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§ 63a SchOG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2022

Sonderformen der Fachschulen für Sozialberufe und Fachschulen für Sozialberufe mit Pflegevorbereitung

§ 63a.

Fachschulen für Sozialberufe und Fachschulen für Sozialberufe mit Pflegevorbereitung können auch als Schulen für Berufstätige geführt werden, welche in Semester zu gliedern und in Modulen zu organisieren sind. Sie haben die Aufgabe, Personen, welche die 8. Schulstufe erfolgreich abgeschlossen haben und das 17. Lebensjahr spätestens im Kalenderjahr der Aufnahme vollenden sowie eine Berufsausbildung abgeschlossen haben oder in das Berufsleben eingetreten sind, zum Bildungsziel der Fachschule für Sozialberufe oder der Fachschule für Sozialberufe mit Pflegevorbereitung zu führen. Für den Lehrplan sind die Bestimmungen des § 63 anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2022

Gesetzesnummer

10009265

Dokumentnummer

NOR40247634