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BGBl I 84/2023

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

84. Bundesgesetz: Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes
(NR: GP XXVII 3415/A AB 2153 S. 222 . BR: AB 11268 S. 956 .)

84. Bundesgesetz, mit dem das Ausländerbeschäftigungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 43/2023 wird wie folgt geändert:

1. § 4 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Beschäftigungsbewilligung darf dem Arbeitgeber bei Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und 2 nur erteilt werden, wenn

  1. 1. der Regionalbeirat die Erteilung einhellig befürwortet oder
  2. 2. die Beschäftigung des Ausländers aus besonders wichtigen Gründen, insbesondere zur Erhaltung von Arbeitsplätzen inländischer Arbeitnehmer oder als nachweislich qualifizierte Arbeitskraft in einem Mangelberuf, notwendig ist oder
  3. 3. öffentliche oder überbetriebliche gesamtwirtschaftliche Interessen die Beschäftigung des Ausländers erfordern oder
  4. 4. der Ausländer gemäß § 5 befristet beschäftigt werden soll oder
  5. 5. der Ausländer über eine Aufenthaltsbewilligung als Schüler (§ 63 NAG) oder Student (§ 64 Abs. 1 und 4 NAG) verfügt oder Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Student“ eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union ist und im Rahmen eines Unions- oder multilateralen Programms mit Mobilitätsmaßnahmen oder einer Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Hochschuleinrichtungen einen Teil des Studiums in einer inländischen Hochschuleinrichtung absolviert oder
  6. 6. der Ausländer Betriebsentsandter ist (§ 18) oder
  7. 7. der Ausländer gemäß § 57 AsylG 2005 besonderen Schutz genießt oder
  8. 8. für den Ausländer eine Bewilligung zur grenzüberschreitenden Überlassung gemäß § 16 Abs. 4 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes oder § 71 Abs. 2 des Landarbeitsgesetzes 2021 vorliegt oder
  9. 9. der Ausländer auf Grund allgemein anerkannter Regeln des Völkerrechts oder zwischenstaatlicher Vereinbarungen zu einer Beschäftigung zuzulassen ist oder
  10. 10. der Ausländer Anspruch auf Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609, hat oder
  11. 11. der Ausländer nicht länger als sechs Monate als Künstler (§14) beschäftigt werden soll oder
  12. 12. der Ausländer einer Personengruppe gemäß einer Verordnung nach Abs. 4 angehört oder
  13. 13. der Ausländer über eine Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“ gemäß § 69 NAG verfügt.“

2. In § 4 Abs. 7 wird in der Z 2 die Ziffer „6“ durch die Ziffer „5“ und in der Z 5 die Ziffer „9“ durch die Ziffer „7“ ersetzt.

3. Dem § 34 wird folgender Abs. 58 angefügt:

„(58) § 4 Abs. 3 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 84/2023 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“

Van der Bellen

Nehammer

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