84. Bundesgesetz, mit dem das Ausländerbeschäftigungsgesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 43/2023 wird wie folgt geändert:
1. § 4 Abs. 3 lautet:
„(3) Die Beschäftigungsbewilligung darf dem Arbeitgeber bei Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und 2 nur erteilt werden, wenn
- 1. der Regionalbeirat die Erteilung einhellig befürwortet oder
- 2. die Beschäftigung des Ausländers aus besonders wichtigen Gründen, insbesondere zur Erhaltung von Arbeitsplätzen inländischer Arbeitnehmer oder als nachweislich qualifizierte Arbeitskraft in einem Mangelberuf, notwendig ist oder
- 3. öffentliche oder überbetriebliche gesamtwirtschaftliche Interessen die Beschäftigung des Ausländers erfordern oder
- 4. der Ausländer gemäß § 5 befristet beschäftigt werden soll oder
- 5. der Ausländer über eine Aufenthaltsbewilligung als Schüler (§ 63 NAG) oder Student (§ 64 Abs. 1 und 4 NAG) verfügt oder Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Student“ eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union ist und im Rahmen eines Unions- oder multilateralen Programms mit Mobilitätsmaßnahmen oder einer Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Hochschuleinrichtungen einen Teil des Studiums in einer inländischen Hochschuleinrichtung absolviert oder
- 6. der Ausländer Betriebsentsandter ist (§ 18) oder
- 7. der Ausländer gemäß § 57 AsylG 2005 besonderen Schutz genießt oder
- 8. für den Ausländer eine Bewilligung zur grenzüberschreitenden Überlassung gemäß § 16 Abs. 4 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes oder § 71 Abs. 2 des Landarbeitsgesetzes 2021 vorliegt oder
- 9. der Ausländer auf Grund allgemein anerkannter Regeln des Völkerrechts oder zwischenstaatlicher Vereinbarungen zu einer Beschäftigung zuzulassen ist oder
- 10. der Ausländer Anspruch auf Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609, hat oder
- 11. der Ausländer nicht länger als sechs Monate als Künstler (§14) beschäftigt werden soll oder
- 12. der Ausländer einer Personengruppe gemäß einer Verordnung nach Abs. 4 angehört oder
- 13. der Ausländer über eine Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“ gemäß § 69 NAG verfügt.“
2. In § 4 Abs. 7 wird in der Z 2 die Ziffer „6“ durch die Ziffer „5“ und in der Z 5 die Ziffer „9“ durch die Ziffer „7“ ersetzt.
3. Dem § 34 wird folgender Abs. 58 angefügt:
„(58) § 4 Abs. 3 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 84/2023 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“
Van der Bellen
Nehammer
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