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BGBl I 175/2023

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

175. Bundesgesetz: Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes und des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes
(NR: GP XXVII IA 3774/A AB 2395 S. 245 . BR: AB 11370 S. 961 .)

175. Bundesgesetz, mit dem das Ausländerbeschäftigungsgesetz und das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes

Das Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 84/2023 wird wie folgt geändert:

1. Der bisherige § 12a erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Absatz 2 angefügt:

„(2) Für Berufe im Bereich des öffentlichen Verkehrs gilt Abs. 1 Z 1 mit einer vorliegenden Berechtigung nach den einschlägigen eisenbahn- oder verkehrsrechtlichen Bestimmungen oder einer abgeschlossenen Berufsausbildung (mindestens einem Lehrabschluss oder Abschluss einer höheren Schule entsprechend), die für die Erlangung dieser Berechtigung notwendig ist, als erfüllt.“

2.Im § 13 wird folgender Absatz 1b eingefügt:

„(1b) Im Bereich des Personenverkehrs und Güterverkehrs auf der Schiene können außerdem Berufe berücksichtigt werden, die - ungeachtet der Stellenandrangsziffer - für die Erbringung und den Ausbau von Dienstleistungen im öffentlichen Verkehr zur Unterstützung der Mobilitätswende erforderlich sind.“

3. Dem § 34 wird folgender Abs. 59 angefügt:

„(59) Die §§ 12a und 13 Abs. 1b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 175/2023 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes

Das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 221/2022, wird wie folgt geändert:

1. In § 63 Abs. 1 entfällt in Z 6 das Wort „oder“ und wird am Ende der Z 7 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt; nach der Z 7 werden folgende Z 8 und 9 angefügt:

  1. „8. Schüler einer Schule für Sozialbetreuungsberufe im Sinne der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, BGBl. I Nr. 55/2005, sind oder
  2. 9. Schüler einer Höheren Lehranstalt für Pflege und Sozialbetreuung nach §§ 83 oder 84 Schulorganisationsgesetz (SchOG), BGBl. Nr. 242/1962, einer Fachschule für Sozialberufe oder einer Fachschule für Sozialberufe mit Pflegevorbereitung nach §§ 63 oder 63a SchOG sind.“

2. Dem § 82 wird folgender Abs. 39 angefügt:

„(39) § 63 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 175/2023 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“

Van der Bellen

Nehammer

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