43. Bundesgesetz, mit dem das Ausländerbeschäftigungsgesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 168/2022 wird wie folgt geändert:
1. Im § 1 Abs. 2 wird folgende lit. k eingefügt:
- „k) Vertriebene gemäß § 62 AsylG 2005, die über einen Ausweis für Vertriebene verfügen;“
2. Im § 12d wird die Wortfolge „selbständigen Sprachverwendung auf dem Sprachniveau A2“ durch die die Wortfolge „elementaren Sprachverwendung auf dem Sprachniveau A1“ ersetzt.
3. Dem § 34 wird folgender Abs. 57 angefügt:
„(57) § 1 Abs. 2 lit. k, § 12d und die Anlagen A, B, C und D in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 43/2023 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“
4. Die Anlagen A bis D lauten:
„Anlage A
Zulassungskriterien für besonders Hochqualifizierte gemäß § 12
Kriterien | Punkte |
Besondere Qualifikationen bzw. Fähigkeiten | maximal anrechenbare Punkte: 40 |
Abschluss eines Studiums an einer tertiären Bildungseinrichtung mit vierjähriger Mindestdauer | 20 |
| 30 |
| 40 |
Letztjähriges Bruttojahresgehalt in einer Führungsposition eines börsennotierten Unternehmens oder eines Unternehmens, für dessen Aktivitäten bzw. Geschäftsfeld eine positive Stellungnahme der zuständigen Außenhandelsstelle vorliegt: | |
50 000 bis 60 000 Euro 60 000 bis 70 000 Euro über 70 000 Euro | 20 25 30 |
Forschungs- oder Innovationstätigkeit (Patentanmeldungen, Publikationen) | 20 |
Auszeichnungen (anerkannte Preisträgerschaft) | 20 |
Berufserfahrung (ausbildungsadäquat oder in Führungsposition) | maximal anrechenbare Punkte: 20 |
Berufserfahrung (pro Halbjahr) sechsmonatige Berufserfahrung in Österreich | 1 10 |
Sprachkenntnisse | maximal anrechenbare Punkte: 10 |
Deutsch- oder Englischkenntnisse zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau (A1) oder zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A2) | 5 10 |
Französischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1) | 5 |
Spanischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1) | 5 |
Bosnisch-, Kroatisch- oder Serbischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1) | 5 |
Alter | maximal anrechenbare Punkte: 20 |
bis 35 Jahre bis 40 Jahre bis 45 Jahre | 20 15 10 |
Studium in Österreich | maximal anrechenbare Punkte: 10 |
zweiter Studienabschnitt bzw. Hälfte der vorgeschriebenen ECTS-Anrechnungspunkte | 5 |
gesamtes Diplom- oder Bachelor- und Masterstudium | 10 |
Summe der maximal anrechenbaren Punkte | 100 |
erforderliche Mindestpunkteanzahl | 70 |
Anlage B
Zulassungskriterien für Fachkräfte in Mangelberufen gemäß § 12a
Kriterien | Punkte |
Qualifikation | maximal anrechenbare Punkte: 30 |
abgeschlossene Berufsausbildung im Mangelberuf | 30 |
ausbildungsadäquate Berufserfahrung | maximal anrechenbare Punkte: 20 |
Berufserfahrung (pro Halbjahr) Berufserfahrung in Österreich (pro Halbjahr) | 1 2 |
Sprachkenntnisse | maximal anrechenbare Punkte: 25 |
Deutschkenntnisse zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau (A1) Deutschkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A2) Deutschkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1) | 5 10 15 |
Englischkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A2) Englischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1) | 5 10 |
Französischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1) | 5 |
Spanischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1) | 5 |
Bosnisch-, Kroatisch- oder Serbischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1) | 5 |
Alter | maximal anrechenbare Punkte: 15 |
bis 30 Jahre bis 40 Jahre bis 50 Jahre | 15 10 5 |
Summe der maximal anrechenbaren Punkte Zusatzpunkte für Englischkenntnisse, sofern die vorherrschende Unternehmenssprache Englisch ist | 90 5 |
erforderliche Mindestpunkteanzahl | 55 |
Anlage C
Zulassungskriterien für sonstige Schlüsselkräfte gemäß § 12b Z 1
Kriterien | Punkte |
Qualifikation | maximal anrechenbare Punkte: 30 |
abgeschlossene Berufsausbildung oder spezielle Kenntnisse oder Fertigkeiten in beabsichtigter Beschäftigung | 20 |
allgemeine Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120 | 25 |
Abschluss eines Studiums an einer tertiären Bildungseinrichtung mit dreijähriger Mindestdauer | 30 |
Berufserfahrung | maximal anrechenbare Punkte: 20 |
Berufserfahrung (pro Halbjahr) Berufserfahrung in Österreich (pro Halbjahr) | 1 2 |
Sprachkenntnisse | maximal anrechenbare Punkte: 25 |
Deutschkenntnisse zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau (A1) Deutschkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A2) Deutschkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1) | 5 10 15 |
Englischkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A2) Englischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1) | 5 10 |
Französischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1) | 5 |
Spanischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1) | 5 |
Bosnisch-, Kroatisch- oder Serbischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1) | 5 |
Alter | maximal anrechenbare Punkte: 15 |
bis 30 Jahre bis 40 Jahre | 15 10 |
Summe der maximal anrechenbaren Punkte Zusatzpunkte für Profisportler/innen und Profisporttrainer/innen Zusatzpunkte für Englischkenntnisse, sofern die vorherrschende Unternehmenssprache Englisch ist | 90 20 5 |
erforderliche Mindestpunkteanzahl | 55 |
Anlage D
Zulassungskriterien für Start-up-GründerInnen gemäß § 24 Abs. 2
Kriterien | Punkte |
Qualifikation | maximal anrechenbare Punkte: 30 |
Abgeschlossene Berufsausbildung oder spezielle Kenntnisse oder Fertigkeiten in beabsichtigter Tätigkeit | 20 |
Abschluss eines Studiums an einer tertiären Bildungseinrichtung mit zumindest dreijähriger Mindestdauer | 20 |
Abschluss eines Diplom-, Bachelor-, Master- oder Doktoratsstudiums oder einer Berufsausbildung in Österreich | 30 |
Berufserfahrung | maximal anrechenbare Punkte: 10 |
Berufserfahrung (pro Halbjahr) | 1 |
Sprachkenntnisse | maximal anrechenbare Punkte: 15 |
Deutschkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A2) | 5 |
Deutschkenntnisse zur selbständigen oder zur vertieften selbständigen Sprachverwendung (B1 oder B2) | 10 |
Englischkenntnisse zur vertieften selbständigen Sprachverwendung (B2) | 10 |
Deutschkenntnisse zur kompetenten Sprachverwendung (C1) | 15 |
Französischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1) | 5 |
Spanischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1) | 5 |
Bosnisch-, Kroatisch- oder Serbischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1) | 5 |
Zusatzpunkte | maximal anrechenbare Punkte: 30 |
Zusätzliches nachgewiesenes Kapital in der Höhe von mindestens € 50.000 | 10 |
Aufnahme in einem Gründerzentrum oder Förderung durch eine Start-up-Förderstelle in Österreich | 10 |
Alter bis 35 Jahre | 10 |
Summe der maximal anrechenbaren Punkte | 85 |
erforderliche Mindestpunkteanzahl | 50“ |
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