AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2024:W247.2275126.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Syrien, vertreten durch RA XXXX , gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.05.2023, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.12.2023, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013, idgF., iVm § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF., als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) ist syrischer Staatsangehöriger, der Volksgruppe der Kurden und der sunnitischen Ausrichtung des Islam zugehörig.
I. Verfahrensgang:
1. Der BF reiste zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt, spätestens am 07.03.2022, unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an ebendiesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz, zu welchem er am selben Tag vor der Landespolizeidirektion Salzburg – im Beisein eines dem BF einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache Arabisch – ersteinvernommen, sowie am 04.01.2023 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA), Regionaldirektion Salzburg – im Beisein eines dem BF einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache Arabisch – niederschriftlich einvernommen wurde.
2. Der BF brachte im Rahmen seiner Ersteinvernahme (in der Folge: EE) am 07.03.2022 vor, in XXXX (im EE-Prot. als XXXX bezeichnet), in Syrien geboren zu sein und muttersprachlich Arabisch, sowie Kurdisch-Kurmanji zu sprechen. Er gehöre der Glaubensrichtung des Islam und der kurdischen Volksgruppe an. Im Herkunftsstaat habe er die Grundschule besucht und zuletzt als Bauarbeiter gearbeitet. Der BF habe keine Berufsausbildung absolviert. Im Herkunftsstaat würden seine Ehefrau, seine zwei Töchter und seine Schwester leben, in den Niederlanden die Eltern des BF, sowie sein Bruder und in Österreich die Familie seiner Ehefrau. Seine letzte Wohnadresse in Syrien sei die Stadt XXXX gewesen. Der BF habe sich im Jahr 2020 zur Ausreise entschlossen. Ende 2021 habe er Syrien illegal zu Fuß in die Türkei verlassen. Er habe einen syrischen Personalausweis, ausgestellt vom Innenministerium in Syrien, den er sich auch nachschicken lassen könne. Er habe sich ca. drei Monate in der Türkei aufgehalten und sei danach über Griechenland, Nordmazedonien, Serbien, Kroatien und schließlich Ungarn bis nach Österreich gereist. Sein Zielland sei Österreich gewesen, da hier die Familie seiner Ehefrau lebe. Die Reise habe ca. EUR 3000,-- gekostet und sei durch seinen mitreisenden Schwager und ihn selbst organisiert worden.
Hinsichtlich seiner Fluchtgründe gab der BF an, aus Syrien wegen des Bürgerkrieges und weil er seinen Militärdienst hätte ableisten müssen, geflüchtet zu sein. Im Falle einer Rückkehr in seinen Heimatstaat habe er Angst um sein Leben.
Eine EURODAC-Abfrage ergab eine erkennungsdienstliche Behandlung im Mitgliedstaat Griechenland am 24.01.2022 und eine Asylantragstellung im selben Staat am 26.01.2022.
3. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 04.01.2023 gab der BF im Wesentlichen zusätzlich an, dass er gesund sei, keine Medikamente nehme und sunnitischer Moslem und Kurde sei. Er habe die syrische Staatsangehörigkeit. Er habe sechs Jahre lang die Grundschule besucht und könne lesen und schreiben. In Syrien habe er als Malermeister gearbeitet, außerhalb Syriens habe er nicht gearbeitet. Ende 2021 sei er aus Syrien ausgereist. Seine Frau habe er im Jahr 2017 standesamtlich geheiratet und sie und die beiden gemeinsamen Kinder würden sich noch in XXXX , in Syrien aufhalten. Mit ihnen stehe er über WhatsApp in Kontakt. Seine Frau bekomme keine Unterstützung, lebe mit ihren Kindern und ihrer Schwester zusammen und müsse als Friseurin arbeiten. Weder der BF, noch seine Ehefrau hätten in Syrien Besitztümer. Die Familie seiner Ehefrau würde in Salzburg leben und die Eltern und der Bruder des BF seien schon seit sieben bzw. acht Jahren in den Niederlanden aufhältig. Bei der Durchreise durch Griechenland sei er von der dortigen Polizei aufgegriffen, zehn Tage lang eingesperrt und dann wieder freigelassen worden. In Österreich lerne der BF Deutsch und leiste gemeinnützige Arbeit. Dabei habe er auch schon Kontakte knüpfen können. Ansonsten fahre er Fahrrad und trainiere im Camp. Einen Deutsch A1 Kurs habe er bereits abgeschossen und einen Deutsch A2 Kurs werde er in einigen Tagen beginnen. Sein Zukunftsplan in Österreich sei es, besser Deutsch zu lernen und wieder als Malermeister zu arbeiten.
Zu seinen Fluchtgründen befragt, führte der BF zunächst aus, dass der einzige Grund der Bürgerkrieg in Syrien sei. Er wolle niemanden umbringen, nicht selber sterben und nicht am Krieg teilhaben. Würde er in Syrien bleiben, müsse er beim syrischen Regime oder unter den Kurden kämpfen. Zudem würden die Kurden von der türkischen Armee attackiert. Es sei nicht sicher in Syrien. Um nicht zum Militär zu müssen, habe er pausenlos mit seiner Familie von einem Ort zum anderen fliehen müssen. Seinen Militärdienst bei der syrischen Armee habe er noch nicht abgeleistet. Um diesem zu entgehen, habe er sich immer wieder im Dorf seines Onkels verstecken müssen. Dabei sei er jeweils von seinen Verwandten gewarnt worden, wenn das Militär in seine Heimatstadt gekommen sei. Er habe sowohl einen Einberufungsbefehl, als auch ein Militärbuch erhalten. Das syrische Regime ziehe Männer bis zum Alter von 40 Jahren ein. Bisher habe er weder an Kampfhandlungen teilgenommen, noch jemals Probleme mit bewaffneten Gruppierungen gehabt. Er stehe zudem keiner politischen Ideologie nahe, sei gegen den Krieg und unterstütze keine Seite. Manchmal habe er sich an Demonstrationen beteiligt. Daran hätten auch alle anderen teilgenommen und er sei einfach mitgegangen und hätte keine spezielle Aufgabe oder Verantwortung gehabt. Er sei in Syrien nicht vorbestraft und nie verhaftet oder festgenommen worden. Auch sei er nie wegen seiner politischen Gesinnung, Religion oder Volksgruppe verfolgt worden und in seinem Heimatstaat bisher nur vom Militär gesucht worden. Auch Übergriffe gegen seine Person habe es nicht gegeben.
Der BF führte an, Gelegenheit gehabt zu haben, insbesondere seine Fluchtgründe vollständig vorzubringen und den Dolmetscher während der gesamten Einvernahme einwandfrei verstanden zu haben.
Im Zuge der Einvernahme legte der BF seinen syrischen Personalausweis [auch genannt: ID-Card] und sein Militärbuch im Original, sowie seine Heiratsurkunde, die Geburtsurkunden seiner Töchter und einen Familienregisterauszug in Kopie vor und brachte außerdem ein Empfehlungsschreiben des Rotes Kreuzes, zwei Bestätigungen über die Leistung gemeinnütziger Arbeiten, eine Kursbestätigung für den Kurs „Deutsch für Asylwerbende – Alphabetisierung 1“ sowie eine Anmeldebestätigung für den Kurs „Deutsch für Asylwerbende – Alphabetisierung 2“ ins Verfahren ein.
4. Mit Aktenvermerk der Landespolizeidirektion Salzburg vom 25.01.2023 wurde festgehalten, dass die Dokumentenüberprüfung ergeben haben, dass sowohl der syrische Personalausweis des BF als auch sein Militärbuch unbedenklich seien.
5. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde (BFA) vom 03.05.2023 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).
In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde zunächst Feststellungen zur Person des BF, zu seinen Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaats, zur Situation im Falle seiner Rückkehr sowie zur Lage in seinem Herkunftsstaat.
Beweiswürdigend führte das BFA im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen aus, dass der BF keiner besonderen Schutzwürdigkeit bedürfe und ihm eine Rückkehr nach Syrien in seine soziokulturell und sprachlich vertraute Umgebung zumutbar sei. In Österreich sei er hingegen mit Verhältnissen konfrontiert, die dem BF völlig fremd sein müssten. Es könne kein fluchtauslösender Moment erkannt werden. Die in der Einvernahme erstmals vom BF ausgedrückte Furcht vor einer militärischen Verwendung im Rahmen der kurdischen Selbstverteidigungspflicht sei unter der Einbeziehung der zitierten Länderinformationen nicht nachvollziehbar. Der BF sei ausschließlich wegen der volatilen Sicherheitslage ausgereist. Die Kriegslage in Syrien habe sich entspannt und der BF sei vom Kriegsgeschehen bisher stets unbehelligt geblieben. In Syrien habe der BF bisher keine Verfolgungshandlungen erfahren, welche sich mit der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) in Einklang bringen lassen würden. Auch in der illegalen Ausreise aus Syrien, der Asylantragstellung in Österreich und dem Aufenthalt des BF in Europa könne kein asylrelevanter Sachverhalt erkannt werden. Seine -nach wie vor - in Syrien lebende Familie habe keine Probleme mit den dortigen Machthabern und eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer zwangsweisen Rekrutierung könne nicht festgestellt werden. Das syrische Militärgesetz erlaube es syrischen Männern mit Wohnsitz im Ausland, sich durch die Entrichtung einer Befreiungsgebühr von der Wehrpflicht bei der syrischen Armee freizukaufen. Die Wahrscheinlichkeit einberufen zu werden, weiche nicht von der anderer männlicher syrischer Staatsbürger ab. Vom BF geäußerte Bedenken hinsichtlich einer möglichen Rekrutierung würden sich ausschließlich auf Mutmaßungen beziehen, weshalb kein Indiz für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung erkannt werden könne. Die Feststellung, dass eine hypothetische Rekrutierung ohne Verbindung zu einem der Konventionsgründe erfolgen könne, sei somit hinreichend begründet. Demnach sei es - laut Ansicht der Behörde - keinesfalls gerechtfertigt, dem BF die Flüchtlingseigenschaft aufgrund sozioökonomischer Motive zuzuerkennen. Es hätten sich im Verfahren keine begründeten Hinweise auf eine Flüchtlingseigenschaft ergeben und der Antrag des BF auf internationalen Schutz sei im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen gewesen.
Subsidiärer Schutz sei dem BF wegen der landesweit extremen Gefährdungslage in Syrien aufgrund derer jeder Rückkehrer einer Gefährdung im Sinne des Art. 2 und Art. 3 EMRK ausgesetzt sei, zuzuerkennen gewesen.
Rechtlich wurde zusammengefasst ausgeführt, dass bei der Analyse des Vorbringens des BF keine individuelle asylrelevante Verfolgungshandlung habe festgestellt werden können. Aufgrund der volatilen Sicherheitslage sei ihm aber der Status des subsidiär Schutzberechtigten und eine befristete Aufenthaltsberechtigung für die Dauer von einem Jahr zuzuerkennen gewesen.
6. Mit Schreiben hinsichtlich der Information zur Rechtsberatung vom 04.05.2023 wurde dem BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
7. Mit fristgerecht eingebrachtem Schriftsatz vom 31.05.2023 wurde für den BF durch seine rechtsfreundliche Vertretung, das Rechtsmittel der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des gegenständlichen Bescheides des BFA, zugestellt am 09.05.2023 wegen mangelnder Sachverhaltsfeststellung, unrichtiger Sachverhaltsfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhoben. Die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides blieben von der Beschwerde unberührt.
Begründend wurden beschwerdeseitig zunächst die Fluchtgründe des BF erneut dargelegt und zudem ausgeführt, dass der BF desertiert sei und es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (in der Folge: VwGH) irrelevant sei, ob und wann der BF bereits einen Einberufungsbefehl erhalten habe. Außerdem wurden diverse Länderinformationen zitiert. Der BF würde im Falle einer Rückkehr vom syrischen Militär zwangsrekrutiert werden. Es habe in Syrien keine Amnestie stattgefunden und der BF könne sich auch nicht freikaufen. Er würde erneut in die Falle gelockt und in Militärgefängnisse abgeführt werden. Militärdienstleistende würden teilweise gegen Protestierende und die Zivilbevölkerung eingesetzt und würden sich unmittelbar oder mittelbar an der Begehung von Kriegsverbrechen beteiligen. Könne der BF einer erneuten Einziehung nicht entgehen, so könne er zudem jederzeit als Reservist in eine Situation geraten, in der er an völkerrechtswidrigen Militäraktionen teilnehmen müsste oder selbst in eine lebensgefährdende Situation geraten. Außerdem würde der BF als Rückkehrer automatisch als politischer Opponent wahrgenommen. Hierzu wurden wiederum diverse Länderinformationen zitiert. Da der BF der Gruppe der als politische Opponenten zählenden angehöre, Militärdienstverweigerer sei, im westlichen Ausland um Asyl angesucht habe und bei einer Rückkehr höchstwahrscheinlich direkt am Flughafen gefasst und verhaftet werden würde, hätte ihm der Status des Asylberechtigten zuerkannt werden müssen. Anzumerken sei zudem, dass das BFA gar nicht über den Antrag des BF hätte entscheiden dürfen, da das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) seine Säumnisbeschwerde zu Unrecht abgewiesen habe und hier eine Revision anhängig sei.
Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG und die ersatzlose Aufhebung des Bescheides, in eventu die Gewährung von Asyl nach § 3 AsylG 2005, in eventu von subsidiärem Schutz.
8. Die Beschwerdevorlage vom 09.06.2023 und der Verwaltungsakt langten bei der Gerichtsabteilung W247 des BVwG am 14.07.2023 ein.
9. Gemeinsam mit der Ladung vom 30.10.2023 zur mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 13.11.2023 übermittelte das BVwG dem BF und seiner Rechtsvertretung die Beweismittelliste zur Situation in seinem Herkunftsstaat (Länderinformationen zu Syrien aus dem COI-CMS, Version 9, Datum der Veröffentlichung 17.07.2023; Country Guidance: Syrien der EUAA, Februar 2023; Report on the situation of returnees der EASO, Juni 2021; Asylbericht Syrien der Österreichische Botschaften, September 2021; report on treatment of returnees by authorities – treatment upon return des Danish Immigration Service, Mai 2022; Anfragebeantwortung von ACCORD zu Syrien – Bestrafung von Wehrdienstverweigerung und Desertion, vom 08.09.2022; Anfragebeantwortung der Staatentendokumentation zu Syrien – syrische Wehrdienstgesetze vom 16.09.2022; Anfragebeantwortung der Staatentendokumentation zu Syrien – Bestrafung von Wehrdienstverweigerung und Desertion vom 16.09.2022; Anfragebeantwortung der Staatentendokumentation zu Syrien – Strafregisterbescheinigung und Sicherheitsfreigabe vom 03.10.2022; Anfragebeantwortung der Staatentendokumentation zu Syrien – Rückkehrer nach Syrien vom 14.10.2022; Anfragebeantwortung der Staatentendokumentation zu Syrien – Wehrpflicht in Gebieten außerhalb der Kontrolle der syrischen Regierung vom 14.10.2022; Anfragebeantwortung der Staatentendokumentation zu Syrien – Einreise über die türkisch-syrische Grenze bzw. Weiterreise in AANES Gebiete vom 05.04.2023; Anfragebeantwortung von ACCORD zu Syrien – Einberufung von Reservisten der syrischen Armee vom 02.06.2023; Anfragebeantwortung von ACCORD Syrien – Vorgehen der syrischen Grenzbehörden bei Einreise eines registrierten Reservisten vom 02.06.2023; Anfragebeantwortung der Staatentendokumentation zu Syrien – Gebietskontrolle Ort Shahil, Gouvernement Deir ez-Zor vom 07.08.2023; Anfragebeantwortung der Staatentendokumentation zu Syrien – Gebietskontrolle Ort Kasrat Faraj, Stadt Raqqa, Gouvernement Raqqa vom 07.08.2023; Anfragebeantwortung der Staatentendokumentation zu Syrien – Gebietskontrolle Stadt al-Qahtaniya vom 08.08.2023; Anfragebeantwortung von ACCORD Syrien – Konsequenzen bei Verweigerung des Dienstes in den Selbstverteidigungskräften vom 18.08.2023; Anfragebeantwortung von ACCORD Syrien – Anfragebeantwortung zu Syrien: Konsequenzen bei Verweigerung des Dienstes in den Selbstverteidigungskräften vom 06.09.2023) und diesem wurde Gelegenheit eingeräumt, dazu innerhalb von zehn Tagen einlangend Stellung zu nehmen.
10. Mit Parteigehör vom 03.11.2023 übermittelte das BVwG dem BF die aktualisierte Beweismittelliste zur Situation in seinem Herkunftsstaat (zusätzlich zur bereits mit der Ladung vom 30.10.2023 übermittelten Beweismittelliste enthält diese nunmehr den Themenbericht der Staatendokumentation – Syrien Grenzübergänge vom 25.10.2023) und diesem wurde Gelegenheit eingeräumt, spätestens im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 13.11.2023 Stellung zu nehmen. Die Beschwerdeseite ließ die Stellungnahmefrist ungenutzt verstreichen.
11. Mit Schreiben vom 03.11.2023 bat der BF durch seine Rechtsvertretung um Übermittlung der Anfragebeantwortung der Staatentendokumentation zu Syrien – Gebietskontrolle Stadt al-Qahtaniya vom 08.08.2023 und des Themenberichtes der Staatendokumentation – Syrien Grenzübergänge vom 25.10.2023. Dem wurde seitens des BVwG am 06.11.2023 nachgekommen.
12. Am 13.11.2023 wurde die für den selben Tag angesetzte Verhandlung abberaumt und mit erneuter Ladung ein neuer Verhandlungstermin für den 01.12.2023 anberaumt. Dabei wurde dem BF neuerdings einer Frist von zehn Tagen einlangend zur Stellungnahme zur bereits übermittelten Beweismittelliste gewährt. Die Beschwerdeseite ließ die Stellungnahmefrist ungenutzt verstreichen.
13. Mit Parteigehör vom 29.11.2023 wurde dem BF die Anfragebeantwortung von ACCORD Syrien – Gefälschte Dokumente bzw. echte Dokumente mit wahrheitswidrigem Inhalt vom 03.08.2023 übermittelt und diesem wurde Gelegenheit eingeräumt, spätestens im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 01.12.2023 Stellung zu nehmen.
14. Am 01.12.2023 fand vor dem BVwG unter der Beiziehung eines dem BF einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache Arabisch eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu welcher der BF ordnungsgemäß geladen wurde und an welcher dieser auch unter Anwesenheit seiner Rechtsvertretung teilnahm. In dieser wurden Lohn- bzw. Gehaltsabrechnung des BF für die Monate August, September und Oktober 2023 vorgelegt.
Die Niederschrift lautet auszugsweise:
„[…]
RI: Nennen Sie mir wahrheitsgemäß Ihren vollen Namen, Ihr Geburtsdatum, Ihren Geburtsort, Ihre Staatsbürgerschaft, sowie Ihren Wohnort in Syrien an dem Sie sich vor Ihrer Ausreise zuletzt aufgehalten haben.
BF: XXXX , geb. am XXXX in XXXX XXXX , StA. Syrien, letzter Wohnort war in XXXX XXXX .
RI: Welcher ethnischen Gruppe bzw. Volksgruppe- oder Sprachgruppe gehören Sie an?
BF: Ich bin Kurde.
RI: Gehören Sie einer Religionsgemeinschaft an? Und wenn ja, welcher?
BF: Ich bin ein sunnitischer Moslem.
RI: Haben Sie Dokumente oder Unterlagen aus Syrien, welche Ihre Identität zweifelsfrei beweisen?
BF: In Salzburg habe ich meinen originalen syr. Personalausweis vorgelegt, sie haben ihn mir nicht zurückgegeben.
RI: Besitzen Sie derzeit einen gültigen syrischen Reisepass? Wenn ja, wo befindet er sich?
BF: Ich habe keinen syr. Reisepass.
RI: Waren Sie jemals im Besitz eines gültigen syrischen Reisepasses?
BF: Nein, ich habe nie einen syr. Reisepass besessen.
RI: Welche Sprachen sprechen Sie?
BF: Ich spreche Kurdisch, Arabisch und ein bisschen Deutsch.
RI: Bitte schildern Sie Ihren Lebenslauf. Welche Schulausbildung haben Sie abgeschlossen? Welchen Beruf haben Sie gelernt und welchen Beruf haben Sie ausgeübt? Ich ersuche um eine chronologische Auflistung Ihrer bisherigen Berufstätigkeit? Gemeint ist, sowohl im Herkunftsstaat, als auch in der Türkei, als auch im Bundesgebiet?
BF: Ich bin in die Schule gegangen bis zur 6. Klasse. Ich habe diese Klasse auch abgeschlossen, aber ich bin nicht weiter in die Schule gegangen und dann habe ich in Syrien zwischen 2007 und 2020 als Maler gearbeitet. In der Türkei habe ich keine Arbeit ausgeübt und in Österreich arbeite ich zurzeit als Friseur.
RI: Haben Sie jemals eine Berufsausbildung abgeschlossen?
BF: Nein, ich habe keine Ausbildung gemacht. Das übt man normalerweise mit Erfahrung.
RI: Ich meine insbesondere Ihrer Maler- und Friseurtätigkeiten?
BF: Nein, ich habe weder noch eine entsprechende Ausbildung gemacht.
RI: Sie haben bei der EE angegeben, im Herkunftsstaat auch als Bauarbeiter tätig gewesen zu sein. Stimmt das?
BF: Nein, als Maler.
RI: Geben Sie mir bitte an, von wann bis wann, Sie wo als Malermeister gearbeitet haben? Nennen Sie mir die Firmennamen bitte.
BF: Das waren private Aufträge, ich habe nicht in einer Firma gearbeitet.
RI: Konnten Sie von diesen Tätigkeiten im Herkunftsstaat Ihren Lebensunterhalt selbständig bestreiten?
BF: Ja, das war genug zum Leben.
RI: Wie ging es Ihnen finanziell im Herkunftsstaat?
BF: Mittelmäßig.
RI: Wann sind Sie aus dem Herkunftsstaat zuletzt ausgereist und wer von Ihrer Familie ist mit ausgereist?
BF: Ende 2021 bin ich ausgereist und ich bin ausgereist mit meinem Schwager.
RI: Wie heißt Ihr Schwager?
BF: Er heißt XXXX . Er ist ungefähr 35 Jahre alt.
RI: Wo wohnt er?
BF: In Österreich. Er wohnt in der Stadt Salzburg.
RI: Haben Sie den Wehrdienst im Herkunftsstaat bereits vollständig abgeleistet? Wenn ja, von wann bis wann und welche Tätigkeiten haben Sie in Ihrer Militärdienstzeit verrichtet? Wenn nein, warum nicht?
BF: Ich habe meinen Militärdienst nicht gemacht.
RI: Legen Sie bitte Ihr Militärdienstbuch vor.
BF: Das habe ich dem BFA vorgelegt. Ich habe es bislang nicht zurückgekriegt.
RI: Treten Sie bitte an den Richtertisch vor. Im Akt befinden sich auf den AS 95 bis 107 Ablichtungen eines Militärdienstbuches. Handelt es sich hierbei um Ablichtungen Ihres Militärdienstbuches?
BF: Ja, das ist meins.
RI an D: Bitte schauen Sie sich diese Ablichtungen dieses Wehrdienstbuches genau an und sagen mir bitte, wann und wo dieses Militärdienstbuch ausgestellt worden ist, ob daraus ersichtlich ist, ob der BF irgendwelche Aufschübe erhalten hat oder ob und wann der BF seinen Wehrdienst bereits abgeleistet hat bzw. ob aus dem Buch irgendwelche Eintragungen enthält die für eine bereits erfolgte Einberufung sprechen.
D: Ausstellungsdatum ist am XXXX in der Rekrutierungseinheit in XXXX mit der Militärnummer XXXX . Dass er Geburtsjahr 1993 ist. Geburtsdatum ist der XXXX , eingetragen in XXXX , mit der Nummer XXXX . Er ist ledig und er hat die 6. Klasse abgeschlossen. Er ist tauglich, am XXXX ist er als tauglich eingetragen. Die Seiten 10-47 fehlen.
RI: An welchen Orten in Syrien haben Sie vor Ihrer Ausreise längere Zeit gelebt. Nennen Sie bitte Name der Ortschaft, Aufenthaltszeitraum und Grund für die Übersiedlung an einen anderen Ort.
BF: Seit meiner Geburt bis zu meiner Ausreise war ich immer in XXXX aufhältig.
RI: Welche Verwandten von Ihnen leben zur Zeit in Syrien und in welcher Stadt? Bitte geben Sie den vollen Namen und das Geburtsdatum an?
BF: Ich habe keine Verwandten mehr, die noch in Syrien sind.
RI: Im Rahmen Ihrer erstbehördlichen Einvernahmen haben Sie noch angegeben, dass Ihre Schwester, XXXX , Ihre Gattin, XXXX , Ihre Tochter XXXX , Ihre Tochter, XXXX , im Herkunftsstaat aufhältig sind. Wo befinden sich diese jetzt?
BF: Sie sind nach Kurdistan im Irak gegangen.
RI: Wann ist das geschehen?
BF: Seit Oktober diesen Jahres ungefähr, als die Türken bombardiert haben.
RI: Das heißt, der Grund der Übersiedlung war das Bombardements durch die Türken, verstehe ich Sie richtig?
BF: Ja, genau.
RI: Welche sonstigen Verwandten leben noch in Syrien und in welcher Stadt (Tanten, Onkeln,…)?
BF: Niemand ist mehr in Syrien.
RI: Verfügen Ihre Verwandten in Herkunftsland über irgendwelche Vermögenswerte in Syrien (Haus, Grundstück, Eigentumswohnung, Fahrzeuge,..)?
BF: Nein, nein, nein.
RI: Verfügen Sie selbst im Herkunftsstaat noch über irgendwelche Vermögenswerte (Haus, Grundstück, Fahrzeug,..)?
BF: Nein, ich besitze auch in Syrien nichts.
RI: Verfügen Sie über Freunde und/ oder Bekannte in Syrien zu denen Sie noch Kontakt haben?
BF: Zurzeit auch nicht, weil die Türken bombardieren, habe ich keine Ahnung.
RI: Wenn Sie ein Haus haben und ein Grundstück, könne das Haus durch Bombardements kaputt gehen aber das Grundstück hätten Sie dennoch. Haben Sie nun noch Eigentum in Syrien?
BF: Wir hatten kein Eigentums Haus, wir haben immer zur Miete gewohnt.
RI: Welche Mitglieder Ihrer Kernfamilie (Vater, Bruder) haben Ihren Wehrdienst bereits absolviert und wann?
BF: Mein Vater ja, natürlich vor langer Zeit, mein Bruder, nein.
RI: Verfügen Sie über Verwandte, die außerhalb Syriens leben? Nennen Sie bitte Namen, Geburtsdatum und Aufenthaltsort.
BF: Mein Vater XXXX , ca. 59, meine Mutter XXXX , ca. 57 Jahre alt, mein Bruder XXXX , ca. 24 Jahre alt, diese leben in XXXX , in den Niederlanden. Die vier, die in Kurdistan-Irak leben sind: Schwester XXXX , ca. 26 Jahre alt, XXXX , auch 26 Jahre alt, Tochter XXXX , sie ist 5 oder 6 Jahre alt, Tochter XXXX ist zwei Jahre alt, diese sind in Kurdistan-Irak.
RI: Wie ist der Aufenthaltsstatus Ihrer Verwandten in Drittstaaten?
BF: Mein Bruder hat die niederländische Staatsbürgerschaft und mein Vater und meine Mutter haben Asylrecht in den Niederlanden. Die Verwandten in Kurdistan-Irak haben keine Aufenthaltsdokumente.
RI: Stehen Sie in Kontakt mit Ihren Verwandten in Drittstaaten? Wenn ja, wie häufig?
BF: Mit den Eltern einmal in der Woche. Mit meinem Bruder auch so. Mit jenen in Kurdistan-Irak, einmal jede Woche oder 10 Tage, da die Internetverbindung schlecht ist.
RI: Wovon leben Ihre Verwandten in Drittstaaten?
BF: Mein Bruder arbeitet in XXXX und er kümmert sich um die Lebenskosten der Eltern. Die in Kurdistan-Irak werden von meiner Familie und der Familie meiner Frau finanziell unterstützt.
RI: Wann haben Sie Ihre derzeitige Frau, die Fr. XXXX , geb. am XXXX , kennen gelernt und wann haben Sie geheiratet?
BF: 2017 habe ich meine Frau in XXXX kennengelernt und im selben Jahr haben wir auch geheiratet.
RI: Sind Sie mit Ihrer Frau verwandt, wenn ja, wie?
BF: Nein, ich bin mit meiner Frau nicht verwandt.
RI: Sind Sie mit Fr. XXXX , geb. am XXXX , nur traditionell oder auch standesamtlich verheiratet?
BF: Wir haben islamisch geheiratet.
RI wiederholt die Frage.
BF: Meine Frau hat das auch eingetragen.
RI: Sie haben im Verfahren angegeben mit Fr. XXXX , geb. am XXXX , zwei gemeinsame Kinder zu haben, gleiches haben Sie auch heute angegeben. Verfügen Sie über weitere leibliche Kinder?
BF: Nein, ich habe keine weiteren Kinder.
RI: Waren Sie zuvor schon verheiratet? Wenn ja, wann und mit wem?
BF: Das ist meine erste Ehe.
RI: War Ihr derzeitige Frau bereits zuvor verheiratet? Wenn ja, mit wem?
BF: Für sie ist das auch die erste Ehe.
RI: Sind Sie im Bundesgebiet in einer Beziehung oder Partnerschaft?
BF: Nein.
RI: Bei Ihrer Ausreise, warum sind Ihre Gattin und Kinder im Herkunftsstaat zurückgeblieben und nicht nach Europa mitgereist?
BF: Ich habe das damals finanziell nicht finanzieren können.
RI: Sie haben angegeben, dass Ihre Eltern und Ihr Bruder in den Niederlanden aufhältig sind und seit wann leben diese da?
BF: Mein Bruder vor ca. neun Jahren und meine Eltern vor ca. 8 Jahren
RI: Wenn Ihre Kernfamilie von 8-9 Jahren aus Syrien ausgereist ist, wieso sind Sie nicht gleich mitgereist, sondern weiterhin im Herkunftsland verblieben?
BF: Mein Bruder hat eine Familienzusammenführung für die Eltern gemacht. Für mich war das nicht möglich.
RI wiederholt die Frage.
BF: Auch aus finanziellen Gründen.
RI: Welche Verwandte von Ihnen leben zur Zeit in Österreich? Nennen Sie mir bitte Namen, Geburtsdaten und Aufenthaltsort?
BF: Die Familie meiner Frau ist da. Ihr Vater heißt XXXX , er ist ca. 55 Jahre alt. Die Mutter meiner Frau heißt XXXX , ca. 55 Jahre alt. Drei Schwestern meiner Frau, XXXX , XXXX , XXXX , und drei Brüder, XXXX , ca. 32 Jahre alt, XXXX , ca. 28 Jahre alt, und XXXX , ca. 25 Jahre alt, alle sind aufhältig in Salzburg, in XXXX .
RI: Leben Sie mit irgendwelchen Verwandten in einem gemeinsamen Haushalt?
BF: Ich wohne hier alleine.
RI: Welchen Aufenthaltsstatus hat Ihre im Bundesgebiet lebende Verwandtschaft (inkl. Schwiegerfamilie)?
BF: Sie haben alle Asyl.
RI: Wovon lebt Ihre im Bundesgebiet aufhältige Verwandtschaft?
BF: Die drei Brüder arbeiten.
RI: Haben Sie, abgesehen von Ihrer Schwiegerfamilie im Bundesgebiet, noch andere Verwandten?
BF: Mein Schwager, der mit mir nach Österreich gekommen ist. Sonst habe ich keine weiteren Verwandten in Österreich.
RI: Haben Sie auch in einem anderen EU-Mitgliedsstaat einen Asylantrag gestellt? Wenn ja, wann und wo?
BF: Nein.
RI: Sind Sie seit Ihrer Ausreise aus Syrien Ende 2021 wieder einmal in Syrien gewesen, sei es auf Besuch oder auf Urlaub?
BF: Nein. Überhaupt nicht.
RI: Schildern Sie bitte Ihre Fluchtgründe? Ich ersuche Sie mir ein möglichst klares und stimmiges Bild des Geschehenen zu vermitteln.
BF: Erster Grund ist meine Angst vor dem Militärdienst. Ich würde nie dieses kriminelle Regime unterstützen. Ich möchte weder eine Waffe tragen, noch überhaupt eine Teilnahme an diesem Krieg haben. Ich möchte niemanden töten, natürlich auch nicht getötet werden, daher hatte ich nur die Möglichkeit, entweder zu kämpfen, oder auszureisen. Ich habe mich fürs Ausreisen entschieden. Zweitens möchte ich auch erwähnen, dass die Türken unsere Ortschaft und die Gegend bombardieren. Es ist ein Kriegsland und das Leben ist dort überhaupt nicht möglich für mich.
RI: Unter Kontrolle welcher militärischen Gruppierung stand Ihr Herkunftsort zum Fluchtzeitpunkt? Und wer hat nun dort das Sagen?
BF: Die Kurden damals und auch heute die Kurden.
RI: Sind zu irgendeinem Zeitpunkt Behördenvertreter oder Militärangehörige zu Ihnen nach Hause bzw. zu Ihren Verwandten gekommen und haben nach Ihnen gesucht? Wenn ja, wann und wer war das?
BF: Ich weiß es nicht.
RI: Sind Sie jemals persönlich geladen, festgenommen, befragt oder sonst von Behördenvertreter in Sachen Ihrer behaupteten Einberufung kontaktiert worden? Wenn ja, wann und durch wen?
BF: Nein, es kam keiner und ich habe sowieso jeglichen Kontakt mit dem Regime vermieden.
RI: Wurde jemals nach Ihnen offiziell gefahndet, sind jemals Haftbefehle oder Ladungen an Sie ergangen bzw. über Ihre Verwandten an Sie gelangt?
BF: Nein.
RI: Wurden Sie wegen Ihrer behaupteten Wehrdienstverweigerung jemals im Herkunftsstaat persönlich verfolgt, persönlich bedroht oder misshandelt? Wenn ja, wann und durch wen?
BF: Nein, nichts passiert.
RI: VORHALTUNG: Sie haben sowohl bei Ersteinvernahme am 07.03.2022 auf Seite 6 des Prot. – befragt nach Ihren Fluchtgründen-, als auch bei Ihrer Einvernahme vor dem BFA, angegeben aufgrund des Bürgerkrieges in Syrien geflüchtet zu sein und weil Sie den Militärdienst hätten ableisten müssen. Gleiches haben Sie auch heute angegeben. Meinten Sie damit den Wehrdienst in der syrischen Armee oder bei den kurdischen Kräften oder beides?
BF: Beide.
RI: VORHALTUNG: Sie haben vor dem BFA am 04.01.2023 auf Seite 11, befragt nach Ihren Fluchtgründen - u.a. angegeben, der einzige Grund sei der Bürgerkrieg in Syrien gewesen. Wenn Sie in Syrien geblieben wären, hätten Sie kämpfen müssen egal unter der syrischen Armee oder unter den Kurden? Sie seien auch immer von einem Ort zum anderen Ort geflohen um nicht zum Militär zu müssen? Sagen Sie konkret, ob Sie nun vor der Rekrutierung durch Kurden oder durch das syrische Heer geflohen sind?
BF: Beide, ich meine beide.
RI: VORHALTUNG: Sie haben vor dem BFA am 04.01.2023 auf Seite 11 angegeben einen Einberufungsbefehl erhalten zu haben. Wann haben Sie diesen erhalten, was stand genau darin geschrieben? Und legen Sie den bitte im Original vor.
BF: Ich habe keine schriftliche Einberufung erhalten, ich habe nur mein Militärbuch erhalten.
RI: Von welcher militärischen Gruppierung sind Sie wann zum Wehrdienst einberufen worden und wann wäre Ihr Einrückungstermin gewesen?
BF: Ich habe keinen Einberufungsbefehl bekommen, aber ich bin in dem Alter, in dem ich hingehen muss. Bei irgendeiner Kontrolle werden sie mich festnehmen, weil ich nicht hingegangen bin.
RI: Sind Sie jemals unmittelbar aufgefordert worden für eine bestimmte bewaffnete Gruppierung zu kämpfen? Wenn ja, wann und wo war das und von wem sind Sie dazu aufgefordert worden?
BF: Ich habe gesehen, dass sie meine Bekannten und Nachbarn festnehmen. Aus diesem Grund bin ich geflüchtet.
RI: Hat es jemals eine Situation gegeben, wo Sie und/oder Ihre Familie im Herkunftsstaat durch staatliche Behörden oder private Dritte verfolgt, persönlich bedroht oder misshandelt worden sind? Wenn ja, wann und was ist passiert?
BF: Nein.
RI: Wieso wollen Sie Ihren Wehrdienst für die syrische Armee im Herkunftsstaat nicht ableisten.
BF: Ich möchte diesem kriminellen Regime von XXXX nicht dienen. Sie töten unschuldige Menschen, Kinder und Frauen. Noch einmal, ich möchte weder töten, noch getötet werden. Mir ist es lieber, getötet zu werden, als jemanden töten zu müssen.
RI: Wieso wollen Sie keinen Militärdienst für die kurdischen Kräfte im Herkunftsstaat ableisten?
BF: Aus denselben Gründen. Ich möchte weder die töten, noch jene töten. Ich bin allgemein gegen den Krieg. Ich will niemanden in diesem Krieg unterstützen, auf keinen Fall.
RI: Was war für Sie das schließlich konkrete, fluchtauslösende Ereignis?
BF: So gegen Ende 2020 hat die kurdische Partei angefangen zwangszurekrutieren. Aus diesem Grund bin aus der Stadt XXXX weggegangen. Gegen Ende 2021 habe ich gesehen, dass die Kurden meine Freunde, Bekannte oder Nachbarn, mitnehmen. Die Türken haben auch unsere Gegend bombardiert. Da bin ich vor der Wahl gestanden, entweder zu kämpfen oder auszureisen.
RI: VORHALTUNG: Laut Länderinformation gibt es die Möglichkeit für wehrpflichtige Syrer, welche seit zumindest einem Jahr einen Wohnsitz im Ausland haben, sich mit der Entrichtung einer Befreiungsgebühr von der Wehrpflicht zu befreien. Dies gilt auch für syrische Wehrpflichtige, die illegal das Land verlassen haben. Sie befinden sich seit mehr als 1 Jahr außerhalb Syriens. Wäre das für Sie nicht eine Option um nach Syrien zurückkehren zu können?
BF: Erster Grund: Wenn ich das machen würde, gäbe es keine Garantie, dass sie mich nicht trotzdem zum Kämpfen zwingen würden. Zweitens: Ich möchte das Regime mit meinem Geld nicht unterstützen. Sie würden damit Waffen kaufen und die Menschen weitertöten. Drittens: Habe ich kein Geld dafür.
RI: Gibt es noch andere Fluchtgründe als die von Ihnen eben Geschilderten?
BF: Das sind meine Gründe.
RI: Hatten Sie – abgesehen von dem eben Geschilderten - in Syrien jemals Probleme aufgrund Ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder Ihrer politischen Gesinnung? Hatten Sie sonst Probleme mit den Behörden in Ihrem Heimatland, abgesehen von den eben Geschilderten?
BF: Nein.
RI: Was befürchten Sie konkret im Fall einer Rückkehr nach Syrien?
BF: Weil ich aus Syrien illegal ausgereist bin und weil ich meinen Militärdienstpflichten nicht nachgekommen bin, werden sie mich in Syrien als Verräter betrachten und das bedeutet, sobald ich in Syrien ankomme, werden sie mich festnehmen, ins Gefängnis stecken und dort foltern, bis ich sterbe oder sie werden mich zum Kämpfen zwingen, wo ich auch sterbe. So oder so, ich werde sterben.
RI: Haben Sie irgendeinen Nachweis dafür, dass nach Ihnen auch heute noch im Herkunftsstaat gesucht wird bzw. Sie zum Militärdienst eingezogen werden (aktuelle Haftbefehle, aktuelle Ladungen, Einberufungsbefehle…)?
BF: Nein.
RI: Waren Sie in Syrien jemals straffällig?
BF: Nein.
RI: Waren Sie oder Ihre Familie sonst jemals in Syrien politisch aktiv?
BF: Nein.
RI: Waren Sie nach Ihrer Ausreise aus Syrien jemals politisch aktiv?
BF: Nein.
RI: VORHALTUNG: Sie haben vor dem BFA am 04.01.2023 auf Seite 10 angegeben manchmal in Syrien auf einer Demo gegen das syrische System gewesen zu sein. Sie meinten jeder sei dort dabei gewesen. Wie oft sind Sie bei solchen Demos mitgelaufen und wann war Ihre letzte Teilnahme?
BF: Zwei oder drei Mal. Das letzte Mal war vielleicht 2014/2015.
RI: Waren Sie nur einfacher Teilnehmer an den Demos oder hatten Sie auch organisatorische Aufgaben dabei?
BF: Ich war nur Teilenehmer.
RI: Sind Sie im Herkunftsstaat aufgrund der behaupteten Demonstrationsteilnahmen jemals festgenommen, befragt, misshandelt oder verfolgt worden? Sprich, hatten diese Teilnahmen jemals eine persönliche Konsequenz für Sie?
BF: Nein.
RI: Wieviel hat Ihre Ausreise nach Österreich insgesamt gekostet?
BF: 3.000 EURO ungefähr.
RI: Wie konnten Sie sich das leisten?
BF: Ich habe das von meinen Bekannten und Familienangehörigen geborgt.
RI: Hatten Sie heute ausreichend Gelegenheit, sich umfassend zu Ihren Fluchtgründen zu äußern?
BF: Ja, ich habe alles erzählt.
RI an RV: Haben Sie noch Fragen an den BF?
RV: Können Sie in Sicherheit und ohne Kontrolle des syrischen Regimes in Ihr Heimatdorf zurückkehren?
BF: Nein, diese Möglichkeit habe ich nicht. Wenn ich lande, muss ich an einem Flughafen landen, und diese sind in den Händen des Regimes. Sonst muss ich Kontrollpunkte passieren, bis zu meinem Heimatort. Das heißt, ohne Kontrolle geht es nicht.
RV: Keine weiteren Fragen.
RI an RV: Möchten Sie eine Stellungnahme abgeben?
RV: Nein. Ich möchte nur erwähnen, dass der Schwager, der mit dem BF hergekommen ist, ebenfalls den Asylstatus bereits hat.
RV:
- legt vor: Den Lohn/Gehaltsabrechnung des BF für die Monate August, September, Oktober 2023. Werden zum Akt genommen.
- verweist auf die Entscheidungen des BVwG (Zahlen: W180 2256194-1/11E, I423 2272447-1/5E, W289 2265825-1/8E). In diesen Fällen geht es um BF, welche aus der gleichen Herkunftsort im kurdischen Gebiet stammen und welchen der Asylstatus zuerkannt worden ist.
RI: Das Protokoll wird Ihnen nun rückübersetzt.“
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des Antrags des BF auf internationalen Schutz vom 07.03.2022, der polizeilichen Ersteinvernahme des BF am 07.03.2022, der niederschriftlichen Einvernahme am 04.01.2023 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, der für den BF eingebrachten Beschwerde vom 31.05.2023 gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 03.05.2023, der vom BF vorgelegten Dokumente und der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, der Auszüge des Zentralen Melderegisters, des Fremden- und Grundversorgungsinformationssystems, des Strafregisters der Republik Österreich und des AJ-Web sowie nach mündlicher Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 01.12.2023, werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der volljährige BF ist syrischer Staatsangehöriger, gehört der kurdischen Volksgruppe an und bekennt sich zur sunnitischen Ausrichtung des Islam. Seine Identität steht fest. Der BF spricht muttersprachlich Arabisch und Kurdisch und zudem etwas Deutsch. Er ist seit dem Jahr 2017 verheiratet und hat mit seiner Ehefrau zwei gemeinsame Kinder.
Der BF wurde in der Stadt XXXX [auch protokolliert als: XXXX und XXXX ], im Gouvernement XXXX [auch protokolliert als: XXXX und XXXX ], in Syrien geboren, wo er aufgewachsen ist und bis zu seiner Ausreise im Jahr 2021 auch lebte. In Syrien besuchte der BF sechs Jahre lang die Grundschule und arbeitete daraufhin er als Maler.
In Syrien leben keine nahen Verwandten des BF mehr und weder er noch seine Familie verfügen über Vermögenswerte in Syrien. Die Ehefrau des BF XXXX , geb. am XXXX , die gemeinsamen Töchter XXXX , geb. am XXXX , und XXXX , geb. am XXXX , sowie die Schwester des BF XXXX halten sich momentan in Kurdistan im Irak auf. Sein Vater XXXX , seine Mutter XXXX und sein Bruder XXXX leben in XXXX , in den Niederlanden. Der Bruder des BF ist niederländischer Staatsangehöriger, seine Eltern sind asylberechtigt. Mit seiner Familie steht der BF über das Internet in regelmäßigem Kontakt.
In Österreich, in Salzburg leben die Eltern der Ehefrau des BF Herr XXXX und Frau XXXX , drei ihrer Schwestern XXXX , XXXX und XXXX , und drei ihrer Brüder, XXXX , XXXX und XXXX . Außerdem hält sich der Schwager des BF XXXX im Bundesgebiet auf.
Der BF arbeitet im Bundesgebiet als Friseur und hat sich in der Vergangenheit bereits gemeinnützig betätigt.
Zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt Ende 2021 reiste der BF gemeinsam mit seinem Schwager XXXX aus Syrien aus und in die Türkei ein. Nach ca. dreimonatigem Aufenthalt in der Türkei reiste er über Griechenland – wo er einen Asylantrag stellte – Nordmazedonien, Serbien, Kroatien und Ungarn schließlich spätestens am 07.03.2022 unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein. An ebendiesem Tag stellt er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 03.05.2023 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.), erkannte diesem gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt III.). Gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wurde am 31.05.2023 in casu Beschwerde erhoben. Die übrigen Spruchpunkte sind unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
Der BF ist gesund und in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
1.2.1. Das Gouvernement al-Hasaka steht großteils unter der Kontrolle der Syrian Democratic Forces (SDF; „Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien“; Autonomous Administration of North and East Syria, AANES), der kurdischen Streitkräfte. Teile im Nordwesten des Gouvernements werden von türkischen Truppen und mit diesen verbündeten Milizen kontrolliert. In einzelnen Stadtteilen und Einrichtungen (sog. „Sicherheitsquadraten“), wie beispielsweise in den Städten Qamishli und al-Hasaka, sind Sicherheitskräfte des syrischen Regimes für die öffentliche Sicherheit verantwortlich. Die Herkunftsregion des BF – die Stadt XXXX , sowie deren Umgebung – steht vollständig unter der Kontrolle kurdischer Kräfte (SDF/AANES).
1.2.2. Am 04.09.2021 wurde das Dekret Nr. 3 erlassen, welches Männer im Alter zwischen 18 und 24 Jahren (geboren 1998 oder später) zum „Wehrdienst“ in der „Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien“ verpflichtet. Das Alter ist nun in allen betreffenden Gebieten dasselbe, während es zuvor je nach Gebiet variierte. Vor dem Dekret Nr. 3 war auch das Alterslimit höher - bis 40 Jahre. So kam es in der Vergangenheit zu Verwirrung, wer wehrpflichtig war. Die Autonomiebehörden sehen eine Wehrdienstverweigerung nicht als Ausdruck einer bestimmten politischen Gesinnung. Die Absolvierung des „Wehrdiensts“ gemäß der Selbstverwaltung befreit nicht von der nationalen Wehrpflicht in Syrien. Der im Entscheidungszeitpunkt 31-jährige Beschwerdeführer ist nicht mehr im wehrpflichtigen Alter für die kurdischen Streitkräfte. Ihm droht im Falle einer Rückkehr nach Syrien in seine Herkunftsregion mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine Einziehung oder Zwangsrekrutierung durch die kurdischen Streitkräfte (SDF/AANES).
1.2.3. In Syrien besteht ein verpflichtender Wehrdienst für männliche Staatsbürger ab dem Alter von 18 Jahren. Syrische männliche Staatsangehörige können bis zum Alter von 42 Jahren zum Wehrdienst eingezogen werden. Der wehrdienstpflichtige Beschwerdeführer hat seinen Wehrdienst im Herkunftsstaat noch nicht abgeleistet und ist von diesem nicht befreit. Der BF hat keinen Einberufungsbefehl im Herkunftsstaat erhalten, noch ist er jemals unmittelbar aufgefordert worden für eine bewaffnete Gruppierung in Syrien zu kämpfen.
1.2.4. Dem BF droht im Falle einer Rückkehr nach Syrien in seinen Herkunftsort mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine Einziehung oder Zwangsrekrutierung durch die syrische Armee. Der Heimatort des BF steht nicht unter dem Einfluss- oder der Kontrolle der syrischen Regierung, sondern jener der Kurden (SDF/AANES) und ist zudem ohne Kontakt zum syrischen Regime erreichbar. Die syrische Regierung kann die allgemeine Wehrpflicht in Gebieten, die unter Kontrolle der SDF/AANES stehen, nicht umsetzen und führt keine Rekrutierungen durch, da sie nur eingeschränkt in der Lage ist, Personen zu rekrutieren.
1.2.5. Dem BF droht keine asylrelevante Verfolgung aufgrund der illegalen Ausreise aus seinem Herkunftsstaat. Auch wegen der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz in Österreich droht dem BF im Herkunftsstaat keine Gefahr, mit der Anwendung von physischer und/oder psychischer Gewalt bzw. einer Verfolgung von asylrelevantem Ausmaß bedroht zu werden und hat er Syrien aufgrund der schlechten Sicherheits- und Versorgungslage und des Krieges verlassen.
1.2.6. Der BF wäre im Falle einer Rückkehr nach Syrien nicht aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter bedroht.
1.2.7. Der BF hat keine nachweislich außenwirksamen und daher asylrelevanten (exil-) politischen, gegen das syrische Regime gerichteten, Aktivitäten, innerhalb oder außerhalb seines Landes betrieben, weshalb der BF mit verfahrensrelevanter Wahrscheinlichkeit im Falle der Rückkehr nach Syrien keine aktuell unmittelbare und ihn persönlich betreffende konkrete Verfolgung oder Bedrohung durch das Regime oder durch sonstige Gruppen wegen einer – ihm zumindest unterstellten – oppositionellen politischen Gesinnung zu befürchten hat.
1.2.8. Der BF hat in Syrien keine Strafrechtsdelikte begangen, auch kein Verbrechen gegen den Frieden, kein Kriegsverbrechen und kein Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Er genießt nicht den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen.
1.3. Zur entscheidungsrelevanten Situation in Syrien:
1.3.1. Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus den vom BVwG herangezogenen Länderinformationen der Staatendokumentation des BFA, Version 9 vom 17.07.2023, wiedergegeben:
„[…]
Sicherheitslage
Letzte Änderung: 11.07.2023
Die Gesamtzahl der Kriegstoten wird auf fast eine halbe Million geschätzt (USIP 14.3.2023). Die Zahl der zivilen Kriegstoten zwischen 1.3.2011 und 31.3.2021 beläuft sich laut UNO auf 306.887 Personen - dazu kommen noch viele zivile Tote durch den Verlust des Zugangs zu Gesundheitsversorgung, Lebensmittel, sauberem Wasser und anderem Grundbedarf (UNHCHR 28.6.2022).
Überlappende bewaffnete Konflikte und komplexe Machtverhältnisse
Der Konflikt in Syrien seit 2011 besteht aus einem Konvolut überlappender Krisen (ICG o.D.). Die Suche nach eine politischen Beilegung verlief im Sand (USIP 14.3.2023). Dazu kommt das bestehende Informationsdefizit. Obwohl der Syrien-Konflikt mit einer seit Jahren anhaltenden, extensiven Medienberichterstattung einen der am besten dokumentierten Konflikte aller Zeiten darstellt, bleiben dennoch eine Reihe grundlegender Fragen offen. Angesichts der Vielschichtigkeit des Konflikts ist es auch Personen, die in Syrien selbst vor Ort sind, oft nicht möglich, sich ein Gesamtbild über alle Aspekte zu verschaffen. Das Phänomen des Propagandakrieges besteht auf allen Seiten und wird von allen kriegsführenden Parteien und ihren Unterstützern gezielt und bewusst eingesetzt, sodass sich das Internet, soziale und sonstige Medien angesichts der Verzerrungen der Darstellungen nur bedingt zur Informationsbeschaffung eignen. Darüber hinaus sind offiziell verfügbare Quellen (Berichte, Analysen etc.) aufgrund der Entwicklungen vor Ort oft schnell überholt (ÖB Damaskus 1.10.2021). In vielen Fällen wird die tatsächliche Kontrolle auf lokaler Ebene von unterschiedlichen Gruppierungen ausgeübt. Selbst in formal ausschließlich vom Regime kontrollierten Gebieten wie dem Südwesten des Landes (Gouvernements Dara’a, Suweida) sind die Machtverhältnisse mitunter komplex und können sich insofern von Ort zu Ort, von Stadtviertel zu Stadtviertel unterscheiden. Auch Überschneidungen sind möglich (v.a. Nordwesten und Nordosten). Die tatsächliche Kontrolle liegt lokal häufig ganz oder in Teilen bei bewaffneten Akteuren bzw. traditionellen Herrschaftsstrukturen (AA 29.3.2023).
Die militärische Landkarte Syriens hat sich nicht substantiell verändert. Das Regime kontrolliert weiterhin rund 70 Prozent des syrischen Staatsgebiets, mit Ausnahme von Teilen des Nordwestens, des Nordens und des Nordostens (AA 29.3.2023). Die United Nations Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic (CoI) veröffentlichte eine Karte mit Stand Dezember 2022, in welcher die wichtigsten militärischen Akteure und ihre Einflussgebiete verzeichnet sind. Es gibt Gebiete, in denen mehr als Akteur präsent ist (UNCOI 1.2023) [Anm.: die ausländischen Verbündeten des Regimes wie Iran, Russland und libanesische Hizbollah fehlen - siehe Karten weiter unten]:
Quelle: UNCOI 1.2023 (Stand: 12.2022)
Die folgende Karte zeigt Kontroll- und Einflussgebiete unterschiedlicher Akteure in Syrien, wobei auch Konvoi- und Patrouille-Routen eingezeichnet sind, die von syrischen, russischen und amerikanischen Kräften befahren werden. Im Nordosten kommt es dabei zu gemeinsam genutzten Straßen [Anm.: zu den Gebieten IS-Präsenz siehe Unterkapitel zu den Regionen]:
CC 12.6.2023 (Stand: 31.3.2023)
Die militärischen Akteure und Syriens militärische Kapazitäten
Die Kämpfe und Gewalt nahmen 2021 sowohl im Nordwesten als auch im Nordosten und Süden des Landes zu (UNHRC 14.9.2021). Der Sondergesandte des UN-Generalsekretärs für Syrien Geir O. Pedersen wies am 29.11.2022 vor dem Sicherheitsrat insbesondere auf eine langsame Zunahme der Kämpfe zwischen den Demokratischen Kräften Syriens auf der einen Seite und der Türkei und bewaffneten Oppositionsgruppen auf der anderen Seite im Norden Syriens hin. Er betonte weiter, dass mehr Gewalt noch mehr Leid für die syrische Zivilbevölkerung bedeutet und die Stabilität in der Region gefährden würde - wobei gelistete terroristische Gruppen die neue Instabilität ausnutzen würden (UNSC 29.11.2022). Im Hinblick auf das Niveau der militärischen Gewalt ist eine Verstetigung festzustellen. Auch das Erdbeben am 6.2.2023 hat zu keiner nachhaltigen Verringerung der Kampfhandlungen geführt. In praktisch allen Landesteilen kam es im Berichtszeitraum zu militärischen Auseinandersetzungen unterschiedlicher Art und Ausprägung. Dabei bestanden auch teils erhebliche Unterschiede zwischen Regionen mit einer hohen Zahl gewalttätiger Auseinandersetzungen und vergleichsweise ruhigeren Landesteilen (AA 29.3.2023).
Die CoI stellte im Februar 2022 fest, dass fünf internationale Streitkräfte - darunter Iran, Israel, Russland, die Türkei und die Vereinigten Staaten von Amerika, sowie nicht-staatliche bewaffnete Gruppen und von den Vereinten Nationen benannte terroristische Gruppen weiterhin in Syrien aktiv sind (EUAA 9.2022). Die militärische Intervention Russlands und die damit einhergehende Luftunterstützung für Assads Streitkräfte sowie die erheblich ausgeweitete indirekte Bodenintervention Irans in Form eines Einsatzes ausländischer Milizen konnten 2015 den Zusammenbruch des syrischen Regimes abwenden (KAS 4.12.2018). Mitte des Jahres 2016 hatte die syrische Regierung nur ca. ein Drittel des syrischen Staatsgebietes, inklusive der 'wichtigsten' Städte im Westen, in denen der Großteil der Syrer lebt, kontrolliert (Reuters 13.4.2016). Aktuell sind die syrischen Streitkräfte mit Ausnahme von wenigen Eliteeinheiten technisch sowie personell schlecht ausgerüstet und können gerade abseits der großen Konfliktschauplätze nur begrenzt militärische Kontrolle ausüben (AA 29.3.2023).
Das Regime, Pro-Regime-Milizen wie die Nationalen Verteidigungskräfte (National Defense Forces - NDF), bewaffnete Oppositionsgruppen, die von der Türkei unterstützt werden, die Syrian Democratic Forces (SDF), extremistische Gruppen wie Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) und IS (Islamischer Staat), ausländische Terrorgruppen wie Hizbollah sowie Russland, Türkei und Iran sind während des Jahres im Land in den bewaffneten Konflikt involviert (USDOS 20.3.2023) [Anm.: zu israelischen und amerikanischen Militäraktionen siehe u.a. Unterkapitel Gouvernement Deir ez-Zor / Syrisch-Irakisches Grenzgebiet und Unterkapitel Gebiete unter Regierungskontrolle inkl. Damaskus und Umland, Westsyrien]. Es kann laut Einschätzung des deutschen Auswärtigen Amts im gesamten Land jederzeit zu militärischer Gewalt kommen. Gefahr kann dabei einerseits von Kräften des Regimes gemeinsam mit seinen Verbündeten Russland und Iran ausgehen, welches unverändert das gesamte Staatsgebiet militärisch zurückerobern will und als Feinde betrachtete „terroristische“ Kräfte bekämpft. Das Regime ist trotz begrenzter Kapazitäten grundsätzlich zu Luftangriffen im gesamten Land fähig, mit Ausnahme von Gebieten unter türkischer oder kurdischer Kontrolle sowie in der von den USA kontrollierten Zone rund um das Vertriebenenlager Rukban an der syrisch-jordanischen Grenze. Nichtsdestotrotz basiert seine militärische Durchsetzungsfähigkeit fast ausschließlich auf der massiven militärischen Unterstützung durch die russische Luftwaffe und Einheiten Irans, bzw. durch seitens Irans unterstützte Milizen, einschließlich Hizbollah. Wenngleich offene Quellen seit August 2022 den Abzug militärischer Infrastruktur (insb. Luftabwehrsystem S-300) vermelden, lassen sich Auswirkungen des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine auf die russische Einsatzfähigkeit in Syrien bislang nicht substantiieren. Die Menschenrechtsorganisation Syrians for Truth and Justice (STJ) behauptet, dass Russland syrische Söldner u.a. aus den Streitkräften für den Kampfeinsatz in der Ukraine abwirbt. Unter Bezug auf syrische Militärangehörige sowie Familien der Söldner spricht STJ von 300 syrischen Kämpfern, die im Zeitraum Juni bis September 2022 nach Russland oder Ukraine verlegt worden seien. Mehrere von ihnen seien laut einer unbestätigten Mitteilung der rekrutierenden al-Sayyad Company for Guarding and Protection Services, welche der russischen Wagner-Gruppe zugeschrieben wird, gefallen (AA 29.3.2023). Russland hatte noch z.B. im Oktober 2022 seine Luftangriffe in der Provinz Idlib verstärkt (ICG 10.2022).
Die folgende Karte zeigt die verschiedenen internationalen Akteure und deren militärische Interessenschwerpunkte in Syrien:
Zenith 11.2.2022
Auch wenn die militärische Rückeroberung des gesamten Staatsgebietes erklärtes Ziel des Regimes bleibt, zeichnet sich eine Rückeroberung weiterer Landesteile durch das Regime derzeit nicht ab. Im Nordwesten des Landes werden Teile der Gouvernements Lattakia, Idlib und Aleppo durch die von den Vereinten Nationen als Terrororganisation eingestufte Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) sowie Türkei-nahe bewaffnete Gruppierungen kontrolliert. Die Gebiete im Norden und Nordosten entlang der Grenze zur Türkei stehen in Teilen unter Kontrolle der Türkei und der ihr nahestehenden bewaffneten Gruppierungen und in Teilen unter Kontrolle der kurdisch dominierten Syrian Democratic Forces (SDF) und in einigen Fällen auch des syrischen Regimes (AA 29.11.2021).
Im Jahr 2022 hielten die Kämpfe im nördlichen Syrien mit Beteiligten wie den Regimetruppen, den SDF, HTS sowie türkischen Streitkräften und ihren Verbündeten an (FH 9.3.2023). Türkische Militäroperationen gegen die Arbeiterpartei Kurdistan (Partiya Karkerên Kurdistan - PKK) umfassen gelegentliche Gefechte an der syrisch-türkischen Grenze (ICG 2.2022). Am Vorabend des 20.11.2022 begann die türkische Luftwaffe eine Offensive in Nordsyrien unter dem Namen 'Operation Claw-Sword', die nach türkischen Angaben auf Stellungen der Syrischen Demokratischen Kräfte und der syrischen Streitkräfte abzielte, aber auch ein Behandlungszentrum für Covid-19, eine Schule, Getreidesilos, Kraftwerke, Tankstellen, Ölfelder und eine häufig von Zivilisten und Hilfsorganisationen genutzte Straße traf (HRW 7.12.2022). Die Türkei führte seit 2016 bereits eine Reihe von Offensiven im benachbarten Syrien durch (France 24 20.11.2022). Bei früheren Einmärschen kam es zu Menschenrechtsverletzungen (HRW 7.12.2022). Die türkischen Militäroperationen trieben Tausende Menschen in die Flucht und stellten 'eine ernste Bedrohung für ZivilistInnen' in den betroffenen Gebieten dar. Kämpfe zwischen den pro-türkischen Gruppen ermöglichten Vorstöße der HTS (FH 9.3.2023). Im Nordwesten Syriens führte im Oktober 2022 das Vordringen der HTS in Gebiete, die unter Kontrolle der von der Türkei unterstützten Gruppen standen, zu tödlichen Zusammenstößen (ICG 10.2022).
Im Gouvernement Dara'a kam es 2022 weiterhin zu Gewalt zwischen Regimekräften und lokalen Aufständischen trotz eines nominellen Siegs der Regierung im Jahr 2018 und eines von Russland vermittelten 'Versöhnungsabkommens'. Eine allgemeine Verschlechterung von Recht und Ordnung trägt in der Provinz auch zu gewalttätiger Kriminalität bei (FH 9.3.2023).
Das syrische Regime, und damit die militärische Führung, unterscheiden nicht zwischen Zivilbevölkerung und „rein militärischen Zielen“ (BMLV 12.10.2022). Human Rights Watch kategorisiert einige Angriffe des syrisch-russischen Bündnisses als Kriegsverbrechen, die auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit hinauslaufen könnten. In Idlib mit seinen über drei Millionen Zivilbevölkerung kommt es trotz eines wackeligen Waffenstillstandes demnach weiterhin zu verbotenen Angriffen durch das Bündnis. Auch die von den USA angeführte Koalition gegen den Islamischen Staat (IS) verletzte internationales Recht durch unterschiedslose Luftschläge in Nordostsyrien, welche zivile Todesopfer und Zerstörung verursachten (HRW 13.1.2022).
Seit Beginn 2023 wurden mit Stand 1.5.2023 auch 258 ZivilistInnen durch andere Akteure (als dem Regime) getötet, somit 75 Prozent aller zivilen Toten in diesem Jahr. Viele von ihnen wurden beim Trüffelsuchen getötet, und dazu kommen auch Todesfälle durch Landminen. Außerdem bietet die Unsicherheit in vielen Gebieten ein passendes Umfeld für Schießereien durch nicht-identifzierte Akteure (SNHR 1.5.2023).
Die Terrororganisation Islamischer Staat (IS)
Der IS kontrollierte im Sommer 2014 große Teile Syriens und des Irak (FAZ 10.3.2019). Ende März 2019 wurde mit Baghouz die letzte Bastion des IS von den oppositionellen SDF erobert (DZ 24.3.2019). Im Oktober 2019 wurde der Gründer und Anführer des IS, Abu Bakr Al-Baghdadi, bei einem US-Spezialkräfteeinsatz in Nordwest-Syrien getötet (AA 19.5.2020). Sein Nachfolger Abu Ibrahim al-Hashimi al-Quraishi beging im Februar 2022 beim Eintreffen einer US-Spezialeinheit im Gouvernement Idlib Selbstmord. Als sein Nachfolger wurde Abu Hassan al-Hashemi al-Quraishi ernannt (EUAA 9.2022; vgl. DS 10.3.2022). Am 30.11.2022 bestätigte die Dschihadistenmiliz den Tod von Abu Hassan al-Hashemi al-Quraishi (BAMF 6.12.2022; vgl. CNN 30.11.2022). Das Oberkommando der US-Streitkräfte in der Region bestätigte, dass al-Quraishi Mitte Oktober 2022 bei einer Operation von syrischen Rebellen in der südlichen syrischen Provinz Dara’a getötet wurde (BAMF 6.12.2022). Der IS ernannte Abu al-Husain al-Husaini al-Quraishi zu seinem Nachfolger (CNN 30.11.2022; vgl. BAMF 6.12.2022).
Der UN-Sicherheitsrat schätzt die Stärke der Gruppe auf 6.000 bis 10.000 Kämpfer in ganz Syrien und im Irak, wobei die operativen Führer der Gruppe hauptsächlich in Syrien stationiert sind (EUAA 9.2022). Die Terrororganisation IS kann in Syrien selbst in ihren Rückzugsgebieten im syrisch-irakischen Grenzgebiet sowie in Zentralsyrien weiterhin keine territoriale Kontrolle mehr ausüben. Mit mehreren Tausend Kämpfern sowie deren Angehörigen, die sich in Gefängnissen und Lagern in Nordostsyrien in Gewahrsam der SDF befinden, sowie einer vermutlich dreistelligen Zahl von im Untergrund aktiven Kämpfern bleibt IS jedoch ein relevanter asymmetrischer Akteur (AA 29.3.2023). Nach dem Verlust der territorialen Kontrolle verlagerte der IS seine Strategie hin zu aufständischen Methoden, wie gezielte Angriffe, u.a. Autobomben, Überfälle und Attentate (DIS 29.6.2020). Der IS verübte immer wieder Angriffe und Anschläge, insbesondere auf Einheiten der SDF im Nordosten sowie auf Truppen des Regimes in Zentralsyrien, und zeigte bei zwei Anschlägen im Jahr 2022 seine anhaltende Fähigkeit zu komplexen Operationen (AA 29.3.2023).
Trotz der starken Präsenz syrischer und russischer Streitkräfte in Südsyrien sind mit dem IS verbundene Kämpfer in der Region aktiv und das syrische Regime ist derzeit nicht in der Lage, IS-Aktivisten in Gebieten zurückzudrängen, die vollständig unter der Kontrolle der Regierung stehen (VOA 24.10.2022). Der IS ist im Regimegebiet stärker, weil die syrische Armee weniger kompetent bei Anti-Terror-Operationen auftritt als die SDF (Zenith 11.2.2022). Nach Angaben der International Crisis Group verübten IS-Zellen Ende 2021 durchschnittlich zehn bis 15 Angriffe auf die Regierungsstreitkräfte pro Monat, die meisten davon im Osten von Homs und im ländlichen westlichen Deir Ez-Zour. Dieser Trend setzte sich auch im Jahr 2022 fort (EUAA 9.2022). Mitte 2020 gehörten zu den Zielpersonen des IS vor allem lokale Behörden und Personen, die mit den Behörden, Kräften und Gruppen, die gegen den IS kämpfen, zusammenarbeiten oder als mit ihnen kooperierend wahrgenommen werden (DIS 29.6.2020). Der IS profitierte auch von einem Sicherheitsvakuum, das dadurch entstand, dass die verschiedenen militärischen Kräfte ihre Aktivitäten aufgrund der COVID-19-Pandemie reduzierten (USDOS 30.3.2021).
Zum IS-Angriff vom 20.1.2022 in al-Hassakah siehe das Unterkapitel Nordost-Syrien im Kapitel Sicherheitslage.
Zivile Todesopfer landesweit
Die NGO Syrian Network for Human Rights (SNHR) versucht die Zahlen ziviler Todesopfer zu erfassen. Getötete Kämpfer werden in dem Bericht nicht berücksichtigt, außer in der Zahl der aufgrund von Folter getöteten Personen, welche sowohl Zivilisten als auch Kämpfer berücksichtigt. Betont wird außerdem, dass die Organisation in vielen Fällen Vorkommnisse nicht dokumentieren konnte, besonders im Fall von 'Massakern', bei denen Städte und Dörfer komplett abgeriegelt wurden. Die hohe Zahl solcher Berichte lässt darauf schließen, dass die eigentlichen Zahlen ziviler Opfer weit höher als die unten angegebenen sind. Zudem sind die Möglichkeiten zur Dokumentation von zivilen Opfern auch von der jeweiligen Konfliktpartei, die ein Gebiet kontrolliert, abhängig (SNHR 1.1.2020; vgl. SNHR 1.1.2021).
[…]
Auch in Landesteilen, in denen Kampfhandlungen mittlerweile abgenommen haben, besteht nach Einschätzung des deutschen Auswärtigen Amts weiterhin ein hohes Risiko, Opfer von Gewalt und Übergriffen zu werden (AA 29.11.2021).
Informationen zur Untersuchung von Chemiewaffeneinsätzen in Syrien
Seit der im November 2017 an russischen Vetos im VN-Sicherheitsrat gescheiterten Verlängerung des Mandats des „Joint Investigative Mechanism“ (JIM) fehlte ein Mechanismus, der die Urheberschaft von Chemiewaffeneinsätzen feststellt. Ein gegen heftigen Widerstand Russlands im Juni 2018 angenommener Beschluss erlaubt nun der Organisation für das Verbot von Chemischen Waffen (OPCW), die Verantwortlichen der Chemiewaffenangriffe in Syrien im Rahmen eines hierfür neu gebildeten „Investigation and Identification Team“ (IIT) zu ermitteln. Im April 2021 legte das IIT seinen zweiten Ermittlungsbericht vor, demzufolge hinreichende Belege vorliegen, dass der Chemiewaffeneinsatz in der Stadt Saraqib im Februar 2018 auf Kräfte des syrischen Regimes zurückzuführen ist. Die Untersuchung dreier Angriffe im März 2017 kam zu dem Ergebnis, dass hinreichende Belege vorliegen, dass die syrischen Luftstreitkräfte für den Einsatz von Sarin am 24. und 30.3.2017 sowie Chlorgas am 25.3.2017 in Latamenah verantwortlich sind. Die unabhängigen internationalen Experten der FFM gehen, davon unabhängig, weiter Meldungen zu mutmaßlichen Chemiewaffeneinsätzen nach. So kommt der FFM-Bericht vom 1.3.2019 zu dem Ergebnis, dass bei der massiven Bombardierung von Duma am 7.4.2018 erneut Chemiewaffen (Chlor) eingesetzt wurden („reasonable grounds“). Auch eine Untersuchungskommission des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen kam zu diesem Ergebnis. Pressemeldungen zufolge soll das Assad-Regime am 19.5.2019 wiederholt Chlorgas in Kabana/Jabal al-Akrad im Gouvernement Lattakia eingesetzt haben. Die US-Regierung hat hierzu erklärt, dass auch sie über entsprechende Hinweise verfüge, um den Chlorgaseinsatz entsprechend zuzuordnen. Untersuchungen durch FFM bzw. IIT stehen noch aus. Am 1.10.2020 veröffentlichte die FFM zwei weitere Untersuchungsberichte zu vermuteten Chemiewaffeneinsätzen in Saraqib (1.8.2016) und Aleppo (24.11.2018). In beiden Fällen konnte die OPCW angesichts der vorliegenden Informationslage nicht sicher feststellen, ob chemische Waffen zum Einsatz gekommen sind (AA 29.11.2021). Am 26.1.2022 veröffentlichte die Untersuchungskommission der OPCW einen Bericht, in dem sie zu dem Schluss kommt, dass es hinreichende Gründe für die Annahme gibt, dass am 1.9.2015 in Marea, Syrien, ein chemischer Blisterstoff als Waffe eingesetzt wurde (OPCW 26.1.2022). In einem weiteren Bericht vom 1.2.2022 kommt die OPCW zu dem Schluss, dass es außerdem hinreichende Gründe für die Annahme gibt, dass am 1.10.2016 in Kafr Zeita eine industrielle Chlorflasche als chemische Waffe eingesetzt wurde (OPCW 1.2.2022).
Eine umfangreiche Analyse des Global Public Policy Institute (GPPi) von 2019 konnte auf Basis der analysierten Daten im Zeitraum 2012 bis 2018 mindestens 336 Einsätze von Chemiewaffen im Syrien-Konflikt bestätigen und geht bei 98 Prozent der Fälle von der Urheberschaft des syrischen Regimes aus (AA 29.11.2021).
Auch wenn es im Jahr 2022 kein Einsatz von chemischen Waffen berichtet wurde, so wird davon ausgegangen, dass das Regime weiterhin über ausreichende Vorräte von Sarin und Chlor verfügt, und über die Expertise zur Produktion und Anwendung von Chlor-hältiger Munition verfügt. Das Regime erfüllte nicht die Forderungen der Organization for the Prohibition of Chemical Weapons (OPCW) Conference of the States Parties, weshalb seine Rechte in der Organisation suspendiert bleiben (USDOS 20.3.2023).
Kontaminierung mit Minen und nicht-detonierten Sprengmitteln
Neben der Bedrohung durch aktive Kampfhandlungen besteht in weiten Teilen des Landes eine dauerhafte und anhaltende Bedrohung durch Kampfmittel. So zählt die CoI in ihrem jüngsten Bericht 12.350 Vorfälle mit Blindgängern oder Landminen im Zeitraum 2019 bis April 2022. Z.B. wurden im Juni 2022 bei der Explosion einer Landmine in Dara’a zehn Menschen getötet und 28 verletzt. Laut dem Humanitarian Needs Overview der VN für 2022 ist jede dritte Gemeinde in Syrien kontaminiert, besonders betroffen sind demnach die Gebiete in und um die Städte Aleppo, Idlib, Raqqa, Deir ez-Zor, Quneitra, Dara‘a und die ländliche Umgebung von Damaskus. Erhebliche Teile dieser Städte sind auch mittel- bis langfristig nicht bewohnbar. Bei einem Drittel der besonders betroffenen Gebiete handelt es sich um landwirtschaftliche Flächen. Dies hat auch gravierende Auswirkungen auf die landwirtschaftliche Produktion, die nicht nur die Nahrungs-, sondern auch die Lebensgrundlage für die in den ländlichen Teilen Syriens lebenden Menschen darstellt. Im Juli 2018 wurde ein Memorandum of Understanding zwischen der zuständigen United Nations Mine Action Service (UNMAS) und Syrien unterzeichnet. Dennoch behindert das Regime durch Restriktionen, Nicht-Erteilung notwendiger Visa und Vorgaben weiterhin die Arbeit von UNMAS sowie zahlreicher, auf Minenaufklärung und - Räumung spezialisierter internationaler NGOs in unter seiner Kontrolle befindlichen Gebieten (AA 29.3.2023).
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Türkische Militäroperationen in Nordsyrien
Letzte Änderung: 13.07.2023
"Operation Schutzschild Euphrat" (türk. "Fırat Kalkanı Harekâtı")
Am 24.8.2016 hat die Türkei die "Operation Euphrates Shield" (OES) in Syrien gestartet (MFATR o.D.; vgl. CE 19.1.2017). Die OES war die erste große Militäroperation der Türkei in Syrien (OR o.D.). In einer Pressemitteilung des Nationalen Sicherheitsrats (vom 30.11.2016) hieß es, die Ziele der Operation seien die Aufrechterhaltung der Grenzsicherheit und die Bekämpfung des Islamischen Staates (IS) im Rahmen der UN-Charta. Außerdem wurde betont, dass die Arbeiterpartei Kurdistans (Partiya Karkerên Kurdistan - PKK) sowie die mit ihr verbundene PYD (Partiya Yekîtiya Demokrat) und YPG (Yekîneyên Parastina Gel) keinen "Korridor des Terrors" vor den Toren der Türkei errichten dürfen (CE 19.1.2017). Obwohl die türkischen Behörden offiziell erklärten, dass die oberste Priorität der Kampf gegen den IS sei, betonen viele Kommentatoren und Analysten, dass das Ziel darin bestand, die Schaffung eines einzigen von den Kurden kontrollierten Gebiets in Nordsyrien zu verhindern (OR o.D.; vgl. TWI 26.3.2019, SWP 30.5.2022). Die Türkei betrachtet die kurdische Volksverteidigungseinheit (YPG) und ihren politischen Arm, die Partei der Demokratischen Union (PYD), als den syrischen Zweig der PKK und damit als direkte Bedrohung für die Sicherheit der Türkei (SWP 30.5.2022).
"Operation Olivenzweig" (türk. "Zeytin Dalı Harekâtı")
Im März 2018 nahmen Einheiten der türkischen Armee und der mit ihnen verbündeten Freien Syrischen Armee (FSA) im Rahmen der "Operation Olive Branch" (OOB) den zuvor von der YPG kontrollierten Distrikt Afrin ein (Bellingcat 1.3.2019). Laut türkischem Außenministerium waren die Ziele der OOB die Gewährleistung der türkischen Grenzsicherheit, die Entmachtung der "Terroristen" in Afrin und die Befreiung der lokalen Bevölkerung von der Unterdrückung der "Terroristen". Das türkische Außenministerium berichtete weiter, dass das Gebiet in weniger als zwei Monaten von PKK/YPG- und IS-Einheiten befreit wurde (MFATR o.D.). Diese Aussage impliziert, dass Ankara bei der Verfolgung der Grenzsicherheit und der regionalen Stabilität keinen Unterschied zwischen IS und YPG macht (TWI 26.3.2019). Bis März 2018 hatte die türkische Offensive Berichten zufolge den Tod Dutzender Zivilisten und laut den Vereinten Nationen (UN) die Vertreibung Zehntausender zur Folge. Von der Türkei unterstützte bewaffnete Gruppierungen, die mit der FSA in Zusammenhang stehen, beschlagnahmten, zerstörten und plünderten das Eigentum kurdischer Zivilisten in Afrin (HRW 17.1.2019).
"Operation Friedensquelle" (türk. "Barış Pınarı Harekâtı")
Nachdem der ehemalige US-Präsident Donald Trump Anfang Oktober 2019 ankündigte, die US-amerikanischen Truppen aus der syrisch-türkischen Grenzregion abzuziehen, startete die Türkei am 9.10.2019 eine Luft- und Bodenoffensive im Nordosten Syriens. Im Zuge dessen riefen die kurdischen Behörden eine Generalmobilisierung aus. Einerseits wollte die Türkei mithilfe der Offensive die YPG und die von der YPG geführten Syrian Democratic Forces (SDF) aus der Grenzregion zur Türkei vertreiben, andererseits war das Ziel der Offensive, einen Gebietsstreifen entlang der Grenze auf syrischer Seite zu kontrollieren, in dem rund zwei der ungefähr 3,6 Millionen syrischen Flüchtlinge, die in der Türkei leben, angesiedelt werden sollen (CNN 10.10.2019). Der UN zufolge wurden innerhalb einer Woche bis zu 160.000 Menschen durch die Offensive vertrieben und es kam zu vielen zivilen Todesopfern (UN News 14.10.2019). Im Hinterland begannen IS-Zellen, Anschläge zu organisieren (GEG 3.4.2023). Medienberichten zufolge sind in dem Gefangenenlager ʿAyn Issa 785 ausländische IS-Sympathisanten auf das Wachpersonal losgegangen und geflohen (Standard 13.10.2019). Nach dem Beginn der Operation kam es außerdem zu einem Angriff durch IS-Schläferzellen auf die Stadt Raqqa. Die geplante Eroberung des Hauptquartiers der syrisch-kurdischen Sicherheitskräfte gelang den Islamisten jedoch nicht (Zeit 10.10.2019). Auch im Zuge der türkischen Militäroperation "Friedensquelle" kam es zu Plünderungen und gewaltsamen Enteignungen von Häusern und Betrieben von Kurden, Jesiden und Christen durch Türkei-nahe Milizen (ÖB Damaskus 12.2022).
Die syrische Armee von Präsident Bashar al-Assad ist nach einer Einigung mit den SDF am 14.10.2019 in mehrere Grenzstädte eingerückt, um sich der "türkischen Aggression" entgegenzustellen, wie Staatsmedien berichteten (Standard 15.10.2019). Laut der Vereinbarung übernahmen die Einheiten der syrischen Regierung in einigen Grenzstädten die Sicherheitsfunktionen, die Administration soll aber weiterhin in kurdischer Hand sein (WP 14.10.2019). Seitdem verblieben die Machtverhältnisse [mit Stand April 2023] weitgehend unverändert (GEG 3.4.2023). Die syrischen Regierungstruppen üben im Gebiet punktuell Macht aus, etwa mit Übergängen zwischen einzelnen Stadtvierteln (z. B. Stadt Qamischli im Gouvernement Al-Hassakah) (AA 29.3.2023). Nach Vereinbarungen zwischen der Türkei, den USA und Russland richtete die Türkei eine "Sicherheitszone" in dem Gebiet zwischen Tall Abyad und Ra's al-ʿAyn ein (SWP 1.1.2020), die 120 Kilometer lang und bis zu 14 Kilometer breit ist (AA 19.5.2020).
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"Operation Frühlingsschild" (türk. "Bahar Kalkanı Harekâtı")
Nachdem die syrische Regierung im Dezember 2019 eine bewaffnete Offensive gestartet hatte, gerieten ihre Streitkräfte im Februar 2020 mit den türkischen Streitkräften in einen direkten Konflikt (CC 17.2.2021). Während des gesamten Februars führten die syrische Regierung und regierungsnahe Kräfte im Nordwesten Syriens Luftangriffe durch, und zwar in einem Ausmaß, das laut den Vereinten Nationen zu den höchsten seit Beginn des Konflikts gehörte. Auch führten die syrischen Regierungskräfte Vorstöße am Boden durch. Zu den täglichen Zusammenstößen mit nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen gehörten gegenseitiger Artilleriebeschuss und Bodenkämpfe mit einer hohen Zahl von Opfern (UNSC 23.4.2020). Nach Angriffen syrischer Streitkräfte auf Stellungen der türkischen Armee, bei denen 34 türkische Soldaten getötet wurden, leitete Ankara die Operation "Frühlingsschild" in der Enklave Idlib (INSS 4.9.2022) am 27.2.2020 ein (UNSC 23.4.2020). Die Türkei versuchte damit ein Übergreifen des syrischen Konflikts auf die Türkei als Folge der neuen Regimeoffensive - insbesondere in Form eines Zustroms von Extremisten und Flüchtlingen in die Türkei - zu verhindern. Ein tieferer Beweggrund für die Operation war der Wunsch Ankaras, eine Grenze gegen weitere Vorstöße des Regimes zu ziehen, welche die türkischen Gebietsgewinne in Nordsyrien gefährden könnten. Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) war ein - wenn auch unintendierter - wichtiger Profiteur der Operation (Clingendael 9.2021). Im März 2020 wurde ein Waffenstillstandsabkommen zwischen der Türkei und Russland in Idlib unterzeichnet, das die Schaffung eines sicheren Korridors um die Autobahn M4 und gemeinsame Patrouillen der russischen und türkischen Streitkräfte vorsah (INSS 4.9.2022). Der zwischen den Präsidenten Erdoğan und Putin vereinbarte Waffenstillstand sorgte für eine Deeskalation. Es kommt aber immer wieder zu lokal begrenzten militärischen Gefechten zwischen den erwähnten Konfliktparteien (ÖB Damaskus 12.2022). Rund 8.000 Soldaten des türkischen Militärs verbleiben in der Region und unterstützen militärisch und logistisch die dort operierenden Organisationen, vor allem die Syrian National Army (SNA, ehemals Free Syrian Army, FSA) und die HTS (INSS 4.9.2022).
"Operation Klauenschwert" (türk. "Pençe Kılıç Hava Harekâtı") und von Präsident Erdoğan ankündigte Bodenoffensiven der Türkei
Ein Hauptziel der Türkei besteht darin, eine Pufferzone zu den Kräften des syrischen Regimes aufrechtzuerhalten, deren Vorrücken - ohne vorherige Absprache oder Vereinbarung - die Sicherheit der türkischen Grenze gefährden würde. Das vorrangige Ziel Russlands und des syrischen Regimes ist es, den Druck auf HTS aufrechtzuerhalten (EPC 17.2.2022). Es kommt in den türkisch-besetzten Gebieten zu internen Kämpfen zwischen von der Türkei unterstützten bewaffneten Gruppen (AC 1.12.2022; vgl. SO 26.5.2022) und vor allem im nördlichen Teil der Provinz Aleppo, auch vermehrt zu Anschlägen seitens der kurdischen YPG. Die sehr komplexe Gemengelage an (bewaffneten) Akteuren, u. a. YPG und Türkei-nahe Rebellengruppen, die sich auch untereinander bekämpfen, führt zu einer sehr konfliktgeladenen Situation in der Provinz Aleppo und vor allem in deren nördlichem Teil (ÖB Damaskus 12.2022). Erdoğan hat wiederholt angekündigt, einen 30 Kilometer breiten Streifen an der syrischen Grenze vollständig einzunehmen, um eine sogenannte Sicherheitszone auf der syrischen Seite der Grenze zu errichten (MI 21.11.2022; vgl. IT 30.5.2023), unter anderem, um dort syrische Flüchtlinge und Vertriebene, sowohl sunnitische Araber als auch Turkmenen, anzusiedeln. Dieser Prozess ist in Afrîn, al-Bab und Ra's al-'Ayn bereits im Gange (GEG 3.4.2023; vgl. NPA 5.6.2023, VOA 12.1.2023). Zuletzt konzentrierte die türkische Regierung ihre Drohungen auf die Region um Kobanê und Manbij - also die westlichen Selbstverwaltungsgebiete (MI 21.11.2022). Damit kann eine Verbindung zwischen dem Gebiet al-Bab-Jarablus und dem Gebiet Tel Abyad-Ra's al-'Ayn hergestellt werden (GEG 3.4.2023), außerdem ist Kobanê ein Symbol des kurdischen Widerstands gegen den IS (GEG 3.4.2023; vgl. ANF 29.11.2022).
Am 13.11.2022 wurde in Istanbul ein Bombenanschlag verübt, bei dem sechs Menschen starben und rund 80 verletzt wurden (AJ 22.11.2022). Die Türkei machte die YPG und PKK für den Anschlag verantwortlich, was beide Gruppierungen bestritten (AJ 24.11.2022; vgl. REU 14.11.2022). Die Türkei hat ihre militärischen Aktivitäten im Norden und Nordosten als Antwort auf den Vorfall verstärkt (ÖB Damaskus 12.2022; vgl. AJ 24.11.2022). Eine Woche nach dem Anschlag startete das türkische Militär die Operation "Klauenschwert" (AJ 22.11.2022) und führte als Vergeltungsmaßnahme eine Reihe von Luftangriffen auf mutmaßliche militante Ziele in Nordsyrien und im Irak durch (BBC 20.11.2022). Nach Angaben der SDF wurden bei den Luftschlägen auch zivile Ziele getroffen, während es sich bei den zerstörten Zielen laut türkischen Angaben um Bunker, Tunnel und Munitionsdepots handelte (Zeit 20.11.2022). Am 23.11.2022 richteten sich die türkischen Angriffe auch gegen einen SDF-Posten im Gefangenenlager al-Hol, in dem mehr als 53.000 IS-Verdächtige und ihre Familienangehörigen festgehalten werden, die meisten von ihnen Frauen und Kinder aus etwa 60 Ländern (HRW 7.12.2022).
Türkische Regierungsvertreter signalisierten wiederholt, dass eine Bodenoffensive folgen könnte (AJ 22.11.2022, FR24 14.1.2023), wovor Russland, der Iran (AJ 22.11.2022) und die USA warnten (NPA 18.1.2023). Die USA haben zur "sofortigen Deeskalation" aufgerufen. Größte Sorge in Washington ist, dass eine türkische Offensive im Nordirak der Terrormiliz IS in die Hände spielt (RND 27.11.2022; vgl. USDOS 23.11.2022). Zellen des IS sind in Syrien immer noch aktiv. Die YPG ist ein wichtiger Verbündeter der USA im Kampf gegen den IS. Tausende ehemalige IS-Kämpfer sitzen in Gefängnissen, die von der Kurdenmiliz kontrolliert werden. Eine Schlüsselrolle für die türkische Syrien-Strategie spielt Russland. Präsident Wladimir Putin ist der wichtigste politische und militärische Verbündete des syrischen Machthabers Bashar al-Assad. Die russischen Streitkräfte haben die Lufthoheit über Syrien. Für eine Bodenoffensive braucht Erdoğan zumindest die Duldung Moskaus (RND 27.11.2022). Auch auf Bestreben Moskaus (FR24 14.1.2023) gibt es Normalisierungsbemühungen zwischen Ankara und Damaskus (Alaraby 25.1.2023; vgl. FR24 14.1.2023). Syriens Außenminister betonte im Mai 2023 allerdings, dass es zu keiner Normalisierung der beiden Länder kommen werde, solange die Türkei syrisches Staatsgebiet besetzt hält (Tasnim 22.5.2023). Die syrischen Kurden befürchten, dass Präsident Assad im Gegenzug für einen vollständigen Rückzug der Türkei aus Syrien einem härteren Vorgehen gegen die YPG zustimmen könnte (IT 30.5.2023). Analysten gingen Anfang 2023 allerdings davon aus, dass ein vollständiger Rückzug der Türkei in naher Zukunft aus einer Reihe von Gründen unwahrscheinlich sei und sich wahrscheinlich als äußerst kompliziert erweisen werde (Alaraby 25.1.2023).
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Nordost-Syrien (Selbstverwaltungsgebiet Nord- und Ostsyrien (Autonomous Administration of North and East Syria - AANES) und das Gebiet der SNA (Syrian National Army)
Letzte Änderung: 13.07.2023
Besonders volatil stellt sich laut Einschätzung des deutschen Auswärtigen Amt die Lage im Nordosten Syriens (v. a. Gebiete unmittelbar um und östlich des Euphrats) dar. Als Reaktion auf einen, von der Türkei der PKK zugeschriebenen, Terroranschlag mit mehreren Toten in Istanbul startete das türkische Militär am 19.11.2022 eine mit Artillerie unterstützte Luftoperation gegen kurdische Ziele u. a. in Nordsyrien. Bereits zuvor war es immer wieder zu vereinzelten, teils schweren Auseinandersetzungen zwischen türkischen und Türkei-nahen Einheiten und Einheiten der kurdisch dominierten SDF (Syrian Defence Forces) sowie Truppen des Regimes gekommen, welche in Abstimmung mit den SDF nach Nordsyrien verlegt wurden. Als Folge dieser Auseinandersetzungen, insbesondere auch von seit Sommer 2022 zunehmenden türkischen Drohnenschlägen, wurden immer wieder auch zivile Todesopfer, darunter Kinder, vermeldet (AA 29.3.2023). Auch waren die SDF gezwungen, ihren Truppeneinsatz angesichts türkischer Luftschläge und einer potenziellen Bodenoffensive umzustrukturieren. Durch türkische Angriffe auf die zivile Infrastruktur sind auch Bemühungen um die humanitäre Lage gefährdet (Newlines 7.3.2023). Die Angriffe beschränkten sich bereits im 3. Quartal 2022 nicht mehr nur auf die Frontlinien, wo die überwiegende Mehrheit der Zusammenstöße und Beschussereignisse stattfanden; im Juli und August 2022 trafen türkische Drohnen Ziele in den wichtigsten von den SDF kontrollierten städtischen Zentren und töteten Gegner (und Zivilisten) in Manbij, Kobanê, Tell Abyad, Ar-Raqqa, Qamishli, Tell Tamer und al-Hassakah (CC 3.11.2022). Bereits im Mai 2022 hatte der türkische Präsident Recep Tayyip Erdoğan eine vierte türkische Invasion seit 2016 angekündigt (HRW 12.1.2023). Die Türkei unterstellt sowohl den Streitkräften der YPG als auch der Democratic Union Party (PYD) Nähe zur von der EU als Terrororganisation gelisteten Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) und bezeichnet diese daher ebenfalls als Terroristen und Gefahr für die nationale Sicherheit der Türkei (AA 29.11.2021).
Der Think Tank Newslines Institute for Strategy and Policy sieht auf der folgenden Karte besonders die Gebiete von Tal Rifa'at, Manbij und and Kobanê als potenzielle Ziele einer türkischen Offensive. Auf der Karte sind auch die Strecken und Gebiete mit einer Präsenz von Regime- und pro-Regime-Kräften im Selbstverwaltungsgebiet ersichtlich, die sich vor allem entlang der Frontlinien zu den pro-türkischen Rebellengebieten und entlang der türkisch-syrischen Grenze entlangziehen. In Tal Rifa'at und an manchen Grenzabschnitten sind sie nicht präsent:
Quelle: Newlines 7.3.2023
Der Rückzug der USA aus den Gebieten östlich des Euphrat im Oktober 2019 ermöglichte es der Türkei, sich in das Gebiet auszudehnen und ihre Grenze tiefer in Syrien zu verlegen, um eine Pufferzone gegen die SDF zu schaffen (CMEC 2.10.2020) [Anm.: Siehe hierzu Unterkapitel türkische Militäroperationen in Nordsyrien im Kapitel Sicherheitslage]. Aufgrund der türkischen Vorstöße sahen sich die SDF dazu gezwungen, mehrere tausend syrische Regierungstruppen aufzufordern, in dem Gebiet Stellung zu beziehen, um die Türkei abzuschrecken, und den Kampf auf eine zwischenstaatliche Ebene zu verlagern (ICG 18.11.2021). Regimekräfte sind seither in allen größeren Städten in Nordostsyrien präsent (AA 29.11.2021). Die Türkei stützte sich bei ihrer Militäroffensive im Oktober 2019 auch auf Rebellengruppen, die in der 'Syrian National Army' (SNA) zusammengefasst sind; seitens dieser Gruppen kam es zu gewaltsamen Übergriffen, insbesondere auf die kurdische Zivilbevölkerung sowie Christen und Jesiden (Ermordungen, Plünderungen und Vertreibungen). Aufgrund des Einmarsches wuchs die Zahl der intern vertriebenen Menschen im Nordosten auf über eine halbe Million an (ÖB Damaskus 1.10.2021).
Auf der folgenden Karte sind die militärischen Akteure der Region wie auch militärische und infrastrukturelle Maßnahmen, welche zur Absicherung der kurdischen "Selbstverwaltung" (Autonomous Administration of North and East Syria - AANES) nötig wären, eingezeichnet. Auf dieser Karte ist entlang der gesamten Frontlinie zu pro-türkischen Gebieten bzw. der türkisch-syrischen Grenze die Präsenz einer Kooperation zwischen SDF, Regime und russischen Truppen mit Ausnahme entlang des Trigris im äußersten Nordosten verzeichnet:
Quelle: TWI 15.3.2022
Entgegen früheren Ankündigungen bleiben die USA weiterhin militärisch präsent (ÖB Damaskus 1.10.2021; vgl. AA 29.11.2021; JsF 9.9.2022). Am 4.9.2022 errichteten die US-Truppen einen neuen Militärstützpunkt im Dorf Naqara im Nordosten Syriens, der zu den drei Standorten der US-geführten internationalen Koalition in der Region Qamishli gehört. Der neue Militärstützpunkt kann dazu beitragen, die verstärkten Aktivitäten Russlands und Irans in der Region zu überwachen; insbesondere überblickt er direkt den von den russischen Streitkräften betriebenen Luftwaffenstützpunkt am Flughafen Qamishli. Er ist nur wenige Kilometer von den iranischen Militärstandorten südlich der Stadt entfernt (JsF 9.9.2022). Hinzukamen wiederholte Luft- bzw. Drohnenangriffe zwischen den in Nordost-Syrien stationierten US-Truppen und Iran-nahen Milizen (AA 29.3.2023).
SDF, YPG und YPJ [Anm.: Frauenverteidigungseinheiten] sind nicht nur mit türkischen Streitkräften und verschiedenen islamistischen Extremistengruppen in der Region zusammengestoßen, sondern gelegentlich auch mit kurdischen bewaffneten Gruppen, den Streitkräften des Assad-Regimes, Rebellen der Freien Syrischen Armee und anderen Gruppierungen (AN 17.10.2021). Die kurdisch kontrollierten Gebiete im Nordosten Syriens umfassen auch den größten Teil des Gebiets, das zuvor unter der Kontrolle des IS in Syrien stand (ICG 11.10.2019; vgl. EUAA 9.2022). Raqqa war de facto die Hauptstadt des IS (PBS 22.2.2022), und die Region gilt als "Hauptschauplatz für den Aufstand des IS" (ICG 11.10.2019; vgl. EUAA 9.2022).
Die kurdischen, sogenannten 'Selbstverteidigungseinheiten' (Yekîneyên Parastina Gel - YPG) stellen einen wesentlichen Teil der Kämpfer und v. a. der Führungsebene der SDF, welche in Kooperation mit der internationalen Anti-IS-Koalition militärisch gegen die Terrororganisation Islamischer Staat (IS) in Syrien vorgehen (AA 29.11.2021). In Reaktion auf die Reorganisation der Truppen zur Verstärkung der Front gegen die Türkei stellten die SDF vorübergehend ihre Operationen und andere Sicherheitsmaßnahmen gegen den Islamischen Staat ein. Dies weckte Befürchtungen bezüglich einer Stärkung des IS in Nordost-Syrien (Newlines 7.3.2023). Die SDF hatten mit Unterstützung US-amerikanischer Koalitionskräfte allein seit Ende 2021 mehrere Sicherheitsoperationen durchgeführt, in denen nach eigenen Angaben Hunderte mutmaßliche IS-Angehörige verhaftet wurden (AA 29.3.2023).
Der IS führt weiterhin militärische Operationen und Gegenangriffe durch, und IS-Zellen sind nach wie vor in der Lage, ein Sicherheitsvakuum zu nutzen und Attentate zu verüben. SOHR hat seit Anfang 2022 181 Operationen des IS, darunter bewaffnete Angriffe und Explosionen, in Gebieten unter der Kontrolle der Autonomieverwaltung dokumentiert. Laut Statistiken des SOHR wurden bei diesen Operationen 135 Menschen getötet, darunter 52 Zivilisten und 82 Angehörige der SDF, der Inneren Sicherheitskräfte und anderer militärischer Formationen, die in Gebieten unter der Kontrolle der Autonomieverwaltung operierten. Bei diesen Angriffen wurde der Angriff auf das Sina'a-Gefängnis in al-Hassakah nicht berücksichtigt (SOHR 29.11.2022).
Mit dem Angriff auf die Sina’a-Haftanstalt in Al-Hassakah in Nordostsyrien im Januar 2022 und den daran anschließenden mehrtägigen Kampfhandlungen mit insgesamt ca. 470 Todesopfern (IS-Angehörige, SDF-Kämpfer, Zivilisten) demonstrierte der IS propagandawirksam die Fähigkeit, mit entsprechendem Vorlauf praktisch überall im Land auch komplexe Operationen durchführen zu können (AA 29.3.2023). Bei den meisten Gefangenen handelte es sich um prominente IS-Anführer (AM 26.1.2022). Unter den insgesamt rund 5.000 Insassen des überfüllten Gefängnisses befanden sich nach Angaben von Angehörigen jedoch auch Personen, die aufgrund von fadenscheinigen Gründen festgenommen worden waren, nachdem sie sich der Zwangsrekrutierung durch die SDF widersetzt hatten, was die SDF jedoch bestritten (Al Jazeera 26.1.2022). Die Gefechte dauerten zehn Tage, und amerikanische wie britische Kräfte kämpften aufseiten der SDF (HRW 12.1.2023). US-Angaben zufolge war der Kampf die größte Konfrontation zwischen den US-amerikanischen Streitkräften und dem IS, seit die Gruppe 2019 das (vorübergehend) letzte Stück des von ihr kontrollierten Gebiets in Syrien verloren hatte (NYT 25.1.2022). Vielen Häftlingen gelang die Flucht, während sich andere im Gefängnis verbarrikadierten und Geiseln nahmen (ANI 26.1.2022). Nach Angaben der Vereinten Nationen mussten schätzungsweise 45.000 Einwohner von al-Hassakah aufgrund der Kämpfe aus ihren Häusern fliehen, und die SDF riegelte große Teile der Stadt ab (MEE 25.1.2022; vgl. NYT 25.1.2022, EUAA 9.2022). Während der Kampfhandlungen erfolgten auch andernorts in Nordost-Syrien Angriffe des IS (TWP 24.2.2022). Die geflohenen Bewohner durften danach zurückkehren (MPF 8.2.2022), wobei Unterkünfte von mehr als 140 Familien scheinbar von den SDF während der Militäraktionen zerstört worden waren. Mit Berichtszeitpunkt Jänner 20223 waren Human Rights Watch keine Wiederaufpläne, Ersatzunterkünfte oder Kompensationen für die zerstörten Gebäude bekannt (HRW 12.1.2023).
Während vorhergehende IS-Angriffe von kurdischen Quellen als unkoordiniert eingestuft wurden, erfolgte die Aktion in al-Hassakah durch drei bestens koordinierte IS-Zellen. Die Tendenz geht demnach Richtung seltenerer, aber größerer und komplexerer Angriffe, während dezentralisierte Zellen häufige, kleinere Attacken durchführen. Der IS nutzt dabei besonders die große Not der in Lagern lebenden Binnenvertriebenen im Nordosten Syriens aus, z. B. durch die Bezahlung kleiner Beträge für Unterstützungsdienste. Der IS ermordete auch einige Personen, welche mit der Lokalverwaltung zusammenarbeiteten (TWP 24.2.2022). Das Ausüben von koordinierten und ausgeklügelten Anschlägen in Syrien und im Irak wird von einem Vertreter einer US-basierten Forschungsorganisation als Indiz dafür gesehen, dass die vermeintlich verstreuten Schläferzellen des IS wieder zu einer ernsthaften Bedrohung werden (NYT 25.1.2022). Trotz der laufenden Bemühungen zur Terrorismusbekämpfung hat der IS in letzter Zeit im Nordosten Syriens an Stärke gewonnen und seine Aktivitäten im Gebiet der SDF intensiviert. Am 28.9.2022 gaben die SDF bekannt, dass sie eines der größten Waffenverstecke des IS seit Anfang 2019 erobert haben. Sowohl die Größe des Fundes als auch sein Standort sind ein Beleg für die wachsende Bedrohung, die der IS im Nordosten Syriens darstellt (TWI 12.10.2022). Bei einem weiteren koordinierten Angriff des IS auf das Quartier der kurdischen de facto-Polizeikräfte (ISF/Asayish) sowie auf ein nahegelegenes Gefängnis für IS-Insassen in Raqqa Stadt kamen am 26.12.2022 nach kurdischen Angaben sechs Sicherheitskräfte und ein Angreifer ums Leben (AA 29.3.2023). Laut dem Bericht des UN-Sicherheitsrats vom Juli 2022 sind einige der Mitgliedstaaten der Meinung, dass der IS seine Ausbildungsaktivitäten, die zuvor eingeschränkt worden waren, insbesondere in der Wüste Badiya wieder aufgenommen habe (EUAA 9.2022).
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Die kurdischen Sicherheitskräfte kontrollieren weiterhin knapp 30 Lager mit 11.000 internierten IS-Kämpfern (davon 500 aus Europa) sowie die Lager mit Familienangehörigen; der Großteil davon in al-Hol (ÖB Damaskus 1.10.2021). Nach einigen Rückführungen und Repatriierungen beläuft sich die Gesamtzahl der Menschen in al-Hol nun auf etwa 53.000, von denen etwa 11.000 ausländische Staatsangehörige sind (MSF 7.11.2022b), auch aus Österreich (ÖB Damaskus 1.10.2021). Das Ziel des IS ist es, diese zu befreien, aber auch seinen Anhängern zu zeigen, dass man dazu in der Lage ist, diese Personen herauszuholen (Zenith 11.2.2022). Das Lager war einst dazu gedacht, Zivilisten, die durch den Konflikt in Syrien und im Irak vertrieben wurden, eine sichere, vorübergehende Unterkunft und humanitäre Dienstleistungen zu bieten. Der Zweck von al-Hol hat sich jedoch längst gewandelt, und das Lager ist zunehmend zu einem unsicheren und unhygienischen Freiluftgefängnis geworden, nachdem die Menschen im Dezember 2018 aus den vom IS kontrollierten Gebieten dorthin gebracht wurden. 64 Prozent der Bewohner von al-Hol sind Kinder (MSF 7.11.2022b), die täglicher Gewalt und Kriminalität ausgesetzt sind (STC 5.5.2022; vgl. MSF 7.11.2022a). Laut Ärzte ohne Grenzen wurden zusätzlich zu den 85 kriminalitätsbedingten Todesfällen - der mit 38 Prozent häufigsten Todesursache in dem Lager - auch 30 Mordversuche gemeldet (MSF 7.11.2022a). Das Camp ist zusätzlich zu einem Refugium für den IS geworden, um Mitglieder zu rekrutieren (NBC News 6.10.2022). Am 22.11.2022 schlugen türkische Raketen in der Nähe des Lagers ein. Das Chaos, das zu den schwierigen humanitären Bedingungen im Lager hinzukommt, hat zu einem Klima geführt, das die Indoktrination durch den IS begünstigt. Die SDF sahen sich zudem gezwungen, ihre Kräfte zur Bewachung der IS-Gefangenenlager abzuziehen, um auf die türkische Bedrohung zu reagieren (AO 3.12.2022).
Türkische Angriffe und eine Finanzkrise destabilisieren den Nordosten Syriens (Zenith 11.2.2022). Die Autonome Verwaltung von Nord- und Ostsyrien befindet sich heute in einer zunehmend prekären politischen, wirtschaftlichen und sicherheitspolitischen Lage (TWI 15.3.2022). Wie in anderen Bereichen üben die dominanten Politiker der YPG, der mit ihr verbündeten Organisationen im Sicherheitsbereich sowie einflussreiche Geschäftsleute Einfluss auf die Wirtschaft aus, was verbreiteten Schmuggel zwischen den Kontrollgebieten in Syrien und in den Irak ermöglicht (Brookings 27.1.2023). Angesichts der sich rapide verschlechternden wirtschaftlichen Bedingungen im Nordosten Syriens haben die SDF zunehmend drakonische Maßnahmen ergriffen, um gegen abweichende Meinungen im Land vorzugehen und Proteste zum Schweigen zu bringen, da ihre Autorität von allen Seiten bedroht wird (Etana 30.6.2022). Nach den Präsidentschaftswahlen im Mai 2021 kam es in verschiedenen Teilen des Gebiets zu Protesten, unter anderem wurde gegen den niedrigen Lebensstandard und die Wehrpflicht der SDF (al-Sharq 27.8.2021) sowie gegen steigende Treibstoffpreise (AM 30.5.2021). In arabisch besiedelten Gebieten im Gouvernement al-Hassakah und Manbij (Gouvernement Aleppo) starben Menschen, nachdem Asayish [Anm: Sicherheitskräfte der kurdischen Autonomieregion] in die Proteste eingriffen (al-Sharq 27.8.2021; vgl. AM 30.5.2021). Die Türkei verschärft die wirtschaftliche Lage in AANES absichtlich, indem sie den Wasserfluss nach Syrien einschränkt (KF 5.2022). Obwohl es keine weitverbreiteten Rufe nach einer Rückkehr des Assad-Regimes gibt, verlieren einige Einwohner das Vertrauen, dass die kurdisch geführte AANES für Sicherheit und Stabilität sorgen kann (TWI 15.3.2022).
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Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen
Letzte Änderung: 14.07.2023
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Die syrischen Streitkräfte - Wehr- und Reservedienst
Letzte Änderung: 14.07.2023
Rechtliche Bestimmungen
Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren gesetzlich verpflichtend (ÖB Damaskus 12.2022). Laut Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 Art. 4 lit b gilt dies vom 1. Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren (PAR 12.5.2007). Polizeidienst wird im Rahmen des Militärdienstes organisiert. Eingezogene Männer werden entweder dem Militär oder der Polizei zugeteilt (AA 29.3.2023). In der Vergangenheit wurde es auch akzeptiert, sich, statt den Militärdienst in der syrischen Armee zu leisten, einer der bewaffneten regierungsfreundlichen Gruppierung anzuschließen. Diese werden inzwischen teilweise in die Armee eingegliedert, jedoch ohne weitere organisatorische Integrationsmaßnahmen zu setzen oder die Kämpfer auszubilden (ÖB Damaskus 12.2022). Wehrpflichtige und Reservisten können im Zuge ihres Wehrdienstes bei der Syrischen Arabischen Armee (SAA) auch den Spezialeinheiten (Special Forces), der Republikanischen Garde oder der Vierten Division zugeteilt werden, wobei die Rekruten den Dienst in diesen Einheiten bei Zuteilung nicht verweigern können (DIS 4.2023). Um dem verpflichtenden Wehrdienst zu entgehen, melden sich manche Wehrpflichtige allerdings aufgrund der höheren Bezahlung auch freiwillig zur Vierten Division, die durch die von ihr kontrollierten Checkpoints Einnahmen generiert (EB 17.1.2023). Die 25. (Special Tasks) Division (bis 2019: Tiger Forces) rekrutiert sich dagegen ausschließlich aus Freiwilligen (DIS 4.2023).
Ausnahmen von der Wehrpflicht bestehen für Studenten, Staatsangestellte, aus medizinischen Gründen und für Männer, die die einzigen Söhne einer Familie sind. Insbesondere die Ausnahmen für Studenten können immer schwieriger in Anspruch genommen werden. Fallweise wurden auch Studenten eingezogen. In letzter Zeit mehren sich auch Berichte über die Einziehung von Männern, die die einzigen Söhne einer Familie sind (ÖB Damaskus 12.2022).
Die im März 2020, Mai 2021 und Jänner 2022 vom Präsidenten erlassenen Generalamnestien umfassten auch einen Straferlass für Vergehen gegen das Militärstrafgesetz, darunter Fahnenflucht. Die Verpflichtung zum Wehrdienst bleibt davon unberührt (ÖB Damaskus 12.2022).
Binnenvertriebene sind wie andere Syrer zur Ableistung des Wehrdienstes verpflichtet und werden rekrutiert (FIS 14.12.2018). Auch geflüchtete Syrer, die nach Syrien zurückkehren, müssen mit Zwangsrekrutierung rechnen (AA 29.3.2023). Laut Berichten und Studien verschiedener Menschenrechtsorganisationen ist für zahlreiche Geflüchtete die Gefahr der Zwangsrekrutierung neben anderen Faktoren eines der wesentlichen Rückkehrhindernisse (AA 29.3.2023; vgl. ICWA 24.5.2022).
Männliche Nachkommen palästinensischer Flüchtlinge, die zwischen 1948 und 1956 nach Syrien kamen und als solche bei der General Administration for Palestinian Arab Refugees (GAPAR) registriert sind (NMFA 5.2022), bzw. palästinensische Flüchtlinge mit dauerhaftem Aufenthalt in Syrien unterliegen ebenfalls der Wehrpflicht (AA 13.11.2018; vgl. Action PAL 3.1.2023, ACCORD 21.9.2022). Ihren Wehrdienst leisten sie für gewöhnlich in einer Unterabteilung der syrischen Armee, die den Namen Palästinensische Befreiungsarmee trägt: Palestinian Liberation Army (PLA) (BAMF 2.2023, (AA 13.11.2018; vgl. ACCORD 21.9.2022). Es konnten keine Quellen gefunden werden, die angeben, dass Palästinenser vom Reservedienst ausgeschlossen seien (ACCORD 21.9.2022; vgl. BAMF 2.2023).
Frauen können als Berufssoldatinnen dem syrischen Militär beitreten. Dies kommt in der Praxis tatsächlich vor, doch stoßen die Familien oft auf kulturelle Hindernisse, wenn sie ihren weiblichen Verwandten erlauben, in einem so männlichen Umfeld zu arbeiten. Dem Vernehmen nach ist es in der Praxis häufiger, dass Frauen in niedrigeren Büropositionen arbeiten als in bewaffneten oder leitenden Funktionen. Eine Quelle erklärt dies damit, dass Syrien eine männlich geprägte Gesellschaft ist, in der Männer nicht gerne Befehle von Frauen befolgen (NMFA 5.2022).
Die syrische Regierung hat im Jahr 2016 begonnen, irreguläre Milizen im begrenzten Ausmaß in die regulären Streitkräfte zu integrieren (CMEC 12.12.2018). Mit Stand Mai 2023 werden die regulären syrischen Streitkräfte immer noch von zahlreichen regierungsfreundlichen Milizen unterstützt (CIA 9.5.2023). Frauen sind auch regierungsfreundlichen Milizen beigetreten. In den Reihen der National Defence Forces (NDF) dienen ca. 1.000 bis 1.500 Frauen, eine vergleichsweise geringe Anzahl. Die Frauen sind an bestimmten Kontrollpunkten der Regierung präsent, insbesondere in konservativen Gebieten, um Durchsuchungen von Frauen durchzuführen (FIS 14.12.2018).
Die Umsetzung
Bei der Einberufung neuer Rekruten sendet die Regierung Wehrdienstbescheide mit der Aufforderung, sich zum Militärdienst anzumelden, an Männer, die das wehrfähige Alter erreicht haben. Die Namen der einberufenen Männer werden in einer zentralen Datenbank erfasst. Männer, die sich beispielsweise im Libanon aufhalten, können mittels Bezahlung von Bestechungsgeldern vor ihrer Rückkehr nach Syrien überprüfen, ob sich ihr Name in der Datenbank befindet (DIS 5.2020). Laut Gesetz sind in Syrien junge Männer im Alter von 17 Jahren dazu aufgerufen, sich ihr Wehrbuch abzuholen und sich einer medizinischen Untersuchung zu unterziehen. Im Alter von 18 Jahren wird man einberufen, um den Wehrdienst abzuleisten. Wenn bei der medizinischen Untersuchung ein gesundheitliches Problem festgestellt wird, wird man entweder vom Wehrdienst befreit oder muss diesen durch Tätigkeiten, die nicht mit einer Teilnahme an einer Kampfausbildung bzw. -einsätzen verbunden sind, ableisten. Wenn eine Person physisch tauglich ist, wird sie entsprechend ihrer schulischen bzw. beruflichen Ausbildung eingesetzt. Die Rekruten müssen eine 45-tägige militärische Grundausbildung absolvieren. Männer mit niedrigem Bildungsstand werden häufig in der Infanterie eingesetzt, während Männer mit einer höheren Bildung oft in prestigeträchtigeren Positionen eingesetzt werden. Gebildetere Personen kommen damit auch mit höherer Wahrscheinlichkeit in Positionen, in denen sie über andere Personen Bericht erstatten oder diese bestrafen müssen (STDOK 8.2017).
Obwohl die offizielle Wehrdienstzeit etwa zwei Jahre beträgt, werden Wehrpflichtige in der Praxis auf unbestimmte Zeit eingezogen (NMFA 5.2022; vgl. AA 29.3.2022), wobei zuletzt von einer "Verkürzung" des Wehrdienstes auf 7,5 Jahre berichtet wurde. Die tatsächliche Dauer richtet sich laut UNHCR Syrien jedoch nach Rang und Funktion der Betreffenden (ÖB Damaskus 12.2022). Personen, die aufgrund ihrer besonderen Fachkenntnisse von großem Wert für die Armee und nur schwer zu ersetzen sind, können daher über Jahre hinweg im Militärdienst gehalten werden. Personen, deren Beruf oder Fachwissen in der Gesellschaft sehr gefragt ist, wie z.B. Ärzte, dürfen eher nach Ablauf der offiziellen Militärdienstzeit ausscheiden (NMFA 5.2022).
Seit März 2020 hat es in Syrien keine größeren militärischen Offensiven an den offiziellen Frontlinien mehr gegeben. Scharmützel, Granatenbeschuss und Luftangriffe gingen weiter, aber die Frontlinien waren im Grunde genommen eingefroren. Nach dem Ausbruch von COVID-19 und der Einstellung größerer Militäroperationen in Syrien Anfang 2020 verlangsamten sich Berichten zufolge die militärischen Rekrutierungsmaßnahmen der SAA. Die SAA berief jedoch regelmäßig neue Wehrpflichtige und Reservisten ein. Im Oktober 2021 wurde ein Rundschreiben herausgegeben, in dem die Einberufung von männlichen Syrern im wehrpflichtigen Alter angekündigt wurde. Auch in den wiedereroberten Gebieten müssen Männer im wehrpflichtigen Alter den Militärdienst ableisten (EUAA 9.2022). Der Personalbedarf des syrischen Militärs bleibt aufgrund von Entlassungen langgedienter Wehrpflichtiger und zahlreicher Verluste durch Kampfhandlungen unverändert hoch (AA 29.3.2023).
Rekrutierungspraxis
Junge Männer werden an Kontrollstellen (Checkpoints) sowie unmittelbar an Grenzübergängen festgenommen und zwangsrekrutiert (AA 29.3.2023; vgl. NMFA 5.2022), wobei es in den Gebieten unter Regierungskontrolle zahlreiche Checkpoints gibt (NMFA 5.2022; vgl. NLM 29.11.2022). Im September 2022 wurde beispielsweise von der Errichtung eines mobilen Checkpoints im Gouvernement Dara'a berichtet, an dem mehrere Wehrpflichtige festgenommen wurden (SO 12.9.2022). In Homs führte die Militärpolizei gemäß einem Bericht aus dem Jahr 2020 stichprobenartig unvorhersehbare Straßenkontrollen durch. Die intensiven Kontrollen erhöhen das Risiko für Militärdienstverweigerer, verhaftet zu werden (EB 6.3.2020). Im Jänner 2023 wurde berichtet, dass Kontrollpunkte in Homs eine wichtige Einnahmequelle der Vierten Division seien (EB 17.1.2023).
Rekrutierungen finden auch in Ämtern statt, beispielsweise wenn junge Männer Dokumente erneuern wollen, sowie an Universitäten, in Spitälern und an Grenzübergängen, wo die Beamten Zugang zur zentralen Datenbank mit den Namen der für den Wehrdienst gesuchten Männer haben. Nach Angaben einer Quelle fürchten auch Männer im wehrfähigen Alter, welche vom Militärdienst laut Gesetz ausgenommen sind oder von einer zeitweisen Amnestie vom Wehrdienst Gebrauch machen wollen, an der Grenze eingezogen zu werden (DIS 5.2020). Lokale Medien berichteten, dass die Sicherheitskräfte der Regierung während der Fußballweltmeisterschaft der Herren 2022 mehrere Cafés, Restaurants und öffentliche Plätze in Damaskus stürmten, wo sich Menschen versammelt hatten, um die Spiele zu sehen, und Dutzende junger Männer zur Zwangsrekrutierung festnahmen (USDOS 20.3.2023).
Während manche Quellen davon ausgehen, dass insbesondere in vormaligen Oppositionsgebieten (z. B. dem Umland von Damaskus, Aleppo, Dara‘a und Homs) immer noch Rekrutierungen mittels Hausdurchsuchungen stattfinden (DIS 5.2020; vgl. ICG 9.5.2022, EB 6.3.2020), berichten andere Quellen, dass die Regierung nun weitgehend davon absieht, um erneute Aufstände zu vermeiden (DIS 5.2020). Das Gesetz verbietet allerdings die Publikation jeglicher Informationen über die Streitkräfte (USDOS 20.3.2023).
Unbestätigten Berichten zufolge wird der Geheimdienst innerhalb kurzer Zeit informiert, wenn die Gründe für einen Aufschub nicht mehr gegeben sind, und diese werden auch digital überprüft. Früher mussten die Studenten den Status ihres Studiums selbst an das Militär melden, doch jetzt wird der Status der Studenten aktiv überwacht (STDOK 8.2017). Generell werden die Universitäten nun strenger überwacht und sind verpflichtet, das Militär über die An- oder Abwesenheit von Studenten zu informieren (STDOK 8.2017; vgl. FIS 14.12.2018). Berichten zufolge wurden Studenten trotz einer Ausnahmegenehmigung gelegentlich an Kontrollpunkten rekrutiert (FIS 14.12.2018).
Die Regierung hat in vormals unter der Kontrolle der Oppositionskräfte stehenden Gebieten, wie zum Beispiel Ost-Ghouta, Zweigstellen zur Rekrutierung geschaffen. Wehrdienstverweigerer und Deserteure können sich in diesen Rekrutierungszentren melden, um nicht länger von den Sicherheitskräften gesucht zu werden. In vormaligen Oppositionsgebieten werden Listen mit Namen von Personen, welche zur Rekrutierung gesucht werden, an lokale Behörden und Sicherheitskräfte an Checkpoints verteilt (DIS 5.2020). Anfang April 2023 wurde beispielsweise von verstärkten Patrouillen der Regierungsstreitkräfte im Osten Dara'as berichtet, um Personen aufzugreifen, die zum Militär- und Reservedienst verpflichtet sind (ETANA 4.4.2023). Glaubhaften Berichten zufolge gab es Zwangsrekrutierungen junger Männer durch syrische Streitkräfte auch unmittelbar im Kampfgebiet (AA 4.12.2020).
Während manche Quellen berichten, dass sich die syrische Regierung bei der Rekrutierung auf Alawiten und regierungstreue Gebiete konzentrierte (EASO 4.2021), berichten andere, dass die syrische Regierung Alawiten und Christen nun weniger stark in Anspruch nimmt (ÖB Damaskus 12.2022; vgl. EASO 4.2021). Da die Zusammensetzung der syrisch-arabischen Armee ein Spiegelbild der syrischen Bevölkerung ist, sind ihre Wehrpflichtigen mehrheitlich sunnitische Araber, die vom Regime laut einer Quelle als "Kanonenfutter" im Krieg eingesetzt wurden. Die sunnitisch-arabischen Soldaten waren (ebenso wie die alawitischen Soldaten und andere) gezwungen, den größeren Teil der revoltierenden sunnitisch-arabischen Bevölkerung zu unterdrücken. Der Krieg forderte unter den alawitischen Soldaten bezüglich der Anzahl der Todesopfer einen hohen Tribut, wobei die Eliteeinheiten der SAA, die Nachrichtendienste und die Shabiha-Milizen stark alawitisch dominiert waren (Al-Majalla 15.3.2023).
Im Rahmen sog. lokaler "Versöhnungsabkommen" in den vom Regime zurückeroberten Gebieten sowie im Kontext lokaler Rückkehrinitiativen aus Libanon hat das Regime Männern im wehrpflichtigen Alter eine sechsmonatige Schonfrist zugesichert. Diese wurde jedoch in zahlreichen Fällen, auch nach der Einnahme des Südwestens, nicht eingehalten. Sowohl in Ost-Ghouta als auch in den südlichen Gouvernements Dara‘a und Quneitra soll der Militärgeheimdienst dem Violations Documentation Center zufolge zahlreiche Razzien zur Verhaftung und zum anschließenden Einzug ins Militär durchgeführt haben (AA 29.3.2023).
Rekrutierung von Personen aus Gebieten außerhalb der Regierungskontrolle
Nach dem Abkommen zwischen den Syrian Democratic Forces (SDF) und der syrischen Regierung Mitte Oktober 2019, das die Stationierung von Truppen der syrischen Regierung in zuvor kurdisch kontrollierten Gebieten vorsah, wurde berichtet, dass syrische Kurden aus dem Gebiet in den Irak geflohen sind, weil sie Angst hatten, in die SAA eingezogen zu werden (Rechtsexperte 14.9.2022). Die Absolvierung des "Wehrdiensts" gemäß der "Demokratischen Selbstverwaltung Nord- und Ostsyrien" [Autonomous Administration of North and East Syria (AANES)] befreit nicht von der nationalen Wehrpflicht in Syrien. Die syrische Regierung verfügt über mehrere kleine Gebiete im Selbstverwaltungsgebiet. In Qamishli und al-Hassakah tragen diese die Bezeichnung "Sicherheitsquadrate" (Al-Morabat Al-Amniya), wo sich verschiedene staatliche Behörden, darunter auch solche mit Zuständigkeit für die Rekrutierung befinden. Während die syrischen Behörden im Allgemeinen keine Rekrutierungen im Selbstverwaltungsgebiet durchführen können, gehen die Aussagen über das Rekrutierungsverhalten in den Regimeenklaven bzw. "Sicherheitsquadraten" auseinander - auch bezüglich etwaiger Unterschiede zwischen dort wohnenden Wehrpflichtigen und Personen von außerhalb der Enklaven, welche die Enklaven betreten (DIS 6.2022). Ein befragter Rechtsexperte der ÖB Damaskus berichtet, dass die syrische Regierung in den Gebieten unter Kontrolle der Selbstverwaltung dort rekrutieren kann, wo sie im "Sicherheitsquadrat" im Zentrum der Gouvernements präsent ist, wie z. B. in Qamishli oder in Deir ez-Zor (Rechtsexperte 14.9.2022). Ein befragter Militärexperte gab dagegen an, dass die syrische Regierung grundsätzlich Zugriff auf die Wehrpflichtigen in den Gebieten unter der Kontrolle der PYD [Partiya Yekîtiya Demokrat] hat, diese aber als illoyal ansieht und daher gar nicht versucht, sie zu rekrutieren (BMLV 12.10.2022). Männer im wehrpflichtigen Alter, die sich zwischen den Gebieten unter Kontrolle der SDF und der Regierungstruppen hin- und herbewegen, können von Rekrutierungsmaßnahmen auf beiden Seiten betroffen sein, da keine der beiden Seiten die Dokumente der anderen Seite [z.B. über einen abgeleisteten Wehrdienst, Aufschub der Wehrpflicht o.ä.] anerkennt (EB 15.8.2022).
Das Gouvernement Idlib befindet sich außerhalb der Kontrolle der syrischen Regierung, die dort keine Personen einberufen kann (Rechtsexperte 14.9.2022), mit Ausnahme einiger südwestlicher Sub-Distrikte (Nahias) des Gouvernements, die unter Regierungskontrolle stehen (ACLED 1.12.2022; vgl. Liveuamap 17.5.2023). Die syrische Regierung kontrolliert jedoch die Melderegister des Gouvernements Idlib (das von der syrischen Regierung in das Gouvernement Hama verlegt wurde), was es ihr ermöglicht, auf die Personenstandsdaten junger Männer, die das Rekrutierungsalter erreicht haben, zuzugreifen, um sie für die Ableistung des Militärdienstes auf die Liste der "Gesuchten" zu setzen. Das erleichtert ihre Verhaftung zur Rekrutierung, wenn sie das Gouvernement Idlib in Richtung der Gebiete unter Kontrolle der syrischen Regierung verlassen (Rechtsexperte 14.9.2022).
Die Syrische Nationale Armee (Syrian National Army, SNA) ist die zweitgrößte Oppositionspartei, die sich auf das Gouvernement Aleppo konzentriert. Sie wird von der Türkei unterstützt und besteht aus mehreren Fraktionen der Freien Syrischen Armee (Free Syrian Army, FSA). Sie spielt nach wie vor eine wichtige Rolle in Nordsyrien, wird aber von politischen Analysten bisweilen als türkischer Stellvertreter gebrandmarkt. Die SNA hat die Kontrolle über die von der Türkei gehaltenen Gebiete (Afrin und Jarabulus) in Syrien und wird von der Türkei geschützt. Die syrische Regierung unterhält keine Präsenz in den von der Türkei gehaltenen Gebieten und kann keine Personen aus diesen Gebieten für die Armee rekrutieren, es sei denn, sie kommen in Gebiete, die von der syrischen Regierung kontrolliert werden (Rechtsexperte 14.9.2022). Auch mit Stand Februar 2023 hat die syrische Armee laut einem von ACCORD befragten Syrienexperten keine Zugriffsmöglichkeit auf wehrdienstpflichtige Personen in Jarabulus (ACCORD 20.3.2023).
Reservedienst
Gemäß Artikel 15 des Gesetzesdekrets Nr. 30 von 2007 bleibt ein syrischer Mann nach Beendigung des Pflichtwehrdienstes, wenn er sich gegen einen Eintritt in den Militärdienst als Berufssoldat entscheidet, Reservist und kann bis zum Alter von 42 Jahren in den aktiven Dienst einberufen werden. Es liegen einzelne Berichte vor, denen zufolge die Altersgrenze für den Reservedienst erhöht wird, wenn die betreffende Person besondere Qualifikationen hat (das gilt z. B. für Ärzte, Panzerfahrer, Luftwaffenpersonal, Artilleriespezialisten und Ingenieure für Kampfausrüstung) (STDOK 8.2017). Reservisten können laut Gesetz bis zum Alter von 42 Jahren mehrfach zum Militärdienst eingezogen werden. Die syrischen Behörden ziehen weiterhin Reservisten ein (NMFA 5.2022). Die Behörden berufen vornehmlich Männer bis 27 ein, während ältere sich eher auf Ausnahmen berufen können. Dennoch wurden die Altersgrenzen fallweise nach oben angehoben, sodass auch Männer bis zu einem Alter von 55 Jahren eingezogen wurden bzw. Männer nach Erreichen des 42. Lebensjahres die Armee nicht verlassen können (ÖB Damaskus 12.2022). Die Altersgrenze hängt laut Experten eher von lokalen Entwicklungen und den Mobilisierungsbemühungen der Regierung ab als von allgemeinen Einberufungsregelungen. Generell hat sich das Maß der Willkür in Syrien im Zuge des Konfliktes erhöht (FIS 14.12.2018). Manche Quellen berichten, dass ihnen keine Fälle von Rekrutierungen Über-42-Jähriger nach 2016 bzw. 2018 bekannt seien. Gemäß anderen Quellen soll es jedoch zu Einberufungen von über-42-jährigen Rückkehrern aus dem Libanon und Jordanien als Reservisten gekommen sein, wobei es sich nicht um Zwangsrekrutierungen handelte (DIS 5.2020). Das niederländische Außenministerium berichtet unter Berufung auf vertrauliche Quellen, dass Männer über 42 Jahre, die ihren Wehrdienst abgeleistet hatten, Gefahr laufen, verhaftet zu werden, um sie zum Reservedienst zu bewegen. Männer, auch solche über 42 Jahren, werden vor allem in Gebieten, die zuvor eine Zeit lang nicht unter der Kontrolle der Behörden standen, als Reservisten eingezogen. Dies soll eine Form der Vergeltung oder Bestrafung sein. Personen, die als Reservisten gesucht werden, versuchen, sich dem Militärdienst durch Bestechung zu entziehen oder falsche Bescheinigungen zu erhalten, gemäß derer sie bei inoffiziellen Streitkräften, wie etwa regierungsfreundlichen Milizen, dienen (NMFA 5.2022).
Rekrutierungsbedarf und partielle Demobilisierung
Die syrische Regierung hat das syrische Militärdienstgesetz während des Konflikts mehrfach geändert, um die Zahl der Rekruten zu erhöhen (DIS 10.2019). Mit der COVID-19-Pandemie und der Beendigung umfangreicher Militäroperationen im Nordwesten Syriens im Jahr 2020 haben sich die groß angelegten militärischen Rekrutierungskampagnen der syrischen Regierung in den von ihr kontrollierten Gebieten jedoch verlangsamt (COAR 28.1.2021), und im Jahr 2021 hat die syrische Regierung damit begonnen, Soldaten mit entsprechender Dienstzeit abrüsten zu lassen. Nichtsdestotrotz wird die syrische Armee auch weiterhin an der Wehrpflicht festhalten, nicht nur zur Aufrechterhaltung des laufenden Dienstbetriebs, sondern auch, um eingeschränkt militärisch operativ sein zu können. Ein neuerliches "Hochfahren" dieses Systems scheint derzeit [Anm.: Stand 16.9.2022] nicht wahrscheinlich, kann aber vom Regime bei Notwendigkeit jederzeit wieder umgesetzt werden (BMLV 12.10.2022).
In Syrien besteht seit 2011 de facto eine unbefristete Wehrpflicht (AA 29.3.2023), nachdem die syrische Regierung die Abrüstung von Rekruten einstellte. Als die Regierung große Teile des Gebiets von bewaffneten Oppositionellen zurückerobert hatte, wurde mit der Entlassung der ältesten Rekrutenklassen begonnen, welche seit 2011 im Dienst waren (DIS 5.2020). Mitte Oktober 2018 berichteten regierungsnahe Medien, dass etwa 800.000 Männer nicht mehr für den Reservedienst benötigt werden. Eine Reihe Syrer kehrten daraufhin nach Syrien zurück, wobei manche über Beziehungen in der Heimat ihren Wehrdienststatus überprüfen ließen und sich versicherten, dass sie tatsächlich nicht mehr gesucht werden. Zumindest manche der Rückkehrer wurden wenige Wochen später eingezogen, nachdem das Verteidigungsministerium im Dezember 2018 neue Einberufungslisten für den Reservedienst veröffentlichte, und so die vorherige Entscheidung aufhob. Die Gründe für diese Verkettung von Ereignissen ist jedoch laut International Crisis Group schwer zu ermitteln (ICG 13.2.2020). Zuletzt erließ der syrische Präsident einen ab Oktober 2022 geltenden Verwaltungserlass mit Blick auf die unteren Ebenen der Militärhierarchie, der die Beibehaltung und Einberufung von bestimmten Offizieren und Reserveoffiziersanwärtern, die für den obligatorischen Militärdienst gemeldet sind, beendete. Bestimmte Offiziere und Offiziersanwärter, die in der Wehrpflicht stehen, sind zu demobilisieren, und bestimmte Unteroffiziere und Reservisten dürfen nicht mehr weiterbeschäftigt oder erneut einberufen werden (TIMEP 17.10.2022; vgl. SANA 27.8.2022). Ziel dieser Beschlüsse ist es, Hochschulabsolventen wie Ärzte und Ingenieure dazu zu bewegen, im Land zu bleiben (TIMEP 17.10.2022). Zahlreiche Männer leisten ihren Wehrdienst jedoch weiterhin über den verpflichtenden Zeitraum hinaus ab (DIS 5.2020, vgl. NMFA 5.2022).
Einsatz von Rekruten im Kampf
Grundsätzlich vermeidet es die syrische Armee, neu ausgebildete Rekruten zu Kampfeinsätzen heranzuziehen, jedoch können diese aufgrund der asymmetrischen Art der Kriegsführung mit seinen Hinterhalten und Anschlägen, wie zuletzt beispielsweise in Dara'a, trotzdem in Kampfhandlungen verwickelt werden (BMLV 12.10.2022). Neue Rekruten aus ehemaligen Oppositionsbastionen sollen in der Vergangenheit an die vorderste Front geschickt worden sein (AA 29.3.2023). Alle Eingezogenen können dagegen laut EUAA (European Union Agency for Asylum) unter Berufung auf einen Herkunftsländerbericht vom April 2021 potenziell an die Front abkommandiert werden. Ihr Einsatz hängt vom Bedarf der Armee für Truppen sowie von den individuellen Qualifikationen der Eingezogenen und ihrem Hintergrund oder ihrer Kampferfahrung ab. Eingezogene Männer aus "versöhnten" Gebieten werden disproportional oft kurz nach ihrer Einberufung mit minimaler Kampfausbildung als Bestrafung für ihre Illoyalität gegenüber dem Regime an die Front geschickt. Reservisten werden in (vergleichsweise) kleinerer Zahl an die Front geschickt (EUAA 2.2023).
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Befreiung, Aufschub, Befreiungsgebühren, Strafen bei Erreichung des 43. Lebensjahrs ohne Ableistung des Wehrdiensts
Letzte Änderung: 14.07.2023
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Das syrische Wehrdienstgesetz sieht vor, dass bestimmte Personengruppen, wie zum Beispiel der einzige Sohn einer Familie, aus medizinischen Gründen Untaugliche (DIS 5.2020; vgl. FIS 14.12.2018), manche Regierungsangestellte (FIS 14.12.2018) und Personen, welche eine Befreiungsgebühr bezahlen, vom Wehrdienst ausgenommen sind. Manche Studenten und Personen mit bestimmten Abschlüssen, wie auch Personen mit vorübergehenden Erkrankungen können den Wehrdienst aufschieben, wobei die Rückstellungen jedes Jahr erneuert werden müssen (DIS 5.2020). Diese Ausnahmen sind theoretisch immer noch als solche definiert, in der Praxis gibt es jedoch mittlerweile mehr Beschränkungen [als vor dem Konflikt] und es ist unklar, wie die entsprechenden Gesetze derzeit umgesetzt werden (FIS 14.12.2018). Das Risiko der Willkür ist immer gegeben (STDOK 8.2017; vgl. DRC/DIS 8.2017).
Einem von der European Union Asylum Agency (EUAA) befragten syrischen Akademiker zufolge werden Männer mit deutlich sichtbaren medizinischen Problemen, die nicht wehrdiensttauglich sind, weiterhin freigestellt. Die medizinischen Ausschüsse, welche die Personen untersuchen, sind jedoch eher streng in ihren Urteilen. In einigen Fällen wurden Männer mit einem bestimmten Gesundheitszustand dennoch in die Armee einberufen, um militärische Tätigkeiten außerhalb des Feldes auszuüben (EUAA 9.2022). Einer vom niederländischen Außenministerium befragten Quelle zufolge werden medizinische Befreiungen häufig ignoriert und die Betroffenen müssen dennoch ihren Wehrdienst ableisten (NMFA 5.2022). Die tatsächliche Handhabung der Tauglichkeitskriterien ist schwer eruierbar, da sie von den Entscheidungen der medizinischen Ausschüsse abhängen (DIS 5.2020).
Seit einer Änderung des Wehrpflichtgesetzes im Juli 2019 ist die Aufschiebung des Militärdienstes jedenfalls nur bis zum Alter von 37 Jahren möglich und kann durch Befehl des Oberbefehlshabers beendet werden (ÖB Damaskus 12.2022). Es gibt Beispiele, wo Männer sich durch die Bezahlung von Bestechungsgeldern vom Wehrdienst freigekauft haben, was jedoch keineswegs als einheitliche Praxis betrachtet werden kann. So war es vor dem Konflikt gängige Praxis, sich vom Wehrdienst freizukaufen, was einen aber nicht davor schützt – manchmal sogar Jahre danach – trotzdem eingezogen zu werden (STDOK 8.2017). Auch berichtet eine Quelle, dass Grenzbeamte von Rückkehrern trotz entrichteter [offizieller] Befreiungsgebühr Bestechungsgelder verlangen könnten, oder dass Personen mit gesundheitlichen Problemen, die eigentlich vom Wehrdienst befreit sein sollten, mitunter Bestechungsgelder bezahlen müssen, um eine Befreiung zu erwirken (DIS 5.2020).
Polizeidienst als Befreiung vom Wehrdienst
Gemäß Abschnitt 12 des Wehrpflichtgesetzes war eine Person vom Wehrdienst befreit, wenn sie mindestens zehn Jahre in den Diensten der inneren Sicherheit stand, einschließlich der Polizei. Diese Frist wurde mit dem Gesetzesdekret Nr. 1 von 2012 auf fünf Jahre verkürzt. Hat eine Person nicht die vollen fünf Jahre gedient, muss sie dennoch ihren Militärdienst ableisten. Wer bei der Polizei akzeptiert wird, unterschreibt jedoch einen Zehnjahresvertrag. Es ist auch möglich, dass ein Rekrut der Polizei beitritt und dort seinen Militärdienst ableistet, da die internen Sicherheitsdienste gemäß Artikel 10 des Wehrpflichtgesetzes zu den syrischen Streitkräften gezählt werden. Wenn eine Person der Polizei beitritt, wird das Rekrutierungsbüro, dem sie untersteht, angewiesen, sie nicht zum Militärdienst einzuberufen (NMFA 5.2022).
Rechtlich gesehen ist es möglich, aus dem Polizeidienst auszutreten. Die Kündigung muss samt einer Erklärung über die Gründe eingereicht werden. Alle Rücktrittsgesuche werden auf der Grundlage einer Sicherheitsanalyse geprüft. In der Praxis werden die meisten Anträge aus Sicherheitsgründen abgelehnt. Polizeibeamte können während der ersten zehn Jahre ihres Vertrags de facto nicht kündigen. Eine Laufbahn innerhalb des erweiterten Sicherheitsapparats ist grundsätzlich auf Lebenszeit angelegt und es ist nicht üblich, eine solche Position vorzeitig zu verlassen. Bei einer Laufbahn in einer Sicherheitsbehörde ist es laut einer Quelle praktisch unmöglich, die Erlaubnis zur Kündigung zu erhalten. Das unerlaubte Verlassen eines Polizeidienstpostens wird als eine Form der Desertion angesehen, die mit Strafe bedroht werden kann. Es gibt unterschiedliche Angaben darüber, welches Gesetz in diesem Fall gilt (NMFA 5.2022). Zollbeamte gelten im Rahmen ihrer Zuständigkeit als allgemeine Sicherheitskräfte und Kriminalbeamte (ACCORD 17.1.2022).
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Befreiungsgebühr für Syrer mit Wohnsitz im Ausland
Das syrische Militärdienstgesetz erlaubt es syrischen Männern und registrierten Palästinensern aus Syrien im Militärdienstalter (18-42 Jahre) und mit Wohnsitz im Ausland, eine Gebühr ("badal an-naqdi") zu entrichten, um von der Wehrpflicht befreit und nicht wieder einberufen zu werden. Bis 2020 konnten Männer, die sich mindestens vier aufeinanderfolgende Jahre außerhalb Syriens aufgehalten haben, einen Betrag von 8.000 US-Dollar zahlen, um vom Militärdienst befreit zu werden (DIS 5.2020), wobei noch weitere Konsulargebühren anfallen (EB 2.9.2019; vgl. SB Berlin o.D.). Im November 2020 wurde mit dem Gesetzesdekret Nr. 31 (Rechtsexperte 14.9.2022) die Dauer des erforderlichen Auslandsaufenthalts auf ein Jahr reduziert und die Gebühr erhöht (NMFA 6.2021). Das Wehrersatzgeld ist nach der Änderung des Wehrpflichtgesetzes im November 2020 gestaffelt nach der Anzahl der Jahre des Auslandsaufenthalts und beträgt 10.000 USD (ein Jahr), 9.000 USD (zwei Jahre), 8.000 USD (drei Jahre) bzw. 7.000 USD (vier Jahre). Bei einem Aufenthalt ab fünf Jahren kommen pro Jahr weitere 200 USD Strafgebühr hinzu. Laut der Einschätzung verschiedener Organisationen dient die Möglichkeit der Zahlung des Wehrersatzgeldes für Auslandssyrer maßgeblich der Generierung ausländischer Devisen (AA 29.3.2023).
Für außerhalb Syriens geborene Syrer im wehrpflichtigen Alter, welche bis zum Erreichen des wehrpflichtigen Alters dauerhaft und ununterbrochen im Ausland lebten, gilt eine Befreiungsgebühr von 3.000 USD. Wehrpflichtige, die im Ausland geboren wurden und dort mindestens zehn Jahre vor dem Einberufungsalter gelebt haben, müssen einen Betrag von 6.500 USD entrichten (Rechtsexperte 14.9.2022). Ein Besuch von bis zu drei Monaten in Syrien wird dabei nicht als Unterbrechung des Aufenthalts einer Person in dem fremden Land gewertet. Für jedes Jahr, in welchem ein Wehrpflichtiger weder eine Befreiungsgebühr bezahlt, noch den Wehrdienst aufschiebt oder sich zu diesem meldet, fallen zusätzliche Gebühren an (DIS 5.2020; vgl. Rechtsexperte 14.9.2022). Auch Männer, die Syrien illegal verlassen haben, können Quellen zufolge durch die Zahlung der Gebühr vom Militärdienst befreit werden (NMFA 5.2022; vgl. Rechtsexperte 14.9.2022). Diese müssen ihren rechtlichen Status allerdings zuvor durch einen individuellen "Versöhnungsprozess" bereinigen (NMFA 5.2022).
Informationen über den Prozess der Kompensationszahlung können auf den Webseiten der syrischen Botschaften in Ländern wie Deutschland, Ägypten, Libanon und der Russischen Föderation aufgerufen werden. Bevor die Zahlung durchgeführt wird, kontaktiert die Botschaft das syrische Verteidigungsministerium, um eine Genehmigung zu erhalten. Dabei wird ermittelt, ob die antragstellende Person sich vom Wehrdienst freikaufen kann (NMFA 5.2020). Die syrische Botschaft in Berlin gibt beispielsweise an, dass u. a. ein Reisepass oder Personalausweis sowie eine Bestätigung der Ein- und Ausreise vorgelegt werden muss (SB Berlin o.D.), welche von der syrischen Einwanderungs- und Passbehörde ausgestellt wird ("bayan harakat"). So vorhanden, sollten die Antragsteller auch das Wehrbuch oder eine Kopie davon vorlegen (Rechtsexperte 14.9.2022).
Offiziell ist dieser Prozess relativ einfach, jedoch dauert er in Wirklichkeit sehr lange, und es müssen viele zusätzliche Kosten aufgewendet werden, unter anderem Bestechungsgelder für die Bürokratie. Beispielsweise müssen junge Männer, die mit der Opposition in Verbindung standen, aber aus wohlhabenden Familien kommen, wahrscheinlich mehr bezahlen, um vorab ihre Akte zu bereinigen (Balanche 13.12.2021).
Strafen bei Erreichung des 43. Lebensjahrs ohne Ableistung des Wehrdienstes
Im November 2017 beschloss das syrische Parlament eine Gesetzesnovelle der Artikel 74 und 97 des Militärdienstgesetzes. Die Novelle besagt, dass jene, die das Höchstalter für die Ableistung des Militärdienstes überschritten und den Militärdienst nicht abgeleistet haben, aber auch nicht aus etwaigen gesetzlich vorgesehenen Gründen vom Wehrdienst befreit sind, eine Kompensationszahlung von 8.000 USD oder dem Äquivalent in Syrischen Pfund leisten müssen. Diese Zahlung muss innerhalb von drei Monaten nach Erreichen des Alterslimits geleistet werden. Wenn diese Zahlung nicht geleistet wird, ist die Folge eine einjährige Haftstrafe und die Zahlung von 200 USD für jedes Jahr, um welches sich die Zahlung verzögert, wobei der Betrag 2.000 USD oder das Äquivalent in Syrischen Pfund nicht übersteigen soll. Jedes begonnene Jahr der Verzögerung wird wie ein ganzes Jahr gerechnet (SANA 8.11.2017; vgl. PAR 15.11.2017).
Diese mit dem Gesetz Nr. 35 vom 15.11.2017 beschlossene Änderung ermöglicht es der Direktion für militärische Rekrutierung, Vermögen wie Immobilien und bewegliche Güter von syrischen Männern zu beschlagnahmen, die ihren Verpflichtungen zur Ableistung des Militärdienstes nicht nachgekommen sind. Gesetz Nr. 39 vom 24.12.2019 zur Änderung von Artikel 97 des Wehrdienstgesetzes Nr. 30 aus dem Jahr 2007 veränderte die Art der vorgesehenen Beschlagnahmung. Es ermöglicht die Beschlagnahme von Eigentum von Männern, die das 42. Lebensjahr vollendet haben und weder den Militärdienst abgeleistet noch die Kompensationszahlung von 8.000 USD ordnungsgemäß beglichen haben, oder von deren Ehefrauen oder Kindern, ohne dass die betroffenen Personen davon in Kenntnis gesetzt werden. Derzeit kann das Vermögen dieser Person vorsorglich beschlagnahmt werden, was bedeutet, dass es weder verkauft noch an eine andere Partei übertragen werden kann. Das Vermögen kann ohne weitere Ankündigung vom Staat versteigert werden, anstatt es bis zu einer Lösung der Frage einzufrieren. Der Staat kann den geschuldeten Betrag aus der Versteigerung einbehalten und den Restbetrag (falls vorhanden) an die Person zurückzahlen, deren Eigentum versteigert wurde. Erreicht das Vermögen des Mannes nicht den Wert der Kompensationszahlung, kann das gleiche Versteigerungsverfahren auf das Vermögen seiner Frau oder seiner Kinder angewandt werden, bis der Wert der Gebühr erreicht ist (Rechtsexperte 14.9.2022).
Unter anderem wurde auch berichtet, dass Palästinensern, die keinen Wehrdienst abgeleistet haben, der Zugang zum Camp Yarmouk verweigert wurde, um sich dort ihren Besitz zurückzuholen (Action PAL 3.1.2023).
Geistliche und Angehörige von religiösen Minderheiten
Christliche und muslimische religiöse Führer sind weiterhin aus Gewissensgründen vom Militärdienst befreit, wobei muslimische Geistliche dafür eine Abgabe bezahlen müssen (USDOS 15.5.2023). Es gibt Berichte, dass in einigen ländlichen Gebieten Mitgliedern von religiösen Minderheiten die Möglichkeit geboten wurde, sich lokalen regierungsnahen Milizen anzuschließen, anstatt ihren Wehrdienst abzuleisten. In den Städten gab es diese Möglichkeit im Allgemeinen jedoch nicht, und Mitglieder von Minderheiten wurden unabhängig von ihrem religiösen Hintergrund zum Militärdienst eingezogen (FIS 14.12.2018).
Anders als in vielen Gebieten unter Regierungskontrolle konnten sich Männer im Gouvernement Suweida der gesetzlich festgelegten allgemeinen Wehrpflicht in den syrischen nationalen Streitkräften weitgehend entziehen (Syria Untold 9.1.2020; vgl. COAR 30.9.2020), viele Gemeindevorsteher und hochrangige drusische Religionsführer haben sich geweigert, die Einberufung in die Armee zu genehmigen (AW 5.12.2022). Stattdessen hat die drusische Gemeinschaft gut organisierte Nachbarschaftsschutzgruppen und Einheiten der Nationalen Verteidigungskräfte (NDF) unterhalten. Die syrische Regierung hält jedoch offiziell weiterhin an der verfassungsmäßig verankerten "heiligen Pflicht" des allgemeinen Wehrdienstes - auch für die in Suweida heimische drusische Gemeinschaft - fest (COAR 30.9.2020). Das Regime behandelt diese Menschen als Wehrdienstverweigerer und zwingt sie von Zeit zu Zeit, an so genannten "Sicherheitsregelungen" teilzunehmen. Die letzte dieser Maßnahmen fand am 5.10.2022 statt. Sie beinhaltete einerseits einen administrativen Aufschub für einen Zeitraum von sechs Monaten vor dem Eintritt in die im Süden Syriens stationierten Armeeeinheiten und andererseits die Einstellung der Verfolgung von Personen, die von den Sicherheitsapparaten gesucht werden. Allerdings nehmen viele Drusen diese Sicherheitsregelungen nicht ernst, da sie sich nicht als Rechtsbrecher betrachten. Im Oktober 2022 nahmen nur 2.500 junge Männer von 30.000 Wehrdienstverweigerern und Überläufern in Suweida an der Sicherheitsregelung teil. Für diejenigen, die einen Vergleich abschließen, besteht das Hauptmotiv darin, eine "Schlichtungskarte" zu erwerben, die ihnen Freizügigkeit gewährt und es ihnen ermöglicht, Transaktionen bei staatlichen Einrichtungen, wie z. B. die Beantragung von Reisedokumenten, ohne Angst vor Verhaftung und Inhaftierung durchzuführen (MED Blog 12.12.2022). Die Grauzone bezüglich der Umsetzung der Wehrpflicht hat zur Folge, dass die derzeit rund 30.000 zum Wehrdienst gesuchten Personen Suweida nicht verlassen bzw. nicht in von der syrischen Regierung kontrollierte Gebiete reisen können (Alaraby 11.2.2022).
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Amnestien im Allgemeinen und im Zusammenhang mit folgendem Militärdienst
Letzte Änderung: 17.07.2023
Rechtssicherheit
In Syrien vorherrschend und von langer Tradition ist eine Diskrepanz zwischen dem geschriebenen Recht und der Implementierung der Gesetze in der Praxis. Die in den letzten Jahren noch zugenommene und weit verbreitete Korruption hat diese Diskrepanz noch zusätzlich verstärkt. Rechtsstaatlichkeit ist schwach ausgeprägt, wenn nicht mittlerweile gänzlich durch eine Situation der Straffreiheit untergraben, in der Angehörige von Sicherheitsdiensten ohne strafrechtliche Konsequenzen und ohne jegliche zivile Kontrolle operieren können (ÖB Damaskus 12.2022).
Regelmäßig vom Regime verkündete Amnestien verringern ausgesprochene Todesurteile zum Teil auf lebenslange harte Strafarbeit oder stellen eine Freilassung in Aussicht. In der Rechtspraxis kommen die Amnestien aufgrund großzügig ausgelegter Ausnahmetatbestände und prozeduralen Hindernissen jedoch nur in Einzelfällen zur Anwendung (AA 29.3.2023), dabei oftmals infolge der Zahlung hoher Bestechungsgelder an Amtsträger im Justiz- und Sicherheitswesen (AA 29.3.2023; vgl. EB 9.6.2022).
Amnestien allgemein
Seit März 2011 [Anm.: bis Oktober 2022] hat der syrische Präsident 21 Amnestiedekrete erlassen [Ende Dezember 2022 folgte ein weiteres Amnestiedekret, s. weiter unten], wobei in den meisten dieser Dekrete die Strafen der Begnadigten für die verschiedenen Verbrechen und Vergehen ganz oder teilweise aufgehoben wurden (SNHR 16.11.2022). Der syrische Präsident hat dabei für Mitglieder bewaffneter oppositioneller Gruppen, Wehrdienstverweigerer und Deserteure eine Reihe von Amnestien erlassen, die Straffreiheit vorsahen, wenn sie sich innerhalb einer bestimmten Frist zum Militärdienst melden (STDOK 8.2017; vgl. SNHR 16.11.2022, MED 10.2021). Über die Umsetzung und den Umfang der Amnestien für Wehrdienstverweigerer und Deserteure ist nur sehr wenig bekannt (DIS 5.2020; vgl. SNHR 16.11.2022). Menschenrechtsorganisationen und Beobachter haben die Amnestien wiederholt als intransparent sowie unzureichend kritisiert (STDOK 8.2017; vgl. EB 3.4.2020, MED 10.2021) und als ein Propagandainstrument der Regierung bezeichnet (DIS 5.2020; vgl. MED 10.2021).
Die Amnestiedekrete resultierten im Allgemeinen nur in der Entlassung einer begrenzten Anzahl von gewöhnlichen Kriminellen, und nicht von jenen, deren Verhaftung politisch motiviert ist (USDOS 20.3.2023). Der Ausschluss von politischen Gefangenen von den Amnestien ist der Haft- und Gerichtspraxis in Syrien teilweise inhärent. Willkürlich Verhaftete werden in der Regel ohne Anklage für längere Zeit festgehalten, und die Inhaftierten werden oft nicht über die gegen sie erhobenen Vorwürfe informiert (MED 10.2021; vgl. USDOS 20.3.2023). Die Amnestien schlossen Gefangene aus, die nicht eines Verbrechens angeklagt wurden (USDOS 20.3.2023).
Erhebungen der Menschenrechtsorganisation Syrian Network for Human Rights (SNHR) ergaben, dass im Zeitraum März 2011 bis Oktober 2022 rund 7.350 Personen im Rahmen von 21 Amnestiedekreten aus diversen Zivil- und Militärgefängnissen der syrischen Regierung sowie aus Haftanstalten unterschiedlicher Zweigstellen des Sicherheitsapparats entlassen wurden. Darunter befanden sich rund 6.100 Zivilisten und 1.250 Militärangehörige. Dem stellt SNHR eine Anzahl von rund 123.300 Personen gegenüber, die in zeitlicher Nähe zu den Amnestien verhaftet wurden oder gewaltsam verschwanden (SNHR 16.11.2022).
Eine begrenzte Anzahl von Gefangenen kam im Zuge lokaler Beilegungsabkommen mit dem Regime frei. Während des Jahres 2022 verstießen Regimekräfte gegen frühere Amnestieabkommen, indem sie Razzien und Verhaftungskampagnen gegen Zivilisten und frühere Mitglieder der bewaffneten Oppositionsgruppen in Gebieten durchführten, in denen zuvor Beilegungsabkommen mit dem Regime unterzeichnet worden waren (USDOS 20.3.2023).
Einer Quelle zufolge respektiert die syrische Regierung Amnestien nun eher als früher (DIS 5.2020). Durch verschiedene Amnestien für Deserteure und Wehrdienstverweigerer werden Strafen zwar zumindest stellenweise erlassen, der zwangsweise Einzug in den Militärdienst wurde durch die Amnestien jedoch nicht beendet und wird unverändert fortgesetzt (AA 29.3.2023; vgl. USDOS 20.3.2023, NMFA 5.2022, MED 10.2021). Nach Einschätzung von Human Rights Watch nutzt das Regime Schlupflöcher in den Amnestiedekreten aus, um Rückkehrer unmittelbar nach Einreise wieder auf Einberufungslisten zu setzen (AA 29.3.2023). Das Narrativ der Amnestie oder der milden Behandlung ist höchst zweifelhaft: Es spielt nicht nur eine Rolle, ob zum Beispiel Familienmitglieder für die FSA (Freie Syrische Armee) oder unter den Rebellen gekämpft haben, sondern das Regime hegt auch ein tiefes Misstrauen bezüglich des Herkunftsgebiets. Es spielt eine große Rolle, woher man kommt, ob man aus Gebieten mit vielen Demonstrationen oder Rebellenaktivitäten geflohen ist, zum Beispiel Ost-Ghouta, Damaskus oder Homs (Üngör 15.12.2021). Ein Syrien-Experte merkte in diesem Zusammenhang auch an, dass die Durchsetzungsfähigkeit des Präsidenten bei den Amnestiedekreten vor Ort angezweifelt werden kann, und Vergeltung ein weitverbreitetes Phänomen ist (Balanche 13.12.2021).
Kürzlich erlassene Amnestien
Präsident Assad erließ am 21.12.2022 mit dem Legislativdekret Nr. 24 eine Generalamnestie, die unter anderem für die Tatbestände "interne und externe Desertion" gilt, so diese vor dem Inkrafttreten des Erlasses begangen wurden (SANA 21.12.2022). Die Amnestie ist an die Bedingung geknüpft, dass sich Deserteure, die in Syriens leben, innerhalb von drei Monaten, und Deserteure, die außerhalb Syriens leben, innerhalb von vier Monaten den Behörden stellen (MEMO 22.12.2022).
Im Mai 2022 hat Präsident Assad mit dem Gesetzesdekret Nr. 7/2022 eine Generalamnestie für "terroristische Verbrechen" erlassen, welche von Syrern vor dem 30.4.2022 begangen wurden, mit Ausnahme derjenigen Straftaten, die zum Tod eines Menschen geführt haben und die im Antiterrorismusgesetz Nr. 19 von 2012 und im Strafgesetzbuch, das durch das Gesetzesdekret Nr. 148 von 1949 und dessen Änderungen erlassen wurde, festgelegt sind (SO 3.5.2022). "Terrorismus" ist ein Begriff, mit dem die Regierung die Aktivitäten von Rebellen und oppositionellen Aktivisten beschreibt (MEE 2.5.2021). Nach dem Militärstrafgesetzbuch geahndete Vergehen fallen nicht unter diese Amnestie. Laut SNHR wurden mindestens 586 Personen im Zusammenhang mit dem Amnestiedekret aus der Haft entlassen (SNHR 16.11.2022). Das Amnestiedekret wurde laut Human Rights Watch (HRW) allerdings willkürlich und ohne Transparenz umgesetzt und führte nur zur dokumentierten Freilassung einer kleinen Zahl von Inhaftierten, gemessen an den Tausenden von Personen, die nach wie vor verschwunden sind, viele davon seit 2011, ohne dass es Informationen über ihren Verbleib gibt (HRW 12.1.2023).
Am 25.1.2022 erließ Präsident Assad mit Gesetzesdekret Nr. 3/2022 eine Generalamnestie für "interne" und "externe Desertion", die vor diesem Datum begangen wurde (SANA 25.1.2022). Die Amnestie umfasst Straftaten nach Artikel 100 ("interne Desertion") und 101 ("externe Desertion") des Militärstrafgesetzbuchs (Gesetzesdekret Nr. 61 von 1950) (SO 27.1.2022; vgl. SNHR 16.11.2022), schließt jedoch die Artikel 102 ("Flucht zum Feind, Flucht vor dem Feind") und 103 ("Flucht durch Verschwörung und Flucht in Kriegszeiten") aus (SO 27.1.2022). Die Amnestie ist an die Bedingung geknüpft, dass sich Deserteure, die in Syriens leben, innerhalb von drei Monaten, und Deserteure, die außerhalb Syriens leben, innerhalb von vier Monaten den Behörden stellen (SNHR 16.11.2022).
Amnestien in Gebieten außerhalb der Kontrolle der syrischen Regierung
Am 10.10.2020 erließ die sog. "Selbstverwaltung" in Nordost-Syrien eine "Generalamnestie" für Strafgefangene (AA 4.12.2020; vgl. NPA 10.10.2020). Bereits am 15.10.2020 sollen 631 Häftlinge auf Grundlage des Dekrets entlassen worden sein, darunter auch mutmaßliche IS-Sympathisanten. Strafen für bestimmte Vergehen sollen zudem halbiert werden (AA 4.12.2020). Das Amnestiedekret Nr. 7 des syrischen Präsidenten vom 30.4.2022 fand beispielsweise keine Anwendung in Raqqa, das unter der Kontrolle der Autonomous Administration of North and East Syria (AANES) steht (EB 9.6.2022).
Am 2.4.2022 erließ die Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) nahestehende "Syrische Heilsregierung" im Gouvernement Idlib ein Dekret, mit dem sie Berichten zufolge eine "Amnestie" für Urteile gewährte, die sie aus Gründen des öffentlichen Rechts verhängt hatte, und die Hälfte der Strafe von Gefangenen "umwandelte", die ein Urteil oder eine ähnliche Strafe erhalten hatten. Nach Angaben von SNHR bezog sich die Amnestie nicht auf Gefangene, die wegen Kritik an der HTS inhaftiert worden waren (USDOS 20.3.2023).
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Wehrdienstverweigerung / Desertion
Letzte Änderung: 17.07.2023
Als der syrische Bürgerkrieg 2011 begann, hatte die syrische Regierung Probleme, Truppen bereitzustellen, um bewaffneten Rebellengruppen entgegentreten zu können. Die Zahl der Männer, die den Wehr- oder Reservedienst verweigerten, nahm deutlich zu. Eine große Zahl von Männern im wehrfähigen Alter floh entweder aus dem Land, schloss sich der bewaffneten Opposition an, oder tauchte unter (DIS 5.2020). Zwischen der letzten Hälfte des Jahres 2011 bis zum Beginn des Jahres 2013 desertierten Zehntausende Soldaten und Offiziere, flohen oder schlossen sich bewaffneten aufständischen Einheiten an. Seit der zweiten Hälfte des Jahres 2013 sind jedoch nur wenige Fälle von Desertion bekannt und vergleichsweise wenige wurden nach diesem Zeitpunkt deswegen verhaftet (Landinfo 3.1.2018).
In Syrien besteht keine Möglichkeit der legalen Wehrdienstverweigerung. Auch die Möglichkeit eines (zivilen) Ersatzdienstes gibt es nicht. Es gibt in Syrien keine reguläre oder gefahrlose Möglichkeit, sich dem Militärdienst durch Wegzug in andere Landesteile zu entziehen. Beim Versuch, sich dem Militärdienst durch Flucht in andere Landesteile, die nicht unter Kontrolle des Regimes stehen, zu entziehen, müssten Wehrpflichtige zahlreiche militärische und paramilitärische Kontrollstellen passieren, mit dem Risiko einer zwangsweisen Einziehung, entweder durch die syrischen Streitkräfte, Geheimdienste oder regimetreue Milizen. Männern im wehrpflichtigen Alter ist die Ausreise verboten. Der Reisepass wird ihnen vorenthalten und Ausnahmen werden nur mit Genehmigung des Rekrutierungsbüros, welches bescheinigt, dass der Wehrdienst geleistet wurde, gewährt (AA 29.3.2023).
Der verpflichtende Militärdienst führt weiterhin zu einer Abwanderung junger syrischer Männer, die vielleicht nie mehr in ihr Land zurückkehren werden (ICWA 24.5.2022). Laut Berichten und Studien verschiedener Menschenrechtsorganisationen ist für zahlreiche Geflüchtete die Gefahr der Zwangsrekrutierung neben anderen Faktoren eines der wesentlichen Rückkehrhindernisse (AA 29.3.2023).
Haltung des Regimes gegenüber Wehrdienstverweigerern
In dieser Frage gehen die Meinungen zum Teil auseinander: Manche Experten gehen davon aus, dass Wehrdienstverweigerung vom Regime als Nähe zur Opposition gesehen wird. Bereits vor 2011 war es ein Verbrechen, den Wehrdienst zu verweigern. Nachdem sich im Zuge des Konflikts der Bedarf an Soldaten erhöht hat, wird Wehrdienstverweigerung im besten Fall als Feigheit betrachtet und im schlimmsten im Rahmen des Militärverratsgesetzes (qanun al-khiana al-wataniya) behandelt. In letzterem Fall kann es zur Verurteilung vor einem Feldgericht und Exekution kommen oder zur Inhaftierung in einem Militärgefängnis. Ob die Entrichtung einer "Befreiungsgebühr" wirklich dazu führt, dass man nicht eingezogen wird, hängt vom Profil der Person ab. Dabei sind junge, sunnitische Männer im wehrfähigen Alter am stärksten im Verdacht der Behörden, aber sogar aus Regimesicht untadelige Personen wurden oft verhaftet (Üngör 15.12.2021). Loyalität ist hier ein entscheidender Faktor: Wer sich dem Wehrdienst entzogen hat, hat sich als illoyal erwiesen (Khaddour 24.12.2021). Der Syrien-Experte Fabrice Balanche sieht die Haltung des Regimes Wehrdienstverweigerern gegenüber als zweischneidig, weil es einerseits mit potenziell illoyalen Soldaten, die die Armee schwächen, nichts anfangen kann, und sie daher besser außer Landes sehen will, andererseits werden sie inoffiziell als Verräter gesehen, da sie sich ins Ausland gerettet haben, statt "ihr Land zu verteidigen". Wehrdienstverweigerung wird aber nicht unbedingt als oppositionsnahe gesehen. Das syrische Regime ist sich der Tatsache bewusst, dass viele junge Männer nach dem Studium das Land verlassen haben, einfach um nicht zu sterben. Daher wurde die Möglichkeit geschaffen, sich frei zu kaufen, damit die Regierung zumindest Geld in dieser Situation einnehmen kann. Hinzu kommen Ressentiments der in Syrien verbliebenen Bevölkerung gegenüber Wehrdienstverweigerern, die das Land verlassen haben und sich damit "gerettet" haben, während die verbliebenen jungen Männer im Krieg ihr Leben riskiert bzw. verloren haben (Balanche 13.12.2021).
Gesetzliche Lage
Wehrdienstentzug wird gemäß dem Militärstrafgesetzbuch bestraft. In Art. 98-99 ist festgehalten, dass mit einer Haftstrafe von einem bis sechs Monaten in Friedenszeiten und bis zu fünf Jahren in Kriegszeiten bestraft wird, wer sich der Einberufung entzieht (AA 29.3.2023; vgl. Rechtsexperte 14.9.2022).
Desertion wird von Soldaten begangen, die bereits einer Militäreinheit beigetreten sind, während Wehrdienstverweigerung in den meisten Fällen von Zivilisten begangen wird, die der Einberufung zum Wehrdienst nicht gefolgt sind. Desertion wird meist härter bestraft als Wehrdienstverweigerung. Das Militärstrafgesetzbuch unterscheidet zwischen "interner Desertion" (farar dakhelee) und "externer Desertion" (farar kharejee). Interne Desertion in Friedenszeiten wird begangen, wenn sich der Soldat sechs Tage lang unerlaubt von seiner militärischen Einheit entfernt. Ein Soldat, der noch keine drei Monate im Dienst ist, gilt jedoch erst nach einem vollen Monat unerlaubter Abwesenheit als Deserteur. Interne Desertion liegt außerdem vor, wenn der reisende Soldat trotz Ablauf seines Urlaubs nicht innerhalb von 15 Tagen nach dem für seine Ankunft oder Rückkehr festgelegten Datum zu seiner militärischen Einheit zurückgekehrt ist (Artikel 100/1/b des Militärstrafgesetzbuchs). Interne Desertion wird mit einer Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf Jahren bestraft, und wenn es sich bei dem Deserteur um einen Offizier oder einen Berufsunteroffizier handelt, kann er zusätzlich zu der vorgenannten Strafe mit Entlassung bestraft werden (Artikel 100/2). In Kriegszeiten können die oben genannten Fristen auf ein Drittel verkürzt und die Strafe verdoppelt werden (Artikel 100/4). Eine externe Desertion in Friedenszeiten liegt vor, wenn der Soldat ohne Erlaubnis die syrischen Grenzen überschreitet und seine Militäreinheit verlässt, um sich ins Ausland zu begeben. Der betreffende Soldat wird in Friedenszeiten nach Ablauf von drei Tagen seit seiner illegalen Abwesenheit und in Kriegszeiten nach einem Tag als Deserteur betrachtet (Artikel 101/1) (Rechtsexperte 14.9.2022). Externe Desertion wird mit einer Freiheitsstrafe von fünf bis zehn Jahren bestraft (Artikel 101/2) (Rechtsexperte 14.9.2022; vgl. AA 29.3.2023). Die Haftstrafen können sich bei Vorliegen bestimmter Umstände noch erhöhen (z. B. Desertion während des Dienstes, Mitnahme von Ausrüstung) (Rechtsexperte 14.9.2022). Die Todesstrafe ist gemäß Art. 102 bei Überlaufen zum Feind und gemäß Art. 105 bei geplanter Desertion im Angesicht des Feindes vorgesehen (AA 29.3.2023).
Neben anderen Personengruppen sind regelmäßig auch Deserteure (DIS 5.2020) und Wehrdienstverweigerer Ziel des umfassenden Anti-Terror-Gesetzes (Dekret Nr. 19/2012) der syrischen Regierung (AA 4.12.2020; vgl. DIS 5.2020).
Syrische Männer im wehrpflichtigen Alter können sich nach syrischem Recht durch Zahlung eines sogenannten Wehrersatzgeldes von der Wehrpflicht freikaufen. Diese Regelung findet jedoch nur auf Syrer Anwendung, die außerhalb Syriens leben (AA 29.3.2023). Das syrische Wehrpflichtgesetz (Art. 97) ermöglicht es, das Vermögen von Männern zu beschlagnahmen, die sich bis zum Erreichen des 43. Lebensjahres (Altersgrenze zur Einberufung) der Wehrpflicht entzogen haben und sich weigern, ein Wehrersatzgeld in Höhe von 8.000 USD zu entrichten. Das Gesetz erlaubt die Beschlagnahme des Vermögens nicht nur von Männern, die nicht im Militär gedient haben, sondern auch von deren unmittelbaren Familienangehörigen, einschließlich Ehefrauen und Kindern (AA 29.3.2023; vgl. Rechtsexperte 14.9.2022).
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Handhabung
Die Gesetzesbestimmungen werden nicht konsistent umgesetzt (Landinfo 3.1.2018), und die Informationslage bezüglich konkreter Fälle von Bestrafung von Wehrdienstverweigerern und Deserteuren ist eingeschränkt, da die syrischen Behörden hierzu keine Informationen veröffentlichen (Rechtsexperte 14.9.2022). Manche Quellen geben an, dass Betroffene sofort (DIS 5.2020; vgl. Landinfo 3.1.2018) oder nach einer kurzen Haftstrafe (einige Tage bis Wochen) eingezogen werden, sofern sie in keinerlei Oppositionsaktivitäten involviert waren (DIS 5.2022). Andere geben an, dass Wehrdienstverweigerer von einem der Nachrichtendienste aufgegriffen und gefoltert oder "verschwindengelassen" werden können. Die Konsequenzen hängen offenbar vom Einzelfall ab (Landinfo 3.1.2018).
Es gibt verschiedene Meinungen darüber, ob Wehrdienstpflichtige zurzeit sofort eingezogen, oder zuerst inhaftiert und dann eingezogen werden: Laut Balanche ist der Bedarf an Soldaten weiterhin hoch genug, dass man wahrscheinlich nicht inhaftiert, sondern mit mangelhafter oder ohne Ausbildung direkt an die Front geschickt wird (Balanche 13.12.2021). Die Strafe für das Sich-Entziehen vom Wehrdienst ist oft Haft und im Zuge dessen auch Folter. Während vor ein paar Jahren Wehrdienstverweigerer bei Checkpoints meist vor Ort verhaftet und zur Bestrafung direkt an die Front geschickt wurden (als "Kanonenfutter"), werden Wehrdienstverweigerer derzeit laut Uğur Üngör wahrscheinlich zuerst verhaftet. Seit die aktivsten Kampfgebiete sich beruhigt haben, kann das Regime es sich wieder leisten, Leute zu inhaftieren (Gefängnis bedeutet immer auch Folter, Wehrdienstverweigerer würden hier genauso behandelt wie andere Inhaftierte oder sogar schlechter). Selbst für privilegierte Personen mit guten Verbindungen zum Regime ist es nicht möglich, als Wehrdienstverweigerer nach Syrien zurückzukommen - es müsste erst jemand vom Geheimdienst seinen Namen von der Liste gesuchter Personen löschen. Auch nach der Einberufung ist davon auszugehen, dass Wehrdienstverweigerer in der Armee unmenschliche Behandlung erfahren werden (Üngör 15.12.2021). Laut Kheder Khaddour würde man als Wehrdienstverweigerer wahrscheinlich ein paar Wochen inhaftiert und danach in die Armee eingezogen (Khaddour 24.12.2021).
Es gibt jedoch Fälle von militärischer Desertion, die dem Militärgericht übergeben werden (Rechtsexperte 14.9.2022). Eine Quelle berichtet, dass Deserteure zwar in früheren Phasen des Krieges exekutiert wurden, jedoch habe die syrische Regierung ihre Vorgehensweise in den vergangenen Jahren geändert und aufgrund des vorherrschenden Bedarfs an der Front festgenommene Deserteure zum Teil zu kurzen Haftstrafen verurteilt (DIS 5.2020). Repressalien gegenüber Familienmitgliedern können insbesondere bei Familien von "high profile"-Deserteuren der Fall sein, also z.B. solche Deserteure, die Soldaten oder Offiziere getötet oder sich der bewaffneten Opposition angeschlossen haben (Landinfo 3.1.2018). Weitere Einflussfaktoren sind der Rang des Deserteurs, Wohnort der Familie, der für dieses Gebiet zuständige Geheimdienst und zuständige Offizier sowie die Religionszugehörigkeit der Familie (DIS 5.2020).
Der Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen berichtete im zweiten Halbjahr 2022 weiterhin von willkürlichen Festnahmen und Inhaftierungen durch die Regierungskräfte, darunter auch von Personen, die sich zuvor mit der Regierung "ausgesöhnt" hatten. Andere wurden vor der am 21.12.2022 angekündigten Amnestie für Verbrechen der "internen und externen Desertion vom Militärdienst" aufgrund von Tatbeständen im Zusammenhang mit der Wehrpflicht inhaftiert (UNHRC 7.2.2023).
"Versöhnungsabkommen" und Rückkehr von Wehrpflichtigen
Im Rahmen sog. lokaler „Versöhnungsabkommen“ in den vom Regime zurückeroberten Gebieten sowie im Kontext lokaler Rückkehrinitiativen aus dem Libanon hat das Regime Männern im wehrpflichtigen Alter eine sechsmonatige Schonfrist zugesichert. Diese wurde jedoch in zahlreichen Fällen, auch nach der Einnahme des Südwestens, nicht eingehalten. Ein Monitoring durch die Vereinten Nationen oder andere Akteure zur Situation der Rückkehrer ist nicht möglich, da vielerorts kein Zugang für sie besteht; viele möchten darüber hinaus nicht als Flüchtlinge identifiziert werden. Sowohl in Ost-Ghouta als auch in den südlichen Gouvernements Dara‘a und Quneitra soll der Militärgeheimdienst dem Violations Documentation Center zufolge zahlreiche Razzien zur Verhaftung und zum anschließenden Einzug ins Militär durchgeführt haben. Neue Rekruten aus ehemaligen Oppositionsbastionen sollen in der Vergangenheit an die vorderste Front geschickt worden sein (AA 29.3.2023). Einzelne Personen in Aleppo berichteten, dass sie durch die Teilnahme am "Versöhnungsprozess" einem größeren Risiko ausgesetzt wären, bei späteren Interaktionen mit Sicherheitsbeamten verhaftet und erpresst zu werden. Selbst für diejenigen, die nicht im Verdacht stehen, sich an oppositionellen Aktivitäten zu beteiligen, ist das Risiko der Einberufung eine große Abschreckung, um zurückzukehren (ICG 9.5.2022). Zudem sind in den "versöhnten Gebieten" Männer im entsprechenden Alter auch mit der Rekrutierung durch regimetreue bewaffnete Gruppen konfrontiert (FIS 14.12.2018).
In ehemals von der Opposition kontrollierten Gebieten landeten viele Deserteure und Überläufer, denen durch die "Versöhnungsabkommen" Amnestie gewährt werden sollte, in Haftanstalten oder sie starben in der Haft (DIS 5.2020). Human Rights Watch (HRW) berichtete 2021 vom Fall eines Deserteurs, der nach seiner Rückkehr zuerst inhaftiert und nach Abschluss eines "Versöhnungsabkommens" zur Armee eingezogen wurde, wo er nach Angaben einer Angehörigen aufgrund seiner vorherigen Desertion gefoltert und misshandelt wurde (HRW 20.10.2021).
Aufgrund der fehlenden Überwachung durch internationale Organisationen ist unklar, wie systematisch und weit verbreitet staatliche Übergriffe auf Rückkehrer sind. Die Tatsache, dass der zuständige Beamte am Grenzübergang oder in der örtlichen Sicherheitsdienststelle die Befugnis hat, seine eigene Entscheidung über den einzelnen Rückkehrer zu treffen, trägt dazu bei, dass es hierbei kein klares Muster gibt (DIS 5.2022). Auch geflüchtete Syrer, die nach Syrien zurückkehren, müssen mit Zwangsrekrutierung rechnen. Glaubwürdige Berichte über Einzelschicksale legen nahe, dass auch eine zuvor ausgesprochene Garantie des Regimes, auf Vollzug der Wehrpflicht bzw. Strafverfolgung aufgrund von Wehrentzug, etwa im Rahmen sogenannter "Versöhnungsabkommen" zu verzichten, keinen effektiven Schutz vor Zwangsrekrutierung bietet (AA 29.3.2023).
Einem Experten sind hingegen keine Berichte von Wehrdienstverweigerern bekannt, die aus dem Ausland in Gebiete unter Regierungskontrolle zurückgekehrt sind. Ihm zufolge kann nicht mit Sicherheit gesagt werden, was in so einem Fall passieren würde. Laut dem Experten wäre es aber "wahnsinnig", als Wehrdienstverweigerer aus Europa ohne Sicherheitsbestätigung und politische Kontakte zurückzukommen. Wenn keine "Befreiungsgebühr" bezahlt wurde, müssen zurückgekehrte Wehrdienstverweigerer ihren Wehrdienst ableisten. Wer die Befreiungsgebühr entrichtet hat und offiziell vom Wehrdienst befreit ist, wird nicht eingezogen (Balanche 13.12.2021).
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Rekrutierung von Minderjährigen durch verschiedene Organisationen
Letzte Änderung: 17.07.2023
Im August 2022 hat die syrische Regierung ein Kinderschutzgesetz, Gesetz Nr. 21 von 2021 erlassen. Das Gesetz verbietet die Rekrutierung oder Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten und allen anderen damit verbundenen Aktivitäten. Sowohl in strafrechtlicher als auch in zivilrechtlicher Hinsicht können Kinder nicht für die Begehung von Straftaten verantwortlich gemacht werden; stattdessen werden sie in den Augen dieses Gesetzes als Opfer betrachtet (OSS 18.1.2023). Auch das Gesetz Nr. 11/2013 kriminalisiert alle Formen von Rekrutierung und Einsatz von Kindern unter 18 Jahren durch die syrischen Streitkräfte und bewaffnete Oppositionsgruppen (USDOS 29.7.2022).
Laut einem Bericht des US-amerikanischen Außenministeriums vom Juli 2022 hat die Regierung jedoch keine Bemühungen gezeigt, den Einsatz von Kindersoldaten durch Regierungs- und regierungstreue Milizen, bewaffnete Oppositionsgruppen und terroristische Organisationen zu verfolgen. Die Regierung berichtet nicht von der Untersuchung, Verfolgung oder Verurteilung von verdächtigten Menschenhändlern, noch werden Regierungsmitarbeiter, die an Menschenhandel, inklusive der Rekrutierung von Kindern, beteiligt waren, überprüft, verfolgt oder verurteilt. Die Regierung führt weiterhin Verhaftungen und Inhaftierungen durch und misshandelt Opfer von Menschenhandel schwer - inklusive Kindersoldaten - und bestraft diese für illegale Taten, zu denen sie von Menschenhändler gezwungen werden. Sie inhaftiert regelmäßig Kinder für die vermeintliche Verbindung zu bewaffneten Gruppen, vergewaltigt, foltert und exekutiert. Sie zeigt keine Bemühungen, diesen Kindern irgendwelche Schutzdienste zur Verfügung zu stellen. Die Regierung schützt Kinder auch nicht vor der Rekrutierung und dem Einsatz durch bewaffnete Oppositionsgruppen und Terrororganisationen (USDOS 29.7.2022).
Neben der Gefährdung durch sexualisierte Gewalt und Kampfhandlungen bleibt die Zwangsrekrutierung von Kindern im Syrienkonflikt durch verschiedenste Parteien ein zentrales Problem. Neben Somalia und Nigeria zählte Syrien 2020 laut UNICEF zu den Ländern mit den höchsten Rekrutierungsquoten von Kindersoldaten. Als Verantwortliche benennen die Vereinten Nationen insbesondere die Terrororganisation HTS, bewaffnete Gruppierungen der ehemaligen Free Syrian Army (FSA), die kurdische YPG/YPJ sowie in geringerem Maße regimenahe Milizen (AA 29.3.2023). Der im Juni 2022 veröffentlichte Jahresbericht des Generalsekretärs an die UN-Generalversammlung über Kinder in bewaffneten Konflikten berichtet über die Rekrutierung und den Einsatz von insgesamt 1.296 Kindern (1.258 Buben und 38 Mädchen) im Konflikt in Syrien zwischen Januar und Dezember 2021. Dem Bericht zufolge wurden 1.285 der Kinder im Kampf eingesetzt. 569 verifizierte Fälle werden der SNA zugeschrieben, 380 der HTS, 220 der YPG und den mit der YPG verbundenen Frauenschutzeinheiten [YPJ] und 46 den regimenahen Kräften und Milizen, neben anderen Akteuren (UNGA 23.6.2022; vgl. USDOS 20.3.2023).
Die Regierung und regimenahe Milizen führten weiterhin Zwangsrekrutierungen von Kindersoldaten und deren Einsatz durch, was dazu führte, dass Kinder extremer Gewalt und Vergeltungsschlägen durch oppositionelle Kräfte ausgesetzt waren. Manche bewaffneten Gruppen, die für die syrische Regierung kämpfen, wie die Hizbollah und regierungstreue Milizen, die als National Defence Forces (NDF) oder "Shabiha" bekannt sind, rekrutieren zwangsweise Kinder im Alter von sechs Jahren. Der Iran rekrutierte im Iran minderjährige Afghanen - darunter auch Zwölfjährige - unter Androhung von Abschiebung nach Afghanistan sowie iranische Minderjährige für schiitische Milizen in Syrien. Jabhat an-Nusra und der sogenannte Islamische Staat (IS) haben Kinder auch als menschliche Schutzschilder, Selbstmordattentäter, Scharfschützen und Henker eingesetzt. Bewaffnete Gruppierungen haben auch Kinder für Zwangsarbeit oder als Informanten eingesetzt, wodurch diese Vergeltungsschlägen und extremer Bestrafung ausgesetzt waren (USDOS 29.7.2022).
Praxis in der "Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien"
Laut den Vereinten Nationen und dem Syrian Network for Human Rights (SNHR) wurden zwischen Januar 2014 und September 2020 mindestens 911 Kinder durch die YPG zwangsrekrutiert (AA 29.3.2023). Im Juni 2019 wurde von den Syrian Democratic Forces (SDF) [Anm.: YPG und YPJ sind Kernbestandteile der SDF] und dem Sonderbeauftragten des UN-Generalsekretärs für Kinder und bewaffnete Konflikte ein Aktionsplan zur Beendigung und Verhinderung der Rekrutierung und des Einsatzes von Kindern unter 18 Jahren unterzeichnet. 2020 beschloss der Exekutivrat der Selbstverwaltung [Autonomous Administration of North and East Syria, AANES] die Einrichtung von Kinderschutzbüros und es gibt anhaltende Bemühungen der SDF, der Praxis der Rekrutierung von Kindern ein Ende zu setzen (UNHRC 7.2.2023).
Seit Inkrafttreten des Abkommens zwischen den SDF und den Vereinten Nationen im Jahr 2019 wurden rund 700-750 Kinder aus den Diensten der SDF entlassen (DIS 6.2022). Dennoch wurde im zweiten Halbjahr 2022 weiterhin von der Rekrutierung von Kindern in die SDF berichtet (UNHRC 7.2.2023). Bezüglich der Frage, wie es zu Rekrutierungen, bzw. möglichen Zwangsrekrutierungen von Minderjährigen für die SDF kommt, gibt es verschiedene Erklärungen, darunter die schlechte Wirtschaftslage, welche das Gehalt der SDF attraktiv macht (DIS 6.2022). Einige Familien wandten sich an die Kinderschutzbüros, um Fälle zu melden, in denen Kinder im Alter von 14 Jahren rekrutiert wurden, aber ihnen wurde gesagt, dass keine Maßnahmen ergriffen werden könnten, da die Kinder von der Bewegung der kurdischen Revolutionären Jugend entführt worden seien. Trotz Anfragen von Familien blieb der Verbleib einiger rekrutierter Kinder unbekannt (UNHRC 7.2.2023).
Menschenrechtsorganisationen, darunter das Syria Justice and Accountability Center (SJAC), dokumentierten die Rekrutierung von Kindern durch die Revolutionäre Jugend, eine mit den SDF verbundene Organisation, die Jugendliche auf den Dienst bei der YPG und den Asayish, dem internen Sicherheits- und Geheimdienst der AANES, vorbereitet. Einige Minderjährige, die für Kampfeinsätze rekrutiert wurden, waren unter fünfzehn Jahre alt, eine Praxis, die nach Angaben von SJAC ein Kriegsverbrechen darstellt. Medienberichten zufolge erfolgt die Rekrutierung häufig über den Unterricht in Fächern wie Musik oder Sport, der von der Revolutionären Jugend durchgeführt wird. In diesen Klassen werden die Kinder schrittweise in der Ideologie der Organisation geschult, und in vielen Fällen werden sie dann in militärischen Ausbildungslagern untergebracht, ohne dass die Eltern über den Verbleib ihrer Kinder informiert werden. Andere werden unter dem Vorwand einer Anstellung angelockt (SJAC 3.2023). Die SDF und Asayish scheinen Rekrutierungen von Minderjährigen durch die Revolutionäre Jugend nicht zu verhindern. Ein Mitarbeiter des Kinderschutzbüros erklärte, dass das Büro nicht auf die Beschwerden über die Revolutionäre Jugend eingehen kann, da es nur für die SDF zuständig sei (DIS 6.2022). SJAC dokumentierte auch mehrere Fälle, in denen die Revolutionäre Jugend und andere SDF-Mitglieder die Familien von rekrutierten und vermissten Kindern einschüchterten und belästigten, wenn sie versuchten, Informationen über ihre Kinder zu erhalten (SJAC 3.2023).
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Nicht-staatliche bewaffnete Gruppierungen (regierungsfreundlich und regierungsfeindlich)
Letzte Änderung: 17.07.2023
Manche Quellen berichten, dass die Rekrutierung durch regierungsfreundliche Milizen im Allgemeinen auf freiwilliger Basis geschieht. Personen schließen sich häufig auch aus finanziellen Gründen den National Defense Forces (NDF) oder anderen regierungstreuen Gruppierungen an (FIS 14.12.2018). Andere Quellen berichten von der Zwangsrekrutierung von Kindern im Alter von sechs Jahren durch Milizen, die für die Regierung kämpfen, wie die Hizbollah und die NDF (auch als "shabiha" bekannt) (USDOS 29.7.2022). In vielen Fällen sind bewaffnete regierungstreue Gruppen lokal organisiert, wobei Werte der Gemeinschaft wie Ehre und Verteidigung der Gemeinschaft eine zentrale Bedeutung haben. Dieser soziale Druck basiert häufig auf der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religionsgemeinschaft. Ein weiterer Hauptgrund für das Eintreten in diese Gruppierungen ist, dass damit der Wehrdienst in der Armee umgangen werden kann. Die Mitglieder können so in ihren oder in der Nähe ihrer lokalen Gemeinden ihren Einsatz verrichten und nicht in Gebieten mit direkten Kampfhandlungen. Die syrische Armee hat jedoch begonnen, diese Milizen in ihre eigenen Strukturen zu integrieren (FIS 14.12.2018), indem sie Mitglieder der Milizen, welche im wehrfähigen Alter sind, zum Beitritt in die syrische Armee zwingt (MEI 18.7.2019). Dadurch ist es unter Umständen nicht mehr möglich, durch den Dienst in einer lokalen Miliz die Rekrutierung durch die Armee oder den Einsatz an einer weit entfernten Front zu vermeiden (FIS 14.12.2018). Auch aufgrund der deutlich höheren Bezahlung der Milizmitglieder stießen die laufenden Bemühungen, Milizen in die syrische Armee zu integrieren, auf erheblichen Widerstand (MEI 18.7.2019). Regierungstreue Milizen haben sich außerdem an Zwangsrekrutierungen von gesuchten Wehrdienstverweigerern beteiligt (FIS 14.12.2018).
Was die oppositionellen Milizen in Syrien betrifft, so ist die Grenze zur Zwangsrekrutierung ebenfalls nicht klar. Nötigung und sozialer Druck, sich den Milizen anzuschließen, sind in von oppositionellen Gruppen gehaltenen Gebieten hoch (STDOK 8.2017). Anders als die Regierung und die Syrian Democratic Forces (SDF), erlegen bewaffnete oppositionelle Gruppen wie die SNA (Syrian National Army) und HTS (Hay'at Tahrir ash-Sham) Zivilisten in von ihnen kontrollierten Gebieten keine Wehrdienstpflicht auf (NMFA 5.2022; vgl. DIS 12.2022). In den von den beiden Gruppierungen kontrollierten Gebieten in Nordsyrien herrscht kein Mangel an Männern, die bereit sind, sich ihnen anzuschließen. Wirtschaftliche Anreize sind der Hauptgrund, den Einheiten der SNA oder HTS beizutreten. Die islamische Ideologie der HTS ist ein weiterer Anreiz für junge Männer, sich dieser Gruppe anzuschließen. Nichtsdestotrotz gab es Berichte über Zwangsrekrutierungen der beiden Gruppierungen unter bestimmten Umständen im Verlauf des bewaffneten Konflikts in Syrien. Während weder die SNA noch HTS institutionalisierte Rekrutierungsverfahren anwenden, weist die Rekrutierungspraxis der HTS einen höheren Organisationsgrad auf als die SNA (DIS 12.2022). Im Mai 2021 kündigte HTS an, künftig in ldlib Freiwilligenmeldungen anzuerkennen, um scheinbar Vorarbeit für den Aufbau einer "regulären Armee" zu leisten. Der Grund dieses Schrittes dürfte aber eher darin gelegen sein, dass man in weiterer Zukunft mit einer regelrechten "HTS-Wehrpflicht" in ldlib liebäugelte, damit dem "Staatsvolk" von ldlib eine "staatliche" Legitimation der Gruppierung präsentiert werden könnte (BMLV 12.10.2022).
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Demokratische Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien
Letzte Änderung: 17.07.2023
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Wehrpflichtgesetz der "Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien"
Auch aus den nicht vom Regime kontrollierten Gebieten Syriens gibt es Berichte über Zwangsrekrutierungen. Im Nordosten des Landes hat die von der kurdischen Partei PYD [Partiya Yekîtiya Demokrat, Partei der Demokratischen Union] dominierte "Demokratische Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien" [Autonomous Administration of North and East Syria, AANES] 2014 ein Wehrpflichtgesetz verabschiedet, welches vorsah, dass jede Familie einen "Freiwilligen" im Alter zwischen 18 und 40 Jahren stellen muss, der für den Zeitraum von sechs Monaten bis zu einem Jahr in den YPG [Yekîneyên Parastina Gel, Volksverteidigungseinheiten] dient (AA 29.3.2023). Im Juni 2019 ratifizierte die AANES ein Gesetz zur "Selbstverteidigungspflicht", das den verpflichtenden Militärdienst regelt, den Männer über 18 Jahren im Gebiet der AANES ableisten müssen (EB 15.8.2022; vgl. DIS 6.2022). Am 4.9.2021 wurde das Dekret Nr. 3 erlassen, welches die Wehrpflicht auf Männer im Alter zwischen 18 und 24 Jahren (geboren 1998 oder später) beschränkt. Zuvor war das Alterslimit - bis 40 Jahre - höher. Der Altersrahmen für den Einzug zum Wehrdienst ist nun in allen betreffenden Gebieten derselbe, während er zuvor je nach Gebiet variierte. So kam es in der Vergangenheit zu Verwirrung, wer wehrpflichtig war (DIS 6.2022).
Die Wehrpflicht gilt in allen Gebieten unter der Kontrolle der AANES, auch wenn es Gebiete gibt, in denen die Wehrpflicht nach Protesten zeitweise ausgesetzt wurde [Anm.: Siehe weiter unten]. Es ist unklar, ob die Wehrpflicht auch für Personen aus Afrin gilt, das sich nicht mehr unter der Kontrolle der "Selbstverwaltung" befindet. Vom Danish Immigration Service (DIS) befragte Quellen machten hierzu unterschiedliche Angaben. Die Wehrpflicht gilt nicht für Personen, die in anderen Gebieten als den AANES wohnen oder aus diesen stammen. Sollten diese Personen jedoch seit mehr als fünf Jahren in den AANES wohnen, würde das Gesetz auch für sie gelten. Wenn jemand in seinem Ausweis als aus Hasakah stammend eingetragen ist, aber sein ganzes Leben lang z.B. in Damaskus gelebt hat, würde er von der "Selbsverwaltung" als aus den AANES stammend betrachtet werden und er müsste die "Selbstverteidigungspflicht" erfüllen. Alle ethnischen Gruppen und auch staatenlose Kurden (Ajanib und Maktoumin) sind zum Wehrdienst verpflichtet. Araber wurden ursprünglich nicht zur "Selbstverteidigungspflicht" eingezogen, dies hat sich allerdings seit 2020 nach und nach geändert (DIS 6.2022).
Ursprünglich betrug die Länge des Wehrdiensts sechs Monate, sie wurde aber im Jänner 2016 auf neun Monate verlängert (DIS 6.2022). Artikel zwei des Gesetzes über die "Selbstverteidigungspflicht" vom Juni 2019 sieht eine Dauer von zwölf Monaten vor (RIC 10.6.2020). Aktuell beträgt die Dauer ein Jahr und im Allgemeinen werden die Männer nach einem Jahr aus dem Dienst entlassen. In Situationen höherer Gewalt kann die Dauer des Wehrdiensts verlängert werden, was je nach Gebiet entschieden wird. Beispielsweise wurde der Wehrdienst 2018 aufgrund der Lage in Baghouz um einen Monat verlängert. In Afrin wurde der Wehrdienst zu drei Gelegenheiten in den Jahren 2016 und 2017 um je zwei Monate ausgeweitet. Die Vertretung der "Selbstverwaltung" gab ebenfalls an, dass der Wehrdienst in manchen Fällen um einige Monate verlängert wurde. Wehrdienstverweigerer können zudem mit der Ableistung eines zusätzlichen Wehrdienstmonats bestraft werden (DIS 6.2022).
Nach dem abgeleisteten Wehrdienst gehören die Absolventen zur Reserve und können im Fall "höherer Gewalt" einberufen werden. Diese Entscheidung trifft der Militärrat des jeweiligen Gebiets. Derartige Einberufungen waren den vom DIS befragten Quellen nicht bekannt (DIS 6.2022).
Einsatzgebiet von Wehrpflichtigen
Die Selbstverteidigungseinheiten [Hêzên Xweparastinê, HXP] sind eine von den SDF separate Streitkraft, die vom Demokratischen Rat Syriens (Syrian Democratic Council, SDC) verwaltet wird und über eigene Militärkommandanten verfügt. Die SDF weisen den HXP allerdings Aufgaben zu und bestimmen, wo diese eingesetzt werden sollen. Die HXP gelten als Hilfseinheit der SDF. In den HXP dienen Wehrpflichtige wie auch Freiwillige, wobei die Wehrpflichtigen ein symbolisches Gehalt erhalten. Die Rekrutierung von Männern und Frauen in die SDF erfolgt dagegen freiwillig (DIS 6.2022).
Die Einsätze der Rekruten im Rahmen der "Selbsverteidigungspflicht" erfolgen normalerweise in Bereichen wie Nachschub oder Objektschutz (z.B. Bewachung von Gefängnissen wie auch jenes in al-Hassakah, wo es im Jänner 2022 zu dem Befreiungsversuch des sogenannten Islamischen Staats (IS) mit Kampfhandlungen kam). Eine Versetzung an die Front erfolgt fallweise auf eigenen Wunsch, ansonsten werden die Rekruten bei Konfliktbedarf an die Front verlegt, wie z. B. bei den Kämpfen gegen den IS 2016 und 2017 in Raqqa (DIS 6.2022).
Rekrutierungspraxis
Die Aufrufe für die "Selbstverteidigungspflicht" erfolgen jährlich durch die Medien, wo verkündet wird, welche Altersgruppe von Männern eingezogen wird. Es gibt keine individuellen Verständigungen an die Wehrpflichtigen an ihrem Wohnsitz. Die Wehrpflichtigen erhalten dann beim "Büro für Selbstverteidigungspflicht" ein Buch, in welchem ihr Status bezüglich Ableistung des Wehrdiensts dokumentiert wird - z.B. die erfolgte Ableistung oder Ausnahme von der Ableistung. Es ist das einzige Dokument, das im Zusammenhang mit der Selbstverteidigungspflicht ausgestellt wird (DIS 6.2022).
Wehrdienstverweigerung und Desertion
Es kommt zu Überprüfungen von möglichen Wehrpflichtigen an Checkpoints und auch zu Ausforschungen (ÖB Damaskus 12.2022). Die Selbstverwaltung informiert einen sich dem Wehrdienst Entziehenden zweimal bezüglich der Einberufungspflicht durch ein Schreiben an seinen Wohnsitz, und wenn er sich nicht zur Ableistung einfindet, sucht ihn die "Militärpolizei" unter seiner Adresse. Die meisten sich der "Wehrpflicht" entziehenden Männer werden jedoch an Checkpoints ausfindig gemacht (DIS 6.2022).
Die Sanktionen für die Wehrdienstverweigerung ähneln denen im von der Regierung kontrollierten Teil (ÖB Damaskus 12.2022). Laut verschiedener Menschenrechtsorganisationen wird das "Selbstverteidigungspflichtgesetz" auch mit Gewalt durchgesetzt (AA 29.3.2023), während der DIS nur davon berichtet, dass Wehrpflichtige, welche versuchen, dem Militärdienst zu entgehen, laut Gesetz durch die Verlängerung der "Wehrpflicht" um einen Monat bestraft würden - zwei Quellen zufolge auch in Verbindung mit vorhergehender Haft "für eine Zeitspanne". Dabei soll es sich oft um ein bis zwei Wochen handeln, um einen Einsatzort für die Betreffenden zu finden (DIS 6.2022). Die ÖB Damaskus erwähnt auch Haftstrafen zusätzlich zur [Anm.: nicht näher spezifizierten] Verlängerung des Wehrdiensts. Hingegen dürften die Autonomiebehörden eine Verweigerung nicht als Ausdruck einer bestimmten politischen Gesinnung sehen (ÖB Damaskus 12.2022).
Bei Deserteuren hängen die Konsequenzen abseits von einer Zurücksendung zur Einheit und einer eventuellen Haft von ein bis zwei Monaten von den näheren Umständen und eventuellem Schaden ab. Dann könnte es zu einem Prozess vor einem Kriegsgericht kommen (DIS 6.2022).
Eine Möglichkeit zur Verweigerung des Wehrdienstes aus Gewissensgründen besteht nicht (DIS 6.2022; vgl. EB 12.7.2019).
Aufschub des Wehrdienstes
Das Gesetz enthält Bestimmungen, die es Personen, die zur Ableistung der "Selbstverteidigungspflicht" verpflichtet sind, ermöglichen, ihren Dienst aufzuschieben oder von der Pflicht zu befreien, je nach den individuellen Umständen. Manche Ausnahmen vom "Wehrdienst" sind temporär und kostenpflichtig. Frühere Befreiungen für Mitarbeiter des Gesundheitsbereichs und von NGOs sowie von Lehrern gelten nicht mehr (DIS 6.2022). Es wurden auch mehrere Fälle von willkürlichen Verhaftungen zum Zwecke der Rekrutierung dokumentiert, obwohl die Wehrpflicht aufgrund der Ausbildung aufgeschoben wurde oder einige Jugendliche aus medizinischen oder anderen Gründen vom Wehrdienst befreit wurden (EB 12.7.2019). Im Ausland (Ausnahme: Türkei und Irak) lebende, unter die "Selbstverteidigungspflicht" fallende Männer können gegen eine Befreiungsgebühr für kurzfristige Besuche zurückkehren, ohne den "Wehrdienst" antreten zu müssen, wobei zusätzliche Bedingungen eine Rolle spielen, ob dies möglich ist (DIS 6.2022).
Proteste gegen die "Selbstverteidigungspflicht"
Das Gesetz zur "Selbstverteidigungspflicht" stößt bei den Bürgern in den von den SDF kontrollierten Gebieten auf heftige Ablehnung, insbesondere bei vielen jungen Männern, welche die vom Regime kontrollierten Gebiete verlassen hatten, um dem Militärdienst zu entgehen (EB 12.7.2019). Im Jahr 2021 hat die Wehrpflicht besonders in den östlichen ländlichen Gouvernements Deir ez-Zour und Raqqa Proteste ausgelöst. Lehrer haben sich besonders gegen die Einberufungskampagnen der SDF gewehrt. Proteste im Mai 2021 richteten sich außerdem gegen die unzureichende Bereitstellung von Dienstleistungen und die Korruption oder Unfähigkeit der autonomen Verwaltungseinheiten. Sechs bis acht Menschen wurden am 1.6.2021 in Manbij (Menbij) bei einem Protest getötet, dessen Auslöser eine Reihe von Razzien der SDF auf der Suche nach wehrpflichtigen Männern war. Am 2.6.2021 einigten sich die SDF, der Militärrat von Manbij und der Zivilrat von Manbij mit Stammesvertretern und lokalen Persönlichkeiten auf eine deeskalierende Vereinbarung, die vorsieht, die Rekrutierungskampagne einzustellen, während der Proteste festgenommene Personen freizulassen und eine Untersuchungskommission zu bilden, um diejenigen, die auf Demonstranten geschossen hatten, zur Rechenschaft zu ziehen (COAR 7.6.2021). Diese Einigung resultierte nach einer Rekrutierungspause in der Herabsetzung des Alterskriteriums auf 18 bis 24 Jahre, was später auf die anderen Gebiete ausgeweitet wurde (DIS 6.2022).
Militärdienst von Frauen
Frauen können freiwilligen Militärdienst in den kurdischen Einheiten [YPJ - Frauenverteidigungseinheiten] (AA 29.3.2023; vgl. DIS 6.2022) oder in den Selbstverteidigungseinheiten (HXP) leisten (DIS 6.2022). Es gibt Berichte von Zwangsrekrutierungen von Frauen in der Vergangenheit (AA 29.3.2023; vgl. SNHR 26.1.2021) und minderjährigen Mädchen (Savelsberg 3.11.2017; vgl. HRW 11.10.2019).
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Rekrutierung für den nationalen syrischen Wehrdienst
Die Absolvierung des "Wehrdiensts" gemäß der Selbstverwaltung befreit nicht von der nationalen Wehrpflicht in Syrien (DIS 6.2022). Männer im wehrpflichtigen Alter, die sich zwischen den Gebieten unter Kontrolle der SDF und der Regierungstruppen hin- und herbewegen, können von Rekrutierungsmaßnahmen auf beiden Seiten betroffen sein, da keine der beiden Seiten die Dokumente der anderen Seite [z. B. über einen abgeleisteten Wehrdienst, Aufschub der Wehrpflicht o.ä.] anerkennt (EB 15.8.2022).
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Allgemeine Menschenrechtslage
Letzte Änderung: 17.07.2023
Die Menschenrechtslage in Syrien wird weiterhin - auch bei Wahrnehmung regionaler Unterschiede - vom deutschen Auswärtigen Amt als 'katastrophal' eingestuft (AA 29.3.2023). Von allen Akteuren agiert das Regime am meisten mit gewaltsamer Repression und die PYD am wenigsten - autoritär sind alle Machthaber nach Einschätzung der Bertelsmann-Stiftung (BS 23.2.2023). Die UNO konstatiert im Bericht der von ihr eingesetzten Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic (COI) vom 7.2.2023 landesweit schwere Verstöße gegen die Menschenrechte sowie das humanitäre Völkerrecht verschiedener Akteure und sieht keine Erfüllung der Voraussetzungen für nachhaltige, würdige Rückkehr von Flüchtlingen (UNCOI 7.2.2023).
Regierungsgebiete
Die United Nations Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic geht davon, dass die syrische Regierung weiterhin Morde, Folter und Misshandlungen begeht, die sich gegen Personen in Haft richten, darunter auch Praktiken, welche zum Tod in der Haft führen. Hinzukommen willkürliche Haft und Verschwindenlassen. Die UN-Kommission sieht hierin ein Muster von Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen. Im Berichtszeitraum wurden auch Fälle umfassender Verletzungen von Prozessrechten und des Rechts auf ein faires Verfahren im syrischen Justizstrafsystem dokumentiert (UNCOI 7.2.2023). Das deutsche Auswärtige Amt nennt in Bezug auf die beiden vorhergehenden Berichte [Anm.: vor dem Bericht vom 7.2.2023] der UN-Kommission gezielte als auch wahllose Tötungen, nicht zuletzt durch völkerrechtswidrige Angriffe des Regimes und seiner Verbündeten auf die syrische Zivilbevölkerung in Form von Artilleriebeschuss und Luftschlägen. Hinzukommen: Folter, willkürliche und ungesetzliche Inhaftierungen und Verschwindenlassen, kollektive Bestrafungen vermeintlicher Mitwissender und Familienangehöriger, sexualisierte Gewalt sowie willkürliche Eingriffe in die Eigentumsrechte, unter anderem von Geflüchteten. Nach Einschätzung der UN-Kommission liegt die Verantwortung für die - in absoluten Zahlen betrachtet - große Mehrzahl der Menschenrechtsverletzungen bei Kräften des syrischen Regimes, welche Militär, Sicherheits- und Geheimdienste und in den National Defense Forces (NDF) organisierte Milizen umfassen (AA 29.3.2023, vgl. UNCOI 8.2.2022, UNCOI 17.8.2022). Mit dem Regime verbündete paramilitärische Gruppen begehen Berichten zufolge häufig Menschenrechtsverletzungen, darunter Massaker, willkürliches Töten, Entführungen von Zivilisten, sexuelle Gewalt und ungesetzliche Haft. Alliierte Milizen des Regimes, darunter die Hizbollah, führen etwa zahlreiche Angriffe aus, die Zivilisten töten (USDOS 20.3.2023).
In Deutschland wurden in den Jahren 2021 und 2022 zwei ehemalige Geheimdienstmitarbeiter Syriens wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit, bzw. Beihilfe dazu, verurteilt (HRW 12.1.2023).
Personen, welche glaubwürdig in Gewaltverbrechen involviert sind, Organisationen innerhalb oder verbunden mit der syrischen Regierung sowie auch der sogenannte Islamische Staat unterliegen weiterhin Sanktionen durch die Vereinigten Staaten, die Europäische Union und Großbritannien (HRW 12.1.2023). Die syrische Regierung nutzt die Erdbebenkatastrophe unterdessen, um für ein Ende westlicher Sanktionen zu werben (BAMF 13.2.2023). Die umfassenden Sanktionen gegen Syriens Machthaber, Unternehmer und Institutionen haben bislang nicht dazu geführt, dass Verhaltensänderungen eingetreten, politische Zugeständnisse erfolgt oder Menschenrechtsverletzungen abgestellt worden wären (SWP 4.2020). [Zu den Aus- und Nebenwirkungen der breiter gefassten Sanktionen auf die syrische Wirtschaft siehe Kapitel Grundversorgung und Wirtschaft]. Das Regime wurde durch den Erfolg seiner von Russland und Iran unterstützten Kampagnen so gefestigt, dass es keinen Willen zeigt, integrative oder versöhnende demokratische Prozesse einzuleiten. Dies zeigt sich am Fehlen freier und fairer Wahlen sowie in den gewaltsamen Maßnahmen zur Unterdrückung der Rede- und Versammlungsfreiheit (BS 29.4.2020).
Die Verfassung bestimmt die Ba'ath-Partei als die herrschende Partei und stellt sicher, dass sie die Mehrheit in allen Regierungs- und Volksverbänden wie den Arbeiter- und Frauenorganisationen hat. Die Ba'ath-Partei und neun kleinere Parteien in ihrem Gefolge bilden die Koalition der Nationalprogressiven Front, welche den Volksrat (das Parlament) dominiert. Die Wahlen 2020 wurden international nicht anerkannt und inmitten einer repressiven Ausgangslage und von Anschuldigungen von Wahlbetrug weder als fair noch frei eingestuft. Das Gesetz erlaubt die Bildung anderer politischer Parteien, jedoch nicht auf Basis von Religion, Stammeszugehörigkeit oder regionalen Interessen. Die Regierung zeigt wenig Toleranz gegenüber anderen politischen Parteien - auch jenen, die mit der Ba'ath-Partei in der Nationalprogressiven Front verbündet sind. Parteien wie die Communist Union Movement, die Communist Action Party und die Arab Social Union werden schikaniert. Die Polizei verhaftete Mitglieder der verbotenen islamistischen Parteien einschließlich der Hizb ut-Tahrir und der syrischen Muslimbruderschaft (USDOS 20.3.2023). - Siehe auch Kapitel Politische Lage und zur Muslimbruderschaft siehe Kapitel Todesstrafe und außergerichtliche Tötungen).
Gesetze, welche die Mitgliedschaft in illegalen Organisationen verbieten, wurden auch verwendet, um Personen mit Verbindungen zu lokalen Menschenrechtsorganisationen, pro-demokratischen Studentenvereinigungen und anderer Organisationen zu verhaften, welche als Unterstützer der Opposition wahrgenommen werden - einschließlich humanitärer Organisationen (USDOS 20.3.2023).
Weiterhin besteht laut deutschem Auswärtigem Amt in keinem Teil des Landes in umfassender, langfristiger und verlässlicher Schutz für verfolgte Personen und Rückkehrende. Es gibt keine Rechtssicherheit oder Schutz vor politischer Verfolgung, willkürlicher Verhaftung und Folter. Die Gefahr, Opfer staatlicher Repression und Willkür zu werden, bleibt für Einzelne unvorhersehbar. Auch erschienen Berichte über erneute Vertreibung, Sanktionen bzw. Repressionen, bis hin zu einer unmittelbaren Gefährdung für Leib und Leben von Rückkehrenden. Berichte deuten jedoch darauf hin, dass selbst regimenahe Personen Opfer von Repressionen werden können. Vergleichbare Menschenrechtsverletzungen und Repressionen durch lokale Akteure wurden im Berichtszeitraum, in absoluten Zahlen betrachtet in geringerem Umfang, auch in Nicht-Regimegebieten dokumentiert (AA 29.3.2023). Im Rahmen der systematischen Gewalt, die von allen bewaffneten Akteuren gegenüber der Zivilbevölkerung angewandt wurde, wurden insbesondere Frauen Opfer sexueller Gewalt. Regierungstruppen und der Regierung zurechenbare Milizkräfte übten bei Hausdurchsuchungen, im Rahmen von Internierungen sowie im Rahmen von Kontrollen an Checkpoints Vergewaltigungen und andere Formen sexueller Gewalt an Frauen und teilweise auch Männern aus (ÖB Damaskus 1.10.2021).
Syrische Sicherheitskräfte und regierungsnahe Milizen nehmen weiterhin willkürlich Menschen im ganzen Land fest, lassen sie verschwinden und misshandeln sie, auch RückkehrerInnen und Personen in zurückeroberten Gebieten, die sogenannte Versöhnungsabkommen unterzeichnet haben. Es kommt auch weiterhin zu Beschlagnahmungen von Eigentum und Einschränkungen des Zugangs für Rückkehrende in ihre Herkunftsgebiete (HRW 12.1.2023). Ganze Städte und Dörfer wurden durch erzwungenes Verlassen ('forced deportations') entvölkert (BS 29.4.2020). Berichten zufolge zögern die Menschen in kürzlich vom Regime zurückeroberten Gebieten aus Angst vor Repressalien, über die dortigen Vorgänge zu reden (USDOS 12.4.2022).
Personen, die unter dem Verdacht stehen, sich oppositionell zu engagieren oder als regimekritisch wahrgenommen werden, unterliegen einem besonders hohen Folterrisiko. Daneben sind zahllose Fälle dokumentiert, in denen Familienmitglieder, nicht selten Frauen oder Kinder, oder auch Nachbarn als vermeintliche Mitwisser oder für vermeintliche Verbrechen anderer inhaftiert und gefoltert werden. Solche Kollektivhaft wird Berichten zufolge in einigen Fällen auch angewendet, wenn vom Regime als feindlich angesehene Personen Zuflucht im Ausland gesucht haben (AA 29.3.2023). Außerdem sind Fälle von verhafteten Personen wegen ihres Kontakts zu Verwandten oder Freunden in von der Opposition kontrollierten Gebieten bekannt, bzw. wegen des Reisens zwischen den Gebieten der Regierung und anderer Organisationen. Es gibt auch Beispiele für Verhaftungen zwecks Rekrutierung (SNHR 17.1.2023).
Nach Angaben des Syrian Network for Human Rights (SNHR) sind seit März 2011 fast 15.000 Menschen an den Folgen von Folter gestorben, die meisten von ihnen durch syrische Regierungstruppen (HRW 13.1.2022). Die Methoden der Folter, des Verschwindenlassens und der schlechten Bedingungen in den Haftanstalten sind keine Neuerung der letzten Jahre seit Ausbruch des Konflikts, sondern waren bereits zuvor gängige Praxis der unterschiedlichen Nachrichtendienste und Sicherheitsbehörden in Syrien (SHRC 1.2019). Medien und Menschenrechtsgruppen gehen von der systematischen Anwendung von Folter in insgesamt 27 Einrichtungen aus, die sich alle in der Nähe der bevölkerungsreichen Städte im westlichen Syrien befinden. Es muss davon ausgegangen werden, dass Folter auch in weiteren Einrichtungen in bevölkerungsärmeren Landesteilen verübt wird (AA 29.3.2023).
Die syrischen Regimekräfte und ihre Sicherheitsapparate setzen ihre systematische Politik der Inhaftierung und des Verschwindenlassens von Zehntausenden von Syrern fort. Trotz der Verringerung des Tempos der Inhaftierungen und des gewaltsamen Verschwindenlassens im Jahr 2020 konnte keine wirkliche Veränderung im Verhalten des Regimes beobachtet werden, sei es in Bezug auf die Freilassung der Inhaftierten oder die Aufdeckung des Schicksals der Verschwundenen (SHRC 1.2021). Für das Jahr 2022 dokumentierte SNHR 2.221 Fälle willkürlicher oder unrechtmäßiger Verhaftungen, darunter 148 Kinder und 457 Frauen. Dabei führte das Amnestiedekret vom 30.4.2022 nicht zu einem Rückgang willkürlicher Verhaftungen. 228 der im Jahr 2022 willkürlich Verhafteten waren zurückgekehrte Geflüchtete oder Binnenvertriebene. Auch wenn besonders der Militärgeheimdienst Verhaftungen vornimmt, so gehen willkürliche Verhaftungen von einer Vielzahl von Akteuren aus, insbesondere der Polizei, einer Vielzahl von konkurrierenden Geheimdiensten und staatlich organisierten Milizen. Jeder Geheimdienst führt eigene Fahndungslisten, es findet keine zuverlässige und für Betroffene verlässliche Abstimmung und Zentralisierung statt. Die Dokumentation von Einzelfällen zeigt immer wieder, dass es insbesondere auch bei aus dem Ausland Zurückkehrenden trotz positiver Sicherheitsüberprüfung eines Dienstes jederzeit zur Verhaftung durch einen anderen Dienst kommen kann. In nur wenigen Fällen werden Betroffene in reguläre Haftanstalten oder an die Justiz überstellt (AA 29.3.2023) Laut UNO ist in derartigen Fällen ein zentralisiertes Muster von Verlegungen in den Raum Damaskus erkennbar. In nur wenigen Fällen werden Betroffene in reguläre Haftanstalten oder an die Justiz überstellt. Häufiger werden die Festgenommenen in Haftanstalten der Geheimdienste oder des Militärs überstellt, zu denen Familienangehörige und Anwälte in der Regel keinen oder nur eingeschränkten Zugang haben. In vielen Fällen bleiben die Personen hiernach verschwunden. Unterrichtungen über den Tod in Haft erfolgen häufig nicht oder nur gegen Zahlung von Bestechungsgeldern, eine Untersuchung der tatsächlichen Todesumstände erfolgt in aller Regel nicht. Oft werden die Familien unter Androhung von Gewalt und Repressionen zu Stillschweigen verpflichtet. Die VN und IKRK haben unverändert keinen Zugang zu Gefangenen in Haftanstalten des Militärs und der Sicherheitsdienste und erhalten keine Informationen zum Verbleib von Verschwundenen (AA 29.11.2021).
Willkürliche Verhaftungen blieben eine gezielte Vergeltungsmaßnahme u. a. für Kritik am Regime. Dieses macht in diesen Fällen wie auch bei Verhaftungen von Wehrdienstverweigerern regelmäßig Gebrauch von der umfassenden Anti-Terror-Gesetzgebung (Dekret Nr. 19/2012) (AA 29.11.2021). Die Anti-Terror-Gesetze werden unverändert auch dazu verwendet, gegen in Syrien und im Ausland lebende Regimegegner und -gegnerinnen ohne Zugang zu einem Rechtsbeistand und auch in Abwesenheit höchste Strafen zu verhängen. (AA 29.3.20223).
Weitere schwere Menschenrechtsverletzungen, derer das Regime und seine Verbündeten beschuldigt werden, sind unter anderem willkürliche und absichtliche Angriffe auf Zivilisten und medizinische Einrichtungen, darunter auch der Einsatz von chemischen Waffen; Tötungen von Zivilisten und sexuelle Gewalt; Einsatz von Kindersoldaten sowie Einschränkungen der Bewegungs-, Meinungs-, Versammlungs- und Pressefreiheit, einschließlich Zensur (USDOS 20.3.2023).
Für das Jahr 2021 (USDOS 12.4.2022) und 2022 lagen keine bestätigten Berichte über den Einsatz der verbotenen Chemiewaffen vor, wobei Syrien weiterhin über reichlich Chemiewaffen sowie über das Knowhow zu deren Produktion und Einsatz verfügt (USDOS 20.3.2023). Die Organization for the Prohibition of Chemical Weapons (OPCW) kam zum Schluss, dass stichhaltige Gründe vorliegen, dass das Regime z. B. im Jahr 2018 in Saraqib einen Angriff mit chemischen Waffen durchführte und ebenso in drei Fällen in Ltamenah im Jahr 2017, kurz vor dem tödlicheren Einsatz von Sarin in Khan Shaykhun (USDOS 12.4.2022).
Das Regime übt weiterhin strikte Kontrolle über die Verbreitung von Informationen, auch über die Entwicklung der Kämpfe zwischen dem Regime und der bewaffneten Opposition und die Verbreitung des COVID-19-Virus und der Cholera sowie über Menschenrechtsverletzungen seitens des Regimes aus. Es verbietet die Kritik am Regime und die Diskussion über konfessionelle Spannungen und Probleme, mit denen religiösen und ethnischen Minderheiten konfrontiert sind. Kritik wird auch durch den breiten Einsatz von Gesetzen gegen Konfessionalismus erstickt (USDOS 20.3.2023).
Im April 2022 aktualisierte das syrische Regime sein Cyberkriminalität-Gesetz, Gesetz Nr. 20 (2022), welches nun alle online getätigten Äußerungen unter schwere Strafen stellt, die verschiedene vage Strafbestände wie z. B. die Untergrabung 'des Ansehens des Staates' oder 'der nationalen Einheit' betreffen (FH 9.3.2023). Es bleibt zwar vage, welche Tatbestände genau unter das Gesetz fallen, doch die möglichen Strafen wurden drastisch erhöht: Nach Angaben der staatlich-syrischen Nachrichtenagentur Sana können Gefängnisstrafen von bis zu 15 Jahren oder Geldstrafen von bis zu 15 Millionen syrischen Pfund verhängt werden. Menschenrechtsgruppen vermuten, dass der einzige Zweck dieses Gesetzes darin besteht, abweichende Meinungen zu verbieten (Qantara 28.6.2022). Die syrischen Behörden überwachen Online-Aussagen z. B. in Blogs und sozialen Medien sowohl von SyrerInnen im Land als auch außerhalb Syriens. Das Ausmaß der Überwachung der 'normalen BürgerInnen' soll im Jahr 2021 im Vergleich zu Beginn der Krise abgenommen haben, weil die Behörden sich aufgrund ihres (wiedererlangten) Einflusses weniger vor deren Aussagen fürchten. Kritik im Internet über die Wirtschaftskrise verbreitete sich so (NMFA 5.2022) - besonders auch in eigentlich loyalen Kreisen (FH 9.3.2023). Aber dies kann später trotzdem für die Betreffenden zum Problem werden. Gefangene werden teilweise nach ihren Konten in den Sozialen Medien befragt oder sogar zur Erlangung der Zugangsdaten gefoltert (NMFA 5.2022). Die Bestrafung abweichender Aussagen ist auch bei variierendem Einsatz des Überwachungsinstrumentariums hart (FH 9.3.2023).
Die Regierung weitete im Jahr 2022 die Manipulation von Internet-Diensten und -Inhalten wie auch Textnachrichten aus, einschließlich Falschnachrichten zur Unterminierung der Glaubwürdigkeit von Menschenrechtsgruppen und anderen humanitären Organisationen. Die Regierung setzt ausgereifte Technologien und Hunderte von Computerspezialisten für Überwachungszwecke z. B. von E-Mails und Sozialen Medien von Gefangenen, AktivistInnen und anderen ein. Die Syrian Electronic Army (SEA) ist eine regimetreue Hackergruppe, die regelmäßig Cyberattacken auf Websites, Hackangriffe und Überwachungen ausführt. Sie, weitere Gruppen und das Regime schleusen auch Software zum Ausspionieren und andere Schadsoftware auf Geräte von Menschenrechtsaktivisten, Oppositionsmitgliedern und Journalisten ein. Verhaftungen schüren die Sorge, dass die Behörden InternetbenutzerInnen jederzeit für Online-Aktivitäten, die als Bedrohung der Regimekontrolle wahrgenommen werden, verhaften könnten (USDOS 20.3.2023). Meta, der Firma zu der Facebook und WhatsApp gehören, z. B. entdeckte und entfernte im Oktober 2021 drei Hackergruppen der Syrian Electronic Army. Diese hatten Zugangsdaten zu Facebook-Konten und weitere sensible Informationen (z. B. Fotos, Kontaktlisten, Informationen über die verwendeten Geräte) gesucht (NMFA 5.2022)
Am 28.3.2022 erließ die syrische Regierung das Gesetz Nr. 15, welches Teile des Strafgesetzbuches novelliert und unter anderem den Artikel 287 erweitert, der einen Zusatz bezüglich der Schädigung des Ansehens Syriens im Ausland beinhaltet. SNHR erklärt in einer Analyse zum Gesetz Nr. 15, dass das Gesetz früher diejenigen bestraft hatte, die angebliche falsche oder übertriebene Nachrichten im Ausland verbreitet hätten, die das Ansehen des Staates oder seine finanzielle Position untergraben würden. Gemäß der Änderung ist nun jede Person strafbar, die jegliches Ansehen des Staates untergräbt, sei es finanziell, sozial, kulturell, historisch oder anderweitig. Vorgesehen ist eine Freiheitsstrafe zwischen sechs Monaten und drei Jahren. Darüber hinaus ist Artikel 287 um ein neues Verbrechen erweitert worden, das die Verbreitung von Nachrichten bestraft, die als Imageverbesserung eines feindlichen Staates angesehen werden könnten, um den Status des syrischen Staates zu kompromittieren (SNHR 28.4.2022). Das Gesetz verbietet überdies die Publikation jeglicher Informationen über die Streitkräfte (USDOS 20.3.2023).
Die syrische Regierung hat auch die Artikel 285 bis 287 des Strafgesetzbuches verwendet, um Journalisten, Medienschaffende und Blogger anzuklagen und zu inhaftieren (NMFA 15.5.2020).
Die Verfassung garantiert nominell die Pressefreiheit, aber in der Praxis werden die Medien stark eingeschränkt, und JournalistInnen, die kritisch über den Staat berichten, sind Ziele der Zensur sowie von Verhaftungen, Folter und Tod in Gefangenschaft. Alle Medien benötigen eine Erlaubnis des Innenministeriums. Private Medien im Regierungsgebiet gehören generell Personen mit Verbindungen zum Regime (FH 9.3.2023).
JournalistInnen sind in Syrien allgemein gefährdet, besonders durch Regimekräfte und extremistische Gruppen. Laut Committee to Protect Journalists (CPJ) wurden zwischen 2011 und 2022 142 MedienmitarbeiterInnen im Zusammenhang mit ihrer Arbeit getötet. Weitere fünf wurden verhaftet und acht Personen gelten mit Stand Dezember 2022 als vermisst (FH 9.3.2023).
Die akademische Freiheit ist stark eingeschränkt. UniversitätsprofessorInnen im Regierungsgebiet werden wegen abweichender Meinungen entlassen oder inhaftiert und einige wurden aufgrund ihrer Unterstützung von Oppositionellen getötet (FH 9.3.2023).
Staatliche und nicht-staatliche Akteure begehen Akte sexueller Gewalt gegen Männer, Buben, Transgender-Frauen und non-binäre Menschen. Gemäß Artikel 520 des syrischen Strafrechts ist 'unnatürlicher Geschlechtsverkehr' mit bis zu drei Jahren Gefängnis strafbar (HRW 12.1.2023, FH 9.3.2023).
Nichtstaatliche bewaffnete Oppositionsgruppen
Die Zahl der Übergriffe und Repressionen durch nichtstaatliche Akteure einschließlich der de-facto-Autoritäten im Nordwesten und Nordosten Syriens bleibt unverändert hoch. Bei Übergriffen regimetreuer Milizen ist der Übergang zwischen politischem Auftrag, militärischen bzw. polizeilichen Aufgaben und mafiösem Geschäftsgebaren fließend. In den Gebieten, die durch regimefeindliche bewaffnete Gruppen kontrolliert werden, kommt es auch durch einige dieser Gruppierungen regelmäßig zu Übergriffen und Repressionen (AA 29.3.2023). In ihrem Bericht von März 2021 betont der Bericht der UNCOI, dass das in absoluten Zahlen größere Ausmaß der Menschenrechtsverletzungen durch das Regime und seine Verbündeten andere Konfliktparteien ausdrücklich nicht entlastet. Vielmehr ließen sich auch für bewaffnete Gruppierungen (u. a. Free Syrian Army, Syrian National Army [SNA], Syrian Democratic Forces [SDF]) und terroristische Organisationen (u.a. HTS - Hay'at Tahrir ash-Sham, bzw. Jabhat an-Nusra, IS - Islamischer Staat) über den Konfliktzeitraum hinweg zahlreiche Menschenrechtsverstöße unterschiedlicher Schwere und Ausprägung dokumentieren. Hierzu zählen für alle Akteure willkürliche Verhaftungen, Praktiken wie Folter, grausames und herabwürdigendes Verhalten und sexualisierte Gewalt sowie Verschwindenlassen Verhafteter. Im Fall von Free Syrian Army, HTS, bzw. Jabhat an-Nusra, sowie besonders vom IS werden auch Hinrichtungen berichtet (UNCOI 11.3.2021) [Anm.: zum Ausmaß der Menschenrechtsverletzungen durch den IS sowie der anderen Organisationen siehe Bericht].
Bewaffnete terroristische Gruppierungen, wie z. B. HTS, sind verantwortlich für weitverbreitete Menschenrechtsverletzungen, darunter rechtswidrige Tötungen und Entführungen, rechtswidrige Inhaftierungen, körperliche Misshandlungen und Tötungen von Zivilisten und Rekrutierungen von Kindersoldaten (USDOS 20.3.2023). Personen, welche in Verdacht geraten, gleichgeschlechtliche Beziehungen zu haben, sind in Gebieten extremistischer Gruppen der Gefahr von Exekutionen ausgesetzt (FH 9.3.2023).
Trotz der territorialen Niederlage des sogenannten Islamischen Staates (IS) im Jahr 2019 (USDOS 12.4.2022) verübt die Gruppe weiterhin Morde, Angriffe und Entführungen (USDOS 12.4.2022, vgl. USDOS 20.3.2023).
Aufgrund des militärischen Vorrückens der Regime-Kräfte und nach Deportationen von Rebellen aus zuvor vom Regime zurückeroberten Gebieten ist Idlib in Nordwestsyrien seit Jahren das Rückzugsgebiet für viele moderate, aber auch radikale, teils terroristische Gruppen der bewaffneten Opposition geworden (AA 29.11.2021) [Anm.: siehe auch Kapitel Sicherheitslage]. HTS hat neben der militärischen Kontrolle über den Großteil des verbleibenden Oppositionsgebiets der Deeskalisierungszone Idlib dort auch lokale Verwaltungsstrukturen unter dem Namen „Errettungs-Regierung“ aufgebaut. Auch unterhält HTS ein eigenes Gerichtswesen, welches die Sharia anwendet, sowie eigene Haftanstalten. HTS konsolidierte seine Machtposition im Nordwesten des Landes im Berichtszeitraum weiter und ging dabei teils brutal gegen Widerstand aus der Zivilgesellschaft vor, insbesondere eine weitere Einschränkung des Raums für zivilgesellschaftliches Engagement und die Verhaftung von Aktivistinnen und Aktivisten sowie anderen HTS-kritischen Akteuren, wiederholt auch ohne Kontaktmöglichkeiten zu Angehörigen und Rechtsbeiständen (AA 29.3.2023). In der Region Idlib war 2019 ein massiver Anstieg an willkürlichen Verhaftungen und Fällen von Verschwindenlassen zu verzeichnen, nachdem HTS dort die Kontrolle im Jänner 2019 übernommen hatte. Frauen wurden bzw. sind in den von IS und HTS kontrollierten Gebieten massiven Einschränkungen ihrer Freiheitsrechte ausgesetzt. Angehörige sexueller Minderheiten werden exekutiert (ÖB Damaskus 1.10.2021). Berichtet wurden zudem Verhaftungen von Minderjährigen, insbesondere Mädchen. Als Gründe werden vermeintliches unmoralisches Verhalten, wie beispielsweise das Reisen ohne männliche Begleitung oder unangemessene Kleidung angeführt. Mädchen soll zudem in vielen Fällen der Schulbesuch untersagt worden sein. HTS zielt darüber hinaus auch auf religiöse Minderheiten ab. So hat sich HTS laut der UNCOI im März 2018 zu zwei Bombenanschlägen auf den schiitischen Friedhof in Bab as-Saghir bekannt, bei dem 44 Menschen getötet, und 120 verletzt wurden. Versuche der Zivilgesellschaft, sich gegen das Vorgehen der HTS zu wehren, werden zum Teil brutal niedergeschlagen. Mitglieder der HTS lösten 2020 mehrfach Proteste gewaltsam auf, indem sie auf die Demonstrierenden schossen oder sie gewaltsam festnahmen. Laut der UNCOI gibt es weiterhin Grund zur Annahme, dass es in Idlib unverändert zu Verhaftungen und Entführungen durch HTS-Mitglieder, auch unter Anwendung von Folter, kommt (AA 29.11.2021). Die HTS greift in vermehrtem Ausmaß in alle Aspekte des zivilen Lebens ein, z. B. durch Einschränkung der Bewegungsfreiheit von Frauen, Vorschreiben von Kleidungsvorschriften und Frisuren sowie durch das wahllose Einheben von Steuern und Geldbußen. Er beschlagnahmt auch viele Häuser und Immobilien von Christen (HRW 13.1.2022). Zusätzlich verhaftete HTS eine Anzahl von IDPs unter dem Vorwand, dass diese sich weigerten, in Lager für IDPs zu ziehen, und HTS verhaftete auch BürgerInnen für die Kontaktierung von Familienangehörigen, die im Regierungsgebiet lebten (SNHR 3.1.2023).
In den von der Türkei besetzten Gebieten verletzen die Türkei und lokale syrische Gruppierungen ungestraft die Rechte der Zivilbevölkerung und schränken ihre Freiheiten ein. Im Zuge der türkischen Militäroperation Friedensquelle im Nordosten von Syrien Anfang Oktober 2019 kam und kommt es Berichten zufolge zu willkürlichen Tötungen von Kurden durch Kämpfer der – mit den türkischen Truppen affiliierten – Milizen der SNA sowie zu Plünderungen und Vertreibungen von Kurden, Jesiden und Christen (ÖB 1.10.2021). In der ersten Jahreshälfte 2021 verhaftete die SNA laut SNHR willkürlich 162 Personen. Mit Dezember 2019 hatten die türkischen Behörden und die mit ihr verbündete SNA mindestens 63 syrische Staatsbürger verhaftet und illegalerweise in die Türkei verbracht, um sie wegen Anklagen mit potenziell lebenslangen Haftstrafen vor Gericht zu stellen. Fünf der 63 Syrer wurde bereits im Oktober 2020 zu lebenslanger Haft verurteilt (HRW 13.1.2022). Die Festnahme syrischer Staatsangehöriger in Afrin und Ra's al 'Ayn sowie deren Verbringung in die Türkei durch die SNA könnte laut UN-COI das Kriegsverbrechen einer unrechtmäßigen Deportation darstellen (AA 29.11.2021). Auch in den von der Türkei bzw. der Türkei-nahen SNA kontrollierten Gebieten im Norden Syriens kam es vielfach zu Übergriffen und Verhaftungen, die laut UNCOI insbesondere die kurdische Zivilbevölkerung betreffen. In vielen Fällen befänden sich Kurdinnen und Kurden hier laut der UN-Kommission in einer doppelten Opferrolle: Nach einer früheren Zwangsrekrutierung durch die kurdischen SDF in vorherigen Phasen des Konflikts mit der Türkei würden sie nun für eben diesen unfreiwilligen Einsatz von der SNA verfolgt und inhaftiert. Auch darüber hinaus sind in SNA-Gebieten Fälle von willkürlichen Verhaftungen, Isolationshaft ohne Kontakt zur Außenwelt sowie Fälle von Folter in Haft von der UN-Kommission verzeichnet. Der grundsätzlich bestehende Rechtsweg, um sich gegen ungerechtfertigte Inhaftierungen rechtlich zur Wehr zu setzen, ist laut UN-Einschätzung aufgrund langer Verfahrensdauern nicht effektiv (AA 29.3.2023).
Teile der SDF, einer Koalition aus syrischen Kurden, Arabern, Turkmenen und anderen Minderheiten, zu der auch Mitglieder der Kurdischen Volksverteidigungseinheiten (YPG) gehören, sollen ebenfalls für Menschenrechtsverletzungen verantwortlich sein, darunter Angriffe auf Wohngebiete, willkürliche Inhaftierungen, Misshandlungen, Rekrutierung und Einsatz von Kindersoldaten sowie Einschränkungen der Versammlungs- und Redefreiheit wie auch die willkürliche Zerstörung von Häusern. Die SDF untersuchen die meisten gegen sie vorgebrachten Klagen, und einige SDF-Mitglieder werden wegen Misshandlungen angeklagt, wozu aber keine Statistiken vorliegen (USDOS 20.3.2023). Die SDF führten im Jahr 2021 'Massenverhaftungen von Zivilisten, darunter Aktivisten, Journalisten und Lehrer', durch. In der ersten Jahreshälfte 2021 belief sich die Zahl der Verhafteten laut dem SNHR auf 369 Personen (HRW 13.1.2022). Das US-Außenministerium berichtete hingegen für das Jahr 2021 von 'gelegentlichen' Einschränkungen von Menschenrechtsorganisationen und Schikanen gegen Aktivisten von Seiten der SDF und anderen Oppositionsgruppen, darunter 'in manchen Fällen' willkürliche Haft (USDOS 12.4.2022). Bezüglich des Jahres 2022 berichtet Human Rights Watch weiterhin von Massenverhaftungen von Zivilisten, darunter Aktivisten, Journalisten und Lehrer. Ende Juli 2022 verhafteten die SDF demnach inmitten erhöhter Spannungen mit der Türkei mindestens 16 AktivistInnen und MedienmitarbeiterInnen unter dem Vorwurf der 'Spionage' (HRW 12.1.2023). Die menschenrechtliche Situation in den kurdisch kontrollierten Gebieten stellt sich insgesamt jedoch laut Einschätzung des Auswärtigen Amtes erkennbar weniger gravierend dar als in den Gebieten, die sich unter Kontrolle des syrischen Regimes oder islamistischer und dschihadistischer Gruppen befinden (AA 29.3.2023).
Nach der territorialen Niederlage des IS im Nordosten Syriens wies Human Rights Watch (HRW) auf die Notwendigkeit hin, dass Entschädigungen für zivile Opfer geleistet, dass Unterstützung bei der Ermittlung des Schicksals der vom IS Entführten angeboten wird, und dass man sich angemessen mit der Notlage von mehr als 60.000 syrischen und ausländischen Männern, Frauen und Kindern, die auf unbestimmte Zeit als IS-Verdächtige und deren Familienmitglieder unter schlechten Bedingungen in geschlossenen Lagern und Gefängnissen festgehalten werden, befasst (HRW 13.1.2022).
In Gebieten, in denen weder die Regierung noch extremistische Gruppen dominieren, ist der Spielraum der Redefreiheit etwas größer, auch wenn die Partei der Demokratischen Union (PYD) und einige andere Oppositionsfraktionen Berichten zufolge auch die Redefreiheit einschränken. Die Medienfreiheit variiert in Gebieten unter der Herrschaft anderer Gruppen, aber lokale Medien stehen normalweise unter großem Druck, die dominante Gruppe ihres Gebiets zu unterstützen. So suspendierte die PYD-geführte Verwaltung im Februar 2022 die Lizenz der im Nordirak ansässigen Rudaw-Mediengruppe unter dem Vorwurf der Falschinformation und Aufhetzung. Mitte März verlangte dieselbe Verwaltung von JournalistInnen den Beitritt zur Union of Free Media, welche sich unter ihrem Einfluss befindet. HTS schikaniert regelmäßig wahrgenommene KritierInnen, einschließlich JournalistInnen (FH 9.3.2023).
[…]
Ethnische und religiöse Minderheiten
Letzte Änderung: 17.07.2023
Anm.: Einige der angeführten Minderheiten sind ethno-religiöse Minderheiten (z. B. armenische Christen, kurdische Jesiden) oder sie verfügen über kulturell bedingte eigene Interpretationen des Islams im Alltag (z. B. viele sunnitische Kurden). Dazu kommen winzige weitere Minderheiten, welche in den üblichen Überblickaufzählungen gar keine Erwähnung finden. Nähere Informationen zu einzelnen Minderheiten können nach Bedarf im Rahmen von Anfragebeantwortungen geboten werden.
Die anhaltende Vertreibung der syrischen Bevölkerung führt zu einem gewissen Grad an Unsicherheit in den demografischen Daten. Schätzungen der US-Regierung zufolge dürften die Sunniten 74 % der Bevölkerung stellen, wobei diese sich aus AraberInnen, KurdInnen, TscherkessInnen, TschetschenInnen und einigen TurkmenInnen zusammensetzen. Andere muslimische Gruppen, einschließlich AlawitInnen, IsmailitInnen und (Zwölfer) SchiitInnen machen zusammen 13 % aus, die DrusInnen 3 %. Verschiedene christliche Gruppen bilden die verbleibenden 10 %, wobei laut Berichten davon auszugehen ist, dass ihre Zahl mit geschätzten 2,5 % nun bedeutend geringer ist. Vor dem Bürgerkrieg gab es in Syrien ungefähr 80.000 JesidInnen (USDOS 2.6.2022).
Die alawitische Gemeinschaft [Anm.: zu der Bashar al-Assad gehört] genießt in Relation zu ihrem Bevölkerungsanteil weiterhin einen privilegierten politischen Status, auch durch die Dominanz in den Führungspositionen im Militär sowie den Sicherheits- und Geheimdiensten, wobei auch bei Alawiten gilt, dass, so wie bei Angehörigen den anderen Religionsgemeinschaften, nur diejenigen, welche zum inneren Machtzirkel um Bashar al-Assad gehören, politischen Einfluss besitzen. Auch einige Sunniten gehören zur politischen Elite (USDOS 2.6.2022). Familien und Netzwerke mit Verbindungen zur herrschenden Elite werden in Rechtsangelegenheiten bevorzugt behandelt und sind disproportional oft AlawitInnen, während AlawitInnen ohne solche Verbindungen weniger wahrscheinlich von solchen Vorteilen profitieren. Die bewaffnete Opposition ist hingegen in der überwältigenden Mehrheit arabisch-sunnitisch, und Mitglieder dieser Bevölkerungsgruppe sind wahrscheinlich Diskriminierung durch den Staat ausgesetzt, wenn sie nicht enge Verbindungen zum Regime genießen (FH 9.3.2023).
Daher lässt sich die konfessionalistische Dimension des Regimes besser als ein alawitisch-dominiertes säkulares Regime beschreiben, das auf Loyalitäten basierend auf regionale, tribale und familiäre Verbindungen sowie auf gesellschaftliche Kohäsion ('asabiya) aufbaut. Diese Kohäsion bezieht sich auf ein Gefühl der Gruppenzugehörigkeit einer beschränkten Zahl an AlawitInnen aus der alawitischen Gemeinschaft, aber nicht auf die Religionsgemeinschaft als Ganzes. Als Folge der konfessionellen Polarisierung, die durch das Regime selbst gefördert wurde, wie auch durch seine islamistischen und jihadistischen Feinde, waren viele AlawitInnen gezwungen, sich aus Angst vor sunnitisch-arabischen Vergeltungsschlägen auf die Seite des Regimes zu stellen (Al-Majalla 15.3.2023).
In einer Diktatur wie in Syrien kommt die Repression überall in den Gebieten unter der Kontrolle des Regimes zur Anwendung - auch in den ländlichen Gebieten mit alawitischer Bevölkerungsmehrheit. AlawitInnen unter Oppositionsverdacht werden im Allgemeinen inhaftiert, schwer unter Druck gesetzt oder getötet. Alawitische OpponentInnen der Assad-Herrschaft [Anm.: seit 1970] waren gelegentlich in einer schlimmeren Lage als sunnitische Oppositionelle, weil sie potenziell eine größere Bedrohung durch ihre Zugehörigkeit zur alawitischen Gemeinschaft darstellen (Al-Majalla 15.3.2023). So werden Berichten zufolge auch weiterhin alawitische oppositionelle AktivistInnen Opfer von willkürlichen Verhaftungen, Folter und Mord durch die Regierung. AlawitInnen werden zudem aufgrund ihrer wahrgenommenen Unterstützung des Regimes zu Opfern von Angriffen durch aufständische extremistische Gruppen (USDOS 30.3.2023).
Im Zuge des Bürgerkriegs kam es zu verschiedenen konfessionalistischen Exzessen, welche die Möglichkeiten für eine Versöhnung zwischen den Kriegsparteien untergraben. Es gab Berichte über Massaker, konfessionalistische Säuberungsaktionen wie auch Entführungen und sexuelle Gewalt gegen AlawitInnen und ChristInnen und umgekehrt von Angehörigen der alawitischen Glaubensgemeinschaft gegen Mitglieder der sunnitschen Bevölkerungsgruppe (Al-Majalla 15.3.2023).
Religiöse bzw. interkonfessionelle Faktoren spielen auf allen Seiten des Konfliktes eine Rolle, doch fließen auch andere Faktoren im Kampf um die politische Vormachtstellung mit ein. Die Gewalt seitens des Regimes gegen Oppositionsgruppen aber auch Zivilisten weist sowohl konfessionelle Elemente als auch Elemente ohne konfessionellen Bezug auf. Beobachtern zufolge ist die Vorgehensweise der Regierung gegen Oppositionsgruppen, welche die Vormachtstellung der Regimes bedrohen, nicht in erster Linie konfessionell motiviert, doch zeigt sie konfessionelle Auswirkungen (USDOS 10.6.2020). So versucht die syrische Regierung, konfessionell motivierte Unterstützung zu gewinnen, indem sie sich als Beschützerin der religiösen Minderheiten vor Angriffen von gewalttätigen sunnitisch-extremistischen Gruppen darstellt. Manche Rebellengruppen bezeichnen sich in Statements und Veröffentlichungen explizit als sunnitische Araber oder sunnitische Muslime und haben Beobachtern zufolge eine fast ausschließlich sunnitische Unterstützerbasis (USDOS 2.6.2022). Der Einsatz von schiitischen Kämpfern durch den Iran, z. B. aus Afghanistan, um gegen die mehrheitlich sunnitische Opposition vorzugehen, verstärkt zusätzlich die konfessionellen Spannungen. Laut Experten stellen die Regierung und ihre Verbündeten Russland und Iran die bewaffnete Opposition und oppositionelle Protestierende sowie humanitäre Hilfsorganisationen auch als konfessionalistisch motiviert dar, indem sie diese mit extremistischen islamistischen Gruppen und Terroristen in Zusammenhang bringen, welche die religiösen Minderheiten sowie die säkulare Regierung eliminieren wollen (USDOS 10.6.2020).
Im Allgemeinen bestehen in Gebieten, die unter Regierungskontrolle stehen, keine Hindernisse für religiöse Minderheiten, insbesondere nicht für Christen. Schätzungen zufolge leben nur mehr 3 % (vor dem Konflikt über 10 %) Christen im Land; viele sind seit Ausbruch des Konflikts geflohen – ihre Rückkehr scheint unwahrscheinlich. In Rebellengebieten, die von sunnitischen Fraktionen kontrolliert werden, ist die Religionsausübung zwar möglich, aber nur sehr eingeschränkt. Zusätzlich erschwert wird die Situation der Christen dadurch, dass sie als regierungsnahe wahrgenommen werden. Sowohl aufseiten der regierungstreuen als auch aufseiten der Opposition sind alle religiösen Gruppen vertreten. Aufgrund ihrer starken Dominanz in der Regierung und im Sicherheitsapparat werden Alawiten aber grundsätzlich als regierungstreu wahrgenommen, während sich viele Sunniten (sie bilden die Mehrheit der Bevölkerung, vor Beginn des Konflikts waren es 72 %) in der (auch bewaffneten) Opposition finden. Aufgrund dieser Zugehörigkeit zur Opposition ist die Mehrheit der politischen Gefangenen und Verschwundenen sunnitisch. Bei der militärischen Rückeroberung der syrischen Armee von Gebieten wie Homs oder Ost-Ghouta wurden sunnitisch dominierte Viertel stark in Mitleidenschaft gezogen. Dadurch wurden viele Sunniten aus diesen Gebieten vertrieben und faktisch ein demografischer Wandel dieser Gebiete herbeigeführt. Die wirtschaftliche Implosion und die damit verbundene Verarmung weiter Teile der Bevölkerung unterminieren auch die Loyalitäten von als regimenah geltenden Bevölkerungsgruppen, inklusive der Alawiten (ÖB Damaskus 1.10.2021).
Die Situation von Angehörigen religiöser und ethnischer Minderheiten ist von Gebiet zu Gebiet unterschiedlich und hängt insbesondere von den Akteuren ab, die das Gebiet kontrollieren, von den Ansichten und Wahrnehmungen dieser Akteure gegenüber Angehörigen anderer religiöser und ethnischer Minderheitengruppen sowie von den spezifischen Konfliktentwicklungen in diesen Gebieten (UNHCR 3.2021). Im Zuge des Konflikts wurden Mitglieder religiöser Minderheiten wie auch SunnitInnen Ziel von verschiedenen Gruppen, welche von der UNO, den USA und anderen als Terrorgruppen eingestuft worden waren - darunter auch HTS, in Form von Morden, Entführungen, physischen Misshandlungen und Haft. Tausende tote und verschwundene ZivilistInnen waren die Folge (USDOS 2.6.2022).
Die syrische Regierung, kurdische Truppen, von der Türkei unterstützte oppositionelle Milizen und islamistisch-extremistische Gruppen haben alle versucht, die ethnische Zusammensetzung ihrer Gebiete zu verändern. Sie haben ZivilistInnen gezwungen, bei ihrer jeweiligen religiösen oder ethnischen Gemeinschaft Zuflucht zu suchen, was zu demografischen Änderungen durch den Bürgerkrieg beiträgt (FH 9.3.2023).
Die sunnitisch-arabische Zivilbevölkerung traf die Hauptlast der Angriffe der alawitisch-geführten Regierung und ihrer Milizen. Von 2018 bis 2019 vertrieb das Regime 900.000 ZivilistInnen - meist sunnitische AraberInnen - aus den zurückeroberten Oppositionsgebieten durch Bombardierungen und Belagerungen in die Provinz Idlib (FH 9.3.2023).
Ende 2019 führte das türkische Militär eine Offensive in Nordost-Syrien durch, um eine Pufferzone zur Zurückdrängung seiner kurdischen Gegner aus dem Gebiet zu schaffen [siehe auch die jeweiligen relevanten Unterkapitel im Kapitel Sicherheitslage] (FH 9.3.2023). Mitglieder religiöser und ethnischer Minderheiten, besonders vertriebene KurdInnen, JesidInnen und ChristInnen, z. B. in der Stadt Afrin, berichteten von Menschenrechtsverletzungen und Marginalisierung (USDOS 2.6.2023). Von der Türkei unterstützte Milizen wurden in Folge beschuldigt, Grundstücke und Häuser zu enteignen (FH 9.3.2023). Sie begingen u. a. auch Menschenrechtsverletzungen wie Folter, Vergewaltigung und Plünderungen von Privatbesitz - besonders in kurdischen Gebieten - wie auch Vandalenakte gegen jesidische religiöse Stätten. Bezüglich in und um Afrin werden zusätzlich besonders auch Tötungen und willkürliche Verhaftungen von ZivilistInnen genannt. Besonders oft waren JesidInnen Ziel der Taten. Weiterhin werden von pro-türkischen Milizen verschleppte jesidische Frauen vermisst. Berichten zufolge leben in Afrin nur mehr 5.000 JesidInnen, während vor der türkischen Invasion von 2018 25.000 JesidInnen in 22 Dörfern ansässig waren (USDOS 2.6.2022).
Sunnitisch-islamistische und jihadistische Gruppen verfolgen oft religiöse Minderheiten und Muslime, welche sie der Pietätlosigkeit oder der Apostasie beschuldigen (FH 9.3.2023). Verschiedene islamistische Gruppen in Idlib legen Medienberichten zufolge ChristInnen die Anwendung der Scharia auf wie auch die Jizya, eine Steuer für Nicht-Muslime, um sie dazu zu zwingen, ihre Häuser zu verlassen. Die HTS verstärkte demnach den Druck auf ChristInnen in Idlib durch solche Restriktionen wie auch durch eine Erhöhung von Mieten von Häusern und Geschäften, weil die HTS den Immobilienbesitz von ChristInnen als Kriegsbeute ansieht. Die HTS beging zudem weitere Arten von Misshandlungen/Machtmissbrauch ('abuses') auf Basis der konfessionellen Identität der Betroffenen (USDOS 12.5.2021). Für das Jahr 2021 werden weiterhin solche Restriktionen der HTS gegen ChristInnen in Idlib Stadt berichtet. Es wurde bekannt, dass HTS im Zeitraum Ende 2018 bis Ende 2019 Hunderte Immobilien, darunter mindestens 550 Häuser und Geschäfte in der Provinz Idlib, die vertriebenen ChristInnen gehörten, beschlagnahmt hatte (USDOS 2.6.2022).
Das Schicksal von 8,648 Personen, die vom IS seit 2014 verschleppt wurden, bleibt unbekannt (USDOS 2.6.2022). Nach Schätzung der Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic der Vereinten Nationen tötete oder entführte der sogenannte Islamische Staat (IS) allein mehr als 9.000 JesidInnen. Die UNO bewertete dies als "Kampagne des Genozids" (USDOS 10.6.2020), wobei der IS ab 2014 ungefähr 6.000 großteils jesidische, aber auch christliche und turkmenische Frauen und Mädchen im Irak verschleppte (USDOS 10.6.2020). Diese wurden nach Syrien gebracht und als Sexsklavinnen verkauft, in nominelle Heiraten mit IS-Kämpfern gezwungen oder dienten als 'Geschenke' für IS-Kommandanten. Von diesen Frauen und Kindern ist weiterhin der Verbleib von 2.763 Menschen unbekannt (USDOS 2.6.2022).
Trotz der territorialen Niederlage des IS berichteten Medien und NGOs, dass seine extremistische Ideologie weiterhin stark im Land präsent ist (USDOS 12.5.2021). Im Jahr 2022 nahmen gewalttätige Übergriffe durch IS-Überreste zu. Menschenrechtsorganisation berichten, dass diese häufig Zivilisten, Personen, welche der Zusammenarbeit mit Sicherheitskräften verdächtig sind, und Gruppen, die vom IS als Apostaten gesehen werden, ins Visier nehmen (USDOS 2.6.2022). Siehe dazu auch das Kapitel Sicherheitslage.
Kurdische Milizen werden beschuldigt, arabische und turkmenische Gemeinschaften vertrieben zu haben (FH 9.3.2023). Im Jahr 2021 vertrieben christlichen Anführern zufolge türkische Bombardierungen in Nordost-Syrien ChristInnen und andere Minderheiten aus Tel Tamer und umgebenden Dörfern südöstlich des Gebiets der türkischen Militäroperation 'Friedensquelle' (siehe auch Kapitel Sicherheitslage) (USDOS 2.6.2022).
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KurdInnen
Letzte Änderung: 17.07.2023
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Im Jahr 2011, kurz vor Beginn des syrischen Bürgerkriegs, lebten zwischen zwei und drei Millionen Kurden in Syrien. Damit stellten sie etwa zehn Prozent der Bevölkerung. Heute dürfte die absolute Zahl der Kurden im Land aufgrund von Flucht und Vertreibung deutlich niedriger sein. Die Lebensumstände waren für die Kurden in Syrien lange Zeit noch kritischer als in der Türkei und im Iran (SWP 1.2019). Die Behörden schränkten den Gebrauch der kurdischen Sprache in der Öffentlichkeit, in Schulen und am Arbeitsplatz ein, verboten kurdischsprachige Publikationen und kurdische Feste (HRW 26.11.2009). Jegliche Bemühungen der Kurden, sich zu organisieren [Anm.: mit Ausnahme der zeitweisen Förderung der PKK als außenpolitisches Instrument] oder für ihre politischen und kulturellen Rechte einzutreten, wurden unterdrückt. In den Gebieten unter Kontrolle kurdischer Milizen hat sich seither die Lage nach Einschätzung von Human Rights Watch 'dramatisch' verbessert (FH 9.3.2023).
Nach einer Volkszählung im Jahr 1962 wurde rund 120.000 Kurden die syrische Staatsangehörigkeit aberkannt [Anm.: Jesiden waren ebenso betroffen]. Sie und ihre Nachfahren galten den syrischen Behörden seither als geduldete Staatenlose. Die Zahl dieser Ausgebürgerten, die wiederum in registrierte (Ajanib) und unregistrierte (Maktumin) Staatenlose unterteilt wurden, dürfte 2011 bei über 300.000 gelegen haben (SWP 4.1.2019). Im Jahr 2011 verfügte Präsident Assad, dass staatenlose Kurden in Hassakah, die als "Ausländer" registriert waren, die Staatsbürgerschaft beantragen können. Es ist jedoch unklar, wie viele Kurden von dem Dekret profitierten. Laut UNHCR konnten etwa 40.000 dieser Kurden nach wie vor nicht die Staatsbürgerschaft erhalten. Ebenso erstreckte sich der Erlass nicht auf die etwa 160.000 unregistrierten, staatenlosen Kurden (USDOS 20.3.2023). Ajanib erhalten standesamtliche Identitätsdokumente, Maktumin nur in Ausnahmefällen. Maktumin konnten bisher keine Pässe beantragen, ihre Kinder nicht registrieren und einschulen lassen und nicht legal heiraten. Außerdem ist ihnen der Zugang zu Wahlen und staatlichen Arbeitsplätzen verwehrt. Ca. 50.000 Maktumin sollen ihren Rechtsstatus legalisiert haben, und in der Folge dann als Ajanib die syrische Staatsangehörigkeit erhalten haben (AA 29.3.2023). Da die Stellung des Staatsbürgerschaftsantrags auch einen Gesprächstermin bei Staatssicherheitsapparat sowie Wehrdienst bei Erhalt der Staatsbürgerschaft umfasste, sahen viele KurdInnen von dem Antrag ab (MRG 3.2018). Betroffenen, die sich nicht mehr in Syrien aufhalten, ist die Möglichkeit der Erlangung der syrischen Staatsangehörigkeit verwehrt. Weitergehende Urkunden kann dieser Personenkreis nicht erlangen. Die kurdische sog. „Selbstverwaltung“ nimmt hingegen keine rechtliche Unterscheidung zwischen Maktumin und Ajanib vor (AA 29.3.2023).
In der Gesamtbetrachtung stellt sich die menschenrechtliche Situation in den kurdisch kontrollierten Gebieten laut Einschätzung des deutschen Auswärtigen Amts jedoch trotz Menschenrechtsverletzungen der Partei der Demokratischen Union (Partiya Yekîtiya Demokrat – PYD) und ihres bewaffneten Arms der Volksverteidigungseinheiten (YPG - Yekîneyên Parastina Gel) als insgesamt weniger gravierend dar als in den Gebieten, die sich unter Kontrolle des syrischen Regimes oder islamistischer und jihadistischer Gruppen befinden (AA 29.3.2023). Die provisorische Verfassung dieser Gebiete erlaubt lokale Wahlen, aber die ultimative Kontrolle wird von der PYD ausgeübt (FH 9.3.2023). Die syrische Regierung erkennt die Legitimität der föderalen kurdischen Gebiete jedoch nicht an. Die fehlende Präsenz der syrischen Regierung in den kurdischen Gebieten in den Anfangsjahren des Konfliktes verschaffte den Kurden aber auch mehr Freiheiten, indem in diesen Gebieten zum Beispiel die kurdische Sprache an Schulen unterrichtet werden kann (MRG 3.2018).
Für die Türkei hat es Priorität, die kurdisch-geprägte Autonomie zu beenden [Anm.: zu Militäraktionen der Türkei und zu den mit ihr verbündeten Gruppen siehe die jeweiligen Abschnitte im Kapitel "Sicherheitslage"], und die syrische Regierung möchte ihre Autorität wieder bis zur türkischen Grenze ausdehnen (CMEC 20.12.2022).
Die Lage von KurdInnen in Gebieten außerhalb der Selbstverwaltungsgebiete
Die KurdInnen sind seit Jahrzehnten staatlicher Diskriminierung ausgesetzt. Dazu zählt auch das Vorgehen gegen kurdische AktivistInnen (FH 9.3.2023). Die kurdische Bevölkerung (mit oder ohne syrische Staatsbürgerschaft) sieht sich offizieller und gesellschaftlicher Diskriminierung, Repressionen sowie vom Regime geförderter Gewalt ausgesetzt. Das Regime begrenzt weiterhin den Gebrauch der kurdischen Sprache sowie die Publikation von Büchern und anderen Materialien in Kurdisch ebenso wie Ausdrucksformen kurdischer Kultur. Das Regime, die Pro-Regime-Einheiten wie auch der sogenannte Islamische Staat (IS) und bewaffnete Oppositionsgruppen, wie die von der Türkei unterstützte Syrian National Army (SNA), verhaften, foltern, töten oder misshandeln in sonstiger Weise zahlreiche kurdische AktivistInnen und Einzelpersonen wie auch Mitglieder der Syrian Democratic Forces (SDF) (USDOS 20.3.2023).
Laut UN-Kommission kommt es in den pro-türkischen Gebieten weiterhin zu Entführungen und [Lösegeld-]Erpressungen. So verhaften, schlagen und entführen SNA-Mitglieder weiterhin kurdische Frauen in Afrin und Ra's al-'Ayn. In fünf von 33 Entführungen von Frauen und Mädchen von Jänner bis Oktober 2022 in Afrin sollen türkische Behörden involviert gewesen sein - darunter zwei Vorwürfe bezüglich Anwendung von Folter. In einem Fall soll die Entführte in die Türkei verbracht worden sein, während elf Entführte inzwischen wieder freigelassen wurden (USDOS 20.3.2023).
NGO-Berichten zufolge vermieden es FrauenrechtsaktivistInnen, öffentlich über ihre Arbeit zu sprechen, oder zogen sich aus lokalen Organisationen, die sich für Geschlechtergleichheit einsetzen, zurück, weil sie gezielter Gewalt durch die SNA und religiöse Individuen ausgesetzt waren. Kurdische Aktivistinnen waren besonders davon betroffen, weshalb manche ihr Engagement in der Öffentlichkeit gänzlich einstellten (USDOS 20.3.2023).
Viele kurdische Zivilisten in Gebieten, die bis 2018 zu den Selbstverwaltungsgebieten gehörten und dann unter Kontrolle der SNA gerieten, wurden zwei Mal zum Ziel: Erst waren sie zwangsweise von der YPG eingezogen worden - teilweise noch als Kinder - oder waren sonst mit der Selbstverwaltung verbunden, ohne eine Wahl zu haben. Dann wurden sie von der SNA genau wegen dieser Verbindungen zur Selbstverwaltung verhaftet und gefangen gehalten (USDOS 20.3.2023).
Im Zuge der türkischen Militäroperation „Friedensquelle“ im Nordosten von Syrien Anfang Oktober 2019 kam und kommt es Berichten zufolge zu willkürlichen Tötungen von Kurden durch Kämpfer der – mit den türkischen Truppen verbündeten – Milizen der SNA sowie zu Plünderungen und Vertreibungen von Kurden, Jesiden und Christen (ÖB Damaskus 1.10.2021) [Anm.: Siehe hierzu besonders auch Überkapitel Ethnische und religiöse Minderheiten].
Laut SNHR waren durch SNA-Gruppen mit Ende Dezember 4.022 Personen unrechtmäßig gefangen oder verschwunden, darunter 365 Kinder und 882 Frauen. Hinzukamen Verhaftungen durch die SNA, welche den gesetzwidrigen Transfer von syrischen StaatsbürgerInnen in die Türkei nach sich zog (USDOS 20.3.2023) [Anm.: siehe dazu auch COI-CMS Türkei].
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Bewegungsfreiheit
Bewegungsfreiheit innerhalb Syriens
Letzte Änderung: 12.07.2023
Die Verfassung sieht Bewegungsfreiheit vor, 'außer eine gerichtliche Entscheidung oder die Umsetzung von Gesetzen' schränken diese ein. Das Regime, HTS (Hay'at Tahrir ash-Sham) und andere bewaffnete Gruppen sehen Restriktionen bei der Bewegungsfreiheit in ihren jeweiligen Gebieten vor und setzen dazu zur Überwachung Checkpoints ein (USDOS 20.3.2023).
Regierungsangriffe auf die Provinz Idlib und Teile Südsyriens schränkten die Bewegungsfreiheit ein und führten zu Todesfällen, Hunger und schwerer Mangelernährung, während die Angst vor der Vergeltung der Regierung zur Massenflucht von ZivilistInnen und dem Zusammenbruch u. a. der humanitären Hilfe führte. Im Februar 2022 ergab eine UN-Umfrage, dass 51 % der geprüften Gemeinschaften von Bewegungseinschränkungen betroffen waren (USDOS 20.3.2023).
Checkpoints werden sowohl von Regimesicherheitskräften sowie lokalen und ausländischen Milizen unterhalten (USDOS 20.3.2023). In den Städten und auf den Hauptverbindungsstraßen Syriens gibt es eine Vielzahl militärischer Kontrollposten der syrischen Sicherheitsbehörden und bewaffneter Milizen, die umfassende und häufig ungeregelte Kontrollen durchführen. Dabei kann es auch zu Forderungen nach Geldzahlungen oder willkürlichen Festnahmen kommen. Insbesondere Frauen sind in diesen Kontrollen einem erhöhten Risiko von Übergriffen ausgesetzt (AA 15.5.2023). Auch können Passierende gewaltsam für den Militärdienst eingezogen werden (NFMA 5.2022).
Überlandstraßen und Autobahnen sind zeitweise gesperrt. Reisen im Land ist durch Kampfhandlungen vielerorts weiterhin sehr gefährlich. Es gibt in Syrien eine Reihe von Militärsperrgebieten, die allerdings nicht immer eindeutig gekennzeichnet sind. Darunter fallen auch die zahlreichen Checkpoints der syrischen Armee und Sicherheitsdienste im Land. Für solche Bezirke gilt ein absolutes Verbot, sie zu betreten. Der Begriff der militärischen Einrichtung wird von den syrischen Sicherheitsdiensten umfassend ausgelegt und kann neben klar erkennbaren Kasernen, Polizeistationen und Militärcheckpoints auch schwerer zu identifizierende Infrastruktur wie z. B. Wohnhäuser hochrangiger Personen, Brücken, Rundfunkeinrichtungen oder andere staatliche Gebäude umfassen (AA 15.5.2023). Zudem wurden Kontrollpunkte eingerichtet, um diejenigen, die außerhalb der von der Regierung kontrollierten Gebiete leben, am Zugang zu ihren Grundstücken oder Eigentumsdokumenten zu hindern. Es gibt auch Berichte über die Beschlagnahmung von Eigentumsdokumenten und anderen Ausweispapieren an Kontrollpunkten, einschließlich Heiratsurkunden. Dies birgt für Frauen ein besonders hohes Risiko, den Zugang zu ihrem Eigentum zu verlieren, falls das Eigentum auf den Namen des Ehemannes eingetragen ist (AA 29.3.2023). Die Regimesicherheitskräfte erpressen Leute an den Checkpoints (USDOS 20.3.2023) für eine sichere Passage durch ihre Kontrollpunkte. So werden z. B. an den Checkpoints an der Straße von der jordanisch-syrischen Grenze nach Dara'a üblicherweise Bestechungsgelder eingehoben (HRW 20.10.2021).
Die Kontrollpunkte grenzen die Stadtteile voneinander ab. Sie befinden sich auch an den Zugängen zu Städten und größeren Autobahnen wie etwa Richtung Libanon, Flughafen Damaskus, und an der M5-Autobahn, welche von der jordanischen Grenze durch Dara'a, Damaskus, Homs, Hama und Aleppo bis zur Grenze mit der Türkei reicht. Zurückeroberte Gebiete weisen eine besonders hohe Dichte an Checkpoints auf (HRW 20.10.2021). Die Vierte Division, angeführt von Maher al-Assad, dem Bruder von Bashar al-Assad, übernahm die Kontrolle über alle Transportrouten Richtung Libanon und Jordanien sowie alle Hauptverkehrswege in West- und Süd-Syrien. Eine große Rekrutierungskampagne für die Besatzungen der Kontrollpunkte ist im Gang. Die Checkpoints sichern die Drogentransitrouten [Anm.: Siehe Informationen zu Ceptagon in den jeweiligen Kapiteln] und sind dabei ein Monopol auf Bestechungsgelder für Reisen durch das Land zu schaffen (FP 1.2.2023).
Passierende müssen an den vielen Checkpoints des Regimes ihren Personalausweis und bei Herkunft aus einem wiedereroberten Gebiet auch ihre sogenannte 'Versöhnungskarte' vorweisen. Die Telefone müssen zur Überprüfung der Telefonate übergeben werden. Es mag zwar eine zentrale Datenbank für gesuchte Personen geben, aber die Nachrichtendienste führen auch ihre eigenen Suchlisten. Seit 2011 gibt es Computer an den Checkpoints und bei Aufscheinen (in der Liste) wird die betreffende Person verhaftet (HRW 20.10.2021). Personen können beim Passieren von Checkpoints genaueren Kontrollen unterliegen, u. a. wenn sie z. B. aus früher oppositionell-kontrollierten Gebieten stammen oder auch wenn sie Verbindungen zu Personen in Oppositionsgebieten wie Nordsyrien oder zu bekannten oppositionellen Familien haben. Männer im wehrfähigen Alter werden auch hinsichtlich des Status ihres Wehrdienstes gesondert überprüft. Auch eine Namensähnlichkeit mit einer gesuchten Person kann zu Problemen an Kontrollpunkten führen (DIS/DRC 2.2019). Die Behandlung von Personen an einem Checkpoint kann sehr unterschiedlich sein, je nachdem, wer ihn kontrolliert. Auch die Laune und die Präferenzen des Kommandanten können eine Rolle spielen (DIS 9.2019). Es gibt keine Rechtssicherheit, und die Gefahr, Opfer staatlicher Willkür zu werden, bleibt für Einzelne unvorhersehbar (AA 29.3.2023).
Seit der zweiten Hälfte des Jahres 2018 befinden sich weit weniger Gebiete unter Belagerung, nachdem die Regierung und sie unterstützende ausländische Einheiten die meisten Gebiete im Süden und Zentrum des Landes wieder unter ihre Kontrolle gebracht haben (SHRC 24.1.2019). Die Regimesicherheitskräfte halten in einigen Fällen ZivilistenInnen von der Flucht aus belagerten Städten ab (USDOS 20.3.2023). Im Fall von Dara’a al-Balad im Jahr 2021 verletzte laut UN Commission of Inquiry for Syria die Belagerungstaktik der Pro-Regimekräfte die Bewegungsfreiheit und könnte auf eine Kollektivbestrafung hinauslaufen (USDOS 20.3.2023).
Ausländischen DiplomatInnen - einschließlich von der UNO und dem OPCW Investigation and Identification Team (IIT) (OPCW - Organization for the Prohibition of Chemical Weapons) - wurde von der syrischen Regierung der Besuch vieler Landesteile untersagt, und sie erhielten selten die Erlaubnis, außerhalb von Damaskus zu reisen (USDOS 20.3.2023).
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Betreten und Verlassen des Regimegebiets
Zum Betreten und Verlassen des Regimegebiets ist eine Sicherheitsfreigabe durch das Regime nötig, was ein Hindernis für Flüchtlinge und Binnenvertriebene darstellt, welche in ihre Heimatorte zurückkehren möchten. Personen, die vom Regime als kritisch wahrgenommen werden, erhalten diese Genehmigung oft nicht - ebenso ihre Verwandten, frühere Oppositionelle sowie ehemalige BewohnerInnen von als Hochburgen der Opposition wahrgenommen Gebieten (USDOS 20.3.2023).
Laut niederländischem Außenministerium ist es unmöglich, einen Überblick zu vermitteln, welche Übergänge zwischen den Oppositionsgebieten und dem Regimegebiet im Berichtszeitraum offen waren - und zu welchem Zeitpunkt und für welche Personen und Reisezwecke. Es wird aber auf die potenzielle Gefahr von Reisen für ZivilistInnen innerhalb Syriens allgemein und besonders bei Einreisen aus den Oppositionsgebieten in das Regimegebiet wegen der Notwendigkeit des Passierens von Checkpoints der syrischen Geheimdienste, des Militärs und anderer Pro-Regime-Milizen hingewiesen (NMFA 6.2021).
Es ist laut niederländischem Außenministerium nicht möglich, frei vom Regimegebiet in die Gebiete der sog. Errettungsregierung (Anm.: mit HTS als dominante Kraft) oder in das Gebiet der Syrischen Interimsregierung (Anm.: mit den pro-türkischen Einheiten der Syrian National Army) zu reisen und in umgekehrter Richtung. Das gilt für alle BürgerInnen ungeachtet ihres Geschlechts, Alters, ethnischer Zugehörigkeit und Religion, und hat nichts mit der Corona-Pandemie zu tun. Es ist auch nicht möglich, vom kurdischen Selbstverwaltungsgebiet ins Gebiet der Syrischen Interimsregierung zu gelangen. Reisen zwischen dem Gebiet der sog. Errettungsregierung und der Syrischen Interimsregierung sind möglich. Manche Reisen zwischen dem Regimegebiet und dem Selbstverwaltungsgebiet (der SDF) sind möglich, aber die genauen Konditionen sind unbekannt. BewohnerInnen von al-Hassakah und Qamishli sowie Personen, die dort geboren sind, gehören zu den Personengruppen, welche vom Regimegebiet aus in diese beiden Städte reisen können, weil die Behörden dort eine gewisse Präsenz haben. Auch Leute, die im Regimegebiet wohnen, aber aus Teilen von Raqqa und Deir az-Zour stammen, die nun unter Kontrolle der Selbstverwaltung stehen, können Berichten zufolge hin und her reisen, um ihre Besitztümer zu überprüfen oder Land zu kultivieren (NMFA 5.2022).
Die Situation bezüglich des Warenverkehrs stellt sich anders dar als bei Personen - landwirtschaftliche Produkte können vom Regimegebiet aus in andere Landesteile gebracht werden (NMFA 5.2022).
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Die Bewegungsfreiheit von Frauen und Frauen sowie ihre Einschätzung von Gefahren im öffentlichen Raum
Die vorherrschende Gewalt und starke kulturelle Zwänge schränken die Bewegungsfreiheit von Frauen in vielen Gebieten stark ein. In Gebieten, die von bewaffneten Oppositionsgruppen und terroristischen Gruppen wie der islamistischen Miliz Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) kontrolliert werden, schränken diese ebenfalls die Bewegungsfreiheit ein. HTS schreibt Frauen unter anderem vor, dass sie nicht alleine leben dürfen, und dass sie sich nur in Begleitung eines männlichen Familienmitglieds (mahram) in die Öffentlichkeit begeben dürfen (USDOS 20.3.2023). In der Umfrage von UNFPA (UN Population Fund) veröffentlichten Umfrage sehen 55 % der befragten Haushalte demnach Kontrollpunkte in ihrer Umgebung als Orte, an denen sich Frauen und Mädchen Gefahren ausgesetzt fühlen. 59 % schätzt öffentliche Verkehrsmittel als für Frauen und Mädchen unsicher ein sowie 56 % in Bezug auf Märkte (UNFPA 28.3.2023):
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Ein- und Ausreise, Situation an Grenzübergängen
Letzte Änderung: 13.07.2023
Die syrische Regierung kann die Ausstellung von Reisepässen oder anderen wichtigen Dokumenten aufgrund der politischen Einstellung einer Person, deren Verbindung zu oppositionellen Gruppen oder der Verbindung zu einem von der Opposition dominierten geografischen Gebiet verweigern. Die Kosten für einen Reisepass von 800 bis 2.000 USD macht diesen für viele unerschwinglich. Das syrische Regime hat zudem Erfordernisse für Ausreisegenehmigungen eingeführt. Die Regierung verbietet durchgängig die Ausreise von Mitgliedern der Opposition oder Personen, die als solche wahrgenommen werden oder mit diesen oder mit Oppositionsgebieten in Verbindung stehen. Deshalb zögern diese sowie ihre Familien, eine Ausreise zu versuchen, aus Angst vor Angriffen/Übergriffen und Festnahmen an den Flughäfen und Grenzübergängen. Auch JournalistInnen und MenschenrechtsaktivistInnen sowie Personen, die sich in der Zivilgesellschaft engagieren, sowie deren Familien und Personen mit Verbindungen zu ihnen werden oft mit einem Ausreiseverbot belegt. Viele Personen erfahren erst von einem Ausreiseverbot, wenn ihnen die Ausreise verweigert wird. Berichten zufolge verhängt das Regime Reiseverbote ohne Erklärung oder explizite Nennung der Dauer. Erhalten AktivistInnen oder JournalistInnen eine Ausreiseerlaubnis, so werden sie bei ihrer Rückkehr verhört (USDOS 20.3.2023). Männern im wehrpflichtigen Alter ist die Ausreise verboten. Der Reisepass wird ihnen vorenthalten, und Ausnahmen werden nur mit Genehmigung des Rekrutierungsbüros, welches bescheinigt, dass der Wehrdienst geleistet wurde, gewährt (AA 29.3.2023).
Flüchtlingsbewegungen finden in die angrenzenden Nachbarländer statt. Die Grenzen sind zum Teil für den Personenverkehr geschlossen, bzw. können ohne Vorankündigung kurzfristig geschlossen werden, und eine Ausreise aus Syrien unmöglich machen (AA 16.5.2023). Das Regime schließt regelmäßig den Flughafen von Damaskus sowie Grenzübergänge und begründet dies mit Gewalt, bzw. drohender Gewalt (USDOS 20.3.2023) (Anm.: Bzgl. der Schließung von zivilen Flughäfen wegen israelischer Luftangriffe siehe auch Kapitel Sicherheitslage). Im Anschluss an israelische Luftschläge auf die Flughäfen Aleppo und Damaskus musste der Flugverkehr teilweise für mehrere Wochen eingestellt werden (AA 29.3.2023).
Die auf Grund von COVID-19 verhängten Sperren der Grenzübergänge vom regierungskontrollierten Teil in den Libanon, nach Jordanien (Nasib) und in den Irak (Al-Boukamal) für den Personenverkehr wurden zwischenzeitig aufgehoben. Neue Einschränkungen seitens des Libanon sind mehr der Vermeidung illegaler Migration aus Syrien in den Libanon als COVID-Maßnahmen geschuldet. Der libanesische Druck zur freiwilligen Rückkehr einer wachsenden Zahl syrischer Flüchtlinge steigt. Die Grenzen zwischen der Türkei und den syrischen kurdisch besetzten Gebieten sind geschlossen; zum Irak hin sind diese durchlässiger (ÖB Damaskus 12.2022) (Anm.: bzgl. Personenverkehr zwischen Türkei und Syrien seit 6.2.2023 siehe auch Kapitel Rückkehr).
Minderjährige Kinder können nicht ohne schriftliche Genehmigung ihres Vaters ins Ausland reisen, selbst wenn sie sich in Begleitung ihrer Mutter befinden (STDOK 8.2017). Außerdem gibt es ein Gesetz, das Ehemännern erlaubt, ihren Ehefrauen per Antrag an das Innenministerium die Ausreise aus Syrien zu verbieten, auch wenn Frauen, die älter als 18 Jahre sind, eigentlich das Recht haben, ohne die Zustimmung männlicher Angehöriger zu verreisen (USDOS 20.3.2023).
Einige in Syrien aufhältige PalästinenserInnen brauchen für eine legale Ausreise aus Syrien eine Genehmigung und müssen sich zusätzlich einer weiteren Sicherheitskontrolle unterziehen. Dies hängt jedoch von ihrem rechtlichen Status in Syrien ab (STDOK 8.2017).
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Rückkehr
Die Regierung erlaubt SyrerInnen, die im Ausland leben, ihre abgelaufenen Reisepässe an den Konsulaten zu erneuern. Viele SyrerInnen, die aus Syrien geflohen sind, zögern jedoch, die Konsulate zu betreten, aus Angst, dass dies zu Repressalien gegen Familienangehörige in Syrien führen könnte (USDOS 20.3.2023).
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Die Behandlung von Einreisenden nach Syrien ist stark vom Einzelfall abhängig, über den genauen Kenntnisstand der syrischen Behörden gibt es keine gesicherten Kenntnisse. Es ist allerdings davon auszugehen, dass die syrischen Nachrichtendienste über allfällige exilpolitische Tätigkeiten informiert sind, ebenso ist von vorhandenen 'black lists' betreffend Regimegegner immer wieder die Rede. Je nach Sachlage kann es aber (z.B. aufgrund von Desertion oder Wehrdienstverweigerung oder früherer politischer Tätigkeit) durchaus zu Schwierigkeiten mit den syrischen Behörden kommen. Seit 1.8.2020 wurde – bedingt durch den Devisenmangel – bei Wiedereinreise ein Zwangsumtausch von 100 USD pro Person zu dem von der Regierung festgelegten Wechselkurs eingeführt. Damit einher geht ein Kursverlust gegenüber Umtausch zum Marktkurs von mittlerweile bereits mehr als 50 % (ÖB Damaskus 12.2022).
Auch länger zurückliegende Gesetzesverletzungen im Heimatland (z. B. illegale Ausreise) können von den syrischen Behörden bei einer Rückkehr verfolgt werden. In diesem Zusammenhang kommt es immer wieder zu Verhaftungen. Z.B. müssen deutsche männliche Staatsangehörige, die nach syrischer Rechtsauffassung auch die syrische Staatsangehörigkeit besitzen, sowie syrische Staatsangehörige mit Aufenthaltstitel in Deutschland auch bei nur besuchsweiser Einreise damit rechnen, zum Militärdienst eingezogen oder zur Zahlung eines Geldbetrages zur Freistellung vom Militärdienst gezwungen zu werden. Eine vorab eingeholte Reisegenehmigung der syrischen Botschaft stellt keinen verlässlichen Schutz vor Zwangsmaßnahmen seitens des syrischen Regimes dar. Auch aus Landesteilen, die aktuell nicht unter der Kontrolle des syrischen Regimes stehen, sind Fälle zwangsweiser Rekrutierung bekannt (AA 16.5.2023). Die Dokumentation von Einzelfällen zeigt immer wieder, dass es insbesondere auch bei aus dem Ausland Zurückkehrenden trotz positiver Sicherheitsüberprüfung eines Dienstes jederzeit zur Verhaftung durch einen anderen Dienst kommen kann. In nur wenigen Fällen werden Betroffene in reguläre Haftanstalten oder an die Justiz überstellt (AA 29.3.2023).
Es ist nicht Standard, dass SyrerInnen bei der legalen Ein- und Ausreise nach ihren Login-Daten für ihre Konten für soziale Medien gefragt werden, aber für Einzelfälle kann das nicht ausgeschlossen werden, z. B. wenn jemand - aus welchem Grund auch immer - auf dem Flughafen das Interesse der Behörden bei der Ausreise - erweckt (NMFA 5.2022) (Anm.: bzgl. Abfrage derartiger Daten bei Verhören siehe Kapitel Allgemeine Menschenrechtslage).
Durch das Fehlen klarer Informationen über das Prozedere für eine Rückkehr, durch das Zurückhalten der Gründe für die Ablehnung einer Rückkehr, bzw. durch das Fehlen einer Einspruchsmöglichkeit enthält die syrische Regierung ihren BürgerInnen im Ausland das Recht auf Einreise in ihr eigenes Land vor (UNCOI 7.2.2023).
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Binnenvertriebene (IDPs) und Flüchtlinge
Letzte Änderung: 13.07.2023
Binnenvertriebene (IDPs)
Ende 2022 waren 12,4 Millionen SyrerInnen weiterhin entweder Flüchtlinge außerhalb des Landes oder Binnenvertriebene (IDPs - internally displaced persons) in Syrien. Es kam zu keinen bedeutenden Rückkehrbewegungen, und so betrug die Zahl der syrischen Flüchtlinge 5,5 Millionen Menschen. Die Anzahl der IDPs stieg auf 6,9 Millionen Menschen - ein Drittel der Bevölkerung und ein Anstieg um 100.000 Personen seit Ende 2021 (WFP 8.4.2023).UNOCHA weist darauf hin, dass es sich um die höchste Zahl an Binnenvertriebenen weltweit handelt. Bereits vor dem Erdbeben (am 6.2.2023) waren fast 80 Prozent der IDP-Haushalte mindestens fünf Jahre vertrieben, und viele durchlebten mehrere Vertreibungen (UNOCHA 14.2.2023) [Anm.: die genauen Zahlen an Flüchtlingen und IDPs variieren je nach Quelle und Berichtszeitpunkt]. Umfassende und landesweite Informationen über Binnenvertreibung fehlen (UNOCHA 14.2.2023).
Während einige SyrerInnen begannen, in ihre Heime in Gebiete zurückzukehren, wo die Kampfhandlungen nachgelassen haben, kam es im Laufe von 2022 auch zu neuer Gewalt und neuen Fluchtbewegungen (FH 9.3.2023). Bei den intern Vertriebenen (IDPs) blieb mit 356.000 RückkehrerInnen die Zahl gegenüber 2019 (1,2 Mio.) weit zurück, wobei der Großteil der Bewegungen innerhalb der Gouvernements erfolgte. Bis August 2020 kehrten rund 300.000 Menschen zurück, der Großteil davon innerhalb/nach Idlib und Aleppo. Die Zahlen der neu Vertriebenen sind erneut weit höher; es gab 2020 wie im Jahr zuvor 1,8 Mio. IDP-Bewegungen insgesamt. Im Zuge der Eskalation des Konfliktes in Idlib wurden von Dezember 2019 bis März 2020 knapp 1 Mio. Menschen vertrieben (ÖB Damaskus 12.2022).
Binnenvertriebene und Flüchtlinge sind besonder vulnerabel bezüglich sexueller Ausbeutung oder durch Arbeit sowie bezüglich Menschenhandel. Dies trifft auch auf die relativ stabilen Gebiete unter Regierungskontrolle zu, denn dort ist der Zugang zu Arbeit und Investitionen oft von persönlichen oder politischen Beziehungen bzw. Beziehungen auf Basis der Zugehörigkeit zu einer Gemeinschaft, abhängig (FH 9.3.2023).
Im Zeitraum 6. bis 8.2.2023 [Anm.: zum Erdbeben vom 6.2.2023 siehe auch Kapitel Grundversorgung und Wirtschaft] wurden mehr als 30.000 Fluchtbewegungen in Nordwest-Syrien verzeichnet. Es ist wahrscheinlich, dass viele IDPs nochmals vertrieben werden. Berichte dazu gibt es bereits aus Deir-ez-Zor, Aleppo, Hama, Lattakia und Tartus. Das Erdbeben hat nicht nur weitere Fluchtbewegungen aufgrund beschädigter/unsicherer Unterkünfte verursacht, sondern auch die Aussichten für eine sichere Rückkehr von denjenigen bereits binnenvertriebenen Personen verringert, die ursprünglich aus den vom Erdbeben betroffenen Gebieten stammen (UNOCHA 14.2.2023).
Sicheres Obdach ist eines der Hauptbedürfnisse nach dem Erdbeben (UNOCHA 14.2.2023). Im Dezember 2022 [Anm.: also noch vor dem Erdbeben vom 6.2.2023] lebten in Syrien bereits 2,05 Mio. Menschen in informellen Behausungen und Lagern. Von den Binnenflüchtlingen in Lagern leben 57 Prozent in Zelten bzw. provisorischen Unterkünften. Das Gros (etwa 85 Prozent) lebt in Nordwestsyrien – in Aleppo und Idlib (2018: 670.000). Laut einer Studie des Humanitarian Needs Assessment Programme der UNO von 2020 wohnten 17 Prozent der Binnenvertriebenen in Nordwestsyrien in zerstörten Behausungen, zudem gaben 67 Prozent an, in beschädigten Unterkünften zu leben (AA 29.3.2023). Im August 2022 lebten 30 Prozent der IDPs außerhalb von Lagern, und 43 Prozent der zurückgekehrten, ehemals binnenvertriebenen Haushalte in Nordwest-Syrien lebten in risikoanfälligen Unterkünften, z. B. bezüglich Wetterereignissen und Naturkatastrophen (UNOCHA 14.2.2023).
Besonders problematisch blieb auch laut CoI (United Nations Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic) die Lage im Vertriebenenlager in Rukban innerhalb der von den USA garantierten sogenannten 'deconflicting zone' an der Grenze zu Jordanien. Schätzungen zufolge leben in diesem Lager noch rund 10.000 Menschen (rund 80 Prozent davon Frauen und Kinder) unter prekären Bedingungen - ohne zuverlässige Versorgung und hinreichenden Zugang zu medizinischen Einrichtungen. Von der UNO unterstützte Versuche einer Evakuierung des Lagers in dafür vorgesehene Aufnahmelager im durch das Regime kontrollierten Homs waren 2019 gescheitert, vermutlich in erster Linie aus Sicherheitserwägungen. Im Jahr 2021 haben örtlichen Angaben zufolge rund 5.000 Personen das Camp verlassen (AA 29.3.2023).
Die Rechte der Zivilbevölkerung auf Zugang und Nutzung ihres Eigentums werden durch Konfiszierung, Enteignung, Zerstörung oder Zwangsverkauf, zum Teil mit gefälschten Dokumenten, verletzt. Laut dieser Berichte haben die Sicherheitsbehörden bzw. regimetreue Milizen der vertriebenen, oft als regimekritisch oder oppositionsnah angesehenen Bevölkerung die Rückkehr an ihre Ursprungsorte verweigert (AA 29.3.2023). Die Regierung verwendete weiterhin Gesetz Nr. 10 bezüglich Zonen für einen Wiederaufbau, um regierungstreue Personen zu belohnen, und Flüchtlinge und IDPs daran zu hindern, ihr Eigentum einzufordern oder in ihre Heimat zurückzukehren (USDOS 2.6.2022). Als Gründe für die Rückkehr/Nichtrückkehr wird von den Betroffenen neben der Sicherheitslage zunehmend die schlechte wirtschaftliche Situation ins Treffen geführt. Ein relevanter Faktor im Zusammenhang mit der Schaffung von physischer Sicherheit ist auch die Entminung von rückeroberten Gebieten, insbesondere solchen, die vom sogenannten Islamischen Staat gehalten wurden (z. B. Raqqa, Deir-Ez-Zor). Laut Mitteilung von UNMAS (United Nations Mine Action Service) vom November 2022 sind weder Ausmaß noch flächenmäßige Ausdehnung der Kontaminierung von Syrien mit explosiven Materialien bisher in vollem Umfang bekannt. Es wird geschätzt, dass mehr als zehn Mio. Menschen - also rund 50 Prozent der Bevölkerung - dem Risiko ausgesetzt sind, in ihrem Alltag mit explosiven Materialien in Kontakt zu kommen. Dabei sind Männer aufgrund unterschiedlicher sozialer Rollen dem Risiko stärker ausgesetzt als Frauen. Seit 2019 waren 26 Prozent der Opfer IDPs. Ein Drittel aller Opfer von Explosionen ist gestorben, 85 Prozent der Opfer sind männlich, fast 50 Prozent mussten amputiert werden, und mehr als 20 Prozent haben Gehör- oder Sehvermögen verloren. Im Schnitt gab es seit Kriegsbeginn alle zehn Minuten ein Opfer des Kriegs oder mittelbarer Kriegsfolgen. Zwei Drittel der Opfer sind lebenslang eingeschränkt. 39 Prozent der Unfälle ereigneten sich in Wohngebieten, 34 Prozent auf landwirtschaftlichen Flächen, zehn Prozent auf Straßen oder am Straßenrand (ÖB Damaskus 12.2022) [Anm.: zu Gefahren von Explosivstoffen besonders für Kinder siehe auch das Unterkapitel Kinder im Kapitel Relevante Bevölkerungsgruppen].
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Flüchtlinge unter UNHCR-Mandat
Laut UNHCR-Schätzung halten sich zusätzlich zu den palästinensischen Flüchtlingen ungefähr 22.800 Flüchtlinge oder Asylsuchende in Syrien auf, die mit Stande Ende September 2022 bei UNHCR registriert waren. Flüchtlinge und Asylsuchende waren Risiken, mehrfacher Vertreibung, verstärkten Sicherheitsmaßnahmen an Checkpoints und Schwierigkeiten beim Erhalt der Aufenthaltsgenehmigung ausgesetzt, was ihre Bewegungsfreiheit beeinträchtigte (USDOS 20.3.2023).
Das syrische Gesetz bietet die Möglichkeit, den Flüchtlingsstatus zu gewähren. UNHCR bietet Hilfsleistungen für Flüchtlinge, wobei Gewalt den Zugang zu vulnerablen Personen verhindern kann. Das Gesetz garantiert Flüchtlingen nicht explizit das Recht auf Arbeit, außer Palästinensern mit einem bestimmten rechtlichen Status. Die Regierung gewährt Nicht-Palästinensern selten Arbeitsgenehmigungen, und viele Geflüchtete finden im informellen Sektor Arbeit, z. B. als Wachpersonal, Bauarbeiter, Straßenhändler oder in anderen manuellen Berufen (USDOS 20.3.2023).
Die Regierung gewährt irakischen Flüchtlingen Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen, wie Gesundheitsversorgung und Bildung, doch Aufenthaltsgenehmigungen sind nur für jene erhältlich, die legal einreisten, und über einen gültigen Pass verfügten. Diese Kriterien erfüllen nicht alle Flüchtlinge. Sie sind dadurch den Risiken von Schikanen und Ausbeutung ausgesetzt und die fehlende Aufenthaltsgenehmigung hatte schwere Auswirkungen auf ihren Zugang zu öffentlichen Leistungen (USDOS 20.3.2023).
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Rückkehr
Letzte Änderung: 12.07.2023
Die UNO konstatiert im Bericht der von ihr eingesetzten Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic (COI) vom 7.2.2023 landesweit schwere Verstöße gegen die Menschenrechte sowie das humanitäre Völkerrecht durch verschiedene Akteure, welche Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder Kriegsverbrechen darstellen könnten, und sieht keine Erfüllung der Voraussetzungen für nachhaltige, würdige Rückkehr von Flüchtlingen gegeben (UNCOI 7.2.2023). Eine UNHCR-Umfrage im Jahr 2022 unter syrischen Flüchtlingen in Ägypten, Libanon, Jordanien und Irak ergab, dass nur 1,7 Prozent der Befragten eine Rückkehr in den nächsten 12 Monaten vorhatten. Gleichzeitig steigt durch die diplomatische Normalisierung zwischen Syrien und der Arabischen Liga in manchen Staaten der Druck auf die Flüchtlinge, trotz der für sie unsicheren Lage nach Syrien zurückzukehren (CNN 10.5.2023).
Seit 2011 waren 12,3 Millionen Menschen in Syrien gezwungen, zu flüchten - 6,7 Millionen sind aktuell laut OCHA (United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs) Binnenvertriebene (HRW 12.1.2022) RückkehrerInnen nach Syrien müssen laut Human Rights Watch mit einer Reihe von Menschenrechtsverletzungen rechnen, von willkürlicher Verhaftung, Folter, Verschwindenlassen (HRW 12.1.2023, vgl. Al Jazeera 17.5.2023) bis hin zu Schikanen durch die syrischen Behörden (HRW 12.1.2023). Immer wieder sind Rückkehrende, insbesondere – aber nicht nur – solche, die als oppositionell oder regimekritisch bekannt sind oder auch nur als solche erachtet werden, erneuter Vertreibung, Sanktionen bzw. Repressionen, bis hin zu einer unmittelbaren Gefährdung für Leib und Leben ausgesetzt. Fehlende Rechtsstaatlichkeit und allgegenwärtige staatliche Willkür führen dazu, dass selbst regimenahe Personen Opfer von Repressionen werden können. Menschenrechtsorganisationen und Rückkehrende berichten von zahlreichen Fällen, in denen Rückkehrende verhaftet, gefoltert, oder eingeschüchtert wurden. Zuletzt dokumentierten Amnesty International (AI) und Human Rights Watch (HRW) unabhängig voneinander in ihren jeweiligen Berichten von September bzw. Oktober 2021 Einzelfälle schwerwiegendster Menschenrechtsverletzungen von Regimekräften an Rückkehrenden, die sich an verschiedenen Orten in den Regimegebieten, einschließlich der Hauptstadt Damaskus, ereignet haben sollen. Diese Berichte umfassen Fälle von sexualisierter Gewalt, willkürlichen und ungesetzlichen Inhaftierungen, Folter und Misshandlungen bis hin zu Verschwindenlassen und mutmaßlichen Tötungen von Inhaftierten. Die Dokumentation von Einzelfällen – insbesondere auch bei Rückkehrenden – zeigt nach Einschätzung des deutschen Auswärtigen Amtes, dass es trotz positiver Sicherheitsüberprüfung eines Dienstes jederzeit zur Verhaftung durch einen anderen Dienst kommen kann. Willkürliche Verhaftungen gehen primär von Polizei, Geheimdiensten und staatlich organisierten Milizen aus. Jeder Geheimdienst führt eigene Fahndungslisten, es findet keine zuverlässige und für Betroffene verlässliche Abstimmung und Zentralisierung statt (AA 29.11.2021).
Darüber hinaus können belastbare Aussagen oder Prognosen zu Rückkehrfragen nach geografischen Kriterien laut Auswärtigem Amt weiterhin nicht getroffen werden. Insbesondere für die Gebiete unter Kontrolle des Regimes, einschließlich vermeintlich friedlicherer Landesteile im äußersten Westen Syriens sowie in der Hauptstadt Damaskus, gilt unverändert, dass eine belastbare Einschätzung der individuellen Gefährdungslage aufgrund des dortigen Herrschaftssystems, seiner teilweise rivalisierenden Geheimdienste sowie regimenaher Milizen ohne umfassende zentrale Steuerung nicht möglich ist (AA 29.3.2023).
Laut UNHCR sind von 2016 bis Ende 2020 170.000 Flüchtlinge (40.000 2020 gegenüber 95.000 im Jahr 2019) zurückgekehrt, der Gutteil davon aus dem Libanon und Jordanien (2019: 30.000), wobei die libanesischen Behörden weit höhere Zahlen nennen (bis 2019: 187.000 rückkehrende Flüchtlinge). COVID-bedingt kam die Rückkehr 2020 zum Erliegen. Die Rückkehr von Flüchtlingen wird durch den Libanon und die Türkei mit erheblichem politischem Druck verfolgt. Als ein Argument für ihre Militäroperationen führt die Türkei auch die Rückführung von Flüchtlingen in die von der Türkei kontrollierten Gebiete an. Die Rückkehrbewegungen aus Europa sind sehr niedrig. Eine von Russland Mitte November 2020 initiierte Konferenz zur Flüchtlingsrückkehr in Damaskus (Follow-up 2021 sowie 2022), an der weder westliche noch viele Länder der Region teilnahmen, vermochte an diesen Trends nichts zu ändern (ÖB Damaskus 12.2022).
Laut Vereinten Nationen (u. a. UNHCR) sind die Bedingungen für eine nachhaltige Flüchtlingsrückkehr in großem Umfang derzeit nicht gegeben (ÖB Damaskus 12.2022).
Hindernisse für die Rückkehr
Rückkehrende sind auch Human Rights Watch zufolge mit wirtschaftlicher Not konfrontiert wie der fehlenden Möglichkeit, sich Grundnahrungsmittel leisten zu können. Die meisten finden ihre Heime ganz oder teilweise zerstört vor, und können sich die Renovierung nicht leisten. Die syrische Regierung leistet keine Hilfe bei der Wiederinstandsetzung von Unterkünften (HRW 12.1.2023). In der von der Türkei kontrollierten Region um Afrin nordöstlich von Aleppo Stadt wurde überdies berichtet, dass Rückkehrer ihre Häuser geplündert oder von oppositionellen Kämpfern besetzt vorgefunden haben. Auch im Zuge der türkischen Militäroperation 'Friedensquelle' im Nordosten von Syrien Anfang Oktober 2019 kam es zu Plünderungen und gewaltsamen Enteignungen von Häusern und Betrieben von Kurden, Jesiden und Christen durch Türkei-nahe Milizen (ÖB Damaskus 12.2022). Neben den fehlenden sozioökonomischen Perspektiven und Basisdienstleistungen ist es oft auch die mangelnde individuelle Rechtssicherheit, die einer Rückkehr entgegensteht. Nach wie vor gibt es Berichte über willkürliche Verhaftungen und das Verschwinden von Personen. Am stärksten betroffen sind davon Aktivisten, oppositionelle Milizionäre, Deserteure, Rückkehrer und andere, die unter dem Verdacht stehen, die Opposition zu unterstützen. Um Informationen zu gewinnen, wurden auch Familienangehörige oder Freunde von Oppositionellen bzw. von Personen verhaftet. Deutlich wird die mangelnde Rechtssicherheit auch laut ÖB Damaskus an Eigentumsfragen. Das Eigentum von Personen, die wegen gewisser Delikte verurteilt wurden, kann vom Staat im Rahmen des zur Terrorismusbekämpfung erlassenen Gesetzes Nr. 19 konfisziert werden. Darunter fällt auch das Eigentum der Familien der Verurteilten in einigen Fällen sogar ihrer Freunde. Das im April 2018 erlassene Gesetz Nr. 10 ermöglicht es Gemeinde- und Provinzbehörden, Zonen für die Entwicklung von Liegenschaften auszuweisen und dafür auch Enteignungen vorzunehmen. Der erforderliche Nachweis der Eigentumsrechte für Entschädigungszahlungen trifft besonders Flüchtlinge und Binnenvertriebene. Konkrete Pläne für die Einrichtung von Entwicklungszonen deuten auf Gebiete hin, die ehemals von der Opposition gehalten wurden. Von den großflächigen Eigentumstransfers dürften regierungsnahe Kreise profitieren. Auf Druck von Russland, der Nachbarländer sowie der Vereinten Nationen wurden einige Abänderungen vorgenommen, wie die Verlängerung des Fristenlaufs von 30 Tagen auf ein Jahr (ÖB Damaskus 12.2022). Flüchtlinge und Binnenvertriebene sind besonders von Enteignungen betroffen (BS 23.2.2022). Zudem kommt es zum Diebstahl durch Betrug von Immobilien, deren Besitzer - z.B. Flüchtlinge - abwesend sind (The Guardian 24.4.2023). Viele von ihren Besitzern verlassene Häuser wurden mittlerweile von jemandem besetzt. Sofern es sich dabei nicht um Familienmitglieder handelt, ist die Bereitschaft der Besetzer, das Haus oder Grundstück zurückzugeben, oft nicht vorhanden. Diese können dann die Rückkehrenden beschuldigen, Teil der Opposition zu sein, den Geheimdienst auf sie hetzen, und so in Schwierigkeiten bringen (Balanche 13.12.2021). Der Mangel an Wohnraum und die Sorge um zurückgelassenes Eigentum gehören zu den Faktoren, die syrische Flüchtlinge davon abhalten, nach Syrien zurückzukehren (AA 29.11.2021).
Laut einer Erhebung der Syrian Association for Citizen's Dignity (SACD) ist für 58 Prozent aller befragten Flüchtlinge die Abschaffung der Zwangsrekrutierung die wichtigste Bedingung für die Rückkehr in ihre Heimat (AA 4.12.2020). Nach Einschätzung von Human Rights Watch nutzt das Regime Schlupflöcher in den Amnestiedekreten aus, um Rückkehrer unmittelbar nach der Einreise wieder auf Einberufungslisten zu setzen. Amnesty International dokumentierte Fälle von Rückkehrern, die aufgrund der Wehrpflicht zunächst festgenommen und nach Freilassung unmittelbar zum Militärdienst eingezogen wurden (AA 29.11.2021).
Die laut Experteneinschätzung katastrophale wirtschaftliche Lage ist ein großes Hindernis für die Rückkehr: Es gibt wenige Jobs, und die Bezahlung ist schlecht (Balanche 13.12.2021). Neben sicherheitsrelevanten und politischen Überlegungen der syrischen Regierung dürfte die Limitierung der Rückkehr auch dem Fehlen der notwendigen Infrastruktur und Unterkünfte geschuldet sein (ÖB 1.10.2021).
Das geringe Angebot an Bildungs-, Gesundheits- und Grundversorgungsleistungen in Syrien wirken abschreckend auf potenzielle Rückkehrer. Eine geringere Lebensqualität im Exil erhöht nicht immer die Rückkehrbereitschaft. Es hat sich gezeigt, dass Flüchtlinge seltener in Bezirke zurückkehren, die in der Vergangenheit von intensiven Konflikten geprägt waren (Weltbank 2020). Ein relevanter Faktor im Zusammenhang mit der Schaffung von physischer Sicherheit ist auch die Entminung von rückeroberten Gebieten, insbesondere solchen, die vom IS gehalten wurden (z.B. Raqqa, Deir Ez-Zor). Laut aktueller Mitteilung von UNMAS vom November 2022 sind weder Ausmaß noch flächenmäßige Ausdehnung der Kontaminierung von Syrien mit explosiven Materialien bisher in vollem Umfang bekannt. Es wird geschätzt, dass mehr als zehn Mio. Menschen also rund 50 Prozent der Bevölkerung dem Risiko ausgesetzt sind, in ihrem Alltag mit explosiven Materialien in Kontakt zu kommen. Dabei sind Männer aufgrund unterschiedlicher sozialer Rollen dem Risiko stärker ausgesetzt als Frauen. Im Schnitt gab es seit Kriegsbeginn alle zehn Minuten ein Opfer des Kriegs oder mittelbarer Kriegsfolgen. Ein Drittel der Opfer von Explosionen sind gestorben, 85 Prozent der Opfer sind männlich, fast 50 Prozent mussten amputiert werden und mehr als 20 Prozent haben Gehör oder Sehvermögen verloren. Zwei Drittel der Opfer sind lebenslang eingeschränkt. 39 Prozent der Unfälle ereigneten sich in Wohngebieten, 34 Prozent auf landwirtschaftlichen Flächen, zehn Prozent auf Straßen oder am Straßenrand. Seit 2019 waren 26 Prozent der Opfer IDPs (ÖB Damaskus 12.2022) [Anm.: Infolge der Erdbeben im Februar 2023 erhöht sich die Gefahr, dass Explosivmaterialen wie Minen durch Erdbebenbewegungen, Wasser etc. verschoben werden].
Es ist wichtig, dass die Rückkehrer an ihren Herkunftsort zurückkehren, weil sie dann Zugang zu einem sozialen Netzwerk und/oder ihrem Stamm haben. Diejenigen, die aus dem Ausland in ein Gebiet ziehen, aus dem sie nicht stammen, verfügen nicht über ein solches Sicherheitsnetz (NMFA 7.2019). So berichtet UNHCR von einer 'sehr begrenzten' und 'abnehmenden' Zahl an Rückkehrern über die Jahre. Im 1. Quartal 2022 kehrten demnach insgesamt 22.052 Personen an ihre Herkunftsorte zurück. Hierbei handelte es sich allerdings zu 94 Prozent um Rückkehrer innerhalb Syriens (UNHCR 6.2022). Insgesamt ging im Jahr 2022 laut UN-Einschätzung die Bereitschaft zu einer Rückkehr zurück, und zwar aufgrund von Sicherheitsbedenken der Flüchtlinge. Stattdessen steigt demnach die Zahl der SyrerInnen, welche versuchen, Europa zu erreichen, wie beispielsweise das Bootsunglück vom 22.9.2022 mit 99 Toten zeigte. In diesem Zusammenhang wird Vorwürfen über die willkürliche Verhaftung mehrer männlicher Überlebender durch die syrische Polizei und den Militärnachrichtendienst nachgegangen (UNCOI 7.2.2023).
Während die syrischen Behörden auf internationaler Ebene öffentlich eine Rückkehr befürworten, fehlen syrischen Flüchtlingen, im Ausland arbeitenden SyrerInnen und Binnenflüchtlingen, die ins Regierungsgebiet zurückkehren wollen, klare Informationen für die Bedingungen und Zuständigkeiten für eine Rückkehr sowie bezüglich einer Einspruchsmöglichkeit gegen eine Rückkehrverweigerung (UNCOI 7.2.2023) [Anm.: mehr dazu siehe in dem Unterkapitel Administrative Bedingungen für eine Rückkehr sowie Möglichkeit der Rückkehr an den Herkunftsort sowie im Unterkapitel Perspektiven des Staatsapparats bezüglich Emigration und Rückkehr].
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Perspektiven des Staatsapparats bezüglich Emigration und Rückkehr
Letzte Änderung: 12.07.2023
Die Bedeutung von Überweisungen von SyrerInnen im Ausland und die Rolle der syrischen Lohnpolitik für Angestellte des öffentlichen Diensts dabei
Neben dem wachsenden Auswanderungsdruck auf gebildete SyrerInnen durch die Bevorzugung der Militärs bezüglich Gehälter zielt die syrische Lohnpolitik im öffentlichen Sektor laut einer Studie von Omran for Strategic Studies darauf ab, junge Leute dazu zu bewegen, ins Ausland zu gehen, damit sie später Geld an ihre Familien schicken. So profitiert Syrien von den Devisenüberweisungen in die Gebiete unter Regimekontrolle sowie von den großen Summen, welche für die Befreiung vom Wehr- und Reservedienst zu zahlen sind (Omran 23.1.2023). Rücküberweisungen aus dem Ausland (remittances) sind angesichts der Wirtschaftskrise eine wichtige Einnahmequelle für viele Syrerinnen und Syrer. Seit Konfliktbeginn sind sie merklich angestiegen: 2010 betrugen sie laut der syrischen Zentralbank (CBS) 906 Mio. USD. 2019 waren es 3.01 Mrd. USD (elf Prozent des BIP). Seither hat die CBS keine Zahlen mehr veröffentlicht. Laut Medienberichten lagen die Rücküberweisungen 2022 bei über drei Mrd. US-Dollar (20 Prozent des gesamten BIP 2022; laut Weltbank etwa 15,5 Mrd. US-Dollar). Sie sind weiterhin eine signifikante Einnahmequelle für die Bevölkerung. Gleichzeitig verbreiteten Syrien und Russland bei einer Konferenz Mitte Oktober 2022 den Vorwurf, 'der Westen' würde eine Rückkehr von Geflüchteten verhindern (AA 29.3.2023). Das Regime wünscht sich laut Experten-Einschätzung RückkehrerInnen mit Geld - nicht einfache Leute (Khaddour 24.12.2021) oder ehemalige Flüchtlinge, zumal die Regierung, nicht die Kapazitäten und finanziellen Möglichkeiten hätte, für die ehemaligen Flüchtlinge zu sorgen (The Guardian 23.3.2023).
Laut Einschätzung des Think Tanks Omran for Strategic Studies werden rückkehrende Syrer mehrheitlich als Folge der obigen Lohnpolitik sich gezwungenermaßen einer militärischen Einrichtung oder einer Miliz anschließen müssen, denn diese Organisationen bieten als einzige eine berufliche Perspektive in den Regime-kontrollierten Gebieten (Omran 23.1.2023) [Anm.: zu weiteren Kriterien wie z.B. bereits vorhandenen Verbindungen zu Personen mit Einfluss im Staatsapparat sowie Loyalität der Assad-Herrschaft gegenüber siehe Kapitel Grundversorgung und Wirtschaft sowie Kapitel Korruption und speziell zu illegalen Zweitjobs von Militärs zur Aufbesserung der Gehälter siehe Unterkapitel Streitkräfte im Kapitel Sicherheitsbehörden und regierungstreue Milizen].
Wahrnehmung von RückkehrerInnnen ja nach Profil
Nach zuvor vorwiegend rückkehrkritischen öffentlichen Äußerungen hat die syrische Regierung seine Politik seit Ankündigung eines sogenannten „Rückkehrplans“ für Flüchtlinge durch Russland 2018 sukzessive angepasst und im Gegenzug für eine Flüchtlingsrückkehr Unterstützung der internationalen Gemeinschaft und die Aufhebung westlicher Sanktionen gefordert (AA 20.3.2023). Die Rückkehr von ehemaligen Flüchtlingen ist trotzdem nicht erwünscht, auch wenn offiziell mittlerweile das Gegenteil gesagt wird (The Guardian 23.3.2023, vgl, Balanche 13.12.2021). Insgeheim werden jene, die das Land verlassen haben, als 'Verräter' angesehen (AA 29.3.2023; vgl. Balanche 13.12.2021), bzw. als illoyal gegenüber ihrem Land und als Unterstützer der Opposition und/oder bewaffneter Gruppen (AI 9.2021). Eine besondere Gefahr, Ziel staatlicher und von Willkür geprägter Repression zu werden, besteht für alle, die sich in der Vergangenheit (regime-)kritisch geäußert oder betätigt haben oder sich auf andere Weise das Missfallen des Regimes zugezogen haben. Dies kann nach Einschätzungen von Menschenrechtsorganisationen bereits dann der Fall sein, wenn Betroffene in familiärer Verbindung zu vermeintlichen Oppositionellen oder Regimefeinden stehen oder ihre regionale Herkunft (z.B. ehemalige Oppositionsgebiete) dies nahelegt. Berichte deuten jedoch darauf hin, dass selbst regimenahe Personen Opfer von Repressionen werden können (AA 29.3.2023).
Jeder, der geflohen ist und einen Flüchtlingsstatus hat, ist in den Augen des Regimes bereits verdächtig (Üngör 15.12.2021). Aus Sicht des syrischen Staates ist es daher besser, wenn diese SyrerInnen im Ausland bleiben, damit ihr Land und ihre Häuser umverteilt werden können, um Assads soziale Basis neu aufzubauen. Minderheiten wie Alawiten und Christen, reiche Geschäftsleute und Angehörige der Bourgeoisie sind hingegen für Präsident al-Assad willkommene Rückkehrer. Für arme Menschen, z.B. aus den Vorstädten von Damaskus oder Aleppo, hat der syrische Staat jedoch keine Verwendung (Balanche 13.12.2021), zumal keine Kapazitäten zur Unterstützung von (mittellosen) Rückkehrenden vorhanden sind (The Guardian 23.2.2023).
Gemäß Berichten von Menschenrechtsorganisationen kommt es zu systematischen, politisch motivierten Sicherheitsüberprüfungen von Rückkehrwilligen [Anm.: für weitere Informationen zu Sicherheitsüberprüfungen siehe Unterkapitel Administrative Bedingungen für eine Rückkehr sowie Möglichkeit der Rückkehr an den Herkunftsort], Ablehnung zahlreicher Rückkehrwilliger und gezielten Menschenrechtsverletzungen gegen Rückkehrende sowie Verletzungen von im Rahmen lokaler Rückkehrinitiativen getroffenen Vereinbarungen (Einzug zum Militärdienst, Verhaftung, etc.) (AA 29.11.2021).
Anhand der von der United Nations Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic, NGOs und anderen dokumentierten Einzelschicksalen der Vergangenheit ist die Bedrohung der persönlichen Sicherheit im Einzelfall das zentrale Hindernis für Rückkehrende. Dabei gilt nach Ansicht des deutschen Auswärtigen Amts, dass sich die Frage einer möglichen Gefährdung des Individuums weder auf etwaige Sicherheitsrisiken durch Kampfhandlungen und Terrorismus beschränken lässt, noch ganz grundsätzlich eine Eingrenzung auf einzelne Landesteile möglich ist. Entscheidend für die Sicherheit von Rückkehrenden bleibt vielmehr die Frage, wie der oder die Rückkehrende von den im jeweiligen Gebiet präsenten Akteuren wahrgenommen wird. Rückkehr auf individueller Basis findet, z.B. aus der Türkei, insbesondere in Gebiete statt, die nicht unter Kontrolle des Regimes stehen. Darüber hinaus können belastbare Aussagen oder Prognosen zu Rückkehrfragen nach geografischen Kriterien weiterhin nicht getroffen werden. Insbesondere für die Gebiete unter Kontrolle des Regimes, einschließlich vermeintlich friedlicherer Landesteile im äußersten Westen Syriens sowie in der Hauptstadt Damaskus, gilt unverändert, dass eine belastbare Einschätzung der individuellen Gefährdungslage aufgrund des dortigen Herrschaftssystems, seiner teilweise rivalisierenden Geheimdienste sowie regimenaher Milizen ohne umfassende zentrale Steuerung nicht möglich ist (AA 29.3.2023).
Berichte internationaler Organisationen ergeben ein Bild regional unterschiedlicher Bedingungen und Politiken zur Flüchtlingsrückkehr (ÖB Damaskus 1.10.2021), und die Aussagen zur Haltung der Regimekräfte gegenüber Rückkehrern heben unterschiedliche Aspekte zu deren Wahrnehmung und Behandlung hervor:
Der Syrien-Experte Uğur Üngör geht davon aus, dass jeder, der das Land verlassen hat, und nach Europa geflohen ist, vom Regime als verdächtig angesehen wird, weil es im Verständnis des Regimes keinen Grund gab, zu fliehen. Die Flucht nach Europa und das Beantragen von Asyl können negativ gesehen werden - im Sinne einer Zusammenarbeit mit den europäischen Regierungen oder sogar, dass man von diesen bezahlt wurde. Dies gilt jedoch nicht für Personen, die eine offiziell bestätigte regierungsfreundliche Einstellung haben. Weiters werden Personen, die in die Türkei geflohen sind, als Vertreter von Präsident Erdoğans Regierung gesehen. Wer im Ausland negative Äußerungen [Anm.: siehe hierzu das Unterkapitel Überwachungsmaßnahmen und das Kapitel Allgemeine Menschenrechtslage bzgl. der Gesetze zur Schädigung des Ansehens im Ausland sowie bzgl. positiver Äußerungen über Staaten, mit denen Syrien verfeindet ist] über das Regime gemacht hat (im Sinne von öffentlichem politischen Aktivismus, aber auch privat in sozialen Medien), kann bei der Rückkehr speziell vom politischen Geheimdienst überprüft werden. Wenn man Glück hat, sind die Anschuldigungen laut Üngör nicht sehr ernst, oder man kann ein Bestechungsgeld zahlen, um freizukommen, andernfalls kann man direkt vor Ort verhaftet werden. Hierbei spielen nicht nur eigene Aktivitäten eine Rolle, sondern auch Aktivitäten von Verwandten und die geografische Herkunft der rückkehrenden Person. Es gibt auch Berichte, dass Familienmitglieder von Journalisten, die in Europa für oppositionelle Medien schreiben, inhaftiert und tagelang festgehalten und wahrscheinlich gefoltert wurden (Üngör 15.12.2021) [Anm.: siehe hierzu auch Kapitel Allgemeine Menschenrechtslage].
Laut dem Syrien-Experten Kheder Khaddour kommt es darauf an, wo im Ausland man sich aufgehalten hat: War man in den Golfstaaten, wird vielleicht davon ausgegangen, dass man geschäftlichen Tätigkeiten nachgegangen ist und nichts mit Politik zu tun hat. Wer in die Türkei gegangen ist, wird als Kollaborateur der Islamisten und Präsident Erdoğans gesehen. Wer in Europa war, wird beschuldigt, von Europa bezahlt worden zu sein, um gegen das Regime zu sein. Der Libanon ist vielleicht noch am neutralsten, quasi wie ein 'erweitertes Syrien', und durch die geografische Nähe stehen Flüchtlingen im Libanon-Korruptionsnetzwerke (zur Absicherung der Rückkehr) zur Verfügung, auf die man in Europa keinen Zugriff hat (Khaddour 24.12.2021).
Bashar al-Assad hat erklärt, dass er jene, die gegen sein Regime sind, als 'Krankheitserreger' sieht. Die Rückkehr ist aber nicht nur für Regimegegner, sondern auch für alle, über deren politischer Position sich das Regime nicht sicher ist, problematisch. Die Behandlung eines Rückkehrers durch die Behörden hängt laut dem syrischen Journalisten und Menschenrechtsaktivisten Mohamad Rasheed allein davon ab, ob die Person für oder gegen das Regime ist. Wer regierungstreu ist, kann auf legalem und gewöhnlichem Weg ein- und ausreisen. Die Unvorhersehbarkeit und Willkür sind große Hindernisse für die Rückkehr nach Syrien. Man kann jederzeit verhaftet und verhört werden und niemand weiß, ob man leben, getötet oder verschwinden gelassen wird. Der Staatsapparat ist durchzogen von Mafias, und im ganzen Land gibt es Milizen, die die Bevölkerung tyrannisieren (Rasheed 28.12.2021).
Laut dem Nahost-Experten Fabrice Balanche kann man, wenn man Teil der Opposition war oder sogar gekämpft hat, nicht nach Syrien zurückkehren, selbst wenn es laut offiziellem Narrativ des Präsidenten eine Amnestie gibt. Dasselbe gilt auch für (andere) politische Flüchtlinge. Zudem besteht immer die Gefahr, vom Geheimdienst verhaftet zu werden, zum Teil, um Geld zu erpressen. Man wird für ein paar Wochen inhaftiert, weil man vom Ausland zurückkommt und davon ausgegangen wird, dass man Geld hat. Die Familie muss dann ein Lösegeld von ein paar Tausend Dollar bezahlen, oder die Person bleibt weitere zwei Wochen im Gefängnis (Balanche 13.12.2021).
Das deutsche Auswärtige Amt zieht den Schluss, dass eine sichere Rückkehr Geflüchteter insofern für keine Region Syriens und für keine Personengruppe gewährleistet, vorhergesagt oder gar überprüft werden kann (AA 29.3.2023). UNHCR ruft weiterhin die Staaten dazu auf, keine zwangsweise Rückkehr von syrischen Staatsbürgern sowie ehemals gewöhnlich dort wohnenden Personen - einschließlich früher in Syrien ansässiger Palästinenser - in irgendeinen Teil Syrien zu veranlassen, egal wer das betreffende Gebiet in Syrien beherrscht (UNHCR 6.2022).
Auch die lokale Bevölkerung hegt oft Argwohn gegen Personen, die das Land verlassen haben. Es besteht eine große Kluft zwischen Syrern, die geflohen sind, und jenen, die dort verblieben sind. Erstere werden mit Missbilligung als Leute gesehen, die 'davongelaufen' sind, während Letztere oft Familienmitglieder im Krieg verloren und unter den Sanktionen gelitten haben (Khaddour 24.12.2021; vgl. Üngör 15.12.2021). Es kann daher zu Denunziationen oder Erpressungen von Rückkehrern kommen, selbst wenn diese eigentlich 'sauber' [Anm.: aus Regimeperspektive] sind, mit dem Ziel, daraus materiellen Gewinn zu schlagen (Üngör 15.12.2021) [Anm.: siehe hierzu auch die Thematik des Immobiliendiebstahls durch Betrug, der sich oft gegen seit langem Abwesende richtet, z.B. im Überkapitel Rückkehr].
Ein weiteres soziales Problem sind persönliche Racheakte: Wenn bei Kämpfen zwischen zwei Gruppen jemand getötet wurde, kann es vorkommen, dass jemand, der mit dem Mörder verwandt ist, von der Familie des Ermordeten im Sinne der Vergeltung getötet wird. Dies hindert viele an der Rückkehr in ihren Heimatort (Balanche 13.12.2021).
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Administrative Bedingungen für eine Rückkehr sowie Möglichkeit der Rückkehr an den Herkunftsort
Letzte Änderung: 12.07.2023
Administrative Verfahren der syrischen Behörden für RückkehrerInnen
Die syrische Regierung bietet administrative Verfahren an, die Rückkehrwillige aus dem Ausland oder aus von der Opposition kontrollierten Gebieten vor der Rückkehr in durch die Regierung kontrollierte Gebiete durchlaufen müssen, um Probleme mit der Regierung zu vermeiden. Im Rahmen dieser Verfahren führen die syrischen Behörden auf die eine oder andere Weise eine Überprüfung der RückkehrerInnen durch. Während des als 'Sicherheitsüberprüfung' (arabisch muwafaka amniya) bezeichneten Verfahrens werden die Namen der AntragstellerInnen mit Fahndungslisten verglichen. Beim sogenannten 'Statusregelungsverfahren' (arabisch: taswiyat wade) beantragen die AntragstellerInnen, wie es in einigen Quellen heißt, die 'Versöhnung', sodass ihre Namen von den Fahndungslisten der syrischen Behörden gestrichen wird (DIS 5.2022). Es gibt jedoch keine einheitlichen, bzw. verlässlichen Verfahren zur Klärung des eigenen Status mit den Sicherheitsbehörden (Überprüfung, ob gegen die/den Betroffene/n etwas vorliegt) und verfügbare Rechtswege (AA 29.3.2023).
Gemäß Berichten von Menschenrechtsorganisationen kommt es zu systematischen, politisch motivierten Sicherheitsüberprüfungen von Rückkehrwilligen, zur Ablehnung zahlreicher Rückkehrwilliger und zu gezielten Menschenrechtsverletzungen gegen Rückkehrende sowie Verletzungen von im Rahmen lokaler Rückkehrinitiativen getroffenen Vereinbarungen (Einzug zum Militärdienst, Verhaftung, etc.) (AA 29.11.2021). Auch die United Nations Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic (CoI) berichtet von Menschenrechtsverletzungen in ihrem Berichtszeitraum, darunter den Tod eines Rückkehrers in Haft, dem man lebensrettende medizinische Versorgung verweigert hatte. Er war Anfang 2022 bei seiner Rückkehr nach Syrien trotz eines erfolgten Beilegungs-, bzw. 'Versöhnungsprozesses', verhaftet worden (UNCOI 7.2.2023).
So gilt es zum Beispiel für die Rückkehr nach Homs, in die von der Regierung gehaltenen Teile von Idlib sowie ins Umland von Damaskus (Rif Dimashq) mehrere und sich überlappende Genehmigungsprozesse bei einer Reihe von Behörden zu durchlaufen. Oft beinhalten diese Prozedere eine geheimdienstliche Sicherheitsgenehmigung oder ein Beilegungsabkommen (Anm.: auch 'Versöhnungsabkommen') oder beides, je nachdem woher die Rückkehrenden kommen, wo sie hingehen, und was ihre Profile sind. Einige mussten etwa schon vor ihrer Rückkehr ihren Status bei Zentren zur 'Statusklärung' in Regierungsgebieten 'klären', indem Verwandte oder Freunde vor Ort dies für sie durchführten. Andere gingen direkt zu diesen Zentren, nachdem sie durch Schmuggelrouten in das Gebiet zurückkehrten oder nachdem sie an einem Grenzübergang um eine 'Statusklärung' angesucht hatten. Andere wiederum mussten eine Sicherheitsgenehmigung für einen Wohnsitz, bzw. Aufenthalt ('residence') bereits vor ihrer Rückkehr einholen. Andere versuchten an kollektiven Rückkehraktionen aus dem Libanon teilzunehmen (UNCOI 7.2.2023) [Anm.: siehe dazu Unterkapitel Hinweise über Rückkehrende aus den Nachbarstaaten und Europa].
Auch nach vermeintlicher Klärung des Status mit einer oder mehreren der Sicherheitsbehörden innerhalb oder außerhalb Syriens kann es nach Rückkehr jederzeit zu unvorhergesehenen Vorladungen und/oder Verhaftungen durch diese oder Dritte kommen. Berichte verschiedener Menschenrechtsorganisationen bestätigen, dass selbst eine von der jeweiligen Sicherheitsbehörde vorgenommene positive Sicherheitsüberprüfung jederzeit von dieser revidiert werden kann und damit keine Garantie für eine sichere Rückkehr leistet (AA 29.3.2023).
Sicherheitsüberprüfungen (besonders al-Muwafaqa al-Amniyeh, die Sicherheitsgenehmigung) vor der Rückkehr sowie inoffizielle Schutzzusagen
Es gibt widersprüchliche Informationen darüber, ob sich Personen, die nach Syrien zurückkehren wollen, einer Sicherheitsüberprüfung unterziehen müssen oder nicht (AA 19.5.2020). Gemäß einem Rechtsexperten der ÖB Damaskus hat prinzipiell jeder syrische Staatsbürger das Recht, sich auf dem syrischen Staatsgebiet zu bewegen sowie es zu verlassen. Er darf gemäß Artikel 38 der syrischen Verfassung von 2012 nicht an der Rückkehr gehindert werden. Daraus folgt, dass von syrischen StaatsbürgerInnen vor ihrer Rückkehr keine Sicherheitsgenehmigung verlangt wird, oder sie um eine solche ansuchen müssen. Der Konflikt hat die Sicherheitsgenehmigung jedoch ins Zentrum gerückt. Viele syrische StaatsbürgerInnen haben die Rückkehr nach Syrien erwägt, fürchten allerdings, von den syrischen Behörden verhaftet zu werden. Da die syrische Regierung bestrebt war, zu zeigen, dass Syrien sicher ist, und für die Rückkehr von Flüchtlingen offen steht, damit diese am Wiederaufbau des Landes teilnehmen, hat die syrische Regierung zur Erleichterung der Rückkehr von Flüchtlingen nach Syrien zugestimmt, in manchen Fällen bekannt zu geben, ob jemand gemäß ihrer Aufzeichnungen in Syrien gesucht wird. Dies ist bei der freiwilligen Rückkehr von Gruppen von Syrern aus dem Libanon der Fall, erleichtert durch die Kooperation des General Security Office (GSO) [Anm.: libanesischer Nachrichtendienst] im Libanon mit den syrischen Behörden. Das heißt, bei der Teilnahme an einer GSO-unterstützten Rückkehr führt das GSO akkordiert mit den syrischen Behörden eine Sicherheitsüberprüfung durch und leitet die persönlichen Daten der RückkehrerInnen an die syrischen Behörden weiter. Letztere informieren das GSO dann darüber, welche Personen eine Sicherheitsfreigabe erhalten haben. Eine ähnliche Vorgehensweise wurde auch bei individuellen Rückkehrern aus Jordanien vermerkt: Rückkehrer müssen hierzu bei der syrischen Botschaft in Amman um eine Sicherheitsfreigabe ansuchen (AA 29.3.2023).
Laut einer in Syrien tätigen Menschenrechtsorganisation überprüfen die syrischen Behörden bei der Sicherheitsüberprüfung Informationen über den/die AntragstellerIn, Familienmitglieder und eventuell auch seine/ihre erweiterte Familie. Das syrische Außenministerium ermöglichte im Rahmen des letzten Amnestiegesetzes (Gesetzesdekret Nr. 7/2022 vom 30.4.2022), welches alle von syrischen StaatsbürgerInnen vor dem 30.4.2022 verübten 'terroristischen Verbrechen' ohne Todesopfer beinhaltet, dass syrische StaatsbürgerInnen im Ausland durch die diplomatischen Vertretungen überprüft werden, ob sie unter das Amnestiegesetz fallen. Die betroffenen Personen müssen bei der syrischen Botschaft ihres Wohnorts erscheinen, und einen gesonderten Antrag ausfüllen. Die syrische Botschaft leitet den Antrag dann an das Außenministerium weiter, das eine Liste mit den persönlichen Daten der AntragstellerInnen vorbereitet, und sie an das syrische Innenministerium weiterleitet. Letzteres gleicht die Namen auf der Liste mit einer zentralen Datenbank ab, um zu überprüfen, ob eine Person Verbindungen zu 'terroristischen' Gruppierungen hat (Rechtsexperte 27.9.2022). Das Auswärtige Amt weist jedoch darauf hin, dass jeder Geheimdienst auch eigene Fahndungslisten führt. Es findet keine zuverlässige und für Betroffene verlässliche Abstimmung und Zentralisierung statt (AA 29.3.2023) (Anm.: Zu der Amnestie siehe Unterkapitel Amnestien im Allgemeinen und im Zusammenhang mit folgendem Militärdienst im Kapitel Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen].
Nach Angaben des deutschen Auswärtigen Amtes müssen sich syrische Flüchtlinge, unabhängig von ihrer politischen Orientierung, vor ihrer Rückkehr weiterhin einer Sicherheitsüberprüfung durch die syrischen Sicherheitsbehörden unterziehen (AA 19.5.2020). Laut Mohamad Rasheed braucht jeder, der nach Syrien zurückkehren will, eine Sicherheitsüberprüfung, selbst Eltern von Personen, die für das syrische Regime arbeiten (Rasheed 28.12.2021). Die Kriterien und Anforderungen für ein positives Ergebnis sind nicht bekannt (AA 19.5.2020). Auch nach Angaben der International Crisis Group stellt die Sicherheitsüberprüfung durch den zentralen Geheimdienst in Damaskus (oder die Verweigerung einer solchen) die endgültige Entscheidung darüber dar, ob ein Flüchtling sicher nach Hause zurückkehren kann, unabhängig davon, welchen administrativen Weg ein Flüchtling, der zurückkehren möchte, einschlägt (ICG 13.2.2020). Im Gegensatz dazu berichtete die dänische Einwanderungsbehörde auf der Grundlage von Befragungen, dass SyrerInnen, die sich außerhalb Syriens aufhalten und nicht von der syrischen Regierung gesucht werden, keine Sicherheitsgenehmigung für die Rückkehr nach Syrien benötigen. Syria Direct berichtete dem DIS hingegen, dass nur SyrerInnen im Libanon, die über eine 'organisierte Gruppenrückkehr' nach Syrien zurückkehren wollen, eine Sicherheitsüberprüfung für die Einreise nach Syrien benötigen (DIS 12.2020).
Laut Fabrice Balanche brauchen Personen, die kein politisches Asyl und keine Probleme mit dem Regime haben, auch keine Sicherheitsüberprüfung, sondern nur jene, die auf einer Liste gesuchter Personen stehen. Um diese Überprüfung durchzuführen, bezahlt man die zuständige Behörde (z. B. syrische Botschaft, Grenzbeamte an der Grenze zwischen Syrien und Libanon, syrische Behörden im Heimatort in Syrien), um zu überprüfen, ob der eigene Name auf einer Liste steht (Balanche 13.12.2021). Die Dokumentation von Einzelfällen zeigt demnach immer wieder, dass es insbesondere auch bei aus dem Ausland Zurückkehrenden trotz positiver Sicherheitsüberprüfung eines Dienstes jederzeit zur Verhaftung durch einen anderen Dienst kommen kann (AA 29.3.2023), zum Teil, um von den Rückkehrenden Geld zu erpressen (UNCOI 7.2.2023; vgl. Balanche 13.12.2021).
Die Herkunftsregion spielt eine große Rolle für die Behörden bei der Behandlung von Rückkehrern, genauso wie die Frage, was die Person in den letzten Jahren gemacht hat. SyrerInnen aus Homs, Deir iz-Zor oder Ost-Syrien werden dabei eher verdächtigt als Personen aus traditionell regierungstreuen Gebieten (Khaddour 24.12.2021). Besonders Gebiete, die ehemals unter Kontrolle oppositioneller Kräfte standen (West-Ghouta, Homs, etc.), stehen seit der Rückeroberung durch das Regime unter massiver Überwachung und der syrische Staat kontrolliert genau, wer dorthin zurückkehren darf. Es kann also besonders schwierig sein, für eine Rückkehr in diese Gebiete eine Sicherheitsgenehmigung zu bekommen, und falls man diese erhält und zurückkehrt, wird man den Sicherheitsbehörden berichterstatten müssen (Üngör 15.12.2021) [Anm.: zum Informantenwesen siehe auch Unterkapitel Überwachungsmaßnahmen].
Mehrere Experten gehen davon aus, dass es vor allem auf die informelle Sicherheitsgarantie ankommt. Der sicherste Schutz vor Inhaftierung ist es, ein gutes Netzwerk bzw. Kontakte zum Regime zu haben, die einem im Notfall helfen können. Man muss jemanden in der Politik oder vom Geheimdienst haben, den man um Schutz bittet (Balanche 13.12.2021; vgl. Khaddour 24.12.2021, Rechtsexperte 27.9.2022). Laut Kheder Khaddour wird der offizielle Weg zur Rückkehr kaum genutzt, nicht nur weil er sehr langwierig ist, sondern auch weil niemand Vertrauen in die Institutionen hat. Nur bekannte Oppositionspersonen müssen den offiziellen Weg gehen, dieser Prozess bringt aber keine Garantie mit sich. Daher muss zusätzlich auch immer eine informelle Sicherheitsgarantie über persönliche Kontakte erlangt werden, wenn jemand zurückkehren will. Wenn jemand auf einer schwarzen Liste aufscheint, muss er seinen Namen bereinigen lassen. Dies geschieht meist durch Bestechung (Khaddour 24.12.2021). Personen, die erfahren, dass sie von den Behörden gesucht werden, bezahlen große Summen an Vermittler und Mitglieder der Sicherheitskräfte, um bei der Rückkehr eine Verhaftung zu vermeiden (UNCOI 7.2.2023).
'Versöhnungsanträge', Statusregelungsverfahren
Das Regime hat einen Mechanismus zur Erleichterung der 'Versöhnung' und Rückkehr geschaffen, der als 'Regelung des Sicherheitsstatus' (taswiyat al-wadaa al-amni) bezeichnet wird. Das Verfahren beinhaltet eine formale Klärung mit jedem der vier großen Geheimdienste und eine Überprüfung, ob die betreffende Person alle vorgeschriebenen Militärdienstanforderungen erfüllt hat. Einzelne Personen in Aleppo berichteten jedoch, dass sie durch die Teilnahme am 'Versöhnungsprozess' einem größeren Risiko ausgesetzt wären, bei späteren Interaktionen mit Sicherheitsbeamten verhaftet und erpresst zu werden (ICG 9.5.2022). Personen, die von der syrischen Regierung gesucht werden und deshalb keine Erlaubnis zur Rückkehr erhalten, werden aufgefordert, ihren Status zu 'regularisieren', bevor sie zurückkehren können (Reuters 25.9.2018; vgl. SD 16.1.2019).
Nach Angaben eines syrischen Generals müssen Personen, die aus dem Ausland zurückkehren wollen, bei der zuständigen syrischen Vertretung einen Antrag auf 'Versöhnung' stellen und unter anderem angeben, wie und warum sie das Land verlassen haben, und Informationen über ihre Aktivitäten während ihres Auslandsaufenthalts vorlegen. Diese Informationen werden an das syrische Außenministerium weitergeleitet, wo eine Sicherheitsprüfung durchgeführt wird. SyrerInnen, die über die Landgrenzen einreisen, müssen nach Angaben des Generals einen 'Versöhnungsantrag' ausfüllen (DIS 6.2019). Um eine Verhaftung bei der Rückkehr zu vermeiden, versuchen SyrerInnen, Informationen über ihre Sicherheitsakte zu erhalten und diese, wenn möglich, zu löschen. Persönliche Kontakte und Bestechungsgelder sind die gebräuchlichsten Kanäle und Mittel zu diesem Zweck (ICG 13.2.2020; vgl. EASO 6.2021), doch aufgrund ihrer Informalität und des undurchsichtigen Charakters des syrischen Sicherheitssektors sind solche Informationen und Freigaben nicht immer zuverlässig, und nicht jeder kann sie erhalten (ICG 13.2.2020). Zwei Quellen berichteten EASO (Anm.: nun EUAA), dass, wenn ein/e RückkehrerIn durch informelle Netzwerke oder Beziehungen (arab. 'wasta') herausfindet, dass er oder sie nicht von den syrischen Behörden gesucht wird, es dennoch keine Garantie dafür gibt, dass er oder sie bei der Rückkehr nicht verhaftet wird (EASO 6.2021).
Im Rahmen lokaler Rückkehrinitiativen aus Libanon hat das Regime Männern im wehrpflichtigen Alter eine sechsmonatige Schonfrist zugesichert - ebenso wie bei lokaler 'Versöhnungsabkommen' in den vom Regime zurückeroberten Gebieten. Diese wurde jedoch in zahlreichen Fällen nicht eingehalten. Neue Rekruten aus ehemaligen Oppositionsbastionen sollen in der Vergangenheit an die vorderste Front geschickt worden sein. Ein Monitoring durch die Vereinten Nationen oder andere Akteure zur Situation der Rückkehrer ist nicht möglich, da vielerorts kein Zugang für sie besteht; viele möchten darüber hinaus nicht als Flüchtlinge identifiziert werden (AA 29.3.2023).
Rückkehrverweigerungen
Die Regierung verweigert gewissen BürgerInnen die Rückkehr nach Syrien, während andere SyrerInnen, die in die Nachbarländer flohen, die Vergeltung des Regimes im Fall ihrer Rückkehr fürchten (USDOS 12.4.2022). Der %satz der AntragstellerInnen, die nicht zur Rückkehr zugelassen werden, ist nach wie vor schwer zu ermitteln (ICG 13.2.2020): Ihr Anteil wird von verschiedenen Quellen aus den Jahren 2018 bis 2022 auf 5 % (SD 16.1.2019), 10 % (Reuters 25.9.2018), 20 % (Qantara 2.2.2022) oder bis zu 30 % (ABC 6.10.2018) geschätzt. Das Regime fördert nicht die sichere, freiwillige Rückkehr in Würde, eine Umsiedlung oder die lokale Integration von IDPs. In einigen Fällen ist es Binnenvertriebenen nicht gestattet, in ihre Heimatgebiete zurückzukehren (USDOS 12.4.2022). Einige BeobachterInnen und humanitäre HelferInnen geben an, dass die Bewilligungsquote für AntragstellerInnen aus Gebieten, die als regierungsfeindliche Hochburgen identifiziert wurden, fast bei null liegt (ICG 13.2.2020). Gründe für die Ablehnung können (vermeintliche) politische Aktivitäten gegen die Regierung, Verbindungen zur Opposition oder die Nichterfüllung der Wehrpflicht sein (Reuters 25.9.2018; vgl. ABC 6.10.2018, SD 16.1.2019).
Weitere im Fall einer Rückkehr benötigte behördliche Genehmigungen
Berichte internationaler Organisationen ergeben ein Bild regional unterschiedlicher Bedingungen und Politiken zur Flüchtlingsrückkehr. Neben sicherheitsrelevanten und politischen Überlegungen der syrischen Regierung dürfte die Limitierung der Rückkehr auch dem Fehlen der notwendigen Infrastruktur und Unterkünfte geschuldet sein (ÖB Damaskus 12.2022).
Es muss z. B. bei Abschluss eines Immobilienkaufvertrags, bevor die Immobilie übertragen werden kann, bei den Sicherheitsbehörden um eine Freigabe (Anm.: al-Muwafaqa al-Amniyeh - die Sicherheitsgenehmigung) angesucht werden. Bei Mietverträgen wurde diese Regelung jüngst vereinfacht, sodass die Daten erst nach Abschluss des Vertrags an die Gemeinde übermittelt werden mussten. Diese Information wird dann an die Sicherheitsbehörden weitergegeben, die im Nachhinein einen Einspruch erheben können. Diese Regelung wurde aber nach aktuellen Informationen nur in Damaskus umgesetzt, außerhalb muss die Genehmigung nach wie vor vorab eingeholt werden. Auch hinsichtlich Damaskus wurde berichtet, dass SyrerInnen aus anderen Gebieten nicht erlaubt wurde, sich in Damaskus niederzulassen. Die Niederlassung ist dementsprechend – für alle Gebiete unter Regierungskontrolle – von einer Zustimmung der Sicherheitsbehörden abhängig (ÖB Damaskus 12.2022). Erschwerend kommt hinzu, dass eine von einer regierungsnahen Stelle innerhalb Syriens ausgestellte Sicherheitsgenehmigung in Gebieten, die von anderen regierungsnahen Stellen kontrolliert werden, als ungültig angesehen werden kann. Dies ist auf die Fragmentierung des Sicherheitsapparats der Regierung zurückzuführen, welche die Mobilität auf Gebiete beschränkt, die von bestimmten regierungsnahen Sicherheitsbehörden kontrolliert werden (EASO 6.2021).
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Gefährdungslage
Insbesondere für die Gebiete unter Kontrolle des Regimes, einschließlich vermeintlich friedlicherer Landesteile im äußersten Westen Syriens sowie in der Hauptstadt Damaskus, gilt gemäß deutschem Auswärtigem Amt unverändert, dass eine belastbare Einschätzung der individuellen Gefährdungslage aufgrund des dortigen Herrschaftssystems, seiner teilweise rivalisierenden Geheimdienste sowie regimenaher Milizen ohne umfassende zentrale Steuerung nicht möglich ist (AA 29.3.2023)
Eine besondere Gefahr, Ziel staatlicher und von Willkür geprägter Repression zu werden, besteht für alle, die sich in der Vergangenheit (system-) kritisch geäußert oder betätigt haben oder sich auf andere Weise das Missfallen des Regimes zugezogen haben. Dies kann nach Einschätzungen von Menschenrechtsorganisationen bereits dann der Fall sein, wenn Betroffene in familiären Verbindungen zu vermeintlichen Oppositionellen oder Regimefeinden stehen oder ihre regionale Herkunft (z. B. ehemalige Oppositionsgebiete) dies nahelegt. Berichte deuten jedoch darauf hin, dass selbst regimenahe Personen Opfer von Repressionen werden können (AA 29.3.2023). Einer Umfrage des Middle East Institute im Februar 2022 zufolge berichteten 27 % der RückkehrerInnen, dass sie oder jemand Nahestehender aufgrund ihres Herkunftsorts, für das illegale Verlassen Syriens oder für das Stellen eines Asylantrags Repression ausgesetzt sind. Ein Rückkehrhindernis ist zudem laut Menschenrechtsberichten das Wehrdienstgesetz, das die Beschlagnahmung von Besitz von Männern ermöglicht, die den Wehrdienst vermieden haben, und nicht die Befreiungsgebühr bezahlt haben (USDOS 20.3.2023).
Syrische Flüchtlinge müssen bereit sein, der Regierung gegenüber vollständig Rechenschaft über ihre Beziehungen zur Opposition abzulegen, um nach Hause zurückkehren zu dürfen. Die RückkehrerInnen sind Schikanen oder Erpressungen durch die Sicherheitsbehörden sowie Inhaftierung und Folter ausgesetzt, um Informationen über die Aktivitäten der Flüchtlinge im Ausland zu erhalten (TWP 2.6.2019) [Anm.: siehe hierzu auch Unterkapitel Überwachungsmaßnahmen im Ausland und deren Folgen].
Gemäß der United Nations Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic könnte das Unterlassen einer klaren Information über die Rückkehrverfahren und das Vorenthalten der Gründe für Rückkehrverweigerungen, bzw. einer Einspruchsmöglichkeit in solchen Fällen eine 'willkürliches Vorenthalten des Rechts auf Einreise von SyrerInnen im Ausland in ihr eigenes Land' durch die syrische Regierung darstellen. Dieses Vorgehen könnte auch als Verletzung des internationalen humanitären Gewohnheitsrechts gelten (UNCOI 7.2.2023).
Rückkehr an den Herkunftsort
Wenn eine Person in ihre Heimat zurückkehren möchte, können viele Faktoren die Möglichkeit dazu beeinflussen. Ethnisch-konfessionelle, wirtschaftliche und politische Aspekte spielen ebenso eine Rolle wie Fragen des Wiederaufbaus und die Haltung der Regierung gegenüber den der Opposition nahestehenden Gemeinschaften. Wenn es darum geht, wer in seine Heimatstadt zurückkehren darf, können laut einem Experten ethnische und religiöse, aber auch praktische Motive eine Rolle spielen (FIS 14.12.2018). Einem Syrien-Experten zufolge dient eine von einer syrischen Botschaft oder einem Konsulat erteilte Sicherheitsgenehmigung lediglich dazu, dem Inhaber die Einreise nach Syrien zu ermöglichen. Sie garantiert dem Rückkehrer nicht, dass er seinen Herkunftsort in den von der Regierung kontrollierten Gebieten auch tatsächlich erreichen kann (EASO 6.2021). Auch über Damaskus wurde berichtet, dass SyrerInnen aus anderen Gebieten sich dort nicht niederlassen durften. Demnach ist die Ansiedlung - in allen Gebieten unter staatlicher Kontrolle - von der Genehmigung der Sicherheitsbehörden abhängig (ÖB Damaskus 29.9.2020). SyrerInnen, die nach Syrien zurückkehren, können sich nicht einfach an einem beliebigen Ort unter staatlicher Kontrolle niederlassen (ÖB Damaskus 21.8.2019). Demnach ist die Ansiedlung - in allen Gebieten unter staatlicher Kontrolle - von der Genehmigung der Sicherheitsbehörden abhängig (ÖB Damaskus 29.9.2020).Die Sicherheit von Rückkehrern wird nicht in erster Linie von der Region bestimmt, in die sie zurückkehren, sondern davon, wie die RückkehrerInnen von den Akteuren, die die jeweiligen Regionen kontrollieren, wahrgenommen werden (AA 4.12.2020). Die Rückkehr an den Herkunftsort innerhalb der von der Regierung kontrollierten Gebiete erfordert einen anderen Weg, der von lokalen Machthabern wie den Gemeindebehörden oder den die Regierung unterstützenden Milizen gesteuert wird. Die Verfahren, um eine Genehmigung für die Einreise in den Herkunftsort zu erhalten, variieren von Ort zu Ort und von Akteur zu Akteur. Da sich die lokale Machtdynamik im Laufe der Zeit verschiebt, sind auch die unterschiedlichen Verfahren Veränderungen unterworfen (EASO 6.2021).
Übereinstimmenden Berichten der Vereinten Nationen und von Menschenrechtsorganisationen (UNHCR, Human Rights Watch, Enab Baladi, The Syria Report) sowie Betroffenen zufolge finden Verstöße gegen Wohn-, Land- und Eigentumsrechte (Housing, Land and Property – HLP) seitens des Regimes fortgesetzt statt. Die Rechte der Zivilbevölkerung auf Zugang und Nutzung ihres Eigentums werden durch Konfiszierung, Enteignung, Zerstörung oder Zwangsverkauf, zum Teil mit gefälschten Dokumenten, verletzt. Seit 2011 wurden mehr als 50 neue Gesetze und Verordnungen zur Stadtplanung und -entwicklung erlassen, die die Regelung der Eigentumsrechte und der Besitzverhältnisse vor Konfliktbeginn infrage stellen. Die Sicherheitsbehörden bzw. regimetreue Milizen verweigern den Vertriebenen, oft als regimekritisch oder oppositionsnah angesehenen Bevölkerung, die Rückkehr an ihre Ursprungsorte (AA 29.11.2021). Das Gesetz Nr. 10 von 2018 wird weiterhin zur Belohnung von regimeloyalen Personen verwendet und schafft Hürden für die Rückkehr von Flüchtlingen und Binnenvertriebenen, die in ihre Heime zurückkehren möchten. Laut Berichten ersetzt die Regierung so ehemalige BewohnerInnen von vormaligen Oppositionsgebieten durch ihr gegenüber loyalere Personen. Dies betrifft disproportional sunnitische Flüchtlinge und IDPs. Laut Einschätzung von SNHR (Syria Network for Human Rights) steckt die Regierungsstrategie dahinter, durch einen demografischen und gesellschaftlichen Wandel des Staats, automatisch eine Hürde für die Rückkehr von IDPs und Flüchtlingen zu schaffen (USDOS 2.6.2022).
Andere RückkehrerInnen müssen Berichten zufolge Bestechungsgelder an die Lokalverwaltung zahlen, um Zugang zu ihren Heimen zu erhalten. Anderen wird der Zugang zu ihren Heimen verwehrt. Auch gibt es Fälle, wo Immobilien von Nachbarn übernommen wurden, und die Rückkehrwilligen bedrohen, wenn sie versuchen, ihren Besitz wieder zu beanspruchen. Eine regierungstreue Miliz erlangte z. B. durch öffentliche Versteigerungen an enteignetes Land, was einer bereits dokumentierten Praxis entspricht. Gegenmaßnahme für derartige Situationen fehlen oder sind ineffektiv (UNCOI 7.2.2023).
Einige ehemals von der Opposition kontrollierte Gebiete sind für alle, die in ihre ursprünglichen Häuser zurückkehren wollen, praktisch abgeriegelt. In anderen versucht das Regime, die Rückkehr der ursprünglichen Bevölkerung einzuschränken, um eine Wiederherstellung des sozialen Umfelds, das den Aufstand unterstützt hat, zu vermeiden. Einige nominell vom Regime kontrollierte Gebiete wie Dara'a, die Stadt Deir ez-Zour und Teile von Aleppo und Homs konfrontieren für Rückkehrer mit schweren Zerstörungen, der Herrschaft regimetreuer Milizen, Sicherheitsproblemen wie Angriffen des Islamischen Staats oder einer Kombination aus allen drei Faktoren (ICG 13.2.2020). So durften z. B. nach Angaben von Aktivisten bisher nur wenige Familien mit Verbindungen zu regierungsnahen Milizen und ältere Bewohner zurückkehren (MEI 6.5.2020). Vor zwei Jahren haben die syrischen Behörden begonnen, ehemaligen Bewohnern die Rückkehr nach Yarmouk zu erlauben, wenn diese den Besitz eines Hauses nachweisen können, und eine Sicherheitsfreigabe vorliegt. Bislang sollen allerdings nur wenige zurückgekommen sein. UNRWA dokumentierte bis Juni 2022 die Rückkehr von rund 4.000 Personen, weitere 8.000 haben im Laufe des Sommers eine Rückkehrerlaubnis bekommen (zur Einordnung: Vor 2011 lebten dort 160.000 PalästinenserInnen zusätzlich zu SyrerInnen) (TOI 17.11.2022). Viele kehren aus Angst vor Verhaftungen und Zwangsrekrutierungen oder aufgrund der nicht mehr vorhandenen Wohnung nicht zurück. Die Rückkehrer kämpfen laut UNRWA mit einem 'Mangel an grundlegenden Dienstleistungen, begrenzten Transportmöglichkeiten und einer weitgehend zerstörten öffentlichen Infrastruktur' (TOI 17.11.2022).
Es hat sich gezeigt, dass Flüchtlinge seltener in Bezirke zurückkehren, die in der Vergangenheit von intensiven Konflikten geprägt waren. Das geringe Angebot an Bildungs-, Gesundheits- und Grundversorgungsleistungen in Syrien wirken abschreckend auf potenzielle Rückkehrer. Eine geringere Lebensqualität im Exil erhöht nicht immer die Rückkehrbereitschaft (Weltbank 2020). Es ist wichtig, dass die Rückkehrer an ihren Herkunftsort zurückkehren, weil sie dann Zugang zu einem sozialen Netzwerk und/oder ihrem Stamm haben. Diejenigen, die aus dem Ausland in ein Gebiet ziehen, aus dem sie nicht stammen, verfügen nicht über ein solches Sicherheitsnetz (NMFA 7.2019). So berichtet UNHCR von einer 'sehr begrenzten' und 'abnehmenden' Zahl an Rückkehrern über die Jahre. Im 1. Quartal 2022 kehrten demnach insgesamt 22.052 Personen an ihre Herkunftsorte zurück und davon handelte es sich bei 94 % um Rückkehrer innerhalb Syriens (UNHCR 6.2022), wenngleich von der UNO auch Fälle dokumentiert sind, dass Binnenvertriebene von aktuell oppositionell gehaltenen Gebieten aus nicht in ihre Heimatdörfer im Regierungsgebiet zurückkehren durften - trotz vorheriger Genehmigung (UNCOI 7.2.2023).
Laut Einschätzung der United Nations Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic könnte das Vorgehen der Regierung möglicherweise eine Verletzung von Unterkunfts-, Land- und Besitzrechten dar. Die Duldung der Inbesitznahme von Immobilien durch Dritte könnte eine Verletzung des Schutzes genannter Rechte darstellen. Sie haben auch mögliche Verletzungen des internationalen humanitären Gewohnheitsrechts zur Folge bezüglich der Besitzrechte von Vertriebenen (UNCOI 7.2.2023).
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Ergänzende Informationen zur Behandlung bei und nach der Rückkehr
Letzte Änderung: 12.07.2023
Am 10.5.2023 erklärten die Außenminister von Russland, Türkei, Iran und Syrien, dass erst die nötige Infrastruktur für eine sichere Rückkehr von Flüchtlingen nach Syrien geschaffen werden müsse (SNHR 6.2023). Es besteht nach wie vor kein freier und ungehinderter Zugang von UNHCR und anderer Menschenrechtsorganisationen zu Rückkehrenden in Syrien, sodass eine Nachverfolgung und Überwachung des Rückkehrprozesses sowie des Schicksals der Rückkehrenden nicht möglich ist. Aufgrund der fehlenden Überwachung durch internationale Organisationen bei der Rückkehr ist es unklar, wie systematisch und weit verbreitet Übergriffe gegen Rückkehrer sind. Es gibt kein klares Gesamtmuster bei der Behandlung von Rückkehrern, auch wenn einige Tendenzen zu beobachten sind. Die Tatsache, dass der zuständige Beamte am Grenzübergang oder in der örtlichen Sicherheitsdienststelle die Befugnis hat, seine eigene Entscheidung über den einzelnen Rückkehrer zu treffen, trägt zur Abwesenheit eines klaren Musters bei (DIS 5.2022). Die Behandlung von Menschen, die nach Syrien einreisen, hängt stark vom Einzelfall ab, und es gibt keine zuverlässigen Informationen über den Kenntnisstand der syrischen Behörden über einzelne Rückkehrer (ÖB Damaskus 29.9.2020).
Es ist schwierig, Informationen über die Situation von Rückkehrern in Syrien zu erhalten. Regierungsfreundliche Medien berichten über die Freude (Anm.: über die Rückkehr) der RückkehrerInnen (TN 10.12.2018), pro-oppositionelle Medien berichten über Inhaftierungen und willkürliche Tötungen von RückkehrerInnen (TN 10.12.2018; vgl. TWP 2.6.2019, FP 6.2.2019). Zudem wollen viele Flüchtlinge aus Angst vor Repressionen durch die Regierung nach ihrer Rückkehr nach Syrien nicht mehr mit Journalisten (TN 10.12.2018) oder auch nur mit Angehörigen sprechen (SD 16.1.2019; vgl. TN 10.12.2018). Die syrische Regierung und ihr Sicherheitsapparat sind immer wieder gegen Personen vorgegangen, die sich abweichend oder oppositionell geäußert haben, unter anderem durch willkürliche Inhaftierung, Folter und Schikanen gegen Kritiker und ihre Angehörigen. Trotz Amnestien und gegenteiliger Erklärungen hat die syrische Regierung bisher keine Änderung ihres Verhaltens erkennen lassen. Selbst dort, wo Einzelpersonen von der Regierung Sicherheitsgarantien erhalten haben, kam es zu Übergriffen. Jeder, der aus dem Land geflohen ist oder sich gegen die Regierung geäußert hat, läuft Gefahr, als illoyal angesehen zu werden, was dazu führen kann, dass er verdächtigt, bestraft oder willkürlich inhaftiert wird (COAR/HRW/HBS/JUSOOR 19.4.2021). BürgerInnen in von der Regierung rückeroberten Gebieten wie auch Rückehrende gehören zu den verwundbarsten Bevölkerungsgruppen. RückkehrerInnen und Binnenvertriebene sind am ehesten von gesellschaftlichem Ausschluss und einem Mangel an Zugang zu öffentlichen Leistungen in der näheren Zukunft ausgesetzt (BS 23.3.2022). Enteignungen dienen der Schaffung von Hürden für rückkehrende Flüchtlinge und Binnenvertriebene und der Belohnung von regimeloyalen Personen mit einer daraus resultierenden demografischen Änderung in ehemaligen Hochburgen der Opposition (USDOS 15.5.2023).
Jeder Geheimdienst führt eigene Fahndungslisten. Es findet keine zuverlässige und für Betroffene verlässliche Abstimmung und Zentralisierung statt. Die Dokumentation von Einzelfällen zeigt immer wieder, dass es insbesondere auch bei aus dem Ausland Zurückkehrenden trotz positiver Sicherheitsüberprüfung eines Dienstes jederzeit zur Verhaftung durch einen anderen Dienst kommen kann. In nur wenigen Fällen werden Betroffene in reguläre Haftanstalten oder an die Justiz überstellt (AA 29.3.2023). Alles in allem kann eine Person, die von der Regierung gesucht wird, aus einer Vielzahl von Gründen oder völlig willkürlich gesucht werden. So kann die Behandlung einer Person an einem Checkpoint von verschiedenen Faktoren abhängen, darunter der Willkür des Kontrollpersonals oder praktischen Problemen wie eine Namensähnlichkeit mit einer gesuchten Person. Personen, die als regierungsfeindlich angesehen werden, müssen mit verschiedenen Konsequenzen seitens der Regierung rechnen, z. B. mit Verhaftung und im Zuge dessen auch mit Folter. Einigen Quellen zufolge gehört medizinisches Personal zu den Personen, die als oppositionell oder regierungsfeindlich gelten, insbesondere wenn es in einem von der Regierung belagerten Oppositionsgebiet gearbeitet hat. Dies gilt auch für Aktivisten und Journalisten, die die Regierung offen kritisiert oder Informationen oder Fotos von Ereignissen wie Angriffen der Regierung verbreitet haben, sowie generell für Personen, die die Regierung offen kritisieren. Einer Quelle zufolge kann es vorkommen, dass die Regierung eine Person wegen eines als geringfügig eingestuften Vergehens nicht sofort verhaftet, sondern erst nach einer gewissen Zeit. Ein weiterer Faktor, der die Behandlung an einem Kontrollpunkt beeinflussen kann, ist das Herkunftsgebiet oder der Wohnort einer Person. Wenn eine Person an einem Ort lebt oder aus einem Ort kommt, der von der Opposition kontrolliert wird oder wurde, kann dies das Misstrauen des Kontrollpersonals wecken (FIS 14.12.2018). Die Definition des Regimes, wer ein Oppositioneller ist, ist nicht immer klar oder kann sich im Laufe der Zeit ändern. Es gibt keine Gewissheit darüber, wer vor Verhaftungen sicher ist. In Gesprächen mit der NGO International Crisis Group (ICG) berichteten viele Flüchtlinge, dass der Verzicht auf regimefeindliche Aktivitäten keine sichere Rückkehr garantiert (ICG 13.2.2020). So folgten z. B. Abschiebungen aus dem Libanon im April 2023 von mindestens 130 Menschen - darunter auch unbegleitete Minderjährige - Berichte, wonach es zu Verhaftungen [Anm.: die Zahlen variieren je nach Quelle - z.B. mindestens vier dokumentierte Verhaftungen] und zwangsweisem Einzug zum Wehrdienst [Anm.: keine Zahlenangaben, nur Beispiele] kam (Reuters 1.5.2023).
Generell ist es schwer, in Erfahrung zu bringen, was der Status einer Person bezüglich der syrischen Regierung ist. Für Menschen mit Geld und guten Beziehungen zu den Behörden oder einflussreichen Personen besteht die Möglichkeit, nachzuforschen, ob ihre Namen auf Suchlisten stehen. Allerdings kann die Suche nach diesen Informationen diese auch exponieren - bzw. die Personen, welche für sie nach Informationen suchen. Es gibt keine Garantie, dass sie dabei nicht mit Schwierigkeiten konfrontiert sein werden, darunter das Risiko einer Verhaftung (DIS 9.2019). Laut Berichten und Studien verschiedener Menschenrechtsorganisationen ist für zahlreiche Geflüchtete die Gefahr der Zwangsrekrutierung neben anderen Faktoren eines der wesentlichen Rückkehrhindernisse. Laut dieser Berichte haben die Sicherheitsbehörden bzw. regimetreue Milizen der vertriebenen, oft als regimekritisch oder oppositionsnah angesehenen Bevölkerung, die Rückkehr an ihre Ursprungsorte verweigert. Mangel an Wohnraum und Sorge um zurückgelassenes Eigentum gehören zu den Faktoren, die syrische Flüchtlinge davon abhalten, nach Syrien zurückzukehren. Zudem ist nach wie vor eine großflächige Enteignung in Form von Zerstörung und Abriss von Häusern und Wohnungen in ehemaligen Oppositionsgebieten unter Anwendung der umfassenden Anti-Terror-Gesetzgebung (Nr. 19/2012 und Dekret 63/2012) zu verzeichnen. Sie erlaubt es, gezielt gegen Inhaftierte, Menschenrechtsaktivistinnen und –aktivisten sowie Personen, die sich an Protesten gegen das Regime beteiligen oder beteiligt haben, vorzugehen und deren Eigentum und Vermögen zu beschlagnahmen. (AA 29.3.2023).
Neben der allgemein instabilen Sicherheitslage bleibt die mangelnde persönliche Sicherheit in Verbindung mit der Angst vor staatlicher Repression das wichtigste Hindernis für die Rückkehr (AA 19.5.2020; vgl. SACD 21.7.2020, ICG 13.2.2020). Unverändert besteht nach Bewertung des deutschen Auswärtigen Amts in keinem Teil Syriens ein umfassender, langfristiger und verlässlicher Schutz für verfolgte Personen und Rückkehrende. Es gibt keine Rechtssicherheit oder Schutz vor politischer Verfolgung, willkürlicher Verhaftung und Folter. Die Gefahr, Opfer staatlicher Repression und Willkür zu werden, bleibt für Einzelne unvorhersehbar. Auch erschienen Berichte über erneute Vertreibung, Sanktionen bzw. Repressionen, bis hin zu einer unmittelbaren Gefährdung für Leib und Leben von Rückkehrenden. Menschenrechtsorganisationen und Rückkehrende berichten von zahlreichen Fällen, in denen Rückkehrende verhaftet, gefoltert oder eingeschüchtert wurden (AA 29.3.2023).
Das Syrian Network for Human Rights dokumentierte beinahe 2.000 Verhaftungen von RückkehrerInnen nach Syrien von 2014 bis 2019. Ein Drittel von ihnen wurde 'verschwunden gelassen' (BS 23.3.2022). Hunderte syrische Flüchtlinge wurden Berichten von 2019 zufolge nach ihrer Rückkehr verhaftet und verhört, darunter Flüchtlinge, die aus dem Ausland nach Syrien zurückgekehrt sind, Binnenvertriebene aus von der Opposition kontrollierten Gebieten und Personen, die in von der Regierung zurückeroberten Gebieten ein 'Versöhnungsabkommen' mit der Regierung unterzeichnet hatten. Sie wurden gezwungen, Aussagen über Familienmitglieder zu machen, und in einigen Fällen wurden sie gefoltert (TWP 2.6.2019; vgl. EIP 7.2019). Amnesty International legte in seinem Bericht aus dem Jahr 2021 Informationen über 66 Personen vor, die bei ihrer Rückkehr aus dem Ausland Opfer von Verstößen wurden. Unter ihnen wurden 59 Fälle von unrechtmäßiger oder willkürlicher Inhaftierung von Männern, Frauen und Kindern dokumentiert. Unter den Inhaftierten befanden sich zwei schwangere Frauen und zehn Kinder im Alter zwischen drei Wochen und 16 Jahren, von denen sieben vier Jahre alt oder jünger waren. Außerdem wurden 27 Fälle von gewaltsamem Verschwindenlassen dokumentiert, darunter vier Kinder, die mindestens eine Woche und bis zu vier Jahre lang festgehalten wurden, wobei 17 Fälle noch andauerten. Die Sicherheitsbeamten verhafteten die Rückkehrer zumeist unter dem pauschalen Vorwurf des 'Terrorismus', weil sie häufig davon ausgingen, dass einer ihrer Verwandten der politischen oder bewaffneten Opposition angehörte, oder weil die Rückkehrer aus einem Gebiet kamen, das zuvor von der Opposition kontrolliert wurde. Darüber hinaus wurden 14 Fälle gemeldet, in denen Sicherheitsbeamte sexuelle Gewalt gegen Kinder, Frauen und männliche Rückkehrer ausübten, darunter Vergewaltigungen an fünf Frauen, einem 13-jährigen Buben und einem fünfjährigen Mädchen. Die sexuelle Gewalt fand an Grenzübergängen oder in Haftanstalten während der Befragung am Tag der Rückkehr oder kurz danach statt. Berichten zufolge setzten Geheimdienstmitarbeiter 33 RückkehrerInnen, darunter Männer, Frauen und fünf Kinder, während ihrer Inhaftierung und Verhöre in Geheimdiensteinrichtungen Praktiken aus, die Folter oder anderen Misshandlungen gleichkommen. Trotz der Behauptung, Damaskus und seine Vororte seien sicher, um dorthin zurückzukehren, fand ein Drittel der im Bericht von Amnesty International aus dem Jahr 2021 dokumentierten Fälle von Menschenrechtsverletzungen in Damaskus selbst oder in der Umgebung von Damaskus statt, was laut Amnesty International darauf hindeutet, dass selbst dann, wenn die willkürliche Gewalt auf einem niedrigen Niveau liegt und/oder die Regierung ein bestimmtes Gebiet unter Kontrolle hat, die Risiken bestehen bleiben (AI 9.2021).
Eine gemeinsame Studie von Zivilgesellschaftsorganisationen im Frühjahr 2022 (Stand November 2022) zu Rückkehrenden aus Europa (Deutschland, Dänemark, Niederlande), der engeren Nachbarschaft (Türkei, Libanon, Jordanien, Irak, Ägypten) und anderen Regionen Syriens dokumentiert schwierigste Rückkehrbedingungen in allen Regionen Syriens, darunter in einigen Fällen physische Gewalt und Verhaftungen der Betroffenen oder von Angehörigen sowie weitgehende Bewegungsbeschränkungen. Sie kommt zu dem Schluss, dass die Rückkehrbedingungen nach Syrien in keiner Hinsicht erfüllt seien. Eine sichere Rückkehr Geflüchteter kann nach Einschätzung des deutschen Auswärtigen Amts insofern für keine Region Syriens und für keine Personengruppe gewährleistet, vorhergesagt oder gar überprüft werden. Auch UNHCR und Menschenrechtsorganisationen haben keinen freien und ungehinderten Zugang zu Rückkehrenden in Syrien, sodass eine Nachverfolgung und Überwachung des Rückkehrprozesses sowie des Schicksals der Rückkehrenden nicht möglich ist. UNHCR kann unverändert weder ein umfassendes Monitoring zur Lage von zurückgekehrten Binnenvertriebenen und Flüchtlingen sicherstellen, noch einen Schutz ihrer Rechte gewährleisten. Dennoch bemüht sich UNHCR, Beispiele von Rechtsbrüchen zu sammeln, nachzuverfolgen und gegenüber dem Regime zu kommunizieren (AA 29.3.2023).
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Hinweise über Rückkehrende aus den Nachbarstaaten und Europa
Letzte Änderung: 17.07.2023
Syrische Rückkehrende aus den Nachbarstaaten Libanon, Jordanien und der Türkei
Obwohl sich am Bestehen der Fluchtursachen laut deutschem Auswärtigem Amt, insbesondere im Hinblick auf verbreitete Kampfhandlungen sowie die in weiten Teilen des Landes katastrophale humanitäre, wirtschaftliche und Menschenrechtslage nicht verbessert hat, erhöhen manche Aufnahmestaaten in der Region gezielt den politischen, rechtlichen und sozio-ökonomischen Druck auf syrische Geflüchtete, um eine 'freiwillige Rückkehr' zu erwirken. So hat die türkische Regierung im Juli 2022 entsprechende Programme für rund eine Million Syrerinnen und Syrer mit Infrastrukturprojekten in sog. 'sicheren Zonen' angekündigt, deren Umsetzung sich schwer unabhängig überprüfen lässt. Im Oktober 2022 gab es ähnliche Äußerungen der libanesischen Präsidialverwaltung (AA 29.3.2023).
Im Mai 2023 wurde die syrische Bevölkerung mit 22.933.531 Millionen Menschen beziffert (CIA 30.5.2023). Mitte November 2022 waren 5.534.620 Personen als syrische Flüchtlinge in den Nachbarländern Syriens und in Ägypten registriert. Nach Angaben des UNHCR kehrten im Jahr 2022 (Stand 30.11.2022) insgesamt rund 47.623 Flüchtlinge aus den Nachbarstaaten und Ägypten nach Syrien zurück (UNHCR 30.11.2022).
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Laut niederländischem Außenministerium kehrten im Jahr 2021 ein Tausend PalästinenserInnen aus den Nachbarländern und anderen Staaten nach Syrien zurück. Es betont aber, dass keine Informationen vorliegen, ob diese Rückkehr dauerhaft war, und verweist auf die Möglichkeit, dass diese Syrien wieder verlassen haben. Viele von diesen (etwaigen) Rückehrenden wurden zu Verhören vorgeladen. Ob sie dabei anders als zurückgekehrte SyrerInnen behandelt wurden, ist nicht bekannt (NMFA 5.2022).
Nach entsprechenden Berichten von Amnesty International (AI) und Human Rights Watch (HRW) von September bzw. Oktober 2021 präsentierten der Zusammenschluss von Zivilgesellschaftsorganisationen Voices for Displaced Syrians Forum und der Think Tank Operations and Policy Center im Frühjahr 2022 eine gemeinsame Studie (Stand November 2022) zu Rückkehrenden aus Europa (Deutschland, Dänemark, Niederlande), der engeren Nachbarschaft (Türkei, Libanon, Jordanien, Irak, Ägypten) und anderen Regionen Syriens. Diese dokumentiert innerhalb eines Jahres schwierigste Rückkehrbedingungen in allen Regionen Syriens, darunter in einigen Fällen physische Gewalt und Verhaftungen der Betroffenen oder von Angehörigen sowie weitgehende Bewegungsbeschränkungen. Sie kommt zu dem Schluss, dass die Rückkehrbedingungen nach Syrien in keiner Hinsicht erfüllt seien (AA 29.3.2023).
- Libanon
Ende Oktober begann der Libanon damit, Gruppen syrischer Geflüchteter vermeintlich freiwillig nach Syrien zurückzuführen. Trotz Kritik von Menschenrechtsorganisationen nahm die libanesische Regierung die mit Beginn der Corona-Krise ausgesetzte, von der libanesischen General Security [Anm.: ein libanesischer Geheimdienst] durchgeführte, freiwillige Rückkehr wieder auf, in deren Rahmen am 26.10.2022 324 Personen nach Syrien zurückgekehrt sein sollen. Eine zweite Gruppe von 353 Personen soll am 5.11.2022 nach Syrien zurückgekehrt sein (AA 29.3.2023). Die Rückkehraktionen werden vom General Security Directorate mit den syrischen Geheimdiensten koordiniert, welche dann über die Rückkehrerlaubnis entscheiden. In einigen Fällen wurde der Rückkehrantrag noch vor Abfahrt des Konvois aus 'Gründen der Kriminalität' oder aus 'Sicherheitsgründen' abgelehnt, ohne dass Näheres bekannt gegeben wurde. Anderen SyrerInnen wurde direkt an der Grenze die Einreise verwehrt (UNCOI 7.2.2023). Die libanesischen Statistiken weisen darauf hin, dass Syriens Sicherheitsapparat mit Berichtsdatum 2.2.2022 lediglich 20 Prozent der AntragstellerInnen für eine Rückkehr aus dem Libanon eine Heimkehrerlaubnis gewährte (Qantara 2.2.2022). Seit Jahresbeginn sollen mehr als 1.100 SyrerInnen im Libanon verhaftet, und 600 von ihnen abgeschoben worden sein, darunter auch bei UNHCR registrierte Personen. Dabei kam es in einigen Fällen zur Trennung von abgeschobenen Minderjährigen von ihren Familien, die nicht von einer Abschiebung betroffen waren (Al Jazeera 17.5.2023).
Berichten von Medien und Menschenrechtsorganisationen zufolge soll es zu Verhaftungen von Zurückgekehrten durch das Regime gekommen sein (AA 29.3.2023). Michael Young, vom Think Tank Malcolm H. Kerr Carnegie Middle East Centre in Beirut bestätigte, dass RückkehrerInnen verhaftet wurden, einschließlich Fällen von Verschwindenlassen (Now 4.4.2023). Zum Beispiel im Fall von abgeschobenen SyrerInnen im April 2023 berichteten Angehörige wie auch AktivistInnen von Verhaftungen sowie zwangsweisem Einziehen zum Wehrdienst. Amnesty International dokumentierte mindestens vier Verhaftungen zusätzlich zu den Personen, die zum Wehrdienst eingezogen wurden. Einige Angehörige berichteten, dass die verhafteten Familienmitglieder von der Vierten Division festgehalten werden, die wegen ihrer Menschenrechtsverletzungen unter Sanktionen steht (Reuters 1.5.2023).
Seit 2018 gibt es immer wieder Versuche im Libanon, zahlreiche syrische Staatsangehörige zur Rückkehr zu bewegen. Hierbei wird eine weite Palette von Druckmitteln eingesetzt, die internationale Beobachter an der Freiwilligkeit vieler der berichteten Rückreisen zweifeln lässt. Syrische Flüchtlinge im Libanon sind im Regelfall den Folgen des ökonomischen Zusammenbruchs des Landes stärker ausgesetzt als libanesische Staatsangehörige, weil sie zu vielen Dienstleistungen keinen Zugang haben und ihnen der Arbeitsmarkt nur sehr begrenzt legal zur Verfügung steht. Der Libanon ist kein Signatarstaat der Genfer Flüchtlingskonvention (BAMF 7.11.2022). Die Abschiebungen im April 2023 waren zum Beispiel 'von einer Welle von Hetzreden, Restriktionen durch Stadtverwaltungen gegen SyrerInnen und Kommentaren von Offiziellen begleitet, die ein Umfeld von Druck erzeugte', um syrische Flüchtlinge dazu zu bringen, den Libanon zu verlassen (Reuters 1.5.2023). Einige Flüchtlinge hatten bereits im Jahr 2019 erklärt, dass sie wegen der strikten Politik und der sich verschlechternden Bedingungen im Libanon zurückkehrten, nicht weil sie Syrien für sicher hielten. Gemeinden im Libanon hatten bereits damals Tausende von Flüchtlingen ohne Rechtsgrundlage und ohne ordnungsgemäßes Verfahren gewaltsam vertrieben (HRW 17.1.2019).
Eine kleine Zahl von Flüchtlingen kehrte im Rahmen lokaler Vereinbarungen nach Syrien zurück, die jedoch nicht vom UNHCR überwacht werden (HRW 17.1.2019).
- Jordanien
Im ersten Quartal 2023 kehrten UNHCR zufolge 923 SyrerInnen aus Jordanien in ihr Heimatland zurück (UNHCR 11.5.2023). Bisher kehrte aufgrund der Sicherheits- und Wirtschaftslage in Syrien nur eine geringe Zahl von SyrerInnen zurück (SD 6.5.2020), obwohl die wirtschaftliche Lage vieler syrischer Flüchtlinge in Jordanien schwierig ist (TN 3.10.2019; vgl. SD 6.5.2020). Im Jahr 2021 normalisierten mehrere Staaten, darunter die Vereinigten Arabischen Emirate und Jordanien, trotz der Menschenrechtsverletzungen in Syrien ihre Beziehungen zum syrischen Regime. Dabei wurden Kooperationszusagen gemacht, welche bei BeobachterInnen die Frage einer verfrühten Rückkehr von Flüchtlingen und das eventuelle Ermöglichen von Menschenrechtsverletzungen aufwarfen (HRW 13.1.2022).
- Türkei
Die Türkei beherbergt mit Stand 30.11.2022 3.577.714 Millionen syrische Flüchtlinge (UNHCR 30.11.2022). Im ersten Quartal kehrten 4.028 SyrerInnen nach Syrien von der Türkei zurück (UNHCR 11.5.2023).
Im Juli 2019 änderte sich die Haltung der türkischen Regierung den syrischen Flüchtlingen gegenüber. Die türkischen Sicherheitskräfte begannen, syrische Flüchtlinge zusammenzutreiben, und sie in die türkischen Provinzen zurückzuschicken, in denen sie registriert waren. Sie fingen damit an, einige von ihnen abzuschieben, und andere zu ermutigen, in die von der Türkei kontrollierten Gebiete in Nordsyrien, einschließlich der Konfliktzone Idlib, zu ziehen (SWP 5.2.2020). NGO-Berichten zufolge haben die türkischen Behörden immer wieder Flüchtlinge inhaftiert, und sie gezwungen, 'freiwillige' Rückkehrdokumente zu unterschreiben, manchmal durch Schläge und Drohungen (SJAC 8.10.2020). Auch die Organisation Syrians for Truth and Justice erhob in ihrem Bericht vom Februar 2022 diesen Vorwurf (STJ 14.2.2022). Human Rights Watch beziffert im Jänner 2023 die Zahl der Abschiebungen nach Nordsyrien von Männern und Burschen mit 'Hunderten' (HRW 12.1.2023). Der Modus der Abschiebungen umfasst Verhaftungen in Wohnungen, an Arbeitsplätzen und auf der Straße, gefolgt von Haft unter schlechten Bindungen und physischen Schikanen, um die Unterzeichnung eines 'Formulars für eine freiwillige Rückkehr' zu erreichen. Dann werden die Syrer zu den Grenzübergängen zu Nordsyrien gebracht, und 'mit vorgehaltenem Gewehr' zum Grenzübertritt gezwungen (USDOS 20.3.2023). Türkische Politiker feuern unterdessen Anti-Flüchtlingseinstellungen an, und Präsident Erdoğans Regierung reagiert mit Versprechen, die SyrerInnen, in türkisch-besetzten Teilen Syriens anzusiedeln (HRW 12.1.2023).
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Syrische Rückkehrende aus Europa
Eine sichere Rückkehr Geflüchteter kann laut deutschem Auswärtigen Amt für keine Region Syriens und für keine Personengruppe gewährleistet, vorhergesagt oder gar überprüft werden. Auch UNHCR und andere Menschenrechtsorganisationen haben keinen freien und ungehinderten Zugang zu Rückkehrenden in Syrien, sodass eine Nachverfolgung und Überwachung des Rückkehrprozesses sowie des Schicksals der Rückkehrenden nicht möglich ist. UNHCR kann unverändert weder ein umfassendes Monitoring zur Lage von zurückgekehrten Binnenvertriebenen und Flüchtlingen sicherstellen, noch einen Schutz ihrer Rechte gewährleisten. Dennoch bemüht sich UNHCR, Beispiele von Rechtsbrüchen zu sammeln, nachzuverfolgen und gegenüber dem Regime zu kommunizieren (AA 29.3.2023).
Die verfügbaren Informationen über SyrerInnen, die aus Europa nach Syrien zurückkehren, sind begrenzt (Rechtsexperte 14.9.2022, DIS 5.2022). Zur Situation von rückkehrenden Flüchtlingen aus Europa gibt es auch aufgrund deren geringer Zahl keine Angaben (ÖB Damaskus 12.2022): Im Jahr 2020 kehrten 137 syrische Flüchtlinge freiwillig und mit Unterstützung der dänischen Behörden aus Dänemark nach Syrien zurück. Im selben Jahr suchten zehn SyrerInnen bei den niederländischen Behörden um Hilfe für eine Rückkehr nach Syrien an. In Dänemark leben rund 35.000 Syrer und Syrerinnen, in den Niederlanden ca. 77.000 (EASO 6.2021). Nach Angaben des deutschen Innenministeriums kehrten von 2017 bis Juni 2020 über 1.000 SyrerInnen mit finanzieller Unterstützung Deutschlands aus Deutschland nach Syrien zurück (Daily Sabah 15.6.2020). Die meisten syrischen Flüchtlinge in der EU erwägen nicht, in (naher) Zukunft nach Syrien zurückzukehren, wie Umfragen aus verschiedenen europäischen Staaten illustrieren. Diejenigen, die nicht nach Syrien zurückkehren wollten, wiesen auf verschiedene Hindernisse für eine Rückkehr hin, darunter das Fehlen grundlegender Dienstleistungen (wie Bildung, Gesundheitsversorgung und soziale Sicherheit) und die derzeitige syrische Regierung, die an der Macht geblieben ist (Rechtsexperte 14.9.2022).
Die meisten Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, die Europäische Union selbst sowie der UN High Commissioner for Refugees (UNHCR), bleiben bei ihrer Einschätzung, dass Syrien nicht sicher für eine Rückkehr von Flüchtlingen ist. Im Juli 2022 entschied das Netherlands Council of State, dass syrische Asylsuchende nicht automatisch nach Dänemark transferiert werden dürften angesichts der dortigen Entscheidung, Teile Syriens für 'sicher' zu erklären (HRW 12.1.2023). Auch die United Nations Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic (CoI) kommt zum Schluss, dass die Bedingungen für eine sichere Rückkehr in Würde nicht gegeben sind, auch angesichts von Fällen von Rückkehrverweigerungen, willkürlichen Verhaftungen und der Verhinderung der Rückkehr zu ihren Heimen in Regierungsgebieten (UNCOI 7.2.2023). Das deutsche Auswärtige Amt weist darauf hin, dass UNHCR, das Internationale Komitee des Roten Kreuzes (IKRK) und die International Organization for Migration (IOM) unverändert die Auffassung vertreten, dass die Bedingungen für eine freiwillige Rückkehr von Geflüchteten nach Syrien in Sicherheit und Würde angesichts der unverändert bestehenden, signifikanten Sicherheitsrisiken in ganz Syrien nicht erfüllt sind. UNHCR bekräftigte, dass sich seine Position und Politik nicht geändert hätten. Im Einklang mit dieser Einschätzung führt laut deutschem Auswärtigem Amt weiterhin kein Mitgliedsstaat der Europäischen Union Rückführungen nach Syrien durch (AA 29.3.2023). Auch der UNO-Hochkommissar für Menschenrechte, Volker Türk, sieht nicht die menschenrechtlichen Voraussetzungen für Abschiebungen nach Syrien gegeben (Die Presse 5.6.2023).
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Überwachungsmaßnahmen im Ausland und deren Folgen
Letzte Änderung: 12.07.2023
Informationssammlung des Sicherheitsapparats und 'Berichte' von InformantInnen
Der Sicherheitssektor nutzt den Rückkehr- und Versöhnungsprozess, um seinen historischen Einsatz lokaler InformantInnen zur Sammlung von Informationen und zur Kontrolle der Bevölkerung wieder zu verstärken und zu institutionalisieren. Die Regierung baut weiterhin eine umfangreiche Datenbank mit Informationen über alle Personen auf, die ins Land zurückkehren oder im Land bleiben. In der Vergangenheit wurde diese Art von Informationen genutzt, um Personen zu erpressen oder zu verhaften, die aus irgendeinem Grund als Bedrohung oder Problem wahrgenommen wurden (EIP 7.2019). Das Verfassen eines 'Taqrir' (eines 'Berichts', d. h., die Meldung von Personen an die Sicherheitsbehörden) war im ba'athistischen Syrien jahrzehntelang gang und gäbe und wird laut International Crisis Group (ICG) auch unter Flüchtlingen im Libanon praktiziert. Die Motive können persönlicher Gewinn oder die Beilegung von Streitigkeiten sein, oder die Menschen schreiben 'Berichte', um nicht selbst zur Zielscheibe zu werden. Selbst Regimevertreter geben zu, dass es aufgrund unbegründeter Denunziationen zu Verhaftungen kommt (ICG 13.2.2020). Eine Umfrage des Middle East Institute veröffentlicht im Februar 2022 ergab, dass 27 Prozent der RückkehrerInnen berichteten, dass sie oder ihnen nahestehende Personen aufgrund ihres Herkunftsorts, ihres illegalen Verlassens von Syrien oder wegen eines Asylantrags im Ausland Repressionen ausgesetzt sind (USDOS 20.3.2023).
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Überwachung von SyrerInnen im Ausland
Die Überwachung im Ausland ist ein Eckpfeiler der syrischen Außenpolitik, und wird von einem koordinierten Netzwerk von Botschaftsangestellten, nachrichtendienstlichen Quellen und Sicherheitsdiensten umgesetzt. Es sind keine Änderung diesbezüglich absehbar. Das Syria Justice and Accountability Centre sieht die Normalisierung der diplomatischen Beziehungen Syriens und die Wiedereröffnung ausländischer Botschaften auch als Weg zu einer verstärkten Kontrolle der im Ausland aufhältigen SyrerInnen. Seit 2011 mehren sich die Berichte über syrische Botschaften als Ausgangspunkt für die Überwachung und Einschüchterung von Oppositionellen. Bereits vor dem SJAC-Bericht mit einer Auswertung von interner Korrespondenz der involvierten syrischen Behörden (SJAC 3.5.2023) gingen Berichte verschiedener Stellen davon aus, dass syrische Sicherheitsdienste in der Lage sind, politische Aktivitäten im Exil auszuspionieren und darüber zu berichten (ÖB Damaskus 29.9.2020; vgl. TWP 2.6.2019, EASO 6.2021). Dabei erstreckt sich die Überwachung über die Länder mit großen Zahlen an SyrerInnen hinaus rund um die Welt (SJAC 3.5.2023). Nach Angaben von Jusoor for Studies haben die syrischen Behörden Agenten und Informanten in Asylstaaten, unter anderem in die EU und der Türkei entsandt, die Syrer in der Diaspora beobachten und wöchentlich über sie berichten. Diese Agenten und Informanten arbeiten für verschiedene Abteilungen der Sicherheitsbehörden: die 4. Division des Sicherheitsbüros, die Abteilung 279 des Allgemeinen Nachrichtendienstes, die Abteilung 297 der Abteilung für militärische Aufklärung, das Direktorat für den Geheimdienst der Luftwaffe und die Abteilung 300 (EASO 6.2021). In Staaten mit etablierter syrischer diplomatischer Präsenz, wie die Türkei und der Libanon, werden besonders große Ressourcen für die Überwachung eingesetzt. In der Türkei werden auch die Kreise der politischen Exilopposition unterwandert, z. B. indem sich in einem dokumentierten Fall ein Agent als Unterstützer der Opposition ausgab, um Informationen über diese zu sammeln (SJAC 3.5.2023).
Trotz der Konkurrenz zwischen den Organisationen des syrischen Sicherheitsapparats koordinieren sich diese, wenn notwendig, zwecks Sammlung von Informationen über für sie interessante Personen. Gleichwohl ist z. B. ein Fall aus Zypern bekannt, wo ein Oppositioneller es schaffte, aufgrund seiner Rolle als vermeintlicher Informant für das Büro des syrischen Militärattachés weiterhin offen seinen regimegegnerischen Aktivitäten nachzugehen (SJAC 3.5.2023).
Syrische Sicherheitsdienste setzen auch Drohungen gegen in Syrien lebende Familienmitglieder ein, um Druck auf Verwandte im Ausland auszuüben, die z.B. in Deutschland leben (AA 13.11.2018): Seit 2011 sind in Syrien lebenden Familien von im Ausland aufhältigen oppositionellen Ziele. Dabei taucht in schriftlichen Anweisungen des Sicherheitsapparats an ihre MitarbeiterInnen der Befehl 'das Notwendige zu tun' auf. Diese Anweisung erlaubt den Mitgliedern des Sicherheitsapparats bei der Ausführung von Befehlen den Einsatz einer Bandbreite an Maßnahmen bis hin zu tödlicher Gewalt nach ihrem Ermessen (SJAC 3.5.2023). Auch Gewalt und Drohungen gegen Personen außerhalb Syriens werden berichtet, darunter Fälle, in denen SyrerInnen zur Rückkehr nach Syrien mit dem Ziel politischer Repressalien gegen sie gezwungen wurden (USDOS 20.3.2023).
Einem Syrien-Experten des Europäischen Friedensinstituts zufolge werden Syrer in der Diaspora auf zwei Arten überwacht: informell und formell. Die formelle Art der Überwachung besteht darin, dass staatliche Einrichtungen wie Botschaften und Sicherheitsdienste Informationen über im Ausland lebende Dissidenten sammeln einschließlich durch Überwachung von Social-Media-Konten und Social-Media-Gruppen im Ausland lebender Syrerinnen und Syrern. Bei der informellen Überwachung melden Einzelpersonen andere Personen an die syrischen Behörden. Diese Informanten sind nicht offiziell bei den Sicherheitsbehörden angestellt, melden aber andere Personen, um der Regierung gegenüber loyal zu erscheinen. Auf diese Weise versuchen sie, mögliche negative Aufmerksamkeit von sich abzuwenden (EASO 6.2021). Laut Syrien-Experten Prof. Uğur Ümit Üngör war ein Auslandsaufenthalt schon vor dem Krieg ein Grund für Misstrauen. SyrerInnen mit einem europäischen Pass nach der Asylantragstellung und mit einer bewiesenen regimeloyalen Haltung können seiner Erfahrung nach sehr nützlich für das Regime sein. Bei manchen Fällen stellt sich die Frage, ob das Regime ihre Flucht erlaubt hat. Z. B. gab es in den Niederlanden einen derartigen Fall, wo der Betreffende syrische Gemeinschaften ausspionierte, und sich zurück in Syrien mit diversen offiziellen Funktionären fotografieren ließ, bevor er wieder in die Niederlande zurückkehrte, wo dann ein Verfahren gegen ihn eingeleitet wurde (Üngör 15.12.2021).
Die syrische Regierung sammelt nicht nur Informationen über oppositionelle Aktivitäten im Ausland, sondern verwendet diese auch gegen diese, was Fragen zur Sicherheit zurückkehrender SyrerInnen aufwirft (SJAC 3.5.2023). Die Informationen, welche die syrischen Botschaften sammeln, sind detailliert und genau, einschließlich Details, die eine Identifizierung von Rückkehrenden und ihrer vorhergehenden Aktivitäten im Ausland erlaubt (Enab 5.5.2023). Die Gefährdung eines Rückkehrers im Falle politischer Aktivitäten im Exil hängt jedoch von den Aktivitäten selbst, dem Profil der Person und vielen anderen Faktoren ab, wie dem Hintergrund der Familie und den der Regierung zur Verfügung stehenden Ressourcen (STDOK 8.2017). Politische und humanitäre Aktivisten, die erwägen, nach Syrien zurückzukehren, sind nach Ansicht von Jusoor for Studies aufgrund der Auslandsüberwachung großen Gefahren ausgesetzt (EASO 6.2021).
Es gibt nicht nur eine Unzahl weiter zurückliegender Fälle, bei denen Personen am Flughafen Damaskus aufgrund von Informantenberichten aus dem Ausland verhaftet wurden, sondern auch in der Gegenwart: So wurde bereits eine Anzahl an RückkehrerInnen in Syrien verhaftet und gezwungen, Informationen über ihre Familienmitglieder bekannt zu geben. Andere wurden auch zwecks Erhalt von Informationen über oppositionelle Aktivitäten im Ausland gefoltert (SJAC 3.5.2023).
Unterstützung von nach dem Prinzip der universellen Jurisdiktion angeklagten ehemaligen Regimemitarbeitern und das Vorgehen gegen syrische ZeugInnen
Die Wiedereröffnung von syrischen Botschaften schafft auch Hindernisse für Gerichtsverfahren im Rahmen universeller Jurisdiktion. Überwachungen sind eine zusätzliche Hürde für die Behörden und die Menschenrechtsorganisationen bei den Gerichtsverfahren in Europa, denn ZeugInnen werden eingeschüchtert und mit ihren Familien (in Syrien) erpresst: So wurden im Fall eines in Deutschland wegen Mordes, Folter und sexuellen Missbrauchs in syrischen Militärspitälern angeklagten Arztes die Angehörigen der Zeugen in Syrien bedroht. Aufgrund der Gefahr für die Angehörigen im Regimegebiet Syriens haben viele ZeugInnen die Aussage verweigert, weil der Angeklagte sonst ihre Namen erfahren hätte. Ein Syrer, der im Verdacht steht, Zeugen in diesem Gerichtsverfahren bedroht zu haben, wurde von Norwegen an Deutschland ausgeliefert. Der angeklagte Arzt erhielt zudem von einem syrischen Botschaftsmitarbeiter Angebote zur Hilfe bei der Flucht nach Syrien (SJAC 3.5.2023).
[…]“
1.3.2. EUAA-Leitfaden Syrien (Country Guidance), Februar 2023:
„[…]
The implications of leaving Syria
Last update: February 2023
It is inherent in the situation of applicants for international protection that they have left their country of origin. In the context of Syria, and in particular of targeting by the government of Syria (GoS), this in itself could have implications for the treatment of an individual upon return. […] The fact of having left Syria in itself would not normally lead to the level of risk required to establish well-founded fear of persecution. In most cases where a well founded fear of persecution is substantiated, this would be related to circumstances falling under other profiles included in this guidance, and in particular Persons perceived to be opposing the government.
However, in some cases, returnees could be exposed to acts which are of such severe nature that they would amount to persecution (e.g. arrest, torture) and a nexus to a reason for persecution may be substantiated.
In cases where no nexus can be substantiated, the implications of having left Syria may be a relevant consideration with regard to subsidiary protection. They should also be taken into account when assessing the willingness of the GoS to provide protection in the meaning of Article 7 QD and in the assessment of an internal protection alternative (IPA).[…]
Refugee status
[…]
Civilians originating from areas associated with opposition to the government
[…]
The individual assessment of whether there is a reasonable degree of likelihood for the applicant to face persecution should take into account risk-impacting circumstances, such as: regional aspects (who is in control in the area, whether it was considered an opposition stronghold, etc.), and level of perceived support or collaboration with anti-government forces, familial ties or other connection to suspected members of anti-government armed groups and/or political opposition members, perceived support for the government, ethno religious background (e.g. being Sunni Arab), etc. Nexus to a reason for persecution Available information indicates that persecution of this profile is highly likely to be for reasons of (imputed) political opinion.
[…]
Persons who evaded or deserted military service
[…]
Draft evaders
[…]
Therefore, in the case of draft evaders, well-founded fear of persecution would in general be substantiated. While certain exemptions from military service are envisaged in law, their application in practice lacks predictability. Taking into account that amnesty decrees are limited in time and do not remove the obligation to perform military service, they would also generally not impact the level of risk associated with draft evasion.
Nexus to a reason for persecution
Available information indicates that persecution of this profile is highly likely to be for reasons of (imputed) political opinion. In the case of conscientious objectors, persecution may also be for reasons of religion.
[…]
Military deserters and defectors
[…]
Therefore, in the case of military deserters and defectors, well-founded fear of persecution would in general be substantiated. Taking into account that amnesty decrees concerning deserters are limited in time and do not remove the obligation to perform military service, they would generally not impact the level of risk associated with desertion of military service.
Nexus to a reason for persecution
Available information indicates that persecution of this profile is highly likely to be for reasons of (imputed) political opinion. In the case of conscientious objectors, persecution may also be for reasons of religion.
[…]
Persons perceived to be opposing the SDF/YPG
[…]
a. Political opponents and supporters of opposition parties
[Main COI reference: Targeting 2022, 5.1, pp. 58-60, 5.2.1, pp. 60-62]
SDF/YPG operates through the Autonomous Administration of North and East Syria (AANES), an officially unrecognised government entity under the effective control of the Democratic Union Party (PYD), the dominant political actor in the Kurdish controlled areas. During the reference period, intra-Kurdish power sharing negotiations aimed at unifying the PYD and the Kurdish National Council (KNC) into a single Kurdish political party reportedly made progress towards an agreement, with restrictions on the KNC’s political activities relaxed as talks progressed.
Nonetheless, the SDF continued to arbitrarily arrest and detain persons who have links to political parties opposing the PYD or the AANES or criticise their policies. These detainees included political activists, humanitarian workers, civil society activists and media professionals [for information on the treatment of journalists by SDF/YPG, see 4.8. Journalists, other media professionals and human rights activists]. The majority of these individuals were either affiliated to parties within the KNC, including the Kurdistan Democratic Party (KDP), or worked for organisations closely aligned to the KNC. The majority were reportedly released, although in exceptional cases detainees died from torture in prisons. Incidents of targeted attacks on individuals affiliated to the KNC by unknown attackers as well as arson attacks on KNC offices were also reported.
[…]
The individual assessment of whether there is a reasonable degree of likelihood for the applicant to face persecution should take into account risk-impacting circumstances, such as: regional specifics (who is in control of the area of origin of the applicant, if the applicant was located in any of the IDP camps), the nature of activities and the degree of involvement in activities perceived by SDF/YPG as opposition, perceived affiliation with ISIL (see separate profile 4.3. Persons with perceived links to ISIL or with Turkish-backed forces (see also 4.1.2. Members of anti-government armed groups), being known to the Kurdish authorities (e.g. previous arrest), etc.
Nexus to a reason for persecution
Available information indicates that persecution of this profile is highly likely to be for reasons of (imputed) political opinion
[…]
Persons fearing forced or child recruitment by Kurdish forces
Last update: February 2023
This profile refers to the topic of recruitment under the ‘Duty of Self-Defence’ and the topic of child recruitment by Kurdish forces. COI summary a. ‘Duty of Self-Defence’ and forced recruitment [Main COI reference: Targeting 2020, 3.3, pp. 42-43, 4.1, pp. 46-47, 4.2, pp. 47-48] Compulsory recruitment continued in 2021 based on the conscription law passed by the Kurdish Administration in June 2019 about the ‘Duty of Self Defence’ [Targeting 2022, 5.3, p. 64]. Geographically, the law applies to the areas of northern and eastern Syria under the control of the Kurdish-led Autonomous Administration. ‘Conscription’ is mandatory for all male residents, including Syrian nationals and stateless Kurds, living in the territories under the Autonomous Administration. A May 2021 amendment expanded eligibility for conscription to those aged between 18 and 31 years [Targeting 2022, 5.3, p. 64]. Syrians from other parts of the country who have resided in the area longer than five years are obliged to join as well. Men serve in the YPG, while women can join the YPJ on a voluntary basisWhile under the Kurdish Administration law, members of ethnic and religious minorities are obliged to serve, the law was reportedly not enforced, and they rather joined on a voluntary basis. The ‘Duty of Self-Defence’ has to be completed by the age of 40 years and it usually lasts six months. In the case of conscientious objection to join the Kurdish forces or arrest because of refusal to join, the ‘Duty of Self-Defence’ would be 15 months as a punitive measure. Late enlisters are obliged to serve for an additional month. Deferrals can be granted by the Self-Defence Duty Department for: students, recent returnees to Syria, and persons with siblings younger than 18 years and a passed away or handicapped father. Exceptions to the ‘Duty of Self-Defence’ include medical reasons, disabilities, family members of martyrs holding a proving certificate thereof, or only sons. There is conflicting information as to whether the payment of a fee can exempt an individual from the ‘Duty of Self-Defence’, however according to Article 10 (2019) the payment of guaranty (kafāla) does not exempt from the mandatory service. Lists of people wanted for service in the YPG were issued in 2015. SDF and YPG have used forced recruitment in addition to the ‘conscription’ system, in order to supplement their numbers. There were documented cases of arbitrary arrest for recruitment despite applicable postponements for education or medical reasons. The individuals recruited received basic training and were subsequently sent to the frontlines. Following the May 2021 amendment, large-scale campaigns by the SDF in various Arabmajority communities to arrest and forcibly recruit men and women aged between 18 and 31 years were reported. SDF units reportedly pursued young men in their homes and arrested anyone who refused to comply with these decisions [Targeting 2022, 5.3, p. 64]. There were also reports that the SDF was asking returning families to volunteer one man per family to join YPG, which deterred some families from returning to their homes. Some families chose to move from the areas under SDF in order to avoid reprisals, including arrest, for not accepting recruitment
[…]
Nexus to a reason for persecution
While the risk of forced recruitment as such may not generally imply a nexus to a reason for persecution, the consequences of refusal, could, depending on individual circumstances, substantiate such a nexus, among other reasons, to (imputed) political opinion
[…]“
1.3.3. EASO [nunmehr EUAA] Information Report „Syria Situation of Returnees from abroad“, Juni 2021:
„1. Overview of the patterns of return
1.1 Introduction
In November 2020, the GoS hosted an international conference in Damascus on the return of refugees to Syria. Prior to the controversial two-day event, which was sponsored by Russia, Russia’s President Vladimir Putin claimed that large parts of Syria were relatively peaceful, urging Syrian refugees to come back home and rebuild the war-torn country. About twenty countries sent representatives to attend the conference, including Russia, Iran and China. The EU boycotted the event, arguing that the situation in Syria was not conducive to a safe, voluntary, dignified and sustainable return of refugees. To make its stance clear, the EU pointed out that the Syrian authorities continued to violate human rights, including forced conscription, indiscriminate detention, forced disappearances, torture, physical and sexual violence and discrimination in access to housing, land and property (HLP). Thus, the EU regarded the conference on return as premature. UNHCR and the US also boycotted the event.
1.2 Return from the EU
Eurostat’s database does not provide statistics on how many Syrians and stateless persons from Syria have returned from the EU to Syria in 2020. The available information about Syrians returning from the EU to Syria is scant and remains anecdotal and fragmented in nature. In 2020, for instance, 137 Syrian refugees returned voluntarily from Denmark to Syria, each receiving about GBP 22 00013 from the Danish government. Denmark is home to 35 000 Syrians. During the same year, ten Syrian nationals invoked the assistance of the Repatriation and Departure Service, which is part of the Netherlands Ministry of Justice and Security, to return voluntarily from the Netherlands to Syria. The Netherlands are home to 77 000 Syrians. All ten returnees flew to Damascus. Eight of them received additional support from Solid Road, a Dutch NGO supporting (former) asylum seekers and people without residence permits to return voluntarily from the Netherlands to their country of origin. According to Solid Road, these eight returnees had grown disillusioned about finding a place in Dutch society. All of them originated from Damascus and returned to the capital of Syria, travelling on a Syrian national passport. Five returnees constituted one nuclear family, comprising two parents and three underage children. When renewing their passports at the Syrian Embassy in Brussels, Belgium, they had to sign a declaration stating that they had left Syria because of the war situation, not because of the Syrian authorities. As far as is known, the other three returnees did not have to sign such a statement. Upon arrival at the airport in Syria, the authorities asked the returnees routine-like questions such as: ‘Where do you come from? Why have you fled? Why have you returned?’ As of 12 March 2021, none of the returnees reported any personal problems with the Syrian authorities to Solid Road.
Unlike the returnees mentioned above, most Syrian refugees in the EU do not consider returning to Syria in the (near) future. The Day After (TDA)21, for example, conducted a survey among 1 600 Syrians residing in Germany, France, the Netherlands and Sweden. 66.1 % of the respondents indicated that they would not seriously consider returning to live in Syria if conditions become stable. Those who expressed their unwillingness to return to Syria pointed out various barriers to return, including the unavailability of basic services (such as education, health care and social security) and the current GoS that has remained in power. The Netherlands Institute for Social Research conducted a survey among 2 544 Syrians who had been given a residency status based on asylum or family reunification between 1 January 2014 until 1 July 2016. 99.5 % of the respondents indicated their intention to continue residing in the Netherlands in the two forthcoming years. One of the prime reasons for Syrians to remain in the Netherlands is the country’s security, according to the findings of the aforementioned survey.
On 11 March 2021, the European Parliament adopted a resolution on the Syrian conflict, concluding that ‘Syria is not a safe country to return to.’ In addition, the resolution called upon all EU Member States ‘to refrain from shifting national policies towards depriving certain categories of Syrians of their protected status and to reverse this trend if they have already applied such policies’.
1.3 Return from neighbouring countries
1.3.1 Introduction
Like the Syrian refugee population in the EU, most Syrian refugees in the neighbouring countries do not consider to return to Syria in the near future. Between February and March 2021, UNHCR conducted a survey among 3 201 Syrian respondents in Egypt, Lebanon, Jordan and Iraq. Ninety per cent indicated their intention not to return to Syria within the next twelve months. The three main reasons for not returning were a lack of livelihood/work opportunities, a lack of safety and security and a lack of adequate housing and/or concerns over property/housing. Other reasons for not returning were to avoid the military service and an inadequate provision of basic services. In the following sub-paragraphs, the process of return from Turkey, Lebanon and Jordan, which are the neighbouring countries harbouring the largest Syrian refugee populations, will be discussed in more detail.
1.3.2 Return from Turkey
In mid-October 2020, the Turkish Minister of Interior stated that over 414 000 Syrians had returned voluntarily to Syria. He attributed this development to Turkey’s cross-border military interventions in Syria, which had created a so-called ‘safe zone’ controlled by Turkey and its Syrian allies. The Minister did not make clear, however, whether the Syrians who had been ‘resettled’ in this buffer zone alongside the Turkish-Syrian border actually originated from this area. UNHCR recorded 16 805 voluntary returns from Turkey to Syria in 2020 and 5 124 voluntary refugee returns during the first three months of 2021.
During the report’s reference period, sources reported that Syrians were forcibly returned by the Turkish authorities to Idlib, a governorate in north-western Syria which is largely controlled by Hayat Tahrir al-Sham (HTS), a jihadist organisation. The Turkish authorities denied having deported Syrians to Syria and during the report’s reference period, Turkey reaffirmed its commitment to a safe and voluntary return of Syrians to Syria.
Studies showed that there is a strong desire among the Syrian refugee population in Turkey to return to Syria at some point in the future. In April 2020, TDA published a survey report about perceptions on return to Syria among Syrian refugees in Turkey. Having conducted a survey among 2 002 Syrian citizens, it turned out that 74 % of the respondents desired to return to Syria in the future. However, the survey also made clear that those who desire to return to Syria would only like to do so on particular conditions. Of the 74 % who wanted to return to Syria, 71 % stated that their return must be to the place of origin within Syria (returning to one’s place of origin is not always possible as will be discussed in Section 4.1: Access limitations to areas of return). About the same percentage (70 %) indicated that they would return to Syria provided the current GoS has been overthrown. 60 % would return to Syria provided the war has come to an end.
1.3.3 Return from Lebanon
The majority of Syrians in Lebanon have not complied with the Lebanese residency requirements. During a survey among 579 Syrians in Lebanon, Refugee Protection Watch (RPW) found out that 58.4 % of the respondents did not enjoy legal residency in Lebanon. For Syrians in Lebanon there are several ways to return to Syria, including self-organised returns and group returns organised by the General Security Office (GSO) of the Lebanese Ministry of Interior. The last GSO-organised group return took place on 13 February 2020. Another actor that has been involved in organising returns from Lebanon to Syria is Hezbollah, a militant Shia movement that is allied to the GoS and the military wing of which has been designated as a terrorist organisation by the EU. Sources noted that there is little information available about procedures and practicalities of the Hezbollah-facilitated returns.
There are several obstacles for Syrians to return from Lebanon to Syria, one of them being the challenge to regularise one’s residency status to legally exit Lebanon. As mentioned previously, most Syrians in Lebanon have not regularised their residency status. In order to leave the country legally, members of this group need to pay a fee for each year having overstayed their residency permit, amounting to 300 000 Lebanese Pound (LBP) per year (according to CoinMill46, an online currency convertor, LBP 300 000 amounted to EUR 166.47 on 12 March 2021). Those who officially entered Lebanon before 5 January 2015 and overstayed their residency permits will not receive a re-entry ban upon exiting the country. Those who entered Lebanon after 5 January 2015 and overstayed their residency permits will receive a re-entry ban for one year upon leaving the country. Those who fail to pay the fee for having overstayed their residency permits are allowed to exit Lebanon, but they will be issued a permanent re-entry ban, which in practice is issued for a period of five years. All returnees who have entered Lebanon illegally need to pay a fine for their illegal entry, amounting to LBP 600 000, and will be given a permanent re-entry ban, which in practice is issued for a period of five years. An anonymous source, however, remarked that the application of the aforementioned regulations seems to be inconsistent at times.
The mandatory security check constitutes another obstacle to overcome. When participating in a GSO-facilitated return, the GSO will conduct a security check in conjunction with the Syrian authorities, forwarding the returnee’s personal details to the Syrian authorities. The latter subsequently informs the GSO which persons have received a security clearance. The publicly available percentages of rejected and approved applications vary. In September 2018, the GSO’s General Director stated that on average 10 % of the applicants are denied security clearance by the Syrian authorities. During an interview with the International Crisis Group (ICG) in August 2019, however, a senior Lebanese security official stated that the average approval rate is around 80 %. A journalist and humanitarian agency researcher told ICG that for applicants hailing from opposition strongholds, the approval rate is nearly zero.
Another obstacle is the compulsory fee to be paid to the Syrian authorities when entering Syria. Each Syrian national entering Syria must exchange USD 100 for Syrian pounds (SYP) at the official rate. This decision was issued by the GoS on 8 July 2020 and took effect as of August 2020. Minors as well as truck and public vehicle drivers are said to be exempted from this compulsory measure. However, according to one anonymous source, effective implementation of these exemptions is still pending and therefore it remains unclear if and how this will be applied in practice.
The COVID-19 pandemic also obstructed the process of return from Lebanon to Syria. On 22 March 2020, the Syrian authorities closed the land crossings between Lebanon and Syria. As a result, Syrians who had left Lebanon got stuck in the buffer zone between both countries. The numbers of stranded returnees in no man’s land vary between 7 000 and 13 000 individuals. From time to time, the Syrian authorities would arbitrarily allow some returnees to enter Syria and go into quarantine. Some groups of returnees remained stuck between the Lebanese and Syrian border crossings for weeks, facing a lack of food and water. Some did not wait to be allowed entry by the Syrian authorities and sought to enter Syria illegally instead. At the time of writing, there were no reports of Syrians being stuck at the Lebanese-Syrian border.
The GSO has not published any figure in regard to returns in 2020. UNHCR recorded 9 351 voluntary refugee returns from Lebanon to Syria in 2020 and 762 voluntary refugee returns during the first three months of 2021. However, the extent to which these returns are truly ‘voluntary’ in nature has been questioned. During the report’s period of reference, Lebanon was struck by a series of setbacks: the COVID-19 pandemic, the Beirut Port explosion and financial, economic and political crises. Syrian refugees were among the most vulnerable and impoverished groups in Lebanese society, since many had neither legal residency nor a durable income. According to an assessment made by three UN branches, the percentage of Syrian refugee households living under the extreme poverty line increased to 89 % in 2020. The same survey made clear that half of the Syrian refugee population in Lebanon was food insecure. Facing unemployment, food insecurity and discrimination, some Syrians in Lebanon felt they had no choice but to return to Syria.
1.3.4 Return from Jordan
UNHCR recorded 3 466 voluntary refugee returns from Jordan to Syria in 2020 and 1 345 voluntary refugee returns during the first three months of 2021.69 Sources also reported on cases of Syrians who were forcibly returned from Jordan, but no information on their treatment in Syria was available. Unlike their Lebanese counterparts, the Jordanian authorities do not organise voluntary group returns for Syrians.
Syrians need to comply with various requirements in order to return from Jordan to Syria. Syrian returnees are required to present a Syrian passport or a Syrian laissez-passer (LP)72 when returning from Jordan to Syria. According to an international humanitarian organisation working in Syria, when a Syrian returnee applies for a passport or LP at the Syrian Embassy in Amman, his/her name will be run into a centralised database to verify whether the person has links to any opposition or ‘terrorist’ groups.
Apart from having a passport or an LP, a returnee needs to obtain a security clearance at the Syrian Embassy in Amman. According to the same international organisation working in Syria, during this security screening, information on the applicant, family members and perhaps extended family is being checked by the Syrian authorities.
In addition, a returnee needs to have a negative polymerase chain reaction (PCR) test result, which is no older than 96 hours. A PCR test can be obtained for free at a Jordanian hospital. Additionally, returnees need to sign a declaration that upon return, they will go into home quarantine for five days. Like Syrians returning from Lebanon to Syria, every adult returning from Jordan to Syria must exchange USD 100 upon return.
A Syrian who has left Jordan on a Syrian LP cannot re-enter Jordan using this type of travel document. Syrian passport holders can (re-)enter Jordan provided they comply with a set of requirements:
• having a valid passport;
• having a security approval;
• having an entry or exit/entry permit.78
2. Consequences of illegal exit and having applied for asylum abroad
2.1 Consequences of illegal exit
Previously, illegal exit from Syria would lead to punishment by means of imprisonment and/or fines. However, on 26 March 2019, the Syrian Ministry of Interior issued circular No. 342, waiving the aforementioned punishment. Having exited Syria illegally, however, remains a matter that needs to be settled through a formal procedure, variously referred to as ‘status settlement’ or ‘security clearance’, prior to one’s return to Syria. This procedure will be discussed in more detail in Chapter 3: GoS return policy and practice.
A Legal and Human Rights Adviser at SJAC mentioned explicitly that a person who has exited Syria illegally cannot initiate any legal procedure inside Syria. If a returnee goes back to Syria without having settled his or her illegal exit first, he or she will be sent to a military prison or military security branch straight away, according to the same expert. However, it has also been documented that some returnees who did settle their illegal exit prior to return were nonetheless arrested upon return. For more information about the treatment of returnees, please read Chapter 5: Treatment upon return.
2.2 Consequences of having applied for asylum abroad
No unambiguous answer could be found to the question about how those having applied for asylum abroad will be treated upon return. General Naji Numeir, the Chief of the Syrian Immigration and Passports Department, told the DIS during an interview held in November 2018 that returnees would not be prosecuted or arrested upon return for obtaining asylum in neighbouring countries or other countries, including Western countries. A Damascus-based lawyer told the DIS in November 2018 that having applied for asylum in other countries does not lead to punishment upon return, unless the returnee in case is a well-known political or military opponent.
A Syria expert at the European Institute of Peace (EIP) believed that having applied for asylum abroad might be something to settle through a formal procedure which will be discussed in more detail in in Chapter 3: GoS return policy and practice. A Legal and Human Rights Adviser at SJAC reported that it varies from case to case. This expert knew of former asylum seekers who did not experience any personal problems with the Syrian authorities upon return, whereas other former asylum seekers were either killed or forcibly disappeared by the Syrian authorities upon return. For more information about the treatment of returnees, please read Chapter 5: Treatment upon return.
2.3 Monitoring of the Syrian diaspora by the Syrian authorities
It has been established by several sources that Syrians abroad are to a certain extent monitored by the Syrian authorities. SJAC, for instance, obtained Syrian government documents, exposing that the Syrian embassies in Spain and Saudi Arabia were involved in collecting information about dissident members of the Syrian diaspora and forwarding this information to various intelligence directorates in Syria. According to a Syria expert at the EIP, activists and civil society organisations are extensively monitored by the Syrian authorities.
According to a Syria expert at the EIP, Syrians in the diaspora are being monitored in two ways: informally and formally. The informal way of monitoring involves individuals reporting others to the Syrian authorities. These informants are not officially employed by the security branches, but report others in order to appear loyal to the GoS. In doing so, they seek to ward off any possible negative attention that might be directed at themselves. The formal way of monitoring involves state institutions like embassies and security branches collecting information about dissident Syrians residing abroad. The source consulted had knowledge of social media accounts and social media groups of Syrians living abroad being monitored by security branches.
Jusoor for Studies states that the Syrian authorities have deployed intelligence agents and informants in the countries of asylum, including the EU and Turkey, to monitor Syrians in the diaspora and report on them on a weekly basis. These agents and informants are affiliated to different security branches: 4th Division Security Bureau, Branch 279 of the General Intelligence Department, Branch 297 of the Military Intelligence Division, the Air Force Intelligence and Branch 300. Thus, according to Jusoor for Studies, political and humanitarian activists who are considering to return to Syria are at great risk.
3. GoS return policy and practice
3.1 Introduction
Returnees from abroad as well as internally displaced persons (IDPs) from opposition-held areas need to be cleared by the Syrian authorities in order to return to government-controlled Syria. Omran for Strategic Studies notes that the government’s security forces require all returnees to attain security permits prior to returning and that many returnees were reportedly arrested for not possessing the requested documents.
In the existing literature on formal returns to government-held Syria two prominent notions come to the fore: ‘security clearance’ (Arabic: muwafaka amniya) and ‘status settlement/adjustment’ (Arabic: taswiyat Wada’). According to the DIS, the application for a security clearance is a process through which the Syrian authorities cross-check whether a person is on any wanted list and is to be considered a security threat, whereas settling one’s status involves a process in which a person settles his/her outstanding security issues with the Syrian authorities, like having left the country illegally, having participated in an anti-government demonstration or having evaded the military service.
The sources consulted for this report, however, mentioned that there was no clear distinction between applying for a security clearance and settling one’s status. If a Syrian residing in a neighbouring country or in an EU Member State wants to return legally to government-held Syria, he or she will have to apply at a Syrian diplomatic mission. During this procedure, which is variously referred to as ‘security approval’ or ‘status settlement’, the applicant is being checked by the Syrian authorities in one way or another. From now onwards, this report will only use the term ‘security clearance’ in a generic way for the purpose of clarity. According to Suhail Al-Ghazi, only those who have left Syria legally, are not wanted by the Syrian authorities, and still possess a valid passport, are not required to apply for a security clearance in order to return to Syria.
It is common practice for those considering to return to Syria to find out first whether they are on any wanted list of Syria’s security branches before applying for a security clearance. They seek to do this through their informal network of personal connections, a practice popularly referred to as wasta. It should be stressed, however, that collecting information through the practice of wasta is not exhaustive. Therefore, if a returnee finds out through wasta that he or she is not wanted by the Syrian authorities, there is no guarantee that he or she will not be arrested and detained upon return.
3.2 The procedure itself
A security clearance can be applied for in two ways. One, the returnee lodges an application at a Syrian embassy or consulate himself or herself. Two, a first-degree relative of the returnee applies on behalf of the returnee inside Syria. The sources consulted gave conflicting information about the government agency where the returnee’s relative is supposed to apply. A Legal and Human Rights Adviser at SJAC and Suhail Al-Ghazi mentioned the Syrian Ministry of Foreign Affairs in Damascus, whereas Urnammu for Justice and Human Rights mentioned the Immigration Department or one of its branches in the governorates.
If a relative in Syria applies on behalf of the returnee, the relative will be required to prove the family ties by submitting a document like a family booklet or a family extract from the civil registry office. The relative is not required to submit a power of attorney.103 Relatives in Syria need to pay a fee. Suhail Al-Ghazi believes that the Syrian Ministry of Foreign Affairs will charge a fee ranging from SYP 5 000 to SYP 15 000 (according to CoinMill, an online currency convertor, SYP 5 000 and SYP 15 000 amounted to EUR 3.35 and EUR 10.06 respectively on 8 April 2021).
As for applications at Syrian diplomatic missions, these are for free, according to a Legal and Human Rights Adviser at SJAC and Suhail Al-Ghazi, although one needs to pay a bribe in order to get an appointment. Urnammu for Justice and Human Rights, however, states that one needs to pay a consular fee amounting EUR 46 when applying for a security clearance at a Syrian diplomatic mission.
To complete the application for a security clearance, so-called ‘return’ or ‘reconciliation’ forms need to be filled out. When filling out such forms, the returnee is required to write down his or her personal details and provide information on whether he or she has participated in any anti-government activities, whether his or her relatives have engaged in any anti-government activities or have been detained, whether he or she knows of any ‘terrorists’ and/or ‘terrorist activities’, and so on. According to a Syria expert at the EIP, these forms constitute an unwinnable situation for applicants. If the applicant answers ‘yes’ to any of the security-related questions asked, he or she will incriminate himself or herself and/or others. However, if the applicant answers ‘no’ to any of the security-related questions, he or she fails to fulfil his or her citizen’s duty to report ‘terrorism’ to the Syrian authorities. After a decade of widespread armed conflict, the authorities will not find it likely that one is not aware of any security threat against the GoS.
Regardless of whether the application has been submitted by the returnee or a relative, it will be forwarded to Syria’s security apparatus. A Legal and Human Rights Adviser at SJAC specifies that applications for a security approval are being forwarded to the military security branch 291 based in Damascus. The security personnel will check whether the returnee has been involved in (armed) opposition against the GoS, whether the returnee has left the country legally or illegally, whether the returnee has posted and/or liked posts on the social media that are critical of the GoS, whether any of the returnee’s relatives have been detained, and so on.
The duration of an application varies from one month to up to six months. The sources consulted gave contradictory information about the type of document that was given by the Syrian authorities to a returnee upon approval of his or her application. According to a Legal and Human Rights Adviser at SJAC and Urnammu for Justice and Human Rights, the LP itself served as a document confirming that a security clearance has been granted. Suhail Al-Ghazi, however, stated that the returnee would receive a so-called taswiyat Wada’ document that was stamped by the Syrian Ministry of Interior, having a validity for a period of six to twelve months.
If a relative has applied on behalf of a returnee and the security clearance has been granted, there are two different methods for the returnee to obtain the written approval, according to the sources consulted. According to Suhail Al-Ghazi, the relative will receive a document mentioning the returnee’s name, information and case number. The relative subsequently transmits the relevant data mentioned on this document to the returnee. Upon entering Syria at the airport or over land, the returnee can mention the aforementioned data to the Syrian authorities, which will subsequently print and issue the taswiyat Wada’ document. According to a Legal and Human Rights Adviser at SJAC, however, the relative receives the LP and sends it by an express shipping service to the returnee living abroad.
The sources consulted gave conflicting information whether applications for a security clearance would be denied by the Syrian authorities in some cases. Suhail Al-Ghazi, a Legal and Human Rights Adviser at SJAC and Urnammu for Justice and Human Rights mentioned that the Syrian authorities were not inclined to deny security clearances to returnees. On the contrary, according to these sources, the Syrian authorities would be interested in persuading dissident returnees to come back home only to arrest them upon return; either to quell their anti-government activism or to extort money from their families.
A Syria expert at the EIP, however, had knowledge of Syrian refugees who had their applications rejected. The same expert stated that the reasons for rejecting an application are infinite, including posting and/or liking statements on social media that are critical of the GoS, having a relative in detention, having a name that is similar to a wanted person, returning from a country that is deemed hostile to the GoS, hailing from a former opposition stronghold, and so on. This information seems to resonate with other sources of information. ICG spoke to sources who made it clear that not all applications for a security clearance lodged in Lebanon were approved, as has been discussed in Section 1.3.3 Return from Lebanon. In September 2019, the Malcolm H. Kerr Carnegie Middle East Center reported that hundreds of Syrians in Lebanon had applied, yet only a fraction was allowed to return to Syria.
Finally, according to a Syria expert at the EIP and Urnammu for Justice and Human Rights, the processing of applications for a security clearance is an arbitrary and non-transparent affair. Therefore, the precise requirements for obtaining a security clearance remain unclear. Urnummu for Justice and Human Rights mentioned that sometimes a security clearance is issued after a bribe has been given or when the applicant happens to know an influential person within the GoS.
4. Potential obstacles to return
4.1 Access limitations to areas of return
A security clearance granted by a Syrian embassy or consulate to a returnee only serves the purpose of permitting the holder to enter Syria. A security clearance does not guarantee a returnee to physically access his or her place of origin inside government-held Syria. Returning to one’s place of origin inside government-controlled Syria involves another trajectory, which is managed by local power brokers like municipal authorities or local government-supporting militias. Procedures to obtain a permission to enter one’s place of origin vary from place to place and from actor to actor. As local power dynamics are shifting over time, the varying procedures are also subject to change.
To make matters more complicated, a security clearance issued by one government-aligned entity inside Syria may be considered invalid in areas controlled by other government-affiliated entities. This can be attributed to the fragmentation of the government’s security apparatus, limiting mobility to areas controlled by specific government-aligned security entities.
During the report’s period of reference, the UN observed that the Syrian authorities routinely denied Syrians return to their places of origin, most notably in formerly besieged areas that had been retaken by the Syrian armed forces. Some sources stated that some groups of returnees were denied access to a particular area of origin, because of their ethnicity, religion and/or political orientation. Suhail Al-Ghazi, for instance, mentioned that some Iranian-backed militias kept Sunni returnees, who are deemed disloyal to the GoS, out of particular areas in order to alter the area’s demographic composition in favour of the Shia community. It has been reported, for instance, that Hezbollah prevented displaced residents of Sunni origins from returning to Qusair in Homs governorate and Zabadani in Rif Dismashq (Rural Damascus) governorate. Al Jazeera was told by some Palestinian activists that only pro-government Palestinians were allowed by the Syrian authorities to return to Yarmouk, a camp for Palestinian refugees that got largely destroyed by the war. A Legal and Human Rights Adviser at SJAC, however, remarked that swaths of government-held Syria were not accessible to the general public anyhow and that the denial of access to these areas was not only aimed at particular groups of returnees.
Further information on internal mobility and areas within Damascus governorate where access is limited is available in Chapter 2 of the EASO COI Report: Syria – Socio-economic situation in Damascus city (April 2021).
4.2 Civil documentation and nationality
Lacking civil documentation does not necessarily obstruct the process of return itself, according to a Legal and Human Rights Adviser at SJAC. Those who do not have a passport or whose passport got expired, for instance, can apply for an LP at a Syrian diplomatic mission abroad.
However, a lack of civil documentation can certainly frustrate a returnee upon return when seeking to access government services, initiate legal procedures and file property claims. Family booklets and family extracts, for instance, grant the holder access to public services, including education, health care and emergency assistance. Loss of such documentation could lead to the refusal of the aforementioned services. The Norwegian Refugee Council (NRC) reported that many Syrian refugees living in Turkey, Lebanon, Jordan and Iraq do not possess legal and civil documentation to support their HLP rights, which constitutes a challenge for those considering to return voluntarily to Syria. For more information about HLP rights in relation to return, please read Section 4.3 Housing, land and property rights.
Another issue that could pose a stumbling block to one’s return is Syria’s nationality law. According to Article 21(E) of the aforementioned law, a citizen may be deprived of the Syrian nationality in case it has been established that the person has left Syria illegally for another country which is in a state of war with Syria. A citizen may also be stripped of the nationality if the person has been away for more than three years in a non-Arab country without communicating with the Syrian authorities, according to Article 21(G). When asked about practical implementation of Article 21, a Syria expert at EIP stated that it is unclear which countries the GoS regards itself at war with, but Article 21(E) could be applicable to those having left illegally for Turkey, a country that supports armed actors opposing the GoS. Neither is Syria’s nationality law clear about which countries are regarded as ‘non-Arab’, but according to a Syria expert at EIP, Article 21(G) could apply to returnees coming from Turkey, the EU, the US, Canada and Latin America who have been abroad for more than three years without having communicated with the Syrian authorities. At the time of writing, however, no further information has been found on whether Article 21 of the nationality law was being implemented within the context of return and if so, how and against whom.
Further information on civil documentation is available in Chapter 2 of the EASO COI Report: Syria – Socio-economic situation in Damascus city (April 2021).
4.3 Housing, land and property rights
The government’s violations of Syrians’ HLP rights pose another stumbling block for IDPs and refugees to return. Since 2011, the GoS has enacted a series of laws and administrative decisions to legitimise the expropriation of properties. The GoS, for instance, enacted urban development legislation, purportedly to rebuild or redevelop informal settlements. In reality, however, these urban development projects served as a pretext to evict the pre-dominantly pro-opposition residents from their homes in favour of wealthy elites having close ties to the GoS.
The Syrian authorities also confiscate houses and property of detainees (including those who have not been convicted yet), displaced persons and human rights activists within the framework of anti-terrorism and national security legislation, thus using the seizure of houses and property as a means to target and punish detainees, opponents and human rights activists. The GoS also expropriates houses in order to give to members of the Syrian military and to sell to Iranian militias supporting the GoS.
It has also been reported that government-aligned militias have confiscated houses and properties. For instance, it was reported that Liwa Al-Quds, a pro-government militia consisting of Palestinians, confiscated homes and shops of (perceived) pro-opposition Palestinians in Neirab, a Palestinian refugee camp in the northern governorate of Aleppo. Two years ago, pro-Iranian Shia militias confiscated farmlands near Mayadeen, a city in the eastern governorate of Deir-ez-Zor. Up to now, the original residents cannot enter this farm area harbouring palm and olive groves.
Further information on HLP issues in Damascus governorate is available in Section 3.5 of the EASO COI Report: Syria – Socio-economic situation in Damascus city (April 2021).
5. Treatment upon return
In its April 2020 report on internally displaced persons, returnees and internal mobility, EASO cited various sources stating that returnees had been arrested, detained and tortured by the Syrian authorities upon return, including those who had settled their status. This type of treatment of returnees has continued to be reported by sources consulted during this report’s period of reference. Since the beginning of 2020, for instance, the Syrian Network for Human Rights (SNHR) documented at least 156 cases of arrest of returnees, including 89 cases of arrest targeting returnees from outside Syria.
The sources consulted for this report stressed that obtaining a security clearance will by no means guarantee a safe return to Syria. Urnammu for Justice and Human Rights, for instance, has documented cases of returnees who obtained a security clearance prior to return, but were nonetheless subjected to arrest, enforced disappearances and/or death under torture upon return.
Moreover, it should be borne in mind that a security clearance merely permits a returnee to enter Syria. In addition to a security clearance, it is common for returnees to receive a written instruction to visit a particular security branch upon return. This type of document is known as Waraket Mourajaa and is either issued to a returnee at a Syrian diplomatic mission or upon entering Syria. Visiting a security branch brings along the risk of getting interrogated, arrested, detained, tortured and/or forced to become an informant, government soldier or pro-government militia member. According to a Legal and Human Rights Adviser at SJAC, this practice puts the returnee in an unwinnable situation. If the returnee presents himself or herself at the security branch in case, he or she might get exposed to serious harm. However, if the returnee does not adhere to the written instruction to visit a security branch, an arrest warrant will be issued against him or her.
Several sources consulted mentioned in the footnotes below confirmed that the Syrian authorities continue to arrest, (temporarily) detain, interrogate, torture and/or pursue returnees by terrorism courts upon return. According to these sources, the following groups are particularly at risk to experience one or more of the aforementioned forms of treatment upon return:
• those having engaged in anti-government protests and/or who are opposition members;
• those whose relatives have engaged in anti-government protests and/are opposition members;
• those having a security record and/or are on a wanted list;
• those having exited Syria illegally;
• those hailing from former opposition strongholds;
• those returning from countries that are deemed hostile to the GoS;
• those who still need to serve in the military;
• women and children whose husband, father and/or brother went missing.
With regard to the Syrian government’s negative perception of those hailing from former opposition strongholds, a Legal and Human Rights Adviser at SJAC mentioned the cases of two returnees who originally came from Damascus. Upon return they received a waraket mourajaa, instructing them to visit a particular security branch. For two months, both returnees were sent from one security branch to another and each time they found themselves paying a bribe in order to avoid arrest. Thus, hailing from an area that has been under government control throughout the conflict does not necessarily guarantee a safe return to government-held Syria, the expert stressed.
As mentioned in Chapter 3. GoS return policy and practice, persons who evaded the military service have to undergo the process of settling one’s status with the Syrian authorities before returning. With respect to those who have settled their draft evasion prior to return, these returnees are still required to serve in the Syrian armed forces upon return, unless they fit in one of the categories of people that can be exempted from the military service.
Detailed information on the situation of draft evaders and military service in the Syrian Arab Army is available in the EASO COI Report: Syria - Military service (April 2021).
Another factor impacting the treatment of returnees is the highly fragmented nature of Syria’s security apparatus. For instance, there are four main security branches: the Air Force Intelligence Directorate, the Military Intelligence Directorate, the Political Security Directorate, and the General Intelligence Directorate, the latter also known as the National Intelligence Directorate. According to several sources, this could lead to a situation in which persons, returnees included, have been cleared by one intelligence directorate, but are still wanted by another intelligence directorate. Thus, it is difficult, if not impossible, for one to determine where he or she stands in relation to Syria’s security apparatus.
To add more confusion to the picture, Syria’s security apparatus is inconsistent in its treatment of returnees. For instance, Jusoor for Studies had knowledge of returnees who were arrested because their relatives were wanted. Yet, the same expert also knew returnees who had family members on a wanted list and who were nonetheless not arrested.
In its February 2020 report on the situation of Syrians in Lebanon, ICG concluded that there is no certainty about who is safe from arrest upon return, because the authorities’ concept of who is an opponent is not always clear or can change over time. This conclusion made by ICG was corroborated by several interviews with experts. A Syria expert at the EIP mentioned that in some cases the lack of an exit stamp in one’s passport will not cause an immediate problem upon return, but could nevertheless be used against the returnee by the Syrian authorities later on. Jusoor for Studies and Urnammu for Justice and Human Rights stated that some returnees are directly arrested upon return, whereas others are arrested within one month or one to two months after their return.
The return of Mazen al-Hamada from the Netherlands to Syria constitutes an example of the risks activists might be exposed to when returning to Syria. Prior to his arrival in the Netherlands in 2014, Hamada had been arrested three times by the Syrian authorities. Upon his third and last arrest, Hamada was detained for one and a half year at a prison in Damascus where he was subjected to various forms of torture. During his stay in the Netherlands, Hamada spoke openly about his experiences as a torture survivor, testifying against the Syrian authorities at the International Criminal Court (ICC) in The Hague. For unclear reasons, Hamada settled his status at the Syrian Embassy in Berlin, Germany and returned to Syria in February 2020.176 After having arrived at the airport in Damascus, no one heard from him anymore, making many believe that he was forcibly disappeared by the Syrian authorities. According to Jusoor for Studies, Hamada was imprisoned at Sednaya Prison and referred to the Terrorism Court.“
1.3.4. Asylländerbericht der Österreichischen Botschaft (in der Folge: ÖB) Damaskus, Ende September 2021:
„I. Aktuelle sicherheitspolitische/militärische sowie politische Entwicklungen; sozioökonomische Lage
Die Regierung konnte ab 2015 primär mit Unterstützung von Russland (RU) und des Iran (IR) von Rebellen sowie dem IS gehaltenen Gebiete zurückgewinnen und ihre Präsenz konsolidieren. Mittlerweile lebt 66% der Bevölkerung in den von der Regierung kontrollierten Territorien.
Außerhalb der Regierungskontrolle befindet sich der Norden des Landes: im Nordwesten sind die Türkei (TR) und und von der Türkei teils unterstützte bzw. geschützte Rebellengruppen (Idlib) präsent. Dort war der bewaffnete Konflikt bis Anfang März 2020 virulent. Die Fronten verlaufen zwischen der TR und von ihr unterstützten Milizen sowie der syrischen Armee, die von RU mit Luftangriffen unterstützt wird. Weiter verkompliziert wird die Situation durch die Präsenz zehntausender radikal-militanter Kämpfer, insb. der Hayat-Tahrir al Sham (HTS), ehemals al-Nusra und affiliiert mit al-Qaida. Unter diesen befinden sich auch zahlreiche Foreign Fighters (Uiguren, Tschetschenen, Usbeken). Der Konflikt führte zu massiven humanitären Verwerfungen mit 2,7 Mio. Binnenvertriebenen. Ein nach einer neuerlichen Eskalation Ende Februar Anfang März zwischen den Präsidenten Erdogan und Putin vereinbarter Waffenstillstand sorgte für eine Deeskalation. Es kommt aber immer wieder zu lokal begrenzten militärischen Gefechten zwischen den erwähnten Konfliktparteien. Die TR verstärkte ihre militärische Präsenz, u.a. in Form von Beobachtungsposten, dehnt die TR-Verwaltung auf die besetzten SY-Gebiete aus und errichtet auch zivile Strukturen. In den letzten Wochen ist eine Zunahme RU-Luftangriffe und SY-Angriffe auf NW-SY festzustellen.
Ungeachtet der Anfang Oktober 2019 erfolgten TR-Militäroffensive in den Nordosten Syriens, die dritte nach den Militärinvasionen im Nordwesten im August 2016 und im Jänner 2018, und der Besetzung des mittleren Grenzabschnitts bis zur strategischen Verkehrsverbindung M 4 Aleppo-Qamischli, werden weite Teile weiterhin militärisch und zivil von den kurdisch dominierten Syrian Democratic Forces (SDF) bzw. den kurdischen Autonomiebehörden kontrolliert. Entgegen früheren Ankündigungen bleiben die USA weiterhin militärisch präsent. Russland weitete seine Präsenz aus. Die TR stützte sich bei der Militärinvasion auch auf Rebellengruppen, die in der Syrian National Army (SNA) zusammengefasst sind; seitens dieser Gruppen kam es zu gewaltsamen Übergriffen, insb. auf die kurdische Zivilbevölkerung sowie Christen und Jessiden (Ermordungen, Plünderungen und Vertreibungen). Auf Grund des Einmarsches wuchs die Zahl der intern vertriebenen Menschen im Nordosten auf über eine halbe Million an. Die Konfliktintensität hat sich im letzten Jahr merklich verringert. Seit knapp mehr als drei Monaten ist jedoch eine deutliche Zunahme der Zahl der Anträge auf Familienzusammenführung, insbesondere aus der Provinz Hasakeh (NO-SY), mehrheitlich durch Kurden, festzustellen. Eine genauere Prüfung der Entwicklung und ihrer Hintergründe sowie eine genauere statistische Erfassung erscheint zweckmäßig.
In den von der TR beherrschten Gebieten, vor allem im nördlichen Teil der Provinz Aleppo, kommt es vermehrt zu Anschlägen seitens der kurdischen Selbstverteidigungskräfte (YPG).
Die Entwicklungen im Nordosten haben bis dato noch nicht zu dem befürchteten, großflächigen Wiedererstarken des IS geführt. Die kurdischen Sicherheitskräfte kontrollieren weiterhin die knapp 30 Lager mit 11 000 internierten IS Kämpfern (davon 500 aus Europa) sowie die Lager mit Familienangehörigen; der Großteil davon in Al Hol mit knapp 60 000 Insassen (85 % syrische und irakische Staatsangehörige sowie 9000 aus anderen Ländern inkl. Österreich). Im Nordosten aber auch in anderen Teilen des Landes verlegt sich der IS verstärkt auf Methoden der asymmetrischen Kriegsführung. Hauptziele sind Einrichtungen und Kader der SDF sowie der syrischen Armee.
Israel führt immer wieder Luftangriffe auf Militärstützpunkte, die (auch) von den iranischen Revolutionsgarden und verbündeten Milizen genützt werden, durch; diese werden seit 2020 zunehmend auf Ziele in ganz Syrien ausgeweitet.
Die Konfliktintensität hat weiter abgenommen; die Sicherheitslage stellt sich nach wie vor volatil und instabil dar. Dies trifft auch auf die von der Regierung kontrollierten Gebiete zu:
Im Zentralraum, insb. in den größeren Städten und deren Einzugsgebieten wie Damaskus, Aleppo (allerdings nicht Umgebung) Homs und Hama stellt sich die Sicherheitslage als relativ stabil dar. Im Osten der Provinz Homs ist der IS aktiv; es kommt immer wieder zu Anschlägen und Überfällen auf Einheiten/Konvois der syrischen Armee.
Im Süden des Landes (Daraa, Suweida) kommt es immer wieder zu lokal begrenzten Auseinandersetzungen zwischen der syrischen Armee und vormaligen Rebellen, die im Rahmen von sogenannten „reconciliation“ Vereinbarungen demobilisierten, und zu Demonstrationen auf Grund der schwierigen wirtschaftlichen Situation.
Die Küstenregion ist im Großen und Ganzen vom militärischen Konflikt verschont geblieben. Im Norden (Hinterland von Latakia) kommt es immer wieder zu einem Übergreifen des Konfliktes von Idlib aus.
Die sehr komplexe Gemengelage an (bewaffneten) Akteuren, u.a. YPG und TR-nahe Rebellengruppen, die sich auch untereinander bekämpfen, führt zu einer sehr konfliktgeladenen Situation in der Provinz Aleppo und vor allem in deren nördlichem Teil.
Erhebliche Imponderabilien stellen auch die erwähnten Luft-/Raketenangriffe von IL sowie anderer Akteure (z.B. der 3, dh USA, UK und F im April 2018) dar.
Grundsätzlich ist festzuhalten, dass Dynamiken, wie durch die letzten TR-Offensive im Nordosten ausgelöst, verlässliche grundsätzliche Aussagen resp. die Einschätzung von Trends schwierig machen. Dazu kommt das bestehende Informationsdefizit. Obwohl der Syrien-Konflikt mit einer seit Jahren anhaltenden, extensiven Medienberichterstattung einen der am besten dokumentierten Konflikte aller Zeiten darstellt, bleiben dennoch eine Reihe grundlegender Fragen offen. Angesichts der Vielschichtigkeit des Konflikts ist es auch Personen, die in Syrien selbst vor Ort sind, oft nicht möglich, sich ein Gesamtbild über alle Aspekte zu verschaffen. Auch die ÖB Damaskus ist bei weitem nicht über alle in allen Teilen Syriens vorherrschenden Zustände informiert. Gründe dabei sind neben dem mangelnden Zugang zu vielen Gebieten auch die Grenzen der zur Verfügung stehenden Quellen. Das Phänomen des Propagandakrieges besteht auf allen Seiten und wird von allen kriegsführenden Parteien und ihren Unterstützern gezielt und bewusst eingesetzt, sodass sich das Internet, soziale und sonstige Medien angesichts der Verzerrungen der Darstellungen nur bedingt zur Informationsbeschaffung eignen. Darüber hinaus sind offiziell verfügbare Quellen (Berichte, Analysen etc.) aufgrund der Entwicklungen vor Ort oft schnell überholt.
Bemühungen um eine politische Lösung des Konfliktes
Einen Ansatzpunkt für eine politische Lösung bildet das Verfassungskomitee unter Federführung des Special Envoy (SE) des Generalsekretärs der Vereinten Nationen (VN) für Syrien, des norwegischen Diplomaten Geir Pedersen. Dieses setzt sich aus je 50 (je 15 in der kleinen, operativen Gruppe) Vertretern von Regierung, Opposition und Zivilgesellschaft zusammen; erst nach mehr als eineinhalb Jahren konnte man sich im September 2019 auf die Zusammensetzung einigen. Die syrische Regierung sieht diesen Prozess sehr kritisch. Nach einem recht konstruktiven Beginn Anfang November 2019 gestaltete sich der Ablauf der weiteren Sitzungen weit kontroverser. Die Diskussionen – COVID-bedingt lange unterbrochen - verhedderten sich bis dato im Prozessualen.
SE Pedersen verfolgt über das Verfassungskomitee hinaus einen breiteren Ansatz für den politischen Prozess (u.a. vertrauensbildende Maßnahmen, wie Gefangenaustausch sowie die Freilassung bzw. Aufklärung des Schicksals vermisster Personen); aber auch hier gibt es bis dato wenig Fortschritte. Die Ende März 2020 und Anfang Mai 2021 von Präsident Assad erlassenen Generalamnestien inkludiert auch einige politische Delikte, wurde aber für politische Gefangene (Freilassung kleiner Gruppen nach den Präsidentschaftswahlen) nur sehr begrenzt wirksam.
Verhältnis Zentralregierung – kurdische Autonomiebehörden
Die Gespräche zwischen der kurdischen Selbstverwaltung (Syrian Democratic Council; politischer Arm der SDF) und der Regierung in Damaskus im Hinblick auf die Einräumung einer Autonomie und die Sicherung einer unabhängigen Stellung der SDF innerhalb der syrischen Streitkräfte sind
festgefahren. Die Zusammenarbeit auf technischer Ebene resp. der Güteraustausch (Raffinierung/Kauf von Erdöl; Aufkauf von Weizen) hat sich auch verkompliziert. Auch zwischen den rivalisierenden Gruppierungen der Kurden gibt es Annäherungsbemühungen. Es kommt im Nordosten aus politischen Gründen und wegen der schlechten Versorgungslage zunehmend zu innerkurdischen Spannungen zwischen dem sogenannten Kurdish National Council, der Masoud Barzanis KDP nahesteht und dem ein Naheverhältnis zur TR nachgesagt wird, und der Democratic Union Party (PYD), die die treibende Kraft hinter der kurdischen Selbstverwaltung ist und aus Sicht des Kurdish National Council der PKK zu nahesteht.
Präsidentenwahlen
Amtsinhaber Assad gewann die Ende Mai, faktisch nur im von der Regierung kontrollierten Gebiet abgehaltenen Präsidentenwahlen gemäß offiziellen Abgaben mit 95% (78% Wahlbeteiligung); die Zahlen, vor allem auch zur Wahlbeteiligung sind schwer überprüfbar.
Sozioökonomische Lage
Mit dem Abflauen des Konflikts dominiert die katastrophale wirtschaftliche Lage und die Verarmung breiter Bevölkerungsschichten die öffentliche Wahrnehmung und Kritik, auch teils seitens bisher regierungsloyaler Bevölkerungsgruppen. Die Wirtschaftskrise im Libanon, dem vor allem auch im Hinblick auf die Sanktionen, eine zentrale Rolle als Umschlags-und Finanzplatz für die syrische Wirtschaft zukommt, und COVID 19 verschärften die Situation weiter. Es kommt immer wieder zu Verknappungen von Benzin. Auch bei dem Grundnahrungsmittel Brot gibt es Engpässe. Die Preise für beide Güter wurden stark erhöht und die Subventionen zurückgefahren.
Das BIP schrumpfte auf ein Fünftel gegenüber 2010. Die Ölproduktion fiel von 380 000 auf 25 000 Barrel pro Tag. Der Konflikt verursachte auch erhebliche Schäden an der physischen Infrastruktur. Ein Drittel des Wohnungsbestandes wurde ganz oder teilweise zerstört. Allein die registrierte Arbeitslosigkeit beläuft sich auf 50%. Andererseits gibt es einen Mangel an qualifiziertem Personal in bestimmten Sektoren und Gebieten, u.a. bedingt durch die Vertreibung. 90 % der Menschen leben in Armut. Der Konflikt hat die soziale Ungleichheit verschärft.
Laut dem Welternährungsprogramm der VN sind derzeit mehr als 12 Mio. Menschen von Nahrungsmittelunsicherheit betroffen. Dieser Wert wurde auch am Höhepunkt des Konfliktes nicht verzeichnet. Der Preis für den Nahrungsmittelkorb (Stand Juni) erhöhte sich innerhalb eines Jahres um knapp 200% (seit Beginn des Konfliktes um das dreiundzwanzigfache). Die Gehälter bewegen sich zwischen 70 000 und 120 000 syrische Pfund (SYP), dies entspräche umgerechnet zum Marktkurs rund 20 bzw. 35 USD.
Der Außenhandel brach auf 20 % (mit der EU sogar auf 10%) des Volumens vor dem Konflikt ein; die Exporte noch weit stärker. Die EU wurde als Haupthandelspartner von RU und der TR abgelöst. Die Handelsbilanz war 2020 mit 4,3 Mrd. USD stark defizitär. Das Leistungsbilanzdefizit betrug 2020 2,6 Mrd. USD oder 9% des BIP (2010: 0,7%). Die Überweisungen der im Ausland lebenden Syrer bildeten mit 1,6 Mrd. USD einen wesentlichen Plusposten; diese dürften sich COVID-bedingt und auf Grund der Verschärfung der Sanktionen um 50 % halbieren. Die Währungsreserven sind von 21 Mrd. USD (2010) auf 400 Mio. USD geschrumpft.
Nach zwei Jahren Wachstum brach die Wirtschaft um 8 % ein. Die Inflation betrug mehr als 110 %. Der Verfall des syrischen Pfunds hat sich in den beiden letzten Jahren beschleunigt; ein Grund dafür ist die Liquididätskrise/Limitierung der Ausgaben von USD durch die Banken im Libanon. Die von Syrern getätigten USD-Einlagen bei libanesischen Banken belaufen sich auf (konservativ geschätzt) 40 Mrd. USD. Der Verfall der Währung führt zu Verstärkung der wirtschaftlichen Zentrifugalkräfte in den Regionen – im Nordwesten wird verstärkt die TR-Lira im Zahlungsverkehr genützt.
Sieht man von RU und dem IR (v.a. im Grundstoffbereich) sowie in geringerem Ausmaß von CN ab, sind keine größeren Auslandsinvestitionen zu erwarten; auch die syrische Diaspora zeigt sich sehr zurückhaltend. Die Voraussetzungen für eine nachhaltige wirtschaftliche Erholung sind derzeit nicht gegeben; die Perspektiven haben sich vielmehr verschlechtert. Mit dem IR sieht sich ein wichtiger Kreditgeber und Erdöllieferant auf Grund der US-Sanktionen selbst massiv unter wirtschaftlichem Druck.
COVID 19
Die offiziell verlautbarten Zahlen (rund 70 000 Fälle und 3300 Tote per Anfang Juli) für die von der Regierung kontrollierten Landesteile sind sehr niedrig; detto die der Testungen; die Dunkelziffer ist sehr hoch. Es folgten weitreichende Maßnahmen (u.a. Ausgangsperren, Verkehrsbeschränkungen, Schließungen von Bildungseinrichtungen und Geschäften), die zwischenzeitig weitgehend aufgehoben wurden. Die Pandemie traf ein Land mit einem Gesundheitssystem, das durch den Konflikt schwer in Mitleidenschaft gezogen wurde. Dies trifft gerade auch für die humanitären Brennpunkte mit hunderttausenden IDPs vor allem im Nordwesten zu. Die Zahl der Neuinfektionen ist insbesondere seit Mitte August stark angestiegen, dies kann auch an einer Verbesserung der Testkapazitäten liegen. Die Dunkelziffer ist aber wohl immer noch deutlich höher. Syrien befindet sich derzeit in der vierten Covid-19-Welle. Die Impfrate ist extrem niedrig, bis Mitte September hatten erst 1,2% beide Impfdosen erhalten, nur 2% der Bevölkerung zumindest eine Impfdosis von zwei. Selbst im günstigsten Fall wird bei Einhaltung aller bisherigen Lieferzusagen laut WHO bis Ende des Jahres maximal 6,6% der Bevölkerung vollständig geimpft sein.
II. Wehrdienst/Reservedienst/Militärstrafrecht
Männliche Staatsbürger Syriens unterliegen grundsätzlich ab dem Alter von 18 (bis 42) Jahren dem verpflichtenden 2-jährigen Wehrdienst. Die Behörden ziehen vornehmlich Männer bis 27 ein, während ältere sich eher auf Ausnahmen berufen können. Dennoch wurden die Altersgrenzen fallweise nach oben angehoben, sodass auch Männer bis zu einem Alter von 55 Jahren eingezogen wurden bzw. Männer nach Erreichen des 42. Lebensjahres die Armee nicht verlassen können. Ebenso wurden seit Ausbruch des Konflikts aktive Soldaten auch nach Erfüllung der Wehrpflicht nicht aus dem Wehrdienst entlassen. Unter 18-jährige werden von der syrischen Armee nicht in Anspruch genommen. Ausnahmen von der Wehrpflicht bestehen für Studenten, Staatsangestellte, aus medizinischen Gründen und für Männer, die die einzigen Söhne einer Familie sind. Insbesondere die Ausnahmen für Studenten können immer schwieriger in Anspruch genommen werden, fallweise wurden auch Studenten eingezogen. In letzter Zeit mehren sich auch Berichte über die Einziehung von Männern, die die einzigen Söhne einer Familie sind. Seit einer Änderung des Gesetzes über den verpflichtenden Wehrdienst im Juli 2019 ist die Aufschiebung des Militärdienstes jedenfalls nur bis zum Alter von 37 Jahren möglich, zudem kann die Aufschiebung durch Befehl des Oberbefehlshabers beendet werden. Beobachtet wurde, dass die syrische Regierung Alawiten und Christen weniger stark in Anspruch nimmt.
In der Vergangenheit wurde es auch akzeptiert, sich, statt den Militärdienst in der syrischen Armee zu leisten, einer der bewaffneten Pro-Regierungstruppen anzuschließen. Diese werden inzwischen teilweise in die Armee eingegliedert, jedoch ohne weitere organisatorische Integrationsmaßnahmen zu setzen oder die Kämpfer auszubilden.
Der Mangel an Männern führte zu Söldnerkonstruktionen und einem Rückgriff auf Kämpfer aus dem IR, Irak, Afghanistan und dem Libanon (Hizbollah) für schiitische Milizen. Anwerbungen für Kämpfe in Syrien fanden insbesondere auch unter im Iran lebenden Hazara statt. Auf Grund der wirtschaftlichen Probleme sieht sich der IR gezwungen, sein finanzielles Engagement (insb. Kürzungen der Gehälter von Milizionären) zurückzufahren.
Männer, die in den durch die syrische Armee rückeroberten Gebieten bleiben und das Land nicht verlassen, werden zum Militär bzw. in eine der bewaffneten regierungstreuen Gruppen eingezogen und teilweise mit wenig Ausbildung in Kriegsgebiete geschickt. Die im März 2020 und Mai 2021 vom Präsidenten erlassenen Generalamnestien umfassten auch einen Straferlass für Vergehen des Militärstrafgesetzbuchs, darunter für Fahnenflucht; die Verpflichtung zum Wehrdienst bleibt davon unberührt.
Bezüglich detaillierterer Ausführungen zu diversen Aspekten des Wehrdienstes in Syrien wird auf den nach wie vor aktuellen Fact Finding Mission Report des BFA, der im August 2017 erstellt wurde, den Bericht Fact Finding Mission der finnischen Migrationsbehörde aus dem Dezember 2018, sowie den Bericht des schwedischen Ministeriums für Migration und Integration verwiesen.
Auch nichtstaatliche Akteure haben eine Art Wehrdienst eingesetzt. Die SDF ziehen laut Berichten ab 1986 bzw. 1990 Geborene zum Militärdienst ein, wobei regional unterschieden wird: Personen aus Deir-Ez-Zor und Rakka, in denen der Anteil der Kurden geringer ist und es ohnehin Spannungen zwischen kurdischer Verwaltung und lokalen arabischen Stämmen gibt, werden erst ab dem Geburtsjahrgang 1990 eingezogen. In der Vergangenheit wurden von den SDF auch Kinder rekrutiert, im Juli 2019 wurde allerdings erklärt, darauf verzichten zu wollen 7; dies wird aber offenbar nicht von allen militärischen Verbänden befolgt. Die Sanktionen für die Wehrdienstverweigerung ähneln denen im von der Regierung kontrollierten Teil und umfassen Haftstrafen sowie eine Verlängerung des Wehrdienstes (üblicherweise 12 Monate). Es kommt zu Überprüfungen von möglichen Wehrpflichtigen an Kontrollposten und auch zu Ausforschungen. Die Autonomiebehörden dürften eine Verweigerung aber nicht als Ausdruck einer bestimmten politischen Gesinnung sehen.
In Idlib werden durch HTS Kinder für Kampfhandlungen eingesetzt ebenso durch den IS, die Opposition und in geringerer Anzahl von regierungsnahen Milizen.
Das syrische Militärdienstgesetz erlaubt syrischen Männern im wehrpflichtigen Alter eine Entlassung aus der Wehrpflicht gegen einmalige Zahlung einer Ersatzgebühr in Höhe von 8.000 US-Dollar innerhalb von drei Monaten ab Einberufung. Diese Regelung ist allerdings nur auf Syrer die bereits durchgehend vier Jahre im Ausland leben anwendbar. Darüber hinaus sind in bestimmten Fällen zusätzliche Gebühren für Syrer unter 25 Jahren und bei Überschreitung der dreimonatigen Zahlungsfrist vorgesehen. Seit Mitte Dezember 2019 ermächtigt eine Gesetzesänderung den syrischen Staat nunmehr auch zur sofortigen Einziehung von Vermögensbestandteilen aufgrund offenerer Forderungen aus Wehrpflichtersatzgebühren. Davor war nur deren vorübergehendes „Einfrieren“ rechtens.
III. Grundfreiheiten
In Syrien vorherrschend und von langer Tradition ist eine Diskrepanz zwischen dem geschriebenen Recht und der Implementierung der Gesetze in der Praxis. Die in den letzten Jahren noch zugenommene und weit verbreitete Korruption hat diese Diskrepanz noch zusätzlich verstärkt.
Obwohl die syrische Verfassung dem Thema Rechtsstaatlichkeit ein gesamtes Kapitel widmet, Gesetze durchaus im Einklang mit internationalen Erfordernissen stehen und Syrien Vertragspartei einer Reihe internationaler Übereinkommen ist, kann das Justizsystem in Syrien nicht als unabhängig und transparent angesehen werden und steht unter der Kontrolle der Exekutivgewalt und ihrer Zweige. Der Konflikt in Syrien hat das bereits zuvor schwache Justizsystem weiter ausgehöhlt. Gerichtsverfahren können nicht als fair und unabhängig bezeichnet werden; Rechtsstaatlichkeit ist schwach ausgeprägt, wenn nicht mittlerweile gänzlich durch eine Situation der Straffreiheit untergraben, in der Angehörige von Sicherheitsdiensten ohne strafrechtliche Konsequenzen und ohne jegliche zivile Kontrolle operieren können. Gegen die Regierung gerichtete Vergehen wurden aus der Zuständigkeit der ordentlichen Zivilgerichte ausgenommen und besonderen „Terrorismus-Gerichten“ unterworfen, die außerhalb des verfassungsrechtlichen Rahmens tätig sind. Undeklarierte Internierungslager, in denen unmenschliche Bedingungen vorherrschen, sind weit verbreitet. Auch Kinder und Frauen werden in diesen Internierungszentren festgehalten. Im Mai 2018 veröffentlichte die syrische Regierung Listen mit tausenden Namen von in Internierungslagern verstorbenen Bürgern, eine Aufklärung dieser Todesfälle steht aus.
Im Rahmen der systematischen Gewalt, die von allen bewaffneten Akteuren gegenüber der Zivilbevölkerung angewandt wurde, wurden insbesondere Frauen Opfer sexueller Gewalt. Regierungstruppen und der Regierung zurechenbare Milizkräfte übten bei Hausdurchsuchungen, im Rahmen von Internierungen sowie im Rahmen von Kontrollen an Checkpoints Vergewaltigungen und andere Formen sexueller Gewalt gegenüber Frauen und teilweise auch Männern aus.
Die in Syrien noch angewandte Todesstrafe wird oftmals ohne vorangegangenes faires Verfahren und im Geheimen vollstreckt. Folterungen sind ebenso an der Tagesordnung wie willkürliche Festnahmen und das Verschwindenlassen von Personen. Sowohl die Internationale Unabhängige Untersuchungskommission betreffend Syrien des UN-Menschenrechtsrats als auch andere Menschenrechtsgremien haben entsprechende, öffentlich zugängliche Berichte veröffentlicht.
In den von der Opposition gehaltenen Gebieten wurden zum Teil Sharia-Gerichte eingerichtet, die nun die staatliche Gerichtsbarkeit ersetzen. Die Praxis und der Charakter dieser Gerichte variieren ebenso stark wie die Art des angewandten Rechts, je nachdem welche bewaffnete islamistische Gruppierung das Terrain hält. Auch die Härte des angewandten islamischen Rechts unterscheidet sich, sodass keine allgemeinen Aussagen getroffen werden können, doch werden insbesondere jene religiösen Gerichte in von (vormals von) IS und HTS kontrollierten Gebieten als nicht mit internationalen Standards im Einklang stehend charakterisiert. In der Region Idlib war 2019 ein massiver Anstieg an willkürlichen Verhaftungen und Fällen von Verschwindenlassen zu verzeichnen, nachdem HTS dort die Kontrolle im Jänner 2019 übernommen hatte.
Frauen wurden bzw. sind in den von IS und HTS kontrollierten Gebieten massiven Einschränkungen ihrer Freiheitsrechte ausgesetzt, sexuelle Minderheiten wurden exekutiert.
Die Situation für religiöse Minderheiten schwankt je nach kontrollierender Fraktion. Im Allgemeinen bestehen in Gebieten, die unter Regierungskontrolle stehen, keine Hindernisse für religiöse Minderheiten, insbesondere für Christen. Schätzungen zufolge leben nur mehr 3% (vor dem Konflikt über 10%) Christen im Land; viele sind seit Ausbruch des Konflikts geflohen – ihre Rückkehr erscheint unwahrscheinlich. In Rebellengebieten, die von sunnitischen Fraktionen kontrolliert werden, ist Religionsausübung zwar möglich, aber nur sehr eingeschränkt. Zusätzlich erschwert wird die Situation der Christen dadurch, dass sie als regierungsnahe wahrgenommen werden.
Sowohl auf Seiten der regierungstreuen, als auch auf Seiten der Opposition sind alle religiösen Gruppen vertreten, aufgrund ihrer starken Dominanz in der Regierung und im Sicherheitsapparat werden Alawiten aber grundsätzlich als regierungstreu wahrgenommen, während sich viele Sunniten (sie bilden die Mehrheit der Bevölkerung, vor Beginn des Konflikts waren es 72%) in der (auch bewaffneten) Opposition fanden. Aufgrund dieser Zugehörigkeit zur Opposition ist die Mehrheit der politischen Gefangenen und Verschwundenen sunnitisch. Bei der militärischen Rückereroberung der syrischen Armee von Gebieten wie Homs oder Ost-Ghouta wurden sunnitisch dominierte Viertel stark in Mitleidenschaft gezogen. Dadurch wurden viele Sunniten aus diesen Gebieten vertrieben und faktisch ein demographischer Wandel dieser Gebiete herbeigeführt.
Die wirtschaftliche Implosion und die damit verbundene Verarmung weiter Teile der Bevölkerung unterminieren auch die Loyalitäten von als regimenah geltenden Bevölkerungsgruppen, inklusive der Alawiten.
Im Zuge der türkischen Militäroperation „Friedensquell“ im Nordosten von Syrien Anfang Oktober 2019 kam und kommt es Berichten zufolge zu willkürlichen Tötungen von Kurden durch Kämpfer der – mit den türkischen Truppen affiliierten – Milizen der SNA sowie zu Plünderungen und Vertreibungen von Kurden, Jessiden und Christen.
IV. Lage in Gebieten nach „Reconciliation Agreements“ zwischen Regierung und Opposition und Behandlung der dortigen Bevölkerung nach besagten Agreements
Der Abschluss der sogenannter „reconciliation agreements“ folgt in der Regel einem Muster, das mit realer Versöhnung wenig gemeinsam hat. Die Vereinbarungen mit Rebellentruppen werden meist am Ende einer Belagerung durch Regierungstruppen abgeschlossen und beinhalteten oft die Evakuierung von Rebellenkämpfern und deren Familien, die dann in andere Regionen des Landes (zumeist im Norden) verbracht werden. Sie werden also auch dazu benutzt, Bevölkerungsgruppen umzusiedeln.
Im Fall von Ost-Ghouta wurde ein Teil der verbliebenen Zivilbevölkerung nach Abzug der Rebellen Sicherheitsüberprüfungen unterzogen. Frauen, Kinder und ältere Männer in Notunterkünften konnten diese zunächst nur verlassen, wenn Angehörige oder Bekannte für diese bürgten, während die Männer zwischen 15-60 Jahren vorübergehend dort verbleiben mussten.
In den durch die „Reconciliation Agreements“ versöhnten Gebieten kommt es trotz dieser Abkommen immer wieder zu Verhaftungen und dem Verschwinden von früheren Kämpfern in deren Häusern oder an Checkpoints. Diese Menschenrechtsverletzungen descouragieren auch die Rückkehr von geflüchteten Personen. Zwischen Juli 2018 und März 2019 konnten in Daraa 380 solche Vorfälle bestätigt werden, darunter auch Rückkehrer. In 150 weiteren Fällen wurden Personen verhaftet und wieder freigelassen. Ebenso gibt es Berichte über die gezielte Tötung von ehemaligen Kämpfern, die sich nunmehr den syrischen Streitkräften angeschlossen haben.
Durch mehrere Gesetzeserlässe wurde die Regierung 2019 zur Konfiskation des Eigentums von „Terroristen“ ermächtigt. Als Terroristen werden vor allem auch viele Oppositionelle gelistet.
Generell lässt sich seitens der Regierung das Bestreben feststellen, möglichst schnell wieder staatliche Strukturen in den eroberten Gebieten zu etablieren.
V. Informationen zu Einreisemöglichkeiten nach Syrien bzw. zur Behandlung bei Einreise/Rückkehr und Informationen zu Konsequenzen verschiedener Faktoren (Asylantragstellung im Ausland, exilpolitische Tätigkeiten, Rückkehr nach illegaler Ausreise)
Die auf Grund von COVID verhängten Sperren der Grenzübergänge vom regierungskontrollierten Teil in den Libanon, nach Jordanien (Nasib) und in den Irak (Al-Boukamal) für den Personenverkehr wurden zwischenzeitig gelockert. Der Flughafen in Damaskus ist wieder für eine Reihe von Destinationen (u.a. Zubringerflüge nach Beirut) für den internationalen Personenverkehr offen.
Zur Türkei sind Grenzübergänge im durch die TK bzw. von TK unterstützten Milizen beherrschten Gebiet westlich und nördlich um Aleppo geöffnet (Bab Al-Hawa, Bab Al-Salam). Die Grenzen zwischen der Türkei und den syrischen kurdisch besetzten Gebieten sind geschlossen; zum Irak hin sind diese durchlässiger.
Über Aktivitäten am internationalen Flughafen Damaskus können ho. mangels Zugang keine gesicherten Informationen gegeben werden. Es gibt Flugverbindungen zu einigen Destinationen in den Golfstaaten, Iran, Russland, Ägypten, Algerien, Armenien oder dem Sudan. Israelische Angriffe trafen auch Objekte am Flughafengelände.
Die Behandlung von Einreisenden nach Syrien ist stark vom Einzelfall abhängig, über den genauen Kenntnisstand der syrischen Behörden gibt es keine gesicherten Kenntnisse. Es ist allerdings davon auszugehen, dass die syrischen Nachrichtendienste über allfällige exilpolitische Tätigkeiten informiert sind, ebenso ist von vorhandenen „black lists“ betreffend Regimegegner immer wieder die Rede. Die ho. Botschaft erreichen regelmäßig Anfragen von in Österreich als Flüchtlingen anerkannten Syrern, die wieder nach Österreich zurückkehren wollen – daraus lässt sich ableiten, dass eine Rückkehr nach Asylantragstellung im Ausland prinzipiell kein Wiedereinreisehindernis darstellt. Je nach Sachlage kann es aber (z.B. aufgrund von Desertion oder Wehrdienstverweigerung oder früherer politischer Tätigkeit) durchaus zu Schwierigkeiten mit den syrischen Behörden kommen.
Seit 1.8.2020 wurde – bedingt durch den Devisenmangel – bei Wiedereinreise ein Zwangsumtausch von 100 USD pro Person zu dem von der Regierung festgelegten Wechselkurs eingeführt.
VI. Informationen zu Rückkehrbewegungen und der Lage der Personen nach Rückkehr.
Laut VN Flüchtlingshilfswerk sind von 2016 bis Ende 2020 270 000 Flüchtlinge (40 000 im Vorjahr gegenüber 95 000 im Jahr 2019) zurückgekehrt, der Gutteil davon aus dem Libanon und Jordanien (2019: 30 000), wobei die libanesischen Behörden weit höhere Zahlen nennen (bis 2019: 187 000 rückkehrende Flüchtlinge). COVID bedingt ist die Rückkehr 2020 zum Erliegen gekommen. Die Rückkehr von Flüchtlingen wird durch den Libanon und die Türkei mit erheblichem politischem Druck verfolgt; als ein Argument für ihre Militäroperationen führt letztere auch die Rückführung von Flüchtlingen in die von der Türkei kontrollierten Gebiete an. Die Rückkehrbewegungen aus Europa sind sehr niedrig. Eine von RU Mitte November 2020 initiierte Konferenz zur Flüchtlingsrückkehr in Damaskus (Follow-up Ende Juli 2021), an der weder westliche noch viele Länder der Region teilnahmen vermochte an diesen Trends nichts zu ändern.
Bei den intern Vertriebenen (IDPs) blieb mit 356 000 Rückkehrern die Zahl gegenüber 2019 (1,2 Mio.) weit zurück, wobei der Großteil der Bewegungen innerhalb der Gouvernements erfolgte. Bis August 2020 kehrten rund 300 000 Menschen zurück, der Großteil davon innerhalb/nach Idlib und Aleppo. Die Zahlen der neu Vertriebenen sind erneut weit höher; es gab wie im Jahr zuvor 1,8 Mio. IDP- Bewegungen insgesamt. Im Zuge der erwähnten Eskalation des Konfliktes in Idlib wurden von Dezember 2019 bis März 2020 knapp 1 Mio. Menschen vertrieben. Die Gesamtzahl an IDPs ist mit etwa 6,6 Mio. weiterhin sehr hoch. Als Gründe für die Rückkehr/Nichtrückkehr wird von den Betroffenen neben der Sicherheitslage zunehmend die schlechte wirtschaftliche Situation ins Treffen geführt. Ein relevanter Faktor im Zusammenhang mit der Schaffung von physischer Sicherheit ist auch die Entminung von rückeroberten Gebieten, insbesondere solchen, die vom IS gehalten wurden (z.B. Rakka, Deir-Ez-Zor). Laut aktueller Mitteilung von UNMAS vom September 2021 sind weder Ausmaß noch flächenmäßige Ausdehnung der Kontaminierung von Syrien mit explosiven Materialen bisher in vollem Umfang bekannt. Es wird geschätzt, dass mehr als 10 Mio. Menschen also rund 50% der Bevölkerung dem Risiko ausgesetzt sind, in ihrem Alltag mit explosiven Materialen in Kontakt zu kommen. Dabeisind Männer aufgrund unterschiedlicher sozialer Rollen dem Risiko stärker ausgesetzt als Frauen. Ein Drittel der Opfer von Explosionen sind gestorben, 85% der Opfer sind männlich, fast 50% mussten amputiert werden und mehr als 20% haben Gehör oder Sehvermögen verloren. Zwei Drittel der Opfer sind lebenslang eingeschränkt. 39% der Unfälle ereigneten sich in Wohngebieten, 34% auf landwirtschaftlichen Flächen, 10% auf Straßen oder am Straßenrand. Seit 2019 waren 26% der Opfer IDPs.
Neben den fehlenden sozioökonomischen Perspektiven und Basisdienstleistungen ist es oft auch die mangelnde individuelle Rechtssicherheit, die einer Rückkehr entgegensteht. Nach wie vor gibt es Berichte über willkürliche Verhaftungen und das Verschwinden von Personen, am stärksten betroffen sind davon Aktivisten, oppositionelle Milizionäre, Deserteure, Rückkehrer und andere, die unter dem Verdacht stehen, die Opposition zu unterstützen. Um Informationen zu gewinnen, wurden auch Familienangehörige oder Freunde von Oppositionellen bzw. von Personen verhaftet. Deutlich wird die mangelnde Rechtssicherheit auch an Eigentumsfragen. Das Eigentum von Personen, die wegen gewisser Delikte verurteilt wurden, kann vom Staat im Rahmen des zur Terrorismusbekämpfung erlassenen Gesetzes Nr. 19 konfisziert werden. Umfasst ist auch das Eigentum der Familien der Verurteilten in einigen Fällen sogar ihrer Freunde. Das im April 2018 erlassene Gesetz Nr. 10 ermöglicht es Gemeinde- und Provinzbehörden, Zonen für die Entwicklung von Liegenschaften auszuweisen und dafür auch Enteignungen vorzunehmen. Der erforderliche Nachweis der Eigentumsrechte für Entschädigungszahlungen trifft besonders Flüchtlinge und IDPs. Konkrete Pläne für die Einrichtung von Entwicklungszonen deuten auf Gebiete hin, die ehemals von der Opposition gehalten wurden. Von den großflächigen Eigentumstransfers dürften regierungsnahe Kreise profitieren. Auf Druck von RU, der Nachbarländer sowie der VN wurden einige Abänderungen vorgenommen, wie die Verlängerung des Fristenlaufes von 30 Tagen auf ein Jahr. Die grundsätzliche Stoßrichtung änderte sich aber nicht allzu sehr. In der von der TR kontrollierten Region um Afrin nördlich von Aleppo wurde wiederum berichtet, dass Rückkehrer ihre Häuser geplündert oder von oppositionellen Kämpfern besetzt gefunden hätten. Auch im Zuge der türkischen Militäroperation „Friedensquell“ im Nordosten von Syrien Anfang Oktober 2019 kam es zu Plünderungen und gewaltsamen Enteignungen von Häusern und Betrieben von Kurden, Jessiden und Christen durch TR-nahe Milizen.
Positive Signale versucht die Regierung durch Generalamnestien für Deserteure und Wehrdienstverweigerer sowohl innerhalb (für vier Monate gültig) als auch außerhalb (für sechs Monate gültig) Syriens zu setzen, zuletzt im März 2020 und im Mai 2021 (siehe auch II).
Die Möglichkeit, sich bei der Rückkehr in ein Gebiet, das unter Regierungskontrolle steht, niederzulassen, ist bis zu einem gewissen Grad durch die Notwendigkeit einer Bewilligung durch die Sicherheitsbehörden eingeschränkt. So muss zB bei Abschluss eines Immobilienkaufvertrags, bevor die Immobilie übertragen werden kann, bei den Sicherheitsbehörden um eine Freigabe angesucht werden. Bei Mietverträgen wurde diese Regelung jüngst vereinfacht, sodass die Daten erst nach Abschluss des Vertrags an die Gemeinde übermittelt werden mussten. Diese Information wird dann an die Sicherheitsbehörden weitergegeben, die im Nachhinein einen Einspruch erheben können. Diese Regelung wurde aber nach aktuellen Informationen nur in Damaskus umgesetzt, außerhalb muss die Genehmigung nach wie vor vorab eingeholt werden. Auch hinsichtlich Damaskus wurde berichtet, dass Syrern aus anderen Gebieten nicht erlaubt wurde, sich in Damaskus niederzulassen. Die Niederlassung ist dementsprechend – für alle Gebiete unter Regierungskontrolle – von einer Zustimmung der Sicherheitsbehörden abhängig.
Berichte internationaler Organisationen ergeben ein Bild regional unterschiedlicher Bedingungen und Politiken zur Flüchtlingsrückkehr. Neben sicherheitsrelevanten und politischen Überlegungen der syrischen Regierung dürfte die Limitierung der Rückkehr auch dem Fehlen der notwendigen Infrastruktur und Unterkünfte geschuldet sein.
Zur Situation von rückkehrenden Flüchtlingen aus Europa gibt es wohl auch aufgrund deren geringer Zahl keine Angaben.
Laut VN (u.a. UNHCR) sind die Bedingungen für eine nachhaltige Flüchtlingsrückkehr in großem Umfang derzeit nicht gegeben.
VII. Möglichkeiten zur Einreise in an Syrien angrenzende Staaten
Die oben unter V. angeführten Informationen betreffend die Einreise nach Syrien gelten vielfach spiegelbildlich auch für die Ausreise aus Syrien in angrenzende Staaten. COVID-bedingt wurden im März 2020 Einreisesperren von Jordanien (sehr strikt) und vom Libanon verhängt. Diese wurden gelockert. Es ist möglich auf dem Luftwege (primär Transit) und – vor allem für in Syrien lebende Libanesen – auf dem Landwege unter Vorweis eines Tests und Begebung in Hausquarantäne einzureisen. Dies alles im Kontext der schon vor COVID bestehenden restriktiven Handhabung der Einreisemodalitäten für Syrer nicht zuletzt aufgrund der hohen Anzahl an im Libanon aufhältigen syrischen Flüchtlingen (über 1 Million). Die visafreie Einreise ist in der Regel nur in Ausnahmefällen, nur für kurze Zeit und nur bei Vorliegen eines triftigen Grundes (Termin bei einer Botschaft, Flug von Beirut) möglich. Auf der Landverbindung von Damaskus nach Beirut können Syrer derzeit nur mittwochs einreisen.
In der Türkei sind syrische Staatangehörige generell visumpflichtig.
VIII. Erhalt von Dokumenten
Die Ausstellung von – zur Ausreise erforderlichen – Dokumenten an Syrer ist (gegen entsprechende Bezahlung) zumindest in Regionen unter Regierungskontrolle problemlos möglich. In besetzten Gebieten wurde hinsichtlich der Registrierung von Ehen berichtet, dass Ämter zwar offen sind, aber nicht mit den Regierungsbehörden kommunizieren können und daher die Registrierung von Ehen in diesen Gebieten nicht möglich sei. Dies könnte auch auf die Ausstellung anderer Dokumente zutreffen.
An der ÖB Damaskus wurden keine gröberen Schwierigkeiten beim Erhalt erforderlicher Dokumente, etwa für Anträge auf Familienzusammenführung, bemerkt. Die Verständigungsschwierigkeiten beim Interview am Konsularschalter sind mitunter sehr zeitraubend. Teils liegt dies daran, dass die Einschreiter Kurdisch sprechen und Arabisch weniger gut beherrschen, teils liegt es daran, dass die eingereichten Antragsformulare von Vertretern des Österreichischen Roten Kreuzes und anderen NGOs als Bevollmächtigte in Österreich, wohl aufgrund von Informationen seitens des bereits in Österreich befindlichen Familienmitglieds, ausgefüllt werden, und die Einschreiter sich damit nicht ausreichend auskennen bzw. auseinandergesetzt haben. Ebenso werden syrische Dokumente problemlos beim syrischen Außenministerium beglaubigt, wodurch Überbeglaubigungen an der ÖB Damaskus regelmäßig und ordnungsgemäß vorgenommen werden können. Allerdings, werden des Öfteren Heiratsurkunden vorgelegt, die weder von Brautpaar noch von den Zeugen unterschrieben sind und es treten auch Fälle auf, in denen die ausstellende Behörde die Anwesenheit des Brautpaars in der Urkunde bezeugt, obwohl diese zum fraglichen Zeitpunkt laut Behördeninformation in Österreich weilten. In diesen Fällen werden die Inlandsbehörden von ho. Seite regelmäßig auf diesen Umstand hingewiesen.
[…]
X. Eheschließung, syrische Rechtsnormen
Familiäre Beziehungen in Syrien werden von religiösen bzw. auf Religion basierten Gesetzen reguliert. Das relevanteste Gesetz ist dabei das auf islamischen Rechtsquellen, va. auf islamischer Rechtsprechung basierende Syrische Personenstandsgesetz (weiters: PSG) Nr. 59/1953 mit Änderungen durch legislatives Dekret 34/1975 und legislatives Dekret 76/2010 (Änderungen im Erbschaftsrecht). Gemäß Art. 306 gilt dieses Gesetz vorbehaltlich anderer, in den Art. 307 und 308 enthaltenen Bestimmungen für alle Syrer. Für Angehörige der drusischen, christlichen und jüdischen Religionsgemeinschaften finden sich Ausnahmen von der Anwendung des Gesetzes.34 Für Drusen ist die Anwendung von im Widerspruch zu in Artikel 307 aufgelisteten Werten stehenden Vorschriften ausgeschlossen (Art. 307). Für Angehörige der christlichen und jüdischen Gemeinschaft greifen auf näher umschriebene Bereiche religiöse Vorschriften (Art. 308). Seit 2006 existiert ein eigenes Personenstandsgesetz für Katholiken (Dekret Nr. 31/2006 vom 18.6.2006), die daher gänzlich aus dem Anwendungsbereich des PSG fallen.
Neben der Eheschließung vor einem Sharia-Gericht (diese sind gemäß Art. 33 des Gesetzes über Justizbehörden Nr. 98/1961 eine von drei Typen von Personenstandsgerichten), können in Syrien auch außerhalb eines Gerichts abgeschlossene Ehen (sog. traditionelle Ehen35) als gültig angesehen werden. Theoretisch kann eine Ehe überall und durch jedermann abgeschlossen werden, in der Praxis erfolgen diese Eheschließungen jedoch in der Regel vor einem Geistlichen (Scheich). Besonders im ländlichen Raum ist diese Art der Eheschließung weit verbreitet. Die die Ehe abschließende Person muss das Vorliegen der in Art. 40 PSG aufgezählten rechtlichen Voraussetzungen prüfen; andernfalls droht eine Strafe nach dem Strafgesetzbuch (in der Praxis wird jedoch offenbar große Nachsicht geübt).
Nach Abschluss einer traditionellen Ehe muss deren Gültigkeit zunächst durch den Richter (Sharia-Gericht, drusisches Gericht oder die christliche Kirche) bestätigt werden. Die Bestätigung der Gültigkeit der Ehe kann auch rückwirkend erfolgen. Gemäß Art. 40 (2) PSG wird eine außerhalb des Gerichts geschlossene Ehe nur anerkannt, wenn die in Art 40 (1) PSG genannten Voraussetzungen gegeben sind (im Wesentlichen geht es um die Vorlage bestimmter Dokumente). Im Fall der zwischenzeitigen Geburt eines Kindes oder bei offenkundiger Schwangerschaft wird die Ehe anerkannt, auch wenn nicht alle Bedingungen eingehalten wurden (in der Praxis ist die Vorlage eines medizinischen Attests über eine erlittene Fehlgeburt ausreichend).
Nach dieser Bestätigung durch einen Richter muss die Ehe im Zivilregister eingetragen werden; auch hier ist aber eine rückwirkende Eintragung zulässig. Erst mit dieser Eintragung im Zivilregister sind die Rechtsfolgen der Eheschließung durchsetzbar. Bloß traditionell geschlossene Ehen kommen nach Berichten seit 2011 gehäuft vor, da zur Eheschließung die Erlaubnis der Militärbehörden einzuholen ist, was mit Ausbruch des Bürgerkriegs schwieriger geworden war. Eine solche Ehe kann ohne Einholung einer Zustimmung des Militärs im Nachhinein nur registriert werden, wenn die Frau in der Zwischenzeit ein Kind geboren hat oder schwanger ist.
Im ländlichen Raum unterbleibt die nachträgliche Registrierung der auf traditionelle Weise geschlossenen Ehe häufig.
Stellvertretung bei der Ehe (tawkîl) ist gemäß Art. 8 PSG zulässig und durchaus üblich.
[…]“
1.3.5. Bericht („Treatment upon Return“) des Danish Immigration Service, Mai 2022:
„[…]
1. Monitoring of return and numbers of returnees
1.1. Monitoring
No systematic research has been undertaken by any organization to trace returnees from outside or inside Syria to monitor what happens to them upon return. UNHCR has been unable to systematically monitor and collect data on the returns of refugees and IDPs and faces high limits imposed by the GoS in monitoring what happens with refugees who return to Syria. Thus, reliable figures on arrests and detention cases of returnees are not available. UNHCR and other UN agencies are required to have prior authorization from the GoS to access territories and conduct operations. For example, UNHCR Syria can only get in contact with a minority of those Syrian refugees who returned through the operations organised by Lebanon’s intelligence service and immigration authority, General Security. In some cases, UNHCR has subcontracted local NGOs, such as the Syrian Arab Red Crescent (SARC) to carry out surveys and ‘protection missions’ in the country.
The regular restrictions imposed by GoS on humanitarian agencies hamper these organisations from playing a part in the repatriation of Syrians, often leaving the organisations with little space to negotiate with the government. The UN and international organisations wanting to operate in Syria can only do so by collaborating with GoS-approved local actors. The Syrian security agencies regularly engage with these local partners and are able to gain access to their beneficiary lists and programming. Consequently, organisations often find themselves having to comply with the demands of the government in order not to lose access, or risk being shut down. As a result, UN and humanitarian organisations have been unable to access returnees after their return to their places of origin12, and the available information about returns of Syrians and Palestinian refugees from Syria (PRS) from Europe in 2020 to 2022 is anecdotal and fragmented in nature.
1.2. Number of returnees
1.2.1. Returns from Europe
The available information about Syrians and PRS returning from the EU is limited.
1.2.2. Returnees from neighbouring countries
According to UNHCR, as of 31 May 2021, 282,283 Syrian refugees had voluntarily returned to Syria from Syria’s neighbouring countries since 2016, including:
- 110,649 from Turkey
- 64,714 from Lebanon
- 57,276 from Jordan
- 48,194 from Iraq
It should be noted that the numbers reported in the UNHCR-data are only those verified or monitored by UNHCR and do not reflect the entire number of returns, which may be significantly higher.
[…]
In the first eight months of 2021, approximately 25,000 Syrian refugees returned voluntarily to Syria, while in 2020, some 38,200 Syrian refugees spontaneously returned to Syria from countries in the region, mostly from Turkey, Iraq and Lebanon. The numbers reported are only those monitored/verified by UNHCR and are as such likely to be an underestimate.
Since reaching its peak in 2019, when close to 95,000 refugee returns were verified, the number of voluntary returns has fallen […]
2. Factors regarding treatment upon return
The following are the factors mentioned by sources that may have an impact on treatment upon return. However, due to a lack of systematic monitoring of return mentioned earlier, these should not be considered exhaustive. The factors may also overlap, and the order in which they are presented does not imply a hierarchy or significance.
2.1. Significance of security clearance or/and status settlement for treatment upon return
DIS wrote in its 2021 report that in order to avoid issues with the GoS, returnees from abroad or from opposition-held areas are required to go through official procedures before returning to the GoS-controlled areas in Syria. Through these procedures, the Syrian authorities undertake a security check of the returnees in one way or another. During the procedure referred to as ‘security clearance’ (Arabic muwafaka amniya), the applicant will be checked against wanted lists. An applicant going through the so-called ‘status settlement’ (Arabic: taswiyat wade) procedure, or as some sources call it ‘reconciliation’, will apply for his or her name to be removed from wanted list of the GoS and thereby be cleared for the issues he/she is wanted for.
With regard to status settlement, returnees can apply to settle the following outstanding issues they might be wanted for: illegal exit from Syria during the war, evasion from military service and antigovernment activities ranging from anti-government demonstrations and participation in relief work in opposition-held areas to carrying weapons and fighting against the GoS. If a person’s application for status settlement is approved by the GoS, it means that the person would officially not be wanted or prosecuted anymore by the GoS. Most applications for status settlement are approved by the GoS. If a person whose application has not been approved returns to Syria, he will most probably be arrested and interrogated upon return.
If granted, both the clearance and the settlement officially serve as permissions for the holders to enter GoS-controlled areas in Syria. However, they do not serve as a guarantee for access to the person’s place of origin in the GoS-controlled areas, especially places that are managed by the GoS local or foreign allies. The GoS may reject an application of security clearance for reasons such as having family members who are wanted, posting statements on social media that are critical of the GoS, having a name that is similar to a wanted person, returning from a country that is deemed hostile to the GoS or originatingfrom former opposition-controlled areas.
In its report published in July 2019, EIP mentioned that many returnees had been arrested, detained, harassed or conscripted despite having completed the settlement procedure. Similarly, HRW documented in a report published in 2021 that among the 33 returnees interviewed by HRW between 2017 to 2021 who returned to Syria through legal channels, many were subjected to violations despite having obtained a security clearance or having settled their status with the Syrian authorities prior to their return.
Amnesty International also stated that 22 of 66 persons interviewed by AI between 2017 to 2021 had gone through some sort of clearance process but were nonetheless subjected to different kinds of violations. EASO stated in its report published in June 2021 that ’obtaining a security clearance will by no means guarantee a safe return to Syria’ and mentioned cases of returnees who were subjected to arrest, enforced disappearances and/or death under torture upon return despite having obtained a security clearance.
A Syrian researcher interviewed by DIS in October 2021 mentioned that he knew two individuals who were arrested upon return for accusations of being a part of the opposition. Both these persons had obtained a status settlement for their illegal exit prior to return.
2.2. Leaving Syria during the war and applying for asylum
According to the Syrian human rights organisation interviewed by DIS in April 2022, having applied for asylum abroad does not in itself lead to being subject to mistreatment. GoS is aware that many Syrians living abroad are refugees and seeking asylum was the only way for them to obtain residency in the host country. In general, returnees who have not been involved in opposition activities and left Syria only because of the war tend not to face issues upon return unless someone in their absence has reported against them to the authorities accusing them of, for example, being involved in opposition activities.
In DIS’ report published in February 2019, a GoS offical stated that the Syrian authorities would not prosecute or arrest people for having obtained asylum in neighbouring countries or other countries, including Western countries. Center for Operational Analysis and Research (GOAR Global) said that the mere fact that someone stayed abroad during the Syrian civil war was not an issue upon return. In the same report, HRW informed DIS that before the beginning of 2018, Syrians used to be afraid that having left the country during the conflict might have consequences for them upon return, due to the then existing perception of those leaving as being affiliated with anti-government sentiments. But as far as HRW had been informed by the Syrians who HRW was in contact with, since the beginning of 2018 it seemed that having left the country during the conflict did not have an impact anymore. HRW specified that the persons they were in in contact with had mostly applied for asylum in Western countries, such as Germany, Switzerland and Sweden as well as Turkey. According to the source, part of this change in 2018 was due to a change in rhetoric, which, although not matched by a change in policies, at least resolves the prima facie concerns. The other reason behind the change was that there were activists who had been approached by the GoS and asked to come back to Syria.
In its September 2021 report, AI referred to 12 cases of returnees who told AI that security officials explicitly had criticized their flight from Syria and asked them about their motives to return. Some of the returnees told AI that the officials also asked if they came back to fight with or support terrorism and to do more damage. These persons, who included returnees from the Gulf states, Lebanon, Turkey and France, were subsequently subjected to arrest and different kinds of mistreatments. The returnees told AI that the GoS officials wanted to take revenge from people who left during the war.
In the report published by VDSF and OPC in November 2021, 48% of returnees (i.e. both internal returnees within Syria and returnees from abroad) to GoS-controlled areas, who participated in the survey, reported that they or a close family member had experienced persecution for having left Syria illegally, for lodging an asylum claim abroad or due to their area of origin.
2.3. Security issues
According to the Syrian human rights organisation interviewed by DIS in April 2022, profiled members of the opposition and their families have tended to be subject to interrogation, detention and money extortion upon return.
In their 2021 reports, which were based on interviews with respectively 54 and 66 interviews with returnees, both HRW and AI documented cases of returnees who were arrested and tortured because of accusations related to security issues. Some of them were released, whereas others remained arrested. Both sources indicated that some of these returnees did not know that they were wanted.
Sources informed DIS in 2020 that it, in practice, was risky to return to Syria on the basis of a settlement or a security issue, and that family members of a person wanted for security reasons may risk being called in for interrogation by the Syrian authorities, as a consequence of the person’s application for a status settlement. People who did not face any problems were just lucky that they did not run into the security branch they were wanted by. Some sources told DIS that they knew cases of people who completed a status settlement for unsettled security issues but who were nonetheless arrested upon return.
2.4. Evasion and desertion from military service
According to the Syrian law, both deserters and evaders should be punished. However, evaders will not be punished if they obtain a status settlement. Nevertheless, they will still be required to serve in the military unless they have paid the exemption fee.
HRW documented the case of arrest and torture of a person returning from Lebanon in 2018 who had fled the country in 2015 upon his desertion from the military. AI also mentions three cases of persons who were arrested upon return because they did not complete their military service.
According to two sources consulted by the DIS in 2020, persons who obtain status settlement because of evasion from military service usually do not face any problems with the GoS upon return. However, one source told the DIS that some people who settled their evasion might be temporarily arrested upon return, and some might be subjected to torture.
In a report by DIS published in 2019 about military service in Syria, sources mentioned that men wanted for military service and evaders, who pay the exemption fee in order to be exempted from military service, usually do not face problems with the GoS upon return.
According to the Syrian human rights organisation interviewed by DIS in April 2022, draft evaders and deserters are sent to military service after a short detention (a couple of days or weeks), provided that they have not been involved in any opposition activities. There have been no reports that those who have paid the exemption fee of 8000 USD have faced issues upon return. The source added that family members of draft evaders and deserters do not face problems with the authorities anymore. Previously, the authorities harassed such families, but now the authorities may contact them once or twice and ask about the evading or deserting family member and his whereabouts, but nothing more will happen. One should also bear in mind that there are too many draft evaders and deserters for the authorities to be able to spend time and resources on such cases.
2.5. Illegal exit
Officially, a person who has exited illegally from Syria might be subjected to prosecution upon return, unless the person has obtained a status settlement prior to return.
The Syrian human rights organisation interviewed by DIS in April 2022 mentioned that those who exited Syria illegally have to report to the local intelligence service office in their area. They will be questioned about the reason for their leave and about their activities while staying abroad. Nothing more will happen to them unless someone in their absence has reported against them to the authorities accusing them of, for example, being involved in opposition activities. In that case, they risk being subject to further interrogation, detention and/or money extortion.
According to sources DIS interviewed in 2020, persons who have obtained a status settlement because of illegal exit usually do not face any problem with the GoS upon return, and their application for a status settlement would not have consequences for their family members. However, in some cases people might be temporarily arrested and presumably tortured.
EASO mentioned in its report from June 2021 that persons would be at risk of being arrested or mistreated by the GoS upon return if they had exited illegally.50 However, EASO does not mention specific cases, and it is thus unclear whether the statement applies to those who have obtained a status settlement prior to return.
The Syrian NGO Syrians for Truth and Justice (STJ) documented in a May 2020 report that the Syrian authorities told 25 returnees from Lebanon that they would be put on trial because they had exited illegally from Syria. It is not mentioned in the report whether these returnees had completed status settlement prior to their return.
2.6. Illegal return
On 15 September 2020, the Arabic online news site Asharq Al-Awsat reported that the number of Syrians returning to Syria through illegal borders had increased in recent years. According to the news site, irregular returns took place due to the returnees’ illegal status in Lebanon caused by the strict regulations for entry into Lebanon and the high fees imposed by the Lebanese authorities to cross regular borders and reside in Lebanon. Other reasons mentioned were the returnees’ inability to meet the requirement to exchange 100 USD that the Syrian authorities had imposed on its adult citizens when entering Syrian territory and – since the outbreak of Covid-19 – the inability to pay for a PCR test.
STJ documented the arrest of at least 16 people who returned from Lebanon through illegal routes between January and late March 2020. They were initially held in a Covid-19 quarantine centre at the border and later brought before the Anti-Terrorism Court for charges of illegal entry to Syria.
In its report of October 2021, HRW stated that 21 out of the 54 returnees, who were interviewed for the report, had used smuggling routes to enter Syria. However, HRW did not mention whether these 21 persons faced problems with the GoS for entering illegally to Syria or for other reasons.
2.7. Lack of coordination between the security and intelligence services
There is a lack of coordination between different security and intelligence agencies. As each of the agencies have their own wanted list, it can lead to a person being cleared from the wanted list of one security service whilst he or she still being wanted by another security service.
HRW mentioned in its report from October 2021 that a returnee from Jordan had prior to his return obtained security clearance from the Syrian authorities confirming that he was not wanted. Nevertheless, the person was arrested a month after his return to Syria at a checkpoint, which was controlled by another intelligence service than the one, who had cleared him from its list.
2.7. Place of origin or residence
A number of sources have pointed out that treatment of returnees depends, among other things, on their place of origin or residence prior to leaving Syria.
In a report published in July 2019, EIP stated that since October 2018 there was a rise in the number of detentions of civilians returning to areas formerly controlled by the opposition.59 Landinfo mentioned that persons, whose place of origin is an area that was in strong opposition to the GoS, would be met with suspicion.
A Legal and Human Rights Adviser at the Syrian NGO Syria Justice and Accountability Centre (SJAC) informed EASO that the GoS had a negative perception of persons hailing from former opposition strongholds mentioning cases of two returnees who were extorted for money because they came from a former opposition stronghold.
According to EuroMed Rights, the GoS considers Syrians who have left government-controlled areas as well as those who have lived in areas that have been under opposition-control as traitors.
The Syrian human rights organisation interviewed by DIS in April 2022 stated that a returnee originating from or having lived in a former opposition-controlled area before leaving Syria would usually not be subject to mistreatment or violations only because of originating from or having lived in that area. If someone or a group of persons from a certain area experience problems at checkpoints, it is most probably due to the decision of the individual officer or the force controlling that particular checkpoints rather than the person’s place of origin.
2.8. Reports by informers or others
According to International Crisis Group (ICG), although a person is not wanted by the GoS, he/she can still risk being detained as a consequence of being ‘reported by GoS informers’. Informers report people to the security agencies in order to achieve personal gains or to lift doubts about their own loyalty. ICG mentioned two cases of Syrians who were arrested after they returned to GoS-controlled areas because informers had reported them.
Likewise, the Syrian human rights organisation interviewed by DIS in April 2022 pointed out that returnees can face problems if someone in their absence has reported against them to the authorities accusing them of, for example being involved in opposition activities. In such cases, the returnee risk being subject to further interrogation, detention and/or extortion.
2.9. Officer in charge
According to the Syrian human rights organisation consulted by DIS in April 2022, there is no clear pattern for the way the returnees are treated by the authorities. This is mostly because the individual officer, who is in charge of a checkpoint or an intelligence service officer dealing with the case of a returnee in the local area the person returns to, plays a significant role in what happens to the person.
Sometimes, people who have been members of the opposition groups or family members of profiled opposition persons can return without facing issues, and sometimes people who have no issues with GoS face problems.
[…]
3. Prevalence of mistreatment of returnees
In spite of the difficulties with monitoring returns systematically, several organisations have confirmed that the GoS continue to arrest, detain, interrogate, torture, kidnap, kill, extort money and/or try returnees before terrorism courts upon return to Syria. The information provided by theseorganisations are primarily based on interviews with refugees who have returned to Syria or sources who knew about cases of returnees.
A Syrian human rights organization interviewed by DIS in April 2022 stated that it is not possible to obtain information about the extent of mistreatment and violations committed by the Syrian authorities against the returnees as no independent organisations are present in the country to monitor the returns to Syria. According to the source, different parties of the conflict try to depict different pictures of what is going on and exaggerate about the situation of returnees; whilst GoS is denying all allegations about mistreatment of returnees and has been depicting a picture where refugees abroad can return to the country without facing any issue, the opposition groups claim that every returnee will be subject to violations upon return. The fact is that nobody has complete knowledge of the situation and the available information is not always reliable. The organisation has experienced that some returnees or their families do not report about the violations they have been subjected to for fear of what may happen to them. Oppositely, the source had seen reports of returnees being detained which turned out not to be true.
With regard to returnees who have reported mistreatments by the GoS, Amnesty International (AI) documented in a report published in September 2021 that 66 persons faced mistreatments/violations, including arrest, detention, torture, kidnappings, enforced disappearances and killings, by the Syrian authorities upon return in the period between mid-2017 and spring 2021.
In a report published in October 2021 based on 65 interviews with 54 persons who had returned from Lebanon and Jordan between 2017 to 2021, Human Rights Watch (HRW) documented 21 cases of arrest and detention, 13 case of torture, 3 kidnappings, 5 extra- judicial killings, 17 enforced disappearances and 1 case of sexual violence committed by the GoS against returnees upon their return.
In a report published in November 2021, the Turkey based NGO, Voices for Displaced Syrians Forum (VDSF) and the Gaziantep (Turkey) based think tank, Operation and Policy Center (OPC), presented the result of their research conducted in 2021. The research included a total of 700 surveys with residents, IDPs and returnees (i.e. returnees from abroad as well as internal returnees) in different control areas in Syria, including GoS-controlled areas. 17% of the returnees across all control areas, who participated in the survey, stated that they or a close family member had faced arbitrary arrest or detention during the past year. However, there were clear variations between returnees from abroad and returnees from within Syria, where internal returnees, especially in areas controlled by theGoS, reported more violations. Whilst 46% of internal returnees in GoS-controlled areas reported of arbitrary arrest or detention, 18% of returnees from abroad had experienced such violations. Less international oversight over internal return processes is mentioned in the report as a potential reason for this variation.
From the beginning of 2014 until August 2019, the Qatar based Syrian human rights organisation, Syrian Network for Human Rights (SNHR), documented the arrest of at least 1,916 Syrian refugees, including 219 children and 157 women, after their return to Syria from abroad.
In an article published in October 2020 by the news and analysis website, Syria Direct, SNHR stated that GoS had arrested 237 individuals who returned to Syria between January 2019 and October 2020.
When the article was published, 194 of those individuals were still detained and 176 of them had been forcibly disappeared. Five persons were tortured to death in detention centres.
The European Institute of Peace (EIP) wrote in a report published in July 2019 that even among the voluntary returnees, hundreds of detentions and arrests were reported in 2019. Some of the released persons explained that they had been tortured while in custody. In addition, deaths in custody among returnees were recorded.
According to a February 2019 article from the Germany-based aid and human rights organization, Medico International, at least two returnees from Germany, who voluntarily repatriated, disappeared after having been interrogated by the security services.
On 24 November 2021, the Syrian opposition news website, Enab Baladi, reported that 23 families who had returned from Turkey or from areas that are under the control of the Syrian opposition or the Syrian Democratic Forces (SDF) were arrested during the previous two months.
The Syrian NGO, Syrian Association for Citizens’ Dignity (SACD), which ‘works to promote, protect and secure the rights of Syrian refugees and internally displaced persons (IDPs)’81, published a report in August 2021 about the security and living conditions in GoS-controlled areas in Syria. The report is based on interviews with 533 people in September and October 2020 of whom 46 persons (9%) were refugees who had returned to GoS-controlled areas. Several interviews reported of arbitrary arrest and detention by the GoS, including those previously covered by some kind of amnesty laws and decrees.
[…]“
1.3.6. ACOORD-Anfragebeantwortung zu Syrien: Bestrafung von Wehrdienstverweigerung und Desertion, 08.09.2022:
„[…]
5 Unterstellung politisch oppositionell zu sein
Sowohl der von ACCORD kontaktierte Syrienexperte als auch Muhsen Al-Mustafa erklärten, dass während zu Beginn des Konflikts Wehrdienstverweigerer und Deserteure mit der Opposition assoziiert worden seien, dies mittlerweile nicht mehr (unbedingt) der Fall sei (Al-Mustafa, 8. August 2022; Syrienexperte, 11. August 2022). Muhsen Al-Mustafa ergänzte hierzu weiters, dass Wehrdienstverweigerer, sofern sie sich nicht tatsächlich den Oppositionsgruppen angeschlossen haben, auch als solche eingestuft würden. Es gebe hier bestimmte Beispiele, wie zum Beispiel die Situation in dem großteils von Drusen bewohnten Gouvernement Suweida, wo viele junge Leute den Wehrdienst verweigern würden, die syrische Regierung sie aber nicht als Teil der Opposition betrachten würde (Al-Mustafa, 8. August 2022).
Demgegenüber erwähnt Amnesty International in seinem bereits erwähnten Bericht vom September 2021, dass die bloße Tatsache der Flucht ins Ausland ausreiche, um Verdacht zu erregen. Zwei im Zuge dieses Berichts befragte Auskunftspersonen hätten angegeben, dass sie aufgrund ihrer Flucht in den Libanon von den syrischen Sicherheitskräften nach ihrer Rückkehr ins Land als Terroristen angesehen worden seien. Einer davon sei bei seiner Rückkehr nach Syrien 2018 zweieinhalb Monate von den Sicherheitsbehörden gefangen gehalten worden und des Terrorismus bezichtigt worden, da er den Wehrdienst nicht abgeleistet habe und aus einem Dorf aus Aleppo stammte (AI, September 2021, S. 7; 20).
Die Sicherheitskräfte würden zwischen Deserteuren und Wehrdienstverweigerern, die sich dem Militärdienst aufgrund von Notlagen entziehen, und solchen, die sich dem Militärdienst aus Gründen entziehen, die mit einer negativen Einstellung gegenüber der Regierung zusammenhängen, unterscheiden. Was die zweite Gruppe betreffe, so würden diese Deserteure und Wehrdienstverweigerer immer beschuldigt, Verbindungen zu den Oppositionsgruppen zu haben, und folglich des Terrorismus beschuldigt, auch wenn sie nichts mit den Oppositionsgruppen zu tun hätten (Jusoor for Studies, 6. September 2022).
[…]“
1.3.7. Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Syrien: Fragen des BVwG zu syrischen Wehrgesetzen vom 16.09.2022:
„[…]
Einzelquelle:
Gesetzesgrundlage
Ein befragter Rechtsexperte der ÖB Damaskus berichtet, dass nach syrischem Recht folgende Gesetzgebung gilt: Wehrdienstverweigerung (takhalof) wird in Syrien durch das Gesetzesdekret Nr. 30 vom 3. Mai 2007 in seiner geänderten Fassung – das „Einberufungsgesetz“ oder, wie es aus dem Arabischen übersetzt wird, das „Flaggendienstgesetz“ (Kanun Khedemat Al-Alam) – (Artikel 95-96)1 sowie durch das syrische Militärstrafgesetzbuch (Kanun Al-oukoubat alaskari) geregelt, das durch das Gesetzesdekret Nr. 61 vom 27.2.1950 (Artikel 98-99) erlassen wurde. In den oben genannten Rechtsvorschriften sind die Strafen für Wehrdienstverweigerung festgelegt, die je nach Dauer der Verweigerung schrittweise verhängt werden (siehe unten).
Gesetzliche Strafe
Die verspätete persönliche Meldung zur Einberufung zur Wehrpflicht oder die Umgehung des Wehrdienstes ohne gerechtfertigten Grund wird gemäß Artikel 95 und 96 des Gesetzesdekrets Nr. 30 des Jahres 2007 in seiner geänderten Fassung mit einer Geldstrafe in Höhe von 15.000 SP. (fünfzehntausend Syrische Pfund) bestraft, wenn der Hinterzieher seinen Wohnsitz in Syrien hatte, und mit einer Geldstrafe in Höhe von 100 USD (einhundert US-Dollar), wenn der Hinterzieher seinen Wohnsitz im Ausland hatte (Artikel 95 des Gesetzesdekrets Nr. 30 aus dem Jahr 2007, geändert durch das Gesetzesdekret Nr. 31 aus dem Jahr 2020).
Darüber hinaus wird der Wehrpflichtige, der ohne gerechtfertigten Grund dem Einberufungsbefehl nicht nachkommt, an jedem Ort, an dem er angetroffen wird, verhaftet (dieser Haftbefehl gilt ab dem Tag der Nichtbefolgung des Einberufungsbefehls, bis der Wehrdienstverweigerer 42 Jahre alt wird)2 und er wird wie folgt verurteilt (Artikel 96):
a) Der Wehrdienstverweigerer, welcher der Einberufung zur Wehrpflicht für einen Zeitraum von höchstens einem Monat nicht nachkommt, wird zu einer Geldstrafe in Höhe von zwei Monatsgehältern eines Soldaten erster Klasse und zur Verlängerung seiner ursprünglichen Wehrdienstzeit um zwei Monate verurteilt3.
b) Der Wehrdienstverweigerer, der der Einberufung zur Wehrpflicht für einen Zeitraum von höchstens drei Monaten nicht nachkommt, wird zu einer Geldstrafe in Höhe von drei Monatsgehältern eines Soldaten erster Klasse und zur Verlängerung seiner ursprünglichen Wehrdienstzeit um drei Monate verurteilt.
c) Der Wehrdienstverweigerer, der der Einberufung zur Wehrpflicht für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten nicht nachkommt, wird zu einer Geldstrafe in Höhe von vier Monatsgehältern eines Soldaten erster Klasse und zur Verlängerung seiner ursprünglichen Wehrdienstzeit um vier Monate verurteilt.
d)Bei Wiederholung des oben genannten Vergehens (d.h. der Wehrpflichtige versäumt es mehr als einmal, der Einberufung zum Wehrdienst für Personen seines Alters ohne rechtfertigenden Grund nachzukommen, oder wenn der Wehrdienstverweigerer der Einberufung zum Wehrdienst länger als sechs Monate nicht nachkommt, wird er vor dem Militärgericht angeklagt, und in Friedenszeiten gemäß Artikel 98 des syrischen Militärstrafgesetzbuchs zu einer Freiheitsstrafe von ein bis sechs Monaten und in Kriegszeiten zu härteren Strafen verurteilt, die je nach Fall zwischen einem Monat und bis zu fünf Jahren Haft liegen, wie in Artikel 99 des syrischen Militärstrafgesetzbuchs ausgeführt. Darüber hinaus wird die Dauer der Wehrpflicht für Wehrdienstverweigerer um sechs Monate verlängert (Artikel 96/d des Gesetzesdekrets Nr. 30 von 2007 in seiner geänderten Fassung).
Es ist zu beachten, dass die oben genannten Strafen in Artikel 98 und 99 des Militärstrafgesetzbuchs in der geänderten Fassung für neue Wehrpflichtige gelten, die sich der Einberufung entzogen haben und der Einberufung zur Wehrpflicht nicht nachgekommen sind. Die in Artikel 102 des Gesetzesdekrets Nr. 30 von 2007 in seiner geänderten Fassung genannten Freiheitsstrafen von bis zu drei Jahren und Geldstrafen gelten nur für Reservisten (d.h. Personen, die bereits Wehrdienst geleistet und das 42. Lebensjahr noch nicht vollendet haben), welche der Einberufung zum Wehrdienst ohne gerechtfertigtem Grund nicht nachgekommen sind (Artikel 102 des Gesetzesdekrets Nr. 30 von 2007).
Es wird darauf hingewiesen, dass das Gesetzesdekret Nr. 30 aus dem Jahr 2007 in der geänderten Fassung die Möglichkeit vorsieht, die Anwendung der oben genannten Sanktionen für die Nichteinberufung zum Wehrdienst (Wehrdienstverweigerung) bis zum Ende des Krieges auszusetzen oder zu verschieben (Artikel 102/c des Gesetzesdekrets Nr. 30 von 2007 in der geänderten Fassung).
[…]“
1.3.8. Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Syrien: Fragen des BVwG zur Bestrafung von Wehrdienstverweigerung und Desertion vom 16.09.2022:
„[…]
Zusammenfassung:
Rechtslage
Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass die Strafe für Wehrdienstentziehung im Militärstrafgesetzbuch geregelt ist. Nach dem syrischen Militärstrafgesetzbuch (Artikel 98, 99) werden Wehrdienstverweigerer in Friedenszeiten mit einer Freiheitsstrafe von einem bis sechs Monaten bestraft, nach der sie ihren Wehrdienst vollständig ableisten müssen. In Kriegszeiten ist Wehrdienstverweigerung eine Straftat, die mit bis zu fünf Jahren Gefängnis geahndet wird. Desertion wird nach dem Militärstrafgesetzbuch (Artikel 100, 101) in Friedenszeiten mit einer Freiheitsstrafe von einem bis fünf Jahren bestraft und kann in Kriegszeiten zu einer bis zu doppelt so langen Haftstrafe führen.
Umsetzung der Bestimmungen und Systematik bei der Vorgehensweise
Eine Quelle gibt an, dass Wehrdienstverweigerer wahrscheinlich nicht inhaftiert werden und direkt zur militärischen Ausbildung oder zum Militärdienst geschickt werden, eine Praxis, die mit dem Bedarf der Regierung an Arbeitskräften begründet wird. Andere Quellen berichten dagegen, dass Wehrdienstverweigerer vor ihrer Einberufung zum Militärdienst festgenommen oder inhaftiert würden. Auch Deserteure werden inhaftiert. Ein Experte gibt an, dass Deserteure vor ein Militärgericht gestellt und zu einer kurzen Haftstrafe verurteilt würden, da die Armee an der Front Kräfte benötige. Das Syrian Network for Human Rights (SNHR) erklärte, dass Deserteure in der Regel von Zweigstellen eines syrischen Geheimdienstes festgehalten werden, was sie der Gefahr von Folter und gewaltsamem Verschwindenlassen aussetzen kann. Ein vom Danish Immigration Service (DIS) befragter westlicher Diplomat erklärte, die Regierung werde Deserteure nicht nur nach den gesetzlichen Bestimmungen bestrafen, sondern auch die Bestimmungen des Antiterrorismusgesetzes von 2012 (Dekret Nr. 19/2012) anwenden. Bezüglich der Frage, ob Deserteure von der Regierung getötet und hingerichtet werden, wie dies in den ersten Kriegsjahren der Fall war, bestehen unterschiedliche Ansichten. Während manche Quellen berichten, dass die Regierung dies nicht mehr täte, verwiesen andere auf Fälle aus den Jahren 2020 und 2019, bei denen Deserteure während der Idlib-Offensive (2020) und wegen Verrats (2019) hingerichtet wurden. Wenn der Deserteur eine Vorgeschichte mit Aktivitäten gegen die Staatssicherheitsdienste hat, kann ihm eine längere Haftstrafe oder die Hinrichtung drohen.
Laut einem befragten syrischen Rechtsexperten werden die Strafen für Wehrdienstverweigerung und Desertion in Syrien im Allgemeinen vollstreckt, es sei denn, sie fallen unter ein Amnestiegesetz. Alle Amnestiegesetze seit Mitte März 2011 sehen jedoch vor, dass sich Wehrdienstverweigerer und Deserteure innerhalb von drei bis sechs Monaten zur Ableistung des verpflichtenden Wehrdienstes melden müssen. Darüber hinaus wurden seit Konfliktbeginn so genannte lokale Versöhnungsabkommen (musalahat mahalieh) und Sicherheitsvergleiche/Statusregelungen (tasweiat amnieh) geschlossen, die ebenfalls vorsehen, dass betroffene Wehrdienstverweigerer und Deserteure sanktionslos in die Armee (wieder-) eintreten. Während eine Quelle berichtet, dass Personen, die aufgrund einer Wehrdienstverweigerung eine Statusregelung erhalten haben, nach ihrer Rückkehr in der Regel keine Probleme mit der Regierung haben, berichten andere von vorübergehenden Festnahmen von Wehrdienstverweigerern trotz Statusregelung. Einzelne Personen in Aleppo berichteten, dass sie durch die Teilnahme am Versöhnungsprozess einem größeren Risiko ausgesetzt seien, bei späteren Interaktionen mit Sicherheitsbeamten verhaftet und erpresst zu werden.
Im Oktober 2018 verkündeten regierungsnahe syrische Medien, dass rund 800.000 Männer nicht mehr der Wehrpflicht unterliegen würden. Zwei Monate später machte das Verteidigungsministerium die Entscheidung rückgängig und veröffentlichte Listen für den Reservedienst, was bei Rückkehrern zu einer gewissen Verwirrung führte, da einige von ihnen dachten, sie könnten zurückkehren, ohne Militärdienst leisten zu müssen.
Die Anwendung der Artikel 98 und 99 des Militärstrafgesetzbuchs erfolgt willkürlich [s. weiter unten für eine Definition des Begriffs „willkürlich“, Anm.]. Die meisten Verhaftungen in Syrien finden ohne richterlichen Beschluss statt, wenn Personen Kontrollpunkte des Regimes passieren, oder bei Razzien. Wehrdienstverweigerer und Militärdeserteure werden meist festgenommen, wenn sie an Kontrollpunkten aufgegriffen werden. Die Militärpolizei stellt regelmäßig Kontrollpunkte an wichtigen Kreuzungen auf und führt Hausdurchsuchungen durch, um Männer zu finden, die zum Wehrdienst eingezogen werden sollen. Die Kontrollpunkte werden von verschiedenen militärischen Gruppierungen und Sicherheitsbehörden kontrolliert und befinden sich an den meisten Ortseingängen und an den wichtigsten Autobahnen. In den zurückeroberten Gebieten ist die Dichte der Kontrollpunkte besonders hoch. Eine Quelle berichtet, dass Jugendliche an den Kontrollpunkten immer kontrolliert werden.
Einem Bericht des Syria Justice and Accountability Centre (SJAC) zufolge lieferte das Generalkommando der Streitkräfte Informationen über Deserteure und Überläufer an den Militärischen Geheimdienst der Sicherheitsdienste. Das Generalkommando der Streitkräfte erteilt dann Befehle auf der Grundlage der Anweisungen der Direktion des Militärischen Geheimdienstes. In der Praxis wurden Haftbefehle häufig direkt von der Direktion Militärischer Geheimdienst und nicht vom Generalkommando der Streitkräfte erlassen. Deserteure werden auf Fahndungslisten gesetzt und, wenn sie gefasst werden, verhaftet.
Zwischen den verschiedenen Sicherheits- und Geheimdiensten besteht ein Mangel an Koordination. Da jede Behörde eigene Fahndungslisten führt, kann es vorkommen, dass eine Person von der Fahndungsliste eines Sicherheitsdienstes gestrichen wird, während sie noch von einem anderen Sicherheitsdienst gesucht wird. So berichteten Befragte, dass sie ihren Namen vor ihrer Rückkehr nach Syrien mit den Fahndungslisten in ihrem Herkunftsgebiet verglichen haben, und nach der Rückkehr trotzdem durch die Sicherheitsbehörden verfolgt wurden. Auch wird davon berichtet, dass Beamte des Sicherheitsapparats z.B. an Grenzübergängen Gelegenheiten nützen, um Bestechungsgelder zu erpressen.
Konkrete Fälle von Bestrafungen aufgrund von Wehrdienstverweigerung oder Desertion
Ein befragter syrischer Rechtsexperte wies darauf hin, dass es keine offiziellen Berichte über die Strafverfolgung von Wehrdienstverweigerern und Deserteuren gibt und bezüglich dieses Themas wenig Transparenz herrscht. Die Praxis der syrischen Regierung, keine Listen von Inhaftierten oder Informationen zu ihrem Verbleib zu veröffentlichen – selbst bei unter Folter Getöteten –, bezeichnete eine andere Quelle als „systematische Politik der Intransparenz des Regimes“, welche von Beamten zum Teil auch ökonomisch ausgenutzt wird. Der befragte Rechtsexperte verwies in diesem Zusammenhang jedoch auf Berichte von internationalen Organisationen und syrischen Nichtregierungsorganisationen wie dem Syrian Network for Human Rights (SNHR).
Hinsichtlich konkreter Fälle von Bestrafungen von Wehrdienstverweigerern dokumentierte SNHR im Zeitraum Jänner-Juli 2022 willkürliche Verhaftungen von syrischen Bürgern in den Gouvernements Rif Dismashq, Hasaka, Raqqa und Hama, wobei die meisten Verhaftungen bei Razzien und an Kontrollpunkten erfolgten und die Verhaftungen unter anderem unter dem Vorwand, die betroffenen Personen hätten den Reservewehrdienst noch nicht abgeleistet, erfolgten. Im April 2021 berichtete SNHR von der Freilassung von insgesamt 45 Häftlingen, darunter Wehrdienstpflichtige aus dem Gouvernement Daraa, die als Teil einer Sonderbegnadigung durch den Präsidenten im Rahmen der vom syrischen Regime im Gouvernement Daraa getroffenen Versöhnungsvereinbarungen freigelassen wurden. Sie verbrachten im Durchschnitt ein bis zwei Jahre in den Haftanstalten des syrischen Regimes, wobei SNHR von schlechten Haftbedingungen, Folterpraktiken, einem fast vollständigen Mangel an medizinischer Versorgung und einer starken Überbelegung der Haftanstalten berichtet. Die Personen wurden festgenommen, ohne dass ihnen die Gründe für ihre Festnahme erklärt wurden und ohne dass ein Haftbefehl vorlag.
Human Rights Watch (HRW) berichtete im Oktober 2021 über die willkürliche Festnahme eines Mannes an einem Kontrollpunkt, als er auf dem Weg von Daraa nach Damaskus war, um eine formale Befreiung vom Militärdienst zu erhalten, da er bei einem Bombenangriff ein Bein verloren hatte. Er passierte viele Kontrollpunkte, wobei er an einem Kontrollpunkt der vierten Division Bestechungsgeld zahlen musste. Schließlich wurde er an einem weiteren Kontrollpunkt, der von der vierten Division gemeinsam mit dem militärischen Nachrichtendienst betrieben wird, festgenommen und in die Zentrale des militärischen Geheimdienstes gebracht. Dort wurde er verhört und nach zweieinhalb Monaten der Haft und Folter wieder entlassen.
Ein Nachrichtenartikel zitierte einen Syrer, der im Libanon in einem Flüchtlingslager lebt und angibt, dass ein Mann, der die Grenze überquert und nach Hause zurückkehrt, oft zwangsrekrutiert wird oder verschwindet. So sei es zwei seiner Cousins ergangen, die nach der Rückkehr nach Syrien verhaftet wurden, einem Verwandten, der hingerichtet wurde, und einem 12-jährigen Neffen, der am Tag seiner Einreise nach Syrien verschwand.
Hinsichtlich konkreter Fälle von Bestrafungen von Deserteuren berichtete HRW im Oktober 2021 von einem Fall, bei dem ein Deserteur nach seiner Rückkehr nach Syrien durch den militärischen Geheimdienst verhaftet wurde, vermutlich, weil ihn jemand verraten hat. Er befand sich daraufhin neun Monate in Haft, unterzeichnete dann ein Versöhnungsabkommen und stimmte dem Wiedereintritt in die Armee zu. Seine Frau berichtete, dass sein Körper nach der Zeit im Militärgefängnis und bei der Armee Spuren der Misshandlung und Folter aufwies, wobei ihm die Behandlung bei der Armee zuteil geworden war, weil er zuvor desertiert war. Im Jahr 2021 verbreitete sich ein Video, das die Folter und Tötung eines Deserteurs, sowie die Schändung seiner Leiche, durch Söldner der paramilitärischen Wagner-Gruppe zeigt. Der Deserteur war 2017 nach Syrien zurückgekehrt und auf dem Weg von Damaskus nach Deir ez-Zor von syrischen Beamten an einem Kontrollpunkt aufgehalten worden. Er wurde zu einem Luftwaffenstützpunkt in der Wüste außerhalb von Homs gebracht, von wo aus er vermutlich floh und sich in das Lager der Wagner-Gruppe verirrte.
Unterstellung oppositionell zu sein aufgrund einer Wehrdienstverweigerung
Bezüglich dem Vorwurf gegen Wehrdienstverweigerer, politisch oppositionell zu sein, berichtet Amnesty International (AI) von Terrorismusvorwürfen syrischer Sicherheitsbeamter bei Befragungen von Rückkehrern und Personen, die den Wehrdienst nicht abgeleistet haben. Einem Rückkehrer aus dem Libanon, der von Geheimdienstmitarbeitern zweieinhalb Monate lang festgehalten und verhört wurde, warfen die Behörden vor, aufgrund seines Herkunftsortes im Süden von Aleppo und weil er den Militärdienst nicht abgeleistet hatte, „Terrorist“ zu sein. Laut Zeugenaussagen wurde Rückkehrern vorgeworfen, ins Ausland gegangen zu sein, anstatt in den von der Regierung kontrollierten Gebieten Zuflucht zu suchen und sich an die Seite der syrischen Armee zu stellen. Eine von AI befragte Syrerin berichtete, dass ihr bei der Rückkehr im Jahr 2017 am Grenzübergang von einem Beamten vorgeworfen wurde, Syrien verlassen zu haben und dass ihr ebenfalls zurückkehrender Sohn bei der Bekämpfung der „Terroristen“ nicht geholfen hätte. Sie berichtete, dass sie daraufhin von dem Beamten vergewaltigt und ihr Sohn verhaftet wurde, der seitdem verschwunden ist. Auch bei der weiter oben zitierten, von HRW geschilderten Festnahme und Folter eines Mannes, der den Wehrdienst nicht abgeleistet hat und aufgrund seiner Beinamputation nach Damaskus reisen wollte, um eine Wehrdienstbefreiung zu erwirken, warfen die syrischen Sicherheitskräfte dem Verhafteten vor, „Terrorist“ zu sein.
Während ein befrager Rechtsexperte angibt, dass insbesondere jene Wehrdienstverweigerer und Deserteure Menschenrechtsverletungen in der Haft ausgesetzt sind, denen die syrischen Behörden eine Unterstützung der Opposition zuschreiben, berichten andere Quellen, dass syrische Männer im wehrdienstfähigen Alter unabhängig von ihrer politischen Gesinnung oder oppositioneller Tätigkeiten Angst vor einem Einzug zum Wehrdienst hätten und Kontrollpunkte der Sicherheitskräfte meiden würden. Eine Quelle betont die Unberechenbarkeit der aktuellen Bedrohungen: das Konzept des Regimes, wer ein Gegner ist, ist nicht immer klar und wandelt sich mitunter auch. Während die „roten Linien“ des politisch Erlaubten für die meisten Syrer vor Ausbruch des Konflikts 2011 erkennbar waren, kann inzwischen nur noch sehr wenig als selbstverständlich angesehen werden.
Bestrafung „in asylrelevant diskriminierender Weise“/Menschenrechtsverletzungen
Nach internationalem Recht ist eine Inhaftierung willkürlich, wenn die festhaltende Behörde die grundlegenden Rechte auf ein ordnungsgemäßes Verfahren, einschließlich des Rechts auf eine unverzügliche Anhörung vor einem Richter, verletzt. Eine Inhaftierung ist auch dann willkürlich, wenn sie keine eindeutige Grundlage im innerstaatlichen Recht hat oder wenn die Person inhaftiert wird, weil sie ein Grundrecht, wie das der Versammlungsfreiheit, wahrgenommen hat. Artikel 9 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte (ICCPR) besagt: „Jeder hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit der Person. Niemand darf willkürlich festgenommen oder in Haft gehalten werden. Niemandem darf die Freiheit entzogen werden, es sei denn aus einem gesetzlich festgelegten Grund und nach einem gesetzlich festgelegten Verfahren.“ Der UN-Menschenrechtsausschuss hat klargestellt, dass der Begriff „willkürlich“ in Artikel 9 Absatz 1 des ICCPR weit auszulegen ist und Elemente der Unangemessenheit, Ungerechtigkeit und fehlenden Vorhersehbarkeit und des ordnungsgemäßen Verfahrens sowie Elemente der Angemessenheit, Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit umfasst. Festnahmen, für die es keine Rechtsgrundlage gibt, sind ebenfalls willkürlich.
Während manche Quellen von willkürlichen Verhaftungen, Folterpraktiken und schlechten Haftbedingungen berichten [s. Abschnitt zu konkreten Fällen von Bestrafungen von Wehrdienstverweigerern, Anm.], berichtet ein befragter syrischer Rechtsexperte, dass Wehrdienstverweigerer im Allgemeinen nach dem Gesetz verhaftet werden. Ihm liegen keine Berichte vor, die auf Menschenrechtsverletzungen gegenüber Wehrdienstverweigerern hindeuten, jedoch sind diese in syrischen Haftanstalten möglich [vgl. dies mit den Angaben desselben Rechtsexperten zur Informationslage weiter oben, Anm.]. Diese stellen die Ausnahme von der allgemeinen Regel dar und betreffen insbesondere Wehrdienstverweigerer und übergelaufene Soldaten, die von der syrischen Regierung als politische Gegner wahrgenommen werden. Auch gibt es Berichte, dass Rückkehrer trotz Versprechungen, dass sie vom Wehrdienst befreit würden, eingezogen wurden. Im Zusammenhang mit der Fragestellung verweist der Rechtsexperte auch auf das Gesetzesdekret Nr. 16 vom 29.3.2022, das Folter unter Strafe stellt. Laut dem befragten Experten bleibt abzuwarten, ob dieses Gesetz wirksam umgesetzt wird [SNHR dokumentierte im Zeitraum 30.3.2022 bis Juni 2022 Todesfälle durch Folter in syrischen Haftanstalten und verweist auf Lücken im Gesetz, Anm.].
Das Recht auf Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen stützt sich auf Artikel 18 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte und Artikel 18 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, die das Recht auf Gedanken-, Gewissens-, Religions- und Glaubensfreiheit beinhalten. Diese Artikel enthalten jedoch keinen spezifischen Hinweis auf die Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen. Das Human Rights Committee (HRC) [der UN, Anm.] kam jedoch zu dem Schluss, dass das Recht auf Verweigerung aus Gewissensgründen aufgrund seiner Aufnahme in Artikel 18 garantiert ist. Es hat seinen Standpunkt auch in seiner Allgemeinen Bemerkung Nr. 22 (1993) über das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit und in seiner Rechtsprechung zu einzelnen dem HRC vorgelegten Mitteilungen dargelegt. Während Wehrdienstentzug per se noch kein Grund für einen Flüchtlingsstatus ist, kann es somit die Basis für einen Asylantrag sein, wenn die Regierung dem Wehrdienstverweigerer eine politische Meinung zuschreibt, für die der Staat diese Person verfolgen würde, wenn das Militär, in dem ein Wehrpflichtiger dienen müsste, systematisch Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder andere schwere Verletzungen des humanitären Völkerrechts oder der internationalen Menschenrechte begangen hat, oder wenn der Asylwerber Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen ist und es keine sinnvolle Alternative zur Wehrpflicht für Kriegsdienstverweigerer gibt. Die Gesetzgebung der Syrischen Arabischen Repubik (insb. Artikel 12 des Gesetzesdekrets Nr. 30 von 2007) kennt das Recht auf eine Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen nicht.
[…]“
1.3.9. Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Syrien: Fragen des BVwG zur Strafregisterbescheinigung und Sicherheitsfreigabe vom 03.10.2022:
„[…]
Einzelquellen:
Der befragte Vertrauensanwalt der österreichischen Botschaft in Damaskus berichtet, dass gemäß dem Gesetzesdekret Nr. 302 vom 23.12.1963 und dem Implementierungserlass Nr. 509 des syrischen Innenministers vom 2.10.2006 die Kriminalpolizei mit der Betreuung und Aktualisierung eines Strafregisters [wortwörtl. Übers.: Rechtsregister (Judicial Registry, Sijel Adlee), Anm.] beauftragt ist, in welchem jene syrischen Staatsbürger und Ausländer erfasst werden, die von ordentlichen Gerichten und Militärgerichten in Syrien aufgrund von Ordnungswidrigkeiten und Straftaten letztinstanzlich verurteilt wurden. Disziplinäre Maßnahmen, welche von Gerichten und zuständigen Behörden erlassen werden, wie zum Beispiel der Entzug der Bürgerrechte einer Person oder Entscheidungen zur Verhängung eines Hausarrests werden ebenfalls im Strafregister der Kriminalpolizei erfasst. Basierend auf diesen Daten, die u.a. auch mit der Politischen Sicherheit [oder Politische Sicherheitspolizei, s. auch unter Frage 2, Anm.] geteilt werden, stellt die Kriminalpolizei auf Antrag und nach Bezahlung der anfallenden Gebühren ein Dokument der „Nichtverurteilung“ oder eine „freie Strafregisterbescheinigung“ aus (s. das bereitgestellte Muster). Bei einer Verurteilung bzw. bei Bescholtenheit würde die Kriminalpolizei im Strafregisterbescheinigungsformular das vom zuständigen Gericht gegen den Antragsteller ausgesprochene Urteil, das Strafausmaß, die Ordnungszahl und das Datum des Urteils sowie den Namen des Gerichts erwähnen, welches das Urteil gesprochen hat (s. das beigelegte Beispiel).
[…]
Allgemeine Informationen zur Sicherheitsfreigabe
Gemäß dembefragten Vertrauensanwalt der ÖB Damaskusist die Erteilung der Sicherheitsfreigabe (Muwafakat Amnieh) an syrische Bürger1 und Ausländer Aufgabe der zuständigen Abteilung der Politischen Sicherheit (Shibaa'at Al-amn al-seyassee) oder Politischen Sicherheit (Amn Seyassee) und nicht der Kriminalpolizei (Criminal Security Police, Alaman al-Jinaee), auch wenn die Aufzeichnungen der Letzteren im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung zubei Antragsstellung auf eine Sicherheitsfreigabe berücksichtigt werden. Die Politische Sicherheit oder Politische Sicherheitspolizei ist der Nachrichtendienst des syrischen Innenministeriums und operiert in Syrien, wobei die Zentrale in Damaskus liegt und es Zweigstellen in anderen Landesteilen gibt. Sie hat weitreichende Zuständigkeiten und Befugnisse in Fragen der nationalen Sicherheit und beipolitischen Fragen, die die Tätigkeit der syrischen Regierung betreffen. Ihre Zuständigkeit betrifft auch Bereichewie zum Beispiel die Eröffnung eines Geschäfts/Unternehmens oderBautätigkeiten in bestimmten Gebieten, oder die Überwachung der Medien, neben anderem. Am 18.8.2015 erließ der syrische Premierminister ein Schreiben Nr. 4810, in dem alle syrischen Behörden aufgefordert werden, für bestimmte Arten von Rechtsgeschäften oder Transaktionen vorab eine Sicherheitsüberprüfung/Genehmigung der zuständigen Abteilung für Politische Sicherheit (Shibaa'at Al-amn al-syassee) einzuholen, welche die Voraussetzung für die Gültigkeit von folgenden Rechtstransaktionen in Syrien ist2:
-Beglaubigung aller Arten der internen und externen Vollmachten, die den Verkauf oder die Schenkung von Immobilien betreffen.
-Beglaubigung aller Arten der internen und externen Vollmachten, welche die Gründung eines Unternehmens, die Teilhabe an oder den Rückzug aus bestehenden Unternehmen betreffen.
-Beglaubigung aller Arten von Handelsvertretungen, die für die Eröffnung einer Niederlassung eines ausländischen Unternehmens in Syrien erforderlich sind.
-Beglaubigung einer Generalvollmacht, die im Ausland vorbereitet wurde.
Die Sicherheitsfreigabe wird von der syrischen Regierung als notwendig angesehen, um Terrorismus und Betrug bei Transaktionen zu bekämpfen, insbesondere Betrug beim Verkauf von Immobilien, der im Laufe des Konflikts ein besorgniserregendes Ausmaß erreicht hat. Die Notwendigkeit von Sicherheitsfreigaben wird von Oppositionsgruppen, Menschenrechtsgruppen und vielen Juristen jedoch als eine Einschränkung des Rechts auf den Verkauf von privatem Eigentum angesehen, das durch Artikel 15 der syrischen Verfassung von 2012 garantiert ist, sowieals eine Bestrafung von Regierungsgegnern, die sich im Ausland befinden und dadurch keinen Zugriff auf ihr Eigentum haben und somit mittels Bevollmächtigten keine Transaktionen durch Anwälte oder Familienmitglieder in Syrien durchführen können.
[…]
Antragstellung auf Sicherheitsfreigabe vom Ausland aus bzw. zum Zweck der Rückkehr
Diese Frage berührt die Problematik, ob eine Sicherheitsfreigabe für Rückkehrer notwendig ist oder nicht. Prinzipiell und von Rechts wegen hat jeder Syrer das Recht, sich auf dem syrischen Staatsgebiet zu bewegen sowie es zu verlassen und darf gemäß Artikel 38 der syrischen Verfassung von 2012 nicht an der Rückkehr gehindert werden. Daraus folgt, dass von syrischen Staatsbürgern vor ihrer Rückkehr keine Sicherheitsfreigabe verlangt wird oder sie um eine solche ansuchen müssen.
Der Konflikt hat die Sicherheitsfreigabe ins Zentrum gerückt. Viele syrische Staatsbürger haben die Rückkehr nach Syrien erwägt, fürchten allerdings, von den syrischen Behörden verhaftet zu werden. Darüber hinaus haben die Vereinten Nationen und die EU die Rückkehr von syrischen Flüchtlingen unterstützt, allerdings nur, wenn dies freiwillig geschieht und Syrien sicher ist.5 Basierend auf Obigem und da die syrische Regierung auch bestrebt war, zu zeigen, dass Syrien sicher ist und für die Rückkehr von Flüchtlingen offen steht, damit diese am Wiederaufbau des Landes teilnehmen, hat die syrische Regierung zur Erleichterung der Rückkehr von Flüchtlingen nachSyrien zugestimmt, in manchen Fällen bekannt zu geben, ob jemand gemäß ihren Aufzeichnungen in Syrien gesucht wird. Dies ist bei der freiwilligen Rückkehr von Gruppen von Syrern aus dem Libanon der Fall, die durch das General Security Office (GSO) im Libanon in Kooperation mit den syrischen Behörden erleichtert wurden. Bei der Teilnahme an einer GSO-unterstützten Rückkehr führt das GSO akkordiert mit den syrischen Behörden eine Sicherheitsüberprüfung durch und leitet die persönlichen Daten der Rückkehrer an die syrischen Behörden weiter. Letztere informieren das GSO dann darüber, welche Personen eine Sicherheitsfreigabe erhalten haben. Die öffentlich verfügbaren Daten zum Anteil der abgelehnten und erteilten Sicherheitsfreigaben variieren. Im September 2018gab der Generaldirektor des GSO an, dass durchschnittlich 10% der Anträge auf Sicherheitsfreigabe von den syrischen Behörden abgelehnt werden. Bei einem Interview mit der International Crisis Group (ICG) im August 2019 gab ein leitender libanesischer Sicherheitsbeamte jedoch an, dass die Erteilungsrate bei ca. 80% liegt. Ein Journalist und Rechercheur einer Menschenrechtsorganisation erzählte ICG allerdings, dass die Erteilungsrate bei Antragstellern aus ehemaligen Oppositionshochburgen beinahe bei 0% liegt.6 Eine ähnliche Vorgehensweise wurde auch bei individuellen Rückkehrern aus Jordanien vermerkt. Abseits des Reisepasses muss ein Rückkehrer bei der syrischen Botschaft in Amman um eine Sicherheitsfreigabe ansuchen. Laut einer in Syrien tätigen Menschenrechtsorganisation überprüfen die syrischen Behörden bei der Sicherheitsüberprüfung Informationen über den Antragsteller, Familienmitglieder und eventuell auch seine erweiterte Familie.7
Andererseits öffnete das syrische Außenministerium im Rahmen des letzten Amnestiegesetzes, das mit dem Gesetzesdekret Nr. 7/2022 am 30.4.2022 erlassen wurde und alle von syrischen Staatsbürgern vor dem 30.4.2022 verübten terroristischen Verbrechen8 ohne Todesopfer einschließt, die Tür für syrische Staatsbürger im Ausland, mittels der diplomatischen Vertretungen zu überprüfen, ob sie unter das Amnestiegesetz fallen.9 Die betroffene Person muss bei der syrischen Botschaft ihres Wohnorts erscheinen und einen gesonderten Antrag ausfüllen. Die syrische Botschaft leitet den Antrag dann an das Außenministerium weiter, das eine Liste mit den persönlichen Daten der Antragsteller vorbereitet und sie an das syrische Innenministerium weiterleitet. Letzteres gleicht die Namen auf der Liste mit einer zentralen Datenbank ab, um zu überprüfen, ob eine Person Verbindungen zu „terroristischen“ Gruppierungen hat. In weiterer Folge benachrichtigt sie das Außenministerium, das wiederum die zuständigen Botschaften informiert, damit diese den betroffenen Antragsteller informiert.
In der Praxis überprüfen viele im Ausland befindliche Syrer, bevor sie eine Entscheidung zur Rückkehr treffen, auf informellem Weg über Verwandte oder syrische Rechtsanwälte, ob sie von den Behörden gesucht werden oder nicht. Es ist möglich, durch die Polizei oder Immigrationsbehörden informell überprüfen zu lassen, ob eine Person gesucht wird oder nicht, indem der Name und die persönlichen Daten der Person mit einer speziellen zentralisierten Datenbank der Immigrationsbehörde oder Polizei abgeglichen wird. Wie erwähnt, geschieht dies allerdings informell und es wird kein bestimmtes Dokument dazu ausgestellt.
[…]“
1.3.10. Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Syrien: Fragen des BVwG zu Rückkehrern nach Syrien vom 14.10.2022:
„[…]
Zusammenfassung:
Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass UNHCR im Zeitraum 2016-30.6.2022 die selbstorganisierte Rückkehr von 325.551 syrischen Flüchtlingen aus der Türkei, dem Libanon, Jordanien, dem Irak, Ägypten und anderen nordafrikanischen Ländern nach Syrien dokumentiert hat [eine Aufschlüsselung nach unterschiedlichen Variablen und weitere Details können den Einzelquellen entnommen werden, Anm.]. Die Gesamtzahl der Rückkehrer aus Ländern in der Region könnte jedoch wesentlich höher sein.
Die verfügbaren Informationen zur Anzahl der Rückkehrer aus Europa nach Syrien sind begrenzt. Im Jahr 2020 kehrten 137 syrische Flüchtlinge freiwillig und mit Unterstützung der dänischen Behörden aus Dänemark nach Syrien zurück, im selben Jahr suchten zehn Syrer bei den niederländischen Behörden um Hilfe für eine Rückkehr aus den Niederlanden nach Syrien an. Nach Angaben des deutschen Innenministeriums kehrten von 2017 bis Juni 2020 über 1.000 Syrer mit finanzieller Unterstützung Deutschlands aus Deutschland nach Syrien zurück.
Das für Rückkehrer zuständige Ministerium der Syrischen Arabischen Republik gibt an, dass insgesamt [seit Beginn des Konflikts 2011] eine Million ins Ausland vertriebene Syrer nach Syrien zurückgekehrt sei. Diese Zahl kann nicht unabhängig überprüft werden und Angehörige der Opposition werfen der Regierung vor, sie aus politischen Gründen zu hoch anzusetzen.
Ein befragter Experte gibt an, dass keine bzw. nur schwache Rückkehr von wehrpflichtigen Flüchtlingen in die Regimegebiete erfolgt. Die Datenlage zum Alter der Rückkehrer ist jedoch begrenzt. Laut Angaben von UNHCR befand sich 2021 etwas weniger als ein Drittel der rund 3.400 freiwilligen Rückkehrer aus dem Irak nach Syrien, die sich bei UNHCR registriert haben, im Alter zwischen 18 und 59 Jahren. Die Mehrheit der Rückkehrer aus dem Irak kehrte in die Gouvernorate al-Hasakah und Aleppo zurück, die größtenteils von den Syrischen Demokratischen Kräften (Syrian Democratic Forces, SDF) kontrolliert werden. Gemäß einer Studie zu Rückkehrern, welche Daten von Beginn des Konflikts bis Mitte 2018 berücksichtigt hat, kehrten Rückkehrer aus dem Nahen Osten und Nordafrika [d.h. jene Personen, welche von UNHCR registriert werden, Anm.] mit einer höheren Wahrscheinlichkeit zurück, wenn sie über 44 Jahre alt waren, als jene aus der Altersgruppe der 15-44-Jährigen. Gemäß der Studie bestand bei der Rückkehrwahrscheinlichkeit nur ein kleiner, statistisch signifikanter Unterschied zwischen Gebieten mit hoher und niedriger Konfliktintensität. Ein möglicher Erklärungsansatz ist, dass das Risiko, eingezogen zu werden, im ganzen Land [unter Kontrolle der syrischen Regierung, Anm.] besteht.
Behandlung von Rückkehrern
Auch hinsichtlich der Behandlung von Rückkehrern in Syrien berichten Quellen von einer eingeschränkten Informationslage. So müssen Syrer die Rückkehrentscheidung mitunter auf Basis von unvollständigen Informationen treffen. Ein Rückkehrer berichtete, dass er Bewohner seines Dorfes vor der Rückkehr zur Sicherheitslage dort befragte, jedoch keine ehrliche Antwort erhielt, weil die DorfbewohnerInnen die Überwachung durch einen Nachrichtendienst fürchteten.
Keine Organisation konnte bisher systematische Nachforschungen durchführen, um zu erfassen, was mit den Rückkehrern nach der Rückkehr geschieht – auch UNHCR war dazu nicht in der Lage. Aufgrund der fehlenden Überwachung durch internationale Organisationen bei der Rückkehr ist unklar, wie systematisch und weit verbreitet Verstöße gegen Rückkehrer sind. Es gibt kein klares Gesamtmuster für die Behandlung von Rückkehrern, auch wenn einige Tendenzen in dieser Hinsicht zu beobachten sind.
Unter anderem gehören Personen, die keinen Wehrdienst abgeleistet haben, zu jener Gruppe von Rückkehrern, die in Gefahr laufen, bei ihrer Ankunft in Syrien festgenommen, (vorübergehend) eingesperrt, verhört, gefoltert und/oder vor Terrorismusgerichten gestellt zu werden. Den Einzelquellen können anekdotische Berichte zu Wehrdienstverweigerern entnommen werden, die nach ihrer Rückkehr nach Syrien inhaftiert und u.U. gefoltert wurden [wie schon erwähnt, existieren keine systematischen Erhebungen über die Behandlung von Rückkehrern, Anm.].
Die in Frage 2 implizierte Annahme, dass eine systematische Verfolgung von Wehrdienstverweigererern durch die syrischen Behörden angesichts einer hohen Anzahl an Wehrdiensverweigerern und Deserteuren aus Zeit- und Ressourcengründen nicht möglich wäre, konnte in ähnlicher Form in einem Bericht des Danish Immigration Service (DIS) vom Mai 2022 gefunden werden. Eine nicht namentlich genannte syrische Menschenrechtsorganisation, welche vom DIS im April 2022 befragt wurde, tätigt darin die Aussage, dass die Familien von Wehrdienstverweigerern und Deserteuren früher von den Behörden schikaniert wurden, heute jedoch nur mehr ein- oder zweimal nach dem Verbleib des Wehrdienstverweigerers befragt werden und somit keine Probleme mit den Behörden mehr haben. Es folgt die Aussage, wonach man auch bedenken sollte, dass es zu viele Wehrdienstverweigerer und Deserteure gibt, als dass die Behörden Zeit und Ressourcen für solche Fälle aufwenden könnten. Wehrdienstverweigerer und Deserteure selbst werden gemäß dieser Quelle nach einer kurzen Inhaftierung (einige Tage oder Wochen) zum Militärdienst geschickt, sofern sie nicht an oppositionellen Aktivitäten beteiligt waren [den Einzelquellen kann das gesamte vom DIS veröffentlichte Gesprächsprotokoll entnommen werden, Anm.].
Es gibt laut dieser Quelle keine Berichte darüber, dass diejenigen, die die Wehrdienstbefreiungsgebühr von 8.000 USD bezahlt haben, bei ihrer Rückkehr Probleme hatten. Andere Quellen berichten, dass unter anderem auch Rückkehrer bei ihrer Ankunft von denb syrischen Behörden verhaftet, inhaftiert und gefoltert worden seien, die eine Statusbereinigung vorgenommen hatten. Eine erteilte positive Sicherheitsüberprüfung stellt keinesfalls eine Garantie für eine sichere Rückkehr nach Syrien dar. Einzelne Betroffene berichten, dass sie durch die Teilnahme an „Versöhnungsprozessen“ [betrifft Männer aus ehemals aufständischen Gebieten, Anm.] einem größeren Risiko ausgesetzt wären, bei späteren Interaktionen mit Sicherheitsbeamten verhaftet und erpresst zu werden.
Selbst für diejenigen, die nicht im Verdacht stehen, sich an oppositionellen Aktivitäten zu beteiligen, ist das Risiko der Einberufung eine zu große Abschreckung, um beispielsweise nach Aleppo zurückzukehren. Die Militärpolizei stellt dort regelmäßig Kontrollpunkte an wichtigen Kreuzungen auf und führt Hausdurchsuchungen durch, um Männer zu finden, die zum Wehrdienst eingezogen werden sollen. Sogar Jugendliche ohne weitergehende Ausbildung, die keine Verbindungen zur Opposition haben, scheuen sich aufgrund der drohenden Einberufung, in der Stadt zu arbeiten.
Die oben erwähnte syrische Menschenrechtsorganisation, welche vom DIS im April 2022 befragt wurde, betonte, dass die Behandlung von Rückkehrern in einem Kontext zu sehen ist, in dem der zuständige Beamte am Grenzübergang die Befugnis hat, seine eigene Entscheidung über den einzelnen Rückkehrer zu treffen: Ein Beamter kann einer Person Probleme bereiten, die eigentlich keine offenen Angelegenheiten mit dem syrischen Staat hat, und dagegen andere passieren lassen, bei denen dies sehr wohl der Fall ist. Dies kann auch zum Zweck der Erpressung von Rückkehrern durch die Sicherheitskräfte an Kontrollpunkten geschehen. Ein weiterer Faktor, der die Behandlung von Rückkehrern beeinflusst, ist die starke Fragmentierung des syrischen Sicherheitsapparats. Verschiedenen Quellen zufolge kann dies dazu führen, dass Personen, darunter auch Rückkehrer, von einem dieser Geheimdienste eine positive Sicherheitsüberprüfung erhalten und gleichzeitig von einem anderen der Geheimdienste zur Fahndung ausgeschrieben sind.
[…]“
1.3.11. Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Syrien: Fragen des BVwG zur Wehrpflicht in Gebieten außerhalb der Kontrolle der syrischen Regierung vom 14.10.2022:
„[…]
Zusammenfassung:
Gemäß den nachfolgend zitierten Quellen kann die syrische Regierung die allgemeine Wehrpflicht in Gebieten, welche nicht unter ihrer Kontrolle stehen, nicht umsetzen. In Gebieten unter Kontrolle der Autonomous Administration of North and East Syria (AANES) ist sie gemäß einer Quelle eingeschränkt in der Lage, zu rekrutieren. Eine andere Quelle gibt dagegen an, dass die syrische Regierung in diesen Gebieten zwar Zugriff hat, aber dennoch keine Rekrutierungen durchführt.
[…]“
1.3.12. Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Syrien: Fragen des BVwG zur Einreise über die türkisch-syrische Grenze bzw. Weiterreise in AANES Gebiete vom 05.04.2023:
„[…]
Zusammenfassung:
Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass die Serie von Erdbeben im Februar 2023 auch Auswirkungen auf die Grenzübergänge hatte. Nach einer Vereinbarung zwischen den Vereinten Nationen und der syrischen Regierung sind UN-Hilfskonvois über zwei Grenzübergänge in den Nordwesten Syriens gelangt. Dazu zählt der Grenzübergang Bab al-Salameh, sowie ein Grenzübergang in al-Rai. Vor dieser Vereinbarung durften die Vereinten Nationen nur über den Grenzübergang Bab al-Hawa Hilfsgüter liefern. Die UNO erklärte, die Übergänge würden zunächst für drei Monate geöffnet sein. Darüber hinaus haben die türkischen Behörden eine Lockerung der Reisebeschränkungen für syrische Staatsangehörige verfügt. Das Rückkehrprogramm gilt allerdings nur für Inhaber eines vorübergehenden Schutzstatus und bei einem Wohnsitz in den von dem Erdbeben besonders betroffenen Provinzen und nicht für Inhaber einer Aufenthaltsgenehmigung, für Touristen oder für Menschen mit syrisch-türkischer Doppelstaatsbürgerschaft. Die Inhaber eines temporären Schutzstatus – und soweit sie aus den 10 türkischen Provinzen, die von den Erdbeben verwüstet wurden (Gaziantep, Hatay, Sanliurfa, Adana, Kahramanmaraş, Diyarbakir, Kilis, Adiyaman, Osmaniye und Malatya) stammen – können nun freiwillig in den von der Opposition kontrollierten Nordwesten Syriens reisen und anschließend in die Türkei zurückkehren - vorausgesetzt, sie bleiben nicht länger als sechs Monate in Syrien.
Die Zahl dieser syrischen Flüchtlinge, die bisher über die Grenzübergänge Bab al-Hawa, Bab al-Salameh und Jarablus nach Syrien gekommen sind, hat ungefähr 40.000 erreicht [Anm.: Stand 9.3.2023]. In Tal Abyad wurden rund 7.000 Einreisen nach Syrien verzeichnet. Beobachtern zufolge kehren die meisten Rückkehrer in die nordsyrischen Gebiete zurück, die nicht unter der Kontrolle von Diktator Bashar al-Assad stehen. Einer nachfolgend zitierter Quelle ist zu entnehmen, dass die Rückkehrer, weil sie nicht in die vom Assad-Regime kontrollierten Gebiete zurückkehren, keine Angst vor Verfolgung oder Verhaftung durch die Sicherheitskräfte der Regierung haben. Die größte Bedrohung geht nach Einschätzung der Befragten nach wie vor von Machthaber Bashar al-Assad aus, der sie daran hindern würde, in die Gebiete zurückzukehren, aus denen sie ursprünglich kommen. Wenn sie jedoch die von der Opposition gehaltenen Gebiete nicht verlassen, besteht die größte Gefahr für sie darin, vom Assads Waffen getroffen zu werden. Im Kontext einer inner-syrischen Weiterreise berichten nachfolgende Quellen, dass die lokalen Akteure und ihre externen Unterstützer in den drei verschiedenen Kontrollgebieten entlang der türkisch-syrischen Grenze zwar zum Teil gegensätzliche Ziele verfolgen, diese drei Regionen aber durch interne Grenzübergänge miteinander und mit dem vom Regime kontrollierten Syrien verbunden sind.
[…]“
1.3.13. Anfragebeantwortung von ACCORD zu Syrien: Einberufung von Reservisten der syrischen Armee vom 02.06.2023:
„Bedarf an einer Einberufung von registrierten Reservisten
Das Syrian Network for Human Rights (SNHR) erklärt in einer E-Mail Auskunft an ACCORD vom Mai 2023, dass im Jahr 2023 bereits mehrere Tausend Reservisten zum Militärdienst in der syrischen Armee (Syrian Arab Army, SAA) einberufen worden seien. Eine genaue Schätzung der Zahl sei schwierig, da die Rekrutierungsbüros keine Listen der zum Reservedienst einberufenen Personen veröffentlichen würden (SNHR, 31. Mai 2023).
Das Danish Immigration Service (DIS) schreibt in einem Bericht über Rekrutierung in der Provinz Hasaka vom Juni 2022, dass die syrischen Behörden in den meisten von ihnen kontrollierten Gebieten sowohl Wehrpflichtige wie auch Reservisten rekrutieren würden (DIS, Juni 2022, S. 29). Auch das niederländische Außenministerium bestätigt im Mai 2022 mit Verweis auf vertrauliche Quellen, dass die Behörden weiterhin Reservisten zum Dienst einziehen würden (Netherlands Ministry of Foreign Affairs, Mai 2022, S. 53).
Eine in Syrien tätige internationale humanitäre Organisation, die 2021 von EASO [European Asylum Support Office, heute: EUAA] interviewt wurde, habe angegeben, dass die syrische Armee regelmäßig auch Reservisten einberufe (EUAA, April 2021, S. 15)
Ein westlicher Diplomat, der in Syrien arbeite, habe gegenüber DIS im Februar 2020 erklärt, dass der Bedarf an Wehrpflichtigen und Reservisten ungebrochen hoch sei (DIS, Mai 2020, S. 82). Im Gegensatz dazu habe eine humanitäre Organisation ebenfalls im Februar 2020 die Ansicht geäußert, dass der Bedarf an Kämpfern in den beiden vorangegangenen Jahren zurückgegangen sei und daher auch weniger Reservisten rekrutiert würden (DIS, Mai 2020, S. 85).
Profil der einberufenen Reservisten
SNHR teilte ACCORD im Mai 2023 mit, dass alle Arten von Reservisten zum Reservedienst einberufen würden. Dazu würden unerfahrene Rekruten, Unteroffiziere, sowie Offiziere gehören. Es gebe jedoch Unterschiede in der Art und Dauer ihres Dienstes (SNHR, 31. Mai 2023).
Eine vertrauliche Quelle habe dem niederländischen Außenministerium im Jänner 2021 mitgeteilt, dass keine spezifischen Merkmale, wie Alter, früherer militärischer Dienstgrad oder Wohnort einen Einfluss auf die Entscheidung der syrischen Regierung darüber hätten, wer als Reservist einberufen werde. Alle geeigneten Personen würden in Betracht gezogen (Netherlands Ministry of Foreign Affairs, Juni 2021, S. 38).
Der unabhängige Syrienforscher Suhail Al-Ghazi habe gegenüber EUAA im Februar 2021 erklärt, dass Reservisten zum aktiven Dienst einberufen würden, wenn es der Armee an Personal mangle, aber auch, um die Bevölkerung zu kontrollieren. Bestimmte Qualifikationen des Reservisten, wie Panzerführer oder Mechaniker, sowie ein früherer Einsatz im Anschluss an die militärische Ausbildung, hätten Einfluss darauf, ob die syrische Armee einen Reservisten in den aktiven Dienst einberufe (EUAA, April 2021, S. 13). Al-Ghazi habe gegenüber DIS im Februar 2020 berichtet, dass die syrische Armee ab 2018 keine Reservisten mehr aus Gebieten, die die Regierung unterstützen würden, einberufen habe. Es sei jedoch eine große Zahl von Reservisten aus ehemals von der Opposition kontrollierten Gebieten einberufen worden. Zweck der Einberufung von Reservisten sei, laut Al-Ghazi, unter anderem, Männer im wehrfähigen Alter im Auge zu behalten, um zu verhindern, dass sie sich der Opposition anschließen (DIS, Mai 2020, S. 77).
Laut Quellen der schwedischen Einwanderungsbehörde, Migrationsverket, aus dem Jahr 2017, würden zunächst Reservisten einberufen, die den Grundwehrdienst bis zu fünf Jahre zuvor abgeleistet hätten. In weiterer Folge würden Reservisten einberufen, deren Wehrdienstzeit fünf bis zehn Jahre zurückliege, und schließlich Reservisten, die ihren Wehrdienst zehn bis fünfzehn Jahre zuvor abgeleistet hätten. Ein Interviewpartner habe Migrationsverket 2021 mitgeteilt, dass in der Praxis nicht alle Reservisten zum aktiven Dienst einberufen würden. (Migrationsverket, 1. Juni 2021, S. 13). Laut einem 2021 interviewten ehemaligen Offizier der syrischen Armee sei der Bedarf an bestimmten Fähigkeiten von entscheidender Bedeutung für die Rekrutierung von Reservisten. Dieser Bedarf variiere in den unterschiedlichen Phasen des Konflikts (Migrationsverket, 1. Juni 2021, S. 14).
Es konnten keine Informationen darüber gefunden werden, ob Personen, die aus dem Ausland nach Syrien zurückkehren, in Bezug auf den Reservedienst anders behandelt werden als Männer, die Syrien nicht verlassen haben.
Dienstgrad (Rang) eines Wehrdienstpflichtigen bei Beendigung der Wehrpflicht
Laut einem von ACCORD befragten Syrienexperten beende nicht jeder Wehrdienstpflichtige seinen Wehrdienst mit dem gleichen Dienstgrad. Der nach Abschluss des Militärdienstes erreichte Rang hänge vom Bildungsniveau des Einzelnen ab. Das Bildungsniveau der Wehrdienstpflichtigen bestimme den anfänglichen Rang, dem dann Beförderungen folgen könnten (Syrienexperte, 17. Mai 2023).
Altersgrenze für die Einberufung von Reservisten
EUAA schreibt im Bericht über den syrischen Militärdienst vom April 2021 mit Verweis auf eine Zusammenfassung des Wehrpflichtgesetzes, dass Reservisten bis zu einem Alter von 42 Jahren für den Reservedienst einberufen werden könnten. Christopher Kozak vom Institute for the Study of War (ISW) habe in einem Interview mit UNHCR 2017 angegeben, dass die Altersgrenze für den Reservedienst angehoben werden könne, wenn eine Person über bestimmte Qualifikationen verfüge, beispielsweise Arzt, Panzerfahrer, Luftwaffenangehöriger, Artilleriespezialist oder Kampfausrüstungsingenieur sei (EUAA, April 2021, S. 13).
Laut dem Außenministerium der Niederlande habe die syrische Regierung hunderttausenden Männern im Alter zwischen 25 und 42 Jahren Reservedienst auferlegt. Teilweise seien auch Männer über 42 Jahren betroffen. Das Alter, bis zu dem eine Person im Militärdienst bleibe, hänge unter anderem vom Dienstgrad ab. Es konnte vom Niederländischen Außenministerium nicht in Erfahrung gebracht werden, ob Reservisten über 42 Jahren noch im Kampf eingesetzt werden (Netherlands Ministry of Foreign Affairs, Juni 2021, S. 38). Im Jänner und Juni 2022 interviewte vertrauliche Quellen hätten dem niederländischen Außenministerium mitgeteilt, dass auch Männern über 42 Jahren, die ihren Wehrdienst abgeleistet hätten, Verhaftung drohe, um sie zum Reservedienst einzuziehen. Laut einer der Quellen würden vor allem in Gebieten, die zuvor längere Zeit nicht unter staatlicher Kontrolle gestanden hätten, Männer, auch solche über 42 Jahren, als Reservisten eingezogen (Netherlands Ministry of Foreign Affairs, Mai 2022, S. 53).
Eine von Migrationsverket im Mai 2021 interviewte Quelle habe angegeben, dass die Altersgrenze von 42 Jahren in der Praxis nicht in Stein gemeißelt sei. Es sei von zentraler Bedeutung in welcher Einheit und an welchen Waffen die Person ausgebildet worden sei und in welchen Bereichen die Armee Unterstützung benötige. Das Alter sei zweitrangig. Laut Migrationsverket habe die Berichterstattung 2021 jedoch darauf hingedeutet, dass ältere Menschen nur in sehr geringem Umfang zum aktiven Dienst einberufen würden. Laut einem ehemaligen Offizier der syrischen Armee versuche die Armee die Rekrutierung von Männern, die knapp 42 Jahre alt seien, zu vermeiden. Dies sei jedoch schwer möglich, wenn der Bedarf an Männern für das Militär groß sei (Migrationsverket, 1. Juni 2021, S. 13-14).
DIS berichtet von zwei Anfang 2019 erlassenen Anordnungen, denen zufolge Personen, die zum damaligen Zeitpunkt über 42 Jahre (erste Anordnung) beziehungsweise über 38 Jahre (zweite Anordnung) gewesen seien, nicht mehr zum Reservedienst einberufen worden seien. Die erste Anordnung habe Ausnahmen für medizinisches Personal und Personen, die sich für mehr als 30 Tage einer Einberufung entzogen hätten, enthalten. Laut Suhail Al-Ghazi und einer humanitären Organisation seien gemäß der Anordnung seit Februar 2019 keine Männer über 38 Jahren mehr zum Reservedienst eingezogen worden. Im Gegensatz dazu habe die in der Türkei ansässige WATAN Foundation erklärt, dass auch Reservisten bis zum Alter von 40 Jahren zum Reservedienst einberufen worden seien. Auch Elizabeth Tsurkov vom Foreign Policy Research Institute habe vom Fall eines 40-jährigen Mannes gewusst, der Ende 2019 verhaftet und eingezogen worden sei (DIS, Mai 2020, S. 19). Laut SNHR und Jusoor for Studies seien einige Reservisten, die das 42. Lebensjahr überschritten hätten, weiterhin im aktiven Reservedienst tätig. SNHR habe außerdem angegeben, dass es sich um Männer bis zum Alter von 48 Jahren gehandelt habe (DIS, Mai 2020, S. 19-20).
Mehrfache Einberufung von Reservisten
Laut vom niederländischen Außenministerium interviewten vertraulichen Quellen dürften Personen, die nicht älter als 42 Jahre seien und ihren Wehrdienst abgeleistet hätten, mehrfach als Reservisten einberufen werden (Netherlands Ministry of Foreign Affairs, Mai 2022, S. 53).
SNHR fügt im Mai 2023 hinzu, dass dem Netzwerk keine Fälle bekannt seien, in denen Reservisten aus dem Reservedienst entlassen und in weiterer Folge ein zweites Mal eingezogen worden seien (SNHR, 31. Mai 2023).
Maximaldauer für die Einberufung als Reservist
Das niederländische Außenministerium erklärt im Mai 2022, dass seit März 2011 eine Demobilisierung ausschließlich auf Grundlage einer Anordnung des Präsidenten erfolge. Eine solche Anordnung gelte für bestimmte Kategorien, die zur Demobilisierung berechtigt seien (Netherlands Ministry of Foreign Affairs, Mai 2022, S. 55).
SNHR habe gegenüber DIS Anfang 2020 angegeben, dass keine reguläre endgültige Entlassung von Reservisten stattgefunden habe (DIS, Mai 2020, S. 16). Laut Jusoor for Studies habe die syrische Armee einige Jahre zuvor angekündigt, langjährig dienende Reservisten aus dem Dienst zu entlassen. Tatsächlich seien jedoch nur einige Offiziere und keine regulären Soldaten aus dem Dienst entlassen worden (DIS, Mai 2020, S. 17).
Suhail Al-Ghazi habe gegenüber DIS im Februar 2020 erklärt, dass Reservisten seit 2012 jeweils für einige Monate rekrutiert und danach wieder demobilisiert würden (DIS, Mai 2020, S. 78). Laut Al-Ghazi würden Reservisten im Infanterie- und Logistikdienst kontinuierlich vom Dienst entlassen. Reservisten, die in Panzerdivisionen dienen würden, würden jedoch wahrscheinlich ein bis zwei Jahre im aktiven Reservedienst gehalten. Die meisten der aus ehemals von der Opposition kontrollierten Gebieten rekrutierten Reservisten würden nach einigen Monaten demobilisiert (DIS, Mai 2020, S. 78-79). Laut Al-Ghazi seien Reservisten 2019 und 2020 schrittweise demobilisiert worden seien. Die Entlassung aus dem Dienst habe sich auf Reservisten mit einer Dienstzeit von mehr als fünf Jahren konzentriert (EUAA, April 2021, S. 26).
Laut DIS sei im März 2020 eine Anordnung erlassen worden, dass alle Reservisten, die seit 2013 durchgehend in der Armee gedient hätten, wie auch Offiziere, die seit mehr als drei Jahren als Reservisten in der Armee gedient hätten, zu demobilisieren seien (DIS, Mai 2020, S. 17).
Im November 2020 seien laut dem niederländischen Außenministerium zwei weitere Anordnungen von der syrischen Regierung erlassen worden, die die Demobilisierung von Reservisten, die zwei Jahre oder mehr gedient hätten, angeordnet hätten. Gleichzeitig seien Tausende anderer Zivilisten zum Reservedienst einberufen worden (Netherlands Ministry of Foreign Affairs, Juni 2021, S. 38-39).
Das niederländische Außenministerium schreibt im Juni 2021, dass seit 20116 die meisten Reservisten auf unbestimmte Zeit gedient hätten (Netherlands Ministry of Foreign Affairs, Juni 2021, S. 39). Eine vertrauliche Quelle habe dem niederländischen Außenministerium im Jänner 2021 mitgeteilt, dass Männer, die 1983 oder später geboren worden seien, sieben Jahre lang als Reservisten dienen müssten. Männer, die im Jahr 1982 geboren worden seien, müssten zwei Jahre dienen (Netherlands Ministry of Foreign Affairs, Juni 2021, S. 38).
Im Oktober 2021 habe Präsident Assad einen weiteren Demobilisierungsbefehl erlassen. Dieser habe alle Offiziere eingeschlossen, die mit 31. Dezember 2021 mindestens zwei Jahre als Reservisten gedient hätten, sowie eine bestimmte Gruppe von Ärzten, sofern sie nicht von der Armee gebraucht würden und bereits zwei Jahre als Reservisten gedient hätten, und Reservisten, die mit 31. Dezember 2021 mindestens sechseinhalb Jahre im Dienst gewesen seien (Netherlands Ministry of Foreign Affairs, Mai 2022, S. 55).
Im August 2022 veröffentlicht die staatliche Syrian Arab News Agency (SANA) eine weitere Anordnung zur Demobilisierung, unter anderem von Reservisten, die bereits seit mindestens sechseinhalb ihren Dienst abgeleistet hätten. Reservisten, die in den Jahren 1982-1983 geboren worden seien und die mit Ende August 2022 mindestens zwei Jahre im Dienst gewesen seien, würden ebenfalls demobilisiert, wie auch Reserveoffiziere, die seit mindestens einem Jahr ihren Dienst abgeleistet hätten (SANA, 27. August 2022).
Einsatz aktuell in welchen Bereichen und Gebieten
SNHR erklärt gegenüber ACCORD im Mai 2023, dass sich die Einsatzgebiete der Reservisten je nach Spezialisierung der einzelnen Reservestreitkräfte unterscheiden würden. In der Regel würden Reservisten mit derselben Spezialisierung gemeinsam an denselben Orten eingesetzt, wo sie bereits während ihres Wehrdienstes stationiert gewesen seien. Das Einsatzgebiet richte sich nach den Bedürfnissen der einzelnen Einheiten und deren militärischen Aufgaben. Die Entscheidung darüber werde von den Rekrutierungsbüros getroffen und ändere sich stetig (SNHR, 31. Mai 2023).
Migrationsverket zitiert im Juni 2021 eine in Damaskus ansässige Quelle mit guten Kenntnissen in militärischen Angelegenheiten. Laut der Quelle bestimmten die Situation im Land und der Bedarf die Verteilung, nicht die Herkunft der Person. Es gebe keine klaren Vorgaben oder Richtlinien, wer an die Front geschickt werde, und rund um die Zeit der Befragung sei die Zahl der Reservisten, die an die Front geschickt worden seien, angestiegen. Es gebe große lokale Unterschiede, wie Reservisten eingesetzt würden (Migrationsverket, 1. Juni 2021, S. 10).
Suhail Al-Ghazi habe im Jänner 2021 gegenüber EUAA angegeben, dass der Einsatz von Reservisten vom Bedarf der Armee und den Qualifikationen des Reservisten abhänge und davon, ob Reservisten von der Regierung als loyal angesehen würden. Laut Al-Ghazi verlasse sich die syrische Armee bei den Konflikten im Nordwesten Syriens und gegen den Islamischen Staat nicht auf Reservisten (EUAA, April 2021, S. 25).
Von DIS im Jahr 2020 interviewte Experten hätten angegeben, dass Reservisten wie auch Wehrpflichtige an der Front eingesetzt würden (DIS, Mai 2020, S. 14).
Laut Aymenn Jawad Al-Tamimi, Forscher und zum Zeitpunkt der Veröffentlichung Doktorand an der Universität Swansea, entsende die syrische Armee auch viele Wehrpflichtige und Reservisten, um unsichere Gebiete, wie die Wüste von Homs und Deir Ezzor, zu bewachen. Es gebe keine Garantie dafür, dass Wehrpflichtige oder Reservisten, die nicht aktiv an der Front kämpften, in ihrer [sicheren] Position und ihrem Einsatzgebiet bleiben könnten (DIS, Mai 2020, S. 49-50).
Möglichkeit des Freikaufens vom Reservedienst
Laut Gesetzesdekret Nr. 31 von 2020 zur Änderung einiger Artikel des Gesetzesdekrets Nr. 30 vom 3. Mai 2007 und dessen Novellierungen, einschließlich des Militärdienstgesetzes, ist eine Person, die sich seit mindestens einem Jahr außerhalb Syriens aufhält, dauerhaft außerhalb des Landes ansässig ist und eine Gebühr von 5.000 US-Dollar bezahlt, vom Reservedienst befreit (Gesetzesdekret Nr. 31 von 2020).
Auf der Webseite der syrischen Botschaft in Al-Manama, Bahrain, findet sich eine undatierte Kundmachung zur Umsetzung der Regelungen zum Freikauf vom Militärdienst. Ein Reservist, der sich langfristig und seit mehr als einem Jahr im Ausland befinde, könne sich für 5.000 US-Dollar vom Wehrdienst freikaufen (Botschaft der arabischen Republik Syrien in Bahrain, ohne Datum). Die syrische Botschaft im Libanon habe diese Möglichkeit ebenfalls in Aussicht gestellt, so Rozana Radio, ein von syrischen Journalist·innen im Exil in Paris gegründeter Radiosender, im Februar 2021. Allerdings habe ein Mitarbeiter der Botschaft in Beirut darauf hingewiesen, dass zu den 5.000 US-Dollar noch eine Bearbeitungsgebühr von 100 US-Dollar hinzukomme (Rozana Radio, 9. Februar 2021).
SNHR bestätigt, dass Personen, die dauerhaft außerhalb Syriens ansässig seien, sich vom Reservedienst freikaufen könnten (SNHR, 31. Mai 2023).
Es konnten keinen Informationen darüber gefunden werden, dass es Personen innerhalb Syriens möglich ist, sich vom Reservedienst freizukaufen.“
1.3.14. Anfragebeantwortung von ACCORD zu Syrien: Vorgehen der syrischen Grenzbehörden bei Einreise eines registrierten Reservisten vom 14.06.2023:
„Generelle Regelungen und Informationen aus der Praxis betreffend das aktuelle Vorgehen der syrischen Grenzbehörden bei der Einreise eines registrierten Reservisten nach mehrjährigem Auslandsaufenthalt am Grenzübergang
In seinem Länderinformationsbericht zu Syrien vom Mai 2022 schreibt das niederländische Außenministerium unter Bezugnahme auf eine vertrauliche Quelle Folgendes: Ein Mann, der aus dem Ausland (über den Land- oder Luftweg) nach Syrien zurückkehre und einen Dienst als Reservist abzuleisten habe, werde von Grenzbeamt·innen bei seiner Einreise ins Land darüber informiert. Er müsse sich dann innerhalb von 15 Tagen beim Rekrutierungsbüro melden. Wenn dies nicht erfolge, könne er, etwa an einem Checkpoint oder im Zuge einer Verhaftungskampagne festgenommen werden. Der vertraulichen Quelle zufolge seien zwischen Mai 2021 und Mai 2022 mindestens ein paar Dutzend Rückkehrer als Reservisten rekrutiert worden. Auch einer weiteren Quelle seien Fälle von Rückkehrern bekannt, die dazu aufgefordert worden seien, als Reservisten zu dienen oder ihren Wehrdienst abzuleisten (Netherlands Ministry of Foreign Affairs, Mai 2022, S. 53). In einer E-Mail-Auskunft vom 29. Mai 2023 bestätigt Muhsen Al-Mustafa, Forscher am Omran Center for Strategic Studies, die 15-Tage-Frist. Al-Mustafa zufolge würden alle Personen, die nach Syrien einreisen und alle, die eine Einberufung zum Reservedienst erhalten hätten, eine Sicherheitsüberprüfung durch syrische Behörden durchlaufen. Männern, die zum Reservedienst einberufen worden seien, würde ein Schriftstück überreicht, das von der für sie zuständigen Rekrutierungsabteilung (AR: Schu’bat al-Tadschnid) innerhalb von 15 Tagen überprüft werden müsse. Erfolge die Aushändigung des Dokumentes nicht innerhalb dieser Frist, werde der zum Reservedienst Einberufene verhaftet und habe seinen Reservedienst abzuleisten. In manchen Fällen, insbesondere in ländlichen Gebieten, sei es Al-Mustafa zufolge für Reservisten möglich, Soldaten an Checkpoints zu bestechen, um nicht in den Reservedienst eintreten zu müssen (Al-Mustafa, 29. Mai 2023). Auch Jusoor for Studies, eine unabhängige Forschungseinrichtung mit Sitz in der Türkei und ein Think Tank, der sich unter anderem mit Syrien befasst, bestätigte in einer E-Mail-Auskunft vom 6. Juni 2023, dass diese Regelung noch aufrecht sei. Aus dem Ausland nach Syrien einreisenden Reservisten mit aufrechtem Einberufungsbefehl würden an der Grenze die Ausweisdokumente von Grenzbeamt·innen abgenommen. Sie würden andere Dokumente erhalten und aufgefordert, mit diesen im Rekrutierungsbüro zu erscheinen. Im Rekrutierungsbüro würden sie dann offiziell über die Einberufung zum Reservisten informiert (Jusoor for Studies, 6. Juni 2023). Unter Bezugnahme auf verschiedene Quellen erläutert das Danish Immigration Service (DIS) in einem Bericht vom Mai 2020, dass die militärische Einberufung von Individuen an Grenzübergängen erfolge. Beamt·innen an Checkpoints und an der Grenze hätten Zugang zu einer zentralisierten Datenbank mit den Namen aller, nach denen für den Militärdienst gefahndet werde (DIS, Mai 2020, S. 11).
In einem Telefonat am 25. Mai 2023 erklärt Fabrice Balanche, Associate Professor und Forschungsdirektor an der Universität von Lyon 2, gegenüber ACCORD, dass in Syrien die meisten Männer, die die Wehrpflicht abgeleistet hätten, bis zum Alter von 50 Jahren Reservisten seien. Es gebe hier nur sehr wenige Ausnahmen. Für potentiell reservepflichtige, im Ausland lebende Syrer würde die Einreise nach Syrien immer das Risiko der Einberufung zum Reservedienst bedeuten, solange sie noch im reservepflichtigen Alter seien. Männern, die sich im Ausland befänden und etwa über den Libanon nach Syrien einreisen wollen, sei zu empfehlen, durch eine andere Person an der Grenze überprüfen zu lassen, ob sie für den Reservedienst einberufen worden seien. Würden die Betroffenen selbst am Grenzübergang erscheinen, bestehe die Gefahr, dass sie sofort einberufen würden, sollte ein aufrechter Einberufungsbefehl für den Reservedienst bestehen. An der Grenze könne die vorausgeschickte Person gegen Bezahlung eines Grenzbeamten, elektronisch überprüfen lassen, ob ein Einberufungsbefehl für den Reservedienst bestehe. Sollte ihr Name nicht aufscheinen, könne die betreffende Person das Risiko der Einreise nach Syrien auf sich nehmen. Eine Einreise sei dennoch riskant, denn ein Mann könne an einem der zahlreichen Checkpoints im Land unter dem Vorwand eines bestehenden Einberufungsbefehls oder eines vorhandenen politischen Berichts („political report“; AR: taqrir) zu seiner Person vom syrischen Geheimdienst oder dem Militär festgenommen und inhaftiert zu werden, bis ein Freikauf aus der Haft erfolge. Personen, die nicht imstande oder willens seien, sich freizukaufen, würden eine wochenlange Inhaftierung riskieren. Es würden auch oft Fehler passieren. Es könne passieren, dass Personen, deren Namen an den Landesgrenzen nicht für den Reservedienst aufscheinen, in der Heimatstadt vom Militärbüro erfahren, dass durchaus ein offener Einberufungsbefehl zum Reservedienst bestehe. Es sei dem Experten zufolge daher besser, sowohl an der Außengrenze des Landes prüfen zu lassen, ob ein Einberufungsbefehl bestehe, als auch in der Herkunftsstadt/im Herkunftsdorf der jeweiligen Person, etwa indem ein/e dort lebende/r Verwandte/r um Einholung der Auskunft gebeten würde (Balanche, 24. Mai 2023).
Balanche seien viele Beispiele für Männer bekannt, deren Namen nicht in der Reservistenliste am Grenzübergang bei der Einreise in von der Regierung kontrollierte Gebiete in Syrien aufgeschienen seien, die nach Einreise ins Land jedoch trotzdem inhaftiert worden seien. Es sei laut Balanche für jeden Mann zwischen 18 und 50 Jahren riskant, nach Syrien einzureisen, besonders in die von der Assad-Regierung kontrollierten Gebiete, da nie vorhergesagt werden könne, was passieren werde (Balanche, 24. Mai 2023).
Generelle Regelungen und Informationen aus der Praxis, wonach ein registrierter Reservist unmittelbar bei der Einreise aus dem Ausland in das syrische Staatsgebiet eingezogen und/oder eingesperrt wird
Unter Bezugnahme auf Aussagen eines abtrünnigen Obersts [Passage entfernt] erläutert Al-Mustafa, dass Rückkehrer, die vor der Rückkehr zum Reservedienst einberufen worden seien und ohne Angabe von Gründen Syrien verlassen hätten, vor Gericht kommen und sofort verhaftet werden könnten (Al-Mustafa, 29. Mai 2023).
Laut Artikel 34 des Gesetzesdekretes 104 von 2011 zum Mobilisierungsgesetz hat jede Person, die im Rahmen des Mobilisierungsplanes mobilisiert wurde und eine Adressänderung vorgenommen hat, die zuständige Division innerhalb von zwei Monaten, wenn sie sich im Ausland befindet, und 15 Tagen, wenn sie sich in Syrien befindet, darüber zu informieren. Zuwiderhandeln wird Artikel 34 zufolge mit einer Freiheitsstrafe von einem Monat bis drei Monaten geahndet (Gesetzesdekret Nr. 104 von 2011, Artikel 34).
Laut Artikel 104 des Gesetzesdekretes Nr. 30 von 2007 zur Wehrpflicht hat jeder Reservist, der seinen in der Rekrutierungsabteilung registrierten Wohnort wechselt, dies innerhalb eines Monats nach dem Tag des erfolgten Wechsels zu melden. Zuwiderhandeln werde laut Artikel 104 mit einer Freiheitsstrafe von einem Monat bis drei Monaten und einer Geldstrafe in der Höhe zweier Monatsgehälter eines Soldaten ersten Grades begegnet. Dieselbe Strafe gilt auch für Reservisten, die verreisen möchten oder sich außerhalb des Landes befinden, wenn sie ihren vorgesehenen Pflichten nicht nachkommen (Gesetzesdekret Nr. 104 von 2011, Artikel 34).
In zwei Fällen würden registrierte Reservisten bei einer Einreise nach Syrien aus dem Ausland sofort festgenommen, ohne eine Gnadenfrist zu erhalten, so Jusoor for Studies. Der erste Fall trete ein, wenn ein Reservist die Statusregelung an einer syrischen Vertretung nicht abgeschlossen habe, während er sich noch außerhalb Syriens befunden habe. Der zweite Fall trete ein, wenn nach dem Reservisten aus Sicherheitsgründen gefahndet werde. Jusoor for Studies zufolge habe es viele Fälle registrierter Reservisten gegeben, die aus einem dieser zwei Gründe festgenommen worden seien. Überdies würden auch registrierte Reservisten, die den regulären Weg beschritten hätten, die also ihren Status vor Einreise bei einer Auslandsvertretung geregelt hätten und nach denen nicht aus Sicherheitsgründen gefahndet werde, festgenommen, um Geldzahlungen von deren Familien zu erpressen. Reservisten, die aus dem Ausland nach Syrien einreisen und gegen die ein Sicherheitsbericht (ein Memorandum der Sicherheitsbehörden auf Grundlage eines schriftlichen Berichts) und eine militärpolizeiliche Meldung vorliegen würden, würden auf Grundlage des Sicherheitsberichts sofort festgenommen, erläutert Jusoor for Studies. Nach Klärung der Angelegenheit („resolving the matter“), würden sie unmittelbar in den Reservedienst überstellt und bekämen nicht die Gelegenheit, Beschwerde einzulegen (Jusoor for Studies, 6. Juni 2023).
Ein Artikel vom April 2023 des oppositionellen, syrischen Nachrichtensenders Syria TV mit Sitz in Istanbul berichtet von der Festnahme zweier junger Männer, die zum Reservedienst einberufen worden seien, am Grenzübergang Masnaa zum Libanon durch den syrischen Geheimdienst, nachdem die beiden aus dem Libanon ausgewiesen worden seien. Sie seien in eine Haftanstalt in Damaskus gebracht worden (Syria TV, 24. April 2023).
In seiner E-Mail-Auskunft erläutert Al-Mustafa, dass ihm in den letzten Jahren keine Fälle bekannt geworden seien, in denen registrierte Reservisten, die aus dem Ausland nach Syrien eingereist seien, unmittelbar festgenommen worden seien oder sofort in den Reservedienst eintreten hätten müssen (Al-Mustafa, 29. Mai 2023).
Einreise eines registrierten Reservisten aus dem Ausland in Gebiete, welche von der Syrischen Nationalarmee (SNA)/Freien Syrischen Armee (FSA), den kurdischen Volksverteidigungseinheiten (KR: Yekîneyên Parastina Gel; YPG) bzw. der Autonomen Administration von Nord- und Ostsyrien (AANES) kontrolliert werden, oder in Gebiete, welche unter der Kontrolle des syrischen Regimes stehen
Personen, die von der Türkei aus etwa nach Idlib, Afrin oder Dscharabulus[1] reisen würden, könnten Balanche zufolge nicht von der syrischen Regierung gefunden und zum Dienst in der Armee einberufen werden, weil die syrische Regierung nicht von ihrer Einreise erfahre. Bei einer Einreise in die Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (Autonomous Administration of North and East Syria, AANES) über den Grenzübergang Faysh Khabour aus dem Irak, erfahre die syrische Regierung offiziell nichts von der Einreise nach Syrien. Daran bestünden jedoch Zweifel, da eine informelle Vereinbarung zwischen der AANES und der syrischen Regierung zu bestehen scheine. Die syrische Regierung wisse, wer über Faysh Khabour nach Syrien einreise. Es könne auch sein, dass sich Spitzel der syrischen Regierung in der Region befinden, da die syrische Regierung genau überwache, wer über Faysh Khabour nach Syrien einreise. Als Reservist könne man jedoch in der AANES-kontrollierten Region nicht von der syrischen Regierung gefasst werden, außer man betrete von der Regierung kontrollierte Gebiete in Qamischli oder Al-Hasaka, da beide Städte unter geteilter Kontrolle stünden. In Qamischli gebe es einen Sicherheitsabschnitt („security square“), der unter der Kontrolle der syrischen Armee stehe, während der Rest der Stadt von den kurdischen Volksverteidigungseinheiten (KR: Yekîneyên Parastina Gel; YPG) kontrolliert werde. In der Nähe des Flughafens befinde sich eine Zone im Graubereich, wo es möglich sei, von regierungsnahen Kräften festgenommen zu werden. In Al-Hasaka sei die Regierungskontrolle auf einen sehr kleinen Abschnitt beschränkt, der weniger als einen Quadratkilometer umfasse. Abgesehen davon sei es für Reservisten in den AANES-kontrollierten Gebieten relativ sicher („quite safe“) (Balanche, 24. Mai 2023).
Innerstaatlicher Übertritt eines registrierten Reservisten von einem Gebiet, welches nicht unter Kontrolle der syrischen Assad-Regierung steht, in ein vom syrischen Regime kontrolliertes Gebiet
Innerhalb von Syrien sei es Balanche zufolge grundsätzlich möglich, zwischen den von unterschiedlichen Akteuren kontrollierten Gebieten zu reisen, sofern eine Person keine Probleme mit der syrischen Regierung habe. Es sei etwa möglich, von Damaskus nach Raqqa und von dort nach Aleppo zu reisen. Frauen und ältere Personen würden zwischen den verschiedenen Gebieten hin- und herreisen. Für Männer zwischen 18 und 50 Jahren sei es besser, die eigenen Gebiete nicht zu verlassen, da sie zum Militärdienst einberufen werden könnten (Balanche, 24. Mai 2023). Registrierte Reservisten, die aus einem Gebiet, welches nicht unter Kontrolle der syrischen Assad-Regierung steht, in ein vom syrischen Regime kontrolliertes Gebiet einreisen würden, könnten laut Al-Mustafa verhaftet und sofort zur Ableistung des Reservedienstes entsendet werden (Al-Mustafa, 29. Mai 2023).
Sich zwischen den verschiedenen Gebieten hin- und herzubewegen sei sehr schwierig, so Al-Mustafa. In den meisten Fällen würde dies mit Hilfe von Schmugglern erfolgen. Es gebe offizielle Übergänge an der Grenze zwischen AANES-Gebieten und von der Regierung kontrollierten Gebieten. Der Ein- und Ausreiseprozess zwischen den Oppositionsgebieten und den Regierungsgebieten sei dagegen sehr kompliziert (Al-Mustafa, 29. Mai 2023).
Jusoor for Studies zufolge seien die Sicherheitsabläufe für Personen, die in einem Gebiet in Syrien leben, das nicht unter Kontrolle der syrischen Regierung stehe, und in von der Regierung kontrolliertes Gebiet einreisen, strenger als jene für Personen, die außerhalb des Landes leben würden. Personen, die aus Gebieten unter Kontrolle der Opposition oder aus AANES-Gebieten einreisen würden, würden verhaftet, sofern sie keine Statusregelung durchgeführt hätten und einen bestimmten Geldbetrag gezahlt hätten, bevor sie in von der Regierung kontrollierte Gebiete eingereist seien (Jusoor for Studies, 6. Juni 2023).
Die Ausstellung von Reisegenehmigungen für Reisen aus nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten in von der Regierung kontrollierte Gebiete sei möglich, wenn Vereinbarungen oder Übereinkünfte zwischen den verschiedenen Parteien bestünden. Es habe etwa Vereinbarungen zwischen AANES und der syrischen Regierung gegeben, die die Überstellung und Behandlung von Patient·innen in Krankenhäusern in von der Regierung kontrollierten Gebieten erlaubt hätten, ohne dass diese festgenommen worden seien (Jusoor for Studies, 6. Juni 2023).
Reise jemand aus dem Irak über Faysh Khabour nach Syrien ein, sei eine legale Einreise in von der Regierung kontrollierte Gebiete nicht möglich, so Balanche. Wenn eine aus dem Ausland einreisende Person etwa nach Damaskus reisen wolle, müsse sie über einen offiziellen Grenzübergang unter Kontrolle der syrischen Regierung etwa über den Libanon oder die jordanisch-syrische Grenze, einreisen. Eine Einreise über den Grenzübergang Faysh Khabour gelte offiziell nicht als Einreise nach Syrien und der Reisepass werde nicht abgestempelt. Man erhalte bei der Einreise lediglich ein „Papiervisum“. Sollte eine Person, dennoch versuchen, zum Beispiel nach Damaskus weiterzureisen, würde sie festgenommen werden (Balanche, 24. Mai 2023).
Für einen registrierten Reservisten sei es laut Balanche nicht möglich, aus einem von der Regierung kontrollierten Gebiet in die anderen Gebiete zu reisen. Das syrische Militär oder die Polizei würde das nicht zulassen, denn ein Mann im reservedienstfähigen Alter könne auf diese Weise aus dem Gebiet der syrischen Regierung oder aus Syrien entkommen. Nur Männer über 50 und Frauen würden Reisen in diese Richtung antreten. Männer im reservedienstfähigen Alter würden eine Sondererlaubnis benötigen, was sehr kompliziert sei. Nur sehr wenigen Männern im Alter zwischen 18 und 50 Jahren würde es gelingen, die von der Regierung kontrollierten Gebiete zu verlassen. Viele Menschen würden versuchen, mithilfe von Schmugglern zwischen den Gebieten unter Kontrolle verschiedener Akteure zu reisen, doch dies sei enorm riskant. Andersherum sei eine Einreise in Regierungsgebiete möglich, aber Männer, die im wehrdienstpflichtigen Alter seien und ihren Wehrdienst nicht abgeleistet hätten, würden umgehend festgenommen und einberufen werden (Balanche, 24. Mai 2023).
Al-Mustafa zufolge würden an den Übergängen der Gebiete unter Kontrolle der verschiedenen Akteure reguläre Sicherheitsüberprüfungen erfolgen, auf deren Grundlage weiter vorgegangen werde (Al-Mustafa, 29. Mai 2023). Bei dieser Sicherheitsüberprüfung werde die nationale Identifikationsnummer („national number“) der betreffenden Person von einem Geheimdienst- oder Militärbeamten verifiziert. Auf diese Weise werde sichergestellt, dass nicht aus Sicherheitsgründen im Zusammenhang mit Oppositionstätigkeiten oder für den Militär- oder Reservedienst nach der Person gefahndet werde. Werde die Person aufgrund von Oppositionstätigkeiten gesucht, werde sie umgehend verhaftet. Werde nach der Person für den Militär- oder Reservedienst gefahndet, gebe es zwei Optionen: Personen, deren zuständiges Rekrutierungsbüro sich in von der Regierung kontrollierten Gebieten befände, würden aufgefordert, sich dort zu melden. Personen, deren zuständiges Rekrutierungsbüro sich in einem Gebiet befände, das nicht von der Regierung kontrolliert werde, könnten festgenommen und zum Zweck der Ausübung ihres Militär-/Reservedienstes der Militärpolizei ausgehändigt werden. Al-Mustafa könne letztere Vorgangsweise jedoch nicht zu 100 Prozent bestätigen und ihm seien solche Fälle nicht bekannt (Al-Mustafa, 31. Mai 2023). Laut Balanche gebe es an den Übergängen von innerstaatlichem Gebiet, welches nicht unter Kontrolle der syrischen Assad-Regierung steht, in ein vom syrischen Regime kontrolliertes Gebiet Checkpoints. Hier würden Ausweise der Reisenden kontrolliert und es würde gefragt, warum man in das jeweilige Gebiet einreisen wolle, ob man Verwandte in der Gegend habe und ob jemand bürgen könne, dass man nicht dem sogenannten Islamischen Staat (IS; auch Daesch/Daesh) oder einer Terrorgruppe angehöre (Balanche, 24. Mai 2023).
Balanche seien keine Aufzeichnungen und/oder Berichte darüber, wie viele Personen zwischen diesen Gebieten ein- und ausreisen, bekannt (Balanche, 24. Mai 2023). In seiner E-Mail-Auskunft vom Mai 2023 erklärt Al-Mustafa, dass es nahezu unmöglich sei, an Informationen zur Ein- und Ausreise von Personen zwischen den verschiedenen Gebieten zu gelangen (Al-Mustafa, 29. Mai 2023). Jusoor for Studies erklärt in der E-Mail-Auskunft vom Juni 2023, dass es dazu keine offiziellen Statistiken gebe, da solche Bewegungen meistens über inoffizielle Kanäle und Schmuggelnetzwerke ablaufen würden (Jusoor for Studies, 6. Juni 2023).
Balanche kenne keine Fälle von Reservisten, die bei einer innerstaatlichen Einreise in das von der syrischen Regierung kontrollierte Gebiet unmittelbar eingezogen wurden. Der Experte erläutert, dass Syrer, die wüssten, dass für sie die Gefahr bestehe, zum Reservedienst eingezogen zu werden, das sehr hohe Risiko kennen würden, das mit einer Einreise in von der Regierung kontrolliertes Gebiet zusammenhänge. Männer mit aufrechtem Einberufungsbefehl zum Reservedienst könnten Balanche zufolge an den Territorialgrenzen sofort abgeführt werden (Balanche, 24. Mai 2023). In seiner E-Mail-Auskunft vom Mai 2023 erklärt Al-Mustafa, dass es nahezu unmöglich sei, an Informationen zur Frage zu gelangen, inwiefern Reservisten bei einer innerstaatlichen Einreise in das von der syrischen Regierung kontrollierte Gebiet unmittelbar eingezogen wurden (Al-Mustafa, 29. Mai 2023). Jusoor for Studies erklärt in der E-Mail-Auskunft vom Juni 2023, dass die Informationen, die dazu in öffentlich zugänglichen Quellen vorhanden seien, sehr begrenzt seien. Manchmal würden Medien mit Sitz außerhalb Syriens von solchen Vorfällen berichten. Im Allgemeinen seien Verwandte von Personen, die festgenommen worden seien, oft zögerlich, sich mit Medien oder Organisationen auszutauschen, weil das ihr eigenes Leben und das Leben der Festgenommenen gefährde (Jusoor for Studies, 6. Juni 2023).
Generelle Regelungen und/oder Informationen aus der Praxis, ob es für einen Reservisten möglich ist, für einen kurzen (bis zu mehrmonatigen) Aufenthalt aus dem Ausland nach Syrien einzureisen, ohne unmittelbar zum Reservedienst einberufen zu werden
Laut einem Webseiteneintrag der dem syrischen Verteidigungsministerium unterstellten Generaldirektion für Rekrutierungsangelegenheiten sei es Auslandssyrern möglich, um eine Befreiung vom Reservedienst anzusuchen. Ein Ansuchen werde bewilligt, wenn sich das Datum der Ausreise mit dem Datum der Versendung der Reservediensteinberufung überschneide. Personen, deren Ansuchen bewilligt worden sei, sei es erlaubt, Syrien pro Kalenderjahr für eine Zeitspanne von 90 Tagen zu besuchen (Syrien, Generaldirektion für Rekrutierungsangelegenheiten, ohne Datum). Dies wird auch im DIS-Bericht vom Mai 2020 zum Militärdienst in Syrien beschrieben. Unter Bezugnahme auf das syrische Außenministerium beschreibt DIS weiters, dass zum Zweck der Antragstellung das vollständig ausgefüllte betreffende Formular erforderlich sei sowie eine Bestätigung über das Betreten und Verlassen des Landes und das Wehrdienstheft, sofern es im Besitz der Person sei. Überdies sei die Vorlage eines syrischen Reisepasses oder Ausweises oder eines Auszuges aus dem syrischen Personenstandsregister erforderlich. Wenn der Antrag bewilligt werde, erhalte der Antragsteller ein Dokument, das den Aufschub seines Reservedienstes bestätige (DIS, Mai 2020, S. 29-30).
In einem Artikel von Eqtesad, der Wirtschaftsnachrichtenseite der in Homs gegründeten und der Revolution nahestehenden Onlinezeitung Zaman al-Wasl, vom 19. Oktober 2019 wird von einer Reihe von Syrern berichtet, die über die oben beschriebene Möglichkeit aus dem Kuwait, aus Saudi-Arabien und dem Libanon nach Syrien eingereist seien und sich dort maximal 90 Tage aufgehalten hätten, ohne zum Dienst beim Militär einberufen zu werden. Ein Syrer, der aus dem Libanon eingereist sei, sei jedoch an der Grenze trotz erfolgter Bewilligung seines Antrages zur zeitlich begrenzten Einreise nach Syrien, einberufen worden (Eqtesad, 31. Oktober 2019; siehe auch DIS, Mai 2020, S. 29-30). In einem Interview mit DIS im Februar 2020 habe ein Vertreter des Think Tanks Jusoor for Studies ausgesagt, dass ihm viele Männer bekannt seien, die von dieser Einreisemöglichkeit Gebrauch gemacht hätten. Männer unterschiedlichen Alters hätten bei den syrischen Vertretungsbehörden um einen Besuch in Syrien angesucht und seien nach Syrien gereist, um ihre Familien für eine gewisse Zeitspanne zu besuchen. Dem Vertreter zufolge stünde diese Option jedoch Deserteuren und Kriegsdienstverweigerern nicht zur Verfügung. Auch Omran Studies habe gegenüber DIS bestätigt, dass diese Regelung, die Männern im Wehrpflichtalter die Möglichkeit gebe, Syrien für drei Monate zu besuchen, ohne einberufen zu werden, von der syrischen Regierung umgesetzt werde. Einem von DIS interviewten syrischen Aktivisten zufolge sei eine Rückkehr nach Syrien auf Grundlage dieser Regelung gefährlich (DIS, Mai 2020, S. 29-30).“
1.3.15. Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Syrien: Fragen des BVwG zur Gebietskontrolle im Ort Shahil, Gouvernement Deir ez-Zor vom 07.08.2023:
„[…]
Zusammenfassung:
Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass sich der Ort Shahil im Gouvernement Deir ez-Zor im Gebiet unter Kontrolle der kurdischen Kräfte, d.h. der Volksverteidigungseinheiten [Yekîneyên Parastina Gel, YPG] bzw. SDF [Syrian Democratic Forces, werden von den YPG dominiert], befindet. Laut einem von ACCORD befragten Experten besteht scheinbar eine inoffizielle Vereinbarung zwischen den Sicherheitskräften der Selbstverwaltung von Nord- und Ostsyrien (Autonomous Administration of North and East Syria, AANES) und der syrischen Regierung über einen Informationsaustausch zu Einreisenden am irakisch-syrischen Grenzübergang Faysh Khabour, der auf syrischer Seite unter Kontrolle der AANES steht. Die syrische Regierung weiß somit, wenn jemand über diesen Grenzübergang in die AANES einreist. Von der syrischen Regierung gesuchte Reservisten beispielsweise können von den syrischen Regierungskräften jedoch nicht in der AANES gefasst werden – mit Ausnahme von jenen Gebieten, in denen die syrische Regierung über eine Präsenz verfügt. Abgesehen davon ist es für von der syrischen Regierung gesuchte Reservisten in dieser Hinsicht in der AANES laut dem zitierten Experten „relativ sicher“.
[…]“
1.3.16. Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Syrien: Fragen des BVwG zur Gebietskontrolle im Ort Kasrat Faraj, Stadt Raqqa, Gouvernement Raqqa vom 07.08.2023:
„[…]
Zusammenfassung:
Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass sich der Ort Kasrat Faraj im Gouvernement Raqqa im Gebiet unter Kontrolle der kurdischen Kräfte, d.h. der Volksverteidigungseinheiten [Yekîneyên Parastina Gel, YPG] bzw. SDF [Syrian Democratic Forces, werden von den YPG dominiert], befindet. Laut einem von ACCORD befragten Experten besteht scheinbar eine inoffizielle Vereinbarung zwischen den Sicherheitskräften der Selbstverwaltung von Nord- und Ostsyrien (Autonomous Administration of North and East Syria, AANES) und der syrischen Regierung über einen Informationsaustausch zu Einreisenden am irakisch-syrischen Grenzübergang Faysh Khabour, der auf syrischer Seite unter Kontrolle der AANES steht. Die syrische Regierung weiß somit, wenn jemand über diesen Grenzübergang in die AANES einreist. Von der syrischen Regierung gesuchte Reservisten können beispielsweise von den syrischen Regierungskräften jedoch nicht in der AANES gefasst werden – mit Ausnahme von jenen Gebieten, in denen die syrische Regierung über eine Präsenz verfügt. Abgesehen davon ist es für von der syrischen Regierung gesuchte Reservisten in dieser Hinsicht in der AANES laut dem zitierten Experten „relativ sicher“.
[…]“
1.3.17. Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Syrien: Fragen des BVwG zur Gebietskontrolle in der Stadt al-Qahtaniya vom 08.08.2023:
„[…]
Zusammenfassung:
Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass die Stadt al-Qahtaniya (auf Kurdisch Tirbespiye, auch Qouboûr el Bîd [Anm.: versch. Schreibweisen möglich]) im Gouvernement al-Hasakah im Zeitraum 1.1.2016-7.8.2023 unter Kontrolle der kurdischen Kräfte, d.h. der Volksverteidigungseinheiten [Yekîneyên Parastina Gel, YPG] und der [von der YPG dominierten] Syrian Democratic Forces (SDF), stand bzw. steht. Die syrische Regierung kontrolliert vereinzelte Gebiete in der westlich von al-Qahtaniya gelegenen Stadt Qamishli sowie südlich von Qamishli, wobei sich die Ausbreitung des von der syrischen Regierung kontrollierten Gebiets im Zeitraum 2.1.2016-25.4.2021 mehrfach veränderte [Anm.: s. Einzelquellen]. Seit 2019 sind die syrischen Streitkräfte auch entlang der Grenze zur Türkei stationiert, wobei sich al-Qahtaniya ungefähr sieben Kilometer südlich der Grenze befindet. Im Oktober 2019 kontrollierten die syrischen Regierungskräfte laut einer Quelle auch die Fernstraße M4, welche rund drei Kilometer südlich von al-Qahtaniya verläuft [Anm.: s. Unterkap. „Türkische Militäroperationen in Nordsyrien“ im COI-CMS Syrien zu den Hintergründen für die Truppenverlegungen]. Neben den schon erwähnten Akteuren sind in Nordostsyrien auch US-amerikanische (seit 2014) und russische Streitkräfte (seit 2019) präsent und führen Patrouillen durch. Im Oktober 2022 kreuzten sich die Wege dieser Streitkräfte bei Patrouillen nahe der Stadt al-Qahtaniya.
[…]“
1.3.18. ACCORD Anfragebeantwortung zu Syrien vom 18.08.2023: Konsequenzen bei Verweigerung des Dienstes in den Selbstverteidigungskräften; Konsequenzen für Angehörige; Wahrnehmung von Personen, die den Dienst in den Selbstverteidigungskräften verweigern; Situation von Arabern; Einsatz von Rekruten im Rahmen der Selbstverteidigungspflicht an der Front [a-12188]:
„[…] Konsequenzen bei Verweigerung des Dienstes in den Selbstverteidigungskräften (Tod, Folter, Freiheitsentzug)
Das Rojava Information Center (RIC) veröffentlicht im Juni 2020 eine englische Übersetzung des Militärdienstgesetzes von Nord- und Ostsyrien (Autonomous Administration of North and East Syria, AANES). Laut Artikel 13 werde jede Abwesenheit mit einer Verlängerung der Dienstzeit um einen Monat bestraft. Ein Wehrpflichtiger gelte als abwesend, wenn die Person kein 2/11
Selbstverteidigungsdienstbuch erhalten habe und/oder nicht binnen 60 Tagen ab Datum des Einzugs in den Selbstverteidigungsbüros vorstellig geworden sei (RIC, Juni 2020).
Das Danish Immigration Service (DIS) veröffentlicht im Juni 2022 einen Bericht über militärische Rekrutierung in der Provinz Hasaka. Für den Bericht führte DIS im Jänner und Februar 2022 fünfzehn Interviews mit Expert·innen und Informanten, die unter anderem über die Situation von Personen, die sich dem Selbstverteidigungsdienst entziehen, befragt wurden. Laut einem kurdisch-syrischen Journalisten und Autoren aus Qamischli, sowie Wladimir van Wilgenburg (Journalist, politischer Analyst und Autor mehrerer Bücher über Kurd·innen in Syrien) sei Kriegsdienstverweigerung für Wehrpflichtige in der AANES keine Option (DIS, Juni 2022, S. 49; DIS, Juni 2022, S. 70).
Fabrice Balanche, Associate Professor an der Universität von Lyon 2, ein/e Expert·in der International Crisis Group, der genannte syrisch-kurdische Journalist und Autor, ein syrisch-kurdischer politischer Analyst, ein/e Repräsentant·in der AANES in der Region Kurdistan Irak und ein syrisch-kurdischer Universitätsprofessor im Irak bestätigen gegenüber DIS, dass eine Person, die den Selbstverteidigungsdienst verweigere oder sich ihm entziehe („draft evader“), wenn sie aufgegriffen werde, direkt in ein Trainingslager überstellt werde, um ihren Dienst anzutreten (DIS, Juni 2022, S. 42; DIS, Juni 2022, S. 45; DIS, Juni 2022, S. 49; DIS, Juni 2022, S. 57; DIS, Juni 2022, S. 66).
Laut Fabrice Balanche und drei lokalen Bewohnern der Provinz Hasaka könnten gefasste Wehrpflichtige, die sich dem Dienst entzogen hätten, von den Behörden festgehalten werden, bis ihr Status geklärt sei (DIS, Juni 2022, S. 42) oder ein geeigneter Ausbildungsort für sie gefunden werde (DIS, Juni 2022, S. 61). Laut Fabrice Balanche könnten Wehrpflichtige aus diesem Grund für ein bis zwei Tage (DIS, Juni 2022, S. 42), laut den Bewohnern von Hasaka ein bis zwei Wochen (DIS, Juni 2022, S. 61) inhaftiert werden. Beide Quellen hätten nicht von Misshandlungen während der Haftzeit gehört (DIS, Juni 2022, S. 42; DIS, Juni 2022, S. 62).
Der/Die Repräsentant·in der AANES in der Region Kurdistan Irak habe gegenüber DIS angegeben, dass es keine Strafe für Personen gebe, die sich der Selbstverteidigungspflicht entzogen hätten (DIS, Juni 2022, S. 57). Fabrice Balanche habe erwähnt, dass Wehrdienstverweigerer weder eine Geldstrafe noch eine Gefängnisstrafe erhalten würden (DIS, Juni 2022, S. 42; siehe auch: DIS, Juni 2022, S. 49). Laut dem/r Experten/in der International Crisis Group gebe es keine Strategie zur Inhaftierung von Wehrdienstverweigerern (DIS, Juni 2022, S. 45). Der syrisch-kurdische Journalist und Autor erklärt gegenüber DIS, dass Wehrdienstverweigerer ihren Selbstverteidigungsdienst einen Monat länger als die anderen Rekruten ableisten müssten. Er habe nicht von Misshandlungen von Wehrdienstverweigerern während ihres Dienstes aufgrund ihres Entzugs vom Wehrdienst gehört (DIS, Juni 2022, S. 49-50). Auch die drei Bewohner von Hasaka hätten berichtet, dass ihrer Erfahrung nach die Wehrdienstverweigerung keinen Einfluss auf die Behandlung des eingezogenen Wehrdienstverweigerers habe (DIS, Juni 2022, S. 62). Der syrisch-kurdische politische Analyst habe erklärt, dass es Wehrdienstverweigerern, die gefasst würden, nicht gestattet sei, nach Hause zu gehen, um ihre Sachen zu holen oder sich von ihrer Familie zu verabschieden. Die Person könne um Erlaubnis bitten, während ihres Dienstes ihre Familie zu besuchen. Sollten die Behörden jedoch vermuten, dass die Person bei einer Freistellung desertieren könnte, werde die Genehmigung nicht erteilt. Nach Beendigung der Dienstzeit werde die Person entlassen und ihre ursprüngliche Weigerung habe keinen Einfluss auf die Dauer der Dienstzeit (DIS, Juni 2022, S. 53-54). Laut dem syrisch-kurdischen Journalisten würden Wehrdienstverweigerer in ein Gebiet weit von ihrem Wohnort entfernt geschickt und mit schwierigen Aufgaben betraut. Sie würden keine Geldstrafe erhalten (DIS, Juni 2022, S. 59).
Ein von ACCORD kontaktierter Syrienexperte gibt in einer E-Mail-Auskunft vom August 2023 an, dass die Konsequenzen bei Verweigerung des Dienstes in den Selbstverteidigungskräften vom Profil des Wehrpflichtigen und der Region, aus der er stamme, abhingen. Je strenger die kurdische Kontrolle, desto höher sei die Wahrscheinlichkeit, dass Rekruten nicht das Risiko eingehen würden, offen Einwände gegen den Selbstverteidigungsdienst zu zeigen. In Hasaka beispielsweise könnten Personen im dienstfähigen Alter verhaftet und zum Dienst gezwungen werden (Syrienexperte, 15. August 2023).
[…]
Situation von Arabern
Ein Universitätsprofessor in Erbil habe gegenüber DIS im Jänner 2022 ausgesagt, dass er davon ausgehe, dass Araber, die sich dem Dienst in den Selbstverteidigungskräften entzogen hätten, nicht im gleichen Ausmaß zum Beitritt gezwungen würden wie Kurden (DIS, Juni 2022, S. 66).
Fabrice Balanche erklärt in einer E-Mail an ACCORD vom August 2023, dass Araber und Kurden, die keinen Selbstverteidigungsdienst leisten, vor dem Gesetz gleichbehandelt würden. Es gebe eine Verhaftung und Zwangsbeitritt in die Selbstverteidigungskräfte. Laut Balanche zeige man in der AANES jedoch mehr Flexibilität gegenüber Arabern, um einen Aufstand zu 4/11
vermeiden. Arabische Stammesführer hätten lokal die Macht und würden für bestimmte junge Araber Ausnahmen und Aufschiebungen erwirken (Balanche, 9. August 2023).
Laut dem Syrienexperten seien die speziellen Konsequenzen für Araber von Region zu Region unterschiedlich. Nicht alle von den SDF [Syrian Democratic Forces, Demokratische Kräfte Syriens] kontrollierten Gebiete würden unter derselben Art von Kontrolle stehen. In den vornehmlich arabisch besiedelten Stammesregionen von Deir Ezzour hätten die SDF beispielsweise nicht die Kapazität, eine direkte Rekrutierung wie in der Provinz Hasaka durchzusetzen (Syrienexperte, 15. August 2023).
Wahrnehmung von Personen, die den Dienst in den Selbstverteidigungskräften verweigern (als Gegner/ Oppositionelle)
Es konnten online keine Informationen über die Wahrnehmung von Personen, die den Dienst in den Selbstverteidigungskräften verweigern, gefunden werden. Gesucht wurde auf Arabisch, Deutsch und Englisch mittels ecoi.net, Factiva und Google nach einer Kombination aus folgenden Suchbegriffen: Syrien, AANES, Rojava, Selbstverteidigungsdienst, Selbstverteidigungspflicht, Selbstverteidigungskräfte, verweigern, weglaufen, verstecken, Wahrnehmung, Probleme, Gegner, Oppositionelle, Anfeindung, Gesellschaft, Araber, Kurden, Stämme, Behörden
Fabrice Balanche schreibt in seiner E-Mail an ACCORD, dass Kurden Arabern im Allgemeinen nicht vertrauen und annehmen würden, dass sie gegen die AANES seien. Araber, die den Dienst in den Selbstverteidigungskräften verweigern würden, würden nicht als Terroristen wahrgenommen, sondern eher als Feiglinge und Gegner der AANES. Die Kurden seien pragmatisch und es sei ihnen lieber, Araber, die den Dienst verweigern, nicht in der Armee zu sehen, weil sie sich unter Umständen als Verräter entpuppen könnten (Balanche, 9. August 2023).
Laut dem von ACCORD kontaktierten Syrienexperten würden Araber, die den Dienst in den Selbstverteidigungskräften verweigern würden, als Gegner der kurdischen Hegemonie im Nordosten Syriens wahrgenommen (Syrienexperte, 15. August 2023).
[…]
Einsatz von Rekruten im Rahmen der Selbstverteidigungspflicht an der Front
Laut RIC würden Rekruten im Rahmen der Selbstverteidigungspflicht normalerweise nicht an aktiver Front kämpfen. Sie würden in der Regel eine ideologische und militärische Ausbildung absolvieren, bevor sie an Checkpoints oder Straßensperren stationiert und logistische Unterstützung für freiwillige Streitkräfte leisten würden (RIC, Juni 2020).
Laut der syrisch-kurdischen Nachrichtenagentur North Press Agency (NPA) würden Rekruten des Selbstverteidigungsdienstes dazu eingesetzt, Militärgebäude zu bewachen und würden an Militäreinsätzen gegen den Islamischen Staat (IS) teilnehmen (NPA, 23. Februar 2022).
Die Interviewpartner·innen von DIS hätten übereinstimmend berichtet, dass die Wehrpflichtigen der Selbstverteidigungskräfte allgemein nicht an der Front eingesetzt würden (DIS, Juni 2022, S. 37; DIS, Juni 2022, S. 49; DIS, Juni 2022, S. 57; DIS, Juni 2022, S. 60; DIS, Juni 2022, S. 63; DIS, Juni 2022, S. 67; DIS, Juni 2022, S. 71) Der Universitätsprofessor habe gegenüber DIS erklärt, dass der ideologische Zweck der Selbstverteidigungspflicht darin bestehe, die Jugend auf Sicherheitsnotsituationen vorzubereiten. Die Wehrpflichtigen würden hauptsächlich für Aufgaben der inneren Sicherheit in den Städten eingesetzt (DIS, Juni 2022, S. 67). Der/die Repräsentant·in der AANES in der Region Kurdistan Irak habe angegeben, dass die Aufgabe der Selbstverteidigungspflichtigen darin bestehe, das Sicherheitsvakuum in Nordostsyrien zu füllen. In städtischen Gebieten seien sie für die Bewachung der öffentlichen Gebäude und der AANES-Institutionen verantwortlich. Wehrpflichtige könnten auch an der Front eingesetzt werden, um professionelle Kräfte, die an vorderster Front kämpfen, zum Beispiel durch Logistik und Bewachung der eroberten Gebiete etc. zu unterstützen (DIS, Juni 2022, S. 57). Laut Aram Hanna, Sprecher der SDF, würden die Selbstverteidigungspflichtigen zum Schutz von befreiten Gebieten, nicht jedoch zum Kampf in selbigen, eingesetzt (DIS, Juni 2022, S. 37-38). Laut Wladimir von Wilgenburg sei es die Hauptaufgabe von Wehrpflichtigen, Versorgungswege im Hintergrund zu schützen (DIS, Juni 2022, S. 71). Zwei lokale Bewohner hätten gegenüber DIS erklärt, dass es als Rekruten der Selbstverteidigungspflicht ihre Aufgabe gewesen sei, die Straße zwischen dem Al-Omar-Ölfeld und dem Al-Tanak-Ölfeld in der Provinz Deir Ezzour zu schützen und zu sichern. Andere hätten die drei Hauptstaudämme in Syrien, die sich in den von der AANES kontrollierten Gebieten befinden, geschützt (DIS, Juni 2022, S. 63). Drei der Interviewpartner·innen hätten gegenüber DIS angegeben, dass die Wehrpflichtigen dafür eingesetzt würden, Checkpoints zu sichern (DIS, Juni 2022, S. 43; DIS, Juni 2022, S. 46; DIS, Juni 2022, S. 71). Laut Fabrice Balanche gebe es Fälle, bei denen Rekruten an Checkpoints getötet worden seien (DIS, Juni 2022, S. 43). Laut dem/r Experten/in der International Crisis Group würden Wehrpflichtige meist in ihren eigenen Provinzen eingesetzt. Araber hätten sich darüber beschwert, dass die Provinzen, in denen sie dienen, weniger sicher seien, da es dort mehr IS-Angriffe gebe als in anderen Gebieten Nordostsyriens (DIS, Juni 2022, S. 46). Der Journalist und Autor habe angemerkt, dass es angesichts der Tatsache, dass es sich beim Selbstverteidigungsdienst um einen Militärdienst handle, möglich sei, dass Militärkommandanten entscheiden würden, Rekruten auch für Kämpfe einzusetzen (DIS, Juni 2022, S. 49-50). Auch der syrisch-kurdische Journalist habe angegeben, dass Wehrpflichtige der Selbstverteidigungspflicht in Konfliktzeiten zum Kampf eingesetzt werden könnten (DIS, Juni 2022, S. 60). Laut des politischen Analysten sowie dem/r Repräsentant·in der AANES in der Region Kurdistan sei es möglich, dass Wehrpflichtige freiwillig kämpfen würden (DIS, Juni 2022, S. 53; DIS, Juni 2022, S. 57). Die drei lokalen Bewohner hätten angegeben, dass es Situation gegeben habe, in denen die Behörden die Selbstverteidigungskräfte für Kämpfe eingesetzt hätten, wie zum Beispiel während der Operation in Raqqa im Jahr 2017 und beim Gefängnisaufstand in Hasaka im Jänner 2022 (DIS, Juni 2022, S. 63).
Fabrice Balanche merkte in seiner E-Mail-Auskunft an ACCORD an, dass es im Gebiet der AANES seit Oktober 2019 keine aktive Front mehr gebe. Wehrpflichtige würden nicht an die Front geschickt. Sie könnten jedoch durch Terroranschläge hinter der Frontlinie getötet werden. Es gebe gefährliche Gebiete, wie beispielsweise südöstlich der Provinz Deir Ezzour und Wehrpflichtige würden regelmäßig bei Patrouillen oder an Straßensperren getötet (Balanche, 9. August 2023).
Auch der kontaktierte Syrienexperte gab in seiner E-Mail an, dass ihm keine Fälle bekannt seien, in denen Rekruten an die Front geschickt würden. Die aktuelle Phase des Konflikts zeichne sich durch eingefrorene Frontlinien und einem Konflikt von geringer Intensität aus (Syrienexperte, 15. August 2023).
[…]“
1.3.19. Anfragebeantwortung von ACCORD zu Syrien: Konsequenzen bei Verweigerung des Dienstes in den Selbstverteidigungskräften, u.a. vom 06.09.2023:
„Konsequenzen bei Verweigerung des Dienstes in den Selbstverteidigungskräften (Tod, Folter, Freiheitsentzug)
Das Rojava Information Center (RIC) veröffentlicht im Juni 2020 eine englische Übersetzung des Militärdienstgesetzes von Nord- und Ostsyrien (Autonomous Administration of North and East Syria, AANES). Laut Artikel 13 werde jede Abwesenheit mit einer Verlängerung der Dienstzeit um einen Monat bestraft. Ein Wehrpflichtiger gelte als abwesend, wenn die Person kein Selbstverteidigungsdienstbuch erhalten habe und/oder nicht binnen 60 Tagen ab Datum des Einzugs in den Selbstverteidigungsbüros vorstellig geworden sei (RIC, Juni 2020).
Das Danish Immigration Service (DIS) veröffentlicht im Juni 2022 einen Bericht über militärische Rekrutierung in der Provinz Hasaka. Für den Bericht führte DIS im Jänner und Februar 2022 fünfzehn Interviews mit Expert·innen und Informanten, die unter anderem über die Situation von Personen, die sich dem Selbstverteidigungsdienst entziehen, befragt wurden. Laut einem kurdisch-syrischen Journalisten und Autoren aus Qamischli, sowie Wladimir van Wilgenburg (Journalist, politischer Analyst und Autor mehrerer Bücher über Kurd·innen in Syrien) sei Kriegsdienstverweigerung für Wehrpflichtige in der AANES keine Option (DIS, Juni 2022, S. 49; DIS, Juni 2022, S. 70).
Fabrice Balanche, Associate Professor an der Universität von Lyon 2, ein/e Expert·in der International Crisis Group, der genannte syrisch-kurdische Journalist und Autor, ein syrisch-kurdischer politischer Analyst, ein/e Repräsentant·in der AANES in der Region Kurdistan Irak und ein syrisch-kurdischer Universitätsprofessor im Irak bestätigen gegenüber DIS, dass eine Person, die den Selbstverteidigungsdienst verweigere oder sich ihm entziehe („draft evader“), wenn sie aufgegriffen werde, direkt in ein Trainingslager überstellt werde, um ihren Dienst anzutreten (DIS, Juni 2022, S. 42; DIS, Juni 2022, S. 45; DIS, Juni 2022, S. 49; DIS, Juni 2022, S. 57; DIS, Juni 2022, S. 66).
Laut Fabrice Balanche und drei lokalen Bewohnern der Provinz Hasaka könnten gefasste Wehrpflichtige, die sich dem Dienst entzogen hätten, von den Behörden festgehalten werden, bis ihr Status geklärt sei (DIS, Juni 2022, S. 42) oder ein geeigneter Ausbildungsort für sie gefunden werde (DIS, Juni 2022, S. 61). Laut Fabrice Balanche könnten Wehrpflichtige aus diesem Grund für ein bis zwei Tage (DIS, Juni 2022, S. 42), laut den Bewohnern von Hasaka ein bis zwei Wochen (DIS, Juni 2022, S. 61) inhaftiert werden. Beide Quellen hätten nicht von Misshandlungen während der Haftzeit gehört (DIS, Juni 2022, S. 42; DIS, Juni 2022, S. 62).
Der/Die Repräsentant·in der AANES in der Region Kurdistan Irak habe gegenüber DIS angegeben, dass es keine Strafe für Personen gebe, die sich der Selbstverteidigungspflicht entzogen hätten (DIS, Juni 2022, S. 57). Fabrice Balanche habe erwähnt, dass Wehrdienstverweigerer weder eine Geldstrafe noch eine Gefängnisstrafe erhalten würden (DIS, Juni 2022, S. 42; siehe auch: DIS, Juni 2022, S. 49). Laut dem/r Experten/in der International Crisis Group gebe es keine Strategie zur Inhaftierung von Wehrdienstverweigerern (DIS, Juni 2022, S. 45). Der syrisch-kurdische Journalist und Autor erklärt gegenüber DIS, dass Wehrdienstverweigerer ihren Selbstverteidigungsdienst einen Monat länger als die anderen Rekruten ableisten müssten. Er habe nicht von Misshandlungen von Wehrdienstverweigerern während ihres Dienstes aufgrund ihres Entzugs vom Wehrdienst gehört (DIS, Juni 2022, S. 49-50). Auch die drei Bewohner von Hasaka hätten berichtet, dass ihrer Erfahrung nach die Wehrdienstverweigerung keinen Einfluss auf die Behandlung des eingezogenen Wehrdienstverweigerers habe (DIS, Juni 2022, S. 62). Der syrisch-kurdische politische Analyst habe erklärt, dass es Wehrdienstverweigerern, die gefasst würden, nicht gestattet sei, nach Hause zu gehen, um ihre Sachen zu holen oder sich von ihrer Familie zu verabschieden. Die Person könne um Erlaubnis bitten, während ihres Dienstes ihre Familie zu besuchen. Sollten die Behörden jedoch vermuten, dass die Person bei einer Freistellung desertieren könnte, werde die Genehmigung nicht erteilt. Nach Beendigung der Dienstzeit werde die Person entlassen und ihre ursprüngliche Weigerung habe keinen Einfluss auf die Dauer der Dienstzeit (DIS, Juni 2022, S. 53-54). Laut dem syrisch-kurdischen Journalisten würden Wehrdienstverweigerer in ein Gebiet weit von ihrem Wohnort entfernt geschickt und mit schwierigen Aufgaben betraut. Sie würden keine Geldstrafe erhalten (DIS, Juni 2022, S. 59).
Ein von ACCORD kontaktierter Syrienexperte gibt in einer E-Mail-Auskunft vom August 2023 an, dass die Konsequenzen bei Verweigerung des Dienstes in den Selbstverteidigungskräften vom Profil des Wehrpflichtigen und der Region, aus der er stamme, abhingen. Je strenger die kurdische Kontrolle, desto höher sei die Wahrscheinlichkeit, dass Rekruten nicht das Risiko eingehen würden, offen Einwände gegen den Selbstverteidigungsdienst zu zeigen. In Hasaka beispielsweise könnten Personen im dienstfähigen Alter verhaftet und zum Dienst gezwungen werden (Syrienexperte, 15. August 2023).
Muhsen Al-Mustafa, Forscher am Omran Center for Strategic Studies, schreibt in einer E-Mail an ACCORD vom September 2023, dass alle Wehrdienstverweigerer unter die Bestimmungen des Gesetzes zur Selbstverteidigungspflicht fallen würden und dem Gesetz entsprechend behandelt würden. Die Asayish (kurdische Sicherheitsbehörde, Anmerkung ACCORD) würde den Wohnort von zum Dienst gesuchten Personen durchsuchen, an Checkpoints Rekrutierungslisten überprüfen und die Gesuchten verhaften. Nach dem Gesetz werde jede Person, die dem Dienst fernbleibe, verhaftet und mit einer Verlängerung des Dienstes um einen Monat bestraft (Al-Mustafa, 1. September 2023).
Konsequenzen für Angehörige
Die Interviewpartner·innen von DIS stimmen darin überein, dass eine Verweigerung des Dienstes in den Selbstverteidigungskräften keine Konsequenzen für Angehörige habe (DIS, Juni 2022, S. 43; DIS, Juni 2022, S. 45; DIS, Juni 2022, S. 49; DIS, Juni 2022, S. 54; DIS, Juni 2022, S. 64; DIS, Juni 2022, S. 66). Laut Fabrice Balanche könnten Behörden Familienmitglieder nach dem Aufenthaltsort des Verweigerers fragen, doch die Familie würde nicht unter Druck gesetzt oder anderweitig belästigt (DIS, Juni 2022, S. 43). Laut dem/r Experten/in der International Crisis Group würden keine Hausdurchsuchungen stattfinden, um Wehrdienstverweigerer zu finden und Familienmitglieder würden auch nicht schikaniert (DIS, Juni 2022, S. 45). Der politische Analyst habe berichtet, dass fünf seiner Geschwister sich dem Dienst entzogen hätten. Die Behörden hätten das Haus seiner Mutter einmal durchsucht, seine Familie jedoch nicht weiter belästigt (DIS, Juni 2022, S. 54). Laut der Gruppe lokaler Einwohner gebe es die Möglichkeit, dass die Behörden Hausdurchsuchungen durchführen würden. Familienmitglieder würden jedoch ihrer Erfahrung nach niemals mitgenommen („they will […] never take family members“) (DIS, Juni 2022, S. 64). Im Gegensatz dazu habe der syrisch-kurdische Journalist erklärt, dass Familienmitglieder durch Hausdurchsuchungen und Fragen über den Wehrdienstverweigerer von der Militärpolizei psychologisch unter Druck gesetzt würden. Sollte die Militärpolizei mit den Antworten der Familienmitglieder unzufrieden sein, würden sie versuchen, eine andere Art von Druck auszuüben. Der Journalist habe jedoch nicht spezifiziert, um welche Art von Druck es sich dabei handle (DIS, Juni 2022, S. 59).
Situation von Arabern
Ein Universitätsprofessor in Erbil habe gegenüber DIS im Jänner 2022 ausgesagt, dass er davon ausgehe, dass Araber, die sich dem Dienst in den Selbstverteidigungskräften entzogen hätten, nicht im gleichen Ausmaß zum Beitritt gezwungen würden wie Kurden (DIS, Juni 2022, S. 66).
Fabrice Balanche erklärt in einer E-Mail an ACCORD vom August 2023, dass Araber und Kurden, die keinen Selbstverteidigungsdienst leisten, vor dem Gesetz gleichbehandelt würden. Es gebe eine Verhaftung und Zwangsbeitritt in die Selbstverteidigungskräfte. Laut Balanche zeige man in der AANES jedoch mehr Flexibilität gegenüber Arabern, um einen Aufstand zu vermeiden. Arabische Stammesführer hätten lokal die Macht und würden für bestimmte junge Araber Ausnahmen und Aufschiebungen erwirken (Balanche, 9. August 2023).
Laut dem Syrienexperten seien die speziellen Konsequenzen für Araber von Region zu Region unterschiedlich. Nicht alle von den SDF kontrollierten Gebiete würden unter derselben Art von Kontrolle stehen. In den vornehmlich arabisch besiedelten Stammesregionen von Deir Ezzour hätten die SDF beispielsweise nicht die Kapazität, eine direkte Rekrutierung wie in der Provinz Hasaka durchzusetzen (Syrienexperte, 15. August 2023).
Auf die Frage, ob arabische Wehrdienstverweigerer anders behandelt werden als kurdische, antwortet Al-Mustafa im September 2023, dass die Konsequenzen des Fernbleibens für alle gleich seien, jedoch könnten arabische Wehrdienstverweigerer bei der Festnahme anders behandelt werden und Beleidigungen und Gewalt ausgesetzt sein. Es sei anzumerken, so Al-Mustafa, dass sich die meisten kurdischen jungen Männer freiwillig bei den SDF [Syrian Democratic Forces, Demokratische Kräfte Syriens] melden würden und daher von der Selbstverteidigungspflicht befreit seien (Al-Mustafa, 1. September 2023).
Wahrnehmung von Personen, die den Dienst in den Selbstverteidigungskräften verweigern (als Gegner/ Oppositionelle)
Es konnten online keine Informationen über die Wahrnehmung von Personen, die den Dienst in den Selbstverteidigungskräften verweigern, gefunden werden. Gesucht wurde auf Arabisch, Deutsch und Englisch mittels ecoi.net, Factiva und Google nach einer Kombination aus folgenden Suchbegriffen: Syrien, AANES, Rojava, Selbstverteidigungsdienst, Selbstverteidigungspflicht, Selbstverteidigungskräfte, verweigern, weglaufen, verstecken, Wahrnehmung, Probleme, Gegner, Oppositionelle, Anfeindung, Gesellschaft, Araber, Kurden, Stämme, Behörden
Fabrice Balanche schreibt in seiner E-Mail an ACCORD, dass Kurden Arabern im Allgemeinen nicht vertrauen und annehmen würden, dass sie gegen die AANES seien. Araber, die den Dienst in den Selbstverteidigungskräften verweigern würden, würden nicht als Terroristen wahrgenommen, sondern eher als Feiglinge und Gegner der AANES. Die Kurden seien pragmatisch und es sei ihnen lieber, Araber, die den Dienst verweigern, nicht in der Armee zu sehen, weil sie sich unter Umständen als Verräter entpuppen könnten (Balanche, 9. August 2023).
Laut dem von ACCORD kontaktierten Syrienexperten würden Araber, die den Dienst in den Selbstverteidigungskräften verweigern würden, als Gegner der kurdischen Hegemonie im Nordosten Syriens wahrgenommen (Syrienexperte, 15. August 2023).
Al-Mustafa erklärt in seiner E-Mail-Auskunft vom September 2023, dass arabische Wehrdienstverweigerer als Verräter der AANES angesehen werden könnten, die ihrer Pflicht nicht nachkommen würden, die von den SDF kontrollierten Gebiete zu schützen. Es könne ihnen vorgeworfen werden, Mitglieder des Islamischen Staates zu sein oder ausländische Kräfte zu unterstützen. Eine Quelle vor Ort habe Al-Mustafa berichtet, dass einige Personen während ihrer Verhaftung (weil sie der Pflicht des Selbstverteidigungsdienstes nicht nachgekommen seien) ihr Leben verloren hätten. Laut einer anderen Quelle gebe es in manchen Gebieten mit Stammeseinfluss mehr Flexibilität bei der Anwendung der Selbstverteidigungspflicht. SDF-Beamte würden jedoch bei jedem Meeting an die Notwendigkeit erinnert werden, dass alle, und insbesondere Araber, sich dem Selbstverteidigungsdienst anzuschließen hätten. Araber würden die Selbstverteidigungspflicht im Allgemeinen ablehnen und die SDF lediglich als „De-facto-Autorität“ betrachten (Al-Mustafa, 1. September 2023).
Einsatz von Rekruten im Rahmen der Selbstverteidigungspflicht an der Front
Laut RIC würden Rekruten im Rahmen der Selbstverteidigungspflicht normalerweise nicht an aktiver Front kämpfen. Sie würden in der Regel eine ideologische und militärische Ausbildung absolvieren, bevor sie an Checkpoints oder Straßensperren stationiert und logistische Unterstützung für freiwillige Streitkräfte leisten würden (RIC, Juni 2020).
Laut der syrisch-kurdischen Nachrichtenagentur North Press Agency (NPA) würden Rekruten des Selbstverteidigungsdienstes dazu eingesetzt, Militärgebäude zu bewachen und würden an Militäreinsätzen gegen den Islamischen Staat (IS) teilnehmen (NPA, 23. Februar 2022).
Die Interviewpartner·innen von DIS hätten übereinstimmend berichtet, dass die Wehrpflichtigen der Selbstverteidigungskräfte allgemein nicht an der Front eingesetzt würden (DIS, Juni 2022, S. 37; DIS, Juni 2022, S. 49; DIS, Juni 2022, S. 57; DIS, Juni 2022, S. 60; DIS, Juni 2022, S. 63; DIS, Juni 2022, S. 67; DIS, Juni 2022, S. 71) Der Universitätsprofessor habe gegenüber DIS erklärt, dass der ideologische Zweck der Selbstverteidigungspflicht darin bestehe, die Jugend auf Sicherheitsnotsituationen vorzubereiten. Die Wehrpflichtigen würden hauptsächlich für Aufgaben der inneren Sicherheit in den Städten eingesetzt (DIS, Juni 2022, S. 67). Der/die Repräsentant·in der AANES in der Region Kurdistan Irak habe angegeben, dass die Aufgabe der Selbstverteidigungspflichtigen darin bestehe, das Sicherheitsvakuum in Nordostsyrien zu füllen. In städtischen Gebieten seien sie für die Bewachung der öffentlichen Gebäude und der AANES-Institutionen verantwortlich. Wehrpflichtige könnten auch an der Front eingesetzt werden, um professionelle Kräfte, die an vorderster Front kämpfen, zum Beispiel durch Logistik und Bewachung der eroberten Gebiete etc. zu unterstützen (DIS, Juni 2022, S. 57). Laut Aram Hanna, Sprecher der SDF, würden die Selbstverteidigungspflichtigen zum Schutz von befreiten Gebieten, nicht jedoch zum Kampf in selbigen, eingesetzt (DIS, Juni 2022, S. 37-38). Laut Wladimir von Wilgenburg sei es die Hauptaufgabe von Wehrpflichtigen, Versorgungswege im Hintergrund zu schützen (DIS, Juni 2022, S. 71). Zwei lokale Bewohner hätten gegenüber DIS erklärt, dass es als Rekruten der Selbstverteidigungspflicht ihre Aufgabe gewesen sei, die Straße zwischen dem Al-Omar-Ölfeld und dem Al-Tanak-Ölfeld in der Provinz Deir Ezzour zu schützen und zu sichern. Andere hätten die drei Hauptstaudämme in Syrien, die sich in den von der AANES kontrollierten Gebieten befinden, geschützt (DIS, Juni 2022, S. 63). Drei der Interviewpartner·innen hätten gegenüber DIS angegeben, dass die Wehrpflichtigen dafür eingesetzt würden, Checkpoints zu sichern (DIS, Juni 2022, S. 43; DIS, Juni 2022, S. 46; DIS, Juni 2022, S. 71). Laut Fabrice Balanche gebe es Fälle, bei denen Rekruten an Checkpoints getötet worden seien (DIS, Juni 2022, S. 43). Laut dem/r Experten/in der International Crisis Group würden Wehrpflichtige meist in ihren eigenen Provinzen eingesetzt. Araber hätten sich darüber beschwert, dass die Provinzen, in denen sie dienen, weniger sicher seien, da es dort mehr IS-Angriffe gebe als in anderen Gebieten Nordostsyriens (DIS, Juni 2022, S. 46). Der Journalist und Autor habe angemerkt, dass es angesichts der Tatsache, dass es sich beim Selbstverteidigungsdienst um einen Militärdienst handle, möglich sei, dass Militärkommandanten entscheiden würden, Rekruten auch für Kämpfe einzusetzen (DIS, Juni 2022, S. 49-50). Auch der syrisch-kurdische Journalist habe angegeben, dass Wehrpflichtige der Selbstverteidigungspflicht in Konfliktzeiten zum Kampf eingesetzt werden könnten (DIS, Juni 2022, S. 60). Laut des politischen Analysten sowie dem/r Repräsentant·in der AANES in der Region Kurdistan sei es möglich, dass Wehrpflichtige freiwillig kämpfen würden (DIS, Juni 2022, S. 53; DIS, Juni 2022, S. 57). Die drei lokalen Bewohner hätten angegeben, dass es Situation gegeben habe, in denen die Behörden die Selbstverteidigungskräfte für Kämpfe eingesetzt hätten, wie zum Beispiel während der Operation in Raqqa im Jahr 2017 und beim Gefängnisaufstand in Hasaka im Jänner 2022 (DIS, Juni 2022, S. 63).
Fabrice Balanche merkte in seiner E-Mail-Auskunft an ACCORD an, dass es im Gebiet der AANES seit Oktober 2019 keine aktive Front mehr gebe. Wehrpflichtige würden nicht an die Front geschickt. Sie könnten jedoch durch Terroranschläge hinter der Frontlinie getötet werden. Es gebe gefährliche Gebiete, wie beispielsweise südöstlich der Provinz Deir Ezzour und Wehrpflichtige würden regelmäßig bei Patrouillen oder an Straßensperren getötet (Balanche, 9. August 2023).
Auch der kontaktierte Syrienexperte gab in seiner E-Mail an, dass ihm keine Fälle bekannt seien, in denen Rekruten an die Front geschickt würden. Die aktuelle Phase des Konflikts zeichne sich durch eingefrorene Frontlinien und einem Konflikt von geringer Intensität aus (Syrienexperte, 15. August 2023).
Laut Al-Mustafa könnten Rekruten an die Front geschickt werden. Einige von ihnen seien beim Einsatz an der Front getötet worden (Al-Mustafa, 1. September 2023).“
[…]“
1.3.20. Themenbericht der Staatendokumentation zu Syrien zu Grenzübergängen in Syrien vom 25.10.2023:
„[…]
5. Selbstverwaltungsgebiet Nord- und Ostsyrien (Autonomous Administration of North and East Syria, AANES)
Letzte Änderung: 25.10.2023
Stabilität der Lage
Der Grenzübergang von Semalka/Fishkhabur [Anm.: auch Faysh Khabour, Peshkhabour] ist politisch wie wirtschaftlich zentral für das Überleben des Selbstverwaltungsgebiets Nord- und Ostsyrien [Autonomous Administration of North and East Syria, AANES]. Er stellt die einzige Einreisemöglichkeit für die zahlreichen NGOs dar, welche unverzichtbare Hilfe für die Bevölkerung dieser Region leisten. Da die syrische Regierung für die Einreise über Semalka weiterhin eine Strafe von fünf Jahren Haft vorsieht, müssen die Organisationen darauf achten, keine Aktivitäten in von der Regierung kontrollierten Gebieten durchzuführen. Jeder Akkreditierungsantrag beim Syrischen Roten Halbmond für die Arbeit im Regimegebiet setzt die Zusage der NGO voraus, jegliche Aktivitäten einzustellen, welche die Einreise aus Nachbarländern in das Selbstverwaltungsgebiet bedingen. Während Assad so zumindest einen Aspekt seiner Grenzsouveränität wieder zu erlangen versucht, bemühen sich russische Patrouillen, trotz Widerstands der SDF (Syrian Democratic Forces) bis nach Semalka vorzudringen, und irakische Milizen drohen mit der Besetzung des Grenzübergangs auf irakischer Seite (TWI/Balanche 10.2.2021).
Vor den Wahlen am 14.5.2023 drohte auch die Türkei mit einer Invasion in Nordsyrien. Der Widerstand Russlands, Irans und der USA gebot dem jedoch Einhalt. Manche kurdische Aktivist:innen fürchten allerdings, dass die Türkei eine Militäroperation starten könnte, während die Welt durch den israelisch-palästinensischen Konflikt abgelenkt ist. Gemäß dem Journalisten Wladimir van Wilgenburg, dessen Schwerpunkt auf den Kurdengebieten in Syrien und im Irak liegt, sieht es zum jetzigen Zeitpunkt jedoch nicht danach aus (van Wilgenburg 9.10.2023). Die Türkei übt allerdings durch die Lahmlegung von Infrastruktur Druck aus. Laut Thomas Schmidinger, einem Experten für die Lage in den kurdischen Gebieten Syriens, geht die Türkei ’systematisch’ gegen die zivile Infrastruktur vor und bombardierte Elektrizitätswerke, Getreidesilos sowie die Öl-, Gas- und Wasserversorgung. Mittlerweile sind gemäß Schmidinger alle Städte in der Selbstverwaltungsregion ohne Wasser- und Stromversorgung. Benzin, Öl und Gas sind kaum noch erhältlich, und wenn, dann zu extrem hohen Preisen. Der Großteil der heurigen Getreideernte ist vernichtet und Schmidinger warnt vor einer Hungersnot im Winter (Der Standard 13.10.2023)
Der Journalist Hisham Arafat beschrieb die Lage gegenüber van Wilgenburg als ’fließend’, in der ’Allianzen und Rivalitäten weiterhin wechseln’, wobei aktuell keine größere Machtverschiebung im Nordosten in Sicht scheint. Die SDF haben die Lage großteils unter Kontrolle, vorausgesetzt die USA halten ihre Militärpräsenz im Nordosten aufrecht. Die US-Wahlen im November 2024 könnten diesbezüglich die Lage ändern, falls die Republikanische Partei gewinnt, und den Abzug aus Syrien (und sogar dem Irak) beschließen sollte (van Wilgenburg 9.10.2023).
Die Präsenz von Regierungskräften im Selbstverwaltungsgebiet
’Rojava’ (AANES) erhält nach dem Wissensstand von Hisham Arafat vom September 2021 eine gewisse De facto-Autonomie in Nord- und Ost-Syrien aufrecht, während das syrische Regime in einigen Gebieten und besonders entlang der Highways vertreten ist. Verhandlungen haben dann und wann zwischen den beiden Seiten stattgefunden, aber eine politische Einigung bleibt außer Reichweite (van Wilgenburg 9.10.2023).
Innerhalb der Städte Qamishli und al-Hassakah gibt es Gebiete unter Regimekontrolle. In Qamishli gibt es einen ’Sicherheitsabschnitt’ (’security square’), der unter der Kontrolle der syrischen Armee steht, während der Rest der Stadt von den kurdischen Volksverteidigungseinheiten (KR: Yekîneyên Parastina Gel, YPG) kontrolliert wird. In al-Hassaka ist die Regierungskontrolle auf einen sehr kleinen Abschnitt beschränkt, der weniger als einen Quadratkilometer umfasst (ACCORD 14.6.2023). In beiden Städten können die syrischen Sicherheitskräfte beim Betreten der ’Sicherheitsabschnitte’ Kontrollen durchführen. Ein Checkpoint des Regimes befindet sich auch nach der Grenze, und der Flughafen [Anm.: von Qamishli] wird von syrischen Regierungskräften kontrolliert (van Wilgenburg 2.9.2023). In der Vergangenheit wurden einige Journalist:innen in Qamishli von Regierungskräften verhaftet, z. B. ein schwedischer Journalist im Jahr 2015. Dies geschah beim Filmen nach Betreten des ’Sicherheitsabschnitts’ (van Wilgenburg 9.10.2023), wobei der Journalist eine Woche später wieder freigelassen wurde (REU 22.2.2015). Das Betreten der regimekontrollierten Gebiete kann auch ohneAufforderung zum Vorzeigen eines Identitätsnachweises erfolgen. Allerdings geht es im Sicherheitsabschnitt in al-Hassakah laut einem kurdischen Aktivisten strenger zu (van Wilgenburg 9.10.2023). In der Nähe des Flughafens von Qamishli befindet sich auch eine Zone im Graubereich, wo es ebenso möglich ist, von regierungsnahen Kräften festgenommen zu werden (ACCORD 14.6.2023). Auf dem Land im südlichen Qamishli gibt es ebenfalls syrische Checkpoints, an denen Personen angehalten werden können (van Wilgenburg 2.9.2023), wo es eine Anzahl arabischer Dörfer unter Regimekontrolle gibt (van Wilgenburg 9.10.2023). Die Armee-Checkpoints haben dort auch schon von Zeit zu Zeit US-Patrouillen aufgehalten und gezwungen, wieder wegzufahren (van Wilgenburg 9.10.2023).
Die Checkpoints sind mit Mitgliedern der syrischen Armee (SAA - Syrian Arab Army) oder der National Defence Forces (NDF) besetzt. Einmal kam es zu Auseinandersetzungen zwischen der NDF und Mitgliedern des Jubour-Stammes, nachdem ein Stammesmitglied im Sicherheitsabschnitt von al-Hassakah beleidigt worden war. Daraufhin entfernte die SAA die NDF-Kämpfer von dem Sicherheitsabschnitt und ersetzte deren Kommandanten wegen Rebellion gegen die Regierung (van Wilgenburg 9.10.2023).
Überdies gibt es syrische Armee-Positionen in den Gebieten, die an Regionen unter Kontrolle pro-türkischer Gruppen grenzen - nahe Ain Issa/Tal Tamr - sowie an der Grenze zur Türkei. Dort werden jedoch keine Personenkontrollen durchgeführt. Dazu gibt es ein Abkommen zwischen den SDF (Syrian Democratic Forces) und dem Regime vom Oktober 2019, das Russland vermittelt hat. Es sind auch Regierungstruppen an der Grenze der Provinz Manbij stationiert. Die Armee-Checkpoints sind nicht in der Lage, Personenkontrollen in den Städten durchzuführen, sie dienen vielmehr zur Abschreckung der Türkei (van Wilgenburg 2.9.2023). In Tal Rifaat ist die Situation laut van Wilgenburg eine andere als in den übrigen Gebieten. Er kann aus diesem Grund nicht sagen, ob die Regierung in Tal Rifaat Personen zum Reservedienst einziehen könne oder nicht. Die Kurden gestatten es allgemein nicht, dass die Regierung Personen in den von ihnen kontrollierten Gebieten zum Militärdienst einzieht (ACCORD 24.3.2023).
Laut einem im August 2023 von ACCORD kontaktierten Syrienexperten würden sich die Gebiete in und um Manbij zwar durch die Präsenz einiger Regierungstruppen auszeichnen, die SDF seien jedoch nach wie vor der Hauptakteur in der Region. Die SDF haben der Regierung lediglich erlaubt, Truppen einzusetzen, um eine mögliche türkische Militäroperation in Nordsyrien zu verhindern. Daher seien die Regierungstruppen zwar präsent, allerdings beschränke sich diese Präsenz auf die Durchführung von Patrouillen, meist zusammen mit der russischen Militärpolizei. In der Region sei die SDF zurzeit der wichtigste Kontrollakteur, der die Möglichkeit habe, die Lokalbevölkerung zu rekrutieren und zu verhaften. Der Syrienexperte bestätigte auf Nachfrage im September 2023, dass die syrische Regierung seines Wissens nach keine Wehrpflichtigen für den Militärdienst in Manbij einberufen könne, was auch van Wilgenburg bekräftigte. Die Menschenrechtsorganisation Syrian Network for Human Rights (SNHR) gab in einer E-Mail-Auskunft an ACCORD im August 2023 dagegen an, dass die Rekrutierung von Wehrpflichtigen und Reservisten durch die syrische Regierung an deren Zugriffsmöglichkeiten gebunden sei, was bedeute, dass junge Menschen, die einen Checkpoint unter der Kontrolle der Regierungskräfte in der Nähe von Manbij passieren würden und für den Militärdienst gesucht würden, zur Wehrpflicht eskortiert würden (ACCORD 7.9.2023).
Die russischen Einheiten führen von Zeit zu Zeit Patrouillen zusammen mit der türkischen Armee oder den SDF durch. Sie überprüfen auch manchmal Orte, die von der Türkei bombardiert wurden. Sie unterhalten aber keine Checkpoints ebenso wenig wie die US-Armee. Diese betreibt Positionen in den Provinzen Deir ez-Zor und al-Hassakah, deren Perimeter von den SDF geschützt werden (van Wilgenburg 9.10.2023).
In den anderen Gebieten ist es laut Auskunft von Bassam al-Ahmad, dem Geschäftsführer der Menschenrechtsorganisation Syrians for Truth and Justice (STJ) viele Jahre her, dass die syrische Regierung jemanden festgenommen hat (van Wilgenburg 9.10.2023).
Im nördlichen Aleppo, wo kurdische Kräfte aktiv sind, und vertriebene Flüchtlinge aus Afrin in Lagern leben, ist auch das Regime präsent. Dort ist die Lage anders. Mit der Partei der Demokratischen Union (PYD) alliierte Kräfte kontrollieren die Checkpoints von Sheikh Maqsoud und Ashrafiya [Anm.: zwei kurdische Stadtviertel in Aleppo Stadt], welche zuweilen von Regimekräften abgeriegelt werden, um Druck auf die AANES und die SDF auszuüben (van Wilgenburg 9.10.2023).
[…]
5.1. Einreisebestimmungen und ihre Umsetzung
Letzte Änderung: 25.10.2023
Fishkhabour/Semalka als einziger für Personen offener Grenzübergang zum Irak ohne direkten Regimekontakt
Der Fluss Tigris trennt die beiden Seiten des Grenzübergangs Fishkhabour/Semalka [Anm.: verschiedene Umschriften möglich, z. B. auch Faysh Khabour, Peshkhabour]. Es gibt zwei Flussübergänge - einen für private bzw. zivile Reisebewegungen und einen für kommerzielle und humanitäre Güter. Auf der syrischen Seite kontrolliert die PYD (Partei der Demokratischen Union) den Semalka-Übergang, und laut Journalist Hisham Arafat sind zwei Organe der [Anm.: selbst ernannten] Selbstverwaltungsregion AANES (Autonomous Administration of North and East Syria) vor Ort: 1.) die Asayish (Sicherheitspolizei) in Form von Wachen (Polizei oder interne Sicherheitskräfte der AANES) und 2.) die zivile Grenzverwaltung, deren Personal für die Dokumente der Reisenden bei Ein- und Ausreise zuständig ist. Am Grenzübergang Semalka sind keine Beamten des syrischen Staates präsent (van Wilgenburg 9.10.2023).
Auf der irakischen Seite betreibt das Kurdistan Regional Government (KRG) der Demokratischen Partei Kurdistans (KDP) unter der Leitung von Direktor Shawkat Barbuhari (Berbihary) den Grenzübergang Fishkhabour. Sein Stellvertreter ist Nazim Hamid Abdullah. Hamid Darbandi ist nicht nur Leiter der Abteilung für Public Relations der Präsidentschaft der KRG, sondern auch für die Beziehungen zu Syrien, bzw. den syrischen Kurd:innen. Er spielt eine Rolle bei Genehmigungen, besonders für Ausländer:innen, welche die Grenze überqueren wollen. Einer zweiten syrisch-kurdischen Quelle zufolge werden beide Seiten des Grenzübergangs von den jeweiligen Innenministerien der kurdischen Regionalverwaltungen KRG und AANES betrieben. So sind es auch auf der irakischen Seite Asayish der KRI (Kurdistan Region Irak) bzw. der KDP, welche in manchen Fällen Personen bei der Einreise aus Syrien oder ihrer Rückkehr befragen, insbesondere, wenn es sich um Ausländer:innen handelt, die nach Syrien reisen (van Wilgenburg 9.10.2023).
Der Grenzübergang Semalka gilt politisch, humanitär und wirtschaftlich als Lebensader der AANES. Nur hier können laut Thomas Schmidinger auch politische Delegationen, NGOs und andere humanitäre Organisationen den Norden und Osten Syriens erreichen (Al-Monitor 21.5.2023).
Behandlung bei der Ein- und Ausreise am Grenzübergang Semalka/Fishkhabour
Es gibt laut Wladimir van Wilgenburg nur wenige Rückweisungen am Grenzübergang (van Wilgenburg 9.10.2023).
Dabei handelt es sich auf irakischer Seite um Fälle mit politischem Hintergrund, etwa Personen, gegen die in der KRI Dossiers vorliegen. So wurde Syrer:innen das Betreten der KRI wegen des Verdachts einer Verbindung zur PKK, YPG oder PYD (Kurdische Arbeiterpartei, Volksverteidigungseinheiten, Partei der Demokratischen Union), syrischen Nachrichtendiensten oder pro-türkischen Milizen wie der SNA (Syrian National Army) und FSA (Freie Syrische Armee) verwehrt. Personen mit wahrgenommenen Verbindungen zur Selbstverwaltung (AANES), YPG oder SDF (Syrian Democratic Forces) erlangen laut Einschätzung eines von van Wilgenburg befragten Aktivisten nicht so leicht Zutritt (van Wilgenburg 9.10.2023).
Auf der syrischen Seite wurde auch syrischen Bewohner:innen der KRI die Rückkehr nach Syrien von AANES-Kräften verweigert - und zwar wegen tatsächlicher oder vermeintlicher Verbindungen zur PDK-S (dem syrischen Zweig der irakischen KDP der Barzani-Familie), zum Kurdish National Council (KNC) [Kurdischer Nationalrat, von Barzani unterstützter Zusammenschluss kurdischer Parteien] oder zu türkischen Nachrichtendiensten, syrischen Oppositionsmilizen (SNA, FSA) oder dem Islamischen Staat etc. (van Wilgenburg 9.10.2023).
Laut van Wilgenburg war es früher für Mitarbeiter:innen der AANES bzw. des Syrian Democratic Council (SDC) [Anm.: Syrischer Demokratischer Rat, politisches Gremium der AANES] leichter, in die KRI einzureisen, während in den letzten Jahren die Einreise durch die KRI verweigert wurde. Gleichzeitig hat die AANES ihrerseits Vertreter:innen des KNC die Einreise verweigert. Hintergrund sind die verstärkten Spannungen zwischen der PKK und der KDP im irakischen Kurdistan. Die syrische PYD ist mit der PKK verbunden, bzw. steht ihr nahe, während der KNC und PDK-S der KDP bzw. KRG nahestehen. Nach früheren, nie umgesetzten Vermittlungsabkommen gab es auch einen Versuch der USA im Jahr 2020, einen Dialog zwischen den beiden Seiten zu vermitteln, der scheiterte. Oft kam es nach dem Bruch der Abkommen zu Spannungen, und die Grenzübergänge wurden geschlossen, und die beiden Seiten verweigerten jeweils den KNC-Funktionären oder den PYD-Vertreter:innen die Einreise (van Wilgenburg 9.10.2023).
Es kommt auch zu Fällen, wo die Grenzen ganz für Grenzübertritte geschlossen sind, und von beiden Seiten kein Passieren möglich ist (van Wilgenburg 9.10.2023).
Es gibt nicht viele Verhaftungen direkt an der Grenze, auch wenn Leuten die Einreise verweigert wird. Einige Fälle von Verhaftungen und Misshandlungen ereigneten sich laut Hisham Arafat in den letzten Jahren aufgrund der politischen Ansichten der Reisenden, einer früheren Mitgliedschaft in einer (bewaffneten) Gruppe (van Wilgenburg 9.10.2023) oder weil die Betreffenden den Wehrdienst in der HXP (Selbstverteidigungseinheiten der AANES) vermieden hatten (van Wilgenburg 9.10.2023, van Wilgenburg 17.10.2023). Direkt am Grenzübergang kommt es nicht zu Misshandlungen (van Wilgenburg 9.10.2023).
So erwähnte Arafat das Beispiel von Regin Sherro, einer Korrespondentin des Medienunternehmens Rudaw, die von Asayish der AANES wegen ihrer Arbeit für Rudaw misshandelt wurde. Rudaw ist eine der führenden Fernsehstationen in der KRI. Sie hatte vor sechs Jahren politische Differenzen mit der „von der PKK kontrollierten“ AANES. Dies ereignete sich jedoch nicht an der Grenze, ebenso wie andere Vorwürfe von Folter und Tod in Haft (van Wilgenburg 9.10.2023).
Aufseiten der KRI wurden einige syrische kurdische Aktivist:innen durch KRI-Sicherheitskräfte misshandelt, weil sie verdächtigt wurden, mit der PKK oder anderen kurdischen Parteien in Verbindung zu stehen - so z. B. in einigen Fällen im Jahr 2015. Aber dies geschah auch nicht direkt an der Grenze (van Wilgenburg 9.10.2023).
Bassam al-Ahmad, der geschäftsführende Direktor von Syrians for Truth and Justice, gibt an noch nie von Verhaftungen oder Misshandlungen auf einer der beiden Seiten [direkt] an der Grenze gehört zu haben. Auch andere syrisch-kurdische Quellen bestätigten, dass es keine Verhaftungen an der Grenze gab (van Wilgenburg 9.10.2023).
Ausweisungen von kurdischen Syrer:innen aus dem AANES-Gebiet in die KRI
Die Asayish gehen auch von Zeit zu Zeit gegen Unterstützer:innen des KNC im Gebiet der AANES vor, brennen ihre Büros nieder oder diese werden von den lokalen AANES-Behörden geschlossen. Der Spitzenvertreter des KNC Ibrahim Birro wurde im August 2016 verhaftet und ausgewiesen. Auch syrisch-kurdische Journalist:innen mit KNC-Sympathien wurden in die KRI ausgewiesen (van Wilgenburg 9.10.2023).
Legalität der Einreise via Fishkhabour/Semalka
Dastan Jasim weist darauf hin, dass dieser Grenzübergang weder von Syrien noch vom Irak offiziell anerkannt ist, und das Queren der Grenze ist illegal, auch wenn dies in den meisten Fällen nicht strafrechtlich verfolgt wird, weil sich beide Seiten unter kurdischer Kontrolle befinden (Jasim/STDOK 10.10.2023). Reist jemand aus dem Irak über Fishkhabour nach Syrien ein, ist keine legale Einreise in von der Regierung kontrollierte Gebiete möglich, so der Syrienexperte Fabrice Balanche. Wenn eine aus dem Ausland einreisende Person etwa nach Damaskus reisen wollte, müsste sie über einen offiziellen Grenzübergang unter Kontrolle der syrischen Regierung, etwa über den Libanon oder die jordanisch-syrische Grenze, einreisen. Eine Einreise über den Grenzübergang Fishkhabour gilt nicht offiziell als Einreise nach Syrien und der Reisepass wird nicht abgestempelt. Man erhält bei der Einreise lediglich ein ’Papiervisum’. Sollte eine Person, dennoch versuchen, zum Beispiel nach Damaskus weiterzureisen, würde sie festgenommen (ACCORD 14.6.2023).
Semalka ist daher für viele Leute im Nordosten Syriens der bevorzugte Grenzübergang, weil er nicht von der syrischen Regierung anerkannt oder verwaltet wird. Der fehlende Eintrag im Reisepass ist auch für diejenigen Syrer:innen wichtig, die Angst haben, ihre Aufenthaltsgenehmigung im Ausland als Flüchtlinge zu verlieren, wenn ihre Reise nach Syrien aufscheinen würde (Al-Monitor 21.5.2023).
Für Zivilist:innen ist das Überqueren der irakisch-syrischen Grenze abseits der Benutzung von Semalka großteils gefährlich, zumal diese schwer durchdringbar ist (Jasim/STDOK 10.10.2023).
Einreisebedingungen nach Syrien
1.) Syrische Staatsbürger:innen, die in der KRI leben, und die nach einer illegalen Einreise einen Aufenthaltstitel für Flüchtlinge in der KRI haben, benötigen für die Einreise nach Syrien via Fishkhabour folgende Dokumente:
- Einwohner:innen der Provinz al-Hassakah und des Gebiets von Kobane:
• die KRI-Aufenthaltskarte für Flüchtlinge
• einen syrischen Personalauweis
• eine Genehmigung der Grenzbehörde der KRI in Fishkhabour (via https://peshabour.kr d/outapplication/), wofür Fragen zur Familie und anderen persönlichen Informationen zu beantworten sind (van Wilgenburg 9.10.2023).
Somit ist die Genehmigung des KRI-Grenzübergangs Fishkhabur vonnöten, damit Syrer:innen in die KRI reisen dürfen, oder Syrer:innen, die in der KRI leben, nach Syrien gelangen dürfen (van Wilgenburg 9.10.2023).
- Einwohner:innen von anderen Provinzen Syriens benötigen folgende Unterlagen:
• die KRI-Aufenthaltskarte für Flüchtlinge
• einen syrischen Personalauweis
• eine Genehmigung der Grenzbehörde der KRI in Fishkhabour (via https://peshabour.krd/ outapplication/)
• eine Genehmigung der AANES, welche einen Sponsor in Syrien bedingt [Anm.: zur Genehmigung - auch ’Expat-Karte’ genannt - siehe eigener Abschnitt weiter unten] (van Wilgenburg 9.10.2023).
Wenn Syrer:innen, die illegal in die KRI eingereist sind und dort eine Aufenthaltskarte für Flüchtlinge erhalten haben, wieder aus der KRI ins AANES-Gebiet reisen möchten, benötigen sie keine vorhergehende Genehmigung des Grenzübergangs Fishkhabour oder der AANES-Behörden. Sie können sich direkt zum Grenzübergang begeben und müssen dort allerdings ihre KRI-Aufenthaltskarte für Flüchtlinge und das UNHCR-Dokument für Asylsuchende vorlegen. Sollte die Aufenthaltskarte abgelaufen sein, ist eine Strafe von 20.000 Dinar zu bezahlen. UNHCR weist die Rückkehrenden außerdem darauf hin, dass mit der freiwilligen Rückkehrentscheidung ihr temporärer Schutzstatus im Irak endet. UNHCR rät in dem Zusammenhang, sich zwecks Beratung an das Derabon Return Centre nahe des Fishkhabour-Grenzübergangs zu wenden (van Wilgenburg 9.10.2023).
2.) Syrische Bürger:innen, die in der KRI leben, dafür Aufenthaltsvisa haben und legal in die KRI kamen, benötigen folgende Papiere für die Einreise via Semalka nach Nordost-Syrien:
- Syrische Einwohner:innen der Provinz al-Hassakah und des Gebiets von Kobane:
• die KRI-Visa-Aufenthaltskarte
• den syrischen Reisepass
• die Genehmigung der Grenzbehörde der KRI in Fishkhabour (viahttps://peshabour.krd/ou tapplication/)
Somit benötigen Syrer:innen die Genehmigung der KRI-Behörde für den Grenzübergang Fishkhabour, egal ob sie in die KRI einreisen möchten oder als Syrer:innen, die in der KRI wohnen, nach Syrien reisen möchten (van Wilgenburg 9.10.2023).
- Syrer:innen, welche in anderen Provinzen Syriens wohnen:
• die KRI-Visa-Aufenthaltskarte
• den syrischen Reisepass
• die Genehmigung der Grenzbehörde der KRI in Fishkhabour (via https://peshabour.krd/ outapplication/)
• die Genehmigung der AANES, wofür ein Sponsor in Syrien nötig ist [Anm.: zur Genehmigung - auch ’Expat-Karte’ genannt - siehe eigener Abschnitt weiter unten] (van Wilgenburg 9.10.2023).
Diese Kategorie von Syrer:innen mit KRI-Visa-Aufenthaltskarte, die legal durch den Flughafen in die KRI einreiste, kann die KRI nicht via Fishkhabour verlassen. Im Fall einer gerade erfolgten legalen Einreise durch den Flughafen und bei Vorliegen eines KRI-Visums, und ohne noch eine KRI-Visa-Aufenthaltskarte erhalten zu haben, ist eine Rückkehr nach Syrien via Fishkhabour möglich, indem eine Kopie des KRI-Visums beim Grenzübergang eingereicht wird. Van Wilgenburg hat selbst gesehen, dass Syrer:innen aus den Golfstaaten mit einem KRI-Visum so die Regimegebiete umgehen, und in die AANES-Region zurückkehren konnten (van Wilgenburg 9.10.2023).
Die Notwendigkeit von Sponsor:innen und einer ’Expat-Karte’ für die Ein- wie Durchreise und den Aufenthalt in der AANES
Personen, die in Zivilstandsregistern außerhalb der Gebiete unter AANES-Kontrolle eingetragen sind, können bei von der AANES ausgewiesenen Einrichtungen ’Expat-Karten’ beantragen [Anm.: ’Expat’ ist eine Bezeichnung für permanent im Ausland lebende Personen]. Diese gibt das Recht zu Einreise, Aufenthalt und Durchreise im AANES-Gebiet. Sie unterscheidet nicht zwischen Menschen, die aus Sicherheitsgründen, als Student:innen oder Patient:innen in das Gebiet kommen, und denjenigen, welche seit Jahrzehnten in der Provinz al-Hassakah leben, aber aufgrund ihrer Eintragung in einem Zivilstandsregister außerhalb des AANES-Gebiets eine ’Expat-Karte’ benötigen. Die syrische NGO Justice for life (JFL) nennt das Beispiel eines Syrers, der beim al-Sabbagh-Checkpoint auf dem Weg zu seinem Bauernhof an der Straße al-Hassakah-Qamishli zum Vorzeigen seiner Expat-Karte aufgefordert wurde, weil sein Zivilstandsregistereintrag in Deir ez-Zour erfolgte. Ihm wurde gesagt, dass er nächstes Mal nicht mehr [ohne diese] passieren dürfe. Der Mann lebte bereits seit mehr als 30 Jahren in al-Hassakah (JFL 2.2022).
Um diese ’Expat-Karte’ zu erhalten, müssen mehrere Papiere vorgelegt werden:
1. Hierfür wird zuerst ein/e Sponsor:in aus dem Gebiet benötigt, in welchem der Antrag für die Karte gestellt werden soll, was laut Einschätzung von JFL nicht einfach ist.
2. In einem speziellen Dokument, das von den internen Sicherheitskräften [Asayish] ausgestellt wird, werden die Stellungnahme des/der ’Expats’, die Daten seiner/ihrer Familie sowie die Aussagen von zwei Zeug:innen - einer davon der/die Sponsor:in - festgehalten.
3. Dabei ist den Asayish auch ein Mietvertrag für ein Haus in dem Gebiet vorzulegen.
4. Es ist auch ein Identitätszertifikat des ’Comin’ der Nachbarschaft vorzulegen, welches belegt, dass der Comin den/die ’Expat’ kennt.
5. Hinzukommen Kopien der Identitätskarten (nur als ’ID’ bezeichnet) des Antragstellers, bzw. Antragstellerin, der Familienmitglieder und der Zeugen.
6. Bei der Erneuerung der ’Expat-Karte’, die nur sechs Monate gültig ist, muss der/die Antragsteller:in wieder den/die Sponsor:in mitbringen (JFL 2.2022).
Dabei kommt es für einige Personen zu weiteren Komplikationen bezüglich der Beantragung:
• JFL berichtet von einem IDP aus Deir ez-Zour, der seit fast 10 Jahren in al-Hassakah Stadt lebt. Er beschreibt die finanziellen Schwierigkeiten von IDPs in Bezug auf die Antragsbedingungen. In seinem Fall kann er die Karte nicht beantragen, weil dazu ein Mietvertrag nötig ist. Hierfür müsste er dem ’Büro’ eine Kommission zahlen, und die Mietgebühren würden bei jeder Erneuerung des Mietvertrags steigen. Wenn er nicht die Bedingungen des ’Büros’ und des Besitzers erfüllt, werden diese nicht unterzeichnen. Die langen Umwege, die er ohne Karte zur Vermeidung der SDF-Checkpoints fahren müsste, sind aber für ihn auf Dauer auch nicht machbar (JFL 2.2022).
• Ein erfolgreicher Antragsteller berichtet, dass es nicht einfach für ihn war, einen in Raqqa lebenden Sponsor zu finden, der auch dort im Zivilstandsregister eingetragen ist, denn Sponsor:innen müssen über eine Immobilienbestätigung oder eine Registrierung für Strom und Wasser auf ihren Namen verfügen, um ihren Wohnort in Raqqa zu belegen. Die meisten Leute, die der Antragsteller kannte, hatten aber ihre Dokumente auf der Flucht oder beim Bombardement der Stadt Raqqa schon vor Jahren verloren (JFL 2.2022).
Die Restriktionen durch die Checkpoints in Nordost-Syrien unterbinden laut JFL die Bewegungsfreiheit von Zivilist:innen, und haben negative Auswirkungen auf ihren Alltag in Bezug auf ihre Arbeit. Ein weiteres Beispiel von JFL bezieht sich auf einen Bewohner aus Deir ez-Zour mit Gesundheitsproblemen, für welche er in Deir ez-Zour keine Behandlung erlangen konnte. Ein SDF-Checkpoint an der südlichen Einfahrt der Stadt al-Hassakah verwehrte ihm den Zugang, um dort einen Arzt konsultieren zu können (JFL 2.2022).
Öffnungen und Schließungen des Grenzübergangs
Der Grenzübergang ist aktuell [Stand 9.10.2023] offen (van Wilgenburg 9.10.2023).
Semalka und Yaroubiya [Anm.: für Güter - siehe Unterkapitel ’Grenzübergänge’, auch Yaarubiyah] können von Schließungen betroffen sein. Semalka wird gelegentlich aus politischen Gründen von der KRG geschlossen, besonders wenn sich Spannungen zwischen der im Nordirak dominanten KDP und der PYD, welche die AANES dominiert, zuspitzen. Allerdings dauern diese Blockaden nicht lange, weil der Handel für beide Seiten sehr profitabel ist. Zwischen den beiden Autonomieverwaltungen gibt es ’diplomatische’ Beziehungen. Seit der Militäroffensive ’Claw Eagle Operations’ der Türkei im Jahr 2019 erhöht diese den Druck auf die KRG und den Irak, die Grenze zur AANES zu schließen, um diese zu isolieren (Jasim/STDOK 10.10.2023). Laut van Wilgenburg sorgten die Spannungen zwischen der KRG und der AANES und den mit ihr verbundenen Streitkräften besonders im Zeitraum 2013 bis 2018 für Schließungen von Semalka. Seither wurden die Schließungen weniger und die letzte war im Mai 2023, als die PYD bzw. AANES KNC-Funktionär:innen nicht erlaubte, zu einer Museumseröffnung in die KRI zu reisen. Im Dezember 2021 kam es zu einer Schließung aufgrund von Spannungen zwischen der KDP und PYD nach einem Protest oder Angriff einer PKK-Jugendgruppe an der Grenze. Im Jahr 2020 war die Grenze wegen der COVID-19-Pandemie geschlossen (van Wilgenburg 9.10.2023). Im Dezember 2021 kam es zu einer Schließung, die 40 Tage andauerte. Während der Schließung im Juni 2021 zum Höhepunkt neuerlicher inner-kurdischer Spannungen war der Grenzübergang für Reisende gesperrt, aber nicht für den humanitären Bereich (Al-Monitor 21.5.2023).
Gelegentlich zeigt auch die irakische Zentralregierung ihren Unmut über die Existenz der inoffiziellen Grenzübergänge der KRG, was dann dazu führt, dass diese für einige Tage geschlossen werden, bis die Aufmerksamkeit der Regierung geschwunden ist (Jasim/STDOK 10.10.2023).
Im Fall von Schließungen ist Nordost-Syrien dann nur über das Regierungsgebiet erreichbar (AlMonitor 21.5.2023). Die KDP hat bisher auch im Fall von Schließungen immer Nahrungsmittel und Medikamente passieren lassen (CAP 26.5.2021).
Die Selbstverwaltung AANES ist (auch) an der irakischen Grenze an den essenziellen Grenzübergängen Fishkhabour und Yaroubiya mit Gefahren konfrontiert. Das Grenzgebiet ist politisch zwischen PKK, irakischen Sicherheitskräften, schiitischen Milizen und mit Barzani verbündeten KDP-Kräften umstritten. Die Türkei hat überdies gedroht, im nahe gelegenen Sinjar zu intervenieren, was die Lage völlig verändern würde. Vor dem Hintergrund des Eigeninteresses der US-Truppen an einer offenen Grenze und der Abhängigkeit der KDP von US-Unterstützung sollten die USA jedoch in der Lage sein, das Thema Fishkhabour zu regeln (CAP 26.5.2021).
Der Yarubiya-Grenzübergang ist insofern eine eigene Thematik, als dort nach einem russischen Veto im UN-Sicherheitsrat seit Jänner 2020 keine humanitäre Hilfe der UNO mehr passieren darf. Das schränkt die Einfuhr von essenziellem Medizinbedarf in die AANES ein - auch während der Pandemie gab Russland nicht nach (CAP 26.5.2021).
Informierung der syrischen Regierung über das Passieren des Grenzübergangs Semalka
Sowohl Hisham Arafat wie auch Bassam al-Ahmad sagten gegenüber van Wilgenburg aus, dass die syrische Regierung nicht am Grenzübergang präsent ist und keine Kontrollmöglichkeit hat (van Wilgenburg 9.10.2023). Bei einer Einreise in die AANES über den Grenzübergang Fishkhabour aus dem Irak erfährt die syrische Regierung offiziell nichts von der Einreise nach Syrien. Daran bestehen jedoch laut Balanche Zweifel, da eine informelle Vereinbarung zwischen der AANES und der syrischen Regierung zu bestehen scheint. Die syrische Regierung weiß seines Erachtens, wer über Fishkhabour nach Syrien einreist (ACCORD 14.6.2023). Laut dem kurdischen Journalist Hisham Arafat gibt es nur Gerüchte über einen Informationsaustausch zwischen AANES und der syrischen Regierung (van Wilgenburg 9.10.2023). Es könnte laut Balanche jedoch auch sein, dass sich Spitzel der syrischen Regierung in der Region befinden, da die syrische Regierung genau überwache, wer über Fishkhabour nach Syrien einreise (ACCORD 14.6.2023).
5.2. Internationale Grenzübergänge
Letzte Änderung: 25.10.2023
Die folgende Karte zeigt einige Grenzübergänge zwischen Selbstverwaltungsgebiet Nord- und Ostsyrien (Autonomous Administration of North and East Syria, AANES) und den Nachbarländern Türkei und Irak:
Quelle: CAP 26.5.2021
Die Grenzübergänge zum Irak
Am 5. Juni 2023 öffnete der Grenzübergang Semalka/Fishkhabour wieder nach fast einem Monat Schließung (iMMAP 13.7.2023) [Anm.: Für mehr Informationen zu immer wieder vorkommenden Schließungen siehe Unterkapitel ’Einreisebestimmungen und ihre Umsetzung’].
Der südlich von Semalka befindliche Grenzübergang al-Waleed wird nur für Güter verwendet, nicht für Personenverkehr. Laut kurdischen Aktivisten kam es jedoch schon vor, dass Leute diesen (Land-) Grenzübergang wegen Überschwemmungen verwendeten, die eine Überquerung per Boot erschwerten. Einmal ertrank eine Person bei der Grenzüberquerung über den Fluss aufgrund des Regenfalls (van Wilgenburg 9.10.2023).
Die Selbstverwaltungsregion verfügt auch über den Grenzübergang Rabia/Yaroubiya, aber der Irak verbietet seine Nutzung für Personenverkehr (van Wilgenburg 9.10.2023). Seit 2020 ist der Grenzübergang nach einem Veto Russlands und Chinas im UN-Sicherheitsrat geschlossen. Gelegentlich wird er für US-Militärfahrzeuge geöffnet (Jasim/STDOK 10.10.2023).
70 bis 100 LKW-Ladungen mit kommerziellen Gütern werden täglich via Semalka in die AANES gebracht und 150 bis 200 LKW-Ladungen werden pro Tag via al-Waleed eingeführt. Al-Waleed ist zentral für den Export des lokal geförderten Rohöls, das eine Haupteinnahmequelle der AANES darstellt (Al-Monitor 21.5.2023). Eine temporäre Schließung wie vom 20. Mai bis 5. Juni 2023 sorgte für das Fehlen wichtiger Güter in der AANES. Laut Welternährungsprogramm verteuerten sich die Waren innerhalb weniger Tage - im Fall von Zucker um 16% (UNSC 22.6.2023).
Manchmal haben sowohl die Partei der Demokratischen Union (PYD) als auch der Kurdische Nationalrat (KNC) während Spannungen zwischen den beiden Seiten Schmuggler zum Überqueren der Grenze verwendet. Auch einige Menschen, denen die Einreise verweigert wurde, sind gezwungen, auf Schmuggler zurückzugreifen (van Wilgenburg 9.10.2023).
Die Grenzübergänge zur Türkei Anmerkung: Für Informationen zur Lage an den Grenzübergängen in Gebiete unter Kontrolle von mit der Türkei verbundenen Gruppierungen, s. Kap. „Nordwestsyrien: Gebiet unter Kontrolle der Syrischen Heilsregierung (SSG) und Syrischen Interimsregierung (SIG)“.
• Ain al-Arab (Kobani): Auf der türkischen Seite liegt der Grenzübergang Mursitpinar von Sanliurfa- Suruc. Der Grenzübergang ist seit 1970 geschlossen, war aber zumindest im Jahr 2014 (trotz Präsenz der Volksverteidigungseinheiten YPG) gelegentlich für humanitäre Transporte einschließlich der Evakuierung von Verwundeten offen (Al-Monitor 30.4.2014).
• Darbasiyah gegenüber von Senyurt ist seit 1953 geschlossen (Al-Monitor 30.4.2014).
• Qamishli liegt gegenüber dem türkischen Nusaybin. Auch dieser Grenzübergang ist wegen der YPG-Präsenz geschlossen. Im März 2014 wurde einem UN-Hilfskonvoi das Passieren des Grenzübergangs erlaubt (Al-Monitor 30.4.2014).
Als Faustregel gilt laut einem älteren al-Monitor-Artikel, dass Grenzübergänge zur Türkei, wenn sie auf syrischer Seite von Kurden oder dem ’Islamischen Staat’ gehalten werden, von türkischer Seite geschlossen werden (Al-Monitor 30.4.2014).
Auflistung bedeutsamer Grenzübergänge:
[…]“
1.3.21. Anfragebeantwortung von ACCORD zu Syrien: Gefälschte Dokumente bzw. echte Dokumente mit wahrheitswidrigem Inhalt vom 03.08.2023
„Vorkommnisse und Dokumentenarten
Mehrere Quellen berichten darüber, dass in Syrien gefälschte Dokumente (DIS, Juni 2022, S. 24, 37; SÇDD, 2021, S. 10; Rozana Radio, 20. Februar 2021; Government of Syria, 24. Jänner 2020, S. 5) bzw. echte Dokumente mit wahrheitswidrigem Inhalt in Umlauf gelangen (Landinfo, 9. September 2022, S. 28 -29; Netherlands Ministry of Foreign Affairs, Mai 2022, S. 35; Sosnowski & Hamadeh, Oktober 2021, S. 1, S. 3). Gefälscht würden verschiedenen Quellen zufolge beispielsweise Personenstandsdokumente (Landinfo, 9. September 2022, S. 28; Sosnowski & Hamadeh, Oktober 2021, S. 3; Rozana Radio, 20. Februar 2021; UNFPA, 10. März 2019, S. 71), darunter Ehezertifikate sowie Vaterschaftsnachweise (Rozana Radio, 20. Februar 2021; Le Monde Diplomatique, 13. August 2020), Identitätsnachweise (Landinfo, 9. September 2022, S. 28-29; Netherlands Ministry of Foreign Affairs, Mai 2022, S. 35; SÇDD, 2021, S. 39; UNFPA, 10. März 2019, S. 71), Vertretungsvollmachten, bildungsrelevante Dokumente (Netherlands Ministry of Foreign Affairs, Mai 2022, S. 35; SÇDD, 2021, S. 10; Al-Watan, 8. Dezember 2020; UNFPA, 10. März 2019, S. 71) und Führerscheine (Netherlands Ministry of Foreign Affairs, Mai 2022, S. 35) sowie mit dem Militärdienst in Zusammenhang stehende Dokumente (Netherlands Ministry of Foreign Affairs, Mai 2022, S. 54-55; Al-Watan, 8. Dezember 2020; Jesr Press, 15. Mai 2020) und Strafregisterauszüge (Jesr Press, 15. Mai 2020).
Das norwegische Herkunftsländerinformationszentrum Landinfo erläutert in einem Bericht vom September 2022 unter Bezugnahme auf Aussagen einer humanitären Organisation aus dem Jahr 2017, dass Syrien vor dem bewaffneten Konflikt über ein relativ gut funktionierendes System der Standesämter verfügt habe. Fälschungen sowie anderweitige Eingriffe in Ausweisdokumenten, die vom Standesamt oder der Direktion für Migration und Reisepässe ausgestellt worden seien, seien nur selten vorgekommen. Durch den bewaffneten Konflikt habe sich die Lage geändert. Lokale Standesämter hätten außerhalb der Kontrolle der syrischen Regierung agiert und die Kontrollprozesse bei der Ausstellung von Dokumenten seien geschwächt worden. Die Zahl gefälschter und manipulierter Dokumente habe zugenommen (Landinfo, 9. September 2022, S. 28). Die Beschaffung von Dokumenten unter falschen Voraussetzungen oder mit falschen Personenangaben sei nun weitaus verbreiteter (Landinfo, 9. September 2022, S. 28-29). Unter Bezugnahme auf Aussagen der syrischen Direktion für Migration und Reisepässe aus dem Jahr 2016 berichtet Landinfo weiters, dass 10.000 Blanko-Reisepässe gestohlen worden seien. In Norwegen sei ein Anstieg gefälschter syrischer Ausweisdokumente, darunter Personalausweise, Pässe und andere Dokumente registriert worden. Einen Höchstwert habe es im Jahr 2016 gegeben, als 160 gefälschte syrische Ausweisdokumenten entdeckt worden seien (Landinfo, 9. September 2022, S. 29). Die syrische Tageszeitung Al-Watan berichtet im Dezember 2020 unter Bezugnahme auf den Leiter der dem syrischen Innenministerium unterstellten Abteilung für Urkundenfälschungen von einem Rückgang gefälschter Dokumente, insbesondere für im Ausland lebende Syrer·innen. In den meisten Fällen habe es sich um Aufenthaltsdokumente, Dokumente zur Aufschiebung des Militärdienstes oder Universitätsabschlüsse gehandelt (Al-Watan, 8. Dezember 2020). Der laut Selbstbeschreibung unabhängigen, syrischen Online-Nachrichtenplattform Rozana Radio zufolge sei das Phänomen der Fälschung von Dokumenten und Ausweisen mit Stand Februar 2021 im Anstieg gewesen (Rozana Radio, 20. Februar 2021).
Unter Bezugnahme auf Aussagen von Vertretern von syrischen Personenstandsabteilungen aus dem Jahr 2015 erklärt Landinfo im oben erwähnten Bericht, dass syrische Geburtsurkunden zwar grundsätzlich das korrekte Geburtsdatum enthalten müssten. Der norwegischen Botschaft in der jordanischen Hauptstadt Amman zufolge seien jedoch Fälle bekannt, in denen aus unterschiedlichen Gründen nicht das richtige Geburtsdatum enthalten gewesen sei (Landinfo, 9. September 2022, S. 28).
Mittlersystem für Dokumente und Ausweise
Mehrere Quellen berichten von einem Mittlersystem (AR: Samasira) im syrischen Untergrund über das echte und gefälschte syrische Dokumente erhältlich seien (Sosnowski & Hamadeh, Oktober 2021, S. 3; Landinfo, 9. September 2022, S. 28-29; Netherlands Ministry of Foreign Affairs, Mai 2022, S. 35; Al-Araby Al-Jadeed, 15. Mai 2022). In einem Artikel vom Oktober 2021 beschreiben die Wissenschaftlerinnen Marika Sosnowski und Noor Hamadeh, dass dieses System teuer und unzuverlässig sei. Samasira-Mittler seien dem Artikel zufolge in der Regel Männer mit Nähe zur syrischen Regierung und Kontakten zu staatlichen Standesämtern. Sie würden alle Dienste in Personenstandsfragen anbieten. Die Preise seien hoch, insbesondere für Personen, nach denen gefahndet werde. Die Palette der Dokumente reiche von vollständig gefälschten bis hin zu offiziellen, staatlich ausgestellten Dokumenten (Sosnowski & Hamadeh, Oktober 2021, S. 3). Es sei den Mittlern möglich, Checkpoints, die zwischen Gebieten liegen würden, die von der syrischen Regierung bzw. der Opposition kontrolliert würden, zu passieren. Für viele Syrer·innen, die nicht in von der Regierung kontrollierten Gebieten leben würden oder aufgrund von Sicherheitsbedenken keine Frontlinien überschreiten könnten, sei es unmöglich staatliche Personenstandsdokumente zu erhalten. Dies habe dem Samasira-System und gefälschten Dokumenten Auftrieb gegeben (Sosnowski & Hamadeh, Oktober 2021, S. 3). Unter Bezugnahme auf Aussagen einer humanitären Organisation vom März 2022 erläutert Landinfo, dass Mittler eigene Netzwerke aufbauen würden. Sie seien nicht in Damaskus tätig, sondern in Randgebieten und in kleineren Standesämtern (Landinfo, 9. September 2022, S. 28-29).
In einem Artikel der französischen Monatszeitung Le Monde Diplomatique von August 2020 wird der Fall einer in der von der Opposition kontrollierten Provinz Idlib lebenden, binnenvertriebenen Mutter geschildert, die „über einen Anwalt“ im von der syrischen Regierung kontrollierten Gebiet ein gefälschtes Ehezertifikat und einen Vaterschaftsnachweis erhalten habe (Le Monde Diplomatique, 13. August 2020).
Laut dem Artikel von Sosnowski und Hamadeh könne selbst bei einem über einen Mittler erhaltenen offiziellen, staatlichen Dokument nicht gewährleistet werden, dass es sich dabei nicht um ein gefälschtes Dokument handle (Sosnowski & Hamadeh, Oktober 2021, S. 3). Auch ein Herkunftsländerinformationsbericht des niederländischen Außenministeriums zu Syrien vom Mai 2022 führt an, dass Syrer·innen sich zwar wissentlich gefälschte Dokumente besorgen könnten, es jedoch auch vorkomme, das den Betroffenen selbst nicht bewusst sei, dass ihre über Mittler erhaltenen, offiziell ausgestellten Dokumente nachträglich gefälscht worden seien (Netherlands Ministry of Foreign Affairs, Mai 2022, S. 35).
Die syrischen Quellen Rozana Radio und Jesr Press berichten im Februar 2021 bzw. im Mai 2020 von Festnahmen von Dokumentenfälschern in Damaskus (Rozana Radio, 20. Februar 2021; Jesr Press, 15. Mai 2020).
Kosten
Die Zwischenschaltung von Mittlern führe dazu, dass die Kosten für die Inanspruchnahme von Diensten der Standesämter steigen würden. Zu den Gebühren für die jeweiligen Dienstleistungen käme noch die Bezahlung der Mittler und der Mitarbeiter·innen der Standesämter (Landinfo, 9. September 2022, S. 28-29). Dem Artikel von Le Monde Diplomatique zufolge könne die Ausstellung gefälschter Dokumente teuer sein. Ein standesamtliches Ehezertifikat, das in von der Assad-Regierung kontrolliertem Gebiet erstellt werde, koste zusammen mit einem Vaterschaftsnachweis pro Kind umgerechnet etwa 400 US-Dollar. In von der Opposition kontrollierten Gebieten seien Fälschungen solcher Dokumente bereits für 20 bis 40 US-Dollar erhältlich. Sie würden allerdings keinen Originalstempel aufweisen (Le Monde Diplomatique, 13. August 2020). Eine über einen Samasira-Mittler erhältliche staatliche Geburts- oder Sterbeurkunde könne mehr als 500 US-Dollar kosten. Habe eine Person Verbindungen zu Beamt·innen oder Sicherheitsdiensten könne der Preis etwas niedriger sein. Aufgrund der hohen Preise würden viele Syrer·innen sich für günstigere, über die Mittler erhältliche Optionen entscheiden. Das könne ein Dokument mit gänzlich gefälschter Identität oder der Identität einer anderen Person sein (Sosnowski & Hamadeh, Oktober 2021, S. 3). In einem Artikel des 2014 in London gegründeten Medienunternehmens Al-Araby Al-Jadeed (The New Arab) wird der Fall eines im Libanon befindlichen Syrers geschildert, der in die Türkei reisen habe wollen, um dort zu arbeiten. Die türkische Botschaft in der libanesischen Hauptstadt Beirut habe ihm mitgeteilt, dass er dafür ein rechtliches Dokument benötige, welches nachweise, dass er unbescholten sei. Der Betroffene habe das Dokument für 600 US-Dollar über einen Anwalt in Damaskus erhalten. Ihm sei die Bedingung gestellt worden, das Dokument nicht innerhalb von Syrien zu verwenden. Sein Bruder habe das über das Außenministerium übersetzte und zertifizierte Dokument drei Tage nach „Beantragung“ in Damaskus erhalten (Al-Araby Al-Jadeed, 15. Mai 2022).
In den ACCORD derzeit zur Verfügung stehenden Quellen konnten im Rahmen der zeitlich begrenzten Recherche keine Informationen zur Bezahlung im Kontext der Dokumentenfälschung und zur Rolle von Schleppern im Zusammenhang mit Dokumentenfälschung in Syrien gefunden werden.“
[…]“
1.3.21. Anfragebeantwortung zu Syrien vom 03.08.2023: Gefälschte Dokumente bzw. echte Dokumente mit wahrheitswidrigem Inhalt (insb. Militär- u. Personalausweise, Strafregister-, Personenstands- und Familienbuchauszüge); Häufigkeit, Erlangung, Vorgehensweise, Preis, Bezahlung, Aushändigung durch Schlepper) [a-12196]
„[…]
Vorkommnisse und Dokumentenarten
Mehrere Quellen berichten darüber, dass in Syrien gefälschte Dokumente (DIS, Juni 2022, S. 24, 37; SÇDD, 2021, S. 10; Rozana Radio, 20. Februar 2021; Government of Syria, 24. Jänner 2020, S. 5) bzw. echte Dokumente mit wahrheitswidrigem Inhalt in Umlauf gelangen (Landinfo, 9. September 2022, S. 28 -29; Netherlands Ministry of Foreign Affairs, Mai 2022, S. 35; Sosnowski & Hamadeh, Oktober 2021, S. 1, S. 3). Gefälscht würden verschiedenen Quellen zufolge beispielsweise Personenstandsdokumente (Landinfo, 9. September 2022, S. 28; Sosnowski & Hamadeh, Oktober 2021, S. 3; Rozana Radio, 20. Februar 2021; UNFPA, 10. März 2019, S. 71), darunter Ehezertifikate sowie Vaterschaftsnachweise (Rozana Radio, 20. Februar 2021; Le Monde Diplomatique, 13. August 2020), Identitätsnachweise (Landinfo, 9. September 2022, S. 28-29; Netherlands Ministry of Foreign Affairs, Mai 2022, S. 35; SÇDD, 2021, S. 39; UNFPA, 10. März 2019, S. 71), Vertretungsvollmachten, bildungsrelevante Dokumente (Netherlands Ministry of Foreign Affairs, Mai 2022, S. 35; SÇDD, 2021, S. 10; Al-Watan, 8. Dezember 2020; UNFPA, 10. März 2019, S. 71) und Führerscheine (Netherlands Ministry of Foreign Affairs, Mai 2022, S. 35) sowie mit dem Militärdienst in Zusammenhang stehende Dokumente (Netherlands Ministry of Foreign Affairs, Mai 2022, S. 54-55; Al-Watan, 8. Dezember 2020; Jesr Press, 15. Mai 2020) und Strafregisterauszüge (Jesr Press, 15. Mai 2020).
Das norwegische Herkunftsländerinformationszentrum Landinfo erläutert in einem Bericht vom September 2022 unter Bezugnahme auf Aussagen einer humanitären Organisation aus dem Jahr 2017, dass Syrien vor dem bewaffneten Konflikt über ein relativ gut funktionierendes System der Standesämter verfügt habe. Fälschungen sowie anderweitige Eingriffe in Ausweisdokumenten, die vom Standesamt oder der Direktion für Migration und Reisepässe ausgestellt worden seien, seien nur selten vorgekommen. Durch den bewaffneten Konflikt habe sich die Lage geändert. Lokale Standesämter hätten außerhalb der Kontrolle der syrischen Regierung agiert und die Kontrollprozesse bei der Ausstellung von Dokumenten seien geschwächt worden. Die Zahl gefälschter und manipulierter Dokumente habe zugenommen (Landinfo, 9. September 2022, S. 28). Die Beschaffung von Dokumenten unter falschen Voraussetzungen oder mit falschen Personenangaben sei nun weitaus verbreiteter (Landinfo, 9. September 2022, S. 28-29). Unter Bezugnahme auf Aussagen der syrischen Direktion für Migration und Reisepässe aus dem Jahr 2016 berichtet Landinfo weiters, dass 10.000 Blanko-Reisepässe gestohlen worden seien. In Norwegen sei ein Anstieg gefälschter syrischer Ausweisdokumente, darunter Personalausweise, Pässe und andere Dokumente registriert worden. Einen Höchstwert habe es im Jahr 2016 gegeben, als 160 gefälschte syrische Ausweisdokumenten entdeckt worden seien (Landinfo, 9. September 2022, S. 29). Die syrische Tageszeitung Al-Watan berichtet im Dezember 2020 unter Bezugnahme auf den Leiter der dem syrischen Innenministerium unterstellten Abteilung für Urkundenfälschungen von einem Rückgang gefälschter Dokumente, insbesondere für im Ausland lebende Syrer·innen. In den meisten Fällen habe es sich um Aufenthaltsdokumente, Dokumente zur Aufschiebung des Militärdienstes oder Universitätsabschlüsse gehandelt (Al-Watan, 8. Dezember 2020). Der laut Selbstbeschreibung unabhängigen, syrischen Online-Nachrichtenplattform Rozana Radio zufolge sei das Phänomen der Fälschung von Dokumenten und Ausweisen mit Stand Februar 2021 im Anstieg gewesen (Rozana Radio, 20. Februar 2021).
Unter Bezugnahme auf Aussagen von Vertretern von syrischen Personenstandsabteilungen aus dem Jahr 2015 erklärt Landinfo im oben erwähnten Bericht, dass syrische Geburtsurkunden zwar grundsätzlich das korrekte Geburtsdatum enthalten müssten. Der norwegischen Botschaft in der jordanischen Hauptstadt Amman zufolge seien jedoch Fälle bekannt, in denen aus unterschiedlichen Gründen nicht das richtige Geburtsdatum enthalten gewesen sei (Landinfo, 9. September 2022, S. 28).
Mittlersystem für Dokumente und Ausweise
Mehrere Quellen berichten von einem Mittlersystem (AR: Samasira) im syrischen Untergrund über das echte und gefälschte syrische Dokumente erhältlich seien (Sosnowski & Hamadeh, Oktober 2021, S. 3; Landinfo, 9. September 2022, S. 28-29; Netherlands Ministry of Foreign Affairs, Mai 2022, S. 35; Al-Araby Al-Jadeed, 15. Mai 2022). In einem Artikel vom Oktober 2021 beschreiben die Wissenschaftlerinnen Marika Sosnowski und Noor Hamadeh, dass dieses System teuer und unzuverlässig sei. Samasira-Mittler seien dem Artikel zufolge in der Regel Männer mit Nähe zur syrischen Regierung und Kontakten zu staatlichen Standesämtern. Sie würden alle Dienste in Personenstandsfragen anbieten. Die Preise seien hoch, insbesondere für Personen, nach denen gefahndet werde. Die Palette der Dokumente reiche von vollständig gefälschten bis hin zu offiziellen, staatlich ausgestellten Dokumenten (Sosnowski & Hamadeh, Oktober 2021, S. 3). Es sei den Mittlern möglich, Checkpoints, die zwischen Gebieten liegen würden, die von der syrischen Regierung bzw. der Opposition kontrolliert würden, zu passieren. Für viele Syrer·innen, die nicht in von der Regierung kontrollierten Gebieten leben würden oder aufgrund von Sicherheitsbedenken keine Frontlinien überschreiten könnten, sei es unmöglich staatliche Personenstandsdokumente zu erhalten. Dies habe dem Samasira-System und gefälschten Dokumenten Auftrieb gegeben (Sosnowski & Hamadeh, Oktober 2021, S. 3). Unter Bezugnahme auf Aussagen einer humanitären Organisation vom März 2022 erläutert Landinfo, dass Mittler eigene Netzwerke aufbauen würden. Sie seien nicht in Damaskus tätig, sondern in Randgebieten und in kleineren Standesämtern (Landinfo, 9. September 2022, S. 28-29).
In einem Artikel der französischen Monatszeitung Le Monde Diplomatique von August 2020 wird der Fall einer in der von der Opposition kontrollierten Provinz Idlib lebenden, binnenvertriebenen Mutter geschildert, die „über einen Anwalt“ im von der syrischen Regierung kontrollierten Gebiet ein gefälschtes Ehezertifikat und einen Vaterschaftsnachweis erhalten habe (Le Monde Diplomatique, 13. August 2020).
Laut dem Artikel von Sosnowski und Hamadeh könne selbst bei einem über einen Mittler erhaltenen offiziellen, staatlichen Dokument nicht gewährleistet werden, dass es sich dabei nicht um ein gefälschtes Dokument handle (Sosnowski & Hamadeh, Oktober 2021, S. 3). Auch ein Herkunftsländerinformationsbericht des niederländischen Außenministeriums zu Syrien vom Mai 2022 führt an, dass Syrer·innen sich zwar wissentlich gefälschte Dokumente besorgen könnten, es jedoch auch vorkomme, das den Betroffenen selbst nicht bewusst sei, dass ihre über Mittler erhaltenen, offiziell ausgestellten Dokumente nachträglich gefälscht worden seien (Netherlands Ministry of Foreign Affairs, Mai 2022, S. 35).
Die syrischen Quellen Rozana Radio und Jesr Press berichten im Februar 2021 bzw. im Mai 2020 von Festnahmen von Dokumentenfälschern in Damaskus (Rozana Radio, 20. Februar 2021; Jesr Press, 15. Mai 2020).
Kosten
Die Zwischenschaltung von Mittlern führe dazu, dass die Kosten für die Inanspruchnahme von Diensten der Standesämter steigen würden. Zu den Gebühren für die jeweiligen Dienstleistungen käme noch die Bezahlung der Mittler und der Mitarbeiter·innen der Standesämter (Landinfo, 9. September 2022, S. 28-29). Dem Artikel von Le Monde Diplomatique zufolge könne die Ausstellung gefälschter Dokumente teuer sein. Ein standesamtliches Ehezertifikat, das in von der Assad-Regierung kontrolliertem Gebiet erstellt werde, koste zusammen mit einem Vaterschaftsnachweis pro Kind umgerechnet etwa 400 US-Dollar. In von der Opposition kontrollierten Gebieten seien Fälschungen solcher Dokumente bereits für 20 bis 40 US-Dollar erhältlich. Sie würden allerdings keinen Originalstempel aufweisen (Le Monde Diplomatique, 13. August 2020). Eine über einen Samasira-Mittler erhältliche staatliche Geburts- oder Sterbeurkunde könne mehr als 500 US-Dollar kosten. Habe eine Person Verbindungen zu Beamt·innen oder Sicherheitsdiensten könne der Preis etwas niedriger sein. Aufgrund der hohen Preise würden viele Syrer·innen sich für günstigere, über die Mittler erhältliche Optionen entscheiden. Das könne ein Dokument mit gänzlich gefälschter Identität oder der Identität einer anderen Person sein (Sosnowski & Hamadeh, Oktober 2021, S. 3). In einem Artikel des 2014 in London gegründeten Medienunternehmens Al-Araby Al-Jadeed (The New Arab) wird der Fall eines im Libanon befindlichen Syrers geschildert, der in die Türkei reisen habe wollen, um dort zu arbeiten. Die türkische Botschaft in der libanesischen Hauptstadt Beirut habe ihm mitgeteilt, dass er dafür ein rechtliches Dokument benötige, welches nachweise, dass er unbescholten sei. Der Betroffene habe das Dokument für 600 US-Dollar über einen Anwalt in Damaskus erhalten. Ihm sei die Bedingung gestellt worden, das Dokument nicht innerhalb von Syrien zu verwenden. Sein Bruder habe das über das Außenministerium übersetzte und zertifizierte Dokument drei Tage nach „Beantragung“ in Damaskus erhalten (Al-Araby Al-Jadeed, 15. Mai 2022).
[…]“
2. Beweiswürdigung:
2.1. Der oben ausgeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des Verfahrensaktes des Bundesverwaltungsgerichts.
2.2. Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht aufgrund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.
2.3. Die Feststellung zur unrechtmäßigen Einreise des BF nach Österreich stützt sich auf die Tatsache, dass dieser – in Umgehung der für die Einreise geregelten Vorschriften ohne die erforderlichen Dokumente – spätestens am 07.03.2022 in das österreichische Bundesgebiet eingereist ist. Die Feststellungen zur Reiseroute des BF, seinen ca. dreimonatigen Aufenthalt in der Türkei und seine Asylantragstellung in Griechenland, ergeben sich insbesondere aus den Angaben des BF im Rahmen der EE vom 07.03.2022 (S. 5 des EE-Prot.). Die Feststellung zum bisherigen Verfahren des BF in Österreich ergibt sich aus dem Verwaltungsakt in Zusammenschau mit einem Auszug aus dem Fremdenregister.
2.4. Die Feststellungen zu Identität, Alter, Nationalität, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, seinem Familienstand und den Familienverhältnissen des BF (im Irak, den Niederlanden und Österreich) und zum Kontakt zu seinen Familienangehörigen und deren Aufenthaltsorten und Aufenthaltsberechtigungen gründen auf seinen insofern unbedenklichen Angaben in der EE (S. 1 ff des EE-Prot.), vor dem BFA (S. 5 ff des BFA-Prot.) und auf den in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG (S. 4 ff des VH-Prot.) gemachten Angaben, sowie auf den vom BF vorgelegten Unterlagen. Der BF hat im Zuge der Einvernahme am 04.01.2023 seinen syrischen Personalausweis im Original vorgelegt, weshalb seine Identität feststeht. Dieser wurden am 25.01.2023 auch einer Dokumentenüberprüfung unterzogen und als unbedenklich befunden. Der BF hat überdies Kopien seiner Heiratsurkunde, eines Familienregisterauszuges, sowie der Geburtsurkunden seiner Töchter vorgelegt.
2.5. Die Feststellungen zu seinem Geburtsort und seinen Wohnorten in Syrien, zum Schulbesuch des BF und seiner beruflichen Tätigkeiten in Syrien ergeben sich aus seinen Angaben im Verfahren (S. 1 f und 3 des EE-Prot., S. 5 f und 8 des BFA-Prot., S. 4 f und 7 des VH-Prot.). Die Feststellung zu den Sprachkenntnissen des BF fußt auf seinen diesbezüglich gleichbleibenden Angaben im gesamten Verfahren (S. 1 des EE-Prot., S. 2 des BFA-Prot., S. 5 des VH-Prot.), sowie dem Umstand, dass die EE, die Einvernahme des BF vor dem BFA, sowie die Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch durchgeführt werden konnten und sich der BF mit der jeweiligen Befragung in der Sprache Arabisch einverstanden erklärt hatte. Außerdem legte der BF im Verfahren Bestätigungen über den Besuch von Alphabetisierungskursen vor.
2.6. Die Feststellungen zur Berufstätigkeit des BF im Bundesgebiet und seiner gemeinnützigen Tätigkeit ergeben sich einerseits aus den Aussagen des BF im Verfahren (S. 12 des BFA-Prot., S. 5 des VH-Prot.) und andererseits aus den im Rahmen der Einvernahme am 04.01.2023 vorgelegten Bestätigungsschreiben über die Leistung gemeinnütziger Arbeit und den in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG vorgelegten Lohn- bzw. Gehaltsabrechnungen, sowie einem Auszug aus dem AJ-Web.
2.7. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand ergeben sich aus den Angaben des BF vor dem BFA (S. 2 f des BFA-Prot.) und stützen sich zudem auf den Umstand, dass keine medizinischen Unterlagen vorgelegt wurden, aus welchen körperliche oder psychische Beeinträchtigungen, regelmäßige medizinische Behandlungen oder eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit abzuleiten wären.
2.8. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit ergibt sich aus einem Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich.
2.9. Zum Vorbringen im Zusammenhang mit den gegenständlichen Fluchtgründen:
Mit dem Vorbringen des BF zur Furcht vor Verfolgung im Herkunftsstaat Syrien vermochte dieser eine asylrelevante Bedrohung nicht darzutun:
2.9.1. Die Feststellungen betreffend die Gebietskontrolle in der Heimatregion des BF ergeben sich aus den festgestellten Länderinformationen, aus der Einsicht in die tagesaktuelle Karte https://syria.liveuamap.com , sowie den Angaben des BF selbst (S. 11 des VH-Prot.).
2.9.2. Die beschwerdeseitig vorgebrachte Gefährdungslage des BF beruht im Wesentlichen auf der Behauptung, dass der BF im Herkunftsstaat die Rekrutierung, sowohl von Seiten der Kurden als auch der syrischen Armee befürchten würde und den Wehrdienst bei beiden Streitkräften aus verinnerlichten, politischen Gründen verweigere, sowie auf dem in Syrien herrschenden Krieg und darauf, dass die Türkei den Herkunftsort des BF bombardieren würde.
2.9.3. Insoweit der BF seine Gefährdungslage darauf gründete, dass die Türkei seinen Herkunftsort bombardieren würde und Syrien ein Kriegsland und das Leben dort für ihn nicht möglich sei, so ist zunächst festzuhalten, dass seitens des erkennenden Gerichts keineswegs übersehen wird, dass sich Syrien laut den Länderinformationen - nach wie vor - in einem Bürgerkriegszustand befindet und sich auch Berichte über durch die Türkei geführte Luftschläge gegen von AANES kontrollierte Gebiete jüngst wieder häufen. In dieser allgemeinen Kriegssituation im Herkunftsstaat kann aber keine gegen den BF persönlich gerichtete Verfolgung aus GFK-Gründen in asylrelevantem Ausmaß durch Behörden oder private Dritte erkannt werden. Vielmehr wurde der allgemeinen Kriegssituation in Syrien insofern von der belangten Behörde in casu bereits hinreichend dadurch Rechnung getragen, als dem BF mit dem angefochtenen Bescheid der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist.
2.9.4. Zum weiteren Fluchtvorbringen ist zunächst festzuhalten, dass der BF dieses im Verfahren wiederholt inhaltlich gesteigert hat und dieses zudem teils widersprüchlich war und teils als lebensfern zu betrachten ist:
2.9.4.1. Hat der BF bei der EE – befragt nach seinem Fluchtgrund – noch allgemein den Krieg in Syrien und den Militärdienst begründend angeführt und dass er im Falle einer Rückkehr Angst um sein Leben habe (S. 6 des EE-Prot.), vermochte er jedoch dabei keine näheren Angaben dazu zu machen, vor der Rekrutierung welcher Streitkräfte – ob jener der syrischen Armee oder der kurdischen Streitkräfte oder anderer bewaffneter Gruppierungen – er nun tatsächlich geflohen sei. Nachgefragt, verneinte er vielmehr explizit, dass er im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen habe (S. 6 des EE-Prot.).
Grundsätzlich hält das erkennende Gericht dem BF zu Gute, dass eine EE in einem fremden Land eine für jeden Asylwerber außergewöhnliche Situation ist. Eine gewisse, anfängliche Verlegenheit in der Erzählung persönlicher Erlebnisse ist daher im Allgemeinen verständlich. Ebenso ist klar, dass im Rahmen einer EE in keine allzu große Detailtiefe bei der Schilderung des eigentlichen Fluchtgrundes vorgestoßen werden kann. Trotzdem trifft auch den Schutzsuchenden im Asylverfahren eine Mitwirkungspflicht an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts, über welche der BF im Rahmen der EE nachweislich aufgeklärt worden ist (vgl. S. 2 f des EE-Prot.). Das vom BF im Rahmen der EE erfolgte Weglassen entscheidender Aspekte des gegenständlichen Fluchtgrundes steht dieser Mitwirkungspflicht klar entgegen. Nach Ansicht des erkennenden Gerichts kann es einem erwachsenen Menschen durchaus zugemutet werden, bei den Behörden jenes Landes, von dem er sich Schutz und Hilfe vor behaupteter Verfolgung und Tod erwartet, möglichst zeitnahe zum Antrag auf internationalen Schutz zumindest ansatzweise Angaben zu den eigentlichen Gründen der behaupteten, gegenständlichen Verfolgung im Heimatland zu machen, und sei es, um nicht Gefahr zu laufen, sich dem Vorwurf einer möglichen Steigerung des Fluchtvorbringens im weiteren Verfahren auszusetzen.
Auch ist davon auszugehen, dass ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubhaft qualifiziert werden kann. Denn kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen.
2.9.4.2. Der BF steigerte sein Fluchtvorbringen inhaltlich, indem er erstmals vor dem BFA von seinem Militärdienstbuch, welches er 2011 bei seiner Stellung erhalten haben will, wie auch von einem Einberufungsbefehl berichtete. Vor dem BFA vermochte der BF auch erstmals seine Furcht nicht nur vor dem Militärdienst im syrischen Heer, sondern auch bei den Kurden anzugeben (S. 11 des BFA-Prot.).
2.9.4.3. Vor dem BVwG bestätigte der BF zunächst sowohl die Furcht vor einer Rekrutierung durch die Kurden als auch die syrische Armee, bestritt – in Abweichung von zuvor vor dem BFA Behaupteten - jedoch jemals einen Einberufungsbefehl erhalten zu haben (S. 12 f des VH-Prot.). Das steht in eindeutigem Widerspruch zu seinen diesbezüglichen Angaben vor der belangten Behörde (S. 11 des BFA-Prot.). Diesen Widerspruch aufzuklären gelang dem BF dabei nicht (S. 12 des VH-Prot.).
2.9.4.4. Er gab in der Verhandlung vor dem BVwG weiter an, dass zu keinem Zeitpunkt Behördenvertreter oder Militärangehörigen zu ihm nach Hause bzw. zu seinen Verwandten gekommen seien oder jemand nach ihm gesucht habe. Er sei auch nie persönlich geladen, festgenommen, befragt oder sonst von Behördenvertreter in Sachen seiner behaupteten Einberufung kontaktiert worden (S. 11 des VH-Prot.). Auch führte er aus, dass weder nach ihm offiziell gefahndet worden sei, noch Haftbefehle oder Ladungen an ihn ergangen bzw. über seine Verwandten an ihn gelangt seien (S. 12 des VH-Prot.). Außerdem gab er an, wegen seiner behaupteten Wehrdienstverweigerung zu keinem Zeitpunkt im Herkunftsstaat persönlich verfolgt, persönlich bedroht oder misshandelt worden zu sein (S. 12 des VH-Prot.). Auch verneinte er, dass es jemals eine Situation gegeben habe, in der er und/oder seine Familie im Herkunftsstaat durch staatliche Behörden oder private Dritte verfolgt, persönlich bedroht oder misshandelt worden seien (S. 13 des VH-Prot.). Er führte aus, im Herkunftsstaat weder straffällig gewesen noch politisch aktiv (S. 14 des VH-Prot.) und auch nach Ausreise aus dem Herkunftsstaat nicht politisch aktiv gewesen zu sein (S. 14 des VH-Prot.). Dabei wird nicht übersehen, dass der BF in casu angab, in Syrien zwei bis drei Mal bei Demonstrationen als schlichter Teilnehmer mitgegangen zu sein (S. 10 des BFA-Prot., S. 15 des VH-Prot.). Dazu führte er jedoch selbst an, dass jeder dabei gewesen sei und er nie aufgrund der Demonstrationsteilnahmen festgenommen, befragt, misshandelt oder verfolgt worden sei (S. 15 des VH-Prot.). Daher kann hg nicht erkannt werden, dass der BF durch die Teilnahme an Demonstrationen in Syrien, die für ihn keinerlei persönliche Konsequenzen gehabt haben, in den Fokus des syrischen Regimes geraten sein könnte. Der BF hat somit keine außenwirksame politische Betätigung betrieben, aufgrund derer ihm eine asylrelevante Verfolgung im Herkunftsstaat drohen würde.
2.9.4.5. Der BF gab vor dem BFA an, sich über zehn Jahre immer dann im Dorf seines Onkels versteckt zu haben, wenn das Militär in seinen Heimatort gekommen sei und zudem Kontrollpunkte vermieden zu haben, sowie weiter, dass er niemanden aus seinem Familien-, Verwandten-, Bekannten oder Freundeskreis kenne, der im Bürgerkrieg habe kämpfen müssen (S. 9 des BFA-Prot.). In der Verhandlung führte er hingegen aus, dass die kurdische Partei Ende 2020 angefangen habe, Zwangsrekrutierungen vorzunehmen und Ende 2021 Freunde, Bekannte und Nachbarn mitzunehmen (S. 13 des VH-Prot.). Neben dem diametralen Widerspruch, sowie der Steigerung im Vorbringen hinsichtlich die Einziehung von Freunden und Bekannten, lassen sich die Ausführungen nicht mit den oben zitierten Länderinformationen in Einklang bringen. Den diesbezüglichen Ausführungen des BF wird aus diesen Gründen kein Glaube geschenkt.
2.9.5. Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtvorbringens im Zusammenhang mit dem kurdischen „Militärdienst“ bzw. der kurdischen Selbstverteidigungspflicht ist Folgendes festzuhalten:
2.9.5.1. Die Feststellung, dass in der Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien Männer im Alter von 18 bis 24 Jahren wehrpflichtig sind, ergibt sich aus den festgestellten Länderinformationen.
2.9.5.2. Dass dem BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine Einziehung zum verpflichtenden „Wehrdienst“ der Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien droht, konnte – insgesamt betrachtet – daraus geschlossen werden, da er mit seinem Alter von 31 Jahren nicht mehr ins wehrpflichtige Alter der kurdischen Kräfte fällt und zudem – wie gerade ausgeführt – nicht glaubhaft machen konnte, individuell zur Ableistung überhaupt aufgefordert worden zu sein.
2.9.5.3. Selbst bei - vom erkennenden Gericht nicht gefolgten - Wahrannahme, dass dem BF doch eine Einziehung zum Militärdienst beim Militär der kurdischen Selbstverwaltung drohen könnte –ist festzuhalten, dass aus den festgestellten Länderberichten hervorgeht, dass die Autonomiebehörden eine Verweigerung des Wehrdienstes in der Demokratischen Selbstverwaltung in Nord- und Ostsyrien nicht als Ausdruck einer bestimmten politischen Gesinnung sehen dürften.
2.9.6. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer nicht der Gefahr ausgesetzt ist, im Falle seiner Rückkehr nach Syrien zum nationalen Wehrdienst bei der syrischen Armee eingezogen bzw. zwangsrekrutiert zu werden, gründet auf folgenden Überlegungen:
2.9.6.1. Die Feststellung, wonach der BF seinen Wehrdienst in der syrischen Armee bisher nicht abgeleistet hat, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben im Verfahren vor dem BFA (S. 9 des BFA-Prot.) und auch zuletzt vor dem BVwG (S. 6 f des VH-Prot.), sowie auch insbesondere aus seinem vorgelegten Wehrdienstbuch. Mangels Hinweisen auf das Bestehen von Befreiungsgründen kann auch von der Wehrpflicht des Beschwerdeführers ausgegangen werden.
2.9.6.2. Daher wird zunächst nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich nach den syrischen Gesetzen verpflichtet ist, den Wehrdienst bei der syrischen Armee abzuleisten. Entscheidend ist aber, ob der Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auch damit rechnen muss, tatsächlich zum Militärdienst eingezogen zu werden.
2.9.6.3. Den Länderinformationen kann entnommen werden, dass ein „Herausfiltern“ von Militärpflichtigen innerhalb des von der syrischen Regierung kontrollierten Gebietes im Rahmen von Straßenkontrollen oder an einem der zahlreichen Checkpoints, sowie auch bei der Einreise über einen vom Regime kontrollierten Grenzübergang weit verbreitet ist.
2.9.6.4. Im Falle einer (hypothetischen) Rückkehr des Beschwerdeführers nach Syrien wäre es ihm aber möglich, über den Grenzübergang Semalka – Faysh Khabur [andere Schreibweisen: Faysh Khabour, Fishkhabour, Fesh Khabur, Peshkhabur oder Peshkhabour] ohne Kontakt zum syrischen Regime in seinen Heimatort, welche unter der Kontrolle kurdischer Kräfte steht, zu gelangen. Von diesem Grenzübergang aus ist der Heimatort des BF in unter einer Stunde mit einem Auto erreichbar. Insoweit der BF angab eine Einreise sei nur über einen vom Regime kontrollierten Flughafen oder unter dem Passieren von Kontrollpunkten [wohl gemeint: des syrischen Regimes] möglich (S. 15 des VH-Prot.), kann dem aus nachfolgenden Gründen nicht gefolgt werden. Aus aktuellen Berichten ergibt sich, dass der Grenzübergang zwar zwischenzeitlich geschossen war, aber nunmehr wieder geöffnet ist. Es finden sich auch keine Hinweise auf Beschränkung nur auf bestimmte Personengruppen mehr. Aus einer Rückkehrhilfe auf der UNHCR-Help-Website für den Staat Irak, lässt sich auch erkennen, dass der Grenzübergang genutzt werden kann, um freiwillig nach Syrien zurückzukehren. Dort werden auch detaillierte Angaben zu den Öffnungszeiten und Einreisebedingungen gemacht. (https://help.unhcr.org/iraq/en/how-to-seek-help/important-information-for-syrians-2/for-syrians-entering-and-leaving-the-iraqi-territory-through-peshkhabur-border-crossing-point/ (zuletzt abgerufen am 04.01.2024)). Auch aus dem Themenbericht der Staatendokumentation zu Grenzübergängen in Syrien vom 25.10.2023 ergibt sich, dass der Grenzübergang aktuell geöffnet und eine Rückkehr unter Einhaltung der entsprechenden Voraussetzungen möglich ist. Austrian Airlines bietet Direktflüge von Wien nach Erbil, im Irak an und von dort benötigt man etwa mit einem Taxi ca. drei Stunden zum Grenzübergang Semalka – Faysh Khabur.
Dass die Prüfung hinsichtlich der Erreichbarkeit des Herkunftsgebietes nicht derart umfangreich erfolgen muss, dass auch rechtliche Rahmenbedingungen, wie die Ausstellung von Visa, geprüft werden müssen, kann der jüngsten Rechtsprechung des VwGH entnommen werden (VwGH vom 26.09.2023, Ra 2023/18/0328).
2.9.6.5. Dass die syrischen Behörden im Allgemeinen keine Rekrutierungen in den Selbstverwaltungsgebieten – und daher auch nicht in der Heimatregion des BF – durchführen können, geht ebenfalls aus den Länderfeststellungen hervor. Vor diesem Hintergrund ist trotz der für den 31-jährigen BF geltenden Pflicht zur Ableistung des Militärdienstes in der syrischen Armee nicht davon auszugehen, dass er im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsort mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr laufen würde, zum Pflichtwehrdienst bei der syrischen Armee auch eingezogen zu werden. Diese Annahme wird fallgegenständlich weiter dadurch gestärkt, dass der BF sein Militärbuch bereits im Jahr 2011 erhielt und trotzdem weitere zehn Jahre in seinem Herkunftsort verblieb und auch nicht ausreiste, als sein Bruder vor neun Jahren die Flucht ergriff – soweit der BF angab, er habe nicht mit seinem Bruder ausreisen können, da er sich dies nicht habe leisten können (S. 10 des VH-Prot.), so vermochte er hiermit nicht zu überzeugen. Schließlich konnte er sich auch für seine Ausreise und Weitereise nach Europa im Jahr 2021 Geld von Freunden und Bekannten borgen (S. 9 des BFA-Prot., S. 15 des VH-Prot.). Bei tatsächlicher Gefahr für Leib und Leben des BF im Herkunftsstaat wäre davon auszugehen, dass der BF sehr wohl bereits viel früher ausgereist wäre um sich zu retten und nicht weitere 10 Jahre in Syrien verblieben wäre. Vielmehr verblieb er dort – sogar am selben Ort – heiratete und gründete eine Familie. Dies alles spricht gegen einen beschwerdeseitig behaupteten Leidendruck des BF im Herkunftsstaat wegen des befürchteten Wehrdienstes. Auch befinden sich in der Heimatregion des BF keine Sicherheitsdistrikte des syrischen Militärs, in denen es dem syrischen Militär – nach manchen Berichten – doch möglich sein soll, Rekrutierungen vorzunehmen. Daher haben die syrischen Behörden dort – selbst bei Wahrannahme einer Verfolgung wegen Wehrdienstverweigerung – gar keine Chance auf Zugriff auf den BF und könnten dem BF weder habhaft werden noch ihn zum Wehrdienst verhalten.
2.9.6.6. Des Weiteren steht den im Ausland lebende Syrern die Möglichkeit offen, mit Entrichtung einer Befreiungsgebühr ihrem Wehrdienst zu entkommen. Dass es dem BF – wie er vor dem BVwG angab – nicht gefällt, Geld an das Regime zu zahlen und dieses dadurch zu unterstützen (S. 13 f des VH-Prot.), vermag an der grundsätzlich im Herkunftsstaat gegebenen Möglichkeit des BF, sich den Konsequenzen einer allfälligen Wehrdienstverweigerung zu entziehen, im Grunde nichts zu ändern. Es wäre zudem in casu nicht anzunehmen, dass der BF sich bei tatsächlicher und relevanter Furcht vor Verfolgung im Herkunftsstaat durch syrische Behörden aufgrund einer Wehrdienstverweigerung – ohne Weiteres – der Möglichkeit berauben würde einer solchen zu entgehen, wie sie die Entrichtung einer Befreiungsgebühr für den Wehrdienst bedeuten würde. In einem solchen Falle müsste der BF jedenfalls über ein hohes Maß einer bereits verinnerlichten oppositionellen Grundhaltung verfügen, um dafür im Ernstfall auch sein Leben zu riskieren. Eine derartige oppositionelle Grundgesinnung des BF ist im gegenständlichen Verfahren jedoch nicht hinreichend substantiiert hervorgekommen. So behauptet der BF erst vor dem BVwG seine derart verinnerlichte politisch oppositionelle Gesinnung gegen das Regime mit derartiger Inbrunst (vgl. S. 13 des VH-Prot.). Vor dem BFA gab er noch an, zu keiner Seite zu gehören und politisch nicht positioniert zu sein (S. 10 des BFA-Prot.). Eine oppositionelle Grundhaltung vermochte der BF jedenfalls nicht hinreichend substantiiert glaubhaft zu machen. Daher kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der BF im Falle der Rückkehr nicht auch von der Möglichkeit der Entrichtung einer Befreiungsgebühr Gebrauch machen würde, würde ihn das vor weiteren Problemen an Leib und Leben schützen.
2.9.7. In Zusammenhang mit Rückkehrern geht aus den Länderinformationen zwar hervor, dass es nach wie vor willkürliche Verhaftungen und andere Repressionen gegenüber Rückkehrern gibt und verschiedene Quellen immer wieder von derartigen Einzelfällen berichten. Allerdings lässt sich den Länderberichten nicht entnehmen, dass Rückkehrer per se als politisch oppositionell angesehen würden oder der weitaus überwiegende Teil aller Rückkehrer systematischen Diskriminierungen ausgesetzt wäre. Der BF zählt auch nicht zur Gruppe jener Personen, die eine besonders exponierte Stellung einnehmen oder als oppositionell oder regimekritisch bekannt sind. Ebenso wenig lässt sich den Länderinformationen entnehmen, dass Rückkehrer in Gebieten, die unter Kontrolle der kurdischen Selbstverteidigungseinheiten stehen, von diesen verübten systematischen Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt wären. Ein Eingriff in die psychische und/oder körperliche Unversehrtheit des BF allein aufgrund seiner Ausreise und der Asylantragstellung im Ausland ist daher nicht wahrscheinlich. Im Übrigen liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, dass im Herkunftsstaat überhaupt bekannt wurde bzw. werden sollte, dass der BF einen Antrag auf Asyl gestellt hat.
2.9.8. Sofern die Beschwerdeseite darauf verweist, dass der BF aufgrund seiner Asylantragstellung im Ausland bzw. wegen seiner Rückkehr einer allgemeinen Verfolgungsgefahr unterliegen würde, weil Rückkehrern grundsätzlich eine oppositionelle Gesinnung unterstellt würde, sind dem mehrere Berichte entgegenzuhalten. So ergibt sich aus dem Bericht der ÖB aus September 2021, dass die ÖB regelmäßig Anfragen von in Österreich als Flüchtlingen anerkannten Syrern erreichen, die wieder nach Österreich zurückkehren wollen, woraus sich ableiten ließe, dass eine Rückkehr nach Asylantragstellung im Ausland prinzipiell kein Wiedereinreisehindernis darstellt. Je nach Sachlage könne es aber (z.B. aufgrund von Desertion oder Wehrdienstverweigerung oder früherer politischer Tätigkeit) durchaus zu Schwierigkeiten mit den syrischen Behörden kommen. Auch der aktuelle Bericht des Danish Immigration Service („Treatment upon Return“) aus Mai 2022 sagt, dass eine Asylantragstellung ipso facto nicht prinzipiell zu einer Verfolgung im Herkunftsstaat führt: „According to the Syrian human rights organisation interviewed by DIS in April 2022, having applied for asylum abroad does not in itself lead to being subject to mistreatment“. Darüber hinaus führt der Bericht aus: „In general, returnees who have not been involved in opposition activities and left Syria only because of the war tend not to face issues upon return unless someone in their absence has reported against them to the authorities accusing them of, for example, being involved in opposition activities […] In DIS’ report published in February 2019, a GoS offical stated that the Syrian authorities would not prosecute or arrest people for having obtained asylum in neighbouring countries or other countries, including Western countries“. Auch der EASO (EUAA) Bericht aus Juni 2021 berichtet davon, dass eine Asylantragstellung im Ausland nicht per se zu einer Verfolgung in Syrien führt: „A Damascus-based lawyer told the DIS in November 2018 that having applied for asylum in other countries does not lead to punishment upon return, unless the returnee in case is a well-known political or military opponent“.
2.9.9. Insgesamt ergibt sich für das erkennende Gericht, dass die Asylantragstellung zwar per se nicht zur Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung führt, Rückkehrer jedoch mit Problemen konfrontiert sind, sofern sie sich beispielsweise (in welcher Form auch immer) oppositionell betätigt haben oder den allgemeinen Wehrdienst verweigert haben. Das erkennende Gericht verkennt nicht, dass die Schwelle, von Seiten des syrischen Regimes als oppositionell betrachtet zu werden, schneller erreicht werden mag, als in anderen Staaten und dass Personen aus unterschiedlichen Gründen, teilweise willkürlich als regierungsfeindlich angesehen werden. Es wird hierbei auch nicht übersehen, dass bestimmte Personen in Syrien aufgrund ihrer tatsächlichen oder wahrgenommenen bzw. zugeschriebenen politischen Meinung oder Zugehörigkeit angegriffen werden oder ihnen auf andere Weise Schaden zugefügt wird. Diese Zuschreibung basiert auch oft nur auf familiären Verbindungen, ihrem religiösen oder ethnischen Hintergrund oder auf der Präsenz der Person in oder ihrer Herkunft aus einem bestimmten Gebiet, welches als "regierungsfreundlich" oder "regierungsfeindlich" gilt. In Bezug auf den BF ergaben sich jedoch im Verfahren keinerlei konkrete Hinweise darauf, dass einer dieser angeführten Umstände auf die konkrete Situation des BF tatsächlich zuträfe (s. Beweiswürdigung). Es gibt keine Hinweise auf (exil-)politische, gegen das syrische Regime gerichtete, Aktivitäten des BF mit asylrelevanter Außenwirkung.
2.9.10. In einer Gesamtschau ist es dem BF somit nicht gelungen, eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen in seinem Herkunftsstaat Syrien in ausreichendem Maße substantiiert vorzubringen und glaubhaft zu machen.
2.9.11. Vielmehr ist aufgrund der Beweiswürdigung davon auszugehen, dass der BF Syrien wegen des Krieges, wegen wirtschaftlicher Erwägungen und auch um seiner Frau und seinen Kindern eine bessere Zukunft bieten zu können, verlassen hat. Eine aktuelle Gefährdung des BF durch kurdische Kräfte, die syrische Regierung oder andere Akteure aus asylrelevanten Merkmalen von hinreichender Intensität kann daher in casu nicht festgestellt werden.
2.10. Zu den Länderfeststellungen:
Die fallbezogenen Feststellungen zur Lage in Syrien stützen sich auf die Länderinformationen der Staatendokumentation des BFA vom 17.07.2023, Version 9, sowie die auszugsweise zitierten Anfragebeantwortungen und sonstigen Berichte.
Die zur Lage in Syrien getroffenen Feststellungen basieren auf Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen und stellen im konkreten Fall eine hinreichende Basis zur Beurteilung des Vorbringens des BF dar. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie des Umstandes, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht grundsätzlich kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
2.11. Die Aufnahme weiterer Beweise war wegen Entscheidungsreife nicht mehr erforderlich.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
3.2. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.3. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005, FPG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
3.4. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zum Spruchteil A
3.5. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (GFK), droht. (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. 22.12.1999, 99/01/0334; 25.01.2001, 2001/20/0011).
Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. etwa VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, mwN). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr – Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung – bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse, sondern erfordert eine Prognose (vgl. VwGH vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0397). Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung nur dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten.
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen (VwGH vom 13.11.2008, 2006/01/0191; vom 28.10.2009, 2006/01/0793; vom 19.11.2010, 2007/19/0203). Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines – asylrelevante Intensität erreichenden – Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (vgl. VwGH vom 13.11.2008, 2006/01/0191, mwN).
Nach der Rechtsprechung des VwGH kann die Gefahr der Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 in Verbindung mit Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende „Gruppenverfolgung“, hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe (vgl. VwGH vom 10. 12.2014, Ra 2014/18/0078, mwN).
Nach der Rechtsprechung des VwGH ist der Begriff der „Glaubhaftmachung“ im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der [BF] die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, daher er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 45, Rz 3, mit Judikaturhinweisen). Die „Glaubhaftmachung“ wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der „hierzu geeigneten Beweismittel“, insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH vom 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH vom 27.05.1998, 97/13/0051).
Nach der Rechtsprechung des VwGH stellt die Furcht vor der Ableistung des Militärdienstes bzw. der bei seiner Verweigerung drohenden Bestrafung im Allgemeinen keine asylrechtlich relevante Verfolgung dar, sondern könnte nur bei Vorliegen eines Konventionsgrundes Asyl rechtfertigen. Wie der VwGH zur möglichen Asylrelevanz von Wehrdienstverweigerung näher ausgeführt hat, kann auch der Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung asylrechtliche Bedeutung zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen – wie etwa der Anwendung von Folter – jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen kann auch eine „bloße“ Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung sein (vgl. VwGH vom 21.05.2021, Ro 2020/19/0001, Rn. 19, mwN).
Der VwGH sprach bereits aus, dass das Verlangen eines Staates auf finanzielle Kompensation für das Nichtableisten des Wehrdienstes, für sich genommen nicht als Verfolgungshandlung im Sinn des Art. 9 der Statusrichtlinie, auf den die Legaldefinition des Begriffs "Verfolgung" in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005 verweist, anzusehen ist (VwGH 28.3.2023, Ra 2023/20/0027).
3.5.1. Wie beweiswürdigend dargelegt, ist eine Einziehung zum verpflichtenden Wehrdienst bei der syrischen Armee im Falle der Rückkehr des BF in seinen Herkunftsort nicht maßgeblich wahrscheinlich, weil dieser von der AANES kontrolliert wird und ohne Kontakt zum syrischen Regime erreichbar ist, sodass das syrische Regime keinen Zugriff auf den BF hat (vgl. zur Verfolgungsgefahr in einem kurdisch kontrollierten Gebiet VwGH vom 06.09.2018, Ra 2017/18/0055).
Soweit der BF darüber hinaus behauptete, er habe Angst vor einer Zwangsrekrutierung durch das kurdische Militär wurde in der Beweiswürdigung dargelegt, dass diese aufgrund des Alters des BF ebenfalls mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht anzunehmen ist. Zudem ist auf die Rechtsprechung des VwGH zu verweisen, wonach von der – nicht asylrelevanten – Zwangsrekrutierung durch eine Bürgerkriegspartei jene Verfolgung zu unterscheiden ist, die an die tatsächliche oder nur unterstellte politische Gesinnung anknüpft, die in der Weigerung, sich den Rekrutierenden anzuschließen, gesehen wird. Auf das Auswahlkriterium für die Zwangsrekrutierung selbst kommt es in einem solchen Fall nicht an. Entscheidend ist daher, mit welchen Reaktionen durch die Milizen der Betroffene auf Grund seiner Weigerung, sich dem Willen der Rekrutierenden zu beugen, rechnen müsste und ob in seinem Verhalten eine – sei es auch nur unterstellte – politische oder religiöse oppositionelle Gesinnung erblickt wird (vgl. VwGH 19.04.2016, Ra 2015/01/0079, Rn. 15, mwN; VfGH 25.02.2019, E 4032/2018, Pkt. 3.3. betreffend Zwangsrekrutierung durch die Taliban in Afghanistan). Aus den festgestellten Länderberichten geht – wie bereits beweiswürdigend ausgeführt – hervor, dass die Autonomiebehörden eine Verweigerung des Wehrdienstes in der Demokratischen Selbstverwaltung in Nord- und Ostsyrien nicht als Ausdruck einer bestimmten politischen Gesinnung sehen dürften.
3.5.2. Das BFA begründete die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten im Kern damit, dass der BF keine Bedrohung oder Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft machen bzw. vorbringen konnte.
3.5.3. Mit dieser Beurteilung ist die belangte Behörde im Ergebnis im Recht.
3.5.4. An dieser Stelle sei der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass die Beschwerdeschrift vom 31.05.2023 als mangelhaft zu bezeichnen ist, da sie grob aktenwidrige Ausführungen enthält: Es wird u.a. angegeben, dass der BF desertiert sei (S. 2 der BS), er militärische Erfahrung habe und ihm eine erneute Einziehung zum Reservedienst drohe (S. 5 f der BS) oder auch, dass das BFA aufgrund einer vom BVwG zu Unrecht abgewiesenen Säumnisbeschwerde, zu der eine Revision anhängig sei, gar nicht über den Antrag des BF hätte entscheiden dürfen (S. 9 der BS). Richtigerweise ist der BF nicht desertiert, hat bisher keinen Militärdienst abgeleistet (s. Beweiswürdigung) und es war auch bis dato keine Säumnisbeschwerde betreffend das gegenständliche Verfahren beim BVwG anhängig. All dies wird vom BF selbst auch im gesamten Verfahren sonst an keiner Stelle vorgebracht. Auch ist dem erkennenden Gericht nicht ersichtlich, aus welchem Grund in der Beschwerdeschrift (in eventu) die Zuerkennung von subsidiärem Schutz beantragt wurde (S. 9 der BS).
3.5.5. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die begründete Furcht des BF, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht vorliegt:
Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung anknüpft.
3.5.6. Die Verfolgung aus dem Grund der (unterstellten) politischen Gesinnung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK liegt in jenen Fällen vor, in denen der ungerechtfertigte Eingriff an die (wenn auch nur vermutete) politische Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung der betroffenen Person anknüpft.
3.5.7. Wie in der Beweiswürdigung des verfahrensgegenständlichen Erkenntnisses dargetan, ist es dem BF insgesamt nicht gelungen, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete, aktuelle Verfolgung im Herkunftsstaat von maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der GFK genannten Gründe hätte, substantiiert vorzubringen und glaubhaft zu machen. Vor dem Hintergrund der Feststellungen zur Lage in Syrien, der Unglaubhaftigkeit des Vorbringens des BF zu behaupteten konkreten Rekrutierungsgefahren bzw. -versuchen und dem Nichtvorliegen der Gefahr zum Militärdienst bei der kurdischen oder syrischen Armee eingezogen zu werden, kann daher nicht erkannt werden, dass dem BF im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung droht.
3.5.8. Im Verfahren haben sich auch sonst keine Anhaltspunkte ergeben, die eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen im Herkunftsstaat für maßgeblich wahrscheinlich erscheinen ließen. Anhaltspunkte dafür, dass der BF als Rückkehrer infolge seiner Asylantragstellung im Ausland konkrete Verfolgung in Syrien fürchten müsste, liegen vor dem Hintergrund der gewürdigten, umfangreichen und verschiedenen Länderberichte nicht vor. Sonstige Anhaltspunkte für eine asylrelevante gegen den BF gerichtete Bedrohung sind nicht hervorgekommen und wurden beschwerdeseitig auch nicht behauptet.
3.5.9. Da der BF sohin keine asylrelevanten Verfolgungshandlungen in Bezug auf Syrien glaubhaft gemacht hat, liegen die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK geforderten Voraussetzungen nicht vor und die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist deshalb gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
Zum Spruchteil B – Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Da die Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde letztlich lediglich von Fragen der Beweiswürdigung abhängig war, ist die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH hat die Prüfung, ob ein Bedarf an internationalem Flüchtlingsschutz besteht, nach den individuellen Umständen des Einzelfalls zu erfolgen. Eine solche einzelfallbezogene Beurteilung ist im Allgemeinen – wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde – nicht revisibel. Der VwGH hat auch festgehalten, dass die Glaubhaftmachung des Fluchtvorbringens einer einzelfallbezogenen Beurteilung unterliegt und im Allgemeinen nicht revisibel ist (VwGH 18.05.2022, Ra 2022/01/0050, mwN).
Eine über den konkreten Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt im gegenständlichen Fall nach der Judikatur des VwGH nicht vor, weshalb die Revision nicht zulässig ist.
Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten im Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des BVwG auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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