BVwG L510 2288688-1

BVwGL510 2288688-14.7.2024

AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §58 Abs10
AsylG-DV 2005 §4 Abs1
AsylG-DV 2005 §8
B-VG Art133 Abs4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2024:L510.2288688.1.00

 

Spruch:

 

L510 2288688-1/3E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Irak, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.02.2024, Zl: XXXX , zu Recht erkannt:

 

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

 

B) Die Revision ist nicht zulässig.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

I. Verfahrensgang

1. Die beschwerdeführende Partei (bP), ein irakischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in Österreich am 28.01.2016 ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz.

 

Am selben Tag wurde die bP durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes einvernommen. Zu ihrem Fluchtgrund befragt gab sie an, dass sie den Irak verlassen habe, da sie als in Basra lebender Sunnit von den schiitischen Milizen bedroht worden sei. Sie sei unter Druck gesetzt worden und habe daher keine Arbeit mehr gefunden. Zuletzt habe sie für eine britische Security Firma gearbeitet, die englische Öl-Ingenieure beschützt habe und sei bedroht worden, da sie für Ausländer arbeite, und sei dazu gezwungen worden, ihre Arbeit und ihr Land zu verlassen, ansonsten sie ermordet werde.

 

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 17.10.2016, Zl. XXXX , wurde der Antrag der bP auf internationalen Schutz vom 28.01.2016 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz sei gemäß Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates Kroatien zuständig. In Spruchpunkt II. wurde gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung der bP angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG die Abschiebung nach Kroatien zulässig sei.

 

Mit hg. Erkenntnis vom 04.01.2017, Zl. W241 2138701-1/8E, gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gegen den Bescheid vom 17.10.2016 gemäß § 21 Abs. 3 1. Satz BFA-VG statt, ließ das Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz der bP zu und behob den bekämpften Bescheid, da die Überstellung der bP nicht innerhalb der in Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO festgelegten Frist von sechs Monaten erfolgt war.

 

In einer niederschriftlichen Einvernahme durch das BFA am 29.06.2017 gab die bP an, dass sie als Taxifahrer ein normales Leben gehabt habe. Danach habe sie bei der Firma XXXX gearbeitet, sehr schnell Englisch gelernt und sei Teamleader geworden. Ihr Team habe jedoch nur aus Schiiten bestanden, welche von ihr als Sunniten nicht begeistert gewesen seien. Sie habe dann wegen einiger Probleme ihren Dienstvertrag ändern müssen, sei bedroht worden und aus diesem Grund ausgereist.

 

Das BFA wies mit Bescheid vom 13.07.2017, Zl. XXXX , den Antrag der bP auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich wurde der bP ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt und gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie festgestellt, dass ihre Abschiebung in den Irak zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine Frist für ihre freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt IV.).

Begründend wurde ausgeführt, dass die bP nicht in der Lage gewesen sei, glaubhaft zu machen, dass sie bei einer Rückkehr in den Irak eine Verfolgung zu erwarten habe.

 

Gegen diesen Bescheid wurde am 26.07.2017 Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften erhoben.

 

In der mündlichen Verhandlung am 14.07.2020 erklärte die bP, dass bei ihren bisherigen niederschriftlichen Einvernahmen viele Fehler enthalten seien. Auf Nachfrage konnte sie diese aber nicht näher konkretisieren. Sie erklärte, im Falle der Rückkehr in den Irak werde sie getötet. Befragt nach dem Grund warum sie getötet werde, erklärte sie, sie sei Teamleiter in einer Sicherheitsfirma gewesen und Sunnit. Weiters erklärte sie, in Österreich seit drei Jahren eine rumänische Freundin zu haben, wobei sie nicht in einem gemeinsamen Haushalt zusammenleben würden.

 

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.07.2020, Zl. I421 2166133-1/16E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 13.07.2017 als unbegründet abgewiesen.

 

2. Am 11.03.2021 stellte die bP einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.

 

Dazu wurde sie am 11.03.2021 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt, wobei sie hinsichtlich der Gründe ihrer neuerlichen Antragstellung ausführte, dass ihre Fluchtgründe gleichgeblieben seien und sie am 02.03.2021 eine Nachricht von einem Freund bekommen habe, wonach ihr Name noch in den Registern der Milizen aufscheine. Ihr Freund sei jetzt Polizist und heiße XXXX . Im Falle der Rückkehr in den Irak befürchte sie, getötet zu werden.

 

Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 27.05.2021 brachte die bP im Wesentlichen vor, dass sie den gegenständlichen Antrag gestellt habe, weil sie nicht in den Irak zurückkehren wolle. Sie werde dort mit dem Tod bedroht. In ein anderes Land könne sie nicht, weil sie kein Reisedokument habe. Die Fluchtgründe aus dem ersten Asylverfahren seien noch aufrecht und gebe es keine weiteren Gründe. Die Lage im Irak habe sich seit der Rechtskraft des Erstverfahrens verschlechtert. Ein Freund der bP lebe nach wie vor im Irak und habe ab 02.03.2020 zwei Tage mit ihr „gechattet“. Dieser Mann arbeite bei der Polizei und habe dieser mit Personen gesprochen, die mit verschiedenen Milizen zusammenarbeiten würden. Er habe erfahren, dass die Namen der Gesuchten, zu denen auch die bP gehöre, immer noch vorhanden seien und nach der bP gesucht werde. Im Falle der Rückkehr befürchte die bP getötet, misshandelt oder verunstaltet zu werden.

 

Mit Bescheid des BFA vom 27.05.2021, Zl. XXXX , wurde der zweite Antrag der bP auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberichtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Ebenso wurde der Antrag der bP hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Irak zulässig sei (Spruchpunkt V.) und ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.) bestehe. Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG wurde gegen die bP ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

 

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die bP keinen nach Rechtskraft des Erstverfahrens neu entstandenen Sachverhalt mit glaubhaftem Kern vorgebracht habe. Hinsichtlich des Privat- und Familienlebens in Österreich wurde festgehalten, dass sich seit der Entscheidung des BVwG vom 21.07.2020 keine wesentlichen Änderungen ergeben hätten und auch aus der zu berücksichtigenden Ländersituation kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt hervorgekommen sei. Zum Einreiseverbot wurde ausgeführt, dass die bP ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sei und den Besitz der Mittel zu ihrem Unterhalt nicht nachweisen könne.

 

Dieser Bescheid wurde der bP am 30.05.2021 ordnungsgemäß zugestellt und dagegen am 14.06.2021 fristgerecht Beschwerde erhoben.

 

Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die getroffenen Länderfeststellungen unvollständig seien und lediglich allgemeine Aussagen treffen würden. Im Weitern wurden Ausführungen zur Gefährdung der Sunniten sowie zur allgemeinen Lage im Irak getroffen und auszugswiese auf dahingehende Berichte sowie auf Berichte zur Auswirkungen der Covid-19 Pandemie im Irak verwiesen. Darüber hinaus wurde dargelegt, dass die bP ihr neues Vorbringen mit Auszügen aus der Whats-App-Konversation mit einem Freund belegen könne und es sich bei den Nachrichten um wesentliche neue Tatsachen handle. Aus näher dargelegten Gründen seien auch die Rückkehrentscheidung sowie das Einreiseverbot rechtswidrig.

 

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.06.2021, Zl. L507 2166133-2/3E, wurde der Beschwerde gemäß § 17 BFA-VG aufschiebende Wirkung zuerkannt.

 

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.10.2021, Zl. L507 2166133-2/4E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 27.05.2021 als unbegründet abgewiesen.

 

3. In weiterer Folge reiste die bP bis dato trotz rechtskräftiger Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot nicht aus und stellte am 30.05.2023 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ gemäß § 56 AsylG.

 

4. Am 28.09.2023 wurde versucht, die bP an ihrer Meldeadresse festzunehmen um ihre Abschiebung am 30.09.2023 durchführen zu können.

 

5. In weiterer Folge wurde die bP für den 22.11.2023 beim BFA vorgeladen, die bP erschien jedoch nicht, da ihre Ladung verspätet zugestellt wurde. Daraufhin wurde die bP für den 15.02.2024 vorgeladen.

 

6. Am 14.02.2024 wurde eine Stellungnahme vom rechtsfreundlichen Vertreter der bP abgegeben. Im Zuge dieser Stellungnahme wurde der gegenständlicher Antrag auf einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG umgeändert.

 

7. Am 15.02.2024 wurde die bP zu ihrem Antrag niederschriftlich einvernommen.

 

8. Im Anschluss an die Einvernahme wurde die bP gemäß § 40/1 BFA-VG in Verbindung mit § 34/3/3 BFA VG festgenommen, um ihre Abschiebung am 17.02.2024 durchführen zu können.

 

9. Mit Bescheid vom 15.02.2024, Zl: XXXX , wies das BFA den Antrag der bP auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK vom 30.05.2023 gemäß § 58 Abs. 10 AsylG zurück (Spruchpunkt I.) und den Antrag der bP auf Mängelheilung vom 15.02.2024 gemäß § 4 Abs. 1 iVm § 8 AsylG-DV ab (Spruchpunkt II).

 

10. Der Bescheid wurde der bP noch am selben Tag eigenhändig zugestellt.

 

11. Am 17.02.2024 wurde die bP in den Irak abgeschoben.

 

12. Mit Schreiben vom 14.03.2024 wurde durch die gewillkürte Vertretung der bP Beschwerde erhoben.

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt)

1.1. Die beschwerdeführende Partei ist Staatsangehöriger des Irak, bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben und gehört der arabischen Volksgruppe an. Sie spricht muttersprachlich Arabisch. Ihre Identität steht fest.

 

Die bP stammt aus XXXX und besuchte im Irak neun Jahre die Grundschule, drei Jahre die Hauptschule und drei Jahre das Gymnasium besucht. Danach hat sie ein Jahr lang den Militärdienst absolviert und bis ca. 2008/2009 sieben bis acht Jahre als Kellner gearbeitet. Daraufhin hat sie bis ca. 2014 als Taxifahrer gearbeitet. Vor ihrer Ausreise war sie für die Firma XXXX als Fahrer, als Security und als Teamleader tätig. Aufgrund ihrer Arbeitserfahrung im Irak hat sie eine Chance auch hinkünftig im irakischen Arbeitsmarkt unterzukommen.

 

Auch familiäre Anknüpfungspunkte sind im Irak nach wie vor vorhanden. Die Familie der bP, unter anderem ihre Mutter und ihr Bruder, leben nach wie vor in XXXX . Ihrer Familie geht es gut. Ihr Bruder ist Polizist und verheiratet, ihre Mutter lebt bei einem Onkel väterlicherseits der bP. Die bP hat zumindest zu ihrer Mutter regelmäßigen telefonischen Kontakt.

 

Die bP leidet an keinen physischen oder psychischen Beeinträchtigungen, welche einer Rückkehr in den Herkunftsstaat entgegenstehen und gehört keiner Risikogruppe im Sinne der COVID-19-Pandemie an. Sie ist arbeitsfähig.

 

1.2. Die beschwerdeführende Partei stellte nach illegaler Einreise in Österreich am 28.01.2016 ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz.

 

1.2.1. Das BFA wies diesen Antrag mit Bescheid vom 13.07.2017, Zl. XXXX , ab, erteilte der bP ferner keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ wider sie eine Rückkehrentscheidung, erklärte ihre Abschiebung in den Irak für zulässig und gewährte eine 14-tägige Frist zur freiwilligen Ausreise.

 

Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 21.07.2020, Zl. I421 2166133-1/16E, vollinhaltlich abgewiesen.

 

Zum Privat- und Familienleben der bP iSv Art. 8 EMRK traf das BVwG folgende Feststellungen (auszugsweise Wiedergabe aus dem angeführten Erkenntnis, wobei die bP als „Beschwerdeführer“ bezeichnet wird):

„Der Beschwerdeführer ist ledig und kinderlos. In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine Verwandten und über keine maßgeblichen privaten und familiären Beziehungen.

Die Familie des Beschwerdeführers, unter anderem seine Mutter und sein Bruder, leben nach wie vor in XXXX . Seiner Familie geht es gut. Sein Bruder ist Polizist und verheiratet, seine Mutter lebt bei einem Onkel väterlicherseits des Beschwerdeführers (VH-Protokoll S 15f). Der Beschwerdeführer hat monatlich telefonischen Kontakt zu seiner Familie.

Der Beschwerdeführer hat im Irak neun Jahre die Grundschule, drei Jahre die Hauptschule und drei Jahre das Gymnasium besucht. Danach hat er ein Jahr lang den Militärdienst absolviert und bis ca. 2008/2009 sieben bis acht Jahre als Kellner gearbeitet. Daraufhin hat er bis ca. 2014 als Taxifahrer gearbeitet. Vor seiner Ausreise war er für die Firma B als Fahrer, als Security und als Teamleader tätig. Aufgrund seiner Arbeitserfahrung im Irak hat er eine Chance auch hinkünftig im irakischen Arbeitsmarkt unterzukommen.

Seinen Lebensunterhalt in Österreich sichert sich der Beschwerdeführer durch den Bezug von Leistungen aus der Grundversorgung, er ist nicht selbsterhaltungsfähig.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht vorbestraft.

Der Beschwerdeführer hat gewisse Deutschkenntnisse (Deutschkurse, Deutschprüfung Niveau B1) erworben, war auch ehrenamtlich tätig und hat Freundschaften geknüpft, doch kann nicht von einer nachhaltigen Verfestigung gesprochen werden (VH-Protokoll S 16f).“

 

1.2.2. Am 11.03.2021 stellte die bP einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.

 

Das BFA wies diesen Antrag mit Bescheid vom 27.05.2021, Zl. XXXX , gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück, erteilte der bP ferner keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ wider sie eine Rückkehrentscheidung, erklärte ihre Abschiebung in den Irak für zulässig und gewährte keine Frist zur freiwilligen Ausreise. Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG wurde gegen die bP ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

 

Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 18.10.2021, Zl. L507 2166133-2/4E, vollinhaltlich abgewiesen.

 

Zum Privat- und Familienleben der bP iSv Art. 8 EMRK traf das BVwG folgende Feststellungen (auszugsweise Wiedergabe aus dem angeführten Erkenntnis, wobei die bP als „Beschwerdeführer“ bezeichnet wird):

„Der Beschwerdeführer ist ledig, kinderlos und verfügt in Österreich über keine Familienangehörige. Seit 2019 führt der Beschwerdeführer eine Beziehung mit einer rumänischen Staatsangehörigen, wobei ein gemeinsamer Wohnsitz nicht besteht.

Im Irak sind nach wie vor die Mutter, ein Bruder sowie mehrere Onkel und Tanten väterlicherseits des Beschwerdeführers aufhältig. Der Bruder des Beschwerdeführers ist Polizist und verheiratet.

Der Beschwerdeführer ist gesund und erwerbsfähig, bislang aber keiner sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit in Österreich nachgegangen. Er bezieht Leistungen aus der Grundversorgung für Asylwerber und ist strafgerichtlich unbescholten.

Er verfügt über Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 und pflegt soziale und freundschaftliche Kontakte.

Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig.

Nicht festgestellt werden kann, dass eine ausgeprägte und verfestigte Integration des Beschwerdeführers in Österreich vorliegt. Ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht ist nicht ersichtlich.“

 

In Zusammenhang mit der eingegangenen Beziehung mit der rumänischen Staatsangehörigen würdigte das BVwG, dass diese jedenfalls eine durch Art. 8 EMRK geschütztes Privatleben begründet, das zum Entscheidungszeitpunkt zwar noch nicht als ehegleiches Familienleben anzusehen ist, sich jedoch in der beginnenden Entwicklung zu einem solchen befindet und daher ein grundsätzlich berechtigtes Interesse der bP an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet konstituiert. Allerdings maß es den damit verbundenen individuellen Interessen der bP wiederrum nicht solcherlei Gewicht bei, dass diese insbesondere das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung nach Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und der Einhaltung der österreichischen aufenthalts- und fremdenrechtlichen Bestimmungen überwiegen würden.

 

Das angeführte Erkenntnis erwuchs im Oktober 2021 in Rechtskraft.

 

1.2.3. In weiterer Folge reiste die bP bis dato trotz rechtskräftiger Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot nicht aus und stellte am 30.05.2023 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ gemäß § 56 AsylG, welcher später auf einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG umgeändert wurde.

 

Am 15.02.2024 wurde die bP zu ihrem Antrag niederschriftlich einvernommen, wobei sie auch durch ihren Rechtsvertreter einen Heilungsantrag gemäß § 4 Abs. 1 AsylG-DV stellte. Im Anschluss an die Einvernahme wurde die bP gemäß § 40/1 BFA-VG in Verbindung mit § 34/3/3 BFA VG festgenommen, um ihre Abschiebung am 17.02.2024 durchführen zu können.

 

Mit Bescheid vom 15.02.2024, Zl: XXXX , wies das BFA den Antrag der bP auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK vom 30.05.2023 gemäß § 58 Abs. 10 AsylG zurück (Spruchpunkt I.) und den Antrag der bP auf Mängelheilung vom 15.02.2024 gemäß § 4 Abs. 1 iVm § 8 AsylG-DV ab (Spruchpunkt II). Der Bescheid wurde der bP noch am selben Tag eigenhändig zugestellt.

 

Am 17.02.2024 wurde die bP in den Irak abgeschoben.

 

1.3. Die bP hielt sich seit ihrer Antragstellung am 28.01.2016 bis zu ihrer zwangsweisen Rückführung in den Irak am 17.02.2024, sohin rund acht Jahre und ein Monat in Österreich auf. Sie reiste rechtswidrig in Österreich ein und verfügte - abgesehen von dem aus dem faktischen Abschiebeschutz resultierenden, vorläufigen Aufenthaltsrecht als Asylwerber - über keinen (anderen) Aufenthaltstitel. Trotz der sie aufgrund des Erkenntnisses des BVwG vom 21.07.2020 treffenden Ausreiseverpflichtung sowie der sie aufgrund des Erkenntnisses des BVwG vom 18.10.2021 neuerlich treffenden Ausreiseverpflichtung samt zweijährigem Einreiseverbot hat die bP das Bundesgebiet bis zu ihrer zwangsweisen Rückführung am 17.02.2024, wobei sie zuvor einen Festnahmeversuch am 28.09.2023 durch Untertauchen vereitelt hatte, nicht verlassen.

 

Die bP war zu keinem Zeitpunkt in Österreich erwerbstätig und bezog – mit Ausnahme einer kurzen Unterbrechung – von der Einreise in Österreich bis Mitte April 2021 Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber. Sie verfügt über eine Beschäftigungszusage des Friseursalons XXXX vom 10.04.2023, bedingt auf das Vorliegen einer Arbeitserlaubnis, sowie über weitere (teils ältere) ebenfalls bedingte Beschäftigungszusagen. Eine maßgebliche Integration in den österreichischen Arbeitsmarkt wurde dadurch nicht verwirklicht.

 

Die bP besuchte in Österreich mehrere Deutsch- und Integrationskurse und hat die ÖSD Deutschprüfung auf dem Sprachniveau B1 mit „befriedigend“ und auf dem Sprachniveau A2 mit „sehr gut“ bestanden sowie die ÖSD Integrationsprüfung auf dem Sprachniveau B1 absolviert. Die bP war in Österreich ehrenamtlich tätig, insbesondere als Dolmetscher und engagiert sich auch beim XXXX wo sie ebenfalls als Dolmetscher tätig ist. Zudem ist die bP Mitglied in einem Tischtennisverein der XXXX .

 

Die bP führt in Österreich eine Beziehung mit der ungarischen Staatsangehörigen XXXX , geb. XXXX . Seit wann genau sich die bP in einer Beziehung befindet kann nicht festgestellt werden. Festgestellt werden kann jedoch, dass die Beziehung frühestens seit Ende 2021 besteht. Seit dem 17.01.2022 (bis zur zwangsweisen Rückkehr der bP am 17.02.2024) bestand zwischen der bP und ihrer Freundin ein gemeinsamer Wohnsitz. Als dieser begründet wurde, waren sie sich der bestehenden Ausreiseverpflichtung der bP bewusst. Die bP und ihre Freundin lebten in einer Wohnung zur Miete, die schon zum Zeitpunkt der gemeinsamen Wohnsitzbegründung von der Freundin bewohnt wurde; folglich wurde die Haushaltsgemeinschaft durch nachträglichen Zuzug der bP realisiert. Die Lebensgefährtin der bP unterstützte die bP finanziell und finanzierte dadurch ihren Aufenthalt in Österreich. Die bP äußerte im Verfahren den Wunsch ihre Lebensgefährtin zu heiraten, was jedoch bislang mangels gültiger Identitätsdokumente der bP nicht möglich war. Seit der Abschiebung der bP in den Irak stehen die beiden nach wie vor regelmäßig in telefonischem Kontakt.

 

In Österreich verfügt die bP über keine Verwandten. Sie pflegt normale soziale Kontakte und wurden einige Unterstützungsschreiben, jedoch keine Haftungserklärungen in Vorlage gebracht.

 

1.4. Aus dem gegenständlichen Antragsvorbringen der bP gemäß § 55 AsylG geht im Vergleich zur letzten rechtskräftigen Rückkehrentscheidung des BVwG vom 18.10.2021 ein im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervor.

 

1.5. Die bP ist nicht gewillt, österreichische aufenthalts- und fremdenrechtliche Bestimmungen einzuhalten.

 

Ihr Aufenthalt in Österreich läuft - trotz strafrechtlicher Unbescholtenheit - den Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und der Verhinderung von strafbaren Handlungen (insbesondere im Bereich des Aufenthaltsrechtes) zuwider.

 

2. Beweiswürdigung

 

2.1. Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesamtes unter zentraler Berücksichtigung des schriftlichen Antrags der bP, der niederschriftlichen Angaben der bP, der von ihr vorgelegten Beweismittel, der Stellungnahme vom 14.02.2024, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes. Zudem wurden aktuelle Auszüge aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister, dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister und dem Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich sowie ein aktueller Sozialversicherungsdatenauszug aus dem AJWEB eingeholt.

 

Darüber hinaus erfolgte eine Einsichtnahme in die Gerichtsakte des BVwG zu den Zlen. I421 2166133-1 (hg. Beschwerdeverfahren zum ersten Asylantrag der bP), L507 2166133-2 (hg. Beschwerdeverfahren zum zweiten Asylantrag der bP) und L510 2288688-1 (hg. Beschwerdeverfahren zum gegenständlichen Antrag der bP).

2.2. Zu Punkt 1.1. (Person der bP):

Die personenbezogenen und die Feststellungen zu den privaten und familiären Verhältnissen der bP, insbesondere zu ihren persönlichen Lebensumständen und zu jenen ihrer Familienangehörigen im Irak wurden im Wesentlichen den (rechtskräftigen) Erkenntnissen des BVwG vom 21.07.2020, Zl. I421 2166133-1/16E, und vom 18.10.2021, Zl. L507 2166133-2/4E, zu den bereits abgeschlossenen Asylverfahren sowie ihren insoweit gleichlautenden niederschriftlichen Angaben in der Einvernahme vor dem BFA am 14.02.2024 im hiesigen Verfahren entnommen. Der diesbezügliche Sachverhalt stellt sich im Umfang des in den Feststellungen wiedergegebenen (und den angeführten Erkenntnissen des BVwG Großteils entlehnten) Inhalts als unverändert dar und wurde seitens der bP - soweit Sachverhaltselemente aus dem Vorverfahren nach wie vor als gegeben angenommen wurden - zu keinem Zeitpunkt ein entgegenstehendes Vorbringen erstattet.

Die Identität der bP wurde aufgrund der unbestrittenen Ausführungen des bekämpften Bescheides festgestellt.

Die Feststellung zum Gesundheitszustand der bP beruht auf ihren diesbezüglich gleichlautenden Angaben im Administrativverfahren.

2.3. Zum Verfahrensgang und Punkt 1.2.:

Der oben angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen zum äußeren Hergang der Verfahren samt den Ergebnissen gründen auf den unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalten der vorgelegten Verwaltungsakte des BFA und den vorliegenden Gerichtsakten des BVwG.

2.4. Zu Punkt 1.3. (Integration der bP):

Die Feststellungen zu den objektiven Umständen ihrer Lebensführung in Österreich, ihrem Privatleben und den integrativen Schritten in Österreich ergeben sich aus dem Antrags- und Beschwerdevorbringen, den vorgelegten Dokumenten, den niederschriftlichen Angaben der bP in der Einvernahme vor dem BFA am 14.02.2024, dem Bescheid der belangten Behörde und den Erkenntnissen des BVwG vom 21.07.2020 und vom 18.10.2021.

Dass sich die bP einem vollzogenen Festnahmeversuch durch Untertauchen entzog und somit für die Behörden an ihrem melderechtlich registrierten Wohnsitz - zumindest vorläufig - nicht greifbar war, wodurch sie die Effektuierung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme erheblich erschwerte, ergibt sich aus dem unbestrittenen Verfahrensgang im bekämpften Bescheid. Bestätigt wird dies zudem durch das Vorbringen in der Beschwerde, wonach die bP ihrer Verpflichtung nach dem Meldegesetz nicht nachkam, um für Polizeibeamte nicht greifbar zu sein (AS 80).

Die Feststellungen zum Bezug von Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber sowie die Feststellung, dass die bP keiner Erwerbstätigkeit nachging, ergeben sich aus dem Antrags- und Beschwerdevorbringen, den vorgelegten Dokumenten, der schriftlichen Antragsbegründung sowie aus der Einsichtnahme in das GVS und AJWEB.

Die Feststellungen zu den objektiven Umständen der gemeinsamen Lebensführung zwischen der bP und ihrer Freundin beruhen auf ihren Angaben gegenüber dem BFA in der Einvernahme vom 14.02.2024, die im Umfang ihres übereinstimmenden objektiven Aussagegehalts zugrunde gelegt wurden, sowie vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten ZMR Auszüge der bP und ihrer Lebensgefährtin. Aufgrund der divergierenden Angaben der bP konnte nicht festgestellt werden, wann genau die Beziehung begründet wurde. Dass die Beziehung zwischen der bP und ihrer Freundin frühestens seit Ende 2021 besteht, ergibt sich aus dem Umstand, dass die bP in ihrem zweiten Asylverfahren in der behördlichen Einvernahme am 27.05.2021 noch angab, sich seit drei Jahren in einer Beziehung mit der rumänischen Staatsangehörigen XXXX zu befinden und bis zum Abschluss des Verfahrens nicht vorbrachte, dass die Beziehung geendet habe, weshalb im Erkenntnis des BVwG vom 18.10.2021, Zl. L507 2166133-2/4E, auch die Feststellung hinsichtlich des Bestehens einer Beziehung getroffen wurde.

2.5. Zu Punkt 1.4. (keine maßgebliche Änderung in Bezug auf das Privat- und Familienleben der bP seit der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung des BVwG vom 17.12.2018):

Dass dem begründeten Antragsvorbringen der bP gemäß § 55 AsylG im Vergleich zum rechtskräftigen Erkenntnis des BVwG vom 18.10.2021, Zl. L507 2166133-2/4E, ein im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gem. § 9 Abs. 2 BFA-VG geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gem. Art 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht, ergibt sich daraus, dass der gegenständliche Lebenssachverhalt im Wesentlichen ident mit jenem ist, welcher vom BVwG bereits im angeführten Vorerkenntnis berücksichtigt wurde. Schon zum damaligen Entscheidungszeitpunkt unterhielt die bP eine ca. dreijährige Beziehung mit einer rumänischen Staatsangehörigen. Mittlerweile sind die beiden nicht mehr zusammen und die bP führt eine Beziehung mit der ungarischen Staatsangehörigen XXXX geb. XXXX welche ebenfalls seit ca. zweieinhalb bis drei Jahren besteht. Geändert hat sich seit der rechtskräftigen Entscheidung des BVwG vom 18.10.2021 somit zwar die Lebensgefährtin der bP, jedoch ist die Dauer der Beziehung ungefähr die selbe. Während sich die bP beim Eingehen ihrer ersten Beziehung in Österreich ihres unsicheren Aufenthaltes bewusst sein musste, so bestand gegen die bP beim Eingehen ihrer Beziehung mit der ungarischen Staatsangehörigen eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem zweijährigen Einreiseverbot, weshalb die persönlichen Interessen der bP hinsichtlich der neuen Beziehung weniger schutzwürdig sind. Geändert hat sich zudem auch, dass ein gemeinsamer Wohnsitz zwischen beiden Beziehungsteilen begründet wurde, der bis zur zwangsweisen Rückkehr der bP angedauert hat. Allerdings stellt dieser Umstand nicht eine solche maßgebliche Änderung dar, dass eine Neubeurteilung der Situation gegenüber der von der Rechtskraftswirkung der vorangegangenen Entscheidung der GA L507 erfassten Sachverhaltsgrundlage zwingend erforderlich wäre. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Dauer des gemeinsamen Wohnsitzes lediglich dadurch ermöglicht werden konnte, indem die bP einen Festnahmeversuch am 28.09.2023 durch Untertauchen vereitelt hatte und laut Meldeauskunft des Zentralen Melderegisters der gemeinsame Wohnsitz zwischen der bP und ihrer Freundin mit 01.09.2023 endete. Die bP und ihre Freundin hatten zudem die Absicht, die bestehende Lebensgemeinschaft durch das Eingehen einer Ehe zu verfestigen, weshalb sie im Jahr 2023 einen Hochzeitstermin bei einem österreichischen Standesamt hatten. Die Eheschließung war jedoch schlussendlich aufgrund von fehlenden Identitätsdokumenten der bP nicht möglich. Auch hinsichtlich dieses Heiratsversuches ist jedoch anzumerken, dass dieser zu einem Zeitpunkt erfolgte, wo gegen die bP eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem zweijährigen Einreiseverbot bestand und sie sich somit unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt.

Soweit die bP im gegenständlichen Verfahren Empfehlungsschreiben, Teilnahmebestätigungen und Zertifikate in Vorlage brachte, ist dem entgegenzuhalten, dass die meisten davon bereits im Vorverfahren Berücksichtigung gefunden haben, so bspw. das ÖSD Deutschzertifikat auf dem Niveau B1, das Zeugnis zur Integrationsprüfung oder die Bestätigung über ehrenamtliches Engagement vom 30.09.2016. Insofern somit bereits im Vorverfahren Berücksichtigung gefunden hat, dass die bP gemeinnützig engagiert ist stellt auch die in Vorlage gebrachte Bestätigung über ehrenamtliches Engagement beim XXXX keine maßgebliche Sachverhaltsänderung dar. Doch auch in Hinblick auf ihre Deutschkenntnisse hat sich keine Änderung ergeben, zumal die bP - ihren Ausführungen in der Beschwerde zufolge - bislang auch keine weitere Deutschprüfung bestanden hat (AS 81). Zwar ist die bP erst seit 2022 Mitglied in einem Tischtennisverein der XXXX sie spielt jedoch bereits seit 2019, was sich aus den in Vorlage gebrachten Bestätigungsschreiben sowie den Angaben der bP im zweiten Asylverfahren in der behördlichen Einvernahme am 27.05.2021 ergibt, weshalb auch diesbezüglich von keiner maßgeblichen Sachverhaltsänderung ausgegangen werden kann.

Auch der Umstand, dass sich die bP in Österreich einen Bekanntenkreis aufgebaut hat, wurde bereits ebenfalls in der Entscheidung des BVwG vom 18.10.2021 berücksichtigt. Zudem lassen die im nunmehrigen Verfahren vorgelegten neuen Empfehlungsschreiben weder eine besondere Integration noch eine besondere Beziehung der bP zu den Verfassern dieser Schreiben erkennen. Hinsichtlich der erstmals im Beschwerdeschriftsatz vorgelegten Empfehlungsschreiben wird darauf hingewiesen, dass für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Antragszurückweisung der Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides und das der Erledigung zugrundeliegende Antragsvorbringen maßgeblich ist (VwGH 03.03.2022, Ra 2020/21/0400). Nach der Rechtsprechung des VwGH ergibt sich schon aus dem Gesetzeswortlaut des § 58 Abs. 10 AsylG 2005, dass für das Bundesamt maßgebliche Beurteilungsgrundlage nur das „Antragsvorbringen“ ist und dass das BVwG bloß die Richtigkeit der vom Bundesamt - auf dieser Basis - ausgesprochenen Zurückweisung zu prüfen hat (vgl. erneut VwGH 26.6.2020, Ra 2017/22/0183, nunmehr Punkt 6.4. der Entscheidungsgründe; siehe auch VwGH 29.5.2013, 2011/22/0102, zur Vorgängerregelung des §44b Abs. 1 Z 1 NAG, wonach „Sache“ des Berufungsverfahrens nur die Frage ist, ob die Zurückweisung des Antrages durch die erstinstanzliche Behörde zu Recht erfolgte). Die vorgelegten Empfehlungsschreiben, welche erst nach der Bescheiderlassung eingebracht wurden, sind somit für das gegenständliche Verfahren als unbeachtlich zu betrachten, da sie zu spät vorgebracht wurden.

Hinsichtlich der beruflichen Integration stellte das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 18.10.2021 fest, dass die bP bislang keiner sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit in Österreich nachgegangen ist. Eine entscheidungswesentliche Änderung hat sich diesbezüglich im gegenständlichen Verfahren jedenfalls nicht ergeben, ging die bP doch auch zuletzt keiner Beschäftigung nach, sodass eine Selbsthaltungsfähigkeit zu keinem Zeitpunkt vorgelegen ist. Der einzige im Hinblick auf die berufliche Integration der bP hervorgehende geänderte Sachverhalt seit der gegen die bP zuvor erlassenen Rückkehrentscheidung besteht in der nunmehr aufliegenden „Beschäftigungszusage“ bzw. Einstellungszusage der bP, namentlich in Bezug auf eine Tätigkeit als Reinigungskraft eines Friseurstudios (datiert mit 10.04.2023). Zum einen ist diesbezüglich auszuführen, dass auch bereits zum Zeitpunkt des Erkenntnisses vom 18.10.2021 Einstellungszusagen der bP vorgelegen haben und eine weitere, neuere Einstellungszusage keine maßgebliche Sachverhaltsänderung darstellt. Zum anderen kann das erkennende Gericht dieser vorgelegten Einstellungszusage im Ergebnis jedoch auch keine Relevanz zumessen. Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes muss eine Einstellungsbestätigung bzw. eine Einstellungszusage zum Zwecke des Nachweises ausreichend vorhandener Finanzmittel im Sinne des § 11 Abs. 5 NAG nämlich glaubwürdig und ausreichend konkret sein, was bei der gegenständlichen Bestätigung beides nicht der Fall ist. Dies deshalb, weil - wie bei arbeitsrechtlichen Vorverträgen - auch bei „Einstellungszusagen“ Formerfordernisse zu beachten sind, die einen direkten Einfluss auf die Verbindlichkeit derselben haben. Wie arbeitsrechtliche Vorverträge müssen auch „Einstellungszusagen“ zumindest den Arbeitgeber unwiderruflich binden. Obzwar Optionen, wie Einstellungszusagen, im ABGB nicht geregelt sind, werden die Bestimmungen des § 936 ABGB über Vorverträge auch auf Optionen angewendet. Das bedeutet, dass auch Einstellungszusagen schon wesentliche Punkte eines Arbeitsvertrages zu enthalten haben. Sollte daher eine „Einstellungszusage“ als tragfähige Grundlage für das Vorliegen notwendiger Unterhaltsmittel herangezogen werden, so hat laut Judikatur des VwGH eine Einstellungszusage, ebenso wie arbeitsrechtliche Vorverträge, zumindest zwei inhaltliche Kriterien - neben der Anführung der Vertragspartner - zu erfüllen:

1. Inhaltliche Bestimmtheit (Art der Beschäftigung, Höhe des Bruttolohnes, Anzahl der Wochenstunden, Sozialversicherung, Arbeitszeit, Dauer der geplanten Beschäftigung) und

2. Zeitbestimmung.

Dabei mangelt es der vorgelegten „Beschäftigungszusage“ bzw. Einstellungszusage schon an grundlegenden Inhalten, wie der Spezifizierung hinsichtlich sozialversicherungsrechtlicher Anmeldungen, der konkreten Arbeitszeitaufteilungen und der zur Anwendung kommenden Kollektivverträge, sodass sie bereits in diesem Lichte als inhaltlich nicht ausreichend bestimmt und sohin nicht bindend bzw. von Rechts wegen effektuierbar anzusehen sind.

Darüber hinaus erfuhr zwar die Dauer des rechtswidrigen Aufenthaltes der bP notwendigerweise eine Änderung, es besteht jedoch eine aufrechte Rückkehrentscheidung samt zweijährigem Einreiseverbot gegen die bP und wäre sie daher verpflichtet gewesen das Bundesgebiet zu verlassen und stellt die verlängerte Aufenthaltsdauer noch keine maßgebliche Sachverhaltsänderung dar, die eine Neubeurteilung iSd Art. 8 EMRK erforderlich machen würde. So hat auch der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass selbst der Zeitablauf zwischen einer Rückkehrentscheidung und einer Abweisung von Anträgen auf Erteilung von Aufenthaltstiteln von ungefähr zwei Jahren und zehn Monaten noch keine maßgebliche Sachverhaltsänderung bewirkt (vgl. VwGH 29.03.2021, Ra 2017/22/0196, mwN).

Weiters ist auch daraus, dass ihr Aufenthalt im Bundesgebiet im Vergleich zum Entscheidungszeitpunkt von längerer Dauer ist, nichts für die bP zu gewinnen, vielmehr beweist sie dadurch, dass sie nach Rechtskraft der Entscheidung nicht durch ihre Ausreise den rechtmäßigen Zustand herstellte, neuerlich eindrucksvoll ihre ablehnende Haltung gegenüber der österreichischen Rechtsordnung. Ihr schützenswertes Interesse an einer Fortsetzung ihres Aufenthalts in Österreich wird daher gegenständlich durch die längere Dauer desselben nicht erhöht, sondern vielmehr sogar im erheblichen Ausmaß verringert.

Insgesamt war sohin die Feststellung zu treffen, dass sich im Vergleich zu den Feststellungen im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.10.2021 keine entscheidungswesentlichen Änderungen ergeben haben. Trotz des nunmehr verlängerten Aufenthalts der bP in Österreich wurden keine maßgeblichen Sachverhaltsänderungen vorgebracht und haben sich solche auch nicht aus der Aktenlage ergeben.

2.6. Zu Punkt 1.5.:

Im gegenständlichen Fall ist unstrittig, dass die bP ihrer mit Erkenntnis vom 18.10.2021 rechtskräftig auferlegten Ausreiseverpflichtung samt Einreiseverbot bis zu ihrer zwangsweisen Rückkehr am 17.02.2024 - sohin über einen Zeitraum von ca. zweieinhalb Jahren - nicht nachkam. Ihr fortgesetzter Aufenthalt im Bundesgebiet lief bzw. läuft den öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen damit massiv zuwider. Die bP ignorierte nicht nur beharrlich ihre Verpflichtung, das Bundesgebiet zu verlassen und in ihren Herkunftsstaat zurückzukehren, sondern stellte vielmehr am 30.05.2023 den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, obwohl die Frage, ob ihr ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK zu erteilen ist, bereits mit Erkenntnis des BVwG vom 18.10.2021 rechtskräftig verneint wurde. Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass sich sowohl die Anträge auf internationalen Schutz als auch der gegenständliche Antrag als erfolglos erwiesen. Zudem tritt hinzu, dass die bP in Gefolge ihres Aufenthalts in Österreich (konkret in den asylrechtlichen Vorverfahren) die zur Entscheidung berufenen Stellen offensichtlich durch Behauptung falscher Tatsachen versuchte, in die Irre zu führen, um unberechtigt einen Aufenthaltstitel über das Asylverfahren zu erlangen und schreckte sie sohin auf eindrucksvolle Weise nicht davor zurück, sich gegenüber den Behörden bzw. dem Gericht der Unwahrheit zu bedienen, wenn sie sich daraus einen Vorteil für ihren Prozessstandpunkt im Verfahren erhofft. Darüber hinaus entzog sich die bP (im Zusammenwirken mit ihrer Freundin) einen Festnahmeversuch, indem sie diesen durch Untertauchen vereitelte und somit für die Behörden an ihrem melderechtlich registrierten Wohnsitz - zumindest vorläufig - nicht greifbar war, wodurch sie eindrucksvoll demonstrierte, dass sie nachhaltig nicht gewillt ist, sich einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu unterziehen, wenn diese zur Effektuierung einer bereits rechtskräftigen Rückkehrentscheidung erfolgt.

 

Die bP hat damit während ihres gesamten Aufenthalts in Österreich gezeigt, dass sie nicht gewillt ist, den Anweisungen der österreichischen Fremdenbehörden Folge zu leisten bzw. die österreichischen fremdenrechtlichen Bestimmungen anzuerkennen.

 

Die bP stellt daher eine Gefährdung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere im Hinblick auf die Verhinderung unkontrollierter und illegaler Zuwanderung (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2014, Ro 014/21/0026, VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237; vgl auch VwGH 20.09.2018, Ra 2018/20/0349) dar und hat die bP kein Verhalten an den Tag gelegt, welches eine positive Zukunftsprognose zulässt.

 

Das bisherige Verhalten der bP lässt den Schluss zu, dass diese auch künftig nicht gewillt sein würde, jene fremdenrechtlichen Vorschriften zu respektieren, die ihr den Aufenthalt im Bundesgebiet verwehren. Angesichts ihres beharrlichen, die Rechtsordnung negierenden Verhaltens erscheint es sehr wahrscheinlich, dass sie weiterhin versuchen würde, ihren unrechtmäßigen Aufenthalt durch weitere Antragstellungen und Außerachtlassung von Ausreiseverpflichtungen fortzusetzen.

 

2.7. Vor dem Hintergrund der erstmals in der Beschwerde beantragten Einvernahme der Lebensgefährtin der bP als Zeugin zum Beweis für ein schützenswertes Privat- und Familienleben, dass eine Heirat beabsichtigt sei und ein Familienleben nur hier in Österreich möglich sei ist festzuhalten, dass der maßgebliche Zeitpunkt für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der unter dem Gesichtspunkt der entschiedenen Sache vorgenommenen Antragszurückweisung nach § 58 Abs. 10 AsylG 2005 jener der Erlassung des angefochtenen Bescheides ist (VwGH 26.06.2020, Ra 2017/22/0183, wonach für diese Prüfung jene Umstände maßgeblich sind, die bis zum erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid eingetreten sind). Die für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl maßgebliche Beurteilungsgrundlage ist nur das Antragsvorbringen, ausgehend davon hat das Verwaltungsgericht die Richtigkeit der auf dieser Basis ausgesprochenen Zurückweisung zu prüfen hat (VwGH 28.02.2022, Ra 2021/22/0240 mwN). Das erst in der Beschwerde formulierte Beweisanbot läuft – da Beurteilungsmaßstand das Antragsvorbringen bzw. die Sachlage zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides sind – auf eine unzulässige Erweiterung des Antragsvorbringens im Rechtsmittelverfahren hinaus, sodass dem nicht näher zu treten ist.

 

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 7 Abs 1 Z 1 BFA-VG idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

3.1. Abweisung der Beschwerde

3.1.1. Gesetzliche Grundlagen

Gemäß § 55 Abs 1 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird (Z 2). Gemäß § 55 Abs 2 AsylG ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs 1 Z 1 vorliegt.

Gemäß § 60 Abs. 1 AsylG 2005 dürfen Aufenthaltstitel einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wenn gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 iVm 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht (Z 1) oder gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht (Z 2).

Gemäß Abs. 3 dürfen Aufenthaltstitel einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen widerstreitet dann dem öffentlichen Interesse, wenn dieser ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können.

Gemäß § 58 Abs. 8 AsylG hat das Bundesamt im verfahrensabschließenden Bescheid darüber abzusprechen, wenn ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen wird.

Anträge gemäß § 55 sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht.

Bereits in einer Änderung des Sachverhaltes, die einer Neubewertung nach Art. 8 MRK zu unterziehen ist (und nicht erst darin, dass der vorgebrachte Sachverhalt auch konkret dazu führt, dass nunmehr der begehrte Aufenthaltstitel erteilt werden müsste), ist eine maßgebliche Änderung zu sehen. Ein maßgeblicher geänderter Sachverhalt liegt dann nicht vor, wenn die geltend gemachten Umstände von vornherein keine solche Bedeutung aufweisen, die eine Neubeurteilung aus dem Blickwinkel des Art. 8 MRK gebietet (VwGH 22.7.2011, 2011/22/0127).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Zurückweisung nach § 58 Abs. 10 AsylG 2005 jener wegen entschiedener Sache nachgebildet, sodass die diesbezüglichen (zu § 68 Abs. 1 AVG entwickelten) Grundsätze herangezogen werden können (vgl. VwGH 26.06.2020, Ra 2017/22/0183). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Entschiedene Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (vgl. VwGH 05.09.2008, 2005/12/0078). Demnach ist eine Sachverhaltsänderung dann wesentlich, wenn sie für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann bzw. eine andere Entscheidung zumindest möglich ist. Die Behörde hat daher eine Prognose anzustellen, in deren Rahmen die Wesentlichkeit der Sachverhaltsänderung nach jener Wertung zu beurteilen ist, die das geänderte Sachverhaltselement seinerzeit erfahren hat. Dabei sind die nach Art. 8 EMRK relevanten Umstände einzubeziehen, indem zu beurteilen ist, ob es als ausgeschlossen gelten kann, dass im Hinblick auf früher maßgebliche Erwägungen nun eine andere Beurteilung geboten sein könnte (vgl. VwGH 26.06.2020, Ra 2017/22/0183). Maßgeblich für die Prüfung sind jene Umstände, die bis zum erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid eingetreten sind (vgl. VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0444).3.1.2. Wie § 58 Abs. 11 AsylG 2005 zum Ausdruck bringt, treffen einen Drittstaatsangehörigen im Antragsverfahren auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „allgemeine Mitwirkungspflichten“, unter welche nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch die in § 8 Abs. 1 AsylG-DV normierte Vorlage von Identitätsurkunden, wie etwa eines gültigen Reisedokuments sowie einer Geburtsurkunde oder eines dieser gleichzuhaltenden Dokuments, zu subsumieren ist (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0039).

Bei folgenden Konstellationen ging der VwGH von keiner wesentlichen Änderung des Sachverhalts im Sinne der o. a. Erwägungen aus (exemplarische und auszugsweise Zitierung der Judikatur [ohne Anspruch auf Vollständigkeit]):

- Erkenntnis vom 27.01.2015, Ra 2014/22/0094: Weder ein Zeitablauf von ca. zwei Jahren (vgl. auch VwGH 29.03.2021, Ra 2017/22/0196: ca. drei Jahre; oder auch ca. fünf Jahre bei einem Erwachsenen, welcher seine Lebensweise nicht wesentlich änderte (vgl. VwGH 19.04.2023, Ra 2022/17/0226-13) zwischen der rechtskräftigen Ausweisung und dem Zurückweisungsbescheid der Behörde noch verbesserte Deutschkenntnisse und Arbeitsplatzzusagen stellen eine maßgebliche Sachverhaltsänderung iSd § 44b NAG 2005 idF vor 2012/I/087 dar (Hinweis Erkenntnis vom 22.07.2011, 2011/22/0138; Erkenntnis vom 09.09.2013, 2013/22/0215).

- Erkenntnis vom 27.01.2015, Ra 2014/22/0108: Ein arbeitsrechtlicher Vorvertrag (dem im Hinblick darauf, dass der Fremde mangels entsprechender Deutschkenntnisse keinen Zugang zum Arbeitsmarkt hat, die Relevanz abgesprochen wurde) und auch der bloße Besuch eines Deutschkurses durch die Fremde können keine umfassende Neubeurteilung iSd Art. 8 MRK nach sich ziehen (vgl. E 10. Dezember 2013, 2013/22/0362; E 29. Mai 2013, 2011/22/0013).

- Erkenntnis vom 19.11.2014, 2012/22/0056: Die Behörde hat die Sprachkenntnisse des Fremden und die Einstellungszusage ihrer Entscheidung zugrunde gelegt. Es ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die Behörde in diesen Umständen keine solche maßgebliche Änderung des Sachverhalts sah, die eine Neubeurteilung im Hinblick auf Art. 8 MRK erfordert hätte (vgl. E 13. Oktober 2011, 2011/22/0065).

- Erkenntnis vom 19.11.2014, 2013/22/0017: Mit Patenschaftserkärungen wird letztlich nur die finanzielle Unterstützung des Fremden dokumentiert und keine iSd Art. 8 MRK relevante Integration dargelegt (vgl. E 22. Juli 2011, 2011/22/0112).

- Erkenntnis vom 30.07.2014: 2013/22/0205: Aus den vom Fremden neu vorgebrachten Umständen - den vorgelegten Empfehlungsschreiben und seinem sozialen Engagement beim Roten Kreuz - allein musste die Behörde nicht auf eine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes schließen (vgl. E 11. November 2013, 2013/22/0250, und 2013/22/0217).

Den exemplarisch zitierten Einzelfallentscheidungen ist zu entnehmen, dass nicht jede Änderung in Bezug auf die privaten und familiären Anknüpfungspunkte zur Erforderlichkeit einer neuerlichen meritorischen Prüfung des Antrages führt, sondern dass dies nur dann der Fall ist, wenn der Änderung eine nicht nur bloß untergeordnete Tatbestandsrelevanz zukommt (vgl. zur erforderlichen Tatbestandsrelevanz auch VwGH vom 19.02.2009, Zl. 2008/01/0344, wo dieser sichtlich von vergleichbaren Überlegungen in Bezug auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Lichte des Art. 3 EMRK und § 68 Abs. 1 AVG ausging). Dem sich auf Vorgängerbestimmungen beziehenden Erkenntnis des VwGH vom 15.02.2010, 2009/21/0367 mwN, ist auch zu entnehmen, dass durch den nunmehrigen § 58 Abs. 10 AsylG hintangehalten werden soll, dass durch gestellte "Kettenanträge" in der Absicht, die Durchsetzung bestehender Rückkehrentscheidungen zu unterlaufen, die Behörde gehindert wird, aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu effektuieren.

3.1.2. Gegen die bP besteht eine aufrechte, rechtskräftige Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem zweijährigen Einreiseverbot (Erkenntnis des BVwG vom 18.10.2021, Zl. L507 2166133-2/4E).

Wie bereits beweiswürdigend dargelegt, vermögen weder die von der bP vorgelegte „Beschäftigungszusage“ bzw. Einstellungszusagen neueren Datums, aus denen sich jedoch keine maßgebliche Integration der bP in den österreichischen Arbeitsmarkt ableiten lässt, und die zur Bescheinigung ihres ehrenamtlichen Engagements beim XXXX sowie ihre Mitgliedschaft in einem Tischtennisverein der XXXX noch die Beziehung zu einer ungarischen Staatsangehörigen sowie die gemeinsame Wohnsitzbegründung mit ihrer Freundin, die im Wesentlichen lediglich aus ihrem illegalen Verbleib in Österreich bzw. aus der fortgesetzten beharrlichen Missachtung der sie treffenden Ausreiseverpflichtung resultieren, eine relevante Sachverhaltsänderung darzustellen und hat auch der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass selbst der Zeitablauf zwischen einer Rückkehrentscheidung und einer Zurückweisung von Anträgen auf Erteilung von Aufenthaltstiteln von ungefähr fünf Jahren noch keine maßgebliche Sachverhaltsänderung bewirkt (vgl. VwGH 19.04.2023, Ra 2022/17/0226-13, mwN). Ferner gilt es im Hinblick auf den Aufenthalt der bP nochmals festzuhalten, dass der erste Antrag der bP auf internationalen Schutz bereits mit Erkenntnis vom 21.07.2020 rechtskräftig negativ entschieden wurde und zuletzt am 18.10.2021 eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem zweijährigen Einreiseverbot erlassen wurde. Ihrer Ausreiseverpflichtung kam die bP jedoch nicht nach, vielmehr verblieb sie unrechtmäßig im Bundesgebiet und stellte am 30.05.2023 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK.

Demgemäß ist in Bezug auf die ergänzend dargelegten Integrationsschritte der bP in Betracht zu ziehen, dass sie diese allesamt über einen Zeitraum gesetzt hat, in welchem sie zur Ausreise aus Österreich verpflichtet war. Diese Schritte erfolgten insofern zur Gänze vor dem Hintergrund ihres unsicheren bzw. unrechtmäßigen Aufenthaltes und wirkt angesichts dessen auch das im Rahmen der Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem zweijährigen Einreiseverbot im Erkenntnis des BVwG vom 18.10.2021 berücksichtigte öffentliche Interesse an ihrer Aufenthaltsbeendigung mit zumindest gleichem Gewicht unverändert fort und steht dem fortgesetzten Ausleben der im Wesentlichen bereits bisher berücksichtigten Interessenslage der bP auch weiterhin entsprechend entgegen, sofern man in Betracht zieht, dass bei der Gewichtung der für den Fremden sprechenden Umstände im Sinn des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG als maßgeblich relativierend einbezogen werden darf, dass er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (vgl. VwGH 31.01.2022, Ra 2021/20/0486, mwN) und unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK nicht akzeptiert werden muss, dass ein Fremder mit seinem Verhalten letztlich versucht, die in seiner Sache zur Entscheidung berufenen Behörden bzw. das Gericht in Bezug auf den Aufenthalt in Österreich vor vollendete Tatsachen zu stellen (vgl. VwGH 29.06.2022, Ra 2021/20/0403, mwN).

Auch ein genereller Verweis auf die Sprachkenntnisse der bP reicht neben dem bereits erwähnen Rechtsgrundsatz des ne bis in idem im Lichte höchstgerichtlichen Judikatur, wonach selbst die Umstände, dass ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen (auch) im vorliegenden Kontext daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (vgl. VwGH 06.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029), nicht hin, um eine Neubeurteilung als erforderlich erscheinen zu lassen.

Die zwischen Erlassung der gegen die bP bestehenden, rechtskräftigen Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem zweijährigen Einreiseverbot und Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheides verstrichene Zeit von rund zwei Jahren und fünf Monaten ist nicht besonders lang; die bloß geringfügig verdichtete Integration im gegenständlichen Fall begründet zudem dennoch keine Sachverhaltsänderung, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen bei der hier anzustellenden Prognose den Schluss zugelassen hätte, es wäre eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Art. 8 EMRK zumindest möglich.

Die Zurückweisung des gegenständlichen Antrags erfolgte daher zu Recht; das BVwG sieht sich auch unter Zugrundelegung der Beschwerdeausführungen nicht veranlasst, nunmehr eine anderslautende Entscheidung zu erlassen, weshalb die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 58 Abs. 10 AsylG abzuweisen war.

3.1.3. Zum Mängelheilungsantrag der bP:

3.1.3.1. Gemäß § 4 Abs. 1 AsylG-DV 2005 kann die Behörde auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach § 8 und § 58 Abs. 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen:

1. im Falle eines unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrung des Kindeswohls,

2. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK oder

3. im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

Gemäß Abs. 2 leg cit. hat die Behörde, sofern sie beabsichtigt den Antrag nach Abs. 1 zurück- oder abzuweisen, darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

Gemäß § 8 Abs. 1 der AsylG-DV 2005 sind folgende Urkunden und Nachweise - unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Abs. 2 und 3 - im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (§ 3) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 3) anzuschließen:

1. gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG);

2. Geburtsurkunde oder ein diesem gleichzuhaltenden Dokument;

3. Lichtbild des Antragstellers gemäß § 5;

4.erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde.

 

3.1.3.2. Im vorliegenden Fall stellte die bP einen Mängelheilungsantrag ohne sich dabei auf eine bestimmte Ziffer des § 4 Abs. 1 AsylG-DV 2005 zu beziehen.

 

3.1.3.3. Im konkreten Fall kommt die Heilung des Mangels der Nichtvorlage eines gültigen Reisedokuments nach § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV nicht in Betracht.

Die bP wies nicht nach bzw. brachte keine stichhaltigen Gründe vor, dass ihr die Beschaffung eines Reisepasses nicht möglich oder nicht zumutbar war. Das BFA führte im bekämpften Bescheid aus, dass die bP lediglich vorgebracht habe, ihr sei von Bekannten erzählt worden, dass die irakische Botschaft keine neuen Reisepässe ausstelle und dies nur die irakische Botschaft in Deutschland mache, ohne dies zu belegen. Obwohl die bP gewusst habe, dass sie bei der Stellung des gegenständlichen Antrages einen neuen Reisepass benötige, habe sie nicht versucht sich einen solchen zu verschaffen (AS 51 f). Dem wurde in der Beschwerde nicht entgegengetreten, sondern lediglich ausgeführt, dass die belangte Behörde vor allem zu prüfen gehabt hätte, ob die Voraussetzungen für eine Mängelheilung nach § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV vorliegen.

Die bP konnte somit nicht nachweisen, dass ihr die Beschaffung eines Reisepasses nicht möglich oder nicht zumutbar war, weshalb eine Heilung des Mangels der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise demnach gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV nicht in Betracht kommt.

3.1.3.4. Zur Heilung nach § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV vertritt der Verwaltungsgerichtshof die Rechtsansicht, dass die Bedingung, wonach die Erteilung des Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK erforderlich sein muss, in jenen Konstellationen, in denen von Amts wegen ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 zu erteilen ist, voraussetzungsgemäß erfüllt ist (VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0168).

 

Auch im Fall eines Antrags auf Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels gilt, dass die Voraussetzungen für die verfahrensrechtliche Heilung nach § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV die gleichen sind wie für die materielle Stattgabe des verfahrenseinleitenden Antrags. Die Prüfung, ob einem Heilungsantrag nach § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV stattzugeben ist, unterscheidet sich also inhaltlich nicht von der Beurteilung, ob der Titel nach § 55 AsylG 2005 zu erteilen ist.

 

Damit ist es unzulässig, den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 trotz Vorliegens der hierfür erforderlichen Voraussetzungen wegen Nichtvorlage von Identitätsdokumenten zurückzuweisen (VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0092).

 

Im vorliegenden Fall ist die Zulassung der Heilung des Mangels der Vorlage von bestimmten Dokumenten zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK bereits aufgrund der zu Recht vorgenommenen Antragszurückweisung nach § 58 Abs. 10 AsylG nicht erforderlich, zumal gegenständlich im Vergleich zur rechtskräftigen Rückkehrentscheidung vom 18.10.2021 ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgekommen ist. Damit ist angesichts der privaten und familiären Verhältnisse der bP im Verfahren auch nicht hervorgekommen, dass eine Heilung des Mangels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK indiziert gewesen wäre.

 

3.1.3.5. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

4. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung

Im Zusammenhang mit einer Zurückweisung gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass die Bestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG nicht einschlägig ist, sondern ist die Frage nach dem zulässigen Unterbleiben einer Verhandlung auf Basis des § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG zu beurteilen. Demnach kann eine Verhandlung (unter anderem) dann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag zurückzuweisen ist (vgl. zuletzt etwa VwGH 21.11.2022, Ra 2022/17/0194). In den Fällen des § 24 Abs. 2 VwGVG liegt es im Ermessen des Verwaltungsgerichts, trotz Antrag eine mündliche Verhandlung nicht durchzuführen (vgl. VwGH 31.08.2022, Ra 2022/17/0116 mwN).

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorausgegangen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt. Insbesondere ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch die detaillierte Befragung der bP nachgekommen. In der Beschwerde wurde nicht dargetan, welche entscheidungsdienlichen weiterführenden Erkenntnisse aus einer neuerlichen Anhörung des Beschwerdeführers gewonnen werden könnten. Der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der unter dem Gesichtspunkt der entschiedenen Sache vorgenommenen Antragszurückweisung nach § 58 Abs. 10 AsylG 2005 zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides. Die maßgebliche Beurteilungsgrundlage ist dabei das aus dem Akteninhalt zweifelsfrei hervorgehende Antragsvorbringen (vgl. abermals VwGH 28.02.2022, Ra 2021/22/0240 mwN). Die Erteilung der angestrebten Aufenthaltstitel kommt im Beschwerdeverfahren nicht in Betracht, sodass das Bundesverwaltungsgericht nicht dazu gehalten ist, sich einen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer zu verschaffen. Dass dem in der Beschwerde formulierten Beweisantrag nicht zu entsprechen war, wurde bereits im Rahmen der Beweiswürdigung erörtert, die Authentizität der im Verfahren vorgelegten Urkunden steht außer Zweifel und begründet daher keinen Erörterungsbedarf. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht ist § 21 Abs. 7 BFA-VG in der gegebenen Konstellation schließlich nicht einschlägig (VwGH 21.11.2022, Ra 2022/17/0194 mwN) und es stellen sich im Verfahren auch keine komplexen Rechtsfragen, die im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zu erörtern wären.

Ausgehend davon war die Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung nicht geboten.

 

 

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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