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§ 433 ZPO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1914

§. 433.

(1) Wer eine Klage zu erheben beabsichtigt, ist berechtigt, vor deren Einbringung bei dem Bezirksgerichte des Wohnsitzes des Gegners dessen Ladung zum Zwecke des Vergleichsversuches zu beantragen. An Orten, an welchen mehrere Bezirksgerichte bestehen, kann eine solche Ladung außerdem an alle Personen ergehen, die an diesem Orte, wenngleich außerhalb des Sprengels des zuständigen Bezirksgerichtes, ihren Wohnsitz haben.

(2) Gegen die Entscheidung über einen solchen Antrag ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.

Schlagworte

Prätorische Ladung, Prätorischer Vergleich

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2022

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR12020571

alte Dokumentnummer

N2189517608T

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