BVwG W269 2242196-1

BVwGW269 2242196-17.9.2022

AlVG §26
B-VG Art133 Abs4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2022:W269.2242196.1.00

 

Spruch:

 

W269 2242196-1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Elisabeth MAYER-VIDOVIC als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Rudolf NORTH und Peter STATTMANN als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 18.01.2021, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 31.03.2021, Zl. XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Zuerkennung von Weiterbildungsgeld bei Bildungskarenz zu Recht erkannt:

 

A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass sein Spruch zu lauten hat:

„Dem Antrag des Beschwerdeführers vom 15.12.2020 auf Weiterbildungsgeld wird Folge gegeben und festgestellt, dass für die Dauer der vom 01.01.2021 bis 30.04.2021 vereinbarten Bildungskarenz Weiterbildungsgeld gemäß § 26 Abs. 1 AlVG im Ausmaß von täglich € 37,58 gebührt.“

B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

 

 

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer beantragte am 15.12.2020 Weiterbildungsgeld ab dem 01.01.2021 und legte eine Bescheinigung über die Vereinbarung einer Bildungskarenz mit seiner Dienstgeberin für die Zeit von 01.01.2021 bis 30.04.2021 vor. Weiters legte der Beschwerdeführer eine Immatrikulationsbescheinigung der Humboldt-Universität zu Berlin vom 20.03.2020 vor, wonach der Beschwerdeführer im Sommersemester 2020 immatrikuliert war.

2. Im Rahmen der weiteren Korrespondenz forderte das Arbeitsmarktservice (im Folgenden als AMS oder belangte Behörde bezeichnet) vom Beschwerdeführer eine Inskriptionsbestätigung bzw. Immatrikulationsbestätigung für das Wintersemester 2020/2021. Der Beschwerdeführer teilte dem AMS mit, dass er offiziell nicht mehr an der Humboldt-Universität zu Berlin immatrikuliert sei, er aber trotzdem sein begonnenes Studium abschließen könne. In diesem Zusammenhang legte der Beschwerdeführer ein Hinweisblatt zur Masterarbeit im weiterbildenden Masterstudiengang „Bibliotheks- und Informationswissenschaft“ im Fernstudium der Humboldt-Universität zu Berlin vor. In weiterer Folge legte der Beschwerdeführer auch eine „Bestätigung über kommenden Studienabschluss“ vom 13.01.2021 der Humboldt-Universität zu Berlin vor, ausgestellt durch die Studiengangskoordination der Philosophischen Fakultät. Demnach könne der Beschwerdeführer nach seiner Exmatrikulation am 30.09.2020 noch bis zum 29.09.2021 Prüfungsleistungen anmelden und danach ablegen. Dies schließe auch die Masterarbeit und das Praxismodul ein. Der Beschwerdeführer könne damit auch ohne aktuelle Immatrikulation das weiterbildende Masterstudium abschließen. Grundlage dieser Regelung sei § 100 Abs. 4 Nr. 1 der Fächerübergreifenden Satzung zur Regelung von Zulassung, Studium und Prüfung der Humboldt-Universität zu Berlin vom 30.04.2013.

3. Mit Bescheid vom 18.01.2021 gab das AMS dem Antrag auf Zuerkennung von Weiterbildungsgeld bei Bildungskarenz keine Folge, weil kein aktueller Nachweis über die Teilnahme an einer entsprechenden Aus- bzw. Weiterbildungsmaßnahme im Ausmaß von zumindest 20 Stunden pro Woche während der Bildungskarenz vorliege. Der Beschwerdeführer sei im aktuellen Wintersemester 2020/2021 definitiv nicht als Student an der Humboldt-Universität zu Berlin inskribiert bzw. immatrikuliert.

4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und hielt fest, dass es sich bei seinem Studium um ein reguläres Universitätsstudium handle und er sein Studium trotz Exmatrikulation abschließen könne. Er habe die Bildungskarenz vereinbart, um seine Masterarbeit zu schreiben. Diese sei als verpflichtendes Modul in der Studien- und Prüfungsordnung für seinen Masterstudiengang vorgesehen.

Hinsichtlich der konkreten Tätigkeit, der institutionellen Anbindung und des Stellenwerts für den Studienabschluss gebe es keinen relevanten Unterschied zum Verfassen einer Masterarbeit mit aktueller Inskription an einer österreichischen Universität. Dass in dem einen Fall keine aktuelle Immatrikulation und im anderen Fall eine Inskription für das laufende Semester vorliege, sei allein in den unterschiedlichen Vorgehensweisen der Universitätsverwaltungen begründet.

5. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 31.03.2021 wies das AMS die Beschwerde ab. Begründend führte das AMS aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Exmatrikulation kein Studium mehr betreibe und daher die Voraussetzung der Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme fehle. Der Beschwerdeführer habe keinen entsprechenden Nachweis erbringen können, weshalb der Antrag auf Weiterbildungsgeld abzuweisen sei.

6. Mit Schreiben vom 15.04.2021 beantragte der Beschwerdeführer fristgerecht die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht und verwies auf sein bisheriges Vorbringen.

7. Am 03.05.2021 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

8. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.11.2021 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, einen Nachweis darüber vorzulegen, dass er bis zum 29.09.2021 Prüfungsleistungen an der Humboldt-Universität zu Berlin angemeldet habe. Weiters erging die Aufforderung zur Vorlage von Unterlagen, die als Erfolgsnachweis iSd § 26 Abs. 1 Z 5 AlVG angesehen werden können.

9. Am 22.11.2021 legte der Beschwerdeführer eine Bestätigung des Instituts für Bibliotheks- und Informationswissenschaft der Humboldt-Universität zu Berlin über die Anmeldung der Masterarbeit am 07.04.2021 sowie zwei Gutachten über die Masterarbeit seiner beiden Betreuerinnen vor.

10. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.11.2021 wurden dem AMS die vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumente übermittelt und um Abgabe einer Stellungnahme ersucht. Unter der Annahme, dass die Weiterbildung in Form eines Studiums gemäß § 26 Abs. 1 Z 5 AlVG erfolgte, erging zudem die Aufforderung, darzulegen, ob der Beschwerdeführer alle sonstigen Voraussetzungen für die Zuerkennung von Weiterbildungsgeld erfüllt, und unter Anschluss einer nachvollziehbaren Berechnung die Höhe des zustehenden Weiterbildungsgeldes zu ermitteln.

In seiner Stellungnahme vom 06.12.2021 legte das AMS dar, dass die seitens der Humboldt-Universität zu Berlin eingeräumte Möglichkeit der Prüfungsablegung nach Beendigung des Studiums die gemäß § 26 Abs. 1 AlVG erforderliche Teilnahme an einem Studium nicht ersetzen könne. Weiters führte das AMS aus, dass Beschwerdegegenstand die strittige Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme sei. Die gleichzeitige Beurteilung des (Nicht-)Vorliegens der anderen Anspruchsvoraussetzungen und die Feststellung der Leistungshöhe würde dem Beschwerdeführer eine Rechtsmittelmöglichkeit nehmen, da es zu keiner erstinstanzlichen Leistungsbemessung kommen würde. Schließlich führte das AMS folgendes Beispiel für einen aus seiner Sicht korrekten Spruch einer Beschwerdestattgabe an: „Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung behoben“.

11. Am 12.05.2022 übermittelte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass er seine Masterarbeit am 28.09.2021 zur Begutachtung eingereicht hat. Zudem legte er eine am 09.05.2022 vom Prüfungsbüro der Humboldt-Universität zu Berlin ausgestellte Leistungsübersicht vor.

12. Mit Schreiben vom 13.06.2022 wurden die vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumente dem AMS mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme übermittelt. Des Weiteren wurde das AMS unter Hinweis auf einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Mitwirkungspflicht der Behörde um die nachvollziehbare Berechnung der Höhe eines allenfalls zustehenden Weiterbildungsgeldes ersucht.

13. Die am 24.06.2022 eingelangte Stellungnahme und Berechnung des AMS wurden dem Beschwerdeführer zur Wahrung des Parteiengehörs mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.06.2022 übermittelt. Es langte keine weitere Stellungnahme des Beschwerdeführers bei Gericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Das Bundesverwaltungsgericht geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:

Der Beschwerdeführer ist seit dem 01.04.2016 bei der XXXX in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis beschäftigt. Zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Dienstgeberin wurde eine Bildungskarenz für die Zeit vom 01.01.2021 bis 30.04.2021 vereinbart. Der Beschwerdeführer beantragte am 15.12.2020 Weiterbildungsgeld ab dem 01.01.2021.

Während der Zeit seiner Bildungskarenz war der Beschwerdeführer bei der XXXX geringfügig beschäftigt.

Der Beschwerdeführer war (zuletzt) im Sommersemester 2020 (01.04.2020 bis 30.09.2020) an der Humboldt-Universität zu Berlin zum Masterstudiengang „Bibliotheks- und Informationswissenschaft“ immatrikuliert. Die Humboldt-Universität zu Berlin liegt in Deutschland. Mit 30.09.2020 erfolgte die Exmatrikulation. Dem Beschwerdeführer war es aber dennoch möglich, im Zeitraum vom 30.09.2020 bis 29.09.2021 Prüfungen anzumelden und danach sein Masterstudium abzuschließen. Eine Immatrikulation bzw. Inskription ist hierfür nach der Satzung der Humboldt-Universität zu Berlin nicht zwingend vorgeschrieben.

Der Beschwerdeführer meldete am 07.04.2021 seine Masterarbeit mit dem Titel „ XXXX an. Das Abfassen einer Masterarbeit ist als Pflichtmodul des vom Beschwerdeführer belegten Masterstudienganges vorgeschrieben. Einer der beiden heranzuziehenden Gutachter muss über einen Professorentitel verfügen und einer der beiden Gutachter muss hauptamtlicher Mitarbeiter des Instituts sein.

Seit 13.12.2019 legte der Beschwerdeführer kontinuierlich Module des von ihm belegten Masterstudienganges ab. Am 28.09.2021 reichte er seine fertiggestellte Masterarbeit zur Begutachtung ein. Diese wurde am 24.10.2021 und 03.11.2021 durch die beiden bestellten Betreuerinnen gutachterlich bewertet.

Das Sommersemester 2021 dauerte an der Humboldt-Universität zu Berlin vom 01.04.2021 bis 30.09.2021.

Dem Beschwerdeführer steht für die Dauer vom 01.01.2021 bis 30.04.2021 Weiterbildungsgeld in der Höhe von € 37,58 täglich zu.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde und den nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakt.

Die getroffenen Feststellungen zum Beschäftigungsverhältnis basieren auf den Datenauszügen des AMS über den Bezugs- und Versicherungsverlauf. Die Vereinbarung der Bildungskarenz mit dem Arbeitgeber des Beschwerdeführers sowie die Beantragung von Weiterbildungsgeld durch den Beschwerdeführer ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellung hinsichtlich der geringfügigen Beschäftigung des Beschwerdeführers bei der XXXX während der Zeit seiner Bildungskarenz gründet auf dem diesbezüglich vorgelegten Dienstvertrag.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer (zuletzt) im Sommersemester 2020 (01.04.2020 bis 30.09.2020) an der Humboldt-Universität zu Berlin zum Masterstudiengang „Bibliotheks- und Informationswissenschaft“ immatrikuliert war, ergibt sich aus der Immatrikulationsbescheinigung vom 20.03.2020 sowie aus weiteren vorgelegten Unterlagen der Humboldt-Universität zu Berlin.

Dass die Humboldt-Universität zu Berlin in Deutschland liegt, ergibt sich aus deren Postanschrift.

Dass der Beschwerdeführer am 30.09.2020 exmatrikulierte, beruht auf der vorgelegten „Bestätigung über kommenden Studienabschluss“ der Humboldt-Universität zu Berlin vom 13.01.2021 und den Angaben des Beschwerdeführers gegenüber dem AMS.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer trotz seiner Exmatrikulation am 30.09.2020 noch bis zum 29.09.2021 Prüfungsleistungen anmelden und danach ablegen konnte, gründet ebenfalls auf der „Bestätigung über kommenden Studienabschluss“ der Humboldt-Universität zu Berlin vom 13.01.2021, die sich inhaltlich auf § 100 Abs. 4 Nr. 1 der Fächerübergreifenden Satzung zur Regelung von Zulassung, Studium und Prüfung der Humboldt-Universität zu Berlin vom 30.04.2013 bezieht.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer die Abfassung seiner Masterarbeit am 07.04.2021 anmeldete, beruht auf der vorgelegten Anmeldebestätigung vom 07.04.2021, aus der sich weiters die Benennung des Themas mit „ XXXX “ sowie die Bestellung zweier Gutachterinnen ergibt. Dass das Abfassen einer Masterarbeit als Pflichtmodul des vom Beschwerdeführer belegten Masterstudienganges vorgeschrieben ist und einer der beiden heranzuziehenden Gutachter über einen Professorentitel verfügen und einer der beiden Gutachter hauptamtlicher Mitarbeiter des Instituts sein muss, ergibt sich aus den Beilagen der Beschwerde und dem vorgelegten Hinweisblatt der Humboldt-Universität zu Berlin zur Masterarbeit.

Dass der Beschwerdeführer seit dem 13.12.2019 kontinuierlich Module des von ihm belegten Masterstudienganges ablegte, ergibt sich aus der von der Humboldt-Universität zu Berlin ausgestellten Leistungsübersicht. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer seine fertiggestellte Masterarbeit am 28.09.2021 einreichte, gründet auf dem vorgelegten E-Mail, mit welchem der Beschwerdeführer seine Masterarbeit an das Institut sendete. Die Gutachten vom 24.10.2021 und 03.11.2021, mit welchen in beiden Fällen die Note Gut vergeben und eine Publikation empfohlen wird, liegen im Akt ein.

Die Feststellung hinsichtlich der Dauer des Sommersemesters 2021 ergibt sich aus den auf der Webseite der Humboldt-Universität zu Berlin einsehbaren Fristen und Termine des Akademischen Jahres der Humboldt-Universität zu Berlin.

Die Höhe des dem Beschwerdeführer gebührenden Weiterbildungsgeldes beruht auf der nachvollziehbaren Berechnung des AMS.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG.

Zu A) Stattgabe der Beschwerde

3.2. § 26 Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) lautet:

„Weiterbildungsgeld

§ 26. (1) Personen, die eine Bildungskarenz gemäß § 11 oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes gemäß § 12 AVRAG in Anspruch nehmen und die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen, gebührt für die vereinbarte Dauer ein Weiterbildungsgeld in der Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch in der Höhe von 14,53 Euro täglich, bei Erfüllung der nachstehenden Voraussetzungen:

1. Bei einer Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG muss die Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen werden. Das Ausmaß der Weiterbildungsmaßnahme muss mindestens 20 Wochenstunden, bei Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten siebenten Lebensjahr, für die keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, mindestens 16 Wochenstunden betragen. Umfasst die Weiterbildungsmaßnahme nur eine geringere Wochenstundenanzahl, so ist nachzuweisen, dass zur Erreichung des Ausbildungszieles zusätzliche Lern- und Übungszeiten in einem Ausmaß erforderlich sind, dass insgesamt eine vergleichbare zeitliche Belastung besteht. Eine praktische Ausbildung darf nicht beim karenzierenden Arbeitgeber stattfinden, es sei denn, dass die Ausbildung nur dort möglich ist.

2. Bei einer Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes gemäß § 12 AVRAG muss die Einstellung einer nicht nur geringfügig beschäftigten Ersatzarbeitskraft, die zuvor Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen hat, nachgewiesen werden.

3. Innerhalb einer Rahmenfrist von vier Jahren kann, unabhängig davon ob eine Bildungskarenz oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgelts vorliegt, insgesamt längstens ein Jahr Weiterbildungsgeld bezogen werden. Wenn die Weiterbildungsmaßnahme in Teilen stattfindet, kann das Weiterbildungsgeld innerhalb einer Rahmenfrist von vier Jahren fortbezogen werden. Wurde innerhalb der Rahmenfrist bereits Bildungsteilzeitgeld (§ 26a) bezogen, so ist der Zeitraum, in dem Bildungsteilzeitgeld bezogen wurde, zur Hälfte auf die Bezugsdauer für Weiterbildungsgeld anzurechnen. Bruchteile von Tagen bleiben außer Betracht. Die Anwartschaft ist nur bei der ersten Inanspruchnahme von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld innerhalb des Vierjahreszeitraumes zu erbringen. Wurde innerhalb der Rahmenfrist zuerst Bildungsteilzeitgeld bezogen, so ist das Weiterbildungsgeld zum Zeitpunkt der ersten Geltendmachung des Weiterbildungsgeldes innerhalb des Vierjahreszeitraumes zu bemessen.

4. Vor Inanspruchnahme der Bildungskarenz muss die karenzierte Person aus dem nunmehr karenzierten Arbeitsverhältnis ununterbrochen sechs Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein; bei einem befristeten Arbeitsverhältnis in einem Saisonbetrieb muss sie ununterbrochen drei Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein. Zeiten, die gemäß § 14 Abs. 4 und 5 auf die Anwartschaft anzurechnen sind, sind wie Zeiten arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung zu werten.

5. Erfolgt die Weiterbildung in Form eines Studiums an einer im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 (StudFG), BGBl. Nr. 305/1992, genannten Einrichtung, so ist nach jeweils sechs Monaten (nach jedem Semester) ein Nachweis über die Ablegung von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Gesamtumfang von vier Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von acht ECTS-Punkten oder ein anderer geeigneter Erfolgsnachweis (wie beispielsweise Ablegung der Diplomprüfung oder des Rigorosums oder Bestätigung des Fortschrittes und zu erwartenden positiven Abschlusses einer Diplomarbeit oder sonstigen Abschlussarbeit) zu erbringen. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 StudFG genannten Einrichtungen zu erbringen. Wer den Nachweis nicht erbringt, verliert den Anspruch auf Weiterbildungsgeld für die weitere mögliche Bezugsdauer innerhalb der Rahmenfrist gemäß Z 3. Das Arbeitsmarktservice hat nach Anhörung des Regionalbeirates den Anspruchsverlust nachzusehen, wenn berücksichtigungswürdige Gründe für die Nichterbringung der erforderlichen Nachweise vorliegen, insbesondere wenn diese auf unvorhersehbare und unabwendbare Ereignisse oder Umstände zurückzuführen sind.

(2) Zeiten, die für die Beurteilung der Anwartschaft auf Arbeitslosengeld oder Karenzgeld herangezogen wurden, können bei der Beurteilung der Anwartschaft nicht nochmals berücksichtigt werden.

(3) Bei Vorliegen einer Beschäftigung oder einer selbständigen Erwerbstätigkeit gebührt kein Weiterbildungsgeld, es sei denn, daß § 12 Abs. 6 lit. a, b, c, d, e oder g (Geringfügigkeit) zutrifft. Wer auf Grund einer Ausbildung oder mehrerer Ausbildungen Einkünfte erzielt, deren Höhe das Eineinhalbfache der Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG übersteigt, hat keinen Anspruch auf Weiterbildungsgeld.

(4) Die Lösung des Dienstverhältnisses durch den Arbeitgeber während der Inanspruchnahme einer Bildungskarenz steht der Gewährung von Weiterbildungsgeld nicht entgegen.

(5) Eine Bildungskarenz nach gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen ist wie eine Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG zu behandeln. Eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes nach gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen ist wie eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes gemäß § 12 AVRAG zu behandeln. Die Zahlung eines Zuschusses zu den Weiterbildungskosten durch den Arbeitgeber steht der Gewährung von Weiterbildungsgeld nicht entgegen.

(6) Wer nicht arbeitsfähig ist, eine Freiheitsstrafe verbüßt oder auf behördliche Anordnung in anderer Weise angehalten wird, hat keinen Anspruch auf Weiterbildungsgeld.

(7) § 16 (Ruhen des Anspruches) mit Ausnahme des Abs. 1 lit. g (Auslandsaufenthalt), § 17 (Beginn des Anspruches), § 19 Abs. 1 erster Satz (Fortbezug), § 22 (Ausschluss bei Anspruch auf Alterspension), § 24 (Berichtigung), § 25 Abs. 1, Abs. 3 mit der Maßgabe, dass die Ersatzpflicht auch bei leichter Fahrlässigkeit eintritt, und Abs. 4 bis 7 (Rückforderung) sowie Artikel III (Verfahren) mit Ausnahme des § 49 (Kontrollmeldungen), sind mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Weiterbildungsgeld tritt, anzuwenden. Werden Ersatzkräfte aus Verschulden des Arbeitgebers nicht beschäftigt, so hat dieser dem Arbeitsmarktservice die dadurch entstehenden Aufwendungen zu ersetzen.

(8) Das Weiterbildungsgeld gilt als Ersatzleistung gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 lit. a des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400.“

§ 3 Studienförderungsgesetz 1992 (StudFG) lautet:

„Österreichische Staatsbürger

§ 3. (1) Folgende österreichische Staatsbürger können Förderungen erhalten:

1. ordentliche Studierende an österreichischen Universitäten,

2. ordentliche Studierende an österreichischen Universitäten der Künste,

3. Studierende an einer in Österreich gelegenen Theologischen Lehranstalt (Art. V § 1 Abs. 1 des Konkordates, BGBl. II Nr. 2/1934) nach Ablegung einer Reifeprüfung,

4. ordentliche Studierende an österreichischen Fachhochschul-Studiengängen,

5. ordentliche Studierende an österreichischen öffentlichen Pädagogischen Hochschulen,

6. ordentliche Studierende an österreichischen anerkannten privaten Pädagogischen Hochschulen,

7. ordentliche Studierende an mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Konservatorien, wenn sie die durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung bezeichneten Hauptstudiengänge besuchen (§ 5 Abs. 2),

8. Studierende an medizinisch-technischen Akademien und an Hebammenakademien.

(2) Den im Abs. 1 genannten österreichischen Bildungseinrichtungen sind gleichgestellt:

1. in Österreich gelegene Bildungseinrichtungen, die nach den Bestimmungen des Privatuniversitätengesetzes (PUG), BGBl. I Nr. 74/2011, als Privatuniversitäten akkreditiert sind,

2. in Südtirol gelegene öffentliche Fachhochschulen und Universitäten.

(3) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat durch Verordnung zu bestimmen, für welche Studiengänge an Privatuniversitäten und an Fachhochschulen und Universitäten in Südtirol Förderungen nach diesem Bundesgesetz gewährt werden können. Voraussetzung hiefür ist jedenfalls, dass diese Studiengänge zu einem akademischen Grad führen, welcher nach internationalem Standard für mindestens dreijährige Vollzeitstudien verliehen wird. Die Verordnung hat insbesondere die Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe unter Berücksichtigung der vorgesehenen Studiendauer, den Nachweis des günstigen Studienerfolges unter Berücksichtigung der Lehrveranstaltungen und Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern und die Voraussetzungen für das Erlöschen des Anspruches festzulegen.

(4) Studierende an privaten Studiengängen im Sinne des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, sind im Hinblick auf Förderungsmaßnahmen nach diesem Bundesgesetz Studierenden an Pädagogischen Hochschulen gleichgestellt.

(5) Voraussetzung für den Anspruch auf Studienbeihilfe für die in Abs. 1 genannten Studierenden ist die Inskription, soweit eine solche in den Studien- und Ausbildungsvorschriften vorgesehen ist. Semester, für die eine Inskription oder grundsätzlich im vollen Umfang die Zulassung zum Studien- und Prüfungsbetrieb besteht, sind für die Anspruchsdauer (§ 18) des Studiums zu berücksichtigen.“

Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) lauten auszugsweise:

„Bildungskarenz

§ 11. (1) Arbeitnehmer und Arbeitgeber können eine Bildungskarenz gegen Entfall des Arbeitsentgeltes für die Dauer von mindestens zwei Monaten bis zu einem Jahr vereinbaren, sofern das Arbeitsverhältnis ununterbrochen sechs Monate gedauert hat. Eine neuerliche Bildungskarenz kann frühestens nach dem Ablauf von vier Jahren ab dem Antritt der letzten Bildungskarenz (Rahmenfrist) vereinbart werden. Die Bildungskarenz kann auch in Teilen vereinbart werden, wobei die Dauer eines Teils mindestens zwei Monate zu betragen hat und die Gesamtdauer der einzelnen Teile innerhalb der Rahmenfrist, die mit Antritt des ersten Teils der Bildungskarenz zu laufen beginnt, ein Jahr nicht überschreiten darf. Bei der Vereinbarung über die Bildungskarenz ist auf die Interessen des Arbeitnehmers und auf die Erfordernisse des Betriebes Rücksicht zu nehmen. In Betrieben, in denen ein für den Arbeitnehmer zuständiger Betriebsrat errichtet ist, ist dieser auf Verlangen des Arbeitnehmers den Verhandlungen beizuziehen.

(1a) Arbeitnehmer und Arbeitgeber können eine Bildungskarenz für die Dauer von mindestens zwei Monaten bis zu einem Jahr auch in einem befristeten Arbeitsverhältnis in einem Saisonbetrieb (§ 53 Abs. 6 ArbVG) vereinbaren, sofern das befristete Arbeitsverhältnis ununterbrochen drei Monate gedauert hat und jeweils vor dem Antritt einer Bildungskarenz oder einer neuerlichen Bildungskarenz eine Beschäftigung zum selben Arbeitgeber im Ausmaß von mindestens sechs Monaten vorliegt. Zeiten von befristeten Arbeitsverhältnissen zum selben Arbeitgeber, die innerhalb eines Zeitraumes von vier Jahren vor Antritt der jeweiligen Bildungskarenz und gegebenenfalls nach Rückkehr aus der mit diesem Arbeitgeber zuletzt vereinbarten Bildungskarenz liegen, sind hinsichtlich des Erfordernisses der Mindestbeschäftigungsdauer zusammenzurechnen. Abs. 1 vorletzter und letzter Satz sind anzuwenden.

(2) Für den Anspruch auf sonstige, insbesondere einmalige Bezüge (§ 67 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes - EStG 1988) und für Rechtsansprüche des Arbeitnehmers, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, gilt § 15f Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes (MSchG), BGBl. Nr. 221/1979, mit Ausnahme des letzten Satzes, für den Urlaubsanspruch gilt § 15f Abs. 2 MSchG mit der Maßgabe, daß anstelle des Begriffes „Karenz“ der Begriff „Bildungskarenz“ tritt.

(3) Für die Dauer eines in eine Bildungskarenz fallenden Beschäftigungsverbotes nach den §§ 3 oder 5 MSchG, einer Karenz nach dem MSchG oder Väter-Karenzgesetz (VKG), BGBl. Nr. 651/1989, oder anderen gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften, eines Präsenzdienstes gemäß § 19 oder eines Ausbildungsdienstes gemäß §§37ff des Wehrgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 146/2001, oder eines Zivildienstes gemäß § 6a des Zivildienstgesetzes, BGBl. Nr. 679/1986, ist die Vereinbarung über die Bildungskarenz unwirksam.

(3a) Für die Dauer der Rahmenfrist nach Abs. 1 sind Vereinbarungen über eine Bildungsteilzeit nach § 11a und über eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes nach § 12 unwirksam; davon abweichend ist ein einmaliger Wechsel von Bildungskarenz zu Bildungsteilzeit nach Maßgabe der folgenden Sätze zulässig. Wurde in der Vereinbarung die höchstzulässige Dauer der Bildungskarenz von einem Jahr nicht ausgeschöpft, kann an Stelle von Bildungskarenz für die weitere Dauer der Rahmenfrist Bildungsteilzeit höchstens im zweifachen Ausmaß des nichtausgeschöpften Teils vereinbart werden. Die Mindestdauer der Bildungsteilzeit muss vier Monate betragen.

(4) Wird das Arbeitsverhältnis während einer Bildungskarenz beendet, ist bei der Berechnung einer Abfertigung nach dem Angestelltengesetz (AngG), BGBl. Nr. 292/1921, dem Arbeiter-Abfertigungsgesetz (ArbAbfG), BGBl. Nr. 107/1979, und dem Gutsangestelltengesetz (GAngG), BGBl. Nr. 538/1923, oder der Ersatzleistung gemäß § 10 des Urlaubsgesetzes (UrlG), BGBl. Nr. 390/1976, das für den letzten Monat vor Antritt der Bildungskarenz gebührende Entgelt zugrunde zu legen; bei der Berechnung einer Abfertigung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG), BGBl. Nr. 414/1972, ist für die Berechnung der Monatsentgelte § 13d Abs. 2 BUAG mit der Maßgabe anzuwenden, daß das Arbeitsverhältnis mit dem Ablauf des letzten Monats vor Antritt der Bildungskarenz als beendet gilt.

Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes

§ 12. Eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes für die Dauer von mindestens sechs Monaten bis zu einem Jahr, für die eine Förderung aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung oder des Arbeitsmarktservice in Anspruch genommen wird, ist zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu vereinbaren. Im übrigen gilt § 11 Abs. 2, 3 und 4.“

§ 100 Abs. 4 Nr. 1 der Fächerübergreifenden Satzung zur Regelung von Zulassung, Studium und Prüfung der Humboldt-Universität zu Berlin (ZSP-HU) vom 30.04.2013 lautet:

„Die Zulassung zur Prüfung wird erteilt, wenn die Studentin oder der Student

1. an der Humboldt-Universität zu Berlin immatrikuliert ist oder innerhalb des letzten Jahres vor der Anmeldung zur Prüfung immatrikuliert war, […]“

3.3. Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen ist für die Inanspruchnahme von Weiterbildungsgeld die arbeitsvertragliche Vereinbarung einer Bildungskarenz iSd § 11 AVRAG, die Erfüllung der Anwartschaft (ununterbrochene Arbeitslosenversicherungspflicht dieses Dienstverhältnisses während der letzten sechs Monate) und gemäß § 26 Abs. 1 Z 1 AlVG die nachweisliche Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme im Ausmaß von mindestens 20 bzw. in bestimmten Fällen 16 Wochenstunden oder einer vergleichbaren zeitlichen Belastung während dieser Zeit (vgl. Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar, § 26 AlVG, Rz 554) Voraussetzung.

Bei Besuch einer Fachhochschule, einer Universität, eines Kollegs oder eines vergleichbaren Ausbildungsganges wird im Regelfall jedenfalls eine ausreichende zeitliche Inanspruchnahme vorliegen (vgl. ErläutRV 298 BlgNR 23. GP , 13). Erfolgt die Weiterbildung demnach in Form eines Studiums an einer im § 3 StudFG genannten Einrichtung, so ist nicht (wie nach Z 1 leg.cit .) die Teilnahme an Lehrveranstaltungen, sondern gemäß der spezielleren Regelung der Z 5 leg.cit. der Erfolg durch positive Ablegung von Prüfungen oder anderweitige Bestätigungen nachzuweisen (VfGH 26.11.2020, E 957/2020, mit Hinweis auf VwGH 14.09.2016, Ra 2015/08/0210).

3.4. Der Beschwerdeführer war im Sommersemester 2020 an der Humboldt-Universität zu Berlin für den Masterstudiengang „Bibliotheks- und Informationswissenschaft“ immatrikuliert. Am 30.09.2020 erfolgte seine Exmatrikulation.

Da die Humboldt-Universität zu Berlin in Deutschland liegt, ist zunächst zu klären, ob das vom Beschwerdeführer an einer in Deutschland gelegenen Bildungseinrichtung betriebene Studium generell geeignet ist, einen Anspruch auf Weiterbildungsgeld iSd § 26 AlVG zu begründen.

§ 26 Abs. 1 Z 5 AlVG regelt die Weiterbildung in Form eines Studiums und verweist diesbezüglich auf die in § 3 StudFG genannten Einrichtungen („Erfolgt die Weiterbildung in Form eines Studiums an einer im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 (StudFG), BGBl. Nr. 305/1992, genannten Einrichtung, so ist …“). In § 3 Abs. 1 StudFG werden österreichische Bildungseinrichtungen aufgezählt. Gemäß § 3 Abs. 2 StudFG sind in Österreich gelegene Bildungseinrichtungen, die nach den Bestimmungen des Privatuniversitätengesetzes (PUG), BGBl. I Nr. 74/2011, als Privatuniversitäten akkreditiert sind (Z 1), und in Südtirol gelegene öffentliche Fachhochschulen und Universitäten (Z 2) den in Abs. 1 genannten österreichischen Bildungseinrichtungen gleichgestellt. Im Ausland gelegene Bildungseinrichtungen, mit Ausnahme von Südtirol, werden demnach von § 3 StudFG nicht erfasst.

Dennoch ist aufgrund der Bestimmung des § 26 Abs. 7 AlVG davon auszugehen, dass auch im Ausland (über Südtirol hinausgehend) gelegene gleichartige Bildungseinrichtungen jenen in § 3 StudFG genannten gleichzuhalten sind. Gemäß § 26 Abs. 7 AlVG ist der Ruhenstatbestand des Auslandsaufenthalts im Zusammenhang mit Weiterbildungen ausgenommen. Daraus ist zu schließen, dass auch Weiterbildungsmaßnahmen an im Ausland gelegenen Bildungseinrichtungen den Anspruch auf Weiterbildungsgeld gemäß § 26 AlVG bewirken können (vgl. Sauer/Furtlehner in Pfeil (Hrsg.), Der AlV-Komm § 26, Rz 23; Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz § 26, Rz 560-561).

Nach dieser Auffassung ist das vom Beschwerdeführer an der Humboldt-Universität zu Berlin betriebene Studium grundsätzlich geeignet, die Zuerkennung von Weiterbildungsgeld gemäß § 26 AlVG zu begründen.

3.5. Fraglich ist, ob der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Bildungskarenz, die er für das Verfassen seiner Masterarbeit nutzte, überhaupt ein Studium betrieb.

Wie festgestellt, war der Beschwerdeführer im Sommersemester 2020, somit vom 01.04.2020 bis 30.09.2020, an der Humboldt-Universität zu Berlin für den Masterstudiengang „Bibliotheks- und Informationswissenschaft“ immatrikuliert. Es handelte sich dabei um die Teilnahme am Bildungsangebot einer institutionalisierten Bildungseinrichtung. Seine Exmatrikulation erfolgte am 30.09.2020. Somit war der Beschwerdeführer während der vereinbarten Bildungskarenz vom 01.01.2021 bis 30.04.2021 nicht mehr immatrikuliert.

Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang die Satzung zur Regelung von Zulassung, Studium und Prüfung der Humboldt-Universität zu Berlin. § 100 Abs. 4 Nr. 1 der Satzung sieht vor, dass die Zulassung zur Prüfung erteilt wird, wenn die Studentin oder der Student an der Humboldt-Universität zu Berlin immatrikuliert ist oder innerhalb des letzten Jahres vor der Anmeldung zur Prüfung immatrikuliert war. Demnach ist es an der Humboldt-Universität zu Berlin möglich, auch nach einer Exmatrikulation, sohin ohne formalen Studentenstatus, Prüfungen abzulegen und damit ein Masterstudium zu beenden. Nach der Satzung der Humboldt-Universität zu Berlin ist es dafür nicht erforderlich, zum Zeitpunkt der Prüfungsablegung immatrikuliert oder inskribiert zu sein.

Der Beschwerdeführer hat seine Masterarbeit am 07.04.2021 angemeldet. Da er zum Sommersemester 2020, konkret vom 01.04.2020 bis 30.09.2020, an der Humboldt-Universität zu Berlin immatrikuliert war, erfüllt er sohin das von der Satzung geforderte Kriterium zur Zulassung und Ablegung von Prüfungen nach der Exmatrikulation.

Den Feststellungen folgend ist das Abfassen einer Masterarbeit für den erfolgreichen Abschluss des vom Beschwerdeführer belegten Masterstudiengangs „Bibliotheks- und Informationswissenschaft“ als Pflichtmodul vorgeschrieben. Einer der beiden heranzuziehenden Gutachter muss über einen Professorentitel verfügen und einer der beiden Gutachter muss hauptamtlicher Mitarbeiter des Instituts sein.

Vor diesem Hintergrund ist dem Beschwerdeführer beizupflichten, dass hinsichtlich der konkreten Tätigkeit beim Abfassen der Masterarbeit, der institutionellen Anbindung und des Stellenwerts für den Studienabschluss kein relevanter Unterschied zum Verfassen einer Masterarbeit mit aktueller Inskription an einer österreichischen Universität erkennbar ist. Dass in dem einen Fall keine aktuelle Immatrikulation und im anderen Fall eine Inskription für das laufende Semester vorliegt, ist allein in den unterschiedlichen Vorgehensweisen der Universitätsverwaltungen begründet.

Für den erkennenden Senat ist daher kein Grund ersichtlich, weshalb nicht davon auszugehen wäre, dass der Beschwerdeführer im relevanten Zeitraum seiner Bildungskarenz ein Studium betrieb. Auf das formale Kriterium einer Immatrikulation oder Inskription kommt es nicht an. Gerade, wenn auch Weiterbildungsmaßnahmen im Ausland für den Bezug von Weiterbildungsgeld anzuerkennen sind, ist davon auszugehen, dass nicht jede ausländische Bildungseinrichtung das in Österreich vorherrschende System von Immatrikulation und Inskription gleichermaßen anwendet. Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass § 26 AlVG für das Vorliegen eines Studiums iSd Z 5 leg.cit. in keiner Weise auf eine Immatrikulation oder Inskription als Nachweis der Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme abstellt. Den Nachweis der Teilnahme an der Weiterbildungsmaßnahme hat der Beschwerdeführer durch die (von der Bildungseinrichtung vorgesehene) Anmeldung seiner Masterarbeit am 07.04.2021, durch den anhand der vorgelegten Leistungsübersicht dokumentierten Fortschritt des Masterstudienlehrganges, durch die Bestätigung der Einreichung der fertiggestellten Masterarbeit und durch die Gutachten, mit welchen die Masterarbeit benotet wurde, erbracht.

Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme während seiner Bildungskarenz nachwies. Da die Weiterbildung im Fall des Beschwerdeführers in Form eines Studiums an einer Universität erfolgte, kommt es gemäß der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes auch nicht auf den Nachweis der zeitlichen Inanspruchnahme von 20 Stunden pro Woche an, weil diese gerade bei Weiterbildungsmaßnahmen in Form eines Studiums als gegeben angesehen wird (VfGH 26.11.2020, E 957/2020; ErläutRV 298 BlgNR 23. GP , 13).

3.6. Für den Anspruch auf Zuerkennung von Weiterbildungsgeld bleibt das Vorliegen der übrigen allgemeinen Voraussetzungen des § 26 AlVG und der speziellen Voraussetzung für den Fall der Absolvierung eines Studiums in Z 5 leg.cit. zu prüfen.

3.6.1. Gemäß § 26 AlVG ist neben der arbeitsvertraglichen Vereinbarung einer Bildungskarenz und der Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme zunächst die Erfüllung der Anwartschaft gemäß § 14 AlVG erforderlich. Da der Beschwerdeführer seit dem 01.04.2016 in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stand, war er in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches insgesamt 52 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt.

3.6.2. Der Beschwerdeführer erfüllt weiters auch die Voraussetzung des § 26 Abs. 1 Z 3 AlVG, wonach die karenzierte Person vor Inanspruchnahme der Bildungskarenz aus dem nunmehr karenzierten Arbeitsverhältnis ununterbrochen sechs Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein muss, da der Beschwerdeführer seit dem 01.04.2016 durchgehend beim selben Dienstgeber beschäftigt war.

3.6.3. Zuletzt ist im Fall des Beschwerdeführers, da dieser eine Weiterbildung in Form eines Studiums in Anspruch nimmt, § 26 Abs. 1 Z 5 AlVG zu prüfen, wonach nach jeweils sechs Monaten (nach jedem Semester) ein Nachweis über die Ablegung von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Gesamtumfang von vier Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von acht ECTS-Punkten oder ein anderer geeigneter Erfolgsnachweis (wie beispielsweise Ablegung der Diplomprüfung oder des Rigorosums oder Bestätigung des Fortschrittes und zu erwartenden positiven Abschlusses einer Diplomarbeit oder sonstigen Abschlussarbeit) zu erbringen ist. Der Beschwerdeführer legte in diesem Zusammenhang eine Leistungsübersicht, aus der sich der stetige Studienfortschritt des Beschwerdeführers ergibt, weiters die Bestätigung der Einreichung seiner fertiggestellten Masterarbeit und die beiden Gutachten über seine Masterarbeit vom 24.10.2021 und 03.11.2021 vor. Die Einreichung der fertiggestellten Masterarbeit dokumentiert das Vorliegen einer Abschlussarbeit. Der Zeitpunkt des Einreichens der Masterarbeit am 28.09.2021 liegt im von der Bildungskarenz (01.01.2021 bis 30.04.2021) berührten Sommersemester 2021 (01.04.2021 bis 30.09.2021). Die vorgelegte Leistungsübersicht und die Bestätigung der Einreichung der fertiggestellten Masterarbeit sind somit geeignet, einen Erfolgsnachweis iSd § 26 Abs. 1 Z 5 AlVG darzustellen, da sie jedenfalls eine „Bestätigung des Fortschrittes und zu erwartenden positiven Abschlusses […] einer sonstigen Abschlussarbeit“ darstellen. Darüber hinaus übermittelte der Beschwerdeführer auch die Gutachten über seine Masterarbeit vom 24.10.2021 und 03.11.2021, die ebenfalls das Vorliegen einer Abschlussarbeit bestätigen. Es besteht daher kein Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer den nach Z 5 leg.cit. geforderten Erfolgsnachweis erbracht hat.

3.6.4. Dass der Beschwerdeführer während seiner Bildungskarenz bei seinem bisherigen Dienstgeber geringfügig angestellt war, schadet dem Anspruch auf Weiterbildungsgeld gemäß § 26 AlVG nicht, denn § 12 Abs. 3 lit. h AlVG, der für den Fall der Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung zum gleichen Arbeitgeber innerhalb eines Monats ab Beendigung des vollversicherten Dienstverhältnisses Arbeitslosigkeit und daher den Anspruch auf Arbeitslosengeld verneint, ist bei der Beurteilung des Anspruches auf Weiterbildungsgeld nicht anzuwenden (VwGH 09.03.2001, 2000/02/0212).

3.6.5. Als Ergebnis ist somit festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer für den Zeitraum seiner Bildungskarenz vom 01.01.2021 bis 30.04.2021 Weiterbildungsgeld gemäß § 26 AlVG zusteht.

3.7. Weiterbildungsgeld gebührt gemäß § 26 Abs. 1 AlVG in der Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch in der Höhe von € 14,53 täglich. Hinsichtlich der Festsetzung des Weiterbildungsgeldes mit € 37,58 wird die beim AMS angeforderte, nachvollziehbare Berechnung zugrunde gelegt.

Die vom AMS vorgenommene Berechnung der Höhe des zustehenden Weiterbildungsgeldes wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.06.2022 zur Abgabe einer Stellungnahme übermittelt. Der Beschwerdeführer sprach sich nicht gegen die errechnete Höhe des Weiterbildungsgeldes aus.

3.8. Zur Formulierung des Spruchs ist auszuführen, dass „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht jene Angelegenheit ist, die den Inhalt des Spruchs der belangten Behörde gebildet hat. Dabei bestimmt der Antrag grundsätzlich den Umfang der Sache (vgl. VwGH 05.10.2021, Ra 2020/10/0134, mwN). Hätte das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Stattgabe der Beschwerde die übrigen Anspruchsvoraussetzungen nicht geprüft und die Höhe des Weiterbildungsgeldes nicht festgestellt, so hätte es die Sache lediglich zum Teil meritorisch erledigt (VwGH 24.02.2016, Ra 2015/08/0209).

3.9. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

3.10. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt werden konnte und, soweit verfahrensgegenständlich relevant, auch nicht von den Parteien bestritten wurde.

Im vorliegenden Fall liegen daher keine widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien verschafft. Bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung handelt es sich zwar um „civil rights“ iSd Art. 6 EMRK (vgl. VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Da jedoch im gegenständlichen Fall keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten konnten, stehen dem Entfall der Verhandlung – welche im Übrigen nicht beantragt wurde – weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen (vgl. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).

Zu B) Zulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es existiert bislang keine Rechtsprechung zu den Fragen, ob ein an einer im Ausland gelegenen Bildungseinrichtung (ausgenommen Südtirol) betriebenes Studium als Weiterbildungsmaßnahme iSd § 26 AlVG qualifiziert werden kann und ob das Vorliegen eines Studiums iSd § 26 Abs. 1 Z 5 AlVG von einer Immatrikulations- oder Inskriptionsbestätigung abhängig ist oder der Nachweis der Teilnahme an einem Studium auch anderweitig erbracht werden kann.

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