BVwG W123 2252012-1

BVwGW123 2252012-18.11.2022

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2022:W123.2252012.1.00

 

Spruch:

 

W123 2252012-1/11EIM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Michael ETLINGER über die Beschwerde des XXXX alias XXXX , geb. XXXX alias XXXX , StA. Demokratische Republik Kongo, vertreten durch RA Dr. Sebastian SIUDAK, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.01.2022, Zl. 1276875708-210489336, nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass es in Spruchpunkt V. zu lauten hat:

„Es wird gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Demokratische Republik Kongo zulässig ist.“

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

Entscheidungsgründe:

 

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Demokratischen Republik Kongo, stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 12.04.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Im Rahmen der am 13.04.2021 durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund an, dass er sein Land aufgrund der politischen Probleme, des Krieges, der Krise und der schwierigen Lebensumstände verlassen habe. Bei einer Rückkehr in seine Heimat fürchte er um seine Sicherheit und es gebe auch „ernährungstechnische Probleme“. Er habe Angst zurückzukehren, weil seine Schwester von 10 Personen vergewaltigt und sein Bruder angeschossen worden sei.

3. Am 21.12.2021 fand die Einvernahme des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde statt. Die Niederschrift lautet auszugsweise:

„[…]

Angaben zum Fluchtgrund:

F: Was war der konkrete Grund, warum Sie die Heimat verlassen haben? Erzählen Sie bitte möglichst chronologisch über alle Ereignisse, die Sie zum Verlassen der Heimat veranlasst haben (freie Erzählung)!

A: Ich habe ja als Maurer gearbeitet. Der Meister dort und die Lehrgruppe haben bei General XXXX gearbeitet. Wir haben noch die Wände gestrichen und wollten dann endlich gehen, da wir schon fertig waren. Als dann die Soldaten auf uns zu kamen und sagten, dass wir noch etwas bleiben sollen und ihnen beim Abladen helfen sollen. Draußen wartete ein Militär LKW auf uns. Wir mussten Kisten entladen. Einer meiner Kollegen war aber schon sehr müde von der ganzen Arbeit und ließ aus Versehen eine Kiste fallen. Die Kisten waren randvoll mit Waffen. Er wurde dafür von den Soldaten verprügelt. Unser Chef, der General, war nicht zu Hause, wir riefen also den General, namens XXXX , an. Der Soldat spricht mit dem General XXXX . Er sagte, dass wir, die Maurer, sollten in drei Tagen zurückkommen um die restliche Arbeit zu verrichten. Wir hätten die Waffen zu XXXX nach Hause bringen sollen. Ein Kollege spricht Suaheli und sagte, dass er gehört hat, weil wir die Waffen gesehen haben, müssen wir so schnell wie möglich das Land verlassen. Ein Mord wurde in Auftrag gegeben, wir sollten alle zu Hause vergiftet werden, da wir dem Volk erzählen könnten, dass wir die Waffen gesehen haben. Die Regierung, die Polizei und das Militär stecken alle unter einer Decke. Sie bedrohen uns alle. Die Waffen die wir in den Kisten abgeladen haben, dienen dazu, den neuen Präsidenten zu töten. (Ende der freien Erzählung)

F: Waren das alle Ihre Angaben zu Ihrem Fluchtgrund?

A: Es war so, dass mein Freund, der dort nicht arbeitete, bekam Geld in der Höhe von 200USD geboten, wenn dieser verraten würde, wo ich mich befinden würde. Die Soldaten kommen regelmäßig zu mir nach Hause und suchen nach mir.

[…]

F: Welche Konsequenzen hatte es für Sie konkret?

A: Ich hatte Angst und bin nicht mehr nach Hause gegangen, weil ich wusste, dass sie dort nach mir suchen. Ich ging zu einem Freund und ich bekam dann die Information, dass man meinen Freunden Geld bietet um mich auszuhändigen.

F: Von wem haben Sie diese Informationen bekommen?

A: Ein Freund stand ums Eck meines Hauses und beobachtete, wie Soldaten zu meinem Haus gingen. Als sie ihn entdeckten, fragten sie nach mir und boten ihm das Geld an. Er ging dann gleich zu meiner Cousine und erzählte ihr, was passiert ist. Mein Freund war dann auch in Gefahr, weil er wusste, dass etwas nicht stimmt.

F: Im Zeitraum vom 25.01.2019 bis zu Ihrer Ausreise, ist Ihnen in dieser Zeit was passiert?

A: Das Militär bedrohte meine Cousine, die in unserem Haus lebte. Ich selbst brachte viel Distanz zwischen mir und dem Ganzen und zog für diese Zeit zu meinem Freund.

F: Wo wohnte Ihr Freund?

A: In Kinseso, in einer Gemeinde. Ich weiß nicht genau, wie weit es von meinem Haus entfernt war.

F: Haben alle, die dort gearbeitet haben, das Land verlassen?

A: Alle haben das Land verlassen, alle wurden informiert. Wir hatten alle eine gute Arbeitsmoral. Wir verstanden uns relativ gut.

F: Kam es dazu, dass es einen Anschlag auf Ihr Haus gab?

A: Die Leute leiden, sie wollen keinen neuen Präsidenten. Das Militär möchte aber eine neue Kooperation mit einem neuen Präsidenten, der für diese arbeitet.

Anmerkung: Die Frage wird wiederholt.

A: Ich weiß, dass sie uns vergiften wollten. Wenn sie uns erwischt hätten, hätten sie uns in ein Haus gebracht und es wie einen Unfall aussehen lassen.

F: Wie oft kommen Soldaten zu Ihnen nach Hause und suchen nach Ihnen?

A: Dreimal. Sie waren noch da, um mich abzuholen und um die Arbeit fertig zu machen.

F: Kommen diese nach wie vor zum Haus zu Ihrer Cousine und fragen nach Ihnen?

A: Seit ich hier in Österreich bin, waren sie noch zweimal bei ihr und haben mit ihr gesprochen. Aber sobald sie bemerkt, dass irgendwo Soldaten sind, meidet sie oder ignoriert sie diese.

[…]

F: Was hätten Sie im Falle einer eventuellen Rückkehr in Ihre Heimat konkret zu befürchten?

A: Ich wäre dort einfach nicht sicher. Wenn ich sterben würde, würde es dort keinen Unterschied machen, es interessiert dort niemanden. Die Regierung tötet schon seit Jahren Menschen indem diese verhungern, die vergiftet werden und diese verkümmert sind. Ich möchte aber nicht sterben.

[…]“

4. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Kongo, Demokratische Republik, (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Es wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG bzw. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach „nach zulässig“ sei und die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkte IV.-VI.).

5. Gegen den obgenannten Bescheid der belangten Behörde richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 16.02.2022, in der der Beschwerdeführer zusammenfassend ausführte, die Tatsache, dass der Beschwerdeführer uns seine Kollegen die Waffen in den Kisten gesehen hätten und daraufhin ein Attentat auf sie geplant gewesen sei, indiziere eine begründete Furcht. Nach dem Vorfall habe das Militär den Beschwerdeführer gezielt gesucht und seine Cousine bedroht. Es sei als unüblich anzusehen, dass das Militär Maler beauftrage, Kisten abzuladen, in denen sich Waffen befänden. Zudem handle es sich um Waffen für den Stürz des amtierenden Präsidenten. Die belangte Behörde übersehe, dass der Beschwerdeführer sich bis zu seiner Ausreise bei Bekannten versteckt habe und das Hause nicht verlassen habe. Die Sicherheitslage sei den Länderberichten zufolge äußerst instabil und habe sich die Nahrungsmittelsituation dramatisch verschlechtert. Es werde nicht darauf eingegangen, in welcher finanziellen Situation sich die Cousine des Beschwerdeführers befände.

6. Am 27.09.2022 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in welcher der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen und Rückkehrbefürchtungen sowie seinem Leben in Österreich befragt wurde. Im Zuge dessen beantragte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, eine Ergänzung der Länderberichte um die aktuellen Ausreisebestimmungen aus der Demokratischen Republik Kongo, zumal der Beschwerdeführer ohne Erlaubnis ausgereist sei und man davon ausgehen könne, dass er im Fall der Rückkehr von den dortigen Sicherheitsbehörden sanktioniert werden könne. Ferner wurde der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers eine Frist bis zum 14.10.2022 zur Abgabe einer Stellungnahme zu den Länderberichten eingeräumt.

7. In der Stellungnahme vom 14.10.2022 brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, er sei illegal aus der Demokratischen Republik Kongo ausgereist, weshalb er befürchte, in einem Art. 6 EMRK widersprechenden Verfahren sanktioniert zu werden. Der in der Verhandlung gestellte Beweisantrag auf Ergänzung der Länderberichte werde aufrechterhalten. Der Beschwerdeführer gehe außerdem davon aus, dass er von den Soldaten weiterhin verfolgt werde und gebe es keine Region, in welcher er vor den Soldaten sicher sei. Er könne sich nicht an die Polizeibehörde wenden, weil diese machtlos gegen das Vorgehen militärischer Gruppierungen sei. Auch könne ihm nicht vorgeworfen werden, dass er in der Erstbefragung keine genauen Angaben zu seinem Fluchtgrund gemacht habe. Letztlich dürfe nicht übersehen werden, dass der überwiegende Teil der Bevölkerung am Rande des Existenzminimums lebe und sich die Versorgungssituation laufend verschlechtere.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person und zu den Fluchtgründen/Rückkehrbefürchtungen des Beschwerdeführers:

1.1.1. Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger der Demokratischen Republik Kongo und Christ. Er gehört der Volksgruppe der Bakongo an, spricht Lingala sowie Französisch und stammt aus der Stadt Kinshasa. Verwandte des Beschwerdeführers leben weiterhin in seinem Herkunftsstaat. Seine Cousine wohnt in Kinshasa.

Der Beschwerdeführer besuchte 15 Jahre die Schule, absolvierte eine Ausbildung als Maurer und arbeitete in seiner Heimat als Maurer und Maler, wobei er nicht fest angestellt war.

Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass er gesucht oder bedroht worden sei, weil einem Kollegen beim Entladen von Kisten für das Militär eine Kiste heruntergefallen sei und der Beschwerdeführer gesehen habe, dass sich darin Waffen befunden hätten, die für die Ermordung des Präsidenten hätten verwendet werden sollen.

1.1.2. Der Beschwerdeführer war nie politisch tätig und gehörte nie einer politischen Partei an. Er ist in der Demokratischen Republik Kongo weder vorbestraft noch war er dort inhaftiert.

Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass ihm im Falle der Rückkehr in die Demokratische Republik Kongo ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen würde. Bei einer Rückkehr könnte er seine Existenz – zumindest anfänglich – mit Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten sichern. Er ist auch in der Lage eine einfache Unterkunft zu finden, zumal seine Cousine weiterhin in Kinshasa lebt.

Es existieren keine Umstände, die einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Der Beschwerdeführer verfügt über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung. Im Falle seiner Rückkehr in die Demokratische Republik Kongo droht ihm weder die reale Gefahr der Folter, noch unmenschliche Bestrafung, unmenschliche Behandlung oder die Todesstrafe. Weder wird ihm seine Lebensgrundlage gänzlich entzogen, noch besteht für ihn in der Demokratischen Republik Kongo die reale Gefahr einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.

Der gesunde und arbeitsfähige Beschwerdeführer, der über eine Schulbildung und Arbeitserfahrung verfügt, wird im Falle seiner Rückkehr in die Demokratische Republik Kongo mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner asylrelevanten Verfolgung und keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein.

1.1.3. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat in Österreich keine Familienangehörige. Nach eigenen Angabe hat er eine in Südafrika lebende Verlobte sowie zwei in Angola aufhältige minderjährige Kinder, zu denen er zuletzt im Jahr 2019 Kontakt gehabt habe.

Er nimmt in Österreich Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch, verkauft Zeitungen und ist unbescholten. Er ist kein Mitglied eines Vereins und besuchte Deutschkurse, wobei er über kein Sprachzertifikat verfügt.

1.1.4. Auch die aktuell vorherrschende COVID-19-Pandemie bildet kein Rückkehrhindernis. Der Beschwerdeführer ist gesund, zweifach geimpft und gehört mit Blick auf sein Alter und das Fehlen physischer (chronischer) Vorerkrankungen keiner spezifischen Risikogruppe betreffend COVID-19 an. Es besteht keine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat eine COVID-19-Erkrankung mit schwerwiegendem oder tödlichem Verlauf bzw. mit dem Bedarf einer intensivmedizinischen Behandlung bzw. einer Behandlung in einem Krankenhaus erleiden würde.

1.2. Zum Herkunftsstaat:

1.2.1. Auszug Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 29.06.2022

2. COVID-19

Die Einreise in die Demokratische Republik Kongo ist erlaubt. Die Einreise kann über die Flughäfen in Kinshasa sowie Lubumbashi erfolgen. Grenzen für den Landverkehr sind offen. Keine Beschränkungen im lokalen Flugverkehr (BMEIA 23.5.2022).

Offiziell benötigen Reisende zur Einreise unabhängig vom Impfstatus weiterhin einen PCR-Test, der nicht älter als 72 Stunden sein darf (AA 22.6.2022; vgl. FD 17.6.2022). In der Praxis wird das Vorliegen eines solchen Tests aber nur noch selten kontrolliert. Personen ab 12 Jahren ohne Impfschutz müssen bei Ankunft am Flughafen einen weiteren PCR-Test durchführen, für den sie sich im Vorfeld beim kongolesischen Gesundheitsministerium registrieren sollen. Die Kosten für diesen Test betragen je nach Zahlungsart ca. 45 USD. Der vorhandene Impfschutz kann per Impfausweis nachgewiesen werden. Alle üblichen Vakzine und Kombinationen werden akzeptiert. Nachweise über Boosterimpfungen werden nicht in Betracht gezogen (AA 22.6.2022).

Vollständig Geimpfte können unter Vorlage eines Impfnachweises nationale Flüge uneingeschränkt nutzen. Nicht vollständig Geimpfte müssen vor Antritt der Reise einen negativen Test vorlegen, der zum Zeitpunkt der Ankunft am Zielflughafen nicht älter als sieben Tage sein darf. An Posten der Sicherheitskräfte und Grenzen erfolgen vereinzelt Gesundheitskontrollen. Im gesamten Stadtgebiet Kinshasas gelten Abstandsregeln und die Pflicht zum Tragen eines Mund- Nasen-Schutzes an öffentlichen Orten (AA 22.6.2022).

Auf dem ganzen Staatsgebiet der DR Kongo gilt:

- Korrektes Tragen von Masken (die Nase und Mund bedecken) an allen öffentlichen Orten

- Beachtung von Präventions- und Kontrollvorrichtungen an jedem Eingang zu öffentlichen Orten

- Einhaltung der körperlichen Distanzierung an allen Orten (FD 17.6.2022).

[…]

3. Politische Lage

Die am 18.2.2006 verkündete Verfassung etablierte ein semipräsidentielles Regierungssystem nach französischem Muster, in dem die Nationalversammlung auf Vorschlag des Präsidenten den Premierminister wählt (AA 15.1.2021; vgl. ANPI o.D.). Die Abgeordneten werden in freier und geheimer Wahl vom Volk gewählt. Gleiches gilt auch für Mitglieder der Provinzialversammlungen, die ihrerseits die Mitglieder der ersten Kammer des Senats bestimmen. Durch die Verfassung wurden einige föderale Elemente eingeführt (AA 15.1.2021). Der Präsident wird in direkter Wahl für fünf Jahre gewählt (ANPI o.D.; vgl. FH 28.2.2022), für maximal zwei Amtszeiten (FH 28.2.2022).

Die DR Kongo ist seit 2015 in 26 Provinzen mit eigenen Parlamenten und Regierungen gegliedert. Das Parlament der DR Kongo besteht aus zwei Kammern: Nationalversammlung und Senat. Der Staatspräsident wird direkt gewählt und hat weitreichende Machtbefugnisse. Durch eine Verfassungsänderung wurde 2011 der zweite Wahlgang bei den Präsidentschaftswahlen abgeschafft. Dabei wurde dem Präsidenten das Recht zur Absetzung der Gouverneure und zur Auflösung der Provinzparlamente eingeräumt (AA 28.8.2019).

In der DR Kongo war Joseph Kabila über das verfassungsgemäße Ende seiner (zweiten und der Verfassung zufolge letzten) Amtszeit am 20.12.2016 im Amt verblieben. Die Präsidentschafts-, Parlaments- und Provinzratwahlen fanden mit über zweijähriger Verspätung am 30.12.2018 statt. Überraschend wurde der aus der politischen Opposition stammende Félix Tshisekedi als Wahlgewinner von der nationalen Wahlkommission CENI ausgerufen. Präsident Tshisekedi wurde am 24.1.2019 im Amt des Präsidenten vereidigt (AA 28.8.2019).

Die Abstimmung wurde aufgrund von Wählerunterdrückung und Wahlbetrug heftig kritisiert. Beobachter der katholischen Kirche und der zivilgesellschaftlichen Koalition "Synergy of Citizen Election Observation Missions" berichteten von massivem Betrug und Unregelmäßigkeiten. Eine unabhängige Auszählung durch die Nationale Bischofskonferenz der römisch-katholischen Kirche im Kongo (CENCO), die von unabhängigen Rechnungsprüfern überprüft wurde, ergab, dass Fayulu, ein weiterer Präsidentschaftskandidat 60% der Stimmen erhalten hatte. Wahlbeobachtern wurde in einigen Fällen der Zugang zu den Wahllokalen verweigert und ausländische Beobachter durften nicht teilnehmen. Darüber hinaus wurden 1,2 Millionen Wähler in drei Oppositionsgebieten - dem Beni-Gebiet und Butembo in der Provinz Nord-Kivu sowie Yumbi in der Provinz Mai-Ndombe - von der Stimmabgabe ausgeschlossen (FH 28.2.2022).

Als Folge der Wahlen im Dezember 2018 wurde zwar der oppositionelle UDPS-Kandidat Felix Tshisekedi zum Staatspräsidenten ernannt, im Parlament herrscht jedoch eine erdrückende Übermacht der Parteien rund um das ehemalige Regierungsbündnis FCC. Der FCC kommt auf über 300 Sitze, Tshisekedis Plattform Cach auf 48 und das Oppositionsbündnis Lamuka auf 99 Sitze (AA 15.1.2021).

Die oben genannten Machtverhältnisse führten zu hitzigen Gefechten rund um die Ernennung von wichtigen Regierungsposten. Letztendlich gefundene Kompromisse schafften jedoch nicht die erhoffte politische Stabilität, um dringend notwendige Reformen aktiv anzugehen. Vielmehr schafften die Machtkämpfe zwischen den Regierungspartnern eine Blockadehaltung, welche derzeit noch ungelöst ist (AA 15.2.2021). Die Regierung Ilunga Ilunkamba ist seit 2019 eingesetzt, gemäß den Mehrheitsverhältnissen im Parlament nach den Wahlen vom Dezember 2018 (ANPI o.D.).

Das politische System in der Demokratischen Republik Kongo (DRK) ist in den letzten Jahren durch die Manipulation des Wahlprozesses durch politische Eliten gelähmt worden. Die Bürger sind nicht in der Lage, grundlegende bürgerliche Freiheiten frei auszuüben (FH 28.2.2022).

[…]

4. Sicherheitslage

In Kinshasa und anderen kongolesischen Städten führten in der Vergangenheit wiederholt, teilweise gewalttätige, Proteste gegen die Regierung zur Verwendung scharfer Munition, Todesopfern und Verletzten, sowie zu zahlreichen Festnahmen. Die Sicherheitslage ist instabil. Versammlungen, Proteste und bestimmte Veranstaltungen können, selbst ohne erkennbaren äußeren Anlass, jederzeit zu unvorhersehbaren sicherheitsrelevanten Ereignissen oder gewalttätigen Ausschreitungen führen und scharfe Gegenmaßnahmen zur Folge haben. Dabei muss auch mit weitreichenden Störungen des öffentlichen Lebens sowie einer hohen Präsenz von bewaffneten Sicherheitskräften gerechnet werden (AA 22.6.2022).

Ein unbewältigtes politisches Problem bleiben die gewalttätigen Auseinandersetzungen im Osten des Landes, insbesondere in den Provinzen Nord-Kivu, Süd-Kivu, Ituri und Tanganyika, aber auch in den Provinzen Bas-Uélé, Haut-Uélé. Manche Regionen innerhalb dieser Provinzen sind nicht unter der Kontrolle staatlicher Sicherheitskräfte. Die strukturellen Ursachen der Auseinandersetzungen in den Kivu-Provinzen stehen im Zusammenhang mit dem Völkermord in Ruanda und den anschließenden Vertreibungen und Kämpfen auf dem Gebiet der DR Kongo. Bei den nicht abreißenden Konflikten handelt es sich um komplexe soziale Auseinandersetzungen um regionale bzw. lokale Vorherrschaft und den Zugang zu Land und natürlichen Ressourcen, befeuert von inter-ethnischen Spannungen. Neben den staatlichen Streitkräften ist eine Vielzahl von Milizen bzw. paramilitärischen Verbänden in den Krisenprovinzen des Landes aktiv. Allein in den beiden Kivu-Provinzen sind es nach Zählung der Congo Research Group 120 verschiedene bewaffnete Gruppen (AA 15.1.2021).

Es kommt vor allem in der Hauptstadt Kinshasa, aber auch in anderen Ballungsräumen (Matadi, Bukavu, Goma, Kananga etc.), immer wieder zu schweren Ausschreitungen und Zusammenstößen zwischen Opposition und Sicherheitskräften. In den Provinzen Nord-Kivu, Süd-Kivu, Orientale, Ituri, Haut-Uele, Tanganyika, Haut-Lomani, Kasai und Maniema finden häufig kriegerische Handlungen zwischen den zahlreichen Rebellengruppen und der Armee sowie der MONUSCO statt (BMEIA 23.5.2022).

In den Provinzen Bas-Uele, Haut-Uele, Tshopo, Ituri, Nord-Kivu, Süd-Kivu, Maniema, Tanganyika, Haut-Lomami, Haut-Katanga (nur nördliche Gebiete), Lomami, Kasai, Kasai-Central und Kasai Oriental kommt es immer wieder zu gewaltsamen Zwischenfällen zwischen den kongolesischen Sicherheitskräften und bewaffneten Gruppen, insbesondere der Allied Democratic Force (ADF). Von der kongolesischen Armee wird derzeit eine Großoffensive gegen die ADF durchgeführt, welche zu einer weiteren Zunahme an Gefechten und Gewalt führen kann. Seit 6.5.2021 gilt für die Provinzen Nord-Kivu und Ituri das Kriegsrecht, ein sogenannter „État de Siège“, durch den die zivilen Regierungen temporär durch Militär- und Polizeiregierungen ersetzt werden. Die ohnehin angespannte Sicherheitslage könnte sich vor diesem Hintergrund noch verschärfen (AA 22.6.2022).

Der Konflikt zwischen den Streitkräften der Regierung und den mehr als 15 bedeutenden und miteinander in Verbindung stehenden illegalen bewaffneten Gruppen hält in den östlichen Provinzen des Landes an (USDOS 12.4.2022). Als Reaktion darauf verkündete der Präsident am 6.5.2021 das Kriegsrecht in den Provinzen Ituri und Nord-Kivu, das vom Parlament wiederholt verlängert wurde und bis zum Jahresende 2021 [Anm.: und darüber hinaus] in Kraft blieb. Durch das Kriegsrecht werden Befugnisse von zivilen auf militärische Behörden übertragen, die polizeilichen Befugnisse erweitert, die Zuständigkeit der Militärgerichte auf zivile Straftaten ausgedehnt, bestimmte Grundrechte und -freiheiten eingeschränkt und die Immunität bestimmter gewählter Amtsträger (einschließlich Abgeordneter und Senatoren auf nationaler und Provinzebene) aufgehoben (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022). Das Kriegsrecht wurde im Laufe des Jahres 2021 verlängert und die Zahl der Gewalttaten und der Vertriebenen, die durch den Konflikt mit den Milizen verursacht wurden, erreichte einen neuen Höchststand (FH 28.2.2022).

Unter Berufung auf das Netzwerk für Menschenrechte (REDHO) berichtete das UN-Informationsradio Okapi, dass die mit Inkraftsetzung des Belagerungszustandes Anfang Mai 2021 zeitweilig vollständig durch die Militärgerichtsbarkeit ersetzte zivile Strafgerichtsbarkeit in der Provinz Nord- Kivu zumindest teilweise wiedereingesetzt wurde (BAMF 13.6.2022).

Die Zivilbevölkerung ist hauptleidtragend. Teile der Bevölkerung werden aufgrund ihrer (angenommenen) Zugehörigkeit zu einer Ethnie (Hutu, Tutsi, Nande, Hunde, und zahlreiche andere) oder einer Sprachfamilie (insbesondere Kinyar-wanda-Sprecher) Opfer von Gewalt. Oftmals sind sie jedoch auch Opfer willkürlicher Gewalttaten. Die Zahl der Binnenvertrieben bleibt auf einem hohen Niveau und Flüchtlinge müssen nicht selten ein- bis zweimal im Monat ihren Aufenthaltsort wechseln und erneut fliehen, weil weitere Plünderungen und Missbrauch drohen. Internationale Bemühungen zur Befriedung der Situation haben bislang noch keine durchschlagende Wirkung erzielen können (AA 15.1.2021).

Die kongolesische Armee, sowie sämtliche Rebellengruppen und Milizen ernähren sich außerdem „aus dem Land“, d.h. sie plündern die Vorräte der Bevölkerung. Nur ein Teil der fliehenden Bevölkerung kann von UN-Organisationen oder NGOs unterstützt werden. Bei Rückkehr in ihre Stammesgebiete droht diesen nicht selten erneute Ausplünderung und physische Gewalt. Insgesamt herrscht in weiten Teilen der Unruheprovinzen des Landes ein Klima der Gewalt und Vertreibung, dem die Zivilbevölkerung weitestgehend schutzlos ausgesetzt ist. Trotz der Bemühungen der Friedensmission der Vereinten Nationen, MONUSCO, bleiben erhebliche Schutzlücken bestehen (AA 15.1.2021).

Laut Medienberichten weist ein am 23.5.2022 vorgestellter parlamentarischer Bericht darauf hin, dass innerhalb von 15 Jahren und nur in den ostkongolesischen Territorien Beni (Provinz Nord- Kivu), Irumu und Mambasa (jeweils Ituri), allesamt Einfluss- und Operationsgebiete der ausländischen, radikal-islamischen bewaffneten Gruppe Forces démocratiques alliées (ADF), mehr als 15.000 Zivilisten getötet wurden. Die Angriffe auf die Zivilbevölkerung zwischen den Jahren 2013 und 2018 hätten zu einer ganz erheblichen Steigerung der zivilen Opferzahlen (über 8.000) im Vergleich zu den Jahren 2008 bis 2012 (150) geführt. In den Jahren 2020 und 2021 hätte die Zahl der zivilen Opfer weiter zugenommen. Während im Jahr 2020 bei insgesamt 989 dokumentierten Angriffen 2.695 zivile Personen getötet worden seien, beziffere sich die Zahl der zivilen Opfer im Jahr 2021 bei insgesamt 1.019 Angriffen auf 4.428. Die ADF habe verschiedene Orte innerhalb eines Jahres mehrfach angegriffen. Laut Presseberichterstattung der letzten Monate verübte allein die ADF in ihren derzeitigen Einfluss - und Operationsgebieten, vor allem in den Territorien Beni (Nord -Kivu) und Irumu (Ituri) aber auch in den Territorien Djugu und Mambasa (jeweils Ituri), Massaker an der Zivilbevölkerung und weitere Angriffe auf Zivilpersonen , die Vertreibungswellen auslösten. Es kam dabei u.a. zu Entführungen, sexualisierten Gewalttaten sowie Rekrutierungen und Einsätzen von Kindern in bewaffneten Konflikten. Berichte über die Präsenz der ADF in der Provinz Süd-Kivu sind bisher nicht (öffentlich) bekannt geworden. Die US - Überwachungsgruppe Kivu Security Tracker dokumentierte im Zeitraum von Jänner 2022 bis einschließlich 25.5.2022 die ADF u.a. als verantwortlich für mehr als 270 zivile Tote (BAMF 30.5.2022).

[…]

17. Bewegungsfreiheit

Gesetzlich sind interne Bewegungsfreiheit Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung gewährleistet. Die Regierung schränkte diese Rechte manchmal ein (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022).

Die Sicherheitskräfte errichten Sperren und Kontrollpunkte auf Straßen, Flughäfen und Märkten, sowohl aus Sicherheitsgründen als auch um die Bewegungen im Zusammenhang mit den Ebola- und COVID-19-Ausbrüchen zu verfolgen. Der Reiseverkehr war 2021 aufgrund von Vorschriften, mit denen die Verbreitung des COVID-19 eingedämmt werden sollte, erheblich eingeschränkt. Die Sicherheitskräfte schikanieren und erpressen routinemäßig Geld von Zivilisten für angebliche Verstöße und halten sie manchmal fest, bis sie oder ein Verwandter zahlten. Die Regierung verlangt von den Reisenden, dass sie sich bei Inlandsreisen sowie bei der Ein- und Ausreise in die bzw. aus der Stadt an Flughäfen und Häfen Kontrollen unterziehen (USDOS 12.4.2022).

Die Bewegungsfreiheit ist gesetzlich gewährleistet, wird in der Praxis aufgrund von bewaffneten Konflikten und anderen Sicherheitsproblemen stark eingeschränkt. Verschiedene bewaffnete Gruppen und Regierungskräfte erlegen Reisenden illegale Zölle bei der Durchreise durch von ihnen kontrolliertes Gebiet auf (FH 28.2.2022).

[…]

18. Grundversorgung und Wirtschaft

Die Demokratische Republik Kongo ist zwar reich an natürlichen Ressourcen (Bodenschätze, Holz, Wasserkraft, fruchtbare Böden), aber ein armes Land. Bergbauprodukte, insbesondere Kupfer, Diamanten, Gold und Coltan sind die wichtigsten Devisenbringer und die bedeutendste Einnahmequelle des Staates. Die Einwohnerzahl liegt bei 90 Millionen, das BIP pro Kopf bei rund 500 US-Dollar (WKO 2022).

Der überwiegende Teil der Bevölkerung lebt am Rande des Existenzminimums. Großfamilien gelingt es nicht immer, Härten durch wechselseitige Unterstützung aufzufangen. Die Stadtbevölkerung in der Millionenstadt Kinshasa ist immer weniger in der Lage, mit städtischer Kleinstlandwirtschaft und Kleinviehhaltung die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln zu sichern (AA 15.1.2021). Die Arbeitslosigkeit bei den 15-64-jährigen beträgt 5,4% (WKO 4.2022).

Vor allem Frauen und Kinder müssen mit Kleinsthandel zum Familienunterhalt beitragen. Die Versorgung mit Lebensmitteln ist für die Bevölkerung in Kinshasa und in den übrigen Landesteilen zwar schwierig und teuer, es herrscht jedoch noch keine akute Unterversorgung. Eine Ausnahme bilden die Unruheprovinzen, da die Vertriebenen oft keine Möglichkeit haben, sich neu anzusiedeln und zumindest eine Subsistenzlandwirtschaft zu betreiben. Ferner können sie von internationalen Hilfsorganisationen wegen der Aktivitäten vieler bewaffneter Gruppen immer noch nicht auf dem gesamten Territorium der DR Kongo versorgt werden. MONUSCO sowie der Staat sind bemüht, die staatliche Autorität flächendeckend zu etablieren. Diese Bemühungen haben auch 2020 erhebliche Rückschläge erlitten (AA 15.1.2021).

Das kongolesische Sozialversicherungssystem stützt sich im Wesentlichen auf die Caisse Nationale de Sécurité Sociale (CNSS). Diese deckt nur die Arbeitnehmer des formellen Sektors ab, die in Wirklichkeit weniger als 20% der Arbeitnehmer des Landes ausmachen. Die Mehrheit der Kongolesen verlässt sich stattdessen auf einen Sozialschutz, der auf familiären oder anderen informellen Bindungen beruht. Die Vereinten Nationen schätzten, dass im Jahr 2020 25,6 Millionen Bürger der Demokratischen Republik Kongo auf humanitäre Hilfe angewiesen sein werden (BS 23.2.2022).

Rund 27 Millionen Menschen in der Demokratischen Republik Kongo (DRK) sind zwischen September und Dezember 2021 von einer hohen akuten Ernährungsunsicherheit (IPC-Phase 3 oder höher) betroffen, davon rund 6,1 Millionen Menschen von einer kritischen akuten Ernährungsunsicherheit (IPC-Phase 4). Das Land hat weltweit die größte Anzahl von Menschen, die von akuter Ernährungsunsicherheit betroffen sind. Diese Ernährungsunsicherheit ist das Ergebnis einer Kombination aus Konflikten, wirtschaftlichem Niedergang, hohen Lebensmittelpreisen und den anhaltenden Auswirkungen der COVID-19- Pandemie. Obwohl die jüngste Analyse im Vergleich zu den Zahlen des letzten Jahres (27,3 Millionen) eine leichte Verbesserung darstellt, sind die Zahl und der Schweregrad der Fälle weiterhin unannehmbar hoch. Von den insgesamt 179 analysierten Gebieten wurden fünf Gebiete als Notstandsgebiete (IPC-Phase 4) eingestuft, hauptsächlich Djugu (Provinz Ituri), Kamonia und Luebo (Provinz Kasai) sowie Dibaya und Luiza (Provinz Zentral-Kasai). Im Projektionszeitraum von Jänner bis Juni 2022 werden sich voraussichtlich 25,9 Millionen Menschen oder 25% der untersuchten Bevölkerung in der IPC-Phase 3 oder darüber befinden, darunter 5,4 Millionen in der Notlage (IPC-Phase 4). Die Lage in Irumu (Provinz Ituri) und Gungu (Provinz Kwilu) wird sich wahrscheinlich verschlechtern, sodass diese Gebiete als Notstandsgebiete (IPC-Phase 4) eingestuft werden, in denen 65% bzw. 45% der Bevölkerung von kritischer Ernährungsunsicherheit betroffen sind (IPC 10.11.2021).

[…]

20. Rückkehr

Es liegen auch keine Erkenntnisse vor, dass allein ein Asylantrag zu staatlichen Verfolgungsmaßnahmen gegen kongolesische Staatsangehörige nach deren Rückkehr geführt habe (AA 15.1.2021).

Abgelehnte und in die DR Kongo zurückgeführte Asylbewerber sowie Kongolesen mit deutschen und anderen ausländischen Pässen werden bei Ankunft am internationalen Flughafen N’Djili/Kinshasa grundsätzlich von Beamten der Einwanderungsbehörde, „Direction Générale de Migration“(DGM), befragt. Ebenfalls werden ankommende Passagiere, die nur mit einem Passersatzpapier einreisen oder als zurückgeführte Personen angekündigt sind, in die Büros der DGM neben der Abflughalle im Flughafengebäude begleitet, wo ihre Personalien aufgenommen werden und ein Einreiseprotokoll erstellt wird. Geprüft wird dabei vornehmlich die Staatsangehörigkeit. Daneben werden die aufliegenden Fahndungslisten abgeglichen. Bei begründeten Zweifeln an der kongolesischen Staatsangehörigkeit oder der Echtheit des ausländischen Passes wird die Einreise verweigert (AA 15.1.2021).

Nach bisherigen Erfahrungen bleiben die betroffenen Personen unbehelligt und können nach der Überprüfung durch die DGM, den Zoll und die Gesundheitsbehörden sowie in besonderen Fällen auch durch den ANR („Agence Nationale de Renseignement“, ziviler Nachrichtendienst) zu ihren Familienangehörigen weiterreisen. Staatliche Repressionen gegen diese Personen wurden dabei bislang in keinem Fall festgestellt. Diese Situation könnte sich jedoch ändern, soweit Rückkehrer sich in der DR Kongo politisch betätigen wollen (AA 15.1.2021).

OFII, die Organisation Française de l’Immigration et de l’Intégration, ist eine staatliche Einrichtung Frankreichs. Diese betreibt in vielen (vorwiegend frankophonen afrikanischen) Staaten Büros zur Reintegrationen von Rückkehrenden aus Frankreich. In die DR Kongo Rückkehrende aus Österreich können die französischen Reintegrationsbüros nutzen (BMI o.D.).

Rückkehrer sind zur Sicherung ihrer Existenzgrundlage bis zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit auf Unterstützung aus dem Familienkreis bzw. durch NGOs (international oder national) oder kirchliche Institutionen angewiesen. Staatliche Hilfe (Aufnahmeeinrichtung, Wohnraum, Sozialhilfe) steht nicht, oder nur sehr begrenzt zur Verfügung. Das Land ist zudem durch nicht abreißende IDP-Bewegungen geprägt, langfristige Rückkehr gibt es insbesondere im Ostkongo nur selten (AA 15.1.2021).

[…]

2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben mittels Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und dem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes.

2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

2.1.1. Die Feststellungen zu Herkunft, Staatsangehörigkeit, Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit, Sprachkenntnissen, Schul- und Berufsausbildung sowie Arbeitserfahrung des Beschwerdeführers gründen sich auf seine diesbezüglich gleichbleibenden und daher glaubhaften Angaben vor dem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der belangten Behörde und in dem Beschwerdeschriftsatz. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufkommen lässt.

2.1.2. Entsprechend den Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde und in der mündlichen Verhandlung war ferner festzustellen, dass Verwandte von ihm in seinem Herkunftsstaat leben (vgl. AS 141 und S 4 in OZ 6). Im Verfahren ist nicht hervorgekommen, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich wäre, einen Kontakt zu diesen herzustellen, zumal er mit seiner in Kinshasa lebenden Cousine in telefonischem Kontakt steht (vgl. S 4 in OZ 6).

2.1.3. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte war davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer gesund und arbeitsfähig ist sowie an keinen lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Krankheiten leidet (vgl. AS 136).

2.1.4. Die Feststellungen zu den privaten und familiären Verhältnissen des Beschwerdeführers in Österreich gründen sich ebenfalls auf seine nachvollziehbaren Angaben vor der belangten Behörde und vor dem Bundesverwaltungsgericht.

2.2. Zum Fluchtgrund des Beschwerdeführers:

2.2.1. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes konnte der Beschwerdeführer aufgrund seiner widersprüchlichen, gesteigerten und nicht plausiblen Schilderungen keine aktuelle Gefährdung seiner Person im Falle einer Rückkehr in die Demokratische Republik Kongo glaubhaft machen.

2.2.2. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung sein späteres Fluchtvorbringen – wonach einem Kollegen eine Kiste beim Entladen heruntergefallen sei und der Beschwerdeführer gesehen habe, dass sich darin Waffen befunden hätten, welche für die Ermordung des Präsidenten bestimmt gewesen wären – nicht einmal ansatzweise erwähnte, sondern lediglich allgemeine Probleme (politische Probleme, Krieg, Krise und schwierige Lebensumstände, vgl. AS 13) nannte. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt zwar nicht, dass sich die Erstbefragung gemäß § 19 Abs. 1 AsylG nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat. Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung ist es aber nicht generell unzulässig, sich auf eine Steigerung des Fluchtvorbringens zwischen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der weiteren Einvernahme eines Asylwerbers zu stützen (vgl. VwGH 25.06.2019, Ra 2018/19/0546). Auch wenn der Beschwerdeführer darauf hinweist, dass ihm von der Dolmetscherin gesagt worden sei, dass er keine Details nennen müsse (vgl. S 13 f in OZ 6), wäre es ihm nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts jedenfalls zumutbar gewesen, den später vor der belangten Behörde genannten Fluchtgrund schon in der Erstbefragung zumindest in einem kurzen Satz oder in wenigen Worten anzuführen.

Soweit der Beschwerdeführer auf Verständigungsschwierigkeiten mit der Dolmetscherin Bezug nimmt, ist darauf hinzuweisen, dass er in der Beschwerdeverhandlung nicht behauptete, bereits in der Erstbefragung den Vorfall mit den Kisten erwähnt zu haben (vgl. S 13 f in OZ 6). Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in seinen Einvernahmen zwar jeweils das bei seiner vorherigen Befragung angegebene Datum seiner Ausreise korrigierte, den jeweiligen Niederschriften ist jedoch zu entnehmen, dass er – übereinstimmend mit seiner Angabe in der Beschwerdeverhandlung (vgl. S 10 in OZ 6) – sowohl in der Erstbefragung (AS 9) als auch vor der belangten Behörde (vgl. AS 136) den 09.03.2019 als Datum seiner Ausreise nannte. Vor diesem Hintergrund ist nicht anzunehmen, dass es tatsächlich Verständigungsschwierigkeiten gegeben habe, welche den Beschwerdeführer gehindert hätten, seinen später behaupteten Fluchtgrund in wenigen Worten zu schildern.

2.2.3. Aber auch ansonsten ist der vom Beschwerdeführer genannte Grund für seine Ausreise nicht überzeugend, zumal er sein Vorbringen erheblich steigerte und Widersprüche in seinen Angaben vor der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht bestehen.

So schilderte der Beschwerdeführer etwa in seiner behördlichen Einvernahme nur, dass der Kollege, dem die Kisten heruntergefallen seien, von den Soldaten verprügelt worden sei (vgl. AS 144). In der mündlichen Verhandlung steigerte er sein Vorbringen demgegenüber dahingehend, als er nunmehr angab, auch er selbst sei geschlagen worden, wodurch ihm ein Zahn ausgefallen sei und er immer noch Narben habe (vgl. S 7 in OZ 6). Hätten die beschriebenen körperlichen Übergriffe auf den Beschwerdeführer jedoch tatsächlich stattgefunden, wäre zu erwarten gewesen, dass er diese bereits gegenüber der belangten Behörde erwähnt hätte und nicht nur Schläge gegen seinen Kollegen nennt.

Ferner weichen seine Angaben insofern voneinander ab, als der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde beschrieb, dass Soldaten seinem Freund Geld angeboten hätten, damit dieser den Beschwerdeführer verrate, und der Freund gleich der Cousine davon erzählt habe (vgl. AS 146). Demgegenüber behauptete der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht zusammengefasst, dass Freunden von seinem Kameraden Geld angeboten worden wäre und seine Cousine über einen Mann, der in ihrem Viertel ein Geschäft betreibe, erfahren habe, dass der Beschwerdeführer gesucht werde (vgl. S 10 in OZ 6).

Zudem widersprach sich der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung, indem er zunächst angab, seiner Cousine gehe es gut (vgl. S 4 in OZ 6). Später behauptete er jedoch, dass seine Cousine von den Personen, die ihn suchen würden, stark bedroht werde (vgl. S 13 in OZ 6) und steigerte damit neuerlich sein Vorbringen. Es wird auch nicht übersehen, dass der Beschwerdeführer Drohungen gegen seine Cousine bereits gegenüber der belangten Behörde erwähnte. Zumal aber kein Grund ersichtlich ist, weshalb der Beschwerdeführer die behaupteten Drohungen gegen seine Cousine nicht bereits zu Beginn der Verhandlung erwähnte, kann nicht angenommen werden, dass sich solche (zumindest in letzter Zeit) tatsächlich ereignet haben.

2.3.4. Ferner konnte der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde nur äußert unkonkrete Angaben zu dem General, dessen Kisten transportiert worden seien, machen (vgl. AS 145, arg. „Ich weiß nur, dass er die Leute leiden ließ. Auch, dass er Fußball gespielt hat.“). Auch in der Beschwerdeverhandlung beschrieb er zu diesem nur: „Er ist ein Chef, er hat eine Führungsposition. Er herrscht über einen Teil der Armee – er ist auch eine wichtige Persönlichkeit in Kongo und hat auch eine gewisse Macht, der auch an der Korruption teilnimmt, also er ist auch einer der „Macher“ der Korruption.“ (vgl. S 7 in OZ 6). Insbesondere konnte der Beschwerdeführer nicht angeben, ob der General der derzeitigen Regierung nahestehe oder in Opposition sei (vgl. S 8 in OZ 6).

2.3.5. Zudem ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts keinesfalls plausibel, dass der Beschwerdeführer durch den vorgebrachten Vorfall derart in den Blickwinkel des Generals oder dessen Soldaten geraten sei, dass er nach beinahe 4 Jahren immer noch von diesen – noch dazu in Kinshasa, einer Stadt mit etwa 15 Million Einwohnern – gesucht werde. In diesem Zusammenhang ist zunächst auf die Antwort des Beschwerdeführers, warum er und sein Kollege zunächst freigelassen und sie nicht sofort verhaftet oder umgebracht worden seien, hinzuweisen: „Sie konnten uns an diesem Tag nicht festhalten oder umbringen. Wir haben nichts Schlechtes getan. Es wäre nicht normal, dass sie uns gleich einsperren oder umbringen.“ (vgl. S 8 in OZ 6). Vor diesem Hintergrund erschließt sich jedoch nicht, weshalb der Beschwerdeführer nunmehr einer Gefahr aufgrund des von ihm geschilderten Vorfalls ausgesetzt sein sollte, zumal es keinerlei Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Beschwerdeführer irgendjemandem von den Waffen in der Kiste erzählt habe. Im Übrigen sei dem Beschwerdeführer die Kiste nicht selbst heruntergefallen, sondern er nur neben dem Kollegen gewesen sei, dem die Kiste aus den Händen gefallen sei und habe er nach eigenen Angaben nur als Aushilfe gearbeitet (vgl. S 7 in OZ 6).

Auch die Argumentation des Beschwerdeführers, weshalb die Bedrohung nach wie vor aktuell sei, ist äußerst vage und nicht überzeugend (vgl. S 12 f in OZ 6, arg. „R: Sie glauben wirklich, dass fast vier Jahren nach diesem Vorfall, die Soldaten von dem General nichts anderes zu tun haben, als jetzt noch nach Ihnen in einer Millionenstadt wie Kinshasa, zu suchen? BF: Ich glaube ich wäre immer noch in Gefahr, weil das, was geschehen ist, ist eigentlich etwas was nicht gut war und diese Korruption bzw. „Machenschaftsspiele“ sind heute noch immer aktuell und deswegen wäre ich noch immer in Gefahr und diese Leute die nach mir suchten, suchen mich auch noch heute, weil ich für sie eine Gefahr bin.“). Soweit der Beschwerdeführer behauptet, seine Cousine werde weiterhin ständig nach ihm gefragt und sehr stark bedroht, ist auf die obigen Ausführungen zu verweisen, wonach diese Behauptung nicht glaubhaft sind.

2.3.6. Zudem ist es in Anbetracht der Entfernung vom Wohnort des Freundes, bei welchem der Beschwerdeführer nach dem Vorfall gelebt habe, zu seiner vorherigen Wohnadresse von etwa einer Stunde bzw. zu seinem Arbeitsort von mindestens eineinhalb Stunden (vgl. S 11 in OZ 6), höchst unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer dort wiedererkannt werden würde. Nach seinen eigenen Angaben wurde der Beschwerdeführer, als er sich bei dem Freund aufhielt, auch nicht bedroht (vgl. S 12 in OZ 6). Dem Beschwerdeführer wäre es damit selbst bei einer Wahrunterstellung seines Fluchtvorbringens möglich, sich bei diesem Freund oder in einem anderen Stadtteil von Kinshasa – weit weg von seiner früheren Wohnadresse – niederzulassen. Zumal in der Stadt etwa 15 Million Einwohner leben, kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass der Beschwerdeführer, dort gefunden werden könnte.

2.3.7. Im Ergebnis konnte der Beschwerdeführer damit sein Fluchtvorbringen nicht glaubhaft machen.

2.3.8. Zu dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag auf Ergänzung des Länderinformationsblattes um die aktuellen Ausreisebestimmungen aus der Demokratischen Republik Kongo ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt behauptete, dass die Behörden seines Herkunftsstaat Kenntnis von einer allfällig erfolgten illegalen Ausreise erlangt hätten. Dahingehende Hinweise sind im Verfahren auch sonst nicht hervorgekommen. Zudem finden sich in den vorliegenden Länderinformationen keine Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang einer asylrelevanten Strafrechtsverfolgung ausgesetzt sein könnte oder sonst eine reale Gefahr der Folter, der unmenschlichen Bestrafung oder Behandlung oder der Todesstrafe bestünde. Derartiges wurde auch vom Beschwerdeführer bzw. seinem Rechtsvertreter nicht substantiiert behauptet. Allein aus dem Umstand, dass ein allfälliges Strafverfahren nicht den Anforderungen des Art. 6 EMRK entspricht, kann für den gegenständlichen Fall nichts gewonnen werden.

2.3.9. Etwaige Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Beschwerdeführers im Fall seiner Rückkehr aus sonstigen Gründen sind im Verfahren nicht hervorgekommen (vgl. S 8 in OZ 6, arg. „Ich habe nur wegen dieser Geschichte Probleme bekommen, sonst hatte ich in Kongo keine Verfolgung bzw. Probleme.“).

Der Beschwerdeführer ist im arbeitsfähigen Alter, verfügt in der Demokratischen Republik Kongo über familiären Anschluss und ist in der Lage, sich bei einer Rückkehr eine neue Existenz aufzubauen, zumal er den Großteil seines Lebens in der Republik Kongo verbracht hat, über eine 15-jährige Schulbildung verfügt und in seiner Heimat bereits als Maurer und Maler gearbeitet hat. Letztlich besteht kein Zweifel daran, dass sich der Beschwerdeführer in die dortige Gesellschaft problemlos wieder eingliedern wird können. Es wurde im Beschwerdeverfahren nicht substantiiert dargelegt, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr Opfer eines Konfliktes oder einer Hungersnot werden könnte. Ebenso wenig liegen bei ihm besondere Verletzlichkeiten, etwa im Sinne einer schweren Erkrankung, vor, welche ihm eine berufliche Tätigkeit verunmöglichen würden. Daher droht ihm im Falle einer Rückkehr keine reale Gefahr einer unmenschlichen Behandlung.

Daher war festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Demokratische Republik Kongo in keine die Existenz bedrohende Notlage geraten wird.

2.3. Zum Herkunftsstaat:

Es wurde vor allem Einsicht genommen in das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation „DR Kongo“ vom 29.06.2022.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Ausführungen zu zweifeln.

Dem Beschwerdeführer bzw. seinem Rechtsvertreter wurde eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme dazu bis zum 14.10.2022 eingeräumt und wurden die festgestellten Länderinformationen nicht substantiiert bestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

3.1. Gemäß § 3 Abs. 1 Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg.cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der RL 2004/83/EG des Rates verweist).

Im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder in Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

Zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, ist auf die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen. Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung setzt positiv getroffene Feststellungen der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, 95/01/0627).

„Glaubhaftmachung" im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK ist die Beurteilung des Vorgetragenen daraufhin, inwieweit einer vernunftbegabten Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zuzugestehen ist oder nicht. Erachtet die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden. Zudem ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen (vgl. VwGH 09.05.1996, 95/20/0380). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema (vgl. VwGH 30.09.2004, 2001/20/0006, betreffend Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten (vgl. VwGH 28.05.2009, 2007/19/1248; 23.01.1997, 95/20/0303) reichen für sich alleine nicht aus, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten (vgl. VwGH 26.11.2003, 2001/20/0457).

3.2. Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargestellt (vgl. oben, 2.2.), kommt dem Beschwerdeführer hinsichtlich seines Vorbringens zur Verfolgungsgefahr keine Glaubwürdigkeit zu. Zudem konnte entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden, dass dieser nach einer allfälligen Rückkehr in die Demokratische Republik Kongo Verfolgungshandlungen bzw. Bedrohungssituationen ausgesetzt wäre.

3.3. Daher ist die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.

Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

3.4. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Nach Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur EMRK betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 leg.cit. offen steht.

Gemäß § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Antrag auf subsidiären Schutz abzuweisen, wenn in einem Teil des Herkunftsstaates des Asylwerbers vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden kann und dem Asylwerber zugemutet werden kann, sich in diesem Teil aufzuhalten (innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates die Voraussetzungen für den subsidiären Schutz nicht vorliegen.

3.5. Der Verwaltungsgerichtshof erkennt in ständiger Rechtsprechung, dass bei der Beurteilung in Bezug auf Art. 3 EMRK eine Einzelfallprüfung vorzunehmen ist, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. VwGH 25.5.2016, Ra 2016/19/0036; 14.8.2019, Ra 2019/20/0347; 17.9.2019, Ra 2019/14/0160).

Soweit es die Beurteilung betrifft, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht, hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass die Frage der Sicherheit des Asylwerbers in dem als innerstaatliche Fluchtalternative geprüften Gebiet des Herkunftsstaates wesentliche Bedeutung hat. Es muss mit ausreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden können, dass der Asylwerber in diesem Gebiet Schutz vor asylrechtlich relevanter Verfolgung und vor Bedingungen, die nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Gewährung von subsidiärem Schutz Rechtfertigung, findet. Sind diese Voraussetzungen zu bejahen, so wird dem Asylwerber unter dem Aspekt der Sicherheit regelmäßig auch die Inanspruchnahme der innerstaatlichen Fluchtalternative zuzumuten sein. Um von einer zumutbaren innerstaatlichen Fluchtalternative sprechen zu können, reicht es aber nicht aus, dem Asylwerber entgegen zu halten, dass er in diesem Gebiet keine Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erwarten hat. Es muss ihm vielmehr möglich sein, im Gebiet der innerstaatlichen Fluchtalternative nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können. Es handelt sich letztlich um eine Entscheidung im Einzelfall, die auf der Grundlage ausreichender Feststellungen über die zu erwartende Lage des Asylwerbers in dem in Frage kommenden Gebiet sowie dessen sichere und legale Erreichbarkeit getroffen werden muss (vgl. VwGH 23.1.2018, Ra 2018/18/0001; 29.5.2019, Ra 2019/20/0208, mwN).

Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verneinen (vgl. VwGH 27.5.2019, Ra 2019/14/0153, Rn. 123, mwN).

3.6. Für den vorliegenden Fall ist daher Folgendes festzuhalten:

Im vorliegenden Beschwerdefall gibt es keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen ledigen, arbeitsfähigen und gesunden jungen Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Er wuchs in der Demokratischen Republik Kongo auf beherrscht die landesüblichen Sprachen Lingala und Französisch und verfügt über familiären Anschluss in seinem Herkunftsstaat. Ferner gehört der Beschwerdeführer keinem Personenkreis an, von dem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf die individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt, als die übrige Bevölkerung, die ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. Darüber hinaus verfügt der Beschwerdeführer über eine 15-jährige Schulbildung und arbeitete als Maurer und Maler. Durch die Ausübung dieser oder einer ähnlichen Tätigkeit wird er eine Lebensgrundlage sichern können.

Damit ist der Beschwerdeführer durch die Abschiebung in seinen Herkunftsstaat nicht in seinem Recht gemäß Art. 3 EMRK verletzt, weil die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass der Beschwerdeführer allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber seiner Situation in der Demokratischen Republik Kongo bessergestellt ist, genügt nicht für die Annahme, er würde dort keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können. Hierfür fehlen im vorliegenden Fall Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände.

Es wird in diesem Zusammenhang nicht verkannt, dass die wirtschaftliche Lage und die Grundversorgung in der Demokratischen Republik Kongo prekär ist. Ganz allgemein besteht im Herkunftsstaat derzeit aber keine solche Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPEMRK) ausgesetzt wäre. Im Verfahren sind auch keine Umstände bekannt geworden und ergeben sich auch nicht aus dem festgestellten Länderinformationsblatt, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein reales Risiko einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht.

Im Hinblick auf die derzeit bestehende Covid-19-Pandemie ist festzuhalten, dass der junge, gesunde und zweifach geimpfte Beschwerdeführer weder in die Risikogruppen der älteren Personen noch in jene der Personen mit spezifischen physischen Vorerkrankungen fällt, sodass auch keine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach in die Demokratische Republik Kongo eine Covid-19-Erkrankung mit schwerwiegendem oder tödlichem Verlauf bzw. mit dem Bedarf einer intensivmedizinischen Behandlung bzw. einer Behandlung in einem Krankenhaus zu gewärtigen hätte.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass weder zu erkennen ist, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in die Demokratische Republik Kongo real Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner durch Art. 2 und 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden.

3.7. Die Verbringung des Beschwerdeführers in die Demokratische Republik Kongo steht daher nicht im Widerspruch zu § 8 Abs. 1 AsylG 2005, weshalb dem Beschwerdeführer nach den genannten Bestimmungen der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Demokratische Republik Kongo nicht zuzuerkennen ist.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.

Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte III. bis VI. des angefochtenen Bescheides:

3.8. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

„1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.“

Der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers wurde mit dem vorliegenden Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch jenem des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Im vorliegenden Verfahren erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz in Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten auch nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und es ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen.

Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger der Demokratischen Republik Kongo kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers ist nicht geduldet; er ist kein Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor.

3.9. § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

„(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.“

3.10. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen würden, als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes, fand. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).

3.11. Der erwachsene Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Verwandten in Österreich. Es besteht somit kein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK in Österreich, weshalb die Rückkehrentscheidung nicht in das Recht auf Achtung des Familienlebens eingreifen würde.

Unter dem „Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen. In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu (vgl. Sisojeva ua/Lettland, EuGRZ 2006, 554).

Der Beschwerdeführer reiste illegal nach Österreich ein und stellte in weiterer Folge im April 2021 einen Antrag auf internationalen Schutz. Er verfügte nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des bloß vorübergehenden Aufenthaltsrechts in seinem Asylverfahren (vgl. dazu EGMR 08.04.2008, 21878/06, Nnyanzi/Vereinigte Königreich, demzufolge der Gerichtshof es nicht erforderlich erachtete, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob während des fast zehnjährigen Aufenthalts des betreffenden Beschwerdeführers ein Privatleben im Sinne des Art. 8 EMRK entstanden ist).

Der Beschwerdeführer nimmt in Österreich Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch und arbeitete in Österreich als Zeitungsverkäufer. Er besuchte nach eigenen Angaben zwar einen Deutschkurs, konnte aber kein Sprachzertifikat vorweisen und ist nicht Mitglied eines nennenswerten Vereins.

Es ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer seine Integrationsschritte erst setzte, als er sich seines unsicheren Aufenthalts bereits bewusst war.

Die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers fällt bei der vorzunehmenden Abwägung nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht ins Gewicht. Laut Judikatur bewirkt die strafrechtliche Unbescholtenheit weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen (vgl. VwGH 21.01.1999, 98/18/0424). Der Verwaltungsgerichtshof geht wohl davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält.

Aufgrund der genannten Umstände überwiegen in einer Gesamtabwägung derzeit die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet. Insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne eines geordneten Fremdenwesens wiegt in diesem Fall schwerer als die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Weiterverbleib im Bundesgebiet.

3.13. Daher sind die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG 2005 (nicht) gegeben.

3.14. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 leg.cit. in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat ist gegeben, da nach den die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen der vorliegenden Entscheidung keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde.

Im Spruch des angefochtenen Bescheides ist zwar kein Staat genannt, in den die Abschiebung zulässig sei. Aus der Bescheidbegründung ergibt sich aber unzweifelhaft, dass die Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG in Bezug auf die Demokratische Republik Kongo geprüft wurde (vgl. AS 224, arg. „Es ist somit auszusprechen, dass im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sowie bei Vorliegen der in § 46 Abs. 1 bis 4 FPG genannten Voraussetzungen Ihre Abschiebung nach Kongo, Demokratische Republik, zulässig ist.“). Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides war daher dahingehend zu ergänzend.

3.15. Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer von der belangten Behörde vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die unter A) zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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