B-VG Art133 Abs4
FPG §21
FPG §9
VwGG §30a Abs1
VwGG §30a Abs8
VwGG §38
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2024:G310.2164474.2.00
Spruch:
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde der Staatsangehörigen der Vereinigten Staaten von Amerika, XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch Dr. Gregor KLAMMER, Rechtsanwalt in 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.10.2023, Zl. XXXX , betreffend Aberkennung des Status der Asylberechtigten und Antrag auf internationalen Schutz:
A)
I. Der Fristsetzungsantrag wird gemäß § 30a Abs. 1 iVm § 30a Abs. 8 iVm § 38 VwGG als unzulässig zurückgewiesen.
II. Das Beschwerdeverfahren wird gemäß §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) reiste gemeinsam mit ihrer minderjährigen Tochter am 14.06.2023 von den USA kommend über Iran in das Bundesgebiet ein und beantragte für sich am 13.07.2023 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Am 13.07.2023 fand vor einem Organ der Landespolizeidirektion XXXX die niederschriftliche Erstbefragung der BF statt. Als Fluchtgrund gab sie zusammengefasst an, dass sie in Österreich asylberechtig sei und im Mai 2018 zu ihrem Ehemann in die USA gezogen sei. Ende 2022 habe sie die amerikanische Staatsbürgerschaft erhalten. Sie sei vor ihrem Ehemann geflüchtet, da er sowohl ihre gemeinsame Tochter als auch sie geschlagen habe. Er habe sie zu Hause festgehalten. Sie habe dort nichts machen dürfen, nicht einmal die Sprache lernen. Die BF wolle ihren Asylstatus wieder zugesprochen bekommen. Sie habe Angst um ihr Leben.
Am 14.07.2023 stellte sie für ihre minderjährige Tochter, ebenfalls amerikanische Staatsbürgerin, einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid vom 13.10.2023, Zl. XXXX des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten als auch der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, ein Aufenthaltstitel besonderer Schutz nicht gewährt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Abschiebung in den Herkunftsstaat für zulässig erklärt. Dagegen wurde ebenfalls fristgerecht Beschwerde erhoben. Das Beschwerdeverfahren der Tochter wird unter G310 2281432-1 geführt und die Entscheidung ergeht gesondert.
Die BF wurde im Aberkennungsverfahren sowie im Folgeantragsverfahren auf internationalen Schutz vor dem BFA am 28.09.2023 niederschriftlich einvernommen.
Die niederschriftliche Einvernahme der BF vor dem BFA fand statt. Zu ihren Fluchtgründen befragt gab die BF zusammengefasst an, dass sich ihr Ehemann nach der Eheschließung in den USA verändert habe, und sie sowie ihre Tochter von häuslicher Gewalt betroffen gewesen seien und nunmehr Verfolgungshandlungen durch ihren Mann ausgesetzt seien. Überdies sei es der BF im Rahmen ihres mehrjährigen USA-Aufenthaltes nicht möglich gewesen das Haus allein zu verlassen, es sei ihr nicht erlaubt worden am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen, die Sprache zu erlernen, einer Beschäftigung nachzugehen und sei ihr Handy kontrolliert worden. Die Entscheidung, dass sie nicht mehr mit ihrem Mann ein gemeinsames Familienleben führen wolle, habe die BF im Rahmen des Familienbesuchs ihrer Schwiegereltern im Iran, kurz vor der Einreise in das Bundesgebiet – getroffen.
Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, zugestellt am 17.10.2023, wurde der der BF mit Erkenntnis vom 26.04.2018, Zl. W151 2164474-1/11E, zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aberkannt und gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 festgestellt, dass ihr die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.); der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz vom 13.07.2023 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG (Spruchpunkt II.) als auch des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG in Bezug auf die Vereinigten Staaten von Amerika (USA) abgewiesen (Spruchpunkt III.), der BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt IV.), gegen die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt V.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß 46 FPG in die Vereinigten Staaten von Amerika zulässig ist (Spruchpunkt VI.), sowie gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 die Frist für die freiwillige Ausreise mit 31 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VII.).
Die belangte Behörde begründete im angefochtenen Bescheid ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass aufgrund der neu erworbenen Staatsangehörigkeit die Schutzbedürftigkeit wegfalle und die BF den Schutz des Landes deren Staatsangehörigkeit sie erworben habe genießen würde. Die BF könne in die USA zurückkehren. Die Angaben der BF seien nicht geeignet glaubhaft eine asylrelevante Verfolgung geltend zu machen. Die US-Behörden seien gewillt und in der Lage seine Staatsbürger zu schützen und bestehe überdies die Möglichkeit sich in sämtlichen Bundesstaaten niederzulassen. Die BF habe den Antrag auf internationalen Schutz aus persönlichen Gründen, um an ein einfaches Aufenthaltsrecht zu gelangen, eingebracht. Es gebe keine Hinweise für eine existenzbedrohende Notlage bei der Rückkehr in die USA, zumal US-Staatsbürger vollen Zugang zu allen Wohlfahrts- und Sozialleistungen hätten. Auch könne die BF Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen und könnten ihre im Bundesgebiet aufhältigen Familienangehörigen sie notfalls finanziell unterstützen. Die BF habe ihren Lebensmittelpunkt in die USA verlagert, sei jedenfalls besser mit dem Leben in den USA vertraut, kenne die Gegebenheiten, verfüge über grundlegende Sprachkenntnisse und besitze die Staatsbürgerschaft.
Dagegen richtet sich die Beschwerde der BF mit den Anträgen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, die Aberkennung des Status der Asylberechtigten der BF ersatzlos zu beheben, jeweils in eventu der BF den Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, sowie eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 57 AsylG zu erteilen und festzustellen, dass eine Abschiebung der Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig ist.
Die Beschwerde wurde im Wesentlichen zusammengefasst damit begründet, dass die Aberkennung des Status der Asylberechtigten der BF rechtswidrig sei, weil sie nicht den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie erworben habe, genieße. Die BF verfüge in den Vereinigten Staaten über keine Freunde und Verwandte, und sei seit ihrer Eheschließung dort massiver psychischer und physischer Belastung durch ihren Ehegatten ausgesetzt. Sie verfüge erst seit kurzem über die amerikanische Staatsbürgerschaft und sei mit den Gegebenheiten nicht vertraut, und dadurch massiven negativen Einflüssen des Ehegatten und seiner Verwandten ausgesetzt, die sie davor abhalten würden, mit staatlichen Einrichtungen oder Schutzeinrichtungen Kontakt aufzunehmen. Es bestehe die Gefahr von Repressalien durch den Ehegatten, dessen ganze Familie, sowie seinen Freundeskreis, die alle in den USA aufhältig seien. Bei einer Rückkehr in die USA bestehe die Gefahr, dass existenzielle Grundbedürfnisse wie Nahrung und Versorgung mit Lebensmitteln nicht gewährleistet werden könne und dort staatliche Programme zur Förderung von Obdachlosigkeit in nur geringen Umfang bestehen würden. Auch seien die konkreten Auswirkungen der Außerlandesbringung im Hinblick auf das Kindeswohl zu beachten, die auch einen Verstoß gegen Art 8 EMRK bewirken könnten.
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 15.11.2023 vom BFA vorgelegt. Die belangte Behörde beantragte die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Mit Schreiben des BVwG vom 18.01.2024 wurde das Amt der Wiener Landesregierung, Abteilung Einwanderung und Staatsbürgerschaft (im Folgenden: MA 35) vom anhängigen Verfahren über die Aberkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 3 AsylG verständigt und um Mitteilung über die Erteilung des Aufenthaltstitels ersucht.
Am 23.02.2024 langte eine Beschwerdeergänzung des rechtsfreundlichen Vertreters ein und es wurde eine Kopie des afghanischen Reisepasses der BF vorgelegt.
Mit Schreiben vom 19.03.2024 urgierte das BVwG bei der MA 35 die Verständigung von der rechtskräftigen Erteilung des Aufenthaltstitels.
Mit E-Mail vom 17.05.2024 teilte die MA 35 mit, dass sich das Verfahren der BF seit 22.04.2024 in korrekter Zuständigkeit befinde und ein Aufenthaltstitel gemäß § 45 Abs. 8 NAG erteilt werde.
Mit weiterem E-Mail vom 17.07.2024 teilte die MA 35 mit, dass BF der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ gemäß § 45 Abs. 8 NAG mit 19.07.2024 erteilt werde.
Mit E-Mail vom 30.07.2024 teilte das BFA mit, dass die BF sowie ihre Tochter seit 22.04.2024 über keinen aufrechten Wohnsitz mehr im Bundesgebiet verfügen. In weiterer Folge wurde der rechtsfreundliche Vertreter der BF mit Schreiben des BVwG vom 31.07.2024 aufgefordert, dazu Stellung zu nehmen.
Mit Schriftsatz vom 01.08.2024 teilte der rechtsfreundliche Vertreter der BF nach Aufforderung seitens des BVwG mit, dass das Vollmachtsverhältnis aufrecht sei, laufend Kontakt mit der BF bestehe, die Tochter keinen Aufenthaltstitel habe. Es wurde beantragt den Bescheid zu beheben, hinsichtlich der Tochter die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sowie eine amtswegige Verleihung eines humanitären Aufenthaltstitels zu erteilen.
Das Amt der Wiener Landesregierung, MA 35, informierte das BVwG mit Schreiben vom 08.08.2024 über die Ausgabe des Aufenthaltstitels an die BF. Demnach wurde der BF der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“, gültig vom 05.07.2024 bis 05.07.2029, ausgestellt.
Mit E-Mail vom 23.08.2024 teilte die MA 35 mit, dass bis dato kein Antrag betreffend die Tochter eingebracht bzw. kein Aufenthaltstitel ausgestellt worden sei.
Mit E-Mail vom 06.09.2024 teilte die BF sinngemäß mit, dass sie ihr Asyl aufheben und in die Vereinigten Staaten von Amerika zurückkehren wolle. Des Weiteren fordere sie die Rückgabe der amerikanischen Reisepässe. Die rechtsfreundliche Vertretung wurde darüber mit Schreiben des BVwG vom 23.09.2024 verständigt und aufgefordert dazu Stellung zu nehmen.
Mit Schriftsatz vom 02.10.2024 teilte der rechtsfreundliche Vertreter mit, dass die BF schwere psychische Probleme habe und in einem Moment der Verzweiflung ein Schreiben ans Gericht gerichtet habe. Die Beschwerde bleibe aufrecht.
Am 08.10.2024 langte der Fristsetzungsantrag des rechtsfreundlichen Vertreters beim BVwG ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die am XXXX in XXXX /Afghanistan geborene BF gehört der Volksgruppe der Hazara an und bekennt sich zum islamischen Glauben. Ihre Muttersprache ist Dari, sie verfügt über grundlegende Englischkenntnisse. Die BF ist die leibliche Mutter der minderjährigen XXXX , geboren am XXXX . Die BF und ihre Tochter sind Staatsangehörige der Vereinigten Staaten von Amerika und sind im Besitz eines gültigen US-amerikanischen Reisepasses. Vor dem Erwerb der US-amerikanischen Staatsbürgerschaft war die BF Staatsangehörige von Afghanistan.
Die BF reiste erstmals am 19.05.2016 gemeinsam mit Ihrer Mutter und ihren drei Geschwistern illegal in das Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Mit Bescheid des BFA vom 23.06.2017, Zl. XXXX , wurde der BF1 der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine bis zum 23.06.2018 befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 26.04.2028, Zl. W151 2164474-1/11E, stattgegeben und wurde der BF1 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Die BF verließ das Bundesgebiet am 13.04.2018, ist legal mit einem „Verlobtenvisum“ in die USA gereist und ehelichte dort am 02.05.2018 den ehemals afghanischen, nunmehr amerikanischen Staatsbürger XXXX , geboren am XXXX . Am XXXX wurde die gemeinsame Tochter in den USA geboren und erwarb die amerikanische Staatsbürgerschaft. In weiterer Folge erwarb auch die BF1 am die amerikanische Staatsbürgerschaft. Am XXXX .2023 brachte die BF1 im Bundesgebiet die Ehescheidungsklage ein. Im Entscheidungszeitpunkt sind noch beide Elternteile obsorgeberechtigt.
Die BF verließ am 13.05.2023 per Flugzeug die Vereinigten Staaten und reiste gemeinsam mit ihrer minderjährigen Tochter in den Iran, wo sie sich zwecks eines Familienbesuches von 14.05.2023 bis 14.06.2023 aufhielt. Schließlich reiste sie am 14.06.2023 legal in das österreichische Bundesgebiet ein, wo sie am 13.07.2023 für sich und am 14.07.2023 für ihre Tochter einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Die BF hält sich seit ihrer Einreise ununterbrochen im Bundesgebiet auf und war zunächst bis XXXX 2024 bei ihren Familienangehörigen gemeldet. Danach bestand von XXXX .2024 bis XXXX .2024 kein aufrechter Wohnsitz im Bundesgebiet. Von XXXX .2024 bis XXXX .2024 war die BF erneut bei ihren Familienangehörigen gemeldet und seit XXXX .2024 ist sie in der Sozialeinrichtung „ XXXX “ in XXXX wohnhaft.
Vor ihrer Einreise war die BF zu touristischen Zwecken im Zeitraum vom XXXX .2021 bis XXXX .2022 und XXXX .2023 bis XXXX .2023 im Bundesgebiet aufhältig. Die BF war trotz Verlegung ihres Wohnsitzes in die USA von XXXX 2016 bis XXXX 2023 mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet und verfügt seit XXXX .2023 wieder über einen Hauptwohnsitz in Österreich. Sie hat gegen das Meldegesetz verstoßen, indem sie sich nach ihrer Ausreise in die USA im Bundesgebiet nicht abgemeldet hat.
Mit Schreiben vom 18.01.2024 teilte das Bundesverwaltungsgericht der MA35 iSd § 7 Abs. 3 AsylG 2005 iVm § 45 Abs. 8 NAG mit, dass die Aberkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 mehr als fünf Jahre nach der Zuerkennung erfolgt sei, und ersuchte in diesem Zusammenhang um Verständigung über die rechtskräftige Erteilung des Aufenthaltstitels.
Die BF verfügt seit 08.08.2024 über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ gemäß § 45 Abs. 8 NAG. Sie ist strafrechtlich unbescholten.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang ergibt sich widerspruchsfrei aus dem unbedenklichen Inhalt der Verwaltungsakten des BFA und des Gerichtsakts des BVwG.
Die Feststellungen basieren im Wesentlichen auf den zum Großteil nachvollziehbaren Angaben der BF bei ihrer Erstbefragung, bei der Einvernahme durch das BFA und in der Beschwerde.
Die Feststellungen zur Identität, Geburtsort, Staats-, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit der BF ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt. Zudem befindet sich im Verwaltungsakt eine Kopie des US-amerikanischen Reisepasses der BF, deren Echtheit nicht in Zweifel steht und der bis XXXX .2033 gültig ist.
Kenntnisse ihrer Muttersprache (Dari) sind aufgrund ihrer Herkunft plausibel. Grundkenntnisse der englischen Sprache beruhen auf ihren eigenen Angaben vor dem BFA und der Tatsache, dass sie den Staatsbürgerschaftstest für die Einbürgerung bestanden hat.
Die Feststellung zur erstmaligen Einreise der BF in das österreichische Bundesgebiet im Jahr 2016, zur Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz sowie zur rechtskräftigen Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan ergibt sich aus dem unstrittigen Akteninhalt. Zudem wurde Einsicht genommen in das hg. Beschwerdeverfahren zur Zl. W151 2164474-1/11E.
Die Feststellungen zur Ausreise aus Österreich, Einreise in die USA sowie zur Eheschließung im XXXX 2018 ergeben sich aus ihren insoweit plausiblen und nachvollziehbaren Angaben bei der Einvernahme vor der Polizei, vor dem BFA und in der Beschwerde. Zudem brachte die BF eine US-amerikanische Heiratsurkunde (Certificate of the marriage) in Vorlage. Feststellungen zur Geburt und Staatsangehörigkeit ihrer Tochter können anhand der vorgelegten Kopie des US-amerikanischen Reisepasses der Tochter, der bis XXXX .2026 gültig ist, getroffen werden.
Aus dem Protokoll des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX .2023, GZ: XXXX , ergibt sich, dass die BF die Ehescheidung begehrt. Die gemeinsame Obsorge beruht auf den Angaben der BF sowie der Tatsache, dass die Ehe noch nicht geschieden wurde.
Die Feststellungen zur Ausreise aus den Vereinigten Staaten, zum Aufenthalt im Iran und Einreise in das Bundesgebiet der Beschwerdeführer sowie zur Antragstellung auf internationalen Schutz beruhen auf den unbestritten gebliebenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid.
Die Wohnsitzmeldungen gehen aus dem Zentralen Melderegister hervor. Die private Unterkunftnahme bei den Familienangehörigen ergibt sich ebenfalls aus dem Zentralen Melderegister sowie aus den Angaben der BF. Die Feststellung, wonach die BF gegen das Meldegesetz verstoßen hat, beruht darauf, dass sie nach ihrer Ausreise aus dem Bundesgebiet im Jahr 2018 ihren Wohnsitz in Österreich nicht abgemeldet hat. Die Aufenthalte zu touristischen Zwecken in Österreich gehen aus den unstrittigen Feststellungen im Bescheid hervor.
Die Erteilung des Aufenthaltstitels ergibt sich aus dem Schreiben der NAG-Behörde vom 17.07.2024.
Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der BF in Österreich wird durch die Einsicht in das Strafregister belegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A)
I.) Zurückweisung des Fristsetzungsantrags:
Gemäß § 30a Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
Gemäß § 30a Abs. 8 VwGG sind auf Fristsetzungsanträge die Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 38 Abs. 1 VwGG kann ein Fristsetzungsantrag erst gestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache nicht binnen sechs Monaten, wenn aber durch Bundes- oder Landesgesetz eine kürzere oder längere Frist bestimmt ist, nicht binnen dieser entschieden hat.
Gemäß § 34 Abs. 1 VwGVG ist das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, verpflichtet, über verfahrensleitende Anträge von Parteien und Beschwerden ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen zu entscheiden. Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 B-VG beginnt die Entscheidungsfrist mit Vorlage der Beschwerde.
Entsprechend der Bestimmung des § 34 Abs. 1 VwGVG beginnt im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG – ein solches liegt dem gegenständlichen Fristsetzungsantrag zu Grunde – die Entscheidungsfrist daher mit Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
§ 7 Abs. 3 AsylG 2005 trifft keine näheren Regelungen für das beim BVwG anhängige Asylaberkennungsverfahren. Insbesondere sieht das Gesetz - im Gegensatz zur Regelung des § 59 Abs. 5 erster Satz AsylG 2005 - keine Hemmung der Entscheidungsfrist für die Dauer des Verfahrens der Aufenthaltsbehörde vor, was angesichts der das BVwG treffenden Entscheidungspflicht im Beschwerdeverfahren eine echte (dh. planwidrige) Rechtslücke darstellt. Diese Lücke ist durch Analogie zu schließen (vgl. zu den Voraussetzungen der Analogie im öffentlichen Recht etwa VwGH 14.12.2021, Ro 2020/04/0032, Pkt. 5.4.2.1., mwN), wobei als Analogiebasis die genannte Bestimmung des § 59 Abs. 5 erster Satz AsylG 2005 heranzuziehen ist. Im Falle der vom BVwG vorgenommenen Verständigung der Aufenthaltsbehörde nach § 7 Abs. 3 zweiter Satz AsylG 2005 ist der Ablauf der Entscheidungsfrist des BVwG in dem bei ihm anhängigen Beschwerdeverfahren daher bis zum Einlangen der Verständigung der Aufenthaltsbehörde gemäß 45 Abs. 8 letzter Satz NAG 2005 gehemmt (VwGH vom 25.04.2022, Ra 2020/01/0301).
Am 20.11.2023 langte die Beschwerdevorlage der belangten Behörde beim BVwG ein. Demnach hätte die Entscheidungsfrist gemäß § 34 Abs. 1 VwGVG mit Ablauf des 20.05.2024 geendet.
Die MA 35 wurde jedoch bereits am 18.01.2024 vom BVwG über das gegenständliche Aberkennungsverfahren gemäß § 7 Abs. 3 AsylG verständigt. Am 17.07.2024 teilte die MA 35 mit, dass der BF der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ gemäß § 45 Abs. 8 NAG erteilt wird.
Die Entscheidungsfrist war somit vom 18.01.2024 bis 17.07.2024 gehemmt und ist dieser Zeitraum nicht in die Entscheidungsfrist einzurechnen.
Da die Entscheidungsfrist sohin noch nicht abgelaufen und daher zum Zeitpunkt der Einbringung des Fristsetzungsantrages keine Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesverwaltungsgerichtes vorgelegen war, war der Antrag gemäß § 30a Abs. 1 und 8 VwGG als unzulässig zurückzuweisen.
II.) Zur Einstellung des Verfahrens:
Vorauszuschicken ist, dass die BF unbescholten ist. Die Aberkennung des Status der Asylberechtigten durch die belangte Behörde erfolgte mit Bescheid vom 13.10.2023 und damit unstrittig mehr als fünf Jahre nach der mit Erkenntnis vom 26.04.2018 vorgenommenen Asylzuerkennung.
Wurde ein Fremder nicht straffällig, ist eine Aberkennung des Status des Asylberechtigten aus den in Art. 1 Abschnitt C GFK angeführten Gründen gemäß § 7 Abs. 3 AsylG 2005 erst nach Erteilung eines Aufenthaltstitels zulässig. Gemäß § 45 Abs. 8 NAG ist dem Fremden ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EU" zu erteilen. Die Erteilung dieses Aufenthaltstitels hat von Amts wegen zu erfolgen und setzt nach der letztgenannten Bestimmung lediglich eine Verständigung des BFA oder des BVwG gemäß § 7 Abs. 3 AsylG 2005 voraus. Anders als in jenen Fällen, in denen dieser Aufenthaltstitel vom Fremden angestrebt wird, hat nach § 45 Abs. 8 NAG eine Prüfung, ob die sonst zu erfüllenden Voraussetzungen für die Erteilung dieses Aufenthaltstitels vorliegen, nicht stattzufinden (vgl. VwGH 25.04.2022, Ra 2020/01/0301 mit Verweis auf VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0372).
Wie oben festgestellt, unterließ die belangte Behörde allerdings die erforderliche Verständigung iSd § 7 Abs. 3 AsylG 2005 an die MA35, weshalb sie vom Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 18.01.2024 pflichtgemäß (vgl. erneut VwGH 25.04.2022, Ra 2020/01/0301) nachgeholt wurde. Nach Urgenz wurde mit E-Mail vom 17.07.2024 seitens der MA35 die rechtskräftige Erteilung eines unbefristeten Aufenthaltstitels bestätigt.
Im Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlichen Aberkennungsbescheides lagen somit die Voraussetzungen für eine Aberkennung nach § 7 Abs. 1 Z 2 iVm § 7 Abs. 3 AsylG 2005 nicht vor, wodurch sich diese zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung als rechtswidrig erweist.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung jedoch grundsätzlich an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (vgl. etwa zum Aberkennungsverfahren VwGH 06.10.2020, Ra 2019/19/0332).
Die zuständige Aufenthaltsbehörde wurde zwischenzeitlich verständigt und erteilte diese in weiterer Folge der BF rechtskräftig einen Aufenthaltstitel. Damit würde eine Aberkennung des Asylstatus nach § 7 Abs. 1 Z 2 iVm Abs. 3 AsylG 2005 bei Vorliegen einer der Gründe des Art. 1 Abschnitt C GFK aus heutiger Sicht grundsätzlich in Betracht kommen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist mit der Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens im Sinne des § 33 Abs. 1 VwGG nicht nur bei formeller Klaglosstellung, sondern auch bei "Gegenstandslosigkeit" der Revision vorzugehen. Gegenstandslosigkeit wird angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Revisionswerbers an der Entscheidung wegfällt, dieser somit klaglos gestellt wird. Liegt das Rechtsschutzbedürfnis – Prozessvoraussetzung für das Verfahren vor dem VwGH – schon bei Einbringung der Revision nicht vor, ist diese unzulässig; fällt diese Voraussetzung erst nach Einbringung einer zulässigen Revision weg, führt dies zu einer Einstellung des Verfahrens (vgl. VwGH 01.12.2022, Ra 2021/07/0033 mit Verweis auf VwGH 22.5.2019, Ra 2017/04/0122).
In seinem Erkenntnis vom 28.01.2016, Ra 2015/11/0027, legte der VwGH dar, dass die zu § 33 Abs. 1 VwGG ergangene Rechtsprechung betreffend den (zur Gegenstandslosigkeit führenden) Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses auch auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht übertragen werden kann.
Das Rechtsschutzinteresse besteht bei einer Bescheidbeschwerde im objektiven Interesse des Beschwerdeführers an einer Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes. Dieses Interesse wird daher immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer keinen objektiven Nutzen hat, die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen soweit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen. Daraus folgt, dass ein Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgericht keinen Anspruch auf die bloße Feststellung der Gesetzwidrigkeit des angefochtenen Bescheides hat; das Verwaltungsgericht ist (wie der VwGH) nicht berufen, eine Entscheidung lediglich über abstrakt-theoretische Rechtsfragen zu treffen, denen keine praktische Relevanz mehr zukommen kann (vgl. VwGH 21.08.2023, Ra 2023/07/0039, mit Verweis auf VwGH 27.7.2017, Ra 2017/07/0014; ferner VwGH 16.10.2019, Ra 2019/03/0116, jeweils mwN).
Die hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen lauten wie folgt:
§ 7 Abs. 3 AsylG 2005, BGBl I 100/2005 idF BGBl I 221/2022, lautet:
"Das Bundesamt kann einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3), den Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt – wenn auch nicht rechtskräftig – nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 aberkannt werden."
§ 20 Abs. 3 NAG, BGBl I 100/2005 idF BGBl I 175/2023, lautet:
"Inhaber eines Aufenthaltstitels 'Daueraufenthalt – EU' (§ 45) sind in Österreich - unbeschadet der befristeten Gültigkeitsdauer des diesen Aufenthaltstiteln entsprechenden Dokuments - unbefristet niedergelassen. Dieses Dokument ist für einen Zeitraum von fünf Jahren auszustellen und, soweit keine Maßnahmen nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 durchsetzbar sind, abweichend von § 24 auch nach Ablauf auf Antrag zu verlängern."
§ 45 NAG lautet auszugsweise:
"(1) Drittstaatsangehörigen, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen tatsächlich niedergelassen waren, kann ein Aufenthaltstitel 'Daueraufenthalt – EU' erteilt werden, wenn sie
1. die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
2. das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (§ 10 IntG) erfüllt haben.
(2) […]
[…]
(8) Liegt eine Verständigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl oder des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß § 7 Abs. 3 AsylG 2005 vor, ist dem betreffenden Fremden ein Aufenthaltstitel 'Daueraufenthalt – EU' von Amts wegen zu erteilen. Diese Amtshandlungen unterliegen nicht der Gebührenpflicht. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl oder das Bundesverwaltungsgericht ist von der rechtskräftigen Erteilung des Aufenthaltstitels zu verständigen.
(9) […]
[…]
(12) Asylberechtigten, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen über den Status des Asylberechtigten (§ 3 AsylG 2005) verfügten und subsidiär Schutzberechtigten, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen aufgrund einer Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter (§ 8 Abs. 4 AsylG 2005) rechtmäßig aufhältig waren, kann ein Aufenthaltstitel 'Daueraufenthalt – EU' erteilt werden, wenn sie
1. die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
2.das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (§ 10 IntG) erfüllt haben.
Der Zeitraum zwischen Einbringung des Antrages auf internationalen Schutz (§ 17 Abs. 2 AsylG 2005) und Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten ist zur Hälfte, sofern dieser Zeitraum 18 Monate übersteigt zur Gänze, auf die Fünfjahresfrist anzurechnen."
Art. 14 der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigen Drittstaatsangehörigen, ABl. L 016, 23.01.2004, S. 44 (im Folgenden: Daueraufenthaltsrichtlinie) lautet:
"(1) Ein langfristig Aufenthaltsberechtigter erwirbt das Recht, sich länger als drei Monate im Hoheitsgebiet anderer Mitgliedstaaten als desjenigen, der ihm die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten zuerkannt hat, aufzuhalten, sofern die in diesem Kapitel festgelegten Bedingungen erfüllt sind.
(2) Ein langfristig Aufenthaltsberechtigter kann sich aus folgenden Gründen in einem zweiten Mitgliedstaat aufhalten:
a) Ausübung einer unselbstständigen oder selbstständigen Erwerbstätigkeit,
b) Absolvierung eines Studiums oder einer Berufsausbildung,
c) für sonstige Zwecke.
(3) In Fällen der Ausübung einer unselbstständigen oder selbstständigen Erwerbstätigkeit nach Absatz 2 Buchstabe a) können die Mitgliedstaaten eine Arbeitsmarktprüfung durchführen, und hinsichtlich der Anforderungen für die Besetzung einer freien Stelle bzw. hinsichtlich der Ausübung einer solchen Tätigkeit ihre nationalen Verfahren anwenden.
Aus Gründen der Arbeitsmarktpolitik können die Mitgliedstaaten Unionsbürger, Drittstaatsangehörige, wenn dies im Gemeinschaftsrecht vorgesehen ist, sowie Drittstaatsangehörige, die sich rechtmäßig in dem betreffenden Mitgliedstaat aufhalten und dort Arbeitslosenunterstützung erhalten, vorrangig berücksichtigen.
(4) Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten die Gesamtzahl der Personen, denen ein Aufenthaltsrecht gewährt werden kann, begrenzen, sofern solche Begrenzungen bei Annahme dieser Richtlinie bereits in den geltenden Rechtsvorschriften vorgesehen sind.
(5) Dieses Kapitel betrifft nicht den Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von langfristig Aufenthaltsberechtigten, die
a) von einem Dienstleistungserbringer im Rahmen einer grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung entsendet sind;
b) Erbringer grenzüberschreitender Dienstleistungen sind.
Die Mitgliedstaaten können im Einklang mit dem nationalen Recht festlegen, unter welchen Bedingungen sich langfristig Aufenthaltsberechtigte, die sich zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit als Saisonarbeitnehmer in einen anderen Mitgliedstaaten begeben möchten, in jenem Mitgliedstaat aufhalten dürfen. Auch auf Grenzarbeitnehmer können besondere Bestimmungen des nationalen Rechts angewandt werden.
(6) Dieses Kapitel gilt unbeschadet der einschlägigen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften im Bereich der sozialen Sicherheit in Bezug auf Drittstaatsangehörige."
Art. 15 Daueraufenthaltsrichtlinie lautet:
"(1) Der langfristig Aufenthaltsberechtigte beantragt unverzüglich, spätestens jedoch drei Monate nach seiner Einreise in den zweiten Mitgliedstaat, einen Aufenthaltstitel bei den zuständigen Behörden jenes Mitgliedstaats.
Die Mitgliedstaaten können akzeptieren, dass der langfristig Aufenthaltsberechtigte den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels noch während seines Aufenthalts im Hoheitsgebiet des ersten Mitgliedstaats bei den zuständigen Behörden des zweiten Mitgliedstaats einreicht.
(2) Die Mitgliedstaaten können von den betreffenden Personen verlangen, Folgendes nachzuweisen:
a) feste und regelmäßige Einkünfte, die ohne Inanspruchnahme der Sozialhilfeleistungen des betreffenden Mitgliedstaats für ihren eigenen Lebensunterhalt und den ihrer Familienangehörigen ausreichen. Für jede der in Artikel 14 Absatz 2 genannten Kategorien beurteilen die Mitgliedstaaten diese Einkünfte anhand ihrer Art und Regelmäßigkeit und können die Höhe der Mindestlöhne und -renten berücksichtigen;
b) eine Krankenversicherung, die im zweiten Mitgliedstaat sämtliche Risiken abdeckt, die in der Regel auch für die eigenen Staatsangehörigen im betreffenden Mitgliedstaat abgedeckt sind.
(3) Die Mitgliedstaaten können gemäß dem nationalen Recht von Drittstaatsangehörigen verlangen, dass sie Integrationsmaßnahmen nachkommen müssen.
Diese Bedingung gilt nicht, wenn die betreffenden Drittstaatsangehörigen gemäß Artikel 5 Absatz 2 Integrationsanforderungen erfüllen mussten, um die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten zu erlangen.
Unbeschadet des Unterabsatzes 2 kann von den betreffenden Personen die Teilnahme an Sprachkursen verlangt werden.
(4) Dem Antrag sind vom nationalen Recht zu bestimmende Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass die betreffenden Personen die einschlägigen Bedingungen erfüllen beizufügen, sowie ihre langfristige Aufenthaltsberechtigung und ein gültiges Reisedokument oder beglaubigte Abschriften davon.
Die Nachweise nach Unterabsatz 1 können auch Unterlagen in Bezug auf ausreichenden Wohnraum einschließen.
Insbesondere kann der zweite Mitgliedstaat von den betreffenden Personen verlangen, Folgendes nachzuweisen:
a) Im Fall der Ausübung einer Erwerbstätigkeit,
i) sofern sie einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit nachgehen, dass sie im Besitz eines Beschäftigungsvertrags, einer Einstellungserklärung des Arbeitsgebers oder eines Beschäftigungsvertragsangebots gemäß den im nationalen Recht vorgesehenen Bedingungen sind. Die Mitgliedstaaten legen fest, welche der genannten Arten von Nachweisen erbracht werden müssen;
ii) sofern sie einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nachgehen, dass sie über angemessene Mittel verfügen, die gemäß dem nationalen Recht für die Ausübung einer derartigen Erwerbstätigkeit vorgeschrieben sind, wobei die erforderlichen Unterlagen und Genehmigungen vorzulegen sind;
b) im Fall eines Studiums oder einer Berufsausbildung, dass sie zu Studien- oder Berufsbildungszwecken in einer zugelassenen Einrichtung eingeschrieben sind."
Art. 16 Daueraufenthaltsrichtlinie lautet:
"(1) Übt der langfristig Aufenthaltsberechtigte sein Aufenthaltsrecht in einem zweiten Mitgliedstaat aus und bestand die Familie bereits im ersten Mitgliedstaat, so wird den Angehörigen seiner Familie, die die Bedingungen des Artikels 4 Absatz 1 der Richtlinie 2003/86/EG erfüllen, gestattet, den langfristig Aufenthaltsberechtigten zu begleiten oder ihm nachzureisen.
(2) Übt der langfristig Aufenthaltsberechtigte sein Aufenthaltsrecht in einem zweiten Mitgliedstaat aus und bestand die Familie bereits im ersten Mitgliedstaat, so kann den Angehörigen seiner Familie, die nicht als Familienangehörige im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2003/86/EG gelten, gestattet werden, den langfristig Aufenthaltsberechtigten zu begleiten oder ihm nachzureisen.
(3) Für die Stellung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gelten die Bestimmungen des Artikels 15 Absatz 1.
(4) Der zweite Mitgliedstaat kann von den Familienangehörigen des langfristig Aufenthaltsberechtigten verlangen, ihrem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels Folgendes beizufügen:
a) ihre langfristige Aufenthaltsberechtigung — EG oder ihren Aufenthaltstitel und ein gültiges Reisedokument oder beglaubigte Abschriften davon;
b) den Nachweis, dass sie sich als Familienangehörige des langfristig Aufenthaltsberechtigten im ersten Mitgliedstaat aufgehalten haben;
c) den Nachweis, dass sie über feste und regelmäßige Einkünfte, die ohne Inanspruchnahme der Sozialhilfeleistungen des betreffenden Mitgliedstaats für ihren eigenen Lebensunterhalt ausreichen, sowie über eine Krankenversicherung verfügen, die im zweiten Mitgliedstaat sämtliche Risiken abdeckt, oder den Nachweis, dass der langfristig Aufenthaltsberechtigte für sie über solche Einkünfte und eine solche Versicherung verfügt. Die Mitgliedstaaten beurteilen diese Einkünfte anhand ihrer Art und Regelmäßigkeit und können die Höhe der Mindestlöhne und -renten berücksichtigen.
(5) Bestand die Familie noch nicht im ersten Mitgliedstaat, so findet die Richtlinie 2003/86/EG Anwendung."
In seinem Erkenntnis vom 15.12.2021, Ra 2021/20/0372, hielt der VwGH (auszugsweise) fest:
"Mit dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2009 (FrÄG 2009, BGBl. I Nr. 122) erhielt der Absatz 3 des § 7 AsylG 2005 – soweit hier relevant – die aktuell geltende Fassung durch Einfügung der Wortfolge 'der nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3)'.
Dazu führte der Gesetzgeber in den Erläuterungen wörtlich aus (RV 330 BlgNR 24. GP , 8f.):
'Der bisherige § 7 Abs. 2 erhält die Absatzbezeichnung Abs. 3 und soll künftig nur mehr für Fremde anwendbar sein, die nicht straffällig im Sinne des § 2 Abs. 3 geworden sind. Das bedeutet, dass straffälligen Asylberechtigten ihr Status auch aus den in Art. 1 Abschnitt C GFK angeführten Gründen (also insbesondere geänderte Umstände im Herkunftsstaat, freiwillige Heimkehr) nach mehr als fünf Jahren aberkannt werden kann. Die unwiderlegliche Vermutung, dass sich der Fremde in dieser Zeit sozial verfestigt hat, gilt in diesen Fällen nicht. Selbstverständlich kann der Fremde, dem der Status des Asylberechtigten aberkannt wurde, einen Aufenthaltstitel nach dem NAG beantragen.'
Aus diesen Regelungen geht somit unzweifelhaft hervor, dass der Gesetzgeber das Ziel verfolgt, in jenem Fall, in dem ein Fremder, dem früher der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, der aber aus den in Art. 1 Abschnitt C GFK angeführten Gründen den Schutz Österreichs nicht mehr benötigt, den Status des Asylberechtigten nicht zu belassen. Die bisherige Dauer des Aufenthalts ist lediglich für die Beurteilung maßgeblich, ob der betreffende Fremde in Bezug auf sein Aufenthaltsrecht in das Regime des NAG übergeführt werden soll.
Wurde der Fremde nicht straffällig, ist eine Aberkennung des Status des Asylberechtigten aus den in Art. 1 Abschnitt C GFK angeführten Gründen gemäß § 7 Abs. 3 AsylG 2005 allerdings erst nach Erteilung eines Aufenthaltstitels zulässig. Gemäß § 45 Abs. 8 NAG ist dem Fremden ein Aufenthaltstitel 'Daueraufenthalt – EU' zu erteilen. Die Erteilung dieses Aufenthaltstitels hat von Amts wegen zu erfolgen und setzt lediglich eine Verständigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl oder des Bundesverwaltungsgerichts gemäß § 7 Abs. 3 AsylG 2005 voraus. Anders als in jenen Fällen, in denen dieser Aufenthaltstitel vom Fremden angestrebt wird, hat nach § 45 Abs. 8 NAG eine Prüfung, ob die sonst zu erfüllenden allgemeinen und besonderen Voraussetzungen für die Erteilung dieses Aufenthaltstitels vorliegen, nicht stattzufinden. […]
Eine solche Trennung ist allerdings nach dem AsylG 2005 nicht vorgesehen. Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG 2005 kommt einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, von Gesetzes wegen zunächst eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigten zu. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich – ebenfalls von Gesetzes wegen – um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Demnach erlangt ein Asylberechtigter im Regelfall nach Ablauf von drei Jahren von Gesetzes wegen ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht.
Es besteht damit aber aus dem Blickwinkel des Fremden zwecks Erlangung eines unbefristeten Aufenthaltsrechts im Bundesgebiet kein Anlass, über das aus § 3 Abs. 4 AsylG 2005 bestehende Aufenthaltsrecht hinaus auch ein sich aus dem NAG ergebendes dauerhaftes Aufenthaltsrecht in Form eines Aufenthaltstitels 'Daueraufenthalt – EU' zu erlangen, zumal sich die daraus ergebende Rechtsstellung in den für ihn wesentlichen Belangen nicht maßgeblich von jener unterscheidet, über die der Fremde verfügt, wenn er den Status des Asylberechtigten innehat. Ein Interesse, ein solches Aufenthaltsrecht nach § 45 Abs. 12 NAG zu erlangen, bestünde für einen Asylberechtigten evident nur dann, wenn er die nach der Daueraufenthaltsrichtlinie vorgesehenen Begünstigungen (sh. deren Art. 14 ff) für einen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat in Anspruch nehmen wollte.
Das gilt umso mehr, als jener Asylberechtigte, der (sei es zutreffend oder irrtümlich) davon ausgeht, es seien keine in Art. 1 Abschnitt C GFK angeführten Endigungsgründe eingetreten, (auch) im Fall einer nach § 45 Abs. 12 NAG über Antrag erfolgten Erteilung des Aufenthaltstitels 'Daueraufenthalt – EU' ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten zu gewärtigen hätte.
§ 7 Abs. 3 letzter Satz AsylG 2005 stellt nämlich lediglich auf die Mitteilung der Niederlassungsbehörde über die rechtskräftige Erteilung eines Aufenthaltstitels ab. In dieser Bestimmung wird weder auf eine amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels noch auf die Erteilung eines bestimmten Aufenthaltstitels Bezug genommen. Zwar könnte angenommen werden, dass sich der Gesetzgeber bloß auf jenen Aufenthaltstitel bezogen haben könnte, der dem Asylberechtigten aufgrund der im vorangehenden Satz in § 7 Abs. 3 Asyl 2005 vorgesehenen Mitteilung des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl erteilt wird. Allerdings ergibt sich aus den Materialien, dass der Gesetzgeber eine solche Einschränkung bewusst nicht vorsehen wollte. Schon in den Erläuterungen zur Stammfassung des § 7 AsylG 2005 ist allgemein von einer 'Überleitung des Asylberechtigten in das Regime des NAG' die Rede (RV 952 BlgNR 22. GP , 37). § 45 Abs. 12 NAG wurde mit dem FNG-Anpassungsgesetz, BGBl. I Nr. 68/2013, erlassen. In den diesbezüglichen Erläuterungen wurde festgehalten, dass damit die Möglichkeit geschaffen werde, dass Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte 'in das Regime des NAG wechseln können' (RV 2144 BlgNR 24. GP , 28).
Eine solche Sichtweise entspricht zudem jener, die mit der Festlegung des Anwendungsbereiches des NAG zum Ausdruck gebracht wird. Gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 NAG gilt das NAG (u.a.) nicht für Fremde, die nach dem AsylG 2005 oder nach vorigen asylgesetzlichen Bestimmungen zum Aufenthalt berechtigt sind. Davon ausgenommen sind nach dieser Bestimmung lediglich jene Fälle, in denen das NAG anderes bestimmt. Auch daraus ergibt sich, dass das gleichzeitige Bestehen eines aus dem AsylG 2005 und dem NAG herrührenden Aufenthaltsrechts zwar nicht gänzlich ausgeschlossen ist, aber die Ausnahme sein soll. Vor diesem Hintergrund und jenem des vom Gesetzgeber mit § 7 Abs. 3 AsylG 2005 verfolgten Zieles, einem Fremden den Status des Asylberechtigten nicht zu belassen, wenn er des damit verbundenen Schutzes nicht mehr bedarf, ist eine einschränkende Auslegung des § 7 Abs. 3 letzter Satz AsylG 2005 dahingehend, dass dort nur auf einen gemäß § 45 Abs. 8 NAG von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel - mag dies auch der Hauptanwendungsfall sein - abgestellt würde, nicht vorzunehmen.
Demgegenüber legen – wie bereits dargelegt – die unionsrechtlichen Vorgaben fest, dass dem Fremden, dem der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde, nach dem Art. 24 Abs. 1 Statusrichtlinie (zunächst) ein (verlängerbarer) befristeter (mindestens drei Jahre gültiger) Aufenthaltstitel zu erteilen und (später) nach den Regeln der Daueraufenthaltsrichtlinie ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht einzuräumen ist. Dass im Rahmen der Erteilung eines dauerhaften Aufenthaltsrechts oder unmittelbar nach Erteilung desselben zu prüfen wäre, ob dem Fremden der ihm zuerkannte Flüchtlingsstatus abzuerkennen wäre, ist darin nicht vorgesehen.
Verfügt ein Fremder über die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten nach der Daueraufenthaltsrichtlinie, kommt ihm der in dieser Richtlinie festgelegte Ausweisungsschutz zu. Die Mitgliedstaaten können gemäß Art. 12 Abs. 1 Daueraufenthaltsrichtlinie nur dann gegen einen langfristig Aufenthaltsberechtigten eine Ausweisung verfügen, wenn er eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die öffentliche Sicherheit darstellt."
Nach der dargelegten Rechtsprechung des VwGH besteht – zwecks Erlangung eines unbefristeten Aufenthaltsrecht – kein Anlass, über das aus § 3 Abs. 4 AsylG 2005 bestehende Aufenthaltsrecht hinaus auch ein sich aus dem NAG ergebendes dauerhaftes Aufenthaltsrecht in Form eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – EU" zu erlangen. Das gleichzeitige Bestehen eines aus dem Asylgesetz sowie dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz herrührenden Aufenthaltsrechts soll "die Ausnahme" sein und entspricht es dem Willen des Gesetzgebers, Asylberechtigte "in das Regime des NAG" überzuleiten.
In einem weiteren Erkenntnis vom 25.04.2022, Ra 2020/01/0301, hielt der VwGH (auszugsweise) fest:
„Aus § 7 AsylG 2005 geht unzweifelhaft hervor, dass der Gesetzgeber das Ziel verfolgt, in jenem Fall, in dem ein Fremder, dem früher der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, der aber aus den in Art. 1 Abschnitt C GFK angeführten Gründen den Schutz Österreichs nicht mehr benötigt, den Status des Asylberechtigten nicht zu belassen. Die bisherige Dauer des Aufenthalts ist lediglich für die Beurteilung maßgeblich, ob der betreffende Fremde in Bezug auf sein Aufenthaltsrecht in das Regime des NAG 2005 übergeführt werden soll. Wurde der Fremde nicht straffällig, ist eine Aberkennung des Status des Asylberechtigten aus den in Art. 1 Abschnitt C GFK angeführten Gründen gemäß § 7 Abs. 3 AsylG 2005 allerdings erst nach Erteilung eines Aufenthaltstitels zulässig. Gemäß § 45 Abs. 8 NAG 2005 ist dem Fremden ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" zu erteilen. Die Erteilung dieses Aufenthaltstitels hat von Amts wegen zu erfolgen und setzt lediglich eine Verständigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl oder des Bundesverwaltungsgerichts gemäß § 7 Abs. 3 AsylG 2005 voraus. Anders als in jenen Fällen, in denen dieser Aufenthaltstitel vom Fremden angestrebt wird, hat nach § 45 Abs. 8 NAG 2005 eine Prüfung, ob die sonst zu erfüllenden allgemeinen und besonderen Voraussetzungen für die Erteilung dieses Aufenthaltstitels vorliegen, nicht stattzufinden. Einem Fremden, der im Sinn des § 2 Abs. 3 AsylG 2005 straffällig geworden ist, darf jedoch nach § 7 Abs. 3 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten auch aus den in Art. 1 Abschnitt C GFK angeführten Gründen ohne zeitliche Einschränkung aberkannt werden. Der Gesetzgeber hat dazu in den Materialien (RV 330 BlgNR 24. GP , 8f) angemerkt, dass es einem solchen Fremden dennoch freistehe, sich um ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG 2005 zu bemühen; jedoch soll seine soziale Verfestigung nicht unwiderlegbar (gesetzlich) vermutet werden.
Gegenstand des Verfahrens vor dem BFA und sohin auch des Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG war die Aberkennung des Status des Asylberechtigten als solche, wobei der Aberkennungsgrund des § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 angenommen wurde. Die Entscheidung über ein Vorgehen nach § 7 Abs. 3 zweiter Satz AsylG 2005 - infolge Unanwendbarkeit des ersten Satzes leg. cit. - war damit von der vom BVwG zu entscheidenden Sache umfasst (vgl. allgemein zum weiten Verständnis der "Sache" - auch des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens - bei Asylaberkennungen nach § 7 AsylG 2005 VwGH 29.6.2020, Ro 2019/01/0014, Rn. 19). In dieser Konstellation ist das BVwG - unbeschadet der Möglichkeit der Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG 2014 bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen (vgl. dazu grundlegend VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063) - demnach schon im Grunde des § 7 Abs. 3 zweiter Satz AsylG 2005 verpflichtet, die dort vorgesehene Verständigung der zuständigen Aufenthaltsbehörde im Beschwerdeverfahren vorzunehmen (vgl. VwGH 12.12.2017, Ra 2017/22/0045, Rn. 17, zur Mitteilungspflicht nach § 59 Abs. 4 AsylG 2005). § 7 Abs. 3 letzter Satz AsylG 2005 regelt, dass im Anschluss an eine Mitteilung der Aufenthaltsbehörde, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 aberkannt werden kann. Das Wort "kann" indiziert kein Ermessen, die zu treffende Entscheidung ist eine gebundene Entscheidung (vgl. idS zu § 59 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG VwGH 7.10.2019, Fr 2019/08/0008, mwN). Da das AsylG 2005 keine weiteren Voraussetzungen für eine andersartige Entscheidung als die Asylaberkennung bei einer solchen Mitteilung normiert, hat das BVwG zuzuwarten, ob eine solche Mitteilung der Aufenthaltsbehörde ergeht, und es ist erst nach einer Mitteilung berechtigt, das Aberkennungsverfahren, soweit nicht andere Aberkennungsgründe vorliegen, zu beenden.“
Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies:
Die BF verfügt über den Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU". Damit befindet sie sich im Regime des NAG.
Nach § 20 Abs. 3 NAG kann sie sich als Inhaberin des Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – EU" in Österreich unbefristet niederlassen; lediglich der Ausweis ist alle fünf Jahre zu verlängern.
Zusätzlich verfügt die BF aufgrund des ihr erteilten NAG-Aufenthaltstitels über mehr Befugnisse als durch einen Aufenthaltstitel nach dem AsylG 2005 (siehe dazu Art. 14 ff Daueraufenthaltsrichtlinie sowie erneut VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0372).
Folglich ist nicht erkennbar, warum die BF zusätzlich zum "Daueraufenthalt – EU" noch einen Aufenthaltstitel nach dem AsylG 2005 besitzen sollte bzw. inwiefern sie durch das Verfügen "nur" über den Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU" beschwert ist.
Zudem sollen – wie bereits vom VwGH ausgeführt – nach dem Willen des Gesetzgebers nur in Ausnahmefällen zwei Aufenthaltstitel nebeneinander bestehen (vgl. erneut VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0372), was aber genau von der BF mit der gegenständlichen Beschwerde und dem Folgeantragsverfahren bezweckt wird.
Die Rechtsstellung der BF ändert sich daher unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen nicht zu ihrem Nachteil, auch wenn der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt.
Daraus folgt, dass die BF jedenfalls keinen Anspruch auf die bloße Feststellung der Gesetzwidrigkeit des angefochtenen Bescheides hat.
Vor dem Hintergrund der oben zitierten Rechtsprechung ist das Rechtsschutzinteresse der BF somit nachträglich weggefallen.
Für die BF macht es keinen Unterschied mehr, ob der im gegenständlichen Verfahren angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird. Da das Rechtsschutzbedürfnis erst nach Einbringung ihres Asylantrags bzw. nach Beschwerdeerhebung weggefallen ist, war das Beschwerdeverfahren betreffend den angefochtenen Bescheid daher mit Beschluss einzustellen (vgl. dazu VwGH 03.05.2018, Ra 2018/19/0020 mit Verweis auf VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047, wonach aus den Bestimmungen des § 28 Abs. 1 VwGVG und § 31 Abs. 1 VwGVG hervorgeht, dass eine bloß formlose Beendigung – etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes – eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt).
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, zumal der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt erscheint und nur über eine Rechtsfrage zu entscheiden ist.
Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.
Zu Spruchteil B): Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil sie von der Lösung von Rechtsfragen abhängt, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt – insbesondere vor dem Hintergrund der Ausführungen im Erkenntnis des VwGH vom 15.12.2021, Ra 2021/20/0372 und vom 25.04.2022, Ra 2020/01/0301 wonach die bisherige Dauer des Aufenthalts lediglich für die Beurteilung maßgeblich ist, ob der betreffende Fremde in Bezug auf sein Aufenthaltsrecht in das Regime des NAG übergeführt werden soll:
Hat ein Asylberechtigter, dem der Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU" zuerkannt wurde, einen Anspruch darauf, dass ihm der Status des Asylberechtigten nicht aberkannt wird?
Wenn er das anstrebt, muss der Beschwerdeführer, um die asylrechtliche Aufenthaltsberechtigung behalten zu können, Beschwerde gegen die ihn rein berechtigende Erteilung des Daueraufenthaltstitels "Daueraufenthalt – EU" erheben?
Was bedeutet die Aussage "dass das gleichzeitige Bestehen eines aus dem AsylG 2005 und dem NAG herrührenden Aufenthaltsrechts zwar nicht gänzlich ausgeschlossen ist, aber die Ausnahme sein soll" im Erkenntnis des VwGH vom 15.12.2021, Ra 2021/20/0372? Bezieht sich diese Aussage nur auf den Zeitraum zwischen der Zuerkennung des NAG-Titels und die gemäß § 7 Abs. 3 AsylG 2005 nicht ex lege, sondern durch Bescheid bzw. Erkenntnis erfolgende Aberkennung des asylrechtlichen Aufenthaltstitels, oder geht der VwGH davon aus, dass einem Fremden auch darüber hinaus beide Aufenthaltstitel zukommen können?
Ist ein Asylberechtigter, wenn diesem nunmehr ein (Dauer-)Aufenthaltstitel eingeräumt wird, durch einen Bescheid, mit welchem ihm aus den in Art. 1 Abschnitt C GFK angeführten Gründen der zuerkannte Asylstatus ex nunc aberkannt wird, beschwert?
Erübrigt sich – für den Fall einer Zuerkennung des Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – EU" – eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Asylaberkennungsgründen?
Wie ist die Aussage „Da das AsylG 2005 keine weiteren Voraussetzungen für eine andersartige Entscheidung als die Asylaberkennung bei einer solchen Mitteilung normiert, hat das BVwG zuzuwarten, ob eine solche Mitteilung der Aufenthaltsbehörde ergeht, und es ist erst nach einer Mitteilung berechtigt, das Aberkennungsverfahren, soweit nicht andere Aberkennungsgründe vorliegen, zu beenden.“ im Erkenntnis des VwGH vom 25.04.2022, Ra 2020/01/0301, zu verstehen? Ist mit „beenden“ eine Einstellung des Beschwerdeverfahrens zu verstehen?
Eine entsprechende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs liegt nicht vor. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass eine eindeutige Gesetzeslage vorliegt bzw. dass die aus Anlass des hier zu beurteilenden Falles vorgenommenen Ableitungen zwingend sind.
Hingewiesen wird ferner darauf, dass es – soweit überblickbar – bislang weitere Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts zur fehlenden Beschwer bei Asylaberkennung bei gleichzeitiger Erteilung des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt –EU“ gibt: BVwG vom 16.05.2024, W244 2249279-1, BVwG vom 24.03.2023, W286 2250630-1, BVwG vom 23.05.2022, W227 2237997-1 und BVwG vom 05.12.2022, W112 2252901-1. In allen Fällen wurden die Beschwerden als unzulässig zurückgewiesen und die ordentliche Revision jeweils zugelassen – diese wurde aber in allen Fällen nicht erhoben.
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