Peripherie (INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Die Arbeit der Regierung ist laut einer Quelle beeindruckend. Demnach antworten Menschen in der Stadt teilweise nicht mehr auf Anrufe durch al Shabaab (IO-D/STDOK/SEM 4.2023). Üblicherweise galt, dass al Shabaab jede Person töten konnte, die sie töten wollte. Nunmehr gilt dies laut einer Quelle nicht mehr uneingeschränkt (INGO-C/STDOK/SEM 4.2023). Auch eine andere Quelle erklärt, dass die Fähigkeiten von al Shabaab, sich in der Stadt zu bewegen und Menschen gezielt zu töten, durch Sicherheitsmaßnahmen eingeschränkt worden sind (INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Der Austausch des Personals an den Checkpoints der Regierung hat zur Einschränkung der Fähigkeiten von al Shabaab erheblich beigetragen. Zuvor bestochene und/oder infiltrierte Checkpoints wurden so für die Gruppe wertlos. Laut Expertenmeinung herrscht ein Krieg um Mogadischu, der nicht unbedingt mit Kugeln geführt wird. Die Bundesregierung versucht al Shabaab mit Maßnahmen - Checkpoints, Einschränkung der Finanzoperationen, Bekämpfung der Justiz von al Shabaab - von ihren "steuerlichen" Pfründen in der Stadt zu entkoppeln. Al Shabaab wiederum setzt sich dagegen zur Wehr. Dieser Kampf ist noch nicht entschieden (AQ21 11.2023).
Es gibt keine Hinweise darauf, dass die Gruppe in Mogadischu aktiv Deserteure sucht und liquidiert (Landinfo 8.9.2022; vgl. BMLV 9.2.2023). Laut einer Quelle rekrutiert al Shabaab in der Stadt auch keine neuen Mitglieder (Landinfo 8.9.2022). Nach Angaben einer anderen Quelle ist aufgrund des massiven Bevölkerungsanstiegs und der zahlreichen Jugendlichen ohne Auskommen für al Shabaab ohnehin ein großes Rekrutierungspotenzial gegeben, das auch genutzt wird (BMLV 9.2.2023).
Die Zahl an Angriffen der al Shabaab ist Anfang des Jahres 2023 gefallen, Mogadischu hat eine relative ruhige Periode durchlebt. Die Stationierung neuer Sicherheitskräfte an Checkpoints am Stadtrand hat zur Abschreckung von al Shabaab beigetragen. Die Gruppe analysiert ihre neue Situation und reorganisiert sich. Die niedrige Zahl an Gewaltvorfällen in den Monaten März-Mai 2023 darf aber nicht zur Annahme verleiten, dass die Kapazitäten von al Shabaab signifikant geschädigt worden wären (AQ20 - Anonyme Quelle 20 / Analysten zur Sicherheitslage in Somalia (5.2023): Lagebericht). Die relative Flaute bei Angriffen der al Shabaab in Mogadischu im ersten Halbjahr 2023 endete mit der Wiederaufnahme der Regierungsoffensive in Zentralsomalia. Die Gruppe hat ihre gezielten Angriffe auf staatsnahe Personen und Sicherheitskräfte wieder aufgenommen (Sahan/SWT 6.9.2023). Seit Mitte des Jahres 2023 kommt es wieder vermehrt zu Hit-and-Run-Angriffen auf Checkpoints der Sicherheitskräfte, v.a. aus Dayniile heraus. Damit möchte al Shabaab Präsenz zeigen. Die Gruppe ist nicht aus der Stadt verschwunden. Aber es gibt weniger Anschläge, al Shabaab spürt den Druck in Zentralsomalia (BMLV 14.9.2023). Trotzdem verbreitet die Gruppe auch weiterhin Angst (INGO-C/STDOK/SEM 4.2023). Mogadischu ist eine Großstadt und steht zur Infiltrierung offen. Es ist schwer auszumachen, wer zu al Shabaab gehört und wer nicht (UNOFFX/STDOK/SEM 4.2023). Die Gruppe ist in der Lage, jede Person in Mogadischu ausfindig zu machen. Demnach herrscht bei den Bürgern die Angst, dass jederzeit etwas passieren könnte (INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Ein Mitarbeiter einer internationalen NGO gibt an, dass er und Kollegen Drohanrufe bekommen (INGO-C/STDOK/SEM 4.2023). Die Gruppe kann immer noch den Sitz des Präsidenten mit Mörsern beschießen. Und es gibt auch weiterhin gezielte Attentate (IO-D/STDOK/SEM 4.2023) und Anschläge auf Regierungstruppen und ATMIS (INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Al Shabaab ist also auch weiterhin in der Stadt aktiv. Die Gruppe hat zahlreiche Informanten innerhalb der Sicherheitskräfte (IO-D/STDOK/SEM 4.2023; vgl. INGO-C/STDOK/SEM 4.2023), auch relevante Verwaltungsstrukturen gelten als unterwandert (Landinfo 8.9.2022; vgl. INGO-C/STDOK/SEM 4.2023). Al Shabaab verlangt von Geschäftsleuten in der Stadt die Zahlung von "Steuern" (Mohamed/VOA - Ahmed Mohamed (Autor), Voice of America (Herausgeber) (9.11.2022): Somalia’s Al-Shabab Militants Widening Revenue Base; vgl. Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Zwischen Mai und Juli 2022 erhielten zahlreiche Besitzer von gemauerten oder mehrstöckigen Häusern eine Zahlungsaufforderung von al Shabaab. Dabei liegt die jährliche Abgabe zwischen 100 und 300 US-Dollar. Zudem wird die Errichtung von Häusern besteuert. Für Zahlungsverzögerungen drohen Strafzahlungen (Mohamed/VOA 9.11.2022). Al Shabaab war zumindest 2022 in der Lage, nahezu im gesamten Stadtgebiet verdeckte Operationen durchzuführen bzw. Steuern und Abgaben einzuheben und die Bevölkerung einzuschüchtern (Sahan/SWT 7.11.2022).
Zivilisten: Im Zeitraum Jänner 2020 bis November 2022 gab es mehr als 166 Vorfälle, wo Sprengsätze innerhalb der Stadt detoniert sind oder aber gefunden und entschärft werden konnten (Sahan/SWT 7.11.2022). Die Gruppe ist zudem weiterhin in der Lage, in Mogadischu auch größere Sprengstoffanschläge durchzuführen (BMLV 1.12.2023). Üblicherweise zielt al Shabaab mit Angriffen auf Sicherheitskräfte und Vertreter des Staates ["officials"] (UNSC 6.10.2021). Zivilisten stellen im Allgemeinen kein Ziel von Angriffen der al Shabaab dar (Landinfo 8.9.2022). Sie leiden auf zwei Arten an der Gewalt durch al Shabaab: Jene, die in Verbindung mit der Regierung stehen oder von al Shabaab als Unterstützer der Regierung wahrgenommen werden, sind einem erhöhten Risiko ausgesetzt (BMLV 9.2.2023). Und natürlich besteht für Zivilisten das Risiko, bei Anschlägen zur falschen Zeit am falschen Ort zu sein und damit zum Kollateralschaden von Sprengstoffanschlägen und anderer Gewalt zu werden (BMLV 1.12.2023; vgl. Landinfo 8.9.2022). Denn al Shabaab greift auch jene Örtlichkeiten an, die von Regierungsvertretern und Wirtschaftstreibenden sowie Sicherheitskräften frequentiert werden, z.B. Restaurants, Hotels oder Einkaufszentren (BS 2022a; vgl. Landinfo 8.9.2022). Ein ausschließlich von der Durchschnittsbevölkerung frequentierter Ort ist kein Ziel der al Shabaab. Die Hauptziele von al Shabaab befinden sich in den inneren Bezirken: militärische Ziele, Regierungseinrichtungen und das Flughafenareal. Die Außenbezirke hingegen werden von manchen als die sichersten Teile der Stadt erachtet, da es dort so gut wie nie zu größeren Anschlägen kommt. Allerdings kommt es dort öfter zu gezielten Tötungen (BMLV 1.12.2023). 70 % der von ACLED aufgezeichneten gewalttätigen Zwischenfälle in Mogadischu im Zeitraum Jänner 2021 bis Juni 2022 richteten sich gegen militärische Ziele. Viele dieser Angriffe ereigneten sich in den Außenbezirken der Stadt. Letztendlich widmet die Gruppe Zufallsopfern aber wenig Aufmerksamkeit. Sie erachtet bei Angriffen getötete Zivilisten als Märtyrer (Landinfo 8.9.2022).
Generell unterstützt die Zivilbevölkerung von Mogadischu nicht die Ideologie von al Shabaab. Am Stadtrand ist die Unterstützung größer, die meisten Bewohner haben al Shabaab gegenüber aber eine negative Einstellung. Sie befolgen die Anweisungen der Gruppe nur deshalb, weil sie Repressalien fürchten. Al Shabaab agiert wie eine Mafia: Sie droht jenen mit ernsten Konsequenzen, welche sich Wünschen der Gruppe entgegensetzen (BMLV 1.12.2023; vgl. FIS - Finnische Einwanderungsbehörde [Finnland] (7.8.2020): Somalia: Fact-Finding Mission to Mogadishu in March 2020).
Auf die Frage nach den größten Gefahren im täglichen Leben in Mogadischu erklärt eine Quelle der FFM Somalia 2023: Erstens Erpressung durch al Shabaab; die Gruppe versucht immer, an Geld zu kommen. Daher besteht immer das Risiko, von ihr einen Drohanruf oder eine bedrohliche Textnachricht zu erhalten. Zweitens besteht für einen Durchschnittsbürger zwar kein Risiko, gezielt angegriffen zu werden; aber natürlich besteht immer das Risiko, zur falschen Zeit am falschen Ort zu sein (UNOFFX/STDOK/SEM 4.2023). Auch eine andere Quelle nennt dieses Risiko („wrong place, wrong time“). Demnach werden Normalbürger nicht angegriffen. Es muss immer ein bestimmtes Interesse an einer Person herrschen (INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Eine Quelle gibt zu bedenken, dass man sich in Mogadischu nicht so leicht verstecken, nicht einfach isolieren kann. Man besucht die Familie, geht auf den Markt oder ins Spital etc. Personen sind demnach einfach aufzuspüren (INGO-C/STDOK/SEM 4.2023). Zum Ziel werden jene, die für die Regierung arbeiten. Diese Personen brauchen geeigneten Schutz. Auch Journalisten tragen ein höheres Risiko, insbesondere jene, die sich kritisch zu al Shabaab geäußert haben. Üblicherweise wird gezielt eine Person angegriffen, nicht aber deren Familienmitglieder (INGO-F/STDOK/SEM 4.2023).
Bewegungsfreiheit: Die Menschen wissen um die Gefahr bestimmter Örtlichkeiten und versuchen daher, diese zu meiden. Sie bewegen sich in der Stadt, vermeiden aber unnötige Wege. Für viele Bewohner der Stadt ist die Instabilität Teil ihres Lebens geworden. Sie versuchen, Gefahren auszuweichen, indem sie Nachrichten mitverfolgen und sich gegenseitig warnen (FIS 7.8.2020). An neuralgischen Punkten der Stadt befinden sich Checkpoints, allerdings weniger als früher. An den Einfahrtsstraßen wird jedes Fahrzeug kontrolliert. Insgesamt wird an diesen Straßensperren professioneller vorgegangen als noch vor einigen Jahren. Präsident Hassan Sheikh Mohamud hat die Auflösung der meisten innerstädtischen Checkpoints angeordnet. Größere Einschränkungen gibt es aktuell nur mehr bei besonderen Anlässen - dies wird mittlerweile aber im Vorfeld angekündigt (BMLV 9.2.2023). Immer wieder kommt es zu Angriffen von Regierungskräften auf Fahrer und Passagiere von Tuk-Tuks und anderen Fahrzeugen. Oft ereignen sich derartige Vorfälle an Checkpoints. Die Zugehörigkeit zu einem starken Clan oder Verbindungen zu mächtigen Personen in der Stadt können an Checkpoints oder beim Zusammentreffen mit Regierungskräften von Vorteil sein. Als starke Clans erachtet werden in Mogadischu v.a. die Hawiye / Abgaal und die Hawiye / Habr Gedir (Landinfo 8.9.2022). Eine Quelle der FFM Somalia 2023 erklärt, dass Mogadischu hinsichtlich der Clanzugehörigkeit generell als kosmopolitisch erachtet werden kann. Eine Rolle spielt der Clan allerdings bei sozialen Angelegenheiten, bei Eheschließungen, beim Ringen um Macht, in der Politik (INGO-C/STDOK/SEM 4.2023).
Quellen der FFM Somalia 2023 berichten: Einige Checkpoints werden von NISA kontrolliert (z.B. am Flughafen); innerhalb der Stadt aber meist von der Polizei. Die neu eingesetzte Militärpolizei unterhält Kontrollpunkte in den Vororten und Ausfallstraßen (INGO-C/STDOK/SEM 4.2023). Für normale Bürger gibt es hinsichtlich der Bewegungsfreiheit allgemein keine Probleme in Mogadischu (INGO-C/STDOK/SEM 4.2023; vgl. INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Clan oder Geschlecht spielen hier keine Rolle (INGO-C/STDOK/SEM 4.2023; vgl. INGO-F/STDOK/SEM 4.2023, UNOFFX/STDOK/SEM 4.2023). Frauen können sich auch problemlos alleine bewegen, nur spät in der Nacht könnte es hier zu Sicherheitsproblemen kommen. Insgesamt haben alle Menschen die gleichen Probleme: Die Freiheit wird manchmal durch Straßensperren massiv eingeschränkt – etwa an Feiertagen (INGO-C/STDOK/SEM 4.2023) oder wenn wichtige Delegationen in der Stadt sind. Wenn gerade kein besonderer Anlass gegeben ist, gibt es für beide Geschlechter und alle Clans Bewegungsfreiheit (UNOFFX/STDOK/SEM 4.2023). Laut einer weiteren Quelle fragen Polizisten an Checkpoints häufig um ein Trinkgeld, um die Bezahlung ihres Essens, um Zigaretten. Tatsächlich werden aber nur Autos – und hier meist die Fahrer – kontrolliert, Fußgänger und Tuk-Tuks können passieren (INGO-F/STDOK/SEM 4.2023).
Gewaltkriminalität: Es gibt Bandenwesen und Straßenkriminalität. Teile von Karaan, Heliwaa und Yaqshiid bzw. alle Ränder der Stadt sind hoher Kriminalität ausgesetzt (INGO-C/STDOK/SEM 4.2023). Für Zivilisten besteht nach wie vor die Sorge vor Raubüberfällen und Gewalt, insbesondere nachts. Dabei ist die Ermordung von Raubopfern keine Seltenheit. Dies steht insbesondere im Zusammenhang mit dem Aufstieg von Jugendbanden (bekannt als "ciyaal weero" oder "aggressive Kinder") seit 2021 (Sahan/SWT 6.9.2023; vgl. INGO-C/STDOK/SEM 4.2023). Diese Gangs haben ursprünglich Passagiere von Tuk-Tuks (Bajaj) tyrannisiert. Sie haben geraubt, was die Menschen gerade bei sich hatten (Sahan/SWT - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (27.7.2022): The rise of Mogadishu’s street gangs, in: The Somali Wire Issue No. 431). Viele Gang-Mitglieder nehmen auch Drogen oder trinken Alkohol (Sahan/SWT 27.7.2022; vgl. Sahan/SWT - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (29.8.2022): Mogadishu’s gang proliferation, in: The Somali Wire Issue No. 444). Die gestiegene Zahl an Delikten wie Diebstahl und Raub ist teilweise der Beschaffungskriminalität zuzurechnen (Sahan/SWT 29.8.2022). Diesen Gangs werden mittlerweile aber auch andere Verbrechen vorgeworfen, darunter sexuelle Übergriffe (Sahan/SWT 6.9.2023; vgl. Sahan/SWT 27.7.2022), Raubüberfälle und Morde (Sahan/SWT 27.7.2022). Gleichzeitig sind Jugendgangs nach Gebieten organisiert und reklamieren verschiedene Teile der Stadt für sich (INGO-C/STDOK/SEM 4.2023; vgl. Sahan/SWT 29.8.2022), was zu weiterer Gewalt führt (Sahan/SWT 29.8.2022). Denn mit zunehmender Ausbreitung haben sie begonnen, sich gegenseitig zu bekämpfen. Zwar hat die Polizei bei Razzien immer wieder Gang-Mitglieder festgenommen, diese kamen aber - vermutlich durch Bestechung - immer frei, bevor ihnen der Prozess gemacht worden ist (Sahan/SWT 27.7.2022). Manche Sicherheitskräfte beteiligen sich an den Gangs, manche sind in den Drogenhandel involviert (Sahan/SWT 29.8.2022).
In Mogadischu kommt es mitunter auch zu Landkonflikten, z.B. im August 2023 in Xamar Weyne. Dort wurden in Folge von Gewalt auch mehrere Menschen vertrieben (Sahan/Gedo - Gedo Times (Autor), Sahan (Herausgeber) (7.8.2023): Banaadir Governor addresses Mogadishu land disputes, in: The Somali Wire Issue No. 575).
Bei manchen Vorfällen ist unklar, von wem oder welcher Gruppe die Gewalt ausgegangen ist; Täter und Motiv bleiben unbekannt. Es kommt zu Rachemorden zwischen Clans, zu Gewalt aufgrund wirtschaftlicher Interessen oder aus politischer Motivation. Lokale Wirtschaftstreibende haben in der Vergangenheit auch schon al Shabaab engagiert, um Auftragsmorde durchzuführen. Mit Stand 2020 berichtet die finnische COI-Einheit: Die Bewohner haben eine hohe Hemmschwelle, um sich an die Polizei zu wenden. Das Vertrauen ist gering. Die Fähigkeit der Behörden, bei kleineren Delikten wie etwa Diebstahl zu intervenieren, ist derart gering, dass Menschen keinen Nutzen darin sehen, Anzeige zu erstatten. Hat eine Person Angst vor al Shabaab, dann kann ein Hilfesuchen bei der Polizei - aufgrund der Unterwanderung selbiger - die Gefahr noch verstärken. Die Polizei ist auch nicht in der Lage, Menschen bei gegebenen Schutzgeldforderungen seitens al Shabaab zu unterstützen (FIS 7.8.2020). Nach neueren Angaben ist das Vertrauen der Bevölkerung in die Polizei aufgrund der neu eingesetzten Kräfte gestiegen. Auch wenn diese streng genommen der Bundesarmee angehören, heben sie das Ansehen der Sicherheitskräfte. Sowohl Polizei als auch Bundesarmee bleiben aber weiterhin von al Shabaab unterwandert (BMLV 1.12.2023).
Der sogenannte Islamische Staat in Somalia (ISIS) verfügt in Mogadischu nur über sehr begrenzten Einfluss. Die Gruppe versucht u.a. auf dem Bakara-Markt Steuern einzutreiben (Landinfo 8.9.2022). Im Jänner 2022 haben Geschäftsleute auf dem Markt aus Protest dagegen für einige Tage ihre Geschäfte geschlossen (Landinfo 8.9.2022; vgl. Sahan/SWT - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (17.8.2022): The threat that locally organised clan militias pose to Al-Shabaab, in: The Somali Wire Issue No. 439). Die Gruppe hatte zuvor jeden Händler, der kein Schutzgeld abführt, mit dem Tod bedroht (Sahan/SWT 17.8.2022).
Vorfälle: In Benadir/Mogadischu leben nach Angaben einer Quelle 2,874.431 Einwohner (IPC 13.12.2022). Im Vergleich dazu meldete die ACLED-Datenbank im Jahr 2021 insgesamt 85 Zwischenfälle, bei welchen gezielt Zivilisten getötet wurden (Kategorie "violence against civilians"). Bei 79 dieser 85 Vorfälle wurde jeweils ein Zivilist oder eine Zivilistin getötet. Im Jahr 2022 waren es 105 derartige Vorfälle (davon 94 mit je einem Toten) (ACLED 2023). In der Zusammenschau von Bevölkerungszahl und violence against civilians ergeben sich für 2022 folgende Zahlen (Vorfälle je 100.000 Einwohner): 3,7.
2022 waren besonders die Bezirke Dayniile (74 Vorfälle), Hodan (39), Dharkenley (36), Yaqshiid (35), Wadajir/Medina (33) und Karaan (30), in geringerem Ausmaß die Bezirke und Hawl Wadaag (18), Heliwaa (14), Wardhiigleey (11) und Xamar Jabjab (10) von tödlicher Gewalt betroffen. Zivilisten waren 2022 v.a. in den Bezirken Dayniile (16 Vorfälle) und in geringerem Ausmaß in Dharkenley (12), Wadajir/Medina (12), Hodan (10) und Karaan (10) von gegen sie gerichteter, tödlicher Gewalt betroffen (ACLED 2023). […]
1.4.1.4. Al Shabaab (letzte Änderung vom 03.01.2024)
[…] Al Shabaab ist mit al-Qaida affiliiert (THLSC 20.3.2023) und wird häufig und korrekterweise als die größte zu al-Qaida zugehörige Gruppe bezeichnet (Sahan/Bacon/Guiditta - Tricia Bacon (Autor), Maria Guiditta (Autor), Sahan (Herausgeber) (7.8.2023): Estimating Al-Shabaab’s Size, in: The Somali Wire Issue No. 575). Die Gruppe weist eine stärkere innere Kohärenz auf als die Bundesregierung und einige der Bundesstaaten. Al Shabaab nutzt erfolgreich lokale Missstände, um taktische Allianzen zu schmieden und Kämpfer zu rekrutieren (Sahan/SWT - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (27.3.2023): Al-Shabaab’s Uncertain Future: The Mafia Scenario, in: The Somali Wire Issue No. 523). Die Gruppe erkennt die Bundesregierung nicht als legitime Regierung Somalias an (UNSC 10.10.2022) und lehnt die gesamte politische Ordnung Somalias, die sie als unislamisch bezeichnet, ab (Sahan/SWT 9.6.2023). Al Shabaab wendet eine Strategie des asymmetrischen Guerillakriegs an, die bisher sehr schwer zu bekämpfen war. Zudem bietet die Gruppe in den Gebieten unter ihrer Kontrolle Sicherheit und eine grundlegende Regierungsführung (Sahan/SWT 27.3.2023).
Al Shabaab ist eine mafiöse Organisation, die Schutzgelder im Austausch für Sicherheits-, Sozial- und Finanzdienstleistungen verlangt. Ihre konsequente Botschaft ist, dass die Alternative - die Bundesregierung - eigennützig und unzuverlässig ist (Sahan/SWT - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (25.8.2023): Confronting Al-Shabaab’s Patronage System, in: The Somali Wire Issue No. 583). Die Gruppe ist weiterhin eine gut organisierte und einheitliche Organisation mit einer strategischen Vision: die Eroberung Somalias (BMLV 9.2.2023) bzw. die Durchsetzung ihrer eigenen extremen Interpretation des Islams und der Scharia in "Großsomalia" (USDOS 15.5.2023) und der Errichtung eines islamischen Staates in Somalia (CFR - Council on Foreign Relations (6.12.2022): Backgrounder: Al-Shabaab). Al Shabaab ist eine tief verwurzelte, mafiöse Organisation, die in fast allen Facetten der Gesellschaft, der Wirtschaft und der Politik integriert ist (GITOC/Bahadur - Jay Bahadur (Autor), Global Initiative Against Transnational Organized Crime (Herausgeber) (8.12.2022): Terror and Taxes. Inside al-Shabaab’s revenue-collection machine). Die Gruppe ist vermutlich die reichste Rebellenbewegung in Afrika (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Laut einer Quelle der FFM Somalia 2023 finanziert al Shabaab die al-Qaida - und nicht anders herum (IO-D/STDOK/SEM 4.2023). Ausländische Kämpfer haben nur noch einen begrenzten Einfluss in der Gruppe; und die Beziehungen zur al-Qaida haben sich nachhaltig geändert (Researcher/STDOK/SEM 4.2023). Der Anführer von al Shabaab ist Ahmed Diriye alias Sheikh Ahmed Umar Abu Ubaidah (BBC 15.6.2023). Al I'ttisam gilt als ideologischer Bruder von al Shabaab (Sahan/Bacon/Guiditta 7.8.2023).
Al Shabaab kontrolliert auch weiterhin den größeren Teil Süd-/Zentralsomalias (BMLV 9.2.2023; vgl. Rollins/HIR 27.3.2023) und übt auf weitere Teile, wo staatliche Kräfte die Kontrolle haben, Einfluss aus. Nachdem al Shabaab in den vergangenen zehn Jahren weiter Gebiete verlustig ging, hat sich die Gruppe angepasst. Ohne Städte physisch kontrollieren zu müssen, übt al Shabaab durch eine Mischung aus Zwang und administrativer Effektivität dort Einfluss und Macht aus (BMLV 9.2.2023). Gleichzeitig ist die Zahl der unter direkter Kontrolle von al Shabaab lebenden Menschen laut einer (anonymen) Quelle drastisch zurückgegangen. Früher lebten noch rund eine Million Menschen in deren Gebieten, heute sind es - v.a. aufgrund von Abwanderungen und Flucht im Rahmen der Dürre - noch etwa 500.000 (AQ21 11.2023).
Verwaltung: Während al Shabaab terroristische Aktionen durchführt und als Guerillagruppe agiert, versucht sie unterhalb der Oberfläche eine Art Verwaltungsmacht zu etablieren - z.B. im Bereich der humanitären Hilfe und beim Zugang zu islamischer Gerichtsbarkeit (ACCORD 31.5.2021; vgl. FP - FP/Ainte/Mahmood - Foreign Policy (Herausgeber), Omar S. Mahmood (Autor), Abdihakim Ainte (Autor) (22.9.2021): Could Somalia Be the Next Afghanistan?). V.a. bei der Justiz hat al Shabaab geradezu eine Nische gefunden. Im Gegensatz zur Regierung ist al Shabaab weniger korrupt, Urteile sind konsistenter und die Durchsetzbarkeit ist eher gegeben (FP 22.9.2021). Bei der Durchsetzung von Rechtssprüchen und Kontrolle setzt al Shabaab vor allem auf Gewalt und Einschüchterung (BS 2022a).
Im eigenen Gebiet hat die Gruppe umfassende Verwaltungsstrukturen geschaffen (AQ21 11.2023; vgl. BS 2022a). Dort übt al Shabaab alle Grundfunktionen einer normalen Regierung aus: Sie hebt Steuern ein, bietet Sicherheit und sorgt mitunter für Sozialhilfe für bedürftige Bevölkerungsgruppen (Rollins/HIR 27.3.2023). Al Shabaab ist es gelungen, dort ein vorhersagbares Maß an Besteuerung, Sicherheit, Rechtssicherheit und sozialer Ordnung zu etablieren und gleichzeitig weniger korrupt als andere somalische Akteure zu sein sowie gleichzeitig mit lokalen Clans zusammenzuarbeiten (Schwartz/HO - Stephen Schwartz (Autor), Hiiraan Online (Herausgeber) (12.9.2021): Somalia’s Leaders Need to Seize Immediately the Lessons of Afghanistan). Die Gruppe investiert daher in lokale Regierungssysteme. Al Shabaab setzt Zwang und Überredung ein, um die Treue zum Clan zu erzwingen. Im Gegenzug bietet die Gruppe ihre eigene Art von "Recht und Ordnung" sowie bescheidene Grunddienstleistungen (Sahan/SWT - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (30.6.2022): Somalia’s Security Sector is Broken: here’s how the new government can fix it (Part 2), in: The Somali Wire Issue No. 416). Durch das Anbieten öffentlicher Dienste - v.a. hinsichtlich Sicherheit und Justiz - genießt al Shabaab in einigen Gebieten ein gewisses Maß an Legitimität. Mit der Hisba verfügt die Gruppe über eine eigene Polizei (GITOC/Bahadur 8.12.2022). Offensichtlich führt al Shabaab auch eine Art Volkszählung durch. Auf den diesbezüglich bekannten Formularen müssen u.a. Clan und Subclan, Zahl an Kindern in und außerhalb Somalias, Quelle des Haushaltseinkommens und der Empfang von Remissen angegeben werden (UNSC 10.10.2022). Völkerrechtlich kommen al Shabaab als de-facto-Regime Schutzpflichten gegenüber der Bevölkerung in den von ihr kontrollierten Gebieten gemäß des 2. Zusatzprotokolls zu den Genfer Konventionen zu (AA 15.5.2023).
Die Gebiete von al Shabaab werden als relativ sicher und stabil beschrieben, bei einer Absenz von Clankonflikten und geringer Kriminalität (BMLV 9.2.2023; vgl. JF - Jamestown Foundation, The (18.6.2021): Somaliland Elections Disrupt al-Shabaab's Regional Expansion; Terrorism Monitor Volume: 19 Issue: 12). Die Unterdrückung von Clankonflikten ist ein Bereich, in welchem die Gruppe Erfolge erzielen konnte. Z.B. wurde ein Waffenstillstand zwischen Clans in den Distrikten Adan Yabaal und Moqokori, HirShabelle, durchgesetzt; und in Galmudug hat al Shabaab Älteste bestraft, deren Clanmitglieder sich an Clankriegen beteiligt haben (SW - Saferworld (3.2023): Defining the endgame. Civil society voices on how to build a just, stable Somalia). Al Shabaab duldet nicht, dass irgendeine andere Institution außer ihr selbst auf ihren Gebieten Gewalt anwendet, sie beansprucht das Gewaltmonopol für sich. Jene, die dieses Gesetz brechen, werden bestraft. Al Shabaab unterhält ein rigoroses Justizsystem, welches Fehlverhalten – etwa nicht sanktionierte Gewalt gegen Zivilisten – bestraft. Daher kommt es kaum zu Vergehen durch Kämpfer der al Shabaab. Die Verwaltung von al Shabaab wurzelt auf zwei Grundsätzen: Angst und Berechenbarkeit (BMLV 9.2.2023). Hinsichtlich Korruption ist die Gruppe sehr aufmerksam (AQ21 11.2023).
Insgesamt nimmt die Gruppe im Vergleich zur Regierung effizienter Steuern ein, lukriert mehr Geld, bietet ein höheres Maß an Sicherheit, eine höhere Qualität an Rechtsprechung (Bryden/TEL 8.11.2021). Al Shabaab hat etwa als Reaktion auf die COVID-19-Pandemie Gesundheitszentren eingerichtet und führt sogar Schulen und Programme, um Mitglieder zur Ausbildung an Universitäten im Ausland zu schicken (Rollins/HIR 27.3.2023). Zudem ermöglicht al Shabaab Fortbildungsmöglichkeiten – auch für Frauen. In Jilib gehen laut einer Quelle Mädchen zur Schule, und Frauen werden von al Shabaab durchaus ermutigt, einer Arbeit nachzugehen (C4/Jamal 15.6.2022). Gemäß anderer Angaben schränkt al Shabaab die Freiheiten von Frauen und Mädchen allgemein stark ein, bietet aber in einigen Fällen eine anders nicht vorhandene Form des Schutzes vor sexueller Gewalt und Entführung (SW 3.2023).
Clans: Mitunter konsultieren lokale Verwalter der al Shabaab auch Clanälteste oder lassen bestehende Bezirksstrukturen weiter bestehen (USDOS 20.3.2023). Andererseits nutzt al Shabaab auch Spannungen und Clankonflikte aus, um eigene Ziele zu erreichen (AQ21 11.2023; vgl. SPC - Somalia Protection Cluster (9.2.2022): Protection Analysis Update, February 2022). Dies beruht jedoch auf Gegenseitigkeit, denn auch manche Clans nutzen al Shabaab, um politische Vorteile zu erlangen oder sich an Rivalen zu rächen (SPC 9.2.2022). Gemäß den Angaben einer Quelle der FFM 2023 hat sich al Shabaab etwa gezielt an Minderheiten gewendet, die nicht von der Regierung repräsentiert werden. Die Gruppe hat sich so im Süden die Loyalität jeder einzelnen Minderheit erkauft (IO-D/STDOK/SEM 4.2023). Generell steht bei Entscheidungen immer die Sicherheit des eigenen Clans als höchstes Ziel im Vordergrund. Manche Clans schließen sich freiwillig al Shabaab an; mit anderen Clans hat al Shabaab Abkommen geschlossen (AQ21 11.2023). Und wieder andere Clans werden mit Zwang und Gewalt in Partnerschaft zu al Shabaab gehalten. Die Gruppe organisiert mitunter Feiern zur Ernennung neuer Clanältester (Nabadoon, Suldaan, Ugaas, Wabar) und stattet Letztere mit z.B. einem Fahrzeug und einer Waffe aus. Dies geschah beispielsweise bei somalischen Bantu im Bezirk Jamaame, aber auch bei Elay, Wa’caysle, Sheikhal oder Mudulod (UNSC 6.10.2021). Dazu erklärt eine Quelle der FFM Somalia 2023, dass al Shabaab in den meisten Teilen Süd-/Zentralsomalias über 'eigene' Älteste verfügt. Es werden parallele Clanführungsstrukturen unterhalten - und zwar in allen Gebieten, in denen al Shabaab aktiv ist. Manchmal sind dann die eigentlichen Ältesten zur Flucht gezwungen. Die von al Shabaab eingesetzten Ältesten dienen der Konfliktlösung und polizeilicher Arbeit sowie dem Standeswesen (Eheschließungen, Scheidungen). Sie können vor den Gerichten der al Shabaab auch eigene Clanmitglieder vertreten. Und wenn ein Clanmitglied ein Problem mit al Shabaab hat, dann wendet es sich an den entsprechenden Ältesten, der sich wiederum an al Shabaab wendet (Researcher/STDOK/SEM 4.2023).
Rückhalt: Trotz des Einflusses, den die Gruppe in weiten Teilen Somalias ausüben kann, folgen nur wenige Somali der fremden und unflexiblen Theologie, den brutalen Methoden zur Kontrolle und der totalitären Vision von Staat und Gesellschaft (Sahan/SWT 30.6.2022). Es gibt einige wenige, ideologisch positionierte Anhänger; Personen, die religiös gebildet sind und sich bewusst auf dieser Ebene mit al Shabaab solidarisieren. Es gibt aber eine viel größere Anzahl von Menschen, die pragmatisch agieren. Sie akzeptieren al Shabaab als geringeres Übel (ACCORD 31.5.2021). Die Präsenz von al Shabaab bietet besorgten Gemeinden eine Form der Schirmherrschaft und des Schutzes, welche die somalische Regierung nur sporadisch gewähren kann. Die Gruppe verspricht Vorteile und faire Behandlung für diejenigen, die ihren Geboten folgen. Allen anderen droht sie mit Vergeltung (Sahan/SWT 25.8.2023).
Stärke: Die Hälfte der Mitglieder von al Shabaab stellt den militärischen Arm (jabhat), welcher an der Front gegen die somalische Regierung und ATMIS bzw. AMISOM kämpft. Die andere Hälfte sind entweder Polizisten, welche Gesetze und Gerichtsurteile durchsetzen und Verhaftungen vornehmen; oder Richter. Außerdem verfügt al Shabaab in der Regierung, in der Armee und in fast jedem Sektor der Gesellschaft über ein fortschrittliches Spionagenetzwerk (Maruf/Westminster - Harun Maruf (Autor), Westminster Institute (Herausgeber) (14.11.2018): Inside Al-Shabaab: The Secret History of Al-Qaeda’s Most Powerful Ally). Der Gouverneur von Bakool gibt im März 2023 an, dass seiner Einschätzung nach al Shabaab über mindestens 20.000 Kämpfer verfügt. Der nationale Sicherheitsberater des Präsidenten gibt die Zahl hingegen mit 10.000 von einst 14.000, die es noch vor einigen Jahren gewesen sind (VOA/Maruf - Voice of America (Herausgeber), Harun Maruf (Autor) (14.3.2023): Officials Warn Against Underestimating Al-Shabab and IS in Somalia). Auch eine andere Quelle berichtet von 14.000 - "doppelt so viele wie noch vor drei Jahren". Allerdings finden sich demnach darunter viele zwangsrekrutierte Kinder (Detsch/FP 23.8.2023). Das US-Afrikakommando berichtet von 10.000 Kämpfern (Sahan/SWT - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (8.9.2023): Beyond Puntland: The Islamic State in Somalia, in: The Somali Wire Issue No. 589). Eine andere Quelle berichtet im von einer Stärke von 7.000-12.000 Mann (JF - Jamestown Foundation, The (31.3.2023): Bilal al-Sudani’s Death Weakens Islamic State Influence in Somalia, Terrorism Monitor Volume: 21 Issue: 7); eine weitere Quelle bestätigt diese Zahl (BMLV 9.2.2023). Schließlich nennt eine Quelle eine Zahl von 5.000-10.000 gut bewaffneten Kämpfern (Williams/ACSS - Africa Center for Strategic Studies (Herausgeber), Wendy Williams (Autor) (17.4.2023): Reclaiming Al Shabaab’s Revenue) und eine letzte 7.000 "Vollzeitkämpfer" (AQ21 11.2023). Die Kämpfe der letzten Monate haben bei al Shabaab erhebliche Spuren hinterlassen. Die Angaben der Bundesregierung von angeblich 3.500 getöteten Kämpfern von al Shabaab seit Juni 2022 müssen allerdings angezweifelt werden. Zur Kompensation rekrutiert die Gruppe jedenfalls neue Kräfte (BMLV 1.12.2023). Insgesamt sind die Zahlen also sehr unterschiedlich. Dies ist auch darauf zurückzuführen, dass al Shabaab über zahlreiche "Teilzeitkräfte" und "Freiberufler" verfügt, die nur bei Bedarf zum Einsatz kommen. Ein Experte schätzt die Gesamtzahl allen verfügbaren Personals auf 25.000-30.000 (AQ21 11.2023).
Generell hat al Shabaab die somalische Gesellschaft dermaßen tief infiltriert, dass es schwierig oder sogar unmöglich ist, zu erkennen, wer Mitglied der Gruppe ist. Hinzugezählt werden die Kämpfer der Armee (jabahat), die Agenten des Amniyat und die Polizisten (Hisba); alle Schätzungen zur Größe von al Shabaab scheinen sich auf dieses Personal zu konzentrieren. Doch die Gruppe verfügt auch über einen beträchtlichen Kader, der nicht direkt an der Gewalt beteiligt ist, aber für die Reichweite der Organisation in Somalia gleichermaßen wichtig ist. Es handelt sich um eine komplexe Organisation, die eine Mischung aus Terroristengruppe, Rebellenorganisation, Mafia und Schattenregierung ist. Und es gibt Personal für all diese Funktionen. Al Shabaab beschäftigt u.a. Verwaltungsbeamte, Richter und Steuereintreiber. Der Amniyat verfügt neben Agenten über Doppelagenten, Quellen und Informanten, die in die Institutionen, die Wirtschaft und die ganze Gesellschaft Somalias eingedrungen sind. Einige arbeiten heimlich, in Teilzeit oder auf Ad-hoc-Basis mit der Gruppe zusammen. Sie bewegen Nachschub, überbringen Nachrichten und berichten über alles - von der Zusammenarbeit mit der Regierung bis hin zur Wirtschaftstätigkeit. Es ist unmöglich, sie zu zählen (Sahan/Bacon/Guiditta 7.8.2023).
Die Gruppe ist technisch teilweise besser ausgerüstet als die SNA und kann selbst gegen ATMIS manchmal mit schweren Waffen eine Überlegenheit herstellen. Außerdem verfügt al Shabaab mit dem Amniyat über das landesweit beste Aufklärungsnetzwerk (BMLV 1.12.2023). Der Amniyat ist die wichtigste Stütze der al Shabaab, und diese Teilorganisation hat ihre Fähigkeiten in den vergangenen Jahren ausgebaut. Er ist auch für die Erhebung ausnützbarer Clanrivalitäten zuständig (JF 18.6.2021). Al Shabaab verfügt jedenfalls über ein extensives Netzwerk an Informanten und ist in der Lage, der Bevölkerung Angst einzuflößen (UNSC 6.10.2021; vgl. INGO-C/STDOK/SEM 4.2023). Auch Namen von Nachbarn und sogar die Namen der Verwandten der Nachbarn werden in Datenbanken geführt (Maruf/Westminster 14.11.2018).
Gebiete: Al Shabaab verfügt weiterhin über ein starkes Hinterland (AQ21 11.2023). Die Gruppe wurde zwar aus den meisten Städten vertrieben, bleibt aber auf dem Land in herausragender Position bzw. hat sie dort eine feste Basis. Zudem schränkt sie regionale sowie Kräfte des Bundes auf städtischen Raum ein, ohne dass diese die Möglichkeit hätten, sich zwischen den Städten frei zu bewegen (BMLV 1.12.2023). Al Shabaab kontrolliert Gebiete in den Regionen Lower Juba und Gedo (Jubaland); Bakool, Bay und Lower Shabelle (SWS); Hiiraan und - in sehr geringem Maße - Middle Shabelle (HirShabelle); Galgaduud und - in sehr geringem Maße - Mudug (Galmudug). Die Region Middle Juba wird zur Gänze von al Shabaab kontrolliert (PGN 23.1.2023; vgl. BMLV 1.12.2023).
Gemeinschaften, die unter der Kontrolle von al Shabaab stehen, werden häufig vom Rest Somalias und von der internationalen Unterstützung abgekoppelt. Die Kontrollpunkte und Blockaden der militanten Gruppe schränken den Personen- und Warenverkehr ein (Sahan/SWT 15.9.2023). In Gebieten, die an von der Regierung kontrollierte und von al Shabaab unter Blockade gestellte Städte grenzen, hat die Gruppe strenge Regeln hinsichtlich ökonomischer und beruflicher Tätigkeiten eingeführt. Al Shabaab setzt diese mit Drohungen und Gewalt durch und bestraft jene, die diese Regeln brechen (UNSC 10.10.2022).
Kapazitäten: Prinzipiell hat al Shabaab wiederholt gezeigt, dass sie gegenüber Druck anpassungsfähig und in der Lage ist, sich zurückzuziehen und neu zu formieren, bevor sie zurückschlägt (Sahan/SWT 4.8.2023). Al Shabaab ist weiterhin in der Lage, komplexe Angriffe z.B. in und um Mogadischu durchzuführen. Die Fähigkeit der Gruppe, Waffen zu beschaffen und Kämpfer neu zu verteilen, bleibt weitgehend intakt (Sahan/SWT 22.5.2023). Dabei geht die Einflusssphäre der Gruppe über jene Gebiete, die sie tatsächlich unter Kontrolle hat, hinaus (UNSC 10.10.2022). Der Amniyat hat die Politik, lokale Behörden, Betriebe und Gemeinschaften unterwandert. Dies gilt auch für die NISA (Geheimdienst) und die Polizei. Bis zu 30 % der Polizisten in Mogadischu sind demnach kompromittiert (Williams/ACSS 17.4.2023).
Al Shabaab hat jedoch nicht genügend Kapazitäten, um ständig und überall präsent zu sein. Das Einsatzgebiet von der Gruppe ist fast so groß wie Deutschland. In diesem weitläufigen und infrastrukturell wenig erschlossenen Gebiet muss die Gruppe mit ca. 10.000 bewaffneten Kämpfern auskommen. Das bedeutet, dass al Shabaab zu keinem Zeitpunkt eine permanente Kontrolle über alle strategisch wichtigen Punkte ausüben kann. Die Gruppe kann nicht alle wichtigen Straßen kontrollieren, kann nicht in allen Orten des Hinterlandes mit permanenter Präsenz aufwarten, kann sich nicht um alle Konflikte vor Ort gleichzeitig kümmern (ACCORD 31.5.2021). Gemäß einer Quelle verfügt al Shabaab bei Clans über Verbindungsleute (Kilmurry/RUSI - Hope Kilmurry (Autor), Royal United Services Institute (Herausgeber) (1.4.2022): Somaliland: Avoiding Past Mistakes: Why Stabilisation in Somalia Needs to Change); laut einer anderen Quelle hält al Shabaab in ihrem Gebiet vor allem in Städten und größeren Dörfern eine permanente Präsenz aufrecht. Abseits davon operiert al Shabaab in kleinen, mobilen Gruppen und zielt damit in erster Linie auf das Einheben von Steuern ab und übt Einfluss aus (Landinfo - Referat für Länderinformationen der Einwanderungsbehörde [Norwegen] (21.5.2019): Somalia: Al-Shabaab-områder i Sør-Somalia). Eine andere Quelle erklärt, dass, auch wenn es dort keine permanenten Stationen gibt, die Polizei von al Shabaab regelmäßig auch entlegene Gebiete besucht. Nominell ist die Reichweite der al Shabaab in Süd-/Zentralsomalia unbegrenzt. Sie ist in den meisten Landesteilen offen oder verdeckt präsent. Die Gruppe ist in der Lage, überall zuzuschlagen, bzw. kann sie sich auch in vielen Gebieten Süd-/Zentralsomalias frei bewegen (BMLV 1.12.2023). Al Shabaab funktioniert in nahezu ganz Südsomalia als Schattenregierung bzw. -Verwaltung (GITOC/Bahadur 8.12.2022). "Kontrolliert" wird - wie es ein Experte ausdrückt - durch "exemplarische Gewalt", etwa bei Körperstrafen; durch das Streuen von Gerüchten; durch terroristische Anschläge zur Einschüchterung der Bevölkerung. All das erfolgt aber nur so intensiv und so oft, wie es nötig ist, um die lokale Bevölkerung zu erschrecken und dafür zu sorgen, dass ein Großteil der Menschen sich tatsächlich - zwangsläufig - mit der Herrschaft von al Shabaab arrangiert (ACCORD 31.5.2021). Dort wo al Shabaab nicht in der Lage ist, ein angemessenes Maß an Gewaltandrohung glaubhaft darstellen zu können, sind die Erpressungsversuche auch weniger erfolgreich. So lehnen etwa Wirtschaftstreibende, die ausschließlich in Baidoa und Kismayo agieren, Zahlungsforderungen mitunter ab (Williams/ACSS 17.4.2023). Zudem hat die Gruppe aus vergangenen Fehlern gelernt und so die Kontrolle über einige Gebiete zurückerlangt, die sie 2022 verloren hat. Einige Übereinkommen mit Clans in Zentralsomalia wurden wieder aufgenommen. Al Shabaab hebt weiter illegale Steuern ein, ohne dabei so weit zu gehen, lokale Clans zu gewalttätigem Widerstand zu provozieren. Die Gruppe ist nun darauf bedacht, die Gemeinschaften, von denen sie abhängig ist, nicht zu sehr auszubeuten (Sahan/SWT - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (12.6.2023): Is it important to undermine Al-Shabaab’s ideology? in: The Somali Wire Issue No. 552).
Al Shabaab gilt als "wohlhabend", verfügt über einen finanziellen Polster und damit auch über einen Hebel hinsichtlich Neurekrutierungen (AQ21 11.2023).
In den Gebieten der al Shabaab gibt es ein zentralisiertes Steuersystem. Die Besteuerung scheint systematisch, organisiert und kontrolliert zu erfolgen (BS 2022a). Al Shabaab führt ein Register über den Besitz "ihrer" Bürger, um darauf jährlich 2,5 % Zakat zu beanspruchen (Williams/ACSS 17.4.2023). Das Steuersystem der Gruppe hat sich immer mehr entwickelt – bis hin zu Eigentumssteuern (Researcher/STDOK/SEM 4.2023).
Schätzungen von Experten zufolge nimmt al Shabaab alleine an Checkpoints pro Jahr mehr als 100 Millionen US-Dollar ein (GITOC/Bahadur 8.12.2022; vgl. Williams/ACSS 17.4.2023). Laut einer anderen Schätzung kann al Shabaab jährlich bis zu 120 Millionen US-Dollar generieren (VOA - Voice of America (17.5.2022): New Somali President Welcomes Return of US Troops). Nach anderen Angaben geht die US-amerikanische Regierung davon aus, dass al Shabaab alleine in Mogadischu bis zu 100 Millionen US-Dollar im Jahr einbringt (Detsch/FP 23.8.2023). Gemäß Angaben einer Quelle der FFM Somalia 2023 lukriert die Gruppe sogar rund 180 Millionen US-Dollar pro Jahr - bei Ausgaben von nur etwa 100 Millionen (Researcher/STDOK/SEM 4.2023). Eine weitere Quelle bestätigt diese Angaben (Rollins/HIR 27.3.2023). Al Shabaab investiert einen Teil ihres Budgets in Immobilien und Klein- und Mittelbetriebe (Williams/ACSS 17.4.2023).
Ein Teil der Einkünfte wird an einem Netzwerk an Straßensperren eingehoben. Insgesamt ist al Shabaab in der Lage, in ganz Süd-/Zentralsomalia erpresserisch Zahlungen zu erzwingen - auch in Gebieten, die nicht unter ihrer direkten Kontrolle stehen (UNSC 6.10.2021). Die Gruppe hebt in 10 von 18 somalischen Regionen Steuern ein (Williams/ACSS 17.4.2023). Eingehoben werden Steuern und Gebühren etwa auf die Landwirtschaft, auf Fahrzeuge, Transport und den Verkauf von Vieh (BS 2022a; vgl. UNSC 6.10.2021); sowie auf manche Dienstleistungen (HIPS - Heritage Institute for Policy Studies (2020): State of Somalia Report, Year in Review). Al Shabaab erhebt Steuern auf Importe (Williams/ACSS 17.4.2023). Für jeden Container, der in Mogadischu anlandet, müssen Abgaben an al Shabaab entrichtet werden. Die Gruppe erpresst Schutzgeld auf alles, was 'segelt, rollt oder sich bewegt' (Detsch/FP 23.8.2023) sowie vom Bauwesen bzw. von Baufirmen (INGO-F/STDOK/SEM 4.2023) und am Immobiliensektor generell (Williams/ACSS 17.4.2023). Auch Beamte und kleine Unternehmen müssen Geld abführen (Detsch/FP 23.8.2023). Dieser Faktor belegt aber auch den Pragmatismus von al Shabaab als mafiöser Organisation, wo Geld vor Ideologie gereiht wird (HI - Hiraal Institute (1.10.2020): A Losing Game: Countering Al-Shabab’s Financial System).
Die Höhe der Steuer ist oft verhandelbar. Jedenfalls haben die Menschen de facto keine Wahl, sie müssen al Shabaab bezahlen (WP - Washington Post, The (31.8.2019): ‘If I don’t pay, they kill me’: Al-Shabab tightens grip on Somalia with growing tax racket). Wirtschaftstreibende nehmen die Macht von al Shabaab zur Kenntnis und zahlen Steuern an die Gruppe – auch weil die Regierung sie nicht vor den Folgen beschützen kann, die bei einer Zahlungsverweigerung drohen (Bryden/TEL 8.11.2021). Denn al Shabaab agiert wie ein verbrecherisches Syndikat (Weiss/FDD - Foundation for Defense of Democracies’ Long War Journal (Herausgeber), Caleb Weiss (Autor) (11.8.2021): Analysis – Somaliland’s lingering jihadi threat). Die Gruppe baut auf ihre Reputation der Omnipräsenz und Einschüchterung - typisch für eine mafiöse Organisation. Der Zakat wird vom Amniyat durchgesetzt – und zwar durch Einschüchterung und Gewalt. Bei Zahlungsverweigerung droht die Ermordung (Williams/ACSS 17.4.2023). Eine Quelle der FFM Somalia 2023 erklärt, dass es al Shabaab in der Vergangenheit diesbezüglich zu weit getrieben hat. In manchen Landesteilen war die Gruppe zu gierig und brachte die Bevölkerung gegen sich auf. Al Shabaab schreckt nicht davor zurück, Menschen durch Gewalt gefügig zu machen. Menschen werden entführt, Vieh weggenommen (IO-D/STDOK/SEM 4.2023). Teilweise flieht die Bevölkerung vor der Besteuerung (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Eine Quelle gibt an, dass al Shabaab in Folge des Aufstands der Macawiisley nun einen weniger autoritären Umgang mit den Clans pflegt und sich die Gruppe demnach den Umständen angepasst hat (Researcher/STDOK/SEM 4.2023).
Wirtschaftsmacht al Shabaab - Quellen der FFM Somalia 2023 erklären: Mit einer neuen Gesetzgebung hat die Regierung Zahlungen an al Shabaab verboten; zudem gibt es entsprechende Kampagnen gegen Zahlungen an die Gruppe (INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Zusätzlich droht die Regierung den Wirtschaftstreibenden, und einige von ihnen haben in Mogadischu aufgehört, Geld an al Shabaab abführen (IO-D/STDOK/SEM 4.2023; vgl. INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Die Bundesregierung bekämpft die Gruppe also auf finanzieller Ebene. Auch einige Konten von al Shabaab wurden eingefroren (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Nun versucht die Gruppe, in den Gebieten unter ihrer Kontrolle so viel wie möglich von der Bevölkerung zu erpressen (IO-D/STDOK/SEM 4.2023). Tatsächlich gibt es bei der finanziellen Bekämpfung von al Shabaab allerdings erhebliche Schwierigkeiten (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Die ganze Wirtschaft ist von al Shabaab abhängig, wenn es z.B. um den Warentransport geht (Researcher/STDOK/SEM 4.2023). Zudem sind die tief wurzelnden Strukturen der Gruppe im Wirtschaftsbereich Mogadischus nur schwer zu beseitigen (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Die ganze Wirtschaft in der Hauptstadt zahlt Steuern an al Shabaab (Researcher/STDOK/SEM 4.2023). Und auch viele Menschen führen weiterhin 'Steuern' an die Gruppe ab, weil sie nicht davon ausgehen, dass die Regierung in der Lage ist, sie vor al Shabaab zu schützen. Denn bis zuletzt galt: Bei Nichtzahlung drohen Konsequenzen, z.B. die Zerstörung von Eigentum oder Betriebsmitteln. Oder aber al Shabaab sorgt dafür, dass Unternehmen keine Aufträge mehr erhalten. Wirtschaftstreibende verschweigen es üblicherweise, wenn sie Geld an al Shabaab abführen (INGO-F/STDOK/SEM 4.2023).
Die Rebellion von al Shabaab hat mit 20 Jahren die durchschnittliche Lebensdauer von Rebellionen überstiegen. Möglicherweise sucht die Gruppe neue Orientierung. Al Shabaab ist kaum mehr in der Lage, die ideologische Karte zu spielen bzw. die Idee der Schaffung eines islamischen Staates zu propagieren. Sie schafft sich also ein Wirtschaftsimperium, denn al Shabaab verfügt über entsprechende Kompetenzen. Morde gegen Bezahlung scheinen für al Shabaab zum Geschäftsmodell zu werden. Zudem hat die Gruppe in vielen Sparten investiert, Reichtümer angehäuft (Sahan/STDOK/SEM 4.2023) und betreibt einige Unternehmen (Researcher/STDOK/SEM 4.2023). Mittlerweile erscheint die Gruppe eher als "Wagner-style mafia" (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Auch eine andere Quelle erklärt, dass al Shabaab außerhalb des eigenen Gebietes wie ein Kartell bzw. wie eine Mafia agiert. Für al Shabaab ist es nicht schwierig, eine Telefonnummer zu bekommen. So kann die Gruppe jede Person erreichen. In Mogadischu rufen sie z.B. Mitarbeiter einer Quelle an und sagen: "Kommen Sie zum Ort X und geben sie uns 2.000 US-Dollar." In anderen Gebieten hat al Shabaab einen direkteren Zugriff (IO-D/STDOK/SEM 4.2023).
1.4.2. Grundversorgung/Wirtschaft - Süd-/Zentralsomalia
1.4.2.1. Grundversorgung und humanitäre Lage (letzte Änderung vom 03.01.2024)
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist in weiten Landesteilen nicht gewährleistet. Die Ausmaße der historische Dürre sowie der anhaltende Konflikt mit al Shabaab verschärfen dieses Problem (AA 15.5.2023). Öffentliche Dienste gibt es kaum, meist finden sich Angebote wie Wasser- und Stromversorgung sowie Bildung und Gesundheitsdienste bei privaten Dienstleistern. Für viele Menschen sind derartige Dienste nur schwer oder gar nicht zugänglich (BS 2022a). Der Gouverneur der somalischen Zentralbank erklärt, dass es für die Zurverfügungstellung eines finanziellen Sicherheitsnetzes für Bedürftige seitens der Regierung keinerlei budgetären Spielraum gibt (BN - Bloomberg News (29.6.2022): Devastating Drought to Push Somalia’s Inflation to Near Double Digits).
Armut: Weite Teile der Bevölkerung in Somalia leiden unter Armut und Ernährungsunsicherheit. Die Weltbank schätzt, dass 71 % der Bevölkerung unter der Armutsgrenze von 1,90 US-Dollar pro Tag sowie 10 % knapp darüber leben. Besonders stark und weit verbreitet ist Armut in ländlichen Gebieten und in den Siedlungen von Binnenvertriebenen (ÖBN 11.2022). Es gibt viele IDPs und Kinder, die auf der Straße leben und arbeiten (USDOS 20.3.2023). Generell sind somalische Haushalte aufgrund von Naturkatastrophen, Epidemien, Verletzung oder Tod für Notsituationen anfällig. Mangelnde Bildung, übermäßige Abhängigkeit von landwirtschaftlichem Einkommen, hohe Arbeitslosigkeit, geringer Wohlstand und große Haushaltsgrößen tragen weiter dazu bei (ÖBN 11.2022). Zwei Drittel der Bevölkerung leben im ländlichen Raum. Sie sind absolut vom Regen abhängig. In den vergangenen Jahren haben Frequenz und Dauer von Dürren zugenommen. Deswegen wurde auch die Kapazität der Menschen, derartigen Katastrophen zu begegnen, reduziert. Mit jeder Dürre wurden ihre Vermögenswerte reduziert: Tiere starben oder wurden zu niedrigen Preisen verkauft, Ernten blieben aus; es fehlte das Geld, um neues Saatgut anzuschaffen (Guardian - The Guardian (8.7.2019): In Somalia, the climate emergency is already here. The world cannot ignore it). Die Zahl der Menschen, die in Somalia humanitäre Hilfe benötigen, ist im Laufe der Jahre stetig gestiegen, von 5,2 Millionen im Jahr 2020 auf 5,9 Millionen im Jahr 2021; von 7,7 Millionen im Jahr 2022 auf derzeit 8,25 Millionen Menschen im Jahr 2023 (SOYDA - Somali Young Doctors Association (4.9.2023): Monthly Progressive Narrative Report).
Dürre, Regenfälle, Überschwemmungen: Die Gu-Regenzeit (April-Juni) 2023 brachte unterschiedliche Erträge. In Nordsomalia sowie im südlichen Gedo und in Lower Juba gab es durchschnittliche bis überdurchschnittliche Niederschläge, in den zentralen Regionen nahezu durchschnittliche bis durchschnittliche Niederschläge. Damit wurde das Ende der Dürrebedingungen in den meisten Teilen Somalias signalisiert (FSNAU - Food Security and Nutrition Analysis Unit Somalia (18.9.2023a): 2023 Post Gu IPC Analysis. A Briefing Presentation to All Stakeholders). Die Dürre hatte mit fünf ausgefallene Regenzeiten zu einer Dezimierung von Viehbeständen und Ernten geführt, das Land stand am Rand einer Hungersnot (STC - Save the Children (16.11.2023): Horn of Africa: over 100 killed and 700,000 displaced by El Nino rains as region braces for more wild weather - Kenya; vgl. IPC - Integrated Food Security Phase Classification (28.2.2023): Somalia Multi Partner Technical Release on Somalia 2022 Post Deyr Assessment and IPC Analysis Result). Die Dürre hat zum Verlust von Menschenleben und von wichtigen Nahrungs- und Einkommensquellen und damit zu schweren Schäden an der Lebensgrundlage geführt. Viele ländliche Haushalte haben eine Erosion ihrer Lebensgrundlagen und ihrer Bewältigungskapazitäten erlebt und sahen sich mit wachsenden Lücken in der Nahrungsmittelversorgung konfrontiert. Diese Faktoren haben zum Anstieg der Zahl an Menschen geführt, die aus ländlichen Gebieten in IDP-Lager geflüchtet sind (IPC 28.2.2023). Von der Dürre waren fast 50 % der Bevölkerung betroffen (UNSC - United Nations Security Council (1.9.2022a): Situation in Somalia - Report of the Secretary-General [S/2022/665]).
Schon im Rahmen der Gu-Regenzeit kam es zu Überschwemmungen in Hiiraan, Middle Shabelle und Lower Shabelle. Schwere Sturzfluten verursachten in Teilen von Gedo, Bay und Bakool sowie in Teilen der nordwestlichen Regionen schwere Schäden. Menschen mussten flüchten, es kam zu erheblichen Ernteverlusten sowie Einkommensverlusten aus der landwirtschaftlichen Beschäftigung (FSNAU - Food Security and Nutrition Analysis Unit Somalia (18.9.2023b): Somalia IPC Acute Food Insecurity Malnutrition Report, Aug Dec 2023; vgl. SOYDA 4.9.2023). In Belet Weyne wurden 97 % der Wasserquellen zerstört oder verseucht (WHO - World Health Organization (10.9.2023): Somalia - Health Cluster Bulletin, July 2023). Bereits im November 2022 wurde festgehalten, dass es Jahre dauern wird, bevor sich Somalia von der Dürre erholt haben wird (REU - Reuters (21.11.2022): EXPLAINER-Somalis are dying of hunger, but why no famine declaration). So werden etwa pastoralistische Haushalte in Nord- und Zentralsomalia werden mehrere Saisonen brauchen, bis sie sich von den Verlusten der jüngeren Vergangenheit erholt haben (IPC 28.2.2023).
Doch nun folgt auf die o.g. schlimmste Dürre seit 40 Jahren das Wetterphänomen El Niño, das ungewöhnlich starke Regenfälle, Gewitter und extreme Überschwemmungen mit sich bringt (STC 16.11.2023; vgl. UN OCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (23.11.2023): Battered by climate extremes - Somalia). El Niño wird von einem positiven Dipol im Indischen Ozean begleitet (UN OCHA 23.11.2023). Somalia wird von einer Flutkatastrophe heimgesucht (UNICEF - United Nations International Children’s Emergency Fund (31.10.2023): Somalia Humanitarian Situation Report No. 10 for 01 October – 31 October - Somalia). Schon ein Monat nach Beginn der Deyr-Regenzeit (Oktober bis Dezember) ist Somalia 2023 mit einer Überschwemmungskatastrophe konfrontiert (UN OCHA 23.11.2023; vgl. IRC - International Rescue Committee (20.11.2023): 1.7 Million people in Somalia in urgent need following devastating floods, warns IRC - Somalia). Laut FAO/SWALIM war die Regenmenge und -intensität in den Regionen Hiiraan, Bakool, Bay und Gedo sowie im Bezirk Saakow (Middle Juba) schon im Oktober 2023 außergewöhnlich hoch. In mehreren Gebieten fielen innerhalb von sieben Tagen bis zu 300 mm Niederschlag – weit mehr, als üblicherweise in der gesamten Regenzeit. Sowohl der Juba als auch der Shabelle führen Hochwasser (UN OCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (14.11.2023): Somalia Situation Report). Stand 20.11.2023 waren von den Überschwemmungen 1,69 Millionen Menschen betroffen, 654.000 mussten fliehen, 40 Menschen kamen zu Tode und knapp 6.000 Häuser waren beschädigt oder zerstört (UN OCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (20.11.2023): Somalia Floods Dashboard). In Belet Weyne waren 90 % der Stadt überschwemmt (UN OCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (17.11.2023): Somalia: 2023 Deyr Season Floods Situation Report No. 1 (As of 17 November 2023) - Somalia). Ackerland, Vieh und Infrastruktur (etwa die Juba-Brücke von Buurdhuubo und eine Brücke bei Baardheere) wurden vernichtet. Gleichzeitig wird erwartet, dass die Regenfälle bis zum Ende des Jahres 2023 anhalten. Dies wird die humanitäre Lage verschärfen. Schätzungen zufolge könnten schlussendlich 4,3 Millionen Menschen Hunger leiden, nicht zuletzt, weil 1,5 Millionen Hektar Ackerland und damit auch die landwirtschaftliche Produktion betroffen sein werden (IRC 20.11.2023; vgl. UN OCHA 17.11.2023), nicht zuletzt auch aufgrund der Zerstörung von Pumpen, Kanälen und Bewässerungsrohren (UN OCHA 17.11.2023). Die folgenden Bezirke waren von den Überschwemmungen im Herbst 2023 maßgeblich betroffen: […]
Humanitäre Organisationen, Behörden und lokale Gemeinschaften haben die Hilfe für die betroffenen Menschen verstärkt (UN OCHA 17.11.2023). Bis Ende November 2023 konnten bereits 820.000 Betroffene erreicht werden (UN News - United Nations News (30.11.2023): Needs rise as flooding spreads in Somalia). Auch z.B. CARE hat auf die Katastrophe reagiert und ein Programm zur finanziellen Unterstützung von 198.000 Personen ausgerollt (CARE - CARE International (29.11.2023): El Niño-induced floods devastate the Horn of Africa: Over 230 killed, hundreds of thousands displaced).
Überschwemmungen und Dürre stellen für Somalia kein neues Phänomen dar. Immer spielt Wasser eine Rolle: Entweder gibt es zu viel davon, oder zu wenig. Derartige Katastrophen ereignen sich seit Jahrzehnten. Im Zuge der Dürre im Jahr 1973 in Nordsomalia wurden mehr als 100.000 Familien nach Lower Shabelle und in die Juba-Regionen übersiedelt. Bei der Hungersnot in den Jahren 1991-1992 starben 300.000 Menschen, im Jahr 2011 mehr als 260.000 - die Hälfte davon Kinder unter fünf Jahren (Ali/TEL - The Elephant (Herausgeber), Hodan Ali (Autor) (28.1.2022): Somalia’s Famines, Government Apathy and the Aid Industry). Somalia ist hinsichtlich des Klimawandels das am zweitstärksten vulnerable Land der Welt (TRT - TRT World (10.8.2023): Why Somalia needs long-term planning to battle the crippling climate crisis) und ist dementsprechend als Frontstaat zu bezeichnen. Das Land hat in Ostafrika bislang den größten Temperaturanstieg zu verzeichnen (HIPS 8.2.2022; vgl. DW - Deutsche Welle (17.6.2022): Somalia faces grim humanitarian catastrophe). Seit 1990 war das Land mehr als 30 klimabedingten Gefahren ausgesetzt, darunter Dürren und Überschwemmungen. Das ist eine Verdreifachung gegenüber dem Zeitraum zwischen 1970 und 1990 (UN OCHA 23.11.2023).
Landwirtschaft, Nahrungsmittel, Preise: Die Getreideproduktion der Gu-Saison 2023 lag in Südsomalia um 34 % unter dem langjährigen Durchschnitt, im Nordwesten sogar um 60 %. Das niedrige Produktionsniveau ist das Ergebnis einer Kombination von Faktoren, darunter unterdurchschnittliche Niederschläge, Unsicherheit, Überschwemmungen, Schädlinge und ein Mangel an landwirtschaftlichen Betriebsmitteln (FSNAU 18.9.2023b).
Der Somalische Shilling ist im Allgemeinen stabil. Die Inflation liegt im Jahr 2023 bei 4,2 %, 2024 bei 4,0 % (FSNAU 18.9.2023a). Seit Juli 2023 sind die Preise für Mais und Sorghum aufgrund des gestiegenen Angebots aus der Gu-Ernte 2023 auf ein Niveau unter dem Vorjahresniveau gesunken und liegen derzeit nahezu im Durchschnitt. Die Preise für importierte Lebensmittel haben sich im vergangenen Jahr auf den meisten Märkten aufgrund des ausreichenden Angebots stabilisiert oder sind gesunken, sie bleiben über dem Fünfjahresdurchschnitt (FSNAU 18.9.2023b).
Somalia gehört weltweit zu den Ländern mit der größten Rate an Menschen, die keinen Zugang zu sauberem Wasser haben. Laut UNICEF benötigen acht Millionen Menschen, darunter fast fünf Millionen Kinder, Unterstützung im Hygienebereich und bei der Wasserversorgung (UNICEF 31.10.2023; vgl. SOYDA 4.9.2023). Laut anderen Angaben sind 3,9 Millionen Menschen von Wasserunsicherheit betroffen (ÖBN 11.2022). Die mäßigen bis starken Gu-Regenfälle (April–Juni) 2023 haben auch den Zugang zu Wasser und Weideland verbessert und den Menschen eine gewisse Erleichterung gebracht. Die Wasserpreise sind teils um etwa 40 % gesunken (UNSC 15.6.2023).
Bereits mit Stand Feber 2023 hatten die Pegelstände in den Flüssen Juba und Shabelle wieder annähernd Normalniveau erreicht (IPC 28.2.2023). Mit der Gu-Regenzeit 2023 hat sich der Zustand des Weidelandes deutlich verbessert. Spätestens für Ende 2023 wird sich das Weideland in ganz Somalia erholt haben (FSNAU 18.9.2023a). Die Dürre hat mindestens ein Drittel des Viehbestands in Somalia vernichtet (UN OCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (1.3.2023): Somalia: Drought response & famine prevention (15 January - 15 February 2023)). Seit Mitte 2021 sind rund 3,8 Millionen Stück Vieh umgekommen (UNSC 15.6.2023). Die Viehwirtschaft hat bis dahin maßgeblich zur Versorgung der Familien – mit Milch und Fleisch – beigetragen (AP 8.6.2022). Zudem finden sich in der Viehwirtschaft 90 % der informellen Beschäftigten und Vieh bildet 90 % der Exporte des Landes (UN OCHA 1.3.2023). Die Dürre hatte also akute Auswirkungen auf die Lebensgrundlage von Haushalten. In den meisten Fällen kam es zu einem vollständigen oder nahezu vollständigen Verlust der Viehbestände und zu erheblichen Unterbrechungen landwirtschaftlicher Aktivitäten. 40 % der im Rahmen einer Studie befragten Haushalte verfügten vor der Dürre über ein landwirtschaftliches Einkommen. Danach waren es 12 %. Auch der Verkauf von Produktionsgütern wie Vieh ist überall deutlich zurückgegangen, von 16 % auf 3 % (Elsamahi/Ochieng/Bedelian - M. Elsamahi, G.A. Ochieng, C. Bedelian (9.6.2023): Coping with the drought crisis in Somalia: Formative research findings from the Resilience Population Measurement (RPM) project. Mogadishu, Somalia: Resilience Population Measurement (RPM) Activity).
Fluchtbewegungen aufgrund von Dürre: Im Jahr 2022 sind in Süd-/Zentralsomalia 1,179.000 Menschen aufgrund der Dürre vertrieben worden (UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (31.12.2022): Somalia - Internal Displacements Monitored by Protection & Return Monitoring Network (PRMN) - December 2022). 2023 waren es Stand November 528.000; die meisten diesbezüglich Vertriebenen stammen aus den Regionen Bay (152.000), Lower Shabelle (109.000), Gedo (90.000), Bakool (62.000), Middle Juba (29.000), Bari (24.000) und Lower Juba (19.000). Die wenigsten Menschen flohen aus Woqooyi Galbeed (Somaliland; 0), Benadir (900), Nugaal (1.000), Galgaduud (2.000) und Sanaag, Sool und Togdheer (Somaliland, je 4.000) sowie Awdal (Somaliland; 6.000) (UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (2023): Somalia: Internal Displacement).
Hunger, Versorgungslage / IPC: [IPC = Integrated Phase Classification for Food Security; 1-moderat bis 5-Hungersnot]. Mit Stand September 2023 befanden sich ca. 2,8 Millionen Menschen in IPC-Stufe 3 (17 % der Bevölkerung); ca. 920.000 in Stufe 4 (5 %) und keine in Stufe 5 (Hungersnot). Zusammen mit den rund 5,6 Millionen in IPC 2 ist (FSNAU 9.2023) die Hälfte der Gesamtbevölkerung von 17 Millionen Menschen Ernährungsunsicherheit ausgesetzt. Knapp 1,8 Millionen Kinder leiden an Unterernährung (IR - Islamic Relief (30.8.2023): One in four people in Somalia have now fled their homes). Humanitäre Hilfe verhindert in vielen Bereichen eine Verschlechterung der Ernährungssicherheit und der Ernährungslage. Im Zeitraum August-September 2023 besonders betroffen war das Küstengebiet von Zentralsomalia sowie Laascaanood (IPC 4). Die meisten pastoralen und agropastoralen Lebensräume [livelihoods] in den nördlichen und zentralen Regionen; die agro-pastoralen in ganz Somalia; sowie die Flusslebensräume in Hiiraan, Middle Shabelle, Lower Shabelle und Gedo werden auf Krisenniveau eingestuft (IPC 3); dies gilt auch für die meisten der wichtigsten IDP-Lager im Land. Die meisten städtischen Bevölkerungsgruppen stehen demnach unter Stress (IPC 2) (FSNAU 18.9.2023b).
Die folgenden IPC-Food-Insecurity-Lagekarten zeigen die Situation im Zeitraum Juli 2022 bis September 2023 sowie eine Prognose bis Dezember 2023. Angesichts der IPC-Karten ist die Stadtbevölkerung oft von IPC 3 oder IPC 4 anteilig weniger betroffen als Menschen in ländlichen Gebieten: […]
Generell finden sich unter IDPs mehr Personen, die unter Ernährungsunsicherheit sowie an Mangel- oder Unterernährung leiden (USDOS 20.3.2023).
IPC-Verteilung nach Gebieten in Prozent der Bevölkerung für Mai und Dezember 2022 sowie September 2023: […]
Eine weitere Kartensammlung, in welcher ausschließlich mehrere, für die Nahrungsmittelversorgung alarmierende Werte zusammengefasst dargestellt werden, zeigt die Entwicklung der vergangenen Jahre (je dunkler das Rot, desto mehr Alarmwerte wurden überschritten): […]
Eine Quelle gibt die Zahl der Hungertoten alleine für das Jahr 2022 mit ca. 43.000 an - die Hälfte davon Kinder unter fünf Jahren. Am stärksten betroffen waren die Regionen Bay, Bakool und Benadir (UNSC 15.6.2023; vgl. XIN - Xinhua Net (20.3.2023): UN says some 43,000 deaths may have occurred in Somalia in 2022 due to drought, IR 30.8.2023). V.a. Bay und die dortige Hauptstadt Baidoa waren massiv betroffen. Zu den 500.000 Einwohnern der Stadt kamen 600.000 Menschen aus dem Umland (AQ21 11.2023). Für das Jahr 2023 wurde bereits im März eine Übersterblichkeit von 18.000-34.000 prognostiziert (UNSC 15.6.2023; vgl. XIN 20.3.2023), eine andere Quelle schätzt die Zahl an Menschen, die im ersten Halbjahr 2023 aufgrund der Dürre gestorben sind, auf 135 pro Tag (UNiSOM - United Nations in Somalia (20.3.2023): New study finds that 43,000 “excess deaths" may have occurred in 2022 from the drought in Somalia).
Die Situation hinsichtlich akuter Unterernährung hat sich im Vergleich zu 2022 im Allgemeinen verbessert. Für den Zeitraum August 2023 bis Juli 2024 wird die Zahl an Kindern unter 5 Jahren, die an akuter Unterernährung leiden, auf ca. 1,5 Millionen geschätzt; davon 330.630 mit schwerer Unterernährung. Auch bei IDPs ist die Quote an Unterernährten zurückgegangen - namentlich in Mogadischu, Baidoa und in Hiiraan. Von Gu 2022 bis Gu 2023 konnten die Zahl von an akuter Unterernährung betroffenen Kindern unter fünf Jahren um 19 % gesenkt werden, jene der Kinder mit schwerer Unterernährung um 36 % (FSNAU 18.9.2023b). Im Zeitraum Feber 2021 bis September 2023 zeigte sich die Situation hinsichtlich Unterernährung bei unter Fünfjährigen wie folgt [GAM = akute Unterernährung; SAM = schwere akute Unterernährung]: […]
Die IPC-Stufen zur Unter- und Mangelernährung haben sich seit Herbst 2022 wie folgt entwickelt (inkl. Prognose bis Dezember 2023): […]
In Somalia ist die längstdienende humanitäre Mission tätig, jährlich werden Milliarden US-Dollar ausgegeben (Ali/TEL 28.1.2022). Somalia ist auch der am besten finanzierte sog. Humanitarian Plan weltweit; um eine Hungersnot zu vermeiden, umfasste das Engagement im Jahr 2022 2,27 Milliarden US-Dollar, für das Jahr 2023 sind 2,6 Milliarden vorgesehen (AQ21 11.2023). Davon waren aber laut Angaben der UN bis November 2023 erst 42 % finanziert (UN News 30.11.2023). Mit Stand Oktober 2023 waren in Somalia in 71 von 74 Bezirken 248 humanitäre Organisationen aktiv, 115 davon befassten sich in 69 Bezirken mit Ernährungssicherheit (UN OCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (16.11.2023): Somalia: Operational Presence (3W) October 2023). In Zusammenarbeit mit Partnern konnte UNICEF in den ersten zehn Monaten des Jahres 2023 in 70 von 74 Bezirken 517.090 Kinder mit schwerer akuter Unterernährung mit lebensrettender Behandlung versorgen (UNICEF 31.10.2023). Humanitäre Hilfe spielt weiterhin eine entscheidende Rolle bei der Verbesserung der Lage hinsichtlich Ernährungsunsicherheit und in vielen anderen Bereichen. Nahrungsmittel- und Bargeldhilfe erreichten im Zeitraum Jänner-März 2023 durchschnittlich 4,4 Millionen Menschen pro Monat. Diese Zahl ging im Zeitraum April-Juni 2023 auf 3,6 Millionen Menschen pro Monat zurück. Aufgrund von Finanzierungsengpässen musste die humanitäre Hilfe eingeschränkt werden (FSNAU 18.9.2023b).
Bis zum Geldtransferprogramm Baxnaano gab es kein Programm für ein soziales Sicherheitsnetz. Baxnaano ist das erste von der Bundesregierung geleitete Geldtransferprogramm, es wird vom WFP unterstützt und von der Weltbank finanziert. Stand Juni 2023 wurden über dieses Programm monatlich bedingungslose Geldtransfers an 200.000 arme und gefährdete Haushalte mit Kindern bereitgestellt und damit ca. 1,2 Millionen Menschen erreicht (IMF - International Monetary Fund (31.7.2023): Somalia: Poverty Reduction Strategy Paper-Joint Staff Advisory Note). Humanitäre Hilfe erfolgt z.B. durch den Danish Refugee Council (DRC). Dieser stellte etwa in Dayniile (Mogadischu) hunderten bedürftigen Haushalten von der EU finanziertes Geld über mobile Lösungen zu. In Galkacyo hat der DRC mit EU-Geldern Brunnen, Tanks und Wasserleitungen für 800 Haushalte gebaut (DRC - Danish Refugee Council (15.11.2022): @DRCDDGsom, DRC Somalia – Twitter, 9:51 Uhr). Ein anderes Beispiel ist jenes Projekt von der FAO und von USAID, mit welchem von der Dürre betroffene Menschen mit Bargeld und Beiträgen zum Lebensunterhalt unterstützt werden, um einen besseren Zugang zu Nahrung und anderen Grundbedürfnissen gewährleisten zu können. In Bossaso stellte die FAO z.B. 400 gefährdeten Fischerfamilien sechs Monate lang Bargeld und Fischverarbeitungsausrüstung zur Verfügung, damit sie ihre dringendsten Bedürfnisse erfüllen und sich besser im Fischereisektor engagieren können. Diese Art der Unterstützung geht mit Schulungen zum effizienten Umgang mit begrenzten Ressourcen einher. Zusätzlich zu den Ausrüstungen erhielten die Teilnehmer sechs Monate lang Geldtransfers in Höhe von 75 US-Dollar pro Monat (FAO - Food and Agriculture Organization of the United Nations (1.8.2023): Addressing the hidden impact of the drought crisis among Somalia's fishing communities). Andere Hilfe leistete wiederum UNHCR in Galkacyo, wo 40 Betreiber kleiner Geschäfte, die einem Straßenbau weichen mussten, von UNHCR mit je 1.000 US-Dollar kompensiert worden sind. So konnten sie sich an einem neuen Ort ihr Geschäft wieder aufbauen (RE - Radio Ergo (18.12.2022): Small businesses in Galkayo boosted after eviction from roadside).
Die Sicherheitslage beeinträchtigt die Arbeit humanitärer Kräfte. Ca. 740.000 Menschen in von nicht-staatlichen Gruppen kontrollierten Gebieten können nur schwerlich an humanitäre Hilfe gelangen (UNSC - United Nations Security Council (1.9.2022b): Situation in Somalia - Report of the Secretary-General [S/2022/665]).
Ohne humanitäre Hilfe würden mehr Menschen an Hunger sterben (IR 30.8.2023). Aber auch die humanitären Organisationen stoßen auf Grenzen und haben nicht genügend Ressourcen, um allen zu helfen (IR 30.8.2023; vgl. AA 15.5.2023). Selbst in Mogadischu haben - anekdotischen Berichten zufolge - nicht alle IDPs Zugang zu Nahrungsmittelhilfe (RE - Radio Ergo (11.11.2022): Women and children fleeing Somali villages wracked by drought and conflict to find no aid in Mogadishu IDP camps; vgl. NPR - National Public Radio (23.12.2022): This is what displaced Somalians want you to know about their humanitarian crisis). Anfang 2023 konnten fast 90 % der IDPs in Mogadischu, Garoowe, Hargeysa und Burco können ihre Grundbedürfnisse nicht abdecken (UN OCHA 1.3.2023). Menschen werden mitunter aufgrund ihrer Clanzugehörigkeit von Hilfe ausgeschlossen. Zudem ist in kurzer Zeit sehr viel Geld mit wenig Kontrolle nach Somalia geflossen, einiges davon kommt nicht bei den Bedürftigen an. Es kommt zu Diebstahl und Fehlleitung humanitärer Güter sowie zur Besteuerung humanitärer Hilfe (AQ21 11.2023). In Somalia sind es die mächtigen Gruppen, die den Löwenanteil erhalten: an Jobs, Ressourcen, Verträgen, Remissen und humanitärer Hilfe. Schwache Gruppen erhalten wenig bis gar nichts. Bei der Hungersnot 1991 waren die meisten Hungertoten entweder Digil-Mirifle oder Bantu. Dies gilt auch für die Hungersnot im Jahr 2011. Ein Grund dafür ist, dass humanitäre Hilfe von mächtigeren Clans vereinnahmt wird. Weitere Gründe sind, dass diese Gruppen traditionell über weniger Ressourcen verfügen, weniger Remissen erhalten und Systeme gegenseitiger Unterstützung bei ihnen nicht so gut ausgebaut sind. Al Shabaab hat sich diese Benachteiligung zunutze gemacht (Sahan - Sahan (24.10.2022): Power, access, and social capital in Somalia, in: The Somali Wire Issue No. 467).
Gesellschaftliche Unterstützung: [Bis auf das o.g. Programm Baxnaano] gibt es kein öffentliches Wohlfahrtssystem (BS 2022a), keinen sozialen Wohnraum und keine Sozialhilfe (AA 15.5.2023). Wohnungs- und Arbeitsmarkt sowie Armutsminderung liegen im privaten Sektor (BS 2022a). Das eigentliche soziale Sicherungsnetz ist die erweiterte Familie, der Subclan oder der Clan. Sie bieten oftmals zumindest einen rudimentären Schutz (AA 15.5.2023). Ein Vorteil der somalischen Sozialstruktur ist die Verpflichtung zur Hilfe. Wenn eine Person des eigenen Clans Unterstützung braucht, dann ist die Gewährung derselben nicht verhandelbar (Sahan 24.10.2022). Vorrangig stellt die patrilineare (väterliche) Abstammungsgemeinschaft die Solidaritäts- und Schutzgruppe. Aber daneben gibt es auch die Patri-(Vater)-Linie der Mutter und zusätzlich möglicherweise noch angeheiratete Verwandtschaft. Alle drei Linien bilden i.d.R. - wie es ein Experte formuliert - "einen ganz beachtlichen Verwandtschaftskosmos". Und in diesem Netzwerk kann Hilfe und Solidarität gesucht werden, es besteht diesbezüglich eine moralische Pflicht. Allerdings müssen verwandtschaftliche Beziehungen auch gepflegt werden. Entscheidend ist also nicht unbedingt die Quantität an Verwandten, sondern die Qualität der Beziehungen. Wer als schwacher Akteur in diesem Netzwerk positioniert ist, der wird schlechter behandelt als die stark Positionierten (ACCORD 31.5.2021). Eine Frau in Baidoa berichtet etwa, dass, nachdem ihr Mann sie verlassen hatte, sie und ihre Kinder von ihrem Bruder erhalten werden, der als Tagelöhner arbeitet (NPR 23.12.2022). In einer Dokumentation der Deutschen Welle wird ein junger Mann gezeigt, der im Sudan medizinisch versorgt und von dort zurückgeholt werden musste. Die Ältesten bzw. Sultans sammeln Geld im ganzen Clan, und dieser gab dafür schließlich 7.000 US-Dollar aus. Danach hat der Clan dem Mann um 3.000 US-Dollar ein Tuk-Tuk finanziert, damit er den gefährlichen Weg der Migration nicht noch einmal antritt (DW - Deutsche Welle (3.2021): DW Documentary - Somalia Living with Violence and Terror, online nicht mehr verfügbar; vormals (Stand 27.7.2021)). Diese Art des "Fundraising" (Qaraan) erfolgt in Somalia und in der Diaspora als nicht nur, um sogenanntes Blutgeld im Fall eines Mordes zu sammeln, sondern auch, um andere Bedürfnisse eines Clanmitglieds abzudecken. Darunter fallen auch Probleme bei der Nahrungsmittelversorgung (Majid/Abdirahman/Hassan - Nisar Majid, Khalif Abdirahman, Shamsa Hassan (2017): Remittances and Vulnerability in Somalia. Assessing Sources, Uses and Delivery Mechanisms).
In Somalia sind soziale Kontakte im Fall von Dürren und anderen Krisen seit Langem eine Quelle der Widerstandsfähigkeit, ein effizienter Teil der Bewältigungsstrategie (Elsamahi/Ochieng/Bedelian 9.6.2023; vgl. DI - Development Initiatives (1.6.2019): Towards an improved understanding of vulnerability and resilience in Somalia), die zum Überleben von Haushalten beigetragen hat. Die bei einer Studie am häufigsten angegebenen Unterstützungsquellen sind Familie, Freunde und Nachbarn (24 %), gefolgt von internationalen (15 %) und lokalen NGOs (8 %). Soziale Kontakte haben auch während der aktuellen Dürre eine entscheidende Rolle gespielt (Elsamahi/Ochieng/Bedelian 9.6.2023). Ohne die gegenseitige Unterstützung - ohne Teilen - wäre die Katastrophe noch viel größer geworden (Spiegel/Hoffmann - Heiner Hoffmann (Autor), Spiegel, Der (Herausgeber) (24.9.2022): "Es gibt kein Leben mehr in dieser Gegend"). Die Haushalte haben sich gegenseitig auf vielfältige Weise unterstützt, auf materielle und immaterielle Art, darunter mit Bargeld, Lebensmitteln, Informationen und emotionaler Unterstützung. Oft teilen diejenigen mit mehr sozialen Verbindungen und besserem Zugang zu Ressourcen mit weniger gut vernetzten Haushalten. Der Zusammenhalt erstreckte sich mitunter auch auf externe Hilfe - etwa Bargeldhilfen durch humanitäre Organisationen. Lokale Führer haben Gemeinschaftstöpfe eingerichtet, in welche die Haushalte Teile der erhaltenen Hilfe einzahlen. So wurde einerseits sichergestellt, dass vulnerable Haushalte nicht leer ausgehen, und andererseits wurden derart Spannungen zwischen Haushalten, die Hilfe erhalten, und solchen, die keine Hilfe erhalten, abgemildert. Zu den gefährdeten Gemeindemitgliedern gehören in diesem Zusammenhang z.B. ältere und/oder behinderte Menschen, die ihren Lebensunterhalt nicht mehr bestreiten können, Waisen und Witwen (Elsamahi/Ochieng/Bedelian 9.6.2023). NRC berichtet beispielsweise von einer IDP-Familie, die nach Baidoa geflüchtet ist. Dort siedelte sie sich gezielt in einem Lager an, wohin schon vorher Menschen aus der eigenen Community geflüchtet waren. Ein Nachbar ist in diesem Kontext manchmal ein Dorfbewohner von zu Hause, ein entfernter Verwandter. So entsteht ein Unterstützungssystem (NRC - Norwegian Refugee Council (16.11.2023): “We left because of the climate, not the conflict": The reality of displacement in Somalia - Somalia). Bei einem anderen Beispiel wird hinsichtlich der Überschwemmungen im Rahmen der Deyr-Regenzeit 2023 berichtet, dass die meisten Familien aus dem überfluteten Horseed-1-IDP-Lager in Baidoa bei Verwandten untergekommen sind (UN OCHA 23.11.2023).
Neben Familie und Clan helfen hierbei auch andere soziale Verbindungen – seien es Freunde, geschlechtsspezifische oder Jugendgruppen, Bekannte, Berufsgruppen oder religiöse Bünde. Meist ist die Unterstützung wechselseitig. Über diese sozialen Netzwerke können auch Verbindungen zwischen Gemeinschaften und Instanzen aufgebaut werden, welche Nahrungsmittel, medizinische Versorgung oder andere Formen von Unterstützung bieten. Auch für IDPs stellen solche Netzwerke die Hauptinformationsquelle dar, wo sie z.B. Unterkunft und Nahrung finden können (DI 1.6.2019). Soziale Unterstützung erfolgt auch über islamische Wohltätigkeitsorganisationen und NGOs (BS 2022a). Generell ist es auch üblich, Kinder bei engen oder fernen Verwandten unterzubringen, wenn eine Familie diese selbst nicht erhalten kann (SIDRA - Somali Institute for Development Research and Analysis (6.2019): Rape: A rising Crisis and Reality for the Women in Somalia). 22 % der bei einer Studie befragten IDP-Familien haben Kinder bei Verwandten, 28 % bei institutionellen Pflegeeinrichtungen (7 %) untergebracht. Weitere 28 % schicken Kinder zum Essen zu Nachbarn (OXFAM/Fanning - OXFAM (Herausgeber), Emma Fanning (Autor) (6.2018): Drought, Displacement and Livelihoods in Somalia/Somaliland. Time for gender-sensitive and protection-focused approaches).
In der somalischen Gesellschaft - auch bei den Bantu - ist die Tradition des Austauschs von Geschenken tief verwurzelt (DI 1.6.2019). Menschen, die selbst wenig haben, teilen ihre wenigen Habseligkeiten und helfen anderen beim Überleben. Es herrscht eine starke Solidarität (ACCORD 31.5.2021). Eine Gemeindeführer eines Dorfes bei Garoowe erklärt beispielsweise, dass Menschen ihre Verwandten nicht zurücklassen würden. Es wird demnach geteilt, so lange es etwas zu teilen gibt (UN OCHA 23.11.2023). Auch Remissen werden mitunter mit Nachbarn, Verwandten und Freunden geteilt (DI 1.6.2019). Oft borgen Haushalte also Geld oder Waren von lokalen Betrieben (Elsamahi/Ochieng/Bedelian 9.6.2023). Selbst Kleinhändlerinnen in IDP-Lagern, die ihre Ware selbst nur auf Kredit bei einem größeren Geschäft angeschafft haben, lassen anschreiben und streichen manchmal die Schulden von noch ärmeren Menschen (RE - Radio Ergo (19.2.2021): Somali IDP women in Beletweyne set up businesses to educate their children).
Eine Hilfestellung bieten Remissen aus dem Ausland (BS 2022a). Nach Somalia fließen jährlich mehr als 1,7 Milliarden US-Dollar (KNOMAD - Global Knowledge Partnership on Migration and Development (2023): Remittances Data - Remittance inflows; vgl. UNCDF - United Nations Capital Development Fund (4.2023): Regional Harmonization of Remittance Policies in the Intergovernmental Authority on Development (IGAD), ÖBN 11.2022). Remissen spielen damit eine entscheidende Rolle bei der Verringerung der Armut (ÖBN 11.2022). Sie steuerten in den Jahren 2021 und 2022 jeweils 27,3 % zum BIP bei (AFDB - African Development Bank Group (23.6.2023): Somalia Economic Outlook). So kommt weit mehr Geld ins Land als durch Entwicklungshilfe (SRF 27.12.2021). Eine Erhebung im November und Dezember 2020 hat gezeigt, dass 22 % der städtischen, 12 % der ländlichen und 6 % der IDP-Haushalte Remissen beziehen (IPC - Integrated Food Security Phase Classification (1.3.2021): Somalia - IPC Acute Food Insecurity and Acute Malnutrition Analysis January-June 2021). Diese stellen einen bedeutenden Anteil des Budgets von Privathaushalten dar, v.a. für die unteren 40 %, wo Remissen 54 % aller Haushaltsausgaben decken (WB - Weltbank (1.6.2021): Somalia Economic Update. Investing in Health to Anchor Growth). Laut einer Studie von IOM aus dem Jahr 2021 sind 67 % der Empfänger von Remissen arbeitslos. Für viele Menschen sind die Überweisungen ein Rettungsanker (Sahan/SWT - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (2.9.2022): The challenge of remittances, a lifeline under pressure, in: The Somali Wire Issue No. 446; vgl. OXFAM - OXFAM (15.12.2023): Remittances to Somalia, Star 30.8.2022). Überweisungen werden hauptsächlich für allgemeine Haushaltsausgaben (z.B. Nahrung, Wasser) sowie Bildung und Gesundheit verwendet (UNCDF 4.2023; vgl. OXFAM 15.12.2023). Minderheiten mangelt es oft am Zugang zu Remissen (SPC - Somalia Protection Cluster (9.2.2022): Protection Analysis Update, February 2022). In einem Artikel berichtet ein Geschäftsmann und zehnfacher Vater, der seinen Betrieb zusperren musste, dass er von seiner Schwester in Saudi-Arabien mit 200 US-Dollar pro Monat unterstützt wird. Ein anderer Verkäufer, dem es wegen der Dürre ähnlich ergangen ist, erhält pro Monat 150 US-Dollar von einem Onkel in Südafrika, der auch noch für zwei seiner Brüder die Semestergebühren an der Universität in Mogadischu finanziert. Ein weiterer Verkäufer hat sich einerseits an einen Onkel in Großbritannien gewandt und ist andererseits mit seiner Familie zurück zu seinen Eltern gezogen, um sich die 20 US-Dollar Miete zu sparen. Vom Onkel in Großbritannien erhält er 250 US-Dollar im Monat (RE - Radio Ergo (22.7.2022): Somali businessmen in Jowhar turn to relatives abroad as economy fails).
Gegenwärtig sind die Systeme sozialer Absicherung allerdings deutlich überdehnt (IPC 28.2.2023). Diese Überlastung zeigt sich auch an der hohen Anzahl an IDPs (IPC - Integrated Food Security Phase Classification (4.6.2022): Somalia Updated IPC and Famine Risk Analysis Technical Release - 4th June 2022). Auch generell sind manche Clans nicht mehr in der Lage, der Armut ihrer Mitglieder entsprechend zu begegnen. Wenn Menschen in weit von ihrer eigentlichen Clanheimat entfernte Gebiete fliehen, verlieren sie zunehmend an Rückhalt und setzen sich größeren Risiken aus (DI 1.6.2019). Bei einer Studie haben 56 % der befragten Haushalte angegeben, über keinerlei Unterstützungsquellen zu verfügen. 85 % gaben an, dass sie es nicht geschafft haben, irgendwo einen Kredit zu bekommen (Elsamahi/Ochieng/Bedelian 9.6.2023). Ein Viehzüchter aus Awdal berichtet beispielsweise, dass er aufgrund des Verlusts von Vieh bei einem lokalen Geschäft auf Kredit eingekauft hat. Als seine Schulden 1.000 US-Dollar erreicht haben, wurden ihm weitere Einkäufe versagt; seitdem leben er und seine Familie von dem, was Verwandte ihnen geben (RE - Radio Ergo (6.9.2023): Awdal pastoralists blame livestock deaths on toxic tree).
1.4.3. Medizinische Versorgung - Süd-/Zentralsomalia, Puntland (letzte Änderung vom 17.03.2023)
Das somalische Gesundheitssystem ist das zweitfragilste weltweit (WB 6.2021, S. 32 - Weltbank (6.2021): Somalia Economic Update. Investing in Health to Anchor Growth). Die medizinische Versorgung ist im gesamten Land äußerst mangelhaft (AA 28.6.2022, S. 24 - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.6.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia) und nicht durchgängig gesichert (AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (17.5.2022): Somalia – Reise- und Sicherheitshinweise – Reisewarnung). Die Infrastruktur bei der medizinischen Versorgung ist minimal und beschränkt sich meist auf Städte und sichere Gebiete. Die Ausrüstung reicht nicht, um auch nur die grundlegendsten Bedürfnisse der Bevölkerung ausreichend abdecken zu können. Es mangelt an Geld, Personal, Referenzsystemen, Diagnoseeinrichtungen, an Ausbildungseinrichtungen, Regulierungen und Managementfähigkeiten (HIPS 5.2020, S. 38 - The Heritage Institute for Policy Studies (5.2020): Somalia’s Healthcare System: A Baseline Study & Human Capital Development Strategy). 2021 betrug das Budget des Gesundheitsministeriums 33,6 Millionen US-Dollar (AI 18.8.2021, S. 19 - Amnesty International (18.8.2021): "We just watched COVID-19 patients die": COVID-19 exposed Somalia's weak healthcare system but debt relief can transform it [AFR 52/4602/2021]). Allerdings zeigt sich in Aufwärtstrend: 2020 wurden 1,3 % des Budgets für den Gesundheitsbereich ausgegeben, 2021 wurden dafür 5 % veranschlagt (WB 6.2021, S. 19). Nach anderen Angaben wurden für den Gesundheitsbereich in den Jahren 2017-2021 jährlich durchschnittlich 2 % des Budgets ausgegeben (AI - Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22, The State of the World's Human Rights - Somalia).
Insgesamt zählt die Gesundheitslage zu den schlechtesten der Welt (ÖB 11.2022, S. 16 - Österreichische Botschaft Nairobi [Österreich] (11.2022): Asylländerbericht Somalia). Die durchschnittliche Lebenserwartung ist zwar von 45,3 Jahren im Jahr 1990 auf heute 57,1 Jahre beträchtlich gestiegen, bleibt aber immer noch niedrig (WB 6.2021, S. 29). Erhebliche Teile der Bevölkerung haben keinen Zugang zu trinkbarem Wasser oder zu hinreichenden sanitären Einrichtungen (AA 28.6.2022, S. 24); daran sterben jährlich 87 von 100.000 Einwohnern (Äthiopien: 44) (HIPS 5.2020, S. 24). Die Quoten von Mütter- und Säuglingssterblichkeit sind unter den höchsten Werten weltweit (AA 28.6.2022, S. 24). Eine von zwölf Frauen stirbt während der Schwangerschaft, eines von sieben Kindern vor dem fünften Geburtstag (Äthiopien: 17). Bei der hohen Kindersterblichkeit schwingt Unterernährung bei einem Drittel der Todesfälle als Faktor mit (ÖB 11.2022, S. 16; vgl. HIPS 5.2020, S. 21ff). Selbst in Somaliland und Puntland werden nur 44 % bzw. 38 % der Mütter von qualifizierten Geburtshelfern betreut (ÖB 11.2022, S. 16). Insgesamt haben nur ca. 15 % der Menschen in ländlichen Gebieten Zugang zu medizinischer Versorgung (AI 18.8.2021, S. 5). Die Rate an grundlegender Immunisierung für Kinder liegt bei Nomaden bei 1 %, in anderen ländlichen Gebieten bei 14 %, in Städten bei 19 % (WB 6.2021, S. 31). Zudem gibt es für medizinische Leistungen und pharmazeutische Produkte keinerlei Qualitäts- oder Sicherheitsstandards (WB 6.2021, S. 27).
Es mangelt an Personal für die medizinische Versorgung. Besonders akut ist der Mangel an Psychiatern, an Technikern für medizinische Ausrüstung und an Anästhesisten. Am größten aber ist der Mangel an einfachen Ärzten (HIPS 5.2020, S. 42). Insgesamt kommen auf 10.000 Einwohner 4,28 medizinisch ausgebildete Personen (Subsaharaafrika: 13,3; WHO-Ziel: 25) (WB 6.2021, S. 34). Nach anderen Angaben kommen auf 100.000 Einwohner fünf Ärzte, vier Krankenpfleger und eine Hebamme. Dabei herrscht jedenfalls eine Ungleichverteilung: In Puntland gibt es 356 Ärzte, in Jubaland nur 54 und in Galmudug und im SWS je nur 25 (HIPS 5.2020, S. 27/44ff). Die Weltbank hat das mit 100 Millionen US-Dollar dotierte "Improving Healthcare Services in Somalia Project / Damal Caafimaad" genehmigt. Damit soll die Gesundheitsversorgung für ca. 10 % der Gesamtbevölkerung Somalias, namentlich in Gebieten von Nugaal (Puntland), Bakool und Bay (SWS), Hiiraan und Middle Shabelle verbessert werden (WB - Weltbank (22.7.2021): Somalia’s Women and Children are Among the 1.84 Million to Benefit from Improved Healthcare Services).
Die Gesundheitsdirektion der Benadir Regional Administration (BRA) verfügt über 69 Gesundheitszentren für die Primärversorgung, sechs Stabilisierungszentren für unterernährte Kinder und elf Zentren für die Behandlung von Tuberkulose. Zusätzlich gibt es in der Hauptstadtregion fast 80 private Gesundheitszentren. Insgesamt sind diese Zahlen zwar vielversprechend, decken aber keinesfalls die Bedürfnisse der Bevölkerung ab (SPA - Somali Public Agenda (31.8.2022): Decentralization of Essential Public Health Services to the Benadir Regional Administration: Status, Achievements and Challenges). Nach anderen Angaben gibt es in Benadir 61 Gesundheitseinrichtungen, in HirShabelle 81. In anderen Bundesstaaten stehen folgende Gesundheitseinrichtungen zur Verfügung (HIPS 5.2020, S. 39ff):
Nach anderen Angaben gibt es in ganz Somalia elf öffentliche und 50 andere Spitäler. In Mogadischu gibt es demnach vier öffentliche und 46 andere Gesundheitszentren (FIS 7.8.2020, S. 31). Jedenfalls müssen Patienten oft lange Wegstrecken zurücklegen, um an medizinische Versorgung zu gelangen (HIPS 5.2020, S. 39). In Mogadischu gibt es mindestens zwei Spitäler, die für jedermann zugänglich sind. In manchen Spitälern kann bei Notlage über die Ambulanzgebühr verhandelt werden (FIS 5.10.2018, S. 36 - Finnish Immigration Service [Finnland] (5.10.2018): Somalia: Fact-Finding Mission to Mogadishu and Nairobi, January 2018). Im Gegensatz zu Puntland werden in Süd-/Zentralsomalia Gesundheitseinrichtungen vorwiegend von internationalen NGOs unter Finanzierung von Gebern betrieben (HIPS 5.2020, S. 39). Das Keysaney Hospital wird von der Somali Red Crescent Society (SRCS) betrieben. Zusätzlich führt die SRCS Rehabilitationszentren in Mogadischu und Galkacyo (SRCS 2021, S. 8 - Somali Red Crescent Society (2021): Annual Report 2020). Die Spitäler Medina und Keysaney (Mogadischu) sowie in Kismayo und Baidoa werden vom Roten Kreuz unterstützt (ICRC - International Committee of the Red Cross (15.2.2022): Facts & Figures 2021). Insgesamt gibt es im Land nur 5,34 stationäre Krankenhausbetten pro 10.000 Einwohnern (WHO-Ziel: 25 Betten) (WB 6.2021, S. 34). In Gebieten von al Shabaab mangelt es – mit der Ausnahme von Apotheken – generell an Gesundheitseinrichtungen (UNSC 10.10.2022, Abs. 30).
Zudem sind die öffentlichen Krankenhäuser mangelhaft ausgestattet (AA 28.6.2022, S. 24; vgl. FIS 7.8.2020, S. 31f), was Ausrüstung, medizinische Geräte, Medikamente, ausgebildete Kräfte und Finanzierung angeht (AA 28.6.2022, S. 24). Die am besten ausgerüsteten Krankenhäuser Somalias befinden sich in Mogadischu (SPA 31.8.2022). Der Standard von Spitälern außerhalb Mogadischus ist erheblich schlechter (FIS 5.10.2018, S. 36). Die Mehrheit der Krankenhäuser bietet außerdem nicht alle Möglichkeiten einer tertiären Versorgung (HIPS 5.2020, S. 38). Speziellere medizinische Versorgung – etwa Chirurgie – ist nur eingeschränkt verfügbar – in öffentlichen Einrichtungen fast gar nicht, unter Umständen aber in privaten. So werden selbst am Banadir Hospital – einem der größten Spitäler des Landes, das über vergleichsweise gutes Personal verfügt und auch Universitätsklinik ist – nur einfache Operationen durchgeführt (FIS 5.10.2018, S. 35). Relativ häufig müssen daher Patienten von öffentlichen Einrichtungen an private verwiesen werden (FIS 7.8.2020, S. 31). Immerhin stellt der private Sektor 60 % aller Gesundheitsleistungen und 70 % aller Medikamente. Und auch in öffentlichen Gesundheitseinrichtungen wird der Großteil der Dienste über NGOs erbracht (WB 6.2021, S. 27f). Qatar Charity hat in Bossaso ein Gesundheitszentrum eröffnet. Dieses soll 10.000 Unterprivilegierten aus Bossaso und dem Umland dienen. Das Zentrum verfügt über Abteilungen für Geburten, Notfälle, Impfungen, über ein Labor, Radiologie und eine Apotheke. 2021 hatte Qatar Charity bereits Gesundheitszentren in Puntland, Galmudug, dem SWS und in Mogadischu eröffnet. Fünf weitere Zentren sowie neun Geburts- und Mütterzentren sind in Bau (Gulf - Gulf Times (5.6.2022): Qatar Charity opens health centre in Somalia).
Die Primärversorgung wird oftmals von internationalen Organisationen bereitgestellt und ist für Patienten kostenfrei. Allerdings muss manchmal für Medikamente bezahlt werden (FIS 5.10.2018, S. 35f; vgl. ACCORD 31.5.2021, S. 20). Oft handelt es sich bei dieser Primärversorgung um sogenannte "Mother Health Clinics", von welchen es in Somalia relativ viele gibt. Diese werden von der Bevölkerung als Gesamtgesundheitszentren genutzt, weil dort die Diagnosen eben kostenlos sind (ACCORD 31.5.2021, S. 20). Private Einrichtungen, die spezielle Leistungen anbieten, sind sehr teuer. Schon ein kleiner operativer Eingriff kostet 100 US-Dollar. Am Banadir-Hospital in Mogadischu wird eine Ambulanzgebühr von 5-10 US-Dollar eingehoben, die Behandlungsgebühr an anderen Spitälern beläuft sich auf 5-12 US-Dollar. Medikamente, die Kindern oder ans Bett gebundenen Patienten verabreicht werden, sind kostenlos. Üblicherweise sind die Kosten für eine Behandlung aber vom Patienten zu tragen (FIS 5.10.2018, S. 35f). Am türkischen Spital in Mogadischu, das als öffentliche Einrichtung wahrgenommen wird, werden nur geringe Kosten verrechnet, arme Menschen werden gratis behandelt (MoH/DIS 27.8.2020, S. 73 - Ministry of Health [Somalia] / Danish Immigration Service [Dänemark] (27.8.2020): Telefoninterview des DIS mit dem somalischen Gesundheitsministerium, in: DIS (11.2020): Somalia - Health System, S.72-75). Generell gilt, wenn z.B. ein IDP die Kosten nicht aufbringen kann, wird er in öffentlichen Krankenhäusern auch umsonst behandelt. Zusätzlich kann man sich auch an Gesundheitseinrichtungen wenden, die von UN-Agenturen betrieben werden. Bei privaten Einrichtungen sind alle Kosten zu bezahlen (FIS 7.8.2020, S. 31/37). Es gibt keine Krankenversicherung (MoH/DIS 27.8.2020, S. 73); nach anderen Angaben ist diese so gut wie nicht existent, im Jahr 2020 waren nur 2 % der Haushalte hinsichtlich Ausgaben für Gesundheit versichert (WB 6.2021, S. 34).
Beispiel Garoowe: Quellen von EASO berichten, dass am Garoowe Group Hospital (GGH) eine Aufnahmegebühr von 5 US-Dollar zu entrichten ist, bei der Aufnahme zur Behandlung bei einem Spezialisten auch bis zu 10 US-Dollar. Auch Labortests müssen selbst bezahlt werden; ein normaler Bluttest kostet 1-4 US-Dollar. Normale Betten kosten nichts, Einzelzimmer 10 US-Dollar pro Nacht. Die Pflege, normale Dienste und im Spital lagernde Medikamente sind kostenfrei. Für Operationen muss allerdings bezahlte werden. Ein Kaiserschnitt kostet ca. 350 US-Dollar. In privaten Krankenhäusern ist die Aufnahmegebühr etwas höher als am GGH. Alle Dienste und Übernachtungen müssen bezahlt werden. Operationen kosten in etwa so viel, wie am GGH (EASO 9.2021a, S. 64f - European Asylum Support Office (9.2021a): Somalia – Key socio-economic indicators).
Es gibt auch mobile Gesundheitseinrichtungen, etwa durch die Organisation Somali Aid in Lower Juba. Damit wird der Zugang für die Menschen, die ansonsten weite, teure und manchmal gefährliche Reisen zum nächstgelegenen Spital auf sich nehmen müssen, verbessert (RE - Radio Ergo (16.12.2022): Mobile health service visits remote pastoralist villages in Lower Juba). Die SRCS betreibt 53 stationäre und zwölf mobile Kliniken zur primären medizinischen Versorgung. Im Jahr 2020 wurden dort mehr als 1,2 Millionen Patienten behandelt. Davon waren 45 % Kinder und 40 % Frauen. Die häufigsten Behandlungen erfolgten in Zusammenhang mit akuten Atemwegserkrankungen (24 %), Durchfallerkrankungen (12,4 %), Anämie (15,6 %), Hautkrankheiten (6,2 %), Harnwegs- (10 %) und Augeninfektionen (5,2 %) (SRCS 2021, S. 9f). Die am öftesten diagnostizierten chronischen Krankheiten sind Diabetes und Bluthochdruck (WB 6.2021, S. 30). Mobile Kliniken versorgen wöchentlich oder zweiwöchentlich IDP-Lager am Stadtrand von Mogadischu. Diese Versorgung erfolgt allerdings nur unregelmäßig (EASO 9.2021a, S. 40). Gesundheitspartner der UN haben von Jänner bis November in Somalia 2,6 Millionen präventive und heilkundliche Konsultationen durchgeführt, u. a. 12.000 Konsultationen zur psychischen Gesundheit (UNOCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (11.2021): Somalia Humanitarian Bulletin, November 2021).
Versorgungs- und Gesundheitsmaßnahmen internationaler Hilfsorganisationen mussten auch immer wieder wegen Kampfhandlungen oder aufgrund von Anordnungen unterbrochen werden (AA 28.6.2022, S. 24). Zudem mangelt es an Rettungsdiensten. So gibt es selbst in Mogadischu bei einer Bevölkerung von ca. drei Millionen Menschen nur zwei Krankenwagen, die kostenfrei Covid-19-Patienten transportieren (AI 29.3.2022).
Psychiatrie: Für 16,8 Millionen Einwohner gibt es in ganz Somalia (inkl. Somaliland) nur 82 professionelle Kräfte im Bereich psychischer Gesundheit, nur vier davon sind Psychiater (UNSOM - UN Assisstance Mission in Somalia (24.8.2022): Idil Awil Elmi: "I’d like to see future generations free from mental problems"). In Süd-/Zentralsomalia und Puntland gibt es nur einen Psychiater, elf Sozialarbeiter für psychische Gesundheit sowie 19 Pflegekräfte. Folgende psychiatrische Einrichtungen sind bekannt (WHO Rizwan - World Health Organization / Humayun Rizwan (8.10.2020): Mental Health in Somalia):
An psychiatrischen Spitälern gibt es nur zwei, und zwar in Mogadischu; daneben gibt es drei entsprechende Abteilungen an anderen Spitälern und vier weitere Einrichtungen (WHO Rizwan 8.10.2020). Nach Angaben einer Quelle gibt es in Bossaso, Mogadischu, Baidoa und Belet Weyne psychiatrische Abteilungen an Krankenhäusern (Ibrahim - Ibrahim et al. - M. Ibrahim / H. Rizwan / M. Afzal / M.R. Malik (2022): Mental health crisis in Somalia: a review and a way forward. In: International Journal of Mental Health Systems 16, Article number 12 (2022)). Nach anderen Angaben gibt es auch am Rand von Garoowe eine Psychiatrie, dort fallen für einen monatlichen Aufenthalt 100 US-Dollar an Kosten an (EASO 9.2021a, S. 64f).
Es gibt eine hohe Rate an Personen mit posttraumatischer Belastungsstörung (WHO Rizwan 8.10.2020). Psychische Probleme werden durch den bestehenden Konflikt und den durch Instabilität, Arbeits- und Hoffnungslosigkeit verursachten Stress gefördert. Schätzungen zufolge sind 30 % der Bevölkerung betroffen (FIS 5.10.2018, S. 34; vgl. ÖB 11.2022, S. 16), die absolute Zahl wird mit 1,9 Millionen Betroffenen beziffert (HIPS 5.2020, S. 26). Nach anderen Angaben (Stand 2020) wurden bei 4,3 % der Bevölkerung durch einen Arzt eine psychische Erkrankung diagnostiziert, während man von einer Verbreitung von 14 % ausgeht (WB 6.2021, S. 31).
Im Falle psychischer Erkrankung sind die meisten Somali von der Unterstützung durch Familie und Gemeinde abhängig. Oft werden die Dienste traditioneller und spiritueller Heiler in Anspruch genommen; andere Patienten greifen zu Selbstmedikation oder Drogen (Ibrahim 2022). Psychisch Kranken haftet meist ein mit Diskriminierung verbundenes Stigma an (Ibrahim 2022; vgl. Sahan - Sahan / Somali Wire Team (2.6.2022): Editor’s Pick – The mental health crisis in Somalia, in: The Somali Wire Issue No. 397; WHO Rizwan 8.10.2020), es kommt zu dadurch verursachter Diskriminierung (Ibrahim 2022). Nach wie vor ist das Anketten psychisch Kranker eine weitverbreitete Praxis. Dies gilt selbst für psychiatrische Einrichtungen – etwa in Garoowe (WHO Rizwan 8.10.2020). Die WHO schätzt, dass 90 % der Menschen mit schweren psychischen Erkrankungen bereits einmal in ihrem Leben angekettet worden sind (Ibrahim 2022). Aufgrund des Mangels an Einrichtungen werden psychisch Kranke mitunter an Bäume gebunden oder zu Hause eingesperrt (USDOS 12.4.2022, S. 44 - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices - Somalia). Im Zweifelsfall suchen Menschen mit psychischen und anderen Störungen Zuflucht im Glauben (ACCORD 31.5.2021, S. 38). Spirituelle Heilungsanstalten bzw. -Programme heißen Ilaaj (Ibrahim 2022). Es gibt ein Netzwerk an diesen Ilaaj. Jedermann kann eine solche Anstalt eröffnen – ohne Qualifikation; viele werden von pseudo-religiösen Heilern betrieben, die "traditionelle" Mittel anwenden. Selbst aus der Diaspora werden Jugendliche, die an psychischen Krankheiten leiden oder drogensüchtig sind, nach Somalia zur Heilung geschickt. Dort werden sie manchmal gegen ihren Willen festgehalten und mitunter angekettet (Sahan 2.6.2022).
Verfügbarkeit:
Nur 5 % der Einrichtungen sind in der Lage, Krankheiten wie Tuberkulose, Diabetes oder Gebärmutterhalskrebs zu diagnostizieren und zu behandeln (WB 6.2021, S. 34). Durch die anhaltenden Konflikte, Angriffe auf Krankenhäuser, aber auch durch die Dürre wird der Zugang zu Therapiemöglichkeiten erschwert, wenn dieser überhaupt gegeben ist. Dies gilt für Tuberkulose und andere gängige Krankheiten (ÖB 11.2022, S. 16).
Diabetes: Kurz- und langwirkendes Insulin ist kostenpflichtig verfügbar. Medikamente können überall gekauft werden. Die Behandlung erfolgt an privaten Spitälern (UNFPA/DIS 25.6.2020, S. 84 - UN Population Fund / Danish Immigration Service [Dänemark] (25.6.2020): Skype-Interview des DIS mit UNFPA, in: DIS (11.2020): Somalia - Health System, S.79-84). Rund 537.000 Menschen leiden in Somalia an einer Form von Diabetes (HIPS 5.2020, S. 26).
Dialyse: In Mogadischu ist Dialyse nicht möglich (FIS 7.8.2020, S. 31); nach anderen Angaben steht Dialyse in Städten zur Verfügung, nicht aber auf Bezirksebene (MoH/DIS 27.8.2020, S. 74). Am türkischen Krankenhaus in Mogadischu kostet jede Behandlung 35 US-Dollar (DIS 11.2020, App. F, S. 16 - Danish Immigration Service [Dänemark] (11.2020): Somalia - Health System).
HIV/AIDS: Kostenlose Dienste stehen zur Verfügung (MoH/DIS 27.8.2020, S. 74). Über das Land verstreut gibt es Zentren, in welchen anti-retrovirale Medikamente kostenfrei abgegeben werden (UNFPA/DIS 25.6.2020, S. 83).
Krebs: Es gibt nur diagnostische Einrichtungen, keine Behandlungsmöglichkeiten (MoH/DIS 27.8.2020, S. 74). Es sind auch keine Medikamente verfügbar. Wer es sich leisten kann, geht zur Behandlung nach Indien, Äthiopien, Kenia oder Dschibuti (UNFPA/DIS 25.6.2020, S. 83).
Orthopädie: Das SRCS betreibt in Hargeysa, Mogadischu und Galkacyo orthopädische Rehabilitationszentren samt Physiotherapie. An den genannten Zentren der SRCS in Mogadischu und Galkacyo werden Prothesen, Orthosen, Physiotherapie, Rollstühle und Gehhilfen organisiert, unterhalten und repariert (SRCS 2021, S. 8/19ff).
Psychische Krankheiten: Die Verfügbarkeit ist hinsichtlich der Zahl an Einrichtungen, qualifiziertem Personal und geografischer Reichweite unzureichend. Auch die Verfügbarkeit psychotroper Medikamente ist nicht immer gegeben, das Personal im Umgang damit nicht durchgehend geschult (WHO Rizwan 8.10.2020). Oft werden Patienten während psychotischer Phasen angekettet (UNFPA/DIS 25.6.2020, S. 84).
Transplantationen: Diese sind in Somalia nicht möglich, es gibt keine Blutbank. Patienten werden i.d.R. nach Indien, in die Türkei oder nach Katar verwiesen (UNFPA/DIS 25.6.2020, S. 84).
Tuberkulose: Die Behandlung wird über den Global Fund gratis angeboten (UNFPA/DIS 25.6.2020, S. 84). Die Zahl an Infizierten mit der multi-resistenten Art von Tuberkulose ist in Somalia eine der höchsten in Afrika. Mehr als 8 % der Neuinfizierten weisen einen resistenten Typ auf (HIPS 5.2020, S. 25). Im Jahr 2022 ist Tuberkulose immer noch eine wesentliche Todesursache in Somalia. Es gibt immer noch viele Fehldiagnosen und zu wenig Bewusstsein über die Krankheit und ihre Infektionswege (ÖB 11.2022, S. 16).
Medikamente: Grundlegende Medikamente sind verfügbar (FIS 5.10.2018, S. 37; vgl. FIS 7.8.2020, S. 31), darunter solche gegen die am meisten üblichen Krankheiten sowie jene zur Behandlung von Diabetes, Bluthochdruck, Epilepsie und von Geschwüren. Auch Schmerzstiller sind verfügbar. In den primären Gesundheitszentren ländlicher Gebiete kann es bei Medikamenten zur Behandlung chronischer Krankheiten zu Engpässen kommen (FIS 5.10.2018, S. 37). Nach anderen Angaben kommt es in Krankenhäusern allgemein immer wieder zu Engpässen bei der Versorgung mit Medikamenten und medizinischen Verbrauchsmaterialien (AA 17.5.2022).
Es gibt keine lokale Medikamentenproduktion, alle Medikamente werden importiert. Im Jahr 2014 gelangten 30 % der verfügbaren Medikamente durch Spenden der internationalen Gemeinschaft ins Land. Der Rest wird v.a. aus Indien, der Türkei, auch Ägypten und der VR China importiert (Sahan - Sahan / Somali Wire Team (12.9.2022): Editor’s Pick – The risks of Somalia’s unregulated pharmaceutical industry, in: The Somali Wire Issue No. 450). Es kommt mitunter auch zu Großspenden, etwa Anfang November 2022, als die WHO 39 Tonnen medizinische Versorgungsgüter an Somalia übergeben hat (FTL - Facility for Talo and Leadership (5.11.2022): WHO Donates Emergency Medical Supplies to Somalia). Es gibt keine Regulierung des Imports von Medikamenten (DIS 11.2020, S. 73). Nach anderen Angaben ist im Jahr 2015 zwar ein Regulatorium für Medikamente eingeführt worden, um Registrierung, Lizenzierung, Herstellung, Import und andere Aspekte zu regulieren. Aber es gibt diesbezüglich keine Rechtsdurchsetzung. Jeder kann sich ein Zertifikat holen, um eine Apotheke zu eröffnen (Sahan 3.6.2022), es gibt für Apotheken keinerlei Aufsicht (FIS 5.10.2018, S. 37). Es gibt keine Standards zur Qualitätssicherung. Einige der verfügbaren Medikamente sind abgelaufen, andere sind Fälschungen oder enthalten giftige Zutaten (Sahan 12.9.2022).
Die Versorgung mit Medikamenten erfolgt in erster Linie über private Apotheken. Medikamente können ohne Verschreibung gekauft werden (FIS 5.10.2018, S. 37). Die zuständige österreichische Botschaft kann zur Medikamentenversorgung in Mogadischu keine Angaben machen (ÖB 11.2022, S. 16).
2. Beweiswürdigung
2.1. Zu den Feststellungen zur Person des BF
2.1.1. Mangels Vorlagen von Originaldokumenten besteht im gegenständlichen Verfahren hinsichtlich des Namens „ XXXX “ und des Geburtsdatums „ XXXX “ lediglich Verfahrensidentität.
2.1.2. Die Feststellungen zum Vorverfahren ergeben sich aus dem diesbezüglich unstrittigen Akteninhalt zu ZI. XXXX (Akt I, AS 453 ff) und dem Erkenntnis des BVwG vom XXXX . Die Entscheidung im Vorverfahren erwuchs in Rechtskraft.
2.1.3. Die Staats-, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie Muttersprache des BF wurden im Vorverfahren mit Bescheid zu ZI. XXXX sowie mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX , festgestellt und sind unstrittig. Es ergaben sich im gegenständlichen Beschwerdeverfahren weiters keine Hinweise, an seiner im Vorverfahren festgestellten Schulbildung im Herkunftsstaat und seiner Abstammung aus XXXX in Somalia zu zweifeln.
Im Vorverfahren wurde weiters festgestellt, dass die Familienangehörigen des BF im Herkunftsstaat leben ( XXXX , S. 8).
Mit Beschwerdeschriftsatz (Akt II, AS 268) wurde vom BF, wie bereits in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG im Vorverfahren (S. 3 des VH-Prot. vom XXXX : „Seit der Ausreise habe ich keinen Kontakt mehr zu meiner Familie, deshalb weiß ich nicht, ob dort noch eine Familie vorhanden ist.“), vorgebracht, dass der BF seit seiner Ausreise aus Somalia keinen Kontakt mehr zu seinen Familienangehörigen habe und daher im Falle einer Rückkehr auf kein Schutznetzwerk zurückgreifen könnte.
Mit rechtskräftiger Entscheidung im Vorverfahren wurde dahingehend bereits festgestellt, dass die Eltern und Geschwister des BF in XXXX , sowie der Cousin seines Vaters in XXXX leben ( XXXX , S. 8). Auch wurde beweiswürdigend vom BVwG im Vorverfahren festgehalten, dass -selbst für den Fall, dass der Cousin des Vaters nicht mehr in XXXX leben sollte- der BF in ein IDP-Lager gehen und dort Hilfe bekommen könnte ( XXXX , S. 78).
Es handelt sich somit diesbezüglich um kein neues Vorbringen. Die im gegenständlichen Verfahren in der Einvernahme vom XXXX vor der belangten Behörde erneut geäußerte pauschale Angabe des BF, er wisse nicht, wo seine Familie sei, da er seit seiner Ausreise aus Somalia keinen Kontakt mehr zu ihnen habe und sie „vielleicht nicht mehr dort sind“ (Akt II, AS 56 f), vermochte es nicht in Zweifel zu ziehen, dass die Familienangehörigen des BF weiterhin in XXXX bzw. XXXX leben.
Zudem wurde im Vorverfahren festgestellt, dass der BF dem Clan XXXX angehört, und nicht glaubhaft machen konnte, aufgrund seiner Clanzugehörigkeit in einem asylbegründenden Ausmaß diskriminiert zu werden. Dem BF ist es weiterhin möglich, sich in XXXX neu anzusiedeln und könnte er bei einer Rückkehr die Unterstützung von anderen Angehörigen des Clans XXXX , die in XXXX eine dominierende Rolle spielen und mit welchen XXXX eng assoziiert werden, erhalten ( XXXX , S. 8 f).
Vor diesem Hintergrund -sowie unter Berücksichtigung der aktuellen Länderberichte- handelt es sich hinsichtlich der nachstehenden vagen Angaben des BF in der Einvernahme vor dem BFA: „Wir sind eine Minderheit, wir haben keinen Schutz und kein Geld.“ (Akt II, AS 57), und in dem Beschwerdevorbringen: „Die belangte Behörde hat es unterlassen, sich adäquat mit der Verfolgung Angehöriger von Minderheiten und von Personen, die eine Mischehe eingehen, auseinanderzusetzen.“ (Akt II, AS 262) im gegenständlichen Verfahren ebenso um kein neues Vorbringen.
In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass eine Verfolgung des BF aufgrund des Eingehens einer „Mischehe“ zu keinem Zeitpunkt vor Einbringung der Beschwerdeschrift Gegenstand des Verfahrens war und sich das erstmalige Vorbringen des BF in seiner Beschwerde in der pauschalen Angabe erschöpft, die belangte Behörde hätte es unterlassen, sich adäquat mit der „Verfolgung […] von Personen, die eine Mischehe eingehen, auseinanderzusetzen“ (Akt II, AS 262).
Aufgrund der dahingehenden, im Laufe des gesamten Vorverfahrens gleichbleibenden und diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF stellte bereits das BVwG mit Erkenntnis vom XXXX fest, dass der BF ledig ist und keine Kinder hat ( XXXX , S. 8). Daran haben sich auch im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens -insbesondere mangels eines diesbezüglich gegenteiligen oder substantiierten Vorbringens des BF- keine Zweifel ergeben. Vielmehr ist davon auszugehen, dass es sich hierbei um einen offenkundigen Kopierfehler im Beschwerdeschriftsatz handelt, weshalb im gegenständlichen Erkenntnis auch nicht näher auf das Vorbringen hinsichtlich „Mischehe“ eingegangen wird.
2.2. Zu den Feststellungen zum gegenständlichen Folgeantrag
2.2.1. In der Erstbefragung zu seinem gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz vom XXXX brachte der BF, befragt zum Grund für seinen neuerlichen Antrag, vor (Akt II, AS 17): „Meine alten Fluchtgründe bleiben aufrecht. Ich habe keine Unterkunft, ich habe nichts zu essen. XXXX haben meine Asylanträge abgelehnt, Österreich ist für micht zuständig. Das waren meine neuerlichen Fluchtgründe, mehr kann ich nicht angeben.“
Bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat habe er Angst, im Krieg getötet zu werden oder an Hunger zu sterben. Er habe keine Familie mehr. Es gäbe keine konkreten Hinweise, dass ihm bei Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohe oder er mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen habe. Die Änderungen der Situation bzw. seiner Fluchtgründe sei dem BF „seit Kurzem“ bekannt (Akt II, AS 18).
Darüber hinaus gab der BF an, keine Beschwerden oder Krankheiten zu haben, die ihn an der Einvernahme hindern oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen würden (Akt II, AS 17).
In der Einvernahme vor dem BFA am XXXX gab der BF zur Frage, ob er sich psychisch und physisch in der Lage fühle, Angaben zu seinem Asylverfahren zu machen, Folgendes an: „Ich bin nicht ganz normal, aber sonst geht es mir gut. Ich leide an XXXX , weshalb ich XXXX . Aber ich kann diese Einvernahme heute durchführen.“ (Akt II, AS 54).
Zu seinem Gesundheitszustand eingehend befragt führte er weiters aus, er habe XXXX , weshalb er XXXX , ohne welcher er gar nicht mehr schlafen könne. Die XXXX habe er „seit einiger Zeit, aber es wird immer schlimmer“. XXXX habe er „ XXXX “. Zur Frage, welche Tabletten er nehme, meinte der BF, er wisse den Namen nicht und habe diese Tabletten in XXXX verschrieben bekommen. Erstmals habe er in XXXX Medikamente bekommen und sei in XXXX weiter behandelt worden. In XXXX sei der BF beim Arzt gewesen, dieser habe ihm -zusätzlich zu den XXXX - auch gegen XXXX ein Medikament verschrieben. Insgesamt habe man ihm XXXX verschrieben, das dritte Medikament habe ihn nach eigenen Angaben „ XXXX “ sollen, jedoch habe er mit diesen Tabletten „Probleme bekommen“.
Der BF könne keine Befunde vorlegen. Er sei seit XXXX wieder im Bundesgebiet, habe in Österreich keine Medikamente verschrieben bekommen und seien alle verschriebenen Medikamente, welche er in XXXX erhalten habe, mittlerweile aufgebraucht. Momentan habe der BF keine Medikamente, sondern XXXX zu sich. Auf die Frage, ob der BF seit seiner neuerlichen Einreise nach Österreich bei einem Arzt gewesen sei, vermeinte er „ XXXX gewesen zu sein. Ebenda sei ihm empfohlen worden, XXXX zu gehen. Der BF habe diese aber „nicht gefunden“ (Akt II, AS 54 f).
Mit Aktenvermerk vom XXXX wurde zudem vom BFA Folgendes festgehalten: „Anruf in der ho. Ärztestation […]: Der AW war einmalig am XXXX bei der Ärztestation vorstellig, seither nicht mehr. Er gab dabei an, keine Beschwerden zu haben, aber bis vor kurzem Medikamente, die er nicht näher benennen konnte, eingenommen zu haben, welche er gerne wieder nehmen würde. Diese wären XXXX gewesen. Es wurde vereinbart, dass der AW ein Gespräch beim ho. Psychlogen XXXX absolvieren solle, anschließend werde seine Medikation festgelegt. Ein solches Gespräch hätte bis dato aber nicht stattgefunden und wäre der AW auch nicht mehr vorstellig geworden.“ (Akt II, AS 61)
Konkret befragt, weshalb der BF neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet gestellt habe, gab dieser an: „In der Entscheidung ist gestanden, dass ich das Land Österreich verlassen muss, das habe ich auch gemacht. Aber XXXX haben gesagt, das Österreich für mein Verfahren zuständig ist. Ich weiß nicht, wo ich hinsoll, ich möchte hier bleiben. Außer meiner Gesundheit habe ich keine neuen Gründe.“ In seinem ersten Asylverfahren habe er als Fluchtgrund angegeben, dass al Shabaab ihn als Kämpfer hätte rekrutieren wollen und er das nicht gewollt habe. Nun sei sein gesundheitlicher Zustand sein neuer Fluchtgrund.
Im Falle einer Rückkehr befürchte der BF, dass ihn al Shabaab töte und er in Somalia keine Medikamente bekomme (Akt II, AS 58).
Darüber hinaus gab der BF in seiner Einvernahme vor dem BFA an, dass er nicht bei seinen Familienangehörigen oder Bekannten bzw. Freunden in Somalia wohnen könne, weil „sie vielleicht nicht mehr dort sind und die al Shabaab nach mir sucht“. Auf die Frage, ob sein Clan ihn nicht unterstützen könne, vermeinte der BF, sie seien eine Minderheit, hätten keinen Schutz und kein Geld (Akt II, AS 57).
Der BF habe in Österreich XXXX besucht, jedoch „ XXXX die Prüfung nicht mehr gemacht“. In Österreich sei er zu keinem Zeitpunkt berufstätig gewesen, beziehe Leistungen aus der Grundversorgung und sei kein Mitglied in Vereinen oder Organisationen (Akt II, AS 56).
2.2.1.1. Mangels eines darüber hinausgehenden, substantiierten Vorbringens, besteht kein Zweifel dran, dass der BF sich mit seinem Folgeantrag auf seine bisherigen Fluchtgründe bezog. Eine maßgebliche Änderung der vom BF bereits im vorangegangenen Verfahren vorgebrachten Fluchtgründe liegt somit nicht vor. Ein Vergleich mit seinen in den Vorverfahren getätigten Angaben zu seinen Fluchtgründen und jenen zum gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ergibt, dass der BF keinen substantiiert neuen Sachverhalt vorbrachte.
Der BF legte im Zuge seines zweitens Asylverfahrens im Bundesgebiet zum Antrag vom XXXX folglich keinen neuen Sachverhalt, welcher einen glaubhaften Kern aufwies, dar.
2.2.2. Eine Änderung des rechtskräftig entschiedenen Sachverhaltes im Hinblick auf die für die Rückkehrsituation maßgebliche Sicherheitslage und Versorgungssituation in Somalia ist vor dem Hintergrund der Länderberichte nicht festzustellen. Auch hat der BF im Folgeverfahren vor dem Bundesamt kein substantiiertes Vorbringen erstattet, welches dies in Zweifel zu ziehen vermochte.
Den aktuellen und in das Verfahren eingebrachten Länderberichten folgend, steht XXXX nach wie vor unter der Kontrolle der Regierung und ATMIS. Im Beschwerdeschriftsatz wurden weiters auszugsweise Länderberichte wiedergegeben (Akt II, AS 262 ff), welche im Wesentlichen der Entscheidung des Bundesamtes zugrunde gelegt wurden. Substantiiert entgegengetreten wurde den Länderfeststellungen in der Beschwerde nicht.
Sofern die Beschwerdeseite vorbringt, dass die allgemeine Situation in Somalia laut aktueller Länderberichte eine Rückkehr des BF nicht zulasse und die belangte Behörde es verabsäumt habe, die deutlich verschlechterte Sicherheits- und Versorgungslage in Somalia angemessen zu berücksichtigen (Akt II, AS 267 f), ist festzuhalten, dass im gegenständlichen Bescheid vom XXXX das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Somalia vom XXXX , den Länderfeststellungen zugrunde gelegt wurde. Wenngleich das Erkenntnis des BVwG vom XXXX auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Somalia vom XXXX basiert, so stellte bereits das BFA fest, dass sich die den BF betreffende allgemeine maßgebliche Lage im Herkunftsland seit dem rechtskräftigen Abschluss seines Erstverfahrens nicht geändert hat (Akt II, AS 84 und 201) und kann auch im Entscheidungszeitpunkt keine für den BF relevante Änderung an der Situation in seinem Herkunftsstaat erkannt werden.
Der BF verfügt nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte durch seine im Herkunftsstaat lebenden Eltern, Geschwister und den Cousin seines Vaters (vgl. II. 2.1.3.). Dem BF ist es -wie bereits dem Erkenntnis des BVwG vom XXXX zu entnehmen ist- möglich, sich in XXXX (wiederum) anzusiedeln, zumal er ebendort über familiäre Anknüpfungspunkte in Form des Cousins seines Vaters verfügt, bei dem sich der BF bereits XXXX vor seiner Ausreise aus Somalia aufgehalten hat. Es ist ihm zumutbar, seine Existenzgrundlage durch eigene Erwerbstätigkeit sowie mit finanzieller Hilfe des Cousins seines Vaters zu sichern. Darüber hinaus ist es ihm nach wie vor möglich, in ein IDP-Lager zu gehen oder die Unterstützung von anderen Angehörigen des Clans XXXX , die in XXXX eine dominierende Rolle spielen und mit denen die XXXX , denen der BF angehört, eng assoziiert werden, zu erhalten.
Nach einer vergleichenden Gesamtbetrachtung mit den Feststellungen im Vorverfahren ist somit festzustellen, dass sich die maßgebliche Lage in Somalia seit Rechtskraft des Erkenntnisses, mit dem das Vorverfahren abgeschlossen wurde, weder hinsichtlich der Sicherheitslage noch hinsichtlich der familiären Lage und der Versorgungssituation entscheidungsrelevant geändert hat.
2.2.2.1. Hinsichtlich der vom BF vorgebrachten gesundheitlichen Beschwerden ist zunächst festzuhalten, dass der BF in seiner Erstbefragung zum Antrag vom XXXX keinerlei gesundheitliche Beschwerden vorbrachte, wenngleich er diese in weiterer Folge vor dem BFA als seine neuen Fluchtgründe im gegenständlichen Verfahren anführte. Vielmehr verneinte er die Frage nach dem Vorliegen von Beschwerden oder Krankheiten (Akt II, AS 17).
Erstmals in der Einvernahme vor dem BFA gab der BF als seinen neuen Fluchtgrund seinen Gesundheitszustand an. Konkret leide der BF nach eigenen Angaben an „ XXXX “. Der BF konnte jedoch diesbezüglich weder Befunde vorlegen noch den Namen der Medikamente nennen, die er eingenommen hätte. Zudem gab er an, derzeit weder in medizinischer Behandlung zu sein, noch Medikamente zu nehmen (Akt II, AS 54 f und 58).
Soweit er XXXX vorbrachte, handelt es sich um kein neues Vorbringen, wurde dies doch bereits in der mündlichen Verhandlung am XXXX thematisiert (S. 2 des VH-Prot. zu XXXX ) und daraufhin im Erkenntnis des BVwG vom XXXX festgestellt, dass der BF gesund ist ( XXXX , S. 9). Beweiswürdigend hielt das BVwG zudem Folgendes fest: „Die Feststellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gründet sich im Wesentlichen auf seine Angabe in der Beschwerdeverhandlung, wonach er an keinen (chronischen) Krankheiten und/oder Leiden vorliegen würden und er psychisch und physisch in der Lage sei der Verhandlung zu folgen. Auch dass er ergänzend vorbrachte, Schlafmittel zu nehmen und er einen Termin zur Therapie gehabt habe, welchen er jedoch aufgrund einer Terminkollision nicht habe wahrnehmen können, lassen diesbezüglich keinen anderen Schluss zu. Etwaige sonstige gesundheitliche Probleme des Beschwerdeführers wurden nicht konkret vorgebracht. Es haben sich auch keine hinreichenden Hinweise ergeben, dass der Beschwerdeführer nicht arbeitsfähig sei.“ ( XXXX , S. 71 f).
In diesem Zusammenhang ist folglich hervorzuheben, dass der BF in der mündlichen Verhandlung am XXXX auch angab, XXXX gehabt zu haben, den er nicht wahrgenommen hätte. Der -in der mündlichen Verhandlung am XXXX durch seine vor Ort anwesende Rechtsvertretung vertretene- BF führte allerdings diesbezüglich nichts Näheres aus und legte auch keinerlei Befunde vor. Auch brachte er -wie bereits vom BVwG beweiswürdigend im rechtskräftigen Erkenntnis ausgeführt- keine etwaigen sonstigen gesundheitlichen Probleme vor.
In einer vergleichenden Gesamtbetrachtung seiner Angaben ergibt sich, dass der BF im gegenständlichen Verfahren in seiner Einvernahme beim BFA am XXXX vorbrachte, bereits seit XXXX zu haben (Akt II, AS 55), sohin seit ungefähr XXXX und somit sogar noch vor seiner mündlichen Verhandlung vor dem BVwG XXXX im Vorverfahren. Wenngleich nicht zu verkennen ist, dass sich in einem solchen Zeitraum der Gesundheitszustand einer Person verschlechtern könnte, so ist unter Wahrunterstellung seiner diesbezüglichen Angaben dennoch nicht nachvollziehbar, dass der BF nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt einen Arzt im Bundesgebiet aufgesucht oder ein entsprechendes Vorbringen im -zu diesem Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen- Erstverfahren oder in einem Folgeantrag erstattet hätte. Vielmehr ist es dem BF möglich gewesen, in XXXX zu reisen, wo der BF „erstmals Medikamente bekommen“ hätte. Entsprechende Befunde konnte der BF jedoch -wie bereits oben erwähnt- nicht vorlegen und war dem BF auch der Name der Medikamente nicht erinnerlich.
Mit Beschwerde vom XXXX wurde ein Befund des XXXX vorgelegt. Diesem ist zu entnehmen, dass der BF nach Vorzeigen von unterschiedlichen Medikamenten berichtet habe, früher „ XXXX sowie ein XXXX erhalten zu haben und XXXX keine Medikamente mehr zu nehmen. Es sei die Diagnose „ XXXX “ gestellt worden samt der Empfehlung der Einnahme folgender Medikamente: „ XXXX “ (Akt II, AS 277 f).
Hierzu wurde in der Beschwerde ausgeführt, dass sich der BF XXXX befinde. Die behördliche Annahme, bei den von dieser selbst festgestellten psychischen Erkrankungen des BF handle es sich um keine schweren Erkrankungen, könne nicht nachvollzogen werden und werde auf die im Heimatstaat des BF keineswegs vorhandenen Behandlungsmöglichkeiten sowie auf die nicht vorhandene Verfügbarkeit der vom BF eingenommenen Medikamente verwiesen (Akt II, AS 271). Die belangte Behörde hätte laut Beschwerde ermitteln müssen, ob im Falle einer Rückkehr nach Somalia eine adäquate medizinische Versorgung für diese Beschwerden gewährleistet wäre (Akt II, AS 268).
Dem ist entgegenzuhalten, dass sich das BFA im gegenständlichen Fall mit dem Gesundheitszustand des BF und der medizinischen Versorgung im Herkunftsstaat im Falle einer Rückkehr auseinandergesetzt hat. So stellte das BFA - neben den aktuellen Länderfeststellungen zur medizinischen Versorgung im Herkunftsstaat (Akt II, AS 186 ff) - fest, dass der BF „ XXXX “ habe, jedoch derzeit nicht in medizinischer Behandlung stehe und nicht festgestellt werden könne, dass in seinem Fall schwere psychische Störungen und/oder schwere oder ansteckende Krankheiten bestünden (Akt II, AS 83).
Es wurde auf die Länderfeststellungen zu Somalia hingewiesen, aus denen eindeutig ersichtlich sei, dass in Somalia Behandlungsmöglichkeiten bestünden, diese auch zugänglich seien und folglich die medizinische Versorgung gewährleistet sei - dies auch im Falle dessen, sollten im Verfahren nachträglich noch XXXX des BF vorgelegt werden (Akt II, AS 197).
Darüber hinaus hätten sich keine Hinweise auf eine nicht gegebene Transportfähigkeit ergeben (Akt II, AS 196). In diesem Zusammenhang ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass es dem BF bereits im XXXX möglich gewesen ist, in XXXX auszureisen (Akt II, AS 17), obwohl er -bei Wahrunterstellung seiner Angaben im gegenständlichen Verfahren vor dem BFA am XXXX zu haben“- zufolge zu diesem Zeitpunkt bereits XXXX haben müsste. Selbst wenn sich sein behaupteter Gesundheitszustand erst im Rahmen seines Aufenthaltes in XXXX , wo er erstmals Medikamente erhalten hätte, bzw. in XXXX , wo er seinen Angaben zufolge auch gegen XXXX ein Medikament bekommen hätte, verschlechtert hätte, ist festzuhalten, dass es dem BF dennoch möglich gewesen ist, aus dem Bundesgebiet auszureisen, in ein anderes europäisches Land ein- bzw. weiterzureisen und wieder in das Bundesgebiet einzureisen. Dass der BF nicht transportfähig wäre oder eine Überstellung seiner Person nach Somalia eine akute Gefährdung seiner Gesundheit bedeuten und daher unzulässig wäre, ist folglich im gegenständlichen Fall nicht ersichtlich. Das erkennende Gericht schließt sich folglich den diesbezüglich bereits getätigten Ausführungen des BFA im belangten Bescheid an (Akt II, AS 196 f).
Nach einer Gesamtbetrachtung ist zusammenfassend festzuhalten, dass sich -entgegen dem Beschwerdevorbringen- das BFA mit dem Vorbringen des BF, an XXXX zu leiden, eingehend auseinandergesetzt hat und festgestellt hat, dass er zwar an XXXX , jedoch darüber hinaus keine schweren psychischen Störungen oder schwere bzw. ansteckende Krankheiten bestünden. Auch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren haben sich keine Hinweise ergeben, wonach der BF an einer akut lebensbedrohlichen Erkrankung leiden würde. Insbesondere ist eine solche auch nicht aus dem vorgelegten Befund des XXXX vom XXXX samt der Diagnose „ XXXX “ ersichtlich.
Sohin ist insgesamt festzustellen, dass der BF keine wesentliche Änderung seiner persönlichen Umstände dartun konnte und der BF nicht an einer zwischenzeitlich aufgetretenen lebensbedrohlichen oder im Herkunftsland nicht behandelbaren Krankheit leidet.
Bezugnehmend auf die vom BFA bereits festgestellten XXXX hat das BFA überdies bereits zutreffend im belangten Bescheid auf bestehende und zugängliche Behandlungsmöglichkeiten in Somalia unter Berücksichtigung und mit dem Verweis auf die im Bescheid festgestellten aktuellen Länderinformationen der Staatendokumentation zu Somalia hingewiesen. Insoweit ist auch vom erkennenden Gericht festzuhalten, dass die vom BF vorgebrachten gesundheitlichen Probleme nach den Länderfeststellungen in XXXX grundsätzlich behandelbar sind, wenn auch allenfalls nicht gänzlich kostenlos (vgl. II.1.4.3.). Aus den angeführten Quellen im aktuellen Länderinformationsblatt ergibt sich zudem, dass das laut XXXX dem BF empfohlene Medikament, und zwar XXXX befinden, zur Verfügung steht (S. 12 Report of study findings, July and September 2020, Medical Region of origin information for Somalia: Mogadishu, Client: Danish Immigration Services, Tana Copenhagen - Country Report des Danish Immigration Service [Dänemark] (11.2020): Somalia - Health System, sowie S. 4f Report of study findings, July and September 2020, Medical Region of origin information for Somalia: Mogadishu, Client: Danish Immigration Services, Tana Copenhagen - Country Report des Danish Immigration Service [Dänemark] (11.2020): Somalia - Health System).
Insofern in der Beschwerde vorgebracht wurde, der BF könne sich eine medizinische Behandlung nicht leisten (Akt II, AS 269), wird daher auf die angeführten Länderberichte verwiesen, auf welche sich bereits das BFA im angefochtenen Bescheid bezogen hat. Wurde weiters bemängelt, dass der BF keine finanzielle Unterstütung von seiner Familie erwarten könne (Akt II, AS 269), so führte das BFA ebenso zutreffend aus, dass der BF nötigenfalls zur Finanzierung einer allfälligen Behandlung finanzielle Unterstützung von seinem Clan erhalten könne (Akt II, AS 199).
2.2.2.2. Dass im Falle einer Abschiebung in den Herkunftsstaat der BF in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wäre, ist anhand der zitierten Länderberichte nicht objektivierbar. Dies hat der BF im Übrigen auch verneint (Akt II, AS 18).
2.2.2.3. Sonstige außergewöhnliche Gründe, die einer Rückkehr entgegenstehen, hat der BF nicht angegeben und sind auch vor dem Hintergrund der zitierten Länderberichte nicht hervorgekommen.
2.3. Zu den Feststellungen zur Situation des BF in Österreich
Der BF hat zu seiner Situation im Bundesgebiet keine wesentlichen, neu hinzugetretenen Umstände vorgebracht (vgl. Akt II, AS 84). Seit der letzten und rechtskräftigen Entscheidung im Bundesgebiet liegt diesbezüglich somit kein neuer Sachverhalt vor. Die Feststellungen zur Situation des BF in Österreich ergeben sich sohin aus den dem Grunde nach unveränderten Feststellungen der rechtskräftigen Entscheidung im Vorverfahren.
Dass der BF in Österreich Opfer oder Zeuge in einem Strafverfahren wäre, oder Gewalt, die zu einer einstweiligen Verfügung führte, ausgesetzt gewesen wäre, hat er weder vorgebracht noch haben sich im Verfahren derartige Anhaltspunkte ergeben.
Die Feststellung, dass der BF im Bundesgebiet strafgerichtlich bescholten ist, ergibt sich aus dem vom Gericht eingeholten, aktuellen Auszug aus dem Strafregister (OZ 2) und dem im Akt einliegenden Abwesenheitsurteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX zu XXXX (OZ 6).
2.4. Zu den Feststellungen der maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat
Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat ergeben sich aus den im aktuellen LIB wiedergegebenen und zitierten Länderberichten zum Herkunftsstaat des BF, welche in das Verfahren aufgenommen wurden. Das LIB gründet sich auf den jeweils angeführten Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht für das BVwG kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, zumal ihnen -auch unter Berücksichtigung der vorgebrachten UNHCR-Richtlinien sowie der Leitlinien der EUAA zu Somalia- nicht substantiiert entgegengetreten wurde. Die im Beschwerdeschriftsatz zitierte Anfragebeantwortung von ACCORD zu Somalia wurde beweiswürdigend unter II.2.2.2.1. erwogen.
Die letzten Änderungen im aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Somalia wurden bereits mit belangten Bescheid zu Zl. XXXX festgestellt (Akt II, AS 84 ff) und im gegenständlichen Erkenntnis unter II.1.4.ff zitiert. Die entscheidungsrelevante Lage in Somalia ist seit Rechtskraft der rechtskräftigen Entscheidung im Vorverfahren unverändert.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchteil A)
3.1.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides
3.1.1.1. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913).
„Entschiedene Sache“ iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235). Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung – nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen – berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein (vgl. etwa VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391, mwN). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266).
Infolge des in § 17 VwGVG normierten Ausschlusses der Anwendbarkeit des 4. Hauptstücks des AVG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, welcher auch die in § 68 Abs. 1 AVG normierte Zurückweisung wegen entschiedener Sache umfasst, kommt eine unmittelbare Zurückweisung einer Angelegenheit aufgrund der genannten Bestimmung durch das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich nicht in Betracht. Davon unberührt bleibt, dass das Verwaltungsgericht im Verfahren über Bescheidbeschwerden zur Überprüfung der rechtmäßigen Anwendung von § 68 AVG in Bescheiden durch die Verwaltungsbehörde berufen ist (vgl. Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 7 BFA-VG, K10.; vgl. auch VfSlg. 19.882/2014).
In Beschwerdeverfahren über zurückweisende Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG ist „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht die Frage, ob die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags auf internationalen Schutz durch die erstinstanzliche Behörde gemäß § 68 Abs. 1 AVG zu Recht erfolgt ist, ob die Behörde also auf Grundlage des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht davon ausgegangen ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen vorangegangenen Verfahren auf internationalen Schutz keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist.
Bei einer Überprüfung einer gemäß § 68 Abs. 1 AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleichbleibender Sach- und Rechtslage stützen durfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhalts nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können im Rechtsmittelverfahren nicht neu geltend gemacht werden (s. zB VwSlg. 5642A; VwGH 23.05.1995, 94/04/0081; zur Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens s. VwSlg. 12799 A). Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 07.06.2000, 99/01/0321).
Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen (vgl. VwGH 23.11.1993, 91/04/0205). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwGH 03.12.1990, 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung – obgleich auch diese Möglichkeit besteht – nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung hat zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufzuweisen, dem Asylrelevanz zukommt (VwGH 21.3.2006, 2006/01/0028, sowie VwGH 18.6.2014, Ra 2014/01/0029, mwN). Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach § 68 AVG ist von der „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH vom 24.6.2014, Ra 2014/19/0018, mwN).
Als Vergleichsbescheid (Vergleichserkenntnis) ist der Bescheid (das Erkenntnis) heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (vgl. in Bezug auf mehrere Folgeanträge VwGH 26.07.2005, 2005/20/0226, mwN). Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die – falls feststellbar – zu einem anderen Ergebnis als im ersten Verfahren führen kann, wobei die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen muss, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (vgl. das schon zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.11.2004 mwN). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers (und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden) auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; vgl. auch VwGH 17.09.2008, 2008/23/0684).
Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens im Sinne des § 28 Abs. 2 VwGVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.
Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein „Fortbestehen und Weiterwirken“ behauptet; vgl. VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit einem solchen Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 07.06.2000, 99/01/0321).
3.1.1.2. Der gegenständliche Folgeantrag des BF im Bundesgebiet stützt sich auf ein Vorbringen, über das bereits in seinem Vorverfahren im Bundesgebiet und mit rechtskräftigem Erkenntnis des BVwG vom XXXX , erkannt wurde. Es handelt sich somit beim gegenständlichen Antrag zweifellos um einen Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den vorigen Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt. Diesem steht somit die Rechtskraft der Vorentscheidungen entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266).
Ein substantiiertes, neues Vorbringen wurde nicht erstattet. Die Voraussetzung eines „inhaltlich glaubhaften Kerns eines neuen Fluchtvorbringen“ ist im gegenständlichen Fall nicht gegeben. Im Folgeverfahren brachte er lediglich vor, dass die damaligen Gründe -über welche jedoch bereits rechtskräftig abgesprochen wurde- nach wie vor aufrecht seien. Auch sind seine persönlichen Verhältnisse seit rechtskräftigem Abschluss seines letzten, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens im Bundesgebiet entscheidungsrelevant unverändert.
Da somit weder in der maßgeblichen Sachlage, und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre der BF gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Anliegens nicht von vornherein als ausgeschlossen scheinen ließe, liegt entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden konnte.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids ist somit spruchgemäß abzuweisen.
3.1.1.3. Ein auf das AsylG 2005 gestützter Antrag auf internationalen Schutz ist nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sondern hilfsweise – für den Fall der Nichtzuerkennung dieses Status – auch auf die Gewährung von subsidiärem Schutz gerichtet. Dies wirkt sich ebenso bei der Prüfung eines Folgeantrages nach dem AsylG 2005 aus: Asylbehörden sind verpflichtet, Sachverhaltsänderungen nicht nur in Bezug auf den Asylstatus, sondern auch auf den subsidiären Schutzstatus zu prüfen (vgl. VfGH 29.06.2011, U 1533/10; VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344 mwN).
Im gegenständlichen Fall haben sich ausgehend von der Feststellung, dass der BF an keiner zwischenzeitlich aufgetretenen und akut lebensbedrohlichen Erkrankung leidet, keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend ergeben, wonach er unmittelbar nach erfolgter Rückkehr allenfalls drohenden Gefahren nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht ausgesetzt wäre. Der BF hat weder substantiiert vorgebracht, noch ist den Länderberichten zu entnehmen, dass er einer bestimmten Behandlung bzw. konkret angeführter Medikamente bedarf, welche in seinem Herkunftsstaat nicht verfügbar sind. So brachte der BF bei seiner Einvernahme vor dem BFA am XXXX , in welcher er eingehend zu seinem Gesundheitszustand befragt wurde, zwar vor, im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat zu befürchten, in Somalia keine Medikamente zu bekommen. Gleichzeitig gab der BF jedoch an, derzeit weder Medikamente einzunehmen noch entsprechende Befunde vorlegen zu können. Die Namen der Tabletten, die er zuvor XXXX eingenommen hätte, wüsste er nicht mehr. Wenngleich der BF angab, „ XXXX “ gewesen zu sein, ist er dessen Empfehlung, „ XXXX “ zu gehen nicht nachgekommen (Akt II, AS 54 ff). Laut Anruf des BFA in der vorortigen Ärztestation sei vereinbart worden, dass der BF ein Gespräch beim vorortigen XXXX absolvieren sollte, anschließend würde seine Medikation festgelegt werden. Ein solches Gespräch hätte jedoch nicht mehr stattgefunden und sei der BF seither nicht mehr vorstellig geworden (Akt II, AS 61). Vor dem Hintergrund seiner Angaben, er fürchte sich, keine Medikamente in Somalia zu bekommen, ist es unverständlich, weshalb der BF der Empfehlung, XXXX zu gehen, nicht nachgekommen ist. Die Begründung des BF „er habe diese nicht gefunden“ (Akt II, AS 55), ist keineswegs nachvollziehbar. So wäre es dem BF jedenfalls zumutbar gewesen, sich nach dem Standort der psychologischen Beratung zu erkundigen bzw. in der Ärztestation nachzufragen.
Dem Beschwerdevorbringen, die belangte Behörde hätte sich näher mit dem Gesundheitszustand des BF auseinandersetzen müssen, ist entgegenzuhalten, dass das BFA sich ausführlich mit dem Vorbringen des BF im gegenständlich angefochtenen Bescheid befasste und feststellte, dass „ XXXX “. Der BF habe „ XXXX “ und stehe derzeit nicht in medizinischer Behandlung (Akt II, AS 83). Auch habe der BF keine Beschwerden oder Krankheiten angeführt, die ihn an Einvernahmen hindern oder „das Asylverfahren beeinträchtigen“ würden und hätten sich amtlicherseits keinerlei Hinweise ergeben, dass er an sonstigen physischen oder psychischen Erkrankungen leiden könnte (Akt II, AS 195). Darüber hinaus hätten sich unter Berücksichtigung des gesamten vorliegenden Sachverhalts auch keine Hinweise auf eine nicht vorhandene Transportfähigkeit ergeben und wurde hierzu auf einschlägige Judikatur des EGMR verwiesen (Akt II, AS 196 f).
Das Bundesamt wies auch auf die einschlägigen und dem gegenständlichen Bescheid zugrunde gelegten, aktuellen Länderinformationen hin (Akt II, 84 ff), aus welchen eindeutig ersichtlich ist, dass in Somalia Behandlungsmöglichkeiten bestehen, welche zugänglich sind, und, dass die medizinische Versorgung gewährleistet ist. Zudem könne der BF auf die finanzielle Unterstützung seines Clans vertrauen, sollte er sich die nötige medizinische Versorgung nicht aus Eigenem leisten können. Darüber hinaus wurde -sollten im Verfahren noch anderslautende XXXX vorgelegt werden- erneut auf die dahingehenden Länderinformationen hingewiesen (Akt II, AS 196 f).
Sofern nun in der Beschwerde vorgebracht wurde, dass aufgrund der Erkrankung des BF jedenfalls ein geänderter Sachverhalt vorliege, und zum Beweis jener psychischen Erkrankung ein XXXX vorgelegt wurde, aus welchem hervorgehe, dass der BF XXXX (Akt II, AS 261 und 277 f), ist dahingehend kein neues Vorbringen ersichtlich, mit welchem sich die belangte Behörde nicht bereits eingehend im Bescheid vom XXXX auseinandergesetzt hätte. Folglich sah sich auch das BVwG nicht veranlasst, von Amts wegen eine Begutachtung des Gesundheitszustands des BF vorzunehmen (vgl. VwGH vom 01.07.2019, Ra 2019/14/0274).
Es kann sohin nicht davon ausgegangen werden, dass sich bei objektiver Gesamtbetrachtung für den BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit das reale Risiko einer derart extremen Gefahrenlage ergeben würde, die im Lichte der oben angeführten Rechtsprechung einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen und somit einer Rückführung in den Herkunftsstaat entgegenstehen würde. Die bloße Möglichkeit, dass sich eine Krankheit in der Zukunft ergeben könnte, ist nicht ausreichend.
3.1.1.4. Vor dem Hintergrund der aktuellen Länderinformationen besteht kein Grund davon auszugehen, dass jeder zurückgekehrte Staatsbürger einer reellen Gefahr einer Gefährdung gemäß Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, sodass nicht von einem Rückführungshindernis im Lichte der Art. 2 und 3 EMRK auszugehen ist.
Der BF lebte bis zum Jahre XXXX im Herkunftsstaat (Akt I, AS 27) und hat dort soziale wie familiäre Anknüpfungspunkte in Form seiner Eltern und Geschwister in XXXX sowie des Cousins seines Vaters in XXXX , weshalb davon auszugehen ist, dass er auch im Fall einer Rückkehr in sein vertrautes, familiäres Netz -zumindest für die Anfangszeit- Unterstützung finden können wird. Dem BF wird eine Reintegration in Somalia leicht möglich sein, zumal er mit den dortigen Gepflogenheiten vertraut ist, die Sprache des Herkunftsstaates spricht und ebendort über ein soziales Netz verfügt. Zudem hat der BF eine Schulausbildung und verfügt über –wenn auch nur geringe- Arbeitserfahrung. Es haben sich auch keine Gründe ergeben, die gegen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch den arbeitsfähigen BF in Somalia sprechen würden.
Wie bereits mit Erkenntnis zu XXXX ausgeführt (S. 8f und 78 zu GZ. XXXX ist dem BF auch gegenwärtig nach wie vor eine Neuansiedlung in XXXX möglich und könnte er bei einer Rückkehr seine Existenz -insbesondere mit finanzieller Hilfe des Cousins seines Vaters- mit Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten sichern. In XXXX verfügt der BF über familiäre Anknüpfungspunkte in Form des Cousins seines Vaters, bei dem sich der BF bereits XXXX vor seiner Ausreise aus Somalia aufgehalten hat. Zudem könnte der BF als Angehöriger des Clans XXXX , Unterstützung von anderen Angehörigen des Clans XXXX , die in XXXX eine dominierende Rolle spielen und mit denen XXXX eng assoziiert werden, erhalten. Im gegenständlichen Fall kann geschlossen werden, dass der BF nach seiner Rückkehr nach Somalia für seinen eigenen Lebensunterhalt ebendort aufkommen kann.
Letztlich konnte auch nicht festgestellt werden, dass im Herkunftsstaat eine dermaßen schlechte wirtschaftliche oder allgemeine (politische) Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Abschiebung als unrechtmäßig erscheinen ließe. Vor diesem Hintergrund kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass ihm im Falle einer Rückführung in den Herkunftsstaat jegliche Existenzgrundlage fehlen würde (vgl. VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059) und er daher in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse mit entscheidungsmaßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine lebensbedrohliche bzw. die hohe Schwelle des Art. 3 EMRK überschreitende Notlage geraten würde.
Auch im Falle richtlinienkonformer Auslegung des § 8 AsylG 2005 vor dem Hintergrund der in XXXX vorgegebenen unionsrechtlichen Rahmenbedingungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz, welche den maßgeblichen Schutzbereich inhaltlich enger umschreiben, als es im geltenden nationalen Recht der Fall ist (vgl. VwGH vom 6.11.2018, Ra 2018/01/0106-12), kann im gegenständlichen Fall kein anderes Ergebnis erzielt werden.
Zusammenfassend wird der BF durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden. Weder droht dem BF im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung, noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht gegeben.
Weder in der maßgeblichen Sachlage, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen ist eine Änderung eingetreten.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids ist somit abzuweisen.
3.1.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides
3.1.2.1. Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt (Z 1), wenn dies zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel notwendig ist (Z 2) oder wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Z 3).
Der BF reiste erstmals im XXXX ins Bundesgebiet ein, reiste nach erfolgter rechtskräftiger Entscheidung des Vorverfahrens wieder aus und hielt sich von XXXX und in XXXX auf, bevor er XXXX wieder ins Bundesgebiet einreiste. Seither befindet sich der BF im Bundesgebiet und ist nicht geduldet. Dass er gegenwärtig Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen oder Gewalt wäre, wurde nicht vorgebracht. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.
3.1.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt IV., V. und VI. des angefochtenen Bescheides
3.1.3.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt wird.
Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Der BF ist als Staatsangehöriger von Somalia kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu.
Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9).
Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG)) verfügen, unzulässig wäre (§ 9 Abs. 3 BFA-VG).
Nach Art 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VwGH vom 26.06.2007, 2007/01/0479).
Unter dem Privatleben sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.6.2005, Fall Sisojeva ua, Appl 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration ist erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der VwGH brachte bereits mehrfach zum Ausdruck, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH 30.07.2015, Ra 2014/220055 ua. mwN). Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN).
Die bloße Aufenthaltsdauer ist somit nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (VwGH 05.10.2020, Ra 2020/19/0330 mwN).
Unter dem Aspekt der Bindungen zum Heimatstaat ist auch auf die Möglichkeiten zur Schaffung einer Existenzgrundlage bei einer Rückkehr Bedacht zu nehmen (VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0135).
Der Grad der Integration wird unter anderem anhand der vorhandenen Sprachkenntnisse festgestellt (z.B. VwGH 01.06.2021, Ra 2021/21/0133).
Die strafrechtliche Unbescholtenheit vermag die persönlichen Interessen des Fremden nicht entscheidend zu stärken (VwGH 25.2.2010, 2010/18/0029).
Dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichthofes zu GZ. Ra 2018/21/0191 vom 24.01.2019 ist zu entnehmen, dass selbst bei einer unbescholtenen BF, welche besondere Bemühungen bei der Erlangung von Deutschkenntnissen und einer Beschäftigung zeigte, bisher keine staatlichen Unterstützungsleistungen in Anspruch nehmen musste und Anstrengungen zur sozialen Integration unternommen hat, keine derartige Verdichtung ihrer persönlichen Interessen vorlagen, dass von "außergewöhnlichen Umständen" im konkreten Einzelfall gesprochen werden konnte, und ihr allein deshalb unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK ein dauernder Verbleib in Österreich ermöglicht werden müsste.
Der BF verfügt in Österreich über keine Familienangehörigen. Familiäre Bindungen des BF zu anderen Personen in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union hat er nicht vorgebracht und sind nicht hervorgekommen. Ein Privatleben im Sinne von für den BF bedeutenden sozialen Kontakten ist im gegenständlichen Fall nicht gegeben. Zudem ist der BF in Österreich weder berufstätig noch Mitglied in Vereinen oder Organisationen und verfügt lediglich über sehr geringe Deutschkenntnisse. Eine intensive Integrationsverfestigung ist seit Rechtskraft der Entscheidung hinsichtlich seines ersten Antrags auf internationalen Schutz im Bundesgebiet unverändert nicht gegeben.
Der BF war zunächst ab XXXX in Österreich aufhältig, verließ nach rechtskräftiger Entscheidung des Vorverfahrens das Bundesgebiet und hielt sich von XXXX auf. Seit XXXX befindet sich der BF wieder im Bundesgebiet. Seither war er seit XXXX - und zuvor von XXXX - im Bundesgebiet aufrecht gemeldet (Akt II, AS 223, OZ 2). Die Aufenthaltsdauer von insgesamt XXXX ist zu kurz, um allein aufgrund der Aufenthaltsdauer ein gewichtiges Interesse am Verbleib in Österreich zu begründen. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass es sich hierbei nicht um einen durchgehenden Aufenthalt des BF seit XXXX im Bundesgebiet handelt, sondern zwischenzeitlich eine Unterbrechung seines Aufenthaltes im Bundesgebiet in der Dauer von ca XXXX vorlag.
Der BF hat im Gegensatz zu Österreich familiäre Anknüpfungspunkte in Somalia, wo er auch XXXX sowohl eine Grundschule als auch eine Koranschule besuchte und -wenngleich nur wenig- Arbeitserfahrung sammelte, sodass jedenfalls die Bindungen zum Herkunftsstaat wesentlich stärker ausgeprägt sind als allfällige in Österreich entstandene Bindungen. Auch hat er einen Großteil seines bisherigen Lebens in Somalia verbracht und ist dort sozialisiert, sodass eine Wiedereingliederung in die somalische Gesellschaft problemlos möglich ist. Zudem ist anzumerken, dass der BF im Bundesgebiet strafrechtlich bescholten ist.
Es liegen in einer Gesamtbetrachtung der zu berücksichtigenden Aspekte des Privat- und Familienlebens keine Gründe vor, die dem Interesse Österreichs an der Einhaltung der fremden- und asylrechtlichen Normen, die letztlich der Sicherung der öffentlichen Ruhe und Ordnung des Landes dienen, überwiegen würden. Der Eingriff in das Privat- und Familienleben ist im gegenständlichen Fall daher gerechtfertigt und zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Interessen dringend geboten.
3.1.3.2. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.
Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für die Betroffene als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Das entspricht dem Tatbestand des § 8 Abs. 1 AsylG 2005.
Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 2 FPG unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Das entspricht dem Tatbestand des § 3 AsylG 2005.
Die Abschiebung ist schließlich nach § 50 Abs. 3 FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) entgegensteht.
Der BF konnte keine aktuelle persönliche Bedrohungssituation glaubhaft machen. Seine Abschiebung nach Somalia wurde bereits mit der rechtskräftigen Entscheidung im Vorverfahren für zulässig erachtet. Seither sind keine geänderten Umstände eingetreten, die eine Abschiebung unzulässig machen würden. Einer Abschiebung steht auch nicht eine Empfehlung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entgegen. Die Zulässigkeit der Abschiebung des BF nach Somalia war somit zu Recht festzustellen.
3.1.3.3. Gemäß § 55 Abs. 1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise im Fall einer zurückweisenden Entscheidung. Ein Spielraum für die Behörde bzw. das Bundesverwaltungsgericht, eine Frist für die freiwillige Ausreise einzuräumen, besteht in diesem Fall nicht. Im gegenständlichen Fall besteht nach zurückweisender Entscheidung gemäß § 68 AVG eine solche Frist zur freiwilligen Ausreise daher nicht.
3.1.4. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 53 Abs. 1 FPG kann vom Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
Nach Abs. 2 leg. cit. ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1a, 1b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1.000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder
9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 15. Dezember 2011, 2011/21/0237, zur Rechtslage nach dem FrÄG 2011 ausgeführt, dass unter Beachtung der Gesetzesmaterialien zu dieser Novelle (ErlRV 1078 BlgNR 24. GP , 29 ff) bei der Bemessung eines Einreiseverbotes nach § 53 FPG eine Einzelfallprüfung vorzunehmen ist, bei der die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen hat, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchem zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Z 1 bis 9 des § 53 Abs. 2 FPG anzunehmen. In den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 8 FPG ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert, was dann die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von bis zu zehn Jahren und, liegt eine bestimmte Tatsache im Sinn der Z 5 bis 8 vor, von unbefristeter Dauer ermöglicht (vgl. zum Erfordernis einer Einzelfallprüfung aus der ständigen Rechtsprechung auch etwa VwGH 10.4.2014, 2013/22/0310, 30.7.2014, 2013/22/0281; VwGH 4.4.2019, Ra 2019/21/0009).
Beim Erstellen der für ein Einreiseverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (VwGH 21.11.2022, Ra 2022/14/0285 mwN).
Das BFA stützte das gegen den BF verhängte Einreiseverbot gegenständlich auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG, ohne sich dabei auf eine konkrete Ziffer zu beziehen und begründete dies im Wesentlichen damit, dass der Aufenthalt des BF in Österreich eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstelle und den Interessen des Art. 8 EMRK widerlaufe, da er nach negativem Abschluss des (ersten) Asylverfahrens seiner Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen sei. Hinzu komme die unbegründete und missbräuchliche Stellung zweier Anträge auf internationalen Schutz, die illegale Weiterreise nach XXXX und die XXXX . Die Gesamtbeurteilung seines Verhaltens, seiner Lebensumstände sowie seiner familiären sowie privaten Anknüpfungspunkte habe daher im Zuge der vom BFA vorgenommenen Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung eines Einreiseverbotes in der Dauer von XXXX gerechtfertigt und notwendig sei, um die von ihm ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern.
Gegenständlich ist zu berücksichtigen, dass ein unrechtmäßiger Aufenthalt per se noch nicht die Verhängung eines Einreiseverbotes zusätzlich zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigt; liegt aber nicht bloß ein unrechtmäßiger Aufenthalt, sondern eine qualifizierte Verletzung der Ausreiseverpflichtung vor, so kann daraus eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit abzuleiten sein, die die Verhängung eines Einreiseverbots erforderlich macht (vgl. in diesem Sinn VwGH 24.05.2018, Ra 2018/19/0125, Rn. 25 und 26, sowie darauf Bezug nehmend etwa VwGH 12.08.2019, Ra 2018/20/0514). Eine solche qualifizierte Verletzung der Ausreiseverpflichtung wird von § 53 Abs. 2 FPG erfasst, die jedenfalls auch von Art. 11 Abs. 1 lit. b der Rückführungsrichtlinie gedeckt ist, wonach Rückkehrentscheidungen mit einem Einreiseverbot einhergehen, falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde. (vgl. VwGH 04.03.2020, Ra 2019/21/0192; 27.04.2020, Ra 2019/21/0277, Rz 14). Ob Art. 11 Abs. 1 lit. b der Rückführungsrichtlinie – anders als die innerstaatliche Rechtslage – auch ohne eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit im Sinn des § 53 Abs. 2 FPG in jedem Fall einer Verletzung der Ausreiseverpflichtung zwingend die Erlassung eines Einreiseverbots verlangt, kann schon deshalb dahingestellt bleiben, weil eine unmittelbare Anwendung der Richtlinie zu Lasten eines Einzelnen von vornherein nicht in Betracht käme (vgl. VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006, Rn 30; 27.04.2020, Ra 2019/21/0277, Rz 16).
Zwar wird nicht verkannt, dass der BF trotz Erlassung einer Rückkehrentscheidung, die ihm gegenüber im Bescheid vom XXXX ausgesprochen und in zweiter Instanz in Rechtskraft erwuchs, nicht nachkam und zunächst beharrlich im Bundesgebiet verblieb, in weiterer Folge jedoch in einen anderen EU-Staat weiterreiste, wieder in das Bundesgebiet einreiste und einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz stellte, jedoch erscheint die Erlassung eines Einreiseverbotes zusätzlich zur Rückkehrentscheidung gegenständlich nicht geboten.
Der BF war zunächst ab XXXX in Österreich aufhältig, verließ nach rechtskräftiger Entscheidung des Vorverfahrens in weiterer Folge das Bundesgebiet und hielt sich von XXXX in XXXX auf. Er war vom XXXX in Österreich aufrecht gemeldet. Seit XXXX befindet sich der BF wieder im Bundesgebiet. Ab XXXX ist er im Bundesgebiet aufrecht gemeldet. (Akt II, AS 223, OZ 2).
Sohin hielt sich der BF während des laufenden Asylverfahrens iSd § 13 Abs. 1 AsylG 2005 in Österreich auf und ist bzw. war während seiner Aufenthalte in Österreich nahezu durchgehend ebenda behördlich gemeldet.
Es wird im gegenständlichen Verfahren nicht verkannt, dass der BF - entgegen des Beschwerdevorbringens, seit seiner Einreise vor fast XXXX unbescholten zu sein – im Bundesgebiet strafgerichtlich bescholten ist (II.1.3.). Eine derartige Deliquenz des BF, aufgrund welcher eine vom BF ausgehende erhebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung anzunehmen wäre, ist allerdings im vorliegenden Fall für das erkennende Gericht nicht ersichtlich. So handelte es sich bei dem vom BFA im angefochtenen Bescheid hinsichtlich des verhängten Einreiseverbotes berücksichtigten Delikt um ein versuchtes und ist der BF hierzu geständig gewesen. Zudem ist der Lebensmittelfiliale kein Schaden entstanden, da die Ware wiederverkäuflich im Geschäft verblieben ist. Auch die diesbezüglich verhängte Strafe in der Höhe von XXXX - bei gegebenem Strafrahmen des § 127 StGB von bis zu XXXX - vermochte dies nicht in Zweifel zu ziehen. Darüber hinaus wurde der BF mit Abwesenheitsurteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX wegen XXXX verurteilt und ist auch dahingehend festzuhalten, dass es sich bei der verhängten Geldstrafe in der Höhe von XXXX - bei einem Strafrahmen von einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder einer Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen - lediglich um eine vergleichsweise geringe Strafe handelt. Auch ist aus der vorgenommenen Strafzumessung des Bezirksgerichts, welcher zufolge keine erschwerenden Strafzumessungsgründe beim BF vorliegen würden, nicht erkennbar, dass das Bezirksgericht von einer schweren Schuld des BF, gegen welche spezialpräventiv vorzugehen gewesen wäre, ausgegangen ist.
Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der aufgrund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose, kann eine maßgebliche, über die Notwendigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung hinausgehende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im vorliegenden Fall nicht festgestellt werden.
Folglich kann im gegenständlichen Fall von der Verhängung eines Einreiseverbotes Abstand genommen werden und ist der Beschwerde gegen Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheids stattzugeben sowie dieser ersatzlos zu beheben.
3.1.5. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Nach Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (in der Folge GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389, (2010/C 83/02) entgegenstehen.
Zum damit geltend gemachten Verstoß des BVwG gegen die Verhandlungspflicht ist festzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nach dem auch hier maßgeblichen § 21 Abs. 7 erster Fall BFA-VG ein Absehen von der mündlichen Verhandlung dann gerechtfertigt ist, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (vgl. zu diesen Leitlinien grundlegend VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017, sowie aus der jüngeren Rechtsprechung etwa VwGH 12.3.2024, Ra 2024/19/0068, mwN) (vgl. VwGH 29.05.2024, Ra 2024/19/0225).
Im gegenständlichen Fall war der Sachverhalt bereits aus der Aktenlage eindeutig feststellbar. Es wurde in der Beschwerde kein, über den bereits festgestellten Sachverhalt hinausgehendes substantiiertes Vorbringen erstattet. Der relevante Sachverhalt wurde von der Behörde in einem Ermittlungsverfahren, in welchem der BF persönlich einvernommen wurde (Akt II, AS 53 ff), erhoben. Da das Bundesverwaltungsgericht zudem die tragenden Erwägungen der Beweiswürdigung teilt und der Sachverhalt nach wie vor die gebotene Aktualität aufweist, konnte von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Der Sachverhalt ist aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, weshalb eine mündliche Verhandlung trotz des Antrages des BF unterbleiben konnte.
3.2. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter II.3.1. zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall konnte sich daher das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Es ist somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
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