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§ 6a ZDG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1992

Abschnitt IIa

Zivildienst

§ 6a

(1) Der Zivildienst gliedert sich in den ordentlichen und den außerordentlichen Zivildienst.

(2) Der ordentliche Zivildienst ist

  1. 1. als Einsatz gemäß § 8 Abs. 1 und
  2. 2. in den in Abs. 3 angeführten Fällen als Einsatz gemäß § 8a Abs. 1

    zu leisten.

(3) Der außerordentliche Zivildienst ist als Einsatz bei Elementarereignissen, Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges und außerordentlichen Notständen, und zwar

  1. 1. als Einsatz gemäß § 21 Abs. 1 und
  2. 2. als Einsatz gemäß § 8a Abs. 6 zu leisten.

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