GEG §6c Abs1
GEG §6c Abs2
GGG Art1 §1 Abs1
GGG Art1 §2 Z1 lita
GGG Art1 §32 TP1
VwGVG §28 Abs2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2022:W101.2254532.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde von 1.) XXXX und 2.) XXXX , vertreten durch List Rechtsanwalts GmbH, gegen den Bescheid der Präsidentin des Handelsgerichtes Wien vom 31.03.2022, Zl. 400 jv 372/22y-33, betreffend Rückzahlung von Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 6c Abs. 2 GEG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Am 28.12.2021 brachten die Beschwerdeführer in einem zivilgerichtlichen Verfahren zu 3 C 601/21k vor dem Bezirksgericht für Handelssachen Wien (im Folgenden: BG) eine Klage über einen Streitwert von € 13.246,15 ein. Hierfür fiel eine Pauschalgebühr nach Tarifpost (TP) 1 Gerichtsgebührengesetz (GGG) in der Höhe von € 871,20 an, welche vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführer durch Gebühreneinzug von seinem Konto entrichtet worden war.
2. Am 15.02.2022 schlossen die Beschwerdeführer in einem Parallelverfahren vor dem Bezirksgericht Fünfhaus einen Vergleich u.a. hinsichtlich des gegenständlichen Streitgegenstandes vor dem BG.
3. Mit Schriftsatz vom 02.03.2022 gaben die Beschwerdeführer das ewige Ruhen des Verfahrens vor dem BG bekannt und beantragten die Rückzahlung der halben Pauschalgebühr.
4. Mit Bescheid vom 31.03.2022 (zugestellt am 07.04.2022), Zl. 400 jv 372/22y-33, wies die Präsidentin des Handelsgerichtes Wien (im Folgenden belangte Behörde genannt) den Rückzahlungsantrag der Beschwerdeführer ab. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus:
Die Novelle des Gerichtsgebührengesetzes durch BGBl. I 2019/81 sei im Wesentlichen getragen von verfahrensökonomischen Erwägungen. Mit Blick auf den klaren Wortlaut des Gesetzes gelange die (nachträgliche) Ermäßigung der Pauschalgebühr um die Hälfte der – nach TP 1 GGG eingezogenen Gebühr – nur dann zur Anwendung, wenn die Rechtssache aufgrund eines vom Verhandlungsleiter protokollierten, rechtswirksamen Vergleichs in der ersten Tagsatzung endgültig bereinigt werde. Die Anzeige sogenannten „ewigen Ruhens“ nach außergerichtlicher Einigung hebe die Streitanhängigkeit nicht auf (siehe RIS-Justiz RS0036976; 3 Ob 121/07a [„ewiges Ruhen sei nicht zwingend einer Klagerücknahme gleichzuhalten“]). Da das Verfahren nicht durch eine die Streitanhängigkeit aufhebende Vereinbarung beendet worden sei, würden die Voraussetzungen für die Rücküberweisung der halben Pauschalgebühr nicht vorliegen. Der Antrag sei daher abzuweisen.
5. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer am 14.04.2022 fristgerecht eine Beschwerde. Begründend führten sie darin im Wesentlichen Folgendes aus:
Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (OGH 30.08.1938, 3 Ob 524/38) sei ein ewiges Ruhen jedenfalls als Verzicht auf den Klageanspruch zu werten. Der Oberste Gerichtshof halte zwar in einer Entscheidung aus dem Jahre 1972 fest, dass die bestehende Streitanhängigkeit nicht zwangsläufig durch die Vereinbarung des ewigen Ruhens beseitigt werde, jedoch vertrete er in einer Entscheidung die Ansicht, dass die Vereinbarung des ewigen Ruhens einer Klagsrücknahme gleichgestellt werden könne und es so zu einer die Streitanhängigkeit aufhebenden Vereinbarung kommen könne (OGH 10.02.1970, 8 Ob 22/70). Die Beschwerdeführer hätten am 15.02.2022 einen Vergleich geschlossen und dabei das ewige Ruhen für das gegenständliche Verfahren vereinbart. Gerade mit Hinblick auf die Prozessökonomie sollten Verfahren, die sogar vor der ersten Verhandlung vor Gericht rechtsverbindlich beendet worden seien, im Vergleich zu einem vor einem Gericht in der ersten Tagsatzung geschlossenen Vergleich nicht benachteiligt werden. Sowohl die Beschwerdeführer als auch die im Vorverfahren geklagte Partei hätten kein Interesse daran, das bereits abgeschlossene Verfahren neu zu beginnen und so weitere hohe Kosten zu verursachen. Darüber hinaus bestehe diese Möglichkeit nicht mehr, weil der Vergleich rechtskräftig sei. Der Zweck der Regelung (§ 32 TP 1 Anm. 2 GGG) sei die Rückerstattung der Pauschalgebühr, da auch der Aufwand des Gerichts erheblich reduziert werde. Gemäß dem Telos der Norm müsse es daher auch zu einer Rückerstattung der halben Pauschalgebühr kommen, wenn die Rechtssache vor der ersten Verhandlung rechtswirksam verglichen werde.
Es werde daher der Antrag gestellt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, die Pauschalgebühr auf die Hälfte reduzieren und den Beschwerdeführern die Hälfte der Pauschalgebühr rückerstatten.
6. In der Folge legte die belangte Behörde mit Schreiben vom 22.04.2022 die Beschwerde samt dem dazugehörenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Den Beschwerdeführern sind mit Einbringung der Mahnklage am 28.12.2021 zu 3 C 601/21k beim BG Pauschalgebühren nach TP 1 GGG iHv € 871,20 (Streitwert € 13.246,15) entstanden, welche durch Gebühreneinziehung vom Konto des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer entrichtet worden sind.
Die Beschwerdeführer haben mit Schriftsatz vom 02.03.2022 ewiges Ruhen des Verfahrens bekannt gegeben.
Maßgebend ist, dass das gegenständliche Verfahren nicht (etwa durch einen prätorischen Vergleich) endgültig beendet worden ist. Folglich kann den Beschwerdeführern eine Rückzahlung der halben entrichteten Pauschalgebühr nicht gewährt werden.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen hinsichtlich der Zahlungspflicht ergeben sich aus dem – unstrittigen – Akteninhalt.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit .). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Zu A)
3.2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Gerichtsgebührengesetzes (GGG), BGBl. Nr. 501/1984 idgF, lauten:
Gemäß § 1 Abs. 1 GGG unterliegt den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren im Sinne dieses Bundesgesetzes die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs.
Tarifpost (TP) 1 GGG legt Pauschalgebühren in zivilgerichtlichen Verfahren erster Instanz in abgestufter Höhe nach dem Wert des Streitgegenstandes fest.
Gemäß TP 1 GGG, idF BGBl. I Nr. 147/2021, beträgt die Gebühr für einen Streitwert von € 7.000,00 bis € 35.000,00 (zum Zeitpunkt der Klagseinbringung am 28.12.2021) € 871,20.
Gemäß Anm. 2 zu TP 1 GGG ermäßigt sich u.a. die Pauschalgebühr nach TP 1 für prätorische Vergleiche (§ 433 ZPO) auf die Hälfte.
§ 6c des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes (GEG), BGBl. Nr. 288/1962 idgF, lautet:
"Rückzahlung
§ 6c. (1) Die nach § 1 einzubringenden Beträge mit Ausnahme der Beträge nach § 1 Z 6 sind zurückzuzahlen
1. soweit sich in der Folge ergibt, dass überhaupt nichts oder ein geringerer Betrag geschuldet wurde und der Rückzahlung keine rechtskräftige Entscheidung entgegensteht;
2. soweit die Zahlungspflicht aufgrund einer nachfolgenden Entscheidung erloschen ist.
(2) Die Rückzahlung ist von Amts wegen oder auf Antrag der Partei, die die Beträge entrichtet hat, zu verfügen. Insoweit sich jedoch der Rückzahlungsanspruch als nicht berechtigt erweist, ist er von der Behörde (§ 6) mit Bescheid abzuweisen."
3.2.3. Im gegenständlichen Fall brachten die Beschwerdeführer am 28.12.2021 eine Mahnklage mit einem Streitwert iHv € 13.246,15. ein, wofür gemäß § 1 Abs. 1 und § 2 Z 1 lit. a iVm TP 1 GGG eine Pauschalgebühr von € 871,20 zu entrichten war. Die Verwirklichung des Gebührentatbestandes sowie das Entstehen der Gebührenschuld aufgrund der Einbringung der Mahnklage sind im gegenständlichen Verfahren nicht strittig.
Die Beschwerdeführer beantragen nun in der Beschwerde eine Rückzahlung der halben entrichteten Pauschalgebühren und bringen vor, dass die Anm. 2 zur TP 1 GGG richtigerweise so zu interpretieren sei, dass eine Rückerstattung der halben Pauschalgebühr auch zu erfolgen habe, wenn zwar nicht in der ersten Verhandlung ein Vergleich zwischen den Streitteilen geschlossen werde, das Verfahren jedoch schon vor der ersten Verhandlung durch ewiges Ruhen beendet werde.
Die Beschwerde erweist sich aus folgenden Erwägungen als unbegründet:
Die Wirksamkeit der Ruhensvereinbarung tritt mit ihrer Anzeige durch beide Parteien an das Gericht ein (§ 168 ZPO). Das Gericht hat über das Ruhen des Verfahrens keinen Beschluss zu fassen, sondern dies nur durch Aktenvermerk festzustellen (Rechberger/Simotta, Zivilprozessrecht, Rz 486). Das von den Parteien vereinbarte Ruhen des Verfahrens lässt die Gerichts- und Streitanhängigkeit unberührt (OGH 13.12.2018, 5 Ob 195/18i; RIS-Justiz RS0081556; Gitschthaler in Rechberger4 §§ 168 - 170 ZPO Rz 1). Dies gilt auch für ein jahrzehntelanges oder „ewiges“ („immerwährendes“ oder „dauerndes“) Ruhen des Verfahrens (RIS-Justiz RS0036976; vgl. u.a. OGH 19.04.2018, 4 Ob 60/18d). Ein Ruhen des Verfahrens hat sohin keine „enderledigende“ Wirkung für das Gericht. Es kann jedoch nur bei einer tatsächlichen Beendigung des Verfahrens mit Sicherheit gesagt werden, dass der Aufwand des Gerichts mit der halben Pauschalgebühr abgedeckt ist, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass bei einem lediglich ruhenden Verfahren in keinem Fall mehr Bearbeitungsschritte durch das Gericht gesetzt werden müssen. Dass von den Streitteilen ein (wenn möglicherweise auch materiell-rechtlich unberechtigter) Fortsetzungsantrag gestellt werden kann, wodurch ein abermaliges Tätigwerden des Gerichts erforderlich wäre und allenfalls weitere Gerichtskosten auflaufen könnten, wird auch durch die Vereinbarung eines „ewigen Ruhens“ nicht ausgeschlossen (RIS-Justiz RS0036976).
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer kommt eine Anwendung der Anm. 2 zu TP 1 GGG daher in der gegenständlich vorliegenden Konstellation bereits aus diesem Grund nicht in Betracht.
3.2.4 Ausgehend von einer am Wortlaut orientierten Auslegung von Anm. 2 zu TP 1 GGG erweist sich das gegenständliche Rückzahlungsbegehren ebenfalls als nicht berechtigt:
Es ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach im Bereich des öffentlichen Rechts ein Abweichen vom Gesetzeswortlaut nur dann zulässig ist, wenn eindeutig feststeht, dass der Gesetzgeber etwas anderes gewollt hat, als er zum Ausdruck gebracht hat. Dies ist etwa dann gegeben, wenn den Gesetzesmaterialien mit Sicherheit entnommen werden kann, dass der Wille des Gesetzgebers tatsächlich in eine andere Richtung gegangen ist, als sie in der getroffenen Regelung zum Ausdruck kommt (VwGH 22.03.2019, Ra 2018/04/0089). Im Zweifel ist das Unterbleiben einer bestimmten Regelung im Bereich des öffentlichen Rechts als beabsichtigt anzusehen (VwGH 24.02.2016, Ro 2014/10/0061 mwN).
Im Bereich des GGG tritt hinzu, dass die Bestimmungen des GGG nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bewusst an formale äußere Tatbestände anknüpfen, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen Tatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme hievon geknüpft ist, hinwegsieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden (VwGH 22.10.2015, Ro 2014/16/0021 mwN). Nach der Rechtsprechung ist es insbesondere nicht möglich, im Wege der Analogie einen vom Gesetzgeber nicht vorgesehenen Ausnahmetatbestand zu begründen (vgl. VwGH 29.01.2015, Zl. 2013/16/0100; 29.04.2013, Zl. 2011/16/0004 mwN).
Ausgehend davon ist zunächst der Zweck der erst mit BGBl. I Nr. 81/2019 in Anm. 2 zu TP 1 GGG eingefügten Wortfolge „und wenn die Rechtssache in der ersten Verhandlung rechtswirksam verglichen wird“ zu untersuchen.
Der bezughabende Beschluss des Nationalrats geht auf den Antrag 80/A XXVI. GP vom 31.01.2018 zurück. Zur Begründung wird dargelegt: „Wenn eine Rechtssache in der ersten Verhandlung verglichen wird, ist das von Aufwand und Ergebnis einem prätorischen Vergleich gleichzuhalten. Auch der Aufwand des Gerichts ist durch die halbe Pauschalgebühr abgedeckt.“ Weitergehende Materialen des Nationalrates liegen nicht vor.
Ausgehend von dieser Antragsbegründung erfolgte die Erweiterung der Anm. 2 zu TP 1 auf Vergleichsabschlüsse „in der ersten Verhandlung“, weil der Aufwand dafür einem „einem prätorischen Vergleich gleichzuhalten“ sei. BGBl. I Nr. 81/2019 liegt somit nicht die Intention zugrunde, schlechthin jedwede Form der Verfahrensbeendigung vor der ersten Tagsatzung mit einer Gebührenermäßigung zu privilegieren, sondern lediglich die Absicht, einen mit einem bereits bestehenden Ausnahmetatbestand vergleichbaren Fall ebenfalls einer Privilegierung zu unterziehen. Bei diesem Ergebnis kann – im Kontext der einleitend zitierten Rechtsprechung – nicht davon gesprochen werden, dass eindeutig feststeht, dass der Gesetzgeber etwas anderes gewollt hat, als zum Ausdruck gebracht wurde. Vielmehr wollte der Gesetzgeber eindeutig nur den Fall eines Vergleichsabschlusses „in der ersten Verhandlung“ privilegieren, weil dies mit einem bereits bestehenden Ausnahmetatbestand vergleichbar sei. Der Gesetzgeber hat in diesem Zusammenhang auch keine konkreten Überlegungen angestellt, bis zu welchem Verfahrensstadium das Gericht mit mehr oder weniger Arbeitsschritten belastet ist.
In einer jüngst ergangenen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 03.12.2021, Ro 2021/16/0013) zu dieser Fragestellung wurde klar festgehalten, dass eine analoge Anwendung der Ermäßigungstatbestände der Anmerkungen 2 und 3 zu TP 1 GGG nicht in Betracht komme, wenn erst nach der Klagszustellung Ruhen des Verfahrens eintritt (vgl. in diesem Sinne bereits VwGH 04.11.1994, 94/16/0231; 19.5.1988, 87/16/0163; 10.3.1988, 87/16/0106). Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der Gesetzgeber außergerichtliche Vergleiche Prozessvergleichen gebührenrechtlich gleichstellen wollte. Eine analoge Anwendung des Ermäßigungstatbestandes "wenn die Rechtssache in der ersten Verhandlung rechtswirksam verglichen wird" auf einen vor der mündlichen Verhandlung abgeschlossenen außergerichtlichen Vergleich würde ebenfalls nicht in Betracht kommen.
Dass mit Anm. 2 zu TP 1 GGG eine Gebührenermäßigung für den Fall jedweder Verfahrensbeendigung vor der ersten Tagsatzung geschaffen wurde, kann dem Gesetzgeber somit nicht zu gesonnen werden und hätte einer ausdrücklichen dahingehenden Regelung bedurft (vgl. auch VwGH 23.09.2021, Ra 2021/16/0051, zu BVwG, Zl. W101 2231911-1/2E).
3.2.5 Da gegenständlich auch die anderen Fälle der Anm. 2 zur TP 1 GGG nicht vorliegen, insbesondere kein prätorischer Vergleich (§ 433 ZPO) geschlossen wurde, ermäßigt sich die Pauschalgebühr nach TP 1 GGG nicht auf die Hälfte.
Aus diesen Gründen kann die Entscheidung der belangten Behörde, den Beschwerdeführern die Rückzahlung der halben Pauschalgebühr zu versagen, nicht als rechtswidrig erkannt werden. Da dem angefochtenen Bescheid somit eine Rechtswidrigkeit im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht anhaftet, war die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.
3.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte – trotz eines entsprechenden Antrags – gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG entfallen (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, Zl. 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt.
3.4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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