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BGBl I 174/2023

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

174. Bundesgesetz: Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, des Arbeitsmarktservicegesetzes und des Ausbildungspflichtgesetzes
(NR: GP XXVII RV 2307 AB 2394 S. 245 . BR: AB 11369 S. 961 .)

174. Bundesgesetz, mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Arbeitsmarktservicegesetz und das Ausbildungspflichtgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977

Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 118/2023, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 8 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Die Möglichkeit der Anordnung einer Untersuchung und die Verpflichtung zur Untersuchung der Arbeitsfähigkeit nach Abs. 2 bestehen bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nicht.“

2. Dem § 81 wird folgender Abs. 17 angefügt:

„(17) Gutachten des Kompetenzzentrums Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt zur Beurteilung der Erwerbsfähigkeit gemäß § 252 Abs. 2 Z 3 ASVG sind, sofern sie nicht vom AMS angeordnet wurden, für Personen bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres außer Acht zu lassen. Gutachten, die nach dem 1. Jänner 2023 vom Arbeitsmarktservice angeordnet wurden, sind bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres unbeachtlich.“

3. Dem § 79 wird folgender Abs. 182 angefügt:

„(182) § 8 Abs. 5 und § 81 Abs. 17 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 174/2023 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Arbeitsmarktservicegesetzes

Das Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 61/2023, wird wie folgt geändert:

1. Der bisherige Text des § 38a erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und dessen letzter Satz lautet:

„Die regionale Geschäftsstelle hat gesundheitlich beeinträchtigten Personen, die nicht auf einen geeigneten Arbeitsplatz vermittelt werden können, tunlichst binnen acht Wochen geeignete Schulungs- oder Wiedereingliederungsmaßnahmen anzubieten, sofern diese zumindest eingeschränkt bestimmte, auf dem Arbeitsmarkt noch bewertete Tätigkeiten ausüben können.“

2. Dem § 38a wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) Das Arbeitsmarktservice und das Sozialministeriumservice haben gemeinsam mit den Ländern Schulungs- und Wiedereingliederungsmaßnahmen für Jugendliche und junge Erwachsene bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, bei denen Zweifel an der Arbeitsfähigkeit besteht, bereitzustellen, zu entwickeln und auszubauen. Sie haben insbesondere bei der Suche nach offenen Stellen sowie bei der Auswahl und Zurverfügungstellung erforderlicher Beihilfen für potentielle Arbeitgeber und der Abklärung besonderer Bedarfslagen für die Vermittlung in Beschäftigungen zusammenzuwirken (Systempartnerschaft). Dabei sind auch die in den Ländern bestehenden Betreuungsstrukturen und Unterstützungsmaßnahmen beizubehalten und anzubieten.“

3. Dem § 78 wird folgender Abs. 51 angefügt:

„(51) § 38a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 174/2023 tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.“

Artikel 3

Änderung des Ausbildungspflichtgesetzes

Das Ausbildungspflichtgesetz (APflG), BGBl. I Nr. 62/2016, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 164/2020 und das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2022, wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Abs. 4 und § 13 Abs. 1 und 5 wird die Wortfolge „vier Monaten“ jeweils durch die Wortfolge „drei Monaten“ ersetzt.

2. In § 7 entfällt die Z 3.

3. In § 13 Abs. 1 wird der Ausdruck „Viermonatszeitraums“ durch den Ausdruck „Dreimonatszeitraums“ ersetzt.

4. § 13 Abs. 6 lautet:

„(6) Das AMS, das SMS, Bildungseinrichtungen sowie andere mit der Betreuung der Jugendlichen betraute Personen oder Einrichtungen dürfen die gemäß Abs. 2 erfassten Daten unter Verwendung des Namens der Jugendlichen, die aus deren Betreuung ausscheiden, und deren Erziehungsberechtigten zusätzlich auch direkt einer Koordinierungsstelle übermitteln.“

5. Dem § 15 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Das SMS darf die im Rahmen der Vollziehung des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinStG) und des Bundesbehindertengesetzes - BBG, BGBl. Nr. 283/1990, verarbeiteten Daten gemäß § 22 Abs. 4 Z 1 und 3 BEinStG und § 53 Abs. 3 Z 1 und 3 BBG auch für Zwecke der Vollziehung dieses Bundesgesetzes verarbeiten, soweit dies erforderlich ist.“

6. Dem § 17 wird folgender Satz angefügt:

„Die Bezirksverwaltungsbehörde hat dem SMS und der Koordinierungsstelle auf Anfrage Auskunft über Stand und Ergebnis des Verfahrens zu geben.“

7. § 20 Abs. 1 lautet:

„(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit die Abs. 2 bis 5 nicht anderes bestimmen, der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft betraut.“

8. Dem § 20 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Mit der Vollziehung aller Maßnahmen, die unmittelbar aus Mitteln des Ausgleichstaxfonds finanziert werden, ist der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betraut.“

9. Dem § 21 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) § 4 Abs. 4, § 13 Abs. 1, 5 und 6, § 15 Abs. 2 sowie § 17 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 174/2023 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.“

Van der Bellen

Nehammer

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