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BGBl I 173/2023

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

173. Bundesgesetz: Änderung des Emissionsschutzgesetzes für Kesselanlagen
(NR: GP XXVII RV 2246 AB 2347 S. 245 . BR: AB 11377 S. 961 .)
[CELEX-Nr.: 32010L0075 , 32015L2193 ]

173. Bundesgesetz, mit dem das Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen, BGBl. I Nr. 127/2013, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2015 sowie der Bundesministeriengesetz-Novelle 2022, BGBl. I Nr. 98/2022, wird wie folgt geändert:

1. Im Titel entfallen die Wortfolgen „Bundesgesetz, mit dem ein“ und „erlassen wird“.

2. Dem Inhaltsverzeichnis werden nach dem Eintrag „Anlage 3 Emissionsgrenzwerte für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr“ die Einträge „Anlage 4 Vom Betreiber vorzulegende Informationen“ und „Anlage 5 Überwachung der Emissionen und Beurteilung der Emissionsmessungen von Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr“ angefügt.

3. In § 1 Abs. 1 Z 4 wird die Wortfolge „Gasmotor oder mehreren Gasmotoren“ durch die Wortfolge „Motor oder mehreren Motoren“ und im Schlussteil dieses Absatzes die Wortfolge „Gasmotor (den Gasmotoren)“ durch die Wortfolge „Motor (den Motoren)“ersetzt.

4. § 1 Abs. 2 lautet:

„(2) Ausgenommen vom Geltungsbereich sind

  1. 1. Anlagen, deren Emissionen nicht an die Umwelt abgegeben, sondern zur Gänze in ein Produktionsverfahren geleitet werden,
  2. 2. Gasturbinen und Motoren mit einer Brennstoffwärmeleistung von weniger als 50 MW,
  3. 3. Forschungstätigkeiten, Entwicklungsmaßnahmen oder Erprobungstätigkeiten in Verbindung mit Anlagen und
  4. 4. Anlagen, in denen die gasförmigen Produkte der Verfeuerung zum direkten Erwärmen, zum Trocknen oder für eine sonstige Behandlung von Gegenständen oder Materialien genutzt werden.“

5. § 2 lautet:

§ 2. (1) Werden die Abgase von zwei oder mehreren gesonderten Anlagen gemeinsam über einen Schornstein abgeleitet, so gilt die von solchen Anlagen gebildete Kombination als eine einzige Anlage und für die Berechnung ihrer Brennstoffwärmeleistung werden die Brennstoffwärmeleistungen der gesonderten Anlagen addiert.

(2) Werden zwei oder mehrere gesonderte Anlagen derart errichtet, dass ihre Abgase unter Berücksichtigung technischer und wirtschaftlicher Faktoren gemeinsam über einen Schornstein abgeleitet werden könnten, so gilt die von solchen Anlagen gebildete Kombination als eine einzige Anlage und für die Berechnung ihrer Brennstoffwärmeleistung werden die Brennstoffwärmeleistungen der gesonderten Anlagen addiert.

(3) Bei Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr bestehend aus einer in den Abs. 1 und 2 beschriebenen Kombination gesonderter Anlagen werden für die Berechnung der gesamten Brennstoffwärmeleistung einzelne Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von weniger als 15 MW nicht berücksichtigt. In Fällen, in denen diese begünstigende Berechnung bewirkt, dass die gesamte Brennstoffwärmeleistung mit weniger als 50 MW zu bewerten ist, gelten infolgedessen für solche Anlagen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für mittelgroße Anlagen.“

6. § 3 Z 1 lautet:

  1. „1. „Dampfkessel“ Anlagen,
    1. a) in denen Dampf erzeugt oder überhitzt wird, oder
    2. b) Wasser auf über 110 °C erhitzt wird (Heißwasserkessel), oder
    3. c) in denen sonstige Flüssigkeiten über ihren atmosphärischen Siedepunkt erhitzt werden, oder
    4. d) denen durch heiße Abgase Wärme zum Zwecke der Erzeugung oder Überhitzung von Dampf im Sinne der lit. a oder der Erhitzung von Flüssigkeiten im Sinne der lit. b oder lit. c zugeführt werden (Abhitzekessel);“

7. § 3 Z 3 lautet:

  1. „3. „Motor“ einen Gasmotor, einen Dieselmotor oder einen Zweistoffmotor, wobei ein Gasmotor ein nach dem Ottoprinzip arbeitender Verbrennungsmotor mit Fremdzündung des Brennstoffs, ein Dieselmotor ein nach dem Dieselprinzip arbeitender Verbrennungsmotor mit Selbstzündung des Brennstoffs und ein Zweistoffmotor ein Verbrennungsmotor mit Selbstzündung des Brennstoffs ist, der bei der Verbrennung flüssiger Brennstoffe nach dem Dieselprinzip und bei der Verbrennung gasförmiger Brennstoffe nach dem Ottoprinzip arbeitet;“

8. In § 3 werden folgende Z 6a und 6b eingefügt:

  1. „6a. „mittelgroße Anlagen“ Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 1 MW und weniger als 50 MW;
  2. 6b. „bestehende mittelgroße Anlagen“ Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 1 MW und weniger als 50 MW, für die vor dem 19. Dezember 2017 eine Genehmigung erteilt wurde, sofern solche Anlagen spätestens am 20. Dezember 2018 in Betrieb genommen wurden;“

9. In § 3 wird folgende Z 8a eingefügt:

  1. „8a. „Raffineriebrennstoff“ jeden festen, flüssigen oder gasförmigen brennbaren Stoff aus den Destillations- und Konversionsstufen der Rohölraffinierung, einschließlich Raffineriebrenngas, Synthesegas, Raffinerieöle und Petrolkoks;“

10. In § 4 Abs. 4, § 10 Abs. 6, § 25 Abs. 5, § 34 Abs. 8, § 36 Abs. 8 und § 46 Z 1 wird die Wortfolge „dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ ersetzt.

11. In § 4 Abs. 4 wird die Wortfolge „des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend“ durch die Wortfolge „des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft“, in § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 3, § 10 Abs. 3 und 6 sowie § 25 Abs. 5 wird die Wortfolge „Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend“ durch die Wortfolge „Der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft“, in § 34 Abs. 8, § 36 Abs. 8 sowie § 46 Z 1 und 3 wird die Wortfolge „der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend“ durch die Wortfolge „der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft“, in § 34 Abs. 7 wird die Wortfolge „vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend“ durch die Wortfolge „vom Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft“, in § 10 Abs. 3 und § 27 Abs. 2 wird die Wortfolge „dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend“ durch die Wortfolge „dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft“ und in § 7 Abs. 1 und 2 und § 37 Abs. 1 und 2 wird die Wortfolge „den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend“ durch die Wortfolge „den Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft“ ersetzt.

12. In § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 wird die Wortfolge „Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend“ durch die Wortfolge „Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft“ ersetzt.

13. § 5 Abs. 2 entfällt.

14. In § 5 Abs. 4 wird nach dem Wort „Behörde“ die Wortfolge „nach vorheriger Konsultation des Betreibers“ eingefügt.

15. In § 6 Abs. 7 wird die Wortfolge „Brennstoffwärmeleistung kleiner 50 MW“ durch die Wortfolge „Brennstoffwärmeleistung von weniger als 1 MW“ ersetzt.

16. § 6 Abs. 10 erster Satz lautet:

„(10) Der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft kann im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie für Emissionen in die Luft (Anlage 1) durch Verordnung Emissionsgrenzwerte entsprechend dem Stand der Technik für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von weniger als 50 MW, die keiner Regelung gemäß Abs. 11 unterliegen, festlegen.“

17. § 6 Abs. 11 wird durch folgende Abs. 11 und 11a ersetzt:

„(11) Für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von weniger als 50 MW gelten die Emissionsgrenzwerte gemäß Anlage 2 der Feuerungsanlagen-Verordnung 2019 (FAV 2019), BGBl. II Nr. 293/2019.

(11a) Abweichend von Abs. 11 kommen folgende Regelungen zur Anwendung:

  1. 1. Reaktoren, die in der chemischen Industrie verwendet werden, sind ausgenommen;
  2. 2. Anlagen, die Raffineriebrennstoffe allein oder zusammen mit anderen Brennstoffen zur Energieerzeugung in Mineralöl- und Gasraffinerien verfeuern, sind ausgenommen;
  3. 3. Ablaugekessel in Anlagen für die Zellstofferzeugung sind ausgenommen;
  4. 4. für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 173/2023 bereits genehmigte Anlagen gilt die Anlage 2 Z 2 der FAV 2019 mit der Maßgabe, dass der Emissionsgrenzwert für den NH3-Schlupf 30 mg/Nm3 beträgt;
  5. 5. gemäß § 9 Abs. 1 FAV 2019 und in besonderen Situationen gemäß § 7 sind Ausnahmen zulässig, sofern keine erheblichen Umweltverschmutzungen verursacht werden und ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt erreicht wird.“

18. In § 6 Abs. 13 wird die Wortfolge „Richtlinie 1999/32/EG über eine Verringerung des Schwefelgehalts bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG , ABl. Nr. L 121 vom 11.05.1999 S. 13, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2012/33/EU , ABl. Nr. L 327 vom 27.11.2012 S. 1,“ durch die Wortfolge „Richtlinie 2016/802/EU über eine Verringerung des Schwefelgehalts bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe, ABl. Nr. L 132 vom 21.05.2016 S. 58,“ ersetzt.

19. In § 8 wird der Verweis „§ 6 Abs. 1 bis 6 und 8 bis 12“ durch den Verweis „§ 6 Abs. 1 bis 6, 8, 9 und 12“ ersetzt.

20. In § 11 Abs. 3 wird nach dem Wort „Gasturbinen“ die Wortfolge „oder Motoren“ eingefügt.

21. § 12 lautet:

§ 12. (1) Der Betrieb einschließlich der Errichtung oder wesentlichen Änderung von Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 0,1 MW oder mehr bedarf der Genehmigung durch die Behörde. Der Betreiber hat für den Betrieb einschließlich der Errichtung einer Anlage oder für den Betrieb einschließlich einer wesentlichen Änderung einer Anlage die Genehmigung bei der Behörde zu beantragen.

(2) Der Betreiber einer mittelgroßen Anlage hat sich unter Angabe der Informationen gemäß Anlage 4 im Register gemäß § 22 Abs. 1 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002, unter „edm.gv.at “ zu registrieren. Hiezu sind die im Register enthaltenen Referenztabellen (zB für Anlagentypen) zu verwenden.

(3) Die Registrierung gemäß Abs. 2 ist innerhalb folgender Fristen vorzunehmen:

  1. 1. hinsichtlich neuer mittelgroßer Anlagen bis spätestens einen Monat nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 173/2023 oder einen Monat nach erfolgter Genehmigung (maßgebend ist der spätere Zeitpunkt);
  2. 2. hinsichtlich bestehender mittelgroßer Anlagen bis 31. Dezember 2023.

(4) Die Daten gemäß Anlage 4 sind vom Betreiber der mittelgroßen Anlage im Register aktuell zu halten. Änderungen der Daten sind unverzüglich über das Register zu melden. Die Einstellung der Tätigkeit ist innerhalb eines Monats über das Register zu melden.

(5) Die Behörde hat die Angaben in der Registrierung auf Vollständigkeit und Plausibilität zu prüfen. Der Betreiber hat auf Verlangen der Behörde etwaige weitere von der Behörde für erforderlich erachtete Informationen unverzüglich nachzutragen.“

22. In § 13 Einleitungssatz wird der Verweis „§ 12“ durch den Verweis „§ 12 Abs. 1“ ersetzt.

23. In § 13 Z 3 wird im neunten Spiegelstrich die Wortfolge „eines Grenzwertes gemäß Anlage 5b zum IG-L“ durch die Wortfolge „des Grenzwertes für Arsen, Kadmium, Nickel oder Benzo(a)pyren gemäß Anlage 1a zum IG-L“ ersetzt.

24. In § 13 Z 3 lit. b wird die Wortfolge „eines Maßnahmenkatalogs“ durch die Wortfolge „der Anordnung von Maßnahmen“ ersetzt.

25. In § 14 Einleitungssatz werden die Verweise „§§ 12 und 13“ durch die Verweise „§§ 12 Abs. 1 und 13“ ersetzt.

26. In § 14 Z 2 und § 23 Abs. 2 Z 10 wird das Wort „Dampfkesselanlage“ durch das Wort „Anlage“ ersetzt und in § 34 Abs. 2 Z 4, § 34 Abs. 8, § 36 Abs. 8 und § 41 Abs. 1 wird das Wort „Dampfkesselanlagen“ durch das Wort „Anlagen“ ersetzt.

27. § 14 Z 5 lautet:

  1. „5. die Erzeugung von Abfällen gemäß den Bestimmungen des AWG 2002 vermieden wird;“

28. In § 15 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(2)“ und es wird davor folgender Abs. 1 eingefügt:

„(1) Wird eine mittelgroße Anlage in einer Weise geändert oder erweitert, die sich auf die anzuwendenden Emissionsgrenzwerte auswirken würde, hat der Betreiber eine Genehmigung für die geplante Änderung bei der Behörde zu beantragen. Die Behörde hat die Genehmigung hinsichtlich der einzuhaltenden Emissionsgrenzwerte erforderlichenfalls anzupassen oder sie erlässt einen Kenntnisnahmebescheid in sinngemäßer Anwendung des § 31.“

29. In § 17 Abs. 1 wird der Verweis „§ 12“ durch den Verweis „§ 12 Abs. 1“ ersetzt.

30. Der bisherige § 17 Abs. 2 erhält die Absatzbezeichnung „(3)“ und es wird davor folgender Abs. 2 eingefügt:

„(2) Für mittelgroße Anlagen hat ein Genehmigungsantrag die in Anlage 4 genannten Informationen zu enthalten, soweit diese nicht bereits nach Abs. 1 erforderlich sind.“

31. In § 19 Abs. 1 und § 22 Abs. 1 entfällt jeweils die Wortfolge „im redaktionellen Teil einer im Bundesland weit verbreiteten Tageszeitung,“.

32. In § 19 Abs. 2 Z 1 wird der Verweis „§ 17 Abs. 2 Z 1 bis 14“ durch den Verweis „§ 17 Abs. 3 Z 1 bis 14“ ersetzt.

33. In § 21 Einleitungssatz wird der Verweis „§ 12“ durch den Verweis „§ 12 Abs. 1“ ersetzt.

34. § 24 lautet:

§ 24. Ergänzend zu den Bestimmungen des § 23 hat der Bescheid für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr zu enthalten:

  1. 1. Emissionsgrenzwerte für die Schadstoffe der Liste in Anlage 1 und für sonstige Schadstoffe, die von der betreffenden Anlage unter Berücksichtigung der Art der Schadstoffe und der Gefahr einer Verlagerung der Verschmutzung von einem Medium auf ein anderes in relevanter Menge emittiert werden können; gegebenenfalls können andere technische Maßnahmen vorgesehen werden, die zu einem gleichwertigen Ergebnis führen; hiebei sind die technische Beschaffenheit der betreffenden Anlage, ihr Standort, und die jeweiligen örtlichen Umweltbedingungen zu berücksichtigen;
  2. 2. Anforderungen an die Überwachung gemäß § 23 Abs. 2 Z 5, die sich gegebenenfalls auf die in den BVT-Schlussfolgerungen beschriebenen Anforderungen an die Überwachung zu stützen haben;
  3. 3. über die BVT-Schlussfolgerungen hinausgehende Auflagen, wenn und soweit dies zur Verhinderung des Überschreitens eines unionsrechtlich festgelegten Immissionsgrenzwertes erforderlich ist;
  4. 4. erforderlichenfalls geeignete Auflagen zum Schutz des Wassers und des Bodens zur Erfüllung der Bestimmungen der mitanzuwendenden Verwaltungsvorschriften gemäß § 16 Z 1;
  5. 5. angemessene Anforderungen für die Überwachung der Maßnahmen zur Vermeidung der Verschmutzung von Boden und Grundwasser gemäß Z 4;
  6. 6. angemessene Anforderungen für die wiederkehrende Überwachung von Boden und Grundwasser auf die relevanten gefährlichen Stoffe, die wahrscheinlich vor Ort anzutreffen sind, unter Berücksichtigung möglicher Boden- und Grundwasserverschmutzungen auf dem Gelände der Anlage; die wiederkehrende Überwachung muss mindestens alle fünf Jahre für das Grundwasser und mindestens alle zehn Jahre für den Boden durchgeführt werden, es sei denn, diese Überwachung erfolgt anhand einer systematischen Beurteilung des Verschmutzungsrisikos;
  7. 7. angemessene Anforderungen für die regelmäßige Wartung;
  8. 8. Maßnahmen für andere als normale oder für instationäre Betriebsbedingungen, die über jene gemäß § 23 Abs. 2 Z 8 und 9 hinausgehen; dabei sind das Anfahren, das unbeabsichtigte Austreten von Stoffen, Störungen, kurzzeitiges Abfahren sowie die endgültige Stilllegung der Anlage in angemessener Weise zu berücksichtigen, soweit eine Gefahr für die Umwelt damit verbunden sein könnte;
  9. 9. Festlegung der Zeitabschnitte des An- und Abfahrens gemäß § 6 Abs. 2;
  10. 10. erforderlichenfalls Auflagen zur weitestgehenden Verminderung der weiträumigen oder grenzüberschreitenden Umweltverschmutzung;
  11. 11. die Vorgabe, dass in den Fällen, in denen § 10 Abs. 1 Z 2 angewendet wird, die Ergebnisse der genannten Emissionsüberwachung für die gleichen Zeiträume und Referenzbedingungen verfügbar sein müssen wie für die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte;
  12. 12. die Verpflichtung für den Betreiber, dass in den Fällen, in denen § 10 Abs. 1 Z 2 angewendet wird, der Behörde eine Zusammenfassung der Ergebnisse der Emissionsüberwachung, die einen Vergleich mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerten ermöglicht, jährlich vorzulegen ist;
  13. 13. für Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von 300 MW oder mehr gegebenenfalls Festlegungen gemäß § 28 Abs. 4;
  14. 14. gegebenenfalls Auflagen zur Einhaltung der Anforderungen zur Stilllegung einer Anlage gemäß § 29.“

35. In § 26 Abs. 1 wird der Verweis „§ 12“ durch den Verweis „§ 12 Abs. 1“ ersetzt und es entfällt die Wortfolge „oder den Betrieb einer Anlage jeweils zum Zweck von Entwicklungsmaßnahmen, Erprobung neuer Verfahren oder Technologien“.

36. In § 29 Abs. 2 wird nach dem Wort „Tätigkeit“ die Wortfolge „gemäß Anhang I der Industrieemissionsrichtlinie“ eingefügt und der Verweis „§ 17 Abs. 2“ durch den Verweis „§ 17 Abs. 3“ ersetzt.

37. In § 29 Abs. 5 und Abs. 6 wird jeweils der Verweis „§ 17 Abs. 2 Z 4“ durch den Verweis „§ 17 Abs. 3 Z 4“ ersetzt.

38. In § 30 wird der Verweis „§ 12“ durch den Verweis „§ 12 Abs. 1“ ersetzt und im letzten Satz der Verweis „§ 33 Abs. 6 und 7“ durch die Wortfolge „§ 33 Abs. 7a und des § 36 Abs. 4a“ ersetzt.

39. In § 32 wird die Wortfolge „nach den Bestimmungen der §§ 12 bis 29“ durch die Wortfolge „nach den Bestimmungen des § 12 Abs. 1 und der §§ 13 bis 29“ ersetzt und im letzten Satz der Verweis „§ 12“ durch den Verweis „§ 12 Abs. 1“ ersetzt.

40. In § 33 werden Abs. 1 bis 3 durch folgende Abs. 1 bis 5 ersetzt:

„(1) Die in Betrieb befindlichen Anlagen

  1. 1. für feste oder flüssige Brennstoffe sowie für Beheizung mittels Abwärme mit einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 0,1 MW und
  2. 2. für gasförmige Brennstoffe mit einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 0,6 MW

sind hinsichtlich ihrer Emissionen in die Luft periodisch zu überwachen. Die Überwachung umfasst eine jährliche Besichtigung der Anlage und deren Komponenten, soweit sie für die Emissionen oder deren Begrenzung von Bedeutung sind, verbunden mit der Kontrolle vorhandener Messergebnisse oder Messregistrierungen sowie Emissionsmessungen gemäß § 35 Abs. 1 hinsichtlich der Einhaltung der Grenzwerte sowie der Verwendung des zulässigen Brennstoffes.

(2) Die Überwachung gemäß Abs. 1 hat durch vom Betreiber aus der in § 34 Abs. 4 angeführten Liste zu wählende Sachverständige zu erfolgen. Die Sachverständigen sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen bei der Ausübung ihres Dienstes bekannt gewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, insbesondere über die gegenüber ihnen als geheim bezeichneten Einrichtungen, Verfahren und Eigentümlichkeiten der Betriebe verpflichtet. Sie haben jedoch der Behörde oder dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft auf Verlangen über ihre Tätigkeiten und die Erfüllung der für sie geltenden Anforderungen Auskunft zu erteilen.

(3) Die Sachverständigen haben über die Überwachungsergebnisse schriftliche Befunde auszustellen, die insbesondere festgestellte Mängel sowie Vorschläge zu deren Behebung zu enthalten haben. Die Befunde sind dem Betreiber binnen drei Wochen nach erfolgter Überprüfung zu übermitteln. Der Betreiber hat die Befunde im Original mindestens sechs Jahre aufzubewahren. Die Befunde sind der Behörde auf ihr Verlangen jederzeit zur Einsichtnahme vorzuweisen oder in Kopie zu übermitteln. Der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft kann Inhalt, Form und Bereitstellung der Befunde durch Verordnung näher regeln.

(4) Die jährlich aktualisierten validierten Umwelterklärungen von Betreibern eines Umweltmanagementsystems und Umweltbetriebsprüfungssystems gemäß § 34 Abs. 6 sind den schriftlichen Befunden der Sachverständigen gleichgestellt.

(5) Befunde für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr sind vom Betreiber unverzüglich der Behörde auf elektronischem Wege zu übermitteln. Von der Behörde als ausreichend bewertete Befunde, gegebenenfalls ergänzt mit Meldungen gemäß Abs. 7, können als Berichte über die Vor-Ort-Besichtigung hinsichtlich der Luftreinhaltung entsprechend dem Umweltinspektionsplan gemäß § 39 Abs. 2 herangezogen werden. Die Behörde hat die bewerteten Befunde, gegebenenfalls in zusammengefasster Form, binnen vier Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung auf elektronischem Wege zugänglich zu machen.“

41. § 33 Abs. 6 entfällt und Abs. 4 erhält die Absatzbezeichnung „(6)“ und es wird in diesem Absatz die Wortfolge „des Abs. 2“ durch die Wortfolge „der Abs. 2 und 3“ ersetzt.

42. § 33 Abs. 7 entfällt und Abs. 5 erhält die Absatzbezeichnung „(7)“.

43. In § 33 wird folgender Abs. 7a eingefügt:

„(7a) Wenn

  1. 1. die Emissionen der Anlage die festgesetzten Grenzwerte überschreiten und
    1. a) das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn gefährden oder
    2. b) zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn im Sinne des § 77 Abs. 2 GewO 1994 führen oder
  2. 2. die Emissionen der Anlage mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr die festgesetzten Grenzwerte überschreiten und eine unmittelbare erhebliche Gefährdung der Umwelt darstellen oder
  3. 3. die Emissionen der mittelgroßen Anlage die festgesetzten Grenzwerte überschreiten und eine erhebliche Verschlechterung der Luftqualität vor Ort verursachen,

    hat die Behörde mit Bescheid unverzüglich anzuordnen, dass der Betrieb der Anlage solange eingeschränkt oder eingestellt wird, bis der vorschriftsmäßige Betrieb wieder möglich ist.“

44. In § 33 Abs. 9 wird im letzten Satz die Wortfolge „Verordnung gemäß Abs. 2“ durch die Wortfolge „Verordnung gemäß Abs. 3“ ersetzt.

45. § 34 Abs. 3 letzter Satz lautet:

„Die Qualitätssicherungssysteme bzw. die qualitätssichernden Maßnahmen haben für die Durchführung der Messungen die Regeln der Technik zu berücksichtigen, die insbesondere aus europäischen Normen (§ 2 Z 3 NormG 2016, BGBl. I Nr. 153/2015) abzuleiten sind; sofern keine geeigneten europäischen Normen zur Verfügung stehen, sind internationale oder rein österreichische Normen (§ 2 Z 2 und Z 1 lit. a NormG 2016) heranzuziehen mit denen sichergestellt werden kann, dass Daten von gleicher wissenschaftlicher Qualität ermittelt werden.“

46. § 34 Abs. 4 lautet:

„(4) Sachverständige haben dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft vorab die Erfüllung der Anforderungen gemäß Abs. 2, 3 und gegebenenfalls 5 zu bestätigen und mitzuteilen, ab welchem Zeitpunkt sie für die Überwachungstätigkeit zur Verfügung stehen. Der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft hat eine Liste dieser Sachverständigen zu führen und auf der Website des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft zu veröffentlichen. Stellt ein Sachverständiger die Ausübung der Überwachungstätigkeit ein, hat er dies dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft unverzüglich mitzuteilen.“

47. In § 34 Abs. 7 wird nach der Wortfolge „Bestätigung gemäß Abs. 1“ die Wortfolge „und 4“ angefügt.

48. § 35 Abs. 1 bis 6 lautet:

„(1) Die Behörde hat im Genehmigungsbescheid festzulegen, ob und in welchem Umfang Abnahmemessungen sowie wiederkehrende oder kontinuierliche Emissionsmessungen an der Anlage durchzuführen sind. Emissionsmessungen sind ferner durchzuführen, wenn anlässlich einer Überprüfung gemäß § 33 Grund zur Annahme besteht, dass die einzuhaltenden Emissionsgrenzwerte im Betrieb überschritten werden.

(2) Bei Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von weniger als 50 MW sind Emissionsmessungen unbeschadet § 6 Abs. 11a Z 1 bis 3 und § 33 gemäß Anlage 3 der FAV 2019 und § 14 Abs. 2 bis 5 FAV 2019 durchzuführen. Bei bestehenden mittelgroßen Anlagen, deren Brennstoffwärmeleistung mehr als 10 MW, aber höchstens 15 MW beträgt, sind kontinuierliche Messungen von Staub und CO gemäß Anlage 3 Teil 1 Z 1.1 der FAV 2019 erst ab dem 1. Jänner 2025 durchzuführen.

(3) Bei mittelgroßen Anlagen, in denen mehrere Brennstoffe verwendet werden, sind die Emissionen während der Verfeuerung des Brennstoffes oder des Brennstoffgemisches, bei dem die höchste Emissionsmenge zu erwarten ist, über einen für normale Betriebsbedingungen repräsentativen Zeitraum zu messen.

(4) Bei Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr sind der Einbau und das Funktionieren der automatisierten Messsysteme im Rahmen der Überwachung (§ 33) zu kontrollieren und es ist jährlich die Emissionsüberwachung sowie die Beurteilung der Einhaltung von Emissionsgrenzwerten gemäß Anlage 5 durchzuführen. Anforderungen für die Messung von Emissionen in Wasser und Boden richten sich nach den hiefür geltenden Verwaltungsvorschriften (§ 16).

(5) Im Falle der Genehmigung von Vorarbeiten (zB eines Versuchsbetriebes) hat die Behörde im Rahmen der Vorarbeiten Abnahmemessungen aller jener Emissionen, für welche gemäß §§ 23 Abs. 2 und 24 im Genehmigungsbescheid Grenzwerte vorzusehen sind, durchzuführen. Abnahmemessungen können entfallen, wenn der sichere Nachweis der Einhaltung der Grenzwerte anderweitig erfolgen kann.

(6) Der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft kann im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie durch Verordnung nähere Regelungen zur Anlage 5, insbesondere über die anzuwendenden Messverfahren einschließlich deren Kalibrierung und Dokumentation, die Anordnung der Probenahme- und Messstellen, die Validierung der Messwerte sowie die Beurteilung der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte festlegen.“

49. § 36 Abs. 4 lautet:

„(4) Bei allen Vorfällen oder Unfällen mit erheblichen Umweltauswirkungen hat der Betreiber unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zur Begrenzung der Umweltauswirkungen und zur Vermeidung weiterer möglicher Vorfälle oder Unfälle zu ergreifen. Der Betreiber hat die Behörde sowohl über den Vorfall oder Unfall als auch über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich schriftlich zu informieren. Die Behörde hat dem Betreiber erforderlichenfalls binnen angemessener Frist zusätzliche Maßnahmen aufzutragen, die zur Begrenzung der Umweltauswirkungen und zur Vermeidung weiterer möglicher Vorfälle oder Unfälle notwendig sind. Wird den von der Behörde angeordneten Maßnahmen nicht fristgerecht entsprochen, hat die Behörde den Betrieb der Anlage mittels Bescheid solange einzuschränken oder auszusetzen, bis den von der Behörde aufgetragenen Maßnahmen entsprochen wird.“

50. In § 36 wird folgender Abs. 4a eingefügt:

„(4a) Bei Nichteinhaltung der Genehmigungsauflagen, insbesondere der Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Emissionsgrenzwerte, hat der Betreiber unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die Einhaltung der Anforderungen so schnell wie möglich wiederhergestellt wird. Die Beurteilung der Nichteinhaltung der Emissionsgrenzwerte bei kontinuierlichen Messungen ist bei Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von weniger als 50 MW gemäß Anlage 3 Teil 2 Z 8.2 FAV 2019 und bei Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr gemäß Anlage 5 Abschnitt 2 durchzuführen. Der Betreiber hat die Behörde sowohl über die Nichteinhaltung als auch über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich schriftlich zu informieren. Die Behörde hat dem Betreiber erforderlichenfalls binnen angemessener Frist zusätzliche Maßnahmen aufzutragen, damit die Anforderungen ohne vermeidbare Verzögerung wieder eingehalten werden. Wird den von der Behörde angeordneten Maßnahmen nicht fristgerecht entsprochen, hat die Behörde den Betrieb der Anlage mittels Bescheid solange einzuschränken oder auszusetzen, bis den von der Behörde aufgetragenen Maßnahmen entsprochen wird.“

51. Dem § 36 werden folgende Abs. 10, 11 und 12 angefügt:

„(10) Bei mittelgroßen Anlagen, in denen zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte eine sekundäre Emissionsminderungsvorrichtung verwendet wird, hat der Betreiber Aufzeichnungen hinsichtlich des effektiven kontinuierlichen Betriebes dieser Minderungsvorrichtung zu führen oder Informationen zum diesbezüglichen Nachweis bereitzustellen. Hierbei sind die für die sekundäre Emissionsminderung maßgebenden Größen einer kontinuierlichen Messung mit Datenaufzeichnung zu unterziehen.

(11) Der Betreiber einer mittelgroßen Anlage hat folgende Unterlagen und Informationen zur jederzeitigen Einsichtnahme durch die Behörde aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen ohne vermeidbare Verzögerung in Kopie zu übermitteln:

  1. 1. Genehmigungsbescheid und Registrierungsnachweis samt zugehöriger Unterlagen;
  2. 2. Überwachungsergebnisse gemäß § 33 Abs. 1 und Informationen gemäß Abs. 10;
  3. 3. falls die Zulässigkeit einer Emissionsgrenzwert-Überschreitung gemäß § 9 Abs. 1 FAV 2019 (§ 6 Abs. 11a Z 6) an bestimmte Betriebsstunden geknüpft ist, Aufzeichnungen über die Betriebsstunden;
  4. 4. Aufzeichnungen über die Art und Menge der in der Anlage verwendeten Brennstoffe und über etwaige Störungen oder Ausfälle der sekundären Emissionsminderungsvorrichtung;
  5. 5. Aufzeichnungen über Fälle von Nichteinhaltung der Anforderungen und die diesbezüglich ergriffenen Maßnahmen gemäß Abs. 4a.

    Die Unterlagen und Informationen gemäß Z 2 bis 5 sind mindestens sechs Jahre lang aufzubewahren.

(12) Die An- und Abfahrzeiten mittelgroßer Anlagen sind möglichst kurz zu halten.“

52. § 38 Abs. 1 und 2 lautet:

„(1) Der Betreiber einer in Betrieb befindlichen Anlage, die mit anderen als den in § 30 Z 1 bis 3 angeführten Brennstoffen betrieben wird, hat der Behörde eine Emissionserklärung über das Emissionsverhalten dieser Anlage auf elektronischem Wege vorzulegen, sofern die Brennstoffwärmeleistung einer solchen Anlage mehr als 2 MW beträgt. Beträgt die Brennstoffwärmeleistung einer solchen Anlage mehr als 2 MW, aber weniger als 10 MW, ist eine derartige Emissionserklärung alle drei Jahre vorzulegen, beträgt die Brennstoffwärmeleistung 10 MW oder mehr, ist die Emissionserklärung jährlich vorzulegen. Betreiber von Anlagen, die mit den in § 30 Z 1 bis 3 angeführten Brennstoffen betrieben werden, haben der Behörde ab einer Brennstoffwärmeleistung von 20 MW oder mehr jährlich eine Emissionserklärung über das Emissionsverhalten dieser Anlage auf elektronischem Wege vorzulegen.

(2) Der Betreiber einer in Betrieb befindlichen Anlage, deren Brennstoffwärmeleistung 20 MW oder mehr beträgt, hat der Behörde jährlich zusätzlich zur Emissionserklärung über das Emissionsverhalten dieser Anlage auch die Ergebnisse der Überwachung gemäß § 33 auf elektronischem Wege vorzulegen. Bei Anlagen gemäß § 9 Abs. 2 und 3 sind die Emissionszeiten gesondert anzugeben. Der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie durch Verordnung Inhalt, Umfang, Form, Abgabeadresse und Zeitpunkt der Abgabe der Emissionserklärung, das bei der Ermittlung der Emissionen einzuhaltende Verfahren sowie Inhalt und Form des Anlagenbuches näher zu regeln.“

53. § 38 Abs. 3 letzter Satz lautet:

„Die Bestimmungen des Auskunftspflichtgesetzes, BGBl. Nr. 287/1987, und des UIG werden dadurch nicht berührt.“

54. In § 43 Abs. 7 Z 3 entfällt am Ende des Satzes die Wortfolge „im IG-L“.

55. In § 44 Abs. 1 Z 1 wird der Verweis „§ 36 Abs. 1 bis 6 und 9“ durch den Verweis „§ 36 Abs. 1 bis 6 sowie 9 bis 11“ ersetzt, nach dem Verweis „§ 38 Abs. 1“ die Wortfolge „und 2“ eingefügt und das Wort „Dampfkesselanlagen“ durch das Wort „Anlagen“ ersetzt.

56. In § 44 Abs. 1 Z 2 lit. e wird der Verweis „§ 33 Abs. 5“ durch den Verweis „§ 33 Abs. 7“ ersetzt.

57. In § 44 Abs. 1 Z 2 lit. f wird der Verweis „§ 33 Abs. 2“ durch den Verweis „§ 33 Abs. 5“ ersetzt und am Ende des Satzes der Strichpunkt durch einen Beistrich gefolgt von dem Wort „oder“ ersetzt.

58. Dem § 44 Abs. 1 Z 2 wird folgende lit. g angefügt:

  1. „g) als Betreiber die Registrierung gemäß § 12 Abs. 2 bis 4 nicht vornimmt;“

59. In § 44 Abs. 1 Z 3 lit. c wird die Wortfolge „§ 24 Z 2 bis 10“ durch die Wortfolge „§ 24 Z 2 bis 14“ ersetzt.

60. In § 44 Abs. 1 Z 3 lit. d wird die Wortfolge „Bestimmungen der § 33 Abs. 2, 3 oder 5, § 34 Abs. 1 bis 6 ausübt“ durch die Wortfolge „Bestimmungen des § 33 Abs. 2, 3 oder 7, oder des § 34 Abs. 1 bis 6 ausübt“ ersetzt.

61. In § 44 Abs. 1 Z 4 lit. a wird der Verweis „§ 12“ durch den Verweis „§ 12 Abs. 1“ ersetzt.

62. Dem § 44 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Bezieht sich eine Verwaltungsübertretung auf eine Bergbauanlage, sind die in Abs. 1 genannten Geldstrafen von der gemäß §§ 170 und 171 des Mineralrohstoffgesetzes (MinroG), BGBl. I Nr. 38/1999, in der jeweils geltenden Fassung, zuständigen Behörde zu verhängen.“

63. § 46 Z 2 lautet:

  1. „2. hinsichtlich der §§ 32, 44 und 45 der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft bzw. die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bzw. der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft, jeweils innerhalb ihres Wirkungsbereiches,“

64. Dem § 47 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:

„(4) Der Titel, das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 1 Z 4 und Abs. 2, § 2, § 3 Z 1, 3, 6a, 6b und 8a, § 4 Abs. 4, § 5 Abs. 1 und 4, § 6 Abs. 2, 7, 10, 11, 11a und 13, § 7 Abs. 1 bis 3, § 8, § 10 Abs. 3 und 6, § 11 Abs. 3, §§ 12 bis 15 sowie 17, § 19 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1, § 21, § 22 Abs. 1, § 23 Abs. 2 Z 10, § 24, § 25 Abs. 5, § 26 Abs. 1, § 27 Abs. 2, § 29 Abs. 2, 5 und 6, §§ 30 und 32, § 33 Abs. 1 bis 7a und 9, § 34 Abs. 2 Z 4 sowie Abs. 3, 4, 7 und 8, § 35 Abs. 1 bis 6, § 36 Abs. 4, 4a, 8 und 10 bis 12, § 37 Abs. 1 und 2, § 38 Abs. 1 bis 3, § 41 Abs. 1, § 43 Abs. 7 Z 3, § 44 Abs. 1 und 3, § 46 Z 1 bis 3, § 47 Abs. 4 und 5, § 48 Abs. 7, § 49 Abs. 3, § 53 Z 4 bis 6, Anlage 1 „Luft“ Z 13 bis 15, Anlage 3 Abschnitt 1 Z 1 bis 5 und 7 bis 10 und Abschnitt 2 Z 1 bis 5 und 7 bis 10, Anlage 4 und Anlage 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 173/2023 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig treten § 5 Abs. 2 und § 49 Abs. 2 außer Kraft.

(5) § 6 Abs. 11 und 11a sind für bestehende mittelgroße Anlagen

  1. 1. mit einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 5 MW ab 1. Jänner 2025,
  2. 2. mit einer Brennstoffwärmeleistung von höchstens 5 MW ab 1. Jänner 2030

    in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 173/2023 anzuwenden. Bis zu diesem Zeitpunkt sind die Bestimmungen des § 6 Abs. 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2015 weiter anzuwenden.“

65. Dem § 48 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Die gemäß § 49 Abs. 2 in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 173/2023 als Bundesgesetz geltende Verordnung über die Messung der von Dampfkesselanlagen und Gasturbinen ausgehenden Emissionen in die Luft (Emissionsmessverordnung-Luft - EMV-L), BGBl. II Nr. 153/2011, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 173/2023 außer Kraft.“

66. § 49 Abs. 2 entfällt.

67. Der bisherige § 49 Abs. 3 erhält die Absatzbezeichnung „(2)“ und es wird in diesem Absatz der Verweis „§§ 33 Abs. 2“ durch den Verweis „§§ 33 Abs. 3“ ersetzt.

68. § 53 Z 4 lautet:

  1. „4. Richtlinie 2016/802/EU über eine Verringerung des Schwefelgehalts bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe, ABl. Nr. L 132 vom 21.05.2016 S. 58;“

69. In § 53 Z 5 wird am Ende des Satzes der Punkt durch das Wort „und“ ersetzt.

70. Dem § 53 wird folgende Z 6 angefügt:

  1. „6. Richtlinie 2015/2193/EU zur Begrenzung der Emissionen bestimmter Schadstoffe aus mittelgroßen Feuerungsanlagen in die Luft, ABl. Nr. L 313 vom 28.11.2015 S. 1.“

71. In Anlage 1 wird unter der Überschrift „Luft“ am Ende der Z 13 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt sowie folgende Z 14 und Z 15 angefügt:

  1. „14. unverbrannte gasförmige organische Verbindungen (OGC);
  2. 15. Ammoniak (NH3).“

72. In Anlage 3 Abschnitt 1 Z 1 lit. a sublit. bb und cc, Z 2, 3, 4, 5 und 7 lit. a in der Tabelle und sublit. bb sowie lit. b in der Tabelle und sublit. bb sowie Z 8 und 9 und Abschnitt 2 Z 1 lit. a sublit. bb und cc, Z 2, 3, 4, 5 und 7 in der Tabelle und lit. b sowie Z 8 und 9 wird das Wort „Gasmotoren“ jeweils durch das Wort „Motoren“ ersetzt.

73. Der Anlage 3 Abschnitt 1 Z 10 lit. a wird folgender Satz angefügt:

„Abweichend davon gilt bei Anlagen, die Biomasse verbrennen und mit unterschiedlichen Lasten arbeiten, ein Emissionsgrenzwert von 20 mg/Nm3.“

74. Der Anlage 3 Abschnitt 2 Z 10 lit. a wird folgender Satz angefügt:

„Abweichend davon gilt bei Anlagen, die Biomasse verbrennen und mit unterschiedlichen Lasten arbeiten, ein Emissionsgrenzwert von 20 mg/Nm3.“

75. In der Anlage 3 Abschnitt 2 Z 4 in der Tabelle wird das Wort „Braunkohlefeuerungen“ jeweils durch das Wort „Braunkohlestaubfeuerungen“ ersetzt.

76. Nach Anlage 3 werden folgende Anlagen 4 und 5 angefügt:

„Anlage 4

Vom Betreiber vorzulegende Informationen

  1. 1. Brennstoffwärmeleistung (in MW) der mittelgroßen Anlage;
  2. 2. Art der mittelgroßen Anlage (Dieselmotor, Gasmotor, Zweistoffmotor, Gasturbine, sonstige mittelgroße Anlage);
  3. 3. Art und jeweiliger Anteil der verwendeten Brennstoffe - anzugeben als Brennstoffwärmeleistungsanteil in MW - aufgeschlüsselt nach den Brennstoffarten gemäß Anlage 2 FAV 2019 (§ 6 Abs. 11);
  4. 4. Datum der Inbetriebnahme der mittelgroßen Anlage oder, wenn bei bestehenden mittelgroßen Anlagen das genaue Datum der Inbetriebnahme nicht bekannt ist, Nachweise dafür, dass der Betrieb vor dem 20. Dezember 2018 aufgenommen wurde;
  5. 5. Wirtschaftszweig, in dem die mittelgroße Anlage eingesetzt wird (NACE-Code);
  6. 6. voraussichtliche Zahl der jährlichen Betriebsstunden und voraussichtliche Betriebslast der mittelgroßen Anlage im Jahresdurchschnitt (anzugeben in Prozent der Volllast);
  7. 7. falls die Zulässigkeit einer Emissionsgrenzwert-Überschreitung gemäß § 9 Abs. 1 FAV 2019 (§ 6 Abs. 11a Z 6) an bestimmte Betriebsstunden geknüpft ist, eine vom Betreiber unterzeichnete Erklärung, der zufolge die mittelgroße Anlage nicht mehr als die Zahl der bescheidmäßig festgelegten Stunden in Betrieb sein wird;
  8. 8. Name und Geschäftssitz des Betreibers sowie Standort der mittelgroßen Anlage mit Anschrift.

Anlage 5

Überwachung der Emissionen und Beurteilung der Emissionsmessungen von Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr

Abschnitt 1

Emissionsüberwachung

  1. 1. Die Datenaufzeichnung für kontinuierliche Messungen, die gemäß diesem Abschnitt durchgeführt wird, hat durch automatisch registrierende Messgeräte in Form von Halbstundenmittelwerten unter Angabe von Datum, Uhrzeit und Messstelle zu erfolgen. Die Verfügbarkeit der Daten hat mindestens 90 % zu betragen. Als Bezugszeitraum gilt ein Monat. Die Messergebnisse müssen mit dem einzuhaltenden Emissionsgrenzwert vergleichbar sein. Für die korrekte Angabe der Emissionsmesswerte sind zusätzlich folgende Betriebsparameter zu ermitteln:
    1. a) Abgastemperatur;
    2. b) Druck im Abgasstrom;
    3. c) Wasserdampfgehalt des Abgases;
    4. d) Sauerstoffgehalt im Abgas;
    5. e) Brennstoffwärmeleistung der Anlage sowie
    6. f) Abgasvolumenstrom.
    1. Eine kontinuierliche Messung des Wasserdampfgehalts der Abgase ist nicht notwendig, sofern die Abgasproben getrocknet werden, bevor die Emissionen analysiert werden. Bei Mischfeuerungen ist das durchschnittliche Verhältnis der anteiligen Brennstoffwärmeleistungen zu ermitteln und aufzuzeichnen. Der Beginn der Auswertung der Messdaten nach der Inbetriebnahme der Anlage ist im Einvernehmen mit der Behörde, nach Rücksprache mit einem Sachverständigen gemäß § 34 Abs. 2 Z 1 bis 3 und 5, festzulegen. In der Regel hat die Auswertung bei Dampfkesseln mit Öl- oder Gasfeuerungen bei einem Sauerstoffgehalt im Verbrennungsgas von weniger als 16 % Volumenkonzentration zu beginnen. Abweichende Regelungen für die Auswertung der Messdaten, wie solche für Gasturbinen oder Motoren, sind von der Behörde im Einzelfall, insbesondere unter Berücksichtigung der Eigenschaften des eingesetzten Brennstoffs, zu treffen.
  2. 2. Probenahme und Analyse relevanter Schadstoffe und Messungen von Verfahrensparametern sowie die Qualitätssicherung von automatisierten Messsystemen und die Referenzmessverfahren zur Kalibrierung dieser Systeme sind nach den Regeln der Messtechnik durchzuführen, die insbesondere aus europäischen Normen (§ 2 Z 3 NormG 2016) abzuleiten sind; sofern keine geeigneten europäischen Normen zur Verfügung stehen, sind internationale oder rein österreichische Normen (§ 2 Z 2 und Z 1 lit. a NormG 2016) heranzuziehen, mit denen sichergestellt werden kann, dass Daten von gleicher wissenschaftlicher Qualität ermittelt werden. Insbesondere sind die Messplätze und Messstrecken auf Grund eines Gutachtens eines Sachverständigen gemäß § 34 Abs. 2 Z 1 bis 3 und 5 von der Behörde festzulegen. Die Behörde kann Erleichterungen von der Erbringung eines Gutachtens auf Grund der Art der Anlage und der eingesetzten Brennstoffe vorsehen, wenn eine repräsentative und messtechnisch einwandfreie Emissionsmessung sichergestellt ist.
  3. 3. Das gesamte kontinuierlich arbeitende Messverfahren einschließlich der Emissionsdatenauswerteeinrichtungen ist im Abnahmeversuch sowie wiederkehrend alle drei Jahre durch Sachverständige gemäß § 34 Abs. 2 Z 1 bis 3 und 5 kalibrieren zu lassen. Die automatisierten Messsysteme müssen mindestens einmal jährlich durch Parallelmessungen unter Verwendung von Referenzmethoden durch Sachverständige gemäß § 34 Abs. 2 Z 1 bis 3 und 5 überprüft werden. Der Betreiber hat während des Betriebs der Anlage mindestens einmal wöchentlich an den Messgeräten zu kontrollieren, ob die erforderliche Messfunktion gegeben ist. Ist die Messfunktion nicht gegeben, hat der Betreiber umgehend die Funktionstüchtigkeit der Messeinrichtungen wiederherzustellen oder wiederherstellen zu lassen.
  4. 4. Über Kalibrierungen bzw. Funktionsprüfungen sind vom Sachverständigen gemäß § 34 Abs. 2 Z 1 bis 3 und 5 Berichte zu erstellen, die dem Betreiber zur Aufbewahrung zu übergeben sind. Der Betreiber hat der Behörde die Berichte über die Ergebnisse der Kalibrierung und der Überprüfung mittels Parallelmessungen jeweils innerhalb von zwölf Wochen nach Kalibrierung oder nach Überprüfung zu übermitteln. Die Tauglichkeit des betriebseigenen Messverfahrens gilt als nachgewiesen, wenn die Abweichungen zwischen betriebseigener Messung und Referenzmessung zumindest zu 95 % die unter Z 5 angegebenen Werte nicht übersteigen.
  5. 5. Die Messunsicherheit der Messmethode ist zu ermitteln und darf nachfolgende Werte (Prozentsatz bezogen auf den jeweiligen Emissionsgrenzwert) nicht überschreiten. Die Messunsicherheit umfasst die Unsicherheit des gesamten Messverfahrens, das heißt unvermeidbare Fehler des Messgeräts, unvermeidbare Ungenauigkeit bei der Probennahme, Wahl des Messpunkts und dergleichen. Für die Messunsicherheit gilt ein Vertrauensbereich von 95 %.

Schadstoff

Messunsicherheit

SO2

20 %

NOX

20 %

Staub

30 %

CO

10 %

OGC

30 %

HCl

40 %

PCDD/F

50 %

NH3

40 %

  1. 6. Beurteilungswerte sind bei wiederkehrenden Messungen auf Grund der gemessenen Halbstundenmittelwerte und nach Abzug des Wertes der Messunsicherheit gemäß Z 5 zu bilden. Abweichend davon sind bei der Abnahmemessung Beurteilungswerte zu bilden, in dem der Wert der Messunsicherheit zu den gemessenen Halbstundenmittelwerten hinzugezählt wird. Validierte Tagesmittelwerte werden als arithmetisches Mittel aus allen Beurteilungswerten eines Kalendertages gebildet. Jeder Tag, an dem mehr als sechs Halbstundenmittelwerte wegen Störung oder Wartung des kontinuierlichen Messsystems ungültig sind, wird nicht gewertet. Werden mehr als zehn Tage im Jahr wegen solcher Situationen nicht gewertet, hat die Behörde den Betreiber zu verpflichten, geeignete Maßnahmen zur Wiederherstellung des ordnungsgemäßen Betriebs des kontinuierlichen Messsystems zu ergreifen.
  2. 7. Die Konzentrationen von SO2, NOX, Staub und CO in Abgasen sind kontinuierlich zu messen. Unabhängig von der Brennstoffwärmeleistung der einzelnen Dampfkesseln, Gasturbinen oder Motoren sind bei einer Brennstoffwärmeleistung der Anlage von 100 MW oder mehr kontinuierliche Messungen an den Dampfkesseln, Gasturbinen oder Motoren der Anlage durchzuführen. Bei Anlagen, in denen selektive katalytische Reduktion (SCR) oder selektive nichtkatalytische Reduktion (SNCR) zur Minderung der NOX-Emissionen eingesetzt wird, ist zusätzlich die Konzentration von Ammoniak (NH3) im Abgas (NH3-Schlupf) kontinuierlich zu messen. Auf die Messung der Konzentration von NH3 kann verzichtet werden, wenn gemäß Anlage 3 Abschnitt 1 Z 10 lit. b oder Abschnitt 2 Z 10 lit. b der Emissionsgrenzwert für NH3 nicht zur Anwendung kommt.
  3. 8. In folgenden Fällen kann von den kontinuierlichen Messungen gemäß Z 7 abgesehen werden:
    1. a) für Anlagen mit einer von der Behörde genehmigten Restlebensdauer von weniger als 10 000 Betriebsstunden, sofern eine Befreiung von den kontinuierlichen Messungen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits bestanden hat;
    2. b) für Staub aus Anlagen, die ausschließlich mit Erdgas betrieben werden;
    3. c) für Staub aus Anlagen, die Prozessgase aus der Eisen- und Stahlherstellung verbrennen, sofern die Emissionswerte nachweislich hinreichend stabil sind. In diesem Fall ist die Konzentration von Staub im Abgas mindestens einmal alle sechs Monate zu messen;
    4. d) für SO2 aus Anlagen, die ausschließlich mit Brennstoffen gemäß § 30 sowie mit Heizölen mit bekanntem Schwefelgehalt betrieben werden, sofern keine Abgasentschwefelungsanlage vorhanden ist;
    5. e) für SO2 aus Anlagen, die ausschließlich mit Biomasse betrieben werden, wenn der Betreiber nachweisen kann, dass die SO2-Emissionen unter keinen Umständen über den vorgeschriebenen Emissionsgrenzwerten liegen können. Die Behörde kann, abhängig von den eingesetzten Brennstoffen, vom Betreiber Nachweise über den Schwefelgehalt und den unteren Heizwert verlangen. Dabei hat die Behörde festzulegen, wie oft die Überprüfung des jeweils eingesetzten Brennstoffes - abhängig von Qualität, Homogenität und Menge - zu erfolgen hat;
    6. f) für NH3 bei Vorliegen der folgenden Bedingungen:

aa) die Brennstoffwärmeleistung beträgt weniger als 100 MW und die jährliche Betriebsdauer der Anlage beträgt weniger als 1500 Betriebsstunden. In diesem Fall ist die Konzentration von NH3 im Abgas mindestens einmal alle sechs Monate zu messen. Bei Gasturbinen (einschließlich GuD) erfolgt die periodische Überwachung bei einer Last von über 70 %;

bb) bei Anlagen, in denen SCR eingesetzt wird, sofern die Emissionswerte nachweislich ausreichend stabil sind. In diesem Fall ist die Konzentration von NH3 im Abgas mindestens einmal pro Jahr zu messen.

  1. 9. Wenn aufgrund der Ausnahmebestimmungen gemäß Z 8 keine kontinuierlichen Messungen von der Behörde vorgeschrieben werden, sind Messungen der Konzentrationen von SO2, NOX, Staub und CO in Abgasen mindestens einmal alle sechs Monate durchzuführen.
  2. 10. Als Alternative zu den SO2- und NOX-Messungen gemäß Z 7 können andere Verfahren, die von der Behörde überprüft und gebilligt worden sind, angewandt werden, um die SO2- und NOX-Emissionen zu ermitteln. Diese Verfahren sind nach den Regeln der Technik durchzuführen, die insbesondere aus europäischen Normen (§ 2 Z 3 NormG 2016) abzuleiten sind; sofern keine geeigneten europäischen Normen zur Verfügung stehen, sind internationale oder rein österreichische Normen (§ 2 Z 2 und Z 1 lit. a NormG 2016) heranzuziehen, mit denen sichergestellt werden kann, dass Daten von gleicher wissenschaftlicher Qualität ermittelt werden.
  3. 11. Bei Anlagen, die mit Steinkohle oder Braunkohle betrieben werden, sind die Gesamtquecksilberemissionen zu messen:
    1. a) beträgt die Brennstoffwärmeleistung weniger als 300 MW, sind die Messungen alle drei Monate durchzuführen;
    2. b) beträgt die Brennstoffwärmeleistung 300 MW oder mehr, ist kontinuierlich zu messen;

aa) als Alternative zu den Messungen alle drei Monate gemäß lit. a können bei nachweislich hinreichend stabilen Emissionswerten die regelmäßigen Messungen alle drei Monate durch anlassbezogene Messungen ersetzt werden. In diesem Fall sind Messungen immer dann durchzuführen, wenn eine Veränderung bei den Merkmalen des Brennstoffs Auswirkungen auf die Emissionen haben könnte. Die Messungen sind aber auf jeden Fall mindestens einmal pro Jahr durchzuführen;

bb) bei Anlagen mit einer jährlichen Betriebsdauer von weniger als 1500 Betriebsstunden sind abweichend von lit. a Messungen mindestens einmal pro Jahr durchzuführen;

aa) als Alternative zu kontinuierlichen Messungen gemäß lit. b kann auch eine kontinuierliche Probenentnahme mit häufigen Analysen zeitintegrierter Proben, beispielsweise eine Methode der Überwachung mittels genormter Adsorptionsfalle, eingesetzt werden;

bb) als Alternative zu kontinuierlichen Messungen gemäß lit. b können bei nachweislich hinreichend stabilen Emissionswerten die kontinuierlichen Messungen durch anlassbezogene Messungen ersetzt werden. In diesem Fall sind Messungen immer dann durchzuführen, wenn eine Veränderung bei den Merkmalen des Brennstoffs Auswirkungen auf die Emissionen haben könnte. Die Messungen sind aber auf jeden Fall mindestens einmal alle sechs Monate durchzuführen.

  1. 12. Im Falle wesentlicher Änderungen beim eingesetzten Brennstoff oder in der Betriebsweise der Anlagen ist die Behörde davon in Kenntnis zu setzen. Die Behörde hat zu entscheiden, ob die Überwachungsvorschriften der Z 7 bis 11 weiterhin ausreichen oder ob sie angepasst werden müssen.
  2. 13. Folgende Dokumentationspflichten des Betreibers sind vom Sachverständigen gemäß § 34 Abs. 2 Z 1 bis 3 und 5 im Zuge der Überwachung gemäß § 33 zu überprüfen:
    1. a) Genehmigungsbescheid(e);
    2. b) Verfügbarkeit der Daten;
    3. c) Verfügbarkeit der Tagesmittelwerte;
    4. d) Auftreten von Grenzwertüberschreitungen einschließlich Begründung;
    5. e) Erfüllung von zusätzlichen emissionsrelevanten Bescheidauflagen;
    6. f) letzter Befund gemäß § 33 Abs. 3;
    7. g) letzte Befunde und Berichte über Emissionsmessungen gemäß § 35 und Bescheidauflagen;
    8. h) letzte Funktionsprüfungs- und Kalibrierungsberichte gemäß Z 4 einschließlich Emissionsdatenauswerterechner und Gültigkeit und Variabilität der Kalibrierfunktion;
    9. i) Meldepflichten an die Behörde gemäß § 36 und allfällige Bescheidauflagen;
    10. j) anzeige- bzw. genehmigungspflichtige Änderungen sowie
    11. k) Wartungsaufzeichnungen gemäß Z 3.

Abschnitt 2

Beurteilung der Einhaltung von Emissionsgrenzwerten

  1. 1. Bei Einzelmessungen gilt der jeweils festgelegte Emissionsgrenzwert als eingehalten, wenn kein Beurteilungswert den Emissionsgrenzwert überschreitet.
  2. 2. Bei kontinuierlichen Messungen gilt der jeweils festgelegte Emissionsgrenzwert als eingehalten, wenn die Auswertung der Messergebnisse für die Betriebsstunden innerhalb eines Kalenderjahres ergibt, dass
    1. a) kein validierter Tagesmittelwert den Emissionsgrenzwert überschreitet,
    2. b) 97 % der Beurteilungswerte nicht das 1,2-Fache des Emissionsgrenzwertes überschreiten und
    3. c) kein Beurteilungswert das Zweifache des Emissionsgrenzwertes überschreitet.
  3. 3. Die Emissionen während der An- und Abfahrzeiten der Anlage sind in die Beurteilung ab dem Zeitpunkt des Beginns der Auswertung der Messdaten gemäß Abschnitt 1 Z 1 mit einzubeziehen. Ausgenommen werden von der Beurteilung gemäß Z 2 lit. c jene Zeiträume des An- und Abfahrens, in denen das Zweifache des Emissionsgrenzwertes überschritten wird.
  4. 4. Bei der Berechnung der durchschnittlichen Emissionswerte bleiben die während der Zeitabschnitte gemäß § 7 Abs. 1 und 2 und § 36 Abs. 5 bis 8 gemessenen Werte unberücksichtigt.“

Van der Bellen

Nehammer

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