BVwG G310 2281432-1

BVwGG310 2281432-123.10.2024

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §54 Abs1 Z2
AsylG 2005 §55 Abs2
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §58 Abs2
AsylG 2005 §8
BFA-VG §9 Abs2
BFA-VG §9 Abs3
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2024:G310.2281432.1.00

 

Spruch:

 

G310 2281432-1/9E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde der minderjährigen XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörige der Vereinigten Staaten von Amerika, gesetzlich vertreten durch ihre Mutter XXXX , geboren am XXXX , alle vertreten durch Dr. Gregor KLAMMER, Rechtsanwalt in 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.10.2023, Zl. XXXX , betreffend Antrag auf internationalen Schutz, zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist.

Der Beschwerdeführerin wird § 55 Abs. 2 iVm 58 Abs. 2 AsylG eine "Aufenthaltsberechtigung" iSd § 54 Abs. 1 Z 2 AsylG erteilt.Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Die minderjährige Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) reiste gemeinsam mit ihrer Mutter am 14.06.2023 von den USA kommend über Iran in das Bundesgebiet ein. Ihre Mutter beantragte am 13.07.2023 für sich sowie am 14.07.2023 für ihre Tochter den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Am 14.07.2023 wurde die Mutter der BF von einem Organ der Landespolizeidirektion XXXX niederschriftlich zu den Fluchtgründen ihrer Tochter befragt. Als Fluchtgrund gab sie zusammengefasst an, dass sie Amerika verlassen habe, weil ihr Ehemann ihre Tochter und sie misshandelt habe. Die BF und ihre Mutter seien bei ihm nicht sicher. Das seien alle Fluchtgründe. Bei einer Rückkehr fürchte ihre Mutter um das Leben ihrer Tochter.

Die Mutter der BF wurde im Aberkennungs- sowie im Folgeantragsverfahren auf internationalen Schutz vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, (im Folgenden: BFA) am 28.09.2023 niederschriftlich einvernommen.

Zu ihren Fluchtgründen befragt gab ihre Mutter zusammengefasst an, dass sich ihr Ehemann nach der Eheschließung in den USA verändert habe, und sie sowie ihre Tochter von häuslicher Gewalt betroffen gewesen seien und nunmehr Verfolgungshandlungen durch ihren Mann ausgesetzt seien. Überdies sei es ihrer Mutter im Rahmen ihres mehrjährigen USA-Aufenthaltes nicht möglich gewesen das Haus allein zu verlassen, es sei ihr nicht erlaubt worden am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen, die Sprache zu erlernen, einer Beschäftigung nachzugehen und sei ihr Handy kontrolliert worden.

Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, Regionaldirektion Wien, zugestellt am 17.10.2023, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 14.07.2023, sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG (Spruchpunkt I.) als auch der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG in Bezug auf die Vereinigten Staaten von Amerika abgewiesen (Spruchpunkt II.), der Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Vereinigten Staaten von Amerika festgestellt (Spruchpunkt V.) sowie gemäß § 55 Abs. 1 bis Abs. 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 31 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt VI.).

Die belangte Behörde begründete im angefochtenen Bescheid ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die häusliche Gewalt nicht als Verfolgungshandlung iSd GFK zu werten sei. Die Angaben ihrer Mutter seien nicht geeignet glaubhaft eine asylrelevante Verfolgung geltend zu machen. Die BF sei Staatsangehörige der Vereinigten Staaten von Amerika und ihr drohe weder Verfolgung noch sei sie anderen Problemen ausgesetzt. Ihrer Mutter sei weder der Status des Asylberechtigten noch subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden, sodass auch für die BF eine solche Zuerkennung aufgrund des Familienverfahrens alleine nicht in Betracht komme. Es gebe keine Hinweise für eine existenzbedrohende Notlage bei der Rückkehr in die USA. Auch könne Rückkehrhilfe in Anspruch genommen werden und könnten ihre im Bundesgebiet aufhältigen Familienangehörigen sie notfalls finanziell unterstützen. Die BF werde gemeinsamen mit ihrer Mutter in die USA ausgewiesen. Die Rückkehrentscheidung stelle keinen Verstoß gegen das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK dar, da die gesamte Familie von der aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen sei.

Mit weiterem Bescheid des BFA vom 13.10.2023, Zl. XXXX , wurde der der Mutter der BF mit Erkenntnis vom 26.04.2018, Zl. W151 2164474-1/11E, zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aberkannt und gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 festgestellt, dass ihr die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.); der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz vom 13.07.2023 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG (Spruchpunkt II.) als auch des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG in Bezug auf die Vereinigten Staaten von Amerika (USA) abgewiesen (Spruchpunkt III.), ihr ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt IV.), gegen sie gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt V.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß 46 FPG in die Vereinigten Staaten von Amerika zulässig ist (Spruchpunkt VI.), sowie gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 die Frist für die freiwillige Ausreise mit 31 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VII.).

Gegen die oben angeführten Bescheide des BFA richtet sich die gemeinsam erhobene Beschwerde der BF und ihrer Mutter mit den Anträgen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, die Aberkennung des Status der Asylberechtigten ihrer Mutter ersatzlos zu beheben und der BF den Status der Asylberechtigten zuzuerkennen, jeweils in eventu der BF und ihrer Mutter den Status der Asylberechtigten oder der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, sowie eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 57 AsylG zu erteilen und festzustellen, dass eine Abschiebung der BF und ihrer Mutter auf Dauer unzulässig ist.

Die Beschwerde wurde im Wesentlichen zusammengefasst damit begründet, dass die Mutter der BF in den Vereinigten Staaten über keine Freunde und Verwandte verfüge, und sei seit ihrer Eheschließung dort massiver psychischer und physischer Belastung durch ihren Ehegatten ausgesetzt worden. Ihre Mutter verfüge erst seit kurzem über die amerikanische Staatsbürgerschaft und sei mit den Gegebenheiten nicht vertraut, und dadurch massiven negativen Einflüssen des Ehegatten und seiner Verwandten ausgesetzt, die sie davor abhalten würden, mit staatlichen Einrichtungen oder Schutzeinrichtungen Kontakt aufzunehmen. Es bestehe die Gefahr von Repressalien durch den Ehegatten, dessen ganze Familie, sowie seinen Freundeskreis, die alle in den USA aufhältig seien. Bei einer Rückkehr in die USA bestehe die Gefahr, dass existenzielle Grundbedürfnisse wie Nahrung und Versorgung mit Lebensmitteln nicht gewährleistet werden könne und dort staatliche Programme zur Förderung von Obdachlosigkeit in nur geringen Umfang bestehen würden. Auch seien die konkreten Auswirkungen der Außerlandesbringung im Hinblick auf das Kindeswohl zu beachten, die einen Verstoß gegen Art 8 EMRK bewirken würden.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 15.11.2023 vom BFA vorgelegt. Die belangte Behörde beantragte die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Mit Beschluss des BVwG vom 15.10.2024, G310 2164474-2/21E, wurde unter anderem das Beschwerdeverfahren betreffend die Mutter der BF eingestellt.

Mit E-Mail vom 30.07.2024 teilte das BFA mit, dass die BF und ihre Mutter seit XXXX .2024 über keinen aufrechten Wohnsitz mehr im Bundesgebiet verfügen. In weiterer Folge wurde der rechtsfreundliche Vertreter mit Schreiben des BVwG vom 31.07.2024 aufgefordert, dazu Stellung zu nehmen.

Mit Schriftsatz vom 01.08.2024 teilte der rechtsfreundliche Vertreter mit, dass das Vollmachtsverhältnis aufrecht sei, laufend Kontakt mit der Mutter der BF bestehe, die BF keinen Aufenthaltstitel habe. Es wurde beantragt den Bescheid zu beheben, hinsichtlich der BF die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sowie eine amtswegige Verleihung eines humanitären Aufenthaltstitels zu erteilen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellungen:

Die minderjährige BF wurde am XXXX in XXXX /USA geboren und ist Staatsangehörige der Vereinigten Staaten von Amerika. Die BF gehört der Volksgruppe der Hazara an und bekennt sich zum islamischen Glauben. Ihre Muttersprache ist Dari. Sie besitzt einen gültigen US-amerikanischen Reisepass. Sie ist die leibliche Tochter der XXXX , geboren am XXXX , und des XXXX , geboren am XXXX . Ihre Eltern stammen aus Afghanistan und besitzen nun die US-amerikanische Staatsbürgerschaft. Der Vater lebt in den Vereinigten Staaten. Die Mutter der BF brachte am XXXX .2023 im Bundesgebiet die Ehescheidungsklage ein. Im Entscheidungszeitpunkt sind noch beide Elternteile obsorgeberechtigt.

Die BF verließ gemeinsam mit ihrer Mutter am 13.05.2023 per Flugzeug die Vereinigten Staaten und reiste am 14.06.2023 legal in das österreichische Bundesgebiet ein, wo ihre Mutter für sich und für die BF am 14.07.2023 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Die BF hält sich seit ihrer Einreise ununterbrochen im Bundesgebiet auf und war zunächst bis XXXX 2024 bei ihrer Großmutter gemeldet. Danach bestand von XXXX .2024 bis XXXX .2024 kein aufrechter Wohnsitz im Bundesgebiet. Seit XXXX .2024 ist die BF erneut im Bundesgebiet bei ihrer Großmutter mit Hauptwohnsitz gemeldet. Ihre Mutter ist seit XXXX .2024 in der Sozialeinrichtung „ XXXX “ in XXXX untergebracht.

Mit Erkenntnis des BVwG vom 26.04.2018, Zl. W151 2164474-1/11E wurde der Mutter der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Dieser wurde mit Bescheid des BFA vom 13.10.2023 aberkannt und festgestellt, dass ihr die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Des Weiteren wurde der Folgeasylantrag vom 13.07.2023 zur Gänze abgewiesen und unter anderem eine Rückkehrentscheidung erlassen. Dagegen erhob ihre Mutter Beschwerde. Mit hg. Beschluss des BVwG vom 15.10.2024, G310 2164474-2/21E, wurde unter anderem das Beschwerdeverfahren betreffend ihre Mutter eingestellt.

Die Mutter der BF verfügt seit 08.08.2024 über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“.

Die BF ist gesund. Ihre Mutter bezieht für sie Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Sie besucht im Bundesgebiet den Kindergarten.

In Österreich leben die Großmutter der BF und Geschwister ihrer Mutter.

Anhaltspunkte für die Annahme einer umfassenden Integration in Österreich in sprachlicher, beruflicher und sozialer Hinsicht liegen nicht vor.

Die BF war nie Mitglied einer politischen Partei oder einer sonstigen politischen Gruppierung und auch nie in einer politischen oder staatlichen Funktion in den USA tätig. Sie ist in den USA nicht einer dem Staat zurechenbaren Gefährdung oder Verfolgung ausgesetzt. Sie hat im Falle ihrer Rückkehr nach USA keine staatlichen oder behördlichen Sanktionen zu befürchten. Sie wird dort weder strafrechtlich noch politisch noch aus anderen Gründen verfolgt. Es ist nicht zu erwarten, dass sie bei ihrer Rückkehr in die USA mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wäre oder in eine unmenschliche oder erniedrigende Lage geraten würde. Die Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit des Staates ist jedenfalls gegeben. Daher kommt der behaupteten Drohung seitens ihres Vaters keine Asylrelevanz zu. Die minderjährige BF hat die Vereinigten Staaten aus privaten Gründen verlassen.

Ein konkreter Anlass für das (fluchtartige) Verlassen des Herkunftsstaates USA konnte nicht festgestellt werden. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass die BF im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat USA mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist oder dass sonstige Gründe vorliegen, die einer Rückkehr in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden.

Das BFA verweist im angefochtenen Bescheid auf die im Asylverfahren der Mutter der BF (Bescheid vom 13.10.2023, Zl. XXXX ), herangezogenen Länderinformationen vom 02.01.2017 und werden diese im gegenständlichen Verfahren zugrunde gelegt.

Das österreichische Außenministerium stuft die USA auf Sicherheitsstufe 1 – guter Sicherheitsstandard – ein. Die Unabhängigkeit der Justiz wird respektiert. Obwohl der Justiz manchmal vorgeworfen wird, sich in politische Belange einzumischen, wird die US-amerikanische Justiz von den meisten Beobachtern als das Herzstück des amerikanischen demokratischen Systems angesehen. In den USA gewähren die Unabhängigkeitserklärung, die Verfassung und die Bill of Rights einen umfangreichen Schutz von Menschen- und Bürgerrechten. Die überwiegende Mehrheit der Polizisten übt ihren Beruf gemäß den Bestimmungen der einschlägigen Gesetze aus. Die Bundesgesetze, die sich mit Polizeimissbrauch beschäftigen, beispielsweise Amtsmissbrauch, diskriminierende Herabwürdigung, übermäßige Gewaltanwendung und ungesetzliche Verhaftungen, haben sowohl straf- als auch zivilrechtliche Bestimmungen. Sie gelten unter anderem auch für Personen, die in Gefängnissen arbeiten, und schützen alle Menschen in den USA (US-amerikanische Staatsbürger und Nicht-Staatsbürger). Das Gesetz zum Schutz von Frauen gegen Gewalt, das 2013 erneuert worden war, enthält u.a. Maßnahmen, um die weitverbreitete Gewalt gegen indigene Frauen zu bekämpfen und Frauen zu unterstützen, die Opfer häuslicher Gewalt wurden.

Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang ergibt sich widerspruchsfrei aus dem unbedenklichen Inhalt der Verwaltungsakten des BFA und des Gerichtsakts des BVwG. Zudem wurde Einsicht in das hg. Beschwerdeverfahren der Mutter zur Zahl G310 2164474-2 genommen.

Die Feststellungen basieren im Wesentlichen auf den zum Großteil nachvollziehbaren Angaben der Mutter der BF bei ihrer Erstbefragung, bei der Einvernahme durch das BFA und in der Beschwerde.

Die Feststellungen zur Identität, Geburtsort, Staats-, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit der BF ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt. Zudem befindet sich im Verwaltungsakt eine Kopie des US-amerikanischen Reisepasses der BF, deren Echtheit nicht in Zweifel steht und der bis XXXX .2026 gültig ist.

Kenntnisse ihrer Muttersprache (Dari) sind aufgrund der Herkunft ihrer Eltern plausibel. Die Angaben zu ihren Eltern ergeben sich aus den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, die unbestritten geblieben sind.

Aus dem hg. Gerichtsakt der Mutter, zur Zahl G310 2164474-2, ergibt sich, dass die Mutter die Ehescheidungsklage (Protokoll des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX .2023, GZ: XXXX ) eingereicht hat. Daraus geht auch hervor, dass die Eltern der BF über die gemeinsame Obsorge verfügen.

Die Feststellungen zur Ausreise aus den Vereinigten Staaten und Einreise in das Bundesgebiet sowie zur Antragstellung auf internationalen Schutz beruhen auf den unbestritten gebliebenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid.

Die Wohnsitzmeldungen der BF sowie ihrer Mutter gehen aus dem Zentralen Melderegister hervor. Die private Unterkunftnahme bei den Familienangehörigen ergibt sich ebenfalls daraus.

Im Fremdenregister findet sich ein Eintrag des Aufenthaltstitels ihrer Mutter.

Gesundheitliche Probleme der BF konnten nicht festgestellt werden.

Aus dem Speicherauszug des GVS-Betreuungsinformationssystems ergibt sich, dass die BF Leistungen aus der Grundversorgung bezieht.

Die Feststellungen zu ihren familiären Anknüpfungen in Österreich beruhen auf den Angaben ihrer Mutter gegenüber dem BFA und in der Beschwerde.

Es sind keine Anhaltspunkte für eine berücksichtigungswürdige Integration der BF in Österreich aktenkundig.

Die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen ihres Herkunftsstaates und ihrer Situation im Fall der Rückkehr beruhen auf den jeweiligen Angaben der Mutter der BF in den Erstbefragungen, der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt und den Ausführungen in der Beschwerde.

Zunächst ist auszuführen, dass eine nähere Auseinandersetzung, ob das Vorbringen der BF zur behaupteten Verfolgungsgefahr im Fall der Rückkehr in die USA entgegen der Ansicht der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid als glaubhaft zu bewerten ist oder nicht, im gegenständlichen Fall unterbleiben konnte, da - wie in der rechtlichen Beurteilung näher ausgeführt wird - selbst unter der Annahme der Glaubhaftigkeit und der Wahrunterstellung des Vorbringens jedenfalls nicht von dessen Asylrelevanz auf Grund der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) auszugehen war.

Als Fluchtgrund gab die Mutter der BF gegenüber dem BFA zusammengefasst an, dass sie und ihre Tochter von häuslicher Gewalt betroffen gewesen und nunmehr Verfolgungshandlungen durch ihren Mann ausgesetzt seien.

Dass die BF und ihre Mutter – abgesehen von den eben genannten persönlichen Gründen – die USA allenfalls fluchtartig aus Furcht vor Verfolgung verlassen hätte müssen, wurde nicht behauptet und ist auch sonst nicht einmal ansatzweise hervorgekommen.

Die Feststellungen, dass die BF bei ihrer Rückkehr in die USA keine Sanktionen zu befürchten hat, dort nicht strafrechtlich oder politisch verfolgt wird und dass keine Probleme mit den dortigen Behörden bestehen, beruhen auf den Feststellungen zur allgemeinen Lage sowie auf den entsprechenden Aussagen der Mutter der BF. Es sind keine Hinweise für eine Verfolgung der BF durch staatliche Stellen in den USA aktenkundig.

Vor dem Hintergrund der Feststellungen zur allgemeinen Lage in den USA ist nicht zu erwarten, dass die BF bei ihrer Rückkehr in eine unmenschliche oder erniedrigende Lage geraten wird, weil sie in der Obhut ihrer Erziehungsberechtigten verbleibt und dort Sozialhilfeleistungen, allenfalls auch karitative Leistungen, erhalten kann. Es haben sich keine Hinweise ergeben, dass sie nach ihrer Rückkehr in eine ausweglose Situation geraten wird.

Die im Asylverfahren der Mutter (Bescheid vom 13.10.2023, Zl. XXXX ) herangezogenen Länderfeststellungen zur Lage in den USA beruhen auf den Länderinformationen der Staatendokumentation, die unter detaillierter Angabe der jeweiligen Quellen in den angefochtenen Bescheid aufgenommen wurden. Dabei wurden Berichte verschiedener allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt, die ein übereinstimmendes Gesamtbild ohne entscheidungswesentliche Widersprüche ergeben. Es besteht kein Grund, an der Richtigkeit und Aktualität dieser Angaben zu zweifeln. Die im angefochtenen Bescheid enthaltenen Länderfeststellungen werden in dieser Entscheidung nur auszugsweise, soweit entscheidungswesentlich, wiedergegeben. Zu den Quellenangaben im Einzelnen wird auf den angefochtenen Bescheid verwiesen. Die vom BFA herangezogenen Länderinformationen (02.01.2017) sind weiterhin ausreichend aktuell.

Die Mutter der BF ist den im angefochtenen Bescheid angeführten Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat nicht substanziiert entgegengetreten. Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr 78/1974, kurz GFK) droht.

Flüchtling im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlands befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Lands zu bedienen (VwGH 23.02.2016, Ra 2015/20/0113). Die Aufzählung der sogenannten „Konventionsgründe“ ist abschließend.

Unter „Verfolgung“ ist ein ungerechtfertigter Eingriff in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen (VwGH 22.03.2017, Ra 2016/19/0350), dessen Intensität es dem Betroffenen unzumutbar macht, den Schutz seines Heimatstaats in Anspruch zu nehmen (VwGH 08.06.2000, 99/20/0092).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0233). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staats kann nicht schon dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines – asylrechtliche Intensität erreichenden – Nachteils aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (zuletzt VwGH 10.08.2017, Ra 2017/20/0153).

Zentraler Aspekt der Verfolgung im Herkunftsstaat iSd Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Dabei ist der reale Hintergrund der vom Asylwerber vorgetragenen Fluchtgeschichte zu berücksichtigen und die Glaubwürdigkeit seiner Behauptungen auch im Vergleich zur einschlägigen Berichtslage zu messen (VwGH 16.02.2016, Ra 2014/20/0165).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines – asylrelevante Intensität erreichenden – Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (VwGH 28.10.2009, Zl. 2006/01/0793 mwN; 16.11.2016, Ra 2016/18/0233). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht (diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann), die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).

Eine gegen die BF gerichtete und vom Herkunftsstaat ausgehende oder diesem zurechenbare Verfolgung aus asylrelevanten Gründen im Sinne der GFK wurde weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch im Verfahren vor dem BVwG glaubhaft gemacht. Die Mutter der BF hat im gesamten Verfahren überdies das Vorliegen allfälliger Probleme mit staatlichen Behörden des Herkunftsstaates ausdrücklich verneint.

Insoweit von der Mutter der BF zur Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat vorgebracht wurde, dass sie und die BF häusliche Gewalt durch den Vater ausgesetzt gewesen seien, ist festzuhalten, dass auch bei Wahrunterstellung und Annahme der Glaubhaftigkeit diese Verfolgung weder in einem kausalen Zusammenhang mit einem in der GFK abschließend genannten Verfolgungsgründe stünde, noch dass diese Verfolgung von staatlichen Organen ausgehen würde oder dem Herkunftsstaat sonst zurechenbar wäre.

Eine von nichtstaatlichen Akteuren bzw. privaten Personen ausgehende Bedrohung oder Auseinandersetzung (etwa durch Angehörige einer kriminellen Gruppe mit dem Ziel der Durchsetzung von Schutzgelderpressung), deren Ursache nicht im Zusammenhang mit einem der in der GFK abschließend angeführten Verfolgungsgründe steht, sondern aus anderen Beweggründen besteht, etwa aus kriminellen, persönlichen oder gesellschaftlichen Motiven, stellt hingegen keine asylrelevante Verfolgung im Sinne der GFK dar.

Es ist daher zu prüfen, ob der US-amerikanische Staat willens und in der Lage ist, die BF vor Übergriffen von Privatpersonen zu schützen. Dies ist grundsätzlich bei Einrichtung eines entsprechenden staatlichen Sicherheitssystems, an dem der Asylwerber wirksam teilhaben kann, gewährleistet, wenn also der Herkunftsstaat geeignete Schritte einleitet, um die Verfolgung oder ernsthaften Schaden zu verhindern, beispielweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung der Verfolgungshandlungen, und der Asylwerber Zugang zu diesem Schutz hat (VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0233).

Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die staatlichen Institutionen der USA im Hinblick auf eine mögliche Verfolgung durch Privatpersonen tatsächlich weder schutzfähig noch schutzwillig wären, sind – wie den Ausführungen in der Beweiswürdigung zu entnehmen ist -weder aus dem Parteivorbringen noch aus den Erkenntnisquellen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ersichtlich.

Dabei ist auch darauf hinzuweisen, dass ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung naturgemäß nicht gewährleistet werden kann, weshalb dem Fehlen eines solchen keine Asylrelevanz zukommt (VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177; 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191). Es wurde auch nicht konkret dargelegt, dass bzw. weshalb den Beschwerdeführern in ihrem Herkunftsstaat kein staatlicher Schutz vor der behaupteten privaten Verfolgung zuteilwerden könnte (vgl. VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0094).

Dass die staatlichen Stellen der Vereinigten Staaten von Amerika, insbesondere die Sicherheits- und Justizbehörden, entgegen den diesbezüglich vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen überhaupt nicht in der Lage oder nicht willens wären, die BF vor den behaupteten Bedrohungen angemessenen Schutz zu bieten, ist auch sonst nicht hervorgekommen. Aus den getroffenen Feststellungen zur Lage in den USA geht hervor, dass dort ein System der polizeilichen Gefahrenabwehr, der Strafverfolgung und einer unabhängigen Gerichtsbarkeit eingerichtet ist. Die Mutter der BF konnte nachhaltige Defizite der Schutzfähigkeit und Schutzbereitschaft der Behörden und Gerichte des Herkunftsstaates nicht aufzeigen.

Im Ergebnis ist daher davon auszugehen, dass die BF nach ihrer Rückkehr in die Vereinigten Staaten von den dortigen Behörden ausreichend Schutz vor ihrem gewalttätigen Vater und der Zufügung ernsthafter Schäden erhalten wird. Ein lückenloser Schutz vor Diskriminierung und vor Übergriffen ist weder in Österreich noch in der USA möglich.

Es war daher im Hinblick auf die ausschließlich persönlichen und wirtschaftlichen Beweggründe für das Verlassen des Herkunftsstaates der Schluss zu ziehen, dass die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz nur aus dem Grund erfolgte, sich nach erfolgter Einreise unter Umgehung der den Aufenthalt regelnden Vorschriften den weiteren Aufenthalt in Österreich zu ermöglichen.

Da auch sonst keine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, ist davon auszugehen, dass keine solche besteht.

Daher war gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.

Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn sein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG zu verbinden.

Subsidiären Schutz würde die BF demnach dann erhalten, wenn eine Rückführung in die Vereinigten Staaten Art 2 EMRK (Recht auf Leben), Art 3 EMRK (Verbot der Folter und der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung) oder die Protokolle Nr 6 und Nr 13 zur EMRK (Abschaffung der Todesstrafe) verletzen würde. Bei der Prüfung und Zuerkennung von subsidiärem Schutz ist eine Prognose anzustellen, die eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren erfordert und sich auf die persönliche Situation der Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob exzeptionelle Umstände vorliegen, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet (VwGH 12.11.2014, Ra 2014/20/0133). Es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die BF in ihrem Herkunftsstaat solchen Gefahren ausgesetzt sein würde; die bloße Möglichkeit genügt nicht. Außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Umstände im Herkunftsstaat führen nur bei außergewöhnlichen Umständen dazu, dass die Außerlandesschaffung eines Fremden Art 3 EMRK verletzt (EGMR 02.05.1997, D. gg Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid gg Vereinigtes Königreich, Zl. 44599/98).

Die Voraussetzungen dafür, der BF subsidiären Schutz zuzuerkennen, liegen hier nicht vor. Eine konkrete Gefahr, nach der Rückkehr in die Vereinigten Staaten dort das Leben zu verlieren, Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe ausgesetzt zu sein, besteht nicht.

Voraussetzung für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz ist, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung oder Bedrohung vorliegt. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141).

Es wurde bereits oben zu Spruchpunkt I. dargelegt, dass hier von einer ausreichenden Schutzfähigkeit und –willigkeit des amerikanischen Staates auszugehen ist. Die BF hat keine anderen für eine ihr aktuell drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe vorgebracht. Es besteht somit keine reale Gefahr, dass sie bei ihrer Rückkehr in die Vereinigten Staaten in eine Art 3 EMRK widersprechende Lage geraten würde.

Die minderjährige BF ist gesund und befindet sich in der Obhut ihrer Mutter, die für sie den Lebensunterhalt bestreiten wird. Im Fall der Rückkehr wird sie eine entsprechende Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen können. Es kann angenommen werden, dass die BF auch von ihren im Bundesgebiet aufhältigen Familienangehörigen finanzielle Unterstützung erhalten wird können.

Daher ist nicht zu befürchten, dass der BF bei ihrer Rückkehr in die Vereinigten Staaten dort jegliche Existenzgrundlage fehlen würde und dadurch die Schwelle des Art 3 EMRK überschritten wäre. Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen könnte, liegt aktuell in den Vereinigten Staaten von Amerika nicht vor.

Der BF droht in den Vereinigten Staaten somit weder durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substantiell schlechten oder fehlenden Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der gemäß § 8 Abs 1 AsylG zu berücksichtigenden, von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für die BF als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, liegen nicht vor. Daher ist auch Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids nicht korrekturbedürftig.

Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:

Wenn ein Antrag auf internationalen Schutz zurück- oder abgewiesen wird, der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ist gemäß § 58 Abs. 1 AsylG von Amts wegen die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß § 57 AsylG zu prüfen. Gemäß § 58 Abs. 3 AsylG ist darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

Eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ ist gemäß § 57 Abs. 1 AsylG Drittstaatsangehörigen, die sich im Bundesgebiet aufhalten, zu erteilen, wenn entweder der Aufenthalt gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen weiterhin vorliegen, sofern sie keine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit sind und nicht wegen eines Verbrechens verurteilt wurden, oder zur Gewährleistung der Strafverfolgung oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von damit im Zusammenhang stehenden zivilrechtlichen Ansprüchen. Letztlich ist ein solcher Aufenthaltstitel auch Opfern von Gewalt zu erteilen, wenn eine einstweilige Verfügung nach § 382b EO („Schutz vor Gewalt in Wohnungen“) oder nach § 382e EO („Allgemeiner Schutz vor Gewalt“) erlassen wurde oder hätte erlassen werden können, wenn dies zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Der Aufenthalt der BF in Österreich war zu keiner Zeit geduldet iSd § 46a FPG. Anhaltspunkte dafür, dass sie hier Zeuge oder Opfer strafbarer Handlungen oder Opfer von Gewalt wurde, wurden nicht behauptet und sind auch nicht hervorgekommen. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 Abs. 1 AsylG liegen daher nicht vor.

Zwar wurde sie in den USA Opfer häuslicher Gewalt durch ihren Vater. Es wurde jedoch nicht glaubhaft gemacht, dass die Erteilung der Aufenthaltsberechtigung zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist, zumal der Vater in den USA lebt und die Mutter der BF bereits eine Ehescheidungsklage eingereicht hat.

Die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG wäre nur dann zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich, wenn in den USA kein ausreichender Schutz vor derartigen Bedrohungen gewährleistet wäre. Da die Vereinigten Staaten insoweit jedoch – wie schon im Zusammenhang mit der Abweisung des Antrags der BF auf internationalen Schutz dargelegt wurde – ausreichend schutzfähig und -willig ist, liegen die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG an die BF nicht vor. Der Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids ist daher nicht zu beanstanden.

Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG ist eine Entscheidung über die Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem achten Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt wird.

Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.

Da die Rückkehrentscheidung in das Familienleben der minderjährigen BF eingreift, ist sie gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Gemäß Art 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art 8 Abs. 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG insbesondere Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen.

Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung ist nur dann von Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind.

Bei einer Rückkehrentscheidung, von der (wie hier) eine Minderjährige betroffen ist, sind die besten Interessen und das Wohlergehen dieses Kindes, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen es im Heimatstaat begegnet, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen. Maßgebliche Bedeutung kommt hinsichtlich der Beurteilung des Kriteriums der Bindungen zum Heimatstaat nach § 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG dabei den Fragen zu, wo das Kind geboren wurde, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld es gelebt hat, wo es die Schulbildung absolviert hat, ob es die Sprache des Heimatstaats spricht, und insbesondere, ob es sich in einem anpassungsfähigen Alter befindet (vgl. VwGH 24.09.2019, Ra 2019/20/0274). Für Kinder im Alter von sieben und elf Jahren wird dabei in der Rechtsprechung eine grundsätzliche Anpassungsfähigkeit angenommen (siehe VwGH 08.10.2017, Ra 2017/19/0422).

Die minderjährige BF hält sich seit XXXX 2023 im Bundesgebiet auf, wobei ihr Aufenthalt aufgrund der vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber rechtmäßig war. Es besteht ein Familienleben im Inland, weil sich ihre Mutter, ihre Großmutter und weitere Angehörige der BF in Österreich aufhalten. Ihre Mutter verfügt über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ und der Großmutter sowie ihren weiteren Familienangehörigen wurde der Asylstatus gewährt. Die BF lebt im gemeinsamen Haushalt mit ihrer Großmutter, da ihre Mutter derzeit in einer Sozialeinrichtung untergebracht ist. In den Vereinigten Staaten lebt zwar der Vater der BF, doch übte dieser gegen sie und ihre Mutter Gewalt aus und befindet sich die Ehe ihrer Eltern in Scheidung. Eine gemeinsame Ausreise der BF mit ihrer daueraufenthaltsberechtigten Mutter oder Großmutter ist nicht zumutbar.

Im Bereich verwaltungsrechtlicher Entscheidungen, in denen auf das Kindeswohl Rücksicht zu nehmen ist, dient § 138 ABGB als Orientierungsmaßstab (siehe VwGH 17.05.2021, Ra 2021/01/0150). Wichtige Kriterien sind dabei unter anderem der Schutz der körperlichen und seelischen Integrität des Kindes, die Förderung der Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten, die Vermeidung der Gefahr für das Kind, Übergriffe oder Gewalt selbst zu erleiden oder an wichtigen Bezugspersonen mitzuerleben sowie verlässliche Kontakte und sichere Bindungen zu beiden Elternteilen und wichtigen Bezugspersonen. Eine Übergabe der BF an ihren Vater, der Gewalt gegen sie und ihre Mutter ausgeübt hatte, würde demnach ebenso ihrem Wohl widersprechen wie ein Herausreißen aus ihrem gewohnten familiären und privaten Umfeld.

Das BVwG verkennt bei der vorzunehmenden Interessensabwägung nicht, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt, doch ist in diesem konkreten Einzelfall in einer Gesamtschau und in einer gewichteten Abwägung aller Umstände das Interesse an der Fortführung des Familien – und Privatlebens der minderjährigen BF in Österreich höher zu bewerten als das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung.

Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ (die gemäß § 54 Abs. 1 Z 1 AsylG zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 AuslBG berechtigt) zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen, die gemäß § 54 Abs. 1 Z 2 AsylG die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt.

Da die minderjährige BF weder Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt hat noch erwerbstätig ist, ist ihr aufgrund der dauerhaften Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 55 Abs. 2 AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung“ iSd § 54 Abs. 1 Z 2 AsylG zu erteilen.

In teilweiser Stattgebung der Beschwerde ist daher im Ergebnis eine Rückkehrentscheidung gegen die minderjährige BF auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig zu erklären und ihr gemäß § 58 Abs. 2 AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung“ gemäß § 54 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 55 Abs. 2 AsylG zu erteilen. Die Spruchpunkte V. und VI. haben als Folge dieser Entscheidung ersatzlos zu entfallen.

Eine Beschwerdeverhandlung, von der keine weitere Klärung der Angelegenheit zu erwarten ist, entfällt gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde einwandfrei festgestellt werde konnte und das Gericht von den im Verwaltungsverfahren hervorgekommenen und in der Niederschrift und den Stellungnahmen behaupteten privaten Anknüpfungen der BF im Bundesgebiet ausgeht.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision nach Art 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zuzulassen, weil es sich bei der Beweiswürdigung und bei der Interessenabwägung gemäß Art 8 EMRK um typische Einzelfallbeurteilungen handelt, bei der sich das BVwG (vor allem angesichts der Selbsterhaltungsfähigkeit und der Integrationsbemühungen des BF) im Rahmen der Rechtsprechung des VwGH bewegte, und keine erheblichen, über den Einzelfall hinausreichenden Rechtsfragen zu lösen hatte.

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